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Gesellschaftsrecht I
Recht der Personengesellschaften

Mit Grundzügen des GmbH- und des Aktienrechts

von

Dr. Dr. h.c. Ulrich Eisenhardt

em. o. Professor an der Fernuniversität Hagen

und

Dr. Ulrich Wackerbarth

o. Professor an der Fernuniversität Hagen

17., völlig neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Herausgeber

Schwerpunkte

Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen

Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-5871-0

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Vorwort

Dieses Lehrbuch behandelt den Stoff des Pflichtfaches Gesellschaftsrecht. Dazu gehören auch aktuelle Probleme und neuere Entwicklungen im Gesellschaftsrecht. Über 50 Fälle mit Lösungen und zahlreiche Praxisbeispiele bereiten auf Klausuren und Prüfungen vor.

Schwerpunkt der 17. Auflage sind die anstehenden Veränderungen durch das Gesetz zur Modernisierung die des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die Vorschriften des MoPeG treten zwar erst am 1.1.2024 in Kraft, bestätigen aber schon jetzt in vielfältiger Weise Rechtsprechung und Auffassungen in der Literatur zum geltenden Recht. Sie tragen daher zum Verständnis des geltenden Rechts bei und haben auch systematische Bedeutung, was etwa die Abgrenzung der Personengesellschaften von den juristischen Personen betrifft. Der „Rechtslage nach dem MoPeG“ werden jeweils eigene besonders hervorgehobene Abschnitte gewidmet. Vor den Darstellungen zur BGB-Gesellschaft und zur OHG finden sich synoptische Übersichten, um das Auffinden der wesentlichen Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Reform zu erleichtern. Die Darstellung des beschlossenen BGB-Gesellschaftsregisters bleibt künftigen Auflagen vorbehalten.

Neben dem Gesetzgeber ist auch die Rechtsprechung nicht untätig geblieben und hat das Gesellschaftsrecht vielfältig weiterentwickelt, wodurch zahlreiche Veränderungen und Ergänzungen notwendig wurden. Die dadurch bedingte Erweiterung des Textumfangs soll in der nächsten Auflage wieder zurückgefahren werden, um dem Charakter der Schwerpunkte-Reihe Rechnung zu tragen. Inhaltlich stammt die Überarbeitung der 17. Auflage von Ulrich Wackerbarth, sie geht aber auf gemeinsame Gespräche zwischen beiden Autoren zurück und wird von Ulrich Eisenhardt mitgetragen.

Hagen, im März 2022 Ulrich Eisenhardt

Ulrich Wackerbarth

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Lehr- und Lernbücher (Auswahl)

II. Kommentare und Handbücher (Auswahl)

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts

§ 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland

I. Der Begriff Gesellschaftsrecht 2, 3

II. Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten 4 – 8

III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung 9 – 11

IV. Europäisches Gesellschaftsrecht 12 – 14

V. Internationales Gesellschaftsrecht 15 – 18

§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich

I. Arten von Gesellschaften 20

II. Personengesellschaften, Körperschaften, juristische Personen 21 – 39

1. Personengesellschaften und Körperschaften 21 – 26

2. Die juristische Person 27 – 33

a) Begriff und Arten 27 – 29

b) Handlung durch Organe 30

c) Theorien der Juristischen Person 31, 32

d) Trennungsprinzip und Haftungsprivileg 33

3. Unterschiede zwischen juristischer Person und Personengesellschaft 34 – 37

a) Historische Ausgangslage 34

b) Verbleibende Unterschiede in den Ausgangspunkten bzw. Grundsätzen 35

c) Nicht überbrückbare Unterschiede 36, 37

4. Juristische Personen und Personengesellschaften als Grundrechtsträger 38, 39

III. Der Begriff Kapitalgesellschaft 40

IV. Europäische Gesellschaftsformen 41 – 43

§ 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

Teil II Die BGB-Gesellschaft

§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag

Vorbemerkung 56

I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 57 – 67

1. Der Begriff 57, 58

2. Die Rechtsquellen 59

3. Die Bedeutung 60 – 67

a) Überblick 60

b) Freie Berufe 61, 62

c) Andere Vorhaben 63 – 67

II. Der gemeinsame Zweck 68 – 70

III. Der Gesellschaftsvertrag 71 – 79

1. Überblick 71

2. Die Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages 72 – 75

3. Die Form 76

4. Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen 77 – 79

§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)

I. Überblick 82, 83

II. Das Gesellschaftsvermögen 84 – 88

1. Bisher: Gesamthandsvermögen 84 – 86

2. Künftig: Gesellschaftsvermögen 87, 88

III. Die Organisation der Gesellschaft 89 – 102

1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft 89 – 95

a) Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung 89, 90

b) Die Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen 91 – 94

c) Der Aufwendungserstattungsanspruch 95

2. Die Beschlussfassung 96 – 101

a) Gesellschafterbeschlüsse 96

b) Mehrheitsklauseln 97

c) Stimmverbote und Stimmbindungsvereinbarungen 98, 99

d) Mängel des Beschlusses 100, 101

3. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter 102

IV. Rechte und Pflichten der Gesellschafter 103 – 114

1. Überblick 103, 104

2. Die Beitragspflicht 105 – 108

a) Überblick 105

b) Die Folgen der Verletzung von Beitragspflichten 106

c) Keine Nachschusspflicht 107, 108

3. Die Treuepflichten 109 – 112

4. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns und die Beteiligung am Verlust 113, 114

V. Das Geltendmachen von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen 115 – 117

§ 6 Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten

I. Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 121 – 128

1. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 121 – 124

2. Die Grundbuchfähigkeit 125

3. Die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft 126

4. Die BGB-Gesellschaft als Mitglied eines anderen Verbandes 127, 128

II. Die Vertretung 129 – 134

1. Die Vertreter der Gesellschaft 129 – 133

2. Der Grundsatz der Selbstorganschaft 134

III. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft 135 – 161

1. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten 135 – 137

2. Die Anwendung des § 31 BGB 138, 139

3. Ansprüche gegen Mitglieder einer Scheingesellschaft 140, 141

4. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen 142 – 144

a) Überblick 142

b) Ungerechtfertigte Bereicherung 143

c) Unerlaubte Handlung 144

5. Sozialverbindlichkeiten 145

6. Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers 146

7. Haftung des Treugebers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft? 147 – 149

8. Haftungsbeschränkungen 150 – 152

9. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern 153, 154

10. Zur analogen Anwendung des § 28 HGB 155 – 161

a) Überblick 155, 156

b) Anwaltsgesellschaften 157 – 161

§ 7 Gesellschafterwechsel

I. Überblick 165

II. Das Eintreten neuer Gesellschafter 166 – 171

1. Der Eintritt eines neuen (hinzutretenden) Gesellschafters 167

2. Die Haftung des hinzutretenden Gesellschafters 168, 169

3. Die Vererbung der Gesellschafterstellung 170, 171

III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern 172 – 187

1. Die Gründe für das Ausscheiden 172 – 176

a) Die Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters 173, 174

b) Das Ausscheiden durch Abschluss eines Ausscheidensvertrags 175

c) Die Hinauskündigung eines Gesellschafters 176

2. Die Folgen des Ausscheidens und die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters 177 – 179

a) Überblick 177

b) Die Nachhaftung 178, 179

3. Die Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters 180 – 187

a) Überblick 180

b) Der Anspruch auf Schuldbefreiung gem. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB 181

c) Der Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz 182

d) Die Berechnung des Abfindungsanspruchs des § 738 BGB 183 – 187

§ 8 Die Beendigung der Gesellschaft

I. Überblick 189

II. Die Auflösung 190, 191

III. Die Abwicklung der Gesellschaft 192 – 197

1. Allgemeines 192 – 194

2. Die Auseinandersetzung 195

3. Die Fortsetzung der noch nicht voll beendeten Gesellschaft 196, 197

§ 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft

I. Allgemeines 199 – 205

1. Begriff der Innengesellschaft 199

2. Der Gesellschaftsvertrag 200, 201

3. Gesellschaftsvermögen, Rechtsfähigkeit? 202

4. Geschäftsführung 203

5. Auflösung 204, 205

II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 206 – 208

III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne 209 – 213

Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung

§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts

I. Überblick 216

II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins 217 – 219

III. Der Idealverein 220 – 222

1. Idealverein und wirtschaftlicher Verein 220

2. Das Nebenzweckprivileg 221, 222

IV. Der wirtschaftliche Verein 223 – 225

§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins

I. Die Gründung des Vereins 227 – 233

1. Der Gründungsvertrag 228, 229

2. Die Eintragung in das Vereinsregister 230 – 233

II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins 234 – 240

1. Begriff und Inhalt der Verfassung des Vereins 234 – 236

2. Die Rechtsnatur der Satzung 237, 238

3. Der Inhalt der Satzung 239, 240

a) Überblick 239

b) Inhaltskontrolle 240

III. Die Organe des Vereins 241 – 250

1. Überblick 241

2. Die Mitgliederversammlung 242 – 244

a) Funktion und Aufgaben 242

b) Beschlussfassung 243

c) Fehlerhafte Beschlüsse 244

3. Der Vorstand 245 – 250

a) Aufgabenbereich 245, 246

b) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein 247, 248

c) Die Haftung des Vereins für zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe 249, 250

§ 12 Die Mitgliedschaft

I. Der Begriff der Mitgliedschaft 252

II. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft 253 – 256

1. Die Rechte 253 – 255

2. Die Pflichten 256

III. Der Erwerb der Mitgliedschaft 257 – 261

1. Überblick 257

2. Besteht ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein? 258 – 261

IV. Der Verlust der Mitgliedschaft 262

V. Vereinsstrafen und Ausschluss von Mitgliedern 263 – 265

VI. Keine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins 266 – 269

§ 13 Auflösung und Beendigung des Vereins

§ 14 Der nicht eingetragene Verein

I. Begriff und Bedeutung des nicht eingetragenen Vereins 277 – 279

II. Das auf den nicht eingetragenen Verein anwendbare Recht 280, 281

III. Die Haftung der Mitglieder 282 – 285

IV. Die passive und aktive Parteifähigkeit im Zivilprozess 286, 287

§ 15 Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts

I. Die Bedeutung 289 – 291

II. Begriff und Rechtsquellen 292

III. Die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung 293, 294

IV. Die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung 295 – 297

V. Die Beendigung der Stiftung 298, 299

Teil IV Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

§ 16 Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der offenen Handelsgesellschaft

Vorbemerkung

I. Der Begriff der OHG 301 – 305

II. Die Rechtsnatur der OHG 306 – 311

1. Die OHG als Handelsgesellschaft 306

2. Die Gesellschafter einer OHG 307, 308

3. Die gesetzliche Regelung 309

4. Die Rechtsnatur der OHG als Personenhandelsgesellschaft 310, 311

III. Die Bedeutung der OHG als typische Personenhandelsgesellschaft 312, 313

IV. Die Rechtsform der EWIV 314 – 316

§ 17 Errichtung und Entstehung einer OHG

I. Abschluss und Inhalt des Gesellschaftsvertrages 320 – 326

1. Einleitung 321, 322

2. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages 323

3. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages 324 – 326

II. Die Rechtsnatur des OHG-Gesellschaftsvertrages 327

III. Die Entstehung einer OHG 328 – 330

IV. Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB) 331 – 336

1. Die Anwendung von § 28 HGB auf OHG und KG 331 – 333

2. Zur analogen Anwendung von § 28 HGB 334 – 336

V. Der Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag 337

VI. Die Scheingesellschaft 338 – 343

§ 18 Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)

I. Die Rechtsgrundlagen des Innenverhältnisses bei der OHG 346, 347

II. Überblick über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter 348 – 353

1. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter 348 – 351

2. Die Sozialansprüche 352

3. Die Sozialverpflichtungen 353

III. Die Beitragspflicht der Gesellschafter 354, 355

IV. Die Verteilung von Gewinn und Verlust 356 – 362

1. Die gesetzlichen Grundlagen 356, 357

2. Vertragliche Regeln 358

3. Bilanzierung und Führung der Kapitalkonten 359 – 362

V. Die Treuepflichten der Gesellschafter 363 – 369

1. Überblick 363, 364

2. Insbesondere: Zustimmungspflichten zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags 365, 366

3. Das Wettbewerbsverbot 367 – 369

VI. Geschäftsführung und Beschlussfassung 370 – 374

1. Die Geschäftsführung 370, 371

2. Gesellschafterbeschlüsse 372 – 374

VII. Informations- und Kontrollrechte 375

VIII. Der Aufwendungsersatz 376 – 379

IX. Das Gesellschaftsvermögen 380 – 383

§ 19 Die Beziehungen der Gesellschafter zu Dritten (Außenbeziehungen)

I. Die Vertretung 385 – 391

1. Die gesetzliche Regelung 385 – 388

2. Das Verbot der Drittorganschaft 389 – 391

II. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft 392 – 411

1. Überblick 392 – 395

2. Der Inhalt der Haftungsverbindlichkeit gem. § 128 HGB 396 – 402

3. Das Verhältnis von Gesellschaftsverbindlichkeit zur Gesellschafterhaftung 403, 404

4. Die Einwendungen der Gesellschafter 405

5. Die Haftung der eintretenden Gesellschafter 406, 407

6. Die Haftung der ausscheidenden Gesellschafter 408 – 411

§ 20 Die Beendigung der Gesellschaft

I. Allgemeine Grundsätze 413, 414

II. Die Auflösungsgründe 415, 416

III. Die Auflösungsklage 417, 418

IV. Auseinandersetzung und Vollbeendigung 419 – 421

1. Die Auseinandersetzung 419

2. Vollbeendigung und Haftung der Gesellschafter 420, 421

§ 21 Der Wechsel von Gesellschaftern

I. Das Ausscheiden von Gesellschaftern 424 – 429

1. Überblick 424

2. Die Kündigung durch einen Gesellschafter 425

3. Die Ausschließung eines Gesellschafters 426 – 428

4. Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters 429

II. Der Eintritt von Gesellschaftern in die bestehende OHG 430 – 434

1. Überblick 430

2. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters 431

3. Die sog. Übertragung des Gesellschaftsanteils 432 – 434

III. Die Fortsetzung der OHG mit den Erben der Gesellschafter 435 – 447

1. Überblick 435 – 437

2. Die Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils 438, 439

3. Die Eintrittsklausel 440, 441

4. Die Nachfolgeklausel 442, 443

5. Die qualifizierte Nachfolgeklausel 444 – 446

6. Der Umfang des Übergangs von Gesellschafterrechten und Gesellschafterpflichten 447

IV. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters 448 – 452

1. Gesetzliche Regelung und Abfindungsklauseln 448

2. Abfindungsklauseln und Inhaltskontrolle 449 – 452

§ 22 Die fehlerhafte Gesellschaft

I. Die Fragestellung 454 – 457

II. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer fehlerhaften Gesellschaft gesprochen werden kann 458 – 468

1. Rechtsgeschäft 459 – 463

a) Der Abschluss eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages 459, 460

b) Der fehlerhafte Beitritt 461

c) Die fehlerhafte Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters 462

d) Die fehlerhaft vereinbarte Gesellschafternachfolge 463

2. In Betracht kommende Fehler 464, 465

a) Anfechtbarkeit und gesetzliche Unwirksamkeitsgründe 464

b) Vertretung ohne Vertretungsmacht? 465

3. Das Invollzugsetzen der Gesellschaft 466 – 468

III. Die auf die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft anzuwendenden Rechtssätze 469 – 472

1. Allgemeine Grundsätze 469

2. Das Innenverhältnis 470, 471

3. Das Außenverhältnis 472

IV. Beschränkungen bei der Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft 473 – 476

1. Der Schutz von nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen 473

2. Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) 474

3. Die Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) 475, 476

Teil V Die Partnerschaftsgesellschaft

§ 23 Grundzüge des Partnerschaftsgesellschaftsrechts

I. Begriff und Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft 480 – 483

II. Die Errichtung der Partnerschaftsgesellschaft 484 – 487

1. Der Partnerschaftsvertrag 484

2. Die Eintragung in das Partnerschaftsregister 485, 486

3. Der Name 487

III. Die Beziehung der Partner untereinander (Innenverhältnis) 488 – 490

IV. Die Außenbeziehungen der PartG und die Regelung der Haftung 491 – 501

1. Die Vertretung der PartG 491 – 493

2. Die Haftung der PartG 494

3. Die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft 495 – 499

a) Die generelle Regelung 495 – 497

b) Die gesetzliche Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG 498, 499

4. Die Partnerschaftgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) 500, 501

V. Die Fortsetzung der Partnerschaft mit den Erben der Partner 502, 503

VI. Umwandlung 504 – 507

Teil VI Die Kommanditgesellschaft (KG)

§ 24 Begriff und Bedeutung der Kommanditgesellschaft als Modifikation der OHG

I. Der Begriff der Kommanditgesellschaft 508 – 510

II. Die Bedeutung der Kommanditgesellschaft 511

III. Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft 512 – 522

1. Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) 512 – 515

2. Die Kommanditisten 516, 517

3. Atypisch ausgestaltete Kommanditgesellschaften. Die Bildung eines Beirates 518, 519

4. Kommanditisten und Treuhandkonstruktionen 520 – 522

§ 25 Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenrecht der KG)

I. Überblick, insbesondere Geschäftsführung der KG und Beschlussfassung 525

II. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust 526, 527

III. Die Kontrollrechte 528 – 533

IV. Das Widerspruchsrecht 534

V. Treuepflicht und Wettbewerb 535 – 537

§ 26 Die Außenbeziehungen bei der KG (Außenrecht der KG)

I. Die Vertretung 540, 541

II. Die Gesellschafterhaftung 542 – 546

1. Die generelle Regelung 542

2. Die Haftung des Kommanditisten vor der Eintragung in das Handelsregister 543

3. Die Haftung des Kommanditisten nach der Eintragung in das Handelsregister (§ 171 HGB) 544

4. Das Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB 545, 546

III. Der Erstattungsanspruch 547 – 550

§ 27 Der Wechsel von Gesellschaftern und die Beendigung der Kommanditgesellschaft

I. Der Wechsel von Gesellschaftern 552 – 563

1. Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern bei der KG 552

2. Die Haftung der eintretenden Gesellschafter 553, 554

3. Die Haftung der ausscheidenden Gesellschafter 555 – 560

a) Die Nachhaftung 555

b) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB? 556 – 560

4. Die Ausschließung von Gesellschaftern 561, 562

5. Die Fortsetzung der KG mit den Erben der Gesellschafter 563

II. Die Beendigung der Kommanditgesellschaft 564 – 566

Teil VII Die stille Gesellschaft

§ 28 Begriff und Bedeutung der stillen Gesellschaft

I. Begriff und Rechtsnatur der stillen Gesellschaft 569, 570

II. Die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft 571 – 575

III. Die Bedeutung der stillen Gesellschaft 576

IV. Rechte und Pflichten der Gesellschafter 577 – 579

V. Die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen 580, 581

VI. Die Unterbeteiligungsgesellschaft 582 – 586

1. Das Bedürfnis, sog. Unterbeteiligungsgesellschaften zu gründen 582

2. Die Rechtsform der Unterbeteiligungsgesellschaft 583 – 586

VII. Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG 587 – 589

Teil VIII Die Aktiengesellschaft (AG)

§ 29 Die Bedeutung der Aktiengesellschaft

I. Die Aktiengesellschaft als die geeignete Gesellschaftsform für große Unternehmen 590

II. Die wirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft 591, 592

1. Kapitalmarkt 591

2. Corporate Governance 592

III. Der Aufsichtsrat als Ansatzpunkt für politische Vorhaben 593 – 597

1. Allgemein 593

2. Die Unternehmensmitbestimmung 594 – 596

a) Die Historie 594

b) Die Paritätische Mitbestimmung 595, 596

3. Die Frauenquote im Aufsichtsrat 597

§ 30 Begriff und Rechtsnatur der Aktiengesellschaft, verwandte Rechtsformen

I. Begriff der Aktiengesellschaft 598

II. Die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft 599 – 601

III. Mit der AG verwandte Rechtsformen 602, 603

1. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 602

2. Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea 603

§ 31 Gründung und Entstehung der Aktiengesellschaft

I. Die einfache Gründung im Überblick 605, 606

II. Die Vor-Aktiengesellschaft 607 – 609

III. Die Satzung 610, 611

IV. Die Bestellung von Organen 612

V. Gründungsbericht und Gründungsprüfung 613

VI. Die Einlage 614

VII. Die Anmeldung zum Handelsregister und die Eintragung 615 – 617

§ 32 Das Grundkapital

I. Der Begriff Grundkapital 619 – 621

II. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 622 – 627

1. Kapitalaufbringung 622 – 624

a) Bareinlage oder Sacheinlage 622

b) Tatsächliche Leistung 623

c) Verdeckte Sacheinlage 624

2. Einlagepflicht 625

3. Kapitalerhaltung 626

4. Erwerb eigener Aktien 627

III. Die Kapitalerhöhung 628 – 636

1. Überblick 628

2. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen 629 – 631

3. Das Bezugsrecht der Aktionäre und sein Ausschluss 632 – 636

a) Das Bezugsrecht 632

b) Die Problematik der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses 633 – 636

IV. Die Kapitalherabsetzung 637 – 639

§ 33 Die Aktien. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

I. Aktie, Grundkapital und Mitgliedschaft 641 – 643

1. Anteil am Grundkapital, Nennbetrags- und Stückaktie 641

2. Nennwert, Vermögen und Börsenkurs der Aktie 642

3. Die durch die Aktie vermittelten Mitgliedschaftsrechte 643

II. Die Aktie als Wertpapier 644 – 647

1. Überblick 644, 645

2. Inhaberaktien 646

3. Namensaktien 647

III. Stammaktien und Vorzugsaktien 648 – 650

§ 34 Die Organe der Aktiengesellschaft

I. Das Verhältnis der Organe zueinander 652 – 655

II. Der Vorstand 656 – 662

1. Die Aufgaben 656

2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ihre Vergütung 657, 658

3. Die Entscheidungsfindung 659

4. Die Haftung der Vorstandsmitglieder 660 – 662

III. Der Aufsichtsrat 663 – 669

1. Die Aufgaben des Aufsichtsrates 663 – 665

a) Überblick 663

b) Die Überwachung der Geschäftsführung 664

c) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht 665

2. Die Besetzung des Aufsichtsrates 666, 667

3. Aufsichtsratspräsidium und Aufsichtsratsausschüsse 668

4. Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder 669

IV. Die Hauptversammlung 670 – 679

1. Aufgaben der Hauptversammlung 670 – 672

2. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung 673, 674

3. Hauptversammlungsbeschlüsse und Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 675, 676

a) Beschlüsse der Hauptversammlung 675

b) Das Stimmrecht des Aktionärs und seine Ausübung 676

4. Das Auskunftsrecht des Aktionärs 677 – 679

§ 35 Rechte und Pflichten der Aktionäre

I. Die Rechte aus der Mitgliedschaft 681 – 685

1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 681, 682

2. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Aktionäre 683

3. Vermögensrechte und Mitverwaltungsrechte 684, 685

II. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen 686 – 692

1. Überblick 686

2. Die Nichtigkeitsgründe 687

3. Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsklage) 688, 689

4. Der Missbrauch des Anfechtungsrechts 690 – 692

III. Die Pflichten aus der Mitgliedschaft, insbesondere die Treuepflichten 693, 694

1. Die Einlagepflicht 693

2. Die Treuepflichten der Aktionäre 694

IV. Der Minderheitenschutz 695 – 698

§ 36 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

I. Jahresabschluss und Geschäftsbericht 699 – 704

1. Überblick 699

2. Der Jahresabschluss 700

3. Der Anhang 701

4. Der Lagebericht 702

5. Die Publizitätspflicht 703

6. Die Entsprechenserklärung 704

II. Die Gewinnverwendung 705

Teil IX Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

§ 37 Der Begriff der GmbH und ihre Bedeutung für das Wirtschaftsleben

I. Begriff und Rechtsnatur der GmbH 706, 707

II. Die Reform des GmbH-Gesetzes 2008 708, 709

III. Die Bedeutung der GmbH für das Wirtschaftsleben in der Bundesrepublik Deutschland 710 – 712

1. Überblick 710

2. Die Vorzüge der GmbH 711, 712

§ 38 Errichtung und Entstehung der GmbH

I. Der Gesellschaftsvertrag 715 – 720

1. Überblick 715, 716

2. Die Firma der GmbH 717

3. Stammkapital und Stammeinlage 718

4. Weitere Regelungen in der Satzung 719

5. Vereinfachung durch Musterprotokoll? 720

II. Die Entstehung der GmbH und die Haftung der an der Gründung Beteiligten 721 – 748

1. Überblick über den Entstehungsvorgang 721 – 723

2. Die Vorgründungsgesellschaft 724 – 727

3. Die Vorgesellschaft 728 – 738

a) Überblick 728

b) Die Rechtsnatur der Vorgesellschaft 729, 730

c) Haftung der Gesellschafter? 731 – 738

aa) Die Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG 732, 733

bb) Gesellschafterhaftung neben der Handelndenhaftung? 734 – 738

4. Die Eintragung in das Handelsregister 739 – 741

5. Die Haftung der Gesellschafter nach der Eintragung in das Handelsregister (Unterbilanzhaftung) 742 – 744

6. Die gescheiterte Vor-GmbH 745 – 747

7. Die Gründerhaftung 748

III. Die Gründung einer GmbH unter Ankauf eines GmbH-Mantels 749 – 753

1. Die Problematik des Mantelkaufs 749

2. Rechtliche Zulässigkeit und Behandlung als wirtschaftliche Neugründung 750

3. Abgrenzung zur bloßen Umstrukturierung 751

4. Einzelheiten der rechtlichen Behandlung 752, 753

§ 39 Das Stammkapital, seine Aufbringung, Erhaltung und Änderung

I. Das Stammkapital der GmbH und seine Aufbringung 756 – 761

1. Stammkapital und Mindestkapital 756

2. Die Aufbringung durch Einzahlung des Nennbetrags 757

3. Die Behandlung von Sacheinlagen 758

4. Verdeckte Sacheinlage 759 – 761

II. Die Kapitalerhaltung 762 – 767

1. Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals 762, 763

2. Rechtsfolgen bei Verstoß 764 – 767

III. Kapitalerhöhung und -herabsetzung 768

IV. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH 769 – 775

1. Überblick 769

2. Das auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anwendbare Recht 770

3. Die gesetzliche Ansparpflicht als Ersatz für das fehlende Mindestkapitalerfordernis 771 – 775

§ 40 Die Organe der GmbH

I. Unterschiede zur Aktiengesellschaft 777

II. Geschäftsführer 778 – 788

1. Stellung und Aufgaben der Geschäftsführer 778 – 780

2. Bestellung, Anstellung und Abberufung 781 – 784

3. Die Haftung 785 – 787

4. Die Entlastung 788

III. Die Gesamtheit der Gesellschafter 789 – 796

1. Die Kompetenzen 789 – 791

2. Entscheidungen durch Beschlussfassung 792 – 794

3. Das Weisungsrecht der Gesellschafter 795, 796

IV. Der Aufsichtsrat 797 – 805

1. Überblick über die Regelung im GmbH-Gesetz 797 – 800

2. Der Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH 801 – 805

§ 41 Die Mitgliedschaft

I. Der Begriff der Mitgliedschaft 807

II. Rechte und Pflichten der Gesellschafter 808 – 826

1. Überblick 808

2. Die Rechte 809 – 817

a) Vermögensrechte 809

b) Informationsrechte 810 – 812

c) Das Stimmrecht 813 – 815

aa) Grundsatz 813

bb) Stimmrechtsausschluss 814

cc) Abspaltungsverbot und Stimmbindung 815

d) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung 816, 817

3. Die Pflichten 818 – 824

a) Hauptpflichten 818, 819

aa) Die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen 818

bb) Vertragliche Nachschusspflicht 819

b) Nebenleistungspflichten 820

c) Die Treuepflicht 821 – 824

4. Die Gesellschafterklage 825

5. Minderheitenschutz 826

III. Der Erwerb der Mitgliedschaft 827 – 836

1. Überblick 827, 828

2. Die Veräußerung 829

3. Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen 830, 831

4. Die Vererbung 832

5. Der Erwerb eigener Anteile 833 – 836

IV. Der Verlust der Mitgliedschaft 837 – 844

1. Überblick 837

2. Der Austritt eines Gesellschafters 838

3. Die Ausschließung eines Gesellschafters 839, 840

4. Die Abfindungsproblematik 841, 842

5. Die Einziehung von Geschäftsanteilen 843, 844

§ 42 Besonderheiten bei der Einmann-GmbH

I. Begriff und Gründung der Einmann-GmbH 846 – 848

II. Die Verfassung der Einmann-GmbH 849, 850

III. Die mögliche Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers 851, 852

§ 43 Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH

I. Die gesetzlichen Regeln 854 – 861

1. Keine Haftung der Gesellschafter nach der Eintragung 854 – 856

2. Ausnahmen 857, 858

3. Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren 859 – 861

II. Die Durchgriffshaftung bei der GmbH 862 – 871

1. Überblick 862

2. Die Entwicklung der Rechtsprechung 863, 864

3. Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs 865 – 869

4. Unterkapitalisierung als Unterfall der Existenzvernichtungshaftung? 870, 871

§ 44 Rechnungslegung und Bilanz

§ 45 Auflösung und Beendigung der GmbH

§ 46 Die GmbH & Co. KG

I. Überblick 876

II. Die Struktur der GmbH & Co. KG 877

III. Das auf die GmbH & Co. KG anzuwendende Recht und die Haftung der Gesellschafter 878 – 880

IV. Das Informationsrecht der Gesellschafter 881

V. Kapitalaufbringung und Kapitalsicherung 882

VI. Das Wettbewerbsverbot 883

VII. Die Firma der GmbH & Co. KG 884

VIII. Die Geschäftsführerhaftung 885 – 887

IX. Probleme der Einheits-GmbH & Co. KG 888 – 890

X. Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft 891, 892

Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
Abs. Absatz
AcP Archiv für die zivilistische Praxis
ADHGB Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
AEU-Vertrag Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG Aktiengesetz
Anm. Anmerkung
ArbeitsgerichtsG Arbeitsgerichtsgesetz
Art. Artikel
BAG Bundesarbeitsgericht
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Der Betriebsberater
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHLM Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, hrsg. von Lindenmaier-Möhring
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BiRiLiG Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache (Wahlperiode/Drucksachennummer)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
DB Der Betrieb
Diss. Dissertation
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EGV Vertrag zur Gliederung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957
EStG Einkommensteuergesetz
ErbStG Erbschaftsteuergesetz
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuInsVO Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren
EWIF Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
FS Bitz Finanzierung, Investition und Entscheidung. Einzelwirtschaftliche Analysen zur Bank- und Finanzwirtschaft: Festschrift für Michael Bitz zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Andreas Oehler, Udo Terstege 2008
FS Hadding Festschrift für Walter Hadding zum 70. Geburtstag am 8. Mai 2004, hrsg. v. V. F. Häuser u.a., 2004
FS Hefermehl Festschrift für Wolfgang Hefermehl zum 70. Geburtstag am 18. September 1976, hrsg. v. Robert Fischer, Ernst Geßler u.a. 1976
FS Kellermann Festschrift für Alfred Kellermann zum 70. Geburtstag am 29. November 1990, hrsg. v. Reinhard Goerdeler u.a. 1990
FS Knur Festschrift für Alexander Knur, hrsg. v. Werner Flume und Richard Hamm, 1972
FS Pfeiffer Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht. Festschrift für Gerd Pfeiffer zum Abschied aus dem Amt als Präsident des Bundesgerichtshofes. Hrsg. v. Otto Friedrich Freiherr vom Gamm, Peter Raisch und Klaus Tiedemann, 1988
FS Reinhardt Festschrift für Rudolf Reinhardt zum 70. Geburtstag, 7. Juni 1972, hrsg. v. Klemens Pleyer u.a., 1972
FS Schilling Festschrift für Wolfgang Schilling zum 65. Geburtstag am 5. Juni 1973, hrsg. v. Robert Fischer und Wolfgang Hefermehl, 1973
GBO Grundbuchordnung
GebrMG Gebrauchsmustergesetz vom 28.8.1986
GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau
GS Gedächtnisschrift
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
HGB Handelsgesetzbuch
HGR II D. Merten/H.-J. Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. II: Grundrechte in Deutschland: Allgemeine Lehren I, 2006
h.M. Herrschende Meinung
Hs. Halbsatz
i.E. im Ergebnis
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
InsO Insolvenzordnung vom 5.10.1994
JR Juristische Rundschau
JuS Juristische Schulung
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
KG Kommanditgesellschaft, Kammergericht
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG 1977 Körperschaftsteuergesetz 1977
KündigungsschutzG Kündigungsschutzgesetz
LG Landgericht
LLP Limited Liability Partnership
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MBG Mitbestimmungsgesetz
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Nachw. Nachweise
NaStraG Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
n.F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr, Seite)
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OLGE Entscheidungssammlung der Oberlandesgerichte
OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
PartGG Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 27.7.1984
PartG mbB Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
PatAO Patenanwaltsordnung
PatG Patentgesetz vom 16.12.1980
RAG Reichsarbeitsgericht
RG Reichsgericht
RGZ amtliche Entscheidungssammlung des RG in Zivilsachen
SCE Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea)
SE Societas Europaea
SprAuG Sprecherausschussgesetz vom 20.12.1988
StBerG Steuerberatungsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
StiftG NW Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
SUP Societas Unius Personae
UBGG Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UMAG Gesetz für Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VStG Vermögensteuergesetz
Vorbem. Vorbemerkung
WEG Wohnungseigentumsgesetz
WM Wertpapier-Mitteilungen
WpHG Wertpapierhandelsgesetz vom 9.9.1998
WPo Wirtschaftsprüferordnung
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20.12.2001
ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

Literaturverzeichnis

I. Lehr- und Lernbücher (Auswahl)


Buck-Heeb, Petra, Kapitalmarktrecht, 12. Aufl., Heidelberg 2022
Canaris, Claus-Wilhelm, Handelsrecht, 24. Aufl., München 2006
Edenfeld, Stefan, Betriebsverfassungsrecht. Mitbestimmung in Betrieb, Unternehmen und Behörde, 4. Aufl., Heidelberg 2014
Flume, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1, Die Personengesellschaft, Berlin 1977
Flume, Werner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/2, Die juristische Person, Berlin 1983
Grunewald, Barbara, Gesellschaftsrecht,11. Aufl., Tübingen 2020
Hadding, Walther/Hennrichs, Joachim, Die HGB-Klausur, 3. Aufl., München 2003
Hueck, Alfred, Das Recht der OHG, 4. Aufl. 1971
Kindler, Peter, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 7. Aufl., München 2014
Koch, Jens, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., München 2021
Kraft, Alfons/Kreutz, Peter, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2007
Kübler, Friedrich/Assmann, Heinz-Dieter, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., Heidelberg 2006
Kuhlmann, Jens/Ahnis, Erik, Konzern- und Umwandlungsrecht, 4. Aufl., Heidelberg 2016
Mock, Sebastian, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2019
Saenger, Ingo, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., München 2020
Schmidt, Karsten, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln 2002
Schmidt, Karsten, Handelsrecht, 6. Aufl., Köln 2014
Timm, Wolfram/Schöne, Torsten, Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht Bd. II, 9. Aufl., München 2019
Wiedemann, Herbert, Gesellschaftsrecht, Bd. 1, Grundlagen, München 1980
Wiedemann, Herbert, Gesellschaftsrecht, Bd. 2, Recht der Personengesellschaften, München 2004
Wiedemann, Herbert/Frey, Kaspar, Gesellschaftsrecht – Prüfe dein Wissen, 9. Aufl., München 2016
Windbichler, Christine, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl., München 2017

II. Kommentare und Handbücher (Auswahl)


Altmeppen, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Kommentar), 10. Aufl., München 2021
Bartl/Bartl/Kleine/Koch/Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht (Heidelberger Kommentar), 8. Aufl., Heidelberg 2019, zit. HK-GmbHG
Baumbach/Hueck, siehe Noack/Servatius/Haas Beuthien, Volker, Genossenschaftsgesetz (Kommentar), 15. Aufl., München 2010
Bürgers/Körber (Hrsg.), Aktiengesetz (Heidelberger Kommentar), 3. Aufl., Heidelberg 2014
Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., München seit 2014
Glanegger/Kirnberger u.a., Handelsgesetzbuch, Handelsrecht-Bilanzrecht-Steuerrecht (Heidelberger Kommentar), 7. Aufl., Heidelberg 2007
Hachenburg, Max, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommentar, 8. Aufl. seit 1992
Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Heidelberg 2009
Henssler, Martin, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2. Aufl., München 2008
Hopt, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 41. Aufl., München 2022
Hopt, Klaus/Wiedemann, Herbert, Aktiengesetz. Großkommentar, 4. Aufl., Berlin seit 2004
Hüffer, Uwe/Koch, Jens, Aktiengesetz (Kommentar), 15. Aufl., München 2021
Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 7. Aufl., München 2011
Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., Köln seit 2009
Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz (Kommentar), 20. Aufl., Köln 2020
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. München seit 2014, 5. Aufl. seit 2019
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., München seit 2018
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., München seit 2016
Noack/Servatius/Haas, GmbHG (Kommentar), 23. Aufl. 2022.
Rowedder et. al., Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kommentar), 6. Aufl., München 2017
Scholz, Franz (Hrsg.), Kommentar zum GmbH-Gesetz, 12. Aufl., Köln seit 2018
Staub, Herrmann u.a., Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., Berlin seit 2008
Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Großkommentar zum GmbHG, 2. Aufl. seit 2013
Wicke, GmbHG (Kommentar), 4. Aufl. 2020
Wlotzke, Otfried/Wissmann, Hellmuth/Koberski, Wolfgang/Kleinsorge, Georg, Mitbestimmungsrecht (Kommentar), 4. Aufl., München 2011

Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts

§ 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland

1

Fall 1:

Eine Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, verlegt ihren Hauptsitz nach Deutschland. Ein deutsches Gericht spricht dieser Gesellschaft unter Berufung auf deutsches Recht die Rechts- und Parteifähigkeit ab. Zu Recht? Rn. 18

Literatur:

Ballerstedt, Was ist Unternehmensrecht?, FS Duden, S. 15 ff.; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2011; von Halen, Das internationale Gesellschaftsrecht nach dem Überseering-Urteil des EuGH, WM 2003, 571 ff.; ders., Europäisches Gesellschaftsrecht und deutsche Unternehmensverfassung – Aktionsplan und Interdependenzen, ZIP 2005, 461 ff.; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 6. Aufl. 2007, § 15; Hofmeister, Grundlagen und Entwicklungen des Internationalen Gesellschaftsrechts, WM 2007, 868 ff.; Hopt, Europäisches Gesellschaftsrecht – Krise und neue Anläufe, ZIP 1998, 96 ff.; Jung, Individualschutz durch Wirtschaftsgrundrechte im Gesellschaftsrecht, JZ 2001, 1004 ff.; Röhricht, Insolvenzrechtliche Aspekte im Gesellschaftsrecht, ZIP 2005, 505 ff.; W.-H. Roth, Internationalprivatrechtliche Aspekte der Personengesellschaften, ZGR 2014, 168 ff.; Schneeloch, Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel mittelständischer Unternehmen, 2. Aufl. 2006; Weller, Internationales Unternehmensrecht 2010, ZGR 2010, 679 ff.; W. Schön, Das System der gesellschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach VALE, ZGR 2013, 333 ff.

I. Der Begriff Gesellschaftsrecht

2

In der Bundesrepublik Deutschland wird ein großer Teil der wirtschaftlichen Aktivitäten von Personenvereinigungen unternommen, die als Gesellschaften bezeichnet werden. Das Wort Gesellschaft wird allgemein, aber auch in der Rechtssprache unterschiedlich verwandt. Hier wird Gesellschaft als Oberbegriff für alle privatrechtlichen Personenvereinigungen verstanden. Die wichtigsten davon werden in § 2 vorgestellt.

Wichtige Industrieprodukte, wie z.B. Flugzeuge, Computer, Automobile und Kraftwerke, können nur von Organisationen erzeugt werden, die durch viele Gesellschafter getragen werden und Tausende von Mitarbeitern beschäftigen. Aber auch für weniger schwierige Aufgaben erweist sich die Bildung von arbeitsteiligen Organisationen als sinnvoll und notwendig, weil auf diese Weise persönliche und finanzielle Ressourcen vieler Personen für die Verfolgung gemeinsamer Zwecke dienstbar gemacht werden können. Das wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb entscheidend von privaten Organisationen, den Gesellschaften, geprägt. Mit den Regelungen über diese privaten Organisationen befasst sich das Gesellschaftsrecht.

3

Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiges Teilgebiet des Privatrechts. Es enthält u.a. Regelungen über die


- zulässigen Organisationsformen von Gesellschaften,
- Gründung und Beendigung der Gesellschaften,
- innere Struktur, insbesondere über die Willensbildung und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, sowie
- privatrechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten, insbesondere die Haftung und die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Beispiele:

Die Frage, wie eine Gesellschaft gegründet werden und welchen inneren Aufbau sie haben kann, ist im Gesellschaftsrecht geregelt. Ebenso bestimmt das Gesellschaftsrecht, wer für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet und wer für die Gesellschaft rechtsverbindlich handeln kann.

Das Gesellschaftsrecht ist Schuldrecht und in weitem Umfang auch Verbandsrecht[1]. Im Unterschied zu den verbreiteten Austauschverträgen des Schuldrechts (wie etwa Kauf, Miete, Werkvertrag) zeichnet es sich dadurch aus, dass die beteiligten Personen nicht nur je ihre eigenen Zwecke verfolgen, sondern einen gemeinsamen Zweck, wie z.B. die Gewinnerzielung. Insofern darf man § 705 BGB als Grundnorm des Gesellschaftsrechts verstehen.

Das Gesellschaftsrecht bildet einen Kernbereich des Unternehmensrechts, des Teils der Privatrechtsordnung also, der durch einzelwirtschaftliche, sozialpolitische und gesamtwirtschaftliche Aspekte geprägt wird[2].

II. Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

4

Gesellschaftsrechtliche Vorschriften finden sich u.a. im BGB, im HGB und in einer Reihe von Spezialgesetzen, wie z.B. dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem PartGG, dem Genossenschaftsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz.

Die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, wie z.B. diejenigen über die Geschäftsfähigkeit, die Willenserklärungen und die Auslegung, gelten auch für das Gesellschaftsrecht.

Beispiel:

Die Kündigung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und richtet sich nach §§ 132, 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen haben. Ob eine Erklärung, mit der ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschaft im Wege der Kündigung auflösen möchte, zugegangen und damit wirksam geworden ist, richtet sich nach §§ 130 ff. BGB.

5

Enge Verbindungen bestehen heute insbesondere zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht. Steuerrechtliche Aspekte beeinflussen sehr häufig die Wahl der Gesellschaftsform. Das Steuerrecht ist gegenüber den einzelnen Gesellschaftsformen nicht neutral. Deshalb spielen steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformwahl und einem etwaigen Rechtsformwechsel eine bedeutende Rolle[3].

Wichtige Vorschriften über die innere Organisation von Gesellschaften finden sich im Mitbestimmungsgesetz und im DrittelBG, zwei Gesetzen, die dem Arbeitsrecht zugeordnet sind.

Eng verbunden ist dem Gesellschaftsrecht das Kapitalmarktrecht, das dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte dient. Da die Aktiengesellschaft diejenige Gesellschaftsform ist, die dafür geschaffen ist, am Markt Kapital zu sammeln, enthält das Aktienrecht bereits einen Teil der kapitalmarktrechtlichen Regelungen. Um Betrug bei der Einwerbung von Kapital zu verhindern, hat der Gesetzgeber als bedeutende kapitalmarktrechtliche Regelung die Börsenprospekthaftung geschaffen, geregelt im Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Wichtige Gesetze mit kapitalmarktrechtlichen Regelungstatbeständen sind darüber hinaus das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von 1994 und das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) von 2001. Beide Gesetze enthalten Regelungen betreffend die Pflichten von Organmitgliedern im Interesse des Anlegerschutzes. Seit einiger Zeit finden sich wesentliche Vorschriften wie etwa das Insiderrecht in der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) wieder. Für die Durchsetzung von Anlegeransprüchen bedeutsam ist noch das (KapMUG).

6

Gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Bedürfnissen dient das Bilanzrecht, das im Wesentlichen im 3. Buch des HGB verankert ist. Darin hat das bisher umfangreichste Vorhaben der Europäischen Union zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts seinen Niederschlag gefunden, mit dem es gelungen ist, das gesamte Bilanzrecht für die Kapitalgesellschaften in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und die Genossenschaft unter Einbeziehung der wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Personenhandelsgesellschaften an das Recht innerhalb der Europäischen Union anzugleichen.

Dem Gesellschaftsrecht ebenfalls eng verbunden ist das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Darunter ist in erster Linie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verstehen, das die Bekämpfung von Beschränkungen des Wettbewerbs durch Wettbewerber zum Gegenstand hat, geregelt im deutschen GWB sowie im EU-Recht, insb. den Artt. 101 f. AEUV sowie der Fusionskontrollverordnung (FKVO). Es geht u.a. um die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen, die der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Marktes dienen soll.

7

Enge Bezüge gibt es auch zwischen Gesellschaftsrecht und dem in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Insolvenzrecht. Eine der Aufgaben des Insolvenzrechts besteht darin, die Marktteilnahme von Gesellschaften zu unterbinden, die ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und deshalb eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellen[4]. Darüber hinaus stellt das Insolvenzrecht ein rechtliches Instrumentarium gegen Handlungen zur Verfügung, welche die Vermögensmasse eines Schuldners, die zur Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Verteilungsverfahren zur Verfügung stehen soll, im Vorfeld der Insolvenzeröffnung schmälern, in erster Linie das sog. Recht der Insolvenzanfechtung der § 129 ff. InsO. In diesem Zusammenhang weisen die Kapitalschutzvorschriften des Gesellschaftsrechts einen erheblichen Bezug zum Insolvenzrecht auf[5].

8

Allenfalls gesellschaftsrechtliche Bezüge hat das am 1.1.1987 in Kraft getretene und zum 1.4.1998 geänderte Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), mit dem den nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen der indirekte Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet und damit ihre Außenfinanzierungsmöglichkeit verbessert werden soll. Das UBGG schafft den zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Organisationsrahmen. Danach sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in den Rechtsformen der AG, GmbH, KGaA und der KG zulässig (§ 2 UBGG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Rn. 587 verwiesen.

III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung

9

Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt zusammen mit der Berufs- und Gewerbefreiheit jeder Person das Recht, sich mit anderen Personen zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele zu Organisationen zusammenzuschließen sowie andere Personen zu beschäftigen. Diese Freiheitsrechte sind ein entscheidendes Strukturmerkmal der Wirtschaftsordnung. In der Bundesrepublik Deutschland können also grundsätzlich alle Personen frei entscheiden, ob sie sich zusammenschließen wollen und mit welchen Mitteln sie das zu welchem Zweck und in welcher Rechtsform tun wollen.

10

Als systemgebundenes Recht ist das Gesellschaftsrecht zwischen unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen nicht frei austauschbar. Dort, wo – wie z.B. ehemals in den Staaten des sog. Ostblocks – das private Eigentum an den Produktionsmitteln im Sinne von Verfügungs- und Nutzungsfreiheit sowie die Vertragsfreiheit und darauf basierend die private Wirtschaftsinitiative nicht zu den Essentialien der Rechts- und Wirtschaftsordnung gehören, ist das Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar.

11

Die Grundentscheidungen für die Rechts- und damit auch die Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland sind in der Verfassung, dem Grundgesetz, niedergelegt. Das Grundgesetz ordnet das Staatswesen Bundesrepublik Deutschland als Republik, Demokratie, sozialen Rechtsstaat und Bundesstaat. Es enthält auch eine Reihe von Normen, die das Wirtschaftsleben entscheidend prägen. Als Beispiele seien die Garantie des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genannt. In der Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz wirtschaftspolitische Festlegungen getroffen hat, herrscht weitgehende Übereinstimmung. Das Grundgesetz lässt die Frage nach der Wirtschaftsordnung bewusst offen, um der freien Auseinandersetzung und Gestaltung Raum zu lassen. Der vom Grundgesetz geschaffene Gestaltungsraum wird u.a. durch das Gesellschaftsrecht ausgefüllt, das damit ein wichtiges Strukturprinzip der Rechts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Man darf aber nicht vergessen, dass nicht nur Gesellschaften als Akteure am Wirtschaftsleben teilhaben, es gibt darüber hinaus z.B. auch Einzelunternehmer sowie Stiftungen, die beide zwar Rechtsträger, aber eben keine Gesellschaften (verstanden als Verband aus mehreren Personen) sind.

IV. Europäisches Gesellschaftsrecht

12

Die Entwicklung eines europäischen Gesellschaftsrechts verläuft zeitlich weitgehend parallel zur EU-Rechtsangleichung allgemein. Sie beruht auf der Idee, ein weitgehend harmonisiertes europaweit geltendes Privatrecht zu schaffen. Das Gesellschaftsrecht ist wie kaum ein anderer Bereich des Privatrechts durch europäisches Primär- und Sekundärrecht beeinflusst.

Das europäische Gesellschaftsrecht kann man in drei Bereiche aufteilen:


- Die Harmonisierung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte. Art. 50 Abs. 2g AEU-Vertrag enthält das primäre Gemeinschaftsrecht, u.a. den ausdrücklichen Auftrag, der die Angleichung und Koordinierung der nationalen Gesellschaftsrechte zum Ziel hat.
- Die Schaffung supranationaler Gesellschaftsformen.
- Die Sicherung der Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften.

13

Im Bereich der Harmonisierung und Koordinierung der nationalen Rechte sind die teils bereits erlassenen, teils erst vorgeschlagenen europäischen Rechtsakte auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, zumeist Richtlinien, zahlreich und betreffen viele Bereiche. Sie reichen von der Gründung der Gesellschaft bis zu ihrer Liquidation. Bei den vom europäischen Gesellschaftsrecht erfassten Gesellschaftstypen stand zunächst die Aktiengesellschaft im Vordergrund. Viele Richtlinien und Richtlinienvorschläge betreffen aber auch andere Gesellschaftsformen, wie z.B. die GmbH[6]. Inzwischen hat das Europäische Gesellschaftsrecht die deutsche Unternehmensverfassung in vielfacher Hinsicht geprägt[7].

Was die supranationalen Gesellschaftsformen angeht, so besteht seit 1989 die Möglichkeit, dass Unternehmen aus jedenfalls zwei Mitgliedstaaten der EU sich zu einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, auf die in Deutschland überwiegend das Recht der OHG anzuwenden ist (vgl. dazu Rn. 41 f. und 314 f.).

14

Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE) gewährt die Möglichkeit, eine supranationale Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft zu nutzen (s. dazu Rn. 42 und 593 f.). Eine weitere europäische Gesellschaftsform ist die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE).

Ein Richtlinienentwurf der EU-Kommission von 2013 sieht die Einführung einer Societas Unius Personae (SUP) als einer geschlossenen Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter vor.

Bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften geht es um die Nichtdiskriminierung von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und die Herstellung der rechtlichen Möglichkeiten für grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften. Außerdem ist das Problem der Fusionen mit Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten angesprochen.

V. Internationales Gesellschaftsrecht

15

Das Internationale Gesellschaftsrecht ist dasjenige Recht, das bestimmt, nach welchem Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist, wenn auf Grund eines Sachverhalts auch ein anderes als das nationale Recht Anwendung finden könnte (Gesellschaftsstatut). Das Internationale Gesellschaftsrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts, das nationales Recht ist und die sog. Kollisionsnormen enthält.

Das Gesellschaftsstatut bestimmt also, welches Recht anzuwenden ist. Gem. der Lehre vom gesellschaftsrechtlichen Einheitsstatut kann das Gesellschaftsstatut immer nur einer Rechtsordnung unterstehen. Alles, was als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist, wird vom Gesellschaftsstatut erfasst. Das Gesellschaftsstatut bestimmt sowohl das Innen- als auch das Außenrecht der Gesellschaft[8].

Die Festlegung des Gesellschaftsstatuts ist in erster Linie eine Frage, die nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht zu beantworten ist, welches nationales Recht darstellt. Für den Bereich der Europäischen Union wird das nationale Recht jedoch durch Europarecht überlagert, das nicht zuletzt durch die Rspr. des EuGH geprägt wird. Für das Gesellschaftsstatut gibt es im Wesentlichen zwei Anknüpfungsmethoden, die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Sitztheorie ist diejenige Rechtsordnung anzuwenden, die an dem tatsächlichen Verwaltungssitz des Unternehmens gilt. Nach der Gründungstheorie gilt die Rechtsordnung, nach deren Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.

Beispiel:

Verlegt eine belgische Gesellschaft, die in Brüssel gegründet worden ist, ihren Hauptsitz und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nach Berlin, so wäre nach der Sitztheorie auf diese Gesellschaft nun deutsches Recht anwendbar. Anders wäre es nach der Gründungstheorie; es fände weiterhin belgisches Recht Anwendung.

16

Innerhalb der EU führt die Anwendung der Sitztheorie zu Schwierigkeiten, da die Gesellschaften nach Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag Niederlassungsfreiheit und nach Art. 56 und Art. 62 AEU-Vertrag Dienstleistungsfreiheit genießen. Der EuGH[9] hat in einem Fall, in dem es um die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft durch ein deutsches Gericht ging, entschieden, es verstoße gegen die Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Das bedeutet: Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaates gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit zu respektieren, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt[10].

Mit einer Entscheidung zum grenzüberschreitenden Formwechsel hat der EuGH[11] die Vorgaben der Art. 49, 54 AEU-Vertrag für die Anerkennung, Sitzverlegung und Umwandlung von Gesellschaften innerhalb der EU konkretisiert. Nach diesem Urteil haben die Mitgliedstaaten der ausländischen Gesellschaft den Wechsel in eine nationale Rechtsform unter denselben Bedingungen zu gestatten wie einer inländischen Gesellschaft.[12]

17

Für die sachliche Anwendung der sog. Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist entscheidend, dass die ausgeübte Tätigkeit zum Wirtschaftsleben i.S. des Art. 2 EGV (im Wesentlichen ersetzt durch Art. 3 AEU-Vertrag) zählt. Ein Idealverein, der nicht gewinnorientiert als Wettbewerber zu kommerziellen Unternehmen am Markt auftritt, kann die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen[13].

Was die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts für Gesellschaften angeht, die nicht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, sondern nach dem eines Drittstaates gegründet worden sind, so hält der BGH[14] an der Sitztheorie fest, weil sich diese Gesellschaften nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach Europarecht berufen können[15].

18

Lösung zu Fall 1:

Die Entscheidung des deutschen Gerichts könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Gesellschaft hat von ihrem Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind deshalb gem. Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit so zu respektieren, wie sie nach dem Recht des Gründungsstaates gewährt wird. Einer Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, darf deshalb für den Fall, dass der Hauptsitz der Gesellschaft nach Deutschland verlegt worden ist, von einem deutschen Gericht unter Berufung auf deutsches Recht nicht die Rechts- und Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden.

§ 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich

19

Fall 2:

Die A-Aktiengesellschaft (A-AG) möchte mit dem Unternehmen U einen Vertrag über die Lieferung von Halbfertigprodukten zum Zwecke der Weiterverarbeitung abschließen. Kann die A-AG Vertragspartnerin sein und wie kann sie ggf. wirksam einen Vertrag mit U abschließen? Rn. 43

Literatur:

V. Beuthien, Zur Grundlagengewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855 ff.; derselbe,, Zur Funktion und Verantwortung juristischer Personen im Privatrecht, JZ 2011, 124 ff.; Gurlit, Grundrechtsbindung von Unternehmen, NZG 2012, 249; Kempen, Grundrechtsverpflichtete, in: HGR II § 54; Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207 (2007), 225 ff.; Mertens, Die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person und das Gesellschaftsrecht, JuS 1989, 857 ff.; Müller/Gugenberger, EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform, NJW 1989, 1449 ff.; Omlor, Die Societas Unius Personae – eine supranationale Erweiterung der deutschen GmbH-Familie; Ries, Societas Unius Personae, NZG 2014, 569 f.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Tettinger, Juristische Personen des Privatrechts als Grundrechtsträger, in: HGR II, § 51; Weimar, Einmann-Personengesellschaft – ein neuer Typ des Gesellschaftsrechts?, ZIP 1997, 1769 ff.

I. Arten von Gesellschaften

20

Unter einer Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft beruhende Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verstanden.

Die wichtigsten Gesellschaften sind:


(1) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; §§ 705 ff. BGB),
(2) die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff. HGB),
(3) die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff. HGB),
(4) die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG),
(5) die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB),
(6) der eingetragene Verein (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB),
(7) der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB),
(8) der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB),
(9) die Aktiengesellschaft (AG; AktG),
(10) die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA; §§ 278 ff. AktG),
(11) die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea = SE, SE-VO i.V.m. AktG, SEBG),
(12) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; GmbHG),
(13) die eingetragene Genossenschaft (eG; GenG),
(14) die Reederei (§§ 489 ff. HGB),
(15) der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG; §§ 171 ff. VAG).

Ferner ist noch die Rechtsform der Stiftung (§ 80 ff. BGB) zu nennen, die allerdings keine Gesellschaft ist.

II. Personengesellschaften, Körperschaften, juristische Personen

1. Personengesellschaften und Körperschaften

21

Fast alle der oben genannten Vereinigungsarten lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen, die beide im BGB geregelt sind:


- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
- und den Verein (§§ 21 ff. BGB).

Die auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften; diejenigen Vereinigungen, die auf den Verein zurückzuführen sind, sind Körperschaften. Die Personengesellschaften sind: die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft. Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen und dem Vertrag, den sie untereinander geschlossen haben. Deshalb ist der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat.

Das bedeutet u.a.:


- im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
- grundsätzlich muss sich keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen anderen Gesellschafter aufzwingen lassen.

Beispiel:

Der Anteil an einer OHG, einer typischen Personengesellschaft, kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine andere Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

22

Die gesetzlichen Regelungen über Personengesellschaften sind im BGB, im HGB und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthalten. Die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft finden auch auf die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft Anwendung, soweit das HGB und das PartGG im Verhältnis zum BGB nicht Sonderregelungen enthalten (s. § 105 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 HGB). Das heute angewandte Recht der Personengesellschaften ist zu wesentlichen Teilen das Resultat einer systematischen Neuordnung des Gesellschaftsrechts, die auf einer von Wissenschaft und Rechtsprechung dominierten Rechtsfortbildung beruht.[1] Das gilt insbesondere für das im BGB (§§ 705 ff.) geregelte Recht der BGB-Gesellschaft, in dem viele Bestimmungen Ausdruck überholter Vorstellungen sind.

Zur Rechtslage nach dem MoPeG:

Der Gesetzgeber hat nun mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021[2] (i.F. MoPeG) auf diese Rechtsfortbildung reagiert und sie durch eine Reform des Personengesellschaftsrechts weitgehend in das geschriebene Recht übernommen. Das MoPeG hat u.a. einige systematische Folgen, die in Rn. 34 erläutert werden. Die Vorschriften des MoPeG treten erst am 1.1.2024 in Kraft, werden aber gleichwohl im Folgenden dargestellt, zum einen, da sie zum Verständnis des geltenden Rechts beitragen und zum anderen, um über die künftige Rechtslage zu informieren. Soweit Vorschriften aus dem MoPeG zitiert werden, wird das Gesetz als BGB-E bezeichnet. Die „Rechtslage nach dem MoPeG“ wird durch Einschübe in eckigen Klammern vom Rest des Textes abgesetzt (wie dieser Absatz). Vor den Darstellungen zur BGB-Gesellschaft und zur OHG finden Sie Synopsen, um die wesentlichen Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Reform wiederfinden zu können.

23

Der Verein (§§ 21 ff. BGB) ist eine Körperschaft des Privatrechts. Körperschaften sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Personen, die einen überindividuellen Zweck verfolgen und deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Diese Elemente betonen vor allem die Unabhängigkeit der Körperschaft von ihren Mitgliedern. Der Zweck eines Vereins (z.B. sportliche Freizeitgestaltung) soll die Einzelpersönlichkeiten der Mitglieder überdauern. Der Verein besteht auch weiter, wenn ein oder mehrere Mitglieder ausscheiden. Auch ein vollständiger Mitgliederwechsel ist grundsätzlich denkbar und möglich.

24

Der im Vereinsregister eingetragene Verein (e.V., § 21 BGB) ist zugleich der im BGB geregelte Prototyp der Juristischen Person, die das BGB in den §§ 21 ff. den zuvor in den §§ 1 ff. geregelten natürlichen Personen (Menschen) gegenüberstellt. Juristische Personen sind wie natürliche Personen rechtsfähig und können daher selbst am Rechtsverkehr teilnehmen (näher Rn. 27 ff.). Zu den Verbänden, die auf den eingetragenen Verein zurückzuführen und ebenfalls Körperschaften und juristische Personen sind, gehören u.a. die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

25

Die juristische Person, wie z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann auch dann noch bestehen, wenn nur ein Mitglied vorhanden ist. Das bedeutet z.B., dass eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH weiterbesteht, wenn sich die Anteile auf Grund des Ausscheidens der anderen Gesellschafter in einer Person vereinigen. Eine GmbH und eine AG können sogar als Ein-Personen-„Gesellschaft“ gegründet werden (vgl. dazu Rn. 846 ff.). Daran zeigt sich, dass das Gesellschaftsrecht (i.w.S.) nicht nur das Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter, also das Recht der Gesellschaften (Gesellschaftsrecht i.e.S.) regelt, sondern darüber hinaus bestimmte Organisationsformen zur Verfügung stellt, derer sich auch Einzelpersonen bedienen können.

26

Wenn man das „Gesellschaftsrecht“ derart weit versteht, dann muss man das Recht der Stiftung (§§ 80 ff. BGB) in die Betrachtung miteinbeziehen, da die Stiftung ebenfalls eine Organisationsform für einen Rechtsträger ist, der am Wirtschaftsleben teilnimmt. Als rechtlich verselbständigtes Vermögen hat die Stiftung jedoch keine Mitglieder (sie ist also weder Gesellschaft noch Körperschaft), wohl aber ist sie juristische Person und damit selbständig Träger von Rechten und Pflichten.

2. Die juristische Person

a) Begriff und Arten

27

Juristische Personen sind Organisationen, denen die Rechtsordnung eine selbständige, d.h. von Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeit zugesteht. Damit notwendige verbunden, aber nicht allein prägend ist die eigene Rechtsfähigkeit, mit der das Recht die Rechtsperson selbst als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Die juristischen Personen sind also selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht diejenigen der ihr ggf. angehörenden natürlichen Personen.

Beispiel:

Eigentümer des Grundstücks, auf dem die „Europäische Erdöl-Aktiengesellschaft“ eine Raffinerie betreibt, ist die Aktiengesellschaft als juristische Person, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, und nicht die Aktionäre oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.

Die Rechtsfigur „juristische Person“ ermöglicht einen selbstständigen Zurechnungsendpunkt für Rechte und Pflichten, die damit nicht mehr einer oder mehreren natürlichen Person(en) zugeordnet sind. Mit ihr wurden Formen arbeitsteiligen Zusammenwirkens ermöglicht, die für den Rechtsverkehr in einer modernen Industriegesellschaft unerlässlich sind. Im eben genannten Beispiel kann etwa die Europäische Erdöl-AG in das Grundbuch eingetragen werden (anstatt sämtliche Aktionäre eintragen zu müssen, was kaum praktikabel wäre).

28

Man unterscheidet zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Ländern, Gemeinden, Kreisen, auch: Universitäten, Kirchen, und den juristischen Personen des Privatrechts, die Gegenstand dieses Lehrbuchs sind. Zu Letzteren gehören u.a.: eingetragene Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der wirtschaftliche Verein.

29

Die vollständige rechtliche Verselbständigung erlangen juristische Personen erst mit ihrer Anerkennung durch den Staat, entweder durch die Eintragung in ein staatliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) oder durch staatliche Verleihung, wie z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch vor diesen Hoheitsakten sind sie nach mittlerweile ganz h.M. schon rechtsfähige Gebilde (Rechtsträger), es gelten aber noch Besonderheiten bei der Haftung (z.B. § 54 S. 2 BGB; § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch die Personengesellschaften sind in diesem Sinne rechtsfähig, ohne dass sie deshalb sogleich juristische Personen sind (siehe noch Rn. 34 ff.).

b) Handlung durch Organe

30

Allein die Rechtsfähigkeit setzt die juristische Person allerdings noch nicht in den Stand, im Rechtsverkehr zu handeln, wie z.B. einen Kaufvertrag abschließen zu können. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln, die die juristische Person vertreten und deren Handlungen ihr daher zugerechnet werden. Man spricht insoweit von den Organen der juristischen Person. Organe, die diesen Zweck erfüllen, sind z.B. der Vorstand eines eingetragenen Sportvereins und auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Die Organe können außerdem der Willensbildung innerhalb der juristischen Person dienen. Einen solchen Zweck hat z.B. die Mitgliederversammlung eines Sportvereins oder die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung genannt) einer Aktiengesellschaft.

Es gibt auch Organe, die eine Kontrollfunktion wahrnehmen.

Beispiel:

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft führt nicht deren Geschäfte, sondern kontrolliert den Vorstand, § 111 Abs. 1, 4 AktG.

Das Verhalten der Organe einer juristischen Person wird nur der juristischen Person, nicht den handelnden Organwaltern zugerechnet. Die juristische Person handelt also selbst, wenn ihre Organe für sie handeln. Man kann sagen: Die juristische Person handelt durch ihre Organe.

c) Theorien der Juristischen Person

31

Die Betrachtungsweise, dass eine juristische Person durch ihre Organe handelt, geht auf Otto von Gierkes Theorie der realen Verbandspersönlichkeit zurück, mit der v. Gierke die soziale Realität der Verbände anerkennen und weitgehende Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen im allgemeinen Rechtsverkehr rechtfertigen wollte.[3] Dem steht die Fiktionstheorie entgegen, die maßgeblich von Friedrich Carl von Savigny vertreten wurde[4]. Ihr zufolge ist die Rechtsfigur der juristischen Person nur ein rechtlicher Kunstgriff, eine Fiktion, um gerade die Teilnahme von Organisationen am Rechtsleben zu erleichtern, indem ein Rechtssubjekt erschaffen wird, das als Zurechnungsendpunkt für Rechte und Pflichten dienen kann. Die juristische Person handelt danach gerade nicht selbst, sondern ihr wird nur das Handeln anderer zugerechnet.

Beide Theorien haben auf bestimmte Aspekte der juristischen Person hingewiesen, ohne dass damit notwendig konkrete Konsequenzen verbunden sind. V. Gierke hat insbesondere klargemacht, dass Verbände nicht bloß abstrakte Gebilde sind, sondern eine soziale Realität haben. Die Fiktionstheorie weist auf fortbestehende Unterschiede zu natürlichen Personen, d.h. Menschen hin. Eine absolute Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil man eine juristische Person nicht für eventuelle Straftaten ins Gefängnis sperren kann (um es zu veranschaulichen). Vor der weitgehenden „Anthropomorphisierung“ von Verbänden muss aber auch deshalb gewarnt werden, weil die juristische Person im Alltag gerne als Schutzschild verwendet wird, um das Handeln der hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu verdecken.

32

Im Privatrecht werden natürliche und juristische Personen jedenfalls weitgehend gleichbehandelt. Grundsätzlich sind juristische Personen, wie z.B. eine Aktiengesellschaft, sogar Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Allerdings ist diese Rechtsträgerschaft inhaltlich begrenzt. Die Begründung dafür ergibt sich aus dem Entstehungsgrund, nämlich der Ableitung des Persönlichkeitsschutzes aus Art. 1 und 2 GG zur Ausfüllung einer Lücke. Nach Ansicht des BGH[5] ist eine Ausdehnung der Schutzwirkung des Persönlichkeitsrechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn juristische Personen in ihrem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden“[6]. Letztlich werden also stets die hinter der juristischen Person stehenden Handelnden und Interessen im Blick behalten.

d) Trennungsprinzip und Haftungsprivileg

33

Das Vermögen der juristischen Person ist von dem ihrer Mitglieder streng zu unterscheiden. Die unmittelbaren privatrechtlichen Folgen des Handelns durch Organe treffen nur die juristische Person selbst. Den Gläubigern einer juristischen Person haftet konsequent nur deren Vermögen. Grundsätzlich (zu Ausnahmen aber noch Rn. 34 ff.) haften weder die Organwalter noch die Mitglieder der juristischen Person mit ihrem Privatvermögen.

3. Unterschiede zwischen juristischer Person und Personengesellschaft

a) Historische Ausgangslage

34

Das bürgerliche Recht knüpft im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit an den grundlegenden Begriff der Person an. Es unterscheidet zwischen natürlichen Personen (Menschen) und juristischen Personen (z.B. eingetragenen Vereinen und Aktiengesellschaften). Die wichtigste rechtliche Eigenschaft einer Person ist die Rechtsfähigkeit. Das Gesellschaftsrecht unterschied ehemals zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen. Nach traditioneller Auffassung konnte eine Vereinigung die Rechtsfähigkeit nur durch die Eintragung in ein öffentliches Register oder durch staatliche Verleihung erlangen; erst damit wurde sie zur juristischen Person. Nicht rechtsfähig waren deshalb bei den Personengesellschaften die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei den Körperschaften der nicht eingetragene Verein. Einigermaßen greifbar ist diese früher fehlende Rechtsfähigkeit noch in § 714 BGB, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter im Zweifel auch die übrigen Gesellschafter mitvertritt (aber eben nicht: die Gesellschaft) und in § 718 BGB, in der das Gesellschaftsvermögen als Vermögen nicht der Gesellschaft, sondern als gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter definiert wird. Beide Vorschriften werden künftig durch das MoPeG entfallen bzw. durch andere Vorschriften ersetzt (vgl. nun § 720 und § 713 BGB-E). Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Der historische Gesetzgeber des BGB benötigte neben den natürlichen und den juristischen Personen also keine dritte Kategorie von Rechtsträgern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als rechtsfähig, sondern lediglich als besondere Verbindung von natürlichen oder juristischen Personen verstanden wurde.

Zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen standen die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG, die in das Handelsregister einzutragen sind, dadurch aber gleichwohl nicht zur juristischen Person wurden (weil auch für sie § 718 BGB gilt). OHG und KG haben nach § 124 HGB freilich die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Damit sollten sie nach traditioneller Auffassung allerdings nicht rechtsfähig werden, sondern nur ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden[7]. Diese Begrifflichkeit ist im Laufe der letzten Jahrzehnte stufenweise verloren gegangen. Schon lange wurden jedenfalls die OHG und die KG als rechtsfähig angesehen. Der BGH[8] und nun auch der Gesetzgeber des MoPeG (§ 705 Abs. 2 BGB-E) haben schließlich auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit sie Außengesellschaft ist, als rechtsfähig anerkannt. Damit ist die Rechtsfähigkeit kein Unterscheidungsmerkmal zwischen Juristischen Personen und Personengesellschaften mehr. Auch Personengesellschaften sind rechtsfähig und damit eine durch Rechtsfortbildung geschaffene dritte Kategorie von Rechtsträgern neben natürlichen und juristischen Personen. Konsequent gehört auch der nicht eingetragene Verein, der früher (und noch immer in § 54 BGB) als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wurde, zu dieser dritten Kategorie (im Unterschied zu den Personengesellschaften allerdings als Körperschaft), und das MoPeG stellt dies in § 54 BGB-E ausdrücklich klar.

Während die juristischen Personen die Rechtsfähigkeit auf Grund eines konstitutiven Staatsaktes, der Eintragung in ein Register, erwarben, erlangten Personengesellschaften, wie die Personenhandelsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften und die Außengesellschaften bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit ohne staatliche Mitwirkung. Dies wird allerdings prinzipiell durch die Haftungsregeln kompensiert[9]. Während die Mitglieder einer juristischen Person das Haftungsprivileg genießen, also für Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen, haften die Gesellschafter der Personengesellschaften grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.

b) Verbleibende Unterschiede in den Ausgangspunkten bzw. Grundsätzen

35

Die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person sind also fließend geworden. Dennoch existieren nach wie vor Unterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen, so u.a.:


- Die Personengesellschafter sind, abgesehen von den Kommanditisten, kraft Mitgliedschaft grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, während die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei einer juristischen Person nicht den Gesellschaftern, sondern den Organen der Gesellschaft zugewiesen ist. Jede Aktiengesellschaft „hat“ einen Vorstand als Organ, mit welcher Person oder welchen Personen er besetzt ist, ist eine andere Frage. Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft stehen „ihrer“ Gesellschaft also etwas ferner als die Gesellschafter einer Personengesellschafter.
- Bei den Personengesellschaften muss stets mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein; diese Befugnisse können nicht Dritten übertragen werden (Prinzip der Selbstorganschaft bzw. Verbot der Drittorganschaft, s. Rn. 134; Dritte können aber umfassend zur Geschäftsführung und Vertretung bevollmächtigt sein). Im Gegensatz dazu können bei juristischen Personen auch Nichtmitglieder die Funktion des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Organs wahrnehmen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft).
- Bei den Personengesellschaften gilt im Ausgangspunkt für Beschlüsse der Gesellschafter das sog. Einstimmigkeitsprinzip (alle müssen mit einer Entscheidung einverstanden sein), § 709 BGB, während bei Körperschaften das Mehrheitsprinzip gilt (z.B. 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Durch Gesellschaftsvertrag (§ 709 BGB) oder Satzung (§ 40 BGB) kann jedoch von diesem Grundsatz in beiden Verbandsformen in die jeweils andere Richtung abgewichen werden.
- Die juristischen Personen sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig; die Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei übertragbar. Anders ist es bei den Personengesellschaften. Der Mitgliederwechsel ist nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu bewerkstelligen, bedarf also grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings sowohl bei der Personengesellschaft als auch umgekehrt bei der GmbH Abweichendes geregelt sein.
- Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet den Gläubigern in der Regel nur das Vermögen der juristischen Person; die Mitglieder haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen, genießen also das sog. Haftungsprivileg. Anders ist es freilich in der KG a.A. nach §§ 278 ff. AktG, bei der den Komplementär die volle Haftung trifft. Im Gegensatz dazu haften die Personengesellschafter grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen (vgl. Rn. 136 f.). Auch hier ist es im Einzelfall aber anders, z.B. für Kommanditisten in einer KG.

c) Nicht überbrückbare Unterschiede

36

Wenn man verbleibende Unterschiede zwischen Juristischen Personen und Personengesellschaften finden will, die nicht so einfach durch Vollmachten oder Vertrag eingeebnet werden können, muss man mittlerweile schon mit der Lupe suchen. Es gibt sie aber noch. Sie sind im Grad der rechtlichen Verselbständigung der Gesellschaft nach innen, also gegenüber ihren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern zu suchen.[10]


- Nur bei der juristischen Person sind eigene Anteile möglich, d.h. ein Gesellschaftsanteil wird von der Gesellschaft selbst gehalten, bei Personengesellschaften nicht (§ 711 Abs. 1 S. 2 BGB-E).
- Die Mitgliedschaft ist bei der juristischen Person so weitgehend abstrahiert (quasi verdinglicht), dass ein und dieselbe Person mehrere verschiedene Mitgliedschaften an derselben juristischen Person innehaben kann, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal nehmen können.

Beispiel:

ein Aktionär kann einen Teil seiner Aktien verpfänden, den übrigen Teil aber nicht.

Bei den Personengesellschaften ist dies hingegen gesetzlich ausgeschlossen.


- Die Personengesellschaft ist nach wie vor „Gesellschaft“, d.h. sie existiert nicht unabhängig von einem Verband aus mindestens zwei Gesellschaftern. Sobald der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (z.B. durch Tod oder Kündigung), erlischt die Gesellschaft sofort, automatisch und ohne Liquidation (so schon BGH NZG 2018, 1148 Rn. 10, nunmehr ausdrücklich festgehalten in § 712a BGB-E). Das ist bei juristischen Personen naturgemäß anders, da sie ja von vornherein auf Mitgliederunabhängigkeit ausgelegt sind (siehe bereits oben zur Einpersonenkapitalgesellschaft Rn. 25).

Beispiel:

Stirbt etwa einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH, so vererbt er seinen Anteil an seine Nachkommen, auf das Fortbestehen der GmbH hat das (vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen) zunächst keinen Einfluss.

37

Fraglich ist, ob es auch eine Ein-Personen-Personen„gesellschaft“ geben kann. Während die Gründung einer Personengesellschaft mit nur einer Person nach geltendem Recht nicht möglich ist, wird die Ein-Personen-Personengesellschaft als Fortsetzungs- oder Liquidationsgesellschaft zur Diskussion gestellt und von manchen bejaht. Weimar[11] verweist in diesem Zusammenhang auf die EWIV-Regelung des europäischen Gesellschaftsrechts, nach der eine EWIV mit nur einem Gesellschafter grundsätzlich bestehen kann. Gegen die Möglichkeit einer solchen Ein-Personen-„Personengesellschaft“ sprechen allerdings die Gesetzesmaterialien zu § 140 Abs. 1 S. 2 HGB.[12]

4. Juristische Personen und Personengesellschaften als Grundrechtsträger

38

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte „auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ Grundrechtsfähig sind demnach in der Regel nur inländische juristische Personen des Privatrechts. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.[13] Ausnahmsweise gelten sie aber auch für diese, wenn das den Bürgern zur Verwirklichung ihrer Grundrechte dient. Das trifft z.B. im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit auf die Universitäten und deren Fakultäten zu.[14]

Die Einschränkung in Art. 19 Abs. 3 GG „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“ legt das Bundesverfassungsgericht[15] dahingehend aus, dass es nur dann gerechtfertigt sei, juristische Personen in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen sei, insbesondere, wenn der „Durchgriff“ auf die hinter ihr stehenden Personen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse.

Die Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht u.a. den folgenden juristischen Personen des Privatrechts zuerkannt: Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung.[16]

39

Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundrechtsschutz allerdings nicht auf die juristischen Personen des Privatrechts beschränkt, sondern auch auf privatrechtlich Personenvereinigungen ausgedehnt, soweit es sich um privatrechtlich statuierte Organisationseinheiten handelt, denen die Rechtsfähigkeit zuerkannt wird. Der Grundrechtsschutz bezieht sich in solchen Fällen auf diejenigen Tätigkeitsbereiche, die sich aus Gesetz und Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ergeben.[17] Als grundrechtsfähige Personenvereinigungen in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bislang anerkannt: die OHG[18], die KG[19] und die BGB-Gesellschaft.[20]

Zu den Grundrechten, in deren Schutz juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen einbezogen worden sind, gehören z.B.: die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).[21]

An die Grundrechte gebunden, d.h. grundrechtsverpflichtet, ist grundsätzlich nur die staatliche Gewalt.[22] Eine umfassende Grundrechtsverpflichtung Privater lässt sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings solche Unternehmen, die zwar in Privatrechtsform betrieben, aber qua Beteiligung von der öffentlichen Hand beherrscht werden, zum Teil an die Grundrechte gebunden.[23] Nach dem Fraport-Urteil[24] hat das zur Folge dass das von der öffentlichen Hand beherrschte Frankfurter Flughafenunternehmen Fraport, eine AG, öffentliche Versammlungen in den Terminals wegen der Bindung an Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) dulden muss.[25]

III. Der Begriff Kapitalgesellschaft

40

Häufig wird, wenn die verschiedenen Vereinigungsarten eingeteilt werden, auch der Begriff Kapitalgesellschaft verwandt. Man kann die verschiedenen Organisationsformen in Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits einteilen.

Personengesellschaften sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften sind: die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Letztere sind juristische Personen und damit rechtsfähig. Sie werden auch deshalb Kapitalgesellschaften genannt, weil bei ihnen die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge auch die Zahl der Stimmrechte der Gesellschafter und damit ihren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmt sowie ausschlaggebend für die Gewinnverteilung ist.

IV. Europäische Gesellschaftsformen

41

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) am 1.1.1989 ist in Deutschland die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft als zusätzliche Rechtsform für die Organisation grenzüberschreitender Zusammenarbeit die „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ (EWIV) benutzen können.

Aus dem AEU-Vertrag selbst ergibt sich, dass die Schaffung eines gemeinsamen Marktes auch Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts erfordert[26]. Die „Verordnung (EWG) des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)“[27] bildet die Grundlage für die Schaffung einer Gesellschaftsform europäischen Rechts, die trotz der verschiedenen Bestimmungen in den Einzelstaaten einen einheitlichen Organisationsrahmen hat[28].

42

Die EWIV (nach dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 14.4.1988) ist eine Personengesellschaft, die in der Struktur der OHG ähnlich ist (vgl. dazu Rn. 314 f.).

Mit der Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) aus dem Jahre 2002 ist mit der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea (= SE) – die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft geschaffen worden. Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung, die im Wesentlichen auf Großunternehmen zugeschnitten ist. Mit dieser Rechtsform soll den europaweit tätigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in der Zukunft mit nur einer Gesellschaft an Stelle einer komplizierten Konzernstruktur zu operieren (vgl. zur SE Rn. 593 f.). Viele große deutsche Unternehmen, wie z.B. Allianz und BASF, haben inzwischen diese Rechtsform angenommen.

Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea = SCE) bildet das Gegenstück auf europäischer Ebene zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten, in Deutschland also zur eingetragenen Genossenschaft (eG). Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Ihr Zweck besteht vorwiegend in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen. Ihre Gesellschafter müssen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz jedenfalls in zwei Mitgliedstaaten haben.

Die mit einem Richtlinienentwurf der Kommission bisher lediglich vorgeschlagene Societas Unius Personae (SUP) als geschlossene Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter wirft eine Reihe gesellschaftsrechtlicher und europarechtlicher Fragen auf.[29] So ist insbesondere problematisch, dass die für SUP vorgesehenen Regeln vom Zwischenstaatlichkeitserfordernis abweichen, weil diese Rechtsform anders als die SE, die SEC und die EWIV auch rein innerstaatlich genutzt werden kann.

43

Lösung zu Fall 2:

Die A-AG ist juristische Person und als solche rechtsfähig. Sie kann also Vertragspartnerin sein. Als juristische Person kann sie allerdings nur über Organe rechtsgeschäftlich handeln, also z.B Verträge abschließen. Das vertretungsbefugte Organ für die Aktiengesellschaft ist der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft und kann gem. § 164 BGB mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft Willenserklärungen abgeben und solche entgegennehmen. Wenn der Vorstand für die A-AG einen Kaufvertrag mit U abschließt, wird nach § 164 BGB die A-AG und werden nicht der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet. Ist die A-AG nicht in der Lage, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, kann sich der Gläubiger U nur an die A-AG, nicht aber an die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft halten und von diesen die Leistung verlangen. Nicht der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder, sondern die A-AG als juristische Person ist Vertragspartnerin und damit Trägerin der Verbindlichkeiten.

§ 3 Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie

44

Fall 3:

A, B und C wollen eine Gesellschaft gründen, die den An- und Weiterverkauf von Erdölprodukten betreibt. Sie wollen die persönliche Haftung so weit wie möglich beschränken, aber auch die Zahlung der Körperschaftssteuer vermeiden. Sie gründen deshalb durch Abschluss eines Vertrages eine sog. Handelsgesellschaft auf Einlagen als eine Personengesellschaft, bei der keiner der Gesellschafter unbeschränkt haften soll. Ist das zulässig? Rn. 52

45

Fall 4:

Bei einer Kommanditgesellschaft, der sehr viele Kommanditisten angehören, wird es als zweckmäßig angesehen, dass die Kommanditisten einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat wählen, der ihre im Gesetz geregelten Kontrollrechte wahrnimmt. Ein solches Gremium sieht das Gesetz nicht vor. Da ein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat in einem Gesellschaftsvertrag verankert werden soll, ist die Frage zu entscheiden, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig ist. Rn. 53

Literatur:

C. Armbrüster, Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2014, 333 ff.; Wiedemann, Die Auslegung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen, DNotZ Sonderheft 1977, S. 99 ff.; ders., Die Personengesellschaft – Vertrag oder Organisation? ZGR 1996, 286 ff.

46

Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist die Voraussetzung für das Entstehen einer Gesellschaft. Der Vertrag regelt zu einem wesentlichen Teil das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Er wird Gesellschaftsvertrag genannt. Partner eines Gesellschaftsvertrages können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Beispiel:

Drei deutsche Aktiengesellschaften schließen sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammen, deren Zweck es ist, in einem Entwicklungsland eine Düngemittelfabrik zu errichten. Partner des Gesellschaftsvertrages und damit Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind die drei Aktiengesellschaften (juristische Personen).

Bei den juristischen Personen wird der Gesellschaftsvertrag Satzung genannt. Auch die Satzung beruht auf einem rechtsgeschäftlichen Akt. Satzungen und Gesellschaftsverträge der Personengesellschaften haben Organisationscharakter[1]. Nach dem Inkrafttreten sind Satzungen nicht mehr ohne Weiteres wie Verträge zu behandeln, sondern vielmehr nach den Regeln, die für die Beurteilung objektiven Rechts anwendbar sind. Dieser Unterschied ist z.B. bei Auslegungsfragen wichtig.

47

Der Grundsatz der Privatautonomie gilt auch für das Gesellschaftsrecht. Jede Person ist grundsätzlich frei in der Entscheidung darüber, ob und mit wem sie ggf. einen Gesellschaftsvertrag abschließen will. Jeder, der mit anderen eine Gesellschaft gründen möchte, ist grundsätzlich auch frei in der Auswahl der Gesellschaftsform. Die Auswahl ist allerdings auf die in den Gesetzen geregelten Gesellschaftsformen beschränkt.

48

Im Gesellschaftsrecht gibt es also nur eine beschränkte Anzahl (numerus clausus) zugelassener Gesellschaftsformen, unter denen diejenigen, die eine Gesellschaft gründen wollen, auswählen können. Eine andere Frage ist, wie weit bei den vom Gesetzgeber zur Wahl gestellten Gesellschaftsformen Raum zur rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung bleibt. Es geht also um das Problem, inwieweit durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei den einzelnen Gesellschaftsformen die diese Gesellschaftsformen betreffenden gesetzlichen Regelungen ersetzt, abgeändert oder ergänzt werden können.

49

Bei der Frage, welchen Raum die Gesellschafter zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben, ist zu unterscheiden zwischen den Personengesellschaften einerseits und de juristischen Personen andererseits. Wenn auch die Gestaltungsfreiheit im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich weiter reicht als bei den Kapitalgesellschaften, so sind ihr doch allgemeine Grenzen gesetzt durch den Institutionen- und Mitgliederschutz, sowie teilweise auch durch den Gläubigerschutz.[2] Bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der KG sind nur die gesetzlichen Vorschriften, die das Verhältnis der Gesellschaft mit den Gläubigern, Schuldnern und anderen Außenstehenden regeln (Außenverhältnis), im Wesentlichen zwingendes Recht. Das bedeutet: Diejenigen gesetzlichen Regelungen, die das Außenverhältnis betreffen, können grundsätzlich durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam abgeändert werden. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass diejenigen, die mit der Gesellschaft in Kontakt kommen, sich auf sichere Haftungs- und Vertretungsregeln verlassen können müssen, damit sie das Risiko abschätzen können, das sie auf sich nehmen, wenn sie mit der Gesellschaft in Kontakt treten. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass gesetzliche Vorschriften, die außenstehende Dritte berühren, nicht zur Disposition der Gesellschafter gestellt werden, weil sonst die Rechte Außenstehender erheblich gefährdet wären. Letztlich ist das nichts anderes als der Grundsatz, dass Verträge nicht zulasten Dritter wirken können.

Beispiel:

A, B und C gründen eine Kommanditgesellschaft. Die Hauptgeldgeber A und B sollen Kommanditisten, C soll persönlich haftender Gesellschafter sein. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass der persönlich haftende Gesellschafter nur insoweit vertretungsbefugt sein soll, als er Rechtsgeschäfte abschließt, deren Gegenstandswert 500 € nicht übersteigt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft unbeschränkte Vertretungsmacht. Der Umfang der Vertretungsmacht betrifft das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (das Außenverhältnis). Die Vereinbarung über die Beschränkung der Vertretungsmacht ist deshalb unwirksam[3]. Eine Regelung über Umfang und Art der Vertretungsmacht entzieht sich der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter.

50

Was die Gestaltung der inneren Struktur der Gesellschaft anbetrifft, d.h. des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis), so besteht in größerem Umfange Gestaltungsfreiheit, da nicht die Rechte außenstehender Dritter gefährdet sind. Es ist grundsätzlich möglich, die gesetzlichen Regelungen durch Vereinbarungen zu ergänzen oder von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. So mag die im obigen Beispiel genannte Regelung dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden können, dass der C vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über 500 € seine beiden Mitgesellschafter um Erlaubnis fragen muss. Siehe ferner die Lösung zu Fall 4 (Rn. 53).

Auch bei den Gesellschaften, die juristische Personen sind, besteht im Hinblick auf ihre Beziehungen zu Dritten (Außenverhältnis) keine Gestaltungsfreiheit. Im Vergleich zur BGB-Gesellschaft, zur OHG und zur KG ist zusätzlich die Gestaltungsfreiheit bei der inneren Struktur dieser Gesellschaften (Innenverhältnis) erheblich eingeschränkt.

Beispiel:

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Satzung einer Aktiengesellschaft sind zwingend, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG).

Bei der GmbH besteht hingegen mehr Gestaltungsfreiheit, da der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergänzende Regelungen enthalten kann und eine dem § 23 Abs. 5 AktG vergleichbare Vorschrift im GmbHG fehlt. Aber auch im GmbHG finden sich zwingende Regeln über das Innenverhältnis, beispielsweise § 51a Abs. 3 GmbHG.

Wenn die Gesellschafter bei der Schaffung des Gesellschaftsvertrages die objektiv-rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit (Vertragsfreiheit) überschritten haben, kann eine Wirksamkeitskontrolle nach §§ 134, 138 BGB stattfinden, die zu Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsteile führen kann.[4]

51

Eine zulässige Formenvermischung kann dadurch erreicht werden, dass eine Aktiengesellschaft oder GmbH Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft wird, wie das etwa bei der GmbH & Co. KG der Fall ist (die GmbH ist dabei persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft).

52

Lösung zu Fall 3:

Die von A, B und C vorgesehene Gesellschaftsform ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber bisher nicht übernommene Neuschöpfung. Im Gesellschaftsrecht gibt es nur eine beschränkte Zahl von Gesellschaftsformen, unter denen die Gründer einer Gesellschaft wählen können (numerus clausus). Die Gesellschafter können also nur eine der vom Gesetzgeber angebotenen Rechtsformen auswählen; sie dürfen keine neuen Gesellschaftsformen erfinden und zur Grundlage ihrer Vereinbarung machen. Da A, B und C eine vom Gesetzgeber nicht zugelassene Gesellschaftsform, nämlich eine Handelsgesellschaft auf Einlagen, vereinbaren wollten, kann es nicht zu einer wirksamen Gesellschaftsgründung kommen.

53

Lösung zu Fall 4:

Das Gesetz sieht für die Kommanditgesellschaft keinen Aufsichtsrat oder Beirat vor. Bei Personengesellschaften ist im Rahmen der Vertragsfreiheit der Spielraum jedenfalls für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses relativ groß. Deshalb bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Kommanditgesellschaft durch die Schaffung eines solchen Gremiums eine von der üblichen Gestaltung abweichende Struktur zu geben. Die Schaffung eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrates, der für die vielen Kommanditisten die Kontrollrechte wahrnehmen soll, ist also zulässig.

Teil II Die BGB-Gesellschaft

§ 4 Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag

54

Fall 5:

S, W und K schließen sich zusammen, um Düngemittel an- und weiterzuverkaufen. Schon im ersten Jahr erzielen sie einen Umsatz von über 1,5 Mio €. Sie sind der Meinung, es handele sich um eine BGB-Gesellschaft. Zu Recht? Rn. 78

55

Fall 6:

Ein Gesellschafter verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ein Grundstück einzubringen, das zum Gesellschaftsvermögen gehören soll. Ist ein handschriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wirksam? Rn. 79

Literatur:

Ballerstedt, Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff des Rechts der Personengesellschaften, JuS 1963, 253 ff.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, WM 1990, Sonderbeilage Nr. 8, S. 1 ff.; Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2006; Zuck, Die berufsrechtliche Zulassung der Anwalts-GmbH, AnwBl 1999, 297 ff.

Vorbemerkung

56

Hinweise zur Rechtslage nach dem MoPeG werden am Ende wichtiger Abschnitte in einem eigenen Absatz zusammengefasst, der jeweils die Überschrift trägt: „Rechtslage nach dem MoPeG“. Soweit das MoPeG keine inhaltlichen Veränderungen bringt, werden die neuen Vorschriften mit dem Zusatz (BGB-E) in Klammern genannt, wenn geltende Regeln des BGB zitiert werden. Vorab eine Synopse der neuen Regeln (eine entsprechende Synopse zum HGB nach dem MoPeG findet sich vor Rn. 301):


BGB BGB-MoPeG BGB BGB-MoPeG
§ 705 § 705 § 725 § 726
§ 706 § 709 § 726 § 729 Abs. 2
§ 707 § 710 § 727 Abs. 1 § 730 Abs. 1
§ 708 Entfällt § 727 Abs. 2 § 730 Abs. 1
§ 709 §§ 714, 715 § 728 Abs. 1 § 729 Abs. 1 Nr. 3
§ 710 § 715 Abs. 3 § 728 Abs. 2 § 730 Abs. 2
§ 711 § 715 Abs. 4 § 729 § 736b Abs. 2
§ 712 Abs. 1 § 715 Abs. 5 § 730 Abs. 1 § 740b Abs. 2
§ 712 Abs. 2 § 715 Abs. 6 § 730 Abs. 2 S. 1 § 736d Abs. 2
§ 713 §§ 715, 716, 717 § 730 Abs. 2 S. 2 § 736b
§ 714 § 720 § 731 § 735 Abs. 1 (bzw. § 740b)
§ 715 § 720 Abs. 4 § 732 (§ 736d Abs. 5 S. 2), § 985 BGB
§ 716 § 717 § 733 Abs. 1 § 736d Abs. 4 Sätze 1, 2
§ 717 § 711a § 733 Abs. 2 § 736d Abs. 5 S. 1
§ 718 § 713 § 734 § 736d Abs. 6
§ 719 Entfällt § 735 § 737
§ 720 Entfällt § 736 § 723 Abs. 1, Abs. 3, § 728 und § 728a (bzw. § 740c)
§ 721 § 718 § 736 Abs. 2 § 728b
§ 722 § 718 § 737 § 727
§ 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 und Abs. 2 § 738 BGB § 712 Abs. 1, § 728
§ 723 Abs. 2 § 725 Abs. 5 § 739 BGB § 728a
§ 724 § 725 Abs. 1 § 740 BGB Entfällt

I. Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Der Begriff

57

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Personengesellschaft ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, § 705 BGB (§ 705 Abs. 1 BGB-E). Der Zusammenschluss der Gesellschafter muss nicht auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein[1].

Beispiel:

Der Gesellschaftszweck kann auch die gemeinsame Durchführung einer lediglich fünftägigen Ausstellung sein.

Die (Außen-)BGB-Gesellschaft ist rechtsfähig und parteifähig. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können natürliche und juristische Personen sein.

Beispiel:

H, G und die Zenia-Industrieabfallverwertungs-GmbH gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand (gemeinsamer Zweck) die Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke ist. H und G sind natürliche Personen. Die GmbH ist als juristische Person Gesellschafter der BGB-Gesellschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Gesellschafter H und G.

Auch andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sein. Das gilt nicht nur für die OHG und die KG; auch der BGB-Gesellschaft selbst wird die Fähigkeit zuerkannt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein.

58

Rechtslage nach dem MoPeG:

Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird durch das MoPeG gesetzlich kodifiziert. Gem. § 705 Abs. 2 BGB-E kann die rechtsfähige GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie „nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“, § 705 Abs. 2 BGB-E. Ein solcher Wille ist zu vermuten, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist (§ 705 Abs. 3 BGB-E). Die Rechtsfähigkeit der GbR ist also nicht von einer konstitutiven Eintragung in ein Gesellschaftsregister abhängig gemacht worden.

2. Die Rechtsquellen

59

Die BGB-Gesellschaft hat eine ausführliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB erfahren. Da sie die Grundform für alle Personengesellschaften darstellt, finden die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB auch auf die übrigen Personengesellschaften, die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft, Anwendung, soweit das HGB für diese Gesellschaftsformen keine Spezialregelungen enthält. Allerdings ist das heute auf die BGB-Gesellschaft angewandte Recht zu wesentlichen Teilen das Resultat einer systematischen Neuordnung, die auf einer von Wissenschaft und Rechtsprechung dominierten Rechtsfortbildung beruht.[2] Das hat dazu geführt, dass viele die BGB-Gesellschaft betreffenden gesetzlichen Bestimmungen Ausdruck überholter Vorstellungen sind.

3. Die Bedeutung

a) Überblick

60

Die BGB-Gesellschaft erfreut sich in der Praxis einer großen Beliebtheit, weil sie für eine Vielzahl von denkbaren Zwecken geeignet ist. Dies rührt daher, dass die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft kaum zwingende, die private Gestaltungsfreiheit einengende Regelungen enthalten. Die BGB-Gesellschaft ist, was ihre Ausgestaltungsmöglichkeiten anbetrifft, im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen besonders elastisch und anpassungsfähig.

b) Freie Berufe

61

Eine besondere Bedeutung kam der BGB-Gesellschaft als der Gesellschaftsform zu, in der sich die Angehörigen der freien Berufe zusammenschließen können. Gesellschaftsrechtliche Schranken einerseits und standesrechtliche Einschränkungen andererseits machten es den Angehörigen der freien Berufe in der Vergangenheit fast unmöglich, sich in einer anderen Gesellschaftsform als der der BGB-Gesellschaft zusammenzuschließen.

Beispiele:

Eine echte Sozietät von Rechtsanwälten, d.h. eine Sozietät, bei der die Einkünfte der Gesellschaft zufließen und die Gewinne oder Verluste verteilt werden sollen, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[3].

Die Gemeinschaftspraxis von Ärzten (Arztsozietät) ist häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der gemeinsame Zweck im Sinne des § 705 BGB, zu dessen Erreichung sich die Ärzte zusammenschließen, ist die gemeinsame Ausübung des Berufs.

Es geht aber auch anders: 120 Zahnärzte schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Ziel es ist, die Gesellschafter von der Verwaltung ihrer Zahnarztpraxen zu entlasten und durch eine einheitliche Verwaltung und Buchführung für die Gesellschafter Kosten zu sparen[4].

62

Was den Zusammenschluss von Freiberuflern angeht, so hat die Entwicklung der letzten Jahrzehnte neue Möglichkeiten eröffnet. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften am 1. Juli 1995 (PartGG) ist es z.B. möglich, dass Anwälte und andere Freiberufler sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (s. dazu Rn. 480 ff.).

c) Andere Vorhaben

63

Eine BGB-Gesellschaft kann auch zur gemeinsamen Durchführung einzelner Geschäftsvorhaben gegründet werden. Sie wird dann häufig als Konsortium oder als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bezeichnet. Ein Konsortium ist eine Gelegenheitsgesellschaft, zu der sich mehrere Personen zur Durchführung eines Geschäftes oder einer Reihe von Geschäften zusammenschließen. Es ist zwar auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet, kann aber weder eine OHG noch eine KG sein, weil es nicht den dauernden Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand hat.

Beispiele:

Mehrere Banken schließen sich zusammen, um einen Großkredit zur Finanzierung eines Vorhabens aufzubringen. Hier handelt es sich im Zweifel um ein sog. Finanzierungs- und Kreditkonsortium in Gestalt einer BGB-Gesellschaft.

Nicht selten werden auch Emissionskonsortien gebildet: Mehrere Banken schließen sich zusammen, um die Aktien einer neu gegründeten Aktiengesellschaft zu übernehmen und auf dem Markt unterzubringen. Ein Emissionskonsortium als eine nur vorübergehende Verbindung von Banken zur Erledigung einer konkreten Aufgabe liegt auch dann vor, wenn mehrere Banken „junge Aktien“ bei einer Kapitalerhöhung übernehmen, um für diese Erwerber zu finden.

Gründen in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Unternehmen eine „Arbeitsgemeinschaft“, um in einem Land der Dritten Welt ein Stahlwerk zu errichten, so handelt es sich im Zweifel um ein Konsortium in Gestalt einer BGB-Gesellschaft als einer vorübergehenden Verbindung zur Erledigung einer konkreten Einzelaufgabe.

64

Häufig schließen Personen sich in Form von BGB-Gesellschaften zusammen, um bestimmte unternehmerische Teilfunktionen gemeinsam auszuüben. Solche BGB-Gesellschaften werden oft als Interessengemeinschaften bezeichnet. Nicht selten schließen Unternehmen Verträge über Forschungs- und Entwicklungskooperationen ab. Gegenstand solcher Kooperationen kann alles sein, was von Unternehmen entwickelt, hergestellt und vertrieben wird und was es an Herstellungsverfahren und -vorrichtungen hierfür benötigt. Dazu gehören einzelne Produkte, Systeme und Anlagen, Software jeder Art und Verfahren jeder Art. Wenn die Vertragsparteien keine Kapitalgesellschaft, wie z.B. eine GmbH, gründen, um die Kooperation durch zuführen, handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[5].

Beispiele:

Drei Chemieunternehmen schließen sich zusammen, um gemeinsam Forschungsanlagen zu errichten und zu nutzen. Dies kann in der Form einer BGB-Gesellschaft geschehen, die als Interessengemeinschaft bezeichnet wird.

Mehrere Unternehmen, die Einzelteile für die Kraftfahrzeugindustrie herstellen, schließen sich zusammen, um in der Zukunft gemeinsam für ihre Produkte auf dem europäischen Markt zu werben. Auch dies kann in der Form einer BGB-Gesellschaft geschehen.

65

Auch Kartelle, also privatrechtliche Zusammenschlüsse von selbstständigen Unternehmen, deren gemeinsamer Zweck es ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, können in Form einer BGB-Gesellschaft begründet werden.

Beispiel:

Die Unternehmen A, B und C, die gleichartige und gleichwertige Waren herstellen und veräußern, vereinbaren, in Norddeutschland für ihre Produkte die gleichen Preise zu fordern. Hier wollen sich die Unternehmen A, B und C in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einem Kartell zusammenschließen.

66

Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht werden soll, dass der Wettbewerb auf den Märkten erhalten bleibt und deshalb Beeinträchtigungen des Wettbewerbs verhindert werden, § 1 GWB.

In dem oben geschilderten Beispiel ist der beabsichtigte Zusammenschluss von A, B und C geeignet, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Er ist deshalb gem. § 1 GWB verboten. Entsprechende Verträge sind gem. § 134 BGB nichtig.

67

Schließen Personen einen Vertrag ab, in dem sie sich zur Gründung einer Gesellschaft verpflichten (sog. Gründungsvorvertrag), so kann damit eine BGB-Gesellschaft entstehen.

Beispiele:

X, Y und Z vereinbaren, eine Bauträgergesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zu gründen und in der nächsten Zeit alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung um den Abschluss eines Vertrages, durch den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht. Der gemeinsame Zweck im Sinne des § 705 BGB, der erreicht werden soll, ist die Gründung einer Kommanditgesellschaft als Bauträgergesellschaft.

Vereinbaren A, B und C, eine GmbH zu gründen, so bilden sie bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages der GmbH eine Vorgründungsgesellschaft in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft (s. dazu Rn. 724 ff.).

II. Der gemeinsame Zweck

68

Als gemeinsamer Zweck, zu dessen Erreichung die Gesellschafter sich durch den Gesellschaftsvertrag zusammenschließen, kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht. Dieser Zweck kann ein erwerbswirtschaftlicher oder ein ideeller sein. Eine Reihe von Gesellschaftszwecken erwerbswirtschaftlicher Art sind unter Rn. 61 bereits aufgezählt worden.

69

Bei der Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken hat der Gesetzgeber allerdings Grenzen gezogen. Ist der angestrebte gemeinsame Zweck der Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes, so kann die Gesellschaftsform, in der dieser Zweck erreicht werden soll, nicht eine BGB-Gesellschaft sein. Eine Personengesellschaft kann ein kaufmännisches Gewerbe nur in den vom Gesetz dafür vorgesehenen Formen der OHG oder KG betreiben. Betreibt eine Personengesellschaft, die als BGB-Gesellschaft gegründet worden ist, ein Gewerbe, so wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetrieb (§ 105 Abs. 1 u. § 1 Abs. 2 HGB).

70

Häufig werden BGB-Gesellschaften gegründet, um kulturelle oder gesellschaftliche Zwecke zu verfolgen. Es handelt sich dann um ideelle Zwecke.

Beispiele:

20 für das Theaterspiel interessierte Personen schließen sich mit dem Ziel zusammen, regelmäßig Theaterstücke zu proben und in jedem Halbjahr mindestens eine Aufführung zu veranstalten. Der Erlös soll caritativen Zwecken dienen. Es handelt sich hierbei um eine BGB-Gesellschaft.

Nachbarn, die sich zur Erlangung eines Preisvorteils für eine jährliche Heizölsammelbestellung zusammengeschlossen haben, können eine BGB-Gesellschaft bilden[6].

III. Der Gesellschaftsvertrag

1. Überblick

71

Eine BGB-Gesellschaft entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Gesellschafter fördern die Erreichung des gemeinsamen Zwecks insbesondere durch die Leistung der vereinbarten Beiträge. Die Verpflichtung der Gesellschafter, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenwirken zu wollen, und eine Beschreibung der Art und Weise, wie das geschehen soll, bilden deshalb den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages. Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter in dem zulässigen Rahmen von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen (vgl. Rn. 47 ff.).

2. Die Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages

72

Will man die Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages bestimmen, so ist zu berücksichtigen, dass die Vertragschließenden


- sich einerseits zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichten, also eine Gläubiger- und Schuldnerstellung schaffen,
- andererseits aber auch eine Gemeinschaft errichten wollen, deren Mitglieder sie werden möchten.

Daraus folgt: Der Gesellschaftsvertrag, durch den die BGB-Gesellschaft begründet wird, ist sowohl ein Schuldvertrag als auch ein organisationsrechtlicher Vertrag, der auf die Gründung einer Personenvereinigung abzielt[7]. Der Gesellschaftsvertrag ist demnach ein schuldrechtlicher Vertrag, der einerseits die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter – wie z.B. die Beitragspflicht – regelt, andererseits aber auch Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft enthält.

73

Soweit der Gesellschaftsvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ist, finden auf ihn nicht nur die allgemeinen Normen des BGB über Rechtsgeschäfte (1. Buch des BGB, Allgemeiner Teil), sondern auch die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (2. Buch des BGB) grundsätzlich Anwendung. In Fällen, in denen ein Gesellschafter mit der Erfüllung von Mitgliedspflichten aus einem Leistungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft in Verzug gerät, können z.B. Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB entstehen.

Beispiel:

Mit einem Gesellschaftsvertrag i.S.d. § 705 BGB haben sich mehrere Gesellschafter zur Herstellung und Vervielfältigung eines mehrbändigen Nachschlagewerkes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag hat ein Gesellschafter die Vertriebspflicht als eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Diensten i.S.v. § 706 Abs. 3 BGB übernommen, der er nur unzureichend nachgekommen ist. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 280 BGB zum Entstehen eines Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Gesellschafter führen kann, der seiner Verpflichtung nicht oder nur schlecht nachgekommen ist.

74

Bei der Anbahnung von Verhandlungen zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kommt dadurch, dass sich die Verhandelnden Vertrauen entgegenbringen, ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den daraus erwachsenden Verpflichtungen zustande (§ 311 Abs. 2 BGB). Schuldhafte Verletzungen vorvertraglicher Verhaltenspflichten können zur Entstehung eines Anspruches aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) auf Ersatz des Vertrauensschadens führen[8]. Der Gesellschaftsvertrag ist allerdings kein Austauschvertrag, weil die Gesellschafter sich zusammenschließen, um durch ihr Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, nicht aber, um Leistungen auszutauschen. Es fehlt auch die synallagmatische Verknüpfung von Leistungspflichten. Wenn aber die Verpflichtung zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Vordergrund steht, so ist damit im Grundsatz unvereinbar, dass ein Gesellschafter gem. §§ 320 ff. BGB die eigene Einlageleistung von dem Erbringen der anderen Beiträge abhängig macht.

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Daraus ergibt sich auch, dass die Anwendung der §§ 323 bis 326 BGB ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass ein Rücktritt vom Vertrage nicht möglich ist. Es kommen in der Regel nur die Kündigung (§ 723 BGB) oder die Auflösung der Gesellschaft statt des Rücktritts vom Vertrage mit Wirkung für die Zukunft als Möglichkeiten der Beendigung der Gesellschaft in Betracht; diese entsprechen den Besonderheiten einer Personengesellschaft[9].

3. Die Form

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Grundsätzlich ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, mit dem die BGB-Gesellschaft begründet wird, formfrei. Der Vertrag bedarf nur dann einer Form, wenn er ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält.

4. Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen

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Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 und 242 BGB. Das gilt auch für solche Klauseln, die nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für außenstehende Dritte von Bedeutung sein können, wie z.B. für eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der die Gesellschafterrechte nur an Familienangehörige abgetreten werden können[10]. Auch die allgemeinen Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung finden auf Gesellschaftsverträge Anwendung. Falls die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht und deshalb auch keine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen haben, so ist auf der Grundlage des Vertrages zu ermitteln, wie die Gesellschafter den offen gebliebenen Punkt nach Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie an ihn gedacht hätten.

Wenn auch grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) auf den Gesellschaftsvertrag anwendbar sind, so ergeben sich doch einige Besonderheiten. Diese gründen sich einerseits auf die meist lange Vertragsdauer und das Eigenleben, das die Gesellschaft im Laufe der Zeit entfaltet, andererseits auf die im Vergleich mit anderen Rechtsgeschäften stärkere und deshalb auch für die Auslegung zu beachtende Bedeutung des Vertragszwecks und der Treuepflicht der Gesellschafter.

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Lösung zu Fall 5:

S, W und K betreiben ein Umsatzgeschäft, also ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 105 Abs. 1 und 1 Abs. 2 HGB. Bei einem Umsatz von über 1,5 € Millionen ist auch davon auszugehen, dass das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Da hier ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird, kann es sich nicht um eine BGB-Gesellschaft handeln. Weil S, W und K keine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf einzelne Personen vereinbart haben und die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie unabhängig vom Willen der Gesellschafter eine OHG.

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Lösung zu Fall 6:

Der Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Da einer der Gesellschafter sich verpflichtet hat, ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und der Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet, bedarf er insgesamt gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung um wirksam zu sein. Ein nur handschriftlich aufgesetzter Vertrag verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 311b BGB) und ist deshalb gem. § 125 BGB nichtig.

§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)

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Fall 7:

Im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft haben die 12 Gesellschafter sich 2012 damit einverstanden erklärt, dass die aus 3 Gesellschaftern bestehende Geschäftsführung für die Zukunft ermächtigt sein soll, Nachschusspflichten für die Gesellschafter „in angemessenem Umfang“ zu begründen, wenn sie das für erforderlich hält. Nachdem die Geschäftsführung im Juli 2015 beschlossen hat, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und jedem Gesellschafter eine Nachschusspflicht in Höhe von 50 000 € aufzuerlegen, fragt Gesellschafter A an, ob er zur Leistung eines solchen Nachschusses verpflichtet ist. Rn. 116

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Fall 8:

G ist geschäftsführender Gesellschafter einer aus A, B, C und G bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein nicht unerhebliches aus Grundstücken bestehendes Vermögen verwaltet. G ist außerdem Geschäftsführer der aus 5 Personen bestehenden X-GmbH. Bei Letzterer hat er sich finanzielle Unregelmäßigkeiten zu seinem Vorteil und zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu Schulden kommen lassen. A, B und C erwägen, G die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Ist dies möglich? Rn. 117

Literatur:

Armbrüster, Nachschusspflicht im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2008, 1 ff.; Flume, Gesellschaft und Gesamthand, ZHR 136 (1972) 177 ff.; Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990; Kießling, Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften. FS Hadding, S. 477 ff.; Raiser, Das Recht der Gesellschafterklagen, ZHR 153 (1989) 1 ff.; C. Schäfer, Vom Einstimmigkeitsprinzip zum treupflichtgetragenen Mehrheitsentscheid im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2013, 237 ff.; derselbe, Der Bestimmtheitsgrundsatz ist (wirklich) Rechtsgeschichte, ZGR 2014, 1401; Schünemann, Grundprobleme der Gesamthandsgesellschaft 1975; Schulze/Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972.

I. Überblick

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Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. Die meisten dieser Vorschriften sind dispositiver Natur. Sie können also von den Gesellschaftern, die den Vertrag abschließen, gestützt auf das Prinzip der Vertragsfreiheit durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden. Je nach den für die beteiligten Personen vorgesehenen Funktionen, dem Gesellschaftszweck und der Höhe der Beteiligung sind vom Gesetz abweichende, zweckentsprechendere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag notwendig. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung geht im Zweifel der gesetzlichen Regelung vor.

Beispiel:

Gem. § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass die Zustimmung aller Gesellschafter zu den einzelnen Maßnahmen erforderlich ist. In der Regel dürfte es zweckmäßig sein, das gesetzlich vorgesehene schwerfällige Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, indem etwa die Geschäftsführung nur einem Gesellschafter oder einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern eingeräumt wird.

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Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Das gilt vor allem für die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Grundlage für das Beschlussrecht in der BGB-Gesellschaft bildet der § 709 BGB, dessen Wirkung über bloße Geschäftsführungsmaßnahmen hinausreicht. Nach § 709 Abs. 1 BGB ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses Einstimmigkeit vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende Regelung vorsehen (siehe dazu Rn. 96 ff.).

Das BGB verzichtet ebenso wie das HGB für die OHG und die KG auf Vorschriften über die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag kann gestützt auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit Bestimmungen darüber treffen. Jedem Gesellschafter stehen eine Reihe von Verwaltungsrechten zu. Dazu gehören u.a. das Recht zur Geschäftsführung einschließlich das Widerspruchsrecht, die Informations- und Kontrollrechte, das Recht, an der Liquidation mitzuwirken und das Kündigungsrecht. § 717 BGB (§ 711a BGB-E) stellt für alle aus der Mitgliedschaft herrührenden Rechte (Mitgliedschaftsrechte) den Grundsatz der Unübertragbarkeit auf (Abspaltungsverbot). Nicht übertragbar sind gem. § 717 S. 1 BGB alle Verwaltungsrechte, die oben genannt sind. Umstritten ist, ob sog. Stimmbindungsverträge gegen das Abspaltungsverbot verstoßen. Während Stimmbindungsverträge mit Mitgesellschaftern zulässig sind, wird die Zulässigkeit solcher Verträge mit außenstehenden Dritten in der Literatur überwiegend abgelehnt.[1].

II. Das Gesellschaftsvermögen

1. Bisher: Gesamthandsvermögen

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Mit der Gründung einer Personengesellschaft wird ein Sondervermögen gebildet, das vom Privatvermögen der Gesellschafter streng zu trennen ist. Zu diesem Sondervermögen (= Gesellschaftsvermögen) gehört das, was die Gesellschafter als Beiträge geleistet haben, und die Gegenstände, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben worden sind (§ 718 BGB). Dazu können zählen: bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen und sonstige Rechte aller Art. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen und Rechte unterliegen einigen Sonderregelungen, die sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr dem unabhängigen und freien Willen des einzelnen Gesellschafters zur Verfügung stehen kann, sondern dem Gesellschaftszweck dienen soll und daher dem nach den gesetzlichen Vorschriften oder dem Gesellschaftsvertrag gebildeten Willen der Gesellschafter unterliegt.

Das Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen. Das heißt: Das Vermögen steht den Gesellschaftern in ihrer personenrechtlichen Verbundenheit in der Art zu, dass ein einzelner Gesellschafter über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Gesellschaftsvermögen als Ganzes sowie auch über Teile des Gesellschaftsvermögens können nur alle Gesellschafter gemeinsam verfügen (§ 719 BGB). Da alle Gesellschafter als Gesamthänder – jeder vollständig und alle zugleich – die Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens innehaben, gibt es keinen Bruchteil, der dem einzelnen Gesellschafter an einzelnen Gegenständen oder am Vermögen der Gesellschaft als Ganzem zusteht[2].

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Die Gesamthandsberechtigung des Gesellschafters, also die Mitinhaberschaft an den der Gesamthand zugeordneten Vermögensgegenständen setzt die Zugehörigkeit zur Gesellschaft voraus; sie kann ohne diese nicht fortbestehen. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) nach § 738 Abs. 1 BGB den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu.

Beispiel:

Scheidet von drei gleich berechtigten Gesellschaftern einer aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Eindrittelanteil gem. § 738 Abs. 1 BGB nun – zu je einem Sechstel – den übrigen Gesellschaftern zu, so dass von diesen nun jeder einen Anteil von ein Halb inne hat.

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Wird ein neuer Gesellschafter durch Aufnahmevertrag in die Gesellschaft aufgenommen, so wird er mit dem Moment seines Eintritts in die Gesellschaft automatisch – durch „Abwachsung“ bei den Mitgesellschaftern – Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen[3].

Beispiel:

Tritt in Fortführung des oben geschilderten Beispiels ein neuer Gesellschafter ein, der die gleichen Rechte wie die übrigen haben soll, so wächst ihm ein Drittel am Gesamthandsvermögen zu, das bei den anderen Gesellschaftern – zu je einem Sechstel – „abwächst“.

Es ist also stets zu unterscheiden zwischen dem Vermögen der BGB-Gesellschaft (Gesamthandsvermögen) einerseits und dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter andererseits. Die Vermögensgegenstände, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht hat, unterliegen nicht mehr seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen vielmehr den Gesellschaftern in der oben bezeichneten Weise gemeinschaftlich zu (§ 719 BGB).

Beispiel:

Hat ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hatte, einen ihm gehörenden LKW in die Gesellschaft einzubringen, diesen LKW der Gesellschaft wirksam übereignet, so gehört dieser LKW nicht mehr zu seinem Privatvermögen. Er ist nun Teil des Gesellschaftsvermögens. Inhaberin des Gesamthandvermögens ist die Gesellschaft selbst, jedenfalls soweit sie als Außengesellschaft rechtsfähig ist. Verfügungen erfolgen nur noch nach dem Willen der Gesellschaft, der nach den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Regeln zustande kommt.

Der einzelne Gesellschafter ist nicht berechtigt, die Teilung des Gesamthandsvermögens zu verlangen (§ 719 Abs. 1 BGB).

2. Künftig: Gesellschaftsvermögen

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Rechtslage nach dem MoPeG:

Mit § 713 BGB-E wendet sich der Gesetzgeber von dem Gesamthandsmodell der §§ 718, 719 BGB ab und legt fest, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und begründeten Verbindlichkeiten (nur) unmittelbares Vermögen der GbR selbst sind. Dies ist eine Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Gesetzgeber. Für die nicht rechtsfähige GbR wird in § 740 Abs. 1 BGB-E dagegen ausdrücklich angeordnet, dass diese kein Vermögen haben kann.

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Aus der Abschaffung der Gesamthand ergeben sich auch Folgen für das Zwangsvollstreckungsrecht. § 722 BGB-E ordnet entsprechend den §§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4 HGB die vollstreckungsrechtliche Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen an und stellt klar, dass für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel die notwendige Voraussetzung ist (vgl. § 722 Abs. 1 BGB-E). Ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel soll, anders als bisher nach § 736 ZPO, nicht mehr zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen berechtigen. Eine Umschreibung des Vollstreckungstitels ist demnach nicht erforderlich, wenn keine Veränderung an Name, Sitz und Gesellschafterbestand der GbR eingetreten ist. Der nach § 722 Abs. 1 BGB-E erforderliche Titel berechtigt nicht zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter (vgl. § 722 Abs. 2 BGB-E). Zudem kann ein wegen einer Verbindlichkeit der GbR in Anspruch genommener Gesellschafter nach § 721b BGB-E entsprechend § 129 Abs. 1 bis 3 HGB die Einwendungen und Einreden sowie Gestaltungsrechte der GbR geltend machen.

III. Die Organisation der Gesellschaft
1. Die Geschäftsführung der Gesellschaft

a) Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung

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Die Gesellschaft als solche kann nicht handeln. Deshalb müssen Gesellschafter (natürliche Personen) für sie tätig werden. Bei der Tätigkeit für die Gesellschaft unterscheidet das Gesetz zwischen Geschäftsführung und Vertretung.

Unter Geschäftsführung ist die auf die Verfolgung des Gesellschaftszweckes gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter zu verstehen. Die Geschäftsführung kann bestehen in


- rein tatsächlichen Handlungen und
- rechtsgeschäftlichen Handlungen.

Beispiele:

für tatsächliche Handlungen, die Geschäftsführungstätigkeiten darstellen: Die Leitung eines Unternehmens, das in der Form einer Handelsgesellschaft betrieben wird; das Aufstellen von Bilanzen; die Kontrolle der Arbeitnehmer im Betrieb.

Beispiele für rechtsgeschäftliches Handeln, das Geschäftsführungstätigkeit darstellt: Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit dem Personal; der Abschluss von Kaufverträgen betreffend den Einkauf und Verkauf von Waren im Namen der Gesellschaft.

Die zuletzt geschilderten Handlungen stellen allerdings nicht nur Geschäftsführungstätigkeiten dar. Es handelt sich gleichzeitig um Vertretungsmaßnahmen. Unter Vertretungsmaßnahmen versteht man die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft abgeben und entgegennehmen. Die Rechtsfolgen der Erklärungen treffen nach § 164 BGB die Gesellschaft, für die gehandelt wird und nicht die sie vertretenden Gesellschafter.

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Zur Geschäftsführung gehören solche Maßnahmen nicht, die die Beziehungen der Gesellschafter zueinander und damit die Grundlagen der Gesellschaft selbst berühren[4]. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft sind deshalb keine Akte der Geschäftsführung. Wenn das Gesetz auch in den §§ 709 ff. BGB (§ 715 BGB-E) und §§ 714 ff. BGB (§ 720 BGB-E) zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterscheidet, so bedeutet das nicht, dass Handlungen, die die Gesellschafter vornehmen, entweder eine Geschäftsführungsmaßnahme oder eine Vertretungshandlung sind. Häufig ist – wie oben bereits dargestellt – ein und dieselbe Handlung sowohl eine Geschäftsführungsmaßnahme als auch eine Vertretungshandlung.

Beispiel:

Stellt eine BGB-Gesellschaft eine Sekretärin ein, so ist der Abschluss des Arbeitsvertrages sowohl ein Akt der Geschäftsführung als auch eine Vertretungshandlung, die die Gesellschaft rechtsgeschäftlich bindet.

b) Die Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen

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Nach § 709 Abs. 1 BGB (§ 715 Abs. 3 BGB-E) steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass zu jeder Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung).

Beispiel:

Die Entscheidung darüber, ob für eine aus 20 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein PKW angeschafft werden soll oder nicht, darf nicht ein einzelner oder ein Teil der Gesellschafter allein treffen. Falls der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Geschäftsführung keine andere Regelung vorsieht, müssen nach § 709 Abs. 1 BGB alle 20 Gesellschafter ihre Zustimmung geben. Das gilt auch für die Geltendmachung von Rechten, etwa das Erheben und Führen einer Klage.[5]

Die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene Lösung bietet zwar dem einzelnen Gesellschafter einen weitgehenden Schutz, erweist sich aber bei größeren Gesellschafterzahlen als schwerfällig und wenig praktikabel. Der BGH denkt deshalb unter bestimmten Umständen an ein Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB, wenn z.B. die Verjährung einer Forderung droht, praktisch bejaht wurde das allerdings bislang nicht.[6] Der Gesetzgeber hat gleichwohl durch das MoPeG ein ausdrückliches Notgeschäftsführungsrecht in § 715a BGB-E geschaffen, freilich ohne damit auch die Vertretungsmacht des Notgeschäftsführers zu verbinden.[7] Dass dies viel helfen wird, ist zu bezweifeln.

92

Das Gesetz räumt in den §§ 709 Abs. 2, 710 und 711 BGB (§ 715 BGB-E) aber Möglichkeiten ein, durch den Gesellschaftsvertrag andere Geschäftsführungsregelungen zu treffen, u.a. die folgenden:


- alle Gesellschafter nehmen an der Geschäftsführung teil (gesetzlicher Regelfall). Sind nicht alle Gesellschafter bereit, zu einer vorgesehenen Maßnahme der Geschäftsführung ihre Zustimmung zu erteilen, kann wegen des im Regelfall geltenden Einstimmigkeitsprinzips gem. § 709 Abs. 1 BGB (= § 714 BGB-E) die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Allerdings kann nach § 709 Abs. 2 BGB (bzw. gem. § 708 BGB-E) das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden (siehe Rn. 96 f.).
- alle Gesellschafter sollen geschäftsführungsbefugt sein, aber jeder Gesellschafter ist berechtigt, allein zu handeln. Ist dies vereinbart, kann jeder andere Gesellschafter gem. § 711 BGB (= § 715 Abs. 4 BGB-E) der Geschäftsführungsmaßnahme mit der Wirkung widersprechen, dass das Geschäft unterbleiben muss (Innenverhältnis); nach h.M. hat dies wiederum auf die Vertretungsmacht (Außenverhältnis, Rn. 129 ff.) keine Auswirkungen.
-

93

Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft seine Geschäftsführungspflicht, so ist er der Gesellschaft aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Haftungsmaßstab wird durch § 708 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt festgelegt (diese Haftungsmilderung entfällt künftig durch das MoPeG).

Nach § 712 BGB (= § 715 Abs. 5, 6 BGB-E) kann einem Gesellschafter die durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung durch einen einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag dafür die Mehrheit der Stimmen entscheiden soll, durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (= § 712 Abs. 1 2. Hs. BGB). Ein wichtiger Grund i.S. des § 712 BGB liegt auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann[9].

94

Rechtslage nach dem MoPeG:

Auch künftig soll hinsichtlich der Geschäftsführung der GbR weiterhin im Ausgangspunkt gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter (§ 715 Abs. 3 S. 1 und § 720 BGB-E) erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung jedoch voneinander getrennt. Die in § 709–712 BGB verstreuten Regeln über die Geschäftsführung sind weitgehend unverändert in § 715 BGB-E zusammengefasst. Der Verschuldensmaßstab richtet sich künftig nach § 276 Abs. 1 BGB, da die Vorschrift des § 708 BGB ersatzlos gestrichen wird.[10] Manche Regeln wurden aber an die entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesellschaftsrechts angelehnt. So legt § 715 Abs. 1 BGB-E in Anlehnung an § 114 HGB eine Pflicht zur Beteiligung an der Geschäftsführung fest und betont damit die mitgliedschaftliche Zweckförderungspflicht aller Gesellschafter.

Vor allem für den Fall der ausschließlichen Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter bestimmt § 715 Abs. 2 BGB-E zum Schutz der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, dass bei außergewöhnlichen Geschäften ein vorheriger Beschluss gefasst werden muss, es sei denn, das Geschäft duldet keinen Aufschub (vgl. § 715a BGB-E).

Die Vertretungsbefugnis ist künftig nicht mehr nur ein Annex zur Geschäftsführungsbefugnis, sondern in § 720 Abs. 1 BGB-E eigenständig geregelt (näher Rn. 129 ff.). Eine Umstellung der nach wie vor bestehenden Gesamtgeschäftsführung auf die Einzelgeschäftsführungsbefugnis als Regelfall wie bei den Personenhandelsgesellschaften hat der Gesetzgeber mit Verweis auf die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter und die (angeblich) weiterhin bestehenden Unterschiede zu den Personenhandelsgesellschaften abgelehnt.[11] Nach § 715 Abs. 4 BGB-E bleibt die Vereinbarung von Einzelgeschäftsführungsbefugnis aber möglich. Nach § 715 Abs. 5 BGB-E kann einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden kann, und zwar nunmehr ausdrücklich auch dann, wenn sie ihm nicht explizit durch den Gesellschaftsvertrag übertragen ist (so bisher § 712 Abs.1 BGB) sondern ihm bereits kraft § 715 Abs. 1, 3 BGB-E (ehemals § 709 Abs. 1 BGB) zustand.

c) Der Aufwendungserstattungsanspruch

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Der Geschäftsführer kann gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB (= § 716 Abs. 1 BGB-E) von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die ein Gesellschafter freiwillig im Interesse der Gesellschaft erbringt.

Beispiel:

Ein Gesellschafter zahlt den Kaufpreis an einen Verkäufer, mit dem die BGB-Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme gegen die Gesellschaft gem. §§ 713, 670 BGB.

Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter dafür ist wegen § 707 BGB (= keine Nachschusspflicht; s. dazu Rn. 107 f.) grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung (dazu Rn. 192 ff.) ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen. Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich zudem aus § 426 BGB ergeben.

2. Die Beschlussfassung

a) Gesellschafterbeschlüsse

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Die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse beruhen auf der Stimmabgabe der dazu befugten Gesellschafter. Sowohl die Stimmabgabe als auch der Beschluss selbst sind Rechtsgeschäfte. Die Einhaltung einer Form für Beschlüsse der Gesellschafter sieht das BGB nicht vor. Entscheidungen kommen in der Regel dadurch zustande, dass alle Gesellschafter dem unterbreiteten Vorschlag zustimmen.

Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sind zum einen die Geschäftsführungsmaßnahmen, es sei denn, die Gesellschafter haben von der in § 711 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung Gebrauch gemacht. Eine Abgrenzung zwischen Beschlussfassung und Geschäftsführung, deren Notwendigkeit in der Begründung zum MoPeG suggeriert wird (siehe dazu BT-Drucks. 19/27635 S. 149) ist daher nicht erforderlich. Darüber hinaus müssen Beschlüsse gefasst werden über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die sonstigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zu letzteren zählen z.B. Beschlüsse über Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung.

b) Mehrheitsklauseln

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Das nach § 709 Abs. 1 BGB (= § 714 BGB-E) für Beschlüsse vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird den praktischen Bedürfnissen allerdings selten gerecht. Deshalb wird häufig von der gemäß § 709 Abs. 2 BGB (bzw. § 708 BGB-E) zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abzubedingen und durch das Prinzip der einfachen Mehrheit zu ersetzen, die – je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung – nach Köpfen (jeder Gesellschafter hat eine Stimme, so ist eine Mehrheitsklausel gem. § 709 Abs. 2 BGB im Zweifel zu verstehen) oder nach Kapitalanteilen zu berechnen ist. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf Grundlagengeschäfte, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags selbst.[12] Die sogenannte Mehrheitsklausel muss die von ihr betroffenen Gegenstände nicht minutiös auflisten (anders die Vertreter des sog. Bestimmtheitsgebots[13]). Es reicht aus, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung eindeutig ergibt, dass der maßgebliche Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.[14]

Allerdings sind der Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträgen Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Zulassung einer Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag einen „unzulässigen Eingriff in schlechthin unentziehbare“ oder nur mit Zustimmung des Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte darstellen.[15] Welche Mitgliedschaftsrechte zu diesem Kernbereich gehören, ist nicht scharf abgrenzbar. Als schlechthin unentziehbar werden das Informations- und Kündigungsrecht, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Klagerecht gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse angesehen.[16] Nicht durch bloße Mehrheitsentscheidung, also relativ unentziehbar, sollen das Stimmrecht, das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sowie die Freiheit von nachträglichen Beitragserhöhungen sein.[17] Der BGH[18] sieht in auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel in Gesellschaftsverträgen getroffenen Mehrheitsentscheidungen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen, eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht. Auf diese Art und Weise zustande gekommene Mehrheitsentscheidungen sind im Zweifel unwirksam. Unwirksam ist allerdings nur die treupflichtwidrige Mehrheitsentscheidung selbst, nicht aber die Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag.[19] Bei nachträglichen Beitragserhöhungen ist die Zustimmung eines jeden betroffenen Gesellschafters gem. § 707 BGB zwingend notwendig (s.a. § 710 S. 1 BGB-E).[20]

Beispiel:

Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft sieht vor, dass über Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können. Die 5 Gesellschafter stimmten mit einer Mehrheit von 4 zu 1 Stimmen (A) über den Jahresabschluss ab. A vertritt nun die Auffassung, der Beschluss werde von der Mehrheitsklausel im Vertrag nicht gedeckt. Der BGH[21] hat die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft als eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung eingeordnet, die nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaft eines Gesellschafters eingreife; ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sei deshalb durch die Mehrheitsklausel legitimiert und folglich wirksam.

c) Stimmverbote und Stimmbindungsvereinbarungen

98

Mit der Geltung einer Mehrheitsklausel nichts zu tun hat die antizipierte Zustimmung eines Gesellschafters zu einem Eingriff in den Kernbereich seiner Mitgliedschaft. Das sind die Fälle, in denen sich ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorweg damit einverstanden erklärt, dass in seine an sich unentziehbaren Rechte eingegriffen wird.[22]

Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Deshalb unterliegt derjenige Gesellschafter, über den oder dessen Angelegenheiten ein Beschluss gefasst werden soll, einem Stimmverbot. Das gilt z.B. für die Entlastung eines Gesellschafters und die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit.[23] Begründen lässt sich dies mit einer Analogie zu den §§ 712 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 737 S. 2 BGB (bzw. zu §§ 727 S. 1, 715 Abs. 5 S. 1 BGB-E).

Beispiel:

In einer aus 5 Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft möchten 4 Gesellschafter gegen den 5. eine Schadensersatzklage erheben und darüber einen Beschluss herbeiführen. Bei dieser Beschlussfassung unterliegt der 5. Gesellschafter einem Stimmverbot.

99

Vereinbarungen eines Gesellschafters mit anderen Gesellschaftern oder Dritten über die Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich zulässig. Stimmbindungsvereinbarungen dieser Art können eine einmalige Abstimmung betreffen, aber auch auf Dauer angelegt sein. Durch Vereinbarungen dieser Art werden in der Regel BGB-Innengesellschaften gebildet. Ansprüche aus Stimmrechtsbindungsvereinbarungen sind einklagbar und nach § 894 ZPO auch vollstreckbar.[24]

d) Mängel des Beschlusses

100

Da Beschlüsse der Gesellschafter Rechtsgeschäfte eigener Art sind,[25] finden die Vorschriften über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, u.a. die §§ 134, 138 BGB, Anwendung. Gesellschafterbeschlüsse können also wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sein; sie sind dann mangelhaft. Fraglich ist, ob und wie Gesellschafter sich, falls sie das wollen, gegen mangelhafte Beschlüsse zur Wehr setzen können. Nach Ansicht des BGH[26] ist im Personengesellschaftsrecht ein Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen. K. Schmidt[27] will hingegen wegen des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit die Anfechtungsklage, wie sie gegen Beschlüsse in der AG und GmbH erhoben werden kann, auch auf Personengesellschaften ausdehnen.

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Rechtslage nach dem MoPeG:

Künftig wird die Willensbildung in Angelegenheiten der GbR zumindest in Grundzügen gesetzlich geregelt. Dadurch soll zugleich der Unterschied zwischen Beschluss- und Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafter verdeutlicht werden, die bisher in den §§ 709-711 BGB gemeinsam geregelt sind. Gesellschafterbeschlüsse sind, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht, stets für Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitergehende Beschlusserfordernisse anordnen. Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt nach § 714 BGB-E im Ausgangspunkt nach wie vor einstimmig. Davon kann allerdings durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, aber auch stillschweigend, durch „stetiges Dulden von Mehrheitsbeschlüssen“,[28] abgewichen werden.

(Geringfügige) Änderungen ergeben sich aber hinsichtlich der Stimmkraft der einzelnen Gesellschafter. Bisher erfolgt die Feststellung der Abstimmungsmehrheit – soweit überhaupt Mehrheitsbeschlüsse zugelassen waren – gem. § 709 Abs. 2 BGB grds. nach der Zahl der Gesellschafter (Abstimmung nach Köpfen). Damit steht allen Gesellschaftern, unabhängig von ihren Beiträgen, dasselbe Stimmgewicht zu. Nach § 709 Abs. 3 BGB-E wird sich das Stimmgewicht in Zukunft dagegen nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach den vereinbarten Werten der Beiträge der Gesellschafter (§ 709 Abs. 3 S. 1, 2 BGB-E) richten, nur äußerst hilfsweise wie bisher nach Köpfen. Regeln zu einem Stimmverbot im Einzelfall enthalten die §§ 715 Abs. 5 S. 1 (Beschluss der „anderen Gesellschafter“), 720 Abs. 4, 727 S. 1 BGB-E, diese sind Ausdruck eines allgemeinen Prinzips.[29] Die Art und Weise der Beschlussfassung in der GbR und das Beschlussmängelrecht will der Gesetzgeber auch künftig der Rechtsprechung überlassen.[30]

3. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter

102

Anerkannt ist der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass jedes Mitglied unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu behandeln ist wie die übrigen Mitglieder. Anders ausgedrückt bedeutet dies ein Verbot unsachlicher Differenzierung zwischen den Gesellschaftern[31] bzw. ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Für die BGB-Gesellschaft hat das Gesetz in den §§ 706, 709 Abs. 2, 722, 734 f. BGB (vgl. 709 Abs. 2, Abs. 3, 737 BGB-E) zu erkennen gegeben, dass es von einer gewissen Gleichberechtigung der Gesellschafter ausgeht. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um Auslegungsregeln. Der Grundsatz verbietet nicht Ungleichbehandlung von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag, soweit nicht die Schranke des § 138 BGB eingreift[32]. Wie sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Gesellschafter auswirkt, richtet sich nach der Struktur der Vereinigung und dem konkreten Einzelfall.

Beispiel:

(Sachverhalt in Anlehnung an BGH NZG 2013, 984) Im Gesellschaftsvertrag einer GbR war die Verpflichtung einer Minderheitsgesellschafterin begründet, die an ihren Ehemann (der kein Gesellschafter war) getätigten Zahlungen aus dem Vermögen der GbR als an sich selbst erfolgt zu betrachten. Zugleich war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Entnahmen zurückzuzahlen waren, soweit sie nicht durch einen Gewinn der GbR gedeckt waren (vgl. auch § 735 BGB). Die Gesellschafterin war mit 30 % an Gewinn und Verlust beteiligt, ohne Beiträge erbringen zu müssen, dies war allein Aufgabe des Mehrheitsgesellschafters, der über diese Konstruktion die Erfindungstätigkeit des Ehemanns finanzierte. Im praktischen Ergebnis musste deshalb die selbst nicht leistungsfähige Gesellschafterin allein für die Rückzahlung erheblicher Verluste aufkommen, die aus den Zahlungen des anderen Gesellschafters und ihre absprachegemäße Weiterleitung an den Ehemann resultierten, wohingegen Gewinne der GbR zu 70 % an den Mehrheitsgesellschafter geflossen wären. Diese Regelung sah der BGH nicht als per se sittenwidrig an, da die Ehefrau zwar selbst keine Entnahmen für sich getätigt hatte, auf Grund ihrer Gesellschafterstellung und der nicht ganz geringfügigen Gewinnbeteiligung aber ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks hatte[33].

IV. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Überblick

103

Zu den sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten zählen die Sozialansprüche und die Sozialverpflichtungen.

Zu den Ansprüchen, die der BGB-Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die einzelnen Gesellschafter erwachsen können, zählen


- Ansprüche auf Leistung von Beiträgen,
- Ansprüche auf die Erfüllung von Geschäftsführungspflichten,
- Ansprüche auf Erfüllung von gesellschaftlichen Treuepflichten, insbesondere auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots (§ 112 HGB).

Diese Ansprüche, die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter zustehen, werden Sozialansprüche genannt.

104

Andererseits erwachsen den Gesellschaftern nach dem Gesetz oder aus dem Gesellschaftsvertrag Ansprüche gegen die Gesellschaft. Zu diesen Ansprüchen können gehören:


- der Anspruch auf den Gewinnanteil,
- der Anspruch auf Information und Kontrolle,
- der Anspruch auf eine Vergütung für die Geschäftsführung,
- der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit solche gemacht worden sind.

Der Gesellschaft erwachsen in diesem Rahmen aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber den einzelnen Gesellschaftern Verpflichtungen, die man Sozialverpflichtungen nennt.

2. Die Beitragspflicht

a) Überblick

105

Die Gesellschafter sind regelmäßig zur Leistung von Beiträgen verpflichtet (§§ 705 ff. BGB). Beiträge der Gesellschafter sind alle Leistungen, zu denen diese sich durch den Gesellschaftsvertrag zur Förderung des Gesellschaftszweckes verpflichten. Beiträge können z.B. sein: Geldzahlungen, die Übereignung von beweglichen Sachen und Grundstücken, die Einbringung von Wertpapieren, das Überlassen von Patenten und Lizenzen, die Gestattung des Gebrauchs von Sachen zur gemeinsamen Nutzung sowie Dienstleistungen.

Beispiel:

Zwei Chemieunternehmen, die Pharma-Süd AG und die Lenne Arzneimittelfabrik GmbH, schließen sich zu einer „Interessengemeinschaft“ – einer BGB-Gesellschaft – zusammen, um Arzneimittelforschung zu betreiben. Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass die Gesellschafter u.a. folgende Beiträge zu erbringen haben: Die Pharma-Süd AG verpflichtet sich zur Gestattung des Gebrauchs ihrer umfangreichen Forschungsanlage zur gemeinschaftlichen Nutzung; die Lenne Arzneimittelfabrik GmbH hat der Gesellschaft 20 im Vertrage genau benannte Patente zu überlassen.

Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach § 706 Abs. 3 BGB (= § 709 Abs. 1 BGB-E) auch in der Leistung von Diensten bestehen. Schließen sich Anwälte zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so besteht ihr Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Zwecks im Zweifel darin, dass sie für die Gesellschaft Dienstleistungen – nicht zuletzt Mandanten gegenüber – erbringen und dabei ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen.

b) Die Folgen der Verletzung von Beitragspflichten

106

Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn ein Gesellschafter seine Beitragspflicht nicht oder schlecht erfüllt. Zu klären ist insbesondere, ob und ggf. welche Ansprüche aus Leistungsstörungen entstehen können.

Wie oben (Rn. 72 ff.) schon erörtert, ist der Gesellschaftsvertrag, durch den die BGB-Gesellschaft begründet wird, sowohl ein Schuldvertrag als auch ein organisationsrechtlicher Vertrag. Soweit der Gesellschaftsvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ist, können grundsätzlich auch die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts auf ihn angewandt werden. Deshalb haftet ein Gesellschafter, der die für ihn aus dem Gesellschaftsvertrage erwachsenden Pflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, im Zweifel aus Pflichtverletzung gem. § 280 BGB. Hat ein Gesellschafter z.B. seine Beitragspflicht im Sinne des § 706 Abs. 3 BGB unzureichend erfüllt, so kann die Gesellschaft gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB erworben haben[34]. Bei der Erfüllung der ihnen aus dem Gesellschaftsverhältnis insgesamt erwachsenden Verpflichtungen haben die Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung (§ 708 BGB) nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (diligentia quam in suis). Das bedeutet im Höchstfall den Ausschuss der Haftung für leichte, nicht aber für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

Rechtslage nach dem MoPeG:

Die Haftungsmilderung auf die eigenübliche Sorgfalt ist durch die Neufassung der § 705 ff. BGB-E ersatzlos entfallen. Daher gilt künftig der normale Haftungsmaßstab des § 276 BGB, wenn die Gesellschafter nichts Abweichendes vereinbaren, siehe BT-Drucks. 19/27635 S. 103.

c) Keine Nachschusspflicht

107

Nach der gesetzlichen Regelung in§ 707 BGB (§ 710 BGB-E) besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht, d.h. die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beiträge nachträglich zu erhöhen oder eine durch Verlust verminderte Einlage nachträglich zu ergänzen. Das enthebt sie freilich nicht davon, nach Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verluste gem. § 735 BGB ausgleichen zu müssen, vgl. Rn. 195. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann die Beitragspflicht nur durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erhöht werden. Dazu ist im Regelfall die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erforderlich. Diese Regelung bietet den Vorteil, dass jeder Gesellschafter bei Beginn der Gesellschaft überschauen kann, welchen Umfang seine Beitragspflicht erreicht. Beitragserhöhungen können also nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden. Solche Zustimmungen können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch antizipiert erteilen. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt allerdings davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt[35]. Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen[36].

108

§ 707 BGB stellt dispositives Recht dar und kann deshalb durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Allerdings muss aus der entsprechenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen[37]. Eine schlichte Mehrheitsklausel für Beschlüsse in einem Gesellschaftsvertrag bildet keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll; zur Bindung des Betroffenen bedarf es seiner Zustimmung zur der nachträglichen Vermehrung der Beitragspflichten. Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschusspflicht begründet werden soll, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist demjenigen Gesellschafter gegenüber, der seine Zustimmung nicht gegeben hat, unwirksam[38].

3. Die Treuepflichten

109

Seit langem ist anerkannt, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft, also BGB-Gesellschaft, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft, im Verhältnis zur Gesellschaft und untereinander durch Treuepflichten verbunden sind. Derartige Treuepflichten sind auf die Wahrung der Interessen der Gesellschaft und auf die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Gesellschafter gerichtet.[39] Die gesellschafterliche Treuepflicht geht über die in jedem Rechtsverhältnis bestehenden allgemeinen Loyalitätspflichten nach § 242 BGB deutlich hinaus. Sie besteht in einer allgemeinen Förder- und Interessenwahrungspflicht, die sich zu konkreten Pflichten, etwa einer Zustimmungspflicht zu bestimmten Geschäften verdichten kann. Ihre Grundlage findet sie im Gesellschaftsvertrag i.V.m. §§ 705 Abs.1, 242 BGB.

Mit der Gründung oder dem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernehmen die Gesellschafter die gemeinsame Verpflichtung, ihr Handeln an dem von der Gesellschaft verfolgten Zweck auszurichten und seine Verwirklichung zu fördern.[40] Diese gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist eine Nebenpflicht der Gesellschafter, die gegenüber der Gesellschaft die Pflicht einschließt, deren Interessen zu wahren und gesellschaftsschädliche Handlungen zu unterlassen.[41] Die Gesellschafter sind also neben ihrer konkreten Beitragspflicht auch ganz allgemein gehalten, die Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks nicht zu hintertreiben und die Belange der Gesellschaft und auch die ihrer Mitgesellschafter zu berücksichtigen[42].

110

Die Intensität der Treuepflicht ist unterschiedlich je nachdem, ob es um die Ausübung eigennütziger oder uneigennütziger Rechte geht. Zu den uneigennützigen Rechten werden vor allem die Geschäftsführungsangelegenheiten gezählt. Für sie ist die „ausnahmslose Bevorzugung des Verbandsinteresses“ zu verlangen, weil die Geschäftsführung der unmittelbaren Durchführung des gemeinsamen Zwecks dient. Der Gesellschafter hat gerade in Geschäftsführungsangelegenheiten die eigenen Interessen strikt hinter das Gesellschaftsinteresse zurückzustellen. Treuepflichtig sind daher vor allem, aber nicht nur, die die Geschäfte führenden Gesellschafter[43].

111

Hingegen kann eine vergleichbare Rücksichtnahme nicht gefordert werden, wenn es etwa um die Gewinnverwendungsbeschlüsse, Gesellschaftsvertragsänderungen oder die Auflösung der Gesellschaft geht. Bei diesen sog. Sozialakten steht der gemeinsame Zweck und seine Reichweite gerade zur Abstimmung, und hier kann man die Gesellschafter gerade nicht mehr per Treupflicht an diesen Zweck zurückbinden, da der gemeinsame Zweck sonst nicht mehr freiwillig wäre und damit aus einer Gesellschaft ein Zwangsverband oder eine Anstalt würde. Soweit die Ausübung eigennütziger, den Gesellschaftern im eigenen Interesse verliehener Gesellschafterrechte in Frage steht, hat die Treuepflicht aber noch eine Schrankenfunktion. Sie verpflichtet den Gesellschafter zur Wahl des schonendsten Mittels bei der Verfolgung seiner Interessen. Daraus können sich Unterlassungspflichten, wie z.B. Wettbewerbsverbote, aber von Fall zu Fall auch Pflichten zu aktivem Tun, wie z.B. ausnahmsweise zur Vertragsanpassung, ergeben.

Beispiel:

A, B, C und D haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die auf dem Grundstück der X-GmbH die „Rathausgalerie“, ein Einkaufszentrum, errichten und auch für die Vermietung der zu schaffenden Ladenlokale sorgen soll. C und D gründen ohne Wissen der übrigen Gesellschafter eine weitere BGB-Gesellschaft, die „M-GbR“, zu dem Zweck, Marketing für die Rathausgalerie zu betreiben. Für die gelungene Anwerbung von Mietern verlangt die „M-GbR“ von diesen eine „Verwaltungsgebühr“ von 5 % pro vermieteten Quadratmeter Ladenfläche. Mit diesem Verhalten haben C und D gegenüber der ABCD-Altgesellschaft und gegenüber deren Gesellschaftern gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Die Treuepflicht gebot es C und D, die Mitgesellschafter A und B über solche Vorgänge vollständig zu informieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren. Darüber hinaus waren sie kraft der Treuepflicht gehalten, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und ihre eigenen Belange zurückzustellen. Dazu gehört im konkreten Fall, dass C und D Geschäftschancen auf dem Betätigungsfeld der Altgesellschaft nicht für sich und zum eigenen Vorteil, sondern zu Gunsten der Gesellschaft nutzen mussten.[44] Wegen Verletzung der Treuepflichten haben die Altgesellschaft und A und B einen Anspruch auf Unterlassung der Marketingaktivitäten und im Zweifel auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB gegen C und D, gerichtet auf die ihnen entgangenen „Verwaltungsgebühren“.

112

Ohne einen gemeinsame Zweckverfolgung gibt es keine Gesellschaft – wenn die Treuepflicht also das Korrelat zum gemeinsamen Zweck ist, indem sie Rücksichtnahme auf die übrigen Gesellschafters gebietet, dann ist sie zwingender Bestandteil jeder Gesellschaft. Die Gesellschafter mögen sie im Gesellschaftsvertrag konkretisieren[45] (letztlich ist jede im Gesellschaftsvertrag genannte Beitragspflicht nur eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht); ihre Abbedingung käme einer Leugnung des Zwecks der Gesellschaft gleich, sie kann daher nicht zulässig sein.[46]

4. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns und die Beteiligung am Verlust

113

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen zu erbringenden Beitrages gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Es ist den Gesellschaftern jedoch unbenommen, gestützt auf die Vertragsfreiheit im Gesellschaftsvertrag eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Kapitaleinlagen oder anderen Gesichtspunkten zu vereinbaren. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei auf Dauer angelegten Gesellschaften gem. § 721 Abs. 2 BGB (= § 718 BGB-E) am Jahresschluss mit Feststellung der Bilanz. Der Gesellschafter hat zudem einen Auskunftsanspruch gegen den oder die geschäftsführenden Gesellschafter wie gegen einen Beauftragten gem. §§ 721, 666 BGB.[47] Zum Schicksal dieser Ansprüche nach Auflösung der Gesellschaft siehe unten Rn. 193. Bei Gelegenheitsgesellschaften entsteht der Gewinnanspruch mit der Auflösung der Gesellschaft als Auseinandersetzungsanspruch (§§ 730, 734 BGB = §§ 740b, 736d Abs. 6 BGB-E). Zu solchen Auseinandersetzungsansprüchen und auch zu den Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter siehe unten Rn. 183 ff.

114

Rechtslage nach dem MoPeG:

Durch das MoPeG ist zu einen die Zweifelsregel des § 722 BGB etwas angepasst worden. Ohne Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag erfolgt die Gewinnverteilung künftig gem. § 709 Abs. 3 BGB-E nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der vereinbarten Beiträge jedes Gesellschafters und nur bei Fehlen solcher Vereinbarungen haben die Gesellschafter gleiche Anteile an Gewinn und Verlust. Daneben sieht § 718 BGB-E nun nicht mehr nur bei auf Dauer angelegten Gesellschaften, sondern auch bei Gelegenheitsgesellschaften eine jährliche Ergebnisverteilung vor. Bisher galt bei solchen gem. § 721 Abs. 1 BGB eine einmalige Abrechnung nach Auflösung der Gesellschaft.

V. Das Geltendmachen von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen

115

Erfüllt ein Gesellschafter die ihm aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsenden Verpflichtungen nicht, kann die Gesamtheit der Gesellschafter den Anspruch auf Erfüllung gegen diesen Gesellschafter geltend machen (Sozialanspruch). Aus der Personenbezogenheit der gesellschaftlichen Rechte und Pflichten folgt allerdings, dass auch ein einzelner Gesellschafter das Recht haben kann, Forderungen der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Mit Rücksicht darauf, dass es sich stets um Ansprüche handelt, die allen Gesellschaftern materiellrechtlich zustehen, kann die Leistung allerdings nur an die Gesellschaft verlangt werden. Das bedeutet: Jeder Gesellschafter – das gilt für alle Personengesellschaften – hat ohne Rücksicht darauf, ob er geschäftsführungsbefugt ist oder nicht, die Befugnis zur Gesellschafterklage (actio pro socio)[48]. Diese Prozessführungsbefugnis hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters.[49] Im Einzelfall kann diese Klagebefugnis durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (siehe dazu Rn. 109 ff.) eingeengt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Verhalten des klagenden Gesellschafters nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen als rechtsmissbräuchlich darstellt.[50]

Die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters (actio pro socio) bezieht sich ausschließlich auf Sozialansprüche (Rn. 103 f.), also auf solche Verpflichtungen des zu verklagenden Gesellschafters, die aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen. Dazu können auch Schadensersatzforderungen aus Pflichtverletzungen (§ 280 BGB) gehören, die wegen der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten entstehen.[51]

Beispiel:

A, B und C haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. C ist trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht, die in der Einzahlung von 5000 € besteht, nicht nachgekommen. A ist befugt, von C Zahlung von 5000 € an die Gesellschaft zu verlangen und diese Forderung notfalls im Wege der Gesellschafterklage geltend zu machen (actio pro socio).

Rechtslage nach dem MoPeG:

Durch das MoPeG wird die Gesellschafterklage in § 715b BGB-kodifiziert. § 715b Abs. 2 BGB n.F. stellt klar, dass Vereinbarungen, die das Klagerecht ausschließen oder der Vorschrift zuwider einschränken, unwirksam sind.

116

Lösung zu Fall 7:

Nach § 707 BGB besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Eine solche kann für A nur durch eine entsprechende wirksame Klausel im Gesellschaftsvertrag, auf welche die Geschäftsführung sich stützen kann, begründet werden. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt allerdings davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt[52]. Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen[53]. Im konkreten Fall fehlen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Für die Gesellschafter ist nicht erkennbar, wie hoch Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung sein können. Den oben beschriebenen Erfordernissen wird nicht genügt. Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag kann deshalb nicht Grundlage einer von der Geschäftsführung wirksam beschlossenen Nachschussverpflichtung sein. Infolgedessen ist A nicht verpflichtet, Nachschuss in der Geforderten Höhe zu leisten.

117

Lösung zu Fall 8:

Nach § 712 BGB kann einem Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis auf die in dieser Vorschrift beschriebenen Art und Weise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund i.S.d. § 712 BGB liegt allerdings auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der Geschäftsführer weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Auch wenn die Pflichtverstöße des G nicht das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, so liegt dennoch ein wichtiger Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB vor, denn für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesellschaftsvermögen anvertraut ist, kommt es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Diese fehlt, weil G sich bei der X-GmbH zu Lasten des Gesellschaftsvermögens bereichert hat[54]. Also ist ein wichtiger Grund vorhanden, der zur Entziehung der Geschäftsführung gem. § 712 BGB berechtigt.

§ 6 Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten

118

Fall 9:

Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Im Jahre 2015 führt B für den Mandanten M einen Zivilprozess. Den entsprechenden Vertrag schließt M mit der „Anwaltskanzlei A, B, C und andere“. B versäumt durch Unachtsamkeit eine wichtige Frist. Dem M entsteht dadurch ein nachgewiesener Schaden in Höhe von 12 700 €. Von wem kann M Zahlung von 12 700 € verlangen? Rn. 159

119

Fall 10:

Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die drei Gesellschafter A, B und C an der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt. C hat der Gesellschaft Büroräume vermietet. Es sind in den letzten Monaten Mietrückstände in Höhe von 7 500 € aufgelaufen. Da die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, will C von A und B Zahlung verlangen. Zu Recht? Rn. 160

120

Fall 11:

Rechtsanwalt R, der bisher als Einzelanwalt tätig war, schließt sich mit seinem Kollegen A zu einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Vor der Gründung dieser Gesellschaft hatte der Malermeister M die Praxisräume des R renoviert. Kann M auch den A gem. wegen der dafür fälligen Vergütung in Höhe von 4 500 € in Anspruch nehmen? Rn. 161

Literatur:

Dauner-Lieb, Unternehmen in Sondervermögen, 1998; Hadding, Zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie zur Haftung ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten, ZGR 2001, 712 ff.; Osterloh-Konrad, Die Selbstorganschaft in der Personengesellschaft – Wesenszug oder Anachronismus?, ZGR 2019, 271; Pohlmann, Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Folgen für Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung und freiwillige Gerichtsbarkeit, WM 2002, 1421 ff.; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993 ff.; ders., Die Sozietät als Sonderform der BGB-Gesellschaft, NJW 2005, 2801 ff.

I. Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

121

Der BGH[1] hat anerkannt, dass die BGB-Gesellschaft rechtsfähig ist, wenn sie Außengesellschaft ist, also im Gegensatz zur auch möglichen reinen Innengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Er folgt damit einem beachtlichem Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur. Die Rechtssubjektivität der Gesamthand ist damit anerkannt. Dem folgt der Gesetzgeber des MoPeG nun explizit durch die Neuregelung des § 705 Abs. 2 BGB-E.

122

Nach Ansicht des BGH[2] ist die (Außen-)BGB-Gesellschaft rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Der BGH verweist auf § 14 Abs. 2 BGB, der zeige, dass Personengesellschaften, die keine juristischen Personen seien, wie z.B. OHG und KG, sehr wohl rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten sein können; ebendies müsse auch für die BGB-Gesellschaft gelten. Auch diese Unterscheidung übernimmt der Gesetzgeber ausdrücklich in § 707 Abs. 2 Nr. 2 b BGB-E, indem er zwischen juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaftern unterscheidet.[3]

Beispiel:

Die BGB-Gesellschaft kann Partner eines Kaufvertrages oder eines Mietvertrages sein. Daraus erwachsende Ansprüche sind Ansprüche der BGB-Gesellschaft, nicht solche der einzelnen Gesellschafter.

Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern die Vertragschließenden nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform, wie z.B. die Partnerschaftsgesellschaft, gewählt haben.[4] Mandanten, die sich von einer Sozietät von Anwälten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten und beraten lassen wollen, schließen im Zweifel den Vertrag mit der Anwaltsgesellschaft und nicht mit einem einzelnen Anwalt, der Mitglied der Sozietät ist. Selbst wenn der Mandant einen Rechtsanwalt der Sozietät beauftragt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Sozietät Vertragspartner werden soll, denn grundsätzlich ist von dem Willen des Mandanten auszugehen, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen.[5] Das Einzelmandat eines Sozietätsanwalts bedarf einer ausdrücklichen und klaren Absprache, weil der Mandant Klarheit über die Person seines Vertrags- und Haftungspartners haben muss.[6] Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte gemischte Sozietät handelt, der außer Rechtsanwälten auch noch Mitglieder anderer Berufsgruppen, wie z.B. Steuerberater, angehören, was nach § 59a BRAO zulässig ist.

Beispiel:

Schließt der Mandant M mit der Anwaltssozietät „Anwaltsgesellschaft A und B“, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angehören, einen Vertrag, so kontrahiert M mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt. Ist die Beratung in einer Rechtsangelegenheit Gegenstand des Vertrages, so ist die Sozietät verpflichtet, die Beratungsleistung zu erbringen und nicht ein einzelnes Mitglied der Sozietät.[7] Ob M einen Anspruch darauf hat, dass ihn gerade der Anwalt B betreut, ist nicht eine Frage der Vertragspartei, sondern des Vertragsinhaltes.

123

Sachen, die zu Eigentum in die Gesellschaft eingebracht werden, sind Eigentum der Gesellschaft[8]. Da die BGB-Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft gem. § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann und insoweit rechtsfähig ist, steht ihr auch das Grundrecht auf Eigentum zu. Sie ist also insoweit grundrechtsfähig[9]. Die BGB-Gesellschaft kann nicht nur Gläubigerin vertraglich begründeter Ansprüche sein, sondern auch Gläubigerin von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und aus § 1 UWG. Konsequenterweise muss auch die Markenfähigkeit i.S.d. § 7 MarkenG bejaht werden[10].

124

Trotz ihrer Rechtsfähigkeit ist die BGB-Gesellschaft durch eine besondere persönliche Verbundenheit ihrer Gesellschafter und ihren nichtkaufmännischer Zweck geprägt, die sie von juristischen Personen, aber auch von Personenhandelsgesellschaften abgrenzen. Das kommt namentlich darin zum Ausdruck, dass der BGH für die Frage, ob die BGB-Gesellschaft sich auf verbraucherschützende Vorschriften berufen kann, sie als Verbindung mehrerer natürlicher Personen und damit als Verbraucherin ansieht[11] und ihr als Vermieterin sogar gestattet hat, sich auf das Sonderrecht zur Kündigung wegen Eigenbedarfs zu berufen,[12] stets vorausgesetzt, die Gesellschaft hat nur natürliche Personen als Mitglieder und ist nicht als Handelsgesellschaft einzuordnen.[13]

2. Die Grundbuchfähigkeit

125

Lange Zeit war die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten. Nach einer Änderung der Grundbuchordnung (§ 47 Abs. 2 GBO) ist die Eintragung einer BGB-Gesellschaft in das Grundbuch, z.B. als Eigentümerin, gesetzlich zugelassen. Allerdings bestimmt § 47 Abs. 2 GBO, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiellrechtlich zusteht, auch die Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Eine Eintragung der Gesellschaft allein unter dem Namen, den ihr die Gesellschafter gegeben haben, kommt als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht in Betracht. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter.[14]

3. Die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft

126

Da die (Außen-)BGB-Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, ist es nur konsequent, ihr auch die Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 ZPO), die mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, zuzuerkennen[15]. Die BGB-Gesellschaft kann also Partei, d.h. Klägerin oder Beklagte, im Prozess sein[16]. Einzelne Gesellschafter haben dagegen nicht das Recht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, auch wenn sie auf Leistung an die Gesellschaft klagen.[17] Sie sind insoweit nicht prozessführungsbefugt (zur Ausnahme der actio pro socio siehe oben Rn. 115).

Beispiel:

Die BGB-Gesellschaft hat als Verkäuferin gegen X (Käufer) einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises erworben. In einem möglichen Zivilprozess wäre die BGB-Gesellschaft die Klägerin.

4. Die BGB-Gesellschaft als Mitglied eines anderen Verbandes

127

Dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitglied eines anderen Verbandes (einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person) sein kann, folgt schon aus der Rechtsfähigkeit als der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, sofern es sich um eine Außengesellschaft handelt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sowohl Aktionärin einer AG sein als auch einen Geschäftsanteil einer GmbH erwerben[18]; für die Beteiligung an einer Genossenschaft gilt im Grundsatz nichts anderes[19].

128

Die (Außen-)BGB-Gesellschaft kann auch persönlich haftende Gesellschafterin einer OHG oder KG sein[20]. Ihr wird auch die Fähigkeit zuerkannt, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein.

Wird die BGB-Gesellschaft z.B. Kommanditistin, so sind neben der BGB-Gesellschaft auch die ihr zum Zeitpunkt des Beitritts angehörenden Gesellschafter in das Handelsregister einzutragen[21].

II. Die Vertretung

1. Die Vertreter der Gesellschaft

129

Die Vertretungsmacht als die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter rechtsgeschäftliche Erklärungen (Willenserklärungen) abzugeben und entgegenzunehmen, steht nach §§ 714, 709 BGB im Ausgangspunkt den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Wenn ein Vertrag mit einer BGB-Gesellschaft auch für den Vertragspartner erkennbar auf Seiten der Gesellschaft von allen Gesellschaftern abgeschlossen werden soll, so kommt der Vertrag im Zweifel erst in dem Moment zustande, in dem alle Gesellschafter die dazu notwendigen Willenserklärungen abgegeben haben. Das gilt auch für den Fall, dass schon vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat[22]. Für die Frage dagegen, wer die Gesellschaft bei der Entgegennahme von Willenserklärungen vertritt, lässt der BGH in Anwendung allgemeiner Grundsätze (vgl. §§ 26 Abs. 2 S. 2, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB) die Erklärung gegenüber einem der vertretungsberechtigten Gesellschafter genügen[23] (außer bei Grundlagengeschäften, dazu unten Rn. 173).

130

Werden die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Namen der Gesellschaft rechtsgeschäftlich Dritten gegenüber tätig, wird daraus die BGB-Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Nach § 714 BGB richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht im Zweifel nach der über die Geschäftsführungsbefugnis getroffenen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Das bedeutet: Wenn keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung vorliegt, decken sich Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Haben z.B. nach dem Gesellschaftsvertrag mehrere Gesellschafter Einzel- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gem. § 710 BGB, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie dementsprechend Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht haben sollen. Die Erteilung von Einzelvertretungsmacht muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch in konkludenter Form geschehen[24].

Beispiel:

In der aus A und B bestehenden Gesellschaft beschränkte A seinen Wirkungskreis über viele Jahre auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft; dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter B überließ der A ausschließlich die Regelung der Außenverhältnisse, d.h. er ließ ihm dafür freie Hand. Das führte dazu, dass B alle Verträge mit Dritten im Namen der Gesellschaft allein unterschrieb. Darin hat der BGH[25] eine konkludent erteilte Vollmacht zur Alleinvertretung der Gesellschaft gesehen. Im Zweifel handelt es sich um eine Duldungsvollmacht, weil A es wissentlich geschehen ließ, dass B für die Gesellschafter wie ein Alleinvertretungsbefugter auftrat. In der Duldung des A ist eine durch konkludentes Handeln abgegebene Willenserklärung zu sehen, mit der dem B die Alleinvertretungsbefugnis erteilt wurde.

131

Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, durch den Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis zu regeln. Haben die Gesellschafter vertraglich Einzelgeschäftsführung mit Einzelvertretungsmacht vereinbart, so lässt ein Widerspruch, den ein Gesellschafter gem. § 711 BGB gegen Geschäftsführungsmaßnahmen einlegt, die zugleich eine Vertretungshandlung darstellen, die Vertretungsmacht unberührt[26]. Der Widerspruch kann nach außen, d.h. im Verhältnis zu Dritten im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls dann keine Wirkung entfalten, wenn er Dritten nicht bekannt war.

132

Der Umfang der Vertretungsmacht kann im Gegensatz zur OHG (§ 126 HGB) beliebig eingeschränkt werden. Da durch den Zusammenschluss der Gesellschafter bei einer BGB-Gesellschaft eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht in Analogie zu § 126 HGB wie bei der OHG nicht begründet wird, kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter und damit auch deren Vertretungsbefugnis beschränkt ist, aber ein Gesellschafter gegenüber Dritten seine Vertretungsmacht überschreitet.

Beispiel:

Der Gesellschaftsvertrag sieht Einzelvertretung vor, beschränkt die Geschäftsführungsbefugnis aber auf 10 000 €. Gesellschafter B kauft für und im Namen der Gesellschaft bei V einen PKW für 20 000 €. Hier hat B die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten. Er konnte die Gesellschaft nicht wirksam vertreten.

Soweit ein Gesellschafter die Grenzen der Vertretungsmacht überschreitet, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die §§ 177 bis 179 BGB sind anwendbar.

Beispiel:

Im oben genannten Beispiel ist B Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag zwischen der BGB-Gesellschaft und V ist schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Falls die Gesellschaft den Vertrag nicht genehmigt, haftet B gem. § 179 Abs. 1 BGB.

133

Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch für die Geschäftsführer der BGB-Gesellschaft, wenn sie im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten rechtsgeschäftlich handeln, es sei denn, es liegt eine der in § 181 BGB genannten Ausnahmen vor.

Ebenso wie die Geschäftsführungsbefugnis kann auch die Vertretungsmacht nach §§ 715, 712 BGB entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (s. dazu Rn. 93). Falls die Vertretungsmacht in Verbindung mit der Geschäftsführungsbefugnis erteilt worden ist, kann sie nur mit der Geschäftsführungsbefugnis zusammen entzogen werden (§ 715 BGB).

In dem oben als Fall 8 (Rn. 81 u. 117) geschilderten Beispiel kann G aus dem genannten wichtigen Grund nicht nur die Geschäftsführungsbefugnis, sondern auch die Vertretungsmacht entzogen werden.

Rechtslage nach dem MoPeG:

Der Gesetzgeber hat die Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung voneinander getrennt. Anders als die Auslegungsregel in der aktuellen Fassung des § 714 BGB ist die Vertretungsbefugnis künftig nicht mehr nur ein Annex zur Geschäftsführungsbefugnis, sondern in § 720 Abs. 1 BGB-E eigenständig geregelt. Es wird künftig auch „die Gesellschaft“ vertreten (und nicht mehr „die anderen Gesellschafter“, eine Formulierung, die noch auf der früher angenommenen fehlenden Rechtsfähigkeit der GbR beruhte, dazu oben Rn. 34). Nach wie vor besteht im Ausgangspunkt eine Gesamtvertretung. § 720 Abs. 2 BGB-E gestattet nun in Anlehnung an § 125 Abs. 2 S. 2 HGB die Ermächtigung einzelner, eigentlich nur gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter zur Einzelvertretung bei bestimmten Geschäften oder Arten von Geschäften.

Anders als bisher kann die Vertretungsmacht in der GbR Dritten gegenüber künftig nicht mehr wirksam beschränkt werden (§ 720 Abs. 3 S. 2 BGB-E). Damit findet eine Annäherung an das Recht der Handelsgesellschaften (vgl. § 126 Abs. 2 HGB und § 37 Abs. 2 GmbHG) statt. Gleichzeitig ist aber ein Spannungsverhältnis zwischen § 720 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-E entstanden: Es ist unklar, ob die in Abs. 2 erlaubte Ermächtigung zur Einzelvertretung vor dem Hintergrund des Verbots in Abs. 3 dennoch mit Wirkung nach außen auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften beschränkt werden kann.[27] Nach allgemeinen Grundsätzen (im Zweifel Vorrang der Privatautonomie) soll Abs. 3 nur sicherstellen, dass mindestens ein oder mehrere unbeschränkt Vertretungsberechtigte vorhanden sind, so dass die Frage zu bejahen ist.

§ 720 Abs. 4 BGB-E erlaubt wie bisher die Entziehung der Vertretungsmacht, lässt allerdings das Junktim zur Geschäftsführungsbefugnis entfallen.[28] Für den Zugang von Willenserklärungen bei der GbR genügt nun ausdrücklich die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter (passive Einzelvertretungsbefugnis, § 720 Abs. 5 BGB-E, s.o. Rn. 129 a.E.). Ob davon auch Grundlagengeschäfte wie die Kündigung durch einen Gesellschafter erfasst sind, lassen Gesetz und Begründung offen, dürfte aber zu verneinen sein, da die Vorschrift systematisch in Kapitel 3 steht und folglich nur die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu Dritten betrifft. Wie in Rn. 129 a.E. dargestellt, sieht der BGH das bislang ebenso.

2. Der Grundsatz der Selbstorganschaft

134

Nach h.M. gilt für Personengesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft bzw. das Verbot der Drittorganschaft. Das bedeutet, dass außenstehenden Dritten zwar rechtsgeschäftliche, aber keine organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden kann. Auch bei der BGB-Gesellschaft kann also nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass alle Gesellschafter von der Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen werden sollen und stattdessen ein Nichtgesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein soll[29]. Der Grundsatz der Selbstorganschaft ist weder aus dem BGB noch aus dem HGB direkt abzuleiten (vgl. aber §§ 709 f. BGB, 114 f. HGB; jetzt § 715 Abs. 1 BGB-E). Man führt ihn auf das Verbot der Abspaltung von Mitverwaltungsrechten von der Gesellschafterstellung zurück.[30] Begründet wird er außerdem mit dem Wesen der Personengesellschaft, wonach eine zwingende Verbindung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung bestehen soll, die idealiter zur einsatzbereiten und verantwortungsbewussten Geschäftsleitung führt. Dabei wird unterstellt, dass die Koppelung von Unternehmensleitung und persönlicher Haftung einen Kontrollmechanismus darstellt, der eine anderweitige Überwachung durch Abberufung und Organhaftung überflüssig macht[31].

Der Grundsatz der Selbstorganschaft schließt nicht die Möglichkeit aus, dass die Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss oder von vornherein durch eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in mehr oder weniger weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm dazu die entsprechende Vollmacht erteilen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme ist es, dass die Gesellschafter selbst die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten.[32]

Beispiel:

Die Gesellschafter A, B und C, die ein „Air-Konsortium“ gebildet haben, um einen kompletten Flughafen zu bauen, betrauen die S-GmbH damit, geeignete Unternehmen für den Bau der Start- und Landebahnen und das Flughafengebäude auszusuchen und gegebenenfalls für das Konsortium die entsprechenden Verträge abzuschließen. Der Geschäftsführer der S-GmbH G schließt mit der U-GmbH für und im Namen des „Air-Konsortium“ einen Vertrag über die Lieferung von Fertigbetonteilen ab. Hier hat die BGB-Gesellschaft mit der S-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen und dieser zugleich eine entsprechende Vollmacht erteilt, ohne dass die Gesellschafter ihre organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aufgegeben haben. Die S-GmbH konnte also durch G als ihrem gesetzlichen Vertreter für das „Air-Konsortium“ einen wirksamen Vertrag mit der U-GmbH abschließen.

III. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

1. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten

135

Für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet stets das Gesellschaftsvermögen. Ob und ggf. auf welche Art und Weise daneben auch unmittelbar die einzelnen Gesellschafter als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, war lange Zeit heftig umstritten. Vor allem wurde die Meinung vertreten, zur Begründung einer persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter sei neben dem Vertragsschluss mit der Gesellschaft eine besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschafter persönlich erforderlich; diese sollte regelmäßig zugleich mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln namens der Gesellschafter durch einen Vertreter derselben (§ 714 BGB) geschaffen werden (sog. Doppelverpflichtungstheorie).

136

Nach h.M.[33] haften grundsätzlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Der BGH begründet dies mit dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, der in § 128 HGB seinen Niederschlag gefunden habe, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird. Der BGH[34] bezieht sich in seiner Begründung auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und weist darauf hin, dass die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer solchen Gesellschaft für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eine selbstverständliche Folge der gemeinsamen Verpflichtung der Gesellschafter sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers folge aus dem „Wesen und Zweck“ des Gesellschaftsverhältnisses, dass durch ein Rechtsgeschäft, das ein zur Vertretung bevollmächtigter Gesellschafter mit einem Dritten schließt, die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden sollten. Da für die Begründung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, wird inzwischen § 128 HGB analog angewandt[35].

137

Die Gesellschafterhaftung ist wie bei der OHG (§§ 128 f. HGB) eine akzessorische. Das bedeutet, soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend[36]. Der Anspruch des Gläubigers gegen einen Gesellschafter persönlich ergibt sich also aus der entsprechenden Norm, welche die Forderung gegen die Gesellschaft begründet, i.V.m. § 128 HGB analog.

Beispiel:

Die BGB-Gesellschaft ist Schuldnerin eines dem G zustehenden Werklohnanspruches in Höhe von 67 000 €. Nachdem die Gesellschaft nicht mehr als 25 000 € zahlen konnte, nimmt G den Gesellschafter A persönlich in Anspruch. Da der Anspruch nur noch in Höhe von 42 000 € besteht, haftet A gem. § 631 BGB und § 128 HGB analog nur in dieser Höhe.

Bei einer Anwaltssozietät in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft erstreckt sich die persönliche Haftung nach § 128 HGB analog auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten.[37] Wenn der Sozietät neben Anwälten noch Angehörige anderer Berufsgruppen angehören, so haften auch diese Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die gegen die Gesellschaft wegen Schlechterfüllung durch einen Anwalt entstanden sind, denn es handelt sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, mit welcher der Mandant den Vertrag abgeschlossen hat.[38]

Beispiel:

Die Rechtsanwälte A und B haben sich mit dem Steuerberater S zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen. Wegen eines Beratungsfehlers in einer Vertragsangelegenheit, den Anwalt B zu verantworten hat, hat der Mandant M gegen die Gesellschaft einen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 35 000 € erworben. Für diese Verbindlichkeit haften nach § 128 HGB analog alle Gesellschafter, also auch der S, obwohl er kein Anwalt ist.

Da die persönliche Haftung der Gesellschafter eine akzessorische ist, die derjenigen in § 128 HGB entspricht, ist es nur folgerichtig, auch die Rechtsgrundsätze des § 129 HGB sinngemäß anzuwenden[39]. Das bedeutet: Der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter kann u.a. alle diejenigen Einwendungen (z.B. Erfüllung, Erlass, Stundung) und Einreden (z.B. Verjährung[40]) geltend machen, die der Gesellschaft selbst zustehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der auf die BGB-Gesellschaft entsprechend anwendbaren §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung, wonach die die persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen und Einreden zu Gunsten und zu Ungunsten des Gesellschafters mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit übereinstimmen muss.[41]

Beispiel:

Wäre die Werklohnforderung im oben genannten Beispiel von G in Höhe von 10 000 € erlassen worden, könnte sich nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der persönlich in Anspruch genommene A in analoger Anwendung des § 129 HGB darauf berufen.

Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist eine gesamtschuldnerische. Das bedeutet, nach § 421 S. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Gläubiger wählen, welchen Gesamtschuldner er ganz oder teilweise in Anspruch nehmen will. Der so in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat das hinzunehmen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder Gesamtschuldner im Außenverhältnis zum Gläubiger das Risiko dafür trägt, dass die anderen Gesamtschuldner die ihnen nach dem Innenverhältnis obliegenden Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringen.[42]

Rechtslage nach dem MoPeG:

Künftig sieht § 721 S. 1 BGB-E eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten vor. Die §§ 721, 721a und 721b BGB-E entsprechen im Wesentlichen der BGH-Rechtsprechung zur unbeschränkten Haftung der GbR-Gesellschafter analog §§ 128 bis 130 HGB. Damit nimmt der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung schon seit langem praktizierte Angleichung des Haftungsregimes der GbR an die entsprechende Regelung der OHG vor. Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Ausnahmen von diesem Haftungsregime (namentlich für Bauherrengemeinschaften, geschlossene Immobilienfonds, Gelegenheitsgesellschaften und gemeinnützige GbR) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch weiterhin Bestand haben.[43]

2. Die Anwendung des § 31 BGB

138

Wenn ein Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine schädigende Handlung begangen hat, so ist zu klären, ob und ggf. auf welche Art und Weise das Handeln des Gesellschafters der Gesellschaft zugerechnet werden kann. In Betracht kommen § 278 BGB und § 31 BGB. Der BGH[44] vertritt die Auffassung, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe, müsse sich das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Da diese Vorschrift dem Vereinsrecht und damit dem Recht der Körperschaften zugeordnet ist, ist die analoge Anwendung auf eine Personengesellschaft fraglich. Die Anwendung des § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. In der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. Bei der Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ orientiert sich die Rspr. jedoch nicht strikt an der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis, sondern fasst den Begriff weiter. Darunter fallen nicht nur geschäftsführende Gesellschafter, sondern auch Nichtgesellschafter, denen durch die Betriebsregelung und Handhabung für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die Gesellschaft im Rechtverkehr repräsentieren[45].

139

Beispiel:

Hat der Gesellschafter G einer BGB-Gesellschaft dem Dritten D gegenüber eine Pflichtverletzung, etwa durch Verursachung eines Verzuges mit Schadensfolge begangen, so haftet die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen nach §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.

Für den Fall, dass das schädigende Handeln eines Gesellschafters der Gesellschaft analog § 31 BGB zuzurechnen ist, erwirbt der Dritte gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften dann auch in entsprechender Anwendung des § 128 HGB die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

In dem oben geschilderten Beispiel haften G und seine Mitgesellschafter nach §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 31 BGB analog und § 128 HGB analog.

3. Ansprüche gegen Mitglieder einer Scheingesellschaft

140

Von einer Scheingesellschaft spricht man, wenn es an dem Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages fehlt, eine Gesellschaft also nicht entstanden ist, aber gleichwohl nach außen der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Gesellschaft. Wenn z.B. Personen Briefbögen und Schilder benutzen, auf denen sie gemeinsam mit ihren Namen erscheinen, ohne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen entsprechenden Vertrag begründet zu haben, haben sie den Rechtsschein gesetzt, es handele sich um eine Gesellschaft. Nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen haften deshalb diejenigen Personen, die den Rechtsschein erzeugt haben, Gesellschafter einer Gesellschaft zu sein und diesem Rechtsschein später nicht hinreichend entgegengetreten sind. Die Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt also voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den ihrer Zugehörigkeit zu derselben gesetzt hat oder gegen den vorhandenen Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist; außerdem muss sich der Dritte bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen haben.[46] Für die Verbindlichkeiten der Scheingesellschaft haften die Mitglieder derselben in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.[47]

Beispiel:

Die Anwälte A, B und C haben eine Bürogemeinschaft (§ 59 a Abs. 3 BRAO) begründet. Dabei handelt es sich um eine BGB-Innengesellschaft (siehe dazu unten Rn. 199 ff.), in der jeder für sich handelt. Eine BGB-Außengesellschaft existiert nicht. Die Anwälte benutzen Briefbögen, auf denen unter der Bezeichnung „Anwaltsgemeinschaft“ die Namen von A, B und C aufgeführt sind. Mandant M meint deshalb, es handele sich um eine Anwaltssozietät in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft. Er nimmt einen Termin bei B wahr und bittet darum, dass man ihn in einer Erbschaftssache berät und vertritt. B unterläuft dabei ein schwerer Fehler; M erleidet einen Schaden in Höhe von 120 000 €. Er nimmt deswegen auch den A, der als vermögend gilt, persönlich nach §§ 280, 31 (analog) BGB in Verbindung mit § 128 HGB in Anspruch. Briefbögen der von A, B und C gewählten Art begründen den Anschein einer Sozietät, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[48] Diesen Rechtsschein haben die Gesellschafter A, B und C in zurechenbarer Weise gesetzt. Da der Mandant im Zweifel den Vertrag mit der Sozietät, nicht aber mit dem Einzelanwalt abschließen will, ist Vertragspartnerin des M die Scheingesellschaft unter dem Namen „Anwaltsgemeinschaft“. B hat eine Pflichtverletzung begangen, für die die Scheingesellschaft nach §§ 280, 31 (analog) BGB haftet. Wegen dieser Verbindlichkeit der Gesellschaft kann M nach § 128 HGB analog auch den A in Anspruch nehmen.

141

Scheingesellschafter ist auch derjenige, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin nach außen als Gesellschafter auftritt. Weil für den Rechtsverkehr nicht erkennbar wird, dass sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft geändert hat, muss sich der ausgeschiedene Gesellschafter so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand fort.[49] Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet demnach nach Rechtsscheingrundsätzen auch für die nach seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog.

Beispiel:

Rechtsanwalt R ist aus der Sozietät „A&B Rechtsanwälte GbR“ zum 31.12.2014 ausgeschieden. Auf dem von der Sozietät verwandten Briefbogen steht weiterhin der Name des R. Am 15.1.2015 kauft B im Namen der „A&B Rechtsanwälte GbR“ unter Verwendung des Briefkopfes, auf dem R noch als Sozius ausgewiesen ist, bei V Büromöbel für 22 000 €. Die Kaufpreisforderung des V ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die auch der ausgeschiedene R gemäß § 128 HGB analog und nach Rechtsscheingrundsätzen haftet, denn durch die Verwendung des Briefkopfes mit dem Namen des R ist nach außen der Eindruck erweckt worden, als habe sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft nicht geändert.

4. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen

a) Überblick

142

Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft können grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus gesetzlichen Schuldverhältnissen persönlich analog § 128 HGB mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Nachdem der BGH (s. Rn. 136 f.) seine Auffassung zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geändert hat, ist er zu der Auffassung gelangt, die ausnahmslose Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei „im Modell der akzessorischen Haftung angelegt“[50]. Er betont, anders als bei rechtsgeschäftlichen Haftungsbegründungen könnten sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen; dann müsse aber erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen[51].

b) Ungerechtfertigte Bereicherung

143

So können die Gesellschafter grundsätzlich aus § 812 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog von einem Gläubiger persönlich in Anspruch genommen werden, der einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft erworben hat. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen z.B. dann aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn die Bereicherung aus der Leistung eines Dritten an das Gesamthandsvermögen stammt, die der Erfüllung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung diente, und der Anspruch zur Rückabwicklung nun geltend gemacht wird.

Beispiel:

Die X-BGB-Gesellschaft hat an K ein Grundstück veräußert. K hat einen Teil des Kaufpreises, nämlich 210 000 € bereits an die Gesellschaft gezahlt und anschließend den Kaufvertrag mit Erfolg angefochten. K hat nun einen Anspruch aus § 812 BGB gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung der bereits gezahlten Summe. Für diese Verbindlichkeit der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich gem. § 812 BGB i.V.m. § 128 HGB analog.

c) Unerlaubte Handlung

144

Da die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen haben[52], haften sie auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für welche die Gesellschaft selbst einzustehen hat. Für eine unerlaubte Handlung, die ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in Ausführung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber begangen hat, haftet dieser Gesellschafter dem Dritten selbst aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes oder aus § 826 BGB. Ob der Dritte sich wegen des ihm entstandenen Schadens auch an das Gesellschaftsvermögen und an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann, war lange Zeit umstritten. Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt ist[53] und die Anwendbarkeit des § 31 BGB auf gesetzliche Verbindlichkeiten außer Frage steht[54], kann der Gläubiger eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, den er gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erworben hat, in Verbindung mit § 31 BGB auch gegen die Gesellschaft geltend machen. Das führt allerdings dazu, dass der Gläubiger eines solchen Anspruchs aus unerlaubter Handlung sich nicht nur an das Gesellschaftsvermögen, sondern, da es sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft handelt, gem. § 128 HGB analog auch an die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen halten kann.

Beispiel:

A, B und C haben sich zu einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammengeschlossen, welche ein Einkaufszentrum für eine Investorengruppe in der Rechtsform der GmbH bauen soll. B und C haben die Geschäftsführung auf A übertragen. A begeht der Investorengruppe gegenüber betrügerische Handlungen, durch welche dieser ein erheblicher Schaden entsteht. Die GmbH hat gegen A selbst Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, und zwar aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Betrugsparagraphen des StGB (§ 263) und aus § 826 BGB, erworben i.V.m. § 31 BGB kann die GmbH auch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen in Anspruch nehmen, da A die unerlaubten Handlungen als geschäftsführenden Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begangen hat. Darüber hinaus haften auch B und C entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit ihrer BGB-Gesellschaft aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

5. Sozialverbindlichkeiten

145

Bei „Sozialverbindlichkeiten“, d.h. Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis den Gesellschaftern gegenüber entstehen (siehe Rn. 103), handelt es sich um typische Gesamthandsverbindlichkeiten, für die in erster Linie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ließe man die Gesellschafter auch für die Sozialverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, so widerspräche das dem Grundgedanken des § 707 BGB (= grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für Gesellschafter)[55]. Wenn ein Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft aus eigenen Mitteln erfüllt, muss er zunächst gem. § 713 i.V.m. § 670 BGB versuchen, aus dem Gesellschaftsvermögen Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Stehen der Gesellschaft dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, hat der Gesellschafter einen anteiligen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen seine Mitgesellschafter[56].

Zu den Sozialverbindlichkeiten zählen z.B.:


- die Verpflichtung, Aufwendungen zu erstatten (§§ 713, 670 BGB),
- die Verpflichtung, einem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil auszuzahlen (§ 721 BGB).

6. Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers

146

Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis verschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z.B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muss sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter unter Umständen wiederum Ausgleichsforderungen gem. § 426 BGB gegenüber dem Gesellschafter-Gläubiger erwerben würde und dieser deshalb dann, wenn er seinen eigenen Verlustanteil nicht berücksichtigt, etwas fordert, was er auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft möglicherweise zurückzahlen müsste.

7. Haftung des Treugebers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?

147

Es kommt nicht selten vor, dass ein Kapitalanleger nicht selbst Gesellschafter wird, sondern einen Vertrag mit einem Treuhänder abschließt, der für ihn den Gesellschaftsanteil hält. Das hat zur Folge, dass nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder Gesellschafter wird.

Beispiel:

A möchte sich zur Steuerersparnis über den Treuhänder T an einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds beteiligen. A und T schließen einen entsprechenden Vertrag. T beteiligt sich daraufhin an dem Immobilienfonds, indem er die entsprechenden Vereinbarungen trifft. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist T und nicht A.

148

Es wird als zulässig erachtet, dem Treugeber, also demjenigen, der nicht die Stellung eines Gesellschafters erhalten hat, im Gesellschaftsvertrag unmittelbare Rechte zuzubilligen. Gestützt auf die Vertragsfreiheit können die Gesellschafter ihre internen Rechtsbeziehungen grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen frei gestalten.[57] So können dem Treugeber z.B. Teilnahmerechte an der Gesellschafterversammlung, Einsichts-, Informations- und Kontrollrechte und sogar Stimmrechte eingeräumt werden. Der Treugeber kann auf diese Art und Weise die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“ erhalten[58].

149

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Treuhänder als Gesellschafter in analoger Anwendung des § 128 HGB (vgl. Rn. 135 ff.). Umstritten ist, ob auch der Treugeber wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden kann. Es wird die Meinung vertreten, dass ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, sich konsequenterweise haftungsrechtlich wie ein echter Gesellschafter behandeln lassen muss[59]. Nach Ansicht des BGH[60] fehlt für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung gem. § 128 HGB analog des qualifizierten Treugebers, als des Quasi-Gesellschafters, die notwendige gesetzliche Grundlage. Für diese Auffassung spricht, dass dem Treugeber die Gesellschafterstellung fehlt, welche die Außenhaftung auslöst. Selbst wenn ihm Rechte wie einem Gesellschafter durch Vertrag eingeräumt worden sind, so betrifft das nur das Verhältnis des Treugebers zum Treuhänder und zur Gesellschaft; das Außenverhältnis wird dadurch nicht tangiert.

Wenn in dem oben genannten Beispiel der Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der X-Bank ein Darlehen aufnimmt, so haftet daraus der Bank neben dem Gesellschaftsvermögen u.a. der Treuhänder T als Gesellschafter gem. § 488 BGB i.V.m. § 128 HGB analog. Da A als Treugeber nicht Gesellschafter ist, kann die X-Bank ihn nicht in Anspruch nehmen.

8. Haftungsbeschränkungen

150

Bei der BGB-Gesellschaft kann die persönliche Haftung der Gesellschafter eingeschränkt werden. Der BGH[61] betont, dass eine Haftungsbeschränkung grundsätzlich nur durch eine entsprechende individualvertragliche Vereinbarung erreicht werden kann. Das bedeutet, dass jedenfalls im Hinblick auf vertragliche Verbindlichkeiten die persönliche Haftung der Gesellschaft nur im Konsens mit dem Vertragspartner abbedungen werden kann[62]. Damit ist ein einseitiger Haftungsausschluss durch einen Gesellschafter bei Vertragsschluss ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht möglich. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts haben deshalb keine Möglichkeit, ihre Außenhaftung durch für Dritte erkennbare Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag wirksam zu beschränken[63].

Beispiel:

Tritt eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „GbR mbH“ auf, so ist der daraus möglicherweise erkennbare Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften zu wollen, unbeachtlich, solange der Vertragspartner sich nicht mit einer entsprechenden Haftungsbeschränkung einverstanden erklärt.

151

Eine Beschränkung der Haftung des Gesellschafters ist auch nicht ohne weiteres durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter zu erreichen. Eine Haftungsbeschränkung dieser Art entfaltet nur Wirksamkeit, wenn es dem handelnden Gesellschafter gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten Vertrag aufzunehmen[64]. So kann z.B. die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und deren Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt werden (sog. quotale Haftung). Eine entsprechende Vereinbarung muss allerdings eindeutig sein.[65]

Eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des BGH nicht wirksam: Eine Begründung dafür gibt das Gericht nicht. Gemeint ist aber wohl auch, dass eine entsprechende Haftungsbeschränkungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 BGB verstoßen würde[66]. Die unangemessene Benachteiligung wäre in der mangelnden Vereinbarkeit mit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (hier § 128 HGB analog), zu sehen, von der abgewichen wird. Dagegen wendet sich Armbrüster[67], der meint, die Auffassung des BGH stelle ein Verbot des Haftungsausschlusses durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, das der Rechtsordnung unbekannt sei.

152

Von dem Grundsatz, dass Haftungsbeschränkungen durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können, gibt es allerdings abweichende gesetzliche Sonderregelungen. So kann z.B. gem. § 52 BRAO die persönliche Haftung der Anwaltsgesellschafter auf Ersatz des fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden


- z.B. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) oder auch
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind (ähnliche gesetzliche Haftungserleichterungen gibt es für Patentanwälte, § 45a PatAO, Steuerberater, § 67a Abs. 3 StBerG, und Wirtschaftsprüfer, § 54a Abs. 2 WPO). An die entsprechende Zustimmungserklärung des Vertragspartners dazu werden allerdings strenge Anforderungen gestellt (§ 51 BRAO).

Diskutiert wird die Frage, ob § 8 Abs. 2 PartGG (s. dazu Rn. 498) entsprechend auf die BGB-Gesellschafter angewandt werden kann[68]. Danach hat neben der Partnerschaftsgesellschaft nur derjenige Partner persönlich einzustehen, der den Fehler begangen hat, der also den Schadensersatzanspruch hat entstehen lassen; die anderen Partner sind kraft Gesetzes von der persönlichen Haftung befreit. Der BGH[69] hat eine solche Haftungsprivilegierung mit der Begründung abgelehnt, die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke fehle. Der BGH betont, die Haftungskonzentration sei im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich nur für diese Gesellschaftsform geschaffen worden; zudem werde im Gegenzug für dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse verlangt (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 PartGG). Abgesehen davon ist eine Privilegierung bestimmter Berufsgruppen mit Mitteln des Gesellschaftsrechts nicht zulässig[70].

9. Der Ausgleich unter den Gesellschaftern

153

Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger der Gesellschaft, der ihn wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen hat, so erwirbt dieser Gesellschafter gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB (vgl. Rn. 95 f.).

Gegen die Mitgesellschafter hat der leistende Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, denn zwischen mehreren analog § 128 HGB haftenden Gesellschaftern einer (Außen-)BGB-Gesellschaft besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet[71]. Dieser Ausgleichsanspruch ist allerdings grundsätzlich subsidiär. Das bedeutet, dass der Gesellschafter zunächst versuchen muss, aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung zu erlangen; nur wenn der Gesellschaft keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, haften die Gesellschafter untereinander nach § 426 BGB.[72]

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner, hier die Gesellschafter, untereinander nur dann „zu gleichen Anteilen“ zum Ausgleich verpflichtet (Ausgleich nach Kopfteilen), wenn „nicht ein anderes bestimmt ist.“ Eine solche andere Bestimmung sieht die Rechtsprechung in dem Maßstab, den die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag für die Gewinn- und Verlustbeteiligung festgelegt haben. Dieser Maßstab ist dann grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgebend.[73]

154

Etwas anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter von dem Gläubiger gem. § 128 HGB analog in Anspruch genommen werden, auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldnerinnenausgleich kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zur Alleinhaftung des handelnden Gesellschafters führen[74].

Der selbstständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Das hat zur Folge, dass, sobald die Schuld fällig ist, der mithaftende Gesellschafter schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen kann, dass diese ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitwirken und ihn insoweit von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen[75].

10. Zur analogen Anwendung des § 28 HGB

a) Überblick

155

Auf die entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte auch § 28 HGB entsprechend anwendbar sein. Nach § 28 HGB gehen die Verbindlichkeiten eines Kaufmanns, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Handelsgeschäft dieses Kaufmanns eintritt, auf die neu entstandene Gesellschaft über. Fraglich ist, ob das auch für den Fall gilt, dass eine Person Verbindlichkeiten begründet hat und sich anschließend mit einer anderen Person zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt. Diese Frage stellt sich generell und nicht nur im Hinblick auf Anwalts-BGB-Gesellschaften.

Beispiel:

Rechtsanwalt R, der bisher als Einzelanwalt tätig war, schließt sich mit seinem Kollegen X zu einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Vor der Gründung dieser Gesellschaft hatte R bei V Computer und Zubehör für 15 600 € gekauft und noch nicht bezahlt. Kann V auch den X gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 und 128 HGB analog in Anspruch nehmen?

156

Eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB auf Fälle dieser Art lässt sich begründen, wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs. 1 HGB den allgemeinen analogiefähigen Rechtsgedanken enthält, eine massive Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass die den Gläubigern bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden. Nach Meinung einiger Autoren[76] sollte deshalb die Haftung für Altschulden des einbringenden Gesellschafters im Interesse des Altgläubigers auf die entstandene Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) erstreckt werden. Das hätte allerdings zur Folge dass der hinzugetretene Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Altverbindlichkeiten in die Haftung geriete[77]. Eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist[78].

b) Anwaltsgesellschaften

157

Der BGH[79] lehnt eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB in einem Fall ab, in dem durch den Zusammenschluss von bisher als Einzelanwälten tätigen Rechtsanwälten eine BGB-Gesellschaft entstand, weil § 28 HGB voraussetze, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintrete, der Anwalt aber nicht Einzelkaufmann sei, weil er kein Handelsgewerbe betreibe; außerdem stünde den Anwälten als Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft nicht die Möglichkeit offen, einer abweichende Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 HGB Dritten gegenüber zur Geltung zu verhelfen, weil eine Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgen könne[80].

Beispiel:

Folgt man der Ansicht des BGH, so ist in dem oben genannten Beispiel § 28 HGB nicht analog anwendbar, so dass X von V nicht in Anspruch genommen werden kann.

158

Die vom BGH verwandten Argumente sind vorwiegend formaler Natur[81]. Demgegenüber wiegt das Argument schwer, es drohe eine massive Gläubigerbenachteiligung, wenn man es zulasse, dass die den Gläubigem bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens nun auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden können[82]. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 28 HGB auf die Außen-BGB-Gesellschaft einschließlich der Anwaltsgesellschaft zu bejahen.

Für das oben genannte Beispiel bedeutet das: V kann auch den X gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 und 128 HGB analog in Anspruch nehmen.

159

Lösung zu Fall 9:

I. Ansprüche des M gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

M könnte gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 BGB i.V.m. § 31 BGB erworben haben.

1. Das setzt voraus, dass zwischen der GbR und M ein Schuldverhältnis besteht. Als solches kommt ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB in Betracht. Ein solcher Vertrag hat eine Dienst – oder Werkleistung oder beides zum Gegenstand. Dazu kommt noch die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteresses durch den Geschäftsbesorger. Der Vertrag mit einem Anwalt ist, wie hier, in der Regel ein Vertrag i.S.d. § 675 BGB.

2. Die BGB-Gesellschaft ist, wenn sie wie hier Außengesellschaft ist, nach h.M. rechtsfähig ohne juristische Person zu sein. Sie kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Im zu erörternden Fall ist sie demnach Vertragspartnerin.

3. Die Gesellschaft müsste eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben. Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag gehört zu den Verträgen ohne gesetzliche Gewährleistungsvorschriften. Die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages mit der Betonung der Mängelbeseitigung (§§ 633 ff. BGB) passen für den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht. Deshalb richten sich die Rechtsfolgen der vom Beauftragten zu vertretenden Schlechtleistung vorbehaltlich der deliktischen Ansprüche allein nach dem Pflichtverletzungsrecht der §§ 280 ff. BGB. Wenn also ein Rechtsanwalt mangelhaft leistet, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den §§ 280 ff. BGB. Hier hat B eine wichtige Frist versäumt und damit eine Pflicht aus dem Vertrage verletzt.

4. Durch die Pflichtverletzung ist M ein Schaden in Höhe von 12 700 € entstanden.

5. B hat fahrlässig gehandelt, als er die Frist versäumte. Fraglich ist, ob und ggf. auf welche Art und Weise der GbR das Verhalten des B zuzurechnen ist. In Frage kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB oder § 31 BGB. Nach Ansicht des BGH[83] ist der § 31 BGB auf geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft analog anwendbar. Die Anwendung des § 31 BGB setzt allerdings voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. In der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. B ist vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter und als solcher in der Lage, die Gesellschaft selbstständig und eigenverantwortlich im Rechtverkehr zu repräsentieren[84]. Sein Handeln muss sich die GbR deshalb in analoger Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen. (Hält man eine analoge Anwendung des § 31 BGB für möglich, entfällt eine Prüfung des § 278 BGB.)

6. Infolgedessen ist die GbR dem M aus §§ 280, 31 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 12 700 € verpflichtet.

II. Ansprüche des M gegen die Gesellschafter persönlich

1. Ansprüche gegen A

M könnte gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i.V.m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12 700 € erworben haben. Nach h.M.[85] haften grundsätzlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Der BGH begründet dies mit dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.

Die Gesellschafterhaftung ist wie bei der OHG (§§ 128 f. HGB) eine akzessorische. Das bedeutet, soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend[86]. Die Schadensersatzforderung des M aus §§ 280, 31 BGB ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die alle Gesellschafter gem. § 128 HGB analog einzustehen haben.

M hat deshalb gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i.V.m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12 700 €.

2. Ansprüche gegen die Gesellschafter B, C und D

Nach den Ausführungen unter II. 1. haften alle Gesellschafter gem. §§ 280, 31 BGB i.V.m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12 700 €, also auch B, C und D.

160

Lösung zu Fall 10:

C könnte gegen A und B gem. § 535 BGB i.V.m. § 128 HGB analog einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses in Höhe von 7 500 € erworben haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen die Gesellschafter A, B und C an der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt sein. C hat der Gesellschaft Büroräume vermietet. Es ist also zwischen der Gesellschaft und C ein Mietvertrag zustande gekommen. Die GbR ist gem. § 535 BGB zur Zahlung der in den letzten Monaten aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 7 500 € verpflichtet. Es handelt sich um eine Außenverbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter gem. § 128 HGB analog mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings kann C von A und B nur jeweils 2 500 € verlangen, da er selbst gesamtschuldnerisch eingebunden ist und A und B, wenn sie in Höhe von 7 500 € zahlen würden, einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 2 500 € gegen C erwerben würden.

161

Lösung zu Fall 11:

M könnte gem. § 631 BGB i.V.m. § 28 HGB analog und § 128 HGB analog von A Zahlung der Vergütung in Höhe von 4 500 € verlangen. Es müsste sich um eine Verbindlichkeit der entstandenen GbR handeln. Durch den Zusammenschluss von R und A ist eine GbR entstanden. Wenn § 28 HGB anwendbar wäre, könnte die Verbindlichkeit des R auf die entstandene Gesellschaft mit der Folge übergegangen sein, dass der Gläubiger M beide Gesellschafter nach § 128 HGB analog auf Zahlung in Anspruch nehmen könnte. § 28 HGB findet Anwendung, wenn jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Da Anwälte kein Handelsgewerbe betreiben und infolgedessen keine Kaufleute sind, ist § 28 HGB direkt nicht anwendbar.

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle wie den hier zu erörternden lässt sich begründen, wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs. 1 HGB den allgemeinen analogiefähigen Rechtsgedanken enthält, dass eine massive Gläubigerbenachteiligung vermieden werden soll, die dadurch entsteht, dass die den Gläubigern bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden. Nach Meinung einiger Autoren[87] sollte deshalb die Haftung für Altschulden des einbringenden Gesellschafters im Interesse des Altgläubigers auf die entstandene Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) erstreckt werden. Das hätte allerdings zur Folge dass der hinzugetretene Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Altverbindlichkeiten in die Haftung geriete[88].

Eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist[89]. Der BGH[90] lehnt eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB bei Anwaltsgesellschaften ab, weil § 28 HGB voraussetze, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintrete, der Einzelkaufmann sei, der Anwalt aber kein Handelsgewerbe betreibe[91]. Folgt man der Ansicht des BGH, so ist § 28 HGB nicht analog anwendbar, so dass A von M nicht in Anspruch genommen werden kann. Die vom BGH verwandten Argumente sind allerdings vorwiegend formaler Natur[92]. Demgegenüber wiegt das Argument schwer, es drohe eine massive Gläubigerbenachteiligung, wenn man es zulasse, dass die den Gläubigem bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens nun auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden können[93]. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 28 HGB auf die Außen-BGB-Gesellschaft einschließlich der Anwaltsgesellschaft zu bejahen.

Folgt man dem, so kann M den A gem. § 631 BGB i.V.m. § 28 analog HGB und § 128 HGB analog auf Zahlung von 4 500 € in Anspruch nehmen.

§ 7 Gesellschafterwechsel

162

Fall 12 (in Anlehnung an Fall 9):

Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Im Jahre 2015 führt B für den Mandanten M einen Zivilprozess. Den entsprechenden Vertrag schließt M mit der „Anwaltskanzlei A, B, C und andere“. B versäumt durch Unachtsamkeit eine wichtige Frist. Dem M entsteht dadurch ein nachgewiesener Schaden in Höhe von 12 700 €. Kurze Zeit nachdem B den Schaden verursacht hatte, tritt der junge Rechtsanwalt R als Sozius in die Gesellschaft ein. R wusste nichts von dem Schadensfall. Kann M auch von R Zahlung von 12 700 € verlangen? Rn. 185

163

Fall 13:

A, B und C betreiben seit Anfang 2015 gemeinsam die A-Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat von V Büroräume gemietet. Bis Ende September 2015 sind Mietrückstände in Höhe von 5 200 € aufgelaufen. Da die Gesellschaft auf die Mahnschreiben des V nicht reagiert, wendet sich dieser im November 2015 an den Gesellschafter C, der jedoch im Oktober 2015 wegen interner Differenzen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Kann V im November 2015 von C Zahlung von 5 200 € verlangen? Rn. 186

164

Fall 14:

Die Anwälte A, B, C und D betreiben seit Mitte 2009 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Anwaltskanzlei. Die Ehefrau E des C, mit der C vier Kinder hat, lässt sich 2015 scheiden, weil C mit seiner neuesten Freundin F zusammenlebt. Da die finanzielle Belastung des C wegen der Unterhaltsverpflichtungen für E und die Kinder hoch sind und der Lebensstil, den er mit F pflegt, recht aufwändig ist, gerät C in Geldnot. Er benutzt Mandantengelder, die ihm anvertraut sind, um etliche Schulden – u.a. eine Kaufpreisverpflichtung wegen eines neuen Jaguar – zu tilgen. Als dies bekannt wird, fürchten die Partner des C um den Ruf der Praxis und prüfen, ob sie ihn aus der Gesellschaft ausschließen können. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Klausel „Für den Fall, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wird die Gesellschaft mit den übrigen fortgesetzt.“

Zu welchem Ergebnis wird die Prüfung gelangen? Rn. 187

Literatur:

Baier, Die Störung der Geschäftsgrundlage im Recht der Personengesellschaften, NZG 2004, 356 ff.; Henssler/Michel, Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät, NZG 2012, 401 ff.; Gehrlein, Neue Tendenzen zum Verbot der freien Hinauskündigung eines Gesellschafters, NJW 2005, 1969 ff.; Habersack/Schürnbrand, Die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JuS 2003, 739 ff.; Hülsmann, Abfindungsklausel: Kontrollkriterien der Rspr., NJW 2002, 1673 ff.; Reichold, Das neue Nachhaftungsbegrenzungsgesetz, NJW 1994, 1617 ff.; K. Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig, NJW 2001, 993 ff.; Seibert, Nachhaftungsbegrenzungsgesetz – Haftungsklarheit für den Mittelstand, DB 1994, 461 ff.

I. Überblick

165

Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand der BGB-Gesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat. Das bedeutet u.a.:


- im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
- grundsätzlich muss sich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen neu hinzutretenden Gesellschafter aufzwingen lassen.

Beispiel:

Der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Allerdings können die Gesellschafter, abweichend von der gesetzlichen Regelung, im Gesellschaftsvertrag vereinbaren,


- dass die Gesellschaft nach dem Tode oder dem sonstigen Ausscheiden eines Gesellschafters fortgesetzt werden soll und
- dass in die bestehende Gesellschaft andere Personen als Gesellschafter aufgenommen werden können, wenn mindestens eine qualifizierte Mehrheit der übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind.

II. Das Eintreten neuer Gesellschafter

166

Da der Zusammenschluss der Gesellschafter zu einer Gesellschaft in der Regel auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die Gesellschafter entgegenbringen, sind die Rechte der Gesellschafter im Zweifel nicht auf Dritte übertragbar, damit diese nicht ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis mit einbezogen werden können (§ 717 BGB = § 711a BGB-E). Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf verschiedene Art und Weise stattfinden.

1. Der Eintritt eines neuen (hinzutretenden) Gesellschafters

167

Zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die bestehende Gesellschaft ist grundsätzlich das Mitwirken aller Gesellschafter erforderlich. Dies geschieht durch einen sog. Aufnahmevertrag, der zwischen den bisherigen Gesellschaftern und der als Gesellschafter eintretenden Person abgeschlossen wird (1. Möglichkeit).

Die häufig verwendete Formel von der „Übertragung eines Gesellschaftsanteils“ bedeutet bei der Personengesellschaft nur selten die Kombination von Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters an die Stelle des Ausscheidenden. Gemeint ist in fast allen Fällen die rechtsgeschäftliche Übertragung der gesamten Gesellschafterstellung an einen bisher außenstehenden Dritten (2. Möglichkeit). Dazu reicht allein die Abtretung des Anteils gem. §§ 413, 398 BGB nicht aus. Das Verfügungsgeschäft der Anteilsübertragung zwischen Veräußerer und Erwerber bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Das ergibt sich schon aus dem höchstpersönlichen Charakter des Zusammenschlusses in der Gesellschaft. Eine Zustimmung genereller Art kann allerdings schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch eine eindeutig auf den Mitgliederwechsel bezogene Regelung vorsehen, dass eine Mehrheitsentscheidung für die Zustimmung genügt.

Wird ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen, so wird er mit dem Moment seines Eintritts in die Gesellschaft automatisch – durch „Abwachsung“ bei den Mitgesellschaftern – Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen (s. Rn. 86), nunmehr durch das MoPeG in § 712 Abs. 2 BGB-E gesetzlich festgeschrieben.

2. Die Haftung des hinzutretenden Gesellschafters

168

Das BGB hat die Frage, ob ein Gesellschafter, der in eine GbR eintritt, auch für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsschulden (Altschulden) mit seinem Privatvermögen haftet, bisher nicht geregelt. Nachdem der BGH[1] die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in Analogie zu § 128 HGB ausdrücklich anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob auch § 130 HGB analog auf die BGB-Gesellschaft anzuwenden war, ob also der eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Eintritt bereits begründete Verbindlichkeiten haften soll.

Beispiel:

Die aus A, B und C 2005 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat bei der X-Bank ein Darlehen aufgenommen. Von der Darlehenssumme in Höhe von 100 000 € sind 33 000 € zurückgezahlt, als D im Juli 2010 mit Zustimmung aller in die Gesellschaft aufgenommen wird. Wenn man eine analoge Anwendung des § 130 HGB bejaht, haftet D neben A, B und C entsprechend §§ 130, 128 HGB für die Rückzahlung der Darlehensrestsumme und etwaiger Zinsen.

169

Nach der Rspr. des BGH[2] haftet der neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten. Der BGH begründet das u.a. mit dem Akzessorietätsprinzip, also dem Grundsatz, dass der Gesellschafter stets so haftet wie die Gesellschaft selbst. Dies entspreche, so der BGH[3], sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch – damit innerlich zusammenhängend – einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung im MoPeG durch Einfügung des § 721a BGB-E festgeschrieben.

3. Die Vererbung der Gesellschafterstellung

170

Gem. § 727 BGB ist der Tod eines Gesellschafters bislang ein Auflösungsgrund. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Gesellschaft unter den Überlebenden fortgesetzt wird. Im Gesetz ist die Erbfolge in Beteiligungen an Personengesellschaften nicht besonders geregelt. Das Erbrecht des BGB erfasst die gesamte „Erbschaft“ einer Person; besondere gesetzliche Anordnungen für Unternehmen oder die Beteiligung an einem unternehmerisch genutzten Vermögen in Gestalt eines „Unternehmenserbrechts“ sind nicht getroffen. Ob jemand Erbe eines verstorbenen Gesellschafters ist, ist ausschließlich nach Erbrecht zu bestimmen. Ob der Erbe allerdings Gesellschafter wird oder werden kann, ist in erster Linie nach Gesellschaftsrecht, insbesondere nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen. Voraussetzungen dafür, dass ein oder mehrere Erben für den durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter in die Gesellschaft nachrücken können, sind also (1) die Erbenstellung und (2) eine entsprechende Fortsetzungs- bzw. Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag.

171

Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen oder einem Teil der Erben des verstorbenen Gesellschafters vor, so treten der oder die Erben an die Stelle des Gesellschafters.

In Rspr. und Literatur herrscht im Grundsatz Übereinstimmung darüber, dass die Erben eines Gesellschafters auf folgende Arten in die Gesellschafterstellung des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters nachrücken können:


- durch Erbenstellung und kraft Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag, verbunden mit einer Eintrittserklärung des Erben oder einem Beschluss der Gesellschafter, oder
- kraft Erbenstellung und Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (automatisch).

Tritt durch Erbfolge oder Aufnahmevertrag ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, wird er Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft. Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Das bedeutet: Der neue Gesellschafter tritt mit allen Rechten und Pflichten, die die übrigen Gesellschafter bereits haben, in die bestehende Gesellschaft ein. Das hat u.a. zur Folge, dass der Erbe eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 130 HGB für die Altschulden der Gesellschaft haftet.[4]

Rechtslage nach dem MoPeG:

Anders als bisher (vgl. § 727 Abs. 1 BGB) führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zu dessen Ausscheiden. Daneben sieht § 724 BGB-E in bestimmten Fällen den Eintritt des Erben als Kommanditisten in die (dann als KG fortzuführende) Gesellschaft vor.

III. Das Ausscheiden von Gesellschaftern

1. Die Gründe für das Ausscheiden

172

Ein Gesellschafter kann außer durch Tod freiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden oder zum Ausscheiden gezwungen werden.

a) Die Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters

173

Wenn eine Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, so kann jeder Gesellschafter sie nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist[5] ordentlich kündigen. Die Kündigung ist gegenüber allen Mitgesellschaftern zu erklären, der Zugang nur an einen oder alle vertretungsberechtigten Gesellschafter reicht – vorbehaltlich anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag – nicht aus, weil die Vertretungsmacht solche Grundlagengeschäfte üblicherweise nicht umfasst.[6] Gekündigt wird nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, sondern die Mitgliedschaft selbst. Die Kündigung führt zur Auflösung der Gesellschaft mit nachfolgender Liquidation (dazu unten Rn. 189 ff.).

Unter bestimmter Zeit im Sinne des § 723 Abs. 1 BGB ist eine Frist zu verstehen, die gleichzeitig Höchst- und Mindestdauer sein soll. Wenn die vereinbarte Zeit eine Höchstdauer ist, so ist die Kündigung vorher zulässig. Ist die Zeit eine Mindestdauer, so ist die Kündigung bis zum Ablauf der Frist ausgeschlossen.

Der Wirksamkeit der Kündigung steht nach dem Gesetz nicht einmalentgegen, dass sie zur Unzeit erfolgte (§ 723 Abs. 2 BGB), in diesem Falle muss der Kündigende den übrigen Gesellschaftern aber den daraus folgenden Schaden ersetzen. Unzeitig ist die Kündigung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt[7] und dafür kein besonderer Grund vorliegt. Im Einzelfall kann eine zur Unzeit erfolgte Kündigung aber als Verstoß gegen die Treuepflicht einzuordnen und dann nach § 242 BGB unwirksam sein.[8]

174

Auch wenn die ordentliche Kündigung wegen einer Zeitbestimmung nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist, kann ein Gesellschafter gem. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem wichtigen Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Gesellschafter bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen vor allem in Betracht die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern[9] im geschäftlichen Bereich und schwerwiegende Treuepflichtverstöße. Das Auflösungsinteresse des Kündigenden muss gegenüber dem Fortsetzungsinteresse der übrigen Gesellschafter überwiegen.[10] Bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sind dessen Ursachen und die respektiven Beiträge der Parteien mit zu berücksichtigen.[11]. Auch das außergeschäftliche Verhalten kann, soweit es Rückwirkungen auf die Gesellschaftssphäre hat, berücksichtigt werden.

b) Das Ausscheiden durch Abschluss eines Ausscheidensvertrags

175

Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern ist im Gesetz nicht geregelt. Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Eine Vereinbarung dieser Art dient meist der Vermeidung oder der Beilegung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, insbesondere der Abwendung eines Ausschließungsverfahrens[12].

Grundsätzlich können also mit Zustimmung aller Gesellschafter einzelne Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden oder neue Gesellschafter aufgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Initiative vom Ausscheidenden ausgeht oder diejenigen Gesellschafter, welche die Gesellschaft fortsetzen möchten, denjenigen, der ausscheiden soll, eben darum bitten oder dazu drängen. Entscheidend ist, dass alle Gesellschafter der Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, die das Ausscheiden des einen Gesellschafters zur Folge hat.

c) Die Hinauskündigung eines Gesellschafters

176

Aus § 737 BGB ergibt sich, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die sog. Hinauskündigung eines Gesellschafters möglich ist. Ein solches Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern zu, wenn in der Person des Gesellschafters, der ausgeschlossen werden soll, ein wichtiger – sachlicher – Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 BGB vorliegt[13]. Der wichtige Grund muss sich auf solche Umstände in der Person des Gesellschafters beziehen, welche die Fortsetzung der Gesellschafter mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.[14]

Beispiel:

A, B, C und D sind Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Ohne Wissen der anderen Gesellschafter hat C mehrere Male Geld vom Gesellschaftskonto abgehoben, um private Spielschulden zu begleichen. Trotz einer entsprechenden Verwarnung der anderen Gesellschafter hebt C erneut 5 500 € vom Gesellschaftskonto ab, um private Schulden zu tilgen. Das Handeln des C hat das Vertrauensverhältnis zu den Mitgesellschaftern nachhaltig zerstört. Es liegt also ein wichtiger Grund i.S. der §§ 737, 723 Abs. 1 BGB vor, der zum Ausschluss des C berechtigt.

Die Ausschließung eines Gesellschafters muss stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.[15]

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass in den Gesellschaftsvertrag Gründe aufgenommen werden können, die das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Folge haben sollen. Nach dem Wortlaut des § 737 BGB ist eine Ausschließung aus wichtigem – sachlichen – Grund allerdings nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält, die sich auf den Kündigungsfall bezieht.

Bei einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft (zweigliedrige Gesellschaft) ist die Ausschließung eines Gesellschafters unter dem Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht anwendbar ist.[16] In diesem Falle hilft jedoch eine mögliche Übernahme- oder Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, nach der ein Gesellschafter das Unternehmen allein fortführt, was im praktischen Ergebnis dem Ausschluss gleichkommt.[17]

Eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB kann im Personengesellschaftsrecht nicht zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausschluss eines Gesellschafters führen. Sie kann allenfalls zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages zwingen, vorausgesetzt eine ergänzende Auslegung des Vertrages ist nicht möglich.[18]

Rechtslage nach dem MoPeG:

Anders als bisher (vgl. § 727 Abs. 1 BGB) führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zu dessen Ausscheiden. Im Übrigen führt auch die Insolvenz eines Gesellschafters künftig lediglich zu dessen Ausscheiden statt zur Auflösung der GbR (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 725 Abs. 1 BGB-E nunmehr nur noch unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Gesellschafter müssen etwas anderes vereinbaren, wenn ihnen das zu lang ist. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt das mit einem neuen „Leitbild“, vgl. BT-Drucks. 19/27635, S. 172. Ob dies in allen Fällen angemessen ist, dürfte zu bezweifeln sein, zumal der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nach wie vor formlos möglich ist und nicht alle Gesellschafter mit einer derart langen Bindung rechnen. In diesem Falle, so glaubt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/27635, S. 172 f.), könne man die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung „aus dem Gesellschaftszweck“ schließen. Man fragt sich dann freilich, ob der Gesetzgeber sein eigenes Gesetz noch ernst nimmt.

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01 ekim 2025
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690 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811458710
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:

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