Kitabı oku: «Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente»
Die Regulierung innovativer
Finanzinstrumente
– Risiko als Gegenstand des Aufsichtsrechts –
Thomas Weck
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Haftungsausschluss
Diese Arbeit behandelt Fragen des EU-Rechts und des U.S.-Rechts allein aus einem akademischen Interesse heraus. Sie ist nicht als Rechtsrat in einer darin angesprochenen Rechtsordnung zu verstehen. Marktteilnehmer, die solchen Rechtsrat suchen, werden gebeten, sich an ihre anwaltlichen Berater zu wenden
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ISBN: 978-3-8005-1748-0

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Vorwort
Die hier vorgelegte Habilitationsschrift soll eine rechtswissenschaftliche Lücke schließen. Sie beschäftigt sich mit Finanzinstrumenten, die eine neuartige Risikostruktur aufweisen (innovative Finanzinstrumente). Die Verwendung solcher Finanzinstrumente und von wirtschaftlich entsprechenden Transaktionsgestaltungen kann zu Gefahren für aufsichtsrechtliche Schutzgüter führen, ohne dass der bestehende Regelungsrahmen hierfür ein angemessenes Instrumentarium bereitstellt. Das war namentlich beim Einsatz der Finanzinstrumente der Fall, die in der Finanzkrise 2008–2012 im Fokus standen. Eine Erkenntnis dieser Arbeit ist, dass der heutige Regelungsrahmen zwar der Entstehung aufsichtsrechtlicher Gefahren besser vorbeugt, dass aber die betreffenden Finanzinstrumente ihren – bezogen auf die Risiken – innovativen Charakter (noch) nicht völlig verloren haben. Die Schwierigkeit, transaktionsbezogene Risiken regulatorisch angemessen abzudecken, spricht dafür, einen „funktionalen“ Regulierungsansatz anzustreben, der möglichst eng am Risiko der relevanten Transaktionen ausgerichtet ist. Ein derartiger Ansatz ist für sogenannte Schattenbankgeschäfte vorgeschlagen worden. Diese Arbeit soll, ausgehend von einer systematischen Untersuchung, einen Beitrag zur Entwicklung eines solchen Ansatzes leisten.
Die Arbeit konzentriert sich auf den aufsichtsrechtlichen Umgang mit den Risiken, die mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten verbunden sind. Die Finanzmärkte entwickeln sich freilich schnell weiter. Aus Sicht von Rechtsanwendern ist die Finanzkrise vorbei. Für sie sind nun neuartige Finanzinstrumente interessant, die Kryptowährungen als Basis- bzw. Referenzwert nutzen. Bisher ist unklar, ob diese neuen Finanzinstrumente auf absehbare Zeit überhaupt zu aufsichtsrechtlichen Gefahren beitragen werden. Zugleich werfen solche Finanzinstrumente Fragen auf, die über das Aufsichtsrecht hinausreichen (Geldpolitik, währungspolitische Souveränität). Aus Sicht von Regulierern stellt hiervon unabhängig der Bedeutungsverlust herkömmlicher regulierter Finanzmarktteilnehmer gegenüber großen Internetplattform-Dienstleistern und Vermögensverwaltern eine neuartige Entwicklung dar. Hier ist fraglich, ob die bestehende Regulierung, die primär an zulassungspflichtige Finanzgeschäfte bzw. die zulassungspflichtige Bereitstellung einer für solche Finanzgeschäfte geeigneten Infrastruktur anknüpft, um regulatorische Instrumente zu ergänzen ist, die sich am Maßstab der Bedeutung einzelner Unternehmen für das gesamte Finanz- und Wirtschaftssystem orientieren. Diese Fragen sind jeweils kein Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Dasselbe gilt für alle Sonderrregelungen mit Blick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (Brexit).
Die Arbeit wurde von Januar 2014 bis März 2019 verfasst und nach der Annahme als Habilitationsschrift an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, am 22. November 2019, mit dem Stand 1. Januar 2020 aktualisiert. Die verwendeten Links wurden zuletzt im Zeitraum vom 28. Oktober 2018 bis zum 21. Mai 2019 durchgängig und seitdem vereinzelt überprüft. Für etwaige Fehler ist allein der Verfasser verantwortlich. Das gibt Anlass, dieses Vorwort mit einer persönlichen Bemerkung abzuschließen: Je umfassender der Regelungsanspruch des Finanzaufsichtsrechts ist, desto fehleranfälliger wird das Gesamtsystem. Dasselbe gilt aber auch für seine Untersuchung. Ich bin folglich sehr für Rückmeldungen dankbar. Diese können das Verständnis nur weiter verbessern.
Thomas Weck [thomasweck@gmx.net]
Danksagungen
Die Anfertigung dieser Arbeit hätte nicht ohne die Unterstützung vieler Personen und Institutionen gelingen können. Zuerst geht mein Dank hierfür an Herrn Prof. Daniel Zimmer, LL.M., der das Erstgutachten übernommen hat. Seine Unterstützung ist während des gesamten Zeitraums dieses Habilitationsprojekts weit über das hinausgegangen, was von einem akademischen Lehrer erwartet werden kann. Ebenfalls sehr zu Dank verpflichtet bin ich Herrn Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, der das Zweitgutachten übernommen und mir viele wertvolle Anregungen zu den öffentlich-rechtlichen Aspekten des Themas gegeben hat. Ebenfalls sehr zu Dank verpflichtet bin ich Herrn Prof. Dr. Matthias Lehmann D.E.A. (Paris II), LL.M., J.S.D. (Columbia) und Herrn Prof. Dr. Hendrik Hakenes für ihre Einschätzungen aus zivilrechtlicher bzw. ökonomischer Sicht. In fachlicher Hinsicht sehr hilfreich war für mich außerdem der Austausch mit Herrn Prof. Dr. Frank A. Schäfer LL.M. (UCLA) zu bankaufsichtsrechtlichen Fragen, Herrn Dr. Uwe Jahn zur Sicht der privaten Finanzwirtschaft und zu Derivaten sowie entsprechend Herrn Klaus Martin Löber zur Sicht der Finanzaufsicht. Auch diesen gilt mein besonderer Dank. Im Vereinigten Königreich danke ich Herrn James Humphrey-Evans für die Vermittlung von Kontakten und Herrn Richard Firth für die Bereitschaft zum Gespräch.
Den Herren Prof. Dr. (em.) Martin Hellwig und Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Engel bin ich dankbar für die Gelegenheit, die bisherigen Erkenntnisse meiner Arbeit im Rahmen des 10th Competition Law and Economics European Network (CLEEN) Workshop in Bonn am 23. Mai 2016 vorzustellen. Ebenso dankbar bin ich Herrn Prof. Dr. H. Jörg Thieme und dem Radeinseminar e.V. für die Möglichkeiten zur Präsentation von Ergebnissen und zum Austausch, außerdem Herrn Prof. Dr. Malte Krüger als meinem Koreferenten.
Des Weiteren schulde ich den Mitgliedern der Monopolkommission großen Dank, Herrn Prof. Achim Wambach, Ph.D., Herrn Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Herrn Dr. Thomas Nöcker, Frau Dagmar Kollmann und Frau Dr. Angelika Westerwelle. Die Monopolkommission als mein Arbeitgeber hat es mir ermöglicht, diese Arbeit berufsbegleitend zu schreiben. Prof. Kühling stand zudem für Ratschläge aus der akademischen Perspektive zur Verfügung, Frau Kollmann hat mir wertvolle Kontakte zu Finanzmarktteilnehmern für Gespräche eröffnet. Auch auf Ebene der Geschäftsstelle der Monopolkommission habe ich viel Unterstützung erfahren. Dafür danke ich herzlich Herrn Dr. Klaus Holthoff-Frank und Frau Dr. Juliane Scholl als Vertretern der Geschäftsleitung sowie den von mir sehr geschätzten Kolleginnen und Kollegen. In den Dank möchte ich auch die Herren Dr. Oliver Bischoff, Kai Schmidt und Dr. Per Rummel, LL.M., als ehemalige Kollegen einbeziehen, denen ich nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle freundschaftlich verbunden bleibe.
Auch bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedanke ich mich, bei der Bundesanstalt auch für die Möglichkeit zur Nutzung der Bibliothek und bei den dortigen Mitarbeiterinnen für ihre große Hilfsbereitschaft. Den Habilitanden im Bonner Fachbereich Rechtswissenschaft danke ich für die freundliche Aufnahme in ihren Kreis und ungezählte Gespräche zu allen Aspekten des Habilitationsprojekts. Ich hoffe sehr, dass wir einander verbunden bleiben, und wünsche auch den noch schreibenden Mitgliedern unseres Kreises ein gutes Gelingen!
Über dieses Habilitationsprojekt hinaus bin ich meiner Familie und meinen Freunden sehr zu Dank verpflichtet. Herrn Prof. Dr. Eckart Bueren danke ich darüber hinaus für seine Bereitschaft zum fachlichen Austausch zum Kapitalmarktrecht. Dank für die Vermittlung von Kontakten bzw. Informationen gebührt Frau Tanja Van den Wouwer. Daneben danke ich den Herren Dr. Jonas Brückner, Andreas Eberhardt, Torsten Frey, André Klein, Dr. Dietmar Konrad, Dr. Hyungsung (Johannes) Na, Dr. Rodrigo Weihermann, Dr. Christoph Witzel sowie Ivan Zaloguin von Herzen dafür, dass sie dieses Projekt mit aufrichtigem Interesse als meine Freunde begleitet haben. Ebensolcher Dank gilt meinen Verwandten und Frau Margret Kratz. Der Dank gegenüber meinen Eltern und meinem Bruder Martin lässt sich gar nicht in Worte fassen.
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Danksagungen
3 Inhaltsverzeichnis
4 Kurzfassung
5 Kap. 1 Einleitung
6 Kap. 2 Die Rolle von Risiken in Finanztransaktionen A. Einführung B. Einzelrisiken: Arten und Relevanz I. Marktpreisrisiken II. Erfüllungsrisiken (insb. Kredit-/Gegenpartei-Risiken) III. Liquiditätsrisiken IV. Schwankungsrisiken V. Operationelle Risiken VI. Risiken bei der Risikobewertung (Modellrisiken) C. Makroökonomisch relevante Risiken I. Verträge und Risiken II. Risikoexternalisierung III. Risikoverkettung IV. Entwicklung makroökonomischer Risiken D. Zusammenfassung
7 Kap. 3 Die bisherige Entwicklung von Finanzinstrumenten A. Einführung B. Der Begriff des Finanzinstruments I. Allgemeines II. Finanzinstrumente im EU-Recht III. Securities im U.S.-Recht C. Herkömmliche Eigen- und Fremdkapitalinstrumente (Wertpapiere) I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz D. 9Tranchierungsverbriefungen (Asset-Backed Securities) I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz E. Derivate im Allgemeinen I. Einführung II. Merkmale und Grundformen III. Wirtschaftliche Funktionen IV. Rechtliche Einordnung V. Risiken beim Einsatz F. Kreditderivate I. Allgemeines II. Kreditausfall-Swaps (Credit Default Swaps – CDS) III. Weitere nicht vorfinanzierte Kreditderivate IV. Strukturierte Anleihen mit Risikoschutz (Credit-Linked Notes – CLN) V. Synthetische Tranchierungsverbriefungen mit Risikoschutz (Synthetic Collateralized Debt Obligations – SCDO u.Ä.) G. Kapitalausfallderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz H. Fondsderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz I. Volatilitätsderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz J. Derivate, die andere Risiken handelbar machen (z.B. Rohstoff-, Zins- und Wetterderivate) I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz K. Spezielle Optionsvarianten I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz L. Kombinationsprodukte I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz M. Exchange-Traded Products (ETP) I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz N. Geldmarktfondsprodukte I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz O. Spezielle Risikosituationen beim Einsatz von Finanzinstrumenten I. Einführung II. Zeitweilige Überlassung von Wertpapieren III. Austausch und Weiterverwendung von Sicherheiten IV. Marktmissbrauch und Kartellverstöße P. Kombination von Instrumenten und Risiken (Beispiel) Q. Zusammenfassung und Ausblick auf mögliche Weiterentwicklungen
8 Kap. 4 Wann besteht ein aufsichtsrechtlicher Regelungsbedarf? A. Einführung I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Finanzaufsichtsrecht als besonderes Ordnungsrecht III. Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht IV. Aufbau dieses Kapitels B. Was sind die aufsichtsrechtlichen Schutzgüter? I. Einführung II. Internationale Ebene (Völkerrecht) III. Supranationale und nationale Ebene (einzelne Rechtsordnungen) C. Wann ist eine Gefahr für die relevanten Schutzgüter zu bejahen? I. Kein finanzaufsichtsrechtlicher Gefahrbegriff II. Der Gefahrbegriff des deutschen allgemeinen Ordnungsrechts D. Rechtsfolgen I. Ebene der Gesetzgebung II. Ebene der Aufsichtsbehörden E. Abgrenzung zu anderen Bereichen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenvorsorge I. Einleitung II. Der Risikobegriff als Element eines „Risikosteuerungsrechts“? III. Allgemeine Vorgaben des höherrangigen Rechts F. Abgrenzung zu anderen marktbezogenen Regelungen I. Wettbewerbsregeln II. Verbraucherschutzregeln G. Die Finanzkrise als Beispiel zur Feststellung des Regelungsbedarfs I. Relevante Instrumente II. Realisierung von Risiken im Verlauf der Finanzkrise III. Bekämpfung der Risiken durch aufsichts- und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen H. Zusammenfassung
9 Kap. 5 Bisherige Erfassung durch staatliche Regulierung (Top-down-Ansatz) A. Einführung I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Der regulatorische Ordnungsrahmen im Überblick III. Unvollständigkeit des Ordnungsrahmens bis zur Finanzkrise B. Das gegenwärtige Aufsichtsrecht I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Beschränkungen der Geschäftstätigkeit III. Beschränkungen bestimmter Finanztransaktionen IV. Maßnahmen zur Konzentration von Risiken und Informationen während der Markttätigkeit V. Maßnahmen zur Risikokonzentration bei Marktaustritten VI. Maßnahmen zur Risikoneutralisierung VII. Positive transparenzbezogene Vorgaben zur Ermöglichung eines Selbstschutzes bei Finanztransaktionen VIII. Negative transparenzbezogene Vorgaben (Marktmissbrauchsverbote), um ein Unterlaufen des Selbstschutzes im Finanzmarkthandel zu verhindern IX. Wohlverhaltensvorgaben, um die Wahrung anderer Interessen als der eigenen zu gewährleisten X. Steuerrechtliche Lenkungsinstrumente zur Risikoverringerung bzw. -vorbeugung C. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht I. Einführung II. Kein Verstoß durch Ausrichtung an Marktprinzipien III. Bedenken mit Blick auf grundlegende Staatsprinzipien und die unionsrechtliche Kompetenzordnung IV. Entterritorialisierung der Rechtsdurchsetzung D. Zusammenfassende Stellungnahme I. Bild bei den untersuchten Vorschriften gemischt II. Verschiebung in der Kompetenzordnung und Durchsetzungsprobleme infolge von Marktzwängen III. Rechtspolitisches Zwischenfazit
10 Kap. 6 Marktinterne Selbstregulierung (Bottom-up-Ansatz) A. Einführung B. Risikomanagement zum individuellen Selbstschutz I. Einführung II. Abbildung im Bilanzrecht (sog. Hedge Accounting) III. Ausstrahlungswirkung aufsichtsrechtlicher Compliancevorgaben? IV. Aufsichtsrechtliche Relevanz des Risikomanagements V. Zwischenergebnis C. Modellverträge als bilaterale Risikoregelung I. Allgemeines II. Modellverträge im Finanzbereich (Gegenstände) III. Aufsichtsrechtliche Relevanz der Modellverträge IV. Rolle der privaten Regulierungsinstitutionen D. Zivilgerichtliche Durchsetzung des Aufsichtsrechts I. Einführung II. EU-Recht/Deutsches Recht III. U.S.-Recht IV. Aufsichtsrechtliche Relevanz zivilgerichtlicher Verfahren V. Zwischenergebnis E. Zusammenfassende Stellungnahme I. Zur Wechselbezüglichkeit von Aufsichtsrecht und Selbstregulierung II. Rechtsgüterschutz und Marktmechanismen in Übereinstimmung zu bringen
11 Kap. 7 Funktionale Regulierung bei innovativen Finanzinstrumenten A. Einführung B. Was sind „innovative“ Finanzinstrumente? I. Einführung II. Ökonomische Sicht III. Rechtliche Sicht C. Gesetzgebung zu Gefahrenvorsorge und -abwehr I. Einführung II. Regulierungsumgehung als aufsichtsrechtliches Problem III. Umfang der aufsichtsrechtlichen Erfassung IV. Zusammenspiel mit der Selbstregulierung V. Rechtsfolgen eines Gefahrenbeitrags: Eingrenzung des gesetzgeberischen Wertungs- und Gestaltungsspielraums D. Behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung und Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts I. Einleitung II. Gefahrenvorsorge (Unterstützung der Gesetzgebung) III. Gefahrerforschung IV. Gefahrenabwehr E. Weitergehende Empfehlungen I. Einführung II. FSB-Werkzeugkasten für Schattenbankgeschäfte III. Zur Rolle des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes F. Zusammenfassung G. Anwendung in einem Beispielfall I. Identifizierung der aufsichtsrechtlichen Problemfelder II. Auswahl relevanter Instrumente aus dem regulatorischen Werkzeugkasten III. Zwischenbehördlicher Informationsaustausch IV. Ergebnis: Keine Lösung des Problems der Risikoverkettung – Empfehlungen
12 Kap. 8 Fazit und Ausblick
13 Abkürzungsverzeichnis
14 Literaturverzeichnis
15 Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Danksagungen
3 Inhaltsübersicht
4 Kurzfassung
5 Kap. 1 Einleitung
6 Kap. 2 Die Rolle von Risiken in Finanztransaktionen A. Einführung B. Einzelrisiken: Arten und Relevanz I. Marktpreisrisiken II. Erfüllungsrisiken (insb. Kredit-/Gegenpartei-Risiken) III. Liquiditätsrisiken IV. Schwankungsrisiken V. Operationelle Risiken VI. Risiken bei der Risikobewertung (Modellrisiken) C. Makroökonomisch relevante Risiken I. Verträge und Risiken 1. Verträge als Mittel zur bilateralen Risikoverteilung 2. Verträge als Risikokanäle II. Risikoexternalisierung 1. Einführung 2. Negativauslese (adverse selection) 3. Moralische Risiken (moral hazard) III. Risikoverkettung IV. Entwicklung makroökonomischer Risiken 1. Systemische Risiken a) Risikokanäle b) Risikoerhöhung und Ansteckungseffekte 2. Andere makroökonomische Risiken D. Zusammenfassung
7 Kap. 3 Die bisherige Entwicklung von Finanzinstrumenten A. Einführung B. Der Begriff des Finanzinstruments I. Allgemeines II. Finanzinstrumente im EU-Recht III. Securities im U.S.-Recht C. Herkömmliche Eigen- und Fremdkapitalinstrumente (Wertpapiere) I. Merkmale und Arten 1. Eigenkapitalinstrumente 2. Fremdkapitalinstrumente 3. Hybride Instrumente 4. Übertragbarkeit im Handel II. Risiken beim Einsatz 1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung 2. Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung 3. Anreize zu gleichförmigem Verhalten D. Tranchierungsverbriefungen (Asset-Backed Securities) I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz 1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung a) Negativauslese aa) Verhältnis: Emittenten – Investoren bb) Verhältnis: Kreditnehmer – Emittenten usw. b) Moralische Risiken 2. Marktübergreifende Risiken E. Derivate im Allgemeinen I. Einführung II. Merkmale und Grundformen 1. Risikoverschiebung 2. Hebelwirkung 3. Differenzgeschäft III. Wirtschaftliche Funktionen 1. Absicherung 2. Spekulation 3. Arbitrage 4. Kombination der Einsatzzwecke IV. Rechtliche Einordnung 1. Anwendbares Recht 2. Kategorisierung im deutschen Privatrecht V. Risiken beim Einsatz 1. Risiken im bilateralen Verhältnis 2. Keine Risikoexternalisierung 3. Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung 4. Auswirkungen auf das Gesamtrisiko F. Kreditderivate I. Allgemeines 1. Merkmale und Arten 2. Risiken beim Einsatz a) Risiken im bilateralen Verhältnis b) Risikoexternalisierung/Risikoverkettung c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko II. Kreditausfall-Swaps (Credit Default Swaps – CDS) 1. Merkmale und Arten 2. Wirtschaftliche Funktionen 3. Risiken beim Einsatz a) Risiken im bilateralen Verhältnis b) Risikoexternalisierung/Risikoverkettung c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko III. Weitere nicht vorfinanzierte Kreditderivate 1. Spannensicherungsprodukte (Credit spread-Produkte) 2. Gesamtrendite-Swaps (Total Return Swaps – TRS) IV. Strukturierte Anleihen mit Risikoschutz (Credit-Linked Notes – CLN) 1. Merkmale und Arten 2. Wirtschaftliche Funktionen 3. Risiken beim Einsatz a) Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung b) Hebelung und Risikoverkettung c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko V. Synthetische Tranchierungsverbriefungen mit Risikoschutz (Synthetic Collateralized Debt Obligations – SCDO u.Ä.) 1. Merkmale und Arten 2. Wirtschaftliche Funktionen 3. Risiken beim Einsatz a) Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung b) Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko G. Kapitalausfallderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz 1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung 2. Hebelung und Risikoverkettung 3. Auswirkungen auf das Gesamtrisiko H. Fondsderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz I. Volatilitätsderivate I. Merkmale und Arten II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz J. Derivate, die andere Risiken handelbar machen (z.B. Rohstoff-, Zins- und Wetterderivate) I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz K. Spezielle Optionsvarianten I. Merkmale und Arten 1. Zinsbegrenzungsprodukte 2. Exotische Optionen II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz L. Kombinationsprodukte I. Merkmale und Arten 1. Wandelanleihen 2. Strukturierte Anleihen/Zertifikate 3. Asset-Swaps II. Wirtschaftliche Funktionen III. Risiken beim Einsatz 1. Wandelanleihen und strukturierte Anleihen 2. Asset-Swaps M. Exchange-Traded Products (ETP) I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz 1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoverkettung 2. Anreize zu gleichförmigem Verhalten N. Geldmarktfondsprodukte I. Merkmale und Arten II. Risiken beim Einsatz O. Spezielle Risikosituationen beim Einsatz von Finanzinstrumenten I. Einführung II. Zeitweilige Überlassung von Wertpapieren 1. Merkmale und Arten a) Allgemeines b) Wertpapierleihen c) Rückkaufvereinbarungen 2. Wirtschaftliche Funktionen a) Allgemeines b) Spekulativer Einsatz in Verbindung mit Leerverkäufen c) Einsatz zur Absicherung oder zur Arbitrage 3. Risiken beim Einsatz a) Risiken der Wertpapierleihe/Rückkaufvereinbarung b) Risiken verbundener Transaktionen (Leerverkäufe) III. Austausch und Weiterverwendung von Sicherheiten IV. Marktmissbrauch und Kartellverstöße 1. Einführung 2. Einseitige Strategien a) Marktmanipulation aa) Manipulative Informationsstrategien bb) Manipulative Handelsstrategien516 aaa) Fiktive Nachfrage bbb) Marktüberflutung mit fiktiven Aufträgen (spam & cancel) ccc) Ausnutzung von Preis-Inelastizitäten ddd) Manipulative Leerverkäufe b) Nutzung von Insiderinformationen aa) Insidergeschäfte im Allgemeinen bb) Front running 3. Kollusive Strategien a) Gemeinsames Vorgehen bei Marktmanipulationen b) Gemeinsame Nutzung von Insiderinformationen P. Kombination von Instrumenten und Risiken (Beispiel) Q. Zusammenfassung und Ausblick auf mögliche Weiterentwicklungen
8 Kap. 4 Wann besteht ein aufsichtsrechtlicher Regelungsbedarf? A. Einführung I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Finanzaufsichtsrecht als besonderes Ordnungsrecht III. Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht IV. Aufbau dieses Kapitels B. Was sind die aufsichtsrechtlichen Schutzgüter? I. Einführung II. Internationale Ebene (Völkerrecht) 1. Beschlüsse der G 20 2. Konkretisierung durch internationale Organisationen III. Supranationale und nationale Ebene (einzelne Rechtsordnungen) 1. Europäische Union a) Einführung: Problematik des Schutzguts b) Benennung einzelner Schutzgüter in EU-Rechtsakten 2. Deutschland a) Einführung b) Institutionelle Aufsicht c) Marktbezogene Aufsicht C. Wann ist eine Gefahr für die relevanten Schutzgüter zu bejahen? I. Kein finanzaufsichtsrechtlicher Gefahrbegriff 1. Internationale Ebene (Völkerrecht) 2. Europäische Union 3. Deutsches Finanzaufsichtsrecht II. Der Gefahrbegriff des deutschen allgemeinen Ordnungsrechts 1. Einführung 2. Drohen eines nicht unerheblichen Schadens 3. Hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in absehbarer Zeit 4. Ungehinderter Geschehensablauf 5. Einschätzungs-/Beurteilungsspielraum (Gesetzgeber/Behörde) D. Rechtsfolgen I. Ebene der Gesetzgebung II. Ebene der Aufsichtsbehörden E. Abgrenzung zu anderen Bereichen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenvorsorge I. Einleitung II. Der Risikobegriff als Element eines „Risikosteuerungsrechts“? 1. Einführung 2. Tatbestandsseite: Risiko als eigenständige rechtliche Kategorie? 3. Rechtsfolgeseite: Rechts- oder präventionsstaatliche Funktionslogik? 4. Verknüpfung: Risiko als Einflussfaktor für Gefahrbeurteilung und für Maßnahmen III. Allgemeine Vorgaben des höherrangigen Rechts 1. Unsicherheiten bezüglich der Gefahrenvorsorge in anderen ordnungsrechtlichen Bereichen 2. Abweichende Beurteilung im Finanzaufsichtsrecht? a) EU-Recht: Keine Übertragung deutscher Grundsätze zu Schutzpflichten und zum Untermaßverbot b) Deutsches Recht: Gefahrenvorsorge kein Gegenstand von Schutzpflichten bzw. -ansprüchen aa) Anwendungsvorrang des EU-Rechts als Grenze bb) Fehlen hinreichend konkreter grundgesetzlicher Schutzgüter c) Abweichungen aufgrund der Selbstregulierung im Finanzbereich? F. Abgrenzung zu anderen marktbezogenen Regelungen I. Wettbewerbsregeln II. Verbraucherschutzregeln 1. Allgemeines 2. Anlegerschutz und Verbraucherschutz a) Anlegerschutz im EU-Recht b) Anlegerschutz im deutschen Recht 3. Verbraucherschutz im Kontext des Aufsichtsrechts G. Die Finanzkrise als Beispiel zur Feststellung des Regelungsbedarfs I. Relevante Instrumente 1. Mortgage-Backed Securities (MBS) 2. Collateralized Debt Obligations (CDO) 3. Wiederverbriefungen (CDO2 u.Ä.) 4. Synthetische CDO (SCDO) 5. Kreditausfall-Swaps (CDS) II. Realisierung von Risiken im Verlauf der Finanzkrise III. Bekämpfung der Risiken durch aufsichts- und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen H. Zusammenfassung
9 Kap. 5 Bisherige Erfassung durch staatliche Regulierung (Top-down-Ansatz) A. Einführung I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Der regulatorische Ordnungsrahmen im Überblick 1. Internationale Institutionen 2. Europäische Union a) Gegenstände/Abgrenzung der Finanzmarktregulierung b) Abgestuftes Regulierungssystem 3. Vereinigte Staaten a) Gegenstände/Abgrenzung der Finanzmarktregulierung b) Abgestuftes Regulierungssystem III. Unvollständigkeit des Ordnungsrahmens bis zur Finanzkrise 1. Entwicklung der Regulierung a) Vereinigte Staaten b) Europäische Union c) Feststellbare Regulierungsdefizite aa) Vereinigte Staaten bb) Europäische Union 2. Problem der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen? a) Debatte im Schrifttum vor dem Hintergrund der Finanzkrise b) Relevanz mit Blick auf die Finanzmarktregulierung 3. Schlussfolgerungen B. Das gegenwärtige Aufsichtsrecht I. Allgemeine Vorüberlegungen II. Beschränkungen der Geschäftstätigkeit 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Betreiber und Nutzer von Finanzmarktinfrastrukturen aa) Einführung bb) Geregelte Märkte (Börsen) und andere Handelssysteme aaa) Arten von Handelssystemen bbb) Pflichten für die Betreiber (i) Zulassungspflichtige Handelsplätze (1) Geregelte Märkte (EU) (2) Börsen und Handelsplätze für Derivate (U.S.) (ii) MTF/OTF (EU) bzw. ATS (U.S.) (iii) Systematische Internalisierer (EU) ccc) Pflichten für die Nutzer (i) Emittenten und emissionsbegleitende Banken auf geregelten Märkten (EU) bzw. Börsen (U.S.) (ii) Andere Handelsteilnehmer auf zulassungspflichtigen Handelsplätzen (1) Geregelte Märkte (EU) bzw. Börsen (U.S.) (2) Handelsplätze für Derivate (U.S.) (iii) Nutzer von sonstigen Handelssystemen cc) Betreiber und Nutzer zentraler Gegenparteien für das Clearing von Derivaten aaa) Pflichten für die Betreiber bbb) Beschränkung der Nutzung: Beteiligung haftender Marktteilnehmer (Clearingmitglieder) dd) Betreiber von Zentralverwahrstellen und andere bei der Geschäftsabwicklung tätige Dienstleister aaa) EU-Recht bbb) U.S.-Recht ee) Betreiber und Nutzer von zentralen Datenbereitstellungsdiensten und -sammelstellen aaa) EU-Recht bbb) U.S.-Recht b) Pflichten für Finanzintermediäre aa) Zulassung und Registrierung aaa) EU-Recht (i) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (ii) Andere Finanzintermediäre bbb) U.S.-Recht (i) Banken und thrifts, securities firms (ii) Andere Finanzintermediäre bb) Bedeutung der Zulassung/Registrierung für andere Beschränkungen und -pflichten aaa) Allgemeines bbb) Trennbankenregelungen (i) EU-Recht (ii) U.S.-Recht ccc) Anlagebeschränkungen für Finanzintermediäre (i) Vergabe von Großkrediten und bedeutende Beteiligungen (ii) Anlagegrenzen zum Schutz der Vertrauenswürdigkeit von Anlagen (1) EU-Recht (2) U.S.-Recht ddd) Beschränkungen der Kapitalaufnahme (i) Beschränkungen der Kreditaufnahme (ii) Beschränkungen für den Vertrieb bestimmter Finanzanlagen (Fondsanteile) (1) EU-Recht (2) U.S.-Recht eee) Beschränkungen hinsichtlich Tranchierungsverbriefungen fff) Beschränkungen hinsichtlich zeitweiliger Wertpapierüberlassungen c) Analysten und Ratingagenturen d) Sonderregeln für Marktteilnehmer aus Drittstaaten 3. Bewertung mit Blick auf aufsichtsrechtliche Gefahren a) Eignung mit gewissen Einschränkungen zu bejahen aa) Zulassungs- bzw. Registrierungspflichten gewährleisten Erfüllung von Grundvoraussetzungen und Aufsicht bb) Tätigkeitsbeschränkungen können gesetzliche Zielen nur teilweise wirksam dienen b) Erforderlichkeit zu bejahen – fraglich insbesondere bei in die Organisationsfreiheit eingreifenden Regelungen c) Angemessenheit fraglich wegen drohender gesetzgeberischer/behördlicher Ungleichbehandlung verschiedener Marktteilnehmer 4. Zwischenergebnis III. Beschränkungen bestimmter Finanztransaktionen 1. Einführung 2. Aussetzung und Einstellung des Handels a) Einführung b) Relevante Regelungen c) Bewertung 3. Beschränkungen des Hochfrequenzhandels a) Allgemeines b) Keine internationalen Vorgaben c) EU-Recht aa) Bisherige Entwicklungen bb) Zielsetzung der aktuellen Regelungen cc) Inhalt der aktuellen Regelungen d) U.S.-Recht aa) Allgemeines bb) Regelungen der SEC und der FINRA cc) Regelungen der CFTC e) Bewertung aa) Abgrenzung des Regelungsbereichs bb) Zielgerechtigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit 4. Beschränkungen von Leerverkäufen a) Allgemeines b) Kaum internationale Vorgaben c) EU-Recht aa) Bisherige Entwicklung bb) Zielsetzung der aktuellen Regelungen cc) Inhalt der aktuellen Regelungen aaa) Transparenzvorgaben bbb) Beschränkungen von ungedeckten Leerverkäufen und CDS auf öffentliche Schuldtitel ccc) Notfallbefugnisse dd) Weitere Leerverkaufsbeschränkungen für bestimmte Marktteilnehmer d) U.S.-Recht aa) Allgemeines bb) Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe von Eigenkapitalinstrumenten (Regulation SHO) cc) Weitere Leerverkaufsbeschränkungen für bestimmte Marktteilnehmer e) Bewertung aa) Beschränkungen von ungedeckten Leerverkäufen und CDS auf staatliche Titel bb) Beschränkung von Leerverkäufen für bestimmte Marktteilnehmer 5. Begrenzung von Derivatgeschäften für staatliche Marktteilnehmer a) Die Ultra-vires-Rechtsprechung im britischen Recht b) Beschränkungen im deutschen Recht c) Bewertung 6. Behördliche Anordnungen zur Beseitigung von Missständen a) Relevante Regelungen aa) EU-Recht bb) U.S.-Recht b) Bewertung 7. Notwendigkeit eines allgemeinen Spekulationsverbots? 8. Zwischenergebnis IV. Maßnahmen zur Konzentration von Risiken und Informationen während der Markttätigkeit 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Internationale Standards für Finanzmarktinfrastrukturen b) Handelssysteme: Zulassung von Finanzinstrumenten und Pflicht zur Nutzung aa) Einführung bb) Geregelte Märkte/Börsen und vergleichbar regulierte Handelsplätze cc) Andere Handelssysteme dd) Bilateraler Handel (OTC) c) Zentrale Gegenparteien (ZGP): Clearing von Derivaten aa) Einführung bb) Bedeutung von Clearing und Abwicklung (settlement) cc) Erfasste Finanzinstrumente (sachlicher Anwendungsbereich) dd) Pflichtige Marktteilnehmer (persönlicher Anwendungsbereich) aaa) EU-Recht bbb) U.S.-Recht ee) Auswirkungen im regulierten Gebiet (räumlicher Anwendungsbereich) ff) Regulatorische Vorgaben für die Zentralen Gegenparteien d) Zentralverwahrstellen und andere bei der Geschäftsabwicklung tätige Dienstleister aa) EU-Recht bb) U.S.-Recht e) Meldungen an zentrale Datenbereitstellungsdienste und -sammelstellen aa) EU-Recht bb) U.S.-Recht 3. Bewertung a) Zu berücksichtigende Merkmale der relevanten Finanzmarktinfrastrukturen b) Bewertung der an die Merkmale anknüpfenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben 4. Zwischenergebnis V. Maßnahmen zur Risikokonzentration bei Marktaustritten 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Allgemeine Insolvenzregeln b) Besondere Insolvenzregeln für Finanzgeschäfte aa) Einführung bb) Anglo-amerikanisches Recht aaa) Common Law bbb) Statutorisches U.S.-Recht cc) EU-Recht bzw. deutsches Recht 3. Aufsichtsrechtliche Relevanz a) Banken als Gläubiger eines ausgefallenen Schuldners b) Banken als ausgefallene bzw. ausfallbedrohte Schuldner 4. Bewertung a) Einführung b) Zielgerechtigkeit für Insolvenzvorgänge im Allgemeinen aa) Eignung zur Gefahrverminderung mit Einschränkungen zu bejahen aaa) Aufsichtsrechtlich relevante Argumente für bzw. gegen das Liquidationsnetting bbb) Stellungnahme (i) Nur Abdämpfung prozyklischer Entwicklungen (ii) Zu trennen: Förderung der Verlagerung von Risiken bb) Erforderlichkeit – keine besseren Alternativen aaa) Beschränkung der Sonderregeln in Einzelrechtsordnungen kaum durchführbar bbb) Anforderungen an Sicherheiten bereits vorgesehen ccc) Abwicklungsmechanismen machen Sonderregeln wohl nicht entbehrlich ddd) Möglichkeit zu behördlichen Maßnahmen bei Gefahr verbleibt cc) Fraglich: Angemessenheit – Steigerung volkswirtschaftlicher Risiken? aaa) Ungleichbehandlung von Gläubigergruppen bbb) Förderung verflechtungsbedingter Risikoverkettungen ccc) Verlagerung der Gestaltungsmacht auf die Finanzwirtschaft c) Zu den Schwierigkeiten einer grenzüberschreitenden Durchsetzung des Liquidationsnettings 5. Zwischenergebnis VI. Maßnahmen zur Risikoneutralisierung 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Sicherheits- und Risikominderungspflichten zum Schutz der Transaktionspartner aa) Herkömmliche Wertpapiere bb) Tranchierungsverbriefungen aaa) Risikoselbstbehalte bei grundsätzlich allen Verbriefungen bbb) Weitere Vorgaben bei einfachen Standardverbriefungen cc) Derivate aaa) Pflichten zur Sicherheitenstellung (Ein- und Nachschusspflichten) (i) Clearing über eine zentrale Clearingstelle (EU/U.S.) (ii) Bilaterales Clearing (EU/U.S.) bbb) Risikominderungspflichten b) Kapitalvorgaben für Banken aa) Einführung aaa) Zum Sinn und Zweck von Eigenmittelvorgaben bbb) Zum Sinn und Zweck von Liquiditätsvorgaben ccc) Zur Regelungssystematik der Kapitalvorgaben für Banken bb) Internationale Ebene (Basel III-Standards) aaa) Eigenmittelstandards bbb) Liquiditätsstandards cc) Allgemein zu den Umsetzungsrechtsakten in EU und USA aaa) EU-Recht bbb) U.S.-Recht dd) Risikogewichtete Eigenmittelvorgaben für den Einsatz von Finanzinstrumenten aaa) Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen für Ausfallrisiken (i) Allgemeines (1) EU-Recht (2) U.S.-Recht (ii) Spezielle Regelungen für Fälle modifizierter/künstlich geschaffener Risiken (1) Kreditrisikominderung (a) EU-Recht (b) U.S.-Recht (2) Tranchierungsverbriefungen (a) EU-Recht (b) U.S.-Recht (3) Derivate (a) EU-Recht (b) U.S.-Recht bbb) Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken (i) EU-Recht (ii) U.S.-Recht ccc) Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen für sonstige Risiken ee) Nicht-risikogewichtete Eigenmittelvorgaben ff) Ergänzende Wohlverhaltens- und Transparenzpflichten aaa) EU-Recht bbb) U.S.-Recht c) Kapitalvorgaben für andere Marktteilnehmer als Banken aa) Kapitalvorgaben für Versicherungsunternehmen aaa) Besonderheiten von Versicherungsunternehmen bbb) Kapitalvorgaben zur Sicherstellung der Solvabilität bb) Kapitalvorgaben für Fondsgesellschaften aaa) Besonderheiten von Fondsgesellschaften bbb) Kapitalvorgaben zur Sicherstellung der Liquidität und zum Schutz in Haftungsfällen (i) EU-Recht (ii) U.S.-Recht cc) Kapitalvorgaben für broker-dealers im U.S.-Recht 3. Bewertung a) Sicherheits- und Risikominderungspflichten zum Schutz der Transaktionspartner aa) Fehlen von Vorgaben für Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten unbedenklich bb) Vorgaben für Transaktionen mit Tranchierungsverbriefungen: Reduzierung der Wahrscheinlichkeit einer Risikoexternalisierung cc) Vorgaben bei Transaktionen mit Derivaten: Reduzierung des Umfangs der hebelungsbedingten Haftung b) Transaktionsunabhängige Kapitalvorgaben für bestimmte Marktteilnehmer aa) Kapitalvorgaben für Banken aaa) Eigenmittelvorgaben (i) Eignung der Eigenmittelvorgaben unklar (1) Risikoabhängige Kapitalvorgaben möglicherweise nicht ausreichend (a) Kapitalpuffer zu wenig an sich ändernden Marktverhältnissen orientiert (b) Kapitalvorgaben erfassen abzudeckende Risiken zunehmend genauer, aber wahrscheinlich nicht vollständig (c) Aber: Zumindest Reduzierung der Probleme bei der Risikomodellierung (2) Risikounabhängige Kapitalvorgaben nur als ergänzendes Instrument zur Gefahrenabwehr geeignet (ii) Erforderlichkeit (bei unterstellter Eignung) mangels besserer Alternativen wohl zu bejahen (1) Bilaterale Absicherung wohl nicht in ausreichendem Umfang möglich (2) Andere risikoabhängige/-unabhängige Kapitalvorgaben nicht erkennbar besser (3) Vorbehalt: Pauschale und höhere Kapitalvorgaben bei Transaktionen mit komplexen Finanzinstrumenten wohl besser (iii) Angemessenheit wegen Ungleichbehandlung verschiedener Marktteilnehmer fraglich bbb) Liquiditätsvorgaben (i) Bestehende Liquiditätsvorgaben wohl zu rechtfertigen (ii) Weitergehende Liquiditätsvorgaben mit Blick auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten nicht notwendigerweise erforderlich bb) Kapitalvorgaben für Nichtbanken aaa) Versicherungsunternehmen bbb) Investmentfonds und deren Verwalter ccc) Broker-dealers c) Erweiterung des Regelungsregimes aa) Erhöhung bzw. Erweiterung des haftenden Kapitals von Banken? bb) Ungleichbehandlung von Banken und anderen Unternehmen? 4. Zwischenergebnis VII. Positive transparenzbezogene Vorgaben zur Ermöglichung eines Selbstschutzes bei Finanztransaktionen 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Internationale Vorgaben b) EU-Recht aa) Transparenzpflichten zwischen Privaten aaa) Allgemeines Zivilrecht (einschl. Wertpapierrecht) (i) Ausgangspunkt: Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (ii) Erweiterung des Anlegerschutzes durch die Rechtsprechung (iii) Erweiterung des Verbraucherschutzes durch die Gesetzgebung bbb) Handelsrecht (einschl. Bilanzrecht) ccc) Gesellschaftsrecht bb) Transparenzpflichten im aufsichtsrechtlichen Interesse aaa) Allgemeines bbb) Allgemeine Transparenz in Transaktionen mit Finanzinstrumenten (i) Veröffentlichungspflichten im Wertpapierhandel (1) Prospekttransparenz (Primärmarkt) (2) Beteiligungstransparenz (Sekundärmarkt) (ii) Weitergehende Pflichten für Betreiber von Finanzinfrastrukturen und Finanzintermediäre (1) Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen (2) Finanzintermediäre (a) Transparenzvorgaben für die Handelstätigkeit (b) Transparenzvorgaben für den Vertrieb von Finanzprodukten (3) Investmentfonds (iii) Informationsrechte und Pflichten der Anleger (1) Art des Anlegers (2) Art der Information ccc) Transparenz bei Hebelfinanzierungen und speziellen Anlageprodukten (i) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Geldmarkt) (ii) Spezielle Anlageprodukte (1) Tranchierungsverbriefungen (allgemein/STS-Verbriefungen) (2) Vermögensanlagen cc) Überwachung und Sanktionen aaa) Transparenz im Rechtsverkehr zwischen Privaten bbb) Transparenz im aufsichtsrechtlichen Interesse (i) Emittenten und Anleger (1) Überwachung der Transparenz im handels- und gesellschaftsrechtlichen Kontext (2) Überwachung der Transparenz im allgemeinen Handel (3) Besondere Überwachung bei Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Tranchierungsverbriefungen (ii) Finanzmarktinfrastrukturen und -intermediäre (1) Allgemeine Überwachung der Tätigkeit von Banken und Versicherungsunternehmen (2) Überwachung des Handels mit Finanzinstrumenten und des Angebots von Finanzanlagen durch Banken und Versicherungsunternehmen (3) Überwachung des Vertriebs von Investmentfondsprodukten (a) Allgemeine Überwachung (b) Weitere Pflichten speziell in Bezug auf OGAW (c) Pflichten speziell in Bezug auf AIF (d) Sanktionen und Haftung c) U.S.-Recht (nur Kapitalmarktrecht) aa) Einführung bb) Transparenzpflichten bei durch die SEC überwachten Finanzinstrumenten aaa) Allgemeines bbb) Transparenzpflichten im Handel (i) Transparenzpflichten im Rahmen der Emission (Primärmarkt) (ii) Transparenzpflichten im Hinblick auf das spätere Handelsgeschäft (Sekundärmarkt) (1) Offenlegungspflichten der Emittenten (a) Laufende Berichtspflichten (b) Sonstige Pflichten (2) Offenlegungspflichten für andere Handelsteilnehmer ccc) Pflichten für andere Marktteilnehmer beim Finanzanlagevertrieb (i) Pflichten für broker-dealers (ii) Pflichten für Fondsanbieter (Investment Company Act) (iii) Pflichten für Anlageberater (Investment Advisers Act) und andere Informationsintermediäre ddd) Weitergehende Pflichten in Bezug auf bestimmte OTC-Instrumente cc) Offenlegung bei durch die CFTC überwachten Warentermingeschäften aaa) Allgemeine Vorgaben für alle Warentermingeschäfte bbb) Hebelgeschäfte über Edelmetalle (leverage transactions) dd) Durchsetzung der Transparenzpflichten 3. Bewertung a) Allgemeines b) Zu den Transparenzpflichten im Handel aa) Aufsichtsrechtliche Zielsetzung: Abgrenzung von gesellschafts- und kapitalmarktrechtlicher Publizität bb) Eignung: Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen der Anleger cc) Erforderlichkeit aufgrund Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu bejahen dd) Angemessenheit unter Vorbehalten zu bejahen c) Zu den Transparenzpflichten bei aufgrund individueller Beratung vertriebenen Finanzprodukten aa) Ziele: Problematischer Wechsel vom Anlegerschutz zum Verbraucherschutz bb) Eignung angesichts der Marktentwicklung zu hinterfragen cc) Erforderlichkeit: Zielkonflikt zwischen Anleger- und Verbraucherschutz dd) Angemessenheit: Zielkonflikt zwischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutz nur auf Ebene der Rechtsanwendung aufzulösen aaa) Zielhierarchie: Anlegerschutz nur als Teilaspekt des Schutzes der Systemstabilität relevant bbb) Begünstigung einer Beratung von Kleinanlegern zu Standardprodukten mit geringen Renditeaussichten problematisch ccc) Benachteiligung von Anbietern mit vertrauensbasierten Leistungen im Wettbewerb ebenfalls problematisch ddd) Weitere problematische Marktwirkungen eee) Deutsche Vorschriften verstärken gerade problematische Marktwirkungen fff) Aufsichtsbehördliche Durchsetzung der Transparenzpflichten auf ausgewogene Zielverfolgung auszurichten d) Zu Überwachung und Durchsetzung e) Ausblick: Neue Transparenzrisiken bei Peer-to-peer-Plattformen 4. Zwischenergebnis VIII. Negative transparenzbezogene Vorgaben (Marktmissbrauchsverbote), um ein Unterlaufen des Selbstschutzes im Finanzmarkthandel zu verhindern 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Einführung b) Internationale Empfehlungen c) EU-Recht aa) Einführung bb) Marktmanipulation aaa) Allgemeines bbb) Inhalt des Manipulationsverbots (i) Tatbestandsvarianten (ii) Konkretisierende Fallgruppen (iii) Handlungen und Unterlassungen, Verschulden und Versuch ccc) Zulässige Marktpraxis cc) Insidergeschäfte aaa) Insiderinformationen (Einzelheiten) bbb) Verbotene Insidergeschäfte ccc) Ausnahmen vom Verbot von Insidergeschäften ddd) Unrechtmäßige Offenlegung und Marktsondierungen eee) Veröffentlichung von Insiderinformationen fff) Weitere Regelungen und Pflichten dd) Pflichten für die Betreiber von Handelssystemen und -plätzen ee) Überwachung und Durchsetzung ff) Anwendung des Kartellrechts aaa) Cornering als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung? bbb) Kollusive Strategien als Kartellverstöße d) U.S.-Recht aa) Einführung bb) Marktmanipulation aaa) Marktmanipulation bei von der SEC überwachten Finanzinstrumenten bbb) Marktmanipulation bei von der CFTC überwachten Swapkontrakten cc) Insidergeschäfte aaa) Marktrelevante Information bbb) Haftungsauslösendes Insiderverhalten (i) Verantwortlicher Insider (ii) Relevante Handelsaktivitäten ccc) Übertragbarkeit auf CFTC-Fälle fraglich dd) Überwachung und Durchsetzung aaa) Befugnisse der SEC bbb) Befugnisse der CFTC ccc) Strafverfolgung bei schweren Verstößen ee) Verstöße nach dem N.Y. Martin Act ff) Anwendung des Kartellrechts 3. Bewertung a) Vorbehalt: Hier begrenzte Fragestellung b) Zielgerechtigkeit der Marktmissbrauchsverbote als solcher anzunehmen aa) Beschränkter Anwendungsbereich: Relevanz nur bei Informationsasymmetrien im Handel bb) Einheitliche Rechtsgrundsätze zum Marktmissbrauch? c) Zur Durchsetzung des Marktmissbrauchsrechts aa) Weitgreifende Vorschriften aufgrund von Nachweisproblemen bb) Verfolgung von Abschreckungs- und Ahndungszwecken stößt an rechtsstaatliche Grenzen aaa) Eignung fraglich: Sanktionsrelevanz des Marktverhaltens nicht ohne Weiteres erkennbar bbb) Erforderlichkeit fraglich: Bestimmtere Sanktionsdrohungen wohl möglich cc) Aufsichtsrechtliche Zwecke werden erreicht – Beurteilung im Übrigen kann offenbleiben d) Zu den Unsicherheiten bei der Abgrenzung zum Kartellrecht 4. Zwischenergebnis IX. Wohlverhaltensvorgaben, um die Wahrung anderer Interessen als der eigenen zu gewährleisten 1. Einführung 2. Relevante Regelungen a) Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen b) Beteiligte an Wertpapieremissionen und -übernahmen c) Wohlverhaltensregeln für Finanzintermediäre aa) Wohlverhaltenspflichten in Bezug auf die eigene Organisation bb) Wohlverhaltenspflichten im Verhältnis zu Kunden und Kapitalgebern aaa) Wohlverhaltenspflichten im Verhältnis zu Kunden bbb) Wohlverhaltenspflichten im Verhältnis zu nicht an der konkreten Transaktion beteiligten Kapitalgebern (Hebelgeschäfte) cc) Wohlverhaltenspflichten im sonstigen aufsichtsrechtlichen Interesse d) Vorgaben zur Vorbeugung gegen die Geschäftsverlagerung in Drittländer und für Drittlandanbieter 3. Bewertung a) Allgemeines b) Ziele in teilweise problematischer Weise unbestimmt c) Wohlverhaltensvorgaben für Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen und für die Beteiligten an Wertpapieremissionen und -übernahmen nicht unverhältnismäßig d) Wohlverhaltensregeln für Finanzintermediäre begegnen hingegen Bedenken aa) Vorgaben im Verhältnis zu Kunden und Kapitalgebern teilweise sehr weit gehend und kaum durchsetzbar aaa) Zu den Vorgaben im Verhältnis zu Kunden (i) Eignung zu bejahen, aber Einschränkungen wegen schwieriger Durchsetzbarkeit und begrenzter Differenzierung nach Interessen (ii) Erforderlichkeit: Zielkonflikt (erneut) zwischen Anleger- und Verbraucherschutz (iii) Angemessenheit: Drohen übermäßiger Markteingriffe – Zielkonflikt zwischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutz primärrechtskonform aufzulösen bbb) Zu den Vorgaben im Verhältnis zu Kapitalgebern bb) Zu den übrigen Wohlverhaltensvorgaben e) Zu den Wohlverhaltensvorgaben zur Vorbeugung gegen die Geschäftsverlagerung in Drittländer und für Drittlandanbieter 4. Zwischenergebnis X. Steuerrechtliche Lenkungsinstrumente zur Risikoverringerung bzw. -vorbeugung 1. Einführung 2. Finanztransaktionssteuer a) Internationale Vorgaben b) EU-Recht aa) Allgemeines bb) Der Kommissionsvorschlag von 2013 cc) Kompetenzrechtliche Einordnung aaa) EU-Recht bbb) Deutsches Recht (i) Ausgestaltung als Lenkungssteuer zulässig (ii) Alternative: Ausgestaltung als Sonderabgabe möglich (und sinnvoll)? 3. Körperschafts- und Abgeltungssteuer a) Einführung zur deutschen Rechtslage b) Ebene der Gesellschaft (Kapitalgesellschaft) c) Ebene der Kapitalanleger 4. Bewertung a) Abgrenzung der Regelungsbereiche b) Zielgerechtigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit aa) Bedenken gegen die Einführung einer Finanztransaktionssteuer aaa) Eignung zur Verteuerung unerwünschter Finanztransaktionen gegeben, aber Umgehungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen bbb) Erforderlichkeit angesichts der vorhandenen aufsichtsrechtlichen Instrumente zweifelhaft ccc) Angemessenheit verfassungsrechtlich und in Hinblick auf die EU-Binnenmarktentwicklung problematisch bb) Bedenken gegen die in Deutschland bestehenden steuerrechtlichen Regelungen (Körperschafts- und Abgeltungssteuer) aaa) Möglichkeit zu einer den aufsichtsrechtlichen Rechtsgüterschutz nicht beeinträchtigenden Durchsetzung der Steuerpflicht kaum denkbar bbb) Weitere Bedenken aufgrund der in sich nicht stimmigen Ausgestaltung und übermäßigen Komplexität des deutschen Steuersystems ccc) Verminderung der Bedenken im Rahmen einer EU-Kapitalmarktunion? 5. Zwischenergebnis C. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht I. Einführung II. Kein Verstoß durch Ausrichtung an Marktprinzipien 1. EU-Ebene 2. Deutsches Verfassungsrecht III. Bedenken mit Blick auf grundlegende Staatsprinzipien und die unionsrechtliche Kompetenzordnung 1. Verankerung der Finanzaufsicht in der demokratischen Grundordnung a) Bedeutung des Demokratieprinzips im EU-Recht und im deutschen Recht b) Mögliche Aushöhlung der Kompetenzen des deutschen Gesetzgebers 2. Verschiebung von Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten und Gewaltenteilung 3. Dennoch: Keine Verletzung der deutschen Verfassungsidentität a) Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht definierten Prüfungsmaßstabs b) Eigene Stellungnahme IV. Entterritorialisierung der Rechtsdurchsetzung D. Zusammenfassende Stellungnahme I. Bild bei den untersuchten Vorschriften gemischt II. Verschiebung in der Kompetenzordnung und Durchsetzungsprobleme infolge von Marktzwängen III. Rechtspolitisches Zwischenfazit
10 Kap. 6 Marktinterne Selbstregulierung (Bottom-up-Ansatz) A. Einführung B. Risikomanagement zum individuellen Selbstschutz I. Einführung II. Abbildung im Bilanzrecht (sog. Hedge Accounting) 1. Einführung 2. Bilanzierung nach IFRS a) Vorgaben für die Zugangs-/Folgebewertung b) Bilanzierung von Grund- und Sicherungsgeschäft 3. Aufsichtsrechtliche Überlagerung III. Ausstrahlungswirkung aufsichtsrechtlicher Compliancevorgaben? IV. Aufsichtsrechtliche Relevanz des Risikomanagements V. Zwischenergebnis C. Modellverträge als bilaterale Risikoregelung I. Allgemeines 1. Umgang der Transaktionspartner mit Risiken 2. Rechtliche Anerkennung der vertraglichen Gestaltung? a) Allgemeines b) Derivate als Wettgeschäfte c) CDS als unregulierte Versicherungsgeschäfte? II. Modellverträge im Finanzbereich (Gegenstände) 1. Einführung 2. OTC Netting-Rahmenverträge a) ISDA Master Agreements aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Wesentlicher Inhalt der ISDA MA aaa) Vertragsstruktur und pflichten bbb) Vertragsverletzung und -beendigung (i) Kündigungsrechte (ii) Beendigungstatbestände (iii) Durchführung des Liquidationsnettings (iv) Sonstige Folgen von Vertragsverletzungen cc) Anwendbares Recht und Gerichtsstand b) Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Vertragsstruktur und wesentlicher Inhalt cc) Anwendbares Recht und Gerichtsstand 3. Ergänzende Rahmenverträge für zentral geclearte Derivate a) Einführung b) ISDA/FIA Client Cleared OTC Derivatives Addendum aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Wesentlicher Inhalt des CCDA aaa) Vertragsstruktur und -pflichten bbb) Vertragsverletzung und -beendigung (i) Kündigungsrechte (ii) Beendigungstatbestände (iii) Durchführung des Liquidationsnettings cc) Anwendbares Recht und Gerichtsstand c) FIA/ISDA Cleared Derivatives Execution Agreement aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Vertragsstruktur und wesentlicher Inhalt des CDEA cc) Vertragsverletzung und -beendigung dd) Anwendbares Recht und Gerichtsstand d) Deutsche Clearing-Rahmenvereinbarung aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Wesentlicher Inhalt der DCRV aaa) Vertragsstruktur und -pflichten bbb) Vertragsverletzung und -beendigung cc) Anwendbares Recht und Gerichtsstand 4. Rahmenverträge für zeitweilige Wertpapierüberlassungen a) Einführung b) ICMA und ISLA Master Agreements aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Wesentlicher Inhalt der GMRA aaa) Vertragsstruktur und -pflichten bbb) Vertragsverletzung und -beendigung (i) Beendigung des Rahmenvertrags (ii) Beendigung von Einzelgeschäften (iii) Sonstige Folgen von Vertragsverletzungen cc) Wesentlicher Inhalt des GMSLA aaa) Vertragsstruktur und -pflichten bbb) Vertragsverletzung und -beendigung (i) Beendigung des Rahmenvertrags (ii) Beendigung von Einzelgeschäften (iii) Sonstige Folgen von Vertragsverletzungen dd) Anwendbares Recht und Gerichtsstand c) Deutsche Rahmenverträge für Wertpapierpensionsgeschäfte und -darlehen aa) Vertragsgegenstand und praktische Relevanz bb) Vertragsstruktur und wesentlicher Inhalt cc) Anwendbares Recht und Gerichtsstand 5. Zusammenspiel verschiedener Vertragsregelungen 6. Zwischenergebnis III. Aufsichtsrechtliche Relevanz der Modellverträge 1. Einführung 2. Weite Freiräume bis zur Finanzkrise 3. Modellverträge im gegenwärtigen System staatlicher Gefahrenabwehr a) Rechtspolitische Entscheidung zur Zulässigkeit der Selbstregulierung b) Beitrag zur Risikoverminderung im bilateralen Verhältnis c) Auswirkungen im aufsichtsrechtlichen Regelungssystem aa) Bedeutung der Standardisierung bb) Förderung von Verflechtung cc) Auswirkungen auf das Risiko für Dritte dd) Auswirkungen abhängig vom Vertragsgegenstand aaa) OTC Netting-Rahmenverträge bbb) Ergänzende Rahmenverträge für zentral geclearte Derivate ccc) Rahmenverträge für zeitweilige Wertpapierüberlassungen (i) Bedenken des Finanzstabilitätsrats (ii) Stellungnahme 4. Modellverträge als aufsichtsrechtsfremde Regelungen a) Einführung b) Modellverträge als Rechtsquelle? aa) Allgemeines bb) Modellverträge als Transnational Private Regulation (TPR) aaa) Einführung bbb) Recht als marktfähiges Produkt ccc) Komplementarität von TPR und staatlichem Recht (i) Inhaltliche Ergänzung staatlicher Regeln durch TPR (ii) Staatlich sichergestellte Verbindlichkeit und Durchsetzung von TPR cc) Modellverträge als Beleg für eine Lex Mercatoria aaa) Einführung bbb) Eingrenzung des Regelungsgegenstands ccc) Verbindlichkeit und Durchsetzung (i) Allgemeines (ii) Systemtheoretischer Ansatz (iii) Funktionaler Ansatz dd) Stellungnahme aaa) Keine aufsichtsrechtliche Bedeutung der Selbstregulierungstheorien bbb) Staat als Regulierer und als Marktteilnehmer ccc) Aufsichtsrechtliche Funktion des Zusammenwirkens mit den Marktteilnehmern (i) Allgemeines (ii) Modellverträge als Alternativinstrument zur Gefahrenverminderung (iii) Zur Durchsetzung der modellvertraglichen Regelungen c) Auslegungsgrundsätze aa) Auslegung durch ISDA Determinations Committees u.Ä. bb) Auslegung durch staatliche Behörden und Gerichte d) Unklarheiten bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Modellverträge aa) Aufsichtsrechtliche Bedeutung einer uneinheitlichen gerichtlichen Auslegung bb) Zulässigkeit einer behördlichen „Korrektur“ der gerichtlichen Entscheidung? 5. Zwischenergebnis IV. Rolle der privaten Regulierungsinstitutionen 1. Einführung 2. Aufsichtsrechtliche Ambivalenz 3. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht a) Einführung b) Frage 1: Können sich Finanzmarktteilnehmer wirksam der Staatsgewalt entziehen? aa) Einführung bb) Europäischer Rahmen für die internationale Handelspolitik cc) Deutsches Verfassungsrecht aaa) Eingrenzung der sich stellenden Probleme bbb) Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 GG) ccc) Rechtsschutzgarantien (Art. 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 S. 2 GG) dd) Zwischenergebnis c) Frage 2: Ist eine Selbstregulierung hinzunehmen, die Interessen Dritter oder des Staates beeinträchtigt? aa) Einführung bb) Europäische Wettbewerbsregeln aaa) Allgemeines bbb) Risiko wettbewerbsbeschränkender Verhaltensabstimmungen (i) Austausch und Nutzung geschäftsstrategischer Informationen (ii) Koordinierte Ausübung von Marktmacht (iii) Koordinierte Risikoakkumulation ccc) Verletzung wettbewerbsbezogener staatlicher Pflichten? cc) Deutsches Verfassungsrecht aaa) Ansprüche auf Schutz vor Systemgefährdungen? (i) Kein Anspruch auf gesetzgeberisches Tätigwerden (ii) Anspruch auf behördliche Maßnahmen bei Gefahr bbb) Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dd) Zwischenergebnis D. Zivilgerichtliche Durchsetzung des Aufsichtsrechts I. Einführung II. EU-Recht/Deutsches Recht 1. Verletzung von Vertragspflichten mit aufsichtsrechtlichem Bezug a) Eingrenzung der sich stellenden Probleme aa) Aufsichtsrechtliche Erweiterung vertraglicher Verhaltenspflichten? aaa) Ausstrahlungswirkung des Aufsichtsrechts bbb) Theorie von der Doppelnatur des Aufsichtsrechts ccc) Zuordnung der Verhaltenspflichten zum Privatrecht ddd) Zur Position der Rechtsprechung bb) Verstöße gegen Pflichten aus Beratungsvertrag 2. Aufsichtsrechtliche Anspruchsgrundlagen 3. Aufsichtsrechtliche Schutznormen i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB a) Allgemeines b) Bestehende Rechtslage aa) EU-rechtliche Vorgaben aaa) Allgemeines bbb) Vorschriften des institutionellen Aufsichtsrechts ccc) Marktbezogene Vorschriften bb) Deutsches Recht aaa) Position der Rechtsprechung bbb) Kritik des Schrifttums ccc) Keine Stellungnahme erforderlich cc) Aufsichtsbehördliche Entscheidungen (insb. Produktverbote) 4. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB 5. Notwendige Erweiterung der privaten Haftung? 6. Zur Durchsetzung im Kollektivrechtsschutz III. U.S.-Recht 1. Einführung 2. Pflichtverletzungen in Bezug auf Registrierungen und Prospekte 3. Pflichtverletzungen im Handel a) Fehlerhafte Angaben in einem bei der SEC einzureichenden Dokument b) Betrügerisches Verhalten im Handel (Rule 10b-5) aa) Verbindung zu Kauf oder Verkauf bb) Veranlassungszusammenhang (reliance) aaa) Handel in effizienten Märkten: fraud-on-the-market theory bbb) Außerhalb effizienter Märkte: fraud-created-the-market theory? cc) Weitere Voraussetzungen für eine Haftung dd) Verteidigungsmöglichkeiten ee) Rechtsfolgen (insb. Schadensumfang) c) Betrügerisches Verhalten im Sinne des Securities Act 4. Haftung bei Treue- und Beratungspflichtverletzungen 5. Haftung bei Warenderivate-Kontrakten 6. Ansprüche nach dem N.Y. Martin Act 7. Zur Durchsetzung über Sammelklagen IV. Aufsichtsrechtliche Relevanz zivilgerichtlicher Verfahren 1. Einführung 2. Schadenersatz bei Informationspflichtverletzungen 3. Schadenersatz für Kapitalgeber bei Hebelgeschäften? V. Zwischenergebnis E. Zusammenfassende Stellungnahme I. Zur Wechselbezüglichkeit von Aufsichtsrecht und Selbstregulierung II. Rechtsgüterschutz und Marktmechanismen in Übereinstimmung zu bringen
11 Kap. 7 Funktionale Regulierung bei innovativen Finanzinstrumenten A. Einführung B. Was sind „innovative“ Finanzinstrumente? I. Einführung II. Ökonomische Sicht 1. Grundsätzlich offenes Begriffsverständnis 2. Unterscheidung zwischen nachfrage- und angebotsgetriebenen Innovationen 3. Relevanz für Dritte III. Rechtliche Sicht 1. Privatrecht 2. Öffentliches Recht C. Gesetzgebung zu Gefahrenvorsorge und -abwehr I. Einführung II. Regulierungsumgehung als aufsichtsrechtliches Problem 1. Allgemeines 2. Auswirkungen auf Risiken im bilateralen Verhältnis (Risikoverteilung) 3. Auswirkung auf Risiken für Dritte (Risikokanalisierung) 4. Beitrag zu aufsichtsrechtlichen Gefahren III. Umfang der aufsichtsrechtlichen Erfassung IV. Zusammenspiel mit der Selbstregulierung 1. Allgemeines 2. Abdeckung durch Selbstregulierung zu erwarten? 3. Wirkt Selbstregulierung gefahrmindernd oder -erhöhend? V. Rechtsfolgen eines Gefahrenbeitrags: Eingrenzung des gesetzgeberischen Wertungs- und Gestaltungsspielraums 1. Einführung 2. Problem: Regulierung einer sich dieser entziehenden Marktentwicklung 3. Bedenken gegen einen prinzipienbasierten Regulierungsansatz 4. Regulierung auf Basis eines ordnungsrechtlichen Ansatzes a) Allgemeines b) Vorgaben des höherrangigen Rechts c) Einbettung in die ordnungsrechtlichen Kategorien von Gefahrenvorsorge und -abwehr aa) Allgemeines bb) Gefahrenvorsorge aaa) Allgemeines bbb) Maßnahmen bei Umgehung des Anwendungsbereichs der bestehenden aufsichtsrechtlichen Regulierung ccc) Maßnahmen bei Finanzinnovationen, mit denen die Marktteilnehmer sich von einzelnen Rechtsordnungen unabhängig machen cc) Gefahrerforschung dd) Gefahrenabwehr 5. Einbeziehung der Selbstregulierung a) Allgemeines b) Verhältnismäßige Alternative zu einer rein staatlicher Regulierung? aa) Geeignetheit aufgrund Verbesserung der Gefahrenvorsorge und -abwehr bb) Erforderlichkeit mangels gleichwertiger Alternativen zu bejahen cc) Angemessenheit unter Vorbehalten zu bejahen c) Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht aa) Allgemeines bb) Keine zwingend entgegenstehenden Vorgaben des EU-Rechts cc) Funktionsvorbehalt zugunsten der Verwaltung (Art. 33 Abs. 4 GG)? dd) Vorbehalt einer demokratisch-gesetzlichen Ausgestaltung? ee) Grenzen durch das Gebot der Rechtsklarheit ff) Grenzen aufgrund der Grundrechte der durch die Selbstregulierung Betroffenen D. Behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung und Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts I. Einleitung II. Gefahrenvorsorge (Unterstützung der Gesetzgebung) III. Gefahrerforschung IV. Gefahrenabwehr E. Weitergehende Empfehlungen I. Einführung II. FSB-Werkzeugkasten für Schattenbankgeschäfte III. Zur Rolle des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes F. Zusammenfassung G. Anwendung in einem Beispielfall I. Identifizierung der aufsichtsrechtlichen Problemfelder II. Auswahl relevanter Instrumente aus dem regulatorischen Werkzeugkasten 1. Erwerb der Wandelanleihe 2. Aufnahme eines Finanzierungskredits 3. Absicherungstransaktionen (CDS/Zinsswap) 4. Verkauf einer Calloption 5. Alternative: Synthetisches Geschäft III. Zwischenbehördlicher Informationsaustausch 1. Informationsaustausch zum Marktumfeld und zum Arbitragegeschäft in seiner Gesamtheit 2. Informationsaustausch zu den Einzeltransaktionen des Arbitragegeschäfts IV. Ergebnis: Keine Lösung des Problems der Risikoverkettung – Empfehlungen
12 Kap. 8 Fazit und Ausblick
13 Abkürzungsverzeichnis
14 Literaturverzeichnis
15 Stichwortverzeichnis
Kurzfassung
Finanzinstrumente sind Produkte, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden, und zugleich ein aufsichtsrechtlich definierter Regelungsgegenstand. Als Finanzmarktprodukte ermöglichen Finanzinstrumente Transaktionen mit erwarteten Kapitalflüssen. Die Erwartungen speisen sich aus Annahmen der Marktteilnehmer über wirtschaftliche Risiken. Das gilt unabhängig davon, um welche Finanzinstrumente es sich im konkreten Fall handelt (Aktien/Anleihen, Fondsanteile, Derivate usw.). Der Begriff des Risikos ist zudem im wirtschaftlichen Kontext wertungsfrei.
Aufsichtsrechtlich handelt es sich bei Transaktionen mit Finanzinstrumenten um einen nur teilweise greifbaren Regelungsgegenstand. Das deutsche Aufsichtsrecht dient als besonderes Ordnungsrecht dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems und verschiedenen Teil- und Zwischenzielen, die im EU-Recht oder im nationalen Recht festgelegt sind (Schutz des Vertrauens in die Stabilität von Finanzintermediären und in die Marktintegrität, Anlegerschutz usw.). Der Schutz hat durch verhältnismäßige Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und -abwehr zu erfolgen. Jedoch ist zweierlei zu bedenken: Erstens beruhen Transaktionen mit Finanzinstrumenten auf Verträgen. Verträge dienen der Risikoteilung zwischen den Transaktionspartnern, können sich aber auch als Risikokanäle zum Nachteil Dritter – bis hin zu Systemgefährdungen – auswirken. Das macht eine gemeinsame Betrachtung der vertraglichen Selbstregulierung der Marktteilnehmer und der staatlichen Regulierung erforderlich. Zweitens handelt es sich bei Transaktionen mit Finanzinstrumenten um ein Marktgeschehen. Die relevanten Märkte können allerdings weiter abzugrenzen sein, als die deutsche Staatsgewalt reicht. In diesem Fall sind Wechselwirkungen verschiedener Rechtssysteme in Betracht zu ziehen.
Die Ausgestaltung der staatlichen und in diesem Kontext relevanten Regulierung erfolgt in der EU sowohl durch diese selbst als auch durch die Mitgliedstaaten. Die Regelungen des Aufsichtsrechts lassen sich in Bezug auf Risiken auf den Finanzmärkten und den rechtlichen Umgang damit kategorisieren. Den größten Umfang haben die Regelungen zur Gefahrenvorsorge. Diese sind im Wesentlichen gesetzlich festgelegt, sehr detailliert und umfassen Zulassungspflichten und andere Tätigkeitsbeschränkungen (= Risikoausschluss), Maßnahmen zur Risikokonzentration bzw. -neutralisierung, Transparenz- und Wohlverhaltenspflichten (Risikominderung). Hinzu kommen gesetzliche Generalklauseln, auf deren Basis die Aufsichtsbehörden Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergreifen können. Außerdem kann das Steuerrecht gewisse Lenkungswirkungen entfalten. Auf internationaler Ebene ist das Aufsichtsrecht zunehmend harmonisiert. In Bezug auf die Gefahrenvorsorge weist das EU-Recht bzw. nationale Recht infolgedessen deutliche Parallelen zu Regelungen des U.S.-Rechts auf. Anders ist dies teilweise in Bezug auf die Ausgestaltung der behördlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
Der staatliche Regelungsrahmen wird durch die Selbstregulierung der Marktteilnehmer ergänzt. Diese sorgen individuell für ein Risikomanagement und etablieren daneben Marktstandards, vor allem durch den Einsatz von Modellverträgen. Die Selbstregulierung erfolgt aber im Eigeninteresse der jeweiligen Marktteilnehmer, kann also Gefahrenpotenziale senken wie auch erhöhen. Die Entscheidung, sie in den Regelungsrahmen einzubeziehen, kann zu Marktveränderungen beitragen. Dann muss eine Weiterentwicklung der staatlichen Regulierung diesen Veränderungen Rechnung tragen.
Eine besondere Herausforderung für den aus staatlicher Regulierung und Selbstregulierung gebildeten Regelungsrahmen stellen „innovative Finanzinstrumente“ dar. Ausgehend vom Begriff der „Finanzinnovation“ lassen sich so Finanzinstrumente bezeichnen, die eine neuartige Risikostruktur aufweisen. Aus einer solchen Risikostruktur ergeben sich neue Gewinn- und Verlustmöglichkeiten für die Transaktionsbeteiligten, aber auch neue Möglichkeiten für Nachteile Dritter. Aufsichtsrechtlich ist die neuartige Risikostruktur dann relevant, wenn die Marktteilnehmer durch den Einsatz des neuen Finanzinstruments Kosten reduzieren (bzw. verlagern), die für sie bei einer wirksamen Gefahrenvorsorge bzw. -abwehr eigentlich anfallen müssten. Dies kann dadurch geschehen, dass sie aufsichtsrechtliche Regelungen umgehen (Regulierungsarbitrage) oder dass sie die Transaktion von bestimmten Rechtsordnungen entkoppeln, z.B. durch internationale Modellverträge mit Rechtswahlklauseln und eigenständigen Streitschlichtungsmechanismen.
Der Staat behält in den genannten Fällen zwar seine Regulierungsverantwortung und sollte (darf?) auf aufsichtsrechtlichen Rechtsgüterschutz nicht verzichten. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie der Staat aufsichtsrechtlich reagieren kann. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand innovativer Finanzinstrumente ergibt sich dies aus einer Gesamtschau, die teilweise über das nationale Aufsichtsrecht hinausgeht und Marktregulierung in anderen Rechtsordnungen und die Selbstregulierung der Marktteilnehmer einbeziehen muss. Die staatliche Regulierung kann sich zudem nicht darauf beschränken, an bestimmte Institutionen (z.B. Banken, Versicherungen, Fonds) oder Transaktionen anzuknüpfen. Sie muss vielmehr die wirtschaftlichen Funktionen in den Blick nehmen, die mit Transaktionen mit innovativen Finanzinstrumenten verfolgt werden. Das bedeutet, dass die verfügbaren Regulierungsinstrumente nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ausgewählt und angewendet werden. In Fällen, in denen die Marktteilnehmer innovative Finanzinstrumente in einer Weise einsetzen, durch die sie bestehende Regelungen umgehen, kann es zur Gefahrenvorsorge also geboten sein, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bestehender Regelungen ausweitet. Wo es sogar zu Gefahren kommt, bleibt daneben die behördliche Anwendung der Generalklauseln wichtig. Soweit die Marktteilnehmer sich hingegen von einzelnen Rechtsordnungen unabhängig machen, erscheinen vor allem behördliche Kooperationen und die Abstimmung mit internationalen Branchenorganisationen der Marktteilnehmer zielführend. Die Einbindung der Marktteilnehmer bedeutet dabei jedoch nicht, dass der Staat seinen Regelungsanspruch aus Rücksicht auf die Interessen Privater zurücknehmen darf. Eine so verstandene öffentlich-private Partnerschaft wäre problematisch.
Auch wenn die Marktteilnehmer sich mit innovativen Finanzinstrumenten dem bestehenden Regelungsrahmen entziehen, ist eine Regulierung mit dem Ziel eines effektiven aufsichtsrechtlichen Rechtsgüterschutzes somit möglich. Der Sachverhalt stellt aber hohe Anforderung an die Implementierung dieser Regulierung. Erfolge lassen sich jedenfalls nicht garantieren.
Kap. 1 Einleitung
Finanzmarktaktivitäten unterliegen einer aufsichtsrechtlichen Regulierung. In den Jahren seit Ausbruch der Finanzkrise ist immer wieder gefordert worden, dieses Aufsichtsrecht müsse auf Basis eines „funktionalen“ Verständnisses weiter entwickelt werden. Die Regulierung müsse z.B. dem Umstand Rechnung tragen, dass liquide Finanzmärkte für Unternehmen ähnliche Funktionen wie Banken in Hinblick auf Anlagemöglichkeiten und Liquiditätsbeschaffung erfüllen. Finanzinstrumente könnten eingesetzt werden, um Kapital zu beschaffen, aber auch, um Risiken zu transferieren oder um einen wirtschaftlichen Einfluss zu erwerben. Es genüge also nicht, wenn die Regulierung an formalen Kategorisierungen festhalte, ohne die Funktionen zu berücksichtigen, die Unternehmen und Transaktionen im jeweiligen Zusammenhang am Markt erfüllen.1
Das bestehende Aufsichtsrecht folgt bisher keiner – wie auch immer ausgestalteten – „funktionalen“ Systematik. Es enthält einerseits Regelungen für Banken, Versicherungsunternehmen und die Anbieter gemeinsamer Anlagen (Investmentfonds) usw. (institutsbezogener Ansatz) und andererseits Vorgaben für den Wertpapierhandel und andere Geld- und Kapitalmarktaktivitäten (marktbezogener Ansatz). Damit kommt es z.B. für das Eingreifen der bankaufsichtsrechtlichen Regelungen darauf an, ob ein Marktteilnehmer eine Zulassung als Bank benötigt bzw. besitzt. Eine Tätigkeit, die nicht rechtlich, sondern ausschließlich wirtschaftlich als Bankgeschäft zu qualifizieren ist, löst eine solche Zulassungspflicht nicht aus. Dass wirtschaftlich wie Banken regulierte Marktteilnehmer möglichst gleich reguliert werden, wird zwar angestrebt, dies aber nur im hergebrachten gesetzlichen Rahmen. Ähnlich ist der Befund, soweit die Regulierung direkt an Transaktionen mit Finanzinstrumenten ansetzt. So unterliegen Aktien und Anleihen völlig unterschiedlichen kapitalmarktrechtlichen Vorgaben, obwohl Emittenten sie alternativ zur Refinanzierung einsetzen können. Auch die Vorgaben in Bezug auf Derivatkontrakte einerseits und Wertpapierleih- bzw. Repogeschäfte andererseits unterscheiden sich, obwohl die jeweiligen Transaktionen teilweise zu ähnlichen Zwecken genutzt werden können.
Kritisiert wird, dass die soeben angesprochene Trennung von aufsichtsrechtlichen Regelungsbereichen dazu beiträgt, dass das Aufsichtsrecht mit der Marktentwicklung nicht immer ausreichend Schritt hält.2 Diese Marktentwicklung hat in der Vergangenheit immer wieder in Finanz- und Wirtschaftskrisen hineingeführt. Mit Blick auf das Thema dieser Arbeit ist durchaus bemerkenswert, dass in vielen der angesprochenen Fälle (massenhafte) Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu Spekulationsblasen und anschließenden Krisen beigetragen haben. Beispiele für relevante Finanzinstrumente sind: Aktien und Immobilienpfandbriefe während des Gründerkrachs (1873), Aktien im New Yorker Börsenkrach (1929) und Hypothekenverbriefungen (ABS/MBS) und Derivate in der jüngsten Finanzkrise (2007–2012). Während diese Arbeit geschrieben wurde, wurden neue Risiken an den Anleihenmärkten und den Märkten für in Investmentfonds verbrieften Vermögenswerten diskutiert. Demgegenüber war die niederländische Tulpenmanie (1637) nicht durch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, sondern durch die Spekulation mit Tulpenzwiebeln ausgelöst worden. Dies stellt die Beobachtung, dass Finanzinstrumente vergangene Krisen mit ausgelöst haben, zwar nicht infrage. Es zeigt aber, dass offenbar beliebige Wertträger zu Finanzkrisen beitragen können und Finanzinstrumente nur einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Untersuchung bilden. Zentral ist vielmehr, wie aufsichtsrechtlich mit dem Risiko umzugehen ist, das mit den betreffenden Transaktionen verbunden ist und sich im Rahmen einer Krise realisiert.
Das Aufsichtsrecht kann die zu einer Krise beitragenden Risiken zwar dann relativ gut erfassen, wenn sich die Transaktionen, in denen sich die Risiken zeigen, in bestehende Kategorien einordnen lassen. Das ist aber nicht immer der Fall. Zum Teil versuchen die Marktteilnehmer sogar, eine regulatorische Erfassung zu vermeiden und die bestehende Regulierung mittels innovativer Finanzinstrumente (oder anderer Finanzinnovationen) gezielt zu umgehen.3 Auch aktuell gibt es verschiedenerlei Marktaktivitäten, die sich in die bestehenden aufsichtsrechtlichen Kategorien nur mit Schwierigkeiten einordnen lassen. Diese Entwicklung ist eine Folge der starken Regulierung von Bankgeschäften seit der Finanzkrise, die Bankgeschäfte verteuert und Anleger von Banken zu anderen Vermögensverwaltern treibt, und der Niedrigzinsperiode in der Europäischen Union (EU) und den USA, in der Versicherungen, Investmentfonds usw. nach neuartigen und gewinnbringenden Anlagen suchen. Mit solchen aufsichtsrechtlich unvollständig erfassten Aktivitäten sind für die Marktteilnehmer häufig Gewinnchancen verbunden.4 Den Gewinnchancen entsprechen allerdings Verlustrisiken. Diese Verlustrisiken treffen nicht in jedem Fall nur die an einer Transaktion beteiligten Marktteilnehmer. Sie können sich auch zum Nachteil anderer Marktteilnehmer realisieren; insbesondere solchen, die dem Risiko ausgesetzt sind, dass ein Transaktionsbeteiligter ausfällt. Ein risikobezogener Ansatz im Aufsichtsrecht muss also darauf ausgerichtet sein, den zuständigen Behörden entweder ein frühes Eingreifen zu ermöglichen oder zumindest die nachteiligen Folgen eines Nichteingreifens zu minimieren.
Der aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalt wird zusätzlich dadurch verkompliziert, dass das Finanzmarktgeschehen und die staatliche Geldpolitik wechselseitig beeinflussen können. Zum einen ist das dort der Fall, wo Finanzinstrumente geldpolitische Risiken abbilden (z.B. Derivate mit Kryptowährungen als Referenzwert).5 Zum anderen kann die Geldpolitik, die von den Marktteilnehmern im Finanzmarktgeschehen zugrunde gelegt wird, sich in einer Weise verändern, die neue Risiken entstehen lässt und Marktkorrekturen erforderlich werden. Dieser Gesichtspunkt war lange Zeit nur von begrenzter Bedeutung, da die Notenbanken das Ziel der Geldwertstabilität verfolgten. Seine Bedeutung nimmt zu, da globale Währungskonflikte immer mehr in den Bereich des Möglichen rücken. Dennoch handelt es sich bei der Geldpolitik als solcher um keine aufsichtsrechtliche Materie.
Die hier vorgestellte Arbeit ist aus der Perspektive des deutschen Rechts geschrieben. Sie geht davon aus, dass es sich beim Aufsichtsrecht um ein besonderes Ordnungsrecht handelt, das – wie auch das Ordnungsrecht allgemein – der Gefahrenvorsorge und -abwehr dient.6 Die aufsichtsrechtliche Gefahrenabwehr ist darauf ausgerichtet, Risiken an den Finanzmärkten entgegenzuwirken, sofern es dadurch zu einer Gefährdung von aufsichtsrechtlichen Schutzgütern kommen kann. Zunächst sollen die allgemeinen Regulierungsprinzipien herauszuarbeitet werden, die in Hinblick auf den Einsatz von Finanzinstrumenten und die damit verbundenen Risiken einschlägig sind, bevor ein Regulierungsansatz speziell für das Neuaufkommen weiterer, innovativer Finanzinstrumente entwickelt wird.
Dabei ist mit Blick auf die verwendete Begrifflichkeit hervorzuheben, dass diese Arbeit zwar aus der Perspektive des deutschen Ordnungsrechts geschrieben ist, dabei aber einen nach Möglichkeit problemorientierten Ansatz verfolgt. Deshalb nutzt sie, soweit das möglich ist, vereinfachende Begriffe mit einheitlichem Bedeutungsgehalt (z.B. „Bank“) und geht auf begriffliche Differenzierungen (siehe z.B. die spezielle Begrifflichkeit in § 1 KWG und 12 U.S.C. § 24 [Seventh]) nur dort ein, wo dies für die ordnungsrechtliche Beurteilung des behandelten Problems notwendig ist (im selben Beispiel: bei der Erörterung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 32ff. KWG bzw. nach U.S.-Recht). Dieses Vorgehen bedeutet auch, dass international gebräuchliche Begriffe (z.B. Rückkaufvereinbarung/repurchase agreement) anstelle von Begriffen, die nur im Kontext des nationalen Rechts verständlich sind (im Beispiel: Pensionsgeschäft; vgl. § 340b HGB), bevorzugt werden.
Im Folgenden soll also zunächst knapp und in allgemeiner Form herausgearbeitet werden, welche Risiken mit Finanztransaktionen verbunden sind und wann solche Risiken sich zum Nachteil von nicht an der Transaktion beteiligten Marktteilnehmern auswirken können (Kap. 2). Darauf werden die an den Finanzmärkten bisher verwendeten Finanzinstrumente und ihre Risikostruktur beschrieben (Kap. 3). Dies ist eine Basis für die Untersuchung der Frage, in welchen Fällen der Einsatz von Finanzinstrumenten einen aufsichtsrechtlichen Regelungsbedarf auslösen kann (Kap. 4). Im nächsten Schritt wird dargestellt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zurzeit schon bestehen (Kap. 5) und inwiefern die Selbstregulierung der Marktteilnehmer ein aufsichtsrechtliches Eingreifen verzichtbar macht (Kap. 6). Darauf aufbauend sollen die Grundsätze für einen funktionellen Regulierungsansatz herausgearbeitet werden, speziell soweit sich daraus Prinzipien für den Umgang mit innovativen Finanzinstrumenten ergeben (Kap. 7). Ein kurzes Fazit schließt die Arbeit ab (Kap. 8).
1 Siehe z.B. Armour u.a., Principles of Financial Regulation, 1. Aufl. 2016; Patz, Staatliche Aufsicht über Finanzinstrumente, 1. Aufl. 2016; in der Sache auch: Schwarcz, Regulating Shadow Banking, 31 Rev. Banking & Fin. L. 619ff. (2011/2012). Zum Teil wird auch eine marktbezogene Regulierung allerdings bereits als „funktionell“ angesehen; so etwa von Ghouri, The Law and Regulation of OTC Derivatives: An Anglo-American Comparison and Lessons for Developing Countries, 1 Nordic J. Com.L. 1, 22f. (2010). 2 Siehe z.B. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Sachverständigenrat Wirtschaft), Jahresgutachten 2008/09, Die Finanzkrise meistern – Wachstumskräfte stärken, veröffentlicht: 12. November 2008, Tz. 264f. 3 Aufsichtsrechtlich spricht man auch von „Schattenbankgeschäften“; dazu siehe näher unten Kap. 7.E.II (S. 1012). 4 Solche Gewinnchancen können sich z.B. schon daraus ergeben, dass die betreffenden Marktteilnehmer ein Geschäft zu geringeren Kosten durchführen können, als wenn sie unter eine bestimmte Regulierung fielen. Ein Beispiel ist die Tätigkeit von Kreditfonds, also von Investmentfonds, die geringeren Eigenmittelvorgaben als eine Bank unterliegen und aus dem Fondsvermögen – ähnlich einer Bank – Kredite vergeben. Dazu siehe z.B. Enders, ZfgK 2016, 1220ff.; Hanten/von Tiling, WM 2015, 2122; von Einem/Schlote, WM 2015, 1925. 5 Siehe hierzu noch unten Kap. 7.F und Kap. 8 (S. 1117 und 1033). 6 Vgl. Gramlich in: R. Schmidt, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Besonderer Teil 1, 1. Aufl. 1995, S. 467f. („gewerbepolizeilicher Ursprung der Bankenaufsicht“); Pielow in: ders., Gewerbeordnung, 2. Aufl. 2016, Einl. Rz. 8 (Bank- und Versicherungsrecht als „gewerberechtliche Schwerpunkteregelungen“). Zum Charakter des Gewerberechts als besonderes Ordnungsrecht siehe nur BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1976, 2 BvL 5/73, BVerfGE 41, 344 (355).
Kap. 2 Die Rolle von Risiken in Finanztransaktionen
A. Einführung
Die Risiken von Finanztransaktionen bestimmen darüber, ob sich die mit solchen Transaktionen verbundenen Ziele erreichen lassen. Diese Feststellung ist für das Verständnis der Finanzmärkte von zentraler Bedeutung. Denn Finanzmarkttransaktionen dienen den Marktteilnehmern in vielen Fällen und vielleicht sogar im Regelfall nicht etwa dazu, z.B. über den Handel mit Aktien Inhaberrechte an einem bestimmten Unternehmen (Emittenten) zu erwerben oder zu veräußern oder z.B. über den Erwerb von Anleihen konkrete Werte zu finanzieren.
Tatsächlich kommt es den Marktteilnehmern auf solche unternehmensspezifischen Ziele häufig gar nicht an. Denn es geht ihnen nicht darum, im Wege des Erwerbs, Haltens oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten eine bestimmte Geschäftsstrategie sonstiger Marktteilnehmer zu unterstützen. Vielmehr geht es ihnen um ihre eigene Geschäftsstrategie, in deren Rahmen die Instrumente die Funktion haben, erwartete Kapitalflüsse auszulösen oder mit solchen Kapitalflüssen zu handeln. Damit stehen die monetären Gewinnchancen oder – anders gewendet – die Verlustmöglichkeiten im Vordergrund, die mit den Finanzinstrumenten und deren Handel verbunden sind. Manche Finanzinstrumente, Derivate, machen diese Aussicht auf einen mehr oder minder wahrscheinlichen Gewinn oder Verlust unmittelbar und sogar ohne vorherigen eigenen Kapitaleinsatz handelbar. Für Finanzintermediäre (z.B. Banken), die eine vermittelnde Position zwischen den sonstigen Marktteilnehmern einnehmen, hat die Möglichkeit, über die Finanzmärkte mit Gewinnchancen bzw. Verlustmöglichkeiten zu handeln, eine noch viel höhere Bedeutung als für sonstige Marktteilnehmer.
Doch ist fraglich, was in diesem Zusammenhang überhaupt unter „Risiken“ zu verstehen ist. Der Risikobegriff ist bislang unscharf geblieben. Feststeht, dass sich damit Unsicherheiten, etwa aufgrund unvollständiger Informationen, bezeichnen lassen.7 Das bedeutet, dass der Begriff grundsätzlich neutral in dem Sinne verstanden werden kann, dass er sowohl die angesprochenen Chancen auf Gewinn als auch die Verlustmöglichkeiten umfasst.8 Allerdings wird er in der Praxis vor allem auf die Verlustmöglichkeiten bezogen. Diese stehen auch im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang im Vordergrund. Eine klassische, ursachenbezogene Eingrenzung des Risikobegriffs unterscheidet zwischen fundamentalen Unsicherheiten (uncertainty) einerseits und Ungewissheiten (risk) andererseits.9 Dabei sollen Ungewissheiten aufgrund objektiv ermittelbarer Wahrscheinlichkeiten feststellbar sein und Unsicherheiten nicht. Die genannte Unterscheidung wird im finanzwissenschaftlichen Schrifttum bisweilen als wichtig angesehen.10 Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive erscheint sie indes nicht relevant. Denn für die aufsichtsrechtliche Gefahrenabwehr ist nicht relevant, ob Risiken aus unbehebbaren oder behebbaren Informationsdefiziten resultieren, sondern vielmehr, ob solche Informationsdefizite überhaupt bestehen und welche Arten von Risiken daraus folgen.
Die für die Unternehmenstätigkeit relevanten Risiken werden unterschiedlich klassifiziert. Die Klassifikation hängt davon ab, für welche Geschäftsbereiche sie genutzt wird, ob die Messbarkeit oder der betrachtete Risikobereich eine Rolle spielt.11 Bei einer Unterscheidung nach dem Risikobereich kann zwischen finanzwirtschaftlichen, leistungswirtschaftlichen und allgemeinen internen bzw. externen Risiken differenziert werden.12 Die finanzwirtschaftlichen Risiken haben ihren Ursprung alle unmittelbar im Finanzbereich und werden deshalb auch als Finanzrisiken bezeichnet. Sie umfassen vor allem:
• Marktpreisrisiken,
• Erfüllungs- bzw. Ausfallrisiken (insb. Kredit-/Gegenparteirisiken),
• Liquiditätsrisiken und
• Schwankungsrisiken.
Außerdem kann man informationelle Risiken hierzu rechnen; z.B. das sog. Translationsrisiko aufgrund der Unsicherheit buchhalterischer Bewertungen von Aktiva und Passiva infolge von Wechselkursänderungen. Zu den leistungswirtschaftlichen Risiken zählen vor allem die:
• operationellen Risiken.
Von der deutschen Finanzaufsicht werden Ausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken), Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken als „wesentliche Risiken“ angesehen, mit denen verbundene Risikokonzentrationen im Rahmen des Risikomanagements von Banken in jedem Fall zu berücksichtigen sind.13 Eine weitere Risikokategorie, die seit der Finanzkrise verstärkt in den Vordergrund des Interesses von Regulierung und Wissenschaft gerückt ist, umfasst das Risiko, dass es aufgrund von fehlerhaften mathematischen Modellen oder deren fehlerhafter Anwendung zu Fehlbewertungen der zuvor genannten Risiken kommt. Man spricht insofern von:
• Modellrisiken.
Wichtig ist, dass es sich bei den zuvor genannten Risiken nicht um in jedem Fall voneinander unabhängige Variablen handelt. Veränderungen bei einem Risiko (z.B. bei dem gegenüber einem Kreditgeber bestehenden Ausfallrisiko) können sich unter Umständen vielmehr auf andere Risiken (z.B. auf das gegenüber dem Käufer bestehende Marktrisiko einer Kreditverbriefung) auswirken.14
Die nachfolgende (juristische) Untersuchung der Regulierung von Finanzinstrumenten setzt ein gewisses Grundverständnis der mit ihrem Einsatz verbundenen (ökonomischen) Risiken voraus. In den folgenden Abschnitten sollen die betreffenden Risiken deshalb etwas eingehender erläutert werden (Abschn. B). Außerdem wird dargelegt, unter welchen Bedingungen solche Risiken, abgesehen von den Transaktionspartnern, auch andere Marktteilnehmer treffen und damit im Extremfall sogar gesamtwirtschaftlich (makroökonomisch) relevant werden können (Abschn. C).
7 Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon, 14. Aufl. 2012, Eintrag „Risiko“; differenzierend Osband, Pandora,s Risk, 1. Aufl. 2011, S. 8. 8 Sernetz, Derivate und Corporate Governance, 1. Aufl. 2006, S. 126. 9 Knight, Risk, Uncertainty and Profit, 1. Aufl. 1921 (reprint: 1964), S. 19f., 223ff., 233; dazu auch Langlois/Cosgel, Frank Knight on risk, uncertainty, and the firm: a new interpretation, 31 Econ. Inq. (1993), S. 456ff. 10 Corelli, Understanding Financial Risk Management, 1. Aufl. 2015, S. 2ff.; Osband (Fn. 7), S. 8ff., 163. 11 Dornes, Alternative Risikomodellierungs-, Risikoanalyse- und Bewertungsmethode: Risikomanagement ohne komplexe mathematische Modelle, 1. Aufl. 2014, 147. Der Geschäftsbereich spielt danach bei der Unterscheidung von strategischen und operativen Risiken eine Rolle, die Messbarkeit bei der Unterscheidung zwischen quantifizierbaren und sonstigen Risiken. 12 Vgl. zum Folgenden: Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Einträge: Kursrisiko, Währungs- bzw. Wechselkursrisiko, Abwicklungs- und Erfüllungsrisiko, Liquiditätsrisiko, operationelles Risiko, Volatilitätsrisiken; Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber, Bankbetriebslehre, 5. Aufl. 2010, S. 332ff.; Corelli (Fn. 10), S. 15f. (Unterscheidung zwischen business risk und financial risk). 13 BaFin, Rundschreiben 09/2017 (BA), Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Gesch.-Z. BA 54-FR 2210–2017/0002, 27. Oktober 2017, Abschn. A.T. 2.2 Nr. 1. 14 Vgl. Dornes, Alternative Risikomodellierungs-, Risikoanalyse- und Bewertungsmethode: Risikomanagement ohne komplexe mathematische Modelle, 1. Aufl. 2014, 148.
B. Einzelrisiken: Arten und Relevanz
I. Marktpreisrisiken
Als Marktpreisrisiko (Kursrisiko; aufsichtsrechtlich auch: Marktrisiko15) bezeichnet man bei Finanzinstrumenten das Risiko, dass unerwartete Kursänderungen (Preisänderungen) zu finanziellen Verlusten führen. Zu diesen Risiken zählen neben dem Zinsänderungsrisiko auch das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko und das Rohstoffrisiko, also Risiken, dass speziell die im Wechselkurs ausgedrückten Wertveränderungen bei einer Fremdwährung oder die Veränderung der Rohstoffpreise zu finanziellen Verlusten führen.
Marktpreisrisiken sind durch die Transaktion selbst bedingte Risiken, die an einem Finanzinstrument in seiner Eigenschaft als Handelsobjekt auf den Geld- und Kapitalmärkten anknüpfen. Sie sind unmittelbar mit dem Handelseinsatz von Finanzinstrumenten verbunden und folgen aus Unsicherheiten bei der Preisfindung. Dabei wird unterschieden zwischen allgemeinen Kursrisiken, die vom Markt abhängig sind, und spezifischen Risiken, die vom jeweiligen Emittenten abhängen. Diese Unterscheidung ist bedeutsam in Hinblick auf die Möglichkeiten, Marktpreisrisiken durch Absicherungsstrategien (z.B. hedging, Diversifikation) zu vermindern.16 Eine ähnliche Unterscheidung lässt sich zwischen systematischen und unsystematischen Risiken treffen, je nachdem, ob das Risiko alle Einzelwerte einer Anlageklasse trifft und ob es dem entsprechend vom Markt vergütet wird oder nicht.17 Die systematischen Risiken können durch Diversifikation vermindert werden.
Die Entwicklung eines Marktpreisrisikos ist in der Beurteilung komplexer, wenn der Marktwert eines Finanzinstrumentes von den Risiken oder der Wertentwicklung eines anderen Finanzproduktes abhängt (Basis bzw. Referenzwert). Dies ist bei Anleihen der Fall, ebenso bei Derivaten. Bei dem anderen Finanzprodukt handelt es sich typischerweise um ein Fremdkapitalprodukt (z.B. einen Kredit)18 , seltener um ein Eigenkapitalprodukt.19 Wenn eine derartige Abhängigkeitsbeziehung besteht, können Probleme bei dem Referenzwert (z.B. ein Kreditausfall) den Marktwert des Finanzinstruments negativ beeinflussen. Finanzinstrumente, die einzelne Elemente aus der Risikostruktur des Referenzwerts abbilden (Derivate), unterliegen grundsätzlich denselben Marktpreisrisiken wie der Referenzwert.20 Allerdings können auch solche Instrumente eigene Marktpreisrisiken aufweisen, z.B. weil ihr Wert aufgrund eines eingebauten Hebels überproportional an den Wertveränderungen des Referenzwerts teilnimmt. Außerdem können andere Faktoren den Marktwert beeinflussen, beispielsweise die Art des Derivats (Fest- oder Optionsgeschäft) und seine Komplexität. Andere den Marktwert von Derivaten beeinflussende Faktoren können Bestandshaltekosten im Vergleich mit Kassageschäften (cost of carry), die Liquidität der Marktteilnehmer und die übrige Marktverfassung (abhängig z.B. von Erwartungen, Tagesereignissen) sein.21
II. Erfüllungsrisiken (insb. Kredit-/Gegenpartei-Risiken)
Die Gruppe der Erfüllungsrisiken umfasst die unterschiedlichen Ausprägungen des Risikos, dass eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Erfüllungsrisiken spielen im allgemeinen Zivilrecht eine besondere Rolle, da sie durch die gesetzlichen (§§ 269, 270 BGB) und vertraglichen Regelungen zum Leistungs- bzw. Erfolgsort einer Vertragspartei mehr oder minder ausdrücklich zugewiesen sind.
Zu den Erfüllungsrisiken zählt insbesondere das Ausfallrisiko (Kontrahentenrisiko). Dies ist das Risiko eines Ausfalls oder Teilausfalls einer vom Transaktionspartner geschuldeten Leistung.22 Ein Beispiel ist das Kreditausfallrisiko, das in der Gefahr des teilweisen oder vollständigen Ausfalls kreditvertraglich vereinbarter Zins- und Tilgungszahlungen besteht. Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Wertpapieren umfassen insbesondere Emittentenrisiken und Vorleistungs- bzw. Eindeckungsrisiken.23 Bei Derivatkontrakten bestehen Ausfallrisiken in Form der Unsicherheit, dass der leistungsverpflichtete Transaktionspartner seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diesbezüglich wird häufig von Gegenparteirisiken (counterparty risk) gesprochen.
Andere Erfüllungsrisiken, die in Bezug auf Finanzinstrumente relevant erscheinen, sind das Abwicklungs- und das Verwahrungsrisiko. Als Abwicklungsrisiko wird die – unter Umständen Dritte treffende – Möglichkeit bezeichnet, dass ein Wertpapier nach Ablauf des zwischen beiden Transaktionspartnern vereinbarten Erfüllungszeitpunkts nicht oder verzögert abgewickelt wird und dies zu Verlusten wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der Marktverhältnisse führt. Bei dem Verwahrungsrisiko handelt es sich um das Risiko, dass in Verwahrung gegebene Finanzinstrumente oder andere in Verwahrung gegebene Güter bei dem Verwahrer verlustig gehen.
In Bezug auf die Transaktion mit einem Finanzinstrument treten Erfüllungsrisiken als transaktionsbedingte Risiken auf. Sie sind unmittelbar mit dem Einsatz des Finanzinstruments verbunden und folgen aus Unsicherheiten bei der Preisfindung. Dabei leiten sich solche Risiken zwar von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einen Transaktionspartners ab, doch treffen sie den anderen Transaktionspartner vermittelt über das Finanzinstrument.
III. Liquiditätsrisiken
Ein Risiko, das aufsichtsrechtlich vor allem mit Blick auf mögliche Bestandsgefährdungen bei einzelnen Marktteilnehmern relevant ist, ist das Liquiditätsrisiko. Der Begriff wird in zweierlei Zusammenhang verwendet. Zum einen bezeichnet das Liquiditätsrisiko das Risiko, dass ein Marktteilnehmer selbst illiquide ist, weil er Zahlungsmittel nicht oder nur zu einem erhöhten Preis beschaffen kann (z.B. weil sich beim Transaktionspartner ein Ausfallrisiko realisiert). Zu Liquiditätsrisiken der genannten Art zählen Refinanzierungsrisiken, verzögerungsbedingte Terminrisiken und hinsichtlich einer unerwarteten Inanspruchnahme bestehende Abrufrisiken. Zum anderen kann ein Liquiditätsrisiko aber auch daraus folgen, dass sich Geschäfte wegen nicht ausreichender Marktliquidität nicht oder nur verzögert abschließen lassen. Mit Blick auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten bedeutet die Realisierung solcher Risiken, dass laufende Kontrakte vorzeitig beendet werden müssen und sich bei dem betroffenen Transaktionspartner Marktwertverluste realisieren. Diese zweite Art von Liquiditätsrisiken kann zur Klarstellung auch als Liquidierungsrisiko bezeichnet werden.24 Liquiditätsrisiken treffen Marktteilnehmer zwar im Rahmen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten. Jedoch handelt es sich um keine Risiken, die durch den Vertrag über die Transaktion begründet werden. Unbeschadet dessen kann sich aufgrund von Liquiditätsrisiken, die bei einem Transaktionspartner bestehen, das Risiko seines Ausfalls gegenüber dem anderen Transaktionspartner erhöhen. Außerdem erhöht sich durch jede Transaktion, die bei einem Transaktionspartner Kapital bindet, dessen Liquiditätsrisiko in anderen Transaktionen.
IV. Schwankungsrisiken
Als Schwankungsrisiko (Volatilitätsrisiko) wird das Risiko bezeichnet, dass sich der Preis für einen Wert aufgrund von Änderungen des Unsicherheitsgrades bei einem Bezugswert ändert. Das Risiko folgt aus der Unsicherheit bezüglich künftiger Preisbewegungen (implizite Volatilität), in Abgrenzung von der Bekanntheit historischer Kursschwankungen (realisierte Volatilität).25 Schwankungsrisiken stehen in den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen gegenüber den zuvor beschriebenen Risikokategorien stärker im Hintergrund. Allerdings sind sie im vorliegenden Zusammenhang durchaus von Bedeutung. Bei Finanzinstrumenten, deren Wert sich von einem Bezugswert ableitet, besteht unverkennbar ein enger Zusammenhang zwischen Marktpreis- und Schwankungsrisiken. In Bezug auf Marktpreisrisiken wurde bereits angesprochen, dass der Marktwert von Finanzinstrumenten von Änderungen in den Risiken oder der Wertentwicklung eines Referenzproduktes beeinflusst werden kann. In diesem Fall hängt es von der Realisierung von Schwankungsrisiken ab, in welchem Umfang sich der Marktwert des Finanzinstruments letztlich verändert.
Schwankungsrisiken sind transaktionsbedingte Risiken, soweit sie den Käufer des Finanzinstruments gerade aufgrund der Transaktion mit dem Finanzinstrument treffen. Eine Nichtberücksichtigung von Schwankungsrisiken kann zu Fehlbewertungen führen und ist insofern unmittelbar aufsichtsrechtlich relevant.
V. Operationelle Risiken
Eine mehrere und ganz verschiedene Risiken umfassende – indes keineswegs zu vernachlässigende – „Restkategorie“ von Risiken bilden die operationellen Risiken. Dabei handelt es sich nach der EU-aufsichtsrechtlichen Definition um das Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.26
Die Kategorie der operationellen Risiken lässt sich in weitere Einzelrisiken aufgliedern (z.B. betriebs- und andere leistungswirtschaftliche Risiken, Rechts- und Reputationsrisiken) und umfasst allgemein betriebliche Risiken im Unterschied zu den Gewinn- und Verlustrisiken, die unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung und den dabei zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen zusammenhängen (unternehmerische Risiken). Im Handel mit Finanzinstrumenten gehört das Risiko zu den operationellen Risiken, unerwartete Verluste im Zusammenhang z.B. mit Handlungen des Personals oder von Dritten, aufgrund technischer Fehler oder sonstiger äußerer Einflüsse zu erleiden.
Operationelle Risiken sind in vielen Fällen nicht transaktionsbedingt, weil die Risikofaktoren außerhalb der Transaktion mit einem Finanzinstrument liegen (z.B. das Reputationsrisiko).27 Die Situation ist insofern ähnlich wie bei den bei jedem Marktteilnehmer bestehenden Liquiditätsrisiken. Allerdings gibt es operationelle Risiken, die durch die Transaktion mit einem Finanzinstrument bedingt sein können (z.B. Risiko marktmissbräuchlicher Handelspraktiken des Transaktionspartners).
VI. Risiken bei der Risikobewertung (Modellrisiken)
Eine in der letzten Finanzkrise in den Vordergrund gerückte Risikokategorie sind die so genannten Modellrisiken. Banken nutzen mathematische Modelle zur Prognose künftiger Marktentwicklungen im Rahmen des Risikomanagements. Diese Modelle dienen der Bewertung von Finanzprodukten und im nächsten Schritt der Messung der Risiken des Bankgeschäfts.28 So ist z.B. die Volatilität eines Basis- bzw. Referenzwerts nicht direkt empirisch feststellbar.29 Die benötigten Parameter werden meist wieder mit mathematischen Modellen und Verfahren ermittelt.30 Dies ist jedoch seinerseits mit Risiken behaftet. Zum einen kann eine belastbare Grundlage für die Anwendung eines Modells aufgrund von Datenknappheit fehlen. Zum anderen vereinfachen Modelle die Zusammenhänge der Realität und sind deshalb nicht aussagekräftig, soweit im Anwendungsfall relevante Zusammenhänge nicht abgebildet werden.31 Modellrisiken werden in Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) gesetzlich definiert und in Art. 85 RL 2013/36/EU den operationellen Risiken zugeordnet.32 Dadurch wird Begriff allerdings auf Verluste durch Fehlentscheidungen beschränkt. Genauer sind die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Agency – EBA). Danach ist zwischen einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderung im Rahmen aufsichtsrechtlich zugelassener interner Modelle und der fehlerhaften Anwendung anderer Modelle zu trennen.33 Das Modellrisiko lässt sich weiter in Daten-, Schätz-, Spezifikations- und Verhaltens-/Anwendungsrisiken aufgliedern. Aus Art. 3 Nr. 52 RL 2013/36/EU kann insofern abgeleitet werden, dass Daten- und Anwendungsrisiken dem operationellen Risiko zuzurechnen sind, Schätz- und Spezifikationsrisiken dagegen den jeweiligen Risikoarten.34
In Hinblick auf die Erfahrungen in der Finanzkrise ist kritisiert worden, die von den Marktteilnehmern verwendeten Modelle seien aus Gründen der Datenknappheit und wegen zu stark vereinfachenden Annahmen nur bedingt aussagekräftig.35 In der Vergangenheit seien unangemessen einfache Modelle verwendet worden, die etwa in Bezug auf Ausfallrisiken von einer Normalverteilung oder der Annahme ausgingen, dass sich die Zukunft ähnlich wie die jüngere Vergangenheit verhalten würde (= Annahme konstanter Volatilitäten).36 Speziell mit Blick auf die in der Krise offen gelegten Risiken von so genannten Asset Backed Securities37 ist darauf hingewiesen worden, dass die angewendeten Modelle mit Annahmen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung von Risiken dazu geneigt hätten, so genannte Randrisiken (tail risks) zu unterschätzen.38 Solche Modelle seien für Vorhersagen zu Krisensituationen ungeeignet. Schließlich würden Ansteckungseffekte im Wege einer individuellen Risikomessung nicht erfasst (z.B. Auswirkung von Netzwerkeffekten).39
Für einen Übergangszeitraum ist es ein Hindernis für die Verbesserung der Modelle, dass die bestehende Regulierung – wie die bisherigen Modelle – von Parametern wie Value at Risk (VaR) ausgeht, die wenig präzise sind und ihrerseits auf problematischen Annahmen über die Aussagekraft vergangener Beobachtungen, die statistische Wölbung und damit über ferne im Gegensatz zu nahen Randrisiken beruhen.40 Der Basler Ausschuss hat empfohlen, insoweit auf andere Parameter (expected shortfall) überzugehen, was in der Regulierung noch umzusetzen ist.41
Dessen ungeachtet sind die von den Marktteilnehmern angewendeten Modelle infolge der Finanzkrise verbessert worden, wodurch sich einige der genannten Probleme vermindert haben. So werden in den moderneren Modellen so genannte Heavy-tailed-Verteilungen zugrunde gelegt, die extremen Ereignissen mehr Wahrscheinlichkeit zuordnen. Es gibt Modelle mit variabler Volatilität (z.B. GARCH-Prozesse) und eine genauere Modellierung von Abhängigkeiten mittels dazu geeigneter mathematischer Funktionen (sog. copulae).42 Allerdings bleiben Herausforderungen. So stehen für Krisenszenarien häufig zu wenige Daten für eine robuste Modellbildung zur Verfügung.43 Die Wahl und der Einsatz von Modellen sind selbst mit Unsicherheit behaftet.44 Außerdem ist die Aussagekraft der Modelle beschränkt. Denn Modelle treffen stets nur Aussagen für modellierte Marktzustände und erlauben darüber hinaus keine Ableitungen.45 Außerdem lassen sich aus ihnen Aussagen nur nach Maßgabe des Prognosezeitraums ableiten.46 Ebenso bleibt, soweit Abhängigkeiten durch Korrelationen abgebildet werden, Raum für problematische Annahmen in Bezug auf Konstanz und Linearität.47 Das Schätzen und Kalibrieren der Parameter von komplizierten Modellen aus empirischen Daten bleibt allgemein mit erheblichen Schwierigkeiten befrachtet.48
Davon abgesehen wird von Expertenseite bemängelt, es werde dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Mensch bei der Entwicklung und Anwendung einen nicht zu unterschätzenden Risikofaktor darstelle. Es herrsche weiter die Annahme vor, dass Krisen stets auf exogenen Schocks und nicht auf dem Verhalten der Marktteilnehmer beruhen.49 Außerdem sei es immer noch selbstverständlich anzunehmen, dass man perfektes Wissen über einem Modell zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsverteilungen habe.50 Modelle würden auf falsche Risikofaktoren aufgebaut und außerhalb liegende Risikofaktoren nur in geringem Umfang berücksichtigt.51 Die Modelle seien ferner zu wenig spezifiziert.52 Die Umsetzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolge in der Praxis nur zögerlich und lückenhaft.53 Insbesondere sei es in der Praxis weiterhin üblich, Abhängigkeiten nur in Form von Korrelationen zu erfassen. In Extremsituationen (Tail-Ereignissen) könne aber eine hohe Korrelation mit geringer Tail-Abhängigkeit (und umgekehrt) einhergehen. Die gesamte Abhängigkeit lasse sich anhand der schon angesprochenen Funktionen (copulae) beschreiben. Bei wenigen verfügbaren Daten bestehe die Herausforderung darin, die parametrische Familie der genutzten copula richtig auszuwählen. Dazu müssten die für die Abhängigkeiten relevanten Eigenschaften des Problems sorgfältig untersucht werden.54 Es finden sich unterschiedliche Einschätzungen dazu, in welchem Umfang copulae in der Praxis überhaupt bekannt sind und wie sie eingesetzt werden.55
Der Umfang des Problems der Modellrisiken sowie der praktische Umgang mit den Risiken durch die Marktteilnehmer bleiben somit von Unsicherheit geprägt. Aus der aufsichtsrechtlichen Perspektive erscheint insofern bedeutsam, dass es aufgrund der zuvor genannten Faktoren nicht ausgeschlossen werden kann, dass es je nach Marktteilnehmer zur Anwendung unterschiedlicher Modelle oder zumindest zu unterschiedlichen Modellannahmen kommen kann.56 Die Ergebnisse aus der Anwendung der bisher verwendeten Modelle dürften insbesondere mit Blick auf Krisenszenarien auseinanderlaufen. Dies erscheint hinnehmbar, soweit Modelle im alltäglichen Handel genutzt werden, ist aber problematisch, wenn daraus Ableitungen für Krisenszenarien vorgenommen werden.57
15 Art. 4 Abs. 1 Nr. 141 VO 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung 646/2012, ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der Verordnung 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 150 vom 7. Juni 2019, S. 1. 16 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 649f. 17 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 690; Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: systematisches Risiko. 18 Der Begriff des Kredits wird hier zusammenfassend für unverbriefte und verbriefte Darlehen verwendet. 19 Vgl. Vogel, Kreditderivate, 1. Aufl. 2014, S. 228ff. zu einer sog. Share swap-Transaktion. 20 Sernetz (Fn. 8), S. 111; Reiner, Derivative Finanzinstrumente im Recht, 1. Aufl. 2002, S. 37–39. Anderes gilt nur, wenn das Marktpreisrisiko des Referenzwertes selbst Gegenstand des Finanzinstruments (Derivates) ist. 21 Sernetz (Fn. 8), S. 112. 22 Zur Abgrenzung vom Marktpreisrisiken vgl. Bösch, 2. Aufl. 2012, S. 257 (Stärke des Verlusts entscheidend). Zur Messung speziell in Investmentfonds siehe IOSCO, Recommendations for a Framework Assessing Leverage in Investmentfunds, Final Report, FR18/2019, Dezember 2019, S. 13ff.; zu Risikobündelungen (d.h. Konzentrations- bzw. Klumpenrisiken) siehe Lierow in: Burghof u.a., Kreditderivate, 3. Aufl. 2015, S. 247 (266): steigende Größenordnung bei Unternehmenspleiten beobachtbar. 23 Vgl. Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Adressenausfallrisiko; zu Vorleistungsrisiken bei Derivaten auch Reiner (Fn. 20), S. 44. 24 Reiner (Fn. 20), S. 38 (zu Derivaten). 25 Siehe z.B. Commerzbank, Anlageklasse Aktienvolatilität – Die Funktionsweise verstehen, Broschüre, Stand: 3. Oktober 2013, S. 2. 26 Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 VO 575/2013. Ähnlich schon zuvor Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen – Überarbeitete Rahmenvereinbarung, umfassende Version („Basel II“), Juni 2006, Tz. 644: „Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten.“ 27 Näher Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (227). 28 Alfes/Bommelitz, Kernaufgabe: Die Beherrschung der Modellrisiken als eine wesentliche Anforderung an das Risikomanagement, msgGillardon News 1/2005; abrufbar: https://publikation.msg.group/publikationsarchiv/fachartikel/551-kernaufgabe-die-beherrschung-der-modellrisiken-als-eine-wesentliche-anforderung-an-das-risikomanagement/file. 29 Reiner (Fn. 20), S. 49. 30 Alfes/Bommelitz (Fn. 28). 31 Ernst & Young GmbH, Modellrisiken – Prüfung der Prozesse zum Modellrisikomanagement, EY Interne Revision News 2015. 32 Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Capital Requirements Directive – CRD IV), ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. L 150 vom 7. Juni 2019, S. 253 (Ende der Umsetzungsfrist: 28. Dezember 2020). Siehe auch § 1 Abs. 34 KWG im deutschen Recht. 33 EBA, Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process (SREP), EBA/GL/2014/13, Dezember 2014, Tz. 235 lit. b. 34 Ernst & Young GmbH, Modellrisiken – Prüfung der Prozesse zum Modellrisikomanagement, EY Interne Revision News 2015. 35 Osband (Fn. 7), S. 66ff., 83ff.; ähnlich Embrechts u.a., An academic response to Basel 3.5, 2 Risks 25–48 (2014); abrufbar: https://people.math.ethz.ch/∼embrecht/ftp/Basel_3_5.pdf, S. 20. 36 Packham in: Redaktion FIRM/RiskNET, Interview: Verzerrte Wahrnehmung des Gesamtrisikos durch Modellrisiken, Kurzfassung in: Risiko Manager 20/2013; abrufbar: http://www.risknet.de/risknews/verzerrte-wahrnehmung-des-gesamtrisikos-durch-modellrisiken/331ef73861a75bf4bcea0fe4929b47bd/; Dornes (Fn. 14), S. 150. 37 Dazu siehe näher Kap. 3.D (S. 49). 38 Osband (Fn. 7), S. 110f.; Brown/McGourty/Schuermann, Model Risk and the Great Financial Crisis: The Rise of Modern Model Risk Management, in: Evanoff/Haldane/Kaufman, The New International Financial System: Analyzing the Cumulative Impact of Regulatory Reform, 1. Aufl. 2015, S. 339 (345). 39 Packham (Fn. 36). 40 Salmon, The biggest weakness of Basel III, Reuters Blog vom 15. September 2010 m. Nachw.: „Basel III does a good job of reducing foreseeable risks, and, like any ex ante regulatory structure, it does a bad job of reducing unforeseeable risks.“ In der Sache ähnlich Osband (Fn. 7), S. 119ff. (zu Basel II). 41 Zu den Empfehlungen siehe Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Basler Ausschuss, Minimum capital requirements for market risk, Januar 2019; abrufbar: https://www.bis.org/bcbs/publ/d457.pdf; ders., Fundamental review of the trading book: A revised market risk framework, Consultative Document, Oktober 2013, S. 3, ergänzend S. 7, 9, 18ff. Der Value-at-Risk-Parameter liegt z.B. immer noch den EU-Eigenkapitalregulierung zugrunde; vgl. Art. 186 lit. a, 365ff. VO 575/2013. Siehe ergänzend Fn. 2074 m. weit. Nachw. zum Umsetzungsstand in der EU; außerdem EBA, Implementation in the European Union of the revised market risk and counterparty credit risk frameworks, Discussion Paper, EBA/DP/2017/04, 18. Dezember 2017. 42 Packham (Fn. 36). 43 Danielsson u.a., Model Risk of Risk Models, FEDS Working Paper 2014-34 („most glaring flaw“). 44 Packham (Fn. 36). 45 Packham (Fn. 36). 46 Dornes (Fn. 14), S. 150. 47 Dornes (Fn. 14), S. 150. 48 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15. 49 Danielsson u.a. (Fn. 43) („most glaring flaw“). 50 Packham (Fn. 36). 51 Dornes (Fn. 14), S. 151. 52 Brown/McGourty/Schuermann (Fn. 38), S. 339 (344ff.). 53 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (19f.); Packham (Fn. 36); Osband (Fn. 7), S. 66ff., 89f., 110ff., 132ff. 54 Scherer u.a. in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (19f.). 55 Vgl. die Beiträge von Scherer und Sommer in: Romeike, Interview: „Besser grob richtig als exakt falsch“, Risiko Manager 13/2013, 15 (20). 56 Ähnlich mit Blick auf Verlustrisiken schon Reiner (Fn. 20), S. 49. 57 So schon Danielsson u.a. (Fn. 43).
C. Makroökonomisch relevante Risiken
In diesem Abschnitt soll der Frage nachgegangen werden, unter welchen Bedingungen Risiken abgesehen von den Transaktionspartnern andere Marktteilnehmer treffen und damit im Extremfall auch gesamtwirtschaftlich (makroökonomisch) relevant werden können
I. Verträge und Risiken
Die einer Finanztransaktion zugrunde liegenden Verträge spielen in Bezug auf Risiken eine ambivalente Rolle. Zum einen regeln sie – abgesehen von einem möglichen Leistungsaustausch – die Verteilung von Risiken zwischen den Transaktionspartnern. Zum anderen eröffnen sie allerdings auch Risikokanäle, die es möglich machen können, dass Risiken aus der betreffenden Transaktion oder sonstige Risiken sich beim jeweiligen Vertragspartner oder Dritten, mit denen dieser seinerseits vertraglich oder anderweitig verbunden ist, realisieren. Dies ist gesamtwirtschaftlich zwar unproblematisch, wenn etwaige Probleme eng begrenzt sind, allerdings nicht, wenn sie massiert auftreten.
1. Verträge als Mittel zur bilateralen Risikoverteilung
Die Verteilung von Risiken ist im Rahmen einer Finanztransaktion letztlich Sinn der vertraglichen Bindung, denn jedes Rechtsgeschäft enthält Unsicherheitsfaktoren und trifft mit Blick darauf eine rechtsverbindliche Regelung.58 Die Unsicherheit folgt im Fall von Verträgen mit verpflichtenden Elementen namentlich aus dem Zukunftsbezug des Rechtsgeschäfts. Soweit Verträge im Rahmen von Finanztransaktionen also Verpflichtungen für die Transaktionspartner vorsehen, regeln sie auch, wer – aus Sicht der Vertragspartner – die mit der Unsicherheit verbundenen Risiken zu tragen hat. So enthält z.B. ein Vertrag über den Kauf einer Aktie oder Anleihe eine einklagbare Selbstverpflichtung des Verkäufers, das Instrument zum vereinbarten Zeitpunkt an den Käufer zu liefern.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die mit einem Vertrag verbundenen Risiken erfolgt insbesondere dann, wenn die Risiken aus Sicht der Parteien für die Durchführung der Transaktion essentiell (d.h. vertragswesentlich) sind. Beispielsweise kann ein Kreditnehmer über einen Darlehensvertrag sicherstellen, dass er Liquidität erhält (vgl. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Gegenzug verschafft sich der Kreditgeber durch den Darlehensvertrag eine rechtsverbindlich abgesicherte Aussicht, den gewährten Darlehensbetrag (u.U. mit Zinsen) zurückzuerhalten (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Die entsprechenden Verpflichtungen des jeweils anderen Transaktionspartners sind deshalb grundsätzlich ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart. Die auf Risikobewusstsein und -bereitschaft aufbauende privatautonome Risikozuordnung stellt wegen des meist dispositiven Charakters der Vorschriften über Verpflichtungsverträge den vorrangigen Ansatzpunkt für die privatrechtliche Beurteilung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien dar.59
Die Transaktionspartner treffen allerdings nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Vereinbarung über die vertragliche Risikoverteilung. Zum Teil sind Vertragsvereinbarungen über die Risikotragung ohnehin entbehrlich, z.B. weil es sich um einen reinen Verfügungsvertrag handelt, der unmittelbar den vertraglichen Erfolg herbeiführt (vgl. z.B. § 929 BGB).60 Zum Teil können die Transaktionspartner auf Vereinbarungen zur Risikotragung auch verzichten, weil das Gesetz relevante Risiken über – dispositive – Gefahrtragungsregeln einer Vertragspartei zuweist (vgl. z.B. §§ 269ff. BGB).
2. Verträge als Risikokanäle
Verträge verteilen nicht nur Risiken, die für die Parteien mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand verbunden sind, sondern können auch selbst mit Risiken für die Parteien oder für Dritte einhergehen. Die Verträge wirken dann als Risikokanäle. Für die im Rahmen einer Finanztransaktion geschlossenen Verträge gilt das namentlich dann, wenn die vertragliche Risikoverteilung unvollständig ist. Dazu kann es vor allem in den folgenden zwei Szenarien kommen:
• Risikoexternalisierung: Ein Transaktionspartner wälzt Risiken auf den anderen ab, sodass dieser Risiken an andere Marktteilnehmer weitergibt.
• Risikoverkettung (transitives Risiko): Eine Transaktion ändert die Risiken für Marktteilnehmer außerhalb der Transaktion.
Der einer Finanztransaktion zugrunde liegende Vertrag wirkt in den genannten Fällen also in zweierlei Hinsicht als Risikokanal. Zum einen macht es das Vertragsverhältnis für die Transaktionspartner notwendig, neben Informationen zu ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch Informationen zu den Verhältnissen der Transaktionspartner zu berücksichtigen (um Risikoabwälzungen vorzubeugen). Zum anderen können die vertraglichen Pflichten der Transaktionspartner auch unmittelbar die Risiken beeinflussen, denen andere Marktteilnehmer ausgesetzt sind.
In den folgenden Abschnitten ist näher zu untersuchen, wann es zu einer Risikoabwälzung (Risikoexternalisierung; Abschnitt II) bzw. zum Entstehen von Risiken bei nicht transaktionsbeteiligten Marktteilnehmern (Risikoverkettung; Abschnitt III) kommt.
II. Risikoexternalisierung
1. Einführung
Zu einer „Risikoexternalisierung“ kommt es, wenn ein Transaktionspartner die ursprünglich von ihm zu tragenden Risiken auf den anderen abwälzt.61 Nach der ökonomischen Literatur ist auch insoweit ein weites Verständnis zugrunde zu legen. Deshalb wird hier nicht danach unterschieden, ob ein Transaktionspartner bei ihm entstandene Risiken auf den anderen überträgt oder ob er dafür sorgt, dass durch den Vertrag Risiken bei dem anderen Transaktionspartner unmittelbar begründet oder erhöht werden. In jedem Fall handelt es sich um eine unfreiwillige Übernahme von Risiken außerhalb des vertraglich vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses. Derartige Risiken können innerhalb von Transaktionsketten an andere Marktteilnehmer weitergegeben werden.
Im Grundsatz ist zu unterstellen, dass die Transaktionspartner auftretende Risiken in ihrer Vertragsbeziehung antizipieren und bei der Bemessung der vertraglichen Gegenleistung eine Prämie für die Übernahme solcher Risiken einkalkulieren werden. Allerdings werden die Parteien einer Finanztransaktion regelmäßig nur Vorsorge für solche Risiken treffen, die sie selbst betreffen und die für sie vorhersehbar sind. Die Parteien werden mithin nur die nach allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise zu erwartenden Ereignisse in ihre vertragliche Regelung einbeziehen. Demgegenüber dürfte eine nach diesem Maßstab planwidrige Entwicklung im Zweifel außerhalb der vertraglichen Regelung liegen.62 Zur Externalisierung von Risiken dürfte es also vor allem dann kommen, wenn die vertragliche Risikoverteilung zwar aus der subjektiven Sicht der Transaktionspartner vollständig ist (subjektive Äquivalenz), aber die Risiken der Transaktion objektiv nicht allein zwischen den Transaktionspartner verteilt sind, sondern – unvorhergesehen – auch Dritte treffen (d.h., keine objektive Äquivalenz).63
Davon abgesehen kann eine Abwälzung von Risiken aber von vornherein auch das nicht offen gelegte Ziel eines Transaktionspartners gegenüber dem anderen (z.B. in Fällen des Insiderhandels oder des „Anschleichens“ an Übernahmeziele) oder sogar ein Grund für das kollusive Zusammenwirken mehrerer Marktteilnehmer zum Nachteil ihrer Vertragspartner aus verbundenen Transaktionen sein (z.B. bei manipulativen Ringgeschäften zum Nachteil Dritter – sog. circular trading).64 Ebenso kann ein Transaktionspartner nach Abschluss der Transaktion feststellen, dass er gefahrlos weitere Risiken eingehen kann, weil diese sich aufgrund der Ausgestaltung der Transaktion nicht bei ihm, sondern bei seinem Transaktionspartner oder woanders realisieren werden. Es mag ihm auch schlicht egal sein, wenn er solche Risiken eingeht. In diesen Fällen findet die Risikoabwälzung bewusst oder – mit Blick z.B. auf etwaige vertragliche Nebenpflichten – sorgfaltswidrig statt.65
Im Folgenden kann zumindest grundsätzlich vom Normalfall ausgegangen werden, dass die Transaktionspartner sich an Recht und Gesetz halten wollen. Bei einer derartigen Interessenlage ist anzunehmen, dass es zu planwidrigen Entwicklungen oder Sorgfaltspflichtverstößen insbesondere im Fall von komplexen Vertragsverhältnissen kommen kann. Die Wahrscheinlichkeit solcher Entwicklungen bzw. Verstöße kann sich weiter erhöhen, wenn es sich außerdem um Dauerschuldverhältnisse handelt, bei denen sich die vertraglichen Pflichten im Zeitverlauf verändern. Eine solche Situation besteht nicht zuletzt bei unverbrieften und verbrieften Kreditbeziehungen, aber auch bei davon abgeleiteten Vertragsbeziehungen (z.B. im Fall von Kreditderivaten).66
Eine Risikoexternalisierung kann nach dem Gesagten stattfinden, bevor oder nachdem die relevante Transaktion zwischen den Transaktionspartnern begründet worden ist. Im ersten Fall kann es zu einer Negativauslese (adverse selection) von Risiken kommen, die von einem Transaktionspartner ohne Gegenleistung auf den anderen abgewälzt und von diesem und unter Umständen auf weitere Marktteilnehmer übertragen werden. Im zweiten Fall können sich auf Seiten des erstgenannten Transaktionspartners so genannte moralische Risiken (moral hazard) verwirklichen, indem dieser nach der Begründung der Transaktion weitere Risiken ansammelt. In beiden Fällen wird das Risiko endgültig abgewälzt, ohne dass es also darauf ankommt, wie die Transaktion weiter abgewickelt wird.
2. Negativauslese (adverse selection)
Zu einer Negativauslese von Risiken kann es insbesondere aufgrund von Informationsasymmetrien kommen. Solche Informationsasymmetrien bestehen im Grundsatz bei vielen Finanztransaktionen. Bereits bei einfach strukturierten Kreditinstrumenten (Anleihen) folgt eine Informationsasymmetrie daraus, dass der Emittent (Kreditnehmer) seine Bonität besser abschätzen kann als die Käufer der Verbriefung (Kreditgeber). Eine Informationsasymmetrie kann sich allerdings über ein bilaterales Transaktionsverhältnis hinaus ergeben. Wenn etwa im genannten Beispiel der Kredit nicht über eine Anleihe am Markt aufgenommen, sondern von einer Bank (Finanzintermediär) vergeben worden wäre, ergäbe sich eine Informationsasymmetrie einerseits im Verhältnis des Kreditnehmers zur Bank sowie andererseits im Verhältnis der Bank zu den Einlegern, die der Bank das zur Kreditvergabe genutzte Kapital zur Verfügung gestellt haben.67 Informationsasymmetrien können auch bei sonstigen Vertragsverkettungen bestehen, etwa im Verhältnis Einleger – Bank – Einleger oder, bei einem besicherten Kredit, im Verhältnis Bank – Kreditnehmer – Sicherungsgeber.
Die bestehenden Informationsasymmetrien können von dem dadurch begünstigten Transaktionspartner genutzt werden, um Risiken im bilateralen Verhältnis auf den anderen Transaktionspartner abzuwälzen.68 Der Transaktionspartner, zu dessen Nachteil die Informationsasymmetrie besteht, kann ihr dadurch Rechnung tragen, dass er eine Risikoprämie für die Übernahme der ihm unbekannten Risiken verlangt.69 Dennoch kann es zu einer unfreiwilligen Risikoübernahme kommen. So ist es möglich, dass der zuletzt genannte Transaktionspartner die übernommenen Risiken falsch bewertet und deshalb die Risikoprämie falsch berechnet, etwa weil für die nötige Risikobewertung von vornherein kein geeignetes Berechnungsmodell vorhanden ist oder weil er vorhandene Modelle falsch (oder gar nicht) einsetzt. Wenn es zu einem solchen Fehler kommt, setzt er sich im Rahmen einer Transaktionskette über die einzelnen bilateralen Transaktionsverhältnisse hinweg fort.
Eine Externalisierung von Risiken wird davon abgesehen aber auch dadurch begünstigt, dass die Finanzmarktteilnehmer im Rahmen ihres Risikomanagements grundsätzlich nur Risiken berücksichtigen, von deren Verwirklichung sie jeweils selbst betroffen werden können. Sie treffen dagegen nicht ohne Weiteres eine eigene Vorsorge für Risiken, die von vornherein bei anderen Marktteilnehmern entstehen oder von ihnen auf andere Marktteilnehmer weitergeleitet werden.
3. Moralische Risiken (moral hazard)
Ein moralisches Risiko liegt vor, wenn ein Marktteilnehmer erkennt, dass er Risiken aufbauen kann, die er nicht selbst tragen muss (= externalisieren kann). Das ist der Fall, wenn sich die Risiken bei einem anderen Marktteilnehmer oder beim Staat realisieren.70 Diesbezüglich ist weiter danach zu unterscheiden, welche Risiken externalisiert werden.
Im Verhältnis einzelner Finanzmarktteilnehmer untereinander kann ein moralisches Risiko schon dadurch entstehen, dass Marktteilnehmer beliebige, betriebswirtschaftlich relevante Einzelrisiken ansammeln. Diese Möglichkeit besteht beim Einsatz von Finanzinstrumenten insbesondere dann, wenn Marktteilnehmer über die betreffenden Instrumente Risiken aus einem bestehenden Geschäft übertragen können. In diesem Fall können sich moralische Risiken entwickeln, wenn die betreffenden Marktteilnehmer für die Risikokontrolle verantwortlich bleiben. Ein Beispiel ist eine Bank, die sich für einen Kredit über einen Credit Default Swap (CDS) einen Schutz gegenüber Ausfallrisiken verschafft und infolgedessen auf die weitere Kreditkontrolle verzichtet. Alternativ können sich moralische Risiken aber auch dann entwickeln, wenn Marktteilnehmer durch neue Geschäfte Risiken aufbauen können, die von dem Instrument mit abgesichert werden. Ein Beispiel hierfür kann ein Unternehmensinhaber sein, der seine unternehmerischen Risiken über einen so genannten Equity Default Swap (EDS) überträgt, wenn das Instrument keine oder unzureichende Ausnahmen für einen Aktienkursverfall aufgrund von unternehmerischen Fehlentscheidungen enthält.
Im Verhältnis einzelner Finanzmarktteilnehmer zum Staat kann ein moralisches Risiko dadurch entstehen, dass Marktteilnehmer Risiken ansammeln, deren Materialisierung die Stabilität des Finanzsystems infrage stellen kann (systemische Risiken).71 Dadurch können die Marktteilnehmer selbst systemische Bedeutung (Systemrelevanz) gewinnen. Denn angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Finanzsystems können sie darauf bauen, im Krisenfall vom Staat gerettet zu werden. Sie profitieren insofern von einer „impliziten Staatsgarantie“, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern verschafft, die nicht in vergleichbarer Form systemrelevant sind.72 Die betreffenden Banken werden also – gemessen an ihrem Risikoprofil – „zu groß“, als dass der Staat sie noch aus dem Markt austreten lassen könnte (Too Big To Fail – TBTF).73
III. Risikoverkettung
Eine Risikoverkettung (auch: transitives Risiko) kann sich daraus ergeben, dass im Falle einer Transaktion zwischen zwei Transaktionspartnern hieran unbeteiligte Marktteilnehmer mit einem der Transaktionspartner in einem eigenständigen Transaktionsverhältnis stehen.74
Risikoketten sind grundsätzlich in allen Transaktionen möglich, in denen die Abwicklung auf einen verpflichtenden Vertrag folgt. Dies ist deshalb der Fall, weil die Risiken, denen ein Marktteilnehmer auf den Finanzmärkten insgesamt ausgesetzt ist, nicht nur von seinen eigenen Entscheidungen, sondern unter anderem auch von dem Verhalten seiner Transaktionspartner in anderen Vertragsbeziehungen abhängen. Risikoketten werden aber besonders dann relevant, wenn mehrere Marktteilnehmer mit einem Finanzintermediär in Geschäftsverbindung stehen, der eine eine vermittelnde Stellung zwischen ihnen einnimmt.
Zu einer Risikoverkettung kann es insbesondere dann kommen, wenn ein Finanzintermediär hebelfinanzierte Geschäfte bzw. – verkürzt – Hebelgeschäfte durchführt. Als Hebelfinanzierung bzw. Hebelung (leverage) wird die Möglichkeit bezeichnet, Gewinne zu erzielen, ohne dafür in einem nach der vertraglichen Risikoverteilung und der Marktsituation zu erwartenden Umfang entweder eigenes Kapital einzusetzen (= Nutzung von Fremdkapital) oder überhaupt Kapital einzusetzen (= Nutzung eines Derivats).75 Ein einfaches Beispiel verdeutlicht, inwiefern Hebelfinanzierung zu einer Risikoverkettung führt: Wenn A dem B und B dem C einen Kredit gibt, so verändert sich durch die Vergabe des Kredits von B an C das Risiko im Verhältnis zwischen B und A.76 Die Hebelung findet in diesem Beispiel im Verhältnis von B zu A statt. Die Risikokette besteht grundsätzlich nur während der Laufzeit des Hebelgeschäfts. Wenn also C dem B den Kredit zurückzahlt, endet grundsätzlich die Risikoverkettung mit Auswirkungen im Verhältnis zwischen A und B. Insbesondere bei Geschäften, die sich nicht in reinen Geldtransfers erschöpfen, kann dies allerdings anders sein. Denn wo die Hauptleistungspflichten vollständig erfüllt sind (z.B. Lieferung eines Finanzinstruments), kann noch eine Risikokette in Bezug auf Nebenleistungspflichten bestehen bleiben (z.B. in Bezug auf Gewährleistungsansprüche).
Eine Risikoverkettung über einen Finanzintermediär kann davon abgesehen auch zwischen den Kapitalgebern erfolgen („sternförmig“). So wird im obigen Beispiel die Fähigkeit von B, Kredite zu vergeben, durch den Abzug der Gelder durch A gemindert. Die verminderte Kreditvergabe beeinträchtigt die Fähigkeit von B, anderen Kapitalgebern als A Zinsen zu zahlen oder ihnen gegenüber die Rückzahlung ihres Kapitals zu gewährleisten. Es kommt somit zu einer Rückkopplung des Verhaltens der Einleger über die Bank (feedback loop).77 Risikoketten dürften insbesondere in krisenhaften Marktsituationen Bedeutung gewinnen. Die Entstehung von Risikoketten ist für einen Kapitalgeber von vornherein schwer vorherzusehen. Zugleich ist sie einer vertraglichen Regelung nicht ohne Weiteres zugänglich, z.B. weil es vorab in vielen Fällen nicht abzusehen ist, ob es in verketteten Transaktionsverhältnissen einer Partei zu Leistungsstörungen kommen wird, gegen die er sich schützen sollte. Unter normalen Umständen sollten die Risiken, denen er ausgesetzt ist, sich mit der Zeit vermindern, wenn auch in Dauerschuldverhältnissen (z.B. in Kreditbeziehungen) über einen längeren Zeitraum als in Austauschverhältnissen (z.B. bei Warenkäufen). In Krisensituationen ist hingegen denkbar, dass bestehende Risikoketten zu unvorhergesehenen Verlusten aus noch nicht vollständig abgewickelten Transaktionen entlang der jeweiligen Transaktionskette führen können. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Marktsituation – wie regelmäßig bei Krisen – unübersichtlich ist, sodass es aus Sicht des Kapitalgebers ungewiss ist, ob ihn etwaige Risiken treffen und welche Risiken das sind.
IV. Entwicklung makroökonomischer Risiken
Abgesehen davon, dass die Risiken, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten verbunden sind, sich in einzelnen Transaktionsbeziehungen auswirken, können sie auch dazu beitragen, dass sich das gesamtwirtschaftliche Risiko erhöht (sog. makroökonomische Risiken).78 Dann bilden sich im Extremfall systemische Risiken aus (Abschn. 1). Allerdings können im weiteren Verlauf dieser Arbeit auch Risiken, die unterhalb eines systemischen Risikos verbleiben, relevant werden (Abschn. 2).
1. Systemische Risiken
Als systemisches Risiko wird das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft bezeichnet.79 Das Verständnis systemischer Risiken ist zumindest in seinen Grundzügen einheitlich, im Detail allerdings unterschiedlich. Als Voraussetzung für die Entstehung systemischer Risiken wird in der Regel das Bestehen von „Risikokanälen“ genannt, über die Risiken für andere Marktteilnehmer erhöht werden, sodass es letztlich zu unkontrollierbaren Ansteckungseffekten und damit zu einer Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems kommt.80
a) Risikokanäle
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Verträge, die Finanztransaktionen zugrunde liegen, als Risikokanäle wirken können, wenn die vertragliche Risikoverteilung unvollständig ist. Dies kann dazu führen, dass die vertragliche Gefahrtragung oder die wechselseitigen Informationspflichten nicht dem entsprechen, was die Transaktionspartner jeweils erwarten.
In der ökonomischen Literatur ist die Annahme, dass Finanztransaktionen Risikokanäle eröffnen können oder zumindest ein Faktor von mehreren sind, der zur Eröffnung von Risikokanälen beitragen kann, zwar ebenfalls geläufig.81 Die Forschung geht insgesamt jedoch von weiteren Faktoren aus, die sich bei einer Realisierung von Risiken auf Zahlungsflüsse auswirken können, etwa die Verfügbarkeit marktrelevanter Informationen, makroökonomische Rückkopplungen oder sich selbst bestätigende Erwartungen.82 In einigen Veröffentlichungen werden daneben bzw. statt dessen auch einzelne Marktteilnehmer als solche und deren offene Positionen als „Risikokanäle“ bezeichnet.83 Demgegenüber wurde in einer Arbeit ein eher verhaltensbezogenes Begriffsverständnis zugrunde gelegt, in der der Vertrauenseinbruch infolge von Liquiditätsproblemen einer Bank, deren Reaktion (Liquiditätshortung), am Markt stattfindende Notverkäufe und Ausfälle als „Risikokanäle“ bezeichnet wurden.84 Nicht selten werden auch nicht näher eingegrenzte „Verbindungen“ als Risikokanäle bezeichnet.85
Die uneinheitliche Begrifflichkeit dürfte indessen dem hier vertretenen Konzept eines Risikokanals nicht entgegenstehen, sondern vielmehr dem Schwerpunkt der jeweils untersuchten Fragestellungen geschuldet sein. Denn während das Interesse dieser Arbeit auf den Auswirkungen liegt, die speziell der Einsatz von Finanzinstrumenten haben kann, kam es in den angeführten bisherigen Untersuchungen auf eine nähere Eingrenzung der möglichen Risikokanäle nicht an.
b) Risikoerhöhung und Ansteckungseffekte
Die weiteren Merkmale einer Risikoerhöhung und des Auftretens von Ansteckungseffekten lassen sich im Kontext dieser Arbeit ebenfalls vor dem Hintergrund einordnen, dass die vertragliche Risikoverteilung nicht abschließend ist. Zugleich ist allerdings erforderlich, dass die Möglichkeit, die betreffenden Risiken zu beeinflussen, überhaupt in der Sphäre der Transaktionspartner liegt.86 In der ökonomischen Forschung werden die Merkmale der Risikoerhöhung und des Auftretens von Ansteckungseffekten meist gleich behandelt und jedenfalls nicht trennscharf unterschieden.87
Eine Risikoerhöhung dürfte nach den Ausführungen in den vorausgegangenen Abschnitten insbesondere bei solchen Finanztransaktionen in Betracht kommen, die entweder komplexe Leistungsbeziehungen haben oder die gar keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, sondern bei denen die Verschiebung von Risiken unmittelbarer Vertragsgegenstand ist (Derivatetransaktionen). Im Fall der Risikoverschiebung dürfte es insbesondere problematisch sein, wenn durch das übertragene Risiko kein schon vorhandenes, gegenläufiges Risiko ausgeglichen wird, weil die Transaktion in solchen Fällen das Gesamtrisiko im Markt erhöhen kann.88
Die Untersuchung systemgefährdender Ansteckungseffekte und die Ermittlung von deren Auslösern (Marktschocks) sind seit der jüngsten Finanzkrise Gegenstand intensiver Forschung.89 Dasselbe gilt für die spezielle Rolle von Banken und anderen Finanzintermediären als Risikoüberträgern. Die bisherige Forschung hat zur Ermittlung von Faktoren und Methoden geführt, die genutzt werden können, um Ansteckungsverläufe modelltheoretisch nachzubilden.90 Eine grundlegende Annahme ist dabei, dass Ansteckungseffekte vor allem dann auftreten, wenn bei einzelnen Marktteilnehmern große, komplexe oder viele Risiken konzentriert sind oder wenn solche Risiken bei vielen Marktteilnehmern parallel auftreten. Auf Grundlage dieser Annahme dürften Transaktionen mit Finanzinstrumenten mindestens in den folgenden zwei Ausprägungen zur Ausbreitung von Risiken im Sinne einer – unter Umständen systemgefährdenden – Ansteckung beitragen können:
• Zum einen können Finanzinstrumente dazu beitragen, dass Finanzmarktakteure durch ihre Interaktion so verflochten sind, dass sich besonders große, komplexe oder viele Risiken bei der Gesamtheit dieser Finanzmarktakteure konzentrieren, die sich bei einem oder mehreren Finanzakteuren in einer bestandsgefährdenden Weise realisieren können, was zu einer Systemgefährdung führen kann. Die betreffenden Finanzmarktakteure können in dieser Situation nicht mehr aus dem Markt austreten (Too Connected To Fail – TCTF).
• Zum anderen können Finanzinstrumente zu ähnlich gelagerten Anlagen genutzt werden, sodass die betroffenen Finanzmarktakteure sich gleichartigen Risiken aussetzen, auch ohne dass sie untereinander verflochten sind. In diesem Fall kann sich eine bestandsgefährdende Realisierung dieser Risiken bei der Gesamtheit der betroffenen Finanzmarktakteure systemgefährdend auswirken. Die Finanzmarktakteure können hier ebenfalls nicht mehr aus dem Markt austreten (Too Many To Fail – TMTF).
In den beiden genannten Situationen kann es für Anleger, die in Finanzinstrumente investiert hatten, oder für deren Kapitalgeber bei einer Realisierung der betreffenden Risiken erforderlich werden, ihre ursprünglichen Annahmen über das Risikoprofil ihrer jeweiligen Finanztransaktionen zu korrigieren. Die Korrektur wird dann gerade deshalb erforderlich, weil die vertraglichen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern Risikokanäle eröffnet hatten, durch welche die betreffenden Risiken externalisiert worden sind oder über die es zu einer Risikoverkettung gekommen ist. Allerdings ist zu beachten, dass Finanzmarktteilnehmer natürlich auch außerhalb von Transaktionen, in deren Rahmen es zu Risikoexternalisierungen oder -verkettungen kommt, entweder in Bezug auf Risiken verflochten oder gleichartigen Risiken ausgesetzt sein können. So können z.B. auch bewusst vertraglich übernommene Risiken zu einer Risikoerhöhung im Markt und zu Ansteckungseffekten beitragen.
Außerdem ist es denkbar, dass Anleger oder deren Kapitalgeber, wenn sie – etwa aufgrund von Informationsasymmetrien – zu einer zutreffenden Risikobeurteilung nicht in der Lage sind, aus bloß wahrgenommenen Korrekturen anderer Finanzmarktteilnehmer ableiten, dass auch sie selbst Korrekturen zur Risikominimierung vornehmen müssen. Die Marktteilnehmer sind dann tatsächlich möglicherweise keinen Risiken ausgesetzt, doch ist dies für sie nicht erkennbar.
Ein Hauptproblem in Bezug auf mögliche Ansteckungseffekte folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Effekte entlang der Distributionskette eintreten und die Marktteilnehmer hintereinander reagieren. Dies kann dazu beitragen, dass die Marktteilnehmer lange keine Notwendigkeit sehen, für bestimmte Risiken vorzusorgen. Sie können sogar die Kosten für eine solche Vorsorge bewusst einsparen und hoffen, dass andere Marktteilnehmer oder der Staat im Krisenfall ausreichende Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung treffen werden.
2. Andere makroökonomische Risiken
Makroökonomische Risiken können auch in einem Umfang bestehen, bei dem es im Fall einer Realisierung noch zu keiner Systemgefährdung kommt. Im Kontext dieser Arbeit sind solche Risiken dann relevant, wenn hiermit eine Gefährdung der aufsichtsrechtlichen Rechtsgüter einhergeht.
Die Einschätzung solcher makroökonomischer Risiken ist schwierig. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass sie sich wahrscheinlich auch schon in Zeiten entwickeln können, in denen von einer Krise (noch) nichts zu spüren ist. Denn gerade in solchen Zeiten können riskante Finanzgeschäfte attraktiv sein, in deren Rahmen sich Finanzmarktteilnehmer möglicherweise übernehmen.91 So hat auch die jüngste Finanzkrise eindrücklich gezeigt, dass viele Marktteilnehmer in komplexe Finanzinstrumente investiert hatten, ohne die damit verbundenen Risiken zu überblicken. Dies ermöglichte es den Anbietern solcher Finanzinstrumente, für sich selbst Gewinnchancen zu realisieren und die Verlustrisiken zu verlagern. Aber auch die Nachfrager konnten Gewinnchancen anstreben, indem sie auf ein angemessenes Risikomanagement unter Ausnutzung vorhandener Regulierungslücken verzichteten und dafür sorgten, dass die sich in der Krise realisierenden Verluste vorrangig andere Marktteilnehmer oder den Staat trafen (sog. „Finanzalchemie“).92
Im aufsichtsrechtlichen Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ansammlung potenziell makroökonomisch relevanter Risiken nur begrenzt hingenommen werden kann, da sie schwer zu überblicken und dementsprechend, wenn sie sich realisieren, auch schwer zu beherrschen sind. Diesem Umstand wird im Rahmen des gegenwärtigen Aufsichtsrechts aber auch Rechnung getragen, worauf noch zurückzukommen ist.93
58 Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, 1. Aufl. 1994, S. 12f. 59 Henssler (Fn. 58), S. 13. 60 Zum Begriff der „Gefahr“ im privatrechtlichen Kontext (§§ 270 Abs. 1, 300 Abs. 2 BGB) siehe Omlor in: von Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl. 1993ff. (Neubearbeitung 2016), Vorbemerkungen zu §§ 244–248 BGB Rz. B34ff.; Bittner, ebenda (Neubearbeitung 2014), § 270 BGB Rz. 23ff., insb. Rz. 26; Feldmann, ebenda (Neubearbeitung 2014), § 300 BGB Rz. 16ff., insb. Rz. 16. 61 Siehe näher zu den wirtschaftlichen Mechanismen: Hens/Rieger, Financial Economics, 2. Aufl. 2016, S. 277ff.; Jones, Financial Economics, 1. Aufl. 2008, S. 8f., 149, 161ff.; Duran/Lozano-Vivas, Agency Problems in Banking: Types and Incentives for Risk Shifting, in: Rossi/Malavesi, Financial Crisis, Bank Behaviour and Credit Crunch, 1. Aufl. 2016, S. 53ff. (speziell zu moralischen Risiken); allgemeiner auch: Fritsch, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 10. Aufl. 2018, S. 130ff.; Bolton/Dewatripont, Contract Theory, 1. Aufl. 2005, S. 11ff., 14ff. 62 Henssler (Fn. 58), S. 115f. 63 Die schuldrechtliche Risikoverteilung eines Vertrags ist nur auf die Herstellung einer subjektiven Äquivalenz ausgerichtet; vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, I. Band, 14. Aufl., München 1987, S. 203; C. Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2018, Rz. 134. 64 Dazu Monopolkommission, XX. Hauptgutachten, Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte, 1. Aufl. 2014, Tz. 2107. 65 Dazu vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 1995, 5 U 58/95, Rz. 67 (zit. nach Juris): Zivilrechtliche Aufklärungspflicht setzt Informationsgefälle voraus. 66 Dazu siehe unten Kap. 3.F.I.2.b) (S. 85). 67 Vgl. Utset, Transitive Counterparty Risk and Financial Contracts, 78 Brooklyn L. Rev. 1441, 1462, 1465ff. (2013). 68 Grundlegend Akerlof, The Market for Lemons: Quality Uncertainty and the Market Mechanism. 84 Q. J. Econ. 488 (1970); zu dem hier gewählten Beispiel Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (220); ferner Gorton/Pennacchi, 45 J. Financ. 49, 55ff., 65 (1990); Sinn, Wenn Banken mit „Zitronen“ handeln, Börsen Zeitung vom 26. April 2008, S. 7. 69 Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (220). Die dort angesprochene Möglichkeit der Risikostreuung (S. 221) dürfte in Anbetracht der Informationsasymmetrie nur für die Bank und nicht für die Investoren nutzbar sein. 70 Allen u.a., Moral Hazard and Government Guarantees in the Banking Industry, 1 J. Financ. Regul. 30 (2015); Black/Hazelwood, The Effect of TARP on Bank Risk-Taking, International Finance Discussion Paper 1043, März 2012; Nier/Baumann, Market discipline, disclosure and moral hazard in banking, 15 J. Financ. Intermed. 332 (2006). 71 Siehe näher unten Abschn. IV.1 (S. 29). 72 Ausführlich Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1400ff. 73 Dazu Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1395. 74 FDIC, Risk Management Examination Manual for Credit Card Activities, März 2007, S. 187; Utset, Transitive Counterparty Risk and Financial Contracts, 78 Brooklyn L. Rev. 1441, 1465ff. (2013); Thurner/Poledna, DebtRank-transparency: Controlling systemic risk in financial networks, veröffentlicht: 28. Mai 2013, doi:10.1038/srep01888. 75 Zum Begriff der Hebelfinanzierung siehe Art. 4 Abs. 1 lit. v RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen 1060/2009 und 1095/2010, ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1, wonach es sich um Methoden handelt, mit denen „das Risiko von AIF [= Alternativen Investmentfonds] durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht“ wird. Das deutsche Gesetz spricht von „Leverage“; siehe § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB. 76 In diesem Risiko (negative Externalität) spiegelt sich der Vorteil, den A dadurch hat, dass B im Falle der ordnungsgemäßen Kreditrückzahlung mit Zinsen durch C in der Lage ist, seinerseits Zinsen an A zu zahlen (positive Externalität); siehe Utset, Transitive Counterparty Risk and Financial Contracts, 78 Brooklyn L. Rev. 1441, 1466ff. (2013). 77 Utset, Transitive Counterparty Risk and Financial Contracts, 78 Brooklyn L. Rev. 1441, 1470ff. (2013). 78 Dazu siehe Knüppel/Schultefrankenfeld (Bundesbank), Evaluating macroeconomic risk forecasts, Discussion Paper Series 1: Economic Studies, No 14/2011 (zu Risikoprognosen); Weltbank, Managing macroeconomic risk in: World Development Report 2014: Risk and Opportunity?Managing Risk for Development, S. 225ff. (insb. 227; zu makroökon. Unsicherheiten in den Industriestaaten); Ahrend/Arnold/Moeser, The Sharing of Macroeconomic Risk: Who Loses (and Gains) from Macroeconomic Shocks, OECD Economics Department Working Paper No. 877 (zur Risikoteilung bzw. -tragung); Chen/Manso, Macroeconomic Risk and Debt Overhang, 6 RCFS 1 (2017) mit Korrektur in 6 RCFS 293 (2017); Gertler/Hubbard, Corporate Financial Policy, Taxation, and Macroeconomic Risk, NBERWorking Paper No. 3902, November 1991. 79 Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 RL 2013/36/EU. 80 Barth/Schnabel, Why banks are not too big to fail – evidence from the CDS market in: 28 Econ. Policy 335, 340f. (2013); Paltalidis u.a., Transmission channels of systemic risk and contagion in the European financial network, 61 J. Bank. & Finance 36 (2015); Paddrick/Park/Wang, Bank Networks and Systemic Risk: Evidence from the National Banking Acts, OFR Working Paper No. 16-13, 6. Dezember 2016, S. 3, 31–36; abrufbar: https://www.financialresearch.gov/working-papers/files/OFRwp-2016-13_Bank-Networks-and-Systemic-Risk.pdf. 81 Siehe z.B. Kapadia u.a., Liquidity Risk, Cash Flow Constraints, and Systemic Feedbacks, in: Haubrich, Joseph G./Lo, Andrew W., Quantifying Systemic Risk, 1. Aufl. 2013, 29 (30f.); Bluhm/Krahnen, Systemic risk in an interconnected banking system with endogenous asset markets, 13 J. Financ. Stab. 75, 76 (2014), jeweils mit Nennung weiterer Risikokanäle); außerdem die in der vorigen Fn. zitierten Quellen. 82 Nachweise z.B. bei: Barth/Schnabel, Why banks are not too big to fail – evidence from the CDS market in: 28 Econ. Policy 335, 337ff. (2013); Niepmann/Schmidt-Eisenlohr, Bank bailouts, international linkages, and cooperation, 5 Am. Econ. J.-Econ. Polic. 270, 272f. (2013); ausgehend von offenen Kreditpositionen interessant Battiston u.a., DebtRank: Too Central to Fail? Financial Networks, the FED and Systemic Risk, NatureScientific Reports Vol. 2, Article 541, 2. August 2012. 83 Burkart/Bouveret (ESRB), Macro-prudential Commentaries, Issue No. 3, Juli 2012, S. 7ff. (Haushalts-, Bankkanal); Bluhm/Krahnen, Systemic risk in an interconnected banking system with endogenous asset markets, 13 J. Financ. Stab. 75, 80ff. (2014) (Bankgröße und direkte/indirekte Aussetzung). 84 Kapadia u.a. (Fn. 81), 29 (30f.). 85 Siehe z.B. Ansidei u.a. (ESRB), Money Market Funds in Europe and Financial Stability, Occasional Paper Series No. 1, Juni 2012, S. 18. 86 Siehe oben Abschn. C.I.2 (S. 22). 87 Dazu Hirshleifer/Hong Teoh in: Hens/Schenk-Hoppé, Handbook of Financial Markets: Dynamics and Evolution, 1. Aufl. 2009, S. 1 (27f., 39ff.) m. weit. Nachw. 88 Siehe unten Kap. 3.E.III.2 (S. 72). 89 Siehe z.B. FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report, Final Report of the National Commission on the Causes of the Financial and Economic Crisis in the United States, Januar 2011; abrufbar: https://www.gpo.gov/fdsys/pkg/GPO-FCIC/pdf/GPO-FCIC.pdf; Ramskogler, Tracing the origins of the financial crisis, OECD Journal: Financial Market Trends 2014/2, 47 (2015); Brunnermeier, Deciphering the Liquidity and Credit Crunch 2007–2008, 23 J. Econ. Perspect. 77 (2009); ders./Oehmke, Bubbles, Financial Crises, and Systemic Risk, NBER Working Paper 18398, September 2012, S. 3ff. Marktschocks dürften – abgesehen davon, dass sie systemische Risiken auslösen können – selbst kein notwendiger Bestandteil solcher Risiken sein; anders möglicherweise De Bandt/Hartmann (EZB), Systemic risk: a survey, ECB Working Paper No. 35, November 2000, S. 10ff., insb. S. 11. 90 Siehe Brunnermeier/Oehmke, Bubbles, Financial Crises, and Systemic Risk, NBER Working Paper 18398, September 2012, S. 60ff. 91 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 83ff.; kritisch mit Blick auf die Finanzkrise 2008–2012 auch Stiglitz, Macroeconomics, Monetary Policy, and the Crisis in: Blanchard u.a., In the Wake of the Crisis, 1. Aufl. 2012, S. 31ff.; Schulmeister, Wirtschaftsdienst 2018, 553. 92 Kritisch zur Entwicklung in der Finanzkrise etwa Hellwig in: Hellwig/Höfling/Zimmer, Gutachten E/F/G zum 68. Deutschen Juristentag – Finanzmarktregulierung: Welche Regelungen empfehlen sich für den deutschen und europäischen Finanzsektor?, 1. Aufl. 2010, S. E 35ff. 93 Siehe unten Kap. 4.A.III (S. 163).
D. Zusammenfassung
Der Zweck von Transaktionen mit Finanzinstrumenten ist es im Wesentlichen, erwartete Kapitalflüsse entweder auszulösen oder damit zu handeln. Die Transaktionen sind mit Risiken behaftet, da für die Marktteilnehmer Unsicherheiten aufgrund unvollständiger Informationen bestehen. Jede Transaktion mit Finanzinstrumenten weist ein eigenständiges Risikoprofil auf. Dieses setzt sich aus transaktionsbedingten und sonstigen Risiken zusammen. Zu den transaktionsbedingten Risiken zählen Erfüllungs- bzw. Ausfallrisiken, Marktrisiken (z.B. Kursrisiken, Zinsänderungsrisiken) und das Risiko der Veränderung dieser Risiken (Schwankungsrisiko). Hinzu treten nicht transaktionsbedingte Risiken, insbesondere das von jedem Transaktionspartner zu tragende Risiko der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit (Liquiditätsrisiko) und viele Verlustrisiken, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden (operationelle Risiken). Eine weitere im vorliegenden Zusammenhang relevante Risikokategorie bildet das Risiko einer Fehlbewertung anderer Risiken (Modellrisiko).
Die Risiken von Transaktionen mit Finanzinstrumenten können abgesehen von den Transaktionspartnern gegebenenfalls Dritte treffen. Ein Grund hierfür ist, dass die zugrunde liegenden Verträge nicht nur Risiken zwischen den Transaktionspartnern verteilen, sondern auch als Risikokanäle wirken können. Dazu kann es etwa dann kommen, wenn ein Transaktionspartner Risiken auf den anderen ab wälzt, sodass dieser Risiken an andere Marktteilnehmer weitergibt (Risikoexternalisierung). Dies kann stattfinden, bevor oder nachdem die relevante Transaktion zwischen den Transaktionspartnern begründet worden ist (Negativauslese bzw. moralisches Risiko). Davon abgesehen kann eine Transaktion die Risiken für Marktteilnehmer außerhalb der Transaktion verändern (Risikoverkettung).
Problematisch können externalisierte bzw. verkettete Risiken werden, soweit sich dadurch das gesamtwirtschaftliche Risiko erhöht (sog. makroökonomische Risiken). Eine solche Risikoerhöhung ist umso problematischer, je mehr es zu unkontrollierbaren Ansteckungseffekten und damit zu einer Gefährdung der Stabilität des gesamten Finanzsystems kommen kann. Nach dem gegenwärtigen Forschungsstand können Transaktionen mit Finanzinstrumenten Ansteckungseffekte vor allem dann auslösen, wenn bei einzelnen Marktteilnehmern große, komplexe oder viele Risiken konzentriert sind oder wenn solche Risiken bei vielen Marktteilnehmern parallel auftreten. Wenn sich unter solchen Bedingungen Risiken in einer das Finanzsystem gefährdenden Weise realisieren, kann dies schwerwiegende negative Auswirkungen auch auf die Realwirtschaft haben.
Aufsichtsrechtlich kann die Ansammlung potenziell makroökonomisch relevanter Risiken nur begrenzt hingenommen werden kann. Denn sie sind schwer zu überblicken und dementsprechend, wenn sie sich realisieren, auch schwer zu beherrschen.
Kap. 3 Die bisherige Entwicklung von Finanzinstrumenten
A. Einführung
Im folgenden Abschnitt wird zunächst begrifflich eingegrenzt, was unter einem Finanzinstrument zu verstehen ist (Abschn. B). Anschließend werden die an den Finanzmärkten verwendeten Finanzinstrumente und deren Einsatzmöglichkeiten kategorisiert und die Risikostruktur der betreffenden Transaktionen näher beleuchtet. Dabei sind nicht nur die im bilateralen Verhältnis zu tragenden Risiken zu betrachten, sondern insbesondere auch die Möglichkeiten, dass es im Rahmen der Transaktion zu einer Risikoexternalisierung bzw. -verkettung kommt (Abschn. C–O). Schließlich ist in Betracht zu ziehen, dass die Risikobeurteilung gerade im Falle des Einsatzes komplexer Finanzinstrumente dadurch erschwert werden kann, dass verschiedene Finanzinstrumente und die damit verbundenen Risiken im Rahmen einer Finanzmarkttransaktion kombiniert werden. Deshalb schließt das Kapitel mit einem illustrierenden Beispiel, in dem eine mögliche derartige Finanzmarkttransaktion dargestellt wird und die dabei relevanten Risiken herausgearbeitet werden (Abschn. P).
B. Der Begriff des Finanzinstruments
I. Allgemeines
Diese Arbeit geht von der Feststellung aus, dass Finanzinstrumente innerhalb des bestehenden Finanzaufsichtsrechts einen eigenständigen Regulierungsgegenstand bilden. Sie wählt dabei zwar grundsätzlich die Perspektive des europäischen bzw. deutschen Aufsichtsrechts, muss aber der Tatsache Rechnung tragen, dass die betreffenden Finanzmarkttitel auch an Märkten gehandelt werden, die über einzelne Rechtsordnungen hinausreichen. Die Untersuchung muss also einerseits soweit gefasst werden, dass alle Rechtstitel, bei denen sich vergleichbare Fragen zu Risiken als Gegenstand des hiesigen Aufsichtsrechts stellen, von den nachfolgenden Überlegungen erfasst werden können. Andererseits kommt aus praktischen Erwägungen heraus nur eine Untersuchung von Finanzmarkttiteln aus bestimmten Rechtsordnungen in Betracht. Die Untersuchung in der vorliegenden Arbeit soll nur auf Finanzinstrumente im Sinne des Rechts der EU und des U.S.-Rechts bezogen werden.
In den folgenden beiden Abschnitten werden der Begriff des Finanzinstruments (EU-Recht) und der entsprechende Begriff der security (U.S.-Recht) eingegrenzt, bevor in anschließend die wesentlichen Gruppen der bisher an den Finanzmärkten gehandelten Instrumente vorgestellt und die mit ihrem Einsatz verbundenen Risiken näher beschrieben werden.
II. Finanzinstrumente im EU-Recht
Der Begriff des „Finanzinstruments“ hat erst über das EU-Recht Eingang ins deutsche Recht gefunden. Eine Eingrenzung dessen, was unter „Finanzinstrumenten“ verstanden wird, ist schwierig. Diese Schwierigkeiten rühren daraus, dass es sich um einen Sammelbegriff für viele und verschiedene, aber gleichwohl nicht alle Finanzmarkttitel handelt.94
Die Richtlinie 2014/65/EU über Finanzinstrumente (MiFID II) bezeichnet als „Finanzinstrumente“ übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentfondsanteile, Derivate (mit den in der Richtlinie im Einzelnen aufgeführten Merkmalen) und Emissionszertifikate.95 Eine ähnliche Definition von Finanzinstrumenten enthielten auch frühere EU-Rechtsakte.96 Die Entwicklung des Begriffs „Finanzinstrumente“ wurde bereits von anderen Autoren nachgezeichnet.97 Es genügt hier festzuhalten, dass aus regulatorischer Sicht grundsätzlich alle börslich und außerbörslich gehandelten Wertpapiere und Wertrechte (Finanzmarkttitel) als „Finanzinstrumente“ bezeichnet werden können.
Der Begriff umfasst somit insbesondere Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, wobei erstere Eigentümerrechte und letztere Forderungen (Zahlungsansprüche) verbriefen. Darüber hinaus erstreckt er sich auf Derivate. Derivate sind, anders als Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet („verbrieftes Recht gegen Geld“). Sie haben vielmehr nur Risiken zum Gegenstand. Im Einzelnen handelt es sich bei Derivaten um Verträge, die künstliche, genau gegenläufige Risiken in Bezug auf einen Referenzwert (z.B. einen Rohstoffkurs) schaffen und eine einzige Leistung in Abhängigkeit davon vorsehen, ob sich die Risiken zugunsten der einen oder der anderen Partei realisieren.98 Man unterscheidet zwei Grundtypen je nachdem, ob die Risikostruktur des Derivats symmetrisch (Festgeschäft) oder asymmetrisch (Option) ist.99 Die Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten sowie Derivaten werden in den folgenden Abschnitten detaillierter beschrieben.
Das deutsche Recht kennt seit Erlass des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gleichfalls „Finanzinstrumente“ (vgl. § 2 Abs. 4 [= Abs. 2b a.F.] WpHG). Der Begriff dürfte innerhalb der hergebrachten Rechtspraxis für die an den Geld- und Kapitalmärkten umlaufenden Instrumente dem dort bisweilen verwendeten Begriff der „Effekten“ entsprechen.100 Die Bezeichnung „Finanzinstrumente“ ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die EU-rechtlichen Vorgaben unionsrechtskonform umzusetzen.101 Sie ist für das gesamte heutige deutsche Kapitalmarktrecht maßgeblich, das entsprechend den EU-Vorgaben nicht mehr voraussetzt, dass Finanzmarkttitel in einer Urkunde verkörpert sind, sondern auch nicht verkörperte Titel (z.B. Derivate) als Finanzinstrumente erfasst.
Allerdings bevorzugt der deutsche Gesetzgeber traditionell den Begriff des „Wertpapiers“. Dies klingt beispielsweise noch in der Bezeichnung „Wertpapierhandelsgesetz“ nach.102 Wertpapieren ist nach herkömmlichem deutschem Verständnis gemeinsam, dass sie Rechte umlauffähig machen, wobei die Umlauffähigkeit dadurch erreicht wird, dass das Innehaben einer Urkunde (= des Papiers) genügt und erforderlich ist, um die Berechtigung nachzuweisen.103 Finanzinstrumente, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind grundsätzlich keine Wertpapiere. Auch der Begriff des „Wertpapiers“ wird freilich im deutschen Recht seit jeher nicht durchgängig verwendet und hat auch keinen einheitlichen Begriffsinhalt. So taucht er zwar verschiedentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch auf.104 Ebenso ist er dem Handelsgesetzbuch bekannt.105 Es handelt sich aber im Wesentlichen nur um einen Sammelbegriff, mit dem das Gesetz auf die Rechtstitel Bezug nimmt, auf welche bestimmte Regelungen z.B. zur Sicherheitenbegebung, Hinterlegung oder zu Haftungsfragen anzuwenden sind. Auch wo das Gesetz inhaltsbestimmende Regelungen zu einzelnen Wertpapieren enthält, werden Wertpapiere in einem bestimmten Regelungszusammenhang und nicht allgemein adressiert.106 Demgegenüber wurden nicht verkörperte Finanzinstrumente lange nicht einmal als Wertpapiere angesehen, sondern als Rechtsgeschäfte behandelt (z.B. Optionsgeschäft, Festgeschäft).107
Das EU-Recht hatte schon vor der Richtlinie 2014/65/EU einen abweichenden Ansatz verfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Begrifflichkeit in den deutschen Fassungen von EU-Vorschriften zum Teil durchaus an traditionellen wertpapierrechtlichen Begriffen orientiert oder diese übernimmt.108 So nutzen auch einige (ältere) EU-Rechtsakte nicht den Begriff des „Finanzinstruments“, sondern gehen ebenfalls vom Begriff des Wertpapiers bzw. übertragbaren Wertpapiers (transferable security) aus. Beispiele sind die Prospekt- und die Transparenzrichtlinie.109 Der Begriff des übertragbaren Wertpapiers findet sich auch noch als Teilkategorie in der zuvor angesprochenen Richtlinie 2014/65/EU.110 Die engere Begrifflichkeit in den betreffenden Rechtsakten ist freilich dem Sachzusammenhang geschuldet oder hat einen kompetenzrechtlichen Hintergrund. Damit soll also nicht etwa die Übernahme des traditionellen deutsche Wertpapierkonzepts indiziert werden. So bezieht sich der Wertpapierbegriff in Verordnung 1129/2017, ebenso wie schon in der davon zum 21. Juli 2019 abgelösten Prospektrichtlinie 2003/71/EG, auf alle öffentlich angebotenen oder zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Dividendenwerte und Nichtdividendenwerte, bei denen dem EU-Gesetzgeber eine Prospektpflicht geboten erschien, allerdings nicht auf lediglich bilateral gehandelte Derivate.111 Zugleich sollen beide Rechtsakte keine in anderen, spezielleren EU-Rechtsakten getroffenen Regelungen derogieren, weshalb z.B. Fondsanteile nicht als Wertpapiere erfasst sind.112 Die Transparenzrichtlinie baut auf der Definition in der Prospektrichtlinie auf.113
Der in der Richtlinie 2014/65/EU verwendete Begriff des „Finanzinstruments“ ist heutzutage – trotz der fortbestehenden Abweichungen – der Grundbegriff für die Bezeichnung von Finanzmarkttiteln im EU-Kapitalmarktrecht.114 Zwar ist dieser Begriff auf handelbare Instrumente beschränkt, umfasst also z.B. nicht einige Derivate mit exotischen Referenzwerten. Die Aufzählung solcher Instrumente in den gesetzlichen Definitionen sollte aber nicht zu der Annahme verleiten, dass neuartige Instrumente dauerhaft ausgeschlossen bleiben sollen, selbst wenn sie handelbar sind. Die gesetzliche Aufzählung erlaubt es vor allem, Finanzinstrumente von anderen Handelsgütern abzugrenzen, die herkömmlich nicht als Finanzmarkttitel angesehen werden (z.B. Rohstoffen). Der Neuentwicklung von handelbaren Finanzinstrumenten ist in der Vergangenheit immerhin durch die fortlaufende Anpassung des gesetzlichen Begriffsinhalts Rechnung getragen worden.115
III. Securities im U.S.-Recht
Der europäische Begriff des Finanzinstruments findet seine weitestgehende Entsprechung im Begriff „security“, der im U.S. Securities Act von 1933 für das ganze U.S.-Finanzmarktrecht (securities law) definiert ist.116 Dieser Begriff umfasst Eigen- und Fremdkapitalinstrumente, Fondsanteile, collateral-trust certificates usw., aber ebenfalls auch eine Reihe von Derivaten, wobei commodity futures aus Gründen der Zuständigkeitsverteilung nicht unter die „Securities“-Regulierung fallen, sondern dem Commodity Exchange Act von 1936 unterliegen.117 Einige im EU-Recht aus dem Begriff des Finanzinstruments herausfallenden Derivate können im Einzelfall vom Begriff „security“ mitumfasst sein. Der Begriff des Wertpapiers ist dem U.S.-Recht unbekannt.118
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird der Begriff des Finanzinstruments aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit grundsätzlich auch dann verwendet, wenn Regelungen des U.S.-Rechts untersucht werden.
94 Siehe Hanten/Stump, RdF 2018, 189 (190f.) für einen Überblick zu den teilweise voneinander abweichenden Definitionen verschiedenen Rechtsakten des EU- und des deutschen Rechts. 95 Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. Anhang I Abschnitt C der RL 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 349. Siehe ergänzend Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 RL 2014/65/EU i.V.m. Art. 5f. (zu Energiederivaten), Art. 7f. (zu sonstigen Derivaten), Art. 10 (Ausnahme für bestimmte Währungskontrakte) und 11 (Geldmarktinstrumente) der Delegierten VO 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87 vom 31. März 2017, S. 1. 96 Z.B. Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID I), ABl. L 145 vom 30. April 2004, S. 1. 97 Lehmann, Finanzinstrumente, 1. Aufl. 2009, S. 292ff. 98 Sernetz (Fn. 8), S. 49; Clouth, Rechtsfragen der außerbörslichen Finanz-Derivate, 1. Aufl. 2001, S. 7. 99 Als dritte Gruppe werden häufig Swaps (vgl. Anhang I Abschn. C der RL 2014/65/EU) genannt. Diese stellen allerdings nur ein Kombinationsprodukt (von Festgeschäften) dar, neben der auch andere Kombinationen möglich sind (swaptions, forward swaps usw.). 100 Zu diesen Begriffen Lehmann (Fn. 97), S. 1ff.; speziell zum Begriff der Effekten auch Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl. 2008, WPR Rz. 25; Bernau in: Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 2, 3. Aufl. 2017, § 56 Rz. 10f. 101 BMF, Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, 168. 102 Ähnlich z.B. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Wertpapierprospektgesetz. 103 Lehmann (Fn. 97), S. 13. 104 Siehe z.B. §§ 232ff., 372, 675b, 702, 783, 1296, 1812 Abs. 1 S. 1 BGB. 105 Siehe z.B. §§ 93f., 253 Abs. 1, 264d, 266 Abs. 2, 271 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2, 363, 369, 381f., 539 Abs. 3 HGB. 106 Siehe z.B. §§ 780f., 783, 793 BGB, § 363 HGB (zum Rechtsinhalt im Falle von Inhaber- und Orderpapieren) und Art. 1ff. WechselG, Art. 1ff. ScheckG (zu Wechseln und Schecks); ergänzend die Regelungen zu den Rechten an der Urkunde bei verbrieften Rechtstiteln (z.B. §§ 410, 952 BGB). 107 Abweichend nun § 2 Abs. 1 WpHG: „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, [...]“; zur Gesetzesgeschichte siehe Assmann in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, Einleitung Rz. 1ff.; § 2 WpHG, Rz. 8; ferner Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG Rz. 277f. 108 Vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017, C-678/15 – Khorassani, ECLI:EU: C:2017:451, Rz. 23–26 (zur Auslegung des Begriffs „Wertpapierdienstleistung“). 109 Art. 2 Abs. 1 lit. a RL 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie), ABl. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 64; Art. 1 Abs. 1 RL 2014/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie), ABl. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 38 mit einem Weiterverweis in Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Richtlinie 2004/39/EG; dazu siehe auch deren Art. 69. 110 Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 i.V.m. Nr. 15 und Anhang 1 Abschn. C Nr. 1 der RL 2014/65/EU. 111 Art. 2 lit. a und Erwägungsgrund 10 der VO 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. L 168 vom 30. Juni 2017, S. 12 (mit Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 RL 2014/65/EU); zuvor Art. 2 Abs. 1 lit. a und Erwägungsgrund 12 der RL 2003/71/EG. 112 Vgl. die Ausnahmen in Art. 1 Abs. 2 VO 2017/1129 bzw. Art. 1 Abs. 2 RL 2003/71/EU. 113 Vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2014/109/EG, zu den Grundlagen der Richtlinie siehe auch Erwägungsgrund 9 mit Verweis auf Verordnung 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. L 243 vom 11. September 2002, S. 1 (allerdings ohne eigene Wertpapierdefinition). 114 Siehe auch die Bezugnahmen in Art. 3 Nr. 16 VO 2015/2365, über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 337 vom 23. Dezember 2015, S. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VO 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 1 und Art. 2 Nr. 1 RL 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. L 173 vom 12. Juni 2014. 115 Vgl. Lehmann (Fn. 97), S. 298f. Siehe auch Anhang I Abschnitt C der RL 2014/65/EU im Vergleich mit Anhang I Abschnitt C der RL 2004/39/EG (neue Nennung von Emissionszertifikaten; Erweiterung um bestimmte Warenderivate); ferner Erwägungsgrund 11 der RL 2014/65/EU (MiFID II). 116 § 2(a)(1) des Securities Act (15 U.S.C. § 77b(a)(1)). 117 § 1ff. des Commodity Exchange Act (7 U.S.C. §§ 1ff.), siehe dort insb. § 4 (7 U.S.C. § 6). Zur Abgrenzung hat sich der sog. Howey-Test etabliert, wonach securities in Zweifelsfällen nach folgenden Kriterien zu bestimmen sind: (1) Anlage von Vermögenswerten, (2) Gewinnerwartung, (3) Anlage erfolgt in ein gemeinsames Unternehmen (common enterprise), (4) Erlöse werden durch einen Dritten generiert. Siehe SEC v. W.J. Howey Co., 328 U.S. 293 (1946). Siehe auch Kalss/Ebner, EuZW 2019, 433 (434) und Tarbert, wie zitiert in: CFTC, Pressemitteilung 8051-19, 10. Oktober 2019, informativ zur Einordnung von Krypto-Werten (crypto assets) als securities bzw. commodities. 118 Vgl. § 18A(e) des Securities Exchange Act (15 U.S.C. § 78q-1(e)): Beendigung des Handels mit physischen Verbriefungsurkunden.
C. Herkömmliche Eigen- und Fremdkapitalinstrumente (Wertpapiere)
I. Merkmale und Arten
Eine Grundunterscheidung ist bei Finanzinstrumenten zwischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten zu machen. Stille Beteiligungen/Genussrechte bilden eine hybride dritte Kategorie. Den betreffenden Finanzinstrumenten ist gemeinsam, dass sie einen Titel auf ein zugrunde liegendes Recht verbriefen, ohne dass die Risikostruktur dieses Rechtes verändert worden ist. Außerdem weisen sie bestimmte Merkmale hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit und der Art und Weise ihrer Übertragung auf. Atypische Fremdkapitalinstrumente, bei denen es zu einer Rechtsveränderung kommt (z.B. ABS) sollen im folgenden Abschnitt D (S. 49) behandelt werden.
1. Eigenkapitalinstrumente
Eigenkapitalinstrumente gewähren nach wertpapierrechtlichem Verständnis Mitgliedschaftsrechte am Emittenten. Das internationale Bilanzrecht setzt bei Eigenkapitalinstrumente einen ähnlichen Inhalt voraus, denn danach handelt es sich um Instrumente, die einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden ausweisen, während finanzielle Schulden des Emittenten durch Fremdkapitalinstrumente repräsentiert werden.119
Aus Sicht eines Investors ist den Eigenkapitalinstrumenten gemeinsam, dass sie auf dem so genannten Primärmarkt normalerweise eine dauerhafte Anlage darstellen. Das eingesetzte Kapital wird vom Investor also der Gesellschaft, welche Instrumente in Form von Anteilen am Gesellschaftskapital (z.B. Aktien) ausgegeben hat, dauerhaft zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für die durch einen Fondsorganismus ausgegebenen Anteile. Das schließt nicht aus, dass auf dem so genannten Sekundärmarkt mit den betreffenden Instrumenten120 gehandelt wird. Ein weiteres Merkmal von Eigenkapitalinstrumenten ist aus Investorensicht, dass sie keinen Anspruch auf eine feste Verzinsung vermitteln, sondern dass eine Kapitalverzinsung nur dann erfolgt, wenn ausreichende Gewinne erwirtschaftet worden sind (sog. Dividende).121
Die Eigenkapitalinstrumente, die am deutschen Finanzmarkt gehandelt werden, sind zumeist als Wertpapiere nach deutschem Recht strukturiert (insbesondere börsengehandelte Eigenkapitalinstrumente).122
2. Fremdkapitalinstrumente
Fremdkapitalinstrumente (Alternativbegriff: Anleihen) verkörpern nach wertpapierrechtlichem Verständnis typischerweise einen Anspruch gegen den Emittenten (i.d.R. einen Zahlungsanspruch) und nach dem internationalen Bilanzrecht finanzielle Schulden des Emittenten.123
Aus Sicht eines Investors weisen Fremdkapitalinstrumente diverse Unterschiede gegenüber Eigenkapitalinstrumenten auf. Insbesondere haben sie ab ihrer Ausgabe üblicherweise eine bestimmte Laufzeit und sind während dieser Laufzeit auf vorab definierte Weise verzinst. Eine nicht verzinsliche Variante zu diesen im abendländischen Rechtskreis üblichen Fremdkapitalinstrumenten sind die sukuk des islamischen Rechtskreises, die nach hiesigem Rechtsverständnis allerdings eine Hybridstruktur aufweisen.124 Fremdkapitalinstrumente werden häufig ebenfalls auf Sekundärmärkten gehandelt.125
Ein weiterer und insbesondere aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevanter Unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten liegt in der Hebelwirkung von (typischen wie auch atypischen) Fremdkapitalinstrumenten.126 Fremdkapital kann eingesetzt werden, um die Eigenkapitalrentabilität im Verhältnis zur Gesamtrentabilität zu erhöhen. Voraussetzung ist, dass der Investor Fremdkapital zu betragsmäßig günstigeren Konditionen als der Gesamtkapitalrentabilität aufnehmen kann, die sich mit seiner Investition erzielen lässt.127 Das mag anhand eines einfachen Beispiels erklärt werden:
So mag ein Investor erkennen, dass ein Gut für EUR 150/Stk. erhältlich ist, aber für EUR 200/Stk. weiterverkauft werden kann. Wenn der Investor Eigenkapital i.H.v. EUR 300 hat und einen Kredit über EUR 100 zu einem Zins von EUR 20 aufnimmt, kann er statt 1 Stk. des Gutes 2 Stk. erwerben und mit einem Gewinn pro Stück i.H.v. EUR 40 weiterverkaufen.
In ähnlicher Weise kann ein Anleiheemittent Fremdkapital aufnehmen, um das Kapital in für ihn rentable Geschäfte zu reinvestieren.
Es ist zu vermuten, dass die am deutschen Finanzmarkt gehandelten Fremdkapitalinstrumente in der Mehrzahl der Fälle ebenfalls nach deutschem Recht strukturiert sind, jedoch mag hier der außerbörsliche Handel eine größere Rolle spielen als bei Eigenkapitalinstrumenten.
3. Hybride Instrumente
Eine Reihe von Finanzinstrumenten lässt sich nicht eindeutig kategorisieren, weil sie über eine hybride Struktur verfügen und Merkmale sowohl von Eigenkapitalinstrumenten als auch von Fremdkapitalinstrumenten aufweisen. Dies betrifft insbesondere stille Beteiligungen und Genussrechte.
Stille Beteiligungen sind Eigenkapitalinstrumente, und Genussrechte sind Fremdkapitalinstrumente, bei denen der Investor auf die mit einer gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalbeteiligung üblicherweise verbundenen Mitgliedschaftsrechte verzichtet.128 Im Gegenzug erhält er – insoweit ähnlich wie ein (sonstiger) Fremdkapitalgeber – eine erhöhte Verzinsung. Er haftet allerdings – insoweit ähnlich wie ein (sonstiger) Eigenkapitalgeber – auch bei Verlusten.129 Hinsichtlich des Einsatzes eines Kredithebels gibt es keine Besonderheiten. Stille Beteiligungen nutzen keinen Kredithebel, denn das vom Investor eingebrachte Kapital haftet als Eigenkapital. Eine solche Haftung gibt es bei Genussrechten nicht.
Eine weitere Gruppe hybrider Finanzinstrumente bildet das so genannte Mezzanine-Kapital. Hierbei handelt es sich um eher eigen- oder eher fremdkapitalnah strukturierte Finanzinstrumente, die typischerweise eine befristete Laufzeit haben, gegenüber dem gesamten oder einem Teil des Fremdkapitals nachrangig und als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind. Die Verzinsung erfolgt laufend, mit Endfälligkeit sowie über einen so genannten kicker am Laufzeitende.130 In die Produkte können über den kicker – anders als beim zuvor beschriebenen hybriden Kapital – Wandlungsrechte hineinstrukturiert sein. Auf solche strukturierten Finanzinstrumente ist weiter unten noch einzugehen.131
Zu den hybriden Instrumenten sind auch die schon erwähnten sukuk zu zählen. Bei diesen werden mit den Geldern des Emittenten Waren oder Rechte auf Dienste erworben. Der Emittent erhält (anstelle einer Verzinsung) ein in dem sukuk verbrieftes Recht an den Erträgen, die mit den Waren oder Dienstrechten oder ihrer Bereitstellung verbunden sind.132
4. Übertragbarkeit im Handel
Zu den Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten einschließlich der hybriden Instrumente zählt eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzinstrumente. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings nur eine Teilgruppe relevant, da nicht alle Eigen- und Fremdkapitalinstrumente an den Finanzmärkten (Geld- und Kapitalmärkten) gehandelt werden bzw. werden können.
Bei kapital- oder geldmarktgehandelten Finanzinstrumenten handelt es sich grundsätzlich um Wertpapiere in der Form von Inhaberpapieren oder indossablen Orderpapieren (deutsches Recht) oder vergleichbaren Wertrechten (ausländisches Recht), die entweder Mitgliedschaftsrechte oder einen Anspruch auf Geld- oder vertretbare Sachleistungen (Lieferung von Wertpapieren, Strom u.Ä.) verbriefen (Fungibilität).133 Als Beispiele für Eigenkapitalinstrumente dieser Art lassen sich Inhaberaktien (Inhaberpapiere) oder Namensaktien (Orderpapiere) anführen. Daneben können zu den hier relevanten Eigenkapitalinstrumenten auch Zwischenscheine gerechnet werden, die als temporärer Anteilsschein den Aktionären vor der Ausgabe von Aktien zugeteilt werden.134 Weitere relevante Instrumente sind Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, die Gewinnanteilsrechte bzw. Nebenforderungen verbriefen. Ein Beispiel für hier relevante Fremdkapitalinstrumente sind vor allem Anleihen (im deutschen Recht: Schuldverschreibungen).135 Dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die ein Zahlungsversprechen verbriefen (z.B. aus Kredit).136 Zu diesen Instrumenten zählen sowohl Inhaberschuldverschreibungen (z.B. Gewinn- oder Wandelschuldverschreibungen137) als auch im deutschen Recht die kaufmännischen Papiere nach § 363 HGB, sofern sie mit einer Orderklausel versehen sind (indossable Schuldverschreibungen). Genussrechte gibt es ebenfalls in verbriefter Form (Genussscheine), und zwar auch als Inhaberpapiere. Das Emittenteninteresse liegt bei allen diesen Papieren darin, Eigen- oder Fremdkapital zu Finanzierungszwecken zu erhalten.
Im Unterschied zu den vorgenannten Instrumenten sind so genannte Namenspapiere im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise relevant, nämlich allenfalls dann, wenn sie einen Anspruch auf eine Geldleistung verbriefen (z.B. Anweisungen138). Denn Namenspapiere sind auf einen bestimmten Erwerber ausgestellt und nur sehr eingeschränkt verkehrsfähig (im deutschen Recht: mangels Orderklausel).139 Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz erfasst von den genannten Instrumenten nur die kapitalmarktrechtlichen Namensschuldverschreibungen (z.B. Hypothekenpfandbriefe).140 Andere Wertpapiere, die Forderungen auf nicht vertretbare Sachleistungen verbriefen (z.B. Ladeschein, Konnossement), und einfache Legitimationspapiere (Liberationspapiere) ohne Wertpapiereigenschaft sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.
II. Risiken beim Einsatz
Die Ausführungen in Kapitel 2 legen hinsichtlich der Risiken, die mit Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten (einschl. Hybridinstrumenten) verbunden sind, eine dreifache Prüfung nahe. So ist erstens zu prüfen, ob die Transaktionen es einem der Transaktionspartner ermöglichen, Risiken auf den anderen abzuwälzen (Abschn. 1). Zweitens ist zu prüfen, ob sie dazu beitragen können, dass es auf der Seite eines Kreditnehmers zur Risikoverkettung kommt (Abschn. 2). Drittens ist zu prüfen, inwiefern die betreffenden Transaktionen mit einem Risiko einhergehen, dass es in einer Krise zu einem gleichförmigen und insofern krisenverstärkenden Verhalten kommt (Abschn. 3).
1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Die Risiken, die für die Transaktionspartner selbst mit dem Einsatz von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten verbunden sind, sind grundsätzlich überschaubar. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Anleger bei beiden Arten von Instrumenten grundsätzlich kein Verlustrisiko übernehmen, welches das eingesetzte Kapital übersteigt. Die Möglichkeiten zu einer darüber hinausgehenden Risikoexternalisierung sind angesichts der überschaubaren Risikosituation von vornherein beschränkt.141 Bei Fremdkapitalinstrumenten besteht zwar eine Informationsasymmetrie zwischen Emittent (Kreditnehmer) und Investor (Kreditgeber), doch kann ein (erfahrener) Investor diese besser als bei komplexeren Instrumenten abschätzen und einpreisen.142
2. Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung
Hinsichtlich der Frage, ob Risiken über die betreffenden Transaktionen verkettet werden, ist zwischen dem Einsatz von Eigenkapitalinstrumenten und dem von Fremdkapitalinstrumenten zu unterscheiden. Dabei spielt es eine besondere Rolle, ob und in welcher Weise Kredithebel im Rahmen der Transaktion zum Einsatz kommen.143
Eigenkapitalinstrumente führen grundsätzlich zu keiner Risikoverkettung. Die Instrumente weisen zwar Risiken, wie z.B. Marktwertrisiken (Kursrisiken) auf, die vom jeweiligen Inhaber zu tragen sind. Allerdings haben sie für sich genommen keine Hebelwirkung, weil sie keine Schuld repräsentieren und auch der Emittent keine Zahlung des verbrieften Betrags verspricht (= kein Ausfallrisiko). Die Verlustrisiken beschränken sich also auf den Erwerber und auf das von ihm eingesetzte Kapital.
Dagegen sind Fremdkapitalinstrumente mit einem Kredithebel verbunden, weil sie Kreditforderungen verbriefen. Kreditforderungen sind Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis (vgl. im deutschen Recht: §§ 488ff. BGB). Deshalb tritt hier zum Marktrisiko aus dem Finanzinstrument das Risiko hinzu, dass der Emittent (Schuldner) am Laufzeitende den Kredit nicht zurückzahlt (Kreditausfallrisiko) und das Finanzinstrument bei einer Realisierung dieses Risikos seinen Marktwert verliert.144 Dies kann sich zum Nachteil von Anlegern auswirken, die in das Fremdkapitalinstrument investieren, wenn der Emittent das von ihnen eingesetzte Kapital zu riskanten eigenen Investitionen verwendet. Auch der jeweilige Inhaber eines Fremdkapitalinstruments verliert beim Ausfall des Emittenten allerdings – anders als z.B. bei einem (u.U. sogar mehrfach gehebelten) Derivat – nur das von ihm übertragene Kapital. Wenn das Fremdkapitalinstrument nach seiner Emission weiterveräußert wird, kommt – ebenso wie im Handel mit Eigenkapitalinstrumenten – das Risiko hinzu, dass die jeweiligen Verkäufer des Fremdkapitalinstruments es zum vereinbarten Zeitpunkt nicht liefern können (Erfüllungsrisiko).145
Zwar bestehen im Fall eines – z.B. über ein Darlehen – fremdfinanzierten Erwerbs eines Eigen- oder Fremdkapitalinstruments zusätzliche Risiken für Kapitalgeber, die den Erwerb mit Fremdkapital finanziert haben, denn bei Fremdfinanzierung wird ein weiterer Kredithebel eingesetzt.146 Das ist etwa in Situationen der Fall, in denen eine Bank mit dem Geld ihrer Einleger Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente erwirbt. Die damit einhergehenden Risiken beruhen in einem solchen Fall aber nicht auf dem Erwerb des Finanzinstruments, sondern auf der Fremdkapitalfinanzierung des Erwerbs.
Denkbar ist darüber hinaus, dass Ansteckungskanäle auch durch die Informationspflichten begründet werden, die Emittenten von Eigenkapitalinstrumenten gegenüber ihren Anteilsinhabern und Emittenten von Fremdkapitalinstrumenten gegenüber den Fremdkapitalgebern (z.B. zur Ermöglichung einer Kreditkontrolle) haben. Solche informationellen Ansteckungskanäle erhöhen zwar das Verlustrisiko aus dem Finanzinstrument nicht, können allerdings möglicherweise bei dem Inhaber des Finanzinstruments zu einer Korrektur seiner sonstigen Marktentscheidungen führen. So ist z.B. denkbar, dass ein Anteilsinhaber, der aufgrund der Informationspflichten des emittierenden Unternehmens von Zahlungsproblemen bei dessen Kunden erfährt, seine Anlagen bei diesem Kunden reduziert. Dabei dürfte es sich jedoch um Ausnahmesituationen handeln.
3. Anreize zu gleichförmigem Verhalten
Bei Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalinstrumente kann es nicht nur dann zu über die Transaktion hinaus relevanten Risiken kommen, wenn Risiken abgewälzt werden oder wenn der Erwerb kreditfinanziert erfolgt. Davon abgesehen können parallele Anlagen in solche Instrumente problematisch sein, wenn es außerhalb viele Risiken im Markt gibt und wenn diese sich realisieren. In einem solchen Fall können einerseits die direkten Anleger in die betreffenden Instrumente Verluste erleiden. Andererseits kann die Wahrnehmung des Marktumfelds unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der eigenen Anlagen dazu führen, dass auch andere Finanzmarktakteure (andere Anleger, Kapitalgeber) sich gezwungen sehen, ihre Risikoeinschätzung zu korrigieren, und es im Extremfall möglicherweise sogar zu Panikreaktionen (runs) kommt.147
119 Vgl. IAS 32.11 und F.49. Zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten sieh auch noch unten Kap. 6.B.II (S. 783). 120 Man unterscheidet (aktive und passive) offene Investmentfonds sowie geschlossene und andere alternative Fonds. Anders als aktive Investmentfonds nehmen passive Fonds (Indexfonds) keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Fondsportfolios, sondern investieren die angelegten Gelder anhand eines Index. Wenn sie börsengehandelt sind, werden Indexfonds auch als Exchange Traded Funds (ETF) bezeichnet. Von diesen sind für die Zwecke dieser Arbeit allerdings synthetische ETF zu unterscheiden, die den jeweiligen Index über ihre derivative Struktur lediglich abbilden; dazu siehe unten Abschn. Kap. 3.M.I (S. 127). 121 Armour u.a. (Fn. 1), S. 31. Zu Gewinnausschüttungen siehe z.B. im deutschen Aktienrecht §§ 60, 174 AktG. 122 Vgl. §§ 32, 48 BörsG, wonach solche Wertpapiere der Zulassung zum regulierten Markt bzw. zum Freiverkehr bedürfen. Eine Börsenzulassung kommt für nichtdeutsche Eigenkapitalinstrumente nur in Betracht, wenn es sich um Wertpapiere nach dem Recht eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates handelt, bei dem bestimmte Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen (vgl. § 33 Abs. 1 BörsG). Zu den Orderbuchumsätzen ausländischer Aktien am Handel in Frankfurt siehe FWB, Kassamarktstatistiken, Monatliche Orderbuchumsätze ausländischer Aktien; abrufbar: http://www.deutsche-boerse-cash-market.com/dbcm-de/instrumente-statistiken/statistiken/kassamarktstatistiken/orderbuchumsaetze-auslaendischer-aktien. 123 Zu den bilanzrechtlichen Zweifelsfragen bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten (relevant für Mezzanine-Instrumente) siehe IASB, Financial Instruments with Characteristics of Equity, Konsultationspapier vom 28. Juni 2018; abrufbar: https://www.ifrs.org/news-and-events/2018/06/iasb-consults-on-the-accounting-for-financial-instruments-with-characteristics-of-equity/. Als Fremdkapitalinstrumente, die nicht auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, sind insbesondere die v.a. in den USA bekannten sog. PIK Bonds/Notes zu nennen (PIK = Payment in Kind). Bei diesen wird eine Anleiheschuld durch Lieferung weiterer Anleihen getilgt, so dass sich die weiter unten angesprochene Hebelungsproblematik (s. Abschn. II.2, S. 47) verstetigt. Zu PIK Notes siehe z.B. IOSCO, Securities Markets Risk Outlook 2014–15, Oktober 2014, S. 56. 124 Dazu siehe sogleich Abschn. 3. 125 Armour u.a. (Fn. 1), S. 31. 126 Siehe schon oben Kap. 2.C.III (S. 27) zum Begriff des hebelfinanzierten Geschäfts (Hebelgeschäfts). 127 Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Leverage-Effekt. 128 Siehe §§ 230ff. HGB, zu stillen Beteiligungen. Genussrechte sind in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. 129 Ein reines Fremdkapitalinstrument liegt dagegen in der Ausgestaltung als sog. partiarischen Darlehen vor, das eine Gewinnbeteiligung ohne entsprechende Verlustbeteiligung ermöglicht; dazu Freitag in: von Staudinger (Fn. 60) (Neubearbeitung 2015), § 488 BGB Rz. 70 m. Nachw. zum Streitstand. 130 Golland u.a., BB Beilage 2005, Nr. 14, 1 (2ff.); zu den Vor- und Nachteilen auch Nölling/Jendruschewitz, Finanz Betrieb 2006, 435 (437ff.); Nelles/Klusemann, Finanz Betrieb 2003, 1ff. (zum Teil durch Rechtsänderungen überholt). 131 Siehe unten Kap. 3.L (S. 122). 132 Dazu z.B. Tariq, Managing Financial Risks of Sukuk Structures, Dissertation, September 2004, S. 20ff. 133 Zum Begriff des Wertpapiers bzw. Wertrechts siehe eingehend Lehmann (Fn. 97), S. 11ff., 16ff. Zu den genannten Voraussetzungen vgl. im deutschen Recht § 2 Abs. 1 WpHG: „ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar“; ferner § 1 DepotG; zur Fungibilität auch § 91 BGB. 134 Siehe § 8 Abs. 6 AktG. 135 Hier als Oberbegriff verwendet; enger: „gedeckte Schuldverschreibungen“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. L 328 vom 18. Dezember 2019, S. 29 (Ende der Umsetzungsfrist: 8. Juli 2021; Richtlinie wird deshalb in dieser Arbeit nicht näher betrachtet); Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG). Die Begriffe „Anleihe“ und „Schuldverschreibung“ werden im EU-Recht nebeneinander verwendet. 136 Siehe im deutschen Recht §§ 793ff. BGB. 137 § 221 AktG; dazu siehe noch genauer unten Abschn. L (S. 122; Kombinationsprodukte). 138 §§ 783ff. BGB. Die kaufmännische Anweisung ist allerdings gekorenes Orderpapier (s. Fn. 136). 139 Namenspapiere haben keine Orderklausel, die nur gesetzlich vorgesehen (Wechsel/Scheck, Namensaktie) oder bei gekorenen Orderpapieren (d.h. kaufmännischen Papieren) möglich ist. Sie sind daher grundsätzlich nicht kapitalmarktfähig (= keine Verkehrspapiere; anders als Inhaber-/indossierte Orderpapiere). 140 Vgl. Baumbach/Hefermehl/Casper (Fn. 100), WPR Rz. 71; Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Rektapapiere. Die Übertragung von Rektapapieren setzt voraus, dass die Forderung übertragen wird (Rektascheck, Hypothekenpfandbrief), während sich Orderpapiere einfach mittels Indossament übertragen lassen. 141 Das gilt grundsätzlich auch bei Finanzinstrumenten nach anderem als deutschem Recht; siehe z.B. Art. L225-1, L228-38 C.Com. (franz. Recht) und ss 540ff. des Company Act 2006 (engl. Gesellschaftsrecht). Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob es sich um Wertpapiere oder nicht notwendigerweise verbriefte Wertrechte handelt; zur sog. Dematerialisierung Lehmann (Fn. 97), S. 16ff., insb. S. 37ff. 142 Siehe die Nachweise in Fn. 69. 143 Dazu siehe oben Kap. 2.C.III (S. 27). 144 Siehe oben Kap. 2.B.II (S. 13) (zu Ausfallrisiken). 145 Dem entspricht ein regressloser Risikotransfer bis zur Fälligkeit des Finanzinstruments; vgl. Horsch/Fiedler in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 107 (121). 146 Vgl. Osband (Fn. 7), S. 42: „They don’t realize they are only lending to each other“. 147 Siehe Turner, Optimal Financial Intermediation, in: Blanchard u.a., In the Wake of the Crisis, 1. Aufl. 2012, S. 101 (105f.) m. Nachw. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang auch Olson, The Logic of Collective Action, 1. Aufl. 1965, S. 12, 20ff., insb. zu Risiken durch Parallelverhalten ohne die erwartete Übernahme der Konsequenzen (collective action); außerdem Gerrig, Psychologie, 20. Aufl. 2016, S. 661 zu den Fehlannahmen durch die parallele Wahrnehmung vermeintlicher Risiken, wenn entgegenstehende Informationen als mental unerwünscht ausgefiltert werden (Groupthink).
D. Tranchierungsverbriefungen (Asset-Backed Securities)
I. Merkmale und Arten
Tranchierungsverbriefungen bzw. Asset-Backed Securities (ABS)148 sind eine Weiterentwicklung gegenüber herkömmlichen Fremdkapitalinstrumenten, jedenfalls aus Sicht des deutschen Rechts. Es handelt sich um Wertpapiere (securities), die ein Anrecht auf die Zahlungsflüsse aus Vermögenswerten (assets) geben, mit denen die Papiere unterlegt (backed) sind. ABS lassen sich als atypische Anleihen einordnen. Sie werden genutzt, um das Ausfallrisiko aus den unterlegten Vermögenswerten (z.B. Forderungen) in einem Pool zu bündeln und auf neu gebildete Risikotranchen zu verteilen.149 Dadurch lassen sich auch für Anleger nicht attraktive (illiquide) Kreditforderungen handelbar machen.
Im internationalen Geschäft dominieren britische und U.S.-Produkte.150 Auch bei den in Deutschland gehandelten ABS handelte es sich ursprünglich um Finanzinstrumente, die nach britischem oder U.S.-Recht strukturiert waren. Ein wesentlicher Grund hierfür waren Nachteile, die nach deutschem Recht bis 2005 für den Einsatz von Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles – SPV) als Emittenten von ABS bestanden.151 Inzwischen haben sich nach deutschem Recht strukturierte ABS aber erfolgreich in einzelnen Marktsegmenten etabliert (z.B. sog. Kreditkarten-ABS, Auto-ABS). Davon abgesehen wird ein wirtschaftliches Potenzial für eine zukünftige Ausweitung des Geschäfts in der Verbriefung von Unternehmenskrediten in Europa gesehen. Dafür spreche, dass sich kontinentaleuropäische Unternehmen nach wie vor weitgehend über Bankkredite finanzieren. Besonders gut sind für ABS Kredite an mittelständische Unternehmen geeignet, da sich aus ihnen ein gut diversifizierter Forderungspool bilden lässt.152 Die Europäische Kommission hat des Weiteren einen Regelungsvorschlag vorgelegt, mit dem unionsrechtlich die Entwicklung eines eigenständigen Marktes für ABS mit Staatsanleihen gefördert werden soll (Sovereign Bond-Backed Securities – SBBS). Als Basiswerte sollen in diesem Fall Staatsanleihen aus der Euro-Zone im Umfang des relativen Gewichts der Euro-Mitgliedstaaten verwendet werden. Der Pool soll aus einer Senior-Tranche mit minimalem Ausfallrisiko, die 70 % des Nominalwerts der Gesamtemission umfasst, und einer nachrangigen Juniortranche (bzw. mehreren solchen Tranchen) bestehen.153
Die Emission von ABS kann unterschiedlich organisiert werden.154 Ein übliches Vorgehen ist, dass ein Portfolio (pool) von Anleihen, Forderungen oder anderen Vermögenswerten (i.d.R. festverzinslichen Wertpapieren) auf eine Zweckgesellschaft übertragen wird, das auch die Zahlungen auf die Anleihen usw. einnimmt. Die Übertragung erfolgt durch regresslosen Verkauf (true sale), d.h. ohne Möglichkeit des Rückgriffs im Falle einer Uneinbringlichkeit von Forderungen. Die Zweckgesellschaft emittiert ihrerseits Wertpapiere (Anleihen), die an Anleger (Investoren) verkauft werden.
Hinsichtlich der Zahlungsströme (cash flows) aus dem Forderungsportfolio sind zwei Unterscheidungen zu machen:
• Erstens können die Zahlungsströme so strukturiert sein, dass die Zins- und Tilgungszahlungen über die Laufzeit der Transaktion zur Befriedigung der Verbindlichkeiten aus den emittierten Wertpapieren verwendet werden (Cashflow-Verbriefungen). Eine Alternative hierzu ist es, dass die Zahlungsströme durch die die tägliche Marktperformance des Sicherheitenpools beeinflusst werden (Marktwert-Verbriefungen). Die letztgenannte Konstruktion wird für Transaktionen verwendet, bei denen der Sicherheitenpool zumeist aus einer Mischung von Unternehmenskrediten und -anleihen besteht und mit denen in der Regel Arbitrageziele verfolgt werden. In Europa sind bisher nur Cashflow-Verbriefungen üblich.155
• Zweitens können die eingehenden Zahlungsströme direkt und unverändert an die Investoren weitergeleitet werden, sodass die Wertpapiere proportionale Ansprüche am Pool verbriefen (pass through). Alternativ können die verbrieften Rechte nach Seniorität aufgeteilt sein (Tranchierung), sodass die Zahlungsströme in Form differenzierter Zins- und Tilgungszahlungen nach einer vereinbarten Subordinationsstruktur weitergeleitet werden (sog. Wasserfallprinzip; pay through). Das bedeutet, dass die ausgegebenen Wertpapiere in einem Rangverhältnis an den Zahlungsflüssen partizipieren, wobei zuerst die bevorrechtigten Senior-Tranchen (AAA bis A), dann die Mezzanine-(BBB bis B) und Junior-Tranchen (schlechter/ohne Rating) und zuletzt die Equity-Tranchen bedient werden.156
Die bei ABS diskutierten Risiken betreffen in der Regel tranchierte Strukturen, weshalb diese in dieser Untersuchung auch im Vordergrund stehen sollen. Die Finanzkrise hat im Übrigen nach Angaben von Marktkennern zu Veränderungen in der bevorzugten Zusammensetzung der Portfolios geführt.157 So sind komplexere Strukturierungen heutzutage seltener und die Portfolios homogener. Außerdem hat sich der Mindestanteil der vorrangig besicherten Vermögenswerte erhöht; allerdings haben sich auch die üblichen Mindestrating-Kriterien von B- auf CCC verschlechtert. Schließlich sind die Wiederanlagezeiträume für eingehende Zahlungen (cash flows) kürzer geworden.
Auf der Nachfragerseite dienen die nachrangigen Tranchen den Investoren als Risikopuffer gegenüber den von ihnen gehaltenen bevorrechtigten Tranchen, da sie anfallende Verluste zuerst auffangen, bevor es zur Haftung der bevorrechtigten Tranchen kommt. Als erster Puffer wird dabei typischerweise eine Position mit Eigenkapitalcharakter (equity tranche) oder eine Barreserve eingesetzt.158 Dabei hält der Veräußerer der in die Verbriefung eingebrachten Kredite häufig die Erstrisikoposition (first loss position).159 Dies erhöht die Sicherheit für die Investoren.
Auf der Anbieterseite ist das Verbriefungsgeschäft im Regelfall komplex strukturiert, weil mehrere Unternehmen beteiligt sind. So stellt eine Bank als Originator ein eigenes oder fremdes Forderungsportfolio als Sicherungspool zur Verfügung und bewirtschaftet das Portfolio zumeist auch als so genannter servicer während der Zeit der Übertragung auf die Zweckgesellschaft. Die Verwaltung der Zweckgesellschaft und die treuhänderische Verwahrung des Portfolios sind üblicherweise in Form von Geschäftsbesorgungsverträgen auf eine oder mehrere andere Banken ausgelagert. Die Zweckgesellschaft wird aus steuerlichen Gründen häufig an einem exotischen Marktplatz (offshore) gegründet. Weitere Banken können sich als so genannte Sponsoren engagieren, indem sie entweder Kredite einbringen oder die Transaktion über Liquiditätslinien unterstützen.160 Schließlich ist eine Ratingagentur beteiligt, welche die ausgegebenen Papiere bewertet. Die Zusammensetzung der Anbieterseite aus mehreren Marktteilnehmern führt allerdings zu einem Informationsgefälle. Hierauf ist bei der Untersuchung der aufsichtsrechtlich relevanten Gefahren zurückzukommen.
Den zuvor in einem weiteren Sinne beschriebenen ABS lassen sich im Kapitalmarktbereich mehrere Gruppen von Wertpapieren (Anleihen) zuordnen, je nach Art der unterlegten Vermögenswerte (Basiswerte). Insofern lassen sich vor allem ABS mit grundpfandrechtlicher Unterlegung (Mortgage Backed Securities – MBS), mit unterlegten Verbraucherkrediten und ähnlichen Forderungen (ABS im engeren Sinn) und mit einer Unterlegung mit Unternehmensanleihen oder -krediten (Collateralized Debt Obligations – CDO) unterscheiden.161 Bei CDO wird im Handelsgeschäft typischerweise weiter danach unterschieden, ob der Basiswert aus (besicherten) Krediten (Collateralized Loan Obligations – CLO), Anleihen (Collateralized Bond Obligations – CBO) oder hypothekarisch gesicherten Forderungen (Collateralized Mortgage Obligations – CMO) besteht. Als Basiswerte können allerdings auch andere Vermögenswerte verwendet werden, z.B. Immobilien (Commercial Real Estate CDO), Versicherungen (Collateralized Insurance Obligations – CIO) usw.
Mit Blick auf die Komplexität der relevanten Instrumente ist von Interesse, dass CDO ihrerseits zu Wiederverbriefungen eingesetzt werden können. Das bedeutet, CDO können als Basiswerte auch Tranchen anderer CDO verwenden (= CDO Squared oder CDO2). Allerdings wird die Bewertung des Risikos der Basiswerte bei CDO besonders schwierig, wenn sie die Tranchen von CDO Squared verwenden (= CDO Cubed oder CDO3) oder die Tranchen von CDO noch höherer Ordnung. In diesen Fällen ist auch die Bewertung der mit den jeweiligen Instrumenten verbundenen Risiken besonders herausfordernd. Infolge der Finanzkrise ist das Wiederverbriefungsgeschäft nach Angaben von Marktteilnehmern allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen.162
Abgesehen von Kapitalmarktprodukten werden ABS auch auf den Geldmärkten gehandelt. In diesem Fall handelt es sich um mit Forderungen unterlegte Geldmarktpapiere in Form kurzlaufender, nicht börsennotierte Anleihen mit einer Fälligkeit von unter einem Jahr (Asset Backed Commercial Paper – ABCP)163, die über eine Zweckgesellschaft (Emissionsgesellschaft, conduit) üblicherweise im Rahmen einer Daueremission verkauft werden. Die Zweckgesellschaft kann im Interesse eines bestimmten Unternehmens aufgesetzt sein, wird zumeist aber durch Banken betreut, die über eine spezielle Kreditlinie sicherstellen, dass die Zweckgesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann.
Eine Verbindung zwischen kapitalmarkt- und geldmarktgehandelten ABS kann z.B. über eine so genannte Master-Trust-Struktur erfolgen.164 Eine solche Struktur ist zweiseitig in dem Sinne, dass die Zweckgesellschaft einen Pool von am Kapitalmarkt emittierten und längerfristig laufenden ABS mit endfälliger Tilgung durch einen revolvierenden Pool von am Geldmarkt emittierten ABCP absichert.165 Zur Abdeckung von Liquiditätsspitzen können die beteiligten Banken ergänzende Kurzfristlinien zur Verfügung stellen.166 Eine solche Struktur kann genutzt werden, um mehrere Serien voneinander unabhängiger ABS innerhalb derselben Struktur zu emittieren.167 Die folgenden Ausführungen beziehen sich zur Vereinfachung jedoch vorrangig auf kapitalmarktgehandelte ABS.
II. Wirtschaftliche Funktionen
Die an einer ABS-Transaktion beteiligten Marktteilnehmer lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen zuordnen, nämlich den Kreditnehmern als Nachfragern der verbrieften Kredite, den ABS-Käufern als Nachfragern der Kreditverbriefungen und den Banken und möglichen anderen Zwischenbeteiligten als Intermediären. Dabei besteht eine Vertriebskette von den ABS-Käufern als Liquiditätsgebern über die Banken an die Kreditnehmer als Liquiditätssucher.
Für Kreditnehmer als Liquiditätssucher sind Kreditverbriefungen mittels ABS von Vorteil, da sie ihren Kreditgebern eine Alternative zur Kreditvergabe gegen Sicherheitsleistung und ihnen selbst eine Alternative zur Finanzierung über die Ausgabe eigener liquider Schuldpapiere (z.B. Unternehmensanleihen) eröffnen. Aufgrund der Poolbildung und Tranchierung können auch solche Kreditnehmer Liquidität aufnehmen, die nur illiquide Sicherungsmittel zur Verfügung stellen können oder bei denen ein relativ hohes Ausfallrisiko besteht. Ein damit einhergehender Nebeneffekt von ABS-Verbriefungen ist es, dass sie liquiditätssuchende Marktteilnehmer von den Kreditvergabekonditionen der Banken im Allgemeinen und ihrer Hausbank im Speziellen unabhängiger machen. Allerdings haben die Kreditnehmer letztlich vor allem ein Interesse am Kredit, nicht aber gerade an der Refinanzierung der Kreditgeber über ABS. Ihren Interessen entspricht es somit bereits, wenn sie im Ergebnis möglichst viele bzw. große Kredite zu günstigen Konditionen erhalten.
Für Investoren als (mittelbare) Liquiditätsgeber im Verhältnis zu den Kreditnehmern sind ABS im Grundsatz ebenfalls von Vorteil. Die Poolbildung und Tranchierung ermöglicht eine optimale Abstimmung der Risiken aus den Kreditbeziehungen auf die Investorennachfrage. Daneben können ABS-Verbriefungen auch auf den Bedarf von Anlegern in bestimmten Märkten hin strukturiert werden (z.B. den EU-Markt). ABS können so dazu beitragen, zusätzliche Investorenkreise zu erschließen. Denn beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind die Kosten der ausländischen Investoren zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer höher als die Einschaltung einer vertrauenswürdigen heimischen Bank im Rahmen einer ABS-Transaktion.168 Allerdings erhöhen ABS auch die informationelle Intransparenz und erhöhen das Risiko von Fehlbewertungen, da es für Investoren beim Erwerb von ABS wesentlich schwieriger ist als z.B. beim Erwerb von Unternehmensanleihen, die zugrundeliegenden Kreditrisiken selbst zu überprüfen. Dies kann grundsätzlich dazu führen, dass Investoren ungewollt Ausfallrisiken übernehmen. Sofern sich die Investoren dieser Möglichkeit gewahr werden, hat dies zur Folge, dass die ABS aus ihrer Sicht den Vorteil eines genau definierten Risikoprofils verlieren und als Anlageprodukt unattraktiv werden.
In Bezug auf die bei der Transaktion zwischengeschalteten Banken und sonstigen Dienstleister ist mit Blick auf die Interessenlage zwischen ihren Interessen an der Durchführung der Transaktion als Kundendienstleistung und ihren davon abgesehen bestehenden Eigeninteressen zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Durchführung der Transaktion als Dienstleistung stellen sich vergleichbare Probleme wie im sonstigen Bankgeschäft, da die an der Emission des ABS-Instruments beteiligten Banken die Funktion von Intermediären zwischen den Kreditnehmern und den Investoren einnehmen. Die ABS-Transaktion muss aus diesem Grunde so ausgestaltet sein, dass die zwischenbeteiligten Banken in hinreichendem Maße die Interessen sowohl ihrer liquiditätssuchenden als auch der liquiditätsgebenden Transaktionspartner berücksichtigen. Diese Interessen sind einander indes zum Teil entgegengesetzt. Denn die Kreditnehmer suchen Kredite zu günstigen Konditionen, und zwar auch dann, wenn ihre Sicherheiten illiquide sind oder das Ausfallrisiko hoch ist. Diesem Interesse käme prinzipiell eine laxe Kreditkontrolle ihrer kreditgebenden Banken entgegen. Dagegen haben die Investoren ein Interesse daran, die für sie mit den Kreditverbriefungen verbundenen – schuldnerspezifischen und sonstigen – Risiken genau zu kennen. Dies spricht zunächst insbesondere für ein Interesse der Investoren an einer strengen Kreditkontrolle. Allerdings ist dieses Interesse im Fall von ABS nicht überzubewerten, da diese Produkte handelbar sind und das Risiko somit im Markt weitergeleitet werden kann.169 Mit Blick auf die Möglichkeit zum Weiterverkauf dürften die Investoren zusätzlich ein Interesse daran haben, die für sie entstehenden Kosten der ABS-Transaktion niedrig zu halten. Es ist infolgedessen denkbar, dass sie letztlich eine Reduzierung der Standards für die Kreditvergabe und -kontrolle hinnehmen, um so eine Kostensenkung bei der ABS-Strukturierung zu erreichen.
Hinsichtlich der Eigeninteressen, vor allem der beteiligten Banken, schlägt zu Buche, dass ABS Banken als Kreditintermediären eine Weitergabe von Kreditausfallrisiken an die Investoren der emittierten Papiere und damit eine Reduzierung von Risiken aus ihrem Kreditvergabegeschäft ermöglichen.170 Soweit die Banken das von ihnen zu tragende Ausfallrisiko aus den zugrunde liegenden Krediten reduzieren können, vermindert der Verkauf von ABS auch die Anforderungen an das von ihnen vorzuhaltende Eigenkapital. 1 Schließlich ermöglichen ABS eine Dezentralisierung der Kreditkontrolle, da die Verantwortung für die Einschätzung der Kreditrisiken im Markt verteilt wird.
Die an ABS-Transaktionen beteiligten Banken haben aus den genannten Gründen Anreize, an liquiditätssuchende Kreditnehmer (verbriefbare) Kredite zu vergeben, und zugleich ein Interesse daran, den liquiditätsgebenden Investoren Sicherheit hinsichtlich der Risiken zu verschaffen, die mit den ABS-Produkten verbunden sind. Um die Attraktivität der ABS zu erhalten, greifen die auf Anbieterseite tätigen Banken deshalb auf verschiedene Maßnahmen zur so genannten Kreditverbesserung (credit enhancement) zurück, etwa die Übersicherung (overcollateralisation) mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und deren Zinszahlungen (excess spreads, oft strukturiert als Erstverlusttranche), die Einzahlung eines Absicherungsbetrags auf ein Reservekonto (spread account), die Nutzung kurzfristiger Geldmarktinstrumente mit höchster verfügbaren Bonität als Sicherheit (cash collateral) oder den Abschluss einer Kreditausfallversicherung (wrapped security insurance). Davon abgesehen gewinnt die Bewertung des ABS-Produkts durch eine Ratingagentur hohe Bedeutung, da ein solches Rating die Informationskosten der Investoren wesentlich vermindern kann.171
Besonderheiten ergeben sich bei den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SBBS. Diese stellen nämlich kein rein privatwirtschaftliches Produkt dar. Sie ergänzen vielmehr die Refinanzierung der Euroländer über Staatsanleihen. In diesem Zusammenhang eröffnen SBBS solchen Investoren neue Anlagemöglichkeiten, die aufgrund des gegebenen Risiko-Rendite-Profils nicht in die Staatsanleihen einzelner Euro-Mitgliedstaaten investieren würden. Allerdings gestatten sie den Investoren eine Risikodiversifizierung nur im Rahmen der Vorgaben des EZB-Kapitalschlüssels, nach dem die Staatsanleihen der Euro-Mitgliedstaaten zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.172 Vorteilhaft ist aus Investorensicht demgegenüber, dass die sonst bei ABS zu berücksichtigenden Eigeninteressen der Banken keine Rolle spielen, da bei SBBS die Euro-Mitgliedstaaten an die Stelle der Banken als Liquiditätssucher treten und es – anders als häufig sonst bei ABS – nicht um die Refinanzierung eines Basiswert-Portfolios (pools) aus von Banken vergebenen Krediten geht.
III. Risiken beim Einsatz
Die Risiken beim Einsatz von ABS sind schwieriger als bei sonstigen Fremdkapitalinstrumenten einzuschätzen, soweit es um die Risiken im bilateralen Verhältnis und die Möglichkeit von Risikoexternalisierungen geht (Abschn. 1). Die komplexe Struktur, bei der verschiedene Marktteilnehmer zusammenwirken, erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich Risiken sogar marktübergreifend auswirken können (Abschn. 2). Dagegen ist die Möglichkeit, dass es zu Risikoverkettungen oder Risikobeziehungen aufgrund von gleichförmigen Anlagen kommt, ähnlich wie bei sonstigen Fremdkapitalinstrumenten einzuschätzen.
1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Interessen der Beteiligten einer ABS-Transaktion wirken sich auf die Möglichkeit und die Anreize für die Transaktionspartner aus, Zugang zu relevanten Informationen über die Transaktion zu erhalten oder weiter zu gewähren. Probleme können entstehen, wenn Beteiligte eine Informationsasymmetrie zu ihren Gunsten ausnutzen können, etwa weil eine weitergehende Informationsverschaffung für andere Marktteilnehmer mit Kosten verbunden oder aus anderen Gründen nur eingeschränkt möglich ist (z.B. durch das Bankgeheimnis bei schuldnerrelevanten Informationen). Eine Risikoexternalisierung ist dann entweder durch Negativauslese der verbrieften Kreditrisiken (Negativauslese; Abschn. a)) oder wegen eines auf die Verbriefung folgenden Aufbaus weiterer Risiken zum Nachteil sonstiger Marktteilnehmer (moralisches Risiko; Abschn. b)) möglich.
a) Negativauslese
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Negativauslese ist vor allem auf die Informationsasymmetrie zwischen den an der ABS-Emission beteiligten Banken und anderen Dienstleistern (Anbieterseite) und den Investoren (Nachfragerseite) zurückzukommen (Abschn. aa)). Ein weiteres Informationsgefälle besteht im Verhältnis der Kreditnehmer zu den Kreditgebern der verbrieften Kredite und auch noch darüber hinaus innerhalb der Produktions- und Vertriebskette für ABS-Produkte (Abschn. bb)).
aa) Verhältnis: Emittenten – Investoren
Aus Investorensicht ist es aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zunächst nur geboten, sich gegen die mit den ABS-Produkten verbundenen Risiken insoweit abzusichern, als es sich um wahrnehmbare Risiken handelt und als sich die Risiken den betreffenden Produkten mehr oder minder eindeutig zuordnen lassen. Daher können die als Intermediäre tätigen Banken grundsätzlich versuchen, sonstige Risiken auf die ABS-Investoren abzuwälzen. Bei einer solchen Strategie kommt ihnen zugute, dass sie die in die Forderungsportfolios eingehenden Kredite selbst vergeben und daher die Bedingungen für die Kreditvergabe genauer als die im Übrigen an der ABS-Transaktion Beteiligten kennen. Die kreditvergebenden Banken und die übrigen Zwischenbeteiligten (Arrangeure, Treuhänder usw.) überblicken außerdem das regulatorische und steuerrechtliche Umfeld besser als die dort nicht tätigen Investoren; bei grenzüberschreitend gehandelten Produkten wahrscheinlich auch etwaige volkswirtschaftliche Risiken sowie das Vorhandensein einer ausreichenden institutionellen und rechtlichen Infrastruktur. Es besteht folglich sowohl hinsichtlich der schuldnerspezifischen Risiken (insb. Kreditausfallrisiken) als auch hinsichtlich der sonstigen Risiken eine erhebliche Informationsasymmetrie zwischen der Anbieterseite und den Nachfragern (Investoren). Zusätzlich besteht eine solche Asymmetrie zwischen den kreditgebenden Banken und den anderen Zwischenbeteiligten. Der Informationsasymmetrie können die Beteiligten zwar durch die Einrechnung einer „Misstrauensprämie“173 Rechnung tragen, doch ändert dies nichts daran, dass insbesondere die Investoren ihre Annahmen zur Risikostruktur des erworbenen Produktes nicht ohne Weiteres überprüfen können.
Das Vorhandensein einer Informationsasymmetrie zum Vorteil der beteiligten Banken impliziert nicht in jedem Fall, dass die Banken sich diese Informationsasymmetrie zunutze machen. Hiergegen können z.B. Reputationserwägungen für den Fall sprechen, dass eine Risikoverlagerung später publik wird; davon abgesehen sind regulatorische Vorgaben zu beachten.174 Zudem sind ABS-Produkte in der Regel nur handelbar, wenn sie von einer Ratingagentur als neutraler Bewertungsstelle mit einem Rating versehen worden sind. Allerdings führt der Informationsvorsprung der kreditvergebenden Banken dazu, dass ihrer Risikobewertung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Das ist insbesondere bei CDO relevant, da es sich hierbei um ABS handelt, die typischerweise mit wenigen und großen Forderungen unterlegt sind.175 Dagegen müssen Ratingagenturen und Aufsichtsbehörden ihrer Risikoeinschätzung in mehr oder weniger großem Umfang Annahmen zugrunde legen, die nicht unabhängig von den Annahmen der an der ABS-Transaktion beteiligten Banken oder der im Übrigen Markt vorherrschenden, aber möglicherweise verfehlten Risikoeinschätzung sind.
bb) Verhältnis: Kreditnehmer – Emittenten usw.
Die beteiligten Banken sind davon abgesehen selbst einer Informationsasymmetrie ausgesetzt, und zwar sowohl im Verhältnis der Kreditnehmer zu den kreditgebenden Banken als auch innerhalb der weiteren Produktions- und Vertriebskette. Diese Informationsasymmetrien lassen sich grundsätzlich wie bei sonstigen unverbrieften oder verbrieften Krediten im Rahmen der Kreditvergabe einpreisen. Allerdings ist mit dieser Feststellung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich insbesondere Fehlbewertungen der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer auswirken können, entweder aufgrund unzureichender Informationen zur Kreditwürdigkeit oder aufgrund einer fehlerhaften Verarbeitung der Informationen im Rahmen der Risikobewertung (d.h. einer Realisierung von Modellrisiken).
In der jüngsten Finanzkrise haben Informationsasymmetrien im Verhältnis der Kreditnehmer zu den kreditgebenden Banken im Rahmen von ABS-verbrieften Krediten vor allem deshalb zu Problemen geführt, weil im ganzen Markt falsche Vorstellungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Kreditnehmer (= U.S.-Hypothekenschuldner) bestanden. In diesem Fall kam es zu Fehlern in der Risikobewertung der Banken, die sich in den weiteren Gliedern der Vertriebskette bis hin zu den Emittenten und über diese bis zu den Investoren fortgesetzt haben.176 Fehlbewertungen können unter solchen Umständen zur Folge haben, dass Ausfallrisiken aus den Krediten, die den ABS-Produkten zugrunde liegen, übernommen und schließlich im Handel mit den ABS an andere Marktteilnehmer weitergereicht werden, ohne dass den Beteiligten diese Risikoabwälzung bewusst wird. Dieses Problem kann seine Ursache aber bereits in der Kreditvergabe haben und nicht lediglich in der Verbriefung der Kredite im Rahmen einer ABS-Struktur.
b) Moralische Risiken
Das Risiko des einzelnen Investors dürfte sich bei ABS zwar grundsätzlich, wie bei sonstigen Anleihen, auf das eingesetzte Kapital beschränken. Jedoch dürfte eine Fehlbewertung auch zur Entstehung moralischer Risiken beitragen können. Insbesondere liegt nahe, dass Banken aufgrund einer fehlerhaften Bewertung von Kreditrisiken die bei einer ABS-Transaktion eingesetzte Zweckgesellschaft mit zu wenig Eigenkapital ausstatten. Im Fall einer Realisierung von Ausfallrisiken kann es somit dazu kommen, dass die Eigenkapitalpuffer der Zweckgesellschaft schneller als erwartet aufgebraucht werden. Außerdem sinkt das Interesse der Banken an einer wirksamen Kontrolle der laufenden Kreditbeziehungen, wenn sie grundsätzlich Risiken über ABS auf Dritte verlagern können.177 Eine Realisierung falsch bewerteter Ausfallrisiken kann unter diesen Umständen auf die an der ABS-Transaktion beteiligten Banken zurückschlagen, da sie das Vertrauen in die Risikobewertung und die Risikotragfähigkeit der betreffenden Banken untergräbt.
2. Marktübergreifende Risiken
Darüber hinaus ist denkbar, dass Fehlbewertungen bei ABS abhängig von deren Refinanzierung dazu führen bzw. beitragen können, dass Risiken von einem Markt in andere Märkte übergreifen. Insbesondere ist denkbar, dass Risiken von den Kapitalmärkten in die Geldmärkte (und umgekehrt) übergreifen können. Sofern ABCP im Rahmen einer Master-Trust-Struktur zur Refinanzierung eingesetzt werden, besteht das Risiko, dass der ABCP-Markt austrocknet, wenn eine ABCP in größerem Umfang emittierende Zweckgesellschaft als Gegenpartei als ausfallgefährdet erscheint, weil ihr Eigenkapital oder die refinanzierten langfristigen Papiere (z.B. CDO) nicht mehr sicher erscheinen. Daneben können Verluste aus dem ABCP-Geschäft auch in die Kreditmärkte übergreifen.
Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der letzten Finanzkrise erneut nicht nur theoretischer Natur: Es zeigte sich in der Krise vielmehr, dass Investoren mit U.S.-Subprimepapieren eine Klasse von ABS-Produkten kauften, die ein weitaus höheres Risiko aufwies als gemeinhin angenommen wurde.178 Die eingesetzten Zweckgesellschaften waren erheblich unterfinanziert. Der amerikanische Hypothekenfinanzierer Freddie Mac hat im Gegenzug die abgefragte Kreditinformationen auf solche Informationen reduziert, die für den gesamten Darlehenspool relevant waren. Außerdem stellte es sich bei Wiederverbriefungen als schwerwiegender Fehler heraus, dass unterstellt worden war, dass alle Ausfallrisiken unabhängig voneinander seien und sich somit bei Ausbruch der Krise nicht parallel entwickeln würden.179
Besonders schwer abzuschätzen ist zuletzt die Risikostruktur eines Marktes, auf dem neben rein privatwirtschaftlich generierten ABS auch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen SBBS gehandelt werden. Hier könnte es zunächst zu einer Verminderung von makroökonomisch relevanten Risiken kommen. Denn Banken könnten sich als wichtige Investoren durch Anlagen in SBBS aus ihrer Abhängigkeit von einzelnen Euro-Mitgliedstaaten lösen. Eine solche Abhängigkeit besteht bislang, weil Banken bisher bevorzugt Staatsanleihen des eigenen Landes erwerben.180 Allerdings wird der als Junior-Tranche vorgesehene Risikopuffer als möglicherweise zu gering zum Schutz der Inhaber der Senior-Tranche angesehen. Zu bedenken sei, dass Krisen in einzelnen Euro-Mitgliedstaaten sich im Falle volkswirtschaftlicher Risikokorrelationen wechselseitig verstärken können. Dies könne die gesamte Euro-Zone in Mitleidenschaft ziehen.181 Auf der anderen Seite dürfte es nur begrenzt Möglichkeiten geben, um über die Ausgestaltung der SBBS auszuschließen, dass die Inhaber der Senior-Tranche im Falle einer systemischen Krise in Mitleidenschaft gezogen werden.
148 Im Deutschen spricht man auch schlicht von „Verbriefungen“, abgeleitet von „securitization“, der englischen Bezeichnung für die Strukturierung von Finanzprodukten. Der Begriff „Verbriefung“ ist im Kontext dieser Arbeit jedoch missverständlich, da er sich auch auf die Ausstellung eines Wertpapiers beziehen kann. Der Begriff „Verbriefung“ wird hier deshalb nicht zur Bezeichnung von ABS verwendet. 149 IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness, April 2008, S. 56. 150 Krieger (Thomson Reuters), Debt Capital Markets Review, Managing Underwriters, Full year 2018, abrufbar: http://dmi.thomsonreuters.com/Content/Files/4Q2018_Debt_Capital_Markets_Review.pdf. 151 Dazu Bechtold/Glüder, ZfgK 2006, 37 (38f.); Bosak/Weller, ZfgK 2006, 1026ff.; Schiessl, ZfgK 2006, 1065 (1066f.); siehe auch Asmussen, ZfgK 2006, 1016 (1917f.); Weimar, ZfgK 2006, 1022 (1023f.). 152 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 88. 153 EU-Kommission, Vorschlag für eine Verordnung über staatsanleihebesicherte Wertpapiere, 24. Mai 2018, COM(2018) 339 final; dazu Schackmann-Fallis/Andrae, ZfgK 2018, 880. 154 Dazu Sethe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, 5. Aufl., München 2017, § 114a, Rz. 9ff.; Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 207ff.; Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04; abrufbar: https://www.econstor.eu/bitstream/10419/104478/1/lmu-dpba_2007-04.pdf. Hintergrund soll das Trust-Konzept sein. Das mag zutreffen, ist aber nicht naheliegend. 155 Zu dieser Unterscheidung Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 89. 156 Zu dieser Unterscheidung Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04, S. 3f., 9ff. 157 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 93f. (zu CLO). 158 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 90. 159 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 91. 160 Dazu BayernLB, ABS Handbuch: Einführung in Asset-Backed Securities, 1. Aufl. 2006, S. 26; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Handbuch_baylb_GERMAN.pdf. 161 Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching im Rahmen von ABS-Transaktionen, Diskussionspapier 2007-04, S. 3ff. 162 Steinkamp in: Everling/Leker/Bielmeier, Credit Analyst, 3. Aufl. 2015, S. 349 (356f.); Rützel, ZfgK 2016, 865; siehe auch Herrmann bzw. Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (95) bzw. 147 (158ff.) (dort jeweils zu synthetischen Arbitrage-CDO). Siehe auch unten Kap. 5.B.VI.2.a)bb)aaa) (S. 462) zu den heutzutage in der EU geltenden regulatorischen Beschränkungen. 163 D.h. mit Vermögenswerten unterlegte („besicherte“) Geldmarktpapiere. 164 Dazu siehe z.B. Münkel (UniCredit), Asset-Backed Securities: Leicht gemacht! Ein praktischer Leitfaden, HVB, Corporates & Markets – Global Markets Research, Februar 2006, S. 77ff.; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Factbook_GERMAN.pdf. Näher zu den in der Finanzkrise vorherrschenden Formen von CDO-Emissionen, bei denen ebenfalls kapitalmarkt- und geldmarktgehandelte Emissionen verknüpft wurden, siehe unten Kap. 4.G.I (S. 228). 165 Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 93. 166 Vgl. Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Asset Backed Securities (ABS). 167 BayernLB (Fn. 160), S. 11. 168 Dazu vgl. Bechtold/Glüder, ZfgK 2006, 37; BayernLB, ABS Handbuch: Einführung in Asset-Backed Securities, 1. Aufl. 2006, S. 42; abrufbar: http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Informationsmaterial_und_Literatur/Einfuehrende_Handbuecher_und_Leitfaeden/ABS_Handbuch_baylb_GERMAN.pdf. 169 Hierin liegt ein Unterschied zwischen ABS-Transaktionen und der Intermediationsleistung von Banken zwischen Kreditnehmern einerseits und den Sparern als Liquiditätsgebern andererseits. 170 Die Nutzung einer Derivatsstruktur ist eine Alternative, wenn keine Refinanzierung der Aktiva notwendig ist und führt dann zu sog. synthetischer Verbriefung; dazu Hermann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 85f., 95 und unten Abschn. F.V (S. 101). 171 Dazu vgl. Sethe in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 114a, Rz. 12, 16. 172 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfgK 2018, 880 (881f.). 173 Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 220. Die dort angesprochene Möglichkeit der Risikostreuung (S. 221) dürfte nur aus Sicht der Bank und nicht der Investoren bestehen. 174 Zu den regulatorischen Vorgaben siehe im Einzelnen Kap. 5.B.VI.2.a)bb), b)dd)aaa)(ii)(2) und ff)aaa) (S. 461, 495 und 387). 175 Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (Fn. 12), S. 209; dazu auch FSB, Vulnerabilities associated with leveraged loans and collateralised loan obligations, 19. Dezember 2019, S. 13ff. 176 Siehe dazu auch noch Kap. 4.G.I (S. 228). 177 Vgl. Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (221), wonach Investoren allerdings auch insofern eine Misstrauensprämie hinsichtlich des von ihnen angenommenen Risikos einrechnen werden. 178 Brown/McGourty/Schuermann (Fn. 38), S. 339 (345); Duffie, Innovations in Credit Risk Transfer: Implications for Financial Stability, BIS Working Paper Nr. 255, Juli 2008, S. 18f.; abrufbar. https://www.bis.org/publ/work255.pdf; Engelmann, Collateralized Debt Obligation and its impact to the financial crisis, vorläufige Fassung vom 15. Oktober 2010; abrufbar: https://www.boeckler.de/pdf/v_2010_10_29_engelmann.pdf; Hellwig (Fn. 92), S. E 37f., E 45f. 179 Acharya/Schnabl, Do Global Banks Spread Global Imbalances? The Case of Asset-Backed Commercial Paper During the Financial Crisis of 2007–09, Paper presented at the 10th Jacques Polak Annual Research Conference, Fassung vom 15. Oktober 2009; abrufbar: http://www.imf.org/external/np/res/seminars/2009/arc/pdf/acharya.pdf. 180 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfGK 2018, 880 (882). Die Autoren weisen in diesem Kontext allerdings darauf hin, dass die gegenseitige Abhängigkeit von Staaten und Banken auch schon dadurch vermindert werden könnte, dass die Banken die von ihnen erworbenen Staatsanleihen mit mehr Eigenkapital unterlegen. 181 Schackmann-Fallis/Andrae, ZfGK 2018, 880 (882).
E. Derivate im Allgemeinen
I. Einführung
Die Möglichkeit, Risiken über Tranchierungsverbriefungen neu zu strukturieren, legt es nahe, dass andere Finanzinstrumente entwickelt werden, die einen Risikotransfer erlauben, ohne dass überhaupt noch ein Wertpapier benötigt wird. Diese Aufgabe erfüllen Derivate.
Im Wesentlichen sind – neben ABS – Derivate gemeint, wenn von innovativen Finanzinstrumenten gesprochen wird. Derivate sind Finanzinstrumente anderer Art als Eigen- und Fremdkapitalinstrumente (einschließlich der zuletzt behandelten ABS). Man spricht insofern auch von „synthetischen“ Finanzinstrumenten. Denn Derivate sind in der Regel künstlich aus Elementen von Transaktionen zusammengesetzt, die ihrerseits einen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben (sog. Kassageschäften).182 Derivate sind dagegen selbst keine Instrumente für einen rechtsgeschäftlichen Leistungsaustausch. Es handelt sich vielmehr um Finanzinstrumente, die ihren Wert von dem Marktpreis oder den Preisschwankungen (Volatilität) bestimmter Referenzwerte ableiten und lediglich zur Verschiebung von auf den Referenzwert bezogenen Risiken dienen.183 Der Referenzwert kann seinerseits ein Rechtsgeschäft sein, das auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist, doch ist dies keine Voraussetzung. Die früher herangezogene Definition der Deutschen Bundesbank, die auf die Bewertung, Bündelung und Weitergabe von Marktpreisrisiken bezogen war, war deshalb zu eng.184 Derivative Rechtsgeschäfte sind zwar schon lange bekannt, doch haben Derivate erst mit Entwicklung der internationalen Finanzmärkte seit den 1970er Jahren ihre heutige Bedeutung gewonnen.
Das Geschäft mit Derivaten ist sehr groß. Nach Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hatten die bis Ende Juni 2019 ausstehenden OTC-Derivatekontrakte einen Bruttomarktwert von etwas über USD 12,1 Bio. (USD 12.100.000.000.000). Das Nominalvolumen lag für börsengehandelte Futures und Optionen sowie OTC-Derivatkontrakte bis Ende Juni 2019 um ein Vielfaches darüber.185 Die Mehrzahl der OTC-Derivate wird zwar zwischen Finanzinstitutionen gehandelt.186 Das bedeutet aber keineswegs, dass Derivate für die übrige Wirtschaft keine Rolle spielen würden. Zurzeit der Finanzkrise 2008–2012 ermittelte die Branchenvereinigung ISDA, dass bis zu 94 % der größten 500 Unternehmen weltweit Derivate nutzten, um ihr Geschäft und Risiko zu verwalten.187
II. Merkmale und Grundformen
Derivate weisen aus ökonomischer Sicht mehrere gemeinsame Merkmale auf, die einleitend schon angesprochen wurden und sich wie folgt umreißen lassen:
• Derivate verlagern Risiken in Bezug auf einen Referenzwert (Risikoverschiebung).188
• Aufgrund der Risikoverschiebung können Veränderungen beim Referenzwert im Falle der Realisierung von Risiken zu hohen Gewinnen bzw. Verlusten führen (Hebelwirkung).
• Die Risikoverschiebung mit Hebelwirkung lässt sich durch Kassageschäfte replizieren angesichts des Umstands, dass Derivate künstlich aus Elementen von Kassageschäften zusammengesetzt sind (Differenzgeschäft).
Eine abschließende Umschreibung von Derivaten ist wegen der Vielgestaltigkeit dieser Instrumente allerdings kaum möglich. Schwierigkeiten bereitet auch die rechtliche Einordnung aufgrund ihres Charakters als Differenzgeschäfte. Die genannten Merkmale müssen allerdings genauer betrachtet werden, um die aufsichtsrechtlich relevanten Risiken näher zu bestimmen. Deshalb wird nachfolgend auf die unterschiedlichen Arten von Derivaten eingegangen, soweit diese Arten Besonderheiten aufweisen, die im weiteren Verlauf der Untersuchung von Bedeutung sein können.
1. Risikoverschiebung
Es wird häufig gesagt, dass Derivate die wirtschaftliche Funktion haben, wirkliche oder nur hypothetische Risiken zu verschieben (z.B. das Risiko von Rohstoffpreissteigerungen). Das trifft zumindest bei Absicherungsgeschäften auch zu. Denn die am Derivatkontrakt beteiligten Vertragspartner (sog. Gegenparteien) treffen hier eine Vereinbarung, durch die ein Risiko für den einen von ihnen neutralisiert und auf den anderen übertragen wird. Ansonsten verweist das Element der Risikoverschiebung auf den Umstand, dass ein Derivat in jedem Fall eine risikobezogene Vereinbarung zum Gegenstand hat. Vertragsgegenstand ist nämlich eine Leistungspflicht, die für einen der Vertragspartner abhängig von einem auf einen Referenzwert bezogenen Ereignis ausgelöst wird. Dies führt dazu, dass jedem der beiden Vertragspartner ein neues, durch die Transaktion künstlich geschaffenen Risiko in Abhängigkeit von einem äußeren Ereignis zugewiesen wird.189 Diese vertraglich vereinbarten Risiken sind exakt gegenläufig (Nullsummengeschäft).190 Der Referenzwert wird zum Teil als Basiswert bezeichnet, ebenso wie bei den zuvor behandelten Eigen- und Fremdkapitalgeschäften. Anders als dort handelt es sich hier jedoch um einen reinen Bezugswert und nicht notwendig um eine reale Transaktion. Im Folgenden wird bei Derivaten daher zur Abgrenzung nur von Referenzwerten gesprochen.
Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Derivaten ist möglich in Abhängigkeit von der Art der Risikoverschiebung. Als herkömmliche Grundformen lassen sich das Festgeschäft (unbedingtes Termingeschäft) und das Optionsgeschäft (bedingtes Termingeschäft) unterscheiden. Als dritte Grundform bezeichnet man im Schrifttum häufig den Swap191 (unbedingtes Termingeschäft).
Festgeschäfte sind Rechtsgeschäfte (Austauschgeschäfte), bei denen eine Leistung zukünftig in Abhängigkeit von der Entwicklung eines Referenzwerts erfolgt. Typischerweise handelt es sich um einen Kauf (vgl. §§ 433ff. BGB), bei dem die Parteien eine spätere Lieferung zu einem bereits festgelegten Preis vereinbaren. Anders als beim sofort zu erfüllenden Kaufgeschäft bestimmt sich der Preis also nicht über einen bei Lieferung geltenden Kurs- oder Marktwert (Kassakurs), sondern über einen vorab festgelegten Wert (Terminkurs). Ein Beispiel:
Eine Bank in der EU kauft USD von einer U.S.-Bank, mit Lieferung in einer Woche zum dafür vorab fixierten EUR/USD-Wechselkurs (Terminkurs, forward rate)192. Bei steigendem Preis in EUR erlangt somit die Bank in der EU (Käufer, long) einen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft, bei fallenden Preisen die U.S.-Bank (Verkäufer, short).
Ein Festgeschäft ist nicht zwingend von einem Terminkurs abhängig. Möglich sind ebenso Differenzkontrakte (Contracts For Difference – CFD), bei denen die Parteien lediglich vereinbaren, den Unterschied zwischen den Preis eines Referenzwerts bei Positionseröffnung und bei Schließen der Position auszugleichen. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung, die Position (durch ein entgegengesetztes Geschäft) glattzustellen bzw. zu schließen; der Kontrakt kann also theoretisch unendlich lange laufen.193 Differenzkontrakte sind ein relativ neues Phänomen. Die herkömmlichen Festgeschäfte sind stets in Abhängigkeit von einem Terminkurs ausgestaltet (deshalb: Termingeschäfte).
Wenn ein solches Termingeschäft bilateral (Over-The-Counter – OTC) abgewickelt wird, spricht man von einem Forwardkontrakt, bei einer Abwicklung über eine Börse von einem Futurekontrakt. Bei Futures194 handelt es sich um stärker standardisierte Produkte, bei denen die Erfüllung der Einzeltransaktion jederzeit durch Sicherheiten in bar oder in Form von Wertpapieren sichergestellt ist (margin requirement).195 Dabei werden die täglichen Preisschwankungen während der Laufzeit mit den bei Abschluss geleisteten Einschüssen (initial margin) oder späteren, ergänzenden Einschüssen (variation margin) verrechnet.196 Anders als bei Forwards197 erfolgt bei Futures also ein Ausgleich nicht erst bei Fälligkeit in einer einzigen Zahlung. Im Grunde handelt es sich also um ein Bündel (Portfolio) revolvierender Forwards.198 Der Vorteil von Futures ist ihre Handelbarkeit über Börsen und ähnliche zentrale Infrastrukturen. Bei Forwards besteht mangels zentraler Gegenpartei ein höheres Erfüllungsrisiko.199 Optionsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, bei denen eine Leistung zukünftig in Abhängigkeit von der Entwicklung eines Referenzwerts erfolgen kann, wobei über die Leistung der Leistende (put) oder der Empfänger (call) entscheidet. Als Varianten unterscheidet man die europäische Option, die am Verfalltag auszuüben ist, und die amerikanische Option, die bis einschließlich zum Verfalltag auszuüben ist.200 Zwei Beispiele für Optionen der europäischen Variante:
Call: Ein Käufer vereinbart mit dem Verkäufer, dass er bei Ausübung der Option in einer Woche eine bestimmte Anzahl Wertpapiere zum dann geltenden Kurs geliefert bekommen kann.
Put: Ein Verkäufer vereinbart mit dem Käufer, dass er bei Ausübung der Option in einer Woche eine bestimmte Anzahl Wertpapiere zum dann geltenden Kurs liefern kann.
Optionsgeschäfte kommen in den verschiedensten Varianten vor, auch außerhalb der Finanzmärkte. Ein Beispiel sind nicht nur die voranstehend beschriebenen Standardoptionen, die als so genannte Optionsscheine (warrants) isoliert handelbar sein können. Hinzu treten so genannte exotische Optionen, die in Kombinationsprodukte (z.B. Zertifikate) hineinstrukturiert werden und ansonsten in komplexeren Finanztransaktionen zum Einsatz kommen (z.B. Bermuda-Optionen). Exotische Optionen sollen wegen ihrer besonderen Risikostruktur isoliert untersucht werden.201 Swaps sind eine Kombination von zwei aufeinander bezogenen Festgeschäften. Dadurch wird erreicht, dass die Risiken zweier Leistungen, so wie sie in Zahlungsströmen abgebildet werden, ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck wird ein Zahlungsstrom in Bezug auf einen Referenzwert bestimmt, so dass es von der Entwicklung des Referenzwerts abhängt, ob die Gegenpartei Zahlung verlangen kann oder leisten muss. Es erfolgt typischerweise keine physische Erfüllung.
Als Grundformen des Swaps lassen sich im Wesentlichen Zins-, Währungs- und kombinierte Swaps unterscheiden.202 Bei Währungsswaps tauschen die Transaktionspartner (Swapparteien) Beträge in zwei Währungen sowie die während der Laufzeit zu leistenden Zins- und Amortisationsbeträge. Die Berechnungsweise für die Zinszahlungen ist identisch (fest oder variabel). Zum Laufzeitende erfolgt ein Rücktausch zum ursprünglichen Wechselkurs.203 Ein Beispiel für einen Währungsswap:
Eine Bank in der EU vereinbart mit einer U.S.-Bank den Tausch eines Nominalbetrags von EUR 100 in Euro bzw. U.S.-Dollar. Vereinbart ist ein fixer Zins von X und ein Rücktauschzeitpunkt Y.
Bei einem Zinsswap tauschen die Transaktionspartner Zinsverpflichtungen, die auf derselben Währung, jedoch auf unterschiedlichen Zinsberechnungsweisen beruhen. Zumeist handelt es sich um den Tausch einer Festzinsverpflichtung gegen eine Zinsverpflichtung mit variablem Zinssatz.204 Möglich ist aber auch die Vereinbarung unterschiedlicher variabler Zinsen. Der Austausch bezieht sich aber jedenfalls nur auf die Zinszahlungsströme. Ein Beispiel für einen Zinsswap:
Eine Bank in der EU vereinbart mit einer U.S.-Bank anlässlich eines Kaufs von USD, dass die Banken die Differenz ausgleichen, wenn der EUR/USD-Zinssatz sich gegenüber dem bestehenden innerhalb eines bestimmten Zeitraums ändern sollte.
Bei einem Zins-Währungsswap werden sowohl Währungen als auch Zinsen getauscht.205 Dasselbe Prinzip wie bei Zins- bzw. Zins-Währungsswaps findet auch bei Swapprodukten wie z.B. Equity-Swaps bzw. Equity-linked-Swaps, Swapanleihen (Asset-Swaps) oder Rohstoffswaps (Commodity-Swaps) Anwendung. Bei solchen Swaps erfolgt die Berechnung der vereinbarten Zahlungsströme für zumindest ein „Bein“ (leg) des Swaps auf Basis eines Nominalwertes, der nicht aus einem Geldbetrag ein einer bestimmten Währung besteht (Wertpapierkurs, Warenpreisindex, Kapitalbetrag usw.).
Dagegen sind so genannte Devisenmarktswaps von den beschriebenen Swaps (insbesondere von Währungsswaps) zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Kombination eines Kassa- (!) und eines Termingeschäfts, wobei diese Geschäfte grundsätzlich zwischen denselben Transaktionspartnern abgeschlossen werden (sonst: Engineered Swap). Bei einem Devisenmarktswap erfolgt also der Tausch zum Kassakurs und der Rücktausch am Ende der Laufzeit zum Terminkurs. Der durch die Differenz zwischen Kassa- und Terminkurs definierte Swapsatz (= forward spread) bestimmt sich also durch die unterschiedlichen Zinssätze, aber es erfolgen keine Zinszahlungen.206 Ein Devisenmarktswap lässt sich nach demselben Muster auch strukturieren, indem zwei Termingeschäfte mit unterschiedlichen Fälligkeitsterminen kombiniert werden.
Zins- und Zins-Währungsderivate haben, wie zuweilen hervorgehoben wird, unter allen Derivaten gesamtwirtschaftlich die weitaus größte Bedeutung.207 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Fest- und Optionsgeschäfte auch außerhalb von Finanzmarkttransaktionen vorkommen und mit anderen Geschäften kombiniert werden können. Das Gesamtvolumen des Geschäfts mit derivativen Finanzinstrumenten ist daher nur schwer abschätzbar.
Abgesehen von den oben beschriebenen Swaps sind noch weitere Kombinationen von Fest- und Optionsgeschäften möglich. Ein Beispiel ist der Forward Swap, bei dem die Transaktionspartner die Bedingungen einer Swapvereinbarung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festlegen, der Start des Swapgeschäfts aber in die Zukunft verschoben ist.208 Ein anderes Beispiel ist die Swapoption (swaption), eine Kombination von Swap und Option. Derivate können ferner als synthetisches Element in Wertpapiere eingebettet werden (strukturierte Wertpapiere).209 Bei komplexeren Produkten kann schließlich fraglich sein, ob und inwiefern sie sich überhaupt in die genannten Kategorien einordnen lassen. So ist beispielsweise bei einigen Kreditderivaten wie z.B. Credit Default Swaps (CDS) umstritten, ob es sich um Optionen oder eher um Swaps handelt.210
Die wirtschaftlich und rechtlich als Derivate bezeichneten Finanzinstrumente können verschiedenen Generationen zugeordnet werden.211 Diese Einteilung ist aber nur deskriptiv und zeitgebunden. Ihre Berücksichtigung ist für die Zwecke dieser Arbeit nicht erforderlich.
2. Hebelwirkung
Derivate sind durch Hebelwirkung gekennzeichnet.212 Die Hebelwirkung beruht auf der Abhängigkeit der vertraglichen Leistungspflicht von einem Referenzwert. Als Referenzwert ist grundsätzlich alles verwendbar, was quantifiziert und objektiv überprüft werden kann. Im Regelfall ist der Referenzwert durch einen Unsicherheitsfaktor (Risiko) beeinflusst, der in einer geschäftlichen Transaktion besteht oder bestehen kann. So eignet sich als Referenzwert z.B. die künftige Entwicklung eines Kurses oder Indexes (z.B. der Ölpreisindex), aber auch die Entwicklung von Faktoren, die für die Märkte relevant sind, ohne von ihnen beeinflusst werden zu können (z.B. das Wetter).
Der Hebel lässt sich berechnen als Vergleichswert aus dem Quotienten der prozentualen Preisänderung des Derivats und der prozentualen Preisänderung des Referenzwertes.213 Wenn man – soweit möglich – die Transaktion auf Basis eines Derivatkontrakts mit einer Anlage desselben Betrags in den Referenzwert vergleicht, führt der Hebel zu einer Erhöhung der Chancen bzw. Risiken. Bei übereinstimmenden Geldanlagen ist der Gewinn bzw. Verlust aufgrund des Hebels also immer größer als beim zugrunde liegenden Kassageschäft. Bei einem Vergleich mit risikogleichen Anlagen in den Referenzwert führt der Hebel entsprechend zu einer Verringerung des einzusetzenden Kapitals.214 Die Hebelwirkung ermöglicht es den Transaktionspartnern somit, an Preisbewegungen des Referenzwerts vollständig teilzunehmen, ohne den vollständigen Preis des Referenzwerts zahlen zu müssen. Das macht Derivate besonders geeignet für einen spekulativen Einsatz.215
3. Differenzgeschäft
Nach einer alten Terminologie werden Transaktionen unter Nutzung von Derivaten als „Differenzgeschäfte“ bezeichnet. Diese Bezeichnung wird im juristischen und – möglicherweise davon abgeleitet – zum Teil auch im ökonomischen Schrifttum verwendet, ist mit der Durchsetzung des Begriffs „Derivat“ auch für Rechtsgeschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten216 aber weitgehend außer Gebrauch geraten.217 Mit dem Begriff „Differenzgeschäft“ ist im Grunde gemeint, dass ein Derivatkontrakt grundsätzlich nur die Differenz der Leistungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Kassageschäften umfasst, mit denen sich derselbe wirtschaftliche Erfolg erreichen lässt.218 Es handelt sich aufgrund des Charakters als Differenzgeschäft um ein Rechtsgeschäft, das sich auf eine Verschiebung von Risiken beschränkt, die aus Unsicherheiten hinsichtlich der vereinbarten zukünftigen Leistung folgen.
Ein Leistungsaustausch im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) findet über das Derivat nach dem zuvor Ausgeführten nicht statt.219 Das vertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis bezieht sich vielmehr auf die gegenseitige Vereinbarung, ein Risiko bzw. Risikobündel zu übernehmen (aleatorischer Vertrag ohne Umsatzelement).220 Zwar ist eine Lieferung des Referenzwerts möglich (true sale), hauptsächlich erfolgt aber lediglich ein Barausgleich (cash settlement). Bei den nach den ISDA-Modellverträgen strukturierten OTC-Derivaten ist seit 2009 auch eine Auktionsabwicklung (auction settlement) möglich.221 Aber selbst wenn eine Lieferpflicht bezüglich des Referenzwerts besteht und ein Entgelt für die Lieferung zu leisten ist, liegt die derivative Komponente des Geschäfts allein darin, dass eine Leistungsänderung von einem außerhalb des Parteiwillens liegenden Umstand abhängig gemacht werden soll, nämlich einer Änderung bezüglich des Referenzwerts. Die Lieferpflicht ist für das Derivat also kein konstitutives Element.
Die Tatsache, dass ein Derivat sich als Differenz der Leistungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Kassageschäften auffassen lässt, bedeutet allerdings, dass der rechtsgeschäftliche Erfolg auch durch aufeinander bezogene Kassageschäfte repliziert werden kann. Derivate mit symmetrischem Risikoprofil wie z.B. Terminkäufe und Swaps (Festgeschäfte) lassen sich „statisch“ in Kassageschäfte zerlegen.222 So lässt sich beispielsweise ein Forward in den Verkauf einer Anleihe mit festem Zins einerseits und den Kauf der Aktie am Kassamarkt andererseits aufteilen.223 Ein Zinsswap entspricht der Gewährung eines Darlehens zu festem bzw. variablem Zinssatz und der gleichzeitigen Inanspruchnahme eines (bei Vertragsbeginn gleichwertigen) Darlehens zu variablem bzw. festem Zins.224 Dagegen lassen sich Optionen wegen ihres asymmetrischen Risikoprofils nur „dynamisch“ in herkömmliche Instrumente zerlegen. So kann eine Callposition mit Hilfe eines ständig anzugleichenden („dynamischen“) Portfolios aus dem Kauf des Referenzwerts und der Aufnahme eines Darlehens zu festem Zinssatz (bzw. der Emission einer entsprechenden Anleihe) dupliziert werden.225 Die dynamische Reproduktion ist in der Realität allerdings ungenau.226
Der Umstand, dass Differenzgeschäfte aus Elementen von nicht-derivativen Geschäften bestehen, bringt es außerdem mit sich, dass die Transaktionspartner auch auf nicht-derivative Alternativen zurückgreifen können. So können etwa Forderungen, anstatt dass ein Kapitalgeber Derivate zur Absicherung gegen Kreditrisiken einsetzt, zu Zwecken eines Risikotransfers auf einen Sicherungsgeber übertragen werden. Dies kann sowohl unverbrieft (z.B. durch Forfaitierung, Kreditsyndizierung; bei Forderungspools auch z.B. durch Factoring) als auch verbrieft (durch Anleihegeschäfte; bei Forderungspools auch z.B. durch ABS-Strukturen) erfolgen. Alternativ kann lediglich das Kreditrisiko übertragen werden, etwa mittels Bürgschaft bzw. Garantie (Avalgeschäfte) oder über Kreditversicherungen.227 Umgekehrt stehen auch einem Kapitalnehmer, sofern er Derivate einsetzt, Alternativen in Form von nicht-derivativen Geschäften zur Befriedigung seines Liquiditätsbedarfs zur Verfügung (z.B. Kreditaufnahme/Begebung einer Anleihe).
Die isolierte Risikoverschiebung über ein Differenzgeschäft bedeutet ferner, dass Risiken über entsprechend strukturierte und hinreichend standardisierte Derivate zum Handelsgegenstand gemacht werden können. Die meisten Derivate werden zur Absicherung gegen transaktionsbedingte Risiken aus sonstigen Transaktionen entwickelt, gegen die sich ein Transaktionspartner absichern möchte, ohne auf deren Verwirklichung Einfluss zu haben (also z.B. nicht das eigene Liquiditätsrisiko). Insbesondere Ausfall- und Marktrisiken werden über Derivate handelbar gemacht.
Zuletzt ist es aufgrund der Eigenschaft von Derivatkontrakten als Differenzgeschäften nicht ausgeschlossen, dass Derivate in nicht-derivative Geschäfte eingebettet oder zum Gegenstand eines nicht-derivativen Geschäfts gemacht werden. So können z.B. verbriefte Optionen am Sekundärmarkt veräußert werden. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich aber selbst nicht um ein Derivat, weil das vertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis sich hier auf die Übertragung der Verbriefung und nicht auf die Übernahme eines Risikos bzw. Risikobündels als solchen bezieht.228
III. Wirtschaftliche Funktionen
Derivate erfüllen unterschiedliche Funkionen, je nach den Einsatzzwecken, die mit der Transaktion verfolgt werden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Derivate gegenläufige Risiken künstlich generieren. Damit haben sie sowohl Einfluss auf das Gesamtrisiko, dem ein Marktteilnehmer ausgesetzt ist, als auch auf das Gesamtrisiko im Markt. Aufgrund ihres Einflusses auf das Gesamtrisiko, dem ein Marktteilnehmer ausgesetzt ist, eignen sich Derivate zu unterschiedlichen Einsatzzwecken. Diesbezüglich wird herkömmlich danach unterschieden, ob die Instrumente zur Absicherung (sog. hedging), zu Spekulations- oder zu Arbitragezwecken verwendet werden.229
1. Absicherung
Ein Derivat kann insbesondere eingesetzt werden, um Risiken auf einen Sicherungsgeber zu verschieben. Zu einer derartigen Risikoverschiebung kommt es, wenn ein Transaktionspartner das Derivat verwendet, um ein Risiko, dem er tatsächlich ausgesetzt ist, zu neutralisieren. Dabei werden Derivate üblicherweise nur zur Absicherung gegen transaktionsbedingte Risiken entwickelt, auf deren Verwirklichung die Gegenpartei mit dem Absicherungsinteresse keinen Einfluss hat oder zu haben glaubt (z.B. Marktpreis- oder Kontrahentenrisiken).230 So ist beispielsweise der Zweck von Forward- oder Future-Kontrakten häufig eine Reduzierung von Marktpreisrisiken, die im Zusammenhang mit der übrigen Geschäftstätigkeit einer Partei stehen, etwa des Risikos von Rohstoffpreissteigerungen. Ein Hersteller kann sich also gegen Rohstoffsteigerungen nicht nur dadurch absichern, dass er bereits jetzt Rohstoffe physisch kauft und einlagert, sondern er kann auf ein entsprechendes Differenzgeschäft (z.B. mit Futures) abschließen.
Der Abschluss eines Derivatkontrakts zu Absicherungszwecken wirkt hinsichtlich des Gesamtrisikos des betreffenden Transaktionspartners und des Gesamtrisikos im Markt risikomindernd. Allerdings ist es im Fall von Industrieunternehmen üblich, Derivatkontrakte im Rahmen von pauschalen Preissicherungsgeschäften abzuschließen. Es handelt sich bei Derivatkontrakten aber auch sonst häufig nicht um absolut passgenaue Gegengeschäfte zu bestehenden Risiken (sog. perfect hedges). Deshalb kann es auch unabhängig von Fehlbewertungen sein, dass Derivate die Risiken im Rahmen von Absicherungsgeschäften nur begrenzt neutralisieren.
2. Spekulation
Bei einem Einsatz zur Spekulation werden Derivate im Wesentlichen als Anlageinstrument eingesetzt. Spekulation erfolgt typischerweise zwischen Transaktionspartnern, welche die Transaktion auf Basis unterschiedlicher Annahmen eingehen oder unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind. Der Transaktionspartner, der einen Derivatkontrakt zu Spekulationszwecken abschließt, versucht typischerweise, bestehende oder vermeintliche Informationsvorsprünge gegenüber anderen Marktteilnehmern auszunutzen. Ein Beispiel ist der Abschluss eines Währungsswapvertrags auf Basis einer eigenen Marktanalyse, um auf eine bestimmte Wechselkursentwicklung zu wetten.
Anders als bei einem Absicherungsgeschäft wird im Fall des Einsatzes von Derivaten zu Spekulationszwecken bei dem spekulierenden Transaktionspartners kein bestehendes Risiko aus einem Gegengeschäft ausgeglichen.231 Das bedeutet, dass sich das Gesamtrisiko dieses Transaktionspartners sowie das Gesamtrisiko im Markt erhöht. Ein Derivatkontrakt kann allerdings für den einen Transaktionspartner zur Absicherung und für den anderen zur Spekulation eingesetzt werden.
3. Arbitrage
Der Einsatz von Derivaten zu Arbitragezwecken stellt sich als Spekulation auf die Konvergenz der tatsächlichen und der angenommenen zukünftigen Entwicklung eines Referenzwerts dar. Die Arbitrage geschieht über Derivatkontrakte, die exakte Gegengeschäfte zur Kursentwicklung bei einem Referenzwert darstellen. Der Einsatz von Derivaten zu Arbitragezwecken wird gemeinhin positiv beurteilt, weil der Arbitrageur durch die Ausnutzung von Informationsvorsprüngen eine Korrektur von Fehlbewertungen im Markt herbeiführt.
Die Arbitrage erhöht zwar als Spekulation das vom Arbitrageur zu tragende Risiko, reduziert aber zugleich das Gesamtrisiko im Markt. Allerdings übernimmt der Arbitrageur auch Risiken, die durch die Transaktion selbst bedingt sind (z.B. das Risiko einer eigenen Risikofehlbewertung). Deshalb können auch Arbitragegeschäfte mit Derivaten im Einzelfall aufsichtsrechtlich relevant werden.
4. Kombination der Einsatzzwecke
Derivate können mehrere Funktionen zugleich erfüllen. Die Einsatzzwecke können von den Transaktionspartnern beliebig kombiniert werden und sich bei ihnen individuell unterscheiden. So kann ein Transaktionspartner z.B. als Kreditgeber ein bei einem Kreditnehmer bestehendes Ausfallrisiko absichern wollen (hedging), während die Gegenpartei darauf spekuliert, dass der Ausfall eintritt. Alternativ können aber auch beide Transaktionspartner spekulieren, etwa weil keiner einen Kredit vergeben hat und von dem Kreditausfall deshalb auch keine betroffen wäre. Die Risikostruktur der Transaktion selbst ist unabhängig davon, zu welchen Zwecken sie erfolgt. Eine Unterscheidung zwischen Absicherungs- und Spekulationsgeschäften ist von außen betrachtet nur schwer möglich.232
IV. Rechtliche Einordnung
Derivate haben sich im internationalen Finanzmarktgeschäft zu einer bedeutenden Kategorie von Finanzinstrumenten entwickelt. Die Entwicklung von Derivaten erfolgt allerdings jeweils innerhalb eines nationalen Rechtsrahmens. Die rechtliche Einordnung von Derivaten bereitet Schwierigkeiten. Die Probleme beginnen bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts (dazu Abschn. 1). Innerhalb des deutschen Privatrechts ist ferner umstritten, ob es sich bei Derivaten um eine einheitliche Kategorie von Finanzinstrumenten handelt und welche Rechtsnatur die Verträge haben, die Transaktionen mit Derivaten zugrunde liegen (dazu Abschn. 2).
1. Anwendbares Recht
Die meisten an den Finanzmärkten bedeutenden Derivate sind nicht nach deutschem Recht strukturiert oder gehen zumindest auf Muster zurück, die nicht für die deutsche Rechtsordnung entwickelt wurden. Das internationale Geschäft mit Derivaten wird mittlerweile von Kontrakten nach anglo-amerikanischem Recht beherrscht. Die Ausgestaltung von national gehandelten Derivatkontrakten in Deutschland ist zumindest sehr stark vom anglo-amerikanischen Recht beeinflusst.
Swaps und insbesondere Kreditderivate werden vielfach auf der Basis von Rahmenverträgen (sog. Modellverträgen bzw. master agreements) strukturiert. Diese Rahmenverträge erlauben eine gewisse Standardisierung in der Vertragsgestaltung und enthalten Regelungen für den Ausfall einer Gegenpartei des Kontrakts. Für in Deutschland bzw. Europa gehandelte Kontrakte stehen zu diesen Zwecken der Deutsche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRVF) in zwei Fassungen von 2001 und 2018 sowie das European Master Agreement (EMA) von 2004 zur Verfügung.233 Dagegen hat im internationalen (= grenzüberschreitenden) Geschäft das auf anglo-amerikanischen Rechtsprinzipien aufbauende ISDA Master Agreement (ISDA MA) mit seiner zugehörigen Musterdokumentation die größte Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Fassung des ISDA MA von 1992, in geringerem Ausmaß für die Überarbeitung von 2002.234 Ergänzend gibt es weitere Standarddokumentationen für bestimmte Derivatetypen oder Rechtsordnungen.235 Im Folgenden wird in Bezug auf Derivatkontrakte vor allem die Rechtssituation unter dem ISDA MA relevant sein.
Im deutschen privatrechtlichen Schrifttum findet mit den nicht nach deutschem Recht strukturierten Derivaten, die (auch) in Deutschland gehandelt werden, so gut wie keine Auseinandersetzung statt. Auch die Frage des auf Derivatkontrakte anwendbaren bzw. für ihre Auslegung maßgeblichen Rechts wird typischerweise nicht erörtert. Im Gegenteil wird vielmehr stillschweigend die Anwendbarkeit des deutschen Vertragsstatuts und deutscher Auslegungsgrundsätze angenommen. Dies erscheint problematisch, soweit dadurch offen bleibt, ob sich Aussagen zum deutschen Recht überhaupt auf die tatsächlich am Markt vorhandenen Instrumente beziehen lassen. Dies gilt um so mehr, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung eine Auslegung von Rechtsbegriffen unter Berücksichtigung der jeweiligen Tradition, aus der sie stammen, erforderlich ist.236
Im Folgenden wird die übliche privatrechtliche Einordnung von Derivatkontrakten nach deutschem Recht nachgezeichnet, da diese aus nationaler aufsichtsrechtlicher Sicht praktisch relevant ist. Daneben wird aber auch auf die Besonderheiten bei den nach internationalen bzw. ausländischen Mustern strukturierten Kontrakten Bezug genommen, soweit dies erforderlich erscheint.
2. Kategorisierung im deutschen Privatrecht
Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Finanzinstrumenten als Derivaten knüpft – wie bei Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten – an die Begrifflichkeit des Privatrechts an. Dem steht nicht entgegen, dass die relevanten aufsichtsrechtlichen Vorschriften eine Liste der aufsichtsrechtlich relevanten Instrumente enthalten (vgl. § 2 Abs. 3 [= Abs. 2 a.F.] WpHG).237 Angesichts der oft uneinheitlichen Bezeichnungen für derivative Finanzinstrumente zielt diese Liste darauf ab, Derivatkontrakte in einem möglichst weiten Umfang den aufsichtsrechtlichen Regelungen zu unterwerfen.238
Im deutschen Privatrecht wurden Derivatkontrakte ursprünglich, wie gesagt, als Differenzgeschäfte bezeichnet (ähnlich U.S.: difference contracts).239 Das war für die Frage wichtig, ob es sich um ein unverbindliches Spiel im Sinne von § 764 BGB a.F. handelte. Die Vereinbarung eines Differenzgeschäfts ist unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit ein Ausdruck der Vertragsfreiheit. Dasselbe gilt für die Vereinbarung, dass sich die vertragliche Leistungspflicht unter Bezugnahme auf den Referenzwert bestimmt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Leistungspflicht ein Vielfaches der Änderung des Referenzwerts betragen kann (Hebelung). Dieses Wesensmerkmal hat maßgeblich zur Kritik an Derivaten beigetragen.
Allerdings handelt es sich bei Differenzgeschäften um keine einheitliche Kategorie von Verträgen. Aus privatrechtlicher Sicht sind Verträge mit derivativen Elementen vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Erfüllungszeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten hinausgeschoben wird und die deshalb auch im Privatrecht als Termingeschäfte bezeichnet werden (vgl. §§ 311 Abs. 1, 158 BGB).240 Dabei war lange umstritten, ob Termingeschäfte umgekehrt immer Differenzgeschäfte (Derivate) sind. Die Streitfrage hat aufgrund der mittlerweile ausdifferenzierten gesetzlichen Definitionen zwar ihre praktische Bedeutung verloren.241 In jedem Fall dürfte für ein Derivat aber – den obigen Ausführungen entsprechend – eine zufallsabhängige (stochastische) Bedingtheit der Leistung erforderlich sein.242
Somit ist zwischen einzelnen Arten von Differenzgeschäften zu unterscheiden. Danach sind Festgeschäfte nach deutschem Recht in der Regel Kaufverträge, in die das derivative Element als besondere Bestimmung über den Kaufpreis hineinstrukturiert ist (= atypischer Kaufvertrag). Das gilt zumindest bei vereinbarter Lieferung (Barausgleich: Vertrag eigener Art).243 Die Einordnung von Optionen ist umstritten. Der Rechtsprechung folgend werden Optionen nach der so genannten Einheitstheorie bzw. der Doppelvertragstheorie eingeordnet.244 Bei Swaps wird vertreten, dass sie als (atypischer) Tausch, als Kombination von einander entgegengesetzten Verträgen (Darlehen, Kauf) oder als Vertrag ganz eigener Art anzusehen seien.245 Dies ist, soweit es darauf ankommt, durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Dabei kann eine Vereinbarung z.B. über Lieferpflichten, auf deren Abwicklung es den Parteien in Wirklichkeit nicht ankommt, als so genanntes Scheingeschäft (§ 117 BGB) unbeachtlich sein.246 Die Einordnung von Derivatkontrakten als Kombinationsvertrag trägt dem Charakter als Differenzgeschäften zu wenig Rechnung. Auch eine Einordnung von Swaps als Kauf- oder Tauschvertrag dürfte in der Regel nicht sachgerecht sein, weil die Transaktionspartner die gesetzlichen Rechtsfolgen solcher Verträge (z.B. im Gewährleistungsfall) nicht wünschen. Aus diesen Gründen dürfte sich inzwischen wohl die Annahme durchgesetzt haben, dass es sich zumindest bei den am Finanzmarkt gehandelten Swaps typischerweise um Verträge eigener Art handelt.
Derivate können in sonstige Finanzinstrumente hineinstrukturiert werden, um einen Handel mit den vertragsgegenständlichen Risiken zu ermöglichen oder zu erleichtern.247 Die Finanzinstrumente werden oft in der Form atypischer Anleihen (notes) gestaltet. Bei Bedarf können aber auch andere juristische Mäntel (wrappers) genutzt werden, z.B. Fondsstrukturen.248 Je nach dem Mantel, in den die Struktur eingebettet ist, kann fraglich sein, ob es sich überhaupt um Finanzinstrumente handelt (z.B. bei strukturierten Einlagen).249 Die Risiken, die den Vertragsgegenstand des Derivatkontrakts bilden, können vor der Einbettung in ein Finanzinstrument über eine Zweckgesellschaft zudem gebündelt und tranchiert werden. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um Finanzmarktrisiken (bei Finanzderivaten), rohstoff- bzw. warenbezogene Risiken (bei Waren-/Rohstoffderivaten) oder um beliebige sonstige Risiken handelt.
Das Privatrecht akzeptiert die Strukturierung und den Einsatz der unterschiedlichen Derivate als Ausdruck der Vertragsfreiheit grundsätzlich zu beliebigen Zwecken. Zwar unterlag der rechtlich geschützte Einsatz von Derivaten angesichts der künstlichen Schaffung von Risiken durch solche Kontrakte und der Möglichkeit, sie zu rechtlich missbilligten „Finanzwetten“ einzusetzen, in vielen Rechtsordnungen lange Beschränkungen (in Deutschland aufgrund von § 764 BGB a.F. und des früheren Börsengesetzes).250 Diese Beschränkungen sind mit der Zeit allerdings weitgehend abgebaut worden, worauf an anderer Stelle noch einzugehen ist.251 Der Zulässigkeit aus Sicht des deutschen Privatrechts steht nunmehr insbesondere nicht entgegen, dass es alternative Vertragsgestaltungen gibt, mit denen derselbe ökonomische Zweck verfolgt werden kann.252 Aus politischer Sicht wird zwar immer wieder die Frage gestellt, ob Derivate im Allgemeinen oder zumindest bestimmte Formen von Derivaten wegen ihres Gefahrenpotenzials nicht verboten werden müssten.253 Diese Überlegungen haben in den Jahren bis zur letzten Finanzkrise allerdings der Tendenz zur Zurückdrängung rechtlicher Beschränkungen für das Geschäft mit Derivaten nicht entgegengestanden.
V. Risiken beim Einsatz
Bei Derivaten besteht im Vergleich mit sonstigen Hebelgeschäften die Besonderheit, dass die Transaktionspartner im bilateralen Verhältnis lediglich künstlich – durch die Transaktion – generierte Risiken vereinbaren (Abschn. 1). Es kommt insofern zwar zu keiner Risikoexternalisierung, allerdings ist eine solche auch nicht völlig ausgeschlossen (Abschn. 2). Außerdem setzen die Transaktionspartner Hebelung ein, wodurch Risiken verkettet werden können (Abschn. 3). Die Beurteilung solcher Transaktionen ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht vorzunehmen und fällt ambivalent aus (Abschn. 4).
1. Risiken im bilateralen Verhältnis
Wie schon ausgeführt wurde, sind Transaktionen mit Derivaten – im Gegensatz zu Transaktionen mit Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten – nicht auf einen Leistungsaustausch (Übertragung von Rechten/Forderungen) gerichtet. Vertragsgegenstand ist vielmehr die Vereinbarung einer Leistungspflicht, die abhängig davon ausgelöst wird, ob sich spiegelbildliche (= gegenläufige) Risiken entweder zugunsten des einen oder zugunsten des anderen Transaktionspartners realisieren. Der Gewinn des einen Transaktionspartners ist also jeweils der Verlust des anderen.254 Ein vertragliches Gegenleistungsverhältnis (Synallagma) besteht nur hinsichtlich der vereinbarten Risiken.
Es ist streng genommen also nicht ganz richtig, wenn gesagt wird, mit Derivaten ließen sich Risiken im Sinne eines Nullsummengeschäfts verschieben. Denn dabei wird übergangen, dass der Vertrag, welcher der Transaktion zugrunde liegt, auch seinerseits für beide Transaktionspartner gegenläufige Risiken begründet; d.h. die Risiken, von denen die vertragliche Leistungspflicht abhängt.
2. Keine Risikoexternalisierung
Die Risiken, die Vertragsgegenstand eines Derivatkontrakts sind, werden bewusst vereinbart und somit nicht im vorgenannten Sinne externalisiert. Das schließt nicht aus, dass Risiken hinsichtlich sonstiger transaktionsbezogener Risiken im Wege der Negativauslese externalisiert werden (z.B. hinsichtlich des Umfangs der Gegenparteirisiken).255 Eine Negativauslese kommt ebenso bei komplexeren Finanzinstrumenten mit derivativen Elementen in Betracht. Davon abgesehen können sich auch bei Derivaten – in ihrer Grundform wie auch komplexeren Produkten – moralische Risiken entwickeln.
3. Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung
Ein unter Umständen problematisches Element von Derivaten ist, dass es sich um Hebelgeschäfte handelt, durch die es zu einer Risikoverkettung kommen kann. Diese Risikoverkettung kann sich zum Nachteil dritter Marktteilnehmer auswirken.
Als Differenzgeschäfte mit Hebelwirkung gehen Derivatkontrakte zunächst mit geringen Kosten einher, weil eine Leistungspflicht erst zukünftig entsteht. Die Leistungspflicht kann aufgrund der Vereinbarungen im Kontrakt sogar vervielfacht werden (= mehrfache Hebelung). So können die Transaktionspartner z.B. in einem Forward-Kontrakt vereinbaren, dass eine Erhöhung der Rohstoffpreise zur Zahlung nicht lediglich des einfachen Ausgleichsbetrags führen soll, sondern des doppelten Betrags. Diese Möglichkeit, Gewinne unter Nutzung eines (evtl. vervielfachten) Hebels zu generieren, macht Derivate insbesondere für Marktteilnehmer mit spekulativen Interessen attraktiv (Nachfrageseite).256 Zugleich bedeutet das erst zukünftige Entstehen einer Leistungspflicht, dass sich Banken zu geringen Kosten als Gegenpartei zur Verfügung stellen können (Anbieterseite). Dazu muss ihnen nicht einmal eine konkrete Nachfrage nach solchen Instrumenten zu Absicherungszwecken bekannt sein. Sie können ihr Angebot sogar gezielt an Marktteilnehmer mit spekulativer Zielsetzung richten.257
Die mit Derivatkontrakten einhergehende Risikoverkettung kann gefährlich sein, weil sie erst zu dem Zeitpunkt offenkundig wird, in dem die vereinbarte Leistungspflicht entsteht. Ein Vergleich mit den schon zuvor dargestellten Fremdkapitalinstrumenten verdeutlicht, was gemeint ist. Bei derartigen Instrumenten kommt es dadurch zu einer Risikoverkettung, dass ein Marktteilnehmer Fremdkapital einsetzt, um es in Transaktionen mit einer Gewinnaussicht zu investieren. Die Risikoverkettung wirkt dann zulasten des Fremdkapitalgebers und besteht bis zur vollständigen Abwicklung der Transaktion. Derivate erlauben es ebenfalls, Gewinne anzustreben, ohne hierfür eigenes Kapital einzusetzen. In dieser Gewinnchance eines Transaktionspartners spiegelt sich das Gegenparteirisiko, das sich realisiert, wenn die Gegenpartei bei Entstehung der vereinbarten Leistungspflicht nicht zahlen oder liefern kann. Die Risikoverkettung über Derivate kann zu Nachteilen für Dritte führen, soweit das mit dem Derivatkontrakt verbundene Risiko für die Gegenparteien über das hinausgeht, was sie jeweils selbst wirtschaftlich tragen können.
4. Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Derivate haben Einfluss auf das Gesamtrisiko im Markt. Hierdurch kann sich das gesamtwirtschaftliche Risiko erhöhen oder vermindern, abhängig davon, zu welchem Zweck die Transaktionspartner den Derivatkontrakt jeweils abschließen und welche Risiken sonst im Markt vorhanden sind.
Es wurde schon darauf hingewiesen, dass Derivate die Risiken von Marktteilnehmern reduzieren können, wenn sie zu Absicherungszwecken eingesetzt werden und daher gegenläufig zu einem Risiko strukturiert sind, dem ein Marktteilnehmer bereits ausgesetzt ist. Dagegen erhöhen Derivate, die zu Spekulationszwecken eingesetzt werden, das Risiko sowohl für den betreffenden Marktteilnehmer als auch für den gesamten Markt. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die Spekulation auf Arbitrageziele gerichtet ist, weil die Transaktion dann zwar das persönliche Risiko des betreffenden Marktteilnehmer erhöht, das volkswirtschaftliche Gesamtrisiko aber vermindert. Davon abgesehen ist aber zu bedenken, dass es selbst bei Absicherungsgeschäften zu einer Erhöhung des Gesamtrisikos kommen kann, wenn ein von den Transaktionspartnern angenommener Absicherungsbedarf tatsächlich nicht besteht.258
Die Auswirkungen auf das volkswirtschaftliche Gesamtrisiko sind schwieriger einzuschätzen, wenn Banken als Finanzintermediäre die Rolle von Gegenparteien einnehmen. Die Banken tun dies, um Gegenparteirisiken, welche andernfalls von ihren Kunden zu tragen wären, als Dienstleister zu übernehmen. Darüber hinausgehend „suchen“ Banken auch für Kunden mit einem Absicherungsinteresse gezielt am Markt passende Gegengeschäfte.259 Wenn also beispielsweise ein Hersteller sich durch den Kauf eines Future-Kontrakts gegen Rohstoffsteigerungen absichern möchte, aber selbst keinen Verkäufer am Markt findet, kann seine Bank für ihn als Gegenpartei eintreten und dann ein eigenes Gegengeschäft abschließen, wenn sich ihr eine Gelegenheit dazu bietet. Auf diese Weise können Derivate dazu beitragen, die Effizienz der Finanzmärkte zu erhöhen und das Gesamtrisiko in den Märkten abzusenken. Allerdings erhöht das Zwischentreten einer Bank als vormals unbeteiligter dritter Partei auch die Möglichkeiten, dass es zu Fehlern kommt, etwa dadurch, dass Gegengeschäfte die abgesicherten Risiken nicht voll abdecken oder dass Risikokorrelationen unentdeckt bleiben.260
Eine Besonderheit weisen Derivate schließlich insofern auf, als neben spezialisierten Finanzmarktteilnehmern auch z.B. Industrieunternehmen solche Instrumente zu Absicherungszwecken einsetzen. Soweit Derivatkontrakte mit Transaktionspartnern außerhalb der Finanzmärkte abgeschlossen werden, besteht die Möglichkeit, dass mit ihnen einhergehende Risiken von den Finanzmärkten auf die Realwirtschaft übergreifen können.
182 Siehe Art. 38 Abs. 2 Verordnung 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2. September 2006, S. 1, speziell zum Begriff des Kassageschäfts und zur Abgrenzung vom Termingeschäft nach europäischem Recht. 183 Sernetz (Fn. 8), S. 49; Clouth (Fn. 98), S. 7. 184 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht November 1994, S. 41, 44; abrufbar: https://www.bundesbank.de/resource/blob/691304/721c2e3d5e5cdfde6276ed2f55a527b5/mL/1994-11-monatsbericht-data.pdf; dazu Sernetz (Fn. 8), S. 74. 185 BIZ, Exchange-traded futures and options, by location of exchange, Table D1, 8. Dezember 2019; Statistical release: OTC derivatives statistics release at end-June 2019, 8. November 2019. Zu beachten ist, dass die Nominalbeträge zumeist nicht tatsächlich zwischen den Kontraktparteien fließen; vgl. Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1632. 186 BIZ, OTC derivatives outstanding: Global OTC Derivatives Market, Table D5, 8 December 2019. 187 ISDA, Pressemitteilung vom 23. April 2009; abrufbar: https://www.isda.org/a/LeiDE/press042309der.pdf; Research Note No. 2/2009, 2009 ISDA Derivatives Usage Survey. 188 Da dies zu einer nicht ausgeglichenen Belastung eines Transaktionspartners führen kann, sind die Möglichkeiten, Derivate in Rechtsordnungen mit Zinsverbot (insb. im islamischen Rechtskreis) zu strukturieren, unsicher. Auf die möglichen Lösungen soll hier aus Platzgründen nicht weiter eingegangen werden; siehe statt dessen Tariq (Fn. 132), S. 63ff.; Uberoi/Evans, Sharia profit rate swaps, IFR Middle East Report 2008; abrufbar: http://www.ifre.com/sharia-profit-rate-swaps/566038.article. 189 Dazu siehe z.B. Chance/Brooks, S. 1, 4–7, 15; Corelli (Fn. 10), S. 115ff.; Stout, Derivatives and the Legal Origin of the 2008 Credit Crisis, 1 Harv. Bus. L. Rev. 1, 5ff. (2011); Roberts, NJOZ 2010, 1717ff. 190 Siehe auch nachfolgend Abschn. 3 (S. 69; Differenzgeschäft). Bei Derivaten, die mit einer Lieferpflicht verbunden und folglich in einen bedingten Kauf eingebettet sind (gedeckter Handel), erfolgt genau genommen auch eine Zuweisung des mit der Lieferung verbundenen Wohlstandsgewinns. Allerdings besteht das Derivat auch in diesem Fall genau genommen nur aus der Risikoverschiebung. 191 Hier zugleich als Rechtsbegriff im Sinne von Anhang I Abschn. C der RL 2014/65/EU. Wenn von swaps im Sinne des U.S.-Rechts gesprochen wird, wird der Begriff nachfolgend klein geschrieben. 192 Der Marktpreis errechnet sich bei diesen Kursen aus der vorweg genommenen Nachfrage und dem vorweg genommenen Angebot bzw. ist ein vorab fixierter Wechselkurs; Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Terminkurs. 193 Meyer zu Schwabedissen/Prager in: Everling/Lempka, Finanzdienstleister der nächsten Generation, 1. Aufl. 2016, 233 (236, 246f.). 194 Hier zugleich als Rechtsbegriff im Sinne von Anhang I Abschn. C der RL 2014/65/EU. 195 In der englischen Terminologie ist eine Unterscheidung zwischen den Sicherheiten für den gesamten Geschäftsvorgang (collateral) und für Einzeltransaktionen mit Finanzinstrumenten (margin) geläufig; siehe dazu etwa EU-Kommission, Entscheidung vom 29. März 2017, M.7995 – Deutsche Börse/LSE, Tz. 35; Altrock/Stähler in: Zerey, Finanzderivate, 4. Aufl. 2016, § 31 Rz. 64; Chisholm, Derivatives demystified, 2. Aufl. 2010, S. 39f., 208. 196 Reiner (Fn. 20), S. 53; Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Future. Man spricht hinsichtlich der variation margin auch von einem maintenance requirement, das dann aber zusätzlich weitere, hier nicht erörterte Einschusspflichten umfassen kann. 197 Hier zugleich als Rechtsbegriff im Sinne von Anhang I Abschn. C der RL 2014/65/EU. 198 Reiner (Fn. 20), S. 53. 199 Näher zu Futures/Forwards siehe Bösch (Fn. 22), S. 142ff. 200 Eine Variante zur europäischen Option ist die multi-europäische Option (auch: Bermuda-Option), welche zu mehreren vorab festgelegten Zeitpunkten ausgeübt werden kann; dazu Vogel (Fn. 19), S. 24 m. Nachw. 201 Siehe unten Kap. 3.K.I.2, II und III (S. 119ff.). 202 Henssler (Fn. 58), S. 617ff.; Bösch (Fn. 22), S. 204ff. 203 Henssler (Fn. 58), S. 617f. 204 Sernetz (Fn. 8), S. 69. 205 Henssler (Fn. 58), 618f. 206 Bösch (Fn. 22), S. 230f., 190f. 207 Siehe z.B. BIZ, OTC derivatives outstanding: Global OTC Derivatives Market, Tables D1 und D5, 23. September bzw. 31. Oktober 2018, https://www.bis.org/statistics/d1.pdf, https://www.bis.org/statistics/d5_1.pdf und https://www.bis.org/statistics/d5_2.pdf. 208 Henssler (Fn. 58), S. 619. 209 Zu den nach EU-Recht relevanten Merkmalen der Einbettung siehe Art. 10 RL 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, ABl. L 79 vom 20. März 2007, S. 11. 210 Auerbach/Klotzbach in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 389 (397); Vogel (Fn. 19), S. 177ff., Letzterer auch zu Meinungen, wonach CDS aus wirtschaftlicher Sicht gar keine Derivate sein sollen. Diese Frage ist durch das Gesetz freilich positiv entschieden, vgl. § 1 Abs. 11 S. 4 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG, § 2 Abs. 3 [= Abs. 2 a.F.] Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 [= Abs. 2b a.F.] WpHG; dazu ergänzend Vogel, a.a.O., S. 273. 211 Sernetz (Fn. 8), S. 62; Clouth (Fn. 98), S. 10ff. 212 Siehe erneut Kap. 2.C.III (S. 27) zum Problem der Risikoverkettung. 213 Sernetz (Fn. 8), S. 83. 214 Sernetz (Fn. 8), S. 84, mit Verweis auf Deutsche Bank, Basisinformationen über Termingeschäfte, 89; Reiner (Fn. 20). Siehe auch Reiner (Fn. 20), S. 39, mit Verweis auf Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Oktober 1993, S. 47 (49). 215 Sernetz (Fn. 8), S. 102. 216 Vgl. §§ 1 Abs. 11 S. 4 KWG, 2 Abs. 3 (= Abs. 2 a.F.) WpHG. 217 Der Begriff wird in Anhang I, Abschn. C Nr. 9 der RL 2014/65/EU und § 2 Abs. 3 Nr. 3 WpHG allerdings noch für bestimmte Derivate weiterverwendet („finanzielle Differenzgeschäfte“ = CFD); zum besonderen Begriffsverständnis im Rahmen von § 764 S. 2 BGB a.F. siehe Reiner (Fn. 20), S. 103ff. 218 Vgl. Häuser in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 11. Aufl. 1985, § 764 Rz. 3f.; Reiner (Fn. 20), S. 104. 219 Siehe z.B. Larenz (Fn. 63), S. 203ff.; Hirsch (Fn. 63), Rz. 18, 130, 134; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 26. Aufl. 2017, Rz. 213ff., zum vertraglichen Synallagma. 220 Vgl. Henssler (Fn. 58), S. 441f.; Reiner (Fn. 20), S. 27ff. zum Wesen aleatorischer Verträge. 221 Dazu Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 147 (175), wonach die Einführung des auction settlement (March Protocol 2009) aufgrund der großen Anzahl an Kreditereignissen zu Beginn der Finanzkrise erfolgt ist. Siehe auch noch unten Kap. 6.C.II.2.a)bb)aaa) (S. 808). 222 Reiner (Fn. 20), S. 52. 223 Reiner (Fn. 20), S. 52f. 224 Reiner (Fn. 20), S. 53. 225 Reiner (Fn. 20), S. 53f. 226 Reiner (Fn. 20), S. 54. 227 Letztere sind durch die Absicherung nach dem Gesetz der großen Zahl von Kreditausfallswaps (auch z.T. als „Kreditausfallversicherungen“ bezeichnet) abzugrenzen; siehe unten Kap. 6.C.I.2.c) (S. 801). Anders als diese Kreditderivate sind sie allerdings nicht handelbar; dazu vgl. auch sogleich unten Kap. 3.F.II (S. 86). Zu den Alternativen zu Kreditderivaten siehe ausführlich Horsch/Fiedler in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 109ff., 124ff.; zur Abgrenzung CDS/Versicherungsverträge auch Schmidt-Wenzel, Die Regulierung von Kreditderivaten, 1. Aufl. 2017, S. 236ff. 228 Reiner (Fn. 20), S. 13. 229 Dabei sind auch Mischformen möglich, etwa wenn die Höhe der Absicherung schwankt. Siehe z.B. Lehmann, BKR 2008, 488 (493) zu einer dies ermöglichenden Struktur (spread ladder swap). 230 Siehe zuvor Abschn. II.3 (vorletzter Absatz). 231 Sernetz (Fn. 8), S. 109f. 232 Sernetz (Fn. 8), S. 103ff. 233 Behrends in: Zerey (Fn. 195), § 6 Rz. 1–3, 93. 234 Behrends in: Zerey (Fn. 195), § 6 Rz. 1; von Sachsen-Altenburg, ebenda, § 7 Rz. 9. 235 Siehe unten Kap. 6.C.II.2–3 (S. 807ff.) sowie von Sachsen-Altenburg in: Zerey (Fn. 195), § 7 Rz. 10. 236 BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991, II ZR 274/90, NJW-RR 92, 423; dazu auch unten Kap. 6.C.III.4.c)bb) (S. 888). 237 Im EU-Recht siehe ferner Anhang 1 Abschn. C Nr. 4–11 der RL 2014/65/EU (zum Begriff „Finanzinstrumente“). 238 Das deutsche Wertpapierhandelsgesetz verwendet den Begriff „Derivate“ demgemäß als Oberbegriff. Der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs wurde zuletzt im 2. FiMaNoG erweitert, um gesetzlich bezeichnete „derivative Geschäfte“ (vormals: „Derivate“ im Sinne von § 2 Abs. 2 WpHG a.F.) und bestimmte Wertpapiere mit derivativer Komponente zu erfassen; vgl. § 2 Abs. 35 WpHG. 239 Angesichts der Begrifflichkeit, die im Rahmen von § 764 BGB a.F. üblich war, kann die Bezugnahme auf „finanzielle Differenzgeschäfte“ in § 2 Abs. 3 (= Abs. 2 a.F.) Nr. 3 WpHG zu Missverständnissen führen. Gemeint sind hier wohl Contracts For Difference (CFD); dazu oben Abschn. II.1. Siehe näher Müller in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 762 BGB Rz. 6, zur Begrifflichkeit im Rahmen des früheren § 764 BGB, außerdem unten Kap. 6.C.I.2.b) (S. 797). 240 Sernetz (Fn. 8), S. 50. 241 Sernetz (Fn. 8), S. 50f.; Reiner (Fn. 20), S. 13f., 18ff., 31ff.; Vogel (Fn. 19), S. 111ff., 263; Clouth (Fn. 98), S. 7; Assmann in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), § 2 WpHG Rz. 46, 49, 70ff. 242 Reiner (Fn. 20), S. 13. 243 Rudolf in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Ziff. 19.96. 244 Siehe BGH, Urteil vom 22. Oktober 1984, II ZR 262/83, BGHZ 92, 317 (319) und BFH, Urteil vom 28. November 1990, X R 197/87, BStBl. II 1991, 300; dazu Casper, Der Optionsvertrag, 1. Aufl. 2005, S. 34ff., 42ff. (der allerdings zivilrechtlich zwischen derivativen und nicht-derivativen Optionen unterscheidet); Reiner (Fn. 20), S. 15ff. 245 Jahn/Reiner in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 114 Rz. 6ff.; Reiner (Fn. 20), S. 16, 18; Henssler (Fn. 58), S. 572 (ohne Begrenzung auf Swaps); BGH, Urteil vom 28. April 2015, XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117, Rz. 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2011, 9 U 11/11, Rz. 38, 46 (jeweils zit. nach Juris). 246 Vgl. Reiner (Fn. 20), S. 19; siehe aber auch Henssler (Fn. 58), S. 571f. (in der Regel wollen sich beide Vertragspartner verpflichten). 247 Insofern sind sie von Emissionszertifikaten u.ä. abzugrenzen, die Anrechte auf den betreffenden Rohstoff geben. Zu Zertifikaten siehe näher unten Abschn. L.I.2 (S. 123). 248 Dazu Green/Jennings-Mares in: Parker, Equity Derivatives, 1. Aufl. 2009, S. 85 (99ff.) (dort zu Kapital- bzw. Fondsderivaten); zu den Kriterien für die Wahl des wrappers siehe ebenda, S. 86ff. 249 Diese werden für die Zwecke des EU-Finanzmarktrechts allerdings zunehmend ebenfalls als Finanzinstrumente behandelt; siehe einerseits Art. 4 Abs. 2 Nr. 34, 1 Abs. 4 RL 2014/65/EU, andererseits z.B. Art. 25 Abs. 4 lit a (v), 10, Art. 69 Abs. 2 lit. s, t RL 2014/65/EU. 250 Dazu z.B. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988, II ZR 72/87, BGHZ 103, 84, Rz. 13ff.; Urteil vom 11. Oktober 1988, XI ZR 67/88, BGHZ 105, 263, Rz. 17ff. (jeweils zit. nach Juris); siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 1995, 17 U 306/94, WM 1995, 1751 (1753); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Vorbemerkungen zu §§ 99, 100 WpHG Rz. 3ff.; Reiner (Fn. 20), S. 86ff., 103ff. 251 Siehe unten Kap. 5.A.III.1.b) sowie Kap. 6.C.I.2 (S. 261 und 797). 252 Allerdings kann die zivilrechtliche Wirksamkeit von Derivatkontrakten im Rahmen von § 119 [= § 37e a.F.] WpHG dennoch unsicher sein; dazu Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Vorbemerkungen zu §§ 99, 100 WpHG Rz. 17, § 99 WpHG Rz. 16; Behrends in: Zerey (Fn. 195), § 6 Rz. 15; Reiner/Schacht, WM 2010, 337 (343f.). 253 So etwa Bundespräsident Köhler, Rede auf einem Wirtschaftsforum in München (IX. Munich Economic Summit), 29. April 2010; abrufbar: http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Horst-Koehler/Reden/2010/04/20100429_Rede.html (allgemein zu Leerverkäufen und Produkten mit großer Hebelwirkung); dazu Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1640ff. 254 Christl, WuG 1995, S. 389 (394); auch zur Unterscheidung zwischen symmetrischer und asymmetrischer Risikoverteilung (vgl. die Unterscheidung zwischen unbedingten und bedingten Termingeschäften; Kap. 3.B.II und in diesem Abschn. E den Abschn. II.1; S. 36 bzw. 63). 255 Dabei weisen Derivate auch besondere transaktionsbezogene Risiken auf; siehe hierzu ergänzend den folgenden Abschn. 4; außerdem Abschn. F.I.2 und II.3 (zu Kreditderivaten bzw. CDS; S. 84 und 90). 256 Sofern man spekulativer Derivatgeschäfte vereinfacht als „Finanzwetten“ auffasst, lässt sich die mehrfache Hebelung schlicht als Erhöhung des Wetteinsatzes ansehen. 257 Dazu siehe schon oben Abschn. III (S. 71). 258 Siehe erneut oben Abschn. III (S. 71). 259 Siehe Henssler, S. 620, zur Übernahme von Gegenparteirisiken; Awrey, Complexity, Innovation, and the regulation of modern financial markets, 2 Harvard Bus. L. Rev. 235, 268 (2012) zur „Suche“ nach Gegengeschäften. 260 Siehe auch unten Abschn. F.II.3.c) (S. 92).
F. Kreditderivate
Innerhalb der Gruppe der Derivate ist eine genauere Betrachtung von Merkmalen und Risikostruktur vor allem bei den so genannten Kreditderivaten erforderlich. Kreditderivate sind mindestens seit Anfang der 1990er Jahre marktbekannt und haben insbesondere nach dem Platzen der Dotcom-Blase (2001) weite Verbreitung gefunden.261
I. Allgemeines
1. Merkmale und Arten
Zu den Kreditderivaten lassen sich alle derivativen Finanzinstrumente zählen, mit denen wirkliche oder vermeintliche Kreditrisiken auf andere Marktteilnehmer (sog. Sicherungsgeber) übertragen werden.262 In vielen Fällen handelt es dabei um Instrumente, die nach U.S.-Recht oder britischem Recht modelliert sind, d.h. denen Musterverträge nach Modellen des Common Law zugrunde liegen und die auf anglo-amerikanisches Recht verweisen (insb. das ISDA Master Agreement). Anders ist dies etwa bei strukturierten Anleihen mit Ausfallschutz (sog. Credit Linked Notes), die schon zu Zwecken der einfacheren Handelbarkeit üblicherweise nach nationalem Recht strukturiert werden.263 Kreditderivate haben Kredite im weitesten Sinne als Referenzwerte (Basiswerte). Das Kreditrisiko, dessen Übertragung jeweils den Vertragsgegenstand des Derivatkontrakts bildet, umfasst das Risiko, dass der gegebene Kredit nicht zurückgezahlt wird (Ausfallrisiko) oder dass sich die bei Kreditvergabe erhofften Erträge nicht generieren lassen, insbesondere aufgrund einer Bonitätsverschlechterung des Schuldners (Bonitätsrisiko).264 Die Übertragung findet dadurch statt, dass einer Partei (Sicherungsnehmer) ein Risiko zugewiesen wird, das zu dem Kreditrisiko gegenläufig ist. Zugleich wird der anderen Partei (Sicherungsgeber) ein dem Kreditrisiko entsprechendes Risiko zugewiesen. Die übertragenen Risiken können in Bezug auf eine bestimmte Partei (Bezugs- bzw. Referenzpartei), in Bezug auf die von einer bestimmten Partei emittierten Anleihen und aufgenommenen Darlehen (Referenzschuld) oder in Bezug auf ein Portfolio (Pool) von Referenzparteien bzw. -schulden übertragen werden, weshalb die Instrumente sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Der Sicherungsnehmer zahlt dem Sicherungsgeber für die Übernahme des Kreditrisikos eine Prämie. Die Prämienzahlung kann alternativ dadurch erfolgen, dass der Sicherungsgeber dem -nehmer seinerseits ein gleichwertiges Kreditrisiko überträgt (reiner Kreditswap). Bei Abschluss fällt infolge der Standardisierung der Prämien (Kupons) typischerweise eine zusätzliche Ausgleichszahlung an.
Die Laufzeit des Derivats ist frei vereinbar und kann mit der Laufzeit des Referenzwertes (Kredits) übereinstimmen, aber auch kürzer sein.265 Die Absicherung durch das Derivat wird dann relevant, wenn ein Kreditereignis eintritt, bei dem sich das übertragene Kreditrisiko realisiert. Die vereinbarten Kreditereignisse orientieren sich zurzeit üblicherweise an den Definitionen der ISDA. Diese Definitionen haben den Vorteil, dass sie einerseits leicht überprüfbar und nicht zu breit definiert sind und dass ihre Standardisierung andererseits das Risiko von Rechtsstreitigkeiten vermindert.266 Für den Fall, dass ein vereinbartes Kreditereignis eintritt, kann als vom Sicherungsgeber zu leistender Ausgleichsbetrag entweder ein Festbetrag oder die Wertdifferenz zwischen der ursprünglichen und der durch das Kreditereignis verminderten Position vereinbart werden.
Wenn bis zum Ende der Laufzeit hingegen kein Kreditereignis eintritt oder der Ausfallschutz aus anderen Gründen nicht mehr benötigt wird, erfolgt üblicherweise eine Glattstellung. Dazu wird ein gegenläufiges Geschäft zum gültigen Marktpreis abgeschlossen. Solche Gegengeschäfte sind auch mit Dritten möglich, ebenso der Eintritt einer Gegenpartei ins bestehende Geschäft (assignment). Eine Aufhebungsvereinbarung ist dagegen unüblich.
Bezüglich der näheren Ausgestaltung von Kreditderivaten ist in mehrerlei Hinsicht zu unterscheiden. Sie hängt zum einen von den abgesicherten Risiken ab (Ausfallrisiken, Bonitätsrisiken usw.) und zum anderen davon, ob es sich um Derivate für Einzelrisiken oder solchen für Portfoliorisiken handelt. Als Kreditderivate für Einzelrisiken lassen sich Credit Default Swaps (CDS; Ausfallschutz), Credit spread-Produkte (Schutz vor Bonitätsveränderungen), Total Return Swaps (TRS; Schutz vor dem gesamtem ökonomischen Risiko) und Credit Linked Notes (CLN; zweiseitiger Ausfallschutz)267 unterscheiden. Als Kreditderivate für Portfoliorisiken sind Varianten der zuvor genannten Kreditderivate zu nennen, zusätzlich kommen komplexere Strukturen wie insbesondere so genannte Collateralized Synthetic Obligations (CSO) zum Einsatz.
Eine weitere – speziell für das Risikoprofil relevante – Unterscheidung lässt sich danach treffen, ob die betreffenden Kreditderivate eine Zahlung vorab erfordern, also „gedeckt“ sind (funded), oder ob sie eine Zahlung erst nach Eintritt eines Kreditereignisses auslösen, also „ungedeckt“ sind (unfunded).268 Diese Unterscheidung ist für das Risikoprofil der Kreditderivate deshalb relevant, weil die eine Risikoabsicherung suchende Partei (Sicherungsnehmer = protection buyer, risk seller) über den Abschluss des Derivatkontrakts das Ausfallrisiko der Gegenpartei (Sicherungsgeber = protection seller, risk buyer) jedenfalls dann übernimmt, wenn das Kreditderivat nicht vorausbezahlt ist. Zu einer Übernahme des Ausfallrisikos kommt es grundsätzlich bei CDS und TRS (unfunded), aber nicht bei CLN und CSO (funded).
Nachfolgend sollen die oben genannten Arten von Kreditderivaten genauer hinsichtlich ihrer Funktionen und ihres Risikoprofils dargestellt werden.269 Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass von diesen Produkten vor allem CDS und CLN in zahlenmäßig größerem Umfang gehandelt werden, während Credit spread-Produkte und TRS vor allem in Kombination mit anderen Produkten auftreten und im Gesamtmarkt nur eine geringe Rolle spielen.270
2. Risiken beim Einsatz
Die Einschätzung der Risiken, die mit dem Einsatz von Kreditderivaten verbunden sein können, hängt stark vom Einzelnen Instrument ab. Kreditderivate sind stets komplexe Produkte, denn ihre Ausgestaltung erfordert eine relativ schwierige Prognose sowohl in Bezug auf die künftige Leistungspflicht aus dem derivativen Instrument als auch in Bezug auf den Referenzwert (Kredit = Dauerschuldverhältnis). Die Struktur des Kreditderivats und die des darin abgebildeten Kreditrisikos beeinflussen den Umfang, in dem das Instrument gehandelt und die Zwecke, zu denen es eingesetzt werden kann.
a) Risiken im bilateralen Verhältnis
Für die Frage, mit welchen Risiken eine Transaktion mit Kreditderivaten im bilateralen Verhältnis einhergeht, sind – wie bei anderen Derivaten – die mit der Transaktion verfolgten Zwecke besonders bedeutsam. Indem Kreditderivate eine Abwälzung von Kreditrisiken auf andere Marktteilnehmer ermöglichen, erlauben sie es Kreditgebern im Rahmen von Absicherungsgeschäften, sich einen Schutz vergleichbar dem Schutz aus einer Versicherung zu verschaffen. Insofern bieten sie den Kreditgebern eine Alternative zur Risikostreuung über eine Kreditvergabe in Konsortien (Kreditsyndizierung) und zu Kreditverbriefungen. Im Gegensatz dazu können aber auch Kreditnehmer auf Kreditderivate zurückgreifen. Das können sie tun, indem sie sich den Charakter von Kreditderivaten als Differenzgeschäften zunutze machen und ihr eigenes Kreditrisiko an einen Sicherungsgeber verkaufen. Hierauf greifen z.B. die Emittenten von strukturierten Anleihen mit Kreditrisikoschutz (CLN) zurück.
b) Risikoexternalisierung/Risikoverkettung
Bei Kreditderivaten ist denkbar, dass – im Vergleich mit vielen sonstigen sonstigen Derivaten – weitergehende Möglichkeiten zu einer Risikoexternalisierung bestehen. Denn bei Kreditderivaten kommt unter anderem das Informationsgefälle zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zum Tragen, das sich im Rahmen des Derivatkontrakts zwischen den Gegenparteien des Kontrakts fortsetzt. Damit kann es zur Abwälzung von Risiken aus der Sphäre des Kreditnehmers auf den Kreditgeber/Sicherungsnehmer und – über diesen – auf den Sicherungsgeber aus dem Derivatkontrakt kommen. Ansonsten ist zu berücksichtigen, es sich erneut um Hebelgeschäfte handelt, bei denen Dritte, zu denen ebenfalls Geschäftsbeziehungen bestehen, durch die Hebelung verketteten Risiken ausgesetzt sind, bis die Transaktion vollständig abgewickelt ist.
c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Abhängig vom verfolgten Zweck haben Transaktionen mit Kreditderivaten nicht nur Auswirkungen auf das Risiko, dem die Transaktionspartner persönlich ausgesetzt sind, sondern auch auf das Gesamtrisiko im Markt. Ebenso wie für andere Derivate gilt für Kreditderivate, dass die Transaktionspartner künstliche Risiken vereinbaren, die zu einem tatsächlichen oder auch nur hypothetischen Kreditrisiko gegenläufig sind. Kreditderivate eignen sich infolgedessen dafür, auf Bonitätsverschlechterungen oder einen Ausfall eines Unternehmens zu spekulieren, ohne dass der Spekulant tatsächlich einem solchen Risiko ausgesetzt ist. Ebenso ist es möglich, Arbitrage bei Unterschieden zwischen tatsächlicher und wahrgenommener Bonität zu betreiben.271 Der Einsatz von Kreditderivaten in solchen spekulativen und Arbitragegeschäften beruht gerade auf der Tatsache, dass die Kreditrisiken neu in Bezug auf einen Referenzwert definiert werden. Dies ermöglicht es, Kreditderivate „nackt“, d.h. ohne tatsächliches Absicherungsinteresse, einzusetzen.272
II. Kreditausfall-Swaps (Credit Default Swaps – CDS)
1. Merkmale und Arten
Credit Default Swaps (CDS) weisen die Grundstruktur der meisten standardisierten Kreditderivate auf. Zu den CDS lassen sich bei weitem Verständnis alle in diesem Unterabschnitt 1 angesprochenen Derivate zählen, auch wenn diese anders bezeichnet werden. Mittels eines CDS überträgt der Sicherungsnehmer Ausfallrisiken für den Fall eines Kreditereignisses (credit event) bezüglich einer oder mehrerer Referenzeinheiten oder -schulden. Für die Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber eine Prämie (default swap spread). Darauf, ob der Sicherungsnehmer tatsächlich einem Ausfallrisiko ausgesetzt ist, kommt es nicht an. Das Kreditereignis als solches löst also die Zahlungspflicht des Sicherungsgebers aus.273
Der Derivatkontrakt enthält eine vertragliche Bestimmung der Referenzschuld, des Nominalwertes und der Laufzeit des Geschäftes, der Prämie für die Übernahme des Risikos, des Kreditereignisses und der bei dessen Eintritt geschuldeten Leistung des Sicherungsgebers.274 Das Standardkreditereignis nach dem 2002 ISDA Master Agreement besteht aus einem Preisverfall (insofern gilt ein sog. „materiality standard“) gekoppelt mit Insolvenz, cross-acceleration, Ratingherabstufung der Referenzeinheit oder -schuld, Zahlungsverweigerung oder -aufschub, Restrukturierung, Zahlungsausfall oder erheblichem Verstoß gegen Zahlungspflichten.275
Der Sicherungsnehmer zahlt für die Übernahme des Kreditrisikos eine Prämie in Form regelmäßiger Zahlungen an den Sicherungsgeber. Die Prämie wird unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit des Referenzschuldners und des zu erwartenden liquidierbaren Betrags auf die Referenzschuld (sog. recovery value) berechnet. Die Prämie kann – wenn man aus Vereinfachungsgründen von Mischformen absieht – in zweierlei Formen ausgestaltet sein, nämlich als regelmäßige Zahlung (unfunded) oder als vorab zu leistende Optionsprämie (funded). Im letztgenannten Fall spricht man auch von einer Kreditausfalloption (credit default option). Eine regelmäßig zu zahlende Prämie ist in beiden Fällen unabhängig vom Eintritt des Kreditereignisses zu zahlen. Die Entwicklung einer solchen Prämie kann von einem CDS-Index abhängig abhängig gemacht werden (z.B. iTraxx Europe).
Der Umgang mit der Referenzschuld im Fall eines Kreditereignisses ist abhängig von der Strukturierung des CDS. Es ist möglich, aber nicht zwingend, dass die Referenzschuld vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber im Gegenzug für eine Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes zu übertragen („liefern“) ist (physical settlement). Eine andere Möglichkeit ist ein reiner Barausgleich, bei dem der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer abzüglich des Werts der Referenzschuld auszahlt (cash settlement). Die Feststellung einer konkreten Verlustquote kann in diesem Zusammenhang schwierig sein, z.B. wenn die Referenzaktiva nicht gehandelt werden. Derartige Schwierigkeiten lassen sich mittels so genannter Digital CDS umgehen, die eine feste, vorab festgelegte Ausgleichszahlung vorsehen.276
In Hinblick darauf, dass erst das Kreditereignis zu einer Zahlung führt, weisen CDS Ähnlichkeiten zu (einfachen) Kreditoptionen auf. Diese sind von den zuvor angesprochenen Kreditausfalloptionen abzugrenzen. Durch eine Kreditoption erhält der Käufer das Recht, ein variabel verzinsliches Kreditinstrument (z.B. eine Anleihe) zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder zu verkaufen.277 Anders als bei CDS handelt es sich bei Kreditoptionen allerdings nicht um Swapprodukte, bei denen es zu einem wechselseitigen Austausch der Risikopositionen kommt. Außerdem erfordern CDS zur Preisfindung im Gegensatz zu Kreditoptionen keine Informationen über Volatilitäten und Marktpreise bzw. credit spreads, da nur Ausfall- und nicht Marktrisiken verschoben werden.278
Abgesehen von einer optionalen Ausgestaltung des CDS sind auch andere Kombinationen mit den in Abschnitt E (S. 61) behandelten Grundformen von Derivaten möglich (= CDS-Forwards bzw. credit default swaptions).279 Ebenso wie bei anderen Kreditderivaten lassen sich zudem mehrere Varianten von CDS unterscheiden. So muss die Referenzschuld, wie gesagt, nicht nur aus einer einzelnen Forderung bestehen (Single name CDS). Es kann sich statt dessen auch um ein Forderungsportfolio handeln (Basket CDS). Dann ist für den Fall eines Kreditereignisses ferner danach zu unterscheiden, ob der Ausfallschutz durch Ausfall einer einzelnen portfoliozugehörigen Forderung wie z.B. der ersten oder zweiten (First- bzw. Second-to-default CDS), eines bestimmten Anteils der portfoliozugehörigen Forderungen (N-out-of-m-to default CDS) oder eines Prozentsatzes bzw. aller Forderungen (Portfolio CDS bzw. All-to-default CDS) ausgelöst wird.280
Die Referenzwerte von CDS können sowohl bei Single-name CDS als auch bei Basket CDS aus Krediten im weitesten Sinne bestehen. Sie sind also nicht auf Darlehensforderungen beschränkt. Eine Alternative sind z.B. so genannte Recovery (Default) Swaps (RDS), bei denen der Sicherungsgeber bezüglich einer Anleihe das Risiko der Unterschreitung eines Mindestverkaufspreises übernimmt (Teilabsicherung). CDS können ferner ABS-Tranchen oder -Portfolios als Referenzportfolio haben (ABCDS). Derartige CDS weisen allerdings einige Besonderheiten auf. So können Vorauszahlungen auf die zugrunde liegenden Referenzwerte zu berücksichtigen sein. Außerdem kann es während der Laufzeit zu Abschreibungen auf die Referenzwerte kommen, wenn Schuldner der in den ABS verbrieften Kredite ausfallen. Deshalb ist hier ein laufender Ausgleich üblich, um den Änderungen im Referenzportfolio fortlaufend Rechnung zu tragen (pay-as-you-go settlement).281 Basket CDS sind relativ stark standardisierte Produkte und damit liquider als CDS für Einzelrisiken. Sie können somit auch zu Indexprodukten zusammengefasst werden, etwa in den durch Markit angebotenen Indizes CDX (u.a. für Nordamerika, Schwellenländer) und iTraxx (u.a. für Europa, Afrika, Asien). Die Kreditindizes erlauben es, Kreditrisiken von Schuldtiteln auf Portfolioebene zu separieren und handelbar zu machen. Solche Indizes basieren allerdings nicht auf den Preisen von Kassainstrumenten. Sie lassen sich daher praktisch auch nicht durch Kassainstrumente replizieren, sondern können allein über Derivate handelbar gemacht werden.282 Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu den im Abschnitt E behandelten Grundformen von Derivaten.283
Die Erstellung der betreffenden Indizes trägt ihrer Verwendung als Referenzwerten Rechnung. Markit ruft Investmentbanken zur Bereitstellung von Referenzportfolios auf, welche üblicherweise alle sechs Monate in eine neue Indexserie eingehen.284 Jeder Indexserie liegt im Fall des iTraxx ein synthetischer CDS-Kontrakt mit festgelegtem Fälligkeitszeitpunkt, standardisiertem Kupon, standardisierten Zahlungszeitpunkten und unterstellter recovery rate zugrunde.285 Als Erweiterung gibt es für zahlreiche Kreditindizes von Markit zusätzliche Tranchen-Indizes.286 Andere Produkte bilden die Rendite in der jeweils aktuellen Serie für den Fall der Reinvestition aller Erträge (Excess Return-Indizes) oder die Gesamtrendite einer Long-Position im dem jeweiligen CDS-Kontrakt zugrunde liegenden synthetischen Rentenportfolio ab (Total Return-Indizes).287 Ferner gibt es Short Total Return-Varianten, die sich aus einer Sicherungsnehmerposition im jeweiligen Index-CDS und einer Geldanlage zum Overnight-Zinssatz zusammensetzen.288 Die Indexprodukte können auch als Swapoptionen, üblicherweise europäischen Typs, ausgestaltet sein, bei denen ein Index-CDS den Referenzwert bildet (payer oder receiver swaptions).289
2. Wirtschaftliche Funktionen
CDS bieten einem Kreditgeber die Möglichkeit, sich (als Sicherungsnehmer) gegen Ausfallrisiken aus dem Kreditverhältnis abzusichern. Ebenso wie bei sonstigen Kreditderivaten muss der Sicherungsnehmer bei einem CDS tatsächlich keinem Ausfallrisiko und damit auch keinem Ausfallrisiko aufgrund eines von ihm selbst vergebenen Kredits ausgesetzt sein. Das impliziert, dass sich CDS auf andere Sicherungsgeber übertragen lassen und folglich handelbar sind.
Dem Handel mit CDS kommt zugute, dass diese Instrumente vorab mit wenigen Kosten verbunden sind. So kann der Sicherungsnehmer sich ohne unmittelbaren Baraufwand Schutz verschaffen. Aber auch für den Sicherungsgeber besteht keine Notwendigkeit zur Vorfinanzierung der Risiken, anders als bei Kreditverbriefungen. Davon abgesehen können mit Hilfe von CDS Kredit- und Zinsrisiken unabhängig voneinander abgesichert werden.290 Allerdings sind die Einzelrisiken, die durch CDS abgesichert werden, typischerweise wenig vergleichbar. Das bedeutet, dass ein Handel mit solchen Risiken grundsätzlich nur in der Form stattfinden kann, dass der Sicherungsgeber das übernommene Ausfallrisiko weiter überträgt. Dagegen kommt eine Verbriefung, die dem Sicherungsnehmer den Kauf eines Ausfallschutzes für beliebige, austauschbare Forderungen gestatten würde, bei Einzelrisiken normalerweise nicht in Betracht. Der Ausfallschutz besteht hier vielmehr für ein von vornherein bestimmtes Ausfallrisiko als Referenzwert.
Ihrem Bezug auf bestimmte Einzelrisiken entsprechend werden CDS bisher – anders als öffentlich gehandelte Wertpapiere – fast ausnahmslos bilateral gehandelt (OTC-Geschäft). Das gilt sowohl, wenn die CDS Einzelrisiken absichern, als auch für Basket CDS.291 Ein Großteil des Geschäftes wird von einer Gruppe großer Investmentbanken und Wertpapierhändler (sog. dealers) abgewickelt, die einen Großteil der eingegangenen Risiken durch Absicherungsgeschäfte wieder ausgleichen. Diese Händler stehen auf Seiten sowohl der Sicherungsgeber (Verkäufer) als auch der Sicherungsnehmer (Käufer).292 Infolge des Big-Bang-Protokolls der ISDA von 2009 hat sich ein Handel mit einer limitierten Anzahl fixierter Kupons unabhängig vom am Markt gehandelten spread etabliert.293
3. Risiken beim Einsatz
Hinsichtlich der Risiken, die mit dem Einsatz von CDS verbunden sind, ist zunächst auf die allgemeinen Erwägungen zu Kreditderivaten zu verweisen (Abschn. I.2). Allerdings weisen CDS zusätzliche Merkmale auf, die insgesamt zu einer Risikoeinschätzung führen, die von der bei anderen Kreditderivaten abweicht. Auf die betreffenden Merkmale ist im Folgenden näher einzugehen.
a) Risiken im bilateralen Verhältnis
Hinsichtlich der Risiken, die unmittelbar mit der Transaktion verbunden sind, ist zwischen der Situation beim Sicherungsnehmer und der beim Sicherungsgeber zu trennen. Aufseiten des Sicherungsnehmers ist weiterhin zwischen der Veränderung der Risiken aus einem Referenzgeschäft (Basisrisiken) und den Risiken aus dem Derivatkontrakt als solchem (Strukturrisiken) zu unterscheiden. Der Sicherungsnehmer kann sich über den CDS des Ausfallrisikos aus dem Referenzgeschäft mit seinem Kreditnehmer entledigen. Damit einhergehend profitiert er davon, dass andere Marktteilnehmer das Referenzgeschäft künftig ohne das Ausfallrisiko bewerten, wodurch sich das mit dem Referenzgeschäft zusammenhängende Marktrisiko verringert. Im Gegenzug übernimmt der Sicherungsnehmer jedoch das Ausfallrisiko für die Leistung des Sicherungsgebers aus dem CDS-Kontrakt (Gegenparteirisiko). Wenn hinsichtlich der Leistungspflicht des Sicherungsgebers ein zusätzlicher Hebel in den CDS hineinstrukturiert ist, ist das Risiko entsprechend erhöht. Der Sicherungsgeber ist allerdings eine professionelle Gegenpartei mit entsprechender Marktreputation, weshalb das übernommene Risiko normalerweise geringer ist als das übertragene Risiko aus dem Referenzgeschäft.
Der Sicherungsgeber übernimmt hinsichtlich der vom Sicherungsnehmer zu leistenden Risikoprämie ebenfalls ein Gegenparteirisiko. Dieses kann sich dadurch erhöhen, dass der CDS-Kontrakt den Sicherungsnehmer zur Stellung von Sicherheiten verpflichtet. Dagegen hat für den Sicherungsgeber das mit dem Referenzgeschäft verbundene Risiko – abgesehen natürlich vom übernommenen Ausfallrisiko – keine Bedeutung. Durch die Möglichkeit zur Weiterübertragung (= Handelbarkeit) kommt es auf Seiten des Sicherungsgebers indessen zur Entstehung eines neuen Marktrisikos.
Die Risikosituation wird insgesamt dadurch verkompliziert, dass sich die Risiken, die beim Sicherungsnehmer verbleiben, und das übertragene Ausfallrisiko nicht ohne Weiteres voneinander isolieren lassen und sich auch nach dem Abschluss des CDS-Kontrakts noch gegenseitig beeinflussen können. So kann der Sicherungsnehmer zwar das Ausfallrisiko aus einem Kredit übertragen, doch behält er sonstige Risiken wie das Zinsänderungsrisiko. Derartige Risiken sind mit dem Ausfallrisiko insoweit verbunden, als ihre Veränderung auf die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls Einfluss haben kann. Die angesprochenen Wechselwirkungen können die Einschätzung der Risikosituation erschweren.
b) Risikoexternalisierung/Risikoverkettung
Inwiefern es im Rahmen von CDS-Transaktionen zu einer Risikoexternalisierung bzw. -verkettung kommt, ist nicht zuletzt davon abhängig, in welchem wirtschaftlichen Kontext die Transaktion stattfindet. Diesbezüglich ist zwischen der Position eines Sicherungsnehmers, der zugleich Kreditgeber ist, und der Position eines Sicherungsgebers, der das übernommene Kreditrisiko weiter übertragen möchte, zu unterscheiden.
Hinsichtlich eines als Kreditgeber tätigen Sicherungsnehmers ist eine Risikoexternalisierung von diesem auf den Sicherungsgeber (und möglicherweise von diesem auf Dritte) in Betracht zu ziehen. So kann der Sicherungsnehmer im Rahmen des CDS-Kontrakts Risiken aus dem Kreditverhältnis auf den Sicherungsgeber überwälzen, wenn der Kontrakt zur Folge hat, dass der Sicherungsgeber mehr Risiken übernimmt, als er eigentlich intendiert (Negativauslese). Dies dürfte umso eher in Betracht kommen, je komplexer die Bewertung der abgesicherten Risiken im Einzelfall ist. Daneben muss der Sicherungsgeber gewärtigen, dass ein als Sicherungsnehmer auftretender Kreditgeber Möglichkeiten zur Absicherung durch pauschale CDS zu einer übermäßigen Kreditvergabe nutzen oder wegen seiner Absicherung auf eine geeignete Risikokontrolle verzichten wird (moralisches Risiko). Allerdings kann der Sicherungsgeber – jedenfalls im Grundsatz – vertraglich für eine solche Kreditkontrolle sorgen oder sich durch einen weiteren CDS seinerseits absichern.294
Auf Seiten des Sicherungsgebers können sich aufgrund der Möglichkeit zur Weiterübertragung des Risikos lang bestehende Risikoketten bilden, deren Kettenglieder ein Ausfallrisiko über die CDS-Kontrakte über mehrere Marktteilnehmer hinweg weiter übertragen. Bei solchen Risikoketten kann es schwierig werden zu überblicken, wo sich das übertragene Ausfallrisiko aus dem Referenzgeschäft tatsächlich realisieren wird. Das übernommene Risiko steigt aufgrund der zunehmend komplexen Risikobewertung für weitere Investoren innerhalb der betreffenden Risikokette auch an.295
c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Hinsichtlich der Auswirkungen von CDS-Kontrakten auf das Gesamtrisiko lassen sich aus dem zuvor Ausgeführten zwei Folgerungen ableiten. Zum einen schafft der Umstand, dass CDS handelbar sind, tendenziell Anreize, schon Referenzgeschäfte mit einer spekulativen Zielsetzung abzuschließen. Denn die Marktteilnehmer können sich relativ einfach als Sicherungsnehmer durch den Erwerb von CDS absichern. Die jeweiligen Sicherungsgeber haben dann wegen der Möglichkeit, die Risiken weiter zu übertragen, nur begrenzt Anreize, eine Risikokontrolle einzufordern.
Zusätzlich kann das Gesamtrisiko im Markt sich abhängig von der Zielsetzung, die mit dem CDS-Kontrakt als solchem verfolgt wird, vermindern oder erhöhen. Darüber hinaus ist eine Risikoerhöhung – unabhängig davon, welche Zwecke mit dem CDS-Kontrakt verfolgt werden – auch in der Form möglich, dass es aufgrund des Abschlusses gleichartiger Kontrakte zu einer strategiebedingten Risikokonzentration im Markt kommt (Konvergenzrisiko). Eine solche Risikokonzentration kann auch zunächst bei einzelnen Marktteilnehmern stattfinden, die als Sicherungsgeber bei vielen gleichartigen CDS agieren (Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko). Das letztgenannte Problem hat sich in der jüngsten Finanzkrise z.B. bei dem Versicherungskonzern AIG gezeigt, der seine Verpflichtungen aus einer hohen Zahl von CDS nicht mehr erfüllen konnte und durch den Staat gerettet werden musste.296
Eine risikorelevante Komplikation ergibt sich zuletzt bei Basket CDS und AB-CDS. Da diese sich auf ein Referenzportfolio beziehen, ergeben sich ähnlich wie bei Kreditpools und ABS erhöhte Bewertungsschwierigkeiten, was zur Folge haben kann, dass Randrisiken unzureichend berücksichtigt werden.297 Aus makroökonomischer Sicht dürfte ein Auftreten von Bewertungsfehlern um so problematischer sein, je liquider der Basket CDS ist, denn mit der Liquidität steigt auch die Möglichkeit, dass falsch bewertete Risiken über Risikoketten weiter übertragen werden und die Fehlbewertung erst bei einem Marktschock erkannt wird.
III. Weitere nicht vorfinanzierte Kreditderivate
Seltener als CDS werden andere Kreditderivate eingesetzt, die gegebenenfalls einen umfassenderen Schutz gegen Risiken aus einer Kreditbeziehung ermöglichen.298 Diese Kreditderivate setzen allerdings voraus, dass stets ein verlässlicher Marktpreis für den zugrunde liegenden Kredit bzw. das Referenzportfolio beobachtbar ist. Daher ist ihre Verwendung im Wesentlichen auf verbriefte und börsengehandelte Kredite an öffentliche Schuldner, große Unternehmen und Banken beschränkt.299 Allgemein hat die Bedeutung der betreffenden Instrumente, zumindest als isolierte Produkte, nach der Finanzkrise stark abgenommen. Sie sollen daher nur kurz dargestellt werden.
1. Spannensicherungsprodukte (Credit spread-Produkte)
Die Risikoabsicherung mittels CDS lässt sich durch so genannte Spannensicherungsprodukte (Credit spread-Produkte) ergänzen. Diese Produkte eignen sich, um auch Bonitätsveränderungen abzubilden, spielen im Gesamtmarkt, wie gesagt, aber nur eine geringe Rolle. Die Zuordnung einzelner Produkte zu dieser Kategorie und die deutsche Terminologie sind uneinheitlich.300 Der Referenzwert ist die Entwicklung der Zinsspanne (credit spread) zwischen dem kreditrisikobehafteten Referenzwert und einer festen Maßgröße (benchmark), als die typischerweise eine kreditrisikolose Anleihe mit ansonsten gleichen Merkmalen und gleicher Laufzeit gewählt wird.301
Credit spread-Produkte können als Optionen auf eine Zinsspanne (Credit Spread Option), aber auch als Festgeschäfte (Credit Spread Forward), als Swap (Credit Spread Swap) oder als strukturierte Anleihe (Credit Spread Linked Notes) auftreten.302 Bei der Swapvariante erhält der Sicherungsnehmer gegen Zahlung einer Prämie das Recht, die Rendite zweier Referenzwerte zu tauschen.303 Im Vordergrund sollen nachfolgend jedoch Credit spread-Optionen stehen, das am häufigsten eingesetzte Credit spread-Produkt. Bei einer Credit spread-Option erwirbt der Sicherungsnehmer gegen die Zahlung einer Prämie eine Option, um eine der mehrere Referenzschulden zum Ausübungstag an den Sicherungsgeber zu verkaufen.304 Die Option kann in zwei Varianten vorkommen, nämlich als Calloption auf den einen Preis- oder Renditeunterschied (= den credit spread selbst) oder als Putoption auf die Referenzschuld.305 Der Optionskäufer zahlt dem Verkäufer, in der Regel bei Vertragsschluss, eine Prämie. Die Option ist als amerikanische Option ausgestaltet oder kann bei definierten Kreditereignissen zu einem Optionspreis (strike spread) ausgeübt werden.306
Im Grundsatz übertragen Credit spread-Optionen – ebenso wie sonstige Optionen – in Bezug auf den Referenzwert nur ein Marktrisiko, hier das Risiko von Änderungen des credit spread. Bei Optionen mit einer Anleihe als Referenzwert ist neben dem Spreadrisiko das Zinsrisiko zu berücksichtigen, das sich daraus ergibt, dass der Wert eines festverzinslichen Wertpapiers stets von der aktuellen Zinskurve abhängig ist.307 Davon abgesehen kann es je nach Ausgestaltung auch zu einer Übertragung des Ausfallrisikos kommen. Dies ist zwar dann nicht der Fall, wenn das Optionsrecht mit dem jeweils definierten Kreditereignis endet (knock-out). Allerdings dürfte es in der Regel zu einer Übertragung des Ausfallrisikos kommen, wenn das Optionsrecht über das jeweils definierte Kreditereignis hinaus besteht (no knock-out). Denn in diesem Fall wirkt sich die Veränderung des Ausfallrisikos grundsätzlich auf den credit spread aus.308 In Bezug auf die Option übernimmt der Optionsverkäufer ferner ein Gegenparteirisiko hinsichtlich der Optionsprämie.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Credit spread-Produkte in erheblichem Umfang zur Entstehung makroökonomisch relevanter Risiken beitragen können, erscheint deutlich geringer als etwa bei CDS. Die Produkte sind insbesondere weniger standardisiert, sondern jeweils stark einzelfallspezifisch strukturiert. Dies erschwert die Weiterübertragung von damit übernommenen Risiken und damit die Handelbarkeit der Produkte. Somit dürften sie sich auch weniger zum spekulativen Einsatz im Rahmen von Geschäften eignen, bei denen der Sicherungsnehmer kein tatsächlich vorhandenes Risiko absichert. Das schließt es jedoch nicht aus, dass Credit spread-Produkte mit anderen Produkten verbunden werden und dann in Kombination mit diesen Produkten zu hier relevanten Gefahren beitragen können. So können Credit spread-Produkte – ebenso wie CDS – in Verbriefungstransaktionen eingebaut werden. Dies dürfte allerdings nur bei Produkten in Betracht kommen, die Portfoliorisiken absichern.309
2. Gesamtrendite-Swaps (Total Return Swaps – TRS)
Wenn der Sicherungsnehmer sich über das Ausfallrisiko und einzelne Marktrisiken hinaus absichern möchte, muss er andere Derivate als CDS nutzen. Eine Möglichkeit sind Total Return Swaps (TRS), die auch als Total Rate Of Return Swaps (TRORS) bezeichnet werden. Ein TRS ermöglicht einen Schutz gegen Wertverminderungen aus Bonitätsverminderungen oder aus Marktrisiken, die den betreffenden Referenzwerten immanent sind.310 TRS stehen damit zwischen Instrumenten zur Kredit- und Eigenkapitalabsicherung und werden regulatorisch teils auch als Eigenkapitalderivate eingeordnet.311
Im Rahmen eines TRS-Kontrakts wird der vollständige ökonomische Ertrag (total return) einer oder mehrerer Referenzschulden übertragen, also der jeweilige Marktwert zuzüglich Zinsen und Gebühren.312 Zu diesem Zweck werden verschiedene Zahlungspflichten begründet: Zum einen überträgt der Sicherungsnehmer (total return payer) dem Sicherungsgeber (total return receiver) den tatsächlichen Erlös aus der Referenzschuld. Zum anderen sind so genannte Wertveränderungszahlungen (change-in-value payments oder kurz value payments) zu leisten.313 Das heißt, der Sicherungsnehmer schuldet Zahlungen oder erhält einen Anspruch, wenn es bei der Referenzschuld zu Wertveränderungen kommt. Der Nennwert der Referenzschuld wird deshalb angepasst, um erfolgten Wertveränderungen Rechnung zu tragen. Zusätzlich schuldet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen einen referenzierten, festen oder variablen Zins.
Die wechselseitigen Forderungen von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer werden verrechnet. Die sich daraus ergebenden Salden können periodisch oder als einzige Schlusszahlung bei Fälligkeit oder Beendigung des TRS beglichen werden. Der TRS kombiniert also im Wesentlichen die Übertragung eines im TRS-Kontrakt bezeichneten Risikos mit einem Zinsswap.
Der TRS erlaubt es dem Sicherungsnehmer aufgrund seiner Struktur, das ökonomische Risiko einer oder mehrerer Referenzschulden in seiner Gesamtheit zu übertragen, neben dem Ausfallrisiko also auch Marktpreisrisiken (einschl. Zinsänderungsrisiken). Ebenso wie beim CDS muss dazu die betreffende Referenzschuld (z.B. eine Kreditforderung) selbst nicht übertragen werden. Es genügt, dass statt dessen ein gegenläufiges Risikos zum Ausfallrisiko strukturiert wird, sodass das Ausfallrisiko tatsächlich oder nur synthetisch übertragen wird, je nachdem ob der Sicherungsnehmer Inhaber der Referenzschuld ist. Allerdings kann bei einem Sicherungsnehmer, der Inhaber der Referenzschuld ist, auch vorgesehen werden, dass der Sicherungsgeber die Referenzschuld zu Beginn der Transaktion erwirbt und zu deren Ende zurück überträgt. Diese Rückübertragung kann auch optional ausgestaltet oder ganz ausgeschlossen sein.314 Anders als ein CDS schützt ein TRS den Sicherungsnehmer allerdings in jedem Fall vor Wertverlusten unabhängig von Ursache oder Eintritt eines Kreditereignisses.
Der Sicherungsnehmer wird durch den TRS gegen alle Risiken aus dem Referenzwert geschützt. Lediglich das Risiko bezüglich der Zahlungen des Sicherungsgebers wird nicht ausgeschaltet. Ähnlich wie bei Credit spread-Produkten ist eine Weiterübertragung des Risikos für den Sicherungsgeber zwar möglich, liegt angesichts der Komplexität und einzelfallabhängigen Ausgestaltung der Produkte aber nicht nahe. Damit ist ein Beitrag von TRS zur Entstehung systemischer Gefahren vor allem dann denkbar, wenn diese Produkte mit anderen Finanzprodukten kombiniert werden, etwa mit synthetischen Exchange-Traded Funds (ETF).315
IV. Strukturierte Anleihen mit Risikoschutz (Credit-Linked Notes – CLN)
1. Merkmale und Arten
Eine verbreitete Nutzung von Kreditderivaten besteht in der Kombination einer Unternehmensanleihe mit einem Kreditderivat.316 Die Standardstruktur besteht aus der Kombination einer Anleihe mit einem CDS.317 Solche Credit-Linked Notes (CLN) werden auch als „hybride“ Kreditprodukte bezeichnet, da es sich um die Kombination von Wertpapieren mit einem Derivat handelt. Es handelt sich um vorab bezahlte Finanzinstrumente (funded). Ebenso wie andere Kreditderivate kann eine CLN einen oder mehrere Referenzwerte haben.
Eine CLN kann durch einen Anleiheemittenten direkt oder mittels einer Zweckgesellschaft (SPV) emittiert werden. Im ersten Fall investiert der CLN-Investor in eine oder mehrere echte, im zweiten Fall in eine oder mehrere synthetische Anleihen. Das letztgenannte Instrument wird auch als synthetische CLO bezeichnet und soll getrennt behandelt werden.318
Das Grundprinzip ist bei einer Direktemission gleich, egal ob die CLN sich auf einen oder mehrere Referenzwerte (Anleihen) bezieht. Im Fall eines einzelnen Referenzwerts (Single name CLN) verpflichtet sich der CLN-Emittent aus der Anleihe heraus, den Nominalbetrag der Anleihe zum Tilgungstermin vollständig zu tilgen. Daneben „kauft“ der CLN-Emittent bei der Emission vom CLN-Anleger ein Kreditderivat. Der CLN-Emittent ist insofern also Sicherungsnehmer und der CLN-Investor Sicherungsgeber. Aus der Anleihe erhält der CLN-Investor einen Anspruch auf regelmäßige Zinszahlungen, außerdem aus dem Derivat einen Anspruch auf eine Prämie (Aufschlag auf die Basisverzinsung). Der CLN-Emittent schuldet ferner bei Laufzeitende der CLN die Rückzahlung des vom CLN-Investor gezahlten Nominalbetrags, bei Eintritt eines Kreditereignisses freilich abzüglich des Betrags, der ihm aus dem Derivat als Ausgleichszahlung zuzufließen hat (Netting). Die Regelung zum Kreditereignis kann als auflösende Bedingung oder als Kündigungsrecht ausgestaltet sein und beendet das Leistungsversprechen aus der Anleihe in Höhe des Abzugsbetrags.319 Die beschriebene Struktur bedeutet somit, dass der Betrag der Anleihe zum Ende der Laufzeit nur dann zurückbezahlt werden muss, wenn nicht ein vorher spezifiziertes Kreditereignis eintritt.320
Wenn die CLN sich auf mehrere Anleihen als Referenzwerte bezieht, kann es bei jedem Ausfall im Referenzportfolio zu einer anteiligen Minderung des Anleihebetrags kommen (Simple basket CLN).321 Es kann aber auch wie bei Basket CDS festgelegt werden, dass nur bei bestimmten Ausfällen ein Kreditereignis vorliegt (z.B. first-to-default). Das Risiko des Investors entspricht in diesen Fällen dem Risiko eines Kredits an die definierte Referenzeinheit. Das Risiko ist insofern auf den Anlagebetrag und noch nicht ausgezahlte Zinsen begrenzt.322 Eine weitere Möglichkeit ist die Definition eines Betrags, unter den der Kurswert des gesamten Portfolios nicht absinken darf, ohne ein Kreditereignis auszulösen (Principal guaranteed basket CLN). In diesem Fall ändert das Kreditereignis nichts daran, dass der Investor zwar am Laufzeitende den Anlagebetrag zurückerhält; allerdings enden die Zinszahlungen mit dem Kreditereignis. Derart ausgestaltete CLN müssen typischerweise eine längere Laufzeit aufweisen, um für Investoren attraktiv zu sein.323
Die Strukturierung von CLN erfordert keine Dokumentation auf Basis eines internationalen Modellvertrags. Allerdings können die relevanten Kreditereignisse in Anlehnung an die ISDA Credit Definitions definiert werden.324 Eine genauere Definition des Kreditereignisses ist im deutschen Recht wegen § 796 BGB erforderlich.325
2. Wirtschaftliche Funktionen
CLN haben primär – wie andere Anleihen auch – Finanzierungsfunktionen. Die derivative Komponente hat keine isolierte Funktion. Ihr Sinn besteht vielmehr darin, dass die CLN – anders als eine Standard-Anleihe – es dem CLN-Emittenten gestattet, über den hineinstrukturierten CDS einen Schutz gegen das eigene Ausfallrisiko (TRS: ökonomische Risiko) aus der von ihm emittierten Anleihe zu erwerben. Für den Investor ist eine CLN mit dem Vorteil verbunden, dass er gegen einen entsprechenden Aufschlag auf die Anleiheverzinsung allein das Risiko eines Ausfalls des Emittenten und nicht das Gegenparteirisiko eines weiteren Sicherungsgebers übernehmen muss.326 Dieser Vorteil wird allerdings mit dem Verzicht auf Risikostreuung erkauft. Denn wenn es tatsächlich zu einem Ausfall kommt, kann der Investor sich allein an den CLN-Emittenten halten.
Als Anleihen können CLN an der Börse gehandelt werden. Auch diesem Handel steht nicht entgegen, dass ein Kreditderivat in das Finanzinstrument eingebettet ist, da der Referenzwert hinreichend liquide ist.327 Der Anleihekäufer tritt hinsichtlich des Kreditderivats jedoch in die Stellung als Sicherungsgeber ein. Bei der Platzierung müssen der Emittent der CLN und die emissionsbegleitenden Institute deshalb auch im Prospekt auf die Besonderheiten einer CLN als Anleihe mit integriertem Kreditderivat eingehen.328
3. Risiken beim Einsatz
CLN weisen die Risiken von Anleihen auf, allerdings modifiziert durch das hineinstrukturierte Kreditderivat. Dabei wird die Risikosituation nicht zuletzt dadurch beeinflusst, ob die CLN bilateral oder über die Börse gehandelt wird. Auf die spezielle Situation bei CLN, die über eine Zweckgesellschaft emittiert wurden, ist nachfolgend im Abschnitt zu SCDO einzugehen.
a) Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Im bilateralen Verhältnis gilt für CLN grundsätzlich zunächst dasselbe wie für sonstige Anleihen. Anders als bei diesen ist der Emittent der CLN wegen der Vorfinanzierung durch den Investor allerdings keinem Ausfallrisiko ausgesetzt. Bei einem Kreditereignis reduziert sich lediglich der Anleihebetrag, der dem Investor zurückzuzahlen ist.329 Demgegenüber trägt der Investor (Sicherungsgeber) bei CLN-Transaktionen ohne Zwischenschaltung einer Zweckgesellschaft zusätzlich zum Ausfallrisiko des Referenzwertes auch das Gegenparteirisiko des Emittenten (Sicherungsnehmer).330 Der CLN-Investor übernimmt also ein doppeltes Ausfallrisiko, einerseits aus dem Referenzwert (Anleihe) und andererseits aus dem Kreditderivat (sog. double default risk).
Ob Risiken zum Nachteil des Investors und (bei einem Weiterverkauf) seiner Abnehmer externalisiert werden können, hängt von der Ausgestaltung und Handelbarkeit der CLN ab. Angesichts der Tatsache, dass der Investor das Gegenparteirisiko des Emittenten übernimmt, besteht bei CLN grundsätzlich eine Gefahr, dass der Emittent zum Nachteil der Investoren Risiken übernimmt, durch die sich die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls erhöht (moralisches Risiko). Denn anders als bei einem isolierten CDS, bei dem ein Sicherungsgeber einen von ihm getrennten Kreditgeber (als Sicherungsnehmer) gegen den Ausfall des Kreditnehmers absichert, kommt der Schutz des Kreditderivats bei einer CLN dem Anleiheemittenten und damit dem Kreditnehmer selbst zugute. Das dürfte sich zwar bei direkt emittierten und börsengehandelten CLN nicht ohne Weiteres auswirken, da der Anleiheemittent hier ein Eigeninteresse daran hat, die Handelbarkeit von ihm emittierter Wertpapiere nicht zu gefährden und daher keinen Ausfall bewusst herbeiführen wird.
Anders kann die Situation aber sein, wenn die CLN nicht börsengehandelt ist. In einem solchen Fall wird ein risikoerhöhendes Verhalten des Emittenten nicht durch den Markt sanktioniert. Ein Beispielfall, in dem es infolgedessen zu größeren Problemen kam, waren die Transaktionen, die Gegenstand der Gerichtsverfahren und Vergleiche unter Beteiligung der Banken Citigroup und J.P. Morgan im Enron-Skandal waren.331
b) Hebelung und Risikoverkettung
Mit dem Handel von CLN ist außerdem die Möglichkeit verbunden, dass sich Risikoketten ausbilden, weil und soweit der Börsenhandel zu einer Weiterübertragung des mit dem Kreditderivat abgesicherten Risikos führt. Dieses Risiko erscheint allerdings geringer als bei bilateral (OTC) gehandelten Produkten. Bei OTC gehandelten Produkten gehen Risikoketten für einen Investor, je mehr verbindende Glieder (= andere Investoren) die Kette bereits aufweist, mit einem um so höheren Risiko einher und sind um so schwerer zu überblicken.332 Dagegen ist bei einer CLN der Referenzwert (Anleihe) direkt mit dem Kreditderivat verbunden und relativ stark standardisiert, damit sich die CLN überhaupt als handelbares Produkt am Markt platzieren lässt. Ein Investor muss deshalb in geringerem Umfang als bei OTC-Derivaten darauf achten, wie hoch das Ausfallrisiko des Handelspartners ist, von dem er im Einzelfall die CLN erwirbt. Außerdem dürfte eine Bewertung des mit dem Derivat verbundenen Risikos einfacher sein als bei vielen bilateral gehandelten und relativ komplexen Kreditderivaten.
c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Als Kombination von Anleihe und Kreditderivat dürften CLN in einem geringeren Umfang als isoliert eingesetzte Derivate oder die zuvor beschriebenen Kreditderivate zu einer signifikanten Erhöhung des Gesamtrisikos im Markt beitragen. Dies gilt zumindest, wenn man von der angesprochenen Möglichkeit von Risikoexternalisierungen absieht. Denn als Anleihen erfüllen CLN, wie gesagt, normalerweise Finanzierungsfunktionen. Das hineinstrukturierte Kreditderivat dient der Absicherung eines konkreten Ausfallrisikos und lässt sich nicht isoliert zu spekulativen Zwecken einsetzen.
V. Synthetische Tranchierungsverbriefungen mit Risikoschutz (Synthetic Collateralized Debt Obligations – SCDO u.Ä.)
Eine Möglichkeit für Emittenten, die Vorteile von Tranchierungsverbriefungen mit dem Schutz durch Kreditderivate zu kombinieren, bietet der Einsatz von Synthetic Collateralized Debt Obligations (SCDO). Die Instrumente werden auch als Collateralized Synthetic Obligations (CSO) bezeichnet.333 Zum Teil wird bei Instrumenten auch einfach von CDO gesprochen, wodurch sich allerdings Abgrenzungsprobleme zu Produkten ohne derivative Komponente ergeben. Bei den hier relevanten Instrumenten handelt es sich erneut um hybride Kreditprodukte, nämlich eine Anleihe mit hineinstrukturiertem Kreditderivat (z.B. CLN), die von einer Zweckgesellschaft emittiert wird.334
1. Merkmale und Arten
SCDO werden im Wesentlichen wie CDO ohne derivative Komponente (Cash CDO) strukturiert. Allerdings geht es hier nicht um die Übertragung des Basisportfolios auf die Zweckgesellschaft, sondern um die Übertragung des Kreditrisikos eines Referenzportfolios mittels Kreditderivaten (i.d.R. CDS oder CLN).335 Deshalb sind diese Produkte in ihrer Reinform nicht vorfinanziert (unfunded).336 Die Zweckgesellschaft verbrieft die Risiken in gebündelter Form und verkauft daraus strukturierte Kreditderivate. Eine Tranchierung – mit Emission einzelner Derivate für jede Tranche – kann erfolgen, doch ist das nicht notwendig der Fall. Zur Refinanzierung kann die Zweckgesellschaft die von den Investoren erhaltenen Gelder (Emissionserlös) in den Erwerb hochqualitativer Vermögenswerte (z.B. Staatsanleihen, Pfandbriefe) investieren, die als Sicherheiten (collateral) für eventuelle Ausgleichszahlungen an den Sicherungsnehmer und als Besicherung für die Rückzahlung an die Investoren dienen.337 Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, auch Tranchen künstlich mit Sicherheiten zu unterlegen, indem in Höhe der Tranche ein collateral pool angelegt wird, dem in der Regel Vermögenswerte (assets) höchster Qualität zugeführt werden. Das eröffnet Investoren die Möglichkeit zur Anlage in SCDO, die sonst aufgrund anlagerechtlicher Beschränkungen in solche Produkte nicht investieren dürften.338
Die Kreditgeber (Banken) als Sicherungsnehmer zahlen der Zweckgesellschaft häufig einen Kreditausfallaufschlag für die Übernahme des Ausfallrisikos. Im Gegenzug übernimmt die Zweckgesellschaft eine Verpflichtung, nach der Haftung einer geringen Erstrisikoposition des Kreditgebers Verluste in Höhe eines gewissen Anteils des Referenzportfolios (5–10 %) zu decken. Das Referenzportfolio ist bei den meisten SCDO wesentlich größer als die Schuldtitelemission.339 Die Zweckgesellschaft leitet an die Investoren, wenn es zu keinen Ausfällen kommt, zunächst die Zahlungen weiter, welche die Schuldner an den Inhaber des Referenzportfolios leisten. Hinzu kommt eine von diesem geleistete Swapprämie für den in die synthetische Anleihe hinein strukturierten Risikoschutz. Bei Ausfällen werden die Erträge aus dem Portfolio zur Befriedigung des Portfolioinhabers genutzt. Die Weiterleitung der Schuldnerzahlungen ist allerdings nicht zwingend im Sinne einer Weiterleitung echter Zahlungen zu verstehen, sondern dürfte sich typischerweise auf einen Bestandteil der Swapprämie beschränken, von dem Abzüge bei Eintritt eines im Kontrakt definierten Kreditereignisses erfolgen.340 Die verbleibenden Vermögenswerte werden je nach Ausgestaltung bei Fälligkeit der SCDO auf die Investoren übertragen.
Ebenso wie bei sonstigen CDO-Strukturen gibt es auch bei SCDO verschiedene Weiterentwicklungen. So ist z.B. auch bei diesen Produkten eine Wiederverbriefung möglich (SCDO2). Infolge der Finanzkrise sind sonstige Produkte, die zuvor für investorengetriebene Arbitragetransaktionen verwendet worden waren, allerdings wieder aus dem Markt verschwunden.341 Dies gilt namentlich für CDO-Konstruktionen mit dynamischer Hebelung (Constant Proportion Debt Obligation – CPDO) oder mit einer Superhebelung der Seniortranche (Leveraged Super Senior Securities – LSSS).342
2. Wirtschaftliche Funktionen
SCDO sind vergleichsweise komplexe Produkte und werden in der Regel durch die Zweckgesellschaften von Banken angeboten. Diese können solche Instrumente zur Verlagerung von Risiken auf den Kapitalmarkt nutzen, um dadurch die sie treffenden Eigenkapitalanforderungen zu verringern. Daneben können sie unsystematische Risiken eingrenzen und mithin besser steuern.343
Ausgehend von diesen allgemeinen Funktionen, die für die Entwicklung von SCDO treibend gewesen ist, ist wie nachfolgend dargestellt zu unterscheiden.344 Dem Assetgeber dienen SCDO dazu, Portfoliorisiken abzusichern. Dagegen haben SCDO in Reinform für ihn keine Finanzierungsfunktion, weil die Übertragung des Kreditrisikos im Vordergrund steht. Insofern sind sie abzugrenzen von SCDO mit lediglich einem synthetischen Teilportfolio (bucket), bei denen das Gesamtportfolio der verbrieften Aktiva sowohl aus realen als auch synthetischen Forderungen besteht. Das mit solchen Produkten verfolgte Ziel ist die bessere Diversifikation des Portfolios.345 Dem Investor ermöglichen SCDO – sofern sie, wie heute üblich, über ein relativ großes Referenzportfolio verfügen – eine eher risikoarme Anlage mit sicherem Zahlungsprofil.346
Aktiv verwaltete SCDO können vom Assetgeber schließlich nicht nur zu Zwecken des Risikomanagements eingesetzt werden, sondern ermöglichen darüber hinaus eine Arbitrage zwischen Anleihen mit und solchen ohne Investmentqualität. Dieser Einsatzzweck ist in Europa allerdings nicht verbreitet und nach der Finanzkrise insgesamt bedeutungslos geworden.347
3. Risiken beim Einsatz
Bei der Einschätzung der aufsichtsrechtlich relevanten Gefahren sind die Überlegungen zu CLN und zu Tranchierungsverbriefungen zu kombinieren. Die Risikosituation ist bei SCDO also in den meisten Fällen besonders schwierig zu überblicken.
a) Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Ähnlich wie bei nicht-synthetischen (Cash) CDO erscheint es bei synthetischen CDO grundsätzlich leicht möglich, dass es zu Risikoexternalisierungen kommt. Denn es handelt sich, wie gesagt, um vergleichsweise komplexe Produkte, bei denen die Risikobewertung eine Berücksichtigung der Risiken von Tranchierungsverbriefungen und Kreditderivaten erfordert.
In Bezug auf Cash CDO wurde insbesondere auf das bestehende Informationsgefälle zwischen Emittenten und Investoren hingewiesen.348 Aus diesem Grund ist es auch wesentlich schwieriger für Investoren in SCDO – im Gegensatz zu CLN-Investoren –, die Risiken der erworbenen Finanzinstrumente selbst einzuschätzen und Bewertungsfehler auf der Emittentenseite zu erkennen (Möglichkeit zur Negativselektion). Darüber hinaus können sich für die Banken, welche die zu verbriefenden Kreditrisiken zur Verfügung stellen, die Anreize zur fortgesetzten Risikokontrolle vermindern (moralische Risiken). Die bestehenden Informationsasymmetrien können somit Ursache dafür sein, dass Risiken sowohl bei der Anlage in SCDO als auch noch im Anschluss auf die Investoren übergewälzt werden.
Hinsichtlich der Risiken, zu deren Überwälzung es grundsätzlich kommen kann, sind allerdings gewisse Abweichungen zu Cash CDO zu beobachten. So sind SCDO in Reinform eben nicht mit verbrieften Forderungen (z.B. Anleihen) als Sicherheiten unterlegt, sondern nur mit Kreditderivaten. Außerdem verfügen sie zwar, wie gesagt, über ein großes Referenzportfolio als Sicherheitenpool (collateral pool), doch können sich zusätzliche Risiken bei einer für die Investoren ungünstigen Verwaltung der Sicherheiten ergeben.
In der Vergangenheit sind die Möglichkeiten zur Risikoabwälzung im Rahmen von SCDO-Transaktionen unterschätzt worden (ebenso wie bei Cash CDO).349 Ein frühes Beispiel steht im Zusammenhang mit dem Enron-Skandal, der auf Bankenseite in der Folge zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten führte. Ein solcher Rechtsstreit betraf eine SCDO-Struktur, innerhalb derer eine Zweckgesellschaft eine erste Klasse von CLN an Investoren und in geringerer Zahl eine zweite Klasse von CLN an die Kreditgeber von Enron (= Banken) ausgab. Die Zweckgesellschaft kaufte aus den Emissionserlösen hochqualitative Vermögenswerte und stellte zugleich Ausfallabsicherungen in Form von CDS zugunsten der Enron-Kreditgeber aus. Die Insolvenz von Enron war als Kreditereignis definiert. Beim Eintritt des Kreditereignisses erhielten die Kreditgeber von der Zweckgesellschaft eine Auszahlung aus den von ihr getätigten Anlagen und lieferten im Gegenzug von Enron emittierte, vorrangige Kreditverbriefungen (senior obligations), die wertmäßig mindestens dem Betrag ihrer Kreditforderungen gegen Enron entsprachen. Die beteiligten Banken hatten über die beschriebene Struktur also die Ausfallrisiken aus den an Enron vergebenen Krediten effektiv auf die Investoren der ersten CLN-Klasse übertragen, ohne dass diesen nach der Insolvenz von Enron ein Rückgriff möglich blieb.350
Auch in der Finanzkrise 2008–2012 zeigten sich gravierende Probleme mit CDO und SCDO. Dies lag zum einen daran, dass die Produkte für die Investoren nicht erkennbare Risiken enthielten, und zum anderen daran, dass die zur eingesetzten Ratingagenturen die Tranchen der Verbriefungsstruktur trotz geringer Diversifizierung unangemessen gut bewertet hatten.351
Die beschriebenen Probleme haben sich dadurch reduziert, dass im Zuge der Finanzkrise zwingende Selbstbehalte für die Emittenten von Tranchierungsverbriefungen eingeführt wurden (Enron-Problematik) und dass die Transparenzvorgaben und die gesetzlichen Vorgaben für Ratingagenturen grundlegend überarbeitet wurden (Problematik in der Finanzkrise). Bei heute noch existierenden SCDO-Strukturen ist zudem zu beachten, dass etwaige, noch vorkommende Risikoexternalisierungen grundsätzlich durch das Referenzportfolio absorbiert werden dürften.
b) Einsatz von Hebelung und Risikoverkettung
Anleihen, die im Rahmen von SCDO-Strukturen emittiert werden, sind ebenso wie im Fall von Cash CDO Hebelfinanzierungsprodukte. Das bedeutet, dass sich Risikoketten über die von der Zweckgesellschaft emittierten Finanzinstrumente bilden können. Externalisierte Risiken, die nicht durch das Referenzportfolio absorbiert werden, können zudem beliebige am Markt teilnehmende Investoren treffen, welche die synthetischen Anleihen erwerben.352
c) Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Die Auswirkungen, die SCDO auf das Gesamtrisiko im Markt haben können, sind besonders schwierig zu überblicken. SCDO, in denen die Risiken eines Referenzportfolios aus zuvor vergebenen Krediten verbrieft sind, dürften im Regelfall risikomindernd wirken. Denn die Poolung und die Tranchierung vergrößert – ebenso wie bei sonstigen ABS – die Anzahl von Investoren, auf welche die Risiken aus dem Referenzportfolio übertragen werden können. Sofern es allerdings zu einer Abwälzung von Risiken kommt, die nicht durch das Referenzportfolio abgedeckt sind, droht eine Haftung der Investoren, die das seit der Finanzkrise allmählich zurückgekehrte Vertrauen in Cash CDO und SCDO endgültig wegbrechen lassen könnte.
Speziell bei SCDO2 wird ein weiteres Problem darin gesehen, dass es sogar zu einer beschleunigten Verlustallokation kommen könnte. Der Grund sind Überschneidungen in den Referenzportfolios, sodass Risiken, die sich materialisieren, nicht nur ein isoliertes Referenzportfolio treffen, sondern „durchschlagen“. Dieses Risiko besteht insbesondere bei aktiv verwalteten SCDO. Je riskanter die Tranche ist, in die investiert wurde, um so schneller wird die Überschneidung zu einem Problem.353
261 Burghof/Paul/Rudolph in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 28; Sapien, Financial weapons of mass destruction: from bucket shops to credit default swaps, 19 S. Cal. Interdisciplinary L.J. 411, 425ff. (2010). 262 Siehe BaFin, Rundschreiben 11/2017 (VA), 12. Dezember 2017, Abschn. B.4.6; zuvor Rundschreiben 1/2002 (VA), Gesch.-Z. Q 4 – 99/02, 12. April 2002, S. 2f. (aufgehoben). 263 Zu TRS: ISDA, 2007 MASTER Corporate Bond Total Return Swap Confirmation Agreement. 264 Siehe ergänzend Bösch (Fn. 22), S. 13, 242ff., zu den Bestandteilen des Ausfallrisikos, d.h. Verlust in Höhe des ausstehenden Rückzahlungsbetrags zurzeit des Ausfallzeitpunkts (Kreditäquivalenz-Betrag), der Verlustquote bei Ausfall und der Ausfallwahrscheinlichkeit. 265 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (53). 266 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (54). 267 CLN sind daher nicht nur Anlage-, sondern auch Sicherungsinstrumente; anders offenbar als andere strukturierte Anleihen mit Ertragsberechnung anhand eines Referenzwerts, wie z.B. Commodity Linked Notes, Equity Linked Notes, Performance Linked Notes. 268 Eingehend: Harris/Kramer, Credit Derivatives, Insurance, and CDOs: The Aftermath of Enron in: Culp, Structured Finance and Insurance: The ART of Managing Capital and Risk, S. 676 (679ff.). 269 Siehe z.B. Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (58), zu exotischen bzw. komplexeren Varianten, die infolge der Finanzkrise nicht mehr im Markt präsent sind. 270 Deshalb werden in den amtlichen Statistiken zu OTC-Derivaten üblicherweise auch nur CDS ausgewiesen; siehe etwa BIZ, BIS Quarterly Review, September 2018, Annex: BIS Statistics: Charts, Tabelle D5, S. 255; zur Nomenklatur: dies., Triennial Central Bank Survey, Foreign exchange and derivatives market activity in 2007, Dezember 2007, S. 43; Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik, Stand: Dezember 2019, S. 84. 271 Siehe z.B. EU-Kommission, Kartellrecht: Kommission bittet um Stellungnahmen zu Verpflichtungsangeboten von ISDA und Markit zu Credit Default Swaps, Pressemitteilung IP/16/1610, 28. April 2016, zum spekulativen Einsatz von CDS. 272 Man spricht davon, dass der CDS „naked“ ist (Gegensatz: „covered“). Im Deutschen ist insofern auch die Bezeichnung als gedeckter bzw. ungedeckter CDS geläufig, was freilich zu Missverständnissen führen kann (gedeckt = funded/covered). 273 Vgl. zur Konstruktion von Kreditderivaten instruktiv Juurikkala, ECFR 2012, 307 (310): CDS können auch als Knock-in-Putoptionen aufgefasst werden. 274 Vgl. Bösch (Fn. 22), S. 249f.; Storck/Zerey in: Zerey (Fn. 195), § 8 Rz. 1, 20ff.; Kosowski/Neftci, Principles of Financial Engineering, 3. Aufl. 2015, S. 623ff. 275 Siehe ergänzend unten Kap. 6.C.II.2.a)bb)bbb)(i) (S. 812). 276 Eine Variante sind Kombinationen aus CDS und einem Digital CDS (sog. Recovery CDS), bei denen die Gegenparteien jeweils für eine Komponente Sicherungsgeber und für die andere Sicherungsnehmer sind; dazu Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (59). 277 Vgl. Broll/Welzel, Risikomanagement mit Kreditoptionen, Volkswirtschaftliche Diskussionsreihe, Beitrag 231, Universität Augsburg im November 2002, S. 3, dort im Weiteren auch zur Nutzung von CDS und TRS als (komplexen) Kreditoptionen. 278 Vgl. Bösch (Fn. 22), S. 250. 279 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (59), zu default swaptions: In diesem Fall bildet der CDS selbst den Referenzwert. 280 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (59). 281 Siehe Penasse (Natixis), Cash flow-wise ABCDS pricing, MPRA Paper No. 10853, Stand: 17. September 2008. 282 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (69). 283 Siehe oben Abschn. E.I und II.3 (S. 61 und 69). 284 Markit, iTrax-Produktbeschreibung; abrufbar: https://www.markit.com/Product/ITraxx. 285 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (72). 286 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (74). 287 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (75). 288 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (75). 289 Franzen in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 67 (76ff.). 290 Weistroffer, Credit Default Swaps – Auf dem Weg zu einem robusteren System, Aktuelle Themen 477, Deutsche Bank Research, 8. März 2010, 5; BIZ, BIZ-Quartalsbericht, März 2005, S. 84. 291 Das bedeutet aber nicht, dass sie nach HGB nur als Anlagevermögen bilanziert werden könnten; dazu Berger/Wildner/Nagelschmidt in: Zerey (Fn. 195), § 39 Rz. 12ff., insb. Rz. 44–46; Auerbach/Klotzbach in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 389 (396ff.). 292 Weistroffer, Credit Default Swaps – Auf dem Weg zu einem robusteren System, Aktuelle Themen 477, Deutsche Bank Research, 8. März 2010, S. 6. 293 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (55). 294 Dafür könnte sprechen, dass eine bedeutende Anzahl an CDS-Transaktionen zwischen Händlern stattfindet; dazu z.B. BIZ, Statistical release: OTC derivatives statistics at end June 2018, 31. Oktober 2018, S. 5. Zur Entwicklung seit der Finanzkrise 2008–2012 siehe z.B. Aldasoro/Ehlers (BIZ), The credit default swap market: what a difference a decade makes, BIS Quarterly Review, Juni 2018, S. 4. 295 Utset, Transitive Counterparty Risk and Financial Contracts, 78 Brooklyn L. Rev. 1441, 1465ff. (2013). 296 Siehe unten Kap. 4.G.II (S. 232). 297 Siehe z.B. Lin u.a., The Valuation of the Basket CDS in a Primary-Subsidiary Model, 28 APJOR 213 (2011), zum Umgang mit Randrisiken in der Risikobewertung bei Basket CDS. 298 Zum Bedeutungsverlust Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 147 (163). 299 Franke in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 209 (213). Danach gibt es für diese Produkte in Deutschland nur wenige geeignete Schuldner. 300 Vogel (Fn. 19), S. 15 mit Fn. 44, S. 22ff. 301 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (56f.). 302 Jahn in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, 4. Aufl. 2011, § 114 Rz. 27 (in der 5. Aufl., Fn. 154, entfallen); Vogel (Fn. 19), S. 15; Burghof/Henke/Rudolph, ZBB 1998, 277 (280). Für Credit Spread-Options wird, abweichend von der Begrifflichkeit im vorliegenden Text, teilweise auch der Begriff Credit Options verwendet, außerdem die Abkürzung CSO; vgl. Vogel, a.a.O., S. 22 mit Fn. 83. 303 Jahn in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 302), § 114 Rz. 27. 304 Jahn in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 302), § 114 Rz. 27. 305 Vogel (Fn. 19), S. 22. 306 Bösch, (Fn. 22), S. 258 („üblicherweise amerikanische Option“); Vogel (Fn. 19), S. 24. 307 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (57). 308 Vogel (Fn. 19), S. 24f. 309 Vgl. TheOptionsGuide.com, The Options & Futures Guide, Credit Spreads, abrufbar: http://www.theoptionsguide.com/credit-spread.aspx. 310 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (56). 311 Siehe beispielhaft im EU-Recht einerseits Art. 204 Abs. 1 lit. b VO 575/2013 (Kreditderivat) und andererseits Art. 204a Abs. 1 VO (EU) 2019/876 (Eigenkapitalderivat); im U.S.-Recht einerseits 17 CFR § 240.3a67-2, andererseits 17 CFR § 242.901 und erläuternd SEC, Regulation SBSR?Reporting and Dissemination of Security-Based Swap Information, 80 FR 14564, 14569f. 312 J.P. Morgan/The RiskMetrics Group, J.P. Morgan Guide to Credit Derivatives, 1999, S. 19; abrufbar: http://www.defaultrisk.com/_pdf6j4/The_JP_Morgan_Guide_2_Crdt_Drvtvs.pdf; Vogel (Fn. 19), S. 19. 313 Dies dürfte allerdings nur bei verbrieften Referenzschulden eine Rolle spielen, da nur dann ein Markt für diese Schulden existiert (also z.B. nicht bei Bankkrediten als Referenzschulden); vgl. Choudhry, Total Return Swaps: Credit Derivatives and Synthetic Funding Instruments, www.yieldcurve.com, 2004, S. 3. 314 Vogel (Fn. 19), S. 20. 315 Vgl. Ramaswamy, Market structures and systemic risks of exchange-traded funds, BIS Working Papers No. 343, S. 5; siehe auch unten Abschn. M.II (S. 130; zu ETFs). 316 Vgl. BAV (heute: BaFin), Rundschreiben 1/2003, Q4-99/02, 12. April 2002, S. 3. 317 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (57). 318 Siehe unten Abschn. F.V (S. 101). Siehe auch Schuh, Collateralized Loan Obligations und Credit Linked Notes – Eine Analyse der Rahmenbedingungen und Einsatzmöglichkeiten für deutsche Kreditinstitute, http://www.true-sale-international.de/fileadmin/tsi_downloads/ABS_Research/Doktor-und_Diplomarbeiten/CLO_und_CLN___Eine_Analyse_der_Rahmenbedingungen_und_Einsatzm_glichkeiten_f_r_deutsche_KI.pdf, S. 11, zur Unterscheidung zwischen CLN und CLO. 319 Zahn/Lemke, WM 2002, 1536 (1537); dort auch zur hiervon zu trennenden sog. Limited recourse-Regelung, die den Rückgriff ins übrige Vermögen des CLN-Emittenten begrenzt. 320 Zahn/Lemke, WM 2002, 1536 (1537). 321 Credit Suisse/First Boston, Structured Investor Products, 20. April 2004, S. 4; ursprünglich: http://www.isda.org/c_and_a/ppt/PRIMA-presentation-Case-Study-on-CreditProducts042004.ppt, siehe nun: https://slideplayer.com/slide/6236167/. 322 Credit Suisse/First Boston, Structured Investor Products, 20. April 2004 (Fn. 321), S. 7. 323 Credit Suisse/First Boston, Structured Investor Products, 20. April 2004 (Fn. 321), S. 10. 324 Zahn/Lemke, WM 2002, 1536 (1537). 325 Näher Zahn/Lemke, WM 2002, 1536 (1538). 326 Damit kann CLN auch von Anleiheemittent als sichereres Absicherungsinstrument denn ein CDS verwendet werden (z.B. zur Absicherung eines Kreditportfolios, das der Emittent als Kreditgeber hält): Emittent (PB) trägt durch CLN nur das eigene Ausfallrisiko, da Anleger (als PS) den Schutz vorab bezahlt. 327 Maßgeblich ist insofern der Anleihecharakter des Finanzinstruments, vgl. §§ 2ff. BörsZulV und OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. November 2012, 5 U 10/12, Rz. 63 (Juris) (zur Frage einer Aufklärungspflichtverletzung). 328 Zahn/Lemke, WM 2002, 1536 (1544) unter Verweis auf [jetzt] § 32 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 BörsZulV. Dieselben Grundsätze gelten für einen Verkaufsprospekt gem. Art. 6 Abs. 1 VO 1129/2017 für an einem organisierten Markt gehandelte Instrumente (bis 21. Juli 2019: § 5 Abs. 1 S. 1 WpPG im deutschen Recht). Dazu auch Lehmann, Grundriss des Bank- und Kapitalmarktrechts, 1. Aufl. 2016, Rz. 614; Dreher in: Zerey (Fn. 195), § 13 Rz. 3ff. (dort zu Optionsscheinen und Zertifikaten). 329 Schulte-Mattler/Meyer-Ramloch in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 501 (507). 330 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (58). 331 Dazu siehe ausführlicher nachfolgend Abschn. V.3.a) (S. 104). 332 Siehe oben Kap. 2.C.III (S. 27). 333 Die Abkürzung „CSO“ wird allerdings auch für Credit Spread Options verwendet, weshalb in dieser Untersuchung darauf verzichtet wird. 334 Alternativ kann auch anderes Kreditderivat hineinstrukturiert werden, siehe Herrmann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (95). 335 Etwa indem als Referenzwert ein first-to-default CDS basket oder eine Kreditspannen-Option verwendet wird. Anstelle eines CDS können allerdings auch CLN zur Übertragung des Kreditrisikos verwendet werden, sodass es zu einer Übertragung des Referenzportfolios kommen kann. 336 Schweimayer, Bewertung von synthetischen und Cash-CDO in der Praxis, Risiko Manager 7/2008, 1 (8). Anderes gilt, wenn Wertpapiere mit derivativer Komponente auf die Zweckgesellschaft übertragen werden oder wenn das Portfolio aus realen und synthetischen Forderungen besteht (partial funded); dazu Engelmann (Fn. 178), S. 5. 337 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (58). 338 Heidorn/König, Investitionen in Collateral Debt Obligations, Mai 2003, S. 5–6. 339 Hermann in Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (96). 340 Vgl. Curran, MAA Review zu: Mounfield, Synthetic CDOs: Modelling, Valuaion and Risk Management, 14. August 2009; abrufbar: https://www.maa.org/press/maa-reviews/synthetic-cdos-modelling-valuation-and-risk-management („losses are determined by a prescribed computation, rather than by non-payment of the corporations [= Referenzschuldner]“). 341 Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 147 (157ff.). 342 Dülfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 147 (158f.); zu LSSS auch Nefci (Fn. 274), S. 502f.; Adams/Jhooty/Wong (DBRS), Fundamentals of Leveraged Super Senior CDOs, DBRS Studie vom Juni 2005; abrufbar: http://www.dbrs.com/research/149269/fundamentals-of-leveraged-super-senior-cdos-archived.pdf; zu CPDO auch Gordy/Willemann (FRB), Constant Proportion Debt Obligations: A Post-Mortem Analysis of Rating Models, FEDS 2010-05, 23. September 2009; abrufbar: http://www.federalreserve.gov/pubs/feds/2010/201005/201005pap.pdf. 343 Kölbl-Vogt in: Zerey (Fn. 195), § 9 Rz. 14. 344 Ausführlich zum Verlauf der Entwicklung siehe Herrmann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (84ff.) (zu nicht-synthetischen CDO und synthetischen CDO). 345 Herrmann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (94). 346 Vgl. Herrmann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (94, 96). 347 Herrmann in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 81 (89, 95). 348 Siehe oben Abschn. D.III.1.a) (S. 57). 349 Vgl. de Corbavia-Perisic/Maier in: Zerey (Fn. 195), § 3 Rz. 33; ausführlich Brown/McGourty/Schuermann (Fn. 38), S. 339 (344f.). 350 Hudson Soft Class Action, amended complaint, S. 44ff., wie zit. in: Kramer/Harris in: Culp/Niskanen, Corporate Aftershock, 1. Aufl. 2003, Kap. 12; dazu auch Reynolds, The Citigroup and J.P. Morgan Chase Settlements: The impact on the financial services industry 8 NCBI 247 (2004). 351 Dazu z.B. Engelmann, Collateralized Debt Obligation and its impact to the financial crisis, vorläufige Fassung vom 15. Oktober 2010, S. 21, 23; abrufbar: https://www.boeckler.de/pdf/v_2010_10_29_engelmann.pdf; Hellwig (Fn. 92), S. E 36-E 41. 352 Siehe oben Abschn. D.III.1.a) (S. 42). 353 De Corbavia-Perisic/Maier in: Zerey (Fn. 195), § 3 Rz. 39.
G. Kapitalausfallderivate
I. Merkmale und Arten
Die hier so genannten Kapitalausfallderivate sind Finanzinstrumente, über die der Sicherungsnehmer Risiken aus einer Eigentums- oder Inhaberposition auf den Sicherungsgeber übertragen kann. Sie sind nicht mit den in Einzelfällen ähnlich bezeichneten Wertpapierderivaten (z.B. Equity-Swaps) oder gar mit Schuldumwandlungen (Debt-Equity Swaps – DES) zu verwechseln.354 Die hier relevanten Instrumente werden typischerweise als Sicherungsmittel gegen den Kursverfall einer Aktie eingesetzt. Am Markt werden sie nur von Spezialanbietern und deren Zweckgesellschaften angeboten.355
Kapitalausfallderivate bilden auf Eigenkapitalseite gewissermaßen das Gegenstück zu den Kreditderivaten auf Fremdkapitalseite. Sie sind den Kreditderivaten auch strukturell nachempfunden.356 Die Grundform bildet der Kapitalausfallswap (Equity Default Swap – EDS), bei dem der Sicherungsnehmer über eine Putoption das Recht erhält, den Referenzwert (z.B. Aktien) an den Sicherungsgeber zu den vertraglich definierten Bedingungen zu veräußern.357 Als Nebenbedingungen können beim Transfer von Unternehmensanteilen auch Managementpflichten übertragen werden. Damit ermöglicht es ein EDS letztlich, das gesamte Risiko aus der unternehmerischen Tätigkeit zu übertragen.358 Abgesehen von der zugunsten des Sicherungsnehmers bestehenden Putoption kann auch dem Sicherungsgeber eine Calloption auf Erwerb des Referenzwertes eingeräumt werden (doppelte Option).359 Als zusätzliche Erweiterung kann z.B. vereinbart werden, dass der Referenzwert gegen einen anderen Referenzwert oder eine Option auf den Erwerb eines anderen Rechts ausgetauscht wird (dreifache Option). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Sicherungsnehmer den Referenzwert zurückkaufen kann (Repo-Option).360
Die Berechtigung zur Ausübung der Option wird durch einen Kursverfall im vertraglich definierten Umfang ausgelöst, typischerweise durch einen Verfall bis auf 30–40 % des Kurses bei Abschluss der Transaktion (trigger oder equity event).361 Ein Vorteil ergibt sich daraus, dass das auslösende Ereignis im Fall eines EDS marktbasiert und daher transparenter definiert ist als das Kreditereignis im Fall eines CDS. Dies ist allerdings auch notwendig, da anders als bei einem Kreditereignis kein Totalausfall erforderlich ist, um den Schutz über das Finanzinstrument auszulösen.362 Die zugunsten des jeweiligen Transaktionspartners vereinbarten Optionen verfallen, wenn sie nicht während ihrer Laufzeit (typischerweise fünf Jahre) ausgeübt werden oder wenn der Referenzwert untergeht.
In ähnlicher Weise wie CDS können auch EDS mit Anleihen verbunden werden (sog. Equity-Linked Notes – ELN). Sie können dann auch übertragbar sein. Die Option ist in diesem Fall aber nicht notwendig an einen starken Kursverfall geknüpft.363 Schließlich können auch EDS für Tranchierungsverbriefungen verwendet werden. Wenn hierfür ausschließlich EDS eingesetzt werden, spricht man von Equity Collateralized Obligations (ECO).
II. Wirtschaftliche Funktionen
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Funktionen, zu denen Kapitalausfallderivate dienen können, ist zwischen EDS und ELN zu unterscheiden. Die abzugrenzenden Equity-Swaps sind im Wesentlichen Anlageinstrumente. EDS haben dagegen, ebenso wie CDS, die Funktion, den Sicherungsnehmer gegen Ausfallrisiken zu schützen. Der Sicherungsnehmer ist bei EDS der Emittent des Referenzwerts (z.B. von Aktien). Damit ermöglichen EDS den Schutz des Unternehmensinhabers und – anders als CDS – nicht nur den Schutz seiner Gläubiger. Der Sicherungsnehmer bei EDS ist allerdings ein Kapitalnehmer (Aktienemittent) und nicht – wie bei CDS – ein Kapitalgeber (Kreditgeber). Andererseits dürfte der spekulative Abschluss von EDS-Kontrakten ohne ein tatsächlich zugrunde liegendes Unternehmensrisiko grundsätzlich ausscheiden, weil die Option zugunsten des Sicherungsnehmers von einem objektiv feststellbaren Marktwertverfall beim Referenzwert abhängt.
Aus Sicht des Sicherungsgebers haben EDS den Vorteil, dass sie eine Bündelung von Unternehmensrisiken und der Risiken, die mit dem Management von Unternehmenskrisen verbunden sind, erlauben. Allerdings handelt es sich dabei um relativ schwierig zu strukturierende Instrumente, da auszuschließen ist, dass der Sicherungsnehmer einen Marktwertverfall beim Referenzwert gezielt herbeiführt.
Die wirtschaftliche Funktion von ELN ist dagegen ähnlich wie bei CLN. Es handelt sich auch in diesem Fall um eine vom Sicherungsnehmer selbst emittierte Anleihe mit hineinstrukturiertem Ausfallschutz. Der Schutz bezieht sich bei ELN lediglich auf ein anderes – wenngleich ein am Markt objektiv feststellbares – Risiko (Kursverfall einer Aktie). ECO dürften ähnliche Funktionen wie SCDO erfüllen.364
III. Risiken beim Einsatz
Bei der Beurteilung der Risikostruktur von Transaktionen mit EDS und ELN ist ebenso wie bei CDS zwischen den Risiken im bilateralen Verhältnis und dem Beitrag der Transaktion zu potenziell makroökonomisch relevanten Risiken zu unterscheiden.
1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoexternalisierung
Im bilateralen Verhältnis ist es für die Risikoeinschätzung insbesondere von Bedeutung, inwiefern es zu einer Risikoabwälzung kommen kann, die bei Veränderungen gegenüber den bei Abschluss der Transaktion getroffenen Annahmen offengelegt wird. Insofern ist – ebenso wie bei Kreditderivaten (insb. CDS)365 – zwischen der Veränderung der Risiken aus dem Referenzwert (Basisrisiken) und den Risiken aus dem Derivatkontrakt als solchem (Strukturrisiken) zu unterscheiden.
Wenn der Referenzwert eine Aktie ist, besteht ein Basisrisiko bis zur Höhe des Aktienkurses. Mit dem Derivatkontrakt sind Strukturrisiken in Form von Ausfallrisiken verbunden, wobei erneut zwischen der Situation für den Sicherungsnehmer und der für den Sicherungsgeber zu unterscheiden ist. Für den Sicherungsnehmer ist mit dem Kontrakt ein Strukturrisiko dahingehend verbunden, dass der Sicherungsgeber den Referenzwert bei Ausübung der Option nicht gegen die vereinbarte Zahlung übernehmen kann (Ausfallrisiko). Dieses Risiko ist üblicherweise durch die Höhe des Aktienkurses bei Abschluss der Transaktion begrenzt. Ebenso wie bei anderen Derivaten kann dieses Risiko jedoch durch Hebelung erhöht werden, abhängig davon, wie die Zahlungspflicht des Sicherungsgebers ausgestaltet wird.366 Auf Seiten des Sicherungsgebers besteht ein Ausfallrisiko derart, dass der Sicherungsgeber möglicherweise die vereinbarte Optionsprämie nicht leistet. Bei ELN besteht wie bei CLN ein doppeltes Ausfallrisiko, nämlich aus der Anleihe sowie aus dem EDS. Hinzu tritt ein Marktrisiko bei am Markt gehandelten ELN.
Die Verknüpfung von Kapitalausfallderivaten mit börsengehandelten Finanzinstrumenten wie Aktien macht die Einschätzung der Strukturrisiken besonders komplex. Denn die Wahrscheinlichkeit, ob der mit dem Derivat verbundene Schutz ausgelöst wird, hängt zwar „nur“ von den Kursschwankungen der Aktie ab, die den Referenzwert bildet. Diese Kursschwankungen können aber von den Kursbewegungen anderer Aktien beeinflusst werden (Korrelationsrisiko).367 Zu weiteren Risikoverknüpfungen kann es etwa kommen, wenn EDS und CDS in derselben Transaktion nebeneinander eingesetzt werden, so z.B. wenn ein Kreditnehmer ELN und CLN parallel emittiert.368
Aufgrund der vorab schwer einschätzbaren Risikostruktur von Kapitalausfallderivaten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Risiken zum Nachteil des Sicherungsgebers externalisiert werden. So ist es insbesondere denkbar, dass der Sicherungsnehmer über einen EDS die Folgen späterer unternehmerischer Fehlentscheidungen abwälzt oder möglicherweise sogar einen Kursverfall bewusst herbeiführt (moralische Risiken). Derartige Risiken sind tendenziell bei ECO um so höher.
2. Hebelung und Risikoverkettung
Auch Kapitalausfallderivate (EDS ebenso wie ELN) sind Hebelprodukte. Das bedeutet, dass durch diese Produkte während ihrer Laufzeit bis zur vollständigen Abwicklung Risiken zum Nachteil von Investoren verkettet werden. Anders als CDS sind EDS-Kontrakte allerdings isoliert grundsätzlich nicht handelbar. Daher ist kaum zu erwarten, dass die vermittels EDS übertragenen Risiken im Rahmen einer Risikokette im Markt weitergereicht werden. Anders kann die Situation hingegen bei Anleihen mit hineinstrukturiertem EDS (ELN) sein; insofern dürfte ähnliches gelten wie bei CLN.369 Bei ECO gilt dasselbe hinsichtlich der von der Zweckgesellschaft emittierten und dann gehandelten synthetischen Anleihen.370
3. Auswirkungen auf das Gesamtrisiko
Die Auswirkungen des Geschäfts mit EDS-Produkten auf das Gesamtrisiko im Markt dürften gering sein. Bei EDS steht das Absicherungsinteresse des Sicherungsnehmers – anders als bei den handelbaren CDS – im Vordergrund. Zwar können einzelne Gegenparteien beim Abschluss von EDS-Kontrakten theoretisch auch spekulative Zwecke verfolgen. Allerdings sind die Produkte wegen ihrer atypischen Risikostruktur praktisch kaum verbreitet. Hinsichtlich ELN und ECO dürfte, soweit diese Instrumente heutzutage überhaupt vorkommen, Entsprechendes wie bei CLN und SCDO gelten.
354 Equity-Swaps sind eine Variante herkömmlicher Swapverträge, bei der die Gegenparteien zwei gegenläufige Zahlungsströme vereinbaren, wodurch der „Käufer“ des Swaps sich die Kurssteigerungsgewinne einer Aktie oder eines Aktienindizes ohne die zugehörigen Stimmrechte sichern kann (= Finanzanlage); dazu z.B. Kosowski/Neftci (Fn. 274), S. 111ff., 117ff. Beim debt-equity swap wird die Forderung eines Gläubigers gegenüber dem Schuldnerunternehmen in eine Beteiligung an diesem umgewandelt, es handelt sich also um kein Finanzinstrument; siehe Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Debt-Equity-Swap. 355 Der wirtschaftliche Erfolg wird als „gemischt“ bezeichnet; dazu siehe Kosowski/Neftci (Fn. 274), S. 649; Skorecki, Equity default swaps shunned, Financial Times vom 25. November 2004. 356 Pastari/Untenberger, Neue Strukturen und weiteres Wachstum von Kreditderivaten im genossenschaftlichen Sektor, 1. Aufl. 2008, S. 21; Kothari, Credit Derivatives and Structured Credit Trading, 1. Aufl. 2009, S. 151ff.; Kosowski/Neftci (Fn. 274), S. 649f. 357 Die vereinbarte Option ist im Wesentlichen eine amerikanische digitale Putoption, bei der der Ausübungspreis erheblich über dem Marktpreis liegt (deep out-of-the-money); Kosowski/Neftci (Fn. 274), S. 504. Zu exotischen Optionen siehe näher sogleich Abschn. K.I.2 (S. 119). 358 Wikipedia, Eintrag: Subordinated Risk Swap, Bearbeitungsstand: 12. Mai 2018. 359 Wikipedia, Eintrag: Subordinated Risk Swap, Bearbeitungsstand: 12. Mai 2018. 360 Siehe jeweils Wikipedia, Eintrag: Subordinated Risk Swap, Bearbeitungsstand: 12. Mai 2018. 361 So Kosowski/Neftci (Fn. 274), S. 650; abweichend Pastari/Untenberger (Fn. 356), S. 21 (Verfall bis auf 30 % des Kurses bei Abschluss). 362 Kothari (Fn. 356), S. 152. 363 Siehe Chance/Brooks (Fn. 189), S. 504; Chisholm (Fn. 195), S. 193ff. 364 Dazu siehe oben Abschn. F.V.2 (S. 103). 365 Siehe oben Abschn. F.II.3.a) (S. 90). 366 Anders Wikipedia, Eintrag: Subordinated Risk Swap, Bearbeitungsstand: 12. Mai 2018 (nicht überzeugend). 367 Cluley, The Rise of Equity Default Swaps, 4. April 2004; abrufbar: https://www.globalcapital.com/article/k65j30fh8fxs/the-rise-of-equity-default-swaps. 368 Zur möglichen Kombination von EDS und CDS siehe allgemein Cluley (Fn. 367). 369 Zu CLN siehe oben Abschn. F.IV.3.b) (S. 101). 370 Insofern dürfte weitgehend dasselbe wie bei SCDO gelten; siehe oben Abschn. F.V.3 (S. 104).
H. Fondsderivate
I. Merkmale und Arten
Die hier so genannten Fondsderivate sind auf einzelne oder mehrere wenig liquide Fonds bezogen (z.B. Private Equity- oder Hedgefonds). Es handelt sich um eine Form von Derivaten mit Eigenkapital als Referenzwert (equity derivative), die die Risiken von relativ komplexen Eigenkapitalinstrumenten (Fondsanteilen) handelbar machen und die hier wegen einiger Besonderheiten etwas ausführlicher beschrieben werden sollen. Am häufigsten werden auf Fonds bezogene TRS, Calloptionen und strukturierte Anleihen (structured notes) angeboten.
Bei einem fondsbezogenen (fund-linked) TRS schließt der Anleger mit einem Händler einen Vertrag, wonach er Zahlungen in Höhe der Wertsteigerung eines bezogenen Fonds oder Index erhält und Zahlungen in Höhe des Wertverlusts sowie eine Finanzierungsgebühr leistet. Die Zahlungspflichten bemessen sich dabei nach den Veränderungen des Nettoinventarwerts (NIV; Net Asset Value – NAV) des Referenzwerts. Diese werden täglich bestimmt und abgesichert, während die wertbezogenen Zahlungen üblicherweise quartalsweise zu leisten sind. Diese Zahlungspflichten werden ebenfalls periodisch angepasst. Der Händler kann den Swap bei bestimmten Ereignissen beenden (z.B. wenn die Verschuldungsquote des Fonds bestimmte Schwellen überschreitet, er keine laufenden NIV-Informationen erhält oder der Fondsverwalter wechselt). Ansonsten endet der TRS mit dem Laufzeitende.371
Der Erwerb einer Calloption ermöglicht es, bei Steigerungen des NIV auf die Zinsgewinne eines Fonds zuzugreifen. Die Option kann europäisch oder amerikanisch ausgestaltet sein, ist typischerweise bar auszugleichen (cash settled) und hat eine mehrjährige Laufzeit.372 Eine Variante ist die Accreting Strike Calloption (ASCO), deren Prämie mindestens zum Teil händlerfinanziert ist und sich nach dem Ausübungspreis (strike price) bemisst. Der Ausübungspreis steigt (accretion) und orientiert sich dabei an einem Referenzzins (z.B. Libor) zuzüglich einer Spanne. Der Händler kann die Option kündigen, wenn der Fondswert im Verhältnis zum Ausübungspreis unter bestimmte Schwellenwerte sinkt. ASCO-Optionen geben Anlegern die Möglichkeit, gehebelt an der Fondsentwicklung teilzuhaben.373 Strukturierte Anleihen, die auf Fonds bezogen sind, werden mit Schutz des Anlagekapitals (principal-protected) oder ohne einen solchen Schutz (principal-at-risk) vertrieben. Eine Anleihe mit Schutz des Anlagekapitals ist eine festverzinsliche/unverzinste Anleihe mit eingebetteter, bar auszugleichender Calloption, die auf einen Fonds oder Index bezogen ist. Die Anleihe kann zusätzlich gehebelt sein.374 Bei Fälligkeit der Anleihe erhält der Anleger das eingezahlte Kapital und, wenn die Option werthaltig (in-the-money) ist, eine Verzinsung auf Basis der Zuwächse des NIV des Fonds oder des Index-Äquivalents. Die Optionsprämie wird über einen reduzierten Anleihen-Zinskupon finanziert. Bei einer Anleihe ohne Schutz des Anlagekapitals kann der Anleger je nach der Entwicklung des Referenzwerts die Optionsprämien und das eingezahlte Kapital vollständig oder teilweise verlieren, erhält im Gegenzug aber eine höhere Verzinsung.375 Eine Alternative sind Anleihen mit Portfoliowertabsicherung (Constant Proportion Portfolio Insurance; sog. CPPI Notes). Derartige Anleihen sind auf ein Referenzportfolio bezogen, das sich aus „risikoreichen“ (z.B. eines Fonds) und „risikofreien“ Vermögenswerten (z.B. Barsumme/unverzinsliche Anleihe) zusammensetzt. Dieses wird laufend angepasst, so dass der Anteil des Fondselements sich bei Steigerungen des bezogenen Fondswerts erhöht und bei Fondswertverlusten reduziert. Wenn ein bestimmter Fondswert unterschritten wird, kann vorgesehen sein, dass das Kapital ganz auf den „risikofreien“ Vermögenswert bezogen wird.376
Schließlich gibt es so genannte Collateralized Fund Obligations (CFO), bei denen wenig liquide Fonds oder Derivate, die auf solche Fonds als Referenzwerte bezogen sind, als Basis für Tranchierungsverbriefungen verwendet werden. Derartige Produkte waren allerdings bereits vor der Finanzkrise 2008–2012 selten und etablieren sich erst allmählich wieder.377
II. Wirtschaftliche Funktionen
Die beschriebenen Fondsderivate ermöglichen es, im Rahmen von Finanzanlagen an den Risiken einzelner oder mehrerer wenig liquider Fonds zu partizipieren. Sie versprechen aufgrund der Hebelung auch in einem Niedrigzinsumfeld erhöhte Erträge, und zwar bei Anleihen mit Schutz des Anlagekapitals, ohne dass der Anleger ein Verlustrisiko des eingesetzten Kapitals tragen muss.378 Anlegern, die regulatorisch an Direktanlagen in die betreffenden Fonds gehindert sind, eröffnen sie eine vergleichbare und, je nach Gestaltung, dennoch relativ risikoarme Investition.379 Den Fondsemittenten verschaffen sie, wenn diese die Finanzinstrumente selbst anbieten, Zugang zu zusätzlicher Liquidität.
III. Risiken beim Einsatz
In Bezug auf die mit den Derivaten und den strukturierten Anleihen verbundenen Risiken gilt zunächst Ähnliches, wie zuvor zu anderen Produkten beschrieben wurde.380 Die Nutzung wenig liquider Fonds als Referenzwerte weist vor allem das Problem auf, dass zu diesen Fonds nur wenige von außen her überprüfbare Informationen zur Verfügung stehen (Informationsasymmetrie). Damit kann es zu Fehlbewertungen kommen, die sich über das derivative Produkt zulasten der Anleger auswirken können. Die Anleger dürften eine solche Möglichkeit von Fehlbewertungen allerdings einpreisen.
Die Anbieter der betreffenden Produkte werden hierdurch veranlasst, bestimmte Risiken zu übernehmen, um überhaupt verkäufliche Anlageprodukte generieren zu können. Bei strukturierten Anleihen erfolgt eine solche Risikoübernahme z.B. durch den vereinbarten Schutz des Anlagekapitals und speziell bei CPPI Notes über die CPPI-Struktur. Davon abgesehen sind die Anbieter Gegenparteien aus den eingebetteten Derivatgeschäften und insofern Ausfallrisiken ausgesetzt.381 Des Weiteren müssen sie den Fonds oder Index, der als Referenzwert dient, kaufen bzw. nachbilden. Damit übernehmen sie das Liquiditätsrisiko, das für Direktanleger in den Fonds bzw. die dem Index zugrunde liegenden Vermögenswerte besteht.382
Die Anbieter können sich gegen die von ihnen selbst zu tragenden Risiken ihrerseits absichern. Dazu schließen sie in der Regel Derivatkontrakte ab, die gegenläufig zu den Risiken aus den Einzeltransaktionen, aus dem gehaltenen Portfolio und aus den Wertschwankungen der Anlageprodukte und der Referenzwerte sind.383 Diese Absicherung ist allerdings sehr komplex, zum einen wegen des unter Umständen ungewöhnlichen Geschäfts des Referenzfonds und zum anderen nicht zuletzt da die abzusichernden Risiken untereinander korreliert sind. Sie geht also mit einem Risiko von Fehlbewertungen einher.
371 Kerfoot, Structuring Fund-linked Notes & Dervatives Products, 23. Dezember 2004; abrufbar: https://www.globalcapital.com/article/k65cdp0x9mj6/structuring-fund-linked-notes-derivatives-products; Andrews (Scotia Capital), Evolution of the structured fund derivatives landscape (nicht mehr abrufbar). 372 Kerfoot (Fn. 371). 373 Kerfoot (Fn. 371); Andrews (Fn. 371). 374 Siehe z.B. Zembrowski, How fund-linked structured products work, Fund Selector Asia, 6. März 2017, mit dem Beispiel einer 1,5-fach gehebelten Anleihe. 375 Kerfoot (Fn. 371); Andrews (Fn. 371). 376 Andrews (Fn. 371). 377 Siehe z.B. Forrester (Mayer Brown), Collateralized Fund Obligations: A Primer, 2017; abrufbar: https://www.mayerbrown.com/files/Publication/5e21c4e7-3ac1-4c99-bf56-56b39926f2dd/Presentation/PublicationAttachment/d62bd45a-b947-4273-957f-575cb3344551/130724-NEWSLETTER-Fund-Finance-Coll-Fund-Oblig.pdf; Aboul-Enein, Collateralized Fund Obligations (CFO): Fusion des fonds de couverture aux CDO, 77 Insurance and Risk Management 325 (328f., 329ff.) (Okt. 2009–Jan. 2010); zur Bewertung: van Koolbergen/Leppert (DBRS), Rating U.S. Collateralized Fund Obligations Backed by Private Equity, Oktober 2012; abrufbar: https://www.dbrs.com/research/280777/rating-us-collateralized-fund-obligationsbacked-by-private-equity-archived. 378 Vgl. Deutsche Bank, Schreiben an das Department of the Treasury (DOT), FDIC, SEC, FRB, OCC und CFTC vom 13. Februar 2012, Re: Notice of Proposed Rulemaking Implementing the Volcker Rule – Impact on Fund-Linked Products, S. 4; abrufbar: https://www.sec.gov/comments/s7-41-11/s74111-283.pdf. 379 Vgl. Green/Jennings-Mares in: Parker (Fn. 248), S. 85 (94). 380 Siehe oben Abschn. D.III, E.V, F.IV.3 und F.V.3 (S. 56, 78, 99 und 104). 381 Vgl. Deutsche Bank, Schreiben an das DOT, FDIC, SEC, FRB, OCC und CFTC vom 13. Februar 2012 (Fn. 378), S. 5. 382 Green/Jennings-Mares in: Parker (Fn. 248), S. 85 (94). 383 Green/Jennings-Mares in: Parker (Fn. 248), S. 85 (98); siehe auch beispielhaft Deutsche Bank, Schreiben an das DOT, FDIC, SEC, FRB, OCC und CFTC vom 13. Februar 2012 (Fn. 378), S. 6f.
I. Volatilitätsderivate
I. Merkmale und Arten
Volatilitätsderivate sind Derivate, die gegenläufig zu angenommenen Schwankungsrisiken strukturiert werden. Das betreffende Risiko betrifft hier also nicht ein Finanzinstrument als solches, sondern nur die hierauf bezogenen Marktbewegungen. Es ist nicht möglich, direkt in solche Marktbewegungen zu investieren. Diesem Umstand wird bei der Strukturierung von Volatilitätsderivaten Rechnung getragen.
Eine Form solcher Derivate sind Volatilitätsfutures. Diese Futures lauten auf einen Terminkurs mit einem Volatilitätsindex als Bezugswert. Dieser spezielle Index spiegelt die erwartete Schwankungsbreite eines Portfolios gehandelter Wertpapiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z.B. VIX-Index).384 Der erste Volatilitätsfuture („Volax-Future“) wurde bereits im Jahr 1998 aufgelegt, dennoch sind solche Produkte bisher auf eine Marktnische begrenzt geblieben.385 Zusätzlich werden mittlerweile exotische Optionsscheine auf Volatilitätsfutures und verschiedene Kombinationsprodukte (z.B. Zertifikate) angeboten.386 Auf exotische Optionen wird im Abschnitt K (S. 119) näher eingegangen.387
Ein Produkt anderer Art sind so genannte Varianzswaps. Diese Finanzinstrumente hängen nicht notwendig von einem Volatilitätsindex ab. Varianzswaps sollen wirtschaftlich die Funktion einer Option auf eine bestimmte Volatilität erfüllen. Die Prämie für eine solche Option berechnet sich als Risikoaufschlag aufgrund der Schätzung der künftigen Schwankungen eines Referenzwerts. Angesichts der Tatsache, dass die Risikoprämie außerdem von der Steilheit der Volatilitätskurve abhängt, wird anstelle einer Optionsgestaltung jedoch ein Swap strukturiert, da sich die Zahlungsströme eines solchen Swaps genauer an die Schwankungen des Referenzwerts anpassen lassen.388
II. Wirtschaftliche Funktionen
Volatilitätsderivate sollen es Sicherungsnehmern ermöglichen, sich die Tatsache zunutze zu machen, dass die Schwankungsbreite sich bei fallenden Kursen vergrößert und mit dem Kauf der zum Kurs gegenläufigen Volatilität somit ein Risiko-Diversifikationseffekt einhergehen kann.389 Allerdings tendieren Volatilitätsindizes langfristig gegen den Mittelwert, während die implizite Volatilität selbst zu starken Ausschlägen neigt. Deshalb wird eine Direktanlage in Volatilitätsfutures nur als kurzfristige Beimischung im Anlageportfolio für sinnvoll gehalten.390
III. Risiken beim Einsatz
Volatilitätsderivate führen im bilateralen Verhältnis zu einer Verlagerung von Schwankungsrisiken. Außerdem bestehen Gegenparteirisiken aus dem Derivatkontrakt. Die Risiken, die mit Volatilitätsderivaten über das bilaterale Verhältnis hinaus verbunden sind, dürften angesichts des Einsatzzwecks und der speziellen Eigenschaften solcher Produkte in der Regel begrenzt sein. Anderes dürfte allenfalls bei einem strategischen Einsatz von Volatilitätsfutures oder bei Varianzswaps gelten. Auf der Seite des Sicherungsnehmers dürfte dann insbesondere eine Fehlbewertung der Schwankungsrisiken Probleme aufwerfen können. Auf der Seite des Sicherungsgebers kann es ferner zu einer problematischen Konzentration von Risiken (Klumpenrisiko) kommen, wenn der Sicherungsgeber in großer Zahl gleichartige Volatilitätsderivate in den Markt gibt.
384 Commerzbank, Anlageklasse Aktienvolatilität – Die Funktionsweise verstehen, Broschüre, Stand: 3. Oktober 2013, S. 2: Der VIX-Index spiegelt die erwartete Schwankungsbreite des S&P 500 auf Sicht von 30 Tagen. 385 Zum sog. Volax-Future siehe näher https://www.eurexchange.com/blob/181660/47497f2ec4a772501f1007c7f3faf287/data/tc_history_21121998_de.pdf.pdf. 386 So z.B. die von Société Générale emittierten EndInLine-, EndHigh- und EndLow-Optionsscheine; dazu o.A. (n-tv), 24 %-Chance in einem Monat: Exotisches auf Volatilitäts-Futures, 12. November 2015; abrufbar: https://www.n-tv.de/incoming/Exotisches-auf-Volatilitaets-Futures-article16336426.html. 387 Siehe unten Abschn. K und darin insb. Abschn. I.2 (S. 119). 388 Brunner (Allianz Global Investors), Volatilität als Anlageklasse, HEDGEWORKNEWS vom September 2015, 8 (9). 389 Brunner (Allianz Global Investors), Volatilität als Anlageklasse, HEDGEWORKNEWS vom September 2015, 8; Commerzbank, Anlageklasse Aktienvolatilität – Die Funktionsweise verstehen, Broschüre, Stand: 3. Oktober 2013, S. 2; Raviol, ZfgK 2019, 830 (831ff.). 390 Commerzbank, Anlageklasse Aktienvolatilität – Die Funktionsweise verstehen, Broschüre, Stand: 3. Oktober 2013, S. 3.
J. Derivate, die andere Risiken handelbar machen (z.B. Rohstoff-, Zins- und Wetterderivate)
I. Merkmale und Arten
Abgesehen von den in den vorigen Abschnitten beschriebenen Finanzinstrumenten gibt es praktisch unbegrenzt viele weitere Derivate, bei denen der Vertragsgegenstand andere Risiken als die bei den bisherigen Referenzwerten im Vordergrund stehenden Ausfall- und Kursrisiken umfasst.
Die Derivate können in handelbaren Finanzinstrumenten verbrieft sein. Als Beispiele lassen sich inflations- oder zinsbezogene Anleihen (Rate-Linked Notes – RLN) nennen, aber auch z.B. Tranchierungsverbriefungen über Rohstoffe und Waren (Collateralized Commodity Obligations – CCO) und darauf bezogene Derivate, wobei Letztere unter anderem das Risiko der tatsächlichen Verfügbarkeit der betreffenden Rohstoffe und Waren abbilden, oder sogar Anleihen mit hineinstrukturierten Derivaten über Wetterereignisse (Wetterderivate) oder große Unglücke bzw. Versicherungsfälle (Katastrophenanleihen, cat bonds). Dabei müssen die Derivate nicht direkt auf die betreffenden Werte und Ereignisse, sondern auch lediglich auf Indizes als abgeleitete Referenzwerte bezogen sein. In erster Linie gestatten die angesprochenen Derivate eine Absicherung gegen die Risiken des Referenzwerts bzw. -ereignisses, also z.B. Inflationsrisiken oder Zahlungsrisiken für eine Versicherung aufgrund einer Katastrophe. Ähnlich vielen der zuvor beschriebenen Finanzinstrumente ist es eine weitere Funktion von ihnen, die relevanten Risiken handelbar zu machen.391
Die genannten derivativen Finanzinstrumente werden ungeachtet der Tatsache, dass sie unterschiedliche Risiken synthetisch nachbilden, unter Nutzung vergleichbarer rechtlicher Mäntel (wrappers) strukturiert. Im Einzelfall kann es fraglich sein, ob es sich bei den Mänteln überhaupt um Finanzinstrumente handelt.392 Auf diesen Aspekt soll hier wegen der Fülle der Ausgestaltungsmöglichkeiten nur hingewiesen werden. Die rechtliche Struktur dürfte häufig durch den Einsatzzweck und die angestrebte Handelbarkeit des Instruments beeinflusst werden.
II. Risiken beim Einsatz
Allgemeine Aussagen zu den Risiken, die mit dem Einsatz der betreffenden Finanzinstrumente verbunden sind, sind kaum möglich. Einen Einfluss auf dieses Risikoprofil haben – abgesehen vom vertragsgegenständlichen Referenzwert – auch die unterschiedliche Handelbarkeit, eine möglichen Risikotranchierung und möglicherweise weitere Faktoren. Bei Derivaten mit einem finanzmarktfremden Referenzwert liegen immerhin die folgenden Überlegungen nahe:
• Die Risiken, die sich aus der Bestimmung eines solchen Referenzwerts ergeben, werden nicht davon beeinflusst, dass die Risiken an den Finanzmärkten steigen oder fallen. Deshalb erscheint der Beitrag, den die betreffenden Derivate zu einer Krise leisten können, die aus der Realisierung von finanzmarktspezifischen Risiken folgen, begrenzt.
• Der Umstand, dass die Derivate es einem Transaktionspartner ermöglichen, sich gegen finanzmarktfremde Risiken abzusichern, führt allerdings auch zu zusätzlichen Risikoketten, weil die ursprünglich außerhalb des Finanzmarktgeschäfts zu tragen waren, nun mithilfe der Derivate unter den Finanzmarktteilnehmern verteilt werden können. Daneben kann es zur Abwälzung von Risiken kommen, wenn die Derivate in Anleihen oder handelbare Fondsanteile hineinstrukturiert sind und die übertragenen Risiken nicht richtig bewertet werden.
Die Verknüpfung des Finanzmarktgeschehens mit anderen risikogeprägten Zuständen und Entwicklungen führt jedenfalls dazu, dass sich die Realisierung finanzmarktfremder Risiken auch auf den Finanzmärkten auswirkt. Die Beurteilung der Finanzmarktentwicklung wird also schwieriger.
391 Insofern sind sie von Emissionszertifikate u.ä. abzugrenzen, die Anrechte auf den betreffenden Rohstoff geben. Zu Zertifikaten siehe näher unten Kap. 3.L, insb. Abschn. I.2 (S. 123). 392 Vgl. schon oben Kap. 3.E.IV.2 (S. 75).
K. Spezielle Optionsvarianten
I. Merkmale und Arten
Die Grundformen der Derivate sind in den Jahren vor der Finanzkrise um spezielle Optionsvarianten ergänzt worden, die mit anderen Finanzinstrumenten kombiniert werden können. Wenn solche Optionen in die bisher beschriebenen Finanzinstrumente hineinstrukturiert werden, erhalten diese dadurch ein mehr oder minder stark ausgeprägtes asymmetrisches Risikoprofil. An dieser Stelle soll ein knapper Überblick über Optionsprodukte zur Zinsbegrenzung und exotische Optionen gegeben werden, die jeweils eine möglichst passgenaue Anpassung an Marktschwankungen erlauben.
1. Zinsbegrenzungsprodukte
Zinsbegrenzungsprodukte sind eine besonders variantenreiche Gruppe von Derivaten. In der Grundform wird ein optional ausgestaltetes Zinsderivat mit einem anderen Finanzinstrument verbunden, um entstehende Zahlungspflichten durch einen Höchst- bzw. Mindestbetrag zu begrenzen (cap bzw. floor). Eine solche Verbindung liegt z.B. vor, wenn bei Anleihen mit variabler Verzinsung (Floating Rate Notes – FRN) eine Maximalverzinsung vereinbart wird. Die Umsetzung der Vereinbarung erfolgt durch eine vertragliche Ausgleichsverpflichtung. Der Verkäufer (Überschusszahler) übernimmt bei einem cap gegen Prämienzahlung die Pflicht, an den Käufer einen betragsmäßig nicht vorab fixierten Ausgleichsbetrag zu zahlen, falls der Referenzzinssatz (Basissatz) am Ende des jeweiligen Berechnungszeitraums oberhalb eines vertraglich festgelegten Höchstsatzes (cap rate) liegt. Dagegen entsteht die Zahlungspflicht bei einem floor, wenn der Referenzzinssatz unterhalb eines vertraglich festgelegten Mindestsatzes (floor rate) liegt.393 Ein cap bzw. floor kann isoliert gehandelt werden. Die zuletzt genannten Produkte können als eigenständige Abrede zur Risikoübernahme sogar ohne vorherige Anleiheemission vereinbart werden.394 Zinscaps und -floors werden im Rahmen von Zinsspannenstrategien (Spread-Strategien) wie z.B. dem corridor oder dem collar miteinander kombiniert.395 Bei einem corridor kauft der Erwerber einen cap mit einem vereinbarten Höchstsatz und verkauft gleichzeitig einen auf den gleichen Referenzbetrag lautenden cap mit höherem Höchstsatz (sog. Passivsatz). Eine entsprechende Gestaltung ist es, wenn der Erwerber einen floor mit einem vereinbarten Mindestsatz kauft und gleichzeitig einen auf den gleichen Bezugsbetrag lautenden floor mit niedrigerem Mindestsatz verkauft (sog. Aktivsatz).396 Ein collar ist dagegen ein Kombinationsprodukt, das sich aus einem gekauften cap und einem verkauften floor (passiver collar) oder einem gekauften floor und einem verkauften cap (aktiver collar) zusammensetzt, wobei auch hier der Referenzbetrag jeweils identisch ist.397 Beim corridor reduziert der Verkauf der zweiten (billigeren) Option die vom Käufer des corridors aufzuwendende Prämie, während er beim collar der Teilfinanzierung der für den Erwerb des gegenläufigen Zinsbegrenzungsgeschäfts aufzuwendenden Prämie dient.398 Bei einem so genannten participating cap bzw. floor handelt es sich um entsprechende Geschäfte mit unterschiedlichen Referenzbeträgen.399
2. Exotische Optionen
Eine weitere große Gruppe von Derivaten bilden die so genannten „exotischen Optionen“. Der Begriff „exotische Optionen“ bezeichnet Instrumente, die von einem Standard-Derivat abweichen (z.B. weil sie Simulationen erfordern).400 Die Parteien vereinbaren also, dass das Optionsrecht nur dann (knock-in) oder nicht mehr (knock-out) ausgeübt werden kann, wenn der Kurs des Referenzwerts ein bestimmtes Kassenniveau (barrier knock-in/knock-out level; in- bzw. outstrike) erreicht oder unter- bzw. überschreitet. Eine Variante ist der so genannte fade-in, wobei die Überschreitung einer relevanten Kursgröße zur Änderung des geschuldeten Betrags bis zu einem Maximalbetrag führt.401
Bei einer digitalen Devisen-/Zinsoption (digital/binary option räumt der Optionsverkäufer dem Käufer gegen eine Prämie einen Anspruch auf Zahlung eines festen Geldbetrags ein für den Fall, dass der Kurs des Referenzwerts einen vereinbarten Basispreis erreicht/überschreitet (digitaler call) bzw. erreicht/unterschreitet (digitaler put). In der Knock-out-Variante kann auch eine Spanne (range) vereinbart werden, d.h. der Referenzwert muss innerhalb bestimmter Schwellen notieren.402 Davon abgesehen wird eine Vielzahl weiterer exotischer Optionen unterschieden, bei denen qualifizierte Bedingungen für die Ausübung des Optionsrechts bestehen, bei denen der Optionskäufer die Art oder die Ausgestaltung des Optionsrechts bei der Ausübung wählen oder den Umfang des aus der Option folgenden Anspruchs bestimmen kann. Andere exotische Optionen gestatten eine Änderung des Referenzwertes oder der Berechnung der Optionsprämie.403 Bei so genannten Basketoptionen ist die Auszahlung vom Wert eines Portfolios von zwei oder mehr Vermögenswerten abhängig.404 Performanceoptionen beziehen sich auf mehr als einen Referenzwert, indem sie z.B. den Austausch des Referenzwerts auf Basis einer Entscheidung des Optionskäufers erlauben.405
Der Referenzwert kann schließlich auch selbst eine Option sein (Compound-Option).406 Insofern sind vier Kombinationen möglich (call auf call, call auf put usw.). Solche Optionen sind durch zwei Referenzpreise und zwei Ausübungstermine gekennzeichnet. Dennoch handelt es sich dabei um ein einheitliches Finanzinstrument.
II. Wirtschaftliche Funktionen
Zinsbegrenzungsprodukte dienen entweder der Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken oder auch der Erwirtschaftung von Zinsgewinnen. Das zugrunde liegende Geschäft muss kein Handelsgeschäft sein. Exotische Optionen werden ebenfalls zur Zinsbegrenzung sowie zu beliebigen anderen Zwecken im Rahmen optionsbasierter Handelsstrategien eingesetzt. Daneben können derartige Optionen mit handelbaren Finanzinstrumenten verbunden werden.407
III. Risiken beim Einsatz
Die Risikoeinschätzung ist bei Zinsbegrenzungsgeschäften und Transaktionen mit exotischen Optionen im Grundsatz ähnlich wie beim Einsatz von Standardoptionen. Eine Herausforderung stellt im bilateralen Verhältnis die Risikobewertung dar. Denn der Verkäufer muss hier nicht nur die Möglichkeit berücksichtigen, dass die Option ausgeübt oder eben nicht ausgeübt wird (asymmetrisches Risikoprofil). Daneben muss er gegebenenfalls auch Marktveränderungen berücksichtigen, die Einfluss auf die optional eingeräumten Ansprüche haben. Dem steht für den Käufer der Vorteil gegenüber, durch den hintereinander geschalteten Einsatz solcher Instrumente Marktpreisschwankungen berücksichtigen und hieraus folgende Absicherungsmöglichkeiten bzw. Kurschancen nutzen zu können (dynamisches hedging).408 Ein erhöhtes Risiko kann mit exotischen Optionen einhergehen, die in Fremdkapitalprodukte hineinstrukturiert sind, sodass sich für den Investor, abhängig von den Ausübungsbedingungen, die Möglichkeit des Verlusts seines Anlagebetrags eröffnet. Dies ist bei bestimmten strukturierten Anleihen der Fall, die in Abschnitt L (S. 122) näher betrachtet werden (sog. Zertifikaten).409
Ein signifikanter Beitrag der genannten Instrumente zur Erhöhung makroökonomischer Risiken (z.B. durch Risikoexternalisierung) wird üblicherweise nicht diskutiert. Dies mag sich bei Zinsbegrenzungsgeschäften daraus erklären, dass der Optionskäufer typischerweise ein eng definiertes Interesse zur Absicherung gegen Kursschwankungen verfolgt. Exotische Optionen sind dagegen oft Teil komplexerer Finanzprodukte, deren Risiko sich durch die Option durchaus erhöhen kann.
393 Clouth (Fn. 98), S. 50. 394 Henssler (Fn. 58), S. 630. 395 Diese Strategien gelten zumindest nach dem U.S.-Recht ebenfalls als Finanzinstrumente (swaps); siehe § 1a des Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 1a(47)(A)); § 2(a)(17) des Securities Act (15 U.S.C. § 77b(a)(17)); § 3(a)(68)-(69) des Securities Exchange Act (15 U.S.C. § 78c(a)(68)-(69)). Die Definitionen des Finanzinstruments im EU-Recht sind insofern offen; siehe z.B. Anhang I Abschn. C der RL 2014/65/EU; Anhang I Abschn. C der Richtlinie 2004/39/EG. 396 Clouth (Fn. 98), S. 57. 397 Clouth (Fn. 98), S. 58. 398 Clouth (Fn. 98), S. 57f. 399 Clouth (Fn. 98), S. 59. 400 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1428 m. Fn. 124. 401 Clouth (Fn. 98), S. 62, 67. 402 Clouth (Fn. 98), S. 69. 403 Auer/Schuster, Wi. S.t 2013, 497 (498ff.). 404 Auer/Schuster, Wi. S.t 2013, 497 (500). 405 Auer/Schuster, Wi. S.t 2013, 497 (500). 406 Auer/Schuster, Wi. S.t 2013, 497 (498). 407 Siehe nachfolgend Abschn. L.I.2 (S. 123) zu Zertifikaten. 408 Sernetz (Fn. 8), S. 96; Clouth (Fn. 98), S. 111 (mit Beispiel); siehe auch unten Abschn. P (S. 156) mit einem eigenen Beispiel für ein dynamisches hedging. Der Begriff ist hier übrigens nicht mit dem „dynamischen Hedging“ im bilanzrechtlichen Sinne gleichzusetzen; dazu unten Kap. 6.B.II.2.b) (S. 787). 409 Siehe insb. Abschn. L.I.2, II und III.1 (S. 123ff.).
L. Kombinationsprodukte
I. Merkmale und Arten
Die in den vorstehenden Abschnitten vorgestellten Finanzinstrumente kommen nicht nur in Reinform, sondern auch in einer Vielzahl von Kombinationen vor. Einige Kombinationsmöglichkeiten wurden abhängig vom Sachzusammenhang zuvor bereits angesprochen.410 Hier sollen darüber hinaus gehende Kombinationsprodukte in Form strukturierter Fremdkapitalinstrumente angesprochen werden, die typischerweise zu Finanzierungszwecken emittiert werden (Wandelanleihen, strukturierte Anleihen)411. Häufig wird dem Käufer solcher Instrumente ein zusätzliches Recht oder ein zusätzlicher Schutz eingeräumt. Andere Produkte bauen auf einer Derivatstruktur auf und werden mit dem Ziel eingesetzt, einen Vermögenswert mit oder ohne bestimmte Risiken zu erwerben (Asset-Swaps).
1. Wandelanleihen
Wandelanleihen sind Anleihen mit einer Option auf Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument. Die Möglichkeit zur Emission von Wandelanleihen ist im deutschen Recht explizit anerkannt (§§ 221 Abs. 1 S. 1, 192 Abs. 2 AktG). Eine Vielzahl von Mezzanine-Produkten dürfte sich als Wandelanleihe einordnen lassen (zumindest solche mit equity kicker).412 Eine Sonderform stellen die so genannten Pflichtwandelanleihen dar, die Banken zur Stärkung ihres aufsichtsrechtlich anerkannten Eigenkapitals ausgeben können (Contingent Convertibles – CoCos). Dabei handelt es sich um Verbriefungen von Fremdkapital, welches bestimmte Voraussetzungen erfüllt und erst im Fall eines gesetzlich festgelegten Auslöseereignisses in Eigenkapital umgewandelt wird. Die Umwandlung erfolgt in diesem Fall, anders als bei sonstigen Wandelanleihen, ohne Wahlmöglichkeit.413
2. Strukturierte Anleihen/Zertifikate
Als „strukturierte“ Anleihen werden Anleihen mit einer derivativen Komponente bezeichnet. Hierzu zählen z.B. die schon erwähnten FRN, d.h. Anleihen, die über Optionsgestaltungen eine variable Verzinsung erlauben.414 Ein anderes Beispiel sind kurz- oder mittellang laufende Anleihen mit erhöhtem Ertrag, typischerweise jedoch unterhalb eines caps (Accelerated Return Notes – ARN). Zu den strukturierten Anleihen zählen ferner Doppelwährungsanleihen (multicurrency notes), bei denen der Emittent Kapital in einer Währung aufnimmt und in einer anderen Währung zurückzahlt. Solche Anleihen können dem Emittenten auch einen Kreditrahmen (Kreditfazilität) einräumen. Dieser Kreditrahmen kann z.B. so ausgestaltet ein, dass der Emittent wählen kann, welche Währung jeder Refinanzierungsperiode zugrunde gelegt werden soll, während der Investor die Währung wählen kann, in welcher der von ihm eingesetzte Betrag zurückgezahlt werden soll.415
Eine große Gruppe innerhalb der strukturierten Anleihen bilden die so genannten Zertifikate. Dabei handelt es sich um von einer Bank zu Refinanzierungszwecken emittierte Anleihen, deren Wertentwicklung über eine Optionsgestaltung von der Wertentwicklung anderer Finanzprodukte abhängt. Zumeist ist die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals über eine oder mehrere (exotische) Option(en) an eine Vielzahl von Bedingungen, Märkte und Referenzwerte geknüpft.416 Zum Kapitalschutz kann zudem ein Kreditderivat in das Instrument hineinstrukturiert sein (z.B. ein CDS).417
Innerhalb der Gruppe der Zertifikate lassen sich verschiedene Arten unterscheiden.418 Anlageprodukte können ein gegenüber einer Direktinvestition in den Referenzwert reduziertes Verlustrisiko aufweisen (z.B. Discount-, Bonus- oder Kapitalschutzzertifikate).419 Ein zusätzlicher Investorenschutz besteht bei besicherten Zertifikaten, deren Marktwert vollständig mit einem Portfolio aus sicheren Wertpapieren (z.B. Staatsanleihen) unterlegt ist.420 Partizipationszertifikate erlauben es handelsorientierten Investoren, produktspezifisch bestimmte Marktbewegungen auszunutzen (z.B. Tranchen-, Index- oder Basketzertifikate). Auch diese Zertifikate können besichert sein; ihre Laufzeit ist häufig endlos. Hebelzertifikate wiederum erfordern nur einen verminderten Kapitaleinsatz, weisen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Hebels bzw. wegen eines oder mehrerer hineinstrukturierter knock-outs in der Regel auch deutlich erhöhte Verlustrisiken auf (z.B. Turbo- oder Bandbreitenzertifikate). Schließlich können Investitionen in Zertifikate auch über die Emission von Anteilen an einem Zertifikate-Fonds ermöglicht werden.421
Zertifikate sind auf den Kapitalmärkten von der Emission bis zur Rückzahlung (Primärmarktgeschäft) börslich oder außerbörslich handelbar (Sekundärmarktgeschäft).422 Zu unterscheiden sind so genannte Geldmarktzertifikate (Certificates of Deposit – CD). Hierbei handelt es sich überhaupt nicht um Zertifikate im oben genannten Sinn, sondern um Geldmarkt-Inhaberpapiere (verbriefte Termineinlagen). Diese können entweder mit festem Zinssatz oder als strukturierte Anleihen mit variabler Verzinsung ausgestattet sein (dann: Floating Rate Certificate of Deposit – FRCD). Die Laufzeit ist bei Geldmarktzertifikaten standardisiert (anders bei Commercial Papers).
3. Asset-Swaps
Ein weiteres hier relevantes Kombinationsprodukt sind so genannte Asset-Swaps. Diese Produkte werden seit den 1990er Jahren verwendet. Bei einem Asset-Swap handelt es sich nicht um eine Anleihe mit hineinstrukturiertem Derivat, sondern vielmehr umgekehrt um einen Swap (z.B. Währungs- oder Zinsswap), in den ein Vermögenswert hineinstrukturiert ist. Eine typische Variante ist ein Zinsswap, bei dem die Zahlungspflichten der einen Seite entsprechend den Zinszahlungen aus einer synthetischen Anleihe (meist mit festem Zinskupon) strukturiert sind.423 Möglich sind auch Instrumente mit einer asymmetrischen Risikostruktur. So hat der Käufer einer Asset-Swapoption (call) das Recht, als Käufer in einem Asset-Swap-Paket aufzutreten, also eine festverzinsliche Anleihe zu par zu erwerben und als Festzinszahler außerdem in einen Zinsswap einzutreten, welcher die Festzinszahlungen in variable Zahlungen zuzüglich eines festgelegten strike spread tauscht (strike zu par).424
Asset-Swaps können schließlich auch so ausgestaltet werden, dass ein Intermediär den Vermögenswert für den Investor im Bestand hält und verwaltet, ohne dass der Investor auch Swappartei wird. Außerdem sind Tranchierungsverbriefungen in der Weise möglich, dass Vermögenswerte (z.B. bereits emittierte Wertpapiere) auf eine Zweckgesellschaft übertragen und von dieser Wertpapiere mit anderen Ausstattungsmerkmalen emittiert werden.425
II. Wirtschaftliche Funktionen
Wandelanleihen und (andere) strukturierte Anleihen dienen – ebenso wie sonstige Anleihen – Finanzierungszwecken auf Emittenten- und Anlagezwecken auf Kapitalgeberseite. Asset swaps werden vor allem im Interbankenhandel und durch institutionelle Investoren kontrahiert. Sie sind entwickelt worden, weil Anleihen üblicherweise eine feste Verzinsung und damit ein entsprechend hohes Zinsrisiko in sich bergen. Die hauptsächliche Funktion von Asset-Swaps ist es, den Kauf des Kreditrisikos aus einer Anleihe ohne das zu dieser gehörige Zinsrisiko zu ermöglichen.
III. Risiken beim Einsatz
Die Risiken, die mit den genannten Kombinationsprodukten im bilateralen Verhältnis einhergehen, unterscheiden sich je nachdem, ob man den Emittenten oder den Investor betrachtet, und sind im Übrigen vom jeweiligen Produkt abhängig. Dies hat auch Auswirkungen auf einen möglichen Beitrag zu den über das bilaterale Verhältnis hinausgehenden Risiken.
1. Wandelanleihen und strukturierte Anleihen
Wandelanleihen und (andere) strukturierte Anleihen weisen zumeist, aufgrund der hineinstrukturierten Optionen, ein asymmetrisches Risikoprofil auf. Dies kann im bilateralen Verhältnis die Risikobewertung auf der Emittentenseite erschweren. Insbesondere Produkte mit einem zusätzlichen Hebel oder offener Laufzeit können zudem sowohl für die Emittenten als auch für die Investoren riskant sein.426 Außerdem ermöglicht es die Komplexität vieler Instrumente, Risiken auf Investoren mit unzureichender Produkt- und Marktkenntnis abzuwälzen. Dieses Risiko dürfte insbesondere bei Produkten bestehen, die an Verbraucher vertrieben werden.
Allerdings dürfte die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich niedrig sein, dass Wandelanleihen und strukturierte Anleihen zu makroökonomischen Risiken beitragen. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Beitrags wird dadurch begrenzt, dass es sich typischerweise um Produkte zur Deckung eines individuellen Finanzierungsbedarfs handelt. Das Risiko der Investoren beschränkt sich grundsätzlich auf den eingesetzten oder einen geringeren Betrag. Dies gilt auch bei Hebelprodukten, da diese grundsätzlich keine Nachschusspflicht vorsehen. Soweit die Möglichkeit einer Risikoexternalisierung besteht, ist die Wahrscheinlichkeit des Entstehens moralischer Risiken zumindest im Vergleich mit Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, geringer, da es dem Emittenten beim Einsatz von Wandelanleihen und strukturierten Anleihen nur um die Abdeckung seines Finanzierungsbedarfs und nicht um ein darüber hinausgehendes Geschäft geht. Wandelanleihen und strukturierte Anleihen werden häufig zudem – anders als etwa Kredit- oder Kapitalausfallderivate – am Markt gehandelt, wobei keine Einstandspflichten des Veräußerers des jeweiligen Instruments gegenüber einem Sicherungsnehmer fortbestehen. Aus diesen Gründen dürfte ihr Beitrag zur Ausbildung von Risikoketten in der Regel gering sein. Die Risikoverkettung im Verhältnis zum Emittenten besteht zwar bis zur vollständigen Abwicklung, ist aber auf den Anleihenennbetrag begrenzt.
Die erwähnten Pflichtwandelanleihen (CoCos) sind ein Sonderfall. Die Instrumente haben ein symmetrisches Risikoprofil und stellen ein antizyklisch relevantes Eigenkapitalinstrument dar, welches es Banken ermöglicht, sich hartes Kernkapital zu verschaffen, wenn dies am Markt wegen einer Krise der Bank nicht mehr möglich ist. Einen Beitrag zu aufsichtsrechtlichen Gefahren können sie allenfalls leisten, soweit es sich um Wandelanleihen handelt, die bereits unterhalb des Risikos einer Ausfallgefährdung umgewandelt werden. Denn solche Instrumente können im Grundsatz auch von Banken gehalten werden, was zu einem Übergreifen von Risiken führen kann.427
2. Asset-Swaps
Der Beitrag von Asset-Swaps zu über das bilaterale Verhältnis hinausgehenden Risiken dürfte ebenfalls begrenzt sein. Mit dem hineinstrukturierten synthetischen Vermögenswert ist, wenn es sich um ein Fremdkapitalinstrument handelt, zwar ein Ausfallrisiko verbunden. Im Übrigen handelt es sich bei einem Asset-Swap aber häufig um einen Zinsswap, sodass sich das derivative Risiko auf eine Zinsdifferenz beschränkt. Bei isoliert vereinbarten Asset-Swaps erscheinen auch die Risiken für Kapitalgeber aufgrund einer Risikoverkettung niedrig.
Wesentlich schwieriger zu beurteilen ist es, wenn Asset-Swaps in eine Tranchierungsverbriefung eingebettet werden. Insofern dürfte die Einschätzung der aufsichtsrechtlichen Gefahren mit der bei synthetischen Tranchierungsverbriefungen (SCDO) vergleichbar sein.428
410 Siehe oben Abschn. F.I.1, IV.1 und V.1 (S. 82, 97 und 102; zu Kreditderivaten), G.I (S. 107; zu Kapitalausfallderivaten), H.I (S. 111; zu Fondsderivaten), I.I. (S. 115; zu Volatilitätsderivaten), K.I.2 (S. 119; zu exotischen Optionen). 411 Wandelanleihen sind aufgrund der hineinstrukturierten Option eine Art strukturierter Anleihen. Die Begrifflichkeit ist allerdings uneinheitlich. Zur Übersichtlichkeit wird hier zwischen Wandelanleihen und (sonstigen) strukturierten Anleihen unterschieden. 412 Siehe ausführlich Röhring/Wendel, ZfgK 2018, 94; Golland u.a., BB Beilage 2005, Nr. 14, 1 (insb. S. 3ff.); Wiese/Dammer, DStR 1999, 867ff. Bei non-equity kickers kann es sich um strukturierte Anleihen handeln, die im folgenden Abschnitt besprochen werden. Mezzaninefinanzierungen waren insb. in den Jahren vor der Finanzkrise beliebt. 413 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1598; ausführlich auch Björk/Krohn, ZfgK, 2018, 561. 414 Dazu Danielski, ZfgK 2017, 386; MorganStanley, Basiswissen Strukturierte Anleihen, ZJ Magazin 17ff./2007 und http://www.morganstanleyiq.de/DE/straccept/Basiswissen_Strukturierte_Anleihen.html?true (dort nicht mehr abrufbar). 415 Beispiel: Seawell Ltd./Danske Bank u.a., Multicurrency Term And Revolving Facilities Agreement vom 11. November 2010,SEC Exhibit 10.4; abrufbar: http://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1498927/000119312511008332/dex104.htm. 416 Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5, Rz. 1. 417 Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5, Rz. 32ff. 418 Vgl. Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5 Rz. 2ff. 419 Dazu Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5 Rz. 22ff.; von Bernuth/Kremer, BB 2013, 2186 (2187). 420 Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5 Rz. 41ff., wonach besicherte Zertifikate bisher jedoch ein Nischenprodukt darstellen. 421 Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5 Rz. 18; von Bernuth/Kremer, BB 2013, 2186 (2187). 422 Eck in: Zerey (Fn. 195), § 5 Rz. 15. 423 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (51). 424 Franzen/Schäfer in: Burghof u.a. (Fn. 22), S. 49 (57). 425 Dazu Gramlich u.a., Gabler Bank-Lexikon (Fn. 7), Eintrag: Asset Swap. 426 Vgl. BaFin, Schöner Name, böse Überraschung, Online-Fachartikel, 15. Mai 2019, zu den Risiken speziell von Worst-of- und Open-end-Zertifikaten für Investoren; abrufbar: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2019/fa_bj_1905_Zertifikate_open_end_und_worst_of.html. 427 Vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b–c VO 575/2013, Art. 21 VO 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-Verordnung), ABl. L 225 vom 30.Juli 2014, S. 1; dazu kritisch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1599. Die Banken in der EU gehören bisher allerdings nicht zu den unmittelbaren Hauptinvestoren in CoCos; siehe Boermans/van Wijnbergen, Contingent convertible bonds: Who invests in European CoCos?, De Nederlandsche Bank Working Paper No. 543, Februar 2017, S. 2f. 428 Dazu siehe oben Abschn. F.V.3 (S. 104).
M. Exchange-Traded Products (ETP)
I. Merkmale und Arten
Exchange-Traded Products bilden künstlich die Kursentwicklung von Referenzwerten ab. Zu diesen Produkten zählen Exchange-Traded Notes (ETN), Exchange-Traded Vehicles (ETV) sowie synthetische Exchange-Traded Funds (synthetische ETF) und die Anteile daran.429 Verwandt sind Zertifikate, auf die im vorliegenden Zusammenhang aber nicht erneut eingegangen zu werden braucht.
ETN sind börsengehandelte strukturierte Anleihen ohne Kupon, welche über einen Swap der eine andere Konstruktion die Wertentwicklung eines Referenzwerts abbilden (passive Wertpapiere).430 Sie sind gedeckt, wenn sie mit Sicherheiten in Gestalt des Referenzwerts oder anderer sicherer Werte (z.B. Rohstoffe, Staatsanleihen) unterlegt sind.431 Die Höhe der Unterlegung bestimmt der Emittent. Ungedeckte ETN werden in der Regel direkt aus der Bankbilanz des Emittenten begeben, wobei der Emittent die Wertentwicklung garantiert. Die Wertentwicklung ungedeckter ETN weicht lediglich um die Höhe der vom Investor zu tragenden Verwaltungsgebühr vom Referenzwert ab.
ETV sind ebenfalls börsengehandelte strukturierte und – wie ETN – passive Produkte, die vor allem auf den U.S.-Märkten eine Rolle spielen. Darunter versteht man durch eine Zweckgesellschaft oder einen (nicht rechtsfähigen) grantor trust begebene Finanzinstrumente mit derivativer Komponente. Diese Instrumente nutzen Strukturelemente von Tranchierungsverbriefungen (ABS) und dienen wie diese auch dazu, Anlagen in illiquide Vermögenswerte (als Referenzwerte) zu ermöglichen.432 Im kontinentaleuropäischen Recht gibt es keine direkte Entsprechung; der Begriff ETV wird hier deshalb auch (fälschlich) als Synonym für ETP verwendet.
ETF sind börsengehandelte Fonds, die aktiv oder passiv verwaltet sein können. In der Regel handelt es sich um passiv verwaltete Fonds, die einen Index nachbilden (Indexfonds). ETF-Anteile verbriefen ebenso wie Anteile sonstiger Investmentfonds grundsätzlich einen anteiligen Besitz an einem Sondervermögen, das getrennt vom Vermögen der emittierenden Investmentgesellschaft geführt wird.433
Anders als bei einem sonstigen Investmentfonds setzt die Investmentgesellschaft das Sondervermögen allerdings nicht unmittelbar zum Erwerb von Aktien oder Anteilen ein. Sie agiert vielmehr lediglich als Sponsor. Wenn ein Anleger ETF-Anteile erwirbt, geht sein Kaufauftrag an einen autorisierten Teilnehmer (authorized participant/market maker). Dieser verkauft bei überwiegender Nachfrage die ETF-Anteile leer und stellt dann entsprechend der ETF-Konstruktion einen Korb von Vermögenswerten zusammen. Diesen bietet er dem Sponsor nach Börsenschluss an, der dafür neue ETF-Anteile ausgibt. Die Anteile werden dann an die Anleger geliefert. Bei überwiegendem Angebot gibt der autorisierte Teilnehmer an den Sponsor umgekehrt ETF-Anteile zurück und erhält dafür einen entsprechenden Korb an Vermögenswerten (Creationredemption-Prozess).434 Der Kauf oder Verkauf von Anteilen im Interesse eines Anlegers wirkt sich aufgrund dieser Konstruktion nicht auf die übrigen im Fonds investierten Anleger aus, was vor allem steuerlich relevant sein kann.435
Die Vermögenswerte können bei nicht-synthetischen ETF aus Aktien- oder Anleiheportfolios bestehen, bei synthetischen ETF bestehen sie hingegen aus strukturierten Papieren oder Derivaten.436 Im Falle eines synthetischen ETF vereinbaren der Sponsor des Fonds und ein Intermediär ein Kreditderivat, sodass der Intermediär den Gesamtertrag des Referenzportfolios erhält. Der Intermediär überträgt im Gegenzug ein Sicherheitenportfolio auf den Sponsor (unfunded) oder auf ein Sonderkonto, auf das der Sponsor im Sicherheitsfall zugreifen kann (funded). Das Derivat ist im ersten Fall üblicherweise ein TRS, im zweiten eine CLN oder ELN.437 Das Portfolio kann auch bei ETF aus illiquiden Vermögenswerten bestehen, die mit den Vermögenswerten, deren Ertragsstruktur das Kreditderivat abbildet, nichts zu tun haben müssen. Die Erträge des Sicherheitenportfolios werden auf den Intermediär zurückübertragen. Der Sponsor zahlt zusätzlich einen Zins.438 Des Weiteren können ETF selbst gehebelt oder invers zur Kursentwicklung der Vermögenswerte strukturiert sein. Damit lassen sie sich passgenau für unterschiedliche Anlegerprofile ausgestalten.
Aufgrund unterschiedlicher Regulierung unterscheiden sich schließlich ETF nach U.S.-Recht und nach europäischem Recht. Die U.S.-Regulierung verlangt, dass mindestens 80 % des Fondsportfolios von der Fondsbezeichnung gedeckt sein muss.439 In der EU und in Asien aufgelegte ETF sind zum Großteil nach den europäischen Regelungen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) strukturiert. Danach können in größerem Umfang auch Derivate im Fondsportfolio enthalten sein, solange diese dem Anlagezweck des Fonds entsprechen.
II. Risiken beim Einsatz
Die mit ETP verbundenen Risiken sind unklarer und weniger erforscht als die Risiken, die z.B. mit ABS oder Kreditderivaten einhergehen können. Allerdings ist auch bei ETP nicht auszuschließen, dass sie über das bilaterale Verhältnis hinaus in einem nicht unerheblichen Umfang zu makroökonomisch relevanten Risiken beitragen können.
1. Risiken im bilateralen Verhältnis und Risikoverkettung
ETP sind von der Kursentwicklung einzelner Vermögenswerte abhängig. Das bedeutet, dass zwischen Struktur- und Basisrisiken zu unterscheiden ist. Als Strukturrisiken trägt der Investor beim Kauf solcher Instrumente vor allem ein Ausfallrisiko und Marktpreisrisiken. Als Basisrisiken sind insbesondere die Marktpreisrisiken der als Vermögenswerte verwendeten Aktien- oder Anleiheportfolios relevant.
ETF, wenn sie nicht synthetisch strukturiert – und damit im Grunde nicht als ETP anzusehen – sind, haben ebenso wie sonstige Investmentfonds eine grundsätzlich eher unproblematische Risikostruktur; anzusprechen sind allenfalls die bei Fonds üblichen Markt- und Liquiditätsrisiken bezüglich des Sicherheitenpools.440 Bei synthetischen ETF kommen für den Sponsor und den Intermediär aufgrund des üblicherweise hineinstrukturierten TRS Gegenparteirisiken hinzu. Seit einiger Zeit wird allerdings diskutiert, ob es bei synthetischen ETF zu einer Risikoexternalisierung kommen kann. Das betrifft Fälle, in denen die Referenzwerte eine komplexe Struktur aufweisen, was häufig gegeben ist.
Indessen stellen Risikoverkettungen bei allen (synthetischen) ETP – also nicht nur bei ETF – ein möglicherweise größeres Problem dar. Denn ETP sind Hebelprodukte, soweit sie eine derivative Komponente enthalten. Der Investor erhält keine Gewinne und keine Verzinsung aufgrund von Inhaberrechten am Referenzportfolio, sondern hat lediglich in Form von Kapitalströmen an der Entwicklung der Referenzwerte teil. Diese Teilhabe kann, wie gesagt, durch mehrfache Hebelung (z.B. bei sog. leveraged ETF) auch verstärkt werden. ETP erlauben mit der derivativen Komponente aber nicht nur eine Teilhabe an der Entwicklung der Referenzwerte. Sie bilden vielmehr die Bewegungen der Marktpreises ab und können somit auch Verluste über das Maß hinaus vergrößern, das zu erwarten wären, wenn die Investoren ihre Gelder ausschließlich in die dem Index zugrunde liegenden Vermögenswerte angelegt hätten. Damit einhergehend können sie zu Rückkopplungsschleifen (feedback loops) in dem Sinne beitragen, dass die Marktteilnehmer etwaige Rückgaben von ETP zum Anlass nehmen, auch die Referenzwerte neu zu bewerten. Dies könnte dann einen Kursverfall bei den Referenzwerten beschleunigen.
2. Anreize zu gleichförmigem Verhalten
In der Diskussion um ETP stehen im Übrigen Liquiditätsrisiken aufseiten von ETP-Emittenten im Vordergrund.441 Derartige Risiken können sich ergeben, wenn Anleger die Instrumente in großer Zahl zurückgeben. Ein Grund für eine solche Rückgabe kann aus der soeben angesprochenen Eigenschaft von ETP folgen, als passive Produkte auch Kursverluste nachzuvollziehen. Manche ETP sind zudem so strukturiert, dass Anteilsrückgaben die Liquidität des Emittenten besonders schnell aufzehren können. So wird z.B. bei manchen ungedeckten ETN institutionellen Investoren ein tägliches Rückgaberecht zum Nettoinventarwert eingeräumt, um ihr Ausfallrisiko zu vermindern. Ein Kursverfall bei den Referenzwerten kann dazu führen, dass Investoren die Instrumente in großer Zahl gleichzeitig zurückgeben. Dies kann – ähnlich wie bei Geldmarktfonds442 – zur Folge haben, dass der Emittent der betreffenden ETP in kürzester Zeit „ausblutet“.
429 Nicht synthetische ETFs sind hingegen passive Investmentfonds, also Eigenkapitalinstrumente. 430 Holter, ETFs, ETNs and ETVs explained, Stand: 28. Februar 2010; abrufbar: http://www.futuresmag.com/2010/02/28/etfs-etns-and-etvs-explained. 431 So im Fall von Exchange-Traded Commodities (ETC), einer Untergruppe der ETN. Dabei handelt es sich um börsengehandelte Wertpapiere, die Anlegern eine Investition in die Anlageklasse Rohstoffe bzw. Waren (engl. commodities) erlauben. 432 IOSCO, Principles for the Regulation of Exchange Traded Funds, Final Report, FR06/13, Juni 2013, S. 36; o.A., Too much of a good thing, The Economist vom 23. Juni 2011; Holter (Fn. 430). Anwendbar ist danach der U.S. Securities Act of 1933. 433 Ramaswamy, Market structures and systemic risks of exchange-traded funds, BIS Working Papers No. 343, April 2011, S. 2ff.; Foucher/Gray, Exchange-Traded Funds: Evolution of Benefits, Vulnerabilities and Risks, Bank of Canada, Financial System Review, Dezember 2014, 37 (40f.). 434 Ramaswamy, Market structures and systemic risks of exchange-traded funds, BIS Working Papers No. 343, April 2011, S. 3f.; Foucher/Gray, Exchange-Traded Funds: Evolution of Benefits, Vulnerabilities and Risks, Bank of Canada, Financial System Review, Dezember 2014, 37 (40). 435 In den USA wurden ETF ursprünglich gerade deshalb entwickelt, weil der Verkauf von Wertpapieren durch den Verwalter eines herkömmlichen Investmentfonds zur Realisierung von Gewinnen und damit zu einem Steuerereignis führt; vgl. SEC, Investor Bulletin: Exchange-Traded Funds (ETFs), August 2012, S. 2; abrufbar: https://www.sec.gov/investor/alerts/etfs.pdf; kritisch Coon, The Great ETF Tax Swindle: The Taxation of In-kind Redemptions, 122 Penn State L. Rev. 1, 6, 14f. (2017). 436 Innerhalb der ETF-Märkte waren Standard-ETF und synthetische ETF zumindest in der Anfangszeit etwa gleich bedeutsam, innerhalb des gesamten Fondsvolumens spielen synthetische ETF dagegen nur eine marginale Rolle; siehe Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Eingabe zur Konsultation des Finanzstabilitätsrats zur FSB Note on Potential Stability Issues Arising from Recent Trends in Exchange-Traded Funds (ETFs), 16. Mai 2011, S. 3: „In Europe synthetic ETFs represent 45 % of the ETF market what in absolute numbers amounts to nearly USD 138 billion of assets under management. Compared to the global fund volume, synthetic ETFs constitute a tiny fraction of 0.6 %.“ 437 Bei Bedarf kann auch ein anderes Kreditderivat genutzt werden. 438 Ramaswamy, Market structures and systemic risks of exchange-traded funds, BIS Working Papers No. 343, April 2011, S. 5; Foucher/Gray, Exchange-Traded Funds: Evolution of Benefits, Vulnerabilities and Risks, Bank of Canada, Financial System Review, Dezember 2014, 37 (41). 439 SEC Rule 35d-1 (17 CFR 270.35d-1). Dies gilt grundsätzlich für alle Investmentfonds, nicht nur für ETF. 440 Siehe schon oben Abschn. C.II (S. 34; zu Eigenkapitalinstrumenten). 441 FSB, Potential Financial Stability Issues Arising from Recent Trends in Exchange-Traded Funds (ETFs), 12. April 2011, S. 4–5; ähnlich IOSCO, Principles for the Regulation of Exchange Traded Funds, Final Report, FR06/13, Juni 2013, S. 13, 16, 20, 37ff.; Ramaswamy, Market structures and systemic risks of exchange-traded funds, BIS Working Papers No. 343, April 2011, S. 10ff.; Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2013, Globale Liquidität: Anfälligkeiten aus erhöhter Risikoübernahme, S. 42. 442 Dazu sogleich Abschn. N (S. 131).
N. Geldmarktfondsprodukte
I. Merkmale und Arten
Geldmarktfonds sind – nicht notwendig indexbasierte – Investmentfonds, die das von ihnen eingesammelte Kapital am Geldmarkt anlegen.443 Anders als andere Investmentfonds haben sie keine Restlaufzeit, sodass die Investoren ihre angelegten Gelder kurzfristig zurückziehen können. Eine insbesondere bei U.S.-Fonds vorkommende Variante sind Fonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant NAV – CNAV), die einen vorab bestimmten Rückzahlungspreis garantieren.444
II. Risiken beim Einsatz
Geldmarktfondsprodukte gehen mit Risiken einher, die sich von denen der Anteile anderer Investmentfonds unterscheiden und teilweise den Risiken, die bei ETP auftreten können, entsprechen. So stellt es einen wichtigen Unterschied im Vergleich mit anderen Investmentfonds dar, dass Geldmarktfonds auf den hochgradig liquiden Geldmärkten gehandelt werden und es den dortigen Investoren ermöglichen, jederzeit ihre Fondsanteile zurückzugeben.
Um zu verhindern, dass sie bei Panikverkäufen – entsprechend dem bei ETP angesprochenen Risiko – „ausbluten“, müssen Geldmarktfonds laufend darauf achten, dass der Nettoinventarwert (NIV; Net Asset Value – NAV) pro ausgegebener Anteile nicht unter einen bestimmten Wert fällt(z.B. USD 1; deshalb auch: „breaking the buck“).445 Dies gilt unabhängig von der Möglichkeit, den Investoren einen vorab bestimmten Rückzahlungspreis zu garantieren. Sofern der Fonds keine liquiden Mittel bereithält, um alle Investoren zugleich auszuzahlen, haben in einer Fondskrise nämlich die sich zuerst zurückziehenden Investoren wichtige Initiatorvorteile (first mover advantages). Das Fondsvermögen verfällt in diesem Fall zum Nachteil der verbleibenden Investoren.446 Dies kann dazu führen, dass die Anteilsrückgaben sich zunehmend verstärken. Bei Fonds mit CNAV besteht sogar eine erhöhte Notwendigkeit zur Gewährleistung der Fondsliquidität, da der garantierte Rücknahmepreis bei einem Kursverfall regelmäßig erheblich über dem Marktwert der Fondsanteile liegt und das Fondsvermögen bei vielen Rücknahmen daher um so schneller aufgezehrt wird.447
Ein Sturm (run) auf einen Geldmarktfonds kann immer dann einsetzen, wenn die Investoren annehmen, dass die Vermögenswerte, in welche das von ihnen bereitgestellte Kapital investiert worden ist, im Wert verfallen. Die Gründe hierfür können unterschiedlicher Natur sein, sei es, dass die Investoren beim betreffenden Fonds erheblicher Fehlinvestitionen gewahr werden, sei es, dass es zu allgemeinen Marktstörungen kommt, die zum Rückzug anderer Marktteilnehmer und damit zum Austrocknen der Geldmärkte führen (feedback loop).448 Derartige Ereignisse hatten in der Finanzkrise zur Folge, dass eine Reihe von Geldmarktfonds als Abnehmer von ABCP in Schieflage geriet.449
Das Ausbluten eines Geldmarktfonds ist besonders problematisch, wenn eine Bank oder ein anderer Finanzintermediär an diesem Organismus als Hauptsponsor bzw. -investor beteiligt ist. In einem solchen Fall kann der hinter dem Geldmarktfonds stehende Finanzintermediär durch eine Internalisierung der Verluste des Fonds seinerseits in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Dadurch kann sich das Risiko von sich im Markt fortsetzenden Ansteckungseffekten erhöhen.450
443 Speziell zu Geldmarkt-ETFs siehe z.B. Dieckmann (DB Research), Exchange Traded Funds. Hohes Wachstumspotenzial dank innovativer ETF-Strukturen, 28. April 2008, S. 12, 16. 444 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1731. 445 Ein ähnliches Risiko ist allerdings auch schon bei ETF wegen ihres schnellen Wachstums gesehen worden; siehe FSB, Potential Financial Stability Issues Arising from Recent Trends in Exchange-Traded Funds (ETFs), 12. April 2011, insb. S. 3, 5. 446 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 447 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732; Kremer (BaFin), Regulierung von Geldmarktfonds, BaFin Journal 1/13, S. 14f. 448 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 449 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1732. 450 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1733.
O. Spezielle Risikosituationen beim Einsatz von Finanzinstrumenten
I. Einführung
Abgesehen von der Struktur eines Finanzinstruments können auch die Art und Umstände seines Einsatzes mit Risiken für Marktteilnehmer, die an der Transaktion unbeteiligt sind, einhergehen. Das ist insbesondere bei bestimmten Transaktionen mit Hebelwirkung der Fall, die aufgrund ihrer kurzen Laufzeit normalerweise am Geldmarkt stattfinden. Ähnliche Risiken können sich aber auch aus bestimmten anderen Transaktionsstrukturen ergeben.
Zu den Geldmarktgeschäften zählen namentlich Tages- und Termingeldgeschäfte, Wertpapierleih- und Rückkaufvereinbarungen sowie andere (kurzfristige) Geschäfte mit Wertpapieren, Derivaten und Zentralbankfazilitäten, wenn diese Transaktionen eine Laufzeit von maximal 397 Tagen haben oder eine Verzinsung, die nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird.451 Die sich bei vielen dieser Transaktionen ergebende Hebelwirkung kann sich, wenn ein Transaktionspartner unerwartet ausfällt, zum Nachteil von Kapitalgebern auswirken. Diesem Problem soll nachfolgend für Leerverkäufe und zeitweilige Wertpapierüberlassungen nachgegangen werden (siehe unten Abschn. II).
Eine Hebelwirkung kann mittelbar auch dadurch erreicht werden, dass eine Transaktion mit geringeren Sicherheiten unterlegt wird, als nach der Marktsituation eigentlich zu erwarten wäre. Denn auch in diesem Fall besteht eine Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, ohne im entsprechenden Umfang eigenes Kapital einzusetzen. Ein solcher Effekt kann namentlich dadurch erzielt werden, dass Sicherheiten, mit denen die Transaktion z.B. aufgrund regulatorischer Vorgaben zu unterlegen ist, ausgetauscht werden (siehe unten Abschn. III).
Schließlich wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Transaktionspartner auch bewusst und marktmissbräuchlich Informationsvorteile zum Nachteil des anderen ausnutzen kann oder dass beide kollusiv zusammenwirken können, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.452 In diesen Fällen können Risiken ebenfalls auf Dritte übergewälzt werden (dazu nachfolgend Abschn. IV).
II. Zeitweilige Überlassung von Wertpapieren
1. Merkmale und Arten
a) Allgemeines
Die Finanzmarktteilnehmer sind unter Umständen nicht nur an der endgültigen Veräußerung bzw. dem endgültigen Erwerb von Finanzinstrumenten interessiert, sondern auch an einer nur zeitweiligen Überlassung. Am häufigsten besteht ein solches Interesse bei Aktien, die am geregelten Markt (EU) bzw. einer Börse (U.S.) gehandelt werden können. Insofern können, je nachdem, welchem Einsatzzweck die Transaktion dient und welche Sicherheiten gestellt werden, Wertpapierleihe (securities lending) und Rückkaufvereinbarung (repurchase agreement – Repo) unterschieden werden.453 Im deutschen Recht spricht man auch von Wertpapierdarlehen bzw. (Wertpapier-)Pensionsgeschäften.454 Die Terminologie ist aber nicht einheitlich. In den folgenden beiden Abschnitten sollen einige Spezifika von Wertpapierleih- und Rückkaufvereinbarungen angesprochen werden.
b) Wertpapierleihen
Wertpapierleihen können unterschiedlich ausgestaltet werden, doch ist eine darlehensartige Konstruktion üblich. Bei Transaktionen nach deutschem Recht handelt es sich wegen der Möglichkeit zur Rückgabe gleichwertiger Papiere um ein Sachdarlehen (§ 607 BGB), wobei der Empfänger Eigentümer der erhaltenen Papiere wird, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.455
Infolge der Finanzkrise 2008–2012 ist es mehr als zuvor üblich geworden, die Stellung von Sicherheiten zu vereinbaren, um vereinbarte Lieferpflichten abzusichern.456 Hierzu wird in der EU üblicherweise das Vollrecht übertragen (true sale), während Sicherheiten nach dem für U.S.-Transaktionen in der Regel gewählten New Yorker Recht verpfändet werden (pledge). Als Sicherheiten können z.B. hochliquide Wertpapiere gestellt werden. Die einschlägige internationale Vertragsdokumentation sieht für diesen Fall eine Vereinbarung vor, wonach die Sicherheiten laufend (z.B. täglich) angepasst werden, um Kursveränderungen bei den als Sicherheiten gestellten Wertpapieren abzubilden (marking to market).457 Diese laufende Anpassung wird international auch als collateral margining oder margin maintenance bezeichnet.458
c) Rückkaufvereinbarungen
Im Fall einer Rückkaufvereinbarung werden ein Verkaufs- und ein Kaufvertrag über Wertpapiere kombiniert, entweder im Rahmen eines einheitlichen Vertrags oder im Rahmen von rechtlich unabhängigen Verträgen.459 Im erstgenannten Fall ist das Geschäft als Kassaverkauf (Spot-Geschäft) ausgestaltet, kombiniert mit einem gegenläufigen Termin-Kauf (Forward-Geschäft).460 Die Vergütung erfolgt dadurch, dass der Rückkaufpreis zumeist höher ist als der Kaufpreis (sog. repo rate).461 Im zweiten Fall handelt es sich um zwei gegenläufige Kaufverträge (Sell-/Buy-back-Transaktion).462
Eine Besonderheit im U.S.-Markt ist, dass dort dreiseitige Repogeschäfte, bei denen eine Clearing-Bank die Abwicklung zwischen Verkauf und Rückkauf übernimmt, herkömmlich eine weitaus größere Rolle als in der EU spielen.463 Hinsichtlich der Ausgestaltung von Sicherheitsvereinbarungen gilt dasselbe wie im Fall der Wertpapierleihe.
2. Wirtschaftliche Funktionen
a) Allgemeines
Wertpapierleihen und Rückkaufvereinbarungen können in vielen Fällen dadurch voneinander unterschieden werden, dass Erstere dem Interesse des Entleihers an einer zeitweiligen Beschaffung von Wertpapieren dienen, Letztere dagegen der Liquiditätsbeschaffung.464 Die Marktteilnehmer sind aber nicht daran gehindert, auch etwa eine Wertpapierleihe nach Bedarf als Kassaverkauf kombiniert mit einem gegenläufigen Termin-Kauf auszugestalten.465
Die Finanzmarktteilnehmer können Wertpapierleihen z.B. einsetzen, um die Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu vereinfachen. Das ist etwa der Fall, wenn eine viele verschiedene Positionen haltende Wertpapierfirma Spitzen mit geliehenen Papieren ausgleicht.466 Der Abschluss von Rückkaufvereinbarungen dient häufig Finanzierungszwecken.467 Wertpapierleihen, auch in der Ausgestaltung als Rückkaufvereinbarungen, können aber auch eingesetzt werden, um ähnliche Ziele wie mit Derivatkontrakten zu verfolgen. Hierauf ist im Folgenden näher einzugehen.
b) Spekulativer Einsatz in Verbindung mit Leerverkäufen
Eine besonders wichtige Rolle spielt die Wertpapierleihe im Rahmen von Leerverkäufen (short sales). Diese eröffnen dem Entleiher von Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten die Möglichkeit, von sinkenden Kursen profitieren, indem er die Instrumente in einem ersten Schritt verkauft und in einem zweiten Schritt später zurückkauft, um sie an den Lieferanten zurückzugeben. Leerverkäufe eignen sich damit in besonderer Weise zur Spekulation.
Der Leerverkauf kann entsprechend dem zuvor Ausgeführten als Kassageschäft oder – bei zukünftiger Lieferpflicht zum Terminkurs – als unbedingtes bzw. bedingtes Termingeschäft ausgestaltet sein. In ähnlicher Weise können Transaktionen mit Kreditderivaten und insbesondere mit CDS eingesetzt werden. Denn CDS können ohne Weiteres so strukturiert werden, dass die Unterschreitung eines bestimmten Kurses als Kreditereignis definiert wird und die Differenz vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer ausgezahlt wird.468 Wichtig ist also weniger die tatsächliche Ausgestaltung der Transaktion als vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis.
Das entscheidende Merkmal eines Leerverkaufs von Eigen- oder Fremdkapitalinstrumenten ist das fehlende „Eigentum“ des Verkäufers. Der Begriff hat im vorliegenden Zusammenhang – soweit er rechtlich verwendet wird – eine eigene Bedeutung. Im EU-Recht umfasst er gleichermaßen das rechtliche wie auch das wirtschaftliche Eigentum.469 Das wirtschaftliche Eigentum liegt bei demjenigen, der das mit dem Erwerb eines Finanzinstruments verbundene wirtschaftliche Risiko (Marktpreis- bzw. Kursrisiko) trägt.470 Das U.S.-Recht definiert in Bezug auf Leerverkäufe mehrere Fallgruppen, in denen das Eigentum an einem Finanzinstrument anzunehmen ist, d.h. rechtliches Eigentum, unbedingte Kaufverpflichtung, Ausübung eines Wandel- oder Optionsrechts (option/warrant) oder Eintritt der Lieferbedingung über das Finanzinstrument in einem Futureskontrakt.471 Es handelt sich also um Fälle, in denen auch wirtschaftliches Eigentum im Sinne des EU-Rechts naheliegt. Zusätzlich setzt das Eigentum im Sinne des U.S.-Rechts in den genannten Fällen im Grundsatz voraus, dass der Verkäufer über eine Nettokaufposition (net long position) an dem Finanzinstrument verfügt. Bei broker-dealers gibt es jedoch weitergehende Eigentumsfiktionen.472
Ein Leerverkauf ist somit dann zu bejahen, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die betreffenden Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente nur „geliehen“ hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, diese zu „leihen“, um sie bei der Abwicklung zu liefern.473 Dagegen ist ein Leerverkauf zumindest nach EU-Recht zu verneinen, wenn Finanzinstrumente verkauft werden, die im Rahmen einer Wertpapierleihe auf den Entleiher oder im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts auf den Käufer/Wiederverkäufer temporär übertragen werden. Denn diese Übertragung ist von vornherein dadurch zeitlich begrenzt, dass sich der Empfänger verpflichtet, die erhaltenen oder entsprechende Papiere nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gegen Entgelt auf die Gegenseite zurück zu übertragen.474 Dasselbe gilt für den Verkauf im Rahmen eines Future-Kontrakts oder für einen sonstigen Verkauf von Finanzinstrumenten, die vor dem Verkauf erworben und noch vor Lieferung wieder verkauft werden.475 Auch der Verkauf von Finanzinstrumenten, die aufgrund der Ausübung einer Option oder eines ähnlichen Anspruchs geliefert werden, stellt rechtlich gesehen keinen Leerverkauf dar. Voraussetzung ist aber jeweils, dass die Lieferung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Geschäfts gewährleistet ist.476 Die Regelungen im U.S.-Recht weichen hinsichtlich der nicht als Leerverkauf anzusehenden Transaktionen und auch hinsichtlich der Vorgaben, inwiefern Leerverkäufe mit Wertpapierleihen verbunden werden können, zum Teil ab.477
Eine Verbindung von Wertpapierleihe und Leerverkauf ist grundsätzlich etwa dann möglich, wenn ein Entleiher ihm überlassene Finanzinstrumente auf den Transaktionspartner eines Leerverkaufsgeschäfts überträgt, um seine Lieferpflicht aus dem Leerverkauf zu erfüllen.478 Bei Wertpapierleihen, die mit Leerverkäufen verbunden sind, kann es zudem dazu kommen, dass rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen.479 Dies wird im EU-Recht etwa dann relevant, wenn beide Parteien der Wertpapierleihe einen (ungedeckten) Leerverkauf tätigen. Dann ist nach der einschlägigen Delegierten EU-Verordnung aufgrund des nationalen Rechts zu bestimmen, wer Eigentümer im Sinne der EU-Leerverkaufsregelungen ist. Die deutsche Rechtslage ist für diesen Fall unklar.480 Im U.S.-Recht werden die sich im EU-Recht stellenden Fragen, soweit ersichtlich, gar nicht diskutiert. Dies mag daran liegen, dass Leerverkäufe dort regulatorischen Beschränkungen unterliegen, die parallele Leerverkäufe beider Parteien einer Wertpapierleihe von vornherein erschweren.
c) Einsatz zur Absicherung oder zur Arbitrage
Wertpapierleihgeschäfte und Rückkaufvereinbarungen können ebenso wie Derivatkontrakte auch zu Absicherungszwecken oder im Rahmen von Arbitragegeschäften eingesetzt werden. So kann sich ein Finanzmarktteilnehmer z.B. Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente leihen, um damit die Erfüllung sonstiger Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen abzusichern (hedging). Ein Anleger kann sich durch Wertpapierleihe auch Anteile eines bereits gehaltenen Aktienwertes beschaffen und diesen Wert leer verkaufen. Eine solche Transaktion bringt ihn zugleich in eine Verkäufer- (long) und eine Käuferposition (short), sodass für ihn bei identischem Umfang der Positionen der Wertpapierkurs zurzeit des Leerverkaufs eingefroren wird (short against the box).481 In diesem Fall wird die Wertpapierleihe zu Absicherungszwecken mit einem Leerverkaufsgeschäft verbunden.
Des Weiteren können Wertpapierleihen oder Rückkaufvereinbarungen dazu genutzt werden, um Kursdifferenzen zwischen den Aktien- und Terminmärkten auszunutzen. Eine problematische Arbitragestrategie verfolgte mit einer bilanzrechtlichen Zielsetzung bis zur jüngsten Finanzkrise z.B. Lehman Brothers Inc. im Rahmen von so genannten Repo 105-Transaktionen.482
3. Risiken beim Einsatz
Die Risikobeurteilung wird bei Wertpapierleihen und Rückkaufvereinbarungen stark vom wirtschaftlichen Kontext bzw. vom Einsatzzweck der Transaktion beeinflusst. Dabei können auch Folgetransaktionen unter Nutzung der zeitweise überlassenen Finanzinstrumente Bedenken auslösen. Es ist somit zwischen den Risiken der Wertpapierleihe bzw. Rückkaufvereinbarung und den Risiken der damit verbundenen Transaktionen zu unterscheiden.
a) Risiken der Wertpapierleihe/Rückkaufvereinbarung
Wertpapierleihen und Rückkaufvereinbarungen unterscheiden sich in Hinblick auf die damit verbundenen Risiken. Denn zumindest bei unbesicherten Wertpapierleihen trägt allein der Verleiher ein Ausfallrisiko, nämlich das Kreditrisiko des Entleihers. Bei Rückkaufvereinbarungen ist das Ausfallrisiko dagegen grundsätzlich auf beide Transaktionspartner verteilt.483 Sofern diese – wie häufig – die Stellung von Sicherheiten vereinbart haben, können dadurch die Ausfallrisiken aus der eigentlichen Transaktion vermindert werden, je nach Ausgestaltung allerdings unter Inkaufnahme eines Ausfallrisikos hinsichtlich der Sicherheiten.
Aufgrund des kreditartigen Charakters der Transaktionen kommt es allerdings aus Sicht der Kapitalgeber des Verleihers bzw. Verkäufers/Rückkäufers (bei einer einheitlichen Rückkauftransaktion) während der Laufzeit des jeweiligen Geschäfts zu einer Risikoverkettung.484 Diese Risikoverkettung zum Nachteil transaktionsunbeteiligter Kapitalgeber kann auch aufsichtsrechtlich relevant werden.
b) Risiken verbundener Transaktionen (Leerverkäufe)
Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive kann es insbesondere Bedenken auslösen, wenn zeitweise überlassene Finanzinstrumente im Rahmen von Leerverkäufen als verbundenen Folgetransaktionen genutzt werden. Leerverkäufe von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten sowie vergleichbare Transaktionen mit Kreditderivaten (insb. CDS) sind für sich genommen hebelfinanzierte Geschäfte.
Als Hebelgeschäfte sind Leerverkäufe und vergleichbare Transaktionen mit Kreditderivaten mit einem Ausfallrisiko zulasten des Transaktionspartners des Leerverkäufers verbunden. Die Kombination mit einem Wertpapierleihgeschäft eröffnet zudem einen Risikokanal, bei dem ein Ausfallrisiko zulasten des Verleihers (und dessen Kapitalgebern) entsteht. Die Realisierung dieser Ausfallrisiken kann sich – sofern es sich bei dem Transaktionspartner um einen Finanzintermediär handelt – zum Nachteil von dritten Kapitalgebern (Ein- bzw. Anlegern) auswirken.485 Die Risiken aus Leerverkäufen sind in der Praxis allerdings begrenzt, wenn Wertpapiere, die zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen benötigt werden, über zuvor vereinbarte Wertpapierleihgeschäfte beschafft werden. Der Verleiher weiß in diesem Fall, dass er mit der Wertpapierleihe bestimmte (Verlust-) Risiken eingeht und kann von Entleiher die eventuell nötigen Sicherheiten verlangen.
Dessen ungeachtet haben Leerverkäufe geliehener Eigen- und Fremdkapitalinstrumente und vergleichbare Transaktionen mit Kreditderivaten einen ambivalenten Charakter. Zwar erhöhen solche Transaktionen die Liquidität im Markt, aber sie erhöhen zugleich das Handelsvolumen und verstärken somit auch Kursreaktionen.486 Die Erhöhung der Marktliquidität trägt zu einer effizienten Preisbildung bei und eröffnet mehr Marktteilnehmern die Möglichkeit zum Handel.487 Allerdings wird die Liquidität nur während der Laufzeit und für die Zwecke des betreffenden Geschäfts erhöht.
Diese Abhängigkeit vom Zweck der Transaktion kann Probleme je nachdem aufwerfen, welche Zwecke die Beteiligten mit der Transaktion verfolgen.488 Schon bei der Vorstellung der allgemeinen Merkmale von Derivaten wurde darauf hingewiesen, dass Spekulation die Risiken im Markt erhöht.489 Leerverkaufsgeschäfte und vergleichbare Transaktionen mit Kreditderivaten können bei einem spekulativen Einsatz z.B. einen vorhandenen Kursverfall beschleunigen, insbesondere wenn sich der Markt anders als von den Transaktionspartnern vorhergesehen entwickelt.490 Es wird angenommen, dass die Geschäfte in Krisen auch zu Überreaktionen anderer Marktteilnehmer beitragen können, die eigene Entscheidungen unter Berücksichtigung von Leerverkäufen oder der Entwicklung von CDS-Spannen (spreads) treffen.491 Aufgrund der hohen Liquidität der Geldmärkte besteht gerade im kurzfristigen Handel eine Gefahr von hohen Kursschwankungen. Dies kann die Erfüllung von Lieferverpflichtungen erschweren oder sogar unmöglich machen, insbesondere wenn erhebliche Hebel eingesetzt werden.492 Nicht auszuschließen ist ferner, dass Leerverkaufsgeschäfte und vergleichbare Transaktionen mit Kreditderivaten im Einzelfall missbräuchlich eingesetzt werden, um die Preise bestimmter Wertpapiere gezielt unter Druck zu setzen.493
Allerdings ist auch ein risikomindernder Einsatz solcher Geschäfte möglich. Eine Risikoverminderung liegt vor allem dann nahe, wenn Leerverkäufe und vergleichbare Transaktionen zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Eine Risikoerhöhung ist allerdings dann nicht auszuschließen, wenn die verfolgten Absicherungsinteressen sich auf korrelierte Werte beziehen oder soweit CDS auf korrelierte Werte zur Absicherung verwendet werden.494
In welchem Umfang die Vor- oder die Nachteile der genannten Transaktionen in einer volkswirtschaftlichen Gesamtschau überwiegen, ist umstritten.495 Bei Kreditderivaten kommt freilich als allgemeines Problem hinzu, dass sie für den Kreditgeber (Sicherungsnehmer) die Anreize zur Kreditkontrolle vermindern. Außerdem gehen Kreditderivate mit zusätzlichen Gegenparteirisiken einher.496
III. Austausch und Weiterverwendung von Sicherheiten
Die Marktteilnehmer haben ein Interesse daran, in Finanztransaktionen die mit gestellten Sicherheiten verbundenen Kosten zu minimieren. Ein Mittel hierzu besteht darin, dass sie sich Sicherheiten von einem Dritten „leihen“ oder diese weiterverwenden.
Eine „Leihe“ von Sicherheiten ist in der Form möglich, dass ein Marktteilnehmer, der eine bestimmte Transaktion durchführen möchte und selbst nicht über die erforderlichen Sicherheiten verfügt, sich diese von seiner Bank stellen lässt. Man spricht hier von einem collateral swap bzw. von collateral transformation. Zu diesem Zweck bieten es einige Banken Kunden an, die Derivatgeschäfte über eine Clearingstelle durchführen möchten, ohne über Anleihen oder andere Sicherheiten (collateral) der nötigen Bonität zu verfügen, dass sie die bonitätsschwächeren Sicherheiten ihrer Kunden gegen Gebühr übernehmen und ihnen im Gegenzug höherwertige Papiere zur Verfügung stellen, welche die Clearingstelle akzeptieren wird.497 Bei einem späteren Ausfall des Kunden verwertet dann die Clearingstelle die zur Verfügung gestellten Sicherheiten, während der Bank nur der Rückgriff auf die ihr übernommenen Sicherheiten verbleibt.498 Die Bank – und mittelbar ihre Kapitalgeber (Einleger) – sind also einem Risiko ausgesetzt, dass sich die Sicherheiten nicht verwerten lassen.
Die Finanzmarktteilnehmer können die mit Sicherheiten verbundenen Kosten aber auch dadurch vermindern, dass sie nicht belastete und ihnen selbst als Sicherheit geleistete Vermögensgegenstände weiter nutzen bzw. weiter verpfänden (re-use/re-hypothecation). Ein solches Vorgehen kann allerdings Probleme aufwerfen, wenn es nach Abschluss eines Geschäfts zur zeitweiligen Wertpapierüberlassung stattfindet. In einem solchen Fall kann es nämlich für den überlassenden Transaktionspartner unsicher sein, in welchem Umfang es zu solchen Weiterverpfändungen kommt.
Bei Geschäften zum Austausch von Sicherheiten (collateral swap) können Risiken für die Systemstabilität daraus folgen, dass Banken, die einen solchen Wertpapiertausch betreiben, als Anteilseigner mit den Clearingstellen verflochten sein können. Wenn eine Bank durch den Sicherheitstausch Risiken ihres Kunden übernimmt, kann sich dies also auch zum Nachteil der Clearingstelle auswirken. Der Umfang, in dem die betreffenden Geschäfte tatsächlich stattfinden, ist allerdings unklar.499 Bei der Weiternutzung bzw. -verpfändung von als Sicherheiten gestellten Wertpapieren können Stabilitätsrisiken daraus folgen, dass den die Sicherheiten stellenden Marktteilnehmer unbekannt ist, in welchem Umfang eine Weitervernutzung stattgefunden hat.500 Solche Praktiken haben bereits in größerem Umfang die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden auf sich gezogen.501
IV. Marktmissbrauch und Kartellverstöße
1. Einführung
Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass Risiken für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte vor allem dann entstehen können, wenn einzelne Marktteilnehmer Informationsvorteile zulasten anderer Marktteilnehmer ausnutzen können, ohne dass diese die Vorteile erkennen oder richtig bewerten (und damit auch einpreisen) können.
Allerdings lässt es sich nicht ohne Weiteres vermeiden, dass es zu solchen Informationsgefällen kommt, da die Märkte – bei der im vorliegenden Kontext gebotenen realistischen Betrachtung – unvollkommen sind. So stehen dem Management eines Aktienemittenten grundsätzlich mehr Informationen über sein Unternehmen zur Verfügung als den Marktteilnehmern, welche die emittierte Aktie später am geregelten Markt kaufen. Ebenso stehen einem Kreditnehmer im Zweifel mehr Informationen über seine wirtschaftliche Situation zur Verfügung als dem Kreditgeber (ob er sie nutzt, ist eine andere Frage). Berichts- und Publizitätspflichten können die betreffenden Informationsasymmetrien zwar vermindern, aber nicht völlig ausschließen.502
Problematisch können allerdings Praktiken sein, durch die Marktteilnehmer sich zusätzliche Informationsvorteile gezielt verschaffen oder ihre Informationsvorteile gezielt zum Nachteil anderer Marktteilnehmer zunutze machen (sog. Marktmissbrauch). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Praktiken auf eine künstliche Erhöhung oder auf eine Senkung des Marktpreises gerichtet sind.503
Verschiedene Arten des Marktmissbrauchs werden heutzutage vor allem mit Blick auf den so genannten Hochfrequenzhandel diskutiert. Der Hochfrequenzhandel ist ein automatisierter elektronischer Handel unter Nutzung von Algorithmen (algorithmischer Handel), der durch besonders kurze Haltefristen gekennzeichnet ist. Ziel ist es, die Zeit zwischen dem Absenden eines (Auftrags-) Signals und der Bearbeitung beim Empfänger (Latenzzeit) möglichst zu minimieren.504 Typisch ist eine hohe Anzahl untertägiger Aufträge und Stornierungen.505 Der Hochfrequenzhandel hat am Börsenhandel heute einen hohen Anteil.506 Befürworter heben hervor, dass er die Liquidität an den Märkten erhöhe, sodass eine exaktere Preisfeststellung möglich werde, und dass er damit insgesamt zu einer Steigerung der Markteffizienz beitrage.507 Kritiker sehen hingegen die Gefahr, dass das mit dem Handel verbundene hohe Orderaufkommen die Handelssysteme überlastet. Außerdem warnen sie, dass der Hochfrequenzhandel zu einem Kursverfall beitragen könne, sofern es zu plötzlichen, unerwarteten Preisbewegungen kommt und andere Marktteilnehmer überreagieren.508 Auf derartige Probleme soll später näher eingegangen werden.509 Im vorliegenden Zusammenhang ist demgegenüber der Verdacht relevant, dass der Hochfrequenzhandel zu missbräuchlichen Verhaltensweisen ausgenutzt werden kann.510 Dabei ist klarzustellen, dass ein hohes Transaktionsvolumen, wie es für den Hochfrequenzhandel typisch ist, für sich genommen noch keine Marktmanipulation darstellt.511
In den folgenden Abschnitten werden die besonders häufig diskutierten Marktmissbrauchsstrategien überblicksmäßig dargestellt. Die betreffenden Strategien werden entweder einseitig (Abschn. 2) verfolgt oder aufgrund kollusiver Abstimmung (Abschn. 3).512
2. Einseitige Strategien
Im Vordergrund der Debatte um marktmissbräuchliches Verhalten stehen in den meisten Fällen einseitig verfolgte Strategien. Im Einzelnen lässt sich bei Marktmissbräuchen danach unterscheiden, ob der betreffende Marktteilnehmer manipulativ in den Preisbildungsprozess eingreift (Abschn. a)) oder ob er Insiderinformationen ausnutzt (Abschn. b)).
a) Marktmanipulation
Marktpraktiken, die als manipulativ angesehen werden, gibt es in vielerlei Ausgestaltungen. Diese können sich abhängig von der Marktentwicklung auch in Zukunft noch wandeln. Im Schrifttum hat sich etabliert, die betreffenden Praktiken in drei Kategorien einzuordnen:
• informationsbezogene“ bzw. „-gestützte“ (information-based) Manipulationen, bei denen der Kurs bzw. Marktpreis eines Finanzinstruments durch Verbreiten unrichtiger oder irreführender Nachrichten (auch: Prognosen, Gerüchte) beeinflusst wird,
• „handelsgestützte“ (trade-based) Manipulationen, bei denen fiktive oder auch effektive Transaktionen zur Beeinflussung von Kursen bzw. Marktpreisen eingesetzt werden, und
• „handlungsbezogene“ (action-based) Manipulationen, bei denen auf Umstände, die für den inneren Wert eines Finanzinstruments von Bedeutung sind, eingewirkt wird.
Im Folgenden werden zur Illustration einige häufig angeführte Arten von informations- und handelsgestützten Manipulationen beschrieben. Ihre Bezeichnung ist einem bildreichen Markt-Rotwelsch entlehnt. Handlungsbezogene Manipulationen treten vergleichsweise selten auf (z.B. Inbrandsetzen der eigenen Fabrik) und sollen hier daher nicht näher behandelt werden.
aa) Manipulative Informationsstrategien
Manipulative Informationsstrategien werden insbesondere im Falle von Verhaltensweisen angewendet, bei denen irreführende Informationen in Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlicht oder in Medien gestreut werden.513 Die Strategien werden vor allem im börslichen Aktienhandel verfolgt, da der Handel mit Anleihen und Derivaten vergleichsweise wenig transparent ist. Die folgenden Bezeichnungen haben sich für spezielle Vorgehensweisen etabliert:
• Painting the tape bzw. screen: In diesem Fall werden Transaktionen durchgeführt, um mittels deren Mitteilung auf Anzeigetafeln oder über Kursmitteilungsdienste den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich begründeter Umsätze zu erwecken und so das Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen.514 Scalping: Hiermit wird ein dreischrittiges Vorgehen eines Marktteilnehmers bezeichnet, dessen Empfehlungen Referenzcharakter haben (z.B. Börsenguru, Journalist). Der Marktteilnehmer (a) geht eine Position ein, (b) gibt gegenüber anderen Marktteilnehmern eine Empfehlung ab, ohne seine Position offenzulegen und (c) realisiert anschließend die Position.515
bb) Manipulative Handelsstrategien516
Zu den handelsgestützten Manipulationen sind unterschiedliche Arten manipulativer Aufträge (Orders) zu zählen. Die Strategien werden typischerweise mit börsengehandelten Aktien, in komplexeren Fällen auch unter Einsatz von Optionen oder Swaps verfolgt. Dabei geht es in vielen Fällen (wenngleich nicht immer) darum, irreführende Signale an den Markt zu senden. Ziel ist aber immer, in einen Kursverlauf bzw. die Preisbildung einzugreifen. Die Abgrenzung manipulativen Verhaltens zur zulässigen Kurspflege, welche ebenfalls auf eine Preiseinwirkung abzielt, kann schwierig sein.517 Im Folgenden sollen in einer groben Ordnung besonders häufig diskutierte Strategien zur handelsgestützten Manipulation vorgestellt werden.
aaa) Fiktive Nachfrage
Die meisten der handelsgestützten Manipulationen beruhen darauf, dass – insbesondere durch fiktive Geschäfte – eine tatsächlich nicht vorhandene Nachfrage nach bestimmten Finanzinstrumenten vorgetäuscht wird. Dazu dienen unter anderem die folgenden Strategien:
• Pre-arranged trades: In diesem Fall werden Geschäfte zwischen Verkäufern und Käufern abgeschlossen, die wirtschaftlich identisch sind (In-Sich-Geschäft/wash sale) oder – worauf weiter unten eingegangen wird518 – die sich abgesprochen haben. Die Geschäftsabschlüsse können dazu dienen, erhöhte Handelsaktivitäten vorzutäuschen.519 Advancing the bid: Bei dieser Strategie erhöhen Marktteilnehmer ihr Gebot für ein Finanzinstrument, um dadurch seinen Preis in die Höhe zu treiben.520
• Marking (auch: banging) the close: Hier werden Geschäfte erst bei Börsen- oder Marktschluss getätigt, um über den Schlusskurs eine erhöhte Nachfrage zu suggerieren und damit Marktteilnehmer irrezuführen, die ihre Aufträge gerade auf den Schlusskurs stützen.521 Dies kann dann für Geschäfte zum Nachteil der irregeführten Marktteilnehmer genutzt werden.
bbb) Marktüberflutung mit fiktiven Aufträgen (spam & cancel)
Die als spam & cancel bezeichneten Strategien bilden im Grunde eine große Teilgruppe fiktiver Geschäftstätigkeit.522 Dabei werden massenhaft Aufträge erteilt, von denen die weitaus meisten umgehend wieder storniert werden. Ziel ist solcher Strategien eine Einwirkung auf den Preis, die für die Verfolgung als Marktmissbrauch allerdings nicht zwingend nachgewiesen werden muss.
Spam & cancel-Strategien können zwar insbesondere im Hochfrequenzhandel eingesetzt werden. Allerdings sind hochfrequente Transaktionen typischerweise nicht darauf ausgelegt, von Kursänderungen zu profitieren, sondern vielmehr darauf, marginale Arbitragegewinne zu realisieren.523 Die hier relevanten Strategien stellen somit atypische Verhaltensweisen dar. In diesem Rahmen können sich Händler insbesondere zunutze machen, dass die Börsenbetreiber dazu verpflichtet sind, ein Orderbuch zu führen, in dem der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags und das zu diesen Preisen handelbare Volumen aufgeführt werden.524 Das vollständige Orderbuch ist für die Marktteilnehmer nur eingeschränkt einsehbar.525 Somit können manipulativ vorgehende Händler Strategien verfolgen, bei denen gerade die beschränkte Transparenz des Orderbuchs gezielt ausgenutzt wird, um andere Marktteilnehmer mittels massenhafter Orders und Stornierungen in die Irre zu leiten.
Zu den Spam & cancel-Strategien lassen sich insbesondere die nachfolgend beschriebenen Strategien zählen.
• Quote stuffing: Sozusagen die Grundform einer Spam & cancel-Strategie stellt es dar, wenn Aufträge in großer Zahl an einem Handelsplatz aufgegeben und anschließend storniert werden.526 Zwischenziel dieses Vorgehens ist es, den Handel für Sekundenbruchteil zu verzögern. Dies kann dann z.B. dazu genutzt werden, an einem anderen Handelsplatz zu einem aktuelleren Kurs zu handeln und folglich mit kontrolliertem Risiko Arbitrage zu betreiben. Alternativ kann die Verzögerung des Handels gezielt zum Nachteil anderer Hochfrequenzhändler eingesetzt werden, um deren Handelsprogramme bei der Marktanalyse zu stören und sich so einen Zeitvorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen.
• Spoofing: Auch bei dieser Strategie wird Anzahl großvolumiger Aufträge platziert, deren Ausführung von vornherein nicht beabsichtigt ist.527 Zwischenziel ist es in diesem Fall, dem Markt eine in Wahrheit nicht vorhandene Liquidität vorzutäuschen. Dadurch sollen andere Handelsteilnehmer zu bestimmten Transaktionen veranlasst werden. Die Scheinaufträge erscheinen vor ihrer Stornierung zumeist nur für einen Augenblick im Orderbuch. Die Strategie wird daher ebenfalls gegen andere Hochfrequenzhändler eingesetzt, um deren auf Algorithmen basierende Handelsaktivitäten zu beeinflussen.528
• Directional manipulation (momentum ignition): Hier werden durch großvolumige Scheinaufträge Markttrends wie z.B. ein Kursanstieg suggeriert. Das Zwischenziel ist, das Anlageverhalten einer größeren Anzahl anderer Handelsteilnehmer zu beeinflussen. Im Anschluss können z.B. zuvor zu einem günstigeren Kurs aufgebaute Positionen aufgelöst werden.
• Layering: In diesem Fall werden mehrere Scheinaufträge für ein Finanzinstrument mit einem jeweils an- oder absteigenden Limit aufgegeben.529 Eine dermaßen gestaffelte Platzierung von Aufträgen kann an sich durchaus legitimen Zielen dienen, etwa um eine Ausführung in einer bestimmten Reihenfolge zu gewährleisten. Ein manipulatives Vorgehen liegt allerdings nahe, wenn das Volumen der Aufträge besonders groß ist. Denn über das große Volumen der später stornierten Scheinaufträge lässt sich als Zwischenziel der Eindruck erzeugen, dass sich der Kurs eines Finanzinstruments in eine bestimmte Richtung bewegt (z.B. bei Käufen: nach oben). Hierdurch können andere Marktteilnehmer zu Transaktionen veranlasst werden, von denen der missbräuchlich vorgehende Händler bis zur Stornierung z.B. über kleinere gegenläufige Geschäfte (z.B. über Verkäufe) profitieren kann.530
ccc) Ausnutzung von Preis-Inelastizitäten
Andere missbräuchliche Handelsstrategien (sog. cornering bzw. abusive squeezes) beruhen darauf, dass ein Händler sich die weitgehende Kontrolle über das Angebot bzw. die Nachfrage an einem Wertpapier verschafft und somit die Marktgegenseite (z.B. Leerverkäufer) in die Ecke drängen kann.531 Dabei macht der Händler sich typischerweise Preis-Inelastizitäten zunutze, die etwa bei Leerverkäufern daraus resultieren, dass diese sich eindecken müssen, um die leer verkauften Instrumente fristgerecht an ihre Transaktionspartner liefern zu können.532
ddd) Manipulative Leerverkäufe
Leerverkäufe wurden bereits vorgestellt – es handelt sich um Verkäufe von Finanzinstrumenten, bei denen die veräußerten Instrumente nicht im Eigentum des Veräußerers stehen und die Erfüllung zeitversetzt erfolgt.533 Im vorliegenden Kontext sind vor allem ungedeckte Leerverkäufe problematisch, bei denen die Erfüllung der Lieferpflichten aus dem Leerverkaufsgeschäft nicht abgesichert ist.534 Das gilt zumindest dann, wenn dem Transaktionspartner des Leerverkäufers verborgen bleibt, dass die verkauften Finanzinstrumente nicht im Eigentum des Leerverkäufers stehen und dass dieser über keine Absicherung zur Erfüllung der Lieferpflichten verfügt. Solche Leerverkäufe können genutzt werden, um Kurse gezielt zu beeinflussen, wobei der Leerverkäufer zugleich Risiken aus dem Geschäft auf seinen – dahingehend uninformierten – Transaktionspartner abwälzt. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden missbräuchlichen Vorgehensweisen:
• Bear raids: Hierbei handelt es sich um massenhafte Leerverkäufe, die als Zwischenziel andere Marktteilnehmer irreführen und zu fehlerhaften Annahmen über die Bewertung eines Finanzinstruments veranlassen sollen.535 Problematisch ist die Strategie, wenn der Leerverkäufer zusätzlich Falschinformationen streut oder wenn er in Abstimmung mit anderen Leerverkäufern handelt, um den Preis des Finanzinstruments kollusiv nach unten zu drücken.
• Bottom fishing: Bei dieser Strategie gibt ein Leerverkäufer ebenfalls massenhaft Verkaufsaufträge auf. Diese erfolgen allerdings als Stop market-Order, wobei er als Zwischenziel darauf spekuliert, durch seine Verkäufe fremde Verkaufsaufträge auszulösen.536 Im Anschluss kann der Leerverkäufer sich zum abgesenkten Kurs eindecken.537 Allerdings ist die Strategie aufgrund der dadurch ausgelösten Kursschwankungen nach außen erkennbar. Als manipulativ wird sie trotzdem angesehen, wenn der Leerverkäufer von vornherein plant, sich nicht einzudecken.538
Als manipulativ werden auch andere Leerverkäufe angesehen, bei denen der Leerverkäufer von vornherein seine Lieferverpflichtung nicht erfüllen will (in den USA bekannt als sog. abusive naked short sales).539 Nach heutigem EU-Recht könnte es sogar genügen, wenn der Leerverkäufer ohne Täuschungsabsicht schlichtweg nicht erfüllungsfähig ist.540
b) Nutzung von Insiderinformationen
aa) Insidergeschäfte im Allgemeinen
Die Ausnutzung von Insiderinformationen kann es Marktteilnehmern ermöglichen, von Informationsvorteilen zu profitieren, die anderen Marktteilnehmern im Handel nicht zur Verfügung stehen. Nach EU-Recht kennzeichnet Insiderinformationen, dass es sich um nicht öffentlich bekannte und präzise Informationen handelt, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten bzw. Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, zu einer erheblichen Kursbeeinflussung geeignet wären.541 Das bedeutet, dass über die Nutzung der Informationen im Rahmen von Handelsgeschäften ein „ungerechtfertigter Vorteil [...] zum Nachteil Dritter erzielt [werden kann], die diese Informationen nicht kennen“.542 Dies kann aus Sicht des EU-Gesetzgebers das Vertrauen in den gleichen Zugang zu Informationen und damit in die Marktintegrität untergraben.543 Im U.S.-Recht werden Insiderinformationen und -geschäfte im Wesentlichen entsprechend definiert.544
bb) Front running
Eine vor allem im elektronischen Hochfrequenzhandel vorkommende Handelsstrategie baut darauf auf, dass ein Händler nicht öffentlich bekannte Informationen zu Angebot und Nachfrage ermittelt, insbesondere indem er sich die nicht öffentlich einsehbaren Inhalte der Orderbücher verschafft. Ein – freilich grundsätzlich zulässiges – Mittel zur Ermittlung solcher Informationen sind kleinvolumige Aufträge in geeigneter Zahl, die innerhalb sehr kurzer Zeit ausgeführt werden, um auszuloten, inwieweit Käufer oder Verkäufer für ein bestimmtes Finanzinstrument vorhanden sind (sog. pinging).545 Soweit sich bei den Reaktionen auf verschiedenen Handelsplätzen Differenzen zeigen, lassen sich hieraus Rückschlüsse auf den Veranlasser der Aufträge ziehen.
Im Fall eines front runnings greift der betreffende Händler hingegen von vornherein auf öffentlich nicht zugängliche Informationen, also Insiderinformationen, zu.546 Diese Insiderinformationen nutzt er, nachdem er sich anderweitig günstig eingedeckt hat, um sich in der Transaktion zwischenzuschalten und den Auftrag selbst zu einem gegenüber seinem Kaufpreis erhöhten Verkaufspreis zu erfüllen.547 Problematisch ist das beschriebene Vorgehen nicht wegen der damit verbundenen Ausnutzung von Kursdifferenzen (Arbitragegeschäft), sondern weil sich der Händler als Insider seinen Informationsvorteil gegenüber anderen Handelsteilnehmern zunutze macht.548
Besonders effektiv ist die gezielte Ermittlung von Angebot und Nachfrage – und damit auch ein etwaiges front running – auf den hausinternen Handelsplätzen von Banken (sog. dark pools).549 Denn hier gibt es kein öffentliches Orderbuch. Die Handelsplätze werden infolgedessen unter anderem von Großinvestoren genutzt, die Aktivitäten mit einem größeren Volumen durchführen wollen, ohne die Kurse zu beeinflussen.550 Allerdings weisen die Handelsplätze auch nur eine beschränkte Zahl von Handelsteilnehmern auf. Zudem erfolgt die Preisbildung aufgrund der geringeren Transparenz im Vergleich mit regulären Handelsplätzen verzögert.
3. Kollusive Strategien
Wenn mehrere Händler bei Marktmissbräuchen zusammenwirken, tritt neben die Ausnutzung von Informationsvorteilen eine Wettbewerbsbeschränkung. Denn die kollusiv handelnden Marktteilnehmer verschaffen sich durch Verhaltensabstimmung einen wechselseitig nicht mehr infrage gestellten Verhaltensspielraum.551 Kollusives Handeln kann darin bestehen, dass Händler bei manipulativen Strategien zusammenwirken (Abschn. a)) oder dass sie sich wechselseitig Insiderinformationen mitteilen und diese im Handel nutzen (Abschn. b)).
a) Gemeinsames Vorgehen bei Marktmanipulationen
Als kollusive Marktmanipulationen werden bisher vor allem Strategien von Händlern diskutiert, die darauf abzielen, eine fiktive Nachfrage zu simulieren und daraufhin die Reaktionen anderer Marktteilnehmer auszubeuten. Daneben kann ein koordiniertes Vorgehen auch dadurch zustande kommen, dass Händler bei der Umsetzung ihrer Strategie mit Banken zusammenwirken. Während umstritten geblieben ist, ob eine solche Abstimmung beim schon angesprochenen front running praktisch genutzt wird, hat es immerhin bereits Fälle gegeben, in denen Vorwürfe zu einer Abstimmung bei Übernahmeversuchen untersucht worden sind.552
Im Einzelnen werden die folgenden Strategien manipulativen kollusiven Verhaltens diskutiert:
• Pre-arranged trades: Abgesehen von Insichgeschäften können Verkäufer auch aufgrund einer Absprache gegenläufige und einander entsprechende Aufträge mit im Wesentlichen gleichen Volumina und Preisen stellen. Dies kann sowohl bilateral (matched orders) als auch in einem Ring von Händlern geschehen (pool bzw. circular trading). Die Geschäfte dienen dazu, den falschen Eindruck eines regen Handels zu erwecken, um so Kurse zu beeinflussen.553
• Pump & dump: Diese Bezeichnung betrifft Praktiken, bei denen Falschinformationen gestreut werden, um den Kurs eines Finanzinstruments zum eigenen Nutzen zu bewegen oder zu stabilisieren („pump“). Dies kann zu Handelsgeschäften – etwa Verkäufen („dump“) – auf Basis des beeinflussten Kurses genutzt werden, welcher sich daraufhin normalisiert.554
• Koordiniertes „Anschleichen“ zur Vorbereitung einer Übernahme: Sowohl in Deutschland als auch in den USA ist der Vorwurf untersucht worden, strategische Investoren hätten mit Unterstützung ihrer Banken eine verdeckte Beteiligung aufgebaut, um Meldepflichten zu umgehen und eine Übernahme abzusichern. Dazu erwarben die Investoren eine Long-Position im Rahmen eines Aktienswap- (TRS) oder Optionsgeschäfts, das cash-settled war und mit dem Börsenkurs von Aktien des Zielunternehmens als Referenzwert abgeschlossen wurde. Die Banken hielten eine Short-Position, die über Aktienkäufe abgesichert war.555 Die Positionen konnten ausgenutzt werden, um künstlich einen Verkaufsdruck im Markt zu erzeugen oder sicherzustellen, dass unbeteiligte Aktieninhaber die Übernahme nicht behinderten.556
Im zuletzt angeführten Beispiel ist zu berücksichtigen, dass die Umgehung von Meldepflichten auch insiderrechtlich bedeutsam sein kann. Hierauf ist bei der Darstellung der aktuellen Insidervorschriften weiter unten zurückzukommen.557
b) Gemeinsame Nutzung von Insiderinformationen
Die gemeinsame Ausnutzung von Insiderinformationen ist in der EU und den USA in unterschiedlichem Umfang untersagt. Darauf ist im Einzelnen bei der Diskussion der einschlägigen Vorschriften einzugehen. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die europäischen Marktmissbrauchsregeln die Nutzung von Insiderinformationen in Handelsgeschäften unabhängig davon verbieten, ob ein Insider alleine handelt oder ob er die Informationen mit anderen teilt und diese sie gemeinsam nutzen.558 Im U.S.-Recht gilt im Wesentlichen dasselbe, auch wenn nach Fallgruppen unterschieden wird, die das EU-Recht nicht vergleichbar voneinander trennt.559
Zwar liegt es nahe, dass die gemeinsame Ausnutzung von Insiderinformationen zugleich als wettbewerbsbeschränkender Informationsaustausch nach den Kartellvorschriften verboten ist (EU: Art. 101 Abs. 1, 2 AEUV, § 1 GWB; U.S.: § 1 des Sherman Act = 15 U.S.C. § 1). Denn bei bislang nicht offengelegten und in erheblichem Umfang kursrelevanten Informationen liegt nahe, dass es sich zugleich um „strategische“ Informationen im Sinne der Kartellregeln handelt.560 Trotzdem ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, etwa mit Blick auf die Frage, ob eine etwaige Wettbewerbsbeschränkung als solche hinreichend spürbar ist.561
Ein Beispiel für eine marktmissbräuchliche kollusive Ausnutzung von Insiderinformationen bietet das Buch Flash Boys von Lewis, der darin den Vorwurf erhoben hat, Banken würden über ihre dark pools die Front running-Strategie von Hochfrequenzhändlern unterstützen.562
451 Vgl. Art. 2 Nr. 13 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VO 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. L 169 vom 30. Juni 2017, S. 8; § 194 KAGB, Art. 2 Abs. 1 lit. o, 50 und Erwägungsgrund 36 der RL 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 32. 452 Siehe oben Kap. 2.C.II.1 (S. 22; zu Kartellen). 453 Siehe die Quellen in Fn. 489; außerdem Baklanova/Copeland/McCaughrin, Reference Guide to U.S. Repo and Securities Lending Markets, Federal Reserve Bank of New York Staff Report Nr. 740, September 2015 (überarb. Dezember 2015), S. 1, und unten Kap. 6.C.II.4.b)aa) (S. 836). Aus Sicht der Gegenpartei spricht man auch von einer „umgekehrten Rückkaufvereinbarung“ (reverse repo). Noch stärker differenzierend: Teuber in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 105 Rz. 1ff. 454 Zu Wertpapierdarlehen siehe §§ 201 und 202 KAGB; zu Pensionsgeschäften § 340b HGB; ebenso § 203 KAGB. Zum deutschen Sprachgebrauch auch Teuber in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 105, Rz. 1ff., und schon oben Kap. 1 (S. 5). 455 Vgl. Hartenbach, MdB, und andere Abgeordnete, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 258; Storck in: Zerey (Fn. 195), § 14 Rz. 4, 6. In diesem Fall wird typischerweise vereinbart, dass der Entleiher dem Verleiher die diesem entgangenen Erträge (z.B. Zinsen) erstattet; siehe Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 105 Rz. 9. 456 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 14 Rz. 5 (zur Wertpapierleihe; siehe aber auch ebenda, § 15 Rz. 6); ferner Schillai/Sturm, ZfgK 2019, 810f. 457 §§ 5.4–5.5 und das Schedule des GMSLA; dazu unten Kap. 6.C.II.4.b)cc)aaa) (S. 642). Der Begriff „margin maintenance“ wird auch in § 4 des GMRA verwendet; zu diesem siehe unten Kap. 6.C.II.4.b)bb)aaa) (S. 838). 458 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 14 Rz. 23. 459 Baklanova/Copeland/McCaughrin (Fn. 454), S. 20f., 32f.; ICMA, FAQ Nr. 1. What is a repo? und Nr. 8. What is the difference between a repurchase agreement and a sell/buy-back? Bei Konstruktionen nach deutschem Recht spricht man im ersten Fall auch von „echten“ und im zweiten Fall von „unechten“ Pensionsgeschäften. 460 Dazu Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15 Rz. 5; Teuber in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 105, Rz. 19. 461 Dazu Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15, Rz. 4. 462 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15 Rz. 19. Der Begriff des repurchase agreement wird zum Teil nur auf verschriftete Transaktionen beschränkt, anders der Begriff der sell/buy-back transaction; siehe ICMA, FAQ Nr. 1. What is a repo? und Nr. 8. What is the difference between a repurchase agreement and a sell/buy-back?; abweichend Teuber in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Fn. 154), § 105, Rz. 22: maßgeblich sind das bei Sell-/Buy-back-Transaktionen zurzeit des Transaktionsabschlusses in den Rückkaufpreis einkalkulierte Entgelt und die Berücksichtigung der Erträge erst in der Endabrechnung. 463 Dazu Baklanova/Copeland/McCaughrin (Fn. 454), S. 5; ICMA, FAQ Nr. 9. Is repo in Europe the same as repo in the US? und Nr. 24. What is tri-party repo?. 464 Siehe ausführlich Haisch/Storck/Zerey, RdF 2013, 112 zu besicherten Refinanzierungsgeschäften unter Nutzung von Rückkaufvereinbarungen. 465 Siehe Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15 Rz. 6 zur Abgrenzung. 466 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 14 Rz. 10. 467 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15 Rz. 7. 468 Siehe Erwägungsgrund 14 der VO 236/1012: „Der Kauf von Credit Default Swaps, ohne dabei eine Long-Position im zugrunde liegenden öffentlichen Schuldtitel oder irgendwelche Vermögenswerte, ein Portfolio von Vermögenswerten, finanziellen Verpflichtungen oder finanziellen Geschäften, deren Wert eine Korrelation zum Wert des öffentlichen Schuldtitels aufweist, zu halten, kann – wirtschaftlich gesehen – mit einer Short-Position im zugrunde liegenden Schuldinstrument gleichgesetzt werden.“ Außerdem Juurikkala, ECFR 2012, 307 (309f.); Horovitz, ifo Schnelldienst 13/2010, 3 (5). 469 Im EU-Recht siehe Art. 3 VO 918/2012; dazu Weick-Ludewig/Sajnovits, WM 2014, 1521ff.; Riederer/Weick-Ludewig, WM 2016, 1005 (1006) und RdF 2018, 284 (285f.); zum wirtschaftlichen Eigentum aus steuerrechtlicher Sicht siehe BFH, Urteil vom 18. August 2015, I R 88/13, DB 2016, 82; BMF, Schreiben vom 11. November 2016, IV C 6 – S 2134/10/10003-02 [2016/1026048] (jeweils zu § 39 Abs. 1 AO). 470 BFH, Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 14/10, Ls. 4 und Rz. 19; LG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2018, 2–12 O 262/16, Rz. 213 (jeweils zit. nach Juris und im steuerrechtlichen Kontext); ergänzend zu möglichen Besonderheiten des deutschen Steuerrechts Loritz, WM 2017, 353 (353–355); im kapitalmarktrechtlichen Kontext auch: Weick-Ludewig/Sajnovits, WM 2014, 1521 (1521); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 100 (dort zu wash trades). 471 Siehe Regulation SHO (17 CFR § 242.200(b)). 472 17 CFR 242.200(c)-(e). 473 Art. 2 lit. b VO 236/2012; 17 CFR 242.200(a). 474 Handelsrechtlich liegt ein Pensionsgeschäft vor, und zwar bei bestehender Rückübertragungspflicht ein echtes (§ 340b Abs. 2 HGB) und sonst ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 340b Abs. 3 HGB); dazu Reiner (Fn. 20), S. 36; Henssler (Fn. 58), S. 579; Cahn/Ostler, Eigene Aktien und Wertpapierleihe, Working Paper Series No. 76, 01/2008, 4ff. 475 Art. 2 lit. b VO 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. EU L 86 vom 24. März 2012, S. 1. Futureskontrakte sind dabei deshalb ausgenommen, weil diese Kontrakte lediglich den Regeln der Verordnung 648/2012 und keinen weitergehenden Leerverkaufsvorgaben unterliegen sollten; siehe Weick-Ludewig/Sajnovits, WM 2014, 1521 (1523). 476 Art. 3 Abs. 2 Delegierte VO 918/2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse, ABl. L 274 vom 9. Oktober 2012, S. 1. 477 Siehe 17 CFR §§ 242.201(c), 203 (zur Ausnahme „short exempt“ bzw. zu Wertpapierleihen). 478 Vgl. Henssler (Fn. 58), S. 580. 479 Nach deutschem Recht handelt es sich hierbei um Sachdarlehen (§ 607 BGB); dazu Weick-Ludewig/Sajnovits, WM 2014, 1521 (1522f.). 480 Ausführlich Weick-Ludewig/Sajnovits, WM 2014, 1521 (1523ff.); dort speziell zu den Ausnahmen nach Art. 3 Abs. 2 VO 918/2012. 481 Zu dem Beispiel Henssler (Fn. 58), S. 587f. („box“ = hier: Aktiendepot). 482 Zum Ganzen Storck in: Zerey (Fn. 195), § 14 Rz. 7, 9, § 15 Rz. 8; zu Lehmans „Repo 105“-Transaktionen auch FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 177f. 483 Storck in: Zerey (Fn. 195), § 15 Rz. 6. 484 Dabei ist dieser kreditartige Charakter hier kein notwendiger Bestandteil der eingesetzten Finanzinstrumente, sondern folgt allein aus der Ausgestaltung der Transaktion; vgl. Henssler (Fn. 58), S. 574f. 485 Dies gilt jedenfalls, soweit die gestellten Sicherheiten nicht ausreichen; dazu vgl. Adrian u.a., Repo and Securities Lending, Federal Reserve Bank of New York Staff Report No. 529, December 2011, rev’d February 2013, S. 7, 10f., 17. 486 Vgl. Otte, ifo Schnelldienst 13/2010, 15 (17); siehe auch IOSCO, Report on transparency of short selling, Juni 2003, S. 8; dies., Regulation of short selling, Final Report, Juni 2009, Tz. 1.5. 487 So z.B. S. Müller, ifo Schnelldienst 13/2010, 12 (13); McKenzie, Should short selling be banned during periods of market turmoil?, 3:2 JASSA 8; ähnlich Schlimbach, Leerverkäufe, 1. Aufl. 2015, S. 41ff.; siehe auch Zimmer in: Hellwig/Höfling/Zimmer, Gutachten E/F/G zum 68. Deutschen Juristentag (Fn. 92), S. G 81; Juurikkala, ECFR 2012, 307 (311f., 325ff.). 488 Vgl. Henssler (Fn. 58), S. 584ff. In diesem Kontext ist zu beachten, dass Wertpapierdienstleister den verfolgten Zweck bei der Vermittlung von Anlagen immerhin explizit zu erfragen und zu dokumentieren haben; siehe Art. 54 Abs. 2 Satz 2 lit. a, b, Abs. 5 Delegierte VO 2017/565; § 64 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WpHG. Dazu auch Koller in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 64 WpHG Rz. 29 und unten Kap. 5.B.VII.2.b)bb)bbb)(ii)(2)(b) und (iii)(2) (S. 577, 584). 489 Siehe oben Abschn. E.III.2 (S. 72). 490 Erwägungsgründe 1, 18, 28, 30 der VO 236/2012. 491 Siehe Erwägungsgründe 18 (zu ungedeckten Leerverkäufen) und 22 (zu CDS) der VO 236/2012; Juurikkala, ECFR 2012, 307 (327) m. Nachweisen aus der Finanzkrise 2007–2012. 492 Vgl. Erwägungsgrund 18 der VO 236/2012. 493 Zimmer (Fn. 487), S. G 82; Juurikkala, ECFR 2012, 307 (311f.). 494 Siehe oben Abschn. E.V.4, ergänzend Abschn. G.III.1 (S. 80, 109; zu Korrelationsrisiken). 495 Vgl. Juurikkala, ECFR 2012, 307 (311), nach dem die Gefahren von Leerverkäufen in: der politischen Debatte wahrscheinlich übertrieben dargestellt werden. 496 Juurikkala, ECFR 2012, 307 (312–314). Die Gegenparteirisiken sind allerdings reduziert, wenn der Kreditderivatkontrakt über eine ZGP abgewickelt wird; siehe näher Kap. 5.B.IV.2.c) (S. 399). 497 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1639. 498 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1639. 499 Vgl. Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1639. 500 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1631; FSB, Strengthening Oversight and Regulation of Shadow Banking, Policy Framework for Addressing Shadow Banking Risks in Securities Lending and Repos, 29. August 2013, S. 5. 501 Siehe z.B. FSB, Strengthening Oversight and Regulation of Shadow Banking – Policy Framework for Addressing Shadow Banking Risks in Securities Lending and Repos, 29. August 2013, S. 15f.; ders., Transforming Shadow Banking into Resilient Marketbased Finance – Re-hypothecation and collateral re-use: Potential financial stability issues, market evolution and regulatory approaches sowie: Non-Cash Collateral Re-Use: Measure and Metrics, 25. Januar 2017; EU-Kommission, Report under Article 29(3) of Regulation (EU) 2015/2365 of 25 November 2015 on transparency of securities financing transactions and of reuse and amending Regulation (EU) No 648/2012, 19. Oktober 2017, COM(2017) 604 final, S. 8 zu mehreren insofern einschlägigen EU-Rechtsakten. 502 Vgl. Assmann, AG 2015, 597 (598). 503 Allerdings muss überhaupt ein künstliches Preisniveau bewirkt werden; siehe EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011, C-445/09 – IMC Securities, Slg. 2011, I-5917, ECLI:EU:C:2011:459, Rz. 28f.; mit Blick auf Strafrechtsfolgen einschränkend Spoerr in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), § 119 WpHG Rz. 75ff.; Mülbert, ebenda, Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 147. 504 Kasiske, WM 2014, 1933. 505 Kasiske, WM 2014, 1933. 506 Nach etwas älteren Zahlen bis zu 40 % der Geschäftsabschlüsse an EU-Börsen, 70 % an U.S.-Börsen; siehe Gomber u.a., High-Frequency Trading, März 2011, S. 7; abrufbar https://deutsche-boerse.com/blob/2534540/050b9a4c5c9a2fbd73eca72fe9c0ff73/data/high-frequency-trading_de.pdf; Kasiske, WM 2014, 1933; EU-Kommission, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Staff Working Document), Impact Assessment, SEC(2011) 1102 final, 28. September 2011, S. 37, 52. 507 Gomber u.a., High-Frequency Trading, März 2011, S. 32ff.; Kasiske, WM 2014, 1933. 508 Siehe Gomber u.a., High-Frequency Trading, März 2011 (aus ökon. Sicht); Schultheiß, WM 2013, 596ff. (aus jur. Sicht). 509 Siehe näher unten Kap. 5.B.III.3 (S. 352). 510 So z.B. EU-Parlament, Verschärfte Regeln zum Schutz von Investoren, Bremse für Hochfrequenzhandel, Pressemitteilung vom 26. Oktober 2012; siehe auch Deutsche Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz), BT-Drs. 17/11631; Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1641; http://search.proquest.com/openview/396c55900f673a2e99302dd1e04dc317/1?pq-origsite=gscholar&cbl=54879. 511 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Entwurf für eine Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV), BR-Drs. 18/05, S. 14; zustimmend Kasiske, WM 2014, 1933 (1935). 512 Siehe schon knapp oben Kap. 2.C.II.1 (S. 22). 513 Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 176f. 514 Anhang III, Abschn. B Nr. 15 der Delegierten VO 2017/565; dazu Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 102; Brammsen, WM 2012, 2134 (2138) m.w.N.; siehe auch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 2095. 515 Art. 12 Abs. 2 lit. d VO 596/2014; dazu Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Vorbemerkungen zu Art. 12, 13, 15 und 16 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 59; zuvor schon Vogel in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 6. Aufl. 2012, Vor § 20a Rz. 34; § 20a Rz. 235ff.; siehe dazu auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. November 1999, 5/2 Kls 92 Js 23140/98 – Prior, NJW 2000, 301; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2000, 1 Ws 22/00 – Prior, NJW 2001, 982. 516 Ausführlich Kasiske, WM 2014, 1933 (1934ff.). 517 Siehe Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 5 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 72ff., 116f.; zum früheren deutschen Recht z.B. Pfüller/Anders, WM 2003, 2445 (2446). 518 Siehe unten Kap. 3.O.IV.3 (S. 153). 519 Meurer (BaFin), Marktmanipulation: Abgesprochene Geschäfte und Wash-Sales – Wichtige Hinweise für Anleger, 15. April 2015; abrufbar: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa_bj_1504_marktmanipulation.html; Mülbert in: in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 98–100. 520 IOSCO, Investigating and prosecuting market manipulation, Bericht vom Mai 2000, S. 5. 521 Anhang III, Abschn. B Nr. 10 der Delegierten VO 2017/565; dazu Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 121; ferner Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 2095. 522 Die Bezeichnung spam & cancel in dieser Arbeit geht zurück auf Kasiske, WM 2014, 1933 (1935). 523 Kasiske, WM 2014, 1933 (1935). 524 § 30 BörsG. 525 Kasiske, WM 2014, 1933 (1935). 526 Anhang III, Abschn. B Nr. 21 der Delegierten VO 2017/565; dazu auch ESMA, Leitlinien – Systeme und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld, 24. Februar 2012, ESMA/2012/122 (DE), Allgemeine Leitlinie Nr. 2 (S. 21); Kasiske, WM 2014, 1933 (1935). 527 Anhang III, Abschn. B Nr. 19 der Delegierten VO 2017/565. 528 Kasiske, WM 2014, 1933 (1936). 529 Anhang III, Abschn. B Nr. 19 der Delegierten VO 2017/565. Im Fall eines Limits wird der betreffende Auftrag ausgeführt, wenn der Kurs über (Kaufauftrag) bzw. unter (Verkaufsauftrag) dem Limit liegt; siehe zum Ganzen Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 122f. 530 Vgl. Kasiske, WM 2014, 1933 (1936). 531 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 2107; Brammsen, WM 2012, 2134 (2138); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO (EU) Nr. 596/2014 Rz. 225; aus kartellrechtlicher Sicht auch Thomas, ZWeR 2014, 119; Schwintowski, WuW 2015, 834; IOSCO, Investigating and prosecuting market manipulation, Bericht vom Mai 2000, S. 6. 532 Ledgerwood/Carpenter, A Framework for the Analysis of Market Manipulation, 8:1 Rev. L. & Econ. 253, 264f., 271 (2012); siehe auch unten Kap. 5.B.VIII.3.b)bb) (S. 685). 533 Dazu siehe insb. oben Kap. 3.O.II.2.b) und Kap. 5.B.III.4 (S. 136 und 362). 534 Vgl. Kap. 3.O.II.2.b) und Kap. 5.B.III.4.c)cc)aaa) (S. 136, 366; zur Definition des ungedeckten Leerverkaufs). 535 Zimmer/Beisken, WM 2010, 485 (487, 488). 536 Eine stop market order wird bei Verkäufen ausgelöst, wenn eine bestimmte Kursschwelle unterschritten wird. Im Anschluss an die Kursunterschreitung wird sie automatisch als unlimitierte order (market order) ins Orderbuch gestellt und sofort zum besten verfügbaren Preis des jeweiligen Handelsplatzes ausgeführt. Dazu siehe z.B. das Börsenlexikon der Wiener Börse; abrufbar: https://www.wienerborse.at/wissen/boersenlexikon/buchstabe-s/stop-market-order/?print=-1%27. 537 Brammsen, WM 2012, 2134 (2138f.). 538 Brammsen, WM 2012, 2134 (2139). 539 Zimmer/Beisken, WM 2010, 485 (488). 540 So Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 10, 71ff. 541 Art. 7 Abs. 1 VO 596/2014. 542 Erwägungsgrund 23 zur VO 596/2014. 543 Erwägungsgrund 23 der VO 596/2014. 544 Siehe Rule 10b-5-1 (17 C.F.R. § 240.10b5-1: „trading ‘on the basis of’ material nonpublic information“); hinsichtlich des Begriffs „material“ gilt der Standard eines durchschnittlich verständigen Investors (17 CFR § 270.8b-2(g): „matters as to which an average prudent investor ought reasonably to be informed“). 545 Kasiske, WM 2014, 1933 (1937). 546 Kasiske, WM 2014, 1933 (1938f.); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 88. 547 Kasiske, WM 2014, 1933 (1937). 548 Anders zum früheren deutschen Recht Kasiske, WM 2014, 1933 (1938f.) mangels intendierter Kursbeeinflussung. Eine solche ist nach aktuellem EU-Recht allerdings nicht mehr erforderlich; siehe Art. 8 Abs. 1 VO 596/2014. 549 Kasiske, WM 2014, 1933 (1938); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 87. 550 Die Alternative wären Aufträge außerhalb des Orderbruchs an öffentlichen Handelsplätzen, für die allerdings zusätzliche Kosten anfallen (sog. iceberg orders); dazu Kasiske, WM 2014, 1933 (1938). 551 Nach U.S.-Recht fraglich, ob Wettbewerbsbeschränkung rechtlich neben Kapitalmarktrecht erheblich ist; dazu Thomas, ZWeR 2014, 119 (121f.). 552 Zum Streit um die bzgl. front running erhobenen Vorwürfe von Lewis siehe etwa FIA/PTG, Debunking the Myths of High Frequency Trading, ohne Datum (April 2014); abrufbar: https://secure.fia.org/ptg-downloads/debunking_the_myths_of_hft.pdf; Philipps, What Michael Lewis Gets Wrong About High-Frequency Trading, Bloomberg, 2. April 2014; abrufbar: https://www.bloomberg.com/news/articles/2014-04-01/what-michael-lewis-gets-wrong-about-high-frequency-trading. Diese Fundstellen beziehen sich konkret auf das nachfolgend angesprochene Buch von Lewis (Fn. 562). Zur Koordinierung bei Übernahmeversuchen siehe die Nachweise zur im Folgenden besprochenen Fallgruppe „Anschleichen“ (Fn. 555). 553 Siehe Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 85f., 98ff., 104; zu circular trading auch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 2107 m. Verweis auf den Fall Elliott, et al. v. CFTC, 202 F.3d 926 (7th Cir. 2000). 554 Brammsen, WM 2012, 2134 (2138); Mülbert in: Assmann/Schneider/Mülbert (Fn. 107), Art. 12 VO Nr. 596/2014 Rz. 112f. 555 Zu der Konstruktion siehe Baums/Sauter, Anschleichen an Übernahmeziele mittels Cash Settled Equity Derivatives – Ein Regelungsvorschlag, Institute for Law and Finance, Working Paper Series No. 97, 2009, S. 4ff.; zur Situation beim Übernahmeversuch Porsche/VW auch LG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2014, 28 O 183/13; 25 O 95/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015, 2 U 102/14; LG Hannover, 18 O 159/13 (laufendes Verfahren); zu weiteren Fällen in Deutschland (Schaeffler/Continental) und den USA (CSX) siehe Möritz, ZVglRWiss 109 (2010), 94. 556 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 2107. 557 Siehe unten Kap. 5.B.VIII.2.c)cc), insb. Unterabschn. aaa) (S. 655), sowie EuGH, Urteil vom 11. März 2015, C-628/13 – Lafonta, ECLI:EU:C:2015:162 (zum schrittweise erfolgenden Beteiligungsaufbau); ferner Zetsche, AG 2015, 381 (384ff.). 558 Art. 8ff. i.V.m. Art. 14ff. VO 596/2014. 559 Siehe Rule 10b5-1 (17 C.F.R. § 240.10b5-1) und näher unten Kap. 5.B.VIII.2.d)cc) (S. 675). 560 Ein Beispiel ist die Information über die Absprache von Referenzzinssätzen in den Euribor/Libor-Fällen, die von den Kartellbehörden in den letzten Jahren untersucht wurden; dazu EU-Kommission, Fälle 39.861 – Yen Interest Rate Derivatives (YIRD); 39.914 – Euro Interest Rate Derivatives; 39.924 – Swiss Franc interest rate derivatives. 561 Siehe näher unten Kap. 5.B.VIII.2.c)ff) (S. 665) und speziell zur Frage der Spürbarkeit auch EU-Kommission, Mitteilung – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (Deminimis-Bekanntmachung), ABl. C 291 vom 30. August 2014, S. 1. 562 Lewis, Flash Boys: Cracking the Money Code, 1. Aufl. 2014, S. 179ff.; dazu z.B. Shorter/Miller, High-Frequency Trading: Background, Concerns, and Regulatory Developments, CRS Report R43608, 19. Juni 2014, S. 2, 9, 12; ferner Kasiske, WM 2014, 1933 (1937ff.).
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