Kitabı oku: «Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet»
Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter sozialer
Netzwerke im Internet
Eine Untersuchung nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Regelungen
des Telemediengesetzes (TMG), des Medienstaatsvertrags (MStV),
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)
Timo Handel
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Diese Veröffentlichung lag dem Promotionsausschuss Dr. iur.
der Universität Bremen als Dissertation vor.
Gutachter: Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold
Gutachter: Prof. Dr. Felix Herzog
Das Kolloquium fand am 16. Juli 2020 statt.
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ISBN: 978-3-8005-1782-4

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Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Jahr 2020 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (doctor iuris) angenommen. Die Aktualität des behandelten Themas sowie der Umstand, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf soziale Netzwerke quasi täglich ändern, führten dazu, dass zwischen Einreichung der Arbeit im Januar 2020, ihrer gutachtlichen Bewertung sowie Promotionskolloquium und Veröffentlichung verschiedene Gesetzesvorhaben, die Einfluss auf soziale Netzwerke sowie ihre straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit haben, auf den Weg gebracht wurden. Mit der Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2020 I, S. 2456) eingetretenen Gesetzesänderungen, etwa mit Blick auf Videosharingplattform-Anbieter (etwa § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG, siehe Kapitel 1 A. I. 2. e.; §§ 10a, 10b TMG, siehe Kapitel 6 B. III. 2.), audiovisuelle Mediendiensteanbieter (siehe Kapitel 3 G. I. 2.) und das Herkunftslandprinzip (siehe Kapitel 2 C.) sowie der Gesetzesänderungen durch den am 7.11.2020 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, mit welchem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geändert wurde (insb. Kapitel 6), wurde die Arbeit an die geänderte Rechtslage angepasst. Berücksichtigt wurde ebenfalls das 60. Gesetz zur Änderung des StGB – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 (BGBl. 2020 I, S. 2600).
Da das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drucks. 19/17741 und BT-Drucks. 19/20163) bereits am 18.6.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und seiner Ausfertigung durch den Bundespräsidenten letztlich nur noch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an den „Bestandsdatenauskunft II“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2020 (Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13) entgegensteht (siehe BT-Drucks. 19/23867, S. 3), wurden auch die darin enthaltenen Neuregelungen für das NetzDG in einer Art Ausblick für die Drucklegung berücksichtigt (etwa in Kapitel 7 D. II., Kapitel 7 E. IV. 1. und Kapitel 7f. III. 2.). Zudem fand am 6.5.2020 die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 19/18792) im Deutschen Bundestag statt. Der Gesetzesentwurf berücksichtigte bereits eine Vielzahl der mit der Evaluierung des NetzDG vorgeschlagenen Änderungen, sodass auch die von dem Entwurf vorgesehenen Änderungen – dort wo sie relevant würden – als Ausblick in die Arbeit aufgenommen wurden (etwa in Kapitel 7 E. IV. und Kapitel 7 insgesamt). Ebenfalls als Ausblick auf weitere geplante Pflichten für Anbieter sozialer Netzwerke wurden Ausführungen zu §§ 24a, 24d JuSchG-E nach dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (BT-Drucks. 19/24909) in die Arbeit aufgenommen (siehe Kapitel 6 C.).
Meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold, danke ich herzlich für seine Betreuung und Unterstützung der vorliegenden Arbeit und seine stetige Förderung meiner Person.
Herrn Prof. Dr. Felix Herzog danke ich ebenso herzlich für die Erstellung des Zweitgutachtens.
Dank gebührt zu dem Herrn Dr. Amir Makee Mosa für seine Unterstützung, insbesondere in der Anfangszeit der vorliegenden Arbeit und der damit verbundenen Findungsphase. Ebenso danke ich meinen Kollegen Herrn Rechtsanwalt Jörg Bielefeld und Herrn Rechtsanwalt Alexander Schmid, die mir stets die erforderliche Flexibilität zur Fertigstellung der Arbeit ermöglichten.
Ganz besonders danke ich jedoch meinen Eltern, die mich all die Jahre unermüdlich unterstützt haben.
| Frankfurt am Main, Dezember 2020 | Timo Handel |
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Inhaltsübersicht
3 Inhaltsverzeichnis
4 Abkürzungsverzeichnis
5 Einleitung
6 Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News A. Soziale Netzwerke im Internet B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede C. Fake News
7 Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175 A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)? D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
8 Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
9 Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf B. Täterschaft oder Teilnahme C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
10 Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
11 Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
12 Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) A. Einführung in das NetzDG B. Sinn und Zweck des NetzDG C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben H. Ergebnis zum NetzDG
13 Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet A. Zusammenfassung der Ergebnisse B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen C. Schlussbetrachtung
14 Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Inhaltsübersicht
3 Inhaltsverzeichnis
4 Abkürzungsverzeichnis
5 Einleitung
6 Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News A. Soziale Netzwerke im Internet I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks 1. Plattformen im Internet 2. Telemediendiensteanbieter a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften b. Telemedien aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion ee. Trennbare Teile von Telemedien ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter 3. Nutzer 4. Beliebige Inhalte a. Der Begriff der „Information“ des TMG b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG 5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte 6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote 1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke a. Nutzerprofile b. Vernetzungsfunktion c. Social Sharing d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion e. Gruppen f. Veranstaltungsseiten g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages i. News Feed j. Suchfunktion 2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co. B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede C. Fake News
7 Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175 A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts I. Ort der täterschaftlichen Begehung II. Ort der Teilnahme 1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers 2. Ort der Haupttat a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB b. Erfolgsort aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten bb. Gefährdungsdelikte (1) Konkrete Gefährdungsdelikte (2) Abstrakte Gefährdungsdelikte (a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr (b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr (c) Theorie vom Tathandlungserfolg (d) Rechtsprechung des BGH (e) Zwischenergebnis (3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte (a) Alte Rechtsprechung des BGH (b) Neue Rechtsprechung des BGH cc. Ergebnis zum Erfolgsort c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB? ee. Hier vertretene Auffassung 3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)? I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips 1. Diensteanbieter 2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern 3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden 4. Geschäftsmäßige Telemedien 5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip 1. Einzelfallausnahme 2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr 3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG 4. Konsultations- und Informationspflichten IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG) D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
8 Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG I. Der Contentprovider II. Der Network- und Accessprovider III. Das Proxy-Caching IV. Hostprovider B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL) III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG I. Die zweistufigen Modelle 1. Eigenständiger Vorfilter 2. Eigenständiger Nachfilter 3. Tatbestandsintegrierter Filter II. Die einstufigen Modelle 1. Tatbestandsmodifizierung 2. Vorsatzlösung 3. Rechtfertigungsgrund 4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe 5. Persönlicher Strafausschließungsgrund III. Stellungnahme 1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung c. Prüfungseffizienz d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen e. Mögliche Doppelprüfung f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter g. Kein dogmatischer Bruch h. Kein tatbestandsintegrierter Filter i. Keine Vorsatzmodifikation j. Keine Rechtfertigungsgründe k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung 2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen d. Beschränkter umgekehrter Irrtum? e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums 3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit 4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG 5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes II. Diensteanbieter 1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter 2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG 3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG 4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters III. Eigene Informationen des Diensteanbieters 1. Informationen i.S.d. TMG 2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen (1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht (2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung (3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen (4) Einräumung von Nutzungsrechten (5) Zurverfügungstellung der eigenen Webseite (6) (Vorab-)Kontrolle der Informationen (7) Unterlassene Kontrolle der Informationen (8) Zu-Eigen-Machen durch Hinweis und Zeitablauf (9) Telemedienspezifische Lösung (10) Aktive Rolle des Diensteanbieters bb. Ablehnende Ansicht cc. Der I. Zivilsenat des BGH dd. Stellungnahme (1) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 7ff. TMG (2) Untauglichkeit presserechtlicher Grundsätze (3) Untauglichkeit kommerzieller Interessen (4) Untauglichkeit der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung (5) Untauglichkeit einer bewussten Übernahme der Information (6) Untauglichkeit des Abstellens auf eine Vorabkontrolle (7) Untauglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Webseite (8) Untauglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten (9) Ablehnung aufgrund der Unschärfe der Voraussetzungen eines Zu-Eigen-Machens (10) Ergebnis zum Zu-Eigen-Machen fremder Informationen d. Zu-Eigen-Machen der Nutzerbeiträge in sozialen Netzwerken 3. Ergebnis zum Begriff der eigenen Informationen IV. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG 1. Diensteanbieter a. EU- und Nicht-EU-Anbieter erfasst b. Keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Anbietern aa. ECRL unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Angeboten bb. Kein Verstoß gegen die ECRL cc. Soziale Netzwerke als gegen Entgelt erbrachte Dienste dd. Zwischenergebnis c. Verantwortlich handelnde Personen des Diensteanbieters d. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters i.S.d. TMG 2. Fremde Informationen 3. Für einen Nutzer speichern a. Nutzer b. Speichern der Information für einen Nutzer aa. Speichern bb. Für den Nutzer cc. Ergebnis zur Speicherung einer Information für einen Nutzer 4. Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information a. Kenntnis aa. Menschliche Kenntnis erforderlich bb. Mindestens Wissen im Sinne eines dolus directus 2. Grades cc. Kenntnisvermittlung durch jegliche Informanten dd. Nur bei konkreten Hinweisen ee. Ergebnis zur Kenntnis i.S.d. § 10 TMG b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erforderlich? aa. Die Rechtswidrigkeit muss von der Kenntnis umfasst sein bb. Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich cc. Differenzierende Ansicht dd. Stellungnahme (1) Auslegung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL (2) Vergleich mit Art. 15 Abs. 1 ECRL und § 7 Abs. 2 TMG (3) Vergleich mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (4) Dilemma des Diensteanbieters (a) Spannungsverhältnis aus Rechts- und Vertragspflichten (b) Risikobeschränkung durch AGB (5) Differenzierung aus Billigkeitsgründen (6) Ergebnis zum Erfordernis der Kenntnis der Rechtswidrigkeit c. Zurechnung der Kenntnis aa. Allgemeine Kenntniszurechnung im Rahmen von § 10 TMG bb. Keine Kenntniszurechnung im strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontext cc. Ergebnis zur Kenntniszurechnung 5. Keine teleologische Reduktion des § 10 TMG 6. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG 1. Tätigwerden zum Entfernen oder Sperren der Information 2. Unverzüglichkeit des Tätigwerdens 3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zugangssperrung und Entfernung 4. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG III. Ausnahme des § 10 Satz 2 TMG IV. Ergebnis zur Haftungsprivilegierung des § 10 TMG K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
9 Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen 1. Das sog. Energiekriterium 2. Die sog. Kausalitätsformel 3. Kombination von Kausalitätsformel und Energiekriterium 4. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit II. Tun oder Unterlassen des Diensteanbieters 1. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes 2. Unterlassen von (Vorab-)Kontrollen der Informationen a. Isolierte Betrachtung unterlassener Kontrollen b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks c. Gesetzlicher Ausschluss einer allgemeinen Kontrollpflicht d. Zwischenergebnis 3. Unterlassen des Sperrens und Entfernens nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Handlung oder der Information a. Isolierte Betrachtung des unterlassenen Sperrens und Entfernens von rechtswidrigen Informationen b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks aa. Echtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen bb. Unechtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen III. Ergebnis zu Tun und Unterlassen B. Täterschaft oder Teilnahme I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme 1. Formal-objektive Theorie 2. Extrem subjektive Theorie 3. Tatherrschaftslehre 4. Normative Kombinationstheorie II. Täterschaft des Diensteanbieters 1. Unmittelbarer Alleintäter durch positives Tun a. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes aa. Täterschaft oder Teilnahme bb. Fehlender Vorsatz cc. Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG b. Zwischenergebnis 2. Unmittelbare Alleintäterschaft durch Unterlassen 3. Nebentäterschaft 4. Mittelbare Täterschaft a. Mittelbare Täterschaft durch positives Tun b. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen c. Zwischenergebnis 5. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB a. Mittäterschaft durch Bereitstellung des sozialen Netzwerks und Speicherung der Information b. Mittäterschaft durch unterlassene Entfernung und Sperrung der rechtswidrigen Information c. Zwischenergebnis 6. Ergebnis zur Täterschaft III. Teilnahme 1. Anstiftung, § 26 StGB 2. Beihilfe, § 27 StGB IV. Ergebnis zu Täterschaft und Teilnahme C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen I. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 2. Förderung der Haupttat a. Beihilfe zu einer bereits vollendeten Haupttat b. Zwischenergebnis 3. Garantenstellung des Diensteanbieters a. Garantenstellung aus Gesetz b. Garantenstellung aus Ingerenz c. Garantenstellung aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle aa. Vorliegen einer Gefahrenquelle (1) Die Nutzer sozialer Netzwerke als Gefahrenquelle (2) Soziale Netzwerke als Gefahrenquelle bb. Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die Gefahrenquelle cc. Einschränkende besondere Umstände dd. Verantwortlichkeit der Leitungsorgane des Diensteanbieters ee. Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Diensteanbieters d. Keine Garantenstellung für ausländische Diensteanbieter? e. Ergebnis zur Garantenstellung des Diensteanbieters 4. Inhalt der Garantenpflicht a. Möglichkeit der Handlung b. Erforderlichkeit der Handlung c. Zumutbarkeit der Handlung d. Ergebnis zum Inhalt der Garantenpflicht 5. Entsprechungsklausel 6. Beschränkung des objektiven Tatbestandes wegen berufstypischen Verhaltens? a. Objektiver Ansatz b. Objektiv-subjektiver Ansatz c. Zwischenergebnis II. Subjektiver Tatbestand 1. Doppelter Gehilfenvorsatz a. Vorsatz bezüglich der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat b. Vorsatz bezüglich der Gehilfenhandlung c. Modifizierung der Vorsatzanforderungen wegen berufstypischen Verhaltens? 2. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung III. Ergebnis zur Beihilfe durch Unterlassen D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
10 Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG I. Kein Ausschluss der Ahndbarkeit durch § 10 Satz 1 TMG II. Aufsichtspflichtiger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG 1. Gesetzliche Vertreter und Organe als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 1 OWiG 2. Gewillkürte Vertreter als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 2 OWiG III. Betriebsbezogene Zuwiderhandlung 1. Theorie des Sonderdelikts 2. Theorien der Betriebsbezogenheit von Allgemeindelikten a. Abstellen auf die Tätigkeit des Betriebsangehörigen b. Abstellen auf das Interesse des Betriebsangehörigen c. Ausnutzung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsmöglichkeiten d. Innerer Zusammenhang mit dem Betätigungsfeld des Unternehmens e. Kombinationstheorie des BGH f. Zwischenergebnis 3. Einschaltung externer Dienstleister IV. Unterlassen von gehörigen Aufsichtsmaßnahmen V. Verhinderung oder wesentliche Erschwerung VI. Ergebnis zu den Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG I. Juristische Person oder Personenvereinigung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG II. Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG III. Anknüpfungstat einer Leitungsperson 1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit 2. Unternehmensbezug der Anknüpfungstat IV. Verfahren und Rechtsfolge 1. Selbstständiges Verfahren 2. Höhe der Geldbuße V. Ergebnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen I. Zurechnung im Konzern II. Organisationsverschulden im Konzern, §§ 30, 130 OWiG III. Ergebnis zur Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
11 Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) I. Unzulässige Angebote, § 4 JMStV 1. Absolut unzulässige Inhalte 2. Relativ unzulässige Inhalte II. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV III. Weitere Pflichten für Diensteanbieter von Video-Sharing-Diensten 1. Maßnahmen zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, § 5a JMStV 2. Meldung von Nutzerbeschwerden, § 5b JMStV i.V.m. §§ 10a, 10b TMG a. Das Meldeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10a TMG aa. Anwendbarkeit neben den spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG bb. Verfahrensanforderungen nach § 10a Abs. 2 TMG b. Das Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10b TMG aa. Umgang mit Beschwerden bb. Gelegenheit zur Gegenvorstellung cc. Schutz der Identität, § 10b Satz 2 Nr. 10 TMG dd. Dokumentationspflicht, § 10b Satz 2 Nr. 11 TMG c. Exkurs: Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen von Videosharingplattform-Anbieter nach § 10c TMG IV. Aufsichtsmaßnahmen V. Ordnungswidrigkeiten VI. Straftatbestand des § 23 JMStV VII. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes I. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, § 24a JuSchG-E 1. Geltung für Diensteanbieter sozialer Netzwerke 2. Angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen 3. (Nicht-)Geltung der Pflicht des § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG-E 4. Durchsetzung des § 24a JuSchG-E II. Inländischer Empfangsbevollmächtigter, § 24d JuSchG-E D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
12 Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) A. Einführung in das NetzDG B. Sinn und Zweck des NetzDG C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG I. Soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG 1. Soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht 2. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten a. Journalistisch-redaktionelle Angebote aa. Journalistisch bb. Redaktionell cc. Gemischte Angebote dd. Zwischenergebnis b. Vom Diensteanbieter selbst verantwortet c. Ergebnis zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten 3. Plattformen zur Individualkommunikation oder Verbreitung spezifischer Inhalte a. Plattformen zur Individualkommunikation b. Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte II. Nutzergrenze 1. Sinn und Zweck der Nutzergrenze 2. Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer a. Registrierung eines Nutzers b. Nutzer im Inland? c. Umgang mit inaktiven Nutzern d. Ergebnis zur Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer III. Ausländische Diensteanbieter D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte I. Rechtswidrige Inhalte, § 1 Abs. 3 NetzDG 1. Sinn und Zweck der Auswahl der Straftatbestände 2. Verweis auf eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat 3. Beachtung von Sozialadäquanzklauseln und berechtigten Interessen 4. Berücksichtigung des Strafanwendungsrechts, §§ 3ff. StGB 5. Ergebnis zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG II. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG I. Berichtspflicht, § 2 NetzDG 1. Sinn und Zweck der Berichtspflicht 2. Mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte 3. Zugänglichkeit des veröffentlichten Berichts 4. Inhaltliche Anforderungen an den Bericht a. Anstrengungen des Diensteanbieters, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG b. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden und der Entscheidungskriterien, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E aa. Die derzeit geltende Berichtspflicht des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bb. Anpassung der Berichtspflicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E c. Anzahl der Beschwerden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E d. Darstellung der personellen Ressourcen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E e. Mitgliedschaft in Branchenverbänden, § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E f. Konsultation externer Stellen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG-E g. Anzahl der Löschungen und Sperrungen, § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG-E h. Bearbeitungszeit bis zur Löschung oder Sperrung, § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG-E i. Maßnahmen zur Unterrichtung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 10 NetzDG-E j. Geplante neue Berichtspflichten aa. Einsatz von Verfahren zur automatisierten Erkennung unzulässiger Inhalte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E bb. Bericht zum Gegenvorstellungsverfahren, § 2 Abs. 2 Nr. 11 NetzDG-E cc. Informationszugang für Wissenschaft und Forschung, § 2 Abs. 2 Nr. 12 NetzDG-E dd. Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, § 2 Abs. 2 Nr. 13 NetzDG-E ee. Zusammenfassende Darstellung, § 2 Abs. 2 Nr. 14 NetzDG-E II. Wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, § 3 NetzDG 1. Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens 2. Gesetzliche Anforderungen an das Verfahren a. Pflicht zur unverzüglichen Kenntnisnahme und Prüfung von Beschwerden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG aa. Keine Konkretisierung des § 10 TMG bb. Nur konkrete Beschwerden cc. Auch fremdsprachige Beschwerden und Inhalte erfasst dd. Kenntnisnahme des Diensteanbieters durch Wissensvertreter ee. Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme b. 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG aa. Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit bb. Nichtberücksichtigung des gestuften Anhörungsverfahrens des BGH cc. Offensichtlichkeit als Ausnahme in der Praxis dd. Ausnahme von der 24-Stunden-Frist ee. Ergebnis zur 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten c. Sieben-Tages-Frist bei im Übrigen rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG aa. Zeitliche Flexibilisierung bb. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder andere tatsächliche Umstände cc. Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (1) Keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte erfasst (2) Bindungswirkung der Entscheidungsübertragung (3) Kein Bußgeld bei Fehlentscheidungen der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (4) Anforderungen an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (5) Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit (6) Regelungen zur Datenübertragung und -verarbeitung, § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 NetzDG-E (7) Ergebnis zur Entscheidungsübertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung d. Pflicht zur Beweissicherung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG e. Pflicht zur Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG aa. Die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bb. Die Ergänzungen der Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG-E (1) Begründung seiner Entscheidung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. a NetzDG-E (2) Hinweis auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. b NetzDG-E (3) Hinweis auf Möglichkeit der Strafanzeige, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. c NetzDG-E f. Dokumentationspflicht, § 3 Abs. 3 NetzDG 3. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks nach § 3 Abs. 4 NetzDG a. Monatliche Kontrollen, § 3 Abs. 4 Satz 1 NetzDG b. Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten, § 3 Abs. 4 Satz 2 NetzDG c. Deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Abs. 4 Satz 3 NetzDG 4. Übergangsfrist, § 6 Abs. 2 NetzDG III. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter, § 5 NetzDG 1. Zustellungsbevollmächtigter, § 5 Abs. 1 NetzDG a. Erfasste Verfahren, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG b. Geplante Ergänzung und Spezifizierung, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG-E 2. Empfangsberechtigter und Auskunftsverpflichteter, § 5 Abs. 2 NetzDG IV. Weitere geplante Ergänzungen des NetzDG 1. Wirksames Verfahren für Meldungen bestimmter rechtswidriger Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E a. Meldepflichtige Inhalte, § 3a Abs. 2 NetzDG-E aa. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte als Anknüpfungspunkt, § 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E bb. Entfernung oder Zugangssperrung, § 3a Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E cc. Umfasste Straftatbestände, § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E (1) Zur Auswahl der umfassten Straftatbestände (2) Konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Straftatbestände und keine Rechtfertigung b. Unverzügliche Prüfung und Meldung, § 3a Abs. 3 NetzDG-E c. Zu übermittelnde Daten, § 3a Abs. 4 NetzDG-E aa. Zu übermittelnder Inhalt, § 3a Abs. 4 Nr. 1 NetzDG-E bb. IP-Adresse einschließlich Portnummer, § 3a Abs. 4 Nr. 2 NetzDG-E cc. Umgang mit den übermittelten Daten d. Elektronische Übermittlung, § 3a Abs. 5 NetzDG-E e. Informationspflicht des Diensteanbieters, § 3a Abs. 6 NetzDG-E f. Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz, § 3a Abs. 7 NetzDG-E 2. Gegenvorstellungsverfahren, § 3b NetzDG-E a. Zugänglichkeit und Beginn des Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 NetzDG-E aa. Überprüfung auf Antrag, § 3b Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E bb. Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Antragstellung, § 3b Abs. 1 Satz 3 NetzDG-E cc. Unterrichtung in der Begründung der ursprünglichen Entscheidung, § 3b Abs. 1 Satz 4 NetzDG-E b. Das vorzuhaltende Verfahren, § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NetzDG-E aa. Überprüfung einer ursprünglichen Entscheidung bb. Anforderungen an das Verfahren nach § 3b Abs. 2 NetzDG-E (1) Informations- und Anhörungspflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E (2) Hinweispflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E (3) Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung, § 3b Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E (4) Pflicht zur einzelfallbezogenen Begründung der Überprüfungsentscheidung, § 3b Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E (5) Geheimhaltung der Identität von Beschwerdeführer und Nutzer, § 3b Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E 3. Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen, § 3c NetzDG-E a. Die Anerkennung als Schlichtungsstelle b. Das Schlichtungsverfahren 4. Sonderregelungen für Videosharingplattform-Dienste a. Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften, § 3e NetzDG-E aa. Nutzergrenze für Anwendungseinschränkungen, § 3e Abs. 2 NetzDG-E (1) Anwendungsbeschränkung auf Anbieter mit Sitzland Deutschland (2) Beschränkung auf bestimmte Inhaltskategorien und Straftatbestände, § 3e Abs. 2 Satz 2 NetzDG-E (a) Erfasste Inhaltskategorien (b) Umfasste Straftatbestände (3) Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen, § 3e Abs. 2 Satz 3 NetzDG-E bb. Sonderregelung zum Herkunftslandprinzip, § 3e Abs. 3 NetzDG-E (1) Erfordernis einer Einzelfallanordnung, § 3e Abs. 3 Satz 1 NetzDG-E (2) § 3 Abs. 5 TMG als Anordnungsvoraussetzung, § 3e Abs. 3 Satz 2 NetzDG-E (3) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG cc. Vorgaben für Nutzungsbedingungen, § 3e Abs. 4 NetzDG-E b. Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten, § 3f NetzDG-E 5. Übergangsfristen für die geplanten Änderungen V. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren des NetzDG 1. Taugliche Täter a. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 1 OWiG b. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 2 OWiG 2. Bußgeldtatbestände a. Verstoß gegen die Berichtspflicht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 NetzDG b. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Beschwerdemanagements, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG c. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines wirksamen Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NetzDG d. Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Umgangs mit Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 NetzDG e. Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung von organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 NetzDG f. Verstoß gegen Schulungs- und Betreuungspflichten, § 4 Abs. 1 Nr. 6 NetzDG g. Verstoß gegen die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG h. Verstoß des Empfangsberechtigten gegen die Pflicht auf Auskunftsersuchen zu reagieren, § 4 Abs. 1 Nr. 8 NetzDG i. Geplante weitere Bußgeldtatbestände aa. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 NetzDG-E bb. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur einfachen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation hinsichtlich einer Gegenvorstellung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NetzDG-E cc. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 3a NetzDG-E, § 4 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 7 NetzDG-E 3. Verbandsgeldbuße und Organisationsverschulden, §§ 30, 130 OWiG 4. Höhe der Geldbuße a. Allgemeine Zumessungskriterien b. Bußgeldzumessung nach den NetzDG-Bußgeldleitlinien aa. Ermittlung des Grundbetrags bb. Anpassung des Grundbetrags cc. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dd. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils 5. Ahndbarkeit von Auslandstaten bzw. ausländischen Diensteanbietern 6. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit 7. Gerichtliches Vorabentscheidungsverfahren, § 4 Abs. 5 NetzDG a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit d. Kritik am gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahren 8. Richtlinienkompetenz, § 4 Abs. 4 Satz 2 NetzDG 9. Spannungsverhältnis zum Strafverfahren VI. Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, § 4a NetzDG-E F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes a. Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG b. Recht der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG c. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG d. Gesetzgebung über die Telekommunikation, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 GG e. Zwischenergebnis 2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG 3. Ergebnis zur formellen Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Art. 5 GG a. Sachlicher Schutzbereich aa. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG bb. Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG cc. Die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dd. Objektive Wertentscheidung b. Persönlicher Schutzbereich c. Eingriff aa. Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG bb. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG cc. Eingriff in die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG d. Rechtfertigung des Eingriffs aa. Schranken (1) Allgemeine Gesetze (2) Bestimmungen zum Schutze der Jugend (3) Recht der persönlichen Ehre bb. Schranken-Schranken (1) Zensurverbot, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (2) Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (5) Allgemeines und besonderes Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art 103 Abs. 2 GG (6) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (a) Legitimer Zweck (b) Geeignetheit (c) Erforderlichkeit (d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (aa.) Abstrakte Betrachtung (bb.) Gefahr eines Overblockings (cc.) Gefahr von Chilling Effects (dd.) Recht des ersten Zugriffs beim Diensteanbieter (ee.) Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Inhalte (ff.) Ungeeignetheit des Vorabentscheidungsverfahrens (gg.) Abmilderung der Gefahr des Overblockings durch Flexibilisierung der 7-Tages-Frist (hh.) Verbot eines absichtlichen und exzessiven Löschens (ii.) Schaffung eines strukturierten und effektiven Verfahrens durch das NetzDG (jj.) Gefahr eines Underblockings (kk.) Einschränkende Wirkung von (rechtmäßigen) Hassbotschaften (e) Ergebnis zu Art. 5 GG 2. Berufsfreiheit, Art. 12 GG 3. Eigentumsgrundrecht, Art. 14 GG 4. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG 5. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG a. Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen bzw. anderen Medien b. Ungleichbehandlung innerhalb der Angebotskategorie soziale Netzwerke c. Ergebnis zum Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG 6. Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz III. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der (geplanten) neuen Regelungen des NetzDG-E 1. Änderungen in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, § 3 Abs. 6 bis 9 NetzDG-E 2. Meldepflicht an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E a. Legitimer Zweck b. Geeignetheit c. Erforderlichkeit aa. Vorschlag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bb. Quick-Freeze-Verfahren cc. Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers dd. Ergebnis zur Erforderlichkeit d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne e. Ergebnis zu § 3a NetzDG-E 3. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b NetzDG-E IV. Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben I. Verstoß gegen Art. 14 ECRL 1. Flexible Fristen der ECRL 2. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns 3. Kein Erfolgserfordernis nach Art. 14 ECRL 4. Ergebnis zu Art. 14 ECRL II. Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, Art. 15 Abs. 1 ECRL III. Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip, Art. 3 ECRL 1. Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL a. Nicht ein bestimmter Dienst der Informationsgesellschaft b. Nichtvorliegen einer Einzelfallmaßnahme c. Konsultationspflicht und Dringlichkeit der Maßnahme d. Zwischenergebnis 2. Umsetzung des Herkunftslandprinzips durch § 3 TMG 3. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip IV. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV V. Ergebnis zur europarechtlichen Vereinbarkeit H. Ergebnis zum NetzDG
13 Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet A. Zusammenfassung der Ergebnisse B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen C. Schlussbetrachtung
14 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | andere/r Ansicht |
| a.a.O. | am angegebenen Ort |
| a.E. | am Ende |
| a.F. | alte Fassung |
| Abs. | Absatz |
| Abschn. | Abschnitt |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AfP | Archiv für Presserecht (Zeitschrift) |
| AG | Amtsgericht, Aktiengesellschaft |
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| Alt. | Alternative |
| ÄndRL | Änderungsrichtlinie |
| Anm. | Anmerkung |
| AöR | Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift) |
| Art. | Artikel |
| AT | Allgemeiner Teil |
| AVMD-RL | Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) geändert durch Art. 1 ÄndRL (EU) 2018/1808 vom 14.11.2018 |
| Bd. | Band |
| BeckRS | Beck-Rechtsprechungsdienst |
| Begr. | Begründer |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| Bitkom | Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. |
| BIU | Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. |
| BKA | Bundeskriminalamt |
| BKAG | Bundeskriminalamtgesetz |
| BMJV | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
| BR-Drucks. | Bundesrats-Drucksache |
| BRD | Bundesrepublik Deutschland |
| bspw. | beispielsweise |
| BT-Drucks. | Bundestags-Drucksache |
| BVDW | Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| bzgl. | bezüglich |
| bzw. | beziehungsweise |
| CCZ | Corporate Compliance Zeitschrift |
| CR | Computer und Recht (Zeitschrift) |
| d.h. | das heißt |
| DAV | Deutscher Anwaltverein e.V. |
| DDR | Deutsche Demokratische Republik |
| ders. | derselbe |
| DJV | Deutscher Journalisten-Verband e.V. |
| DRB | Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V. |
| DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) |
| Electronic Mail | |
| e.V. | eingetragener Verein |
| eco | Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco) |
| ECRL | Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), sog. E-Commerce-Richtlinie |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| EGG | Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz) |
| EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
| EGStGB | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch |
| EL | Ergänzungslieferung |
| ElGVG | Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz) |
| EMRK | Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) |
| endg. | endgültig |
| et al. | et alia (lat. und andere) |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
| f./ff. | folgende/fortfolgende |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| FSM | Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. |
| GBA | Generalbundesanwalt |
| GbR | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
| gem. | gemäß |
| GG | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GRCh | Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
| grds. | grundsätzlich |
| GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift) |
| GRUR-Prax | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (Zeitschrift) |
| GRUR-RR | GRUR-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift) |
| GRURInt | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift) |
| GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
| GwG | Geldwäschegesetz |
| h.M. | herrschende Meinung |
| Halbs. | Halbsatz |
| HRRS | Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht |
| Hrsg. | Herausgeber |
| i.d.F. | in der Fassung |
| i.d. R | in der Regel |
| i.E. | im Ergebnis |
| i.e.S. | im engeren Sinne |
| i.S.d. | im Sinne der/des |
| i.S.v. | im Sinne von |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| insb. | insbesondere |
| IP | Internet Protocol (Internetprotokoll) |
| IPRB | IP-Rechtsberater (Zeitschrift) |
| ITRP | IT-Rechtsberater (Zeitschrift) |
| IuKDG | Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz) |
| JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
| jM | juris – Die Monatszeitschrift |
| JMS-Report | Jugend Medien Schutz-Report (Zeitschrift) |
| JMStV | Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Modernisierungsstaatsvertrag). |
| JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
| Jura | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
| jurisPR-ITR | juris PraxisReport IT-Recht |
| jurisPR-StrafR | juris PraxisReport Strafrecht |
| JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
| JZ | Juristen Zeitung |
| K&R | Kommunikation & Recht (Zeitschrift) |
| Kap. | Kapitel |
| KG | Kammergericht, Kommanditgesellschaft |
| KJM | Kommission für Jugendmedienschutz |
| LG | Landgericht |
| lit. | littera (lat. Buchstabe) |
| LKV | Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift) |
| LSVD | Lesben- und Schwulenverband (LSVD) e.V. |
| Ltd. | Limited |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| MA HSH | Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein |
| MDStV | Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) |
| Mio. | Millionen |
| MMR | MultiMedia und Recht (Zeitschrift) |
| MStV | Medienstaatsvertrag vom 14./28.04.2020, in Kraft seit 7.11.2020 |
| NetzDG | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) |
| NJ | Neue Justiz (Zeitschrift) |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
| Nr. | Nummer |
| NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
| NStZ-RR | NStZ-Rechtsprechungs-Report-Strafrecht |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| OHG | Offene Handelsgesellschaft |
| OLG | Oberlandesgericht |
| OVG | Oberverwaltungsgericht |
| OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetz) |
| PinG | Privacy in Germany (Zeitschrift) |
| RefE | Referentenentwurf |
| RGSt | Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen |
| RL | Richtlinie |
| Rn. | Randnummer(n) |
| Rs. | Rechtssache |
| RStV | Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31.8.1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) außer Kraft seit 7.11.2020. |
| RW | Rechtswissenschaft – Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung |
| S. | Seite |
| SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
| sog. | sogenannte/r |
| StA | Staatsanwaltschaft |
| StGB | Strafgesetzbuch |
| StPO | Strafprozessordnung |
| StraFo | Strafverteidiger Forum (Zeitschrift) |
| TDG 1997 | Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz) in der Fassung des IuKDG aus dem Jahr 1997. |
| TDG a.F. | Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz) in der Fassung des EGG aus dem Jahr 2001. |
| TKG | Telekommunikationsgesetz |
| TMG | Telemediengesetz |
| u.a. | unter anderem |
| Unterabs. | Unterabsatz |
| URL | Uniform Resource Locator |
| USA | United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika) |
| usw. | und so weiter |
| v. | von, vom |
| Var. | Variante |
| vgl. | vergleiche |
| Vorb. | Vorbemerkung |
| VPN | Virtual Private Network |
| VPRT | Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. |
| wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
| WLAN | Wireless Local Area Network |
| WRP | Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift) |
| z.B. | zum Beispiel |
| z.T. | zum Teil |
| ZGR | Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht |
| ZHR | Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht |
| Ziff. | Ziffer |
| zit. | Zitiert |
| ZJS | Zeitschrift für das Juristische Studium |
| ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
| ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
| ZUM | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht |
| ZUM-RD | ZUM-Rechtsprechungsdienst |
| ZWH | Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen |
Einleitung
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.1 Online wie offline gelten dieselben Regeln und Gesetze:2 „Was offline illegal ist, ist auch online illegal“.3 Für die Strafbarkeit von Äußerungen und der Verbreitung bestimmter Inhalte ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Äußerung oder Verbreitung offline oder online erfolgt.4 Ungeachtet dessen sind mittlerweile im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken Beleidigungen einzelner Personen ebenso wie Anfeindungen von Bevölkerungs- und Glaubensgruppen, insb. Migranten, aber auch sonstige Bedrohungen an der Tagesordnung.5 Strafbare Inhalte im Internet können eine allgemeine Zielrichtung aufweisen und sich insbesondere gegen den Staat, seine Einrichtungen und die genannten Gruppen richten. Sie können sich aber auch direkt gegen einzelne individualisierte Personen richten. Dabei können auch ganze „Rachefeldzüge“ und „Shit-Storms“ gegen eine Person geführt werden.6 Eine Umfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag der Landesanstalt für Medien NRW aus dem Jahr 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass 73 % der befragten Internetnutzer schon einmal Hate Speech im Internet gesehen haben, 24 % sogar häufig und 10 % sehr häufig.7 Das Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen kommen in ihrer Studie zu ähnlichen Ergebnissen.8 Danach haben bereits 40 % der Befragten Hate Speech im Internet gesehen. Bei den Befragten im Alter von 18 bis 24 Jahren seien es sogar 73 % gewesen.
Die Verbreitung von beleidigenden, bedrohenden und volksverhetzenden Inhalten, aber auch Verstöße gegen die Urheberrechte Dritter, ebenso wie weitere Rechtsverletzungen bzw. Verwirklichungen von Straftatbeständen unter Nutzung von Telemedien werden durch eine mit der Nutzung des Telemediums bestehende räumliche Distanz zum Opfer, die zu einer Entpersonalisierung führt und damit die Hemmschwelle herabsetzt, besonders begünstigt.9 Das Gleiche gilt für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Nutzung von sozialen Netzwerken.10 Gleichwohl erfolgt die Verbreitung derartiger Beiträge längst nicht mehr allein unter Benutzung eines anonymisierenden Pseudonyms, sondern zunehmend auch unter Verwendung des eigenen Namens (sog. Klarname).11 Ein schwer beleidigender Inhalt ist leichter im Internet, z.B. einem sozialen Netzwerk, „gepostet“ als dem Betroffenen auf der Straße ins Gesicht gesagt.12 Oder bezogen auf Urheberrechtsverstöße: Ein Musikalbum ist schneller und einfacher über eine Tauschbörse im Internet heruntergeladen, als dass man eine CD im Plattenladen heimlich einsteckt und den Laden verlässt, ohne zu bezahlen. Die Rechtsverletzung über das Internet kann „in Sekundenschnelle“ erfolgen und strafbare Inhalte sind grundsätzlich weltweit abrufbar, wobei sie zum Teil nicht „nur sehr lange online verfügbar“ bleiben, sondern aufgrund der möglichen Weiterverbreitung durch andere Nutzer kaum noch zu entfernen sind.13 Insofern kann eine Äußerung im Internet über die Wirkung einer Stammtischäußerung deutlich hinausgehen.14 Mit ihren vielfältigen Funktionen und Möglichkeiten zum Austausch von Inhalten und Informationen haben sich gerade soziale Netzwerke zu einem „der wichtigsten Kommunikationsmittel“, aber auch Informationsmittel der heutigen Zeit entwickelt,15 was dazu führt, dass die von ihnen geschaffenen Kommunikationsräume auch zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.
Die Durchsetzung des geltenden Rechts in Bezug auf Sachverhalte mit Internetbezug bzw. Sachverhalte, denen die Nutzung von sozialen Netzwerken und anderen Telemedien zugrunde liegt, ist jedoch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schwierig und nicht immer gewährleistet. Bereits die Ermittlung des für eine Rechtsverletzung unmittelbar Verantwortlichen stellt die in ihren Rechten betroffenen Personen, aber auch die Strafverfolgungsbehörden wegen der technisch komplexen Vorgänge vor besondere Probleme, wenn die strafbare Handlung unter Nutzung eines Pseudonyms begangen wird. In diesem Fall ist es für die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig erforderlich, dass sie von dem Diensteanbieter des genutzten Telemediums die IP-Adresse16 des verantwortlichen Nutzers erlangen. Um die hinter einer IP-Adresse stehende Person zu identifizieren, ist jedoch zumindest eine weitere Anfrage an den Zugangs- bzw. Access-Provider erforderlich, der die festgestellte IP-Adresse an seinen Nutzer vergeben hat. Dieser kann anhand der IP-Adresse und unter Mitteilung eines festdefinierten Zeitpunkts – zumindest theoretisch – ermitteln, welchem Anschluss und damit welchem seiner Kunden bzw. Anschlussinhaber die IP-Adresse im gegenständlichen Zeitpunkt zuzuordnen war. Handelt es sich hierbei um einen Anschluss, der von einer Vielzahl von Personen genutzt wird, z.B. wenn über diesen ein Universitäts- oder Firmennetzwerk mit dem Internet verbunden ist, ist regelmäßig eine weitere Ermittlung bei dem jeweiligen Netzwerkbetreiber erforderlich, um den jeweiligen Netzwerknutzer zu identifizieren. Am Ende kann die Sicherstellung oder Beschlagnahme des identifizierten Computers, Smartphones etc. stehen, um mittels einer Auswertung der Daten den Täter ermitteln zu können.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des unmittelbar Verantwortlichen bestehen deshalb vor allem dann, wenn die vom Täter genutzten Telemedien keine IP-Adressen speichern oder aber diese bereits wegen Zeitablaufs gelöscht sind. Gleiches gilt, wenn der Täter seine IP-Adresse verschleiert.17 Eine Strafverfolgung des unmittelbaren Täters scheidet in aller Regel auch aus, wenn dieser im Ausland wohnhaft ist und dort handelt, was aufgrund der Globalität des Internets nicht selten vorkommt. Gerade diese „Anonymität und Globalität der Datenkommunikation im Internet“ führen dazu, dass gegen den unmittelbaren Täter in vielen Fällen nicht vorgegangen werden kann.18 Oftmals bleibt nur die Möglichkeit eines Vorgehens gegen die „Diensteanbieter als mittelbar Beteiligte“.19
Im Jahr 2015 rief deshalb der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas eine sog. Task Force zur Bekämpfung des Phänomens der sog. Hassbotschaften in sozialen Netzwerken ins Leben, deren Ziel es sein sollte, einen Umgang mit derartigen Beiträgen im Internet im Wege einer Selbstregulierung der Diensteanbieter – ggf. mit staatlicher Unterstützung – zu regeln.An dieser Task Force nahmen neben den Diensteanbietern Facebook, Google und Twitter auch diverse Organisationen der Zivilgesellschaft20 teil. Am 15.12.2015 veröffentlichte die Task Force ihr Ergebnispapier „Gemeinsam gegen Hassbotschaften“. Mit diesem verpflichteten sich die Teilnehmer zu diversen Maßnahmen im Umgang mit der Identifizierung, Prüfung und Entfernung von Hassbotschaften auf ihren Plattformen.
Ein ähnliches Vorgehen wie die Task Force wählte auch die Europäische Kommission, indem sie zusammen mit Facebook, Microsoft, Twitter und YouTube am 31.5.2016 einen „Code of conduct on countering illegal hate speech“ präsentierte. Mit diesem verpflichteten sich die Diensteanbieter ebenfalls auf freiwilliger Basis unter anderem dazu, effektive Prozesse einzuführen, um Beschwerden über illegale Hate Speech zu prüfen und derartige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.21 Ebenfalls verpflichteten sie sich, den Großteil der Beschwerden binnen 24 Stunden zu bearbeiten.22
Fast zeitgleich mit diesen freiwilligen Selbstverpflichtungen hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Vorermittlungen zunächst gegen die Geschäftsführer der deutschen Facebook-Tochter, der Facebook Germany GmbH, wegen Beihilfe zur Volksverhetzung aufgenommen.23 Aber auch gegen Mark Zuckerberg24 persönlich und weitere Verantwortliche der Facebook Inc. und der Facebook Ireland Ltd. kam es zu Strafanzeigen.25 Die Vorermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Hamburg in der Folgezeit eingestellt.26 Zur Begründung wurde in erster Linie das Fehlen einer Garantenstellung i.S.d. § 13 Strafgesetzbuch (StGB) angeführt.27 Im November 2016 wurden von der Staatsanwaltschaft München I ebenfalls Vorermittlungen gegen verantwortliche Personen von Facebook aufgenommen.28 Mit Verfügung vom 26.2.2018 entschied die Staatsanwaltschaft München I schließlich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 1 StPO abzusehen.29
Die Frage nach einer grundsätzlichen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und der für sie tätigen Personen stellt sich deshalb im besonderen Maße und ist „für die Internet-Wirtschaft [...] von zentraler Bedeutung“.30 Bejaht man diese, drohen den für einen Diensteanbieter handelnden Personen Freiheits- und Geldstrafen, aber auch empfindliche Geldbußen. Hohe Geldbußen drohen wegen § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch dem Unternehmen bzw. der juristischen Person oder Personenvereinigung als Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks.
Daneben regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für Diensteanbieter sozialer Netzwerke umfassende Compliance-Pflichten, die bei mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Geldbußen bis zu 50 Mio. Euro führen können.
Die vorliegende Arbeit untersucht im Hinblick auf die bestehenden Problemlagen rund um Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News die allgemeine straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke im Internet sowie deren Leitungspersonen und Mitarbeitern. Sie geht dabei der Frage nach, ob sich die für den Diensteanbieter handelnden natürlichen Personen im Hinblick auf strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte selbst strafbar machen oder ordnungswidrig handeln können, wenn sie nicht gegen diese einschreiten. Zudem wird das Bestehen von Compliance-Pflichten und deren Anforderungen nach allgemeinen Grundsätzen und der spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG untersucht. Da die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ihren Sitz häufig im Ausland haben, wird zudem der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nachgegangen.
Mit Blick auf die danach zu untersuchenden straf- und bußgeldrechtlichen Risiken geht die vorliegende Arbeit insbesondere den folgenden Thesen nach:
• Deutsches Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist in der Regel auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke und die für sie im Ausland handelnden natürlichen Personen anwendbar.
• Diensteanbieter sozialer Netzwerke bzw. die für sie handelnden Personen können sich im Hinblick auf strafbare Inhalte ihrer Nutzer selbst strafbar machen, wenn sie trotz Kenntnis von diesen nicht gegen die (weitere) Verbreitung der Inhalte über das soziale Netzwerk einschreiten. Mit Blick auf ordnungswidrige Nutzerinhalte können sie entsprechend ordnungswidrig handeln.
• Insoweit folgen aus allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter, deren Verletzung zu Geldbußen für die Leitungspersonen des Diensteanbieters und den Diensteanbieter selbst, z.B. als juristische Person, führen können.
• Aber auch aus den Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Medienstaatsvertrags (MStV) sowie der daraus resultierenden Aufsicht der Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) folgt die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen.
• Das NetzDG stellt ein besonderes Compliance-Regime für Diensteanbieter sozialer Netzwerke dar und konkretisiert die aus den allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen folgenden Compliance-Pflichten.
• Die konkrete Ausgestaltung des NetzDG und der Umstand, dass es sich um ein Bundesgesetz handelt, führen zur Grundrechtswidrigkeit des Gesetzes und einem Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben.
Im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit werden zunächst die Begriffe des sozialen Netzwerks, der Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News erläutert. Zudem finden sich Ausführungen zu der Funktionsweise und den tatsächlichen Merkmalen sozialer Netzwerke.
Sodann findet eine Auseinandersetzung mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke für strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte statt. Diese beginnt in Kapitel 2 zunächst mit einer Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, da es sich bei den Diensteanbietern sozialer Netzwerke nicht selten um solche mit Sitz im Ausland handelt. Ist deutsches Recht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters durch die speziellen Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) ausgeschlossen sein könnte. Dieser Frage geht Kapitel 3, das sich mit der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG beschäftigt, nach. Dabei wird zunächst die historische Entwicklung des Haftungsregimes des TMG dargestellt. Anschließend findet eine Prüfung der generellen Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke statt, der eine strafrechts-dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen folgt. Es folgt sodann die Prüfung der Anwendbarkeit der einzelnen Privilegierungsnormen auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke und damit verbunden eine Darstellung der für eine Haftungsprivilegierung bzw. Verantwortlichkeit erforderlichen Voraussetzungen.
Nach der Prüfung, ob die Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks im Einzelfall haftungsprivilegiert sein können, beschäftigt sich Kapitel 4 mit den Strafbarkeitsvoraussetzungen des Allgemeinen Teils des StGB und den Ahndungsvoraussetzungen des OWiG, die zur Anwendung gelangen, wenn das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nach dem TMG zu verneinen ist. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob eine Täterschaft oder Teilnahme sowie ein Tun oder Unterlassen durch die für den Diensteanbieter handelnden Personen in Betracht kommen. Neben den sich daraus ergebenden Anforderungen an den objektiven Tatbestand werden auch die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit und bußgeldrechtlichen Ahndung dargestellt.
Daran anknüpfend geht Kapitel 5 mit Blick auf §§ 30, 130 OWiG der weiteren relevanten Frage nach, ob sich aus diesen Regelungen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ableiten lassen. Kapitel 6 stellt die Verantwortlichkeiten der Diensteanbieter nach dem MStV und dem JMStV dar. Die Ausführungen gehen dabei insbesondere auf die Handlungsmöglichkeiten der Landesmedienanstalten und die daraus folgende Notwendigkeit eines wirksamen Compliance-Managements durch die Diensteanbieter ein. In Kapitel 7 erfolgt schließlich eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den spezialgesetzlichen Compliance-Pflichten des NetzDG.
Die Arbeit endet in Kapitel 8 mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung zur straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet.
1 Sieber, CR 1997, 581, 582; Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 2; Schapiro, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 2 C. Rn. 1. Nach Sahl/Bielzer, ZRP 2020, 2, machen jedoch „viele Menschen [...] die Erfahrung, dass es sich [...] um einen ‚rechtsdurchsetzungsfreien Raum‘ handelt.“ 2 Dies jedenfalls soweit deutsches Recht Anwendung findet. Vgl. Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 119, der ausführt, dass „schon frühzeitig und zutreffend darauf hingewiesen [wurde], dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte [...] unter bestehende Tatbestände subsumierbar waren“. 3 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung v. 16.10.1996, KOM(96) 487 endg., S. 4. 4 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 5 Kreißel/Ebner/Urban/Guhl, Hass auf Knopfdruck, S. 7. 6 Jandt/Roßnagel, MMR 2011, 637. 7 Landesanstalt für Medien NRW, Ergebnisbericht forsa-Befragung zu: Hate Speech 2020, S. 2. 8 Geschke/Klaßen/Quent/Richter, #Hass im Netz, S. 19. 9 Mahn, in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kap. 10 Rn. 8; Krischker, JA 2013, 488, 489; Hoven, ZWH 2018, 97, 98. 10 Nolte, ZUM 2017, 552, 553; Pille, NJW 2018, 3545, bezeichnet den „Deckmantel der Anonymität“ als „Triebfeder zahlreicher Rechtsverletzungen im Internet“. 11 Vgl. Deutschlandfunk, „Bild“ stellt rechte Hetzer an den Pranger, abrufbar unter http://www.deutschlandfunk.de/druck-auf-facebook-bild-stellt-rechte-hetzer-an-den-pranger.1818.de.html?dram:article_id=334513, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 12 Siehe auch SPD-Bundestagsfraktion, Positionspapier v. 7.3.2017, Fake News und Co.: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessern, S. 1, abrufbar unter http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/20170307_positionspapier_fakenews_beschluss_spd-btf.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 13 Vgl. EGMR, NJW 2015, 2863, 2864. 14 Nolte, ZUM 2017, 552, 553. 15 Müller-Riemenschneider, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, Teil 7 C. Rn. 34. 16 Bei der IP-Adresse handelt es sich um eine „Adresse in Computernetzen“, die „auf dem Internetprotokoll (IP) basiert“ und die Geräte im Netzwerk/Internet identifizierbar bzw. adressierbar und erreichbar macht, siehe Wikipedia, IP-Adresse, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 17 Eine solche Verschleierung kann z.B. durch die Nutzung sog. VPN-Netzwerke oder Proxy-Server erfolgen, indem eine Verbindung zu einem VPN-Netzwerk oder Proxy-Server hergestellt wird und über dieses Netzwerk bzw. den Server im Internet gesurft wird. 18 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2; vgl. auch Ceffinato, JuS 2017, 403. 19 Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 11. 20 Zu diesen zählten der Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), die Amadeu-Antonio-Stiftung (Netz gegen Nazis) und der Verein Gesicht zeigen!, aber auch jugendschutz.net als von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder, welche gem. § 18 JMStV organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden ist, sowie klicksafe.de als gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) waren Mitglieder der Task Force. 21 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 22 EU Kommission et al., Code of conduct, S. 2. 23 DER SPIEGEL, Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Facebook-Manager, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-ermittlungen-wegen-verdachts-auf-volksverhetzunggegen-manager-a-1058444.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 24 Mark Zuckerberg ist Gründer und CEO der Facebook Inc. 25 DER SPIEGEL, Anwälte zeigen Zuckerberg an – und fordern Millionenbußgeld für Facebook, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/mark-zuckerberg-anzeige-gegen-facebook-chef-wegen-hasskommentaren-a-1078705.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. 26 DER SPIEGEL, Ermittlungen gegen Facebook-Manager eingestellt, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hasskommentare-ermittlungen-gegen-facebook-chefseingestellt-a-1082564.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 3.2.2016 – 7101 Js 657/15, BeckRS 2016, 08781; Entscheidungen vom 8.3.2016 und 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 08783 und BeckRS 2016, 12717; GenStA Hamburg, Entscheidung vom 23.3.2016 – 2 Zs 191/16, BeckRS 2016, 08799. 27 StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. Zur Garantenstellung des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks siehe Kapitel 4 C. I. 3. 28 Zeit Online, Münchner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Zuckerberg, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/2016-11/facebook-mark-zuckerberg-manager-volksverhetzung-ermittlungen, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 29 Siehe StA München I, Pressemitteilung 04 vom 26.2.2018. 30 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2.
Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News
Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke näher untersuchen zu können, soll zunächst der Begriff des sozialen Netzwerkes und in diesem Zusammenhang auch derjenige des Diensteanbieters näher vorgestellt werden (siehe A.).
Soziale Netzwerke gerieten vor allem im Zuge der sog. Flüchtlingskrise im Jahr 2015 in besonderer Weise in die öffentliche Kritik, da über sie in einer Vielzahl von Fällen sog. Hassbotschaften, auch Hate Speech und Hassrede genannt, verbreitet wurden und ihre Diensteanbieter, so der Vorwurf, hiergegen nicht genügend vorgingen.31 Diese Kritik hält bis heute an und war Anlass für den Gesetzgeber das NetzDG und spezielle Compliance-Pflichten zu schaffen.32 Soziale Netzwerke werden seitdem nicht selten in einem Atemzug mit Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News genannt. Zur Schaffung eines grundlegenden Verständnisses stellt das vorliegende Kapitel deshalb auch die in der öffentlichen und politischen Diskussion verwendeten zentralen Begriffe der Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede (siehe B.) sowie der Fake News (siehe C.) dar.
31 Statt vieler DER SPIEGEL, Warum Facebook den Hass nicht löscht, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/hetze-auf-facebook-warum-der-hass-nicht-geloescht-wird-a-1051805.html, und DER SPIEGEL, Facebook löschte im August 100.000 Hassbotschaften, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hass-im-netz-facebook-loeschte-im-august-100-000-hassbotschaften-a-1113986.html, beide zuletzt abgerufen am 29.12.2020; siehe auch Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 15. 32 Zum NetzDG siehe Kapitel 7.
A. Soziale Netzwerke im Internet
Das Internet kennt eine Vielzahl verschiedenster Angebote und Plattformen. Die sog. sozialen Netzwerke sind nur ein Teil von diesen, zählen aber zu den meistbesuchten und -genutzten Online-Angeboten Deutschlands und der Welt.33 Aus der täglichen Nutzung von Internetangeboten sind sie kaum noch wegzudenken und existieren in vielfältiger Form. Insbesondere werden sie zum Austausch privater und beruflicher Informationen, Fotos und Videos, zur Kommunikation, aber auch zur Informationsgewinnung, z.B. über das aktuelle Tagesgeschehen, genutzt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet. Maßgeblich für die nachfolgende Untersuchung ist deshalb die Feststellung, was unter einem sozialen Netzwerk und einem (Telemedien-)Diensteanbieter zu verstehen ist.
Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die im NetzDG vorgenommene Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks (siehe I.) und dabei auch auf den Begriff des Diensteanbieters (siehe I. 2.) eingegangen. Zum besseren Verständnis werden anschließend häufige Funktionen sozialer Netzwerke dargestellt (siehe II.).
I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
Mit dem NetzDG hat der Gesetzgeber den Begriff des sozialen Netzwerks legal definiert.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sind soziale Netzwerke Plattformen im Internet (siehe 1.), die von einem Telemediendiensteanbieter (siehe 2.) betrieben werden und dazu bestimmt sind, dass Nutzer (siehe 3.) beliebige Inhalte (siehe 4.) mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (siehe 5.). Soweit § 1 NetzDG bestimmte Beschränkungen (Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. der Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht) vornimmt und bestimmte Angebote von dem Begriff des sozialen Netzwerks i.S.d. NetzDG ausnimmt (bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote und Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind), handelt es sich um Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Netz-DG, auf welche in Kapitel 7 eingegangen wird.
1. Plattformen im Internet
Nach der Legaldefinition des NetzDG handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „Plattformen im Internet“. Der Begriff der Plattform wird durch das NetzDG jedoch nicht definiert.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Plattform unter anderem um einen „Ort oder Personenkreis, der dem Austausch und der Verbreitung von Ideen, Anschauungen oder Produkten dient“.34 Im MStV findet der Begriff als Medienplattform ebenfalls Verwendung. Die Legaldefinition dieses Begriffs stellt auf die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 19 Abs. 1 MStV) zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot ab (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 MStV). Bei einer Plattform steht damit die Zusammenfassung von Angeboten, die auch von Dritten stammen und als Gesamtangebot zugänglich gemacht werden, im Zentrum.35 Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG handelt es sich bei einer Plattform um Kommunikationsräume, in denen „sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet“.36
Da der Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks zufolge dieses bzw. die Plattform dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, werden in erster Linie Plattformen erfasst, die zu diesen Zwecken Informationen für Nutzer speichern, also Dienste i.S.d. § 10 Satz 1 TMG sind.37 Durch diese Zweckbestimmung sind solche Angebote keine sozialen Netzwerke i.S.d. Legaldefinition, die „Kommunikationsräume nur als Nebenfunktion anbieten“, wie z.B. Verkaufsplattformen und Online-Spiele.38
Angebote, welche die sozialen Netzwerken typischen Funktionen (siehe II.), z.B. Gruppen, Fan-Seiten, Nutzerprofile, Foto-Alben etc., oder zumindest einen Teil von diesen mit der vorgenannten Zweckbestimmung besitzen, sind Plattformen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG, da sie ihren Nutzern den Austausch und die Verbreitung von beliebigen Inhalten ermöglichen und im Hinblick auf verschiedene Angebote bündeln. Es handelt sich mithin um einen Kommunikationsraum und die Bündelung verschiedener Kommunikationsräume.
2. Telemediendiensteanbieter
Nach dem NetzDG muss die Plattform, also das soziale Netzwerk, durch einen Telemediendiensteanbieter betrieben werden. Den Gesetzesmaterialien zum NetzDG nach sind Telemediendiensteanbieter solche, bei denen die elektronische Informationsbereitstellung im Vordergrund steht.39 Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 lit. b ECRL, wobei die Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG „entsprechend“ gilt,40 da diese den Begriff des „Diensteanbieters“ definiert, während § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG vom „Telemediendiensteanbieter“ spricht. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person (siehe a.), die eigene oder fremde Telemedien (siehe b. und c.) zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (siehe d.). Hieraus folgt, dass es sich bei sozialen Netzwerken um Telemedien handelt.
a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
Sowohl natürliche (§§ 1ff. BGB) als auch juristische Personen (§§ 21ff. BGB; z.B. e.V., GmbH, AG) können Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG und damit Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sein. Diensteanbieter können damit nicht nur Firmen und Unternehmen – wie z.B. die Betreiberunternehmen41 von Facebook, Twitter und YouTube – sein, sondern jede Person. Daher können, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, auch die Nutzer von sozialen Netzwerken selbst Diensteanbieter, z.B. ihrer Nutzerprofile oder den von ihnen betriebenen Unternehmens- und Fan-Seiten, sein.42
Personengesellschaften (z.B. OHG, KG und GbR43), die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, sind durch § 2 Satz 2 TMG den juristischen Personen gleichgestellt und können daher ebenfalls Diensteanbieter sein.
Gerade bei den Anbietern der großen kommerziellen sozialen Netzwerke handelt es sich grundsätzlich um juristische Personen. Die persönlichen Voraussetzungen der Diensteanbietereigenschaft sind damit in aller Regel erfüllt.
b. Telemedien
Als weiteres Merkmal des Diensteanbieterbegriffs ist es erforderlich, dass die von dem Diensteanbieter betriebene Plattform ein Telemedium i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG44 ist. Telemedien werden dort legal definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (siehe aa.), soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (siehe bb.), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (siehe cc.) oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, seit 7.11.2020 durch § 2 des Medienstaatsvertrages (MStV; siehe dd.) ersetzt, aber nicht zeitgleich in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG geändert, sind.
aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Nach der Legaldefinition des Begriffs des Telemediums in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG handelt es sich bei einem solchen um einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst. Der Begriff des „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes“ als einziges positives Tatbestandsmerkmal der Definition ist wegen der weiteren Negativabgrenzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG als Oberbegriff für Telemedien, Rundfunk und Telekommunikationsdienste zu verstehen.45
Bei einem elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst handelt es sich mithin um Dienste, „die elektronisch Text, Bild- oder Toninhalte anbieten“.46 Das Gesetz verlangt eine elektronische Erbringung des Dienstes, was Telemedien gegenüber nichtelektronischen Medien, insb. Printmedien, abgrenzt.47 Voraussetzung ist zudem, dass „die Datenübermittlung mittels Telekommunikation erfolgt“, sodass Dienste, die z.B. auf CD-ROM, DVD oder sonstigen Datenträgern vertrieben werden, keine Telemedien sind.48
Der Begriff „Dienst“ bezieht sich auf eine Dienstleistung im Ganzen.49 Für soziale Netzwerke bedeutet dies, dass nicht auf die einzelnen Funktionen abzustellen ist, sondern das Gesamtangebot die Dienstleistung des Diensteanbieters und damit den Dienst darstellt.50
Die Dienstleistung, also der Dienst muss Information oder Kommunikation zum Gegenstand haben, wobei sich der Begriff der Information auf Daten jeglichen Inhalts bezieht.51 Mit ihren typischen Funktionen52 erfüllen soziale Netzwerke die Voraussetzungen eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes. Die Nutzer können in das soziale Netzwerk eigene Informationen eingeben und verbreiten sowie Informationen anderer Nutzer über das soziale Netzwerk abrufen. Zudem können sie mittels Chat- bzw. Messenger-Funktionen und Nachrichten- bzw. Mail-Funktionen, ähnlich wie mit einer E-Mail, in einen unmittelbaren Austausch mit anderen Nutzern treten.
bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG
Als erste Negativabgrenzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, vom Begriff des Telemediums ausgenommen. Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Davon umfasst sind auch Übertragungsdienste in Rundfunknetzen (§ 3 Nr. 24 TKG a.E.). § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG versagt jedoch nur solchen Telekommunikationsdiensten die Eigenschaft als Telemedien, die „ganz“ in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Hierbei handelt es sich um Dienste, die allein in der Signalübertragung, also dem Transport von Daten, bestehen und darüber hinaus „keine weitere, inhaltliche Komponente“ besitzen.53 Dienste, die lediglich „überwiegend“ in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, können daher zusätzlich zu ihrer Eigenschaft als Telekommunikationsdienst auch Telemedium sein.54 Regelmäßig sollen E-Mail-Provider derartige Dienste sein, wenn „sie nicht nur einen Signaltransport übernehmen“, sondern zusätzlich die Verwaltung (z.B. Lesen, Schreiben, Archivieren) der E-Mails über ein Webportal ermöglichen.55 Als Folge dessen fänden sowohl das TKG als auch TMG Anwendung auf diese Dienste.56
Im Rahmen sozialer Netzwerke können demnach insbesondere deren Chat- bzw. Messenger-, Nachrichten- bzw. Mail- und (Video-)Telefonie-Funktionen den Telekommunikationsdiensten unterfallen, da sie der Datenübermittlung dienen und mit einem E-Mail-Dienst bzw. herkömmlichen Telefonat57 vergleichbar sein könnten.58 Allerdings erscheint es fraglich, ob die genannten Funktionen überhaupt in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze59 bestehen. Bei den aufgezählten Individualkommunikationsdiensten innerhalb sozialer Netzwerke werden von dem Diensteanbieter des sozialen Netzwerks nämlich keine Signale über ein Telekommunikationsnetz von einem zum anderen Dienst übertragen, sondern der Austausch findet allein auf den Servern bzw. in den Datenbanken des sozialen Netzwerks statt und verbleibt damit grundsätzlich innerhalb der Infrastruktur des sozialen Netzwerks, also desselben Dienstes. Gerade die Nachrichten- bzw. Mail-Funktion eines sozialen Netzwerks ist deshalb in ihrer Übertragungsweise mit der herkömmlichen E-Mail nicht vergleichbar. Anderer Auffassung ist jedoch das KG Berlin, das ausführt, dass ein soziales Netzwerk hinsichtlich der Chat- bzw. Messenger-, Nachrichten- bzw. Mail- und (Video-)Telefonie-Funktionen einen Telekommunikationsdienst erbringt, da es sich „die Signalübertragungsleistungen der Telekommunikationsunternehmen zurechnen lassen“ muss.60 Dabei nimmt das Gericht Bezug auf ein Urteil des VG Köln zu dem von Google betriebenen E-Mail-Dienst Gmail, in welchem eine solche Zurechnung der Signalübertragung festgestellt wird.61 Ausweislich der Urteilsgründe bezieht sich die Zurechnung aber auf „die raumübergreifende Signalübertragung zwischen den beteiligten Servern“.62 Mit den „beteiligten Servern“ meint das VG Köln jedoch die beteiligten Mailserver von Gmail und anderen E-Mail-Providern, zwischen denen die gesendeten E-Mails ausgetauscht werden.63
Der EuGH verneint hingegen die Eigenschaft von Gmail als elektronischer Kommunikationsdienst.64 Bei der Nachrichtenübertragung innerhalb eines sozialen Netzwerks liegt darüber hinaus kein Fall des Austauschs zwischen Servern verschiedener Provider vor. Die zwischen den Nutzern eines sozialen Netzwerks ausgetauschten Nachrichten verbleiben grundsätzlich innerhalb des sozialen Netzwerks. Sie verlassen dieses erst, wenn sie durch den Nutzer unter Nutzung eines Network- und Accessproviders über das soziale Netzwerk abgerufen werden, wobei die Übermittlung allein an das jeweilige Endgerät des Nutzers zum Abruf bzw. zur Anzeige im Browser oder einer App erfolgt.
Vorliegend kann die Frage der Anwendbarkeit des TKG auf die Individualkommunikationsdienste sozialer Netzwerke im Ergebnis jedoch offenbleiben, da bereits die übrigen Bestandteile eines sozialen Netzwerks, insb. die Profile, Gruppen und Fan-Seiten das soziale Netzwerk (auch) als Telemedium qualifizieren. Denn mit diesen Funktionen wird deutlich, dass der Dienst des sozialen Netzwerks gerade nicht „ganz“ der Übertragung von Signalen dient. Zudem folgen die hier zu untersuchenden Strafbarkeitsrisiken des Diensteanbieters fast ausschließlich aus den übrigen Funktionen sozialer Netzwerke, die eine Massenkommunikation durch öffentliches Zugänglichmachen von Informationen ermöglichen.
cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG
Keine Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG sind zudem telekommunikationsgestützte Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG. Bei diesen handelt es sich um Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird. Hiervon sind Dienste erfasst, mittels derer im Wege einer Individualkommunikation eine inhaltliche Leistung von dem Diensteanbieter an den Nutzer erbracht wird.65 In erster Linie handelt es sich um sog. Mehrwertdienste, also Dienste, die im Wege der Telekommunikation eine Leistungserbringung zum Gegenstand haben (z.B. Auskunftsdienste i.S.d. § 3 Nr. 2a TKG).66 Diese können sowohl kostenlos (z.B. entgeltfreie Telefondienste i.S.d. § 3 Nr. 8a TKG) als auch kostenpflichtig sein (z.B. Premium-Dienste i.S.d. § 3 Nr. 17c TKG), wobei die Abrechnung der Gebühren regelmäßig über die Telefonrechnung erfolgt (z.B. mittels 0900er-Rufummer).67
Die Diensteanbieter sozialer Netzwerke erbringen jedoch gerade keine inhaltliche Leistung im Wege einer solchen Individualkommunikation gegenüber ihren Nutzern. Sie stehen vielmehr jedem Nutzer zum allgemeinen Abruf bereit und sind mithin keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG.
dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV
Schließlich sind Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG kein Rundfunk. Für die Abgrenzung maßgeblich ist allein der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff, was aus dem Verweis des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG auf § 2 RStV, seit 7.11.2020 durch § 2 MStV ersetzt, aber nicht zeitgleich in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG geändert, deutlich wird.68
Rundfunk ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Dem entspricht die neue Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 MStV weitgehend. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Letztlich wurde in der Definition nur das Mittel der Verbreitung, also die „Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“, durch die „Verbreitung [...] mittels Telekommunikation“ neu gefasst. Dass es sich um „journalistisch-redaktionell gestaltet[e] Angebot[e]“ handeln muss, verlangte bereits der RStV mit seinem § 2 Abs. 3 Nr. 4. Sowohl nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RStV als auch § 2 Abs. 1 Satz 2 MStV schließt der Rundfunkbegriff Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden zum individuellen Einzelabruf bereitgehalten und sind – mit Ausnahme der z.T. über sie verbreiteten Live-Streams69 – nicht zum zeitgleichen Empfang im Sinne einer Linearität in Form einer Ein-Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung bestimmt. Kennzeichnendes Merkmal des Rundfunks ist aber gerade die Linearität, die bei einem individuellen Einzelabruf bzw. -zugriff gerade nicht vorliegt.70 Soweit im Rahmen eines sozialen Netzwerks lineare Live-Streams veranstaltet werden, erreichen diese in aller Regel nicht die nötige journalistisch-redaktionelle Gestaltung und werden nicht entlang eines Sendeplans veranstaltet.71 Ein solcher erfordert, die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MStV). Für ein Rundfunkprogramm ist dabei gerade die vorherige Auswahl und Zusammenstellung zeitlich geordneter Inhalte nach einem solchen Sendeplan erforderlich (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV/§ 2 Abs. 2 Nr. 1 MStV).72 Dafür ist die bloße Zusammenreihung von „Einzelsendungen ohne jeden inneren Zusammenhalt“ nicht ausreichend.73 Ein „planmäßig ablaufendes Gesamtprogramm“74 und damit Rundfunk liegen in aller Regel nicht vor.75
ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien
Bei sozialen Netzwerken handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Sie bestehen jedenfalls nicht „ganz“ in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze und erbringen keine inhaltlichen Leistungen im Rahmen einer Individualkommunikation. Zudem werden sie – bis auf einzelne Funktionen – zum individuellen Einzelabruf bereitgehalten. Soziale Netzwerke sind daher als Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zu qualifizieren.
c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters
Der Begriff des Diensteanbieters i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG setzt weiter voraus, dass der Diensteanbieter „eigene“ oder „fremde“ Telemedien im vorgenannten Sinne zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Differenzierung zwischen „eigenen“ und „fremden“ Telemedien hat im Rahmen der Legaldefinition des Diensteanbieters nur eine klarstellende Funktion dahingehend, dass „man auch Diensteanbieter fremder Telemedien sein kann“.76 Bereits ausreichend für die Qualifizierung als Diensteanbieter ist es, dass es dem Nutzer ermöglicht wird, Telemedien zu nutzen.77 Auswirkungen hat die Differenzierung erst im Rahmen des vom TMG ausdifferenzierten abgestuften Haftungsregimes der §§ 7ff. TMG.78
Die Anbieter sozialer Netzwerke sind daher nicht nur Diensteanbieter für das eigene Telemedium, also die Plattform des sozialen Netzwerks, sondern auch für die Nutzerprofile etc., welche für den Diensteanbieter des sozialen Netzwerks grundsätzlich fremde Telemedien darstellen.79
d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln
Der Begriff des Diensteanbieters i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfordert zudem, dass der Diensteanbieter das eigene oder fremde Telemedium „zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“.
Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist funktionell zu ermitteln, sodass derjenige Diensteanbieter ist, der die Herrschaft über die betroffenen Telemedien hat, indem er über Inhalt und Abrufbarkeit bzw. Verfügbarkeit des Dienstes entscheiden kann.80 Es handelt sich danach um denjenigen, der nach außen als Anbieter des Dienstes auftritt.81 Ob der Diensteanbieter eigenen oder fremden Datenspeicher bzw. eigene oder fremde Server nutzt, ist unerheblich.82
Die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung liegt mit der Schaffung einer „unmittelbare[n] Verbindung zwischen dem Nutzer und dem Diensteanbieter“ bzw. Telemedium vor.83
Ein Bereithalten ist demgegenüber mit einem „‚Vorhalten‘ in einem Speicher“ gegeben.84 Dies ist bei sozialen Netzwerken der Fall, indem deren Anbieter die Nutzerprofile und Nutzerinhalte bzw. -informationen auf ihren Servern speichern und über die Plattform des sozialen Netzwerks zugänglich machen. Sie halten deshalb die Plattform des sozialen Netzwerks und damit ein eigenes Telemedium zur Nutzung bereit. Über dieses halten sie zudem die Nutzerprofile als für sie grundsätzlich fremde Telemedien, nämlich Telemedien der einzelnen Nutzer, zur Nutzung bereit.
e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
Ebenfalls Telemediendiensteanbieter sind Videosharingplattform-Anbieter, da es sich bei diesen um Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) handelt,85 die Videosharingplattform-Dienste betreiben (§ 2 Satz 1 Nr. 11 TMG, § 3d Abs. 1 Nr. 1 NetzDG-E).
Videosharingplattform-Dienste sind nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. a TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. a NetzDG-E Telemedien (im vorgenannten Sinne, siehe oben b.), bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos (siehe aa.), für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt (siehe bb.), der Allgemeinheit bereitzustellen (siehe dd.), wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt (siehe cc.). Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. b TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. b NetzDG-E sind auch trennbare Teile von Telemedien Videosharingplattform-Dienste, wenn für den trennbaren Teil der gerade genannte Hauptzweck vorliegt (siehe ee.). Die Definition setzt Art. 1 Abs. 1 lit. aa AVMD-RL um.86
aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos
Ein Videosharingplattform-Dienst betrifft zunächst die Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos.
Sendung ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 13 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 3 NetzDG-E eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist. Der Begriff der Sendung geht auf Art. 1 Abs. 1 lit. b AVMD-RL zurück und umfasst „insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen.“87
Ein nutzergeneriertes Video ist in § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E als eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, definiert. Die Definition setzt Art. 1 Abs. 1 lit. ba AVMD-RL in deutsches Recht um.88
Auch wenn animierte GIF-Bilder ebenfalls eine Abfolge von bewegten Bildern darstellen können, sollen sie nach Erwägungsgrund 6 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 nicht von der Richtlinie erfasst werden. Sie unterfallen damit auch nicht den Begriffen Sendung und nutzergeneriertes Video i.S.d. TMG, da diese gerade auf die Richtlinie zurückgehen.
bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters
Im Gegensatz zum Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (§ 2 Satz 1 Nr. 8 TMG) trägt der Videosharingplattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung für die Sendungen und nutzergenerierten Videos, die er der Allgemeinheit bereitstellt.89 Bei dieser handelt es sich um die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs (§ 2 Satz 1 Nr. 12 TMG).
cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln
Die Organisation mit automatischen Mitteln betrifft „insbesondere Anzeigen, Tagging und die Festlegung der Abfolge.“90 Der Gesetzesbegründung zufolge sollen „nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten und durch nichtwirtschaftliche Interessengemeinschaften“, keine Videosharingplattform-Dienste sein; dabei nimmt die Gesetzesbegründung Bezug auf Erwägungsgrund 6 der RL (EU) 2018/1808.91
dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion
Der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums muss zudem in der Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit bestehen.
Von einer solchen Bereitstellung ist auszugehen, wenn die Sendungen und nutzergenerieren Videos zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten werden.92 Diese erfolgt für die Allgemeinheit, wenn sie sich – entsprechend einer öffentlichen Zugänglichmachung – an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet.93
Bei der Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos handelt es sich um den Hauptzweck des Telemediums, wenn sie dessen eigentlicher bzw. wichtigster Zweck ist.94 Nach Erwägungsgrund 5 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 ist sie eine wesentliche Funktion, „wenn der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks [bzw. Telemediums] nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des sozialen Netzwerks [bzw. Telemediums] darstellt.“ Erwägungsgrund 5 Satz 3 der RL (EU) 2018/1808 enthält den Auftrag an die Kommission zur Schaffung von „Leitlinien für die praktische Anwendung des [...] Kriteriums der wesentlichen Funktion“.
ee. Trennbare Teile von Telemedien
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 lit. b TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 1 lit. b NetzDG-E sind auch trennbare Teile von Telemedien Videosharingplattform-Dienste, wenn für den trennbaren Teil der vorgenannte Hauptzweck vorliegt. Liegt ein solcher trennbarer Teil vor, stellt jedoch nur dieser Teil des Telemediums einen Videosharingplattform-Dienst dar, sodass auch nur auf diesen Teil die speziellen Regelungen für Videosharingplattform-Dienste Anwendung finden.95 Im Übrigen kann es sich jedoch weiterhin um ein soziales Netzwerk handeln, für welches das TMG,96 aber auch NetzDG gilt.
Videos, die in redaktionelle Inhalte der Online-Presse eingebettet sind, sind grundsätzlich keine trennbaren Teile von Telemedien und sollen vom Begriff des Videosharingplattform-Dienstes nach Erwägungsgrund 6 Satz 2 der RL (EU) 2018/1808 nicht erfasst sein.
ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern
Videosharingplattform-Anbieter sind Telemediendiensteanbieter, die eine besondere Art von Telemedien, nämlich Videosharingplattform-Dienste, betreiben. Ein solcher Videosharingplattform-Dienst liegt vor, wenn der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Telemediums darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen. Demnach handelt es sich etwa bei YouTube um einen Videosharingplattform-Dienst, da die Plattform gerade darauf gerichtet ist, dass ihre Nutzer Videos in sie einstellen und verbreiten.
f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter
Anbieter von Plattformen mit den typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks97 sind grundsätzlich als Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG zu qualifizieren. Sie sind folglich Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG. Sofern der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Telemediums darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, kann es sich bei dem Telemediendiensteanbieter eines sozialen Netzwerks auch um einen Videosharingplattform-Anbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG handeln.
3. Nutzer
Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG verlangt als weiteres Merkmal die Bestimmung der Plattform dazu, dass ihre „Nutzer“ über sie beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Nach den Gesetzesmaterialien ist Nutzer „eine natürliche oder juristische Person, die die Infrastruktur der Plattform zugangsfrei nutzt, insb. um auf Inhalte zuzugreifen und um Informationen zu erlangen (vgl. § 2 Nummer 3 TMG)“.98 Die Definition der Gesetzesbegründung entspricht weitestgehend der Legaldefinition des Begriffs des Nutzers im TMG, auf die auch durch den Klammerzusatz verwiesen wird.
Nutzer ist gem. § 2 Satz 1 Nr. 3 TMG jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insb. um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst die Nutzung z.B. des Internets und damit auch sozialer Netzwerke in jeder Art und Weise.99 Es ist unerheblich, ob die Nutzung privat oder beruflich erfolgt.100 Auch handelt es sich wegen der Formulierung „insbesondere“ bei den genannten Zwecken der Erlangung und Zugänglichmachung von Informationen nur um Beispiele. Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG maßgeblich auf das Teilen und öffentliche Zugänglichmachen beliebiger Inhalte ab.
Ist eine Person Nutzer eines Telemediums und insbesondere eines sozialen Netzwerks, schließt dies eine zusätzliche Qualifikation als Diensteanbieter i.S.d. TMG nicht aus.101 So greifen Diensteanbieter regelmäßig als Nutzer auf andere Dienste zurück, um ihre eigenen Telemedien anbieten zu können. Zum Beispiel kann der Inhaber bzw. Betreiber einer Unternehmens- oder Fan-Seite oder eines Nutzerprofils in einem sozialen Netzwerk im Hinblick auf diese Seite Diensteanbieter sein.102 Zugleich ist er aber auch Nutzer des sozialen Netzwerks, da er dieses nutzt, um die jeweilige Seite zu betreiben bzw. anzubieten.
Demgegenüber ist derjenige kein Nutzer eines Diensteanbieters i.S.d. § 10 TMG, der die gespeicherte Information bloß abruft.103 Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 ECRL, wonach der Nutzer die vom Diensteanbieter zu speichernde Information eingibt.104 Gleiches gilt für § 10 Satz 1 TMG, wonach die Speicherung gerade für den Nutzer erfolgen muss.
Nutzer eines sozialen Netzwerks ist deshalb im Ergebnis jede Person, die das soziale Netzwerk in irgendeiner Weise nutzt, um über dieses beliebige Inhalte zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder um Inhalte anderer Nutzer abzurufen.
4. Beliebige Inhalte
Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG setzt weiter voraus, dass die Plattform dazu bestimmt ist, „beliebige Inhalte“ zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei fällt auf, dass das NetzDG mit der Verwendung des Begriffs des „Inhalts“ von dem Begriff der „Information“ des TMG abweicht.
a. Der Begriff der „Information“ des TMG
Der Begriff der Information, auf den das TMG abstellt, entstammt der ECRL.105 Erfasst sind alle digitalisierten Inhalte106 und damit jegliche Daten – wie z.B. Text, Bild, Video, Ton/Musik, Software etc. –,107 „soweit sie nur elektronisch, d.h. mittels Telekommunikation übertragen werden“.108 Dabei beinhaltet der Begriff der Information gerade keine Beschränkung auf kommunikative Inhalte, die vom Rezipienten direkt wahrgenommen werden.109
b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG
Vor Erlass der ECRL und deren Umsetzung in deutsches Recht verwendete der damals geltende § 5 TDG 1997 noch den Begriff des „Inhalts“. Die auch für §§ 7ff. TMG geltende Gesetzesbegründung zum Entwurf des TDG a.F. im Rahmen des Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetzes (EGG) führt in Bezug auf die Begriffsänderung aus, dass der Begriff der Information dem des Inhalts aus § 5 TDG 1997 entspricht „und [...] alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen [Telemediums] übermittelt oder gespeichert werden“, umfasst.110 Insoweit scheint zumindest der Gesetzgeber des EGG nicht von einer Beschränkung auf kommunikative Inhalte auszugehen. Demgegenüber wurde für den Begriff des „Inhalts“ im Rahmen des § 5 TDG 1997 zum Teil vertreten, dass dieser auf kommunikative Inhalte beschränkt sei.111
Nach den Gesetzesmaterialien zum NetzDG sind von dem dortigen Inhaltsbegriff bspw. Bilder, Videos, Texte und ähnliche Inhalte erfasst.112 Inhalte in diesem Sinne sind demnach auch nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E. Bei diesen Inhaltstypen handelt es sich gerade um Inhalte kommunikativer Art. Dabei muss das soziale Netzwerk aber nicht die Möglichkeit bieten, dass die Nutzer sämtliche Inhalte dieser Inhaltskategorien einstellen können, sondern es ist bereits ausreichend, wenn der Fokus des sozialen Netzwerks lediglich auf einer dieser Kategorien liegt.113
Die unterschiedliche Reichweite der Begriffe des Inhalts und der Information ist sachgerecht. Während das TMG verschiedene Providertypen betrifft, die für das Angebot und die Verbreitung von Telemedien und Daten über das Internet sowie den Zugang zum Internet verschiedene Rollen einnehmen (siehe unten Kapitel 3 A.), stellen die vom NetzDG betroffenen sozialen Netzwerke spezifische Telemedien dar, die in erster Linie dem kommunikativen Austausch der Nutzer untereinander dienen. Zudem zielt das NetzDG mit seinen Compliance-Vorgaben auf eine effektive Bekämpfung von Hassbotschaften und Fake News ab.114 Informationen, die Hassbotschaften oder Fake News sind, sind kommunikativer Art, da sie gerade bestimmte Inhalte transportieren (siehe sogleich B. und C.). Sie stellen deshalb nur eine bestimmte Art von Informationen dar, die über das Internet bzw. Datennetze verbreitet werden und damit einen Teil der Informationen, welche die Diensteanbieter i.S.d. TMG verarbeiten.
c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG
Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass der Begriff des „Inhalts“ des NetzDG enger zu verstehen ist als der Begriff der „Information“ des TMG. Während der Begriff der „Information“ grundsätzlich jegliche Daten umfasst, die der Diensteanbieter für einen Nutzer speichert, stellt das NetzDG mit seinem Begriff des „Inhalts“ allein auf Inhalte kommunikativer Art ab. Diese können jede Form haben, also z.B. Texte, Fotos und Videos, etwa nutzergenerierte Videos i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 14 TMG und § 3d Abs. 1 Nr. 2 NetzDG-E, sein.115
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
Als letztes Merkmal der Legaldefinition eines sozialen Netzwerks i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG muss das soziale Netzwerk dazu bestimmt sein, dass dessen Nutzer die vorgenannten beliebigen Inhalte „mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“.
Ein Teilen ist sowohl bei einem „Zugänglichmachen von selbst eingestellten als auch von bereits vorhandenen beliebigen Inhalten für ausgewählte Nutzergruppen“ oder „auch für alle Nutzer“ gegeben.116
Ein öffentliches Zugänglichmachen ist nach den Gesetzesmaterialien die Ermöglichung des Empfangs des Inhalts „durch eine Öffentlichkeit“.117 Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Empfang kommt.118 Es muss allerdings „ein zeitgleicher Empfang durch die Empfänger [...] ermöglicht werden“, wobei „technisch bedingte geringfügige Zeitdifferenzen“ nicht zu einer Verneinung des zeitgleichen Empfangs und damit des öffentlichen Zugänglichmachens führen.119 Bei der Bestimmung, wann ein Inhalt „der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht ist, beziehen sich die Gesetzesmaterialien ausschließlich auf urheberrechtliche Rechtsprechung.120 Dies erscheint insofern als erstaunlich, als dass das NetzDG der Entfernung von in § 1 Abs. 3 NetzDG definierten strafbaren Inhalten dienen soll. Verschiedene der dort genannten Straftatbestände beinhalten jedoch ebenfalls das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Zugänglichmachens (z.B. §§ 86, 130, 131 StGB). Insofern wäre eine Anknüpfung an die dortige Auslegung naheliegend gewesen.
Ein Zugänglichmachen liegt danach vor, wenn die grundsätzliche Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Inhalts durch Adressaten besteht, wobei der Inhalt nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sein muss.121 Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Zugänglichmachen vor, wenn ein Inhalt „zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird“, wobei ein Abruf des Inhalts durch einen Nutzer nicht erforderlich ist.122 Öffentlich ist die Zugänglichmachung, wenn der Inhalt durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann.123
6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
Für die bereits genannten Angebote Facebook, Twitter, YouTube, Instagram, aber auch Xing und LinkedIn gilt, dass sie es ermöglichen, Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie zumindest einen Teil der typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks124 besitzen. Gemein ist diesen Plattformen, dass sie grundsätzlich keine eigenen, sondern nur von ihren Nutzern eingestellte Inhalte bereithalten. Es handelt sich bei ihnen mithin um soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG.
Ob und inwieweit das NetzDG auf diese sozialen Netzwerke auch Anwendung findet, bestimmt sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen des § 1 Abs. 1 NetzDG, namentlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG), die Einstufung als Plattform mit bestimmten journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NetzDG) oder als Plattform, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG). Erläuterungen zu diesen Beschränkungen finden sich in den Ausführungen zum NetzDG in Kapitel 7.
II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote
Soziale Netzwerke im Internet halten oftmals eine Vielzahl von Funktionen bereit, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen (siehe 1.) und die sie oftmals zu einem Querschnitt verschiedenster „klassischer“ Online-Angebote machen (siehe 2.).
1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke
Die typischen Funktionen sozialer Netzwerke sorgen dafür, dass diese vereinzelt oder in der Gesamtschau dazu führen, dass soziale Netzwerke als Telemedien Plattformen sind, über welche für den Diensteanbieter fremde Informationen, aber auch fremde Telemedien, nämlich solche der Nutzer, bereitgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Auswahl dieser Funktionen wird im Folgenden zum besseren Verständnis in tatsächlicher Hinsicht dargestellt.
a. Nutzerprofile
Grundsätzlich gemein ist allen sozialen Netzwerken, dass ihre Nutzer ein mehr oder weniger umfangreiches Nutzerprofil besitzen, das oftmals einem Steckbrief oder Lebenslauf ähnlich gestaltet ist und eine eigenständige Seite innerhalb des sozialen Netzwerks einnimmt.125
In dem Profil können verschiedene persönliche Informationen preisgegeben werden. Diese können z.B. das Geburtsdatum, Kontaktdaten, Beziehungsstatus, Angaben zu Familienmitgliedern und/oder einen allgemein beschreibenden Text enthalten. In den Business-Netzwerken, z.B. Xing und LinkedIn, beinhaltet das Nutzerprofil regelmäßig den beruflichen Werdegang des Profilinhabers und ist ähnlich eines tabellarischen Lebenslaufs aufgebaut. Das Profil kann aber auch anstelle von umfangreichen Daten zur Person des Inhabers die von diesem in das soziale Netzwerk eingestellten Inhalte (Fotos, Videos etc.) beinhalten und präsentieren.
In erster Linie dienen die Nutzerprofile der Selbstdarstellung ihrer Inhaber, wobei diese selbstständig entscheiden, welche Informationen sie über sich preisgeben.126 Zudem bestimmt der Inhaber bzw. Nutzer eines sozialen Netzwerks über Privatsphäreneinstellungen, wer welche Informationen sehen darf.127 Das Profil ist regelmäßig das „Kernstück“ von sozialen Netzwerken im Internet.128 Dabei kann es je nach sozialem Netzwerk unter Nutzung eines Pseudonyms oder der tatsächlichen Identität (sog. Klarname) von dem Nutzer betrieben werden.129
In die Profil-Seite können regelmäßig weitere Inhalte, wie z.B. sog. Status-Meldungen, Fotos und Videos eingestellt werden. Mittels Status-Meldungen können bspw. gerade stattfindende Aktivitäten, aber auch Gedanken, Links, Fotos und Videos verbreitet werden.
Auf die so verbreiteten Inhalte können je nach Privatsphäreneinstellung andere Nutzer reagieren. Wenn ihnen ein Status, Link, Foto oder Video gefällt, können sie dieses regelmäßig durch einen einfachen Klick zum Ausdruck bringen und entsprechend – z.B. mit „Gefällt mir“ – markieren.130 Auch können Nutzer die Inhalte anderer Nutzer „teilen“ und damit weiterverbreiten.131 Zudem können die Inhalte in der Regel kommentiert werden.
b. Vernetzungsfunktion
Neben einem Profil besitzt im Rahmen eines sozialen Netzwerks grundsätzlich jeder Nutzer eine Freundesliste bzw. Kontaktliste, auf die er andere Nutzer hinzufügen kann. Will sich ein Nutzer auf diesem Weg mit einem anderen Nutzer verknüpfen, erhält der andere Nutzer in der Regel eine Anfrage, die er bestätigen muss, damit die Verknüpfung zustande kommt. Nach Bestätigung dieser Anfrage befinden sich die Nutzer wechselseitig auf der Kontaktliste des jeweils anderen. Die Verknüpfung führt in erster Linie zum Austausch von Informationen und Kontaktdaten der Nutzer untereinander.132 Sie dient dabei der Kontaktpflege und insbesondere einem In-Kontakt-Bleiben, wenn sich Personen bspw. aufgrund größerer örtlicher Distanz nicht mehr persönlich sehen können (z.B. nach einem Studienaufenthalt im Ausland).
Daneben besteht in vielen sozialen Netzwerken die Möglichkeit, anderen Nutzern zu „folgen“. Hierbei wird kein beiderseitiger Kontakt geknüpft. Vielmehr kommt es zu einer einseitigen Vernetzung, bei welcher der sog. Follower, also der Folgende, Profiländerungen, neue Beiträge/Postings und andere Inhalte des gefolgten Nutzers oder der gefolgten Unternehmens- und Fan-Seite abonniert. Eine solche einseitige Vernetzung findet z.B. bei Twitter und Instagram statt.
c. Social Sharing
Die Möglichkeit verschiedenste Informationen (Textbeiträge/Kommentare, Status-Meldungen, Fotos, Videos etc.) an unterschiedlichsten Stellen eines sozialen Netzwerks zu platzieren bzw. mit anderen Nutzern zu teilen oder Inhalte von anderen Nutzern weiter zu verbreiten, wird als Social Sharing bezeichnet.133 Der geteilte Inhalt wird dabei regelmäßig im Profil des den Inhalt teilenden Nutzers oder der Gruppe bzw. sonstigen Seite angezeigt, an die der Inhalt geteilt wurde, aber auch im sog. News Feed der mit dem Nutzer bzw. der Gruppe oder anderen Seite verbundenen Nutzern.134
Beim Social Sharing handelt sich um die Kernfunktion sozialer Netzwerke, die der Interaktion zwischen den Nutzern dient und diese ermöglicht. Es ist aber auch die Funktion, die dafür verantwortlich ist, dass rechtswidrige bzw. strafbare Inhalte über ein soziales Netzwerk einfach und weitreichend verbreitet werden können.135
d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion
Mit einer regelmäßig bestehenden Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion innerhalb eines sozialen Netzwerks können sich Nutzer gegenseitig Nachrichten schicken und in Echtzeit miteinander kommunizieren. Daneben besteht zum Teil auch die Möglichkeit Sprach- und Video-Telefonate zu führen.
e. Gruppen
Häufig können Nutzer zudem Gruppen gründen oder bestehenden Gruppen als Mitglied beitreten. Diese dienen z.B. der Diskussion zu einem bestimmten Themenkreis und der Identifikation mit bestimmten Interessen. Gleichgesinnte können in diesen Gruppen zusammenfinden. Neben Textbeiträgen können regelmäßig auch Fotos und Videos eingestellt werden. Die einzelnen Nutzerbeiträge können kommentiert, geteilt oder mit einem „Gefällt mir“ markiert werden. Eine Gruppe funktioniert damit ähnlich einem Internetforum bzw. Meinungsforum.136 Sie kann grundsätzlich als offene, geschlossene oder geheime Gruppe konzipiert werden.137 Während offene Gruppen von jedem Nutzer betreten werden können, sind geschlossene Gruppen in der Regel zwar für jeden Nutzer auffindbar, setzen aber eine Aufnahme in die Gruppe durch deren Organisatoren bzw. Administratoren voraus, um an dieser teilnehmen und damit die in ihr geteilten Beiträge einsehen und eigene Beiträge veröffentlichen zu können.138 Geheime Gruppen sind hingegen nicht auffindbar und stehen nur in sie eingeladenen Nutzern zur Verfügung.139
Der Nutzer, der die Gruppe gegründet hat, ist regelmäßig ihr Administrator und kann verschiedenste Einstellungen vornehmen, aber auch insgesamt über die Gruppe verfügen. Insbesondere kann er bestimmen, wer der Gruppe beitreten darf, und einzelne Nutzer aus ihr entfernen. Ebenso kann er Beiträge und Kommentare – z.B. im Rahmen einer Vorabkontrolle – freischalten und nachträglich entfernen. Er kann die Gruppe aber auch insgesamt löschen. Er hat die Möglichkeit, weitere Administratoren zu benennen, welche die gleichen Rechte haben wie er, oder Nutzer zu Moderatoren zu ernennen. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Vergleich zu den Administratoren weniger Einflussmöglichkeiten auf die Gruppe besitzen und regelmäßig nur die Beiträge, Kommentare und Mitglieder der Gruppe überprüfen bzw. entfernen können.
Ob eine Vorabprüfung, eine nachträgliche fortwährende oder stichprobenhafte Prüfung oder nur eine Prüfung der von Nutzern eingestellten Inhalte aufgrund von Beschwerden erfolgt, liegt im jeweiligen Ermessen der Administratoren, die über das Gruppengeschehen entscheiden.
f. Veranstaltungsseiten
Mit der ebenfalls häufig anzutreffenden Möglichkeit, Veranstaltungen in das soziale Netzwerk einzustellen, können Nutzer, die z.B. eine Geburtstagsfeier planen, aber auch kommerzielle Veranstalter zu ihren Veranstaltungen einladen. Die Veranstaltung kann für alle Nutzer des sozialen Netzwerks offenstehen140 oder aber eine ausdrückliche Einladung voraussetzen.
Auf der Seite können die Nutzer mit dem Veranstalter und anderen Teilnehmern in Verbindung treten und der Veranstalter kann weitere Informationen zu seiner Veranstaltung kundgeben.
g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten
Zum Teil können im Rahmen der Statusmitteilung auch Orte, z.B. ein Restaurant, angegeben werden, an denen man sich aktuell aufhält. Der Betreiber/Inhaber des Ortes, also z.B. des Restaurants, hat die Möglichkeit, diesen im Rahmen des sozialen Netzwerks zu verwalten und Informationen einzustellen. Aber auch die Nutzer des sozialen Netzwerks können Informationen zu dem jeweiligen Ort eingeben und dafür sorgen, dass immer mehr Orte erfasst werden. In diesem Zusammenhang besteht regelmäßig auch die Möglichkeit, dass der Nutzer seinen Besuch des Ortes bewertet.
h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages
Verschiedentlich bieten soziale Netzwerke z.B. Unternehmen und Parteien, aber auch Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Musiker und Bands, Sportler, Schauspieler, Politiker etc.) die Möglichkeit, eigene Seiten, sog. Fan-Seiten, zu betreiben. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie anders als Nutzerprofile keine Freundesliste bzw. Kontaktliste besitzen, sondern sich die Nutzer vielmehr durch einen einfachen Klick mit der jeweiligen Seite verbinden, ihr damit folgen und kundtun können, dass ihnen das Unternehmen oder die Person des öffentlichen Lebens gefällt, sie ein Fan von ihm/ihr sind. Die Nutzer, die einer solchen Fan-Seite folgen, nennt man Follower.
Mit der Seite kann der jeweilige Betreiber, z.B. durch das Verbreiten von Textbeiträgen, Fotos und Videos, mit den Nutzern des sozialen Netzwerks in Kontakt treten und für sich selbst oder seine Produkte werben.141 Die Seite ermöglicht ihrem Betreiber damit die Kommunikation mit den Nutzern und insbesondere Followern auf breiter Ebene.142 Daneben können die Nutzer regelmäßig auch Beiträge an die Seite „posten“ oder dem Betreiber private Nachrichten senden und mit ihm in Kontakt treten. Die öffentlichen Beiträge des Seitenbetreibers, aber auch der Nutzer können wiederum kommentiert, geteilt und mit „Gefällt mir“ markiert werden.
Der Betreiber der Seite kann grundsätzlich festlegen, ob er Nutzerbeiträge vor ihrem Erscheinen zunächst überprüfen und aktiv freigeben möchte oder nicht. Zudem kann er Nutzerbeiträge entfernen und einzelne Nutzer von der Nutzung der Seite ausschließen.143 Hierfür kann er einzelne Nutzer mit bestimmten Rechten ausstatten und sie – ähnlich wie bei Gruppen – zu Administratoren und Moderatoren der Seite machen.
i. News Feed
Daneben besitzen soziale Netzwerke regelmäßig einen sog. News Feed, der nicht selten die Startseite des sozialen Netzwerks darstellt. In dem News Feed werden insbesondere durch einen Algorithmus bestimmte Inhalte dargestellt, die z.B. kürzlich durch andere Nutzer in das soziale Netzwerk, sei es deren Nutzerprofil, eine Gruppe etc., eingestellt wurden. Dabei muss es sich nicht nur um Inhalte von Nutzern handeln, denen gefolgt wird, sondern es können auch Inhalte von Dritten durch das soziale Netzwerk empfohlen werden, z.B. aufgrund der ermittelten Interessen. Der News Feed gibt damit einen Überblick über das, was in dem sozialen Netzwerk geschieht und welche Inhalte eingestellt und geteilt wurden.
j. Suchfunktion
Mittels einer regelmäßig gegebenen Suchfunktion können Nutzer eines sozialen Netzwerks zudem gezielt nach Inhalten suchen, wie z.B. Beiträgen anderer Nutzer, Gruppen, Unternehmens- und Fan-Seiten etc. Die Suchfunktion dient aber auch der weiteren Vernetzung und damit der sozialen Interaktion der Nutzer miteinander, indem über sie andere Nutzer des sozialen Netzwerks gesucht und gefunden werden können.
2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote
Soziale Netzwerke beinhalten mit den vorgenannten und noch vielen weiteren Funktionen eine Vielzahl der Funktionen verschiedener klassischer Internetangebote. Sie können bspw. Elemente und Funktionen von Fotoplattformen, Videoplattformen, Internet- bzw. Meinungsforen, Bewertungsplattformen, Dating-Angeboten und vielem mehr besitzen. Soziale Netzwerke stellen damit einen Querschnitt bzw. eine Kombination verschiedener solcher Internetangebote dar.144 Wiederum finden sich damit innerhalb dieser Internetangebote verschiedene Elemente sozialer Netzwerke, die den aufgezählten, aber auch anderen Angeboten ebenfalls eine soziale Komponente zukommen lassen und sie zu sozialen Netzwerken i.S.d. Legaldefinition machen können.145
Der Schwerpunkt von sozialen Netzwerken liegt auf der sog. Online-Community bzw. Netzgemeinschaft. Soziale Netzwerke sind gerade eine „Netzwerkgemeinschaft im Internet“.146 Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich keine eigenen Inhalte, sondern nur sog. User Generated Content, also von den Nutzern selbst erstellte Inhalte, bereithalten und eine Plattform zur Verfügung stellen, mittels derer die Nutzer sich untereinander austauschen, in Kontakt treten und miteinander agieren können,147 indem sich die Nutzer miteinander verbinden bzw. vernetzen und eigene Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Filme und Musik) in die Plattform einstellen sowie Inhalte anderer Nutzer teilen, kommentieren etc.148 In erster Linie dienen sie damit der sozialen Interaktion der Nutzer untereinander.149
Dies spiegelt sich in den dargestellten typischen Funktionen wider, die einzeln und in Kombination auf die Verbreitung von Nutzerinhalten und die Interaktion der Nutzer mit diesen Inhalten und damit untereinander gerichtet sind. Die Funktionen zielen gerade darauf ab, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie dienen damit gerade der Bestimmung sozialer Netzwerke nach der Legaldefinition des NetzDG.
III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co.
Die großen und besonders bekannten Angebote wie Facebook, Instagram, Twitter150 und YouTube sind soziale Netzwerke i.S.d. gesetzlichen Definition, aber auch nach den tatsächlichen Anschauungen bzw. Funktionen, die sie bieten. Gleiches gilt für die Business-Netzwerke LinkedIn und Xing.
Auch wenn diese Angebote sich zum Teil auf bestimmte Inhaltskategorien konzentrieren, wie z.B. die Verbreitung von Fotos (Instagram), Kurznachrichten (Twitter), Videos (YouTube) oder geschäftliche bzw. berufliche Inhalte (LinkedIn und Xing), wohnt ihnen jeweils eine bedeutende soziale Komponente inne. So können andere Nutzer auf die jeweils eingestellten Inhalte reagieren und diese z.B. kommentieren. Auch können Nutzer anderen Nutzern „folgen“ und damit bewirken, dass ihnen (neue) Inhalte des Nutzers, dem sie „folgen“, im Rahmen des Angebots bevorzugt angezeigt werden.
Die genannten und mit ihnen vergleichbare Angebote sind daher als soziale Netzwerke zu qualifizieren.
33 Dies gilt vor allem für das soziale Netzwerk Facebook, das hinter Google die zweit meistbesuchte Webseite der Welt ist, siehe Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 95. 34 Duden, Plattform, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Plattform, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 35 Vgl. Gummer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, RStV § 52 Rn. 7f., zum Plattformbegriff des mit Inkrafttreten des MStV außer Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrags (RStV). 36 BT-Drucks. 18/13013, S. 19. 37 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 38 BMJV, NetzDG-Bußgeldleitlinien, S. 3. 39 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 40 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 41 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., MMR 2007, 379. 42 Vgl. hierzu unten Kapitel 3 G. II. 1. 43 Die (Außen-)GbR ist mit Urteil des BGH vom 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056, als rechtsfähig anerkannt worden. 44 Neben der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG vorgenommenen Legaldefinition findet sich eine entsprechende Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV. 45 BT-Drucks. 16/3078, S. 13; Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 6; Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 30; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 8; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 4. 46 Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 744. 47 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 3. 48 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 3; Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 30; Nach Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 744, ergibt sich dies jedoch nicht aus der Definition als solcher, sondern allenfalls aus der Entstehungsgeschichte des TMG; so auch Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 9. Nach Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 10 ergibt sich aus dem Erfordernis der elektronischen Erbringung des Dienstes, dass „offline erbrachte Dienste ausgeschlossen“ sind. 49 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 7. 50 Vgl. zu der Abstellung auf das Gesamtangebot und nicht die einzelnen Funktionen Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 7. 51 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 11. 52 Siehe Kapitel 1 A. II. 53 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 5; vgl. auch Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 11; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 6. 54 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 12. 55 Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 745; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 13; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 17. Siehe auch BT-Drucks. 16/3078, S. 13, wonach die „Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes“ pauschal als Telemedien qualifiziert werden. 56 BT-Drucks. 16/3078, S. 13; Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 12. 57 Die Telefonie-Funktion im Rahmen der Plattform, z.B. als Zusatz zu der Chat-Funktion, knüpft direkt an die Plattform an und wird in diesem Zusammenhang nicht mit einem Telefon bzw. Mobiltelefon genutzt. Sie unterscheidet sich damit in ihrer Funktionsweise bzw. Ausführung von der herkömmlichen Telefonie. Etwas anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn die Telefonie-Funktion auch über eine App genutzt werden kann und diese derart in das System des Mobiltelefons implementiert ist, dass ein Telefonat mit der App direkt aus dem Adress-/Kontaktbuch gestartet werden kann. In diesem Fall weist das Gespräch i.d.R. keinen Unterschied zur herkömmlichen Telefonie auf und ist daher nicht als Telemedium zu qualifizieren (BT-Drucks. 16/3078, S. 13). 58 Verheijden, Rechtsverletzungen auf YouTube und Facebook, S. 21; Redeker, IT-Recht, Rn. 1281. Zur Einordnung der E-Mail-Übertragung als Telekommunikationsdienst Schulz, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RStV § 2 Rn. 69. 59 Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 27 TKG ist „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen und ggf. Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information. 60 KG, ZUM-RD 2017, 524, 532; offengelassen von BGH, NJW 2018, 3178, 3183; vgl. auch Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 22, 26ff. 61 VG Köln, MMR 2016, 141, 143. 62 VG Köln, MMR 2016, 141, 143. 63 Das VG Köln, MMR 2016, 141, 142, führt hierzu aus: „Damit nach Einleitung des Versandvorgangs der E-Mail unter Angabe der Zieladresse der Adressat auch tatsächlich erreicht werden kann, betreibt die Klägerin einen sog. Mailserver, der die E-Mails verwaltet. Dieser Mailserver versorgt mit seinen Programmen die für die Signalübertragung zuständigen Router der Internet-Provider mit den notwendigen Sender- und Empfängerinformationen zum Aufbau einer IP-Verbindung zwischen Versender und Empfänger. Zum Aufgabenbereich dieser Server gehören ferner die Auswertung und Reaktion von Fehlermeldungen des E-Mail-Servers des Empfängers. Dieser so zu betrachtende Kommunikationsdienst bildet eine untrennbare Einheit, die sich technisch sowohl aus anwendungsbezogenen Komponenten, die von dem Kommunikationsunternehmen selbst erbracht werden, als auch aus transportbezogenen Komponenten, die durch die beteiligten Internet-Provider oder über das offene Internet durch Dritte erbracht werden, zusammensetzt. Der Umstand, dass bei Google die Signalübertragung nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch die beteiligten Internet-Provider erfolgt bzw. über das offene Internet stattfindet, ist für die Einordnung des Dienstes nicht entscheidend, da der gesamte Kommunikationsvorgang einheitlich betrachtet werden muss und die einzelnen Prozessschritte daher nicht getrennt bewertet werden können.“ 64 EuGH, EuZW 2019, 572, 574. 65 BT-Drucks. 16/3078, S. 13. Kritisch zu der Herausnahme dieser Dienste aus dem Begriff der Telemedien Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 745, und Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7. 66 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 46. 67 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 9. 68 Vgl. auch Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 8. 69 Zu der Frage, ab wann ein Live-Stream zulassungspflichtiger Rundfunk ist siehe „Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet“ v. 27.3.2018, abrufbar unter https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 70 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 22; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 15. 71 Vgl. zum Sendeplan Schulz, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RStV § 2 Rn. 42b. 72 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 21. 73 Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 53. 74 Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 43. 75 Ausgeschlossen ist das Vorliegen von Rundfunk in Bezug auf einzelne Angebote jedoch nicht. Insbesondere YouTube Kanäle können bei Verbreitung von Live-Streams je nach Ausgestaltung durchaus die Merkmale des Rundfunks erfüllen. Die Landesmedienanstalten haben insoweit eine „Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet“ v. 27.3.2018 geschaffen, abrufbar unter https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 76 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 2 Rn. 9. 77 Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 2 Rn. 2. 78 Zum Haftungssystem des TMG siehe Kapitel 3. 79 Zur Telemedieneigenschaft der Nutzerprofile siehe Kapitel 3 G. II. 1. 80 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1. 81 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1. 82 Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 2 Rn. 2. 83 Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 2 Rn. 8. 84 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 39. 85 BT-Drucks. 19/18789, S. 33. 86 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 87 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 88 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 89 Siehe auch BT-Drucks. 19/18789, S. 35, wonach „das Merkmal der redaktionellen Verantwortung [...] die Abgrenzung zu Videosharingplattform-Diensten [verdeutlicht].“ 90 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 91 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 92 Vgl. Erwägungsgrund 4 Satz 1 der RL (EU) 2018/1808. 93 Zur Bedeutung des Wortes „Allgemeinheit“ siehe Duden, Allgemeinheit, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Allgemeinheit, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 94 Zur Bedeutung des Wortes „Hauptzweck“ siehe Duden, Hauptzweck, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Hauptzweck, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 95 Siehe auch Erwägungsgrund 6 Satz 1 der RL (EU) 2018/1808. 96 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 97 Siehe Kapitel 1 A. II. 98 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 99 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 4. 100 BT-Drucks. 14/6098, S. 15. 101 Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 2 Rn. 18. 102 Siehe Kapitel 3 G. II. 1. 103 Sieber/Liesching, MMR-Beilage 8/2007, S. 28. 104 Koch, K&R 2002, 120, 123. 105 Vgl. Wortlaut der Art. 12ff. ECRL; siehe auch: BT-Drucks. 14/6098. S. 23. 106 Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 36. 107 Paul, Primärrechtliche Regelungen zur Verantwortlichkeit, S. 87. 108 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 14; vgl. auch Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 146. 109 Kessler, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zugangsprovidern, S. 47. 110 BT-Drucks. 14/6098. S. 23 und BT-Drucks. 16/3078. S. 15. 111 Vgl. Kessler, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zugangsprovidern, S. 47. 112 BT-Drucks. 18/12356, S. 18; NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 17. 113 BT-Drucks. 18/12356, S. 18; NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 17. 114 BT-Drucks. 18/12356, S. 1. 115 Spindler, K&R 2017, 533, 534. 116 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 117 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 118 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 119 BT-Drucks. 18/12356, S. 19. 120 So BT-Drucks. 18/12356, S. 18f. und NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 18 sowie v. 27.3.2017, S. 19 jeweils mit Verweis auf BGH, GRUR 1994, 45, 46; GRUR 1996, 875, 876; GRUR 2009, 845, 848. 121 Fischer, StGB, § 86 Rn. 13. 122 BGH, NStZ 2001, 596, 597f. 123 Fischer, StGB, § 74d Rn. 6. 124 Vgl. hierzu Kapitel 1 A. II. 125 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 127. 126 Redeker, IT-Recht, Rn. 1276. 127 KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 128 Chmelík, Social Network Sites, S. 46. 129 Facebook z.B. verlangt in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich, dass der Klarname zu verwenden ist („Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest“, Ziff. 3.1 der Nutzungsbedingungen, abrufbar unter https://www.facebook.com/legal/terms/, zuletzt abgerufen am 29.12.2020). 130 Bei Facebook geschieht dies z.B. mittels des sog. Like- bzw. „Gefällt mir“-Buttons. 131 Dies geschieht z.B. bei Facebook mit der Funktion „Teilen“ und bei Twitter mit einem sog. „Retweet“. 132 Lichtnecker, GRUR 2013, 135. 133 Chmelík, Social Network Sites, S. 48; Sievers, GRUR-Prax 2012, 229. 134 Sievers, GRUR-Prax 2012, 229, 230. 135 Vgl. auch Chmelík, Social Network Sites, S. 48, der ausführt, dass dem Social Sharing die Gefahr immanent ist, „dass auch rechtswidrige Inhalte eingestellt und geteilt werden“. 136 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. Zu Internetforen bzw. Meinungsforen vgl. Roggenkamp/Stadler, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 10 Rn. 556ff. 137 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 138 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 139 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 140 Was passieren kann, wenn der Zugang für Nutzer in Bezug auf eine private Feier nicht beschränkt wird, zeigte ein Fall aus dem Jahr 2011, der als „Facebook-Party“ bekannt wurde, siehe DER SPIEGEL, Festnahmen und Verwüstungen bei Thessas Feier, abrufbar unter http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/facebook-party-festnahmen-und-verwuestungen-beithessas-feier-a-766576.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 141 Vgl. Lichtnecker, GRUR 2013, 135, 136. 142 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 139. 143 So jedenfalls bei Facebook. 144 Nach Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 126, handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „All-in-One-Medien“, welche „jene Kommunikationsprozesse, die früher auf verschiedene eigenständige Anwendungen oder Portale im Internet verteilt waren“ zu einem Angebot bündeln. 145 Piltz/Trinkl, in: Hoeren/Bensinger, Haftung im Internet, Kap. 13 Rn. 7. 146 KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 147 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 125; KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 148 Vgl. auch Jandt/Roßnagel, MMR 2011, 637. 149 Lober, GRUR-Prax 2010, 453; Paal, GRUR 2013, 873, 880. 150 Vgl. aus tatsächlicher Sicht KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271, wonach Twitter „im Grundsatz auch zu den sozialen Netzwerken gezählt werden“ kann. Anders aber Chmelík, Social Network Sites, S. 40, der Twitter nicht als soziales Netzwerk, sondern als Microblogging- bzw. Kurznachrichtendienst einordnet, da das Angebot von Twitter eine andere Interessenlage der Nutzer befriedige als z.B. Facebook.
B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede
Soziale Netzwerke stehen besonders wegen ihres Löschverhaltens in Bezug auf sog. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede in der Kritik. Diese Kritik war auch Anlass zur Schaffung spezieller Compliance-Pflichten mit dem NetzDG, das in Kapitel 7 ausführlich behandelt wird. Zum besseren Verständnis soll deshalb zunächst ein Überblick darüber gegeben werden, was mit den Begriffen Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede, die Synonyme für dasselbe Phänomen sind, gemeint ist.
Unter Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede werden grundsätzlich „jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschließlich der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrücken“, verstanden.151 In Abgrenzung zur bloßen Diskriminierung liegen Hassbotschaften vor, „wenn die Äußerung nicht der bloßen Darstellung der eigenen Meinung, sondern dem Aufstacheln und dem Aufruf Dritter oder der Öffentlichkeit dient“.152
Dabei darf aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass Aggressivität und Hass an sich nicht verboten, sondern sogar weitreichend verfassungsrechtlich geschützt sind.153 Insbesondere sind jedenfalls zunächst auch solche Meinungsäußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst, die „sich gezielt gegen eine Minderheit richt[en]“ und einen „hetzerischen und möglicherweise offen rassistischen Gehalt aufweisen“.154 Der Begriff der Hassbotschaften bzw. Hate Speech ist deshalb ein Begriff, der über rein juristische Dimensionen hinausgeht und als politischer Begriff nicht konturenscharf ist und auch solche Aussagen erfasst, die strafrechtlich nicht zu beanstanden sind.155 Es kann deshalb keine generelle Sanktionierung von Hassbotschaften bzw. Hate Speech erfolgen. Mittels Sanktionierung können grundsätzlich allein solche Inhalte bekämpft werden, welche die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten und nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG geschützt werden. Denn eine demokratische Gesellschaft muss auch polemische und überspitzte sowie abstoßende Äußerungen ertragen können.156 Es sind gerade solche Minderheitsmeinungen, die des Schutzes der Meinungsfreiheit bedürfen. Anders als die Mehrheitsmeinung sind sie nämlich nicht gesellschaftlicher Konsens und in diesem „kulturell verankert und politisch abgesichert“.157 Auch wenn Hassbotschaften demnach in vielen Fällen keine strafrechtliche Relevanz besitzen, existiert – unbestreitbar – ein Problem mit tatsächlich strafbaren Äußerungen, denen mit den Mitteln des Rechts begegnet werden muss.158 Dort wo die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, besteht bspw. nicht selten eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 und § 86a StGB), öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB). Nicht strafbare Äußerungen hingegen können grundsätzlich allein im Wege des öffentlichen Diskurses bekämpft werden, indem solchen Äußerungen von Seiten der Gesellschaft durch Gegenäußerungen konsequent entgegengetreten wird.
151 Europarat Ministerkomitee, Empfehlung Nr. R (97) 20, S. 2, abrufbar unter http://www.egmr.org/minkom/ch/rec1997-20.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. Vgl. auch Woger/Männig, PinG 2017, 233, 234; BT-Drucks. 17/12542, S. 18. 152 Woger/Männig, PinG 2017, 233, 234. 153 Feldmann, K&R 2017, 292, 293. 154 BVerfG, K&R 2019, 788, 789. 155 Amadeu Antonio Stiftung, Stellungnahme NetzDG-E, S. 1; vgl. auch Müller-Franken, AfP 2018, 1, 2. 156 Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 61; Kühling, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, GG Art. 5 Rn. 25. 157 Brugger, JA 2006, 687. 158 Höch, K&R 2017, 289.
C. Fake News
Ebenfalls häufig in einem Atemzug mit sozialen Netzwerken genannt werden sog. Fake News. Auch dieses Phänomen, das erstmals vor allem im Zusammenhang mit der US-Präsidentschaftswahl im Jahr 2016 größere öffentliche Aufmerksamkeit erlangte, diente dem Gesetzgeber als Anlass zur Schaffung des NetzDG.159
Fake News können definiert werden „als gezielte Falsch- bzw. Fehlinformationen“ bzw. Desinformationen, „also bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen“,160 die verbreitet werden, „um einer Person, einer Organisation oder einer Institution zu schaden“161. Sie können unter anderem im Gewand von presseähnlichen Nachrichten erscheinen, aber z.B. auch mit einfachen Postings in sozialen Netzwerken gegeben sein. Da es keine rechtliche Pflicht zur Wahrheit gibt, sind Fake News grundsätzlich „nicht bereits aufgrund ihrer Falschinformation“ strafbar,162 sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten.163 Fake News, die eine größere Aufmerksamkeit in Deutschland erlangten, sind bspw. der „Fall Lisa K.“164 und der „Fall Margot Käßmann“165. Der „Fall Lisa K.“ führte nicht nur zu öffentlichen Protesten von vorwiegend russischstämmigen Staatsbürgern, sondern entwickelte sich sogar zum Politikum zwischen Deutschland und Russland.166
Die Verbreitung von Fehlinformationen ist jedoch kein neues Phänomen und existierte schon in analoger Form mit sog. Zeitungsenten und gezielter Propaganda, z.B. durch Organisationen und Staaten. Durch das Internet und insbesondere soziale Netzwerke erlangen Fehlinformationen aber eine ganz neue Qualität und Breitenwirkung.167 Die Verbreitung von Fake News und deren Effekte auf die Meinungsbildung werden dabei durch sog. Filterblasen („filter bubbles“) und Echokammern („echo chambers“)168 begünstigt, die wiederum durch die Geschäftsmodelle sozialer Netzwerke und deren algorithmenbasierte Inhaltsauswahl begünstigt werden.169 Das Gleiche gilt für sog. Social Bots170, mit denen Inhalte und damit auch Fake News in sozialen Netzwerken automatisiert vielfach geteilt, verbreitet und kommentiert werden können.171 Ihr massenweiser Einsatz kann Stimmungen anheizen und insbesondere zu einer Verzerrung politischer Diskussionen führen.172 Trotz dessen gab es im Bundestagswahlkampf im Jahr 2017 weder „‚die‘ eine große Fake News [...], die den Wahlkampf beeinflusst hat“, noch eine „große Fake-News-Schwemme“.173
Obwohl Fake News erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung haben können, sind sie in der Regel nicht strafbar. Wo dies doch einmal der Fall ist, kommen als Straftatbestände insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB), aber auch eine Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB)174 in Betracht.
159 BT-Drucks. 18/12727, S. 1; Sängerlaub, Deutschland vor der Bundestagswahl, S. 2f. 160 Golz, K&R Beilage 1 zu Heft 7/8/2017, S. 30; Holznagel, MMR 2018, 18; Hoven/Krause, JuS 2017, 1167; Peifer, CR 2017, 809; Peifer, AfP 2018, 14. 161 Sängerlaub, Deutschland vor der Bundestagswahl, S. 2. 162 Golz, K&R Beilage 1 zu Heft 7/8/2017, S. 31. 163 Vgl. auch Hoven/Krause, JuS 2017, 1167, 1170. 164 Der „Fall Lisa K.“ handelt von einem 13-jährigen russlanddeutschen Mädchen aus Berlin-Marzahn, das angeblich von einer Gruppe südländisch aussehender Männer vergewaltigt wurde, jedoch tatsächlich bei einem Freund übernachtet hatte. Den deutschen Strafverfolgungsbehörden wurde in diesem Zusammenhang die Vertuschung von Straftaten vorgeworfen, siehe Süddeutsche Zeitung, Eine Nacht beim Freund, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/fall-lisa-eine-nacht-beim-freund-1.2840525, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 165 Siehe hierzu Sängerlaub, Deutschland vor der Bundestagswahl, S. 8ff., der insbesondere auch auf die Verbreitung und Entwicklung vom „misinterpreted content“ zum „manipulated content“ eingeht. 166 Sängerlaub, Deutschland vor der Bundestagswahl, S. 5. 167 Vgl. Holznagel, MMR 2018, 18, 19. 168 Die Theorie von den Filterblasen und Echokammern geht davon aus, dass der Algorithmus eines Online-Angebots, z.B. eines sozialen Netzwerks, der Nachrichten und Informationen nach der (vermeintlichen) Relevanz für den jeweiligen Nutzer filtert und damit dem Nutzer nur für ihn relevante Informationen anzeigt, dazu führt, dass die Nutzer nur noch solche Informationen zur Kenntnis nehmen, die ihre persönlichen Einstellungen widerspiegeln und die Nutzer dadurch in eine „Blase“ oder „Echokammer“ geraten, in welcher sich keine (politischen) Gegenauffassungen mehr finden und sich die Nutzer durch ihre Beiträge innerhalb dieses geschlossenen Bereichs in ihrer Auffassung nicht nur gegenseitig bestärken, sondern auch hochschaukeln und damit radikalisieren können (Drexl, ZUM 2017, 529, 531). 169 Drexl, ZUM 2017, 529; vgl. zu Filterblasen in sozialen Netzwerken auch KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 282f. 170 Hierbei handelt es sich um Programme, die automatisiert Beiträge verbreiten, kommentieren und teilen und dabei auch unter Nutzung von sog. Fake-Accounts in Gestalt einer echten natürlichen Person daherkommen können, vgl. Drexl, ZUM 2017, 529, 530, und Libertus, ZUM 2018, 20ff. 171 Holznagel, MMR 2018, 18, 19. 172 Libertus, ZUM 2018, 20. 173 Sängerlaub, Verzerrte Realitäten, S. 2. 174 AG Mannheim, K&R 2019, 285; Handel/Rieth, K&R 2020, 409, 414.
Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke 175
Sofern der Diensteanbieter, wie häufig, seinen Sitz im Ausland hat, stellt sich zunächst die Frage nach dessen Verfolgbarkeit bzw. der Anwendbarkeit deutschen Straf- (siehe A.) und Ordnungswidrigkeitenrechts (siehe B.) sowie deren Nichtausschluss durch das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG bzw. Art. 3 ECRL (siehe C.).
175 Das Kapitel stellt eine Weiterentwicklung eines Beitrags des Autors in MMR 2017, 227ff. dar und beruht daher im Ausgangspunkt und seiner Struktur auf diesem Beitrag.
A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Zunächst soll in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts untersucht werden.
Deutsches Strafrecht gilt gem. § 3 StGB grundsätzlich nur für Taten, die im Inland begangen werden. Auf im Ausland begangene Taten findet das deutsche Strafrecht nur ausnahmsweise und in besonders geregelten Fällen Anwendung.176 Hinsichtlich der Straftatbestände, die § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug nimmt, ist zunächst auf die Ausnahme des § 6 Nr. 6 StGB hinzuweisen. Diese sieht eine Anwendung deutschen Strafrechts auch bei einer Auslandstat vor, wenn die Tat die Verbreitung sog. harter Pornographie177 zum Gegenstand hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das deutsche Strafrecht nach § 5 StGB, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. a StGB), des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. b StGB), der landesverräterischen Fälschung nach § 100a StGB (§ 5 Nr. 4 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. a StGB) und der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. b StGB), die im Ausland begangen werden.
Ob eine Tat im Inland begangen wurde, richtet sich nach § 9 StGB, der den Ort der Tat regelt.
I. Ort der täterschaftlichen Begehung
In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 Abs. 1 StGB den Ort der täterschaftlichen Begehung. Da der Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks in Bezug auf die von seinem Nutzer verbreiteten rechtswidrigen Informationen regelmäßig jedoch weder Täter noch Mittäter ist (siehe Kapitel 4 B.), kommt eine Anwendung deutschen Strafrechts über diese Regelung grundsätzlich nicht in Betracht.
II. Ort der Teilnahme
Vielmehr richtet sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für den Diensteanbieter als Gehilfen (siehe Kapitel 4 B. III.) nach dem Ort der Teilnahme (§ 9 Abs. 2 StGB).
1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Teilnahme unter anderem sowohl an jedem Ort begangen, an dem der Teilnehmer gehandelt hat (Var. 2) oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Var. 3).
Soweit es sich bei dem Diensteanbieter des sozialen Netzwerks um einen solchen aus dem Ausland handelt, handelt er grundsätzlich nicht im Inland, sondern am ausländischen Sitz des Unternehmens.178 Eine Teilnahme gilt daher nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen inländischen Diensteanbieter handelt und die für ihn handelnde natürliche Person ihre Handlung im Inland vornimmt oder die für einen ausländischen Diensteanbieter handelnde Person ausnahmsweise im Inland handelt. Dann gilt die Teilnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen.179
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall des Unterlassens (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB). Denn der Ort, an dem der Teilnehmer, also der Diensteanbieter, hätte handeln müssen, bestimmt sich in erster Linie durch den Aufenthaltsort des Teilnehmers.180 Zudem wird vertreten, dass abweichend vom Aufenthaltsort auch der Ort als Anknüpfungsort in Betracht kommt, „an dem der Täter zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges hätte handeln können“.181 Dies ist regelmäßig der Niederlassungsort des Diensteanbieters, an dem die handelnde bzw. unterlassende Person tätig ist.182 Bei einem ausländischen Diensteanbieter liegt der Niederlassungsort jedoch regelmäßig nicht im Inland. Ebenso halten sich die für den Diensteanbieter handelnden Personen regelmäßig nicht im Inland auf. Hält sich der Teilnehmer im Ausland auf und besteht ausnahmsweise eine Niederlassung im Inland, von welcher aus er hätte handeln können, ist von einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auszugehen. Hiervon ist auch auszugehen, wenn er eine Tochtergesellschaft im Inland hätte anweisen können, da er dann mit dieser im Inland hätte handeln können. Dies ist auch insofern konsequent, als dass er nach deutschem Strafrecht strafbar wäre, würde er zu einer Tat durch Mitarbeiter der inländischen Tochtergesellschaft anstiften oder diese fördern, da er dann an einer inländischen Haupttat teilnehmen würde. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf den ausländischen Diensteanbieter wird sich aber in der Regel mangels solcher Handlungsmöglichkeiten nicht über den Unterlassungsort gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB begründen lassen. Anders jedoch wiederum für inländische Diensteanbieter, die ihre Niederlassung im Inland haben und deren verantwortlich handelnde Personen sich regelmäßig im Inland aufhalten.
2. Ort der Haupttat
Für ausländische Diensteanbieter kommt ein inländischer Ort der Teilnahme daher grundsätzlich nur über den Ort der Haupttat in Betracht. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB ist die Teilnahme – unabhängig vom Handlungsort des Teilnehmers – auch an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist. Der Ort, an dem die Tat begangen ist, richtet sich dabei wiederum nach § 9 Abs. 1 StGB.
a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle, gegen die sich die von § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen Normen richten, wird sich der inländische Begehungsort der Haupttat bereits aus dem Handlungsort des Täters ergeben (§ 9 Abs. 1 Var. 1 StGB). Hierbei handelt es sich um jeden Ort, an dem der Täter gehandelt hat, also „eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat“.183 Ort der (Haupt-)Tat ist demnach dann das Inland, wenn der Täter den strafbaren Inhalt von Deutschland aus in das Internet bzw. soziale Netzwerk eingestellt hat.184 Das deutsche Strafrecht findet in diesem Fall auch auf den ausländischen Teilnehmer gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB Anwendung.185
Aber nicht nur ein Handeln mit Aufenthalt im Inland soll nach einer Auffassung zu einem inländischen Handlungsort führen, sondern auch ein Handeln bei Aufenthalt im Ausland, wenn der Täter die strafbare Information vom Ausland aus zielgerichtet auf einem im Inland befindlichen Server speichert, da er dann auf dem inländischen Server und damit im Inland handelt.186
Soweit es sich bei dem sozialen Netzwerk um ein solches eines ausländischen Diensteanbieters handelt, werden sich die Server in aller Regel nicht im Inland befinden, sodass ein Handeln im Inland schon deshalb ausscheidet.187 Aber selbst dann, wenn der Diensteanbieter ausnahmsweise auch Server im Inland betreibt, kann der Nutzer den Speicherort nicht selbst bestimmen, sodass von einem zielgerichteten Speichern auf einem inländischen Server keine Rede sein kann.188
Darüber hinaus steht dieser Auffassung der Wortsinn des Handelns im Sinne eines positiven Tuns entgegen und geht über diesen hinaus.189 Soweit das Kammergericht Berlin im Hinblick auf eine Fernsehübertragung ausgeführt hat, dass „eine teilweise Verwirklichung der Handlung im Inland“ auch vorliegt, „wenn Wirkungen des Verhaltens, die nach der tatbestandlichen Handlungsbeschreibung als deren Bestandteil zu betrachten sind, dort eintreten“,190 ist dem entgegenzuhalten, dass derjenige, der „in Polen die Hand hebt, [...] nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wenig in Deutschland [‚handelt‘] wie derjenige, der auf polnischem Boden stehend einen Menschen in Deutschland erschießt“.191 Das Gleiche muss für denjenigen gelten, der vom Ausland aus – z.B. durch Tastatureingabe und/oder Mausbewegungen – eine rechtswidrige Information in ein soziales Netzwerk einstellt.192 Er handelt allein an seinem Aufenthaltsort im Ausland, wo sich seine Handlung durch körperliche Energie entfaltet. Kommt es dabei zu einer Speicherung der Information auf einem Server im Inland, handelt es sich allein um die bloße Folge der tatbestandlichen Handlung im Ausland.193
Auch scheidet eine Anknüpfung an ein Unterlassen des Täters und damit den Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Var. 2 StGB), in aller Regel aus, da der Täter die rechtswidrige Information grundsätzlich aktiv, also durch positives Tun, in das soziale Netzwerk einstellt.
b. Erfolgsort
Bei einem Handeln des Täters im Ausland kommt es deshalb für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts grundsätzlich darauf an, ob der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Ein solcher besteht „in einer von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbaren Außenweltsveränderung“.194 Ob eine solche zu bejahen ist und damit ein zum Tatbestand gehörender Erfolg vorliegt, bestimmt sich nach dem jeweiligen Deliktstyp des einschlägigen Straftat- bzw. Bußgeldtatbestands.
aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten
Bei sog. Erfolgsdelikten in Form der Verletzungsdelikte ist das Vorliegen eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs unproblematisch zu bejahen. Diese setzen nämlich einen tatbestandlichen Erfolg voraus, der nicht von der Handlung selbst umfasst ist und gerade über die bloße Handlung hinausgeht (z.B. der Tod des Tatopfers in § 212 Abs. 1 StGB).195
bb. Gefährdungsdelikte
Bei den Gefährdungsdelikten ist zwischen dem sog. konkreten Gefährdungsdelikt, dem sog. abstrakten Gefährdungsdelikt und dem sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt zu unterscheiden.
(1) Konkrete Gefährdungsdelikte
Wie das Erfolgsdelikt in Form des Verletzungsdelikts beinhaltet auch das konkrete Gefährdungsdelikt einen tatbestandlichen Erfolg, der losgelöst von der Handlung selbst ist. Denn Voraussetzung der Strafbarkeit ist der Eintritt einer konkreten, im Tatbestand vorausgesetzten Gefahr, die von der tatbestandlichen Handlung trennbar ist (z.B. die Gefahr für Leib oder Leben in § 315c Abs. 1 StGB).196 Konkrete Gefährdungsdelikte sind daher im Ergebnis als Erfolgsdelikte zu qualifizieren.197 Sie besitzen einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.
(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte
Ob ein solcher Erfolg auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten zu bejahen ist, ist umstritten. Denn anders als konkrete Gefährdungsdelikte setzen diese keinen Gefahrerfolg voraus, der über die Tathandlung hinausgeht.198 Einen von der Handlung trennbaren tatbestandlichen Erfolg besitzen abstrakte Gefährdungsdelikte nicht. Es handelt sich um reine Tätigkeitsdelikte, bei denen die bloße Vornahme der Handlung bzw. Tätigkeit bereits zu einer Strafbarkeit führt, da bereits der Handlung selbst eine abstrakte Gefahr innewohnt (z.B. § 316 StGB). Die Gefahr selbst ist aber kein Tatbestandsmerkmal des jeweiligen abstrakten Gefährdungsdelikts.199
(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr
Zum Teil wird aber vertreten, dass im Falle einer Realisierung der abstrakten Gefahr ein Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB vorliegt.200 Dieser sei immer dort belegen, wo Rechtsgüter geschädigt wurden oder es zu Gefährdungen gekommen ist, die nach dem Zweck des jeweiligen Straftatbestands verhindert werden sollen.201 Dies ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen.
Zum einen handelt es sich – wie bereits erwähnt – bei der Gefahr gerade nicht um ein Tatbestandsmerkmal. Die realisierte Gefahr kann zwar vielleicht noch als „Erfolg“ gesehen werden. Mangels der Bezugnahme des Tatbestands auf sie, handelt es sich aber nicht um einen „zum Tatbestand gehörenden“ Erfolg.202 Denn für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ist sie nicht relevant.203 Die Auslegung widerspricht damit dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.204
Zum anderen spricht auch die Änderung durch das 2. StrRG vom 4.7.1969 gegen diese weite Auffassung. Denn vor der Änderung durch das 2. StrRG205 war der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Var. 3 StGB a.F. deutlich weiter, sodass eine Tat an jedem Ort begangen war, an dem der Erfolg eingetreten ist. Die Einschränkung, dass es sich um einen „zum Tatbestand gehörenden“ Erfolg handeln muss, beinhaltete § 3 Abs. 3 Var. 3 StGB a.F. gerade nicht und wurde erst durch das 2. StrRG eingeführt.206 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung nicht bezweckt habe, da sich dies jedenfalls im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB nicht widerspiegelt.207 Im Hinblick auf die Tatbegehung über das Internet überzeugt ein Rückgriff auf den Willen des historischen Gesetzgebers und eine Bevorzugung desselben gegenüber dem klaren Wortlaut der Regelung auch deshalb nicht, da das Internet und dessen Folgen für die Möglichkeiten der Tatbegehung im Jahr 1969 überhaupt nicht absehbar waren.208
(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr
Eine darüberhinausgehende Ansicht will einen Erfolg sogar überall dort annehmen, wo sich die abstrakte Gefahr auch nur realisieren könnte.209
Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass Internetdelikte immer dem deutschen Strafrecht unterliegen.210 Es wäre „eine unangemessene Allzuständigkeit des deutschen Strafrechts“ gegeben, die „im Ausland straflose Äußerungshandlungen hier [Anm.: in Deutschland] unter Strafe“ stellen würden, wobei eine Strafverfolgung faktisch ausgeschlossen wäre, da die Beschuldigten sich nicht im Inland aufhalten.211
Auch aus völkerrechtlicher Sicht ist eine so weitgehende Anwendung des deutschen Strafrechts abzulehnen. Denn aus dem Nichteinmischungsgrundsatz des Völkerrechts folgt, dass die Tat einen legitimierenden Inlandsbezug aufweisen muss, damit deutsches Strafrecht anwendbar ist.212 Zur Annahme eines solchen legitimierenden Inlandsbezugs ist „die bloße Möglichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr [...] nicht ausreichen[d]“, sondern darüber hinausgehend der Eintritt eines Erfolgs zumindest im Sinne der Realisierung der Gefahr im Inland erforderlich.213
(c) Theorie vom Tathandlungserfolg
Nach einer weiteren Auffassung ist auf das Vorliegen eines Tathandlungserfolgs und damit auf eine Erfolgskomponente abzustellen, die der Handlung selbst innewohnt.214 Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Erfolg der Verbreitung oder des öffentlichen Zugänglichmachens von rechtswidrigen Schriften bzw. Informationen handeln.215 Jedenfalls aus sprachlicher Sicht erscheint es nicht fernliegend, bei der Vornahme der Handlung des Verbreitens und öffentlichen Zugänglichmachens auch von einem entsprechenden Erfolg zu sprechen, wenn die Handlung zu einer tatsächlichen Verbreitung oder Zugänglichmachung geführt hat. Dabei wird von Sieber zwischen der sog. Push- und Pull-Technologie unterschieden.216 Sofern die Information gezielt auf einen Computer im Inland übermittelt wird (Push-Technologie), soll ein Tathandlungserfolg des Verbreitens im Inland gegeben sein. Ruft hingegen ein inländischer Nutzer die Information von einem ausländischen Server ab (Pull-Technologie), liegt keine Handlung desjenigen vor, der die Information vom Ausland aus in das Internet eingestellt bzw. auf dem ausländischen Server gespeichert hat, die zu einem Tathandlungserfolg im Inland führt.217
Letztlich führt aber die Annahme eines Erfolgs unter Rückgriff auf eine Erfolgskomponente, die bereits in der Handlung selbst angelegt bzw. eine Voraussetzung der Handlung selbst ist, dazu, dass der Taterfolg auf die Tathandlung erweitert wird. Das Resultat hiervon ist eine Vermischung von Tathandlung und Taterfolg.218 Der Taterfolg ist danach zwingender Ausfluss der Tathandlung und geht nicht über diese hinaus. Das Abstellen auf einen Tathandlungserfolg ist daher abzulehnen.219
Darüber hinaus liegt ein Tathandlungserfolg des öffentlichen Zugänglichmachens nur dann im Inland vor, wenn die rechtswidrige Information gezielt auf einen Server im Inland übermittelt und auf diesem gespeichert wird.220 Für den ausländischen Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks bedeutet dies, dass dessen im Ausland handelnder Nutzer in der Regel keinen Tathandlungserfolg im Inland begründet, da sich die Server des sozialen Netzwerks regelmäßig nicht im Inland befinden.221
(d) Rechtsprechung des BGH
Auch nach Auffassung des BGH besitzen abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.222
Dies widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck abstrakter Gefährdungsdelikte.223 Mit diesen Delikten wird die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens vorverlagert, da bereits das Verhalten selbst besonders gefährlich ist.224 Der Schutz bestimmter Rechtsgüter soll erhöht werden.225 Die deshalb vom Gesetzgeber vorgenommene Ausweitung der Strafbarkeit nach vorne, kann nach Auffassung des BGH aber dazu führen, dass aus völkerrechtlicher Sicht eine Beschränkung bei „Sachverhalte[n] mit internationalem Bezug“ sogar geboten ist.226 Denn anderenfalls könnte zwischen der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts und dem Schutzbereich der Norm nicht mehr unterschieden werden.227
Die damit bestehende Gesetzeslücke, die eine gezielte Grenzüberquerung zur Begehung abstrakter Gefährdungsdelikte über das Internet ermöglicht, müsste der Gesetzgeber selbst schließen, „falls er dies für erforderlich erachtet“.228 Insoweit ist der Gesetzgeber mit dem 60. Gesetz zur Änderung des StGB vom 30.11.2020229 und Blick auf die Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB bei Handlungen im Ausland tätig geworden, indem er § 5 StGB angepasst hat.
(e) Zwischenergebnis
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB besitzen. Handelt der Haupttäter im Ausland, kann eine Anwendung des deutschen Strafrechts bei Vorliegen eines abstrakten Gefährdungsdelikts deshalb nicht über den Erfolgsort begründet werden.
(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
Ob dies auch für abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte (sog. Eignungsdelikte) gilt, ist im Folgenden zu Untersuchen. Diese setzen – ebenso wie abstrakte Gefährdungsdelikte – in ihrem Tatbestand nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Aus dem Tatbestand ergibt sich aber, dass die Handlung bei Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet sein muss.230 Es gehört daher zwar nicht der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand, aber die generelle Gefährlichkeit der Handlung oder des Tatmittels.231
(a) Alte Rechtsprechung des BGH
Hieraus hatte der 1. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 12.12.2000 (1 StR 184/00) jedenfalls für § 130 Abs. 1 und 3 StGB gefolgert, dass das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung aufgrund seiner Eignungsformel einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg beinhaltet.232 Auch wenn eine konkrete Gefahr zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei, müsse doch geprüft werden, „ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist“.233 Dies setze im Rahmen von § 130 Abs. 1 und 3 StGB „eine konkrete Eignung zur Friedensstörung“ voraus, welche „nicht nur abstrakt bestehen“ dürfe, sondern „konkret festgestellt“ werden müsse.234 Für abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte, die zwischen den abstrakten und den konkreten Gefährdungsdelikten angesiedelt sind, bedeute dies, dass sie unter dem „Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar“ seien, „weil der Gesetzgeber auch hier eine zu vermeidende Gefährdung – den Erfolg – im Tatbestand der Norm ausdrücklich bezeichnet“, sodass bei diesen Delikten „ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten“ ist, „wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann“.235
Bei dieser Entscheidung handelte es sich um eine der wohl umstrittensten Entscheidungen des Internetstrafrechts.236 Einer der Hauptkritikpunkte besteht darin, dass die Eignung zur Gefährdung keinen eigenständigen tatbestandlichen Erfolg, sondern vielmehr eine Anforderung an die Handlung stellt bzw. eine Eigenschaft dieser darstellt.237
(b) Neue Rechtsprechung des BGH
Der Auffassung des 1. Strafsenats ist der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 3.5.2016 (3 StR 449/15) entgegengetreten.238 Dieser führt aus, dass jedenfalls „das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB [...] keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg“ umschreibt.239 Im Ergebnis stellt das Gericht damit fest, dass abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte ebenso wie abstrakte Gefährdungsdelikte keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg besitzen.240 Denn nach den Ausführungen des 3. Strafsenats erfordert eine potentielle Gefahr, wie sie ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt voraussetzt, keine „von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbare Außenweltsveränderung“ im Sinne eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs.241
Der Beschluss des 3. Strafsenats führt insofern zu einer Änderung der umstrittenen BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2000, was dem Senat auch bewusst war.242 Denn der 3. Strafsenat führt aus, dass er ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG nicht durchführen muss, da er nunmehr alleine „für Entscheidungen über Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern zuständig“ ist, „sofern sie – unter anderem – Fälle der Volksverhetzung (§ 130 StGB) betreffen“.243 Zudem waren die Ausführungen des BGH für den zu entscheidenden Sachverhalt überflüssig, da das Gericht die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im konkreten Fall bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB hergeleitet hat.244
Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist deshalb im Ergebnis ebenfalls und übereinstimmend mit der neuen Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass sie keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB besitzen.
cc. Ergebnis zum Erfolgsort
Einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB setzen lediglich Verletzungsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte voraus. Keinen solchen Erfolg besitzen hingegen abstrakte und abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts über den Erfolgsort im Inland kann daher nach überzeugender Auffassung nur bei Verletzungsdelikten und konkreten Gefährdungsdelikten begründet werden.
c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts
Trotz dieses bereits restriktiven Ergebnisses durch den Ausschluss abstrakter und abstrakt-konkreter Gefährdungsdelikte stellt sich die Frage, ob auch im Hinblick auf Erfolgsdelikte in Form der Verletzungsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte eine Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts geboten ist, wenn der Täter im Ausland gehandelt hat und ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland eintritt; dies deshalb, da es Sachverhalte gibt, die bis auf einen tatbestandlichen Erfolg, der zufällig im Inland eintritt, keinerlei weiteren Bezug zum Inland beinhalten. Hierbei handelt es sich vor allem um Fälle, in denen sowohl Täter als auch Opfer, aber auch die sonstigen Tatumstände keinen Inlandsbezug haben und das erfüllte Delikt dem Schutz des Opfers selbst dient.
Beispielhaft wird regelmäßig der Fall genannt, dass ein US-Amerikaner einen anderen US-Amerikaner in englischer Sprache, in einem englischsprachigen Forum, das auf einem Server in den USA gehostet bzw. gespeichert wird, beleidigt.245 Sofern diese Beleidigung von einem Internetnutzer im Inland zufällig abgerufen bzw. wahrgenommen wird, ist § 185 StGB erfüllt und ein Beleidigungserfolg im Inland gegeben.246 Das deutsche Strafrecht wäre anwendbar.
Dies erscheint jedoch wegen der Zufälligkeit des Erfolgseintritts im Inland und des daher grundsätzlich fehlenden Inlandsbezugs als unbillig. Würde bereits der zufällige Erfolgseintritt im Inland zur Anwendung deutschen Strafrechts genügen, würde dies übertragen auf andere Jurisdiktionen dazu führen, dass sich Diensteanbieter und Nutzer ggf. hunderten Rechtsordnungen gegenüber verantworten müssten und diese selbst dann zu beachten wären, wenn die Diensteanbieter und Nutzer ihre Geschäftstätigkeit und Handlungen überhaupt nicht auf sie ausrichten, was schlicht unzumutbar wäre;247 schlimmer noch: Sie wären selbst dann strafrechtlich verantwortlich, wenn die Handlung in ihrem Heimatland, von welchem aus sie gehandelt haben, straffrei ist.248 Zudem müssten die deutschen Staatsanwaltschaften wegen des Legalitätsprinzips des § 152 Abs. 2 StPO bei jeder über das Internet verbreiteten und in Deutschland strafbaren Information zunächst einmal Ermittlungen aufnehmen.249
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist deshalb – nach überzeugender Auffassung – auch bei Vorliegen eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs im Inland von einem zusätzlichen und besonderen Inlandsbezug der Tat abhängig zu machen.250 Denn gerade grenzüberschreitende Internetsachverhalte bedürfen im Hinblick auf das Völkerrecht eines sinnvollen und legitimierenden Anknüpfungspunkts zum Inland, um die Anwendung des nationalen Rechts zu rechtfertigen.251 Der bloße Umstand, dass bei Internetsachverhalten ein weltweiter Abruf der nach deutschem Recht rechtswidrigen Information möglich ist und damit auch Nutzer in Deutschland diese abrufen und wahrnehmen können, begründet für sich genommen keinen sinnvollen und legitimierenden Anknüpfungspunkt.252
Zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs, der über den bloßen Erfolgseintritt im Inland hinausgehen muss und damit die Anwendung deutschen Strafrechts rechtfertigt, werden mit einem objektiven (siehe aa.) und einem subjektiven (siehe bb.) Ansatz sowie einem Rückgriff auf § 7 StGB (siehe cc.) im Wesentlichen drei Begründungsansätze vertreten. Zudem stellt sich die Frage, ob die Anwendung des deutschen Strafrechts durch Art. 296 EGStGB ausgeschlossen sein könnte (siehe dd.).
aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
Zum Teil findet sich die Auffassung, dass die Tat einen objektiven besonderen Bezug zu Deutschland haben muss.253 Dieser soll dann zu bejahen sein, wenn strafbare Informationen „in deutscher Sprache erscheinen, wenn sie sich speziell auf deutsche Sachverhalte oder Personen beziehen oder wenn aus sonstigen Gründen ein besonderer, für andere Länder nicht vorliegender Anknüpfungspunkt an Deutschland gegeben ist“.254
bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
Demgegenüber ist es nach dem subjektiven Ansatz erforderlich, dass der Täter gerade „über das Internet in Deutschland wirken will“ und diesbezüglich ein „finales Interesse“ hat.255
cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs
Eine weitere Auffassung will den besonderen Inlandsbezug unter Rückgriff auf § 7 StGB begründen. Danach ist es erforderlich, dass „sich die Tat gegen einen Deutschen richtet (arg. e § 7 Abs. 1 StGB), der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war bzw. es nach der Tat geworden ist (arg. e § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird (arg. e. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB)“.256
dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?
Zudem stellt sich die Frage, ob Art. 296 EGStGB zu einer Beschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts führen könnte, da dieser jedenfalls für § 86 Abs. 1 StGB in Bezug auf Zeitungen und Zeitschriften eine Einschränkung vorsieht. Danach ist § 86 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des EGStGB, also im Ausland, in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden.
Zweck der Regelung war der Zeitungsaustausch zwischen der früheren DDR und der BRD.257 Mag im Hinblick auf die Verbreitung noch eine analoge Anwendung der Voraussetzungen des allgemeinen und öffentlichen Vertriebs in Betracht kommen, gilt das nicht für eine Übertragung auf andere Straftatbestände. Denn der Vertrieb einer Schrift erfolgt allgemein, wenn „sie einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis zugänglich [ge]macht“ wird, und ist öffentlich, wenn „der Verkauf ‚in der Öffentlichkeit‘ geschieht“, also „im Straßenhandel, in Kiosken oder in öffentlich zugänglichen Buchhandlungen“.258 Die so hergestellte Öffentlichkeit kann durchaus noch als mit einer über das Internet hergestellten Öffentlichkeit vergleichbar betrachtet werden. Eine analoge Anwendung kann sich jedoch wenn überhaupt nur auf die Zeitungen und Zeitschriften und damit einen Ausschluss des § 86 Abs. 1 StGB für den Online-Bereich beziehen. Durch den alleinigen und ausdrücklichen Verweis auf § 86 Abs. 1 StGB macht der Gesetzgeber deutlich, dass Schriften unter den Voraussetzungen des Art. 296 EGStGB allein in Bezug auf diesen Straftatbestand privilegiert sein sollen, während andere strafbare Inhalte weiterhin vom deutschen Strafrecht erfasst werden sollen.259 Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weshalb eine analoge Erweiterung auf andere Straftatbestände ausscheidet.
Eine analoge Anwendung des Art. 296 EGStGB zur Begrenzung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Internetsachverhalten und insbesondere der Verbreitung von Inhalten über soziale Netzwerke ist damit grundsätzlich abzulehnen.
ee. Hier vertretene Auffassung
Überzeugend ist allein der subjektive Ansatz zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs, sodass der Täter eine Wirkung seiner Tat im Inland wollen muss.260
Ein Rückgriff auf § 7 StGB ist abzulehnen, da der nötige Inlandsbezug damit zu eng würde. Denn über § 7 StGB würden grundsätzlich nur „deutsche Staatsbürger geschützt oder als Täter bestraft“.261
Zwar wird dem subjektiven Ansatz teilweise entgegengehalten, dass die Rechtsanwendungsvorschrift des § 9 StGB nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.262 Jedoch wird dabei verkannt, dass § 9 Abs. 1 Var. 4 StGB für den Fall des Versuchs gerade auf die Vorstellung des Täters von dem Ort des Erfolgseintritts abstellt und damit für die Anwendung deutschen Strafrechts die subjektive Zielrichtung des Täters berücksichtigt.263 Insoweit kann auch nicht der Einwand überzeugen, dass es „eines umfangreichen Prozesses“ bedürfe, „um festzustellen, ob der Täter Auswirkungen auf das deutsche Staatsgebiet beabsichtigt hatte“, was im Widerspruch zur Einordnung der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Prozesshindernis stehe.264 Sofern der subjektive Ansatz damit abgelehnt wird, dass dieser die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts „zur Disposition des Einzelnen“ stellt,265 ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass für den Versuch gerade auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden abgestellt wird. Aber auch sonst kommt es für eine Strafbarkeit wegen des nach § 15 StGB grundsätzlich erforderlichen Vorsatzes regelmäßig auf die Vorstellungen des Täters und Teilnehmers an.
Die nötige Einschränkung der Anwendung des deutschen Strafrechts über den Erfolgsort ist deshalb nach hier vertretener Auffassung im Wege einer teleologischen Reduktion des § 9 Abs. 1 StGB zu erreichen. Als Folge dieser ist das „Oder“ zwischen § 9 Abs. 1 Var. 3 und Var. 4 StGB als „und“ zu lesen.266 Eine Tat ist damit an jedem Ort begangen, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist und nach der Vorstellung des Täters auch eintreten sollte.
Zur Feststellung der Vorstellung des Täters kann sodann im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf die Kriterien des objektiven Ansatzes zurückgegriffen werden. Indizien für eine entsprechende Vorstellung des Täters können dann die „deutsche Sprache“ des Inhalts und die Bezugnahme auf „deutsche Sachverhalte oder Personen“ sein.267
3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Für inländische Diensteanbieter als Teilnehmer durch Unterlassen an der Tat eines Nutzers findet deutsches Strafrecht grundsätzlich über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB Anwendung. Die für den inländischen Diensteanbieter handelnden Personen nehmen ihre Handlungen grundsätzlich im Inland vor und müssen deshalb im Falle des Unterlassens auch grundsätzlich im Inland handeln.
Hingegen scheidet eine Anwendung deutschen Strafrechts über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 und 3 StGB in Bezug auf ausländische Diensteanbieter bzw. die für sie handelnden Personen grundsätzlich aus. Anknüpfungspunkt für eine Anwendung deutschen Strafrechts ist hier in der Regel der Ort der Tat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 1 Var. 1 und 3 StGB). Dieser ist hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG regelmäßig im Inland, da die Nutzer diese Inhalte in aller Regel vom Inland aus in das soziale Netzwerk einstellen und damit im Inland handeln (§ 9 Abs. 1 Var. 1 StGB). Sollte eine Tat von dem Nutzer einmal nicht im Inland begangen sein, kommt es hingegen für die Anwendung des deutschen Strafrechts darauf an, ob der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder dort nach der Vorstellung des Täters, also Nutzers, eintreten sollte (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Dabei ist zwischen den verschiedenen Deliktstypen zu unterscheiden. Während Erfolgsdelikte in Form des Verletzungsdelikts und konkrete Gefährdungsdelikte einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg besitzen, ist das Vorliegen eines solchen Erfolgs bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten umstritten und nach überzeugender Auffassung zu verneinen. Bezüglich abstrakter und abstrakt-konkreter Gefährdungsdelikte kann deshalb eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht über den Erfolgsort begründet werden, da sie einen solchen schlicht nicht besitzen. Insoweit scheidet eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts über § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB bei solchen Delikten aus.
176 § 4 StGB beinhaltet das sog. Flaggenprinzip und bestimmt, dass deutsches Strafrecht für Taten gilt, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die §§ 5 bis 7 StGB regeln die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf bestimmte Auslandstaten. 177 § 6 Nr. 6 StGB nimmt dabei Bezug auf Straftatbestände der Gewalt- und Tierpornographie (§ 184a StGB), Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 und 2 StGB) und Jugendpornographie (§ 184c Abs. 1 und 2 StGB). 178 Vgl. StA Hamburg, Mitteilung des Gerichts vom 8.3.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 8783, hinsichtlich der Verantwortlichen der Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd. 179 Vgl. auch Pelz, ZUM 1998, 530. 180 Handel, MMR 2017, 227; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 7 und 19. 181 Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 105. 182 Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 105. 183 Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 104. 184 Handel, ZUM-RD 2017, 202, 204; Kudlich, HRRS 2004, 278, 279. 185 Hierauf geht die Staatsanwaltschaft Hamburg in ihrer Entscheidung vom 20.5.2016, 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717, mit keinem Wort ein. Vielmehr wird allein darauf abgestellt, wo die Verantwortlichen der Facebook Inc. bzw. Facebook Ireland Ltd. hätten handeln müssen. Die Entscheidung erweckt den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg weder eine Beihilfe noch die erste Variante des § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB auch nur überhaupt in Betracht gezogen hat. 186 Cornils, JZ 1999, 394, 397; Eser, in: FS 50 Jahre BGH, S. 24; Werle/Jeßberger, JuS 2001, 35, 39; vgl. auch KG, NJW 1999, 3500, 3502; kritisch Walter, JuS 2006, 870, 872. 187 Handel, MMR 2017, 227, 228. 188 Vgl. Handel, MMR 2017, 227, 228; Werle/Jeßberger, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 9 Rn. 80; Heinrich, in: FS Weber, S. 91, 99. 189 Handel, MMR 2017, 227, 228. 190 KG, NJW 1999, 3500, 3502. 191 Heinrich, in: FS Weber, S. 91, 103. 192 BGH, MMR 2001, 228, 231, lässt dies im Ergebnis offen, führt aber aus, dass „Bedenken“ bestehen, „eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, dass der Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internet) zur – physikalischen – ‚Beförderung‘ der Dateien ins Inland bedient hätte“. 193 Handel, ZUM-RD 2017, 202, 204; vgl. BGH, MMR 2015, 200, 201. 194 BGH, MMR 2015, 200, 201; BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200. 195 Statt vieler Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 18. 196 Statt vieler Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 18. 197 BGH, MMR 2001, 228, 230; Finke, Die strafrechtliche Verantwortung von Internet-Providern, S. 39f.; Schwiddessen, CR 2017, 443, 446. 198 Bär, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 15 Rn. 207; Bosbach/Pfordte, K&R Beihefter 1/2006, S. 4; Haft/Eisele, JuS 2001, 112, 119; Klengel/Heckler, CR 2001, 243, 248; Mahn, in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kap. 10 Rn. 22; Pelz, ZUM 1998, 530, 531. 199 Statt vieler Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 19. 200 Offengelassen in BGH, MMR 2001, 228, 230, aber nunmehr abgelehnt in BGH, MMR 2015, 200f. 201 BGH, MMR 2001, 228, 230, wobei die Entscheidung offenlässt, „ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jedenfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat“; vgl. auch BGH, NJW 1997, 138, 140; Werle/Jeßberger, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 9 Rn. 33f.; ablehnend Pelz, ZUM 1998, 530, 531. 202 BGH, MMR 2015, 200f. und BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200; vgl. auch Kudlich, HRRS 2004, 278, 280. 203 Pelz, ZUM 1998, 530, 531. 204 Handel, MMR 2017, 227, 228. 205 BGBl. 1969 I, S. 717, 719; ausführlich zur Gesetzesänderung Sieber, NJW 1999, 2065, 2069. 206 Vgl. auch Klengel/Heckler, CR 2001, 243, 245. 207 BGH, MMR 2015, 200, 201; BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200; Handel, MMR 2017, 227, 228; Handel, ZUM-RD 2017, 202, 204; a.A. BGH, MMR 2001, 228, 231, und Sieber, NJW 1999, 2065, 2069. 208 Koch, JuS 2002, 123, 125. 209 So Jofer, Strafverfolgung im Internet, S. 107 und 110f., der ausführt, dass „der Erfolg abstrakter Gefährdungsdelikte [...] regelmäßig zeitgleich mit der Tatbegehung ein[tritt]“ und es genügen lassen will, wenn die „Auswirkungen der Handlung innerstaatliche Rechtsgüter – wenn auch nur abstrakt – beeinträchtigen“. Vgl. auch v. Heintschel-Heinegg, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 9 Rn. 21. 210 Handel, MMR 2017, 227, 228; Cornils, JZ 1999, 394, 395; Satzger, Jura 2010, 108, 115. 211 StA Hamburg, Mitteilung des Gerichts vom 8.3.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 08783. 212 Ambos, Internationales Strafrecht, § 2 Rn. 6 m.w.N. Einen solchen Inlandsbezug verlangt auch BGH, MMR 2001, 228, 231: „[...] liegt auch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor“. 213 Handel, MMR 2017, 227, 228. Vgl. auch Breuer, MMR 1998, 141, 143, und Hilgendorf, NJW 1997, 1873, jeweils m.w.N. und unter Bezugnahme auf die Lotus-Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs v. 7.9.1927, StIGHE 5, 71ff. 214 Sieber, NJW 1999, 2065, 2068f.; Ambos, in: MüKo StGB, § 9 Rn. 34; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 10; Hörnle, NStZ 2001, 309, 310. 215 Sieber, NJW 1999, 2065, 2070; so wohl auch GBA, MMR 1998, 93, 94, der in seiner Entscheidung ausführt, dass „der Verbreitungserfolg jedenfalls auch im Inland eingetreten ist“. 216 Sieber, NJW 1999, 2065, 2071. 217 Sieber, NJW 1999, 2065, 2071f. 218 Handel, ZUM-RD 2017, 202, 204; Cornils, JZ 1999, 394, 396; Werle/Jeßberger, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 9 Rn. 81; Eser, in: FS 50 Jahre BGH, S. 23; Heinrich, in: FS Weber, S. 91, 104. 219 Handel, MMR 2017, 227, 228. 220 Sieber, NJW 1999, 2065, 2071. 221 Handel, MMR 2017, 227, 228. 222 BGH, MMR 2015, 200f. 223 BGH, MMR 2015, 200, 201. 224 Vgl. Jofer, Strafverfolgung im Internet, S. 108, der aber gerade wegen dieser Vorverlagerung aufgrund der vom Gesetzgeber angenommenen Gefährlichkeit davon ausgeht, dass abstrakte Gefährdungsdelikte einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB besitzen, da anderenfalls die Intention des Gesetzgebers, die dieser mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit verfolgt, unterlaufen würde. 225 BGH, MMR 2015, 200, 201. 226 BGH, MMR 2015, 200, 201; ebenso BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200; vgl. auch Gercke, ZUM 2017, 915, 919. 227 BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200. 228 BGH, MMR 2015, 200, 201; Gercke, ZUM 2017, 915, 919; Handel, ZUM-RD 2017, 202, 205; vgl. auch Klengel/Heckler, CR 2001, 243, 249. 229 BGBl. 2020 I, S. 2600. 230 Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 19; Clauß, MMR 2001, 232. 231 Schwiddessen, CR 2017, 443, 447. 232 Nach Auffassung des BGH, MMR 2001, 228, 230, ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg mit der „konkrete[n] Eignung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland“ gegeben. Dieser Auffassung zustimmend: Galetzka/Krätschmer, MMR 2016, 518, 521, und Clauß, MMR 2001, 232. 233 BGH, MMR 2001, 228, 229. 234 BGH, MMR 2001, 228, 229f. 235 BGH, MMR 2001, 228, 230. 236 Vgl. Gercke, ZUM 2002, 283, 286ff.; vgl. auch Schwiddessen, CR 2017, 443, 446. 237 Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 13; Kudlich, HRRS 2004, 278, 280; Satzger, Jura 2010, 108, 116. 238 BGH, ZUM-RD 2017, 198ff. 239 BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200. 240 Handel, MMR 2017, 227, 229. Ebenso OLG Hamm, MMR 2019, 53. 241 BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200. 242 Handel, MMR 2017, 227, 229 und Handel, ZUM-RD 2017, 202. Zu diesem Ergebnis kommt auch Schwiddessen, CR 2017, 443, 448. 243 BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200. 244 Handel, ZUM-RD 2017, 202, 203. 245 Vgl. zu diesem Beispiel: Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1876; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Rn. 159; Breuer, MMR 1998, 141, 142. 246 Die Beleidigung ist vollendet, wenn „die Äußerung [...] zur Kenntnis der beleidigten oder einer anderen Person kommt“, wobei der „Erfolgsort der Ort des Zugangs“ ist, also der Ort an dem sich derjenigen aufhält, der Kenntnis von der Äußerung erlangt (Fischer, StGB, § 185 Rn. 14). 247 Roßnagel, MMR 2002, 67, 70. 248 Vgl. auch Gercke, ZUM 2002, 283, 285. 249 So auch Koch, JuS 2002, 123, 124, der hierin eine „geradezu absurde Konsequenz“ sieht. 250 Handel, MMR 2017, 227, 229; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 14; Clauß, MMR 2001, 232; Werle/Jeßberger, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 9 Rn. 101f.; Hörnle, NStZ 2001, 309, 310; vgl. auch BGH, MMR 2001, 228, 231. 251 Das generelle Erfordernis eines legitimierenden Inlandsbezugs zur Begründung einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts sieht auch der BGH, MMR 2001, 228, 231. 252 Gercke, ZUM 2002, 283, 287. 253 Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1876. 254 Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1877; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Rn. 160; vgl. auch Blanke, Über die Verantwortlichkeit, S. 90. 255 Collardin, CR 1995, 618, 621. Vgl. auch Gercke, ZUM 2002, 283, 287f., der ausführt, dass dem Anbieter „nur in den Fällen, in denen [er] die Versendung selbst unmittelbar eingeleitet hat, [...] die Datenübertragung an den Nutzer zugerechnet werden“ kann. Soweit jedoch „der Nutzer durch die Ansteuerung eines ausländischen Angebotes eine automatische Übertragung von Daten nach Deutschland ein[leitet], sind dem Anbieter, der keinen Einfluss auf die Auswahl des Empfängers hat, die daraus hinsichtlich des Erfolgsortes resultierenden Konsequenzen aufgrund der selbstverantwortlichen Handlung des Nutzers [...] nicht zuzurechnen“. 256 Breuer, MMR 1998, 141, 144. 257 Paeffgen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 86 Rn. 46. 258 BGH, Urteil v. 14.2.1979 – 3 StR 412/78 (S), Rn. 10f., juris. 259 Jofer, Strafverfolgung im Internet, S. 113. 260 Handel, MMR 2017, 227, 229; Collardin, CR 1995, 618, 621. 261 Pelz, ZUM 1998, 530, 531. Ebenso Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 109. 262 So Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 109; Bosbach/Pfordte, K&R Beihefter 1/2006, S. 4; Breuer, MMR 1998, 141, 143; a.A. Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 9 Rn. 15, der §§ 3ff. StGB als Unrechtsmerkmale einordnet. 263 Handel, MMR 2017, 227, 229. 264 So aber Jofer, Strafverfolgung im Internet, S. 112. 265 So Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Rn. 160. 266 Handel, MMR 2017, 227, 229. 267 Vgl. zu den Kriterien Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1877. Ebenso Handel, MMR 2017, 227, 229.
B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
Die soeben getätigten Ausführungen gelten entsprechend für die Anwendbarkeit des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts.
Ähnlich wie § 3 StGB bestimmt § 5 OWiG, dass grundsätzlich nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, die im räumlichen Geltungsbereich des OWiG, also im Inland, begangen werden.268 Dabei lässt § 5 OWiG eine Abweichung von diesem Grundsatz zu, wenn das Gesetz anderes bestimmt. Hiervon wurde bspw. in § 4 Abs. 3 NetzDG in für Diensteanbieter sozialer Netzwerke relevanter Weise Gebrauch gemacht. Die Norm bestimmt, dass eine Ordnungswidrigkeit nach dem NetzDG auch dann verfolgt werden kann, „wenn sie nicht im Inland begangen wird.“
Ob eine Ordnungswidrigkeit im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 7 OWiG,269 der im Wesentlichen § 9 StGB entspricht.270 § 7 Abs. 2 OWiG verweist für den Ort der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit, also unter anderem die Beihilfe,271 auch auf den Ort der Haupttat. Für diesen kommt es nach § 7 Abs. 1 Var. 3 und 4 OWiG ebenfalls auf den Ort an, an dem der „zum Tatbestand gehörende Erfolg“ eingetreten ist bzw. nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich bei der Frage der Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts nach §§ 5, 7 OWiG grundsätzlich dieselben Fragen stellen wie bei der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 3, 9 StGB.
268 Rogall, in: KK-OWiG, § 5 Rn. 7. 269 Rogall, in: KK-OWiG, § 5 Rn. 9. 270 Rogall, in: KK-OWiG, § 7 Rn. 1. 271 Dabei gilt es zu beachten, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Differenzierung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme, also Anstiftung und Beihilfe, aufhebt und damit zum sog. Einheitstäter führt, wonach jeder Beteiligte letztlich Täter der Ordnungswidrigkeit ist (vgl. Rengier, in: KKOWiG, § 14 Rn. 4).
C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?
Aber selbst, wenn das deutsche Strafrecht gem. §§ 3, 9 StGB und das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht gem. §§ 5, 7 OWiG grundsätzlich auf den ausländischen Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks anwendbar sind, könnte das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG der Anwendung entgegenstehen. Wegen der grundsätzlich grenzüberschreitenden und weltweiten Nutzbarkeit von Telemedien, dient das Herkunftslandprinzip dazu, „das auf Telemedien anzuwendende Recht auf eine einzig anwendbare Rechtsordnung zu kanalisieren und so Rechtsunsicherheiten zu begegnen“, indem die Diensteanbieter ihr Telemedium grundsätzlich nur nach dem am Ort ihrer Herkunft geltenden Recht ausrichten müssen.272
I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Teilweise wird vertreten, dass das Herkunftslandprinzip auf das Strafrecht keine Anwendung findet, da die ECRL ausweislich ihres Erwägungsgrunds 8 den Bereich des Strafrechts nicht als solchen harmonisieren soll.273
Dem ist jedoch entgegenzutreten. Eine Harmonisierung des Strafrechts findet mit der ECRL und dem Herkunftslandprinzip nicht statt. Es werden keine Straftatbestände einander angeglichen oder Straftatbestände auf EU-Ebene geschaffen. Vielmehr erfolgt mit dem Herkunftslandprinzip allein eine Bestimmung über die auf den jeweiligen Diensteanbieter anwendbare Rechtsordnung. Zudem spricht für eine grundsätzliche Anwendung des Herkunftslandprinzips auch auf den Bereich des Strafrechts, dass sich die Ausnahmen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a, aa TMG und Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL unter anderem ausdrücklich auf die Verfolgung von Straftaten beziehen.274 Sinn und Zweck des Herkunftslandprinzips sprechen ebenfalls dafür. Dieses soll gerade eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien in der Europäischen Union verhindern (vgl. Wortlaut des § 3 Abs. 2 TMG: „Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien [...] wird [...] nicht eingeschränkt“). Insoweit muss es auf alle Rechtsgebiete Anwendung finden, soweit diese auf die Erbringung von Telemedien Auswirkungen haben und damit geeignet sind, zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu führen.275 Zu einer solchen Einschränkung kann auch das Ordnungswidrigkeitenrecht führen.
Im Ergebnis ist deshalb von einer Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht auszugehen.
II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips
§ 3 Abs. 2 TMG setzt das in der ECRL und AVMD-RL geregelte und vorausgesetzte Herkunftslandprinzip in deutsches Recht um. Die Regelung schreibt vor, dass der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) und der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL) in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich § 3 Abs. 5 und 6 TMG nicht eingeschränkt wird.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es Diensteanbietern nicht zumutbar ist, die Zulässigkeit ihres Angebots nach den „Rechtsordnungen aller anderen Mitgliedstaaten“ der EU zu prüfen.276
1. Diensteanbieter
Bei den Diensteanbietern sozialer Netzwerke handelt es sich um Diensteanbieter von Telemedien i.S.d. TMG und damit des Herkunftslandprinzips.277
2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat
Der Diensteanbieter muss in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland niedergelassen sein. Mitgliedstaat ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die AVMD-RL gilt (§ 2 Satz 1 Nr. 15 TMG). Für Diensteanbieter, die in einem Drittstaat, also einem Staat, der nicht Mitgliedstaat im vorgenannten Sinne ist (§ 2 Satz 1 Nr. 16 TMG), niedergelassen sind, gilt das Herkunftslandprinzip hingegen nicht.278 Relevanz hat dies für Diensteanbieter, die z.B. als in den USA, Russland oder China niedergelassen gelten.
a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung
Der Ort der Niederlassung eines Diensteanbieters ergibt sich aus dessen Sitzland (vgl. § 2a Abs. 1 TMG).279 Dieses bestimmt sich danach, wo „sich der Mittelpunkt [der] Tätigkeiten“ des Diensteanbieter „im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet“.280 Der Standort des Servers ist zur Bestimmung dieses Ortes unerheblich (vgl. Art. 2 lit. c ECRL); ebenso rein formale Kriterien, wie z.B. ein Briefkasten.281 Ausschlaggebend ist vielmehr der Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, also der Ort, an dem die „Steuerung der Tätigkeiten des Diensteanbieters angesiedelt ist“.282
Für den Fall, dass mehrere Orte in verschiedenen Staaten in Betracht kommen, ergibt sich aus Erwägungsgrund 19 Satz 5 der ECRL, dass für den Ort der Niederlassung maßgeblich ist, an welchem Ort sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf den Dienst befindet.283 Das ist regelmäßig der Ort, an dem der Diensteanbieter seine Tätigkeit bzw. den Dienst schwerpunktmäßig steuert.284 Ein Indiz hierfür kann sein, dass eine Niederlassung länger besteht als die andere.285
Im Rahmen eines Konzerns ist allein auf die Gesellschaft des Diensteanbieters abzustellen, sodass eine Zurechnung dieser Eigenschaft von einer Tochtergesellschaft, die das Telemedium tatsächlich anbietet oder verbreitet, an die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat mit einer strengeren Rechtsordnung ausscheidet.286
Sofern ein ausländischer Diensteanbieter, der neben seinem Hauptsitz in einem Drittstaat auch einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, kann sich aus einer Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeiten in Bezug auf den Dienst ergeben, dass der Dienst als von dem Drittstaat aus angeboten und verbreitet gilt, sodass eine Anwendung des Herkunftslandprinzips ausscheidet.287
b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern
Ausdifferenzierte Sonderregelungen zur Bestimmung des Sitzlandes sehen die Absätze 4 bis 7 des § 2a TMG, die Art. 28a Abs. 2 bis 4 AVMD-RL in deutsches Recht umsetzen, für Videosharingplattform-Anbieter vor.288 Entsprechende Regelungen in Bezug auf das NetzDG sollen mit § 3d Abs. 2 und 3 NetzDG-E geschaffen werden.289
Ist ein Videosharingplattform-Anbieter – nach den gerade dargestellten Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 TMG (siehe oben a.) – nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters (§ 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TMG) oder ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist (§ 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TMG), niedergelassen ist.
Sofern mehrere der vorgenannten Unternehmen in Bezug auf den Videosharingplattform-Anbieter existieren und in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, bestimmt § 2a Abs. 5 TMG eine Rangfolge der Unternehmen zur Bestimmung des Orts der Niederlassung des Diensteanbieters. Dieser bestimmt sich primär nach dem Ort der Niederlassung des Mutterunternehmens (§ 2a Abs. 5 Nr. 1 TMG). Ein Mutterunternehmen i.S.d. Regelung ist ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert (§ 2 Satz 1 Nr. 17 TMG). Die Kontrolle kann unmittelbar und mittelbar erfolgen, wie die Legaldefinition des Tochterunternehmens in § 2 Satz 1 Nr. 18 TMG verdeutlicht.
Ist das Mutterunternehmen nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, ist auf den Mitgliedstaat abzustellen, in dem das Tochterunternehmen niedergelassen ist (§ 2a Abs. 5 Nr. 2 TMG). Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird (§ 2 Satz 1 Nr. 18 TMG). Wenn es mehrere solche Tochterunternehmen gibt und jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, gilt der Videosharingplattform-Anbieter in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht (§ 2a Abs. 6 TMG).
Nicht geregelt ist der Fall, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils ein Tochterunternehmen niedergelassen ist, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch mehrere Tochterunternehmen, z.B. zwei oder drei, niedergelassen sind. In diesem Fall bestimmt sich die Niederlassung des Videosharingplattform-Anbieters aber ebenso nach § 2a Abs. 6 TMG, sodass er in einem Mitgliedstaat als niedergelassen gelten kann, in dem er weniger Tochterunternehmen unterhält als in einem anderen Mitgliedstaat.
Gibt es kein Tochterunternehmen oder sind diese allein in Drittstaaten niedergelassen, gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind (§ 2a Abs. 5 Nr. 3 TMG). Eine Gruppe ist die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen (§ 2 Satz 1 Nr. 19 TMG).
Sofern es mehrere Unternehmen gibt, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht (§ 2a Abs. 7 TMG). Auch in Bezug auf die Unternehmen einer Gruppe ist der Fall nicht ausdrücklich geregelt, dass in einem Mitgliedstaat mehrere solche Unternehmen niedergelassen sind, während in anderen Mitgliedstaaten jeweils nur ein Gruppenunternehmen seine Niederlassung hat. Aber auch insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Bestimmung der Niederlassung nach den Vorgaben des § 2a Abs. 7 TMG richtet.
3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden
Erforderlich ist nach § 3 Abs. 2 TMG zudem, dass die Telemedien in Deutschland angeboten und verbreitet werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie sich an Nutzer im Inland richten, also zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind.
Dieses Anbieten oder Verbreiten muss innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU stattfinden. Es muss sich also um Dienste handeln, die dem Anwendungsbereich der ECRL und AVMDRL unterfallen.
4. Geschäftsmäßige Telemedien
In Bezug auf das Herkunftslandprinzip gilt es aber zu beachten, dass von diesem nur solche Telemedien, also auch soziale Netzwerke,290 erfasst sind, die von dem Diensteanbieter geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist dabei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Gewinnerzielungsabsicht, sondern geht in seiner Reichweite über diesen hinaus. Geschäftsmäßig ist jedes Telemedium, das mit oder ohne Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig erbracht oder angeboten wird.291 Im Ergebnis fallen damit allein solche Telemedien aus dem Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips heraus, die „private Gelegenheitsdienste“ darstellen.292
Ein soziales Netzwerk, das als „privater Gelegenheitsdienst“ erbracht wird, ist kaum denkbar. Insbesondere die großen sozialen Netzwerke, auf die das Netz-DG Anwendung findet, sind geschäftsmäßig erbrachte Telemedien. Dies gilt schon deshalb, da die Anwendung des NetzDG verlangt, dass das soziale Netzwerk mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG).
5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
Eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs liegt mit dem Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht jedenfalls immer dann vor, wenn das Verhalten des Diensteanbieters anders als in Deutschland im Herkunftsland nicht straf- bzw. bußgeldbewehrt ist.293
Eine extensive Auslegung will eine Einschränkung bereits dann annehmen, wenn deutsches Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht auch nur eingreift und zwar selbst dann, wenn das Verhalten im Niederlassungsstaat ebenfalls strafbar bzw. bußgeldbewehrt ist.294
Demgegenüber verneint eine weitere Ansicht eine Einschränkung, wenn das deutsche Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht in seinen Rechtsfolgen milder ist als das Recht des Niederlassungsstaats.295
Nach überzeugender Auffassung ist aber eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bereits dann zu verneinen, wenn das Verhalten des Diensteanbieters im Herkunftsland straf- bzw. bußgeldbewehrt ist.296 Denn in diesem Fall ist das Verhalten des Diensteanbieters im Herkunftsland unzulässig. Sofern es nun in Deutschland ebenfalls bei Strafe oder Geldbuße unzulässig ist, besteht der gleiche Zustand wie im Herkunftsland. Ob der Straf- bzw. Bußgeldrahmen über denjenigen des Herkunftslands hinausgeht, ist dabei irrelevant. Denn durch die in ihrer Quantität abweichende Rechtsfolge wird das Verhalten nicht „unzulässiger“. Die Straf- bzw. Bußgeldhöhe hat gerade keinen Einfluss auf die generelle Unzulässigkeit des Verhaltens und der damit für den Diensteanbieter einhergehenden Einschränkung. Ist das Verhalten des Diensteanbieters bereits im Herkunftsland unzulässig, kann eine in Deutschland ebenfalls gegebene Unzulässigkeit des Verhaltens schon denklogisch nicht zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führen.297
Wollte man diesem Ergebnis die Gefahr einer Doppelbestrafung des Diensteanbieters entgegenhalten, ist eine solche wegen Art. 54ff. SDÜ und insbesondere Art. 6 EUV i.V.m. Art. 50 GRCh weitgehend ausgeschlossen.298 Zusätzlich sind in diesem Zusammenhang § 51 Abs. 3 StGB und § 153c StPO zu beachten. Hingegen findet Art. 103 Abs. 3 GG keine Anwendung, da dieser nur einer „mehrmalige[n] Verurteilung [...] durch deutsche Gerichte“ entgegensteht.299
III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
Die Anwendung des Herkunftslandprinzips könnte jedoch aufgrund des Vorliegens einer Ausnahme ausgeschlossen sein.
Insofern finden sich in § 3 Abs. 3 und 4 TMG generelle Bereichsausnahmen, welche die Ausnahme des Art. 3 Abs. 3 ECRL i.V.m. dem Anhang zur ECRL umsetzen. Das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sind von diesen generellen Ausnahmen jedoch nicht erfasst.
Es könnte jedoch die auf Art. 3 Abs. 4 lit. a ECRL zurückgehende Einzelfallausnahme des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a, aa TMG einschlägig sein. Danach unterliegen das Angebot und die Erbringung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit dieses dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insb. im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität oder von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG müssen die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Wie die Formulierung „insbesondere“ in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a. TMG deutlich macht, sind die genannten Fälle nicht abschließend, sodass eine Ausnahme auch in anderen Fällen in Betracht kommen kann, wenn dies dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient.300
1. Einzelfallausnahme
Der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass es sich nur um eine Ausnahme im Einzelfall handelt. Denn die Ausnahme verlangt gerade, dass die Maßnahme im Einzelfall dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient sowie verhältnismäßig ist.301
Soweit zum Teil vertreten wird, dass „die nach der Richtlinie vorausgesetzte Beeinträchtigung bzw. qualifizierte Gefahr [...] bei der Erfüllung entsprechender Tatbestände nach dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stets gegeben sein“ wird302 und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass „die Reaktion des deutschen Strafrechts auch ‚angemessen‘ ist“,303 ist dem entgegenzuhalten, dass damit gerade das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Herkunftslandprinzips unterlaufen würde. Die Nichtaufnahme des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts in den Anhang zur ECRL macht deutlich, dass der europäische Richtliniengeber keine generelle Bereichsausnahme für diese Bereiche wollte. Würde man nun aber stets eine Beeinträchtigung bzw. qualifizierte Gefahr annehmen, wenn ein Tatbestand aus einem dieser Bereiche erfüllt ist, würde damit faktisch eine generelle Bereichsausnahme geschaffen. Denn vom Vorliegen einer Beeinträchtigung bzw. qualifizierten Gefahr hin zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist es dann kein weiter Weg mehr.304
2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr
Für das Vorliegen der Ausnahme ist zunächst eine Beeinträchtigung oder eine qualifizierte Gefahr erforderlich.
Eine Gefahr ist bei einem Zustand zu bejahen, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das geschützte Rechtsgut führt.305 Die Gefahr muss ernsthaft und schwerwiegend, also qualifiziert, sein. Eine einfache Gefahr genügt nicht.306 Nicht ausreichend ist deshalb das Bestehen der abstrakten Möglichkeit einer Gefahr. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die nicht den Eintritt einer Gefahr voraussetzen, ist es deshalb erforderlich, dass die Maßnahme im „Einzelfall der Bekämpfung einer konkreten Gefahr dient“.307 Das Gleiche muss für abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte gelten.
Eine Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn sich die Gefahr realisiert hat und damit eine Störung bzw. ein Schaden für das geschützte Rechtsgut eingetreten ist. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Tatbestand eines Erfolgsdelikts vollendet ist oder sich die Gefahr eines Gefährdungsdelikts realisiert hat.308 In Bezug auf die Gefahren, die der Verbreitung von Hassbotschaften innewohnen, ist regelmäßig von einer qualifizierten Gefahr auszugehen, wenn die Inhalte tatsächlich abgerufen und wahrgenommen werden.
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG
Die Maßnahme, für die die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gelten soll, muss im Einzelfall verhältnismäßig sein (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG).309 Innerhalb der deshalb vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung genießen die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Zwecke des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen wegen der ausdrücklichen Nennung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a, aa TMG einen Abwägungsvorsprung.310 Dass diesen Schutzgütern ein besonderer Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus ihrer Nennung in Art. 3 Abs. 4 lit. a Nr. i ECRL und der damit einhergehenden gemeinschaftsrechtlichen Wertung.311 Bestätigt wird dies durch Art. 9 Abs. 1 lit. c Ziff. i und ii AVMD-RL. Danach darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nicht die Menschenwürde verletzen und ebenfalls nicht eine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern.
Auch wenn als schlechthin konstituierendes Grundrecht für eine freiheitlich demokratische Grundordnung im Rahmen der Abwägung die Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK in besonderer Weise zu berücksichtigen ist, ist wegen des erwähnten Abwägungsvorsprungs davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Hassbotschaften in der Regel verhältnismäßig sind.312
4. Konsultations- und Informationspflichten
§ 3 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 TMG bestimmt, dass die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TMG nur zulässig sind, wenn die gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ECRL erforderlichen Verfahren, also Konsultations- und Informationspflichten, eingehalten werden. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 TMG bleiben davon jedoch gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten unberührt. Mithin sind die Konsultations- und Informationspflichten dem TMG zufolge in diesen Verfahren nicht einzuhalten.
Grundsätzlich hat der Mitgliedstaat gem. Art. 3 Abs. 4 lit. b ECRL vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat, und die Europäische Kommission zu konsultieren und informieren. Anders als in der deutschen Umsetzung sind Strafverfahren von dieser Pflicht nicht ausgenommen, denn die Formulierung „unbeschadet“ bedeutet nicht „mit Ausnahme von“, sondern „ohne Rücksicht auf“ und „ohne Schaden, ohne Nachteil für“.313 Noch deutlicher wird die englische Sprachfassung der ECRL, die ausführt, dass die Konsultations- und Informationspflichten „without prejudice to court proceedings [...]“ vorzunehmen sind.
Allerdings sieht Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ECRL die Möglichkeit einer Abweichung von den in Art. 3 Abs. 4 lit. b ECRL genannten Pflichten in dringlichen Fällen vor, wobei die Dringlichkeit nachzuweisen ist.314 Die Mitgliedstaaten werden in dringlichen Fällen aber nicht völlig von den Pflichten entbunden. Vielmehr müssen sie die Maßnahmen und die Gründe für die Annahme eines dringlichen Falls so bald wie möglich der Kommission und dem Niederlassungsstaat mitteilen (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL).315
Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 4 lit. b ECRL wird man bei der Notwendigkeit eines Straf- und Bußgeldverfahrens regelmäßig von einem dringlichen Fall ausgehen können. Spätestens mit Beendigung des Verfahrens ist sodann aber die Mitteilung nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL vorzunehmen.316 Da § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG eine solche Pflicht nicht enthält, liegt damit ein Verstoß gegen die Vorgaben der ECRL vor, der durch eine richtlinienkonforme Auslegung zu beseitigen ist. Danach gilt der Ausschluss des § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG nicht für die Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsstaat nach Beendigung des Strafverfahrens.317
IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)
Das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG bzw. Art. 3 ECRL ist grundsätzlich auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar. Auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke findet es Anwendung, sofern es sich nicht um solche aus einem Drittstaat bzw. dem Nicht-EU-Ausland handelt. Es schließt eine Anwendung des deutschen Rechts jedoch nicht aus, wenn die Handlung, also das Unterlassen des Entfernens bzw. Sperrens des strafbaren Inhalts im EU-Herkunftsland ebenfalls sanktioniert ist, da dann bereits keine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt. Aber selbst, wenn eine solche Einschränkung gegeben ist, kann eine Anwendung des Herkunftslandprinzips im Einzelfall ausnahmsweise ausscheiden. Bei der Verbreitung von Hassbotschaften in sozialen Netzwerken wird vom Vorliegen einer solchen Ausnahme in der Regel auszugehen sein, da mit dieser regelmäßig eine qualifizierte Gefahr vorliegt und Maßnahmen der Verfolgung und Ahndung als verhältnismäßig zu betrachten sind.
272 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 3. 273 Bär, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 15 Rn. 205. 274 Spindler, NJW 2002, 921, 926; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 3 Rn. 70.; vgl. auch Kudlich, HRRS 2004, 278, 282. 275 Vgl. Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 16. 276 Gutsche, Die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, S. 14. 277 Siehe hierzu Kapitel 1 A.I.2. 278 So auch Erwägungsgrund 58 der ECRL. 279 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 11. 280 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 281 Gutsche, Die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, S. 9. 282 Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 5; Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 135; Martiny, in: MüKo BGB, TMG § 3 Rn. 16; Waldenberger, EuZW 1999, 296, 298. 283 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 136. 284 Gutsche, Die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, S. 10. 285 BR-Drucks. 29/1/99, S. 5; vgl. auch Brisch, CR 1999, 235, 236. 286 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 137. 287 Handel, MMR 2017, 227, 230. 288 BT-Drucks. 19/18789, S. 36. 289 BT-Drucks. 19/18792, S. 11f. 290 Zur Eigenschaft sozialer Netzwerke als Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG siehe bereits Kapitel 1 A.I.2. 291 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 20. 292 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 20; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 3 Rn. 13. 293 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 25. 294 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 28. So wohl auch die Gesetzesbegründung, nach der das öffentliche Recht auf Grund von § 3 Abs. 2 TMG grds. keine Anwendung findet, BT-Drucks. 14/6098, S. 18. 295 Vgl. Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 212, der ausführt, dass das „anwendbare nationale Sachrecht dann außer Betracht [bleibt], wenn es strengere Anforderungen bereithält als das Recht des Herkunftslandes“; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 3 Rn. 71. 296 Handel, MMR 2017, 227, 230; Hoven, ZWH 2018, 97, 103. 297 Handel, MMR 2017, 227, 230. 298 Handel, MMR 2017, 227, 230. 299 BVerfG, NJW 1987, 2155, 2156; Werle/Jeßberger, JuS 2001, 35, 36. 300 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 237. 301 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 57f.; Liesching, Herkunftslandprinzip, S. 9; Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort/Santelmann/Enaux/König, K&R Beilage 1 zu Heft 12/2001, S. 12. 302 BT-Drucks. 14/6098, S. 20. 303 Kudlich, HRRS 2004, 278, 284. 304 Vgl. auch Schwiddessen, CR 2017, 443, 451. 305 Krüger, JuS 2013, 985f.; Poscher/Rusteberg, JuS 2011, 984, 986f.; Rengier, in: KK-OWiG, § 16 Rn. 12; Handel, MMR 2017, 227, 230. 306 Tettenborn/Bender/Lübben/Karenfort/Santelmann/Enaux/König, K&R Beilage 1 zu Heft 12/2001, S. 12. 307 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 3 Rn. 57; vgl. auch Handel, MMR 2017, 227, 230; Satzger, CR 2001, 109, 112. 308 Handel, MMR 2017, 227, 230. 309 Weller, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 3 Rn. 32. 310 Handel, MMR 2017, 227, 230; Schwiddessen, CR 2017, 443, 453. 311 Schwiddessen, CR 2017, 443, 453. 312 Handel, MMR 2017, 227, 231. Der besonderen Bedeutung des Art. 10 Abs. 1 EMRK trägt auch Erwägungsgrund 9 zur ECRL Rechnung (vgl. Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 19). 313 Vgl. die Bedeutungsübersicht bei Duden, unbeschadet, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/unbeschadet_trotz_ungeachtet, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 314 EuGH, MMR 2020, 171, 175. 315 Siehe auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 19. 316 Vgl. auch Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 249f.; Ohly, WRP 2006, 1401, 1405. A.A. wohl EuGH, MMR 2020, 171, 175, wonach Art. 3 Abs. 6 ECRL „keine Stillhalteverpflichtung zu Lasten des Mitgliedstaats vor[sieht], der den Erlass einer Maßnahme beabsichtigt, mit der der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt wird.“ Insoweit stünde die Unterrichtungspflicht einer Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. 317 Handel, MMR 2017, 227, 231; vgl. auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 19.
D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Eine Anwendung deutschen Strafrechts auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn strafbare Hassbotschaften durch einen Nutzer vom Inland aus in das soziale Netzwerk eingestellt wurden oder zu einem zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Inland führen oder nach der Vorstellung des Täters bzw. Nutzers führen sollten (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Für die Anwendung deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts gilt dasselbe, wenn diese nicht bereits ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 5 OWiG). In diesem Fall liegt grundsätzlich auch eine Ausnahme im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG, Art. 3 ECRL) vor, sollte dieses einschlägig sein.
Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
Für die Beantwortung der mit dieser Arbeit aufgeworfenen Frage der straf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke ist eine Prüfung und Darstellung der Voraussetzungen des spezialgesetzlichen Haftungsregimes der §§ 7ff. TMG elementar. Kern dieser Regelungen sind die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG. Das vorliegende Kapitel stellt deren Voraussetzungen dar und prüft, ob Diensteanbieter sozialer Netzwerke aufgrund dieser Regelungen in ihrer Haftung privilegiert, also für Nutzerinformationen nicht verantwortlich, sein könnten vor.
A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG
Das TMG unterscheidet zwischen drei verschiedenen Diensteanbieter- bzw. Provider-Typen. Neben dem Contentprovider (§ 7 Abs. 1 TMG) kennt das TMG den Network- und Accessprovider (§§ 8, 9 TMG) sowie den Hostprovider (§ 10 TMG).
Für diese Provider trifft das TMG in den §§ 7ff. besondere Haftungsregelungen,318 da sie Dienstleistungen erbringen, welche zur Funktion des Internets in der heutigen Form unabdingbar sind. Ohne diese Regelungen bestünde für die Diensteanbieter ein unkalkulierbares Haftungsrisiko, da sich die von ihnen gespeicherten und übermittelten Informationen in Sekundenschnelle ändern können.319 Der Grundsatz der Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Gesetzen wird für fremde Informationen, welche die Anbieter „lediglich übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sowie für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern“, entsprechend der jeweiligen Nähe des Diensteanbieters zu den Informationen beschränkt.320 Es handelt sich um ein abgestuftes Haftungsregime für die Diensteanbieter von Telemedien.
I. Der Contentprovider
Als Contentprovider werden Anbieter bezeichnet, die eigene Inhalte bereitstellen. Hierunter fallen vor allem Anbieter herkömmlicher Internetseiten, die von ihnen selbst generierte Informationen beinhalten.321 Als Beispiel kann DER SPIEGEL322 im Hinblick auf die verbreiteten eigenen Artikel genannt werden. Aber auch der Inhaber eines Facebook-, Twitter- oder YouTube-Profils wird mit den von ihm selbst verbreiteten Inhalten zum Contentprovider.323
Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Eine Haftungsbeschränkung ist für den Contentprovider nicht vorgesehen. § 7 TMG hat lediglich eine klarstellende Wirkung, da sich die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters ohne das Bestehen einer Haftungsprivilegierung ohnehin nach den allgemeinen Gesetzen richtet. Das Fehlen einer Haftungsprivilegierung für den Contentprovider ist insofern konsequent, da dieser die eigenen Inhalte bzw. Informationen originär kennt und in dieser Kenntnis zur Nutzung bereithält.324 Der Contentprovider hat damit üblicherweise die Kontrolle über die von ihm bereitgehaltenen eigenen Informationen.325
II. Der Network- und Accessprovider
Network- und Accessprovider stellen die nötigen Datenverbindungen her, ohne die das Internet nicht funktionieren könnte. Sie sorgen für die Übermittlung von Informationen innerhalb eines Kommunikationsnetzes (Networkprovider) sowie den Zugang zu diesen Netzen (Accessprovider) und erbringen rein technische Dienstleistungen.326 Network- und Accessprovider stellen damit die nötige Infrastruktur bereit, um z.B. die Informationen des Contentproviders an die Nutzer zu übermitteln. Eine Einflussnahme auf die Informationen durch den Network- und Accessprovider findet nicht statt. Die Übermittlung der Informationen wird durch den jeweiligen Nutzer des Dienstes veranlasst.
§ 8 TMG regelt daher in konsequenter Weise eine weitgehende Haftungsprivilegierung dieser Diensteanbieter, die nach Ansicht Siebers auch auf der „rechtspolitischen Überlegung“ beruht, dass „eine umfassende Kontrolle des internationalen Datenverkehrs [...] nicht wünschenswert“ ist, da neben öffentlichen Inhalten von Webseiten auch „persönliche Daten (z.B. E-Mail)“ gefiltert bzw. kontrolliert werden müssten, was „nicht nur einen massiven Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, sondern auch totale Überwachung von Bürgern und Wirtschaft“ bedeuten würde, die „für einen demokratischen Rechtsstaat jedoch unvorstellbar ist“.327 Diese Unvorstellbarkeit dürfte jedenfalls durch die von dem Whistleblower Edward Snowden aufgedeckte massenhafte Überwachung des internationalen Datenverkehrs durch die National Security Agency (NSA)328 und weitere Geheimdienste,329 insb. auch den Bundesnachrichtendienst (BND)330, überholt sein.
III. Das Proxy-Caching
Das sog. Proxy-Caching ist den Network- und Accessprovidern zuzuordnen, geht jedoch über die bloße Zugangsvermittlung hinaus. Es handelt sich um eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nicht auf einen isolierten Übermittlungsvorgang beschränkt ist und allein dem Zweck dient die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Das Proxy-Caching dient damit einer Effizienzsteigerung bei der Übermittlung von Informationen.331 Zu diesem Zweck werden Informationen auf sog. Proxy-Cache-Servern gespiegelt332, um weitere und schneller zu erreichende Quellen für die Informationen zu schaffen. Eine Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters, der Proxy-Cache-Server bereitstellt, sieht § 9 TMG vor.
IV. Hostprovider
Ausgehend von § 10 Satz 1 TMG speichern Hostprovider fremde Informationen für ihre Nutzer. Es handelt sich um Diensteanbieter, die unter anderem Contentprovidern den nötigen Speicherplatz für deren Informationen zur Verfügung stellen.333 Anders als beim sog. Proxy-Caching handelt es sich beim Hosting um „die dauerhafte Speicherung von Informationen durch einen Diensteanbieter“.334
Neben Anbietern, die Speicherplatz für Webseiten und ganze Server vermieten,335 fallen auch sog. Sharehoster und Cloud-Speicherdienste336 unter den Begriff des Hostproviders. Auch Informations- und Kommunikationsplattformen – z.B. Foren, Gästebücher, Wikis, Blogs – werden als Hostprovider qualifiziert,337 wenn sie Speicherplatz für Nutzerinhalte, z.B. Beiträge/Postings und Kommentare, zur Verfügung stellen. Die Online-Auktionsplattform eBay ist ebenfalls als Hostprovider anzusehen, soweit sie mit den Angeboten ihrer Kunden fremde Informationen speichert.338 Gleiches soll für soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, Twitter und YouTube, gelten, sofern sie fremde Informationen speichern und zugänglich machen.339 Letztlich ist jeder Diensteanbieter, der „von einem Dritten eingegebene Informationen in [dessen] Auftrag speichert“ ein Hostprovider.340 Die Qualifizierung als Hostprovider folgt aus der „Herrschaft über den Speicherplatz“ und einer damit verbundenen grundsätzlich unschweren Löschungsmöglichkeit der Nutzerinformationen.341
Hostprovider sind gem. § 10 Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
• sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG), oder
• sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG).
Die Haftungsprivilegierung findet gem. § 10 Satz 2 TMG keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
318 BT-Drucks. 14/6098, S. 22. 319 Säcker, MMR-Beilage 9/2001, S. 2. 320 Sobola/Kohl, CR 2005, 443. 321 Vgl. Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 8, nach deren Ausführungen der Contentprovider derjenige ist, „der eine Webseite erstellt und diese, sein Werk, in das Netz stellt oder stellen lässt“. 322 http://www.spiegel.de. 323 Zur Diensteanbietereigenschaft auch der Nutzer sozialer Netzwerke siehe Kapitel 3 G. II. 1. 324 Zu den Anforderungen an das Vorliegen „eigener“ Informationen und zur Abgrenzung dieser von „fremden“ Informationen, sowie einem Zu-Eigen-Machen von Informationen siehe Kapitel 3 G. III. 2. 325 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 12. 326 Vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 24, wonach die „Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist“. 327 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 11. 328 Die National Security Agency (NSA) ist der größte Auslandsgeheimdienst der USA (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/National_Security_Agency und http://www.nsa.gov, jeweils zuletzt abgerufen am 29.12.2020). 329 The Guardian, Edward Snowden: the whistleblower behind the NSA surveillance revelations, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2013/jun/09/edward-snowden-nsa-whistleblower-surveillance, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 330 Süddeutsche Zeitung, Datenschutzbeauftragte wirft BND systematische Gesetzesverstöße vor, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/politik/ueberwachung-datenschutzbeauftragtewirft-bnd-systematische-gesetzesverstoesse-vor-1.3145616, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 331 BT-Drucks. 14/6098, S. 24. 332 Hierbei handelt es sich um eine originalgetreue Kopie der Informationen. 333 Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 8. 334 Brömmekamp, WRP 2011, 306, 311. 335 LG Düsseldorf, CR 2007, 601, 602. 336 Hierbei handelt es sich um Dienste, die Speicherplatz über das Internet anbieten. Die Informationen bzw. Daten werden von dem Nutzer des Dienstes auf Server des Cloud-Speicherdienstes hochgeladen – in die Cloud geladen – und bei Bedarf wieder heruntergeladen. Für das Vorliegen der Voraussetzung des „für einen Nutzer speichern“ des § 10 Satz 1 TMG ist es irrelevant, ob die gespeicherte Information „irgendeinem Dritten zugänglich“ gemacht wird (Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 10 Rn. 11). 337 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 127; Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 19.1 Rn. 23; Strauß, ZUM 2006, 274, 281. 338 BGH, GRUR 2007, 890, 892. 339 Siehe hierzu Kapitel 3 J. Nach Auffassung des EuGH, ZUM 2012, 307, 309, „steht [...] fest, dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet – wie Netlog – auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, und dass er somit ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist“. In Bezug auf Facebook führt der EuGH, ZUM 2019, 905, 908, aus, „dass Facebook Ireland Hosting-Dienste im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 anbietet“. Siehe auch Galetzka/Krätschmer, MMR 2016, 518, 521; Roggenkamp/Stadler, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 10 Rn. 288. 340 Frey/Rudolph/Oster, CR Beilage zu Heft 11/2015, S. 5. 341 Sieber, Providerverantwortlichkeit im Internet, S. 40; Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 79.
B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes
Die Haftungsprivilegierungen der vorgenannten Diensteanbieter haben sich seit Ende der 1990er Jahre über verschiedene Gesetzesänderungen und unter Beachtung europäischer Vorgaben entwickelt.
I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
Mit dem Ziel, „im Rahmen der Bundeskompetenzen eine verlässliche Grundlage für die Gestaltung der sich dynamisch entwickelnden Angebote im Bereich der Informations- und Kommunikationsdienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerinteressen und öffentlichen Ordnungsinteressen herbeizuführen“342, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) beschlossen.
Das mit diesem sog. Artikelgesetz neu geschaffene Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz – TDG; nachfolgend: TDG 1997) regelte in § 5 TDG 1997 die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Eine identische Regelung fand sich in § 5 des Staatsvertrags über die Mediendienste (Mediendienste Staatsvertrag; MDStV). Letzterer wurde von den Bundesländern in Übereinstimmung mit dem Bund erlassen,343 nachdem es zuvor eine Auseinandersetzung zwischen den Bundesländern und dem Bund bezüglich der Gesetzgebungskompetenz gab.344
Die Haftungsprivilegierungen des TDG 1997 und MDStV sahen unter anderem in ihren § 5 Abs. 2 eine Privilegierung von Hostprovidern vor. Sie regelten, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
Während sich das TDG auf „Teledienste“ bezog, regelte der MDStV „Mediendienste“. Mediendienste waren in § 2 Abs. 2 MDStV legal definiert. Es handelte sich in erster Linie um Dienste mit „besonderer Meinungsrelevanz“.345 Teledienste waren in § 2 Abs. 2 TDG 1997 legal definiert und zeichneten sich durch eine geringe Meinungsrelevanz aus. Insbesondere handelte es sich um Angebote, bei denen nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund stand (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG 1997).346
II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL)
Auf europäischer Ebene fand mit der ECRL eine „Harmonisierung der geltenden innerstaatlichen Regeln für Dienste der Informationsgesellschaft und die Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Bereich“ statt.347 Die im deutschen Recht in der Folge umgesetzten Regelungen der Richtlinie sind daher richtlinienkonform unter Rückgriff auf die Regelungen und die diesen zugrundeliegenden Erwägungsgründe auszulegen.348 Die „Verantwortlichkeit der Vermittler“, also Diensteanbieter, ist in den Art. 12ff. ECRL geregelt, wobei Art. 14 ECRL das Hosting betrifft. Art. 12 ECRL betrifft das Network- und Access-Providing und Art. 13 ECRL das sog. Caching. Art. 15 Abs. 1 ECRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Anbietern von Diensten i.S.d. Art. 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Die Normen sind neben den US-amerikanischen Regelungen des Digital Millennium Copyright Act auch von der deutschen Regelung des § 5 TDG 1997 sowie § 5 MDStV inspiriert349 und regeln ebenso wie diese eine abgestufte Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.350 Sie verfolgen „einen horizontalen Ansatz mit dem Ziel, einen Mindestrechtsrahmen auf EU-Ebene für ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘ zu schaffen“,351 also eine Vollharmonisierung zu bewirken.352
Bezogen auf das Hosting stellen die Mitgliedstaaten gem. Art. 14 Abs. 1 ECRL sicher, dass bei Vorliegen eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
• der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a ECRL), oder
• der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Art. 14 Abs. 1 lit. b ECRL).
III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)
Zur Umsetzung der ECRL fand im Jahr 2001 mit dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz – EGG) unter anderem eine Anpassung des TDG 1997 (nachfolgend: TDG a.F.) statt.353 Die Regelungen zur Verantwortlichkeit wurden in den §§ 8ff. TDG a.F. entsprechend der ECRL ausdifferenziert. Die Haftungsprivilegierung der Hostprovider war in § 11 TDG a.F. geregelt und entsprach der aktuell geltenden Privilegierung des § 10 TMG. Eine entsprechende Anpassung des MDStV fand mit dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21.12.2001 statt. Die den §§ 8ff. TDG a.F. entsprechenden Verantwortlichkeitsregelungen fanden sich in der Folge in §§ 6ff. MDStV.
Die Differenzierung zwischen „Telediensten“ (TDG) und „Mediendiensten“ (MDStV) genügte jedoch der Konvergenz der Medien nicht (mehr) und führte zu teilweise schwierigen Abgrenzungsfragen. Überlegungen zu einem neuen Telemediengesetz wurden jedoch aufgrund der Neuwahl des Bundestags im September 2005 zunächst nicht umgesetzt.354
IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
Nach einer Verständigung zwischen dem Bund und den Bundesländern wurden schließlich im Jahr 2007 mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) das TDG und der MDStV durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt.355 Das TMG bezieht sich nun auf „Telemedien“, die eine Mischung aus Telediensten i.S.d. TDG und Mediendiensten i.S.d. MDStV darstellen.356 Die Verantwortlichkeitsregelungen finden sich in §§ 7ff. TMG und die Privilegierung für Hostprovider in § 10 TMG. Da das TMG auf den Regelungen der ECRL beruht und diese in deutsches Recht umsetzt, ist es unter Berücksichtigung der Richtlinie und ihrer Erwägungsgründe auszulegen.357
V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes der Bundesregierung vom 18.11.2015 sollte neben einer Anpassung der Verantwortlichkeitsregelungen an die Bedürfnisse von WLAN358-Betreibern auch eine Anpassung des § 10 TMG erfolgen, da „mit Hilfe des Internets leichter und in größerem Ausmaß Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden können“.359 Geplant war die Einführung von Voraussetzungen, unter denen Hostprovidern eine Berufung auf das Haftungsprivileg verwehrt bleibt, wenn „deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf“ solchen Rechtsverletzungen aufbaut.360
Der Entwurf sah hierfür vor, dass der bisherige Wortlaut des § 10 TMG zu § 10 Abs. 1 TMG-E und ein neuer Abs. 2 angefügt wird:361
„(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn
1. die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt,
2. der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert,
3. in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder
4. keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.“
Nach Stellungnahme des Bundesrates, wonach „die Vermutungsregelung in § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs“ aufgrund „zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Medienvielfalt und Meinungsfreiheit abzulehnen“ ist, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugesagt, das Anliegen eingehend zu prüfen.362 Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Änderung des § 10 TMG aus der Beschlussvorlage des Regierungsentwurfs entfernt und die Norm in der Folge nicht mehr geändert.363
Eine Ergänzung der Haftungsregelungen erfolgte jedoch in § 8 TMG. Der neu angefügte Abs. 3 regelt, dass § 8 Abs. 1 und 2 TMG auch für Diensteanbieter nach § 8 Abs. 1 TMG gelten, die ihren Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Ziel dieser Änderung und der mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vorgenommenen weiteren Änderungen der §§ 7 und 8 TMG ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots.364
342 BT-Drucks. 13/7385, S. 1. 343 Vgl. die gemeinsame Erklärung von Bund und Ländern vom 18.12.2006, abgedruckt bei Engel-Flechsig, ZUM 1997, 231. 344 Der Bund war der Ansicht, dass das Internet dem Telekommunikationsbereich zuzuordnen sei und ihm daher die Kompetenz zur Gesetzgebung zustehe. Dies bestritten die Länder, die der Auffassung waren, dass es sich um Rundfunk oder rundfunkähnliche Dienste handele, welche in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen (siehe Hoeren, NJW 2007, 801; Spindler, CR 2005, 741, 745). 345 Hoeren, NJW 2007, 801, 802. 346 Zur damals erforderlichen Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten siehe auch Engels, K&R 2001, 338, 340. 347 BT-Drucks. 14/6098, S. 1. 348 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 16. 349 Tettenborn, K&R 1999, 252, 258; Spindler, CR 2005, 741, 745. 350 Sieber/Liesching, MMR-Beilage 8/2007, S. 3f. 351 Tettenborn, K&R 1999, 252, 253. 352 Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 16; Nickels, CR 2002, 302, 305; Frey/Rudolph/Oster, CR Beilage zu Heft 11/2015, S. 2; Spindler, ZUM 2017, 473, 478; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 13. 353 BGBl. 2001 I, S. 3721; BT-Drucks. 14/6098, S. 1. 354 Spindler, CR 2005, 741, 745. 355 BGBl. 2007 I, S. 179; BT-Drucks. 16/3078, S. 1ff. 356 Hoeren, NJW 2007, 801. 357 Siehe auch Kapitel 3 B. II. 358 WLAN steht für Wireless Local Area Network. 359 BT-Drucks. 18/6745, S. 1. 360 BT-Drucks. 18/6745, S. 1. 361 BT-Drucks. 18/6745, S. 6. 362 BT-Drucks. 18/6745, S. 15 und 17. 363 BT-Drucks. 18/8645, S. 11. 364 BT-Drucks. 18/12202, S. 9.
C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Zur Beantwortung der Frage, ob Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach einer oder mehrerer der vorgenannten Regelungen in ihrer Haftung privilegiert sein könnten, müssten diese und damit das TMG zunächst überhaupt Anwendung auf sie finden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG gilt das TMG für Telemedien. Wie bereits dargestellt, sind soziale Netzwerke im Internet als Telemedien im Sinne der Legaldefinition des TMG zu qualifizieren.365 Das TMG ist daher auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke anwendbar.
365 Siehe hierzu Kapitel 1 A. I. 2. b.
D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“
Das Haftungsregime der §§ 7 bis 10 TMG regelt die „Verantwortlichkeit“ der Diensteanbieter (vgl. die Überschrift des dritten Abschnitts des TMG und den Wortlaut der Regelungen), indem es verschiedene Haftungsprivilegierungen vorsieht. Trotz dessen findet sich im TMG keine Legaldefinition des Begriffs.
Nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch bedeutet der Begriff Verantwortlichkeit ein Einstehenmüssen für etwas,366 insb. „für die Rechtsfolgen, die das Recht an bestimmte Sachverhalte knüpft“,367 wobei es sich um einen rechtsgebietsübergreifenden Begriff handelt.368 Die Gesetzesbegründung definiert dementsprechend die Verantwortlichkeit als „das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden“.369 Demgegenüber wird auch eine weitergehende Auslegung vertreten, welche die Verantwortlichkeit auf ein „Einstehenmüssen für jedes Verhalten, das einen Haftungsanspruch auslöst“, also auch auf eine verschuldensunabhängige Haftung, erweitert.370 Die Verantwortlichkeit ist demnach ein Einstehenmüssen für jegliche Rechtsverletzungen.371 Für das Strafrecht ist diese Erweiterung jedoch unerheblich, da eine Bestrafung stets Schuld voraussetzt.
366 Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, S. 158. 367 Ritz, Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten, S. 69, zu § 5 TDG 1997. 368 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 3; Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 33. 369 BT-Drucks. 13/7385, S. 19. 370 Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 24; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 20; vgl. auch Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 TMG Rn. 24. 371 Vgl. Rath, AfP 2005, 324.
E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht
Im Hinblick auf Erwägungsgrund 8 der ECRL stellt sich die Frage, ob die verantwortlichkeitsregelnden Haftungsprivilegierungen der §§ 8ff. TMG auch im Strafrecht Anwendung finden, da mit der ECRL der Bereich des Strafrechts als solcher nicht harmonisiert werden soll.
Trotz dessen ist die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht mit der allgemeinen Meinung zu bejahen.372 Denn der Gesetzgeber wollte zum einen die Haftung der Diensteanbieter rechtsgebietsübergreifend und gerade auch im Strafrecht einschränken.373 Zum anderen bezwecken die Art. 12ff. ECRL eine umfassende Privilegierung, in deren Rahmen die strafrechtliche Privilegierung zumindest eine erwünschte Nebenfolge darstellt.374 Dem steht Erwägungsgrund 8 der ECRL nicht entgegen.375 Aus dessen Formulierung „als solchen“ folgt allein, dass mit der ECRL keine speziellen Regelungen für das Strafrecht geschaffen werden sollen.376 Es handelt sich daher lediglich um einen klarstellenden Hinweis.377
Zudem folgt aus Erwägungsgrund 26 der ECRL, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften nur im Einklang mit den in der ECRL festgelegten Bedingungen anwenden können. Aus der Formulierung „im Einklang“ ist zu folgern, dass die Haftungsregelungen der ECRL zwingend zu berücksichtigen sind und damit nach den europäischen Vorgaben auch im Strafrecht Anwendung finden. Demgegenüber vertritt Busse-Muskala, dass die Umsetzung der Haftungsprivilegierungen der ECRL über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen und – „aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht prinzipiell unbedenklich“ – auch das Strafrecht erfassen, obwohl dies zur Richtlinienumsetzung gar nicht geboten wäre.378
Eine Nichtanwendung der Vorschriften im Strafrecht würde zudem zu eklatanten Widersprüchen und „abstrusen Konsequenzen“ führen, da mit dieser im Bereich des Strafrechts eine faktische Kontrollpflicht bestehen würde, die zivilrechtlich durch § 7 Abs. 2 TMG ausgeschlossen ist.379
Die Geltung der Haftungsprivilegierungen für alle Rechtsgebiete, also auch das Strafrecht, ergibt sich letztlich auch aus dem Begriff der „Verantwortlichkeit“, der – wie bereits gezeigt380 – eine Rechtsgebietsübergreifende Formulierung darstellt und als Oberbegriff der „rechtsgebietsspezifischen Begriffe ‚strafbar‘ oder ‚haftet‘ gewählt wurde“ und damit „jede Art des rechtlichen Einstehenmüssens“ erfasst.381
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 8ff. TMG „rechtsgebietsübergreifende Querschnittsregelungen“ darstellen, die eine „horizontale Wirkung“ entfalten und in allen Rechtsgebieten gleichermaßen, also auch im Strafrecht gelten.382
372 Statt vieler KG Berlin, MMR 2015, 345, 346, m.w.N. und BGH, ZUM-RD 2012, 82, 84. 373 BT-Drucks. 14/6098, S. 23 bzgl. der Vorgängernorm § 11 TDG; ebenso bereits BT-Drucks. 13/7385, S. 51 in Bezug auf § 5 TDG 1997. 374 Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 Rn. 15; vgl. auch Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 60; Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 16; Brisch, CR 1999, 235, 241. 375 Vgl. auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 16, wonach „das Risiko der strafrechtlichen Verfolgung insbesondere von Service Providern [...] stets im Mittelpunkt der Diskussion um deren Verantwortlichkeit“ stand. 376 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 2; Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 Rn. 15. 377 Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 9. 378 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 162, 165 und 169. 379 Hassemer, NJW 2014, 3801. 380 Siehe Kapitel 3 D. 381 Bettinger/Freytag, CR 1998, 545, 546. 382 Frey/Rudolph/Oster, CR Beilage zu Heft 11/2015, S. 6; vgl. auch Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Vor Rn. 1; Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 3; Spindler, NJW 2002, 921, 922; Freytag, CR 2000, 600, 604, im Hinblick auf die ECRL.
F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
Der Prüfungsstandort und die dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen der §§ 8ff. TMG sind umstritten.383 Mit der Einstufung als außerhalb und unabhängig von der Haftungsnorm zu prüfender Vor- (siehe I. 1.) bzw. Nachfilter (siehe I. 2.) und einem tatbestandsintegrierten Filter (siehe I. 3.) werden zweistufige Modelle und mit einer Modifizierung des Tatbestands (siehe II. 1.), des Vorsatzerfordernisses (siehe II. 2.) sowie der Qualifizierung als Rechtfertigungsgrund (siehe II. 3.), Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund (siehe II. 4.), aber auch persönlichen Strafausschließungsgrund (siehe II. 5.) einstufige Modelle vertreten. Dabei wird hinsichtlich der Relevanz der Einordnung ausgeführt, dass diese vor allem für die strafrechtliche Teilnahme und Irrtümer von Bedeutung sei.384 Aber auch die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG wird für eine Einordnung auf Tatbestandsebene herangezogen.385 Die dogmatische Einordnung gewinnt im weiteren Verlauf der vorliegenden Arbeit insbesondere bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale an Relevanz und hat deshalb für die Reichweite der Haftungsprivilegierungen Bedeutung.
I. Die zweistufigen Modelle
Die sog. zweistufigen Modelle, welche die Haftungsprivilegierungen als Vor- bzw. Nachfilter einordnen, stimmen darin überein, dass die §§ 8ff. TMG und die allgemeinen Haftungsvorschriften getrennt voneinander zu prüfen sind.386
1. Eigenständiger Vorfilter
Zunächst findet sich die Auffassung387, dass die Haftungsprivilegierungen des TMG eine Vorfilter-Funktion haben und dementsprechend eigenständig vor dem jeweiligen Haftungstatbestand zu prüfen sind. Es handelt sich danach um eine zweistufige Prüfung, die bei Vorliegen der Privilegierung eine weitere Prüfung des Haftungs- bzw. Straftat- und Bußgeldtatbestandes entbehrlich macht.388 Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Haftungsprivilegierungen als lex specialis bei der Feststellung der Strafbarkeit von Diensteanbietern zuerst zu prüfen sind.389
Bei einer solchen Qualifizierung als eigenständiger Vorfilter müssen die §§ 8 bis 10 TMG nicht vom Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters umfasst sein, da sie aufgrund ihrer Eigenständigkeit nicht zum Tatbestand gehören. Die Haftungsprivilegierungen werden in diesem Fall gerade vor der Haftungsnorm, also außerhalb des Straf- und Bußgeldtatbestands geprüft. Sie lassen diesen gänzlich unberührt und betreffen allein die Vorfrage, ob es zu einer weiteren Prüfung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen und damit auch allgemeinen Grundsätzen kommt. Eine Modifizierung der allgemeinen Gesetze und Grundsätze findet bei einer Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter nicht statt. Aber auch wenn die objektiven Merkmale der Haftungsprivilegierungen mangels Zugehörigkeit zum objektiven Tatbestand nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen, knüpft das Entfallen der Haftungsprivilegierungen an subjektive Elemente, nämlich die Kenntnis bestimmter Umstände (§§ 9 Satz 1 Nr. 5, 10 Satz 1 TMG) und ein Handeln mit bestimmter Absicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TMG), an.
Aus dem gleichen Grund wie das Vorsatzerfordernis ausscheidet, scheidet auch eine Anwendung des Tatbestandsirrtums (§ 16 StGB, § 11 Abs. 1 OWiG) aus, da ein Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen nicht einen Umstand betrifft, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Dieser wird bei einer Qualifikation der Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter – wie ausgeführt – gerade nicht berührt oder modifiziert, da die Prüfung der Haftungsprivilegierung vorgelagert und außerhalb der allgemeinen Gesetze und damit unabhängig vom Tatbestand erfolgt. Gleiches gilt für eine Anwendung des Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG), der das Unrechtsbewusstsein betrifft.390 Dieses setzt zwar keine Kenntnis der Strafbarkeit voraus, umfasst aber neben dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auch den materiellen Grund der Rechtswidrigkeit.391 Letzterer liegt in der Verwirklichung des Straftatbestandes. Sowohl dieser als auch die Rechtswidrigkeit bleiben bei einer Qualifikation der §§ 8 bis 10 TMG als eigenständige Vorfilter, die vorgelagert und außerhalb des allgemeinen Haftungstatbestands zu prüfen sind, unberührt.
Die Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter führt zudem dazu, dass eine Teilnahme an der Tat eines Diensteanbieters möglich ist, auch wenn dieser in seiner Haftung privilegiert ist. Eine Teilnahme setzt nämlich eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat als Anknüpfungstat voraus (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB). Eine solche Tat des Diensteanbieters wird durch das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nach §§ 8 bis 10 TMG nicht beseitigt, wenn diese eigenständig und damit außerhalb der allgemeinen Gesetze zu prüfen sind. Die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen lassen dann den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie die Rechtswidrigkeit gänzlich unberührt und führen nicht zu deren Entfallen. Demnach kann trotz einer Privilegierung des Diensteanbieters eine durch diesen vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat vorliegen, an welcher Dritte teilnehmen können. Diese Akzessorietät wird in diesem Fall auch nicht durch die §§ 28, 29 StGB und § 14 Abs. 3 OWiG durchbrochen. § 28 Abs. 1 StGB führt zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB und damit zu einer Lockerung der Akzessorietät,392 wenn beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Ein solches Merkmal liegt vor, „wenn ohne dieses Merkmal kein tatbestandsmäßiges Verhalten vorliegt.“393 Wie dargestellt, lassen die Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter den Tatbestand des Strafgesetzes und damit auch das tatbestandsmäßige Verhalten unberührt. Sie begründen auch nicht die Strafbarkeit des Täters, da sie allein eine privilegierende Wirkung entfalten,394 sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Ebenfalls keine Anwendung finden § 29 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 1 OWiG, da die Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter nicht die Schuld betreffen. Demgegenüber entspricht die Qualifizierung als eigenständige Vorfilter mit der Folge einer möglichen Teilnahme Dritter dem Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Var. 3 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Danach gelten besondere persönliche Merkmale, welche die Strafe oder Ahndung ausschließen nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen. Die damit einhergehende Durchbrechung der Akzessorietät liegt der Gedanke zugrunde, dass „der Teilnehmer [...] in jedem Fall bestraft werden [soll], wenn eine teilnahmefähige Haupttat vorliegt und er die in den §§ 26, 27 StGB normierten Voraussetzungen erfüllt.“395 Täterbezogene Merkmale, die zu einem Ausschluss der Strafe führen, dürfen deshalb allein demjenigen Tatbeteiligten zugerechnet werden, für den sie vorliegen.396 Anderenfalls würde ein direkt vorsätzlich handelnder, umfassend helfender und damit gefährlicher Gehilfe nicht bestraft werden, wenn ein besonderes persönliches Merkmal die Strafe für den Täter ausschließt, obwohl im Übrigen eine Straftat verwirklicht wurde.397 Dabei können die eine Strafbarkeit ausschließenden Merkmale „auf jeder Deliktsstufe in Erscheinung treten und weisen deshalb keinen spezifischen Bezug auf ein bestimmtes Systemelement auf.“398 Eine Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB und § 14 Abs. 3 OWiG würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, da bereits die Qualifikation der Haftungsprivilegierungen als eigenständige Vorfilter dazu führt, dass deren verantwortlichkeits- und damit strafbarkeitsausschließende Wirkung allein für den Diensteanbieter gilt. Ausweislich des Wortlauts der §§ 8 bis 10 TMG ist allein der Diensteanbieter für die Tat bzw. die ihr zugrundeliegende Information nicht verantwortlich. Die Tat selbst wird bei einer eigenständigen Vorfilterprüfung aber nicht beseitigt. Bei dem Teilnehmer sind die Voraussetzungen der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat deshalb inzident zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters als Haupttäter ankommt. Vielmehr stellt sich auch für den Teilnehmer zunächst die eigenständig zu prüfende Vorfrage, ob dieser selbst nach den §§ 8 bis 10 TMG privilegiert sein könnte.
Die Bejahung einer Haftungsprivilegierung führt zudem nicht automatisch zum Vorliegen eines „Defekts“ als Voraussetzung einer mittelbaren Täterschaft, da der Diensteanbieter trotz der Haftungsprivilegierung weiter volldeliktisch, also vorsätzlich und schuldhaft, handeln kann.399
2. Eigenständiger Nachfilter
Nach anderer Auffassung handelt es sich bei den Haftungsprivilegierungen um Nachfilter.400 Hierfür wird vor allem auf die Gesetzesbegründung des EGG abgestellt:401 „Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 [jetzt §§ 8, 9 oder 10 TMG] berufen kann.“402 Diese Formulierung deutet darauf hin, dass zunächst die allgemeine Haftungsnorm zu prüfen ist und eine Prüfung der §§ 8 bis 10 TMG erst dann in Betracht kommt, wenn diese erfüllt ist. Eine Privilegierung des Diensteanbieters komme demnach erst in Betracht, wenn der Diensteanbieter überhaupt nach den allgemeinen Gesetzen haften kann.403 Die einzelnen Voraussetzungen der Haftung nach den allgemeinen Gesetzen und damit der Strafbarkeit nach einem Straftatbestand unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, insb. des dreistufigen Verbrechensaufbaus, bleiben demnach von dem Filter unberührt.
Deshalb müssen aus den gleichen Gründen wie bei der Einordnung als eigenständiger Vorfilter auch bei einer Einordnung als eigenständiger und außerhalb der Haftungsnorm zu prüfender Nachfilter die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen nicht vom Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters umfasst sein und die Irrtumsregelungen nach §§ 16, 17 StGB und § 11 OWiG fänden keine direkte Anwendung. Ebenso würde eine Teilnahme an einer Tat des Diensteanbieters möglich sein und das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nicht zur Annahme eines „Defekts“ für eine mittelbare Täterschaft führen. Insoweit unterscheidet sich die Qualifizierung als außertatbestandlicher Nachfilter in ihren Folgen nicht von derjenigen als außertatbestandlicher Vorfilter. Beide Ansätze unterscheiden sich allein durch die von ihnen vorgegebene Prüfungsreihenfolge. Während eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen im Falle der Bejahung eines eigenständigen Vorfilters von vornherein ausscheidet bzw. entbehrlich ist, entfällt die zuvor nach den allgemeinen Gesetzen festgestellte Verantwortlichkeit bei Bejahung eines eigenständigen Nachfilters.
3. Tatbestandsintegrierter Filter
Zum Teil wird die Einordnung der Haftungsprivilegierungen als Vorfilter dem Tatbestand zugeordnet.404 Es handele sich danach um einen sog. verhaltensnormintegrierten bzw. tatbestandsintegrierten Vorfilter.405 Dieser wird innerhalb des Tatbestands – aus Effizienzgründen – vor den Tatbestandsmerkmalen der Haftungsnorm geprüft.406 Mit dieser Lösung bleibt es bei einer zweistufigen Prüfung, die jedoch innerhalb des Tatbestands stattfindet.407 Die §§ 8ff. TMG sind danach Spezialnormen, die auf Tatbestandsebene „die Verantwortlichkeitsregelungen in den einzelnen Rechtsgebieten“ beschränken.408 In diesem Fall ließen sich die Haftungsprivilegierungen als negative Tatbestandsmerkmale auffassen. Der jeweilige Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit würde um die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen erweitert und erst dann erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen, die zu einem Entfallen der Wirkung der §§ 8ff. TMG führen, ebenfalls vorliegen.409
Da es sich dieser Auffassung zufolge bei den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen um Tatbestandsmerkmale handelt, müsste sich der Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters auf das Nichtvorliegen der Haftungsprivilegierung bzw. der entsprechenden objektiven Voraussetzungen beziehen. Aus diesem Grund wären zudem die Irrtümer nach §§ 16, 17 StGB und § 11 OWiG anwendbar. Auch wäre bei Bejahung einer Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters auf den ersten Blick eine Teilnahme an der Tat des Diensteanbieters ausgeschlossen. Die Haftungsprivilegierung würde nämlich zur Verneinung des Tatbestands und damit zum Nichtvorliegen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat führen. Allerdings regeln die Haftungsprivilegierungen in Anknüpfung an die Diensteanbietereigenschaft des Betroffenen, dass eine Verantwortlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Haftungsprivilegierungen knüpfen damit an die Beziehung bzw. das Verhältnis des Diensteanbieters zu dem von diesem angebotenen Telemedium an, das für die Tat benutzt wurde, sodass es sich bei dieser und den daran anknüpfenden persönlichen Umständen, wie z.B. die Kenntnis des Diensteanbieters von der rechtswidrigen Handlung oder der Information (§ 10 Satz 1 TMG), um besondere persönliche Merkmale handelt.410 Da dieses Merkmal dazu führt, dass die Verantwortlichkeit und damit die Strafbarkeit des Diensteanbieters und dessen bußgeldrechtliche Ahndung entfällt, gilt es gem. § 28 Abs. 2 Var. 3 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur für den Teilnehmer, bei dem es vorliegt. Diese Durchbrechung der limitierten Akzessorietät der Teilnahme (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB, § 14 Abs. 2 OWiG) führt dazu, dass eine Teilnahme auch dann noch möglich ist, wenn die Haftungsprivilegierungen zwar dem Tatbestand zugeordnet werden, der Teilnehmer aber deren Voraussetzungen nicht selbst erfüllt.
Zudem käme eine mittelbare Täterschaft in Betracht, wenn der mittelbare Täter die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters gezielt ausnutzt, da mit der Privilegierung ein „Defekt“ des Diensteanbieters als Vordermann gegeben wäre.
II. Die einstufigen Modelle
Im Gegensatz zu den zweistufigen Modellen findet mit den einstufigen Modellen eine Integration der Haftungsprivilegierungen in den herkömmlichen Prüfungsaufbau der jeweiligen Haftungsnorm statt.411
1. Tatbestandsmodifizierung
Nach Sieber/Höfinger mache es letztlich keinen Unterschied, ob die Haftungsprivilegierungen als tatbestandsintegrierter Filter412 oder als gesonderte Tatbestandsmerkmale geprüft werden oder aber in die Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm hineingelesen werden.413 Dem ist insoweit zuzustimmen, als dass in diesen Fällen die Haftungsprivilegierungen zum Tatbestand zählen und damit für den Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG), die Irrtümer (§§ 16, 17 StGB, § 11 OWiG) und die Teilnahme sowie mittelbare Täterschaft dasselbe gilt, wie bereits in Bezug auf die Qualifizierung als tatbestandsintegrierter Filter ausgeführt (siehe I. 3.).
Bei der zum Teil vertretenen Integration der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen in die Tatbestandsvoraussetzungen der allgemeinen Haftungsnorm modifizieren bzw. ergänzen die Haftungsprivilegierungen die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Haftungsnormen bzw. beeinflussen diese.414 Es findet eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Haftungsnorm unter Berücksichtigung der anwendbaren Haftungsprivilegierung statt.415
Hinsichtlich der Frage, in welches Tatbestandsmerkmal die Haftungsprivilegierung integriert werden kann, werden verschiedene Ansätze vertreten: Ein Hineinlesen der Voraussetzungen könnte durch die Prüfung der §§ 8ff. TMG im Rahmen der „Zurechnung einer Gefahrenquelle“ erfolgen, womit eine Begrenzung der Erfolgszurechnung bzw. des Zurechnungszusammenhangs erreicht würde.416 Im strafrechtlichen Prüfungsaufbau könnte dies insbesondere mit einer Prüfung im Rahmen der objektiven Zurechnung geschehen.417 Orientiert am klassischen Deliktsaufbau würde es sich in diesem Fall um einen tatbestandsintegrierten Nachfilter handeln. Sobola/Kohl halten diesem Ansatz zugute, dass mit der „Einordnung als Regelung des Zurechnungszusammenhangs“ eine Einordnung in ein Tatbestandsmerkmal erfolgt, das „allen Haftungsgrundlagen des Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechts gemeinsam ist“.418 Zudem habe diese Einordnung nach Auffassung von Haft/Eisele den Vorteil, dass die Merkmale der Privilegierung je nach Rechtsgebiet unterschiedlich, also rechtsgebietsspezifisch ausgelegt werden könnten und damit „den jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Rechtsgebiete hinreichend Rechnung getragen werden“ könne.419 Für Unterlassungsdelikte vertritt Satzger die Auffassung, dass das Vorliegen der §§ 8ff. TMG zu einer Verneinung der für eine Strafbarkeit des Unterlassens erforderlichen Garantenstellung führe.420
Bei einer Tatbestandsmodifizierung oder Integrierung in einzelne Tatbestandsmerkmale würde es sich bei den Merkmalen der Haftungsprivilegierungen um Tatbestandsbeschränkungen handeln, da sie die betroffenen Tatbestandsmerkmale in ihrer Reichweite einschränken.
2. Vorsatzlösung
Ebenfalls eine Tatbestandsmodifizierung betrifft die sog. Vorsatzlösung. Nach dieser wird die Verantwortlichkeit i.S.d. TMG „als Einstehenmüssen für eigenes vorsätzliches Verhalten“ verstanden, was sich daraus ergebe, dass der Diensteanbieter nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis von der Information hat.421 Jedenfalls im Hinblick auf § 10 Satz 1 TMG erscheint bei Annahme einer Tatbestandsmodifizierung die Modifizierung des subjektiven Tatbestands überzeugend.422 Das Tatbestandsmerkmal der „Kenntnis“ in § 10 Satz 1 TMG führt dazu, dass ein bedingter Vorsatz im Rahmen des subjektiven Tatbestands nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Hostprovider nach dieser Auffassung mindestens direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) besitzen.423
Im Falle der Vorsatzlösung müsste sich der Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters zwar nicht auf die Anforderungen der Haftungsprivilegierung beziehen, die an den Vorsatz zu stellenden Anforderungen würden aber direkt durch die Haftungsprivilegierung modifiziert. Die Irrtümer nach §§ 16, 17 StGB und § 11 OWiG wären jedenfalls nicht direkt anwendbar, da die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen im Rahmen des Vorsatzes zu prüfen wären und darüber entscheiden, ob eine Vorsatzmodifizierung erfolgt oder nicht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Vorsatz auf die Voraussetzungen bezieht, sondern diese müssen rein objektiv vorliegen. Die Bejahung einer Privilegierung im Rahmen einer Vorsatzmodifikation würde zudem dazu führen, dass auf den ersten Blick eine Teilnahme an der Tat des Diensteanbieters nicht möglich wäre, da der Vorsatz verneint und damit keine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat vorliegen würde. Aber auch hier beruht die Modifikation des Vorsatzes auf der Diensteanbietereigenschaft und damit auf einem besonderen persönlichen Merkmal. Insoweit findet auch hier die Regelung des § 28 Abs. 2 Var. 3 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG Anwendung, sodass eine Teilnahme unter deren Voraussetzungen trotz einer Privilegierung des Diensteanbieters weiterhin möglich ist. Die Annahme eines „Defekts“ für eine mittelbare Täterschaft wäre grundsätzlich möglich, wenn der Diensteanbieter aufgrund der Haftungsprivilegierung nicht den für eine Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vorsatz aufweist und der mittelbare Täter dies gezielt ausnutzt.424
3. Rechtfertigungsgrund
Nach anderer Auffassung sollen die Haftungsprivilegierungen Rechtfertigungsgründe darstellen.425 Danach würde der Diensteanbieter grundsätzlich den strafrechtlichen Tatbestand erfüllen, die Tat wäre jedoch gerechtfertigt.
Da es sich mit der Qualifizierung als Rechtfertigungsgrund bei den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen nicht um Tatbestandsmerkmale handelt, müsste sich der Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters nicht auf diese beziehen. Voraussetzung einer Rechtfertigung ist jedoch das Vorliegen subjektiver Rechtfertigungselemente dergestalt, dass die rechtfertigende Situation erkannt und im Rahmen dieser bzw. aus Anlass dieser gehandelt wurde (z.B. ist bei der Notwehr nach § 32 StGB ein Verteidigungswille erforderlich).426 Insoweit beinhalten die Haftungsprivilegierungen mit den Merkmalen der Kenntnis (§§ 9 Satz 1 Nr. 5, 10 Satz 1 TMG) und Absicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TMG) auch subjektive Elemente. Ein Irrtum käme als Erlaubnistatbestandsirrtum analog § 16 StGB bzw. analog § 11 Abs. 1 OWiG und Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB bzw. § 11 Abs. 2 OWiG in Betracht. Die Rechtfertigung durch die §§ 8ff. TMG würde dazu führen, dass eine Teilnahme an einer Tat des Diensteanbieters nicht möglich ist, da keine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat vorliegen würde. § 28 Abs. 2 Var. 3 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG führen in diesem Zusammenhang nicht zu einer Durchbrechung der Akzessorietät, da ein Rechtfertigungsgrund des Täters gerade auch für die Teilnehmer gelten muss.427 Ein zu einer mittelbaren Täterschaft führender „Defekt“ auf Seiten des Diensteanbieters wäre hingegen möglich, wenn ein Dritter beim Diensteanbieter einen Irrtum über das Vorliegen der Haftungsprivilegierung und damit der Rechtfertigung hervorruft.428
4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
Nach Auffassung des LG München I sei § 5 TDG 1997 im Rahmen der Schuld zu prüfen, da die in dem Tatbestand verwendeten „Begriffe wie ‚Kenntnis‘ und ‚Verantwortlichkeit‘“ eindeutig auf die Schuldfrage hinwiesen.429 Diese Begriffe finden sich auch in § 10 TMG. Zudem stelle die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die Verantwortlichkeit „das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden“ ist,430 einen Hinweis in diese Richtung dar.431
Eine Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe würde dazu führen, dass sich der Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters nicht auf die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG beziehen muss, da sie nicht zum Tatbestand gehören würden. Ein Irrtum käme analog § 35 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich der Diensteanbieter über tatsächliche Umstände bzw. „die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes“, bezogen auf die Haftungsprivilegierungen also über deren tatsächliche Voraussetzungen (z.B. die Umstände die zur Diensteanbietereigenschaft oder zum Vorliegen einer eigenen bzw. fremden Information führen), irren würde.432 Ein Irrtum nach §§ 16, 17 StGB und § 11 OWiG scheidet hingegen aus.433 Eine Teilnahme an der Tat des Diensteanbieters wäre auch bei Bejahung einer Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters möglich, da mit dieser weder der objektive und subjektive Tatbestand noch die Rechtswidrigkeit entfallen würden und damit eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat weiterhin gegeben wäre. Dies stimmt auch mit der Wertung des § 29 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 1 OWiG überein, wonach jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird. Auch käme ein „Defekt“ für eine mittelbare Täterschaft in Betracht, da der Diensteanbieter bei Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nicht volldeliktisch handelt, wenn diese zur Verneinung der Schuld führt.
5. Persönlicher Strafausschließungsgrund
Heghmanns verweist unter Bezugnahme auf die amtlichen Überschriften („Verantwortlichkeit“) der §§ 3 JGG und 12 OWiG sowie im Hinblick auf die Regelungen der §§ 36, 37 StGB zwar darauf, dass die Verantwortlichkeit strafrechtlich grundsätzlich im Zusammenhang mit der Schuld stehe.434 Jedoch stuft er die Haftungsprivilegierungen als persönliche Strafausschließungsgründe ein.435 Denn im Rahmen dieser gehe es anders als bei der Schuld nicht „allein um individuelle Zwangslagen oder subjektives Unvermögen“.436 Busse-Muskala begründet die Einordnung als Strafausschließungsgrund maßgeblich mit dem Wortlaut der Haftungsprivilegierungen und der „durchgängige[n] Verwendung der doppelten Negierung (‚nicht verantwortlich, sofern ... nicht/keine‘)“, wodurch die §§ 8ff. TMG deutlich machen würden, „dass es sich um Ausnahmen der (sonst üblichen) Verantwortung der Normadressaten handelt“.437 Unter Berücksichtigung der Grundregel des § 7 Abs. 1 TMG, wonach Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, handele es sich bei den §§ 8ff. TMG um ausdrücklich geregelte Ausnahmen zu diesem Grundsatz, die „die bereits existierenden Strafgesetze“ als Strafausschließungsgründe „materiell-rechtlich ergänzen“.438
Bei einer Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als persönliche Strafausschließungsgründe müssten deren Voraussetzungen nicht vom Vorsatz (§ 15 StGB, § 10 OWiG) des Diensteanbieters umfasst sein.439 Ob über das Vorliegen von persönlichen Strafausschließungsgründen ein Irrtum möglich ist, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass es allein auf das objektive Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ankomme und Irrtümer unbeachtlich seien.440 Nach anderer und differenzierender Auffassung sind Irrtümer dann zu berücksichtigen, wenn „im Rahmen des betreffenden Strafausschließungsgrundes privilegierende Schuldgesichtspunkte eine Rolle spielen“, also eine „notstandsähnlich[e] Motivationslage“ Anlass für den persönlichen Strafausschließungsgrund ist.441
Aus denselben Gründen wie bei der Annahme von Entschuldigungsgründen wäre eine Teilnahme an einer Tat des Diensteanbieters weiterhin möglich.442 Dies entspricht auch der Wertung des § 28 Abs. 2 Var. 3 StGB und § 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG, der auf persönliche Strafausschließungsgründe Anwendung findet, da es sich bei diesen um besondere persönliche Merkmale handelt, die die Strafe oder Ahndung nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) ausschließen, bei dem sie vorliegen.443 Eine mittelbare Täterschaft scheidet bei einer Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als persönliche Strafausschließungsgründe hingegen grundsätzlich aus, da der Diensteanbieter volldeliktisch handelt und nur aus Gründen, die unabhängig von Unrecht und Schuld sind, nicht bestraft wird.444
III. Stellungnahme
Die Frage der dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen stellt sich mit ihren möglichen Auswirkungen vor allem vor dem Hintergrund des dreistufigen Verbrechensaufbaus. Danach wird bei der Prüfung der Strafbarkeit zwischen Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden. Wie gezeigt, wird grundsätzlich eine Einordnung der §§ 8ff. TMG auf jeder dieser Ebenen, aber auch außerhalb von ihnen vertreten, was unterschiedliche Auswirkungen auf das Vorsatzerfordernis und die Irrtümer sowie die Teilnahme und mittelbare Täterschaft hat.
1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung
Bei den Haftungsprivilegierungen der §§ 8ff. TMG handelt es sich nach überzeugender Auffassung um Vorfilter, die vor und unabhängig von der allgemeinen Haftungsnorm und damit außerhalb von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen sind. Es findet also eine zweistufige Prüfung statt, der zufolge zunächst das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Haftungsprivilegierung nach dem TMG und anschließend nach allgemeinen Grundsätzen die Strafbarkeit und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Diensteanbieters zu prüfen sind.
a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen
Hierfür sprechen zunächst die Ausführungen in der Gesetzesbegründung des IuKDG zu § 5 TDG 1997. Diese gehen von einer Einordnung als Vorfilter und einer zweistufigen Prüfung aus.445 Noch genauer wird die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, der davon ausgeht, dass „die Regelungen zur Verantwortlichkeit [...] der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert“ sind.446 Danach ist zunächst die Haftungsprivilegierung zu prüfen und sodann, wenn diese nicht einschlägig ist, „in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen“, wobei „die allgemeinen Grundsätze, namentlich zu Täterschaft und Teilnahme, Gültigkeit haben“ sollen.447 In der Gesetzesbegründung zum EGG, mit dem die §§ 8ff. TDG a.F. geschaffen wurden, deren Systematik den heutigen §§ 7ff. TMG entspricht, führt der Gesetzgeber ebenfalls eine Filterfunktion der Haftungsprivilegierungen an.448
Sofern unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbegründung ein Nachfilter angenommen wird, ist festzustellen, dass die dortige Formulierung zwar grundsätzlich dazu geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass erst die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, z.B. die Verantwortlichkeit nach den einschlägigen Straftatbeständen, zu prüfen ist, bevor die Verantwortlichkeit ggf. durch die Haftungsprivilegierungen ausgeschlossen wird.449 Dem widersprechen jedoch die der konkreten Formulierung vorausgehenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Nach diesen muss „bevor ein Diensteanbieter auf [...] Grundlage“ der allgemeinen Vorschriften „zur Verantwortung gezogen werden kann, [...] allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 [jetzt §§ 8 bis 10 TMG] ausgeschlossen ist“.450 Diese Formulierung spricht klar dafür, dass der Gesetzgeber eine Prüfung der Haftungsprivilegierungen in einem ersten Prüfungsschritt vorgelagert vor dem allgemeinen Haftungstatbestand bezweckt hat.
b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung
Dies spiegelt sich auch in der gesetzlichen Konzeption der §§ 7 bis 10 TMG wider, die mit ihren Regelungen eine Weichenstellung im Hinblick auf eine mögliche Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften beinhalten:451 Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 TMG, der bestimmt, dass Diensteanbieter „für eigene Informationen [...] verantwortlich“ sind, ergibt sich eine Zweistufigkeit der Haftungsprüfung. In diesem Zusammenhang folgt aus der Formulierung der §§ 8 bis 10 TMG eine Einordnung als Vorprüfung. Nach diesen ist eine Haftung für fremde Informationen nur in den dort bestimmten Konstellationen gegeben bzw. der Diensteanbieter ist „nicht verantwortlich, sofern“ nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen, welche die jeweilige Privilegierung entfallen lassen.452 Die Haftung nach den allgemeinen Haftungsnormen kann daher schon nach den Formulierungen der §§ 8 bis 10 TMG erst dann erfolgen, wenn diese überwunden bzw. nicht einschlägig sind.453 Gerade die Unterscheidung zwischen „eigenen“ und „fremden“ Informationen in den §§ 7ff. TMG und die Prüfung von privilegierungsausschließenden Merkmalen in den §§ 8ff. TMG stellt die Weichen dahingehend, ob eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den allgemeinen Gesetzen in Betracht kommt oder nicht.
c. Prüfungseffizienz
Gegen eine Einordnung der Haftungsprivilegierungen als Nachfilter spricht zudem die Prüfungseffizienz. Denn bei Annahme eines Nachfilters wäre zunächst die Haftungsnorm in Gänze zu prüfen und eine Haftung des Diensteanbieters festzustellen, um diese sodann bei Bejahung der Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung im Nachhinein wieder entfallen zu lassen.
d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen
Die hier vertretene Qualifizierung als Vorfilter trägt auch dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung, der die §§ 8ff. TMG als horizontale, querschnittartige und damit rechtsgebietsübergreifende Regelungen geschaffen hat. Diesem Ansinnen wird allein eine Einordnung als Filter gerecht, dessen Voraussetzungen selbstständig und unabhängig von den konkreten Voraussetzungen der Haftungsnorm zu prüfen sind.454 Denn die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Rechtsgebiete und deren Haftungsmaßstäbe bleiben durch diese Einordnung unberührt.455 Nach Überwindung des Vorfilters richtet sich die Verantwortlichkeit nämlich allein nach den allgemeinen Haftungsregelungen des einschlägigen Rechtsgebiets. Deshalb ist auch eine Modifizierung einzelner Tatbestandsmerkmale durch die §§ 8 bis 10 TMG abzulehnen.
e. Mögliche Doppelprüfung
Sofern es durch die Einordnung als außertatbestandlicher Vorfilter zu einer doppelten Prüfung von einzelnen Tatbestandsmerkmalen kommt,456 ist dies kein gewichtiges Argument für eine andere dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen. Zum einen kann im Falle einer tatsächlichen doppelten Prüfung auf die bereits erfolgte Prüfung verwiesen werden, sodass keine Ineffizienzen drohen. Zum anderen wäre die doppelte Prüfung der vereinfachten, rechtsgebietsübergreifenden Anwendung geschuldet und ist daher hinzunehmen. Nur die getrennte Prüfung von Haftungsprivilegierung und Haftungsnorm, wie sie bei der Einordnung als unabhängiger Vorfilter erfolgt, kann dem gesetzgeberischen Willen einer „umfassenden Haftungsprivilegierung gerecht“ werden.457 Sie dient damit vor allem auch der „Rechtseinheit, -klarheit und -sicherheit“,458 da mit der zweigeteilten Prüfung außerhalb des Tatbestandes und vorgezogen vor die allgemeine Haftungsprüfung eine rechtsgebietsübergreifende gleichartige Prüfung gesichert ist. Damit ist sie vor allem auch prüfungsökonomisch effektiv.459
f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter
Nach der Konzeption der §§ 8 bis 10 TMG sind „die privilegierten Tätigkeiten von vornherein positiv zu bewerten“ und „gerade nicht – wie es ja bei der Bejahung des Tatbestands einer Haftungsnorm der Fall wäre – grds. verboten“, aber durch die Privilegierung ausnahmsweise erlaubt.460 Diese Erwägung steht jedenfalls einer Qualifizierung als Nachfilter, Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafausschließungsgrund entgegen. Denn diesen ist gemein, dass zunächst die haftungs- bzw. strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, bevor die Haftung aufgrund der Privilegierung des TMG entfällt. Sofern dem entgegengehalten wird, dass die Qualifikation als außertatbestandlicher Vorfilter dazu führt, dass der Tatbestand „nicht mehr nur typisches Unrecht beschreibt, sondern auch rechtmäßiges Verhalten erfasst“,461 überzeugt dies nicht. Die Haftungsprivilegierungen stellen gerade keine Rechtfertigungsgründe dar (dazu sogleich j.). Das Verhalten als solches bleibt unrechtmäßig. Der Diensteanbieter kann jedoch für dieses unrechtmäßige Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen – aufgrund einer Wertungsentscheidung des Gesetzgebers – nicht zur Verantwortung gezogen werden.
g. Kein dogmatischer Bruch
Soweit der Einordnung der Haftungsprivilegierungen als außerhalb der Haftungsnorm zu prüfende Vorfilter ein dogmatischer Bruch oder Rückschritt vorgeworfen wird, der zu einer Vielzahl von Problemen, insb. bezüglich der Irrtümer, führe,462 überzeugt dies ebenfalls nicht. Ein dogmatischer Rückschritt ist schon deshalb nicht gegeben, da auch im Rahmen der strafrechtlichen Versuchsprüfung eine sog. Vorprüfung stattfindet,463 in welcher zunächst die Strafbarkeit des Versuchs und die Nichtvollendung des Tatbestands festgestellt werden.464 Die Haftungsprivilegierungen sind zudem insoweit auch mit den Strafanwendungsregelungen der §§ 3ff. StGB vergleichbar, die ebenfalls nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören und damit im Ergebnis vor diesem zu prüfen sind.465
h. Kein tatbestandsintegrierter Filter
Hingegen würde eine Qualifizierung als tatbestandsintegrierter Filter, der innerhalb des Tatbestands der Haftungsnorm, aber unabhängig von deren Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist, eine neue Prüfungskategorie schaffen. Die sog. verhaltensnormintegrierte bzw. tatbestandsintegrierte Vorfilterlösung ist deshalb abzulehnen.466
Gegen eine solche Einfügung in die Haftungsnorm spricht auch, dass die Tatbestände des materiellen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts grundsätzlich keinen Verweis – ähnlich einer Blankettnorm – beinhalten, der eine Prüfung der Haftungsprivilegierungen des TMG nahelegt.467 Sofern in diesem Zusammenhang zum Teil eine Prüfung im Rahmen der objektiven Zurechnung angenommen wird,468 ist diese bereits deshalb ungeeignet zu einer einheitlichen Prüfung bzw. Anwendung der Haftungsprivilegierungen zu führen, da die abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikte nach strittiger, aber h.M. grundsätzlich keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg besitzen.469 Die Prüfung der objektiven Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolgs scheidet deshalb, folgt man der h.M., bei diesen Delikten aus.470 Denn der Erfolg ist nach der Lehre von der objektiven Zurechnung nur dann zurechenbar, wenn ein menschliches Verhalten zu einer rechtlich missbilligten Gefahr geführt und sich diese Gefahr gerade im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.471 Demgegenüber bestrafen die abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikte gerade ein Verhalten, das die Entstehung einer durch sie rechtlich missbilligten Gefahr zur Folge haben kann, wobei die Gefahr selbst nicht eintreten muss.472
Zudem müssten bei einer Einordnung in den Tatbestand auch die Voraussetzungen der §§ 8ff. TMG vom Vorsatz des Diensteanbieters umfasst sein. Dies würde zu einer Steigerung der Anforderungen an ein Entfallen der Haftungsprivilegierung führen. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 9 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Satz 1 TMG nur auf die Kenntnis des Diensteanbieters abgestellt, die allein das kognitive Element des Vorsatzes betrifft. Das voluntative Element des Vorsatzes wurde vom Gesetzgeber gerade ausgespart.473 Wenn die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen aber vom Vorsatz umfasst sein müssen, muss insoweit auch das voluntative Element vorliegen.
i. Keine Vorsatzmodifikation
Aber auch eine Modifikation des Vorsatzes ist abzulehnen. Für diese spricht zwar insbesondere im Hinblick auf § 10 Satz 1 TMG, dass dieser für ein Entfallen der Haftungsprivilegierung unter anderem Kenntnis voraussetzt. Bei dieser handelt es sich auch um ein subjektives Element und zwar das kognitive Element des Vorsatzes, jedoch würde diese Lösung im Hinblick auf Fahrlässigkeitsdelikte zu einem „gesonderte[n] Prüfungsaufbau“ führen,474 da diesen gemein ist, dass sie keinen Vorsatz voraussetzen und die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung eine Frage der Schuld ist.475 Aber auch im öffentlichen Recht, insb. im Sicherheits- und Ordnungsrecht, wäre das Erfordernis eines Vorsatzes systemfremd, „da die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme eines Verantwortlichen gerade nicht dessen Verschulden voraussetzt.“476
j. Keine Rechtfertigungsgründe
Die Haftungsprivilegierungen stellen auch keine Rechtfertigungsgründe dar. Soweit für eine Prüfung der §§ 8 bis 10 TMG auf Rechtwidrigkeitsebene, aber auch Schuldebene oder eine Qualifizierung als persönlicher Strafausschließungsgrund die Überschrift des dritten Abschnitts des TMG („Verantwortlichkeit“) angeführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Formulierung wegen der rechtsgebietsübergreifenden Geltung nicht zur Herbeiführung einer solchen Einordnung führen kann.477 Vielmehr resultiert aus dem bezweckten umfassenden Geltungsbereich der Haftungsprivilegierungen die Notwendigkeit von Formulierungen, die in allen Rechtsgebieten zu demselben Ergebnis, nämlich der haftungsrechtlichen Privilegierung der Diensteanbieter führen. Aus einzelnen Begrifflichkeiten kann daher nicht auf eine bestimmte Einordnung innerhalb der strafrechtlichen Dogmatik geschlossen werden.478 Zudem finden sich in Rechtfertigungsgründen regelmäßig Formulierungen wie „nicht rechtswidrig“ und „nicht widerrechtlich“, die in §§ 8 bis 10 TMG nicht verwendet werden.479
Darüber hinaus weisen die §§ 8 bis 10 TMG auch nicht die dogmatischen Charakterzüge von Rechtfertigungsgründen auf. Rechtfertigungsgründe bezwecken „die sozial richtige Regulierung kollidierender Interessen“.480 Dabei wird „bei einer Kollision zweier Rechtsgüter das höher bewertete Rechtsgutinteresse dem geringer bewerteten vorgezogen“.481 Der Rechtsgutverletzung wird demnach mit einem Rechtfertigungsgrund ein anderes Rechtsgut gegenübergestellt, wodurch das materielle Unrecht beseitigt wird.
Demgegenüber dienen die Haftungsprivilegierungen des TMG der Rechtssicherheit für bestimmte Diensteanbieter, indem deren Verantwortlichkeit Grenzen gesetzt werden. Diese Risikoreduzierung soll vor allem zur „Investitionsbereitschaft in die neuen Medien“ beitragen.482 Sie beruht auf dem Gedanken, dass sich die Tätigkeit der Diensteanbieter auf einen technischen Vorgang beschränkt und einen bloßen Vermittlungsvorgang darstellt.483 Soweit davon auszugehen ist, dass das Verhalten der Diensteanbieter grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen ist,484 führt dies nicht zu einer Qualifizierung der daran anknüpfenden Haftungsprivilegierungen als Rechtfertigungsgründe. Denn der Vermittlungsvorgang durch den Diensteanbieter beinhaltet grundsätzlich, dass der Diensteanbieter die Informationen weder veranlasst hat noch kennt.485 Die Information und ihre Verbreitung bleiben jedoch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Haftungsprivilegierungen nicht beseitigt. Der Rechtsverletzung durch die Tätigkeit des Diensteanbieters wird kein Eingriff in ein anderes Rechtsgut gegenübergestellt, um eine Rechtfertigung herbeizuführen. Vielmehr erfolgt die Privilegierung allein zur Schaffung klarer Haftungskonturen und damit der Rechtssicherheit für die Diensteanbieter, um Investitionen in solche Diensteanbieter und damit wirtschaftliche Zwecke zu fördern. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Diensteanbieter bspw. im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG zum Einschreiten verpflichtet bleibt, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Information erlangt hat.486
k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Auch eine Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG als Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe scheidet aus. Schuldausschließungsgründe betreffen den Fall, dass „der Täter unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. sich von dieser Einsicht leiten zu lassen“.487 Entschuldigungsgründe lassen demgegenüber ausnahmsweise den Schuldvorwurf wegen einer rechtswidrigen Tat entfallen, indem sie an „eine außergewöhnliche Situation“ anknüpfen.488 Diese Situation muss „die Entscheidung zum rechtgemäßen Verhalten“ erschweren.489 Sie muss zur Unzumutbarkeit der Normbefolgung führen, was grundsätzlich der Fall ist, wenn die Situation für den Täter „Unglück“ ist und „auch allgemein als Unglück definiert wird oder aber einer anderen Person zugerechnet werden kann.“490
Wie bereits dargestellt, beruhen die §§ 8 bis 10 TMG allein auf wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten. Sie dienen nicht der Auflösung einer persönlichen Zwangslage des Diensteanbieters. Die Haftungsprivilegierungen entsprechen deshalb nicht dem Charakter eines Entschuldigungsgrundes. Sie regeln zudem keinen Fall, in dem es dem Diensteanbieter an der Einsicht fehlt, das Unrecht seiner Tätigkeit einzusehen, wenn die von ihm übermittelte oder gespeicherte Information strafbar ist. Die Haftungsprivilegierungen stellen demnach auch keine Schuldausschließungsgründe dar.
Eine Einordnung auf der Schuldeben hätte wegen des rechtsgebietsübergreifenden Charakters zudem eine ungleiche Prüfung bzw. Anwendung der Haftungsprivilegierungen zur Folge. Im Rahmen von verschuldensunabhängigen Ansprüchen des Zivilrechts und öffentlichen Rechts würde eine solche Einordnung nämlich ausscheiden. Für diese gelten die §§ 8ff. TMG aber in gleicherweise wie für verschuldensabhängige Haftungsnormen.491
l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe
Persönliche Strafausschließungsgründe führen dazu, dass unabhängig von Unrecht und Schuld die Strafbarkeit der von ihnen erfassten Personen ausscheidet.492 Trotz des Vorliegens dieser Gründe bzw. Umstände ist die „Strafwürdigkeit der Tat [...] an sich zu bejahen, doch geben Unrecht und Schuld hier nicht allein den Ausschlag“, sondern die Strafbarkeit wird aus anderen – außerstrafrechtlichen, aber auch spezifisch strafrechtlichen – Gründen ausgeschlossen.493 Insbesondere kann es sich hierbei auch um kriminalpolitische Zweckmäßigkeitserwägungen handeln.494 Insoweit käme eine Qualifizierung der Haftungsprivilegierungen als persönliche Strafausschließungsgründe grundsätzlich in Betracht. Denn bei ihnen handelt es sich aus den dargestellten Gründen weder um Rechtfertigungsnoch Entschuldigungsgründe. Vielmehr werden mit ihnen wirtschafts- und rechtspolitische Zwecke jenseits von Unrecht und Schuld verfolgt, indem sie für die Diensteanbieter bestimmter Telemedien Rechtssicherheit schaffen und damit die Investitionsbereitschaft in solche Angebote erhöhen sollen.495
Einer Qualifizierung als persönliche Strafausschließungsgründe ist aber die horizontale Geltung der Haftungsprivilegierungen entgegenzuhalten, da sich diese auf das Strafrecht beschränken und „im Deliktsrecht keine Entsprechung haben“.496
m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung
Bei den Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG handelt es sich demnach richtigerweise um außerhalb der Haftungsnorm zu prüfende Vorfilter.
2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
Zudem stellt sich die Frage, welche Folgen die dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG als außertatbestandliche Vorfilter für die Berücksichtigung eines Irrtums bzw. die Anwendung der strafrechtlichen Irrtumsregelungen hat. Im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass jedenfalls eine direkte Anwendung des Tatbestandsirrtums (§ 16 StGB, § 11 Abs. 1 OWiG) ausscheidet, da die Haftungsprivilegierungen mit der hier gewählten Einordnung nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG setzen aber voraus, dass der Beteiligte bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Aber auch eine direkte Anwendung des Verbotsirrtums nach § 17 Satz 1 StGB und § 11 Abs. 2 OWiG scheidet aus, da dieser das Unrechtsbewusstsein betrifft.497 Das Unrecht bleibt von den Haftungsprivilegierungen jedoch unberührt, da diese eine Strafbarkeit allein aus rechtspolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen entfallen lassen. Sie ähneln damit vor allem persönlichen Strafausschließungsgründen. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die zu den persönlichen Strafausschließungsgründen vertretene Irrtumsdogmatik auf die Haftungsprivilegierungen des TMG übertragen werden kann.
a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen
Zur Beantwortung der Frage, inwieweit sich die Irrtumsdogmatik persönlicher Strafausschließungsgründe übertragen lässt, ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob und wie Irrtümer in Bezug auf persönliche Strafausschließungsgründe zugelassen und behandelt werden.
Während eine Ansicht498 die Möglichkeit eines Irrtums verneint, will die Gegenauffassung499 differenzieren und Irrtümer dann zulassen, wenn sich Schuldgesichtspunkte in dem persönlichen Strafausschließungsgrund widerspiegeln. Dabei werden verschiedene Ansätze zur Behandlung des Irrtums vertreten; es finden sich insbesondere die Annahme eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) und einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB sowie einer ebenfalls analogen Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB.500
Allerdings sind Irrtümer auch nach der differenzierenden Ansicht dann nicht zu berücksichtigen, wenn der betreffende persönliche Strafausschließungsgrund „ausschließlich oder überwiegend [...] staatspolitischen Belangen dient [...] oder auf kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht“.501
Ein Beispiel für einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der Schuldgesichtspunkte einschließt, ist § 258 Abs. 6 StGB. Danach ist trotz Verwirklichung einer Strafvereitelung straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Die Regelung trägt „der notstandsähnlichen Lage desjenigen Rechnung [...], der einen Angehörigen vor Strafe schützt“.502 Demgegenüber handelt es sich bei der Indemnität (§ 36 StGB) um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der staatspolitischen Belangen dient und keine Schuldgesichtspunkte beinhaltet, da gerade keine entschuldigungsähnliche Zwangslage Gegenstand des Strafausschließungsgrundes ist. § 36 StGB dient allein dem Zweck, „vor dem Forum des Parlaments eine möglichst freie Diskussion [zu] ermöglichen“.503
b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG
Nach der differenzierenden Ansicht wäre demnach eine Berücksichtigung von Irrtümern im Rahmen der §§ 8 bis 10 TMG möglich, wenn die Haftungsprivilegierungen auf Schuldgesichtspunkten beruhen und nicht allein staatspolitischen Belangen dienen oder auf kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen.
Die Haftungsprivilegierungen sollen den Diensteanbietern Rechtssicherheit verschaffen und durch die damit verbundene Risikoreduzierung vor allem zur „Investitionsbereitschaft in die neuen Medien“ beitragen.504 Sie beruhen auf dem Gedanken, dass sich die Tätigkeit der Diensteanbieter auf einen technischen Vorgang beschränkt und einen bloßen Vermittlungsvorgang darstellt.505 Auf eine persönliche Zwangslage des Diensteanbieters, die für diesen zu einer Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens führt, wie für Schuldgesichtspunkte im Rahmen eines Entschuldigungsgrundes üblich,506 wird nicht abgestellt.
Die Haftungsprivilegierungen des TMG dienen demnach allein rechtspolitischen Zielen. Dies wird durch die Erwägungsgründe zur ECRL, deren Art. 12 bis 14 durch die §§ 8 bis 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt sind, bestätigt. Nach Erwägungsgrund 3 zielt die ECRL „darauf ab, ein hohes Niveau der rechtlichen Integration in der Gemeinschaft sicherzustellen, um einen wirklichen Raum ohne Binnengrenzen für die Dienste der Informationsgesellschaft zu verwirklichen.“ Zudem rekurriert Erwägungsgrund 42 für die Haftungsprivilegierungen der Diensteanbieter auf deren Tätigkeit, die „rein technischer, automatischer und passiver Art“ sei. Nach Erwägungsgrund 40 dienen die Art. 12 bis 14 ECRL zudem der Beseitigung von „bestehende[n] und sich entwickelnde[n] Unterschiede[n] in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln,“ und „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes [behindern], indem sie insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste erschweren und Wettbewerbsverzerrungen verursachen.“ Der europäische Richtliniengeber verfolgt mit den Haftungsprivilegierungen demnach ebenfalls Wettbewerbs- und Wirtschaftsinteressen.
Eine (analoge) Anwendbarkeit der strafrechtlichen Irrtumsregelungen in Bezug auf einen Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen des TMG wäre deshalb auch bei einer Übertragung der differenzierenden Ansicht zu den Irrtümern bei persönlichen Strafausschließungsgründen nicht gegeben. Eine Entscheidung über die Übertragung dieser Irrtumsdogmatik und innerhalb der dort bestehenden Meinungsunterschiede ist somit entbehrlich.
c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen
Die Berücksichtigung von Irrtümern ist mit Blick auf die subjektiven Elemente im Rahmen der Haftungsprivilegierungen, z.B. der Kenntnis der rechtswidrigen Handlung und der Information bei § 10 Satz 1 TMG, dennoch möglich, da diese Elemente ausdrücklich das Vorstellungsbild des Diensteanbieters betreffen. Erforderlich für das Entfallen der Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG ist demnach, dass der Diensteanbieter die rechtswidrige Handlung oder die Information dergestalt in sein Bewusstsein aufgenommen hat, dass er positive Kenntnis von ihr hat. Hat er diese Kenntnis nicht, besteht die Haftungsprivilegierung fort. Für das Bestehen der Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 TMG kommt es deshalb maßgeblich auf das subjektive Vorstellungsbild des Diensteanbieters an. Über ein solches kann er sich aber gerade irren. Dies gilt vor allem, wenn er – wie nach hier vertretener Auffassung (siehe unten J. I. 4. b.) – neben der Handlung auch deren Rechtswidrigkeit kennen muss. Eine Kenntnis bestimmter Umstände fordert auch § 9 Satz 1 Nr. 5 TMG. § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG setzt hingegen die Absicht der Zusammenarbeit mit dem Nutzer für ein Entfallen der Haftungsprivilegierung voraus.
Gerade wegen dieser subjektiven Bezugnahmen in § 10 Satz 1 TMG, aber auch in § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG und § 9 Satz 1 Nr. 5 TMG, ist es trotz grundsätzlich nicht bestehender Zwangslage des Diensteanbieters sachgerecht, Irrtümer im Rahmen der Haftungsprivilegierungen des TMG zu berücksichtigen,507 soweit sie die Umstände betreffen, welche die Merkmale ausfüllen, auf die sich das jeweilige subjektive Element bezieht. Unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgedanken führen diese Irrtümer dazu, dass das zum Entfallen der Haftungsprivilegierung erforderliche subjektive Element nicht vorliegt. Denn sobald der Diensteanbieter den Umstand nicht kennt, auf den sich das subjektive Element bezieht, liegt die erforderliche Kenntnis gerade nicht vor. Dabei ist es unerheblich, worauf diese Unkenntnis beruht, ob sie also in einem Irrtum über gewisse Umstände begründet ist oder nicht. In diesem Zusammenhang ließe sich grundsätzlich auch an eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG denken. Danach handelt nicht vorsätzlich, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Zur Bejahung dieser Voraussetzungen genügt bereits „die schlichte Unkenntnis oder das schlichte Nichtbedenken eines Tatumstandes“.508 Aufgrund der allgemeinen und rechtsgebietsübergreifenden Geltung der Haftungsprivilegierungen des TMG ist jedoch die dargestellte Irrtumsberücksichtigung aus allgemeinen Erwägungen bzw. Rechtsgedanken einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzuziehen. Die Notwendigkeit einer solchen Irrtumsberücksichtigung spiegelt sich bereits in den Voraussetzungen der §§ 9 Satz 1 Nr. 5 und 10 Satz 1 TMG wider, die ihrem Wortlaut nach schon die Kenntnis bestimmter Umstände verlangen, damit die Haftungsprivilegierung entfällt. Soweit § 8 Satz 3 TMG zur Verneinung der Haftungsprivilegierung eine bestimmte Absicht, also dolus directus 1. Grades,509 voraussetzt, beinhaltet dies ebenfalls die Notwendigkeit einer gewissen (Ziel-)Vorstellung des Handelnden als kognitives Element.510
Bei solchen subjektiv gefassten Merkmalen „kommt [es] ausschließlich darauf an, was sich der Täter vorgestellt hat“, sodass eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB, aber auch des § 35 Abs. 2 StGB ausscheidet.511 Eine analoge Anwendung von § 35 Abs. 2 StGB scheidet zudem aus, weil sich der Diensteanbieter im Falle seiner Haftungsprivilegierung nach §§ 8 bis 10 TMG nicht in einer persönlichen Zwangslage befindet, die aber Voraussetzung für eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB und damit Gegenstand des Irrtums nach § 35 Abs. 2 StGB ist.512 Eine analoge Anwendung des § 17 StGB, der einen Irrtum darüber betrifft, „dass ein bestimmtes, vom Täter in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkanntes Verhalten rechtlich verboten ist“,513 scheidet aufgrund der Ähnlichkeit der §§ 8 bis 10 TMG mit persönlichen Strafausschließungsgründen ebenfalls aus.514 Die Haftungsprivilegierungen des TMG lassen nämlich das Unrecht der Tat unberührt und beruhen auf rechtspolitischen Erwägungen. Diese Erwägungen haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber für bestimmte, in den §§ 8 bis 10 TMG geregelte, Bereiche die Strafbarkeit von Diensteanbietern beschränkt hat. Ließe man einen Irrtum nach § 17 Satz 1 StGB zu, würde die Reichweite der Haftungsprivilegierungen von den Vorstellungen des Diensteanbieters abhängen, was der gesetzlichen Konzeption der Haftungsprivilegierungen als Ausnahmeregelungen, die grundsätzlich eng auszulegen sind, nicht gerecht würde. Die Entscheidung über eine Privilegierung in bestimmten Konstellationen aus besonderen, außerstrafrechtlichen Gründen, kann zudem nur der Gesetzgeber treffen und nicht dem Vorstellungsbild des Täters überlassen werden.515
Demnach ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit eines Irrtums über Umstände, welche die Merkmale ausfüllen, auf die sich die subjektiven Elemente im Rahmen der §§ 8 bis 10 TMG beziehen, aus dem subjektiven Element selbst, sodass bei Vorliegen eines entsprechenden Irrtums die subjektiven Voraussetzungen für das Entfallen der Haftungsprivilegierungen nicht vorliegen.
d. Beschränkter umgekehrter Irrtum?
Aufgrund der hier vertretenen (beschränkten) Zulassung von Irrtümern stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch ein umgekehrter Irrtum über die Umstände, die zu einem Entfallen der Haftungsprivilegierungen führen, möglich ist. Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt bspw. vor, wenn „sich der Täter irrig vorstellt, tatbestandliches Unrecht zu verwirklichen“.516 Grundsätzlich wird bei einem solchen davon ausgegangen, dass „ein belastender Irrtum, der ‚umgekehrt‘ nach § 16 StGB entlasten würde, also die irrige Annahme von Umständen, die den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen würden, [...] die Versuchsstrafbarkeit begründen [kann]“.517 Übertragen auf die §§ 8 bis 10 TMG würde dies bedeuten, dass eine Privilegierung des Diensteanbieters zu verneinen wäre, wenn dieser von einem Vorliegen der zu einem Entfallen der Haftungsprivilegierung führenden Umstände ausgeht, z.B. von der Rechtswidrigkeit der Handlung in § 10 Satz 1 TMG, obwohl diese tatsächlich nicht gegeben sind.518
Ein solcher umgekehrter Irrtum ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.519 Seine Zulassung bezogen auf die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 TMG würde deren Konzeption zuwiderlaufen. Ziel dieser Regelungen ist es nämlich, für die Diensteanbieter Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem beruhen die Haftungsprivilegierungen auf den Art. 12 bis 14 ECRL, die eine Vollharmonisierung und damit einen Mindeststandard an Rechtssicherheit für die Diensteanbieter bezwecken.520 Würde man in diesem Zusammenhang umgekehrte Irrtümer zulassen, würde die Reichweite der Haftungsprivilegierungen von der diesbezüglichen Irrtumsdogmatik in den einzelnen Mitgliedstaaten abhängen, was zu einem unterschiedlichen Mindestschutz führen könnte, wenn bspw. ein Mitgliedstaat umgekehrte Irrtümer zulässt und ein anderer aber nicht. Darüber hinaus hätte die Zulassung eines umgekehrten Irrtums zur Folge, dass der Diensteanbieter bei fehlerhafter Vorstellung ggf. auch dann strafrechtlich sanktioniert werden könnte, wenn er nicht gegen rechtmäßige und ggf. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Informationen vorgeht. Ein Ergebnis, das gerade mit Blick auf den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit abzulehnen ist.
Ein umgekehrter Irrtum ist demnach bezogen auf §§ 8 bis 10 TMG nicht zuzulassen.
e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
Bei einem Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen des TMG ist im Ergebnis zu unterscheiden. Ein solcher ist nur dann beachtlich, wenn er sich auf Umstände bezieht, die ein subjektiv geprägtes Merkmal der §§ 8 bis 10 TMG ausfüllen. Dieser Irrtum führt nach allgemeinen Rechtsgedanken bzw. einer Auslegung der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen dazu, dass das subjektive Merkmal, über das geirrt wird, nicht vorliegt. Ein umgekehrter Irrtum, insb. der Fall eines Nichtkennens der Haftungsprivilegierung oder die irrige Annahme der Voraussetzungen, die zu ihrem Entfallen führen, ist hingegen unbeachtlich.
3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit
Angesichts der hier vertretenen Einordnung der Haftungsprivilegierungen als eigenständige und außerhalb der Haftungsnormen zu prüfende Vorfilter bleibt eine Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) für Mitarbeiter und Beauftragte des Diensteanbieters auch im Falle dessen Haftungsprivilegierung möglich.521 Dies hat jedoch nur geringe Bedeutung. Zum einen bleibt wegen § 28 Abs. 2 StGB und § 14 Abs. 3 OWiG auch bei den weiteren Auffassungen – mit Ausnahme einer Qualifizierung als Rechtfertigungsgrund – eine Teilnahme möglich. Zum anderen sind insbesondere Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Diensteanbieters in analoger Anwendung der §§ 8 bis 10 TMG unter den Begriff des Diensteanbieters zu subsumieren, sodass die Haftungsprivilegierung auch auf diejenigen Personen ausgedehnt wird, die unterstützend für den Diensteanbieter tätig sind.522
Zudem ist folgendes zu bedenken: Im Falle einer Gehilfenhandlung durch eine den Diensteanbieter unterstützende bzw. für ihn handelnde Person leistet diese nur dann eine Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) gegenüber dem Diensteanbieter, wenn dieser Täter (§ 25 StGB) ist. Ist der Diensteanbieter hingegen lediglich Gehilfe in Bezug auf eine Haupttat seines Nutzers, fördert die für den Diensteanbieter handelnde Person mit ihrer eigenen Beihilfehandlung nicht die Beihilfe des Diensteanbieters, sondern die Haupttat des Nutzers. Die Beihilfe der handelnden Person zu einer Beihilfe des Diensteanbieters stellt deshalb eine Beihilfe zu der Haupttat des Nutzers dar.523 In diesem Fall ist es für eine Beihilfestrafbarkeit der handelnden Person unerheblich, ob die Beihilfestrafbarkeit des Diensteanbieters aufgrund einer Haftungsprivilegierung nach §§ 8 bis 10 TMG entfällt.524 Denn die Tat des Nutzers als Anknüpfungstat für den Beihilfevorwurf gegenüber der für den Diensteanbieter handelnden Person bleibt hiervon unberührt. Aufgrund der eigenen Privilegierung der handelnden Person durch eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierungen ist dieses Ergebnis auch billigenswert. Anderenfalls wäre die handelnde Person z.B. im Falle des § 10 Satz 1 TMG selbst dann privilegiert, wenn sie positive Kenntnis von der Nutzertat hat und diese durch ihre Tätigkeit für den Diensteanbieter mit dolus directus ersten Grades fördert, der Diensteanbieter selbst aber in seiner Haftung privilegiert ist, da er keine Kenntnis hat oder er trotz Kenntnis die erforderliche Handlung zur Erhaltung seiner Haftungsprivilegierung nur deshalb nicht vornimmt, weil sie ihm unmöglich oder unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Handlung des Diensteanbieters nicht zum Erfolg der Entfernung der Information oder der Sperrung des Zugangs zu der Information führt. Die Lösung über eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierungen führt dann im Fall des § 10 Satz 1 TMG dazu, dass die für den Diensteanbieter handelnde Person selbst tätig werden muss, um ihre Haftungsprivilegierung nicht zu verlieren. Dieses Tätigwerden wird in der Regel in einer Mitteilung an den Diensteanbieter liegen, der dann selbst Kenntnis erlangt und i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG tätig werden muss, um seine Haftungsprivilegierung nicht zu verlieren.
Kommt anstelle einer Beihilfe durch die für den Diensteanbieter handelnde Person eine Anstiftung (§ 26 StGB) in Betracht, ist bereits kein Grund ersichtlich, wieso die handelnde Person privilegiert werden sollte. Die Anstiftung zur Anstiftung (sog. Kettenanstiftung) wird ebenso wie die mittelbare Beihilfe als Anstiftung zur Haupttat bestraft,525 also als Anstiftung zu der Tat des Nutzers. Soweit § 26 StGB eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat zur Voraussetzung hat, handelt es sich auch bei dieser – im Falle der sog. Kettenanstiftung – nicht um die Anstiftung des Diensteanbieters, sondern um die Haupttat des Nutzers.526
Im Hinblick auf die Teilnahmestrafbarkeit von Mitarbeitern und anderen Personen, die den Diensteanbieter unterstützen, kann die dogmatische Einordnung demnach nur dann Bedeutung haben, wenn der Diensteanbieter ausnahmsweise Täter ist.527 Aber auch in diesem Fall wäre die Haftungsprivilegierung im Wege einer Analogie auf die unterstützende Person anwendbar, sodass diese bereits hinreichend geschützt ist.528
4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG
Soweit zur Begründung einer Verortung der Haftungsprivilegierungen auf Tatbestandsebene die „klare Geltung“ des Bestimmtheits- und Analogieverbots i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG angeführt wird,529 überzeugt dies nicht. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Die Regelung „bezieht sich auf alle unmittelbar strafbarkeitsbegründenden oder -verschärfenden Normen und erfasst damit sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit“.530 Erfasst sind neben dem Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB, also insb. den Tatbestandsmerkmalen von Straftatbeständen, auch das Strafanwendungsrecht sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe, aber auch Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe.531 Letztere sind jedenfalls dann erfasst, wenn es sich um gesetzlich geregelte Strafausschließungsgründe handelt.532
Zwar findet sich die Auffassung, dass Art. 103 Abs. 2 GG auf Rechtfertigungsgründe keine Anwendung findet, da diese „keine spezielle Materie des Strafrechts“ sind und allen Rechtsbereichen entstammen.533 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete deshalb Art. 103 Abs. 2 GG nicht auf Rechtfertigungsgründe anzuwenden, da anderenfalls „ein Verhalten z.B. zivilrechtlich als zum Schadensersatz verpflichtendes Unrecht angesehen“ werden könnte und „im Strafrecht dagegen als rechtmäßig den vollen Beifall der Rechtsordnung finde[n]“ würde.534
Diese Argumentation ließe sich jedenfalls insoweit auf die Haftungsprivilegierungen des TMG übertragen, als dass diese rechtsgebietsübergreifende Wirkung entfalten. Allerdings ist ihr der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts entgegenzuhalten. Dieser ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bestimmt, dass das Strafrecht als schärfstes Schwert des Staates nur als letztes Mittel in Betracht kommt, um Rechtsfrieden zu erzwingen. Problematisch ist deshalb nicht der Fall, dass ein Verhalten zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich verboten, strafrechtlich aber erlaubt ist. Problematisch wäre es vielmehr, wenn ein zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich ausdrücklich erlaubtes Verhalten strafrechtlich verboten ist.
Nach überzeugender Auffassung muss das Analogieverbot deshalb auf „sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit“ Anwendung finden, also insb. auch eine „Einschränkung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen oder von Strafmilderungs- oder -ausschlussgründen“ im Wege einer Analogie verhindern.535 Mit ihrer Anwendung im Bereich des Strafrechts müssen sich auch die Rechtfertigungsgründe den „strafrechtlichen Bedürfnissen“ anpassen, also in ihrer Anwendung auch den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG entsprechen.536 Es kann gerade nicht darauf ankommen, welchem Rechtsgebiet die Rechtfertigungsgründe entstammen, da Art. 103 Abs. 2 GG für sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit gilt.537
Gleiches muss deshalb für die Haftungsprivilegierungen des TMG gelten. Wie bereits dargestellt, ähneln diese den persönlichen Strafausschließungsgründen, für welche die Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG nach allgemeiner Auffassung bejaht wird. Mit ihrem rechtsgebietsübergreifenden Charakter und mit Blick auf die obigen Ausführungen ähneln sie aber auch den Rechtfertigungsgründen, für die nach überzeugender Auffassung Art. 103 Abs. 2 GG ebenfalls gilt. Zudem beinhalten die §§ 8ff. TMG im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens eines Diensteanbieters – unabhängig von ihrer dogmatischen Einordnung – unzweifelhaft Voraussetzungen, die über die Strafbarkeit des Diensteanbieters entscheiden. Liegen ihre Voraussetzungen vor, ist der Diensteanbieter nicht verantwortlich und eine Strafbarkeit scheidet aus. Die Voraussetzungen der §§ 8ff. TMG bzw. ihre Auslegung müssen sich daher im Rahmen des Strafrechts an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Eine Analogie ist danach nur dann zulässig, wenn sie die Haftungsprivilegierungen ausweitet und damit die Strafbarkeit des Diensteanbieters einschränkt.538
Im Ergebnis hat die Einordnung der §§ 8 bis 10 TMG als außerhalb des Tatbestands und vor der Haftungsnorm zu prüfende Vorfilter damit keine Auswirkung auf eine Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG.
5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
Bei den Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG handelt es sich nach hier vertretener Auffassung um Vorfilter, die eigenständig vor der allgemeinen Haftungsnorm und damit unabhängig von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zu prüfen sind.
Im Hinblick auf die vielbeschworene Relevanz der dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen für die strafrechtliche Teilnahme und Irrtümer ist festzustellen, dass die hier vorgenommene dogmatische Einordnung gegenüber einer Einordnung auf Tatbestandsebene nur geringe Bedeutung hat. Eine Teilnahme, insb. eine Beihilfe gem. § 27 Abs. 1 StGB, bleibt für Mitarbeiter und Beauftragte des Diensteanbieters zwar auch im Falle dessen Haftungsprivilegierung möglich. Diese Personen sind nach hier vertretener Auffassung aber in analoger Anwendung der §§ 8 bis 10 TMG unter den Begriff des Diensteanbieters zu subsumieren, sodass die Haftungsprivilegierung auch auf diejenigen Personen ausgedehnt wird, die unterstützend für den Diensteanbieter tätig sind. Zudem wird regelmäßig nicht Beihilfe zu einer Tat des Diensteanbieters, sondern zu der Tat des Nutzers geleistet. Letzterer ist aber selbst nicht haftungsprivilegiert.
Irrtümer sind nach allgemeinen Grundsätzen bzw. infolge einer Auslegung der subjektiven Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen zu berücksichtigen. Ein umgekehrter Irrtum, also die fälschliche Annahme des Nichtvorliegens der Haftungsprivilegierung, ist hingegen unbeachtlich. Auf die Anwendbarkeit des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG hat die dogmatische Einordnung nach hier vertretener Auffassung keine Auswirkungen. Dieses ist auch bei der hier vorgenommenen Einordnung der §§ 8 bis 10 TMG anwendbar, da es sich bei diesen um Voraussetzungen der Strafbarkeit handelt.
383 Freund, in: MüKo StGB, § 13 Rn. 159. 384 Vgl. Beckmann, Verantwortlichkeit, S. 95; Klein, Haftung von Social-Sharing-Plattformen, S. 33; Satzger, CR 2001, 109, 110; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 34; Ufer, Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz, S. 44. 385 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 6. Vgl. hierzu Kapitel 3 F. III. 4. 386 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 5; Pelz, wistra 1999, 53, 58. 387 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 7; Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, S. 157; Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 50; Jofer, Strafverfolgung im Internet, S. 136; Kühne, Haftung von Suchmaschinenbetreibern, S. 33; Mießner, Providerhaftung, Störerhaftung und Internetauktion, S. 24; Ritz, Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten, S. 69; Roggenkamp/Stadler, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 10 Rn. 76 und 174; Strauß, ZUM 2006, 274, 280; Moritz, CR 2000, 119, 120; Moritz, CR 1998, 505, 506; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981, 2984; Vassilaki, NStZ 1998, 521. Vgl. BGH, MMR 2004, 166, 167, und OLG Hamburg, MMR 2004, 822, 823. 388 Gercke, CR 2006, 844, 848. 389 Moritz, CR 1998, 505, 506; Altenhain, AfP 1998, 457, 458. 390 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 452ff.; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 17 Rn. 3. 391 Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 19 Rn. 23f. 392 Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 1009; Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 23 Rn. 1, führt insoweit aus, dass „strafbegründende besondere persönliche Merkmale“ nach § 28 Abs. 1 StGB „beschränkt akzessorisch“ sind. 393 Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 23 Rn. 30; siehe auch Hoyer, in: SK-StGB, § 28 Rn. 43. 394 Siehe Kapitel 4 C. I. 3. a. 395 Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 1009. 396 Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 1014. 397 Vgl. Schünemann, Jura 1980, 354, 356; Hoyer, in: SK-StGB, § 28 Rn. 1. 398 Schünemann, in: LK-StGB, 12. Auflage, § 28 Rn. 1. 399 Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 21 Rn. 63. 400 So z.B. Bornkamm/Seichter, CR 2005, 747, 749; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 20; wohl auch AG München, NStZ 1998, 518, 520; vgl. Spindler, MMR 2011, 703, 704, in Bezug auf Art. 12ff. ECRL. 401 Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 Rn. 28; Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445. 402 BT-Drucks. 14/6098, S. 23. 403 Spindler, MMR 2011, 703, 704, unter Berufung auf EuGH, MMR 2010, 315, 319, und MMR 2011, 596, 602, wonach „die Art. 12 bis 15 der RL 2000/31 die Fälle beschränken [sollen], in denen nach dem einschlägigen nationalen Recht die Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft zur Verantwortung gezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher dem nationalen Recht zu entnehmen, wobei jedoch nach den vorgenannten Artikeln dieser RL [der ECRL] in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit dieser Vermittler festgestellt werden darf“. Ders. in MMR 1998, 639, 643, noch eine Verortung auf Tatbestandsebene bevorzugend. 404 Klein, Haftung von Social-Sharing-Plattformen, S. 33. 405 Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Rn. 246f.; Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 25; Bär, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kap. 15 Rn. 186; Blanke, Über die Verantwortlichkeit, S. 189f.; Klein, Haftung von Social-Sharing-Plattformen, S. 33, spricht von einem „Vorfilter innerhalb des Tatbestandes“. 406 Klein, Haftung von Social-Sharing-Plattformen, S. 33. 407 Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 Rn. 32; Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 6.1; Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 6f.; Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 26; so wohl auch Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, S. 209. 408 Hilgendorf, NStZ 2000, 518, 519; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, Rn. 192. 409 Zu den sog. negativen Tatbestandsmerkmalen vgl. Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 13ff. 410 Roxin, Strafrecht AT II, § 27 Rn. 23. 411 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 6. 412 Siehe dazu Kapitel 3 F.I.3. 413 Vgl. Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 26, und Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 6, die aber die Behandlung als tatbestandsintegrierten Filter bevorzugen. 414 Vgl. hierzu Satzger, CR 2001, 109, 111; Spindler, MMR 1998, 639, 643; Freund, in: MüKo StGB, § 13 Rn. 159. Ähnlich Hilgendorf, NStZ 2000, 518, 519, der eine Qualifizierung als Tatbestandsrestriktion vornimmt, wonach die Haftungsprivilegierung „auf Tatbestandsebene als Spezialnorm die Verantwortlichkeitsregelungen in den einzelnen Rechtsgebieten“ beschränkt. 415 Haft/Eisele, JuS 2001, 112, 117. 416 Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445; so auch: Bettinger/Freytag, CR 1998, 545, 548; Freytag, Haftung im Netz, S. 139ff.; Liebau, Jura 2006, 520, 522; Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 7; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 37. 417 Haft/Eisele, JuS 2001, 112, 118; Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 39; Vassilaki, MMR 2002, 659, 660 und 662. 418 Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445. 419 Haft/Eisele, JuS 2001, 112, 118. 420 Satzger, CR 2001, 109, 111. 421 Vgl. Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 124. 422 Vgl. auch Ceffinato, JuS 2017, 403, 405, der durch § 10 Satz 1 TMG eine „Zurückdrängung des Eventualvorsatzes“ annimmt. 423 So auch das LG Berlin, Beschluss v. 28.4.2014 – 506 Kls 13/13, BeckRS 2014, 19229, im Hinblick auf den doppelten Gehilfenvorsatz. Bestätigt vom KG, MMR 2015, 345, 346f. Zur Auslegung des Merkmals „Kenntnis“ siehe Kapitel 3 J.I.4.a.bb. 424 Vgl. Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 21 Rn. 74. 425 So Popp, Die strafrechtliche Verantwortung von Internet-Providern, S. 94, 96f., bzgl. § 5 Abs. 2 TDG 1997. 426 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 328f. 427 Schünemann, in: LK-StGB, 12. Auflage, § 28 Rn. 1. 428 Vgl. Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 21 Rn. 76. 429 LG München I, NJW 2000, 1051, 1052. 430 BT-Drucks. 13/7385, S. 19. 431 Vgl. Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 240, der jedoch eine dogmatische Einordnung auf Schuldebene im Ergebnis ablehnt. 432 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 507; Joecks/Kulhanek, in: MüKo StGB, § 16 Rn. 139. 433 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 507f.; Joecks/Kulhanek, in: MüKo StGB, § 16 Rn. 139. 434 Heghmanns, ZUM 2000, 463, 464; Heghmanns, JA 2001, 71, 78. 435 Heghmanns, JA 2001, 71, 78; ebenso Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 245. Hilgendorf, NStZ 2000, 518f., hält die Einordnung als Strafausschließungsgrund grds. für vertretbar, nimmt aber eine Einordnung auf Tatbestandsebene als Tatbestandsrestriktion vor. 436 Heghmanns, JA 2001, 71, 78. 437 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 250. 438 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 251. 439 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 554. 440 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 554. Vgl. auch BGH, NJW 1970, 1854, wobei über die Unbeachtlichkeit eines Verbotsirrtums nicht entschieden wurde. 441 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 783f.; siehe auch Joecks/Kulhanek, in: MüKo StGB, § 16 Rn. 10. 442 Vgl. auch Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, Vor § 25 Rn. 33; Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 779. 443 Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 779. 444 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 551f. und 554. 445 BT-Drucks. 13/7385, S. 20: „Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für rechtswidrige fremde Inhalte vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung“. 446 BT-Drucks. 13/7385, S. 51. 447 BT-Drucks. 13/7385, S. 51. 448 BT-Drucks. 14/6098, S. 23. 449 Siehe dazu oben Kapitel 3 F.I.2. 450 BT-Drucks. 14/6098, S. 23. 451 So wohl auch Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 31, die sich in Bezug auf den Wortlaut des § 5 TDG 1997 und der Haftung „nach den allgemeinen Gesetzen“ bei Nichtvorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen dafür ausspricht „die Privilegierung zu Anfang zu prüfen“. 452 Vgl. auch Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 5, zu § 5 TDG 1997. 453 Vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, S. 154, in Bezug auf § 5 TDG 1997. 454 Hollenders, Mittelbare Verantwortlichkeit von Intermediären im Netz, S. 205. Vgl. auch Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 22, der i.E. aber eine Qualifizierung als Nachfilter annimmt. 455 Nach Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 1997, 2981, 2984, „bleibt es z.B. bei der jeweils unterschiedlichen Auslegung des Vorsatzbegriffs im Zivil- und im Strafrecht – wenn nach der vorherigen Prüfung des § 5 TDG [jetzt §§ 7ff. TMG] eine Verantwortlichkeit in Betracht kommt“. 456 So Haedicke, CR 1999, 309, 310, im Hinblick auf § 5 TDG 1997 und § 5 MDStV, welche noch ausdrücklich die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Nutzungsverhinderung verlangten. Ebenso Ufer, Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz, S. 43, der auf die notwendige Kenntnis und den subjektiven Tatbestand abstellt, in welchem diese erneut zu prüfen wäre. Vgl. auch Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 233; Haft/Eisele, JuS 2001, 112, 117; Bettinger/Freytag, CR 1998, 545, 548. 457 Spindler, MMR 1998, 639, 640. 458 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 7. 459 Vgl. Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 232, der jedoch i.E. eine Einordnung als Vorfilter ablehnt und ausführt, dass bei der Prüfung grds. jedes Prüfungsmerkmal vorgezogen werden könne, um ähnlich effizient zu handeln. 460 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 7. 461 Boßmanns, Urheberrechtsverletzungen, S. 191; Heghmanns, ZUM 2000, 463, 464. 462 Satzger, CR 2001, 109, 111; Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 32. 463 Vgl. hierzu auch Vassilaki, MMR 2002, 659, 660. 464 Kudlich, JA 2008, 601, 602; vgl. auch Putzke, JuS 2009, 894, 895f., der die Vorprüfung jedoch ablehnt. 465 Zur Rechtsnatur der §§ 3ff. StGB siehe Fischer, StGB, Vor §§ 3–7 Rn. 30. Vgl. auch Handel, MMR 2017, 227, 229. 466 So auch Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 232. 467 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 234, der deshalb bei einer Zuordnung der Haftungsprivilegierungen zum Tatbestand annimmt, „dass die Regelungen des materiellen Strafrechts unvollständig wären, was im Konflikt mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleiteten Gebot der Gesetzesklarheit und Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa)“ stehen würde. 468 Vgl. hierzu Kapitel 3 F. II. 1. 469 BGH, ZUM-RD 2017, 198, 200; BGH, ZUM-RD 2015, 444, 445; Handel, MMR 2017, 227, 228f.; Handel, ZUM-RD 2017, 202, 203f. Siehe zur Gegenansicht Walter, Der Kern des Strafrechts, S. 16ff., und Hölzel, Gibt es „Tätigkeitsdelikte“?, S. 211ff. 470 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 237. 471 Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 25. 472 Fischer, StGB, Vor § 13 Rn. 19. 473 Siehe hierzu Kapitel 3 J.I.4.a.bb. 474 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 237. 475 Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 76 und 114ff. 476 Freytag, Haftung im Netz, S. 136. 477 Vgl. Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 3; Paul, Primärrechtliche Regelungen zur Verantwortlichkeit, S. 114. 478 Vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, S. 51 zu § 5 TDG 1997. 479 Busse-Muskala, Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Informationsvermittler, S. 240, unter Verweis auf §§ 32, 34, 240 StGB und §§ 227, 228 BGB. 480 Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 41. 481 Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 4; vgl. auch Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 325. 482 Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 1 483 BT-Drucks. 14/6098, S. 25. 484 Vgl. bspw. Paal, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 7 Rn. 6.2. 485 BT-Drucks. 14/6098, S. 24f. 486 Vgl. auch Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 7 Rn. 1. 487 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 476. 488 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 325; Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 690. 489 Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 12 Rn. 3. 490 Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 17 Rn. 53. 491 Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 40; Mießner, Providerhaftung, Störerhaftung und Internetauktion, S. 23f. 492 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 551. 493 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 552. 494 Krey/Esser, Strafrecht AT, Rn. 779. 495 Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 1. 496 Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 24. Siehe auch Liebau, Jura 2006, 520, 522. 497 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 452ff.; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 17 Rn. 3. 498 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 554. Vgl. auch BGH, NJW 1970, 1854, wobei über die Unbeachtlichkeit eines Verbotsirrtums nicht entschieden wurde. 499 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 783f.; siehe auch Joecks/Kulhanek, in: MüKo StGB, § 16 Rn. 10. 500 Vgl. Joecks/Kulhanek, in: MüKo StGB, § 16 Rn. 10 mw.N. 501 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 784. 502 Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, § 258 Rn. 41. Siehe auch Satzger, Jura 2017, 649, 650. 503 Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, § 36 Rn. 1. Siehe auch Satzger, Jura 2017, 649, 651. 504 Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 1 505 BT-Drucks. 14/6098, S. 25. 506 Vgl. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 508. 507 Vgl. Satzger, Jura 2017, 649, 654, in Bezug auf den persönlichen Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB. 508 Vogel/Bülte, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 16 Rn. 13. 509 Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 8 Rn. 34. 510 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 297. 511 Vogel/Bülte, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 16 Rn. 104. 512 Vgl. Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 22 Rn. 30 und 59ff. 513 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 307. 514 Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 789, und Satzger, Jura 2017, 649, 653, jeweils zum „Irrtum über die Existenz oder rechtliche Reichweite eines persönlichen Strafausschließungsgrundes“. 515 In Bezug auf den Irrtum über Entschuldigungsgründe führen Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 507, aus, dass „die Annahme eines vom Strafrecht nicht anerkannten Entschuldigungsgrundes (Bestandsirrtum) [...] auf die Schuld des Täters keinen Einfluß [hat], ebenso wenig die irrige Erweiterung der Grenzen (Grenzirrtum), da nur der Gesetzgeber darüber entscheiden kann, in welchen Fällen mit Rücksicht auf die wesentliche Minderung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat kein Schuldvorwurf erhoben wird.“ 516 Vogel/Bülte, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 16 Rn. 11. 517 Vogel/Bülte, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 16 Rn. 11. 518 In Bezug auf den aufgehobenen persönlichen Strafausschließungsgrund des Ehegattendiebstahls nach § 247 Abs. 2 StGB a.F. scheint der BGH im Falle des Zulassens von Irrtümern auch von der Notwendigkeit der Anerkennung des umgekehrten Irrtums auszugehen (siehe BGH, NJW 1970, 1854). 519 Vgl. Vogel/Bülte, in: LK-StGB, 13. Auflage, § 16 Rn. 13. 520 BT-Drucks. 14/6098, S. 22; Koreng/Feldmann, in: Hoeren/Bensinger, Haftung im Internet, Kap. 8 Rn. 9; Marly, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der EU, 40. EL 2009, ECRL Vorb. zu Abschn. 4 Rn. 3; Spindler, ZUM 2017, 473, 478; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 13. 521 Siehe hierzu Kapitel 3 F. I. 1. 522 Siehe hierzu Kapitel 3 J. I. 1. c. 523 Vgl. BGH, NJW 2001, 2409, 2410; Fischer, StGB, § 27 Rn. 28. 524 Anders Popp, Die strafrechtliche Verantwortung von Internet-Providern, S. 94, der eine Einordnung auf Ebene der Rechtswidrigkeit vornimmt und zur Begründung unter anderem ausführt, dass eine Berücksichtigung erst auf der Schuldebene dazu führen würde, dass „die Mitarbeiter des Providers wegen Beihilfe strafbar, der Diensteanbieter selbst jedoch entschuldigt“ wäre. 525 Fischer, StGB, § 26 Rn. 19; Geppert, Jura 1997, 358, 364; Küpper, JuS 1996, 23, 25. 526 Küpper, JuS 1996, 23, 25. 527 Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme siehe Kapitel 4 B. 528 Zur analogen Anwendung der Haftungsprivilegierung siehe Kapitel 3 J. I. 1. c. 529 Vgl. Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 6, der eine „Einordnung [...] auf Tatbestandsebene [...] im Hinblick auf die damit gewährleistete klare Geltung des strafrechtlichen Garantietatbestandes gem. Art. 103 Abs. 2 GG“ für vorzugswürdig hält und ausführt, dass ein Hineinlesen der Haftungsprivilegierung in den Tatbestand dazu führt, dass „das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und das strafrechtliche Analogieverbot zu Lasten des Täters“ damit auch für die Haftungsprivilegierung gelten. 530 Pohlreich, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 52. 531 BVerfG, NVwZ 2015, 361, 362; Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 103 Rn. 61; Pohlreich, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 52; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 68; Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 5 Rn. 41; Schmahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 103 Rn. 55. 532 Pohlreich, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 53. 533 Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 5 Rn. 42. 534 Roxin/Greco, Strafrecht AT I, § 5 Rn. 42. 535 Schmitz, in: MüKo StGB, § 1 Rn. 74. 536 Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Vor § 32 Rn. 66. 537 Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, § 1 Rn. 13. 538 Vgl. in Bezug auf Rechtfertigungsgründe Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, 79. EL 2016, Art. 103 Abs. 2 Rn. 231.
G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG
Nachdem die grundsätzliche Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen des TMG539 und deren dogmatische Einordnung als eigenständige Vorfilter540 festgestellt sind, ist im Folgenden das grundsätzliche Bestehen einer Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für Informationen zu prüfen. Insoweit stellt zunächst § 7 Abs. 1 TMG klar, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind.
I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes
Der Begriff des allgemeinen Gesetzes i.S.d. § 7 Abs. 1 TMG ist nicht mit dem des Art. 5 Abs. 2 GG gleichzusetzen.541 Nach dem verfassungsrechtlichen Begriff ist ein Gesetz ein allgemeines Gesetz, wenn es „sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung“ richtet, sondern „vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dien[t], dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang gewinnen darf“.542 Die enge Auslegung des Begriffs im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG ist Ausfluss der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG. Das TMG stellt in seinem § 7 Abs. 1 hingegen keinen – wie mit Art. 5 Abs. 2 GG gegebenen – Bezug zur Meinungsfreiheit her.543 Vielmehr meint der Begriff der allgemeinen Gesetze i.S.d. § 7 Abs. 1 TMG alle Gesetze, die außerhalb der besonderen Haftungsprivilegierungen des TMG stehen,544 also z.B. alle zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, aber auch alle Straftatbestände.545 Nach diesen richtet sich gem. § 7 Abs. 1 TMG die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten.
II. Diensteanbieter
Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG).
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Anbietern sozialer Netzwerke im Internet grundsätzlich um Diensteanbieter in diesem Sinne.546
1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter
Neben den Unternehmen und natürlichen Personen, die soziale Netzwerke betreiben, können aber auch die Nutzer von Angeboten wie z.B. von Facebook547, LinkedIn, Twitter548, Xing549 und YouTube Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sein, da sie z.B. mit den von ihnen individuell gestalteten Profilen, Fanbzw. Unternehmensseiten und Gruppen im Rahmen der jeweiligen Plattform grundsätzlich eigene Telemedien betreiben und damit zur Nutzung bereithalten.550
Dies soll nach einer Auffassung jedenfalls für solche Nutzerprofilseiten bzw. Auftritte in sozialen Netzwerken gelten, die „nicht ausschließlich persönlichen Zwecken dienen“.551 Eine solche Differenzierung zwischen privaten und geschäftlichen Zwecken der Bereithaltung von Telemedien zur Nutzung gibt der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG jedoch nicht her. Die Unterscheidung trifft die Legaldefinition gerade nicht und ist daher abzulehnen.552 Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das Anbieten von Telemedien aus rein privaten Gründen auch die Informationspflichten des § 5 TMG hervorruft. Dies ist zu verneinen, denn § 5 TMG setzt eine Geschäftsmäßigkeit voraus und differenziert damit ausdrücklich zwischen geschäftsmäßigen und rein privaten Angeboten.553
Maßgeblich dafür, ob mit einem Nutzerprofil, einer Fan- bzw. Unternehmensseite und einer Gruppe etc. ein eigenständiger Dienst vorliegt und dessen Inhaber damit Diensteanbieter ist, ist der Umstand, dass der Nutzer selbst über deren Bereithalten bestimmen kann.554 Zudem müssen Dritte das Profil „als funktional eigenständig“, also als solches des Nutzers und nicht des Diensteanbieters der Plattform, wahrnehmen.555 Beides ist jedenfalls für die Nutzerprofile und Fan- bzw. Unternehmensseiten, aber auch Gruppen und Veranstaltungsseiten in sozialen Netzwerken in der Regel zu bejahen. Diese bieten vielfältige Möglichkeiten für den jeweiligen Inhaber Informationen kundzutun und teilweise auch gestalterischen Einfluss zu nehmen (z.B. durch das Einbinden von Fotos). Zudem ist es gerade der Inhaber des Profils, der Fan- bzw. Unternehmensseite und der Gruppe selbst, der über deren weitere Abrufbarkeit bestimmt und diese damit zur Nutzung bereithält.
Kein Diensteanbieter ist hingegen derjenige, der lediglich eine Information an ein fremdes Profil, eine fremde Fan- bzw. Unternehmensseite und in eine fremde Gruppe „postet“, also dort einstellt und darüber kundtut und verbreitet.
2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG
Der zweite Halbsatz des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG a.F. bestimmte darüber hinaus, wer bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf Diensteanbieter ist: Jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert. Nach Streichung dieser Definition und Einfügung des § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG mit dem Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze556 ist ein audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten. Audiovisuelle Mediendienste sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (§ 2 Satz 1 Nr. 6 lit. a TMG) und audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Satz 1 Nr. 6 lit. a TMG).
Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 TMG sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sog. Video-On-Demand-Dienste.557 Nachdem die alte Definition des § 2 Satz 1 Nr. 6 TMG a.F. von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf noch auf eine Fernsehähnlichkeit abgestellt hat, stellt die nun geltende Definition auf eine „redaktionelle Verantwortung“ ab, die insbesondere der „Abgrenzung zu Videosharingplattform-Diensten“ dient.558 Die Nichtlinearität von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf beinhaltet eine „Abgrenzung zu Fernsehprogrammen“ und qualifiziert sie als Telemedien.559 Insoweit handelt es sich bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern um eine Unterform des Diensteanbieters i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.560
Unter audiovisuelle Mediendienste auf Abruf können auch einzelne YouTube-Kanäle subsumierbar sein.561 Ausgenommen sind aber solche Videos bzw. Inhalte, die allein zu privaten Zwecken eingestellt und unentgeltlich angeboten werden.562
Die Voraussetzung der redaktionellen Verantwortung wird von sozialen Netzwerken in der Regel nicht erfüllt; jedenfalls dann nicht, wenn sie eine Bündelung verschiedenster Dienste darstellen,563 die in erster Linie der Kommunikation und sozialen Interaktion der Nutzer untereinander dienen und mittels derer die Nutzer eigene Informationen (sog. User-Generated-Content) verbreiten können, denen also gerade nicht ein vom Diensteanbieter des sozialen Netzwerks festgelegter Inhaltekatalog zugrunde liegt.
3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
Diensteanbieter sozialer Netzwerke können jedoch Videosharingplattform-Anbieter sein. Hierbei handelt es sich um einen Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt (§ 2 Satz 1 Nr. 11 TMG; zu Videosharingplattform-Diensten siehe bereits oben Kapitel 1 A. I. 2. e.).
4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters
Neben den Anbietern sozialer Netzwerke können grundsätzlich auch deren Nutzer im Hinblick auf ihre Profile, Gruppen, Fan- bzw. Unternehmensseiten etc. Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sein. Ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist ein soziales Netzwerk grundsätzlich nicht. Jedoch können z.B. einzelne YouTube-Kanäle einen solchen Dienst darstellen. Diensteanbieter sozialer Netzwerke können zudem Videosharingplattform-Anbieter sein (§ 2 Satz 1 Nr. 11 TMG).
III. Eigene Informationen des Diensteanbieters
Für eine Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG bzw. nach den allgemeinen Gesetzen ohne eine Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters ist es erforderlich, dass es sich bei den Informationen, für welche der Diensteanbieter haften soll, um eigene Informationen des Diensteanbieters handelt. Demgegenüber bestehen für fremde Informationen nach den §§ 8ff. TMG verschiedene Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter. Für die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bzw. deren Umfang hat daher die Abgrenzung von fremden und eigenen Informationen eine zentrale Bedeutung,564 da in Bezug auf eigene Informationen von vornherein eine Haftungsprivilegierung ausscheidet. Im Folgenden wird deshalb zunächst der Begriff der Information definiert (siehe 1.) und eine Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Informationen vorgenommen (siehe 2.). In diesem Zusammenhang findet auch die Prüfung eines Zu-Eigen-Machens von Nutzerinformationen durch die Diensteanbieter sozialer Netzwerke statt (siehe 2. c. und d.).
1. Informationen i.S.d. TMG
Informationen i.S.d. TMG umfassen alle digitalisierten Inhalte565 und damit jegliche Daten – wie z.B. Text, Bild, Video, Ton/Musik, Software etc. –,566 „soweit sie nur elektronisch, d.h. mittels Telekommunikation übertragen werden“.567 Dabei findet keine Beschränkung auf kommunikative Inhalte statt, die vom Rezipienten direkt wahrgenommen werden.568
2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen
Aufgrund der mit der Abgrenzung von „fremden“ und „eigenen“ Informationen verknüpften Folgen für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Privilegierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information eine „fremde“ oder eine „eigene“ ist. Das TMG beinhaltet hierzu keine Legaldefinition. Zu unterscheiden sind zunächst originär eigene (siehe a.) und originär fremde (siehe b.) Informationen. Zudem stellt sich die Frage, ob sich ein Diensteanbieter originär fremde Informationen zu eigen machen kann (siehe c.).
a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
Grundsätzlich festzuhalten ist zunächst, dass eine eigene Information jedenfalls immer dann vorliegt, wenn der Diensteanbieter sie selbst erstellt bzw. geschaffen, sie eingegeben hat und zum Abruf bereithält,569 die Information also vom Anbieter des Telemediums selbst stammt,570 „deren Schöpfer bzw. Urheber er ist“,571 wobei es letztlich nicht auf die Urhebereigenschaft des Diensteanbieters ankommt, sondern die bloße Eingabe der Information und deren Veröffentlichung durch den Diensteanbieter für die Qualifizierung als eigene Information des Diensteanbieters genügt.572 Der Diensteanbieter bestimmt damit selbst und aus eigener Verantwortung den Inhalt seiner Informationen und hat originären Einfluss auf diesen. Handelt es sich bei dem Diensteanbieter um eine juristische Person, so sind von ihm eingegebene bzw. erstellte Informationen solche, „die seine Organe, Mitarbeiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (z.B. beauftragter Webdesigner) im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihn erstellen“ bzw. eingeben.573
Die Diensteanbieter sozialer Netzwerke halten demnach neben den Inhalten ihrer Nutzer in der Regel auch originär eigene Inhalte bzw. Informationen zum Abruf bereit. Bei diesen handelt es sich z.B. um Erläuterungen, Hilfe- und Informationsseiten, Seiten zur Kundenbetreuung und zum Verkauf von Werbung. Hinsichtlich dieser Informationen sind die Diensteanbieter sozialer Netzwerke Content-Provider.574 Sie haften für diese eigenen Informationen nach den allgemeinen Gesetzen (§ 7 Abs. 1 TMG).
b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
Hingegen ist eine Information jedenfalls dann fremd, wenn sie offensichtlich bzw. in erkennbarer Weise nicht vom Diensteanbieter selbst stammt, sondern von einem Dritten erstellt sowie in das Angebot des Diensteanbieters eingestellt wurde und sich der Diensteanbieter nicht mit ihr identifiziert.575 Als Indiz für das Vorliegen fremder Informationen kann die Speicherung unter dem Namen des Nutzers auf den Servern des Hostproviders dienen.576
Insofern sind die Informationen der Nutzer eines sozialen Netzwerks, z.B. deren Status-Meldungen oder Beiträge in Gruppen, zunächst grundsätzlich originär eigene Informationen des jeweiligen Nutzers, da dieser die jeweilige Information selbst verfasst und in das soziale Netzwerk eingestellt hat. Für den Diensteanbieter sind diese Informationen der Nutzer folglich originär fremde Informationen.
c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter
Nach weit verbreiteter Ansicht und der Gesetzesbegründung577 sowie der Auffassung des BGH578 stellen aber auch originär fremde Informationen eigene Informationen dar, wenn sich der Diensteanbieter diese zu eigen macht.579 Die Voraussetzungen, welche an ein solches Zu-Eigen-Machen zu stellen sind, benennt die Gesetzesbegründung jedoch nicht. Im Folgenden werden deshalb zunächst die verschiedenen vertretenen Ansätze eines Zu-Eigen-Machens fremder Informationen dargestellt (siehe aa.). Sodann wird auf die ein Zu-Eigen-Machen ablehnende Ansicht (siehe bb.) und die Rechtsprechung des BGH eingegangen (siehe cc.). Abschließend erfolgt eine eigene Stellungnahme (siehe dd.).
aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen
In der Literatur und Rechtsprechung finden sich verschiedene Ansätze zur Begründung eines Zu-Eigen-Machens fremder Informationen. Neben einer Anwendung presserechtsähnlicher Grundsätze (siehe (1)) wird auch eine Zuordnung orientiert an der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung (siehe (2)) vertreten. Daneben wird auf kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen (siehe (3)), die Einräumung von Nutzungsrechten (siehe (4)), eine Zurverfügungstellung der eigenen Webseite durch den Diensteanbieter (siehe (5)), eine (Vorab-)Kontrolle der Nutzerinformation (siehe (6)) ebenso wie unterlassene Kontrollen (siehe (7)) des Diensteanbieters als Indizien für ein Zu-Eigen-Machen abgestellt. Auch ein Zu-Eigen-Machen infolge eines Zeitablaufs nach erhaltenem Hinweis (siehe (8)) und eine telemedienspezifische Lösung des Zu-Eigen-Machens werden vertreten (siehe (9)). Ein Zu-Eigen-Machen könne zudem in einer aktiven Rolle des Diensteanbieters im Hinblick auf die von ihm gespeicherte Information liegen (siehe (10)).
Die Feststellung des Vorliegens eigener bzw. fremder Informationen sei dabei unter Berücksichtigung „aller Umstände des Einzelfalls“ zu treffen „und häng[e] wesentlich von den subjektiven Vorstellungen des Providers ab“.580 Nach anderer Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Diensteanbieter ein Zu-Eigen-Machen beabsichtigt.581 Abzustellen sei vielmehr allein auf den „objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers“.582 Diesem sei „das europäische Leitbild des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, den eine gewisse ‚Informationsbeschaffungslast‘ trifft“, also eines „verständigen Internetnutzers“, zugrunde zu legen.583 Erforderlich ist daher jedenfalls, dass der Diensteanbieter „den Eindruck erweckt, der Fremdbeitrag gebe auch seine Meinung wieder“.584 Zur Feststellung dessen ist nach dem BGH eine „Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“ erforderlich.585 Dabei sind „die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden“ für die Bewertung des Zu-Eigen-Machens entscheidend.586
(1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht
Nach einer häufig vertretenen Auffassung wird die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten entsprechend presse- bzw. äußerungsrechtlicher Grundsätze vorgenommen.587
Im Presserecht wird vor allem zwischen einem „Behaupten“ und einem „Verbreiten“ unterschieden. Während das „Behaupten“ eine Kundgabe von „Tatsachen als eigenes Wissen oder unter Identifizierung mit der Behauptung eines Dritten“ ist, handelt es sich bei dem „Verbreiten“ um die „Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne dass sich der Äußernde mit ihr identifiziert“.588 Bei Druckwerken liegt insbesondere dann ein Zu-Eigen-Machen vor, „wenn der Anbieter den entsprechenden Inhalt nicht klar als fremden Inhalt kennzeichnet und sich nicht ausreichend distanziert“.589
Es kommt daher nach dieser Auffassung maßgeblich darauf an, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers der Eindruck entsteht, dass der Diensteanbieter die Information als eigene will, sich also mit ihr identifiziert.590 Zur Verneinung eines Zu-Eigen-Machens komme es hingegen darauf an, ob die Information erkennbar fremd ist.591 Von einem Zu-Eigen-Machen sei daher auszugehen, wenn „auf die Fremdheit des Inhalts in keiner Art und Weise hingewiesen“ wird.592 Aber selbst dann, wenn „die Drittherkunft“ ersichtlich ist, könne Anhand der jeweiligen objektiven Umstände von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen sein,593 insb. immer dann, wenn „ein positives Handeln i.S.e. Identifizierens mit der Information“ gegeben ist.594 Zur Feststellung eines solchen ist jedoch das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte erforderlich.595
Eine Zurechnung bzw. Identifikation mit der Information könne nach teilweise vertretener Auffassung auch als Folge einer Vorgabe von belasteten bzw. besonders gefahrgeneigten Kategorien erfolgen, die gerade auf rechtswidrige Informationen abzielen bzw. solche provozieren.596
(2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung
Daneben wird eine Zurechnung entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung vertreten.597 Danach läge eine eigene Information dann vor, „wenn ein Diensteanbieter maßgeblichen Einfluss auf die Inhaltsgestaltung hat und/oder einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Verbreitung der Inhalte zieht.“598
(3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen
Ähnlich der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung und als Indiz für ein Zu-Eigen-Machen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird nach einer weiteren Ansicht auf kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen des Diensteanbieters an der Information abgestellt.599
Für ein Zu-Eigen-Machen spreche es nach dieser Auffassung, wenn der Diensteanbieter aus den Nutzerinformationen einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, was zu einer wirtschaftlichen Zuordnung der Information an den Diensteanbieter führe und ohne die es den Dienst nicht geben würde.600 Dabei könne zur Abgrenzung auch berücksichtigt werden, ob die wirtschaftlichen Interessen über „die bloße Generierung von Werbeeinnahmen“ hinausgehen.601 Aber auch schon dann, wenn der Diensteanbieter die Nutzerinformationen an Werbetreibende verkauft, sei von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen.602
(4) Einräumung von Nutzungsrechten
Nach einer weiteren Ansicht spreche für ein Zu-Eigen-Machen unter anderem auch, wenn sich der Diensteanbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung des von ihm bereitgestellten Angebots Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von dem Nutzer eingestellten Inhalten einräumen lässt.603 Ein Zu-Eigen-Machen sei insbesondere dann gegeben, wenn der Diensteanbieter bestimmt, dass er die Information neben der Eigennutzung auch weitergeben darf.604 Insbesondere das Angebot an Dritte, „die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen“, spreche nach dem BGH für ein Zu-Eigen-Machen der fremden Information.605 Für ein Zu-Eigen-Machen genügt es dem LG Hamburg zufolge jedoch nicht, wenn die dem Diensteanbieter vom Nutzer eingeräumten Nutzungsrechte jederzeit frei widerruflich sind.606
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