Kitabı oku: «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften», sayfa 5

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III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

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Häufig wird, wenn die verschiedenen Vereinigungsarten ein- geteilt werden, auch der Begriff Kapitalgesellschaft verwandt. Man kann die verschiedenen Organisationsformen in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits einteilen.

Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften sind: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Letztere sind juristische Personen und damit rechtsfähig. Sie werden auch deshalb Kapitalgesellschaften genannt, weil bei ihnen in der Regel die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge die Grundlage für die Entscheidungsbefugnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft bildet.

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › IV. Europäische Gesellschaftsformen

IV. Europäische Gesellschaftsformen

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) am 1.1.1989 ist in Deutschland die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft als zusätzliche Rechtsform für die Organisation grenzüberschreitender Zusammenarbeit die „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ (EWIV) benutzen können.

Aus dem AEU-Vertrag selbst ergibt sich, dass die Schaffung eines gemeinsamen Marktes auch Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts erfordert[22]. Die „Verordnung (EWG) des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“[23] bildet die Grundlage für die Schaffung einer Gesellschaftsform europäischen Rechts, die trotz der verschiedenen Bestimmungen in den Einzelstaaten einen einheitlichen Organisationsrahmen hat[24].

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Die EWIV (nach dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988) ist eine Personengesellschaft, die in der Struktur der OHG ähnlich ist (vgl. dazu Rn. 291 f.).

Mit der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) aus dem Jahre 2002 ist mit der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (= SE) – die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen worden. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die im Wesentlichen auf Großunternehmen zugeschnitten ist. Mit dieser Rechtsform soll den europaweit tätigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in der Zukunft mit nur einer Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur zu operieren (vgl. zur SE Rn. 565 f.). Viele große deutsche Unternehmen, wie z. B. Allianz und BASF, haben inzwischen diese Rechtsform angenommen.

Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE) bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten, in Deutschland also zur eingetragenen Genossenschaft (eG). Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Ihr Zweck besteht vorwiegend in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen. Ihre Gesellschafter müssen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz jedenfalls in zwei Mitgliedstaaten haben.

Die mit einem Richtlinienentwurf der Kommission vorgeschlagene Societas Unius Personae (SUP) als geschlossene Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter wirft eine Reihe gesellschaftsrechtlicher und europarechtlicher Fragen auf.[25] So ist insbesondere problematisch, dass die für SUP vorgesehenen Regeln vom Zwischenstaatlichkeitserfordernis abweichen, weil diese Rechtsform anders als die SE, die SEC und die EWIF auch rein innerstaatlich genutzt werden kann.

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Lösung zu Fall 2:

Die A-AG ist juristische Person und als solche rechtsfähig. Sie kann also Vertragspartnerin sein. Als juristische Person kann sie allerdings nur über Organe rechtsgeschäftlich handeln, also z. B Verträge abschließen. Das vertretungsbefugte Organ für die Aktiengesellschaft ist der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft und kann gem. § 164 BGB mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft Willenserklärungen abgeben und solche entgegennehmen. Wenn der Vorstand für die A-AG einen Kaufvertrag mit U abschließt, handelt die Aktiengesellschaft selbst. Nach § 164 BGB wird die A-AG und nicht der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet. Ist die A-AG nicht in der Lage, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, kann sich der Gläubiger U nur an die A-AG, nicht aber an die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft halten und von diesen die Leistung verlangen. Nicht der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder, sondern die A-AG als juristische Person ist Vertragspartnerin und damit Trägerin der Verbindlichkeiten.

Anmerkungen

[1]

K. Schmidt, ZHR 177 (2013), 212 ff.

[2]

ZIP 1997, 1769 ff.

[3]

BT-Drucks. 13/10332, S. 30.

[4]

K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 8 II.

[5]

BGHZ 98, 94, 97 f.

[6]

BGHZ 98, 94, 97.

[7]

Zu alldem Beuthien, NJW 2005, 855 f.

[8]

BGHZ 146, 341 ff.

[9]

BVerfGE 45, 78; 75, 196.

[10]

BVerfGE 15, 261 f.

[11]

BVerfGE 68, 193, 208 f.

[12]

Tettinger, in: HGR II § 51 Rn. 15 ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung.

[13]

Tettinger, in: HGR II § 52 Rn. 29.

[14]

BVerfGE 97, 67, 76.

[15]

BVerfGE 51, 1, 13.

[16]

BVerfG NJW 2002, 3533.

[17]

Zu alledem Tettinger, in: HGR II § 51 Rn. 16 ff. mit Hinw. auf die Rechtsprechung.

[18]

Kempen, in HGR II § 54 Rn. 23 ff.

[19]

BVerfGE 45, 63; 128, 226 ff.

[20]

BVerfGE 128, 226 ff.

[21]

Zu dem Urteil Gurlit, NZG 2012, 249 ff.

[22]

Müller/Gugenberger, NJW 1989, 1449.

[23]

Text u. a. BT-Drs. 11/352, S. 12.

[24]

Müller/Gugenberger, NJW 1989, 1449.

[25]

Dazu Omlor, NZG 2014, 1139 ff.

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

§ 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

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Fall 3:

A, B und C wollen eine Gesellschaft gründen, die den An- und Weiterverkauf von Erdölprodukten betreibt. Sie wollen die persönliche Haftung so weit wie möglich beschränken, aber auch die Zahlung der Körperschaftssteuer vermeiden. Sie gründen deshalb durch Abschluss eines Vertrages eine sog. Handelsgesellschaft auf Einlagen als eine Personengesellschaft, bei der keiner der Gesellschafter unbeschränkt haften soll. Ist das zulässig? Rn. 46

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Fall 4:

Bei einer Kommanditgesellschaft, der sehr viele Kommanditisten angehören, wird es als zweckmäßig angesehen, dass die Kommanditisten einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat wählen, der ihre im Gesetz geregelten Kontrollrechte wahrnimmt. Ein solches Gremium sieht das Gesetz nicht vor. Da ein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat in einem Gesellschaftsvertrag verankert werden soll, ist die Frage zu entscheiden, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig ist. Rn. 47

Literatur:

C. Armbrüster, Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2014, 333 ff.; Wiedemann, Die Auslegung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen, DNotZ Sonderheft 1977, S. 99 ff.; ders., Die Personengesellschaft – Vertrag oder Organisation? ZGR 1996, 286 ff.

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Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist die Voraussetzung für das Entstehen einer Gesellschaft. Der Vertrag regelt zu einem wesentlichen Teil das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Er wird Gesellschaftsvertrag genannt. Partner eines Gesellschaftsvertrages können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Beispiel:

Drei deutsche Aktiengesellschaften schließen sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, deren Zweck es ist, in einem Entwicklungsland eine Düngemittelfabrik zu errichten. Partner des Gesellschaftsvertrages und damit Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind die drei Aktiengesellschaften (juristische Personen).

Bei den juristischen Personen wird der Gesellschaftsvertrag Satzung genannt. Auch diese beruht auf einem rechtsgeschäftlichen Akt. Satzungen und Gesellschaftsverträge der Personengesellschaften haben Organisationscharakter[1]. Nach dem Inkrafttreten sind Satzungen nicht mehr ohne Weiteres wie Verträge zu behandeln, sondern vielmehr nach den Regeln, die für die Beurteilung objektiven Rechts anwendbar sind. Dieser Unterschied ist z. B. bei Problemen der Auslegung wichtig.

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Der Grundsatz der Privatautonomie gilt auch für das Gesellschaftsrecht. Jede Person ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, ob und mit wem sie ggf. einen Gesellschaftsvertrag abschließen will. Jeder, der mit anderen eine Gesellschaft gründen möchte, ist grundsätzlich auch frei in der Auswahl der Gesellschaftsform. Die Auswahl ist allerdings auf die in den Gesetzen geregelten Gesellschaftsformen beschränkt.

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Im Gesellschaftsrecht gibt es also nur eine beschränkte Anzahl zugelassener Gesellschaftsformen, unter denen diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, auswählen können (numerus clausus). Eine andere Frage ist, wie weit bei den vom Gesetzgeber zur Wahl gestellten Gesellschaftsformen Raum zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung bleibt. Es geht also um das Problem, inwieweit durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei den einzelnen Gesellschaftsformen die diese Gesellschaftsformen betreffenden gesetzlichen Regelungen ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden können.

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Bei der Frage, welchen Raum die Gesellschafter zur Ausgestaltung beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages überhaupt haben, ist zu unterscheiden zwischen den Personengesellschaften einerseits und Gesellschaften, die juristische Personen sind, andererseits. Wenn auch die Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich, aber nicht durchgängig, weiter reicht als bei den Kapitalgesellschaften, so sind ihr doch allgemein Grenzen gesetzt durch den Institutionen- und Mitgliederschutz, sowie teilweise auch durch den Gläubigerschutz.[2] Bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der KG sind nur die gesetzlichen Vorschriften, die das Verhältnis der Gesellschaft mit den Gläubigern, Schuldnern und anderen Außenstehenden regeln (Außenverhältnis), im Wesentlichen zwingendes Recht. Das bedeutet: Diejenigen gesetzlichen Regelungen, die das Außenverhältnis betreffen, können grundsätzlich durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam abgeändert werden. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass diejenigen, die mit der Gesellschaft in Kontakt kommen, sich auf sichere Haftungs- und Vertretungsregeln verlassen können müssen, damit sie das Risiko abschätzen können, das sie auf sich nehmen, wenn sie mit der Gesellschaft in Kontakt treten. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass gesetzliche Vorschriften, die außenstehende Dritte berühren, nicht zur Disposition der Gesellschafter gestellt werden, weil sonst die Rechte Außenstehender erheblich gefährdet wären.

Beispiel:

A, B und C gründen eine Kommanditgesellschaft. Die Hauptgeldgeber A und B sollen Kommanditisten, C soll persönlich haftender Gesellschafter sein. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass der persönlich haftende Gesellschafter nur insoweit vertretungsbefugt sein soll, als er Rechtsgeschäfte abschließt, deren Gegenstandswert 500 € nicht übersteigt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft unbeschränkte Vertretungsmacht. Der Umfang der Vertretungsmacht betrifft das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (das Außenverhältnis). Die Vereinbarung über die Beschränkung der Vertretungsmacht ist deshalb unwirksam[3]. Eine Regelung über Umfang und Art der Vertretungsmacht entzieht sich der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter.

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Was die Gestaltung der inneren Struktur der Gesellschaft anbetrifft, d. h. des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander, so besteht in größerem Umfange Gestaltungsfreiheit, da nicht die Rechte außenstehender Dritter gefährdet sind. Es ist grundsätzlich möglich, die gesetzlichen Regelungen durch Vereinbarungen zu ergänzen oder von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen.

Auch bei den Gesellschaften, die juristische Personen sind, besteht im Hinblick auf ihre Beziehungen zu Dritten (Außenverhältnis) keine Gestaltungsfreiheit. Im Vergleich zur BGB-Gesellschaft, zur OHG und zur KG ist auch die Gestaltungsfreiheit bei der inneren Struktur dieser Gesellschaften (Innenverhältnis) erheblich eingeschränkt.

Wenn die Gesellschafter bei der Schaffung des Gesellschaftsvertrages die objektiv-rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit (Vertragsfreiheit) überschritten haben, kann eine Wirksamkeitskontrolle nach §§ 134, 138 BGB stattfinden, die zu Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsteile führen kann.[4]

Beispiel:

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Satzung einer Aktiengesellschaft sind zwingend, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG).

Bei der GmbH besteht jedoch insofern mehr Gestaltungsfreiheit, als der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander unter Beachtung zwingenden Rechts beliebige ergänzende Regelungen enthalten kann.

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Eine zulässige Formenvermischung kann dadurch erreicht werden, dass eine Aktiengesellschaft oder GmbH Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft wird, wie das etwa bei der GmbH & Co. KG der Fall ist (die GmbH ist dabei persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft).

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Lösung zu Fall 3:

Die von A, B und C vorgesehene Gesellschaftsform ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber bisher nicht übernommene Neuschöpfung. Im Gesellschaftsrecht gibt es nur eine beschränkte Zahl von Gesellschaftsformen, unter denen die Gründer einer Gesellschaft wählen können (numerus clausus). Die Gesellschaftsgründer können also nur eine der vom Gesetzgeber angebotenen Rechtsformen auswählen; sie dürfen keine neuen Gesellschaftsformen erfinden und zur Grundlage ihrer Vereinbarung machen. Da A, B und C eine vom Gesetzgeber nicht zugelassene Gesellschaftsform, nämlich eine Handelsgesellschaft auf Einlagen, vereinbaren wollten, kann es nicht zu einer wirksamen Gesellschaftsgründung kommen.

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Lösung zu Fall 4:

Das Gesetz sieht für die Kommanditgesellschaft keinen Aufsichtsrat oder Beirat vor. Bei Personengesellschaften ist im Rahmen der Vertragsfreiheit der Spielraum jedenfalls für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses relativ groß. Deshalb bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Kommanditgesellschaft durch die Schaffung eines solchen Gremiums eine von der üblichen Gestaltung abweichende Struktur zu geben. Die Schaffung eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrates, der für die vielen Kommanditisten die Kontrollrechte wahrnehmen soll, ist also zulässig.

Anmerkungen

[1]

K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 I 1c.

[2]

C. Armbrüster, ZGR 2014, 333, 363.

[3]

BGHZ 51, 198, 200 f.

[4]

Siehe zu Einzelheiten C. Armbrüster, ZGR 2014, 333, 356 ff.

Teil II Die BGB-Gesellschaft

Inhaltsverzeichnis

§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag

§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)

§ 6 Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten

§ 7 Gesellschafterwechsel

§ 8 Die Beendigung der Gesellschaft

§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag

§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

II. Der gemeinsame Zweck

III. Der Gesellschaftsvertrag

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Fall 5:

S, W und K schließen sich zusammen, um Düngemittel an- und weiterzuverkaufen. Schon im ersten Jahr erzielen sie einen Umsatz von über 1,5 Mio €. Sie sind der Meinung, es handele sich um eine BGB-Gesellschaft. Zu Recht? Rn. 70

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Fall 6:

Ein Gesellschafter verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein Grundstück einzubringen, das zum Gesellschaftsvermögen gehören soll. Ist ein handschriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wirksam? Rn. 71

Literatur:

Ballerstedt, Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff des Rechts der Personengesellschaften, JuS 1963, 253 ff.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, WM 1990, Sonderbeilage Nr. 8, S. 1 ff.; Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2006; Zuck, Die berufsrechtliche Zulassung der Anwalts-GmbH, AnwBl 1999, 297 ff.

Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag › I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Der Begriff

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Personengesellschaft ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Der Zusammenschluss der Gesellschafter muss nicht auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein[1].

Beispiel:

Der Gesellschaftszweck kann auch die gemeinsame Durchführung einer lediglich fünftägigen Ausstellung sein.

Die (Außen-)BGB-Gesellschaft ist rechtsfähig und parteifähig. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können natürliche und juristische Personen sein.

Beispiel:

H, G und die Zenia-Industrieabfallverwertungs-GmbH gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand (gemeinsamer Zweck) die Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke ist. H und G sind natürliche Personen. Die GmbH ist als juristische Person Gesellschafter der BGB-Gesellschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Gesellschafter H und G.

Auch andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sein. Das gilt nicht nur für die OHG und die KG; auch der BGB-Gesellschaft selbst wird die Fähigkeit zuerkannt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein.

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