Kitabı oku: «Prüfungswissen Fachkraft/Servicekraft für Schutz und Sicherheit Band 2», sayfa 2
2.2 Auswertung bisheriger Prüfungen
Für die Bewertung der Prüfung im Bereich „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ machen die Verordnungen über die Berufsausbildung zur „Fach- bzw. Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ keine direkten Vorgaben. In der Umsetzungsempfehlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK)9 wird die Gewichtung in der Bewertung auf Basis des 100-Punkte-Modus der IHK empfohlen. In jedem der beiden Sachverhalte waren bisher jeweils fünfzig Punkte zu erreichen.
Die Auswertung der bisherigen Prüfungen ergab, dass sich die Inhalte in vier Kategorien einteilen lassen. Den Hauptanteil beanspruchen Fragestellungen zu konkreten Straftatbeständen. Fast gleichauf sind Fragen zu zivilrechtlichen Ansprüchen und Jedermannsrechten. Sonstige Fragestellungen haben sich bisher mit dem Gewerbe-/Bewachungsrecht, dem Waffengesetz, der DGUV-Vorschrift 23 sowie der Unterscheidung von öffentlichem/privatem Recht befasst.

Darstellung 10: Verteilung der Themenkomplexe in den Prüfungen Sommer 2009 bis Sommer 2020
Das so gewonnene Bild von den Anforderungen der bisherigen Prüfungen lässt die anspruchsvolle Prüfung in einen machbaren und überschaubaren Bereich rücken. Exemplarisch sind in der nachfolgenden Abbildung die Inhalte der Sommerprüfung 2020 dargestellt.
Straftatbestände66 Punkte | Zivilrecht18 Punkte | Jedermannsrechte10 Punkte | Sonstiges06 Punkte |
HausfriedensbruchGefährliche KörperverletzungBrandstiftungMissbrauch von NotrufenSachbeschädigungSchwerer RaubFreiheitsberaubung | Selbsthilfe des BesitzersSchadenersatz aus unerlaubter Handlung | Notwehr | Unerlaubtes Führen von Schusswaffen |
Darstellung 11: Beispielhafte Inhalte der Sommerprüfung 2020 |
Bei einer detaillierten Betrachtung der bisherigen Abschlussprüfungen nach der vorgenannten Einteilung in die Bereiche Strafrecht, Zivilrecht, Jedermannsrechte und Sonstiges lässt sich der Anspruch noch näher bestimmen und erkennen.
Strafrecht | ||
---|---|---|
Straftatbestände – inklusive aller Stadien und Beteiligungsformen – Reihenfolge nach Häufigkeit | Häufigkeit der Abforderung | Anzahl zu erreichender Punkte |
Körperverletzung (alle Formen) | 25 | 04–13 |
Sachbeschädigung | 24 | 04–12 |
Hausfriedensbruch | 17 | 04–15 |
Diebstahl (alle Formen) | 14 | 07–14 |
Nötigung | 12 | 04–15 |
Beleidigung | 06 | 04–07 |
Urkundenfälschung | 06 | 04–07 |
Betrug | 05 | 07–15 |
Branddelikte (alle Formen) | 06 | 07–10 |
Amtsanmaßung | 04 | 05–10 |
Hehlerei | 04 | 05–12 |
Erschleichen von Leistungen | 04 | 04–10 |
Raub | 04 | 10–15 |
Räuberischer Diebstahl | 03 | 07–12 |
Unterlassen (alle Delikte des Unterlassens) | 03 | 04–10 |
Verletzung des Briefgeheimnisses | 02 | 12 |
Ausspähen von Daten | 01 | 08 |
Unerlaubte Bildaufnahmen | 01 | 10 |
Unterlassene Hilfeleistung | 01 | 10 |
Erpressung | 01 | 12 |
Unerlaubter Gebrauch eines Fahrzeuges | 01 | 08 |
Üble Nachrede | 01 | 08 |
Begünstigung | 01 | 08 |
Freiheitsberaubung | 01 | 10 |
Missbrauch von Notrufen u. a. | 01 | 10 |
Darstellung 12: Häufigkeit der strafrechtlichen Tatbestände in den bisherigen Prüfungen und deren Bewertung |
Bei der Betrachtung der Anzahl der zu erreichenden Punkte fällt auf, dass zum Teil ein weiter Bereich von vier bis zu fünfzehn Punkten auf einen Straftatbestand entfällt.
Zivilrecht | ||
---|---|---|
Anspruch | Häufigkeit der Abforderung | Anzahl zu erreichender Punkte |
Herausgabeanspruch – Selbsthilfe des Besitzers | 12 | 03–20 |
Schadenersatzanspruch – Unerlaubte Handlung | 12 | 04–25 |
Gutgläubiger Erwerb einer Sache | 01 | 07 |
Darstellung 13: Häufigkeit zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen in den bisherigen Prüfungen und deren Bewertung |
Jedermannsrechte | ||
---|---|---|
Recht | Häufigkeit der Abforderung | Anzahl zu erreichender Punkte |
Notwehr | 12 | 04–10 |
Vorläufige Festnahme nach StPO | 12 | 05–10 |
Selbsthilfe nach BGB | 04 | 10–12 |
Notstand | 02 | 08–10 |
Darstellung 14: Häufigkeit der Jedermannsrechte in den bisherigen Prüfungen und deren Bewertung |
Sonstiges | ||
---|---|---|
Inhalt | Häufigkeit der Abforderung | Anzahl zu erreichender Punkte |
Gewerbeordnung/Bewachungsverordnung | 06 | 05–09 |
DGUV-Vorschrift 23 | 03 | 06–07 |
Waffengesetz | 04 | 05–08 |
Unterschied Öffentliches Recht zu Privatrecht | 01 | 06 |
Darstellung 15: Häufigkeit der sonstigen Aufgabenbereiche in den bisherigen Prüfungen und deren Bewertung |
Anzumerken ist, dass es sich um Aufstellung von Prüfungsinhalten aus dem Zeitraum der letzten zwanzig Prüfung seit der Sommerprüfung 2009, also seit der Prüfungsverordnung aus 2008, handelt. Entscheidend für die Vorbereitung auf die Prüfung und deren möglicher Inhalt ist immer der Prüfungskatalog der ZPA Nord-West.
Prüfungshinweis
Seitens des Bundesarbeitskreises der Lehrer für Schutz und Sicherheit wird angemerkt, dass die Anzahl der zu erreichenden Punkte in den Prüfungsbereichen sehr schwankt. Hier sollte der Erstellungsausschuss für Prüfungen bei der ZPA Nord-West in die Pflicht genommen werden.
3 Lösungsstrategien bei der Anwendung von Rechtsgrundlagen
3.1 Allgemeine Hinweise
Zuallererst ist das genaue Lesen und korrekte Erfassen der Aufgabenstellung ein nicht zu unterschätzender Vorgang. Bereits hier werden die Stellschrauben für den späteren Prüfungserfolg gestellt. Nichtlesen, Nichtrichtiglesen und Fehler in der Erfassung können zu hohen Punktabzügen bis hin zum Nichtbestehen der Prüfung führen. So gibt es aus der Prüfungshistorie viele Beispiele, bei denen auf die Fragestellung nach den zivilrechtlichen Folgen einer Handlung mit strafrechtlichen Folgen geantwortet wurde. Insbesondere die sogenannten Operatoren spielen in der Fragestellung eine bedeutende Rolle. Dazu wird in der Folge gesondert eingegangen.
Bei der Darstellung der Ergebnisse sollten unbedingt die nachfolgenden Hinweise beachtet werden:
– Nehmen Sie alles Erforderliche, aber nichts Überflüssiges in Ihre Antwort auf.
– Strukturieren Sie Ihre Antwort stets optisch und gedanklich klar und eindeutig.
– Achten Sie auf sprachlich korrekte Formulierungen und eine klare, verständliche Ausdrucksweise.
– Setzen Sie konsequent die erforderliche juristische Fachsprache ein.
– Achten Sie auf eine angemessene äußere Form, insbesondere auf Lesbarkeit.
– Gestalten Sie Ihren Text übersichtlich.
– Bei der Verwendung von Abkürzungen schreiben Sie die relevante Bezeichnung grundsätzlich einmal aus.
– Achten Sie auf die Zuordnung Ihres Textes zu den jeweiligen Fragestellungen.
Die Nichtbeachtung dieser Hinweise kostet Zeit und beeinträchtigt auch die Qualität der Lösung. Für die abschließende Überprüfung des so erzielten Ergebnisses muss ebenfalls ausreichend Zeit eingeplant werden. Dabei sollte man seine Lösung nochmals durchlesen sowie auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass auch alle Teilaufgaben bearbeitet wurden. Inhaltliche Defizite und Fehler sind dabei möglichst zu korrigieren. Dabei sollte auch die Rechtschreibungs- und Grammatikprüfung Anwendung finden.
Der Einsatz von Fachterminologie stellt bei der Bearbeitung und Darstellung des Ergebnisses eine Herausforderung dar. Deren korrekter Einsatz ist eine unabdingbare Grundkompetenz bei der Anwendung von Rechtsgrundlagen. In der Prüfung sollte daher auf deren korrekten Einsatz geachtet werden. So wird das Wort „leihen“ umgangssprachlich für alle Rechtsverhältnisse eingesetzt, bei denen eine Sache nur vorübergehend den Besitzer wechselt. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch oft nicht um eine unentgeltliche Leihe, sondern vielmehr um ein entgeltliches Mietverhältnis.
Prüfungshinweis
Seitens des Bundesarbeitskreises der Lehrer für Schutz und Sicherheit wird angemerkt, dass in den bisherigen Prüfungssätzen des ZPA Nord-West der vorhandene Raum zur Beantwortung der Prüfungsaufgaben nicht immer ausreichend war. Es wäre daher hilfreich für die Prüfungsteilnehmer einen Hinweis einzufügen, dass dem so ist und er sich nicht zwingend darauf verlassen sollte, dass nach Ausfüllen des angedachten Raumes in jedem Fall ein ausreichendes Prüfungsergebnis zu erzielen ist.
3.2 Rechtsoperatoren
Als Operatoren werden ganz bestimmte Wörter bezeichnet. Operatoren sind Signalwörter, die den Prüflingen in einer beliebigen Aufgabenstellung begegnen können und darüber Auskunft geben, was bei der jeweiligen Aufgabe überhaupt zu tun ist. Operatoren sind insofern Arbeitsanweisungen, die Art, Breite und Tiefe der Lösung vorgeben. Dabei ist zu beachten, dass sich Operatoren im Fachbereich Recht zum Teil von denen anderer Fachbereiche deutlich unterscheiden.10
Operatoren sind in drei Anforderungsbereiche (AFB) eingeteilt, die den Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Aufgabe widerspiegeln:11
– Reproduktion (AFB I),
– Reorganisation (AFB II) und
– Transfer/Bewertung (AFB III).
Nicht in allen Fällen ist eine eindeutige Zuordnung eines Operators zu einem Anforderungsbereich möglich. Damit sind Operatoren letztendlich Signalwörter, die zeigen, was bei einer Aufgabe zu tun ist.
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem begrenzten Gebiet und im gelernten Zusammenhang sowie die Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken und Methoden.
Operator | Definition | Prüfungsbeispiel |
---|---|---|
NennenDefinierenErmitteln | Eine reine Auflistung wird verlangt.Gelernte Fachbegriffe, Rechtsnormen sind zu reproduzieren.Bekannte Rechtsnormenmüssen gefunden werden. | Nennen Sie drei Voraussetzungen gemäß § 34a GewO/BewachV, die bei der oben genannten Veranstaltung einerseits an den Teamleiter und andererseits an die anderen Sicherheitsmitarbeiter/-innen gestellt werden. |
Darstellung 16: Operatoren im Anforderungsbereich I |
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbstständige Bearbeiten, Ordnen und Erklären bekannter Sachverhalte sowie das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte.
Operator | Definition | Prüfungsbeispiel |
---|---|---|
ErläuternErklärenBegründen | Heißt, einen Zusammenhang darzustellen, also wie etwas abläuft, funktioniert, zusammenhängt; Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung herstellen, d. h. erklären „warum“ | Erläutern Sie, wie das Verhalten des Mannes strafrechtlich zu beurteilen ist.Nennen und begründen Sie, welche Straftatbestände B und C verletzt haben! |
Darstellung 17: Operatoren im Anforderungsbereich II |
Der Anforderungsbereich III umfasst den wertenden Umgang mit neuen Problemstellungen sowie das selbstständige Anwenden von Methoden. Ziel ist es, zu eigenständigen Begründungen, Deutungen, Wertungen und Beurteilungen zu gelangen.
Operator | Definition | Prüfungsbeispiel |
PrüfenWürdigen | Nach der Formulierung des theoretischen Anspruchs mit Anspruchsgrundlage zum gegebenen Rechtsfall muss eine systematische Normenanalyse und Subsumtion erfolgen. | Hierzu gab es bisher noch keine Fragestellung. |
Darstellung 18: Operatoren im Anforderungsbereich III |
Seitens des ZPA Nord-West ist von „Dimensionen der Aufgabenstellung“ die Rede und es werden beispielhaft die Begriffe: „nennen, erklären und beschreiben“ genannt. In der Auswertung der bisherigen Prüfungen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Aufgaben dem Anforderungsbereich II zuzuordnen ist.
Das Nennen verlangt eine reine Auflistung. Dabei genügt in der Regel eine unkommentierte Spiegelstrichliste. Ein einleitender Satz bzw. sonstige Kommentierungen können dabei natürlich nicht schaden.
Das Erklären erfordert neben der Beschreibung eine weitergehende Erörterung von Inhalten und Zusammenhängen mit einer möglichst umfassenden Darstellung der Kenntnisse zu einem Sachverhalt.
Beschreiben erfordert einen geschlossenen in der Fachsprache formulierten Text, der die wesentlichen Aspekte eines Sachverhaltes im logischen Zusammenhang wiedergibt.12
Prüfungshinweis
Seitens des Bundesarbeitskreises der Lehrer für Schutz und Sicherheit wird angemerkt, dass in den bisherigen Prüfungssätzen des ZPA Nord-West auf die Operatoren nicht genügend hingewiesen wird. Des Weiteren sollte ein einheitlicher Abgleich zu den verwendeten Operatoren und deren Inhalt erfolgen und publiziert werden.
3.3 Strafrechtliche Fallbearbeitung
Bei der strafrechtlichen Fallbearbeitung ist, wie bei jeder anderen auch, besonders darauf zu achten, zuerst den Sachverhalt genau zu lesen und zu erfassen. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, sich dabei Notizen zu machen. Insbesondere die handelnden Personen und ihre Rolle sollte bezeichnet werden. Man beginnt mit dem Haupttäter und mit den Straftaten in chronologischer Reihenfolge. Mittäter nach § 25 StGB sollten ebenfalls von Anfang an einbezogen werden. Bereits beim Durcharbeiten erkannte Straftaten sollten notiert werden.
3.3.1 Merkmale einer Straftat
Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verhaltens sind die drei Merkmale: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld. Diese Merkmale werden bei jeder im Sachverhalt erkannten Straftat geprüft und zwar immer in dieser Reihenfolge13. Alle drei Merkmale müssen vorliegen, damit sich der Täter strafbar gemacht hat. Ist umgekehrt auch nur eines dieser Merkmale nicht erfüllt, so liegt keine Straftat vor. Dies ist unbedingt zu verinnerlichen.
Als viertes Merkmal ergänzend zu prüfen sind die sog. Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw. der Strafantrag. Die genannten Merkmale sind im Folgenden näher erläutert.

Darstellung 19: Merkmale einer Straftat
(1) Tatbestandsmäßigkeit
Bei der Tatbestandsmäßigkeit werden zuerst die Tatbestandsmerkmale aufgeführt. Der Tatbestand ist im Gesetz beschrieben und erläutert, welches Verhalten strafbar ist. Dabei ist in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden.
a) Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand beschreibt das äußere Erscheinungsbild einer Tat. Dies meint konkret die Tathandlung, den Taterfolg und die Kausalität (= Handlung des Täters ist für den Taterfolg „verantwortlich“). Den objektiven Tatbestand kann man durch aktives Tun (Tätigkeitsdelikte) oder durch Untätigsein (Unterlassungsdelikte) erfüllen. Ein Beispiel für ein Tätigkeitsdelikt ist die aktive Wegnahmehandlung einer fremden beweglichen Sache beim Diebstahl. Bei den Unterlassungsdelikten wird es vom Täter unterlassen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z. B. Verkehrssicherungspflichten), wodurch der Taterfolg eintritt.
Beachte
Bei den Unterlassungsdelikten unterscheidet man zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten. Täter eines echten Unterlassungsdeliktes kann jede Person sein, die ein gesetzliches Gebot verletzt. Dies sind zum Beispiel Delikte wie die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) oder die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Unechte Unterlassungsdelikte können nicht von jeder Person begangen werden, sondern bedingen eine besondere Stellung. Hier spricht man von einer Garantenstellung (§ 13 StGB). Das heißt, jemand ist verpflichtet, eine Straftat bzw. einen sog. negativen Erfolg zu verhindern. Aufgrund des Arbeitsvertrages „garantiert“ die Sicherheitskraft, dass sie im Rahmen ihrer Dienstanweisung tätig wird (z. B. Abwehr von Gefahren). Verstößt der Sicherheitsdienstmitarbeiter dagegen und unternimmt nichts, macht er sich genauso strafbar, wie wenn er die Straftat selbst aktiv begangen hätte. Solche Delikte können zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung durch Unterlassen sein.
b) Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand beschäftigt sich mit der inneren Gedankenwelt des Täters. Zu klären ist demnach die Frage, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer um den Tatbestand weiß und ihn verwirklichen will. Fahrlässig handelt dagegen, wer die Rechtsgutverletzung nicht vorhersieht, sie aber hätte vorhersehen können oder darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde. Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es im Gesetz aufgeführt ist.
(2) Rechtswidrigkeit
Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit geht man zuerst davon aus, dass jemand, der einen Straftatbestand erfüllt, zugleich rechtswidrig handelte. Nur beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ergibt sich keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Straftat. In solchen Fällen endet die Prüfung mit diesem Merkmal und der geprüften Feststellung, dass ein solcher Grund vorliegt. Wichtige Rechtfertigungsgründe sind:
– die Notwehr (§ 32 StGB),
– der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB),
– oder die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO).
Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit wird dann auf den jeweiligen Rechtfertigungsgrund verwiesen und dieser dann begründet. Ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, braucht die Schuld nicht geprüft zu werden.
(3) Schuld
Die Schuld wird als vorletzter Schritt geprüft. Hier geht es um die Prüfung der persönlichen Vorwerfbarkeit der Tat gegenüber dem Täter. Sie kann entweder fehlen bei Schuldunfähigkeit des Täters oder wenn Schuldausschließungsgründe vorliegen.
Man unterscheidet die Schuldunfähigkeit von Personen unter 14 Jahren (immer schuldunfähig) und die Schuldunfähigkeit von Personen, die zur Tat geisteskrank waren oder unter Drogeneinfluss standen (in diesem Zustand schuldunfähig).
Wichtige Schuldausschließungs- bzw. Entschuldigungsgründe sind:
– der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) oder
– die Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht und Schrecken (§ 33 StGB).
An Schuldausschließungs- bzw. Entschuldigungsgründe werden besondere Anforderungen gestellt. Hier handelt der schuldfähige Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig, jedoch ohne Schuld.
(4) Strafverfolgungsvoraussetzung
Danach wird – gegebenenfalls – auf vorhandene Strafverfolgungshemmnisse eingegangen. Diese betreffen nicht die Strafbarkeit des Verhaltens an sich, sondern fragen (nur) nach der Zulässigkeit der Strafverfolgung. In erster Linie geht es also um den Strafantrag bzw. dessen mögliches Erfordernis für die Strafverfolgung. Ob ein Strafantrag erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dem Gesetz. Dabei unterscheidet man noch zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich auf Antrag des Betroffenen verfolgt, zum Beispiel Hausfriedensbruch und Beleidigung. Die Verfolgung relativer Antragsdelikte ist dagegen sowohl auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen möglich. Beispiele sind die Straftatbestände der Sachbeschädigung oder des Diebstahls/der Unterschlagung geringwertiger Sachen.
3.3.2 Prüfschema
In der Fallbearbeitung sind auf der Grundlage der obigen Ausführungen verschiedene Aufbauschemen denkbar und bekannt. Nachfolgend werden diese am Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) exemplarisch aufgeführt. Dabei handelt es sich um eine aus dem Fachkompetenzbuch vorgeschlagene Variante sowie eine weitere aus der Fachliteratur.
Variante I – Fachkompetenzbuch14
I) Tatbestand § 223 StGB (Körperverletzung)
1) Objektiver Tatbestand
a) Gegenstand der Tat/Tatobjekt
Das Tatobjekt einer Körperverletzung ist immer die körperliche und gesundheitliche Unversehrtheit einer anderen Person.
b) Tathandlung
Das Gesetz sieht zwei Handlungsalternativen vor:
– Körperliche Misshandlung und
– Schädigung der Gesundheit.
Der Tatbestand der körperlichen Misshandlung erfordert ein übles und unangemessenes Behandeln einer anderen Person, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit oder beides gemeinsam nicht unwesentlich beeinflusst. Beispiele für den Taterfolg von körperlichen Misshandlungen können sein: Prellungen, Beulen, Kratzer, Verlust eines Zahnes, Abschneiden von Haaren.
Die Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder die Steigerung eines nachteilig krankhaften Zustandes (körperlich/seelisch) des Opfers durch beispielsweise massive Lärmeinwirkung, nächtlichen Telefonterror oder Ansteckung mit einer Krankheit.
2) Subjektiver Tatbestand
Es ist die Schuldform des Vorsatzes nötig, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Täter muss die Körperverletzung im Bewusstsein ausführen, dass die Handlung die Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder die Gesundheitsschädigung hervorrufen kann.
II) Rechtswidrigkeit
Ein Ausschließen der Rechtswidrigkeit kann durch strafrechtliche und zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe erfolgen, z. B. Einwilligung in eine Körperverletzung nach § 228 StGB.
III) Schuld
Keine Besonderheiten.
IV) Strafantrag
Ein Strafantrag ist nach § 230 StGB erforderlich.
Variante II – weitere Fachliteratur15/16
I) Tatbestand § 223 StGB (Körperverletzung)
1. Objektiver Tatbestand
a) Alternative 1: körperliche Misshandlung
b) Alternative 2: Gesundheitsschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Strafverfolgungsvoraussetzung
V) Strafantrag, § 230 StGB
Variante III – Vereinfachte Form/Empfehlung
Die vom Autor empfohlene Bearbeitung von strafrechtlichen Aufgaben orientiert sich an den bisherigen Prüfungsanforderungen. Sie lässt sich in der Regel aus der Fragestellung: „Nennen und erläutern Sie die durch XY verletzten Straftatbestände“ ableiten. Der Vorteil der Fallbearbeitung nach dem nachfolgend dargestellten, tabellarischen Schema besteht in erster Linie in der Übersichtlichkeit.
Werden auf der linken Tabellenseite die Voraussetzungen nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld und, soweit zutreffend, der Strafverfolgungsvoraussetzung benannt, erfolgt auf der rechten Seite die Anwendung am jeweiligen Sachverhalt (Subsumtion). Die Prüfungsteilnehmer werden auf diese Art und Weise sehr schnell in der Lage sein, einen Sachverhalt sinnvoll und zeitnah richtig zu bearbeiten. In der Prüfung sollte vor der Tabelle die Fallhypothese (auch als Fallfrage/Obersatz bezeichnet) und nach der Tabelle das Ergebnis benannt werden.
Hypothese: A könnte einen Diebstahl begangen haben. | ||
① | ② | |
Straftatbestand/Tatbestandsmerkmale | Prüfung am Sachverhalt | |
![]() | ||
– Benennung des Straftatbestandes– Aufzählung der Tatbestandsmerkmalea) Objektivb) SubjektivBeispiel:Diebstahl gem. § 242 StGB | Prüfung von– Tatbestandsmäßigkeit– Rechtswidrigkeit– Schuld | |
1. TatbestandsmäßigkeitObjektiv:– fremde bewegliche Sache– wegnehmen | 1. TatbestandsmäßigkeitObjektiv:Indem A dem B gegen dessen Willen das Portemonnaie aus der Gesäßtasche entwendet, erfüllt er den objektiven Tatbestand. | |
Subjektiv:– Zueignungsabsicht– Willen, alten Gewahrsam zu brechen und neuen zu begründen | Subjektiv:A möchte das Portemonnaie des B und dessen Inhalt auch behalten und steckt es sich ein. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. | |
2. Rechtswidrigkeit | 2. RechtswidrigkeitRechtfertigungsgründe für das Handeln des A ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht. | |
3. Schuld | 3. SchuldA ist volljährig und damit schuldfähig. Schuldausschließungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. | |
Ergebnis: A hat einen Diebstahl begangen. | ||
Darstellung 20: Vereinfachtes Prüfschema Straftat |
Ein weiterer Vorteil dieses Prüfschemas ist, dass es sich je nach abgefordertem Sachverhalt um zusätzliche Prüfungspunkte ergänzen lässt. Die nachfolgend genannten Prüfungsmodule sind also ganz einfach im Tatbestand an der Stelle objektiv/subjektiv anzufügen, wenn es im Sachverhalt um die nachfolgend genannten Konstellationen geht.
Stadium der Tat (Versuch, Unterlassen)
Versuch, §§ 22, 23 StGBObjektiv:– Nichtvollendung der Tat– Strafbarkeit des Versuchs | Unterlassen, § 13 StGBObjektiv:– Garantenstellung– Pflicht verletzt/Unterlassen– Negativer Erfolg ist eingetreten– Erfolgsabwendung war zumutbar | |
Subjektiv:– Tatentschluss | Subjektiv:– Vorsatz |
Täterschaftsformen (Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
Mittäter, § 25 Abs. 2 StGBObjektiv:– mit einem weiteren Täter gemeinsamSubjektiv:– gemeinsamer Tatplan |
Anstiftung, § 26 StGBObjektiv:– Haupttat eines anderen– Anstiftung/Bestimmen zur HaupttatSubjektiv:– Vorsatz | Beihilfe, § 27 StGBObjektiv:– Haupttat eines anderen– Hilfeleisten/Unterstützen der HaupttatSubjektiv:– Vorsatz |
Prüfungshinweis
Diese Empfehlung deckt sich mit den Erwartungen des Bundesarbeitskreises der Lehrer für Schutz und Sicherheit. Nach Ansicht des überwiegenden Teils der Lehrkräfte lässt sich so eine Lösung entsprechend des Erwartungsbildes der Kammer erarbeiten.
Die Täterschaftsformen Beihilfe (§ 27 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und die Begünstigung werden erst nach der Haupttat abgehandelt. Das gleiche gilt für das Stadium der Straftat. Hier ist zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung zu unterscheiden.
Im Versuchsstadium (§§ 22, 23 StGB) erfüllt der Täter den subjektiven Tatbestand, die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hat der Täter aber nur begonnen. Ob und inwieweit ein Versuch strafbar ist, ergibt sich aus dem StGB:
– Bei einem Verbrechen ist der Versuch immer strafbar,
– bei einem Vergehen nur, wenn es das StGB ausdrücklich bestimmt.
Beachte
Verbrechen = Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, § 12 Abs. 1 StGB.
Vergehen = Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder nur Geldstrafe, § 12 Abs. 2 StGB.
Die Vorbereitung ist nur bei sehr wenigen schweren Verbrechenstatbeständen strafbar.
Anstifter nach § 26 StGB ist, wer einen anderen auf die Idee bringt, eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat zu begehen.
Eine Beihilfe gem. § 27 StGB leistet, wer den Täter bei dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat unterstützt, diesem also aktiv Hilfe leistet.
Mittäter gem. § 25 StGB ist, wer mit mindestens einer anderen Person zusammen einen Straftatbestand verwirklicht. Dabei geschieht die gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes.
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