Kitabı oku: «Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit»

Die AutorInnen
Prof. Dr. Ursula Hochuli Freund lehrt an der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz mit dem Schwerpunkt Professionelles Handeln. Walter Stotz war dort bis 2013 als Dozent mit demselben Schwerpunkt tätig.
Ursula Hochuli Freund, Walter Stotz
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5., erweiterte und überarbeitete Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-039979-2
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-039980-8
epub: ISBN 978-3-17-039981-5
mobi: ISBN 978-3-17-039982-2
Vorwort zur ersten Auflage
Das vorliegende Lehrbuch ist aus einer jahrelangen Auseinandersetzung der Autorin und des Autors mit den Fragen nach der Struktur, der Gestalt- und der Methodisierbarkeit sowie der Lehrbarkeit professionellen Handelns hervorgegangen. Beide haben sich sowohl als Praktiker/in, als Lehrende/r und als Wissenschaftler/in in unterschiedlichen Phasen ihres Lebens an diesen Grundfragen der Professionalisierung der Sozialen Arbeit abgearbeitet, die letztlich in der Frage nach der praktikablen Verbindung von Theorie und Praxis im professionellen Handeln münden. Vielleicht ist es dieser biografisch-multiperspektivischen Auseinandersetzung geschuldet, dass im Ergebnis eine überaus differenzierte und facettenreiche Systematik des professionellen Handlungsbogens entstanden ist, wie er in seinen Grundzügen z. B. von Abbott als ›assessment, inference, treatment‹ gefasst worden ist. Dieses einfache und in seiner theoretischen Schlichtheit vollkommen überzeugende Ablaufschema jeglichen professionellen Handelns hat es gleichwohl spätestens dann in sich, wenn es darum geht, dies im konkreten professionellen Handeln zu realisieren. Jeder einzelne Prozessschritt – und es sind letztlich ja noch weitere – ist anspruchsvoll. Daher bedarf jeder einzelne Prozessschritt unter den Qualitätsanforderungen, die an professionelles Handeln zu stellen sind, des Wissens, der Methodik, der Technik, der Instrumente und – und das vor allem – der kompetenten Nutzung dieser Komponenten. Dem trägt dieses Lehrbuch Rechnung.
Doch damit allein nicht genug: Es geht um eine generalisierbare Systematik des gesamten Prozessbogens. Es erscheint mir besonders wichtig, dass die Professionellen der Sozialen Arbeit durchgehend wissen, dass es diesen Gesamtzusammenhang gibt und geben muss, wenn das Prädikat ›professionell‹ gerechtfertigt sein soll. Hinter eine solche methodische und methodisierte Fallarbeit darf die Soziale Arbeit nicht zurückfallen, was gleichwohl längst nicht in jeder Praxis der Sozialen Arbeit gewährleistet ist. Umso wichtiger erscheint es mir, dass die Studierenden lernen, verstehen und nachvollziehen können, dass es diesen roten Faden gibt und dass er hilfreich und notwendig ist – und dass er praktikabel ist. Die Praktikabilität einer professionellen Prozessgestaltung führt mich zu einem weiteren Punkt, der mir an dieser Stelle hervorzuheben wichtig erscheint. Professionelle Soziale Arbeit ist nicht eine monomethodische Veranstaltung. Es reicht bei weitem nicht, eine Methode zu beherrschen. Je nach Fall und Prozess und auch institutionellen Spielräumen sind unterschiedliche Vorgehensweisen angemessen. Mit diesem methodenintegrativen Lehrbuch wird auf eindrückliche Weise demonstriert, dass die unterschiedlichen Methoden, Techniken, Instrumente und Wissensbestände integrierbar sind und in jedem einzelnen Fall zu unterschiedlichen Mixturen führen. Das besondere Verdienst der vorliegenden Methodik ist es, dass dies nicht in eine Beliebigkeit führt, sondern dass auf der Basis von einigen Grundprinzipien, die theoretisch hergeleitet wurden, der systematische Charakter der professionellen Prozessgestaltung stets erhalten bzw. mindestens im Bewusstsein gehalten wird. Deshalb eignet sich das Konzept nicht nur für ein spezifisches Praxisfeld, sondern ist prinzipiell im gesamten Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit verwendbar.
Von den soeben erwähnten Grundprinzipien will ich nur eines hier herausheben, weil dies gerade in einem Lehrbuch eine herausragende Bedeutung hat. Dieses Grundprinzip spiegelt sich auch im Titel des Buches. Es geht um die in die Methodik eingelassene Grundtatsache, dass mindestens die Problembeschreibung, die Interventionsplanung und die Umsetzung dieser Planung ein koproduktives Geschehen ist, ein Arbeitsbündnis voraussetzt und dass das angestrebte Ergebnis insofern ohne Kooperation mit Klienten(systemen) in der Regel nicht erzielt werden kann. Das Besondere ist, dass das Konzept Kooperativer Prozessgestaltung diese Grundstruktur des professionellen Handelns nicht nur theoretisch und sozusagen nebenbei bzw. im Hintergrund mitlaufen lässt, sondern ins Zentrum der Methodik und der Überlegungen stellt, wie professionelles Handeln methodisch unterlegt und strukturiert werden kann und soll.
Es freut mich ganz besonders, dass dieses Lehrbuch letztendlich im Kontext des Instituts ›Professionsforschung und kooperative Wissensbildung‹ seine nunmehr endgültige Gestalt gewonnen hat. Dieses Institut beschäftigt sich mit dem professionellen Handeln in der Sozialen Arbeit primär in einer Forschungsperspektive. Wie es im Namen zum Ausdruck kommt, liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf der Kooperation. Auch wenn damit primär die Kooperation von Wissenschaft und Praxis gemeint ist, so sind die Prozesse mit denjenigen der Kooperation zwischen Klient/in und Sozialarbeiter/in vergleichbar, wenn nicht strukturhomolog. Eine aufgrund von Zuschreibungen und faktischen Differenzen asymmetrische Beziehung soll durch Kooperation zu Wissen über eine bestimmte Situation oder Problematik führen, das so aufgebaut ist, dass es das Handeln leiten und orientieren kann. Mit diesem Lehrbuch schlagen Ursula Hochuli Freund und Walter Stotz daher auch eine Brücke zwischen Forschung und Lehre. Mit Sicherheit haben sie dies innerhalb der Austauschprozesse getan, die innerhalb des Instituts stattgefunden haben. Ich denke aber, dass die Überlegungen, die hier zur Kooperation gemacht werden, in beide Richtungen, hin zur professionellen wie zur wissenschaftlichen Praxis, bedeutende Anregungen geben können.
Die Elemente dieses Buches sind längstens im Lehrbetrieb an der Hochschule für Soziale Arbeit an der Fachhochschule Nordwestschweiz erprobt und sozusagen im Testbetrieb immer weiter entwickelt und weiter veredelt worden. Von da her bin ich mir sicher, dass sich das vorliegende Buch als Lehrbuch eignet, und dass mit ihm die Ausbildung von vielen Professionellen der Sozialen Arbeit auf eine solide Basis gestellt werden kann. Damit leistet es für die Professionalisierung der Sozialen Arbeit insgesamt einen wichtigen Beitrag. Insofern wünsche ich mir und der Autorin und dem Autor eine weite Verbreitung und fruchtbare Rezeption.
Im Frühling 2011
Peter Sommerfeld
Leiter Institut Professionsforschung und Kooperative Wissensbildung
Hochschule für Soziale Arbeit Fachhochschule Nordwestschweiz
Vorwort zur fünften Auflage
Seit das Lehrbuch 2011 in der ersten Auflage erschienen ist, bekommen wir kontinuierlich positive Rückmeldungen. Es freut uns sehr, dass sich »Kooperative Prozessgestaltung« als generalistisches, methodenintegratives Handlungskonzept für die Soziale Arbeit, das Professionelle wie Organisationen bei der Ausgestaltung des professionellen Handelns unterstützt, offensichtlich bewährt. Mit großer Zufriedenheit stellen wir fest, dass sich das Konzept nicht nur in der Lehre an Hochschulen und Höheren Fachschulen im deutschsprachigen Raum etablieren konnte, sondern mittlerweile auch in vielen Praxisorganisationen der Deutschschweiz als Orientierung oder gar als handlungsleitendes Konzept genutzt wird.
Für diese fünfte Auflage haben wir das Lehrbuch gründlich überarbeitet. Die Struktur mit einem ersten Grundlagenteil und einem zweiten Teil, in dem unser handlungsleitendes Konzept mit den einzelnen Prozessschritten vorgestellt wird, hat sich bewährt und wurde beibehalten. Wir freuen uns, dass wir unsere langjährige wissenschaftliche Mitarbeiterin Raphaela Sprenger gewinnen konnten, uns bei der Überarbeitung zu unterstützen. An dieser Stelle danken wir ihr herzlich für ihre wertvollen Inputs und Ergänzungen.
Im Grundlagenteil wurden einige Präzisierungen vorgenommen. Die Ausführungen im Kapitel Soziale Arbeit erfuhren eine Erweiterung mit den Darlegungen von Grundorientierungen und Grundprinzipien Sozialer Arbeit wie auch mit den Hinweisen zur Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen (
Kap. 2.2.3). Im Kapitel zu Ethik wurden Hinweise zu ethische Entscheidungsfindung ergänzt (
Kap. 4.1.7), in demjenigen zu Kooperation ist neu das Konzept einer professionellen Beziehungsgestaltung nach Gahleitner mit aufgenommen (in
Kap. 5.1.4.). Teil II des Lehrbuchs erfuhr ebenfalls gewichtige Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen, insbesondere in den Kapiteln 7, 9 und 11. In Kapitel 7, das als Bindeglied zwischen den beiden Teilen des Lehrbuchs dient, wurden der Stellenwert eines Prozessmodells für professionelles Handeln sowie der Zusammenhang von Konzept und Prozessmodell bei Kooperativer Prozessgestaltung genauer erläutert. Eine neue Abbildung illustriert die wichtigsten Aspekte des Konzepts (
Abb. 6, in
Kap. 7.4.1). Im Kapitel zur Situationserfassung wurden die Ausführungen zur Auftragsklärung präzisiert (
Kap. 8.1). Im Kapitel zur Analyse wurde das methodische Vorgehen bei den genauer vorgestellten Analyseinstrumenten anhand von Beispielen näher erläutert (u. a.
Kap. 9.4.2,
Kap. 9.4.3). Eine zweite neue Abbildung illustriert die verschiedenen Gliederungsmöglichkeiten für eine Ressourcen-Problem-Analyse (
Abb. 19, in
Kap. 9.6.2). Mit den sog. ›offenen Analysefragen‹ wurde ein weiterer analytischer Zugang skizziert (
Kap. 9.6.3). Bei den Ausführungen zum Prozessschritt Diagnose finden sich kleinere Ergänzungen und Präzisierungen (u. a. in
Kap. 10.2,
Abb. 22). Das Kapitel zum Prozessschritt Zielsetzung wurde grundlegend überarbeitet. Dabei wird u. a. neu das Zürcher Ressourcen Modell (ZRM) vorgestellt (in
Kap. 11.2), außerdem werden methodisches Vorgehen und Anforderungen an die Arbeit mit Grobzielen erläutert (
Kap. 11.4). Beim Prozessschritt Evaluation wurden Fragebeispiele zur Evaluation gemeinsam mit Klienten eingefügt (
Kap. 14.3.2).
Insgesamt wurde die Literatur aktualisiert und ergänzt.
Gerne möchten wir an dieser Stelle auf weitere Publikationen zum Konzept hinweisen: Im Materialienband ›Kooperative Prozessgestaltung in der Praxis‹ (Hochuli Freund 2017) finden sich Texte verschiedener Autorinnen und Autoren mit weiteren Überlegungen zu den konzeptionellen Grundlagen, vor allem aber arbeitsspezifische Konkretisierungen und Materialien sowie einige ›Best-Practice‹-Fallarbeiten. Publikationen in Sammelbänden und Zeitschriften enthalten eine Zusammenfassung des Konzepts insgesamt oder beleuchten einen spezifischen Aspekt (u. a. Hochuli Freund/Stotz 2014, Hochuli Freund/Sprenger 2016, 2018a, 2018b, Hochuli Freund/Amstutz 2019). Außerdem liegen arbeitsfeldspezifische Ausdifferenzierungen des Konzepts für das Eingliederungsmanagement (Hochuli Freund 2017c) und für den Kinderschutz (Hochuli Freund 2018c) vor.
Wir hoffen, dass auch die vorliegende fünfte Auflage des Lehrbuchs zu einer fruchtbaren und kritischen Auseinandersetzung mit fachlich fundiertem, methodisch strukturiertem Handeln in der Sozialen Arbeit motiviert und einen Beitrag zur weiteren Professionalisierung leisten kann.
Ursula Hochuli Freund und Walter Stotz, August 2020
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort zur ersten Auflage
2 Vorwort zur fünften Auflage
3 1 Einleitung
4 Teil I
5 2 Soziale Arbeit
6 2.1 Gegenstand Sozialer Arbeit
7 2.1.1 Historische Wurzeln: Sozialpädagogik und Sozialarbeit
8 2.1.2 Soziale Arbeit als neuer Leitbegriff
9 2.1.3 Soziale Arbeit als Disziplin und Profession
10 2.2 Praxisfelder, Professionsauftrag und Grundorientierungen
11 2.2.1 Praxisfelder
12 2.2.2 Professionsauftrag und Zielsetzung
13 2.2.3. Grundorientierungen und Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen
14 2.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
15 3 Professionstheoretische Grundlagen
16 3.1 Professionstheoretischer Diskurs
17 3.1.1 Modell der klassischen Profession
18 3.1.2 Soziale Arbeit – eine Profession?
19 3.2 Strukturmerkmale professionellen Handelns
20 3.2.1 Diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme
21 3.2.2 Doppelte Loyalitätsverpflichtung
22 3.2.3 Geringe Standardisierbarkeit
23 3.2.4 Koproduktion
24 3.2.5 Involviertheit der Professionellen als ganze Person
25 3.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
26 4 Ethische und rechtliche Grundlagen
27 4.1 Professionsethik
28 4.1.1 Begriffsklärung und Dimensionen einer Ethik Sozialer Arbeit
29 4.1.2 Menschenbild
30 4.1.3 Grundlegende ethische Normen
31 4.1.4 Verantwortungsethik
32 4.1.5 Professionsmoralische Grundhaltungen und Care-Ethik
33 4.1.6 Berufsethische Richtlinien
34 4.1.7 Ethische Entscheidungsfindung
35 4.2 Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
36 4.2.1 Grundlagen
37 4.2.2 Verfassungsgrundsätze
38 4.2.3 Menschenrechte
39 4.2.4 Daten- und Vertrauensschutz
40 4.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
41 5 Kooperation
42 5.1 Arbeitsbeziehung mit Klientinnen
43 5.1.1 Rahmenbedingungen
44 5.1.2 Pädagogische Beziehungskonzepte
45 5.1.3 Psychoanalytische Beziehungskonzepte
46 5.1.4 Weitere Konzepte von Arbeitsbeziehungen in der Sozialen Arbeit
47 5.2 Kooperation auf der Fachebene
48 5.2.1 Intraprofessionelle Kooperation
49 5.2.2 Interprofessionelle Kooperation
50 5.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
51 6 Methoden, Professionskompetenz und Grundhaltung
52 6.1 Methoden der Sozialen Arbeit
53 6.1.1 Konzept – Methode – Technik
54 6.1.2 Systematisierungsmöglichkeiten
55 6.1.3 Möglichkeiten und Grenzen der Methodisierbarkeit
56 6.2 Professionskompetenz, Habitus und Grundhaltung
57 6.2.1 Kompetenzen
58 6.2.2 Habitus und Grundhaltung
59 6.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
60 Teil II
61 7 Konzept Kooperative Prozessgestaltung
62 7.1 Anforderungen an professionelles Handeln
63 7.2 Prozessmodell als Struktur
64 7.2.1 Notwendigkeit eines methodisch strukturierten Vorgehens
65 7.2.2 Prozessmodell ›Kooperative Prozessgestaltung‹
66 7.3 Arbeit mit dem Prozessmodell
67 7.3.1 Idealtypisches Modell als Denkstruktur
68 7.3.2 Zeitliche Dimensionen
69 7.3.3 Struktur für Kooperation auf der Fachebene und Qualitätssicherung
70 7.4. Folgerungen für die Prozessgestaltung
71 7.4.1. Grundlegende Aspekte
72 7.4.2. Reflexionskriterien für Methoden
73 7.5 Zusammenfassung der Erkenntnisse
74 8 Situationserfassung
75 8.1 Aufträge und Auftragsklärung
76 8.2 Aufgaben und Vorgehen
77 8.3 Methodische Hilfsmittel
78 8.3.1 Arbeitsregeln
79 8.3.2 Strukturierungsmöglichkeiten
80 8.4 Erkundungsgespräche
81 8.4.1 Formen von Erkundungsgesprächen
82 8.4.2 Narratives Interview
83 8.5 Beobachtung
84 8.5.1 Beobachtung und Wahrnehmung
85 8.5.2 Formen der Beobachtung
86 8.5.3 Beobachtungsbogen
87 8.5.4 Überlegungen zur Beobachtung in einzelnen Praxisfeldern
88 8.6 Aktenstudium
89 8.7 Reflexion des Prozessschrittes
90 8.7.1 Methodenreflexion
91 8.7.2 Evaluationsfragen
92 8.8 Übersicht Prozessschritt Situationserfassung
93 9 Analyse
94 9.1 Aufgabe und Vorgehen
95 9.2 Methoden der Perspektivenanalyse
96 9.2.1 Perspektivenanalyse gemeinsam mit Beteiligten
97 9.2.2 Perspektivenanalyse auf der Fachebene: Fallinszenierung
98 9.3 Analyse durch Reflexion des eigenen Erlebens
99 9.4 Notationssysteme
100 9.4.1 Genogramm
101 9.4.2 Zeitstrahl und biografischer Zeitbalken
102 9.4.3 Silhouette und Drei-Häuser
103 9.4.4 Netzwerkkarte
104 9.4.5 Soziogramm
105 9.5 Quantitative Verfahren
106 9.5.1 Person-In-Environment-Classification-System
107 9.5.2 Leitbogen der PRO-ZIEL-Basisdiagnostik
108 9.5.3 Sozialpädagogische Risiko-Ressourcenanalyse
109 9.6 Qualitative Verfahren
110 9.6.1 Kompetenzanalyse
111 9.6.2 Zugänge für eine Ressourcen- und Problemanalyse
112 9.6.3. Offene Analysefragen
113 9.7 Systemische Analysemethoden
114 9.7.1 Problem- und Machtquellen-/Ressourcen-Analyse
115 9.7.2 Lebensbereich- und Mikrosystemanalyse
116 9.7.3 Systemische Analyse
117 9.8 Reflexion des Prozessschrittes
118 9.8.1 Methodenreflexion
119 9.8.2 Evaluationsfragen
120 9.9 Übersicht Prozessschritt ›Analyse‹
121 10 Diagnose
122 10.1 Aufgabe und Merkmale
123 10.2 Theoriegeleitetes Fallverstehen
124 10.2.1 Beizug von Theoriewissen in verschiedenen Konzepten
125 10.2.2 Methodisches Vorgehen bei der Relationierung von Fall und Theorie
126 10.2.3 Beispiel theoriegeleiteten Fallverstehens
127 10.3 Rekonstruktives Fallverstehen
128 10.3.1 Objektive oder Strukturale Hermeneutik
129 10.3.2 Fallrekonstruktion
130 10.3.3 Narrativ-biografische Diagnostik
131 10.3.4 Sozialpädagogisch-hermeneutische Diagnose
132 10.3.5 Systemmodellierung
133 10.4 Reflexion des Prozessschrittes
134 10.4.1 Methodenreflexion
135 10.4.2 Evaluationsfragen
136 10.5 Übersicht Prozessschritt Diagnose
137 11 Zielsetzung
138 11.1 Aufgabe, Bedeutung und Formen
139 11.2 Die Arbeit mit Zielen in anderen Konzepten
140 11.3 Zielfindung und Zielsetzung in Kooperation
141 11.4 Formulierung von Zielen
142 11.5 Reflexion des Prozessschrittes
143 11.5.1 Methodenreflexion
144 11.5.2 Evaluationsfragen
145 11.6 Übersicht Prozessschritt Zielsetzung
146 12 Interventionsplanung
147 12.1 Aufgabe und Formen
148 12.2 Planbarkeit und Rahmenbedingungen
149 12.3 Konzepte und Methoden
150 12.3.1 Konzepte als Handlungsorientierung
151 12.3.2 Spezielle Methoden und Techniken
152 12.3.3 Evidenzbasierte Soziale Arbeit
153 12.4 Kooperative Planung
154 12.5 Vorgehensschritte bei fallbezogener Interventionsplanung
155 12.6 Reflexion des Prozessschrittes
156 12.6.1 Methodenreflexion
157 12.6.2 Evaluationsfragen
158 12.7 Übersicht Prozessschritt Interventionsplanung
159 13 Interventionsdurchführung
160 13.1 Aufgabe und Bedeutung
161 13.2 Durchführung im engeren Sinne
162 13.3 Person als Arbeitsinstrument
163 13.3.1 Rollenwechsel: Von aktiver Unterstützung hin zu Begleitung
164 13.3.2 Emotionale Verstrickungen
165 13.4 Monitoring und Controlling
166 13.5 Dokumentation
167 13.6 Reflexion des Prozessschrittes
168 13.6.1 Methodenreflexion
169 13.6.2 Evaluationsfragen
170 13.7 Übersicht Prozessschritt Interventionsdurchführung
171 14 Evaluation
172 14.1 Formen und Aufgabe
173 14.2 Voraussetzungen
174 14.3 Vorgehen
175 14.3.1 Zeitpunkte, Beteiligte und Hilfsmittel
176 14.3.2 Evaluationsdimensionen, -kriterien, -fragen
177 14.4 Reflexion des Prozessschrittes
178 14.4.1 Methodenreflexion
179 14.4.2 Evaluationsfragen
180 14.5 Überblick Prozessschritt Evaluation
181 15 Schlusswort oder Wie man Kooperative Prozessgestaltung lernen kann
182 Literaturverzeichnis
183 Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
Handeln von Professionellen der Sozialen Arbeit – dies bildet das Thema des vorliegenden Lehrbuches. Diese Begrifflichkeit setzt voraus, was so selbstverständlich keineswegs ist: Dass es nämlich eine Profession der Sozialen Arbeit gibt. Von Sozialer Arbeit als Disziplin und Profession zu sprechen – noch vor zwanzig Jahren galt dies als Hybris, als Ausdruck von Profilierungssehnsüchten von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, die an Universitäten lehrten. Ein Professionalisierungsbedarf der Sozialen Arbeit wird zwar auch heute, zu Beginn des 21. Jahrhunderts, noch konstatiert (vgl. z. B. Combe/Helsper 2011; Merten/Olk 2011; Heiner 2004), der Anspruch jedoch gilt nicht mehr als vermessen. Die Ausbildungen in Sozialer Arbeit haben sich in den letzten Jahren stark verändert, insbesondere in der Schweiz, wo Fachhochschulen erst 1998 geschaffen und eine akademische Ausbildung in Sozialer Arbeit damit viel später als beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland möglich geworden ist. Die Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Tertiärniveau sind selbst Ausdruck der Professionalisierung der Sozialen Arbeit, zugleich leisten sie ihrerseits einen Beitrag zu dieser Entwicklung. Wenn Dewe et al. Professionalität in der Sozialen Arbeit als »Strukturort der Relationierung von Theorie und Praxis im Kontext dialogischer Prozesse« (2001:16) verstehen, dann kann es als die Aufgabe der Ausbildung an einer Hochschule bezeichnet werden, diese Verknüpfung von Theorie und Praxis zu lehren. Nicht nur Wissen sollen Studierende in Sozialer Arbeit im Rahmen ihrer Ausbildung an einer Hochschule erwerben, sondern auch die Kompetenz, dieses Wissen situations- und fallbezogen anzuwenden. Diese Transformationsleistung ist in der praktischen Arbeit immer wieder neu zu leisten. Die Hochschule kann als der Ort bezeichnet werden, an dem Professionskompetenz erworben und (weiter-)entwickelt wird.
Auch die Vielzahl der Publikationen in den letzten Jahren ist ein Ausdruck dieser Entwicklung der Sozialen Arbeit zur Profession. Einerseits wurden Fragen der Professionalisierbarkeit und der Professionalität in der Sozialen Arbeit behandelt (u. a. Harmsen 2004; Klatetzki 2005; Pfadenhauer 2005; Combe/Helsper 2011; Dewe et al. 2011), andererseits entstanden viele Veröffentlichungen zur Thematik der Theorie-Praxis-Transformation, insbesondere Sammelbände zu Diagnostik und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit (u. a. Peters 1999; Ader et al. 2001; Henkel et al. 2002; Heiner 2004; Schrapper 2004), in jüngerer Zeit außerdem Gahleitner et al. 2013, Buttner et al. 2018, Buttner et al. 2020. Der Diskurs zu Professionalität ist seit gut zwei Jahrzehnten in vollem Gange.
Trotz der erwähnten Vielzahl an Publikationen bestand, als wir an der ersten, 2011 erschienenen Auflage dieses Lehrbuchs arbeiteten, zumindest im deutschsprachigen Raum – auf den wir uns beziehen und den wir überblicken – u. E. eigenartigerweise ein Mangel. Es gab und gibt mittlerweile einige sog. ›Methodenbücher‹, welche jeweils im Titel auf diesen Fokus verweisen: Angefangen vom ›Sozialpädagogischen Können‹ von Müller (2017, 1. Ausgabe 1993) über sog. ›Arbeitshilfen‹ (u. a. Schilling 2005; von Spiegel 2013; Michel-Schwartze 2009) zu Methodensammlungen, die eher als Landkarten unterschiedlicher Konzepte zu verstehen sind (Galuske 2013, teilweise auch Stimmer 2012), oder zu Methodiken mit einer spezifischen theoretischen Ausrichtung (Cassée 2019; Geiser 2013) bis hin zum Entwurf eines methodenintegrativen Modells (Zwilling 2007) finden sich unterschiedliche methodische Zugänge. Manche Arbeiten (u. a. Schwabe 2019; Pantuček-Eisenbacher 2019) verweisen auf Methoden, Techniken und Instrumente, nehmen aber nur ansatzweise Bezug auf ein umfassendes Verständnis professionellen Handelns. Die große Vielfalt an Begrifflichkeiten – wie z. B. Methode, Verfahren, Methodik, Konzepte, Techniken, Instrumente –, die darüber hinaus sehr unterschiedlich verwendet werden, trägt auch nicht zu einer Klärung in der Methodendiskussion bei, wie beispielsweise Krauss (2006) und Galuske (2013) feststellen. Im Fachdiskurs wurde in den letzten Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass bisher keine Standards und Verfahren entwickelt worden sind, die in der Praxis Anwendung finden könnten und es große Defizite im Methodenwissen und dessen Umsetzung in der Praxis gebe (vgl. u. a. Verein für Kommunalwissenschaften e. V. 2005:1). Versuche übergreifender Systematiken zum Methodischen Handeln in der Sozialen Arbeit seien nach wie vor eher die Ausnahme, konstatiert Zwilling im Jahre 2017 (vgl. :1). Im Hinblick auf eine theoretisch reflektierte Methodenintegration, welche eine Verknüpfung unterschiedlicher handlungstheoretischer Ansätze ermöglicht, sei die Situation noch problematischer. Die Methodenentwicklung und -reflexion sei im Diskurs der Sozialen Arbeit – sowohl innerhalb der Disziplin wie auch der Profession – vernachlässigt worden, konstatiert er (vgl. ebd.:2). Sein eigener Entwurf eines Modells zur Methodenintegration bleibt jedoch eng ausgerichtet auf ausgewählte Praxisfelder und wenige Methoden (wie z. B. klassischer sozialarbeiterischer Beratungskontext). Heiner beschrieb diese Lücke im methodischen Fachdiskurs 2004 wie folgt: »Die Soziale Arbeit in der Bundesrepublik und im deutschsprachigen Europa verfügt derzeit nicht über ein tätigkeitsfeldübergreifendes, erfolgreich erprobtes, getestetes und weitgehend konsensfähiges Diagnoseverfahren« (2004:7).
Aus dem Anspruch, nicht nur ein erprobtes und weitgehend konsensfähiges Diagnoseverfahren zu entwickeln, sondern dieses zu einem umfassenden Modell zu erweitern, haben wir – als Wissenschaftler und Wissenschaftlerin mit langjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Praxisfeldern der Sozialen Arbeit – über Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des Handelns mit und für Klienten innerhalb institutioneller Rahmenbedingungen von Praxisorganisationen der Sozialen Arbeit nachgedacht. Wir haben bestehendes Methodenwissen systematisiert und selbst weiterentwickelt – Wissen, das die Grundlage bildet für die Ausbildung von Kompetenz und das Professionellen der Sozialen Arbeit ermöglichen soll, ihre Unterstützungsprozesse sinnvoll zu gestalten. Dazu haben wir ein Konzept entwickelt – ›Kooperative Prozessgestaltung‹ (KPG) – das sich auf professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit insgesamt bezieht. Davon ausgehend, dass Soziale Arbeit im Spannungsfeld von Individuum und Gesellschaft an unterschiedlichsten Brennpunkten, Lebenslagen und Orten und auf verschiedenen Ebenen soziale Probleme von Einzelnen, Gruppen und Gemeinwesen zu bearbeiten und einer Lösung zuzuführen hat, nimmt die Methodik Bezug auf alle Praxisfelder der Sozialen Arbeit und ist praxisfeldübergreifend einsetzbar. Wir verstehen das Konzept Kooperative Prozessgestaltung als Antwort auf die speziellen Anforderungen in der Sozialen Arbeit, die durch die konstitutiven Rahmenbedingungen professionellen Handelns charakterisiert sind (wie z. B., dass Zuständigkeiten für die Lösung komplexer Problemlagen oftmals unklar sind und dass das Handeln nicht standardisiert werden kann,
Kap. 3.2.1 und
Kap. 3.2.3). Angesichts der Komplexität möglicher Themen- und Problemstellungen und der latenten Verstrickung der eigenen Person in Hilfeprozesse ist an eine technologische Anwendung erworbener Wissensbestände nicht zu denken. Die in diesem Lehrbuch hergeleitete und aufbereitete Methodik orientiert sich an diesen Rahmenbedingungen. Im Zentrum steht ein verstehender Zugang zu Klienten und Problemlagen – denn nur auf der Grundlage eines vertieften Verständnisses von Entstehungsbedingungen, aktueller Lebenslage, Ursachen für ein Verhaltensmuster etc. können sinnvolle Interventionen geplant und umgesetzt werden. Im Konzept werden die grundlegenden Strukturen von Unterstützungsprozessen (in der Bundesrepublik Deutschland meist Hilfeplanung genannt) sowie ausgewählte Methoden und Instrumente herausgearbeitet und in einer Systematik geordnet dargestellt. Damit wird eine Übersicht über einzelne Schritte sozialarbeiterischer und sozialpädagogischer Tätigkeit ermöglicht und zugleich deren innerer Zusammenhang dargelegt. Ziel ist, dass Professionelle das eigene Handeln entlang eines roten Fadens strukturieren können, dass sie erkennen und begründen können, was sie tun, wenn sie etwas tun, und dass sie in Transparenz das planen können, was auch tatsächlich planbar ist. Ebenso wird das Strukturmerkmal der sog. Koproduktion berücksichtigt, das besagt, dass Professionelle und Klientin stets gleichzeitig und gemeinsam an der Lösung eines Problems arbeiten (
Kap. 3.2.4). Unterstützungs- und Vernetzungsprozesse werden gemäß unserem Konzept immer in Kooperation mit Klientinnen, Klientensystemen und größeren sozialen Systemen realisiert. Die Bezeichnung des Konzepts weist auf den hohen Stellenwert und die grundlegende Bedeutung der Kooperation in der Gestaltung von Unterstützungsprozessen hin.
Dreh- und Angelpunkt des Konzepts ist ein Prozessmodell. Dieses bietet eine Struktur für die Gestaltung des professionellen Handelns, bei der die Komplexität in einem Fall in einzelnen Prozessschritten stets angemessen berücksichtigt und immer wieder auch so reduziert wird, dass sie handhabbar wird und keine wesentlichen Aspekte wegfallen. Es geht einerseits um den Prozess des Nachdenkens auf der Fachebene (d. h. einer Fachkraft allein, aber auch in einem Team und in der Kooperation mit anderen Professionen und Hilfesystemen) und andererseits um die Gestaltung eines Such- und Problemlösungsprozesses gemeinsam mit einem Klienten, allenfalls auch dem Klientensystem, manchmal auch mit einer Gruppe. Das methodenintegrative Lehrbuch zeigt auf, in welcher Weise – vor dem Hintergrund von Wissen aus der Sozialen Arbeit und relevanter Nachbarsdisziplinen sowie einem professionellen Selbstverständnis – methodisches Wissen, reflektiertes Erfahrungswissen und Kompetenzen gewinnbringend in einen Hilfeprozess eingebracht werden können.
Dazu haben wir den aktuellen Stand des Diskurses zu professionellem Handeln in der Sozialen Arbeit im deutschsprachigen Raum aufgearbeitet und aufgenommen (und bei jeder neuen Auflage auch wieder aktualisiert). So haben wir die erwähnte Vielfalt der Publikationen kritisch durchforstet und versucht, das Durcheinander der Begrifflichkeiten und Zugänge zu lichten und einen Überblick zu schaffen. Wir wählten dabei Methoden aus, die wir als relevant erachten und die grundsätzlich auf jeden Kontext der Sozialen Arbeit bezogen werden können. Eine besondere Bedeutung messen wird jenen Methoden zu, die dazu dienen, einen Fall zu analysieren und die Fallthematik herauszuarbeiten oder zu erklären und zu verstehen, was schwierig ist für Klienten, welches die Hintergründe und Entstehungsbedingungen für eine Problematik sein können. Leitgedanke bildet dabei nach Dilthey, dass Fallverstehen einen hermeneutischen Zugang erfordert (vgl. Müller 2017:17). Dazu haben wir selbst die Diagnosemethode ›Theoriegeleitetes Fallverstehen‹ entwickelt, die es erlaubt, unter Bezug von theoretisch fundierten Erklärungszugängen Zusammenhänge zwischen theorie- und empiriebasiertem Wissen und dem Fall herzustellen. Dabei wird – so hoffen wir – erkennbar, dass die Relationierung von Theorie und Praxis als höchst spannender Prozess verstanden werden kann, der bei einer systematischen Vorgehensweise einen Beitrag leistet zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit.
Entsprechend freuen wir uns, dass Thimm 2020 (:19) feststellt: »Immerhin ist die Literaturgrundlage zum Hilfethema sehr zufriedenstellend«, und dabei u. a. auf unser Lehrbuch verweist, es den Studierenden zur Anschaffung empfiehlt (neben Schwabe 2019 und Schwing/Fryszer 2013) und auch immer wieder darauf Bezug nimmt. Wenn Rosch (2017) in seinem praxisbezogenen Leitfaden für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutz immer wieder Wissensbausteine aus unserem Konzept einfügt, so deuten wir dies als Hinweis für die Praxistauglichkeit unseres Konzepts.
Der Hauptzweck dieses Lehrbuchs besteht darin, dass es für Professionelle der Sozialen Arbeit, für Studierende wie für Praktikerinnen ein nützliches Studien- und Handbuch, ein übersichtliches Nachschlagewerk darstellt. Dazu sollen die wichtigsten Grundlagen professionellen Handelns (wie z. B. Wissensbasis, Strukturmerkmale, Kooperation, Professionsethik), das Konzept Kooperative Prozessgestaltung und ausgewählte Methoden entlang einer Prozessstruktur in übersichtlicher und verständlicher Weise dargestellt werden. Nützliches Buch für das Studium meint, dass sich kapitelweise damit arbeiten lässt, und dass es eine Vielfalt an methodischen Zugängen aufweist, die für Studierende einen breiten Orientierungsrahmen bieten. Nachschlagewerk soll bedeuten, dass es gut strukturiert und gegliedert ist, dass auf der Basis der wichtigsten Wissensbestände der Sozialen Arbeit entlang des Prozessmodells die einzelnen Prozessschritte in ihrer Bedeutung und mit den jeweils relevantesten Methoden sowie methodischen Standards dargestellt sind und sich Literaturhinweise zur Vertiefung finden. Sinn macht ein Lehrbuch vor allem dann, wenn darin geblättert, nachgeschlagen, nachgelesen werden kann und es immer wieder etwas neu zu entdecken gilt. So kann man z. B. über einen längeren Zeitraum hinweg auf eine bestimmte Analysemethode setzen und eines Tages herausfinden, dass diese doch nicht immer zum erwünschten Resultat führt. Durch eine vertiefte Auseinandersetzung mit anderen Methoden kann sich plötzlich ein Weg auftun, den man vorher gar nie bemerkt hat. Das Lehrbuch soll eine Fundgrube darstellen, in der zu stöbern es sich lohnt.
Nach dieser Einleitung werden in einem ersten Teil die Grundlagen der Profession und Disziplin der Sozialen Arbeit vorgestellt, die den Rahmen für professionelles Handeln bilden. Dabei werden zunächst Gegenstand, Auftrag und Praxisfelder der Sozialen Arbeit dargelegt. Durch die Skizzierung der professionstheoretischen Basis soll ein weiterer wichtiger Zugang zum Thema professionelles Handeln geschaffen werden. Ausgehend von der Skizzierung des professionstheoretischen Diskurses werden die Strukturmerkmale professionellen Handelns im Einzelnen erörtert, die für die Gestaltung von Unterstützungsprozessen leitend sind (wie z. B. äußerst geringe Standardisierbarkeit professionellen Handelns, Koproduktion). Da sich professionelles Handeln im gesellschaftlichen Kontext abspielt, ist eine Auseinandersetzung mit den professionsethischen Grundlagen (wie z. B. Menschenbild oder Care-Ethik) ebenso notwendig wie das Aufzeichnen der rechtlichen Aspekte. Den Menschenrechten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ein weiteres Grundlagenkapitel befasst sich mit der Kooperationsthematik. Die Rahmenbedingungen der Kooperation auf Klientenebene werden aufgezeigt und unterschiedliche Konzepte von Arbeitsbeziehungen vorgestellt. Außerdem werden Formen und Bedeutung der Kooperation auf Fachebene beschrieben. Im letzten Grundlagenteil werden methodische Aspekte des professionellen Handelns erläutert und Fragen der Methodisierbarkeit diskutiert. Schließlich wird nach einer Klärung des Kompetenzbegriffs dargelegt, über welche Kompetenzen Professionelle verfügen müssen und auf welcher Grundhaltung sich ihr Handeln abstützen soll.
Vor dieser Hintergrundfolie wird in einem zweiten Teil das Prozessmodell vorgestellt, das den Kern des Konzepts darstellt. Dieses unterscheidet zwei Phasen und sieben Prozessschritte: die analytisch-diagnostische Phase – zu der Situationserfassung, Analyse, Diagnose und später Evaluation gehören – sowie die Handlungsphase mit den Prozessschritten Zielsetzung, Interventionsplanung und Interventionsdurchführung. Jedem dieser Prozessschritte ist ein Kapitel gewidmet. Zunächst wird jeweils die Bedeutung und Aufgabe des Prozessschrittes herausgearbeitet und der Stand des Fachdiskurses nachgezeichnet, anschließend werden ausgewählte Methoden oder methodische Hilfsmittel und Instrumente beschrieben und dabei auch methodische Standards erläutert. Die vorgestellten Methoden werden abschließend einer kriteriengeleiteten Reflexion unterzogen, die sich auf die im ersten Teil erarbeiteten Erkenntnisse bezieht. Dabei wird beispielsweise geprüft, inwiefern sich eine vorgestellte Methode für den Such- und Veränderungsprozess gemeinsam mit Klientinnen eignet, und/oder für den Prozess des Nachdenkens und Handelns auf der Fachebene, ob sie die grundlegenden Zielsetzungen Sozialer Arbeit unterstützt, ob sie sich für alle Praxisfelder eignet etc.. Abschließend erfolgt in einer Übersicht eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse eines Kapitels.
Mit dem Lehrbuch liegt nun unser Entwurf eines generalistischen, methodenintegrativen, auf Kooperation ausgerichteten Konzepts für die Gestaltung des professionellen Handelns vor.
Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken: Vor allem bei all unseren Studierenden für ihre kritischen Fragen zu professionellem Handeln und für weiterführende Anregungen, die wir während vieler Jahren in der Lehre erhalten haben, und die das Projekt dieses Lehrbuches vorangetrieben haben. Unseren Kolleginnen, die gemeinsam mit uns das Konzept Kooperative Prozessgestaltung im Bachelor Studium an der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz lehren, möchten wir für die kontinuierlichen anregenden fachlichen Diskussionen danken, ebenso den Kollegen im Schwerpunkt ›Diagnostik und Prozessgestaltung‹ des Instituts für Professionsforschung und -entwicklung, die uns immer wieder zu einem lebendigen Diskurs zu Sozialer Diagnostik und zu methodischem Handeln in der Sozialen Arbeit herausfordern. Die Rückmeldungen von Studierenden, von Kollegen und von Praktikerinnen haben dazu geführt, dass manche Passagen in der nächsten Auflage jeweils klarer herausgearbeitet sind. Ein besonderer Dank gilt Raphaela Sprenger, die das Lehrbuch von Beginn an begleitet und durch ihre sorgfältige Lektüre unterstützt hat, in zahlreichen Entwicklungsprojekten mit Praxisorganisationen unseren Diskurs angeregt hat und an der Überarbeitung des Lehrbuchs für diese neuste, fünfte Auflage nun auch aktiv mitgeschrieben hat. Herzlich bedanken möchten wir uns auch bei Urs Amiet, der als Grafiker unsere Überlegungen zu Abbildungen immer wieder vorzüglich umzusetzen weiß.
Anmerkung
Mit dem Begriff Profession wird die Berufsgruppe der in der Sozialen Arbeit tätigen Personen, Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen bezeichnet (
Kap. 2.1.3). Wir verwenden in diesem Lehrbuch alle drei Begriffe – Professionelle der Sozialen Arbeit, Fachkraft, Sozialpädagogin und Sozialarbeiter – abwechslungsweise und synonym. Dies gilt auch für die weibliche und männliche Sprachform. Eine geschlechtergerechte Sprache ist uns ein Anliegen, die ständige Doppelnennung beider Geschlechter jedoch erachten wir als schwerfällig. Deshalb verwenden wir da, wo geschlechtsneutrale Bezeichnungen fehlen, abwechslungsweise die weibliche und männliche Form, und stets ist das andere Geschlecht mitgemeint (bei ›Sozialarbeiterin‹ also beispielsweise auch alle Sozialpädagogen).
Teil I
2 Soziale Arbeit
In diesem ersten Kapitel des Grundlagenteils soll der Kontext des professionellen Handelns geklärt und dargelegt werden, was unter Soziale Arbeit zu verstehen ist. Zunächst werden die beiden Traditionslinien – Sozialpädagogik und Sozialarbeit – skizziert und die Etablierung von Sozialer Arbeit als neuer Leitbegriff wird begründet. Es wird erläutert, was mit der Unterscheidung zwischen Disziplin und Profession der Sozialen Arbeit gemeint ist. Ein Überblick über die unterschiedlichen Praxisfelder und Hilfeformen und deren Systematisierung soll eine Orientierung ermöglichen und zugleich einen Eindruck vermitteln von der Komplexität des Feldes der Sozialen Arbeit. Unter den Stichworten ›Parteiliche Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft‹ und ›Bearbeitung sozialer Probleme‹ werden zwei Zugänge zur Umschreibung des Auftrags der Sozialen Arbeit vorgestellt, und es wird auf wichtige Zielsetzungen und Werte eingegangen.
2.1 Gegenstand Sozialer Arbeit
Was tun Professionelle der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen? Sie beraten und unterstützen z. B. Familien mit Erziehungsproblemen in deren Alltag, oder sie erziehen Kinder, die vorübergehend oder für längere Zeit nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können; sie vermitteln materielle Unterstützung und machen Schuldenberatung; sie begleiten Menschen, welche ihre Gefängnisstrafe abgebüßt haben; sie realisieren Bedarfsanalysen in Stadtteilen und Gemeinden und konzipieren dort gemeinsam mit den Bewohnerinnen neue Angebote; sie begleiten und assistieren Menschen mit Entwicklungsbeeinträchtigungen; und sie beraten Menschen mit Suchtproblemen, sie realisieren Gewaltpräventionsprojekte in der Schule … Die Liste der Aufgaben und Tätigkeiten könnte noch lange weitergeführt werden. Professionelle der Sozialen Arbeit können offenbar vieles, das Arbeitsfeld ist äußerst breit. ›Vielfältig und spannend‹ – so könnte der erste Eindruck bei einem pragmatischen, tätigkeitsorientierten Zugang zur Sozialen Arbeit lauten. Wenn wir hingegen einen theoretischen Zugang wählen und den Gegenstand Sozialer Arbeit beschreiben wollen, dann lautet ein erstes Fazit wahrscheinlich ›komplex und schwierig zu fassen‹. Der Hintergrund dieser Einschätzung soll im Folgenden dargelegt und dabei dennoch der Versuch unternommen werden, den Gegenstand theoretisch zu beschreiben.
2.1.1 Historische Wurzeln: Sozialpädagogik und Sozialarbeit
Die Schwierigkeiten, den Gegenstand der Sozialen Arbeit zu fassen, zeigen sich bereits bei der Begrifflichkeit. Soziale Arbeit hat sich etwa seit Beginn des 21. Jahrhunderts als neuer Leitbegriff etabliert. Mit diesem Begriff wird versucht, das gesamte, vielfältige Arbeitsfeld begrifflich zu rahmen und ein einheitliches Funktionssystem abzugrenzen (z. B. gegenüber dem Medizinsystem oder Rechtssystem, vgl. u. a. Thole 2012a:22). Daneben werden jedoch auch weiterhin andere Begriffe verwendet, insbesondere Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Diese beiden Begriffe verweisen auf die unterschiedlichen historischen Traditionslinien, welche in der Sozialen Arbeit integriert werden. Während Sozialpädagogik für die pädagogisch-erziehungswissenschaftliche Linie steht und die Wurzel für die heutige Kinder- und Jugendhilfe darstellt, so steht die Sozialarbeit als ›Fürsorgewissenschaft‹ in der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Tradition und ist die Wurzel der Sozialhilfe (vgl. u. a. Gängler 2012:610; Thole 2012a:22). Im Hinblick auf Theoriebildung und Argumentationskultur könne ›Sozialarbeit‹ als Erbe der bürgerlichen Frauenbewegung im ausgehenden 19. Jahrhundert, ›Sozialpädagogik‹ hingegen als Erbe von Reformpädagogik und bürgerlicher Jugendbewegung im frühen 20. Jahrhundert gelesen werden, so Niemeyer (vgl. 2012:146). Die beiden Traditions- und Entwicklungslinien werden nachfolgend skizziert.
Sozialpädagogik
Die Sozialpädagogik hat einen bildungstheoretischen Ursprung, der in den Beginn der europäischen Moderne zurückgeht. Damals hat sich die Idee eines eigenständigen, freien, bildsamen Individuums etabliert, eines Individuums also, das sich selbst bilden und entwickeln kann. Indem die traditionelle Ständeordnung an Bedeutung verlor, entstand nicht nur die Möglichkeit individueller Entwicklung, zugleich wurden Menschen auch aus diesen ständischen Bindungen freigesetzt. Als Reaktion darauf entstanden pädagogische Gemeinschaftsbegriffe, um das Individuum wiederum an soziale Sphären zurück zu binden. Genau dies ist das Thema der Sozialpädagogik: Sie befasst sich mit dem Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft und fragt nach Möglichkeiten und praktischer Gestaltbarkeit der Vermittlung zwischen Individuum und Gemeinschaft, zwischen Mensch und Gesellschaft. Wie können Menschen sich entwickeln und bilden, ihr Leben eigenständig gestalten und sich selbst verwirklichen, autonom handeln – und zugleich in ein soziales Gefüge eingebettet, in eine Gemeinschaft integriert sein und an gesellschaftlichen Errungenschaften teilhaben? Historisch gesehen wurde Gemeinschaft als pädagogische Aufgabe immer dann virulent, wenn das Verhältnis von Individuum und Gesellschaft als problematisch wahrgenommen wurde – denn die Gemeinschaft ist das entscheidende Medium sozialer Integration. Das sozialpädagogische Nachdenken über das Verhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft erfolgte stets im Sinne einer Anwaltschaft für das freie, selbsttätige Subjekt (vgl. Reyer 2002:27 f.; Hochuli Freund 2005:174 f.).
Eine weitere Wurzel der Sozialpädagogik liegt in den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der industriellen Revolution, welche im 19. Jahrhundert zur Verarmung und Verelendung breiter Bevölkerungskreise geführt hat. Mit den Anstalten zunächst für arme, verwaiste und gefährdete Kinder und – in der zweiten Jahrhunderthälfte auch für verwahrloste Jugendliche – entstand jenes Praxisfeld, das später Heimerziehung genannt wurde (vgl. Hochuli Freund 1999). Die Anstalten verstanden ihren Auftrag als Erziehung von Kopf, Herz und Hand (gemäß Pestalozzi), als Rettung im religiösen Sinne sowie als Rettung aus verkommenen gefährdenden Verhältnissen, und schließlich – und dies war in der Realität wohl am bedeutsamsten – als Disziplinierung mit dem Ziel gesellschaftlicher Anpassung. Sozialpädagogik kann also auch verstanden werden als gesellschaftliche und pädagogische Antwort auf die sozialen Probleme des 19. Jahrhunderts, als Versuch, diesen mit Mitteln der Erziehung zu begegnen (vgl. Hochuli Freund 2005a:174 f.).
Die Praxisfelder der Sozialpädagogik sind im Verlaufe des 20. Jahrhunderts vielfältiger und breiter geworden. Sozialpädagogik als Kinder- und Jugendhilfe befasst sich mit den Entwicklungsproblemen von jungen Menschen beim Hineinwachsen in das gesellschaftliche Umfeld und mit angemessenen Unterstützungsangeboten zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten. Darüber hinaus beansprucht die Sozialpädagogik zunehmend Zuständigkeit für den ganzen Lebenslauf, indem sie sich auf ein erweitertes Sozialisationskonzept als Metakonzept bezieht, das Bildung als lebenslange Aufgabe ansieht; Chassé/von Wensierski (2004a:8) bezeichnen dieses Phänomen als ›Sozialpädagogisierung der Lebensphasen‹. Entsprechend vielfältig sind heute die sog. sozialpädagogischen Praxisfelder. Böhnisch bezeichnet die Sozialpädagogik einerseits als erziehungswissenschaftliche Disziplin und gleichzeitig als Theorie besonderer Praxisinstitutionen, insbesondere der Jugendhilfe. Als Disziplin beschäftige sie sich »mit jenen sozialstrukturell und institutionell bedingten Konflikten zwischen subjektiven Antrieben und Vermögen der Kinder und Jugendlichen und gesellschaftlichen Anforderungen, wie sie in Familie, Schule, Arbeitswelt und Gemeinwesen vermittelt sind. Sie versucht, diese Konflikte aufzuklären, ihre Folgeprobleme zu prognostizieren und in diesem Kontext die Grundlagen für erzieherische Hilfen zu entwickeln« (Böhnisch 1979:22 zit. in Hamburger 2003:14).
Sozialarbeit
Die Sozialarbeit hingegen hat sich aus der Armenfürsorge entwickelt und steht im Kontext der Herausbildung des Sozialstaates in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Hintergrund war auch hier die Entstehung der Industriegesellschaft und der mit ihr verbundenen sozialen Problemen. Das Armutsproblem verschärfte sich und verwandelte sich in die sog. ›soziale Frage‹, der allein mit polizei- und ordnungspolitischen Strategien nicht mehr begegnet werden konnte. Zuvor war die Armenpflege seit langer Zeit kommunal organisiert gewesen. Die Gemeinden waren zur Unterstützung der Hilfsbedürftigen verpflichtet. Voraussetzung allerdings war die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Die materielle Unterstützung war knapp bemessen und an diskriminierende Umstände gebunden (vgl. Müller 2013:756, Hammerschmidt/Tennstedt 2012:74).
Bürgerliche Reformbestrebungen führten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – zumindest in den größeren Städten Deutschlands – dazu, dass diese materielle Hilfe ergänzt wurde durch eine individuelle Hilfe und Begleitung durch ehrenamtliche Bürger als sog. Armenpfleger. Durch diese kommunal organisierte und ehrenamtlich realisierte Hilfe von ›Mensch zu Mensch‹ veränderte sich die Armenfürsorge zur socialen Fürsorge: Dies war der erste Schritt auf dem Weg hin zur Sozialarbeit. In der Schweiz basierte die freiwillige Fürsorge für Arme auf privater, philanthropisch und religiös motivierter Wohltätigkeit von Einzelpersonen – oftmals bürgerlicher Frauen – und von karitativen Organisationen (z. B. ›Hilfsgesellschaften‹), die ebenfalls auf Privatinitiative zurückgingen. Der zweite Schritt bestand in der Einbindung der kommunalen Wohlfahrtspflege in den Wohlfahrtsstaat (vgl. Hammerschmidt/Tennstedt 2012:73 ff.). Im Zuge der Etablierung der Sozial- und Wirtschaftspolitik im ausgehenden 19. Jahrhundert wurde die Armenfürsorge zunehmend zur Aufgabe des Staates. Diese Veränderung ist eng verknüpft mit den Anfängen der Sozialpolitik, welche die wichtigsten Daseinsrisiken durch Versicherungsleistungen abzudecken suchte. Die sog. Sozialversicherungen entstanden in Deutschland in den 1880er Jahren (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und Altersversicherung – 1927 dann auch Arbeitslosigkeitsversicherung, vgl. Münchmeier 2013:366), in der Schweiz deutlich später (1918 Kranken- und Unfallversicherung, 1948 Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1959 Invalidenversicherung, obligatorische Arbeitslosenversicherung erst 1983). Die finanziellen Transferleistungen der neuen (Arbeiter-)Versicherungen entlasteten die kommunalen Träger der Armenpflege und setzten Ressourcen frei. Darüber hinaus basierte die neue staatliche Armenpflege auf der Erkenntnis, dass auf die sozialen Probleme mit individuell ausgerichteter Hilfe reagiert werden muss: Mit ihren Prinzipien der Individualisierung, der Einzelfallhilfe und der persönlichen Beziehung zwischen Helferin und Hilfeempfänger vollzog sich eine Abkehr von einer nur auf materielle Sicherung bezogenen Hilfe (vgl. ebd.). Damit begann die erste Phase der Verberuflichung der ehemals meist weiblichen ehrenamtlichen Fürsorgetätigkeit durch die Gründung sog. ›sozialer Frauenschulen‹.
Neben einem hochgradig verrechtlichten, ökonomisierten und bürokratisierten System sozialer Sicherung – auf der Basis des Erwerbs individueller Anspruchsberechtigung – entstand also die moderne Sozialarbeit als personenbezogene Hilfe (vgl. Gildemeister 1993:60). Bis heute erfüllt Sozialarbeit Aufgaben im Bereich der Armutsbekämpfung und Existenzsicherung. Sie leistet dies einerseits mit materieller Hilfe (Geld- und Sachleistungen), andererseits mit immateriellen Dienstleistungen (Beratung, Unterstützung, Koordination von Hilfemaßnahmen). Die drei sog. ›klassischen Methoden‹ der Sozialarbeit – Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit – verweisen auf die Ausdifferenzierung der Praxisfelder der Sozialarbeit im Laufe des 20. Jahrhunderts. Dabei seien drei unterschiedliche Zielbestimmungen festzumachen (vgl. Becker et al. 2005:160 f.):
• Bearbeitung von Problemlagen, welche von den betroffenen Individuen, Familien, Gruppen oder Gemeinwesen nicht ohne fremde Hilfe gelöst werden können – sofern diese in einem politischen Entscheidungsprozess als zu lösende Probleme anerkannt und die entsprechenden rechtlichen und materiellen Grundlagen vorhanden sind,
• Bearbeitung von Problemen eines Gemeinwesens, ohne dass Betroffene um Hilfe ersucht hätten (u. a. auch Prävention und rechtspflegerische Kontrollaufgaben),
• Verbesserung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (u. a. durch Gemeinwesenarbeit).
2.1.2 Soziale Arbeit als neuer Leitbegriff
Bis gegen Ende des 20. Jahrhunderts wurde an der Unterscheidung zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik festgehalten, gleichzeitig wurde sie zunehmend hinterfragt. So bezeichnete Pfaffenberger bereits 1966 die Zweiteilung als historisch zufällig und überholt und skizzierte demgegenüber die Soziale Arbeit als »einheitliches Funktionssystem gesellschaftlicher Hilfen« (zit. in Chassé/von Wensierski 2004a:7). Zahlreiche Publikationen befassten sich in den darauffolgenden Jahrzehnten mit der Angemessenheit bzw. Überholtheit dieser Unterscheidung (vgl. u. a. Merten 1998, 2002, 2013; Mühlum 2001; Niemeyer 2012; Thiersch 2002). Merten (2013:762) verweist darauf, dass es nach wie vor keine allgemein geteilte Begriffsbestimmung gibt, was unter Sozialer Arbeit bzw. Sozialarbeit und Sozialpädagogik inhaltlich verstanden wird. Er unterscheidet analytisch insbesondere zwei kategorial verschiedene Positionen:
• Differenzansatz: Aus den je unterschiedlichen historischen Ursprüngen leiten sich auch sachlogische Differenzen zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik ab, die bis heute relevant sind. In der theoretischen Diskussion ist die sog. Sozialarbeitswissenschaft hier zu verorten – z. B. Mühlum 2004, Staub-Bernasconi 2007a –, welche die Differenz gegenüber der erziehungswissenschaftlich geprägten und zu verortenden Sozialpädagogik betont und einen Anspruch als Grundlagentheorie der Sozialen Arbeit erhebt.
• Identitätsansatz: Trotz der differenten Wurzeln hat sich bis heute eine so starke Annäherung sowohl der theoretischen Reflexion als auch der Praxisfelder vollzogen, dass empirisch keine Unterschiede mehr festzustellen sind. Thole (2012a:20) beispielsweise argumentiert, dass die beiden Begriffe Sozialarbeit und Sozialpädagogik heute keine verschiedenen wissenschaftlichen Fächer mehr kodieren, und auch keine voneinander klar abgrenzbare Praxisfelder, und schließlich auch keine klar unterschiedlichen Ausbildungswege und -inhalte mehr. In ähnlichem Sinne resümiert Niemeyer (2012:147), es stehe zunehmend in Frage, ob es noch Sinn mache, zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik nach Maßgabe angeblich unterschiedlicher Objektbereiche trennen zu wollen, und er konstatiert, das terminologische Problem sinke zu einem Scheinthema herab.
Die aktuellen Handbücher und Wörterbücher nehmen fast alle den neuen Leitbegriff im Titel auf: ›Glossar zur Sozialen Arbeit‹ (FHA 2005), ›Handbuch Soziale Arbeit‹ (Otto/Thiersch 2011), ›Grundriss Soziale Arbeit‹ (Thole 2012), oder ›Wörterbuch Soziale Arbeit‹ (Kreft/Mielenz 2013).
Wenn wir in diesem Lehrbuch über professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit nachdenken, dann gehen wir von der Position des Identitätsansatzes aus, davon, dass es heute keine entscheidenden Unterschiede mehr gibt zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik – zumindest keine, die eine Unterscheidung in ›Professionelles Handeln in der Sozialarbeit‹ und ›Professionelles Handeln in der Sozialpädagogik‹ rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung allerdings wirft die Aufhebung der Trennlinie zwischen den beiden Fächern Schwierigkeiten auf. Denn die traditionellen Begriffe Sozialarbeiter und Sozialpädagogin sind damit überholt, ohne dass eine neue prägnante Bezeichnung in Sicht wäre. ›Professionelle der Sozialen Arbeit‹ ist die nahe liegende neue Bezeichnung. Für die schriftliche Kommunikation erscheint dieser Begriff durchaus sinnvoll, in der mündlichen Kommunikation hingegen ist er ausgesprochen sperrig, und auch im Hinblick auf die Berufsidentität erscheint er nicht sonderlich geeignet. Wir nehmen an, dass sich in den kommenden Jahren eine neue Bezeichnung herauskristallisieren und etablieren wird. Derweil gehen wir pragmatisch mit der Übergangssituation um und verwenden alle drei Begriffe – Professionelle der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogin, Sozialarbeiter – abwechslungsweise und synonym.
2.1.3 Soziale Arbeit als Disziplin und Profession
Soziale Arbeit gilt also als neuer Leitbegriff für Disziplin und Profession. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was mit dieser Unterscheidung gemeint ist.
Stichweh (1994) schlägt vor, Disziplin und Profession als zwei unterschiedliche Systeme mit je eigenen funktionalen Aufgaben auszuweisen. So sind Disziplinen Wissenschaftszweige, welche einen spezifischen Ausschnitt der Wirklichkeit auf bestimmte Weise betrachten. Zu jeder Disziplin gehören Forschungsgegenstände, Methoden, Theorien und Forschungszwecke (vgl. Wilhelm 2005:43). Disziplinen sind Ergebnisse einer Binnendifferenzierung des Systems Wissenschaft. Spezifisch für eine Disziplin sind nicht nur der Gegenstand, sondern auch die jeweilige Fragestellung und die Problemperspektive, d. h. die Art und Weise des Blickes auf den spezifischen Wirklichkeitsausschnitt. Sinnvoller als über den Gegenstand kann eine Disziplin bestimmt werden über die Zuständigkeit, so Merten (2002:39), mit Hilfe der Frage, welche Probleme als zur Disziplin zugehörig betrachtet werden. Er fasst die Strukturmerkmale von Disziplinen folgendermaßen zusammen:
• Scientific community, d. h. die soziale Gemeinschaft von Wissenschaftlern,
• Disziplinspezifische Sozialisationsprozesse (die sich innerhalb spezifischer Ausbildungsbedingungen an den Hochschulen vollziehen),
• besondere Fragestellungen, besonderer Problembezug,
• aktueller Diskussionsstand,
• besondere Methoden und Lösungsverfahren (vgl. ebd.:41).
Im Vergleich zu anderen Wissenschaftszweigen ist die Soziale Arbeit eine junge Disziplin. Das zeigt sich insbesondere darin, dass die akademische Ausbildung eine kurze Geschichte hat. In der Bundesrepublik Deutschland wird als Leitbegriff für das wissenschaftliche Feld teilweise auch Sozialpädagogik verwendet, in der Schweiz oft auch – verweisend auf den angelsächsischen Diskussionsstrang – der Begriff Sozialarbeitswissenschaft (vgl. u. a. Tohle 2012a:20; Chassée/von Wensierski 2004a:7).
Mit dem Begriff Profession wird demgegenüber nicht einfach nur die ›Praxis‹ der Sozialen Arbeit, das Handeln, gefasst (im Gegensatz etwa zur ›Theorie‹ der Sozialen Arbeit). Der Begriff bezeichnet vielmehr die Berufsgruppe der hier tätigen Personen sowie die Orte und Institutionen des Praxissystems, des gesamten Arbeitsfeldes also, das Beratung, Unterstützung und Hilfe für bestimmte Klienten offeriert. Gemäß Thole wird mit dem Begriff Profession »das gesamte fachlich ausbuchstabierte Handlungssystem, also die berufliche Wirklichkeit eines Faches« beschrieben, der Begriff bezeichne »die Realität der hier beruflich engagierten Personen sowie die von ihnen offerierten Hilfe-, Beratungs- und Bildungsleistungen auf der Basis der von der Gesellschaft an sie adressierten Ansprüche und Wünsche« (2012a:21).
Aufgrund dieser kurzen Umschreibungen von Disziplin und Profession zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den beiden Systemen. Professionen zeichnen sich aus durch Handlungsorientierung, sie zielen ab auf Veränderung von Situationen oder Personen. In der Disziplin hingegen ist Handlungsentlastetheit eine unabdingbare Bedingung für die Möglichkeit wissenschaftlicher Tätigkeit. Die Profession der Sozialen Arbeit zielt also auf Wirksamkeit – und dabei muss sie sich stets fragen, ob das Handeln dem Kriterium Angemessenheit genügt, d. h., ob es geeignet war oder nicht. In einer wissenschaftlichen Disziplin hingegen geht es darum, mittels Forschung, Produktion und Reflexion von Theorien Welt- und Gesellschaftsbilder zu kreieren und zu beeinflussen. Die Disziplin setzt auf Wahrheit und Richtigkeit, ihre Argumentationen müssen schlüssig sein (vgl. Merten 2013a; Merten 2002; Thole 2012a; Stichweh 1994).
Abbildung 1 von Merten fasst die Unterschiede zwischen Disziplin und Profession prägnant zusammen.

Abb. 1: Differenz Disziplin – Profession (Merten 2002:44)
Inwiefern diese beiden Systeme – Disziplin und Profession – in einem hierarchischen Verhältnis zu einander stehen (weil theoretisches Wissen höher zu bewerten ist) oder aber zwar divergent, aber gleichwertig sind, wird vielfach diskutiert. In der Sozialen Arbeit gilt das Verhältnis von Theorie und Praxis in besonderer Weise als problematisch. Die Kluft zwischen den Welten des beruflichen Alltags der Professionellen und des Wissenschaftssystems sei groß, konstatiert beispielsweise Schone (vgl. 2008:981), das Verhältnis zwischen den Angehörigen der beiden Gruppen sei distanziert und durch Vorurteile geprägt. Idealerweise bereichern, durchdringen und befruchten sich die beiden Systeme gegenseitig: Professionelle nutzen wissenschaftliches Wissen um einen konkreten Einzelfall einordnen und verstehen zu können und auf dieser Basis Interventionen planen zu können. Wissen ist eine notwendige Voraussetzung für professionelles Handeln. Gleichzeitig lassen sich aus wissenschaftlichem Wissen keine Regeln für das konkrete berufliche Handeln im Einzelfall ableiten, ist der ›Nutzen‹ von wissenschaftlichem Wissen immer beschränkt. Auch wenn es unabdingbar ist, den konkreten Einzelfall auf der Folie des Allgemeinen beleuchten zu können, so reicht das theoretische Wissen nie aus, um das konkrete Handeln im Fall bestimmen zu können. Professionelle der Sozialen Arbeit müssen nicht nur in der Lage sein, wissenschaftliches Wissen auf den Fall zu übertragen, zu transformieren, sondern darüber hinaus auch zu verknüpfen mit den Informationen von Klientinnen zu ihrer Lebenssituation und zu ihrer eigenen Deutung dieser Situation (vgl. u. a. Merten 2013a:670;
Kap. 10.2.1).
2.2 Praxisfelder, Professionsauftrag und Grundorientierungen
Im vorangehenden Kapitel haben wir bereits auf die Vielseitigkeit der Aufgaben der Sozialen Arbeit und auf den historischen Prozess der zunehmenden Ausdifferenzierung von Praxisfeldern und Hilfeangeboten hingewiesen. Dieser Prozess kann nur verstanden werden vor dem Hintergrund des sozialen Wandels und der zunehmenden Komplexität der Gesellschaft. Gegen Ende des 20. Jahrhunderts lässt sich der gesellschaftliche Modernisierungsprozess umschreiben mit den Stichworten Enttraditionalisierung von Milieus und Sozialformen sowie Pluralisierung der Lebensformen, Strukturwandel der Institution Familie, Krise der (Erwerbs-)Arbeitsgesellschaft, Erosion der sog. Normalarbeitsbiografie, Entkoppelung von Bildung und Beruf, demografischen Veränderungen (u. a. in Bezug auf das Alter), Veränderung der Geschlechterrollen, Strukturwandel der Jugendphase etc. (vgl. u. a. Chassé/von Wensierski 2004a:10 f.; Parpan-Blaser 2005:136). Im Zeitalter von Globalisierung und Wissensgesellschaft ändern sich die sozialen Probleme und die Muster sozialer Ungleichheit und Benachteiligung immer schneller – und damit verändern sich stets auch die Aufgaben sozialer Integration.
2.2.1 Praxisfelder
Die Antwort der Sozialen Arbeit auf den beschleunigten gesellschaftlichen Wandel lässt sich zunächst als Expansion beschreiben, als quantitativer Ausbau ihrer Angebote. Einerseits wurden neue Aufgabenfelder erschlossen, andererseits vollzog sich innerhalb der Aufgabenfelder eine Diversifizierung und Spezialisierung der Angebote, die auf eine höhere Qualität der Hilfe hinweisen. Otto/Thiersch (2011:V) sprechen von einer sektoralen und strukturellen Differenzierung, welche die »Expansion als Profession und Disziplin« begleitet habe. Der quantitative und qualitative Ausbau ging einher mit einem umfassenden Professionalisierungsprozess, einer Verrechtlichung und Versozialwissenschaftlichung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche, konstatieren Chassé/von Wensierski (2004a:9).
Systematisierungsmöglichkeiten des Feldes
Das herausragende Merkmal des Feldes der Sozialen Arbeit ist heute die große Heterogenität. Entsprechend schwierig ist es, dieses Feld zu systematisieren. (Nebenbei bemerkt zeigt sich hier außerdem eine begriffliche Schwierigkeit, werden doch die Begriffe Handlungsfelder, Praxisfelder, Arbeitsfelder und Aufgabenfelder in der Literatur uneinheitlich verwendet.) Als Kriterien für die Einteilung der Einrichtungen und Maßnahmen der Sozialen Arbeit werden beispielsweise vorgeschlagen (vgl. Parpan-Blaser 2005:135; Müller 2013:758 f.):
• Problemstellung (z. B. Abhängigkeit, Erwerbslosigkeit, soziale Auffälligkeit, Entwicklungsbeeinträchtigung, u. a. m.),
• Zielgruppe nach Problemstellung (z. B. wohnungslose Menschen, Menschen mit Entwicklungsbeeinträchtigungen, straffällige Jugendliche und junge Erwachsene, u. a. m),
• Zielgruppe nach biografischen Stationen im Lebenslauf (z. B. Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Alte),
• Methode/Angebot (z. B. Beratung, Bildungsarbeit, Unterstützung, Prävention),
• Organisationsform (z. B. aufsuchende Soziale Arbeit, Heimerziehung, Beratungsstellen, polyvalenter Sozialdienst, psychiatrische Tagesklinik etc.).
Chassé/von Wensierski haben ihren Versuch einer konsistenten Gliederung des Feldes für den Sammelband ›Praxisfelder der Sozialen Arbeit‹ (2004a) verglichen mit dem Bemühen von Sisyphos (vgl. ebd.:13). Auf ihre etwas komplizierte Systematik soll hier kurz eingegangen werden, um die Schwierigkeit einer Einteilung deutlich zu machen. Sie nehmen einerseits die sozialpädagogische Traditionslinie mit der ›Sozialpädagogisierung der Lebensalter‹ auf und unterscheiden dabei die drei Bereiche Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungs- und Familienhilfen sowie Altenhilfe. In einem zweiten Teil nehmen sie die These der Ausdifferenzierung und Spezialisierung der Sozialen Arbeit auf und stellen Artikel zu Sozialer Arbeit in spezifischen Bereichen zusammen, welche in den letzten 30 Jahren als eigenständige, professionalisierte und hoch spezialisierte Aufgabenfelder der Sozialen Arbeit entstanden seien (Beratung, Sexualerziehung, Soziale Dienste im Gesundheitswesen, Sozialpsychiatrie, Strafvollzug, schließlich Migration und Soziale Arbeit sowie Selbsthilfe, u. a. m.). Zwei Bereiche jedoch konnten in diese Systematik nicht integriert werden und werden daneben gestellt: Die Frauenbewegung und ihre Institutionen (Fraueninitiativen und -projekte sowie Frauenhäuser), und das Thema Armut und Benachteiligung im Sozialstaat (mit den spezifischen Ansätzen der Sozialen Arbeit mit Randgruppen, Sozialhilfe, Schuldnerberatung, Arbeitslosenarbeit).
Heiner (2010:88 ff.) greift in ihrer Gliederung der Aufgabenfelder Sozialer Arbeit zunächst die Etappen des Lebenslaufs auf (›Altersgruppe, Lebensphase‹), darüber hinaus führt sie eine zielbezogene Aufgabengliederung ein, die sie mit den Begriffen Personalisation, Qualifikation, Reproduktion, Rehabilitation und Pflege sowie Resozialisation umschreibt.
Thole (vgl. 2012a:23 f.) bezieht sich in seiner Systematisierung zunächst auf die beiden Traditionslinien der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, und er schlägt vor, dann von einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit zu sprechen, wenn »öffentlich organisierte, soziale, unterstützende beziehungsweise pädagogische Hilfen und Dienste zur sozialen Lebensbewältigung oder Bildung angeboten oder organisiert werden«. Ganz allgemein gehe es in der Sozialen Arbeit um »öffentlich organisierte Aufgaben der sozialen Grundversorgung, Hilfe, Unterstützung und Bildung durch fachlich einschlägig qualifizierte Personen« (ebd.). Auf der Grundlage dieser Definition unterscheidet er vier große Praxisfelder der Sozialen Arbeit: Kinder- und Jugendhilfe, Erwachsenenbezogene Soziale Hilfen, Altenhilfe, Angebote im Gesundheitssystem – und daneben bzw. darüber hinaus – Gemeinwesenarbeit/Stadtteilarbeit, Sozialraumbezogene Soziale Arbeit. Die einzelnen Arbeitsfelder (innerhalb dieser Praxisfelder) werden bei Thole nach Intensität der Intervention bzw. ›Einmischungsgrad‹ unterschieden: Lebenswelt ergänzend, Lebenswelt unterstützend, Lebenswelt ersetzend.
In dieser Systematik werden altersbezogene, zeit-, orts- und zielgruppenorientierte Aspekte weitgehend ignoriert, so der Autor; auch bilde sich darin nicht ab, dass seit den 1990er Jahren zielgruppenbezogene Angebote an Bedeutung gewonnen haben, und dass sich die Soziale Arbeit für spezifische neue Problemkonstellationen sensibilisiert hat (wie z. B. für geschlechterspezifische oder interkulturelle Arbeit, vgl. ebd.:27).
Die Systematik von Thole (
Abb. 2) stellt eine mögliche Gliederung dar, die einen guten Überblick bietet über das Spektrum der Sozialen Arbeit. Im Gegensatz zu Thole unterscheiden wir in diesem Lehrbuch jedoch nicht zwischen Arbeits- und Praxisfeldern, sondern sprechen lediglich von Praxisfeldern innerhalb des Feldes der Sozialen Arbeit. In Bezug auf den Einmischungsgrad verwenden wir die Unterscheidung zwischen stationären, teilstationären und ambulanten Angeboten.
Trägerschaft
Neben der Unterteilung in Praxisfelder (und Interventionsintensität) ist des Weiteren die Unterscheidung wichtig hinsichtlich der Trägerschaft von Einrichtungen. Hier finden sich zwei Typen:
• Öffentliche Trägerschaft: Dies sind Institutionen, mit denen der Staat seine soziale Verantwortung und seine gesellschaftlichen Integrationsbemühungen, seine sozialen Hilfeanliegen und Bildungsbemühungen organisiert und adressiert. Auch alle Interventionen auf gesetzlicher Grundlage – z. B. öffentliche Sozialhilfe, Vormundschaftsrecht, Strafrecht – werden durch staatliche Dienste und Ämter erbracht bzw. organisiert.
• Private Trägerschaft: Dazu gehören Einrichtungen und Angebote, die auf private Initiative hin entstanden sind. Sie stellen das Netz der Freien Träger Sozialer Arbeit dar. Häufig sind solche private Sozialwerke als Verbände oder Vereine organisiert. Ihre Kosten werden teils durch Spenden, zunehmend jedoch auch von öffentlichen Subventionen getragen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Freiwilligenarbeit (z. B. in der Begleitung von Alten, Kranken, Strafenentlassenen etc.) sowie der Selbst- und Nachbarschaftshilfe im Feld der Sozialen Arbeit eine hohe Bedeutung zukommt. An den Schnittstellen zwischen professioneller und freiwilliger Arbeit bzw. Selbsthilfe nehmen Sozialarbeiterinnen wichtige Funktionen wahr in Ausbildung und Anleitung, Koordination und Vermittlung. (Vgl. u. a. Gildemeister 1993:6; Thole 2012a:24.; Zwicky/Fehlmann 2005:168 f.)

Abb. 2: Systematisierung von Praxisfeldern (Thole 2012a:28)
2.2.2 Professionsauftrag und Zielsetzung
Die bisherigen Ausführungen zu den historischen Wurzeln der Sozialen Arbeit und zu den Praxisfeldern enthielten – mehr oder weniger explizit – immer auch Aussagen zu Aufgabenstellung und Zielsetzung der Sozialen Arbeit. Der gesellschaftliche Auftrag, den die Soziale Arbeit erfüllt, ist damit jedoch noch nicht hinreichend beschrieben. So soll im Folgenden geklärt werden, für welche gesellschaftliche Aufgabe die Soziale Arbeit Zuständigkeit beansprucht und wie sie diese Aufgabe versteht. Ohne näher auf den Diskurs zur Theoriebildung in der Sozialen Arbeit einzugehen wollen wir versuchen, die unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach Aufgabe und Zielsetzung Sozialer Arbeit aus dem aktuellen Theoriediskurs zusammenzutragen und deren Kern zu bestimmen.
Parteiliche Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft
Soziale Arbeit ist ein Moment das Sozialstaatsprinzips moderner Gesellschaften, sie nimmt Aufgaben wahr innerhalb des arbeitsteilig organisierten Sozialstaates. Das Sozialstaatsprinzip war die Antwort auf die gesellschaftlichen Brüche in der modernen Industriegesellschaft, auf die ungleiche Verteilung von Besitz und Einkommen und auf die Probleme sozialer Desintegration, auf den Verlust traditionaler sozialer Systeme der Hilfe und Unterstützung (insbesondere der Familie) und die Überforderung traditionaler Hilfen (wie z. B. der Kirchen). Heute ist es die Antwort auf neue Formen von Entfremdung, Verarmung und Randständigkeit in der globalisierten Arbeitsgesellschaft. Dabei hat der Sozialstaat nicht nur marktausgelöste soziale Ungerechtigkeit zu kompensieren, sondern auch eine aktive Verteilungspolitik zu verfolgen (vgl. Schröer 2008:355). Das Sozialstaatsprinzip setzt auf die Würde des Menschen, auf ihre Anerkennung als Subjekte des Lebens, und es repräsentiert den Anspruch auf soziale Gerechtigkeit innerhalb einer Gesellschaft. Angesichts gesellschaftlicher Verhältnisse jedoch, die geprägt sind durch alte und neue Ungleichheiten und durch die zunehmende Brüchigkeit traditioneller Klassen und Milieus ist eine Vermittlung nötig, damit menschliche Würde und Anerkennung als Subjekt des Lebens realisiert werden können. Hier hat die Soziale Arbeit ihre spezifische Aufgabe (vgl. Thiersch 2002:11).
Thole (2012a:24) formuliert zunächst neutral, dass Soziale Arbeit stets ein institutionelles Angebot darstellt, das sich zwischen dem Staat als gesellschaftliches Gesamtsubjekt beziehungsweise in dessen Vertretung und Auftrag handelnde Organisationen auf der einen Seite und einzelnen Subjekten, Familien oder Gruppen auf der anderen Seite verortet. Der Sozialen Arbeit kommt dabei die Aufgabe zu, zwischen Individuum und Gesellschaft, zwischen System und Lebenswelt zu vermitteln, so Heiner, und sie bezeichnet dies als die ›intermediäre Funktion‹ der Sozialen Arbeit (vgl. 2004:155). Diese Vermittlung wird jedoch nicht neutral gesehen, vielmehr ist der spezifische Zugang der Sozialen Arbeit derjenige einer parteilichen Vermittlung: »Soziale Arbeit ist engagiert in den Problemen, die die Menschen in sich und mit sich selbst haben und erst in zweiter Linie an den Problemen, die die Gesellschaft mit ihnen hat. (Dafür sind im Rahmen unserer Gesellschaft Gesetz, Justiz und Polizei zuständig.) Soziale Arbeit vermittelt also zwischen Subjekt und Gesellschaft in der Perspektive des Subjekts« (Thiersch 2002:212). Sie sehe Menschen in ihren subjektiven Schwierigkeiten und Hoffnungen und ihren individuellen Anstrengungen, mit den vielfältigen Anforderungen des konkreten Alltags zurecht zu kommen. Und Gildemeister (1992:216) hält fest, die Soziale Arbeit sei der einzige Beruf, »der die Solidarität mit den Leidenden, Ausgestoßenen, Problembeladenen nicht aufgeben kann, ohne ein konstitutives Element zu verlieren«. Parteilichkeit für Klienten gilt als Maxime Sozialer Arbeit (vgl. Müller 1991:144).
Der Auftrag der Sozialen Arbeit sei ein nachrangiger, betont u. a. Heiner: In der sozialstaatlichen Arbeitsteilung soll die Soziale Arbeit in der Regel erst dann aktiv werden, wenn andere gesellschaftliche Systeme versagt haben beziehungsweise deren Problemlösungsansätze nicht greifen. Die Soziale Arbeit sei zuständig für alle Aspekte der komplexen Problemlagen der Klientel. Diese sozialpolitische Nachrangigkeit der Sozialen Arbeit, ihre Auffangfunktion als letztes soziales Netz der Gesellschaft führe dazu, dass sie es meist mit sehr komplexen, oftmals chronifizierten Problemlagen zu tun habe (vgl. Heiner 2004:156 f.).
Bearbeitung sozialer Probleme
In einer soziologischen und systemtheoretischen Perspektive wird der Sozialen Arbeit die Aufgabe der Bearbeitung sozialer Probleme zugewiesen (Gildemeister 1993; Staub-Bernasconi 2012). Soziale Arbeit wird dabei verstanden als Funktionssystem gesellschaftlicher Hilfen für Individuen und Gruppen, die von sozialen Problemen betroffen sind. Das setzt einen gesellschaftlichen Definitions- und Aushandlungsprozesse voraus, was als soziales Problem zu bezeichnen ist, wo Abweichungen von der ›Normalität‹ gesellschaftlicher Lebenspraxis als so gravierend beurteilt werden, dass (Ab-)Hilfe nötig ist – wann also ein soziales Problem zu einem Thema für die Soziale Arbeit wird. Anders als beispielsweise die Sozialpolitik geht Soziale Arbeit jedoch nicht direkt auf soziale Probleme ein, vielmehr bearbeitet sie die individuellen Probleme, die sich für Betroffene daraus ergeben. Es gehe ihr eher um »individualisierend ansetzende Maßnahmen« (vgl. Gildemeister 1993:59). Soziale Arbeit ist in dieser individuellen Perspektive »für das Wohlergehen, die Entwicklung und Selbstverwirklichung von Menschen zuständig. (…) Es geht also darum, Menschen zu befähigen, ihre Bedürfnisse so weit wie möglich aus eigener Kraft, d. h. dank geförderter und geforderter Lernprozesse zu befriedigen« (Staub-Bernsconi 2012:275 f.). Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten gilt als zentrales Grundprinzip in der Sozialen Arbeit.
Die Soziale Arbeit ist mit der lebenspraktischen Lage ihrer Klienten konfrontiert, die in komplexer Weise mit den Strukturen und Dynamiken der Gesellschaft zusammenhängt. Individuen, Familien und Gruppen in der Realisierung ihrer je eigenen Lebensentwürfe zu unterstützen, Bildungsprozesse zu ermöglichen, Chancen und Zugang zu Ressourcen zu eröffnen, das seien die wesentlichen Aufgaben Sozialer Arbeit, konstatiert Parpan-Blaser; diese allerdings bringen oft die Thematisierung gesellschaftlicher Strukturen und Ungleichheit mit sich, insbesondere dann, wenn gesellschaftliche Integration durch die kompensatorischen Hilfen der Sozialen Arbeit nicht mehr zu realisieren ist (vgl. 2005:135).
Ob die Soziale Arbeit neben der individuumsbezogenen Aufgabe auch ein politisches Mandat – also eine explizit gesellschaftsbezogene Funktion – hat, ist umstritten. Staub-Bernasconi (1995, 1998, 2007a, 2007b, 2012) tritt klar hierfür ein. Sie betont, dass sich die Soziale Arbeit in (sozial-)politische Entscheidungsprozesse einzumischen habe, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass »menschenverachtende soziale Regeln und Werte von sozialen Systemen in menschengerechte Regeln und Werte« transformiert würden, damit Menschen überhaupt in die Lage versetzt werden, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Auch habe Soziale Arbeit die Aufgabe, öffentlichen Entscheidungsträgern Wissen über die Entstehung sozialer Probleme zur Verfügung zu stellen (vgl. Staub-Bernasconi 2012:276). Der Fokus bei der Bearbeitung von Problemen sei immer ein doppelter, so Heiner (2004:157): Es gehe sowohl um Veränderungen der Lebensbedingungen als auch der Lebensweise der Klientinnen. Diesen doppelten Fokus der Intervention hat bereits Alice Salomon (1926) formuliert. Für Heiner ist er ein Spezifikum der Sozialen Arbeit. Wenn die Aufgabe politischer Einmischung und Optimierung der sozialen Infrastruktur dazu gedacht werde – und hier bleibt sie in ihrer Positionierung offen –, dann lasse sich von einem ›trifokalen Fokus‹ der Sozialen Arbeit sprechen (vgl. ebd., auch Gildemeister 1992:209, u. a.). Staub-Bernasconi bezeichnet dies als Tripel-Mandat der Sozialen Arbeit (vgl. 2007b:12 f. –
Kap. 3.2.2.)
Soziale Gerechtigkeit, Integration und Autonomie
Je nach theoretischem Entwurf wird der Auftrag der Sozialen Arbeit, zwischen Individuum und Gesellschaft aus der Perspektive des Subjekts zu vermitteln, mit anderen, weiteren Begrifflichkeiten umschrieben, die zugleich eine Zielsetzung beinhalten.
Es gilt als wesentliche Aufgabe der Sozialen Arbeit, soziale Integration zu unterstützen und immer wieder neu zu sichern, also den Zugang von Menschen zu allen relevanten Bereichen der Gesellschaft zu ermöglichen. Gemäß Böhnisch ist die Soziale Arbeit die gesellschaftlich institutionalisierte Reaktion in der Folge gesellschaftlich bedingter sozialer Desintegration (vgl. 2012:219). In seinem Konzept biografischer Lebensbewältigung kommt der Sozialen Arbeit die Aufgabe zu, individuelles Bewältigungshandeln zu verstehen und soziale Integration zu sichern, welche durch individuelles Bewältigungshandeln immer wieder aufs Spiel gesetzt werden muss. In systemtheoretischen Entwürfen wird die Funktion der Sozialen Arbeit bestimmt als Exklusionsvermeidung, Inklusionsvermittlung und Exklusionsverwaltung. Inklusionsvermittlung bedeutet, Zugang zu sozialen Systemen (z. B. Arbeitsmarkt, Bildungswesen, Gesundheitssystem) vermitteln und damit Exklusion zu verhindern. Gelingt die Inklusionsvermittlung in soziale Systeme längerfristig nicht, so tritt an ihrer Stelle die Exklusionsverwaltung, die Begleitung der Marginalisierten (vgl. Heiner 2004:157; Bommes/Scherr 2000:88 ff.). Basis des Integrationsgedankens ist die Vorstellung sozialer Gerechtigkeit (siehe oben, vgl. u. a. Schröer 2013; Thiersch 2002; Schütze 1992). Haupert bezeichnet die Soziale Arbeit als »Kerndisziplin der sozialen Integration«, deren Ziel die »Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und Gleichheit, bzw. die Kompensation entsprechender Ungerechtigkeiten« sei (2007:61 f.).
Viele Theoretikerinnen der Sozialen Arbeit benennen die Autonomie der Klientinnen oder die allgemeine Autonomie der Lebenspraxis als zentralen Wert, den es zu fördern gilt (u. a. Oevermann 2013; Heiner 2004; Dewe et al. 2001 – vgl. auch die Zusammenstellung bei Becker-Lenz/Müller 2009:60 f.). So bestimmen beispielsweise Dewe et al. Soziale Arbeit als Hilfe, »die in dialogischen Prozessen erbracht wird, und die auf die Wiedergewinnung und Steigerung der Handlungsautonomie ihrer Adressaten ausgerichtet ist« (2001:18). ›Achtung vor der Würde und dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen‹ (vgl. Müller 1991:144), Anerkennung der Klienten als »Subjekt ihres Lebens« (Thiersch 2002:11) sind weitere Umschreibungen für die Autonomie der Lebenspraxis, welche die Soziale Arbeit unterstützt (
Kap. 4.1).
Rauschenbach/Zürcher (2012:169) stellen nach ihrer Durchsicht der aktuellen theoretischen Beiträge zur Sozialen Arbeit fest, dass sich derzeit drei Richtungen unterscheiden lassen. Die Soziale Arbeit reagiere im Wesentlichen – je nach theoretischem Entwurf in unterschiedlicher Betonung – auf drei soziale Tatbestände:
• auf die ›Erziehungstatsache‹, die vielschichtiger werdenden Herausforderungen des Aufwachsens (in Schule, Familie und jenseits davon) und die unterschiedlichen Modalitäten der individuellen und gesellschaftlichen Reaktionen darauf,
• auf soziale Probleme, alte und neue Ungleichheiten, Fragen der sozialen Integration und Desintegration, der Inklusion und Exklusion,
• auf ›Risiken der individuellen Lebensführung und der alltäglichen Lebensbewältigung‹, also auf die durchschnittlichen sozialen Risiken, auf die Biografien und Lebensläufe und die damit einhergehende Gestaltung und Bewältigung von Lebenslagen.
Vor diesem Hintergrund umreißen Rauschenbach/Zürcher die gesellschaftliche Bedeutung und fachliche Identität der Sozialen Arbeit in der Summe als »öffentliche Reaktion auf einen politisch anerkannten Hilfebedarf von Personen und Personengruppen – gleich welcher Art und welchen Alters – in modernen Gesellschaften« (ebd.). Und Thole (2012a:27) resümiert, ganz allgemein gehe es in der Sozialen Arbeit um »öffentlich organisierte Aufgaben der sozialen Grundversorgung, Hilfe, Unterstützung und Bildung durch fachlich einschlägig qualifizierte Personen«.
Soziale Arbeit ist ein Moment innerhalb des Sozialstaatsprinzips, sie ist ausgerichtet darauf, soziale Gerechtigkeit in einer Gesellschaft sichern und die Würde von hilfebedürftigen Menschen und Gruppen wahren zu helfen und zur Bewältigung individueller Schwierigkeiten beizutragen. Sie leistet einen Beitrag zu sozialer Grundversorgung und Bildung, sie bietet Unterstützung in der Alltagsgestaltung und Lebensbewältigung an und trägt bei zu sozialer Integration. Im spannungsreichen Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft vermittelt sie anwaltschaftlich für das als selbsttätig und autonom verstandene Individuum. Mit den Begriffen ›soziale Gerechtigkeit‹, ›soziale Integration‹ und ›Autonomie in der individuellen Lebenspraxis‹ sehen wir die Zielsetzung Sozialer Arbeit umrissen.
In einzelnen Organisationen der Sozialen Arbeit wird dieser Auftrag der Profession in Hinblick auf eine Zielgruppe und/oder Problematik spezifiziert und beinhaltet jeweils eine bestimmte Hilfeform. Der allgemeine Auftrag der Sozialen Arbeit als übergeordnete Ausrichtung und der konkretisierte organisationsspezifische können als Leitplanken für das professionelle Handeln verstanden werden. Beide sind nicht nur beim professionellen Handeln, sondern auch beim Nachdenken über die Methodisierbarkeit dieses Handelns stets mit zu berücksichtigen.
In diesem Lehrbuch thematisieren wir das professionelle Handeln im Hinblick auf die sog. individuumsbezogene Funktion Sozialer Arbeit, mit ihrem Fokus auf die Veränderung von Lebensweise und Lebensbedingungen. Dies beinhaltet die Arbeit mit Einzelpersonen, Familien, Gruppen und Gemeinwesen. Auch wenn wir als AutorInnen die gesellschaftsbezogene Funktion der Sozialen Arbeit für wichtig erachten, so müssen wir akzeptieren, dass Einbezug und Thematisierung des politischen Mandats die Grenzen dieses Lehrbuches sprengen würde.
2.2.3 Grundorientierungen und Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen
Wir haben gesehen, dass die Soziale Arbeit an der Schnittstelle zwischen Individuum und Gesellschaft befasst ist, wo sich immer wieder mögliche Problemlagen und Anforderungen zeigen, bei deren Bewältigung Menschen auf Unterstützung angewiesen sind. In der Auseinandersetzung mit komplexen Problemstellungen geht es um Unterstützung in Hinblick auf eine möglichst selbstbestimmte Lebenspraxis. Soziale Arbeit will beitragen zu einem gelingenden, ›guten‹ Leben und in (Krisen-)Situationen – wenn eine autonome Lebensführung gefährdet ist und sich oft auch Sinnfragen stellen – Hilfe leisten und soziale Integration ermöglichen (vgl. Hochuli Freund/Hug 2017:50). Abschließend soll nun dargelegt werden, wie die Soziale Arbeit diese Aufgabe wahrnimmt.
Grundorientierungen und Grundprinzipien
In den letzten drei Jahrzehnten sind spezifische Theorien der Sozialen Arbeit entwickelt worden, welche den Gegenstand der Sozialen Arbeit genauer fassen, Problemstellungen differenziert darlegen, Zielsetzung und Aufgaben bestimmen und Zugänge beschreiben, wie diese Aufgaben wahrgenommen werden können. Dazu gehören u. a. das Konzept der Lebensweltorientierung von Thiersch (2002, 1992), der Lebensbewältigungsansatz von Böhnisch (vgl. u. a. Böhnisch 2008, 2012), die Theorie ›Integration und Lebensführung‹ (Sommerfeld et al. 2011), das Systemtheoretische Paradigma der Sozialen Arbeit (Staub-Bernasconi 2007a, 2012, Geiser 2013). Wir werden hier nicht näher auf diese einzelnen Entwürfe eingehen, sondern zunächst nur festhalten, dass sich Lebensweltorientierung und ein systemischer Zugang mittlerweile als allgemeine Grundorientierungen in der Sozialen Arbeit etablieren konnten. Des Weiteren möchten wir eine Gemeinsamkeit all dieser Theorien skizzieren und anschließend einige Grundprinzipien herausarbeiten, auf die in den aktuellen Methodenlehren (u. a. Galuske 2013, von Spiegel 2013, Stimmer/Ansen 2016, Wendt 2017, Cassée 2019, Thimm 2020) Bezug genommen wird und die heute zum Selbstverständnis der Sozialen Arbeit gehören.
Theoretische Grundlage sei überall eine bio-psycho-soziale Perspektive, so Pauls (2013:32 ff.). Alle Theorien weisen eine inhaltliche Nähe zum Person-in-Umwelt Modell (person-in-environment) und zum biopsychosozialen Modell auf, konstatiert auch Röh (2018a:103). Probleme der Lebensbewältigung werden demnach als komplexes Interaktionsgeschehen zwischen bio-psychischen, sozialen und kulturellen Dimensionen aufgefasst. Der besondere Zugang der Sozialen Arbeit besteht darin, im Rahmen des biopsychosozialen Modells – das auch in anderen Disziplinen wie Medizin und Psychologie zu den Grundlagen zählt – vor allem die soziale Dimension auszuleuchten. Dazu gehören auf Seite der Person alle interaktionalen Bezüge wie soziale Beziehungen und soziale Netzwerke, auf Seite der Umwelt geht es um soziostrukturelle und sozialökologische Aspekte.
Neben dem Blick auf die ›Person in ihrer Umwelt‹ und dem Fokus auf die soziale Dimension kann auch Ressourcenorientierung als allgemeines Grundprinzip der Sozialen Arbeit gelten (vgl. u. a. Buttner 2018:142, Schubert 2018:112). Dabei geht es sowohl um die Möglichkeiten, die in der Person selbst liegen (personale Ressourcen) wie auch um solche, welche die Umwelt, in der ein Mensch sich bewegt, bereithält (Umweltressourcen, vgl. Wendt 2017:32, oder auch: Schubert 2018:114 ff.). Hier geht es sowohl um Ressourcenaktivierung (so der Titel von Flückiger/Wüsten 2015) wie auch um Prozesse von Empowerment, wie Herriger sie in seinem Standardwerk (2020, 1. Auflage 1993) ausführlich beschrieben hat. Das im Abschnitt oben bereits erwähnte Prinzip ›Hilfe zur Selbsthilfe‹ hängt hiermit eng zusammen.
Diese Prinzipien finden sich auch in der Darstellung von Wendt (2017), der die spezifischen Orientierungen der Sozialen Arbeit folgendermaßen zusammenfasst:
• Adressatenbezogene Perspektive, welche die Orientierung am Subjekt, an den Ressourcen und an der Mündigkeit beinhaltet (vgl. ebd. 30 ff.)
• Systembezogene Perspektive, welche Menschen in ihrem Lebensraum und in ihrer Lebenswelt betrachtet (ebd. 35 ff.)
• Empowerment als grundlegende Perspektive der Selbstbefähigung und Selbstermächtigung (vgl. ebd. 39 f.)
• Handlungsorientierende Perspektive, welche die Bedeutung eines Arbeitsbündnisses sowie von Wissen, Können und Haltung der Professionellen beinhaltet (vgl. ebd. 47 ff.)
Diese letztgenannte Perspektive wollen wir hier aufgreifen, denn sie enthält wichtige Prinzipien, die bisher nicht erwähnt wurden. Das Arbeitsbündnis zwischen Sozialarbeiterin und Klient gilt als ein Kernelement professionellen Handelns (vgl. Becker-Lenz/Müller 2009:371 f.,
Kap. 5.1.3.) Die Arbeitsweise ist dialogisch-partizipativ. Die spezifische Arbeitsweise wird u. a. von Stimmer/Ansen (2016) ausdifferenziert in Prinzipien professionellen (bei ihm: beraterischen) Handelns. Er nennt dabei u. a. die Prinzipien ›Verständigungsorientiert handeln – ›Sinn verstehen‹ – ›Ressourcen fördern‹ – ›Mehrperspektivisch denken und handeln‹ – ›Netzwerkorientiert denken und handeln‹ (vgl. ebd.:55–113).
Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen
In allen aktuellen Methodenlehren der Sozialen Arbeit wird die grundlegende Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen für das professionelle Handeln betont. Zum Wissenskorpus der Sozialen Arbeit gehören nicht nur die spezifischen Theorien und Konzepte der Disziplin, welche den Gegenstand und die Aufgaben der Sozialen Arbeit in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang stellen sowie das aus Forschung generierte empirische Wissen. Wichtig sind auch vielerlei Wissensbestände aus relevanten Nachbarsdisziplinen wie Psychologie, Soziologie, Recht etc.
In Hinblick auf professionelles/methodisches Handeln kann Wissen auch gemäß seiner Funktion in unterschiedliche Wissensarten ausdifferenziert werden. Von Spiegel (vgl. 2013:45–70) unterscheidet vier Kategorien: Beschreibungswissen – Erklärungswissen – Wertewissen – Veränderungswissen. Ähnlich unterteilt auch Preis (vgl. 2003:181 f.) das für die Fallbearbeitung nötige theoretische Hintergrundwissen und erläutert fünf Wissensformen; Neben Beschreibungs-, Erklärungs- und Wertewissen führt er zusätzlich ›Prognosewissen‹ auf, anstelle von ›Veränderungswissen‹ nutzt er den Begriff ›Verfahrenswissen‹.
Sich auf geeignetes wissenschaftliches Wissen zu beziehen, gehört also zum Selbstverständnis von Professionellen der Sozialen Arbeit.
2.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
Die Soziale Arbeit hat zwei Traditionslinien, eine sozialarbeiterische und eine sozialpädagogische Linie. Diese historische Unterscheidung zwischen Sozialpädagogik und Sozialarbeit gilt heute als überholt, als neuer Leitbegriff wird Soziale Arbeit verwendet. Bereits die beiden historischen Wurzeln verweisen auf verschiedene, durchaus unterschiedliche Praxisfelder. Aufgrund der Expansion der Angebote in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ist das Feld der Sozialen Arbeit noch breiter geworden. Neue Aufgabenfelder wurden erschlossen, innerhalb der einzelnen Praxisfelder vollzog sich eine Diversifizierung und Spezialisierung der Angebote, die auch einen qualitativen Ausbau bedeuteten. Das Feld der Sozialen Arbeit zeichnet sich heute aus durch Vielfalt und Heterogenität.
Soziale Arbeit ist eine junge Disziplin und zugleich eine Profession. Die Disziplin ist ein Wissenschaftszweig, sie untersucht den Forschungsgegenstand der Sozialen Arbeit mit spezifischen Fragestellungen und Methoden, generiert spezifisches Wissen und stellt die akademische Ausbildung des Nachwuchses sicher. Unter Profession wird das gesamte Praxissystem der Sozialen Arbeit verstanden: Sie umfasst die hier beruflich tätigen Personen ebenso wie die Orte und Institutionen und die offerierten Dienstleistungen. Die Profession zeichnet sich aus durch ihre Handlungsorientierung, es geht ihr um Veränderungen von Situationen und Personen. Professionelles Handeln zielt ab auf Wirksamkeit, und es muss dem Kriterium der Angemessenheit genügen.
Soziale Arbeit ist ein gesellschaftliches Funktionssystem, das soziale Gerechtigkeit und die Wahrung der Würde von Menschen sichern soll. Sie leistet einen Beitrag zu sozialer Grundversorgung und Bildung, sie bietet Unterstützung in der Alltagsgestaltung und Lebensbewältigung an und trägt bei zu sozialer Integration. Die Zielsetzung Sozialer Arbeit lässt sich umschreiben mit den Begriffen soziale Gerechtigkeit, soziale Integration und Autonomie in der individuellen Lebenspraxis. In den einzelnen Organisationen innerhalb der verschiedenen Praxisfelder der Sozialen Arbeit wird dieser allgemeine Auftrag in Hinblick auf eine Zielgruppe und/oder Problematik spezifiziert und beinhaltet jeweils eine bestimmte Hilfeform. Der allgemeine Auftrag der Sozialen Arbeit als übergeordnete Ausrichtung und der konkretisierte organisationsspezifische Auftrag können als Leitplanken und Zielrichtung für das professionelle Handeln gelten.
Eine der Kategorisierungen der Hilfeformen unterscheidet zwischen ›Arbeit mit Einzelnen (und Familien)‹, ›Arbeit mit Gruppen‹ und ›Arbeit mit Gemeinwesen‹. Gemäß einem Grundprinzip Sozialer Arbeit geht es bei allen Hilfeformen um die Veränderung von Lebensweise und von Lebensbedingungen. Aus dieser zweiten Ausrichtung ergibt sich ein politisches Mandat der Sozialen Arbeit.
Alle aktuellen Theorien der Sozialen Arbeit gehen von einem Person-in-Umwelt Modell aus und sehen Probleme der Lebensbewältigung als komplexes Interaktionsgeschehen zwischen bio-psychischen, sozialen und kulturellen Dimensionen. Der besondere Fokus der Sozialen Arbeit liegt dabei auf der sozialen Dimension. Als Grundprinzipien der Sozialen Arbeit gelten u. a. ein systemischer Zugang, Lebensweltorientierung und Ressourcenorientierung. Die Arbeitsweise ist dialogisch-partizipativ. Zu professionellem Handeln gehört unabdingbar die Bezugnahme auf wissenschaftliches Wissen. Neben theoretischem und empirischem Wissen, das in Disziplin der Sozialen Arbeit generiert wurde, gilt es auch Wissen aus relevanten Nachbardisziplinen zu nutzen.
Vertiefungsliteratur
Merten, Roland (2002). Sozialarbeit/Sozialpädagogik als Disziplin und Profession. S. 29–87 in: Schulze-Krüdener, Jörgen/Homfeldt, Hans Günther/Merten, Roland (Hg.). Mehr Wissen – mehr Können? Soziale Arbeit als Disziplin und Profession. Schneider Verlag, Hohengehren.
Thole, Werner (2012a). Die Soziale Arbeit – Praxis, Theorie, Forschung und Ausbildung, Versuch einer Standortbestimmung. S. 19–70 in: Ders. (Hg.). Grundriss Soziale Arbeit. Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden.
3 Professionstheoretische Grundlagen
Einleitend haben wir ausgeführt, dass in diesem Buch ein Konzept zur Gestaltung des professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit entwickelt wird. Diese Begrifflichkeit impliziert, dass es sich bei der Sozialen Arbeit um eine Profession handelt. Inwiefern dem so ist, soll in diesem Kapitel erläutert werden. Zu Beginn werden die Merkmale klassischer Professionen – wie Ärzte, Geistliche, Juristinnen – dargelegt, an denen die Soziale Arbeit zunächst gemessen wurde. Die Debatte über die Möglichkeiten und Bedingungen der Professionalisierung, die zum Anspruch auf ein eigenständiges Professionalitätsmodell geführt hat, wird kurz nachgezeichnet. Dabei werden die spezifischen Rahmenbedingungen und strukturellen Widersprüchlichkeiten des Handelns in der Sozialen Arbeit als ›Strukturmerkmale‹ bezeichnet. Diese Strukturmerkmale – diffuse Allzuständigkeit, doppelte Loyalitätsverpflichtung, Nicht-Standardisierbarkeit, Koproduktion – werden im zweiten Teil ausführlich erläutert.
3.1 Professionstheoretischer Diskurs
Seit Anfang der 1970er Jahre wird im deutschsprachigen Raum eine intensive fachliche Diskussion geführt über die Professionalisierbarkeit der Sozialen Arbeit: über deren Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen. In der Aufbruchsphase wurde als Ziel eine umfassende Professionalisierung der Sozialen Arbeit proklamiert. Eine wichtige Grundlage hierfür war die Expandierung des Arbeitsfeldes seit den 1960er Jahren (
Kap. 2.2.1). Themen in dieser Debatte über die gesellschaftlichen Perspektiven der Sozialarbeit und Sozialpädagogik waren das Berufsbild und der Status von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen, vor allem aber die Notwendigkeit und die Möglichkeiten der wissenschaftlichen Fundierung der Ausbildung. Bis in die 1980er Jahre handelte es sich vornehmlich um eine standespolitische Debatte, in der es um Legitimationsfragen geht: Gelingt eine Anhebung des Ausbildungs- und Prestigeniveaus der Berufsgruppen der Sozialen Arbeit – gelingt Soziale Arbeit als ›Aufstiegsprojekt‹? (vgl. Dewe/Ferchhoff/Radtke 1992:11 f., Dewe/Otto 2011:1143).
In dieser ersten Phase entstanden Professionalisierungstheorien für die Soziale Arbeit, die sich an den klassischen Professionen orientierten. Dieses Vorbild-Modell soll zunächst beschrieben werden.
3.1.1 Modell der klassischen Profession
Professionen sind eine besondere Art von Berufen. Es sind ›gehobene‹ Berufe, mit hohem Einkommen, Status, Prestige, und das berufliche Handeln ist anspruchsvoll und qualitativ hochwertig. Um diese Sonderform eines Berufs zu verstehen, muss geklärt werden, was ein ›Beruf‹ ist. Unter Beruf wird eine bezahlte Tätigkeit verstanden, für die eine spezifische Qualifizierung, eine Ausbildung nötig ist. Aus wissenssoziologischer Sicht braucht jeder Beruf ein Mandat und eine Lizenz: Es braucht ein gesellschaftlich anerkanntes Wissen darüber, wozu und in welchem Bereich ein Beruf gut und nützlich ist (= gesellschaftlicher Auftrag, Mandat) und was die Angehörigen eines Berufs tun dürfen und tun sollen, und welche Ausbildungsanforderungen hierfür bestehen (= Lizenz). Ein Mandat wird den einzelnen Berufen allerdings nicht einfach zugewiesen, diese fordern die Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe auch aktiv ein (vgl. Schütze 1992:140, Müller 2012:956). Bei Professionen nun sind die Anforderungen an Mandat und Lizenz besonders hoch. Solche hohen Anforderungen sind dann nötig, wenn die Berufstätigkeit zentrale Bereiche menschlichen Lebens betrifft, wenn der Privat- oder sogar Intimbereich von Menschen berührt ist und deshalb auch Verletzungen in diesem sensiblen Bereich möglich sind. Dies trifft vor allem für drei Lebensbereiche zu, und dazu haben sich seit der frühen Neuzeit die drei sog. klassischen Professionen ausgebildet: Für den Bereich des menschlichen Körpers, seine Gesundheit und deren Gefährdung, haben Ärzte Mandat und Lizenz. Alles, was mit der menschlichen Seele und ihrer Gefährdung zusammenhängt, liegt (oder lag) in der Zuständigkeit von Geistlichen (heute auch in derjenigen von Psychologen und Psychotherapeutinnen). Und schließlich gehört alles, was mit den Rechten von Menschen und ihrer Verletzbarkeit zusammenhängt, in den Zuständigkeitsbereich von Juristinnen (vgl. Müller 2012a:957).
Aus dem besonderen gesellschaftlichen Mandat von Professionen – der Zuständigkeit für wichtige und sensible Lebensbereiche – ergeben sich auch besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Lizenz, also hinsichtlich der Organisation von Ausbildung und der Tätigkeitsausübung. Daraus lassen sich die nachfolgend dargelegten exklusiven Merkmale von Professionen ableiten (vgl. Schütze 1992:135 ff., Combe/Helsper 2011:9 f., Merten 2013a:671, Müller 2012:958, Galuske 2013:126).
Gemeinnützige Aufgabe
Probleme, zu deren Bearbeitung Professionen herangezogen werden, sind gesellschaftlich und individuell hoch bedeutsam. Die Kompetenz der Klienten jedoch reicht zur Problemlösung nicht aus. In dieser Situation hoher Gefährdung wäre eine marktförmige Hilfe unangemessen, da sie eine existentielle Abhängigkeit schaffen würde. Deshalb wird professionelle Hilfe quasi gemeinwirtschaftlich organisiert, indem Professionen von der Gesellschaft zur Problembearbeitung beauftragt werden und sich dabei zur Orientierung am Wohle des Klienten verpflichten. Aufgrund der Zuständigkeit für einen wichtigen und sensiblen Lebensbereich kann die Tätigkeit von Professionellen als Dienst an der Allgemeinheit interpretiert werden: Sie hat eine gemeinnützige Funktion. Zugleich sichert das gesellschaftliche Mandat den Professionellen ein Monopol bei den von ihnen erbrachten Leistungen (Exklusivität der Zuständigkeit, Handlungsmonopol).
Wissensbasis und wissenschaftliche Ausbildung
Angehörige von Professionen müssen in besonderer Weise kompetent sein, damit sie nicht selbst Schäden anrichten in den sensiblen Lebensbereichen, für die sie zuständig sind und wo sie Hilfe leisten sollen. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Wissensbasis einer Profession und an den Kompetenzerwerb. Professionen verfügen über ein besonderes Wissen in Bezug auf die sozialen Handlungsprobleme, sie haben eine exklusive Wissensbasis, ein systematisiertes, wissenschaftlich fundiertes (Sonder-)Wissen. Dieses bedarf spezieller Verfahren der Aneignung, d. h., es braucht akademische Ausbildungsgänge, die zumeist auch lange dauern.
Autonomie in der Berufsausübung
Menschen, die bei privaten, intimen Angelegenheiten Hilfe suchen bei Professionellen, sind in hohem Masse verletzbar. Deshalb muss verhindert werden, dass irgendwelche Interessensgruppen hier Einfluss nehmen könnten. Professionelle sind deshalb unabhängig von Weisungen in fachlichen Dingen, die praktische Berufsausübung geschieht in weitestgehender Autonomie. Das Ideal ist die selbständige, freiberufliche Tätigkeit. Mittel, um die Unabhängigkeit zu sichern, sind das Zeugnisverweigerungsrecht sowie eine materielle Privilegierung, welche die finanzielle Unabhängigkeit sicher stellen soll. Die Berufsausübung ist auch durch ein hohes Maß an Freiheit von Fremdkontrolle, d. h. von Beurteilungen der Leistungen von außen, gekennzeichnet. An deren Stelle tritt die Selbstkontrolle: Eine berufsständische Organisation übt eine fachliche Selbstkontrolle innerhalb der Profession aus und beschränkt die Möglichkeit, geschäftliche Eigeninteressen zu verfolgen. Dieses Recht der Profession auf Selbstkontrolle basiert auf einem impliziten Vertrag zwischen Gesellschaft und Profession.
Berufsethische Codices
Durch die Zuständigkeit für Probleme in sensiblen Lebensbereichen und die gemeinnützige Aufgabe ergeben sich ein spezifischer Wertbezug und eine am Gemeinwohl ausgerichtete Handlungsorientierung. Diese Bindung an zentrale gesellschaftliche Werte wird im Berufsethos verkörpert, welches die Standesorganisation (Berufsverband) auch nach außen hin offensiv artikuliert. In einer explizit artikulierten Professionsethik wird ein Kanon an kodifizierten Verhaltensregeln (code of ethics) festgelegt. Die Standesorganisation hat die Aufgabe, die Berufsausübung auch nach ethischen Standards zu überwachen. Mangelhafte Qualität der Arbeit in einem sensiblen Lebensbereich kann schwerwiegende Folgen für die Klienten haben, die abhängig sind von fachlicher Hilfe. Das wichtigste Mittel zur Vermeidung des Missbrauchs dieser Abhängigkeit ist die (Aus-)Bildung eines spezifischen professionellen Habitus: D. h., Professionelle internalisieren das Berufsethos und die zentralen professionellen Verhaltensregeln.
Die Professionssoziologie befasst sich ausführlich mit diesen (Exklusivitäts-) Merkmalen und den unterschiedlichen Professionsmodellen. An dieser Stelle soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass die einzelnen Merkmale in den verschiedenen Professionalisierungstheorien unterschiedlich akzentuiert und kritisch untersucht werden.
3.1.2 Soziale Arbeit – eine Profession?
In der ersten Aufbruchsphase in den 1960er und 1970er Jahren orientierte sich die Soziale Arbeit – ähnlich wie die Bildungs- und die Pflegeberufe – an den Merkmalen des klassischen Professionsmodells. All diese Berufe erfüllen gemeinnützige Funktionen in sensiblen Lebensbereichen, in denen mangelhafte Qualität der Arbeit gravierende Folgen für die betroffenen Klientinnen haben kann. Dies begründete den Professionalisierungsbedarf dieser Berufe, insbesondere die Notwendigkeit einer akademischen Ausbildung. Alsbald machte sich – Mitte der 1970er Jahre – allerdings Ernüchterung breit. Denn trotz einer großen Bandbreite von Antworten in der Debatte zur Professionalisierung und Professionalisierbarkeit der Sozialen Arbeit bestand relative Einigkeit darin, dass die Soziale Arbeit gemessen an den oben beschriebenen Merkmalen noch keine Profession ist: Eine einheitliche wissenschaftliche Grundlage, ein Sonderwissensbestand fehlt weitgehend. Es ist kaum möglich, einen exklusiven Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit zu bestimmen, charakteristisch für die Soziale Arbeit ist vielmehr die enge Zusammenarbeit mit und auch Angewiesenheit auf andere Berufsgruppen. Auch die fachliche Autonomie ist weder gegeben noch erscheint sie – u. a. durch die Einbindung in bürokratische Handlungskontexte – erreichbar. In Hinblick auf materielle Privilegierung kann die Soziale Arbeit ebenfalls nicht mit den klassischen Professionen mithalten. Die berufsständische Selbstorganisation steckt in den Kinderschuhen – nur ein kleiner Teil der Berufsangehörigen gehört einer Berufsorganisation an – und eine professionelle Kontrollinstanz fehlt. Gleichzeitig formierte sich auch Widerstand gegen die ›Expertisierung‹ der Sozialen Arbeit, die in der Forderung nach ›Deprofessionalisierung‹ mündeten (vgl. Gildemeister 1992:208).
Positionen
All diese Befunde führten zunächst zu einer tendenziell negativen Einschätzung der Entwicklungsmöglichkeit der Sozialen Arbeit von einem Beruf zur Profession. Dabei lassen sich verschiedenste Positionen unterscheiden, die von den Polen ›unerwünscht‹ bis hin zu ›realisierbar‹ reichen (vgl. Galuske 2013:127 ff.). Drei wichtige sollen im Folgenden skizziert werden.
Die unvollständige Professionalisierung der Sozialen Arbeit wird als Zwischenphase in einem Entwicklungsprozess gesehen. Beim Sozialarbeitsberuf handle es sich um einen »halb professionalisierten Beruf«, konstatierte beispielsweise Lingesleben (1973:53 zit. in Galuske 2013:127), der sich auf dem Weg zur Profession befinde.
Eine andere Position geht davon aus, dass Soziale Arbeit bestimmte Merkmale des klassischen Professionsmodells gar nie wird erfüllen können (aufgrund der erwähnten Bedingungen wie fehlende Autonomie, fehlende interne Standeskontrolle etc.). Deshalb könne die Soziale Arbeit lediglich den Status einer ›Semiprofession‹, d. h. einer ›halben Profession‹ oder ›Quasi-Profession‹ beanspruchen. Das Konzept der ›Semi-Profession‹ stammt aus dem US-amerikanischen Diskurs und bezeichnet Berufe, die nur teilweise und unvollkommen eine eigene Kompetenz gegenüber Laien wie auch der Gesellschaft durchsetzen können, die also kein klares gesellschaftliches Mandat für Probleme in einem spezifischen Lebensbereich haben. Daraus resultierten eine diffuse Allzuständigkeit und ein geringes Maß an Spezialisierung (vgl. Dewe/Otto 2011:1138 ff.).
In einem Aufsatz von 1992 bezeichnete Fritz Schütze die Soziale Arbeit als ›bescheidene Profession‹. Im Bezugsrahmen der interaktionistischen Professionstheorie argumentiert er, dass die Soziale Arbeit zwar nicht über eine monopolisierte, exklusive Wissensbasis verfügt und nicht den Grad an Autonomie wie die klassischen Professionen erworben hat, dass sie jedoch ein gesellschaftliches Mandat für einen besonderen Dienst an Klienten hat sowie eine Lizenz, für die anbefohlenen Menschen Problembearbeitungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen, die zwar Hilfe zu bringen versprechen, zugleich aber in die Lebenssphäre von Betroffenen eindringen und von diesen selbst als unangenehm oder bedrohlich empfunden und u. U. auch abgelehnt werden können (vgl. Schütze 1992:142 f.). Dieser Widerspruch sei eine von vielen »universalen Systemschwierigkeiten und Paradoxien des professionellen Handelns«, die jede Profession grundsätzlich auszeichnen und die in der Sozialen Arbeit besonders prägnant zutage treten (ebd.:144).
Wurzeln eines eigenständigen Professionalitätsmodells
Seit den 1980er Jahren wurde zunehmend auch die Professionalisierungsdebatte selbst hinterfragt, weil sie sich viel zu stark am klassischen Professionsmodell ausrichte (vgl. z. B. Gildemeister 1992:208). So kritisiert beispielsweise Müller (2012a:959 ff.) die Professionalitätsansprüche, die an die Soziale Arbeit gestellt werden und verweist darauf, dass sich in der Geschichte der Sozialen Arbeit Wurzeln finden lassen für ein Professionalitätsmodell Sozialer Arbeit, das unabhängig von den Exklusivitätsmerkmalen der klassischen Professionen konzipiert ist. Er verortet den Beginn der Professionalisierung der Sozialen Arbeit bereits bei der Generation der Gründerinnen beruflicher Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Dabei unterscheidet er zwei Linien der Begründung eines eigenständigen Professionalitätsanspruchs und -modells, wovon sich eine auf die Methodisierung, die andere auf die Institutionalisierung der Sozialen Arbeit bezieht.
Alice Salomon steht mit ihrem 1926 veröffentlichten Buch ›Soziale Diagnose‹ für die Begründungslinie der Methodisierung. Sie stellte den neuen Beruf der Sozialarbeiterin neben die klassischen Professionen (Pfarrer, Ärztin, Richter) und begründete dies mit der Entwicklung einer eigenen Methodik der Diagnose und Intervention. Deren Besonderheit sei, dass sie auf den »ganzen Menschen« eingestellt sei und nicht nur auf Teilaspekte menschlichen Lebens. Eine Methodik der Sozialen Arbeit beinhalte die Befähigung, »Verschiedenes für verschiedenartige Menschen zu tun« (Salomon 1926:6,60, zit. in Müller 2012:960 f.). Damit war das Prinzip der ›Individualisierung der Hilfe‹ begründet.
Gertrud Bäumer andererseits leitete den Professionalitätsanspruch Sozialer Arbeit aus der Entwicklung von Institutionen ab. Sie argumentierte, dass im 20. Jahrhundert den Notlagen einzelner Menschen nicht mehr wie früher durch karitative freiwillige ›Liebestätigkeit‹ von Einzelnen oder von Ordensgemeinschaften begegnet werden könne. Vielmehr müssten diese Notlagen als soziales Problem erkannt werden, und Hilfe statt einzelfallbezogen über Einrichtungen der Sozialen Arbeit organisiert werden. Diese Einrichtungen bräuchten berufliches Personal, das sie durch eigene Ausbildungsgänge selbst heranziehen sollten. Die Vergesellschaftung sozialer Aufgaben schafft nach Bäumer die Voraussetzungen für einen eigenen Professionalitätstyp. Erforderlich sei verwaltungstechnisch-juristisches, sozialwissenschaftliches und institutionelles Wissen – Wissen, über das nicht nur die einzelnen Sozialarbeiterinnen verfügen sollten, sondern das auch institutionalisiert werden müsse (vgl. Müller 2012:961 f.).
Daraus lässt sich ableiten, dass einerseits spezifische Methoden der Sozialen Arbeit, andererseits die Institutionalisierung der Problembearbeitung (bzw. der Organisationskontext) wichtige Aspekte eines Professionalitätsmodells Sozialer Arbeit sind. Soziale Arbeit könne sich also immer nur im Kontext ihrer organisatorischen Struktur professionalisieren, konstatiert Müller (vgl. ebd.:963 f.). Soziale Arbeit brauche ein spezifisches Methodenrepertoire, und es müsse bestimmt werden, welche Kompetenzen die einzelnen Professionellen zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgabe benötigen. Darauf wird im zweiten Teil dieses Lehrbuchs ausführlich eingegangen.
Eigenständiges handlungsorientiertes Professionalitätsmodell
Die Kritik an der Professionalisierungsdebatte in den 1980er Jahren führte zu einer allmählichen Abkehr von der sog. ›indikatorischen‹ professionssoziologischen Perspektive, in der die Soziale Arbeit gemessen wird an den Merkmalen (Indikatoren) der klassischen Professionen. Stattdessen wird nun eine ›strukturtheoretische‹ Perspektive genutzt, um Aufgaben und Strukturbedingungen der Sozialen Arbeit beleuchten zu können. Es werde an einem Theorieentwurf gearbeitet, der »die Grammatik institutionalisierten pädagogischen Handelns« ins Zentrum der Aufmerksamkeit rückt, und bei dem es »auf die Aufklärung der Binnenstrukturen und der Logik pädagogischen Handelns« ankommt, formulierten Dewe et al.(1992:12). Heiner bezeichnet den Paradigmenwechsel als Abkehr von einer berufsstrukturellen Perspektive hin zu einer handlungs- und kompetenzorientierten Perspektive, in welcher die Handlungsvollzüge in der Sozialen Arbeit analysiert werden (vgl. 2004:16 f.). Damit dringt der Professionalisierungsdiskurs in den Mikrobereich des professionellen Handelns vor. Neu werden auch Fragen der Professionalisierbarkeit mancher Tätigkeiten unter gegebenen institutionellen Rahmenbedingungen diskutiert (vgl. Dewe/Otto 2011:1132 f.), es wird berücksichtigt, dass sich professionelles Handeln im Kontext von Organisationen inszeniert und dieser Kontext mit analysiert werden muss (vgl. Nadai/Sommerfeld 2005). Die spezifischen Bedingungen sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns werden untersucht und auf strukturelle Widersprüche hin analysiert. Auf dieser Grundlage lassen sich konkrete Handlungsspielräume und notwendige Kompetenzen bestimmen. Der Professionalisierungsdiskurs versucht auf diese Weise Einfluss zu nehmen auf das berufliche Handeln selbst (vgl. Gildemeister 1992:210).
3.2 Strukturmerkmale professionellen Handelns
Im Folgenden soll dargelegt werden, welches die spezifischen Bedingungen sind, unter denen Soziale Arbeit ihre gemeinnützige Aufgabe der Unterstützung von Menschen hinsichtlich Alltagsgestaltung und Lebensbewältigung sowie sozialer Integration (
Kap. 2.2.2) wahrnimmt.
Die Soziale Arbeit ist gekennzeichnet durch besondere Konstitutionsbedingungen und durch strukturelle Widersprüchlichkeiten, welche als Strukturprobleme des professionellen Handelns bezeichnet werden. Im deutschsprachigen Raum hat Schütze im bereits erwähnten Aufsatz von 1992 zu Sozialarbeit als ›bescheidener Profession‹ erstmals explizit herausgearbeitet, dass es in der Sozialen Arbeit aufgrund ihrer spezifischen Bedingungen »immer wieder zu Paradoxien professionellen Handelns« komme, »d. h. zu Schwierigkeiten und Dilemmata im Arbeitsablauf, die nicht aufhebbar und nicht umgehbar sind, in die sich also der Professionelle mit Notwendigkeit verstrickt.« Verschiedene Autorinnen haben seither solche Strukturprobleme thematisiert, wobei Anzahl, Bezeichnung und Systematisierung jeweils variieren (vgl. u. a. Gildemeister 1992; Galuske 2013). Auf der Basis unterschiedlicher Texte im aktuellen Professionalisierungsdiskurs werden nachfolgend wesentliche Strukturmerkmale und -probleme erläutert.
3.2.1 Diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme
Klassische Professionen zeichnen sich aus durch ein Monopol hinsichtlich Zuständigkeit und Leistungen (
Kap. 3.1.1); die Medizin beispielsweise ist für den Bereich des menschlichen Körpers zuständig, für seine Gesundheit und deren Gefährdung – und sie kann eine einigermaßen klar umreißbare ›Krankheit‹ behandeln. Die Soziale Arbeit hingegen beschäftigt sich mit Problemen in sozialen Lebenssituationen und der individuellen alltagsweltlich konkreten Lebenspraxis – und diese sind potentiell sehr komplex und oftmals diffus. Die konkrete, praktische Problemstellung, welche es zu bearbeiten gilt, sei nur schwer und nie eindeutig einzugrenzen, so Gildemeister/Robert (1997:28 f.). Bommes/Scherr (2000:57) bezeichnen den Gegenstandsbereich der Sozialen Arbeit mit »Organisation unspezifischer Hilfsbereitschaft«. Gemäß Heiner (2004b:157) ist die »umfassende Zuständigkeit für alle Aspekte der komplexen Problemlagen der Klientel (von der zu engen Wohnung über die unzureichende Ausbildung bis zu Ehe-, Erziehungs- und Selbstwertproblemen)« kennzeichnend für die Soziale Arbeit. Alles, was das Alltagsleben an Problemen mit sich bringt, kann potentiell zum Gegenstand sozialpädagogisch-sozialarbeiterischer Unterstützungsleistungen werden, stellt Galuske fest (vgl. 2013:40), ein klarer Fokus ihres Tätigseins fehle, konstatiert Gildemeister (1992:209). So ist die Soziale Arbeit durch eine nicht klar bestimmbare Zuständigkeit, eine diffuse ›Allzuständigkeit für komplexe Probleme‹ gekennzeichnet, die sich am ehesten noch negativ bestimmen lässt: »Soziale Arbeit wird dann tätig, wenn andere Professionen nicht mehr oder noch nicht tätig werden können« (Kleve 2002b zit. in Becker-Lenz/Müller 2009:64). So haben wir denn auch in Kapitel 2.2.2 festgehalten, dass der Auftrag der Sozialen Arbeit ein nachrangiger ist.
Eingrenzung der Zuständigkeit
Diese ›Allzuständigkeit‹ ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Auf der Makroebene führt dies zur Schwierigkeit, eine Definition des Gegenstandes Sozialer Arbeit zu finden (
Kap. 2.1). Ebenso spiegelt sie sich wider in der großen Breite und Heterogenität der Arbeitsfelder (
Kap. 2.2.1). Für die Profession bedeutet dies, dass der Grad an Spezialisierung – zumindest in der Grundausbildung – nur sehr gering sein kann. Mit der Heterogenität der Arbeitsfelder einher geht auch eine fehlende Monopolisierung des Tätigkeitsfeldes (vgl. Galuske/Müller 2012:591). So arbeiten nur selten ausschließlich eine Sozialarbeiterin und ein Klient an einem Thema; meistens sind weitere Fachleute aus unterschiedlichen Professionen und Berufen in einen Fall involviert, mit denen die Sozialarbeiterin in irgendeiner Form zusammenarbeitet. Soziale Arbeit vollzieht sich also zumeist in interprofessionellen Kontexten (
Kap. 5.2). Dabei haben Professionelle der Sozialen Arbeit manchmal mit Statusproblemen zu kämpfen, die u. a. durch die wenig klar abgrenzbare Zuständigkeit mitbedingt ist.
Auf der Mikroebene der alltäglichen Intervention stellt sich diese Allzuständigkeit als Schwierigkeit dar, die eigene Zuständigkeit einzugrenzen.
Ein Beispiel: In der Beratung einer jungen Frau, die Sozialhilfe bezieht, lautet der organisationsinterne Auftrag, die Erwerbsintegration zu thematisieren; dabei geht es hauptsächlich um die Themen Finanzbedarf der Familie, Arbeitssuche bzw. Ausbildung sowie um die extrafamiliale Betreuung der beiden kleinen Kinder und die Schulprobleme des ältesten Sohnes. Sind nun die ehelichen Schwierigkeiten, welche die Frau neu auch anspricht, ebenfalls Thema der sozialarbeiterischen Unterstützung? Ab welchem Intensitätsgrad sollte die Klientin diesbezüglich an eine andere Beratungsstelle verwiesen werden?
In Bezug auf Zuständigkeit und Spezialisierung unterscheidet sich die Soziale Arbeit also deutlich von anderen Professionen. Anders als beispielsweise eine Ärztin habe der Sozialpädagoge nur einen schwach ausgeprägten thematischen Filter, mit denen er Probleme aussteuern könne, konstatiert Galuske (2013:41), und er fährt fort: »Der Begriff Allzuständigkeit impliziert nicht, dass alles ein sozialpädagogisches Problem ist, sondern dass es eine enorme und diffuse Bandbreite von Problemen gibt, die prinzipiell zum Gegenstand Sozialer Arbeit werden können. Was faktisch Gegenstand der Bearbeitung wird, konkretisiert sich im situativen und institutionellen Kontext der Fallbearbeitung und ist nicht zuletzt ein Produkt der Aushandlung zwischen SozialpädagogInnen und KlientInnen.« (ebd.:42, Hervorh. Original). Was in einem Fall ›der Fall ist‹, muss also immer zunächst eingeschätzt und diskursiv ausgehandelt werden.
Müller verweist auf die Gefahr dieser diffusen Allzuständigkeit. Weil Soziale Arbeit den Anspruch verfolgt, sich um die Alltagsprobleme des ›ganzen Menschen‹ in seiner jeweiligen Lebenssituation zu kümmern, gerate sie »in die Gefahr eines totalitären, weil prinzipiell grenzenlosen Zugriffs auf den Alltag ihrer Klienten zu kommen« (1991:112). Das ganzheitliche und alltagsnahe Handlungsverständnis der Sozialen Arbeit habe für die Klientenseite notwendigerweise ein Doppelgesicht: Es ermögliche zunächst, dass die Komplexität der belastenden Lebenslagen überhaupt sichtbar werden kann. Die Kehrseite sei, dass die Kontrollmöglichkeit des Klienten, welche Leistungen er konkret erwarten kann und welche nicht, ebenfalls diffus wird (vgl. ebd.:113). Das Aushandeln der Grenze der Intervention mit der Klientin ist für Müller deshalb ein wesentliches Strukturmerkmal der Intervention selbst (vgl. ebd.:114).
Fokus der Problembearbeitung
Wir haben festgestellt, dass die grundsätzlich umfassende Zuständigkeit für alle Aspekte der komplexen Problemlagen von Klientinnen ein Kennzeichen Sozialer Arbeit ist. Der Problembearbeitungsfokus ist dabei immer ein doppelter oder sogar dreifacher (
Kap. 2.2.2): Es geht um Unterstützung der Klienten zur Veränderung ihrer Person und Lebensweise einerseits, um Unterstützung zur Veränderung der Lebensbedingungen des Klienten andererseits. Zu diesem doppelten Fokus der fallbezogenen Problemstellung kommt außerdem die fallunabhängige und fallübergreifende Optimierung der sozialen Infrastruktur. Dieser doppelte (bzw. trifokale) Fokus hinsichtlich Aufgabenstellung impliziert, dass Professionelle der Sozialen Arbeit in der Lage sein müssen, grundsätzlich mit Situationen von Ungewissheit (Kontingenz) umgehen zu können: Ungewissheit, was der Fall ist und wo der Unterstützungsfokus liegen wird, Ungewissheit auch, was die eigene Zuständigkeit betrifft. Die »Bewältigung von Ungewissheit« gilt deshalb als Kern professioneller Handlungskompetenz (Olk 1986:151 zit. in Müller 2012:965; vgl. auch Gildemeister 1993:64; Dewe/Otto 2011:1148). Zugleich bleibt die Kompetenzdomäne der Sozialen Arbeit systematisch unscharf (vgl. Gildemeister 1992:211).
Geringe gesellschaftliche Anerkennung
Eine weitere Schwierigkeit in Zusammenhang mit der diffusen Allzuständigkeit ist das teilweise unklare gesellschaftliche Mandat (
Kap. 3.1.1) und die tendenziell geringe gesellschaftliche Anerkennung. So führt beispielsweise Thiersch aus, dass sich die Soziale Arbeit entwickelt habe aus der Institutionalisierung und Professionalisierung von Aufgaben, die traditionell in Familie und Nachbarschaft und in ehrenamtlichen Tätigkeiten in Vereinen oder der Gemeinde wahrgenommen wurden (
Kap. 2.2.2). Ob man wirklich institutionellen und professionellen Aufwand brauche für diese Aufgaben, die früher doch auch anders und unaufwändiger bewältigt worden seien, stehe immer wieder in Frage. Diese geringe Akzeptanz führe zu Selbstzweifel der Sozialen Arbeit (vgl. Thiersch 2002:210). Auch Galuske verweist auf die Schwierigkeit der Sozialen Arbeit, Kompetenzansprüche durchzusetzen, die solche des täglichen Lebens sind. Die Probleme, mit denen es die Soziale Arbeit zu tun habe, seien häufig so beschaffen, dass es insbesondere für Laien schwer zu durchschauen ist, warum es zu ihrer Lösung eine spezifische Kompetenz braucht (vgl. Galuske 2013:44 ff., Galuske/Müller 2012:591). Aufgrund der diffusen Allzuständigkeit sind also auch Mandat und Lizenz der Sozialen Arbeit nur teilweise klar.
Geringe Spezialisierung, fehlende Monopolisierung, eine systematisch unklare und nicht eingrenzbare Zuständigkeit sowie die Bewältigung von Ungewissheit sind konstitutiv für die Soziale Arbeit. Damit ist eine erste Strukturbedingung professionellen Handelns benannt. Diese gilt es bei den Ausführungen zu kooperativer Prozessgestaltung in Teil II zu berücksichtigen. So folgt aus dem Strukturmerkmal diffuser Allzuständigkeit u. a., dass in jedem Fall die Thematik zunächst eingeschätzt und ausgehandelt, dass die Frage der eigenen Zuständigkeit geklärt und die Grenzen der Intervention gemeinsam mit einer Klientin oder einem Klientensystem ausgehandelt werden muss, und dass die professionelle Unterstützung eines Klienten oft in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften realisiert wird.
3.2.2 Doppelte Loyalitätsverpflichtung
Eine der Klassikerinnen der Sozialen Arbeit, Gertrud Bäumer, hat den Professionalitätsanspruch Sozialer Arbeit aus der Entwicklung von Institutionen abgeleitet (
Kap. 3.1.2) und gefolgert, dass die Institutionalisierung der Problembearbeitung – und damit der Organisationskontext – wichtige Aspekte eines Professionalitätsmodells Sozialer Arbeit sind. Diese institutionelle Einbindung beinhaltet zugleich spezifische Probleme.
Widersprüchliche Handlungslogiken
Soziale Arbeit ist gekennzeichnet durch eine starke Abhängigkeit von staatlicher Steuerung und direkter Einbindung in bürokratische Organisationen. Sie agiert im Rahmen eines weit verzweigten, komplizierten Sozialrechts (
Kap. 4.2), ist abhängig von staatlicher Finanzierung und zumeist eingebunden in bürokratische Strukturen mit bestimmten geregelten Verfahrensabläufen (vgl. Gildemeister 1992:210; Galuske 2013:51). Die Einbettung des professionellen Handelns in bürokratische Organisationen wird in der Literatur kritisch bewertet, und sie hat weitreichende Konsequenzen. Sozialarbeiterinnen agieren einerseits im administrativ-rechtspflegerischen Bereich sozialer Kontrolle bzw. sozialpolitischer Interventionen und andererseits – zumeist gleichzeitig – im Bereich der Beratung, Bildung und Begleitung. Nun folgt die professionelle Beratung und Begleitung allerdings einer anderen Logik und Rationalität als bürokratisches Handeln: Professionelles Handeln im Bereich der Beratung und Begleitung orientiert sich an der individuellen Problemlage und Lebenswelt und respektiert die Autonomie und Eigenwilligkeit der Lebenspraxis eines Klienten, und sie braucht Freiraum für flexible, individuelle Lösungen. Im Bereich der administrativ-rechtspflegerischen Praxis hingegen geht es um Norm sicherndes bürokratisches Rechtshandeln, das von einem hohen Grad an Standardisierung und Normierung gekennzeichnet ist und ›Gleichbehandlung‹ zu gewährleisten hat. Sozialarbeiterinnen sind also zwei unterschiedlichen Handlungslogiken gleichzeitig unterworfen – was ein handlungslogisches Dilemma ergibt (vgl. Dewe/Otto 2011:1139; Becker-Lenz/Müller 2009:66 f.).
Doppeltes bzw. Triple-Mandat
Eng verknüpft mit diesem strukturellen Widerspruch hinsichtlich Handlungslogik aufgrund der Einbindung in bürokratische Organisationen ist die Problematik der Loyalitätsverpflichtung der Professionellen der Sozialen Arbeit. Insbesondere in den 1970er Jahren wird die Funktion der Sozialen Arbeit und die Ambivalenz öffentlich organisierte Hilfe kritisch diskutiert: Diese kann demnach nicht nur als Hilfe verstanden, sondern muss zugleich auch als Kontrollmechanismus gegenüber den Hilfesuchenden begriffen werden. Die Professionellen der Sozialen Arbeit werden als Träger eines sog. ›doppelten Mandates‹ gesehen: Sie sind einerseits den Anliegen und Interessen der Hilfesuchenden verpflichtet, andererseits ihrem Auftraggeber, dem Staat bzw. der Kommune (vgl. u. a. Gängler 2011:609). Nun erwartet die Gesellschaft, welche definiert, welche Hilfe Soziale Arbeit leisten soll, zusammen mit dieser Hilfe auch eine Anpassung der Hilfeempfänger an die herrschenden Normen (z. B. Bereitschaft zur eigenen Existenzsicherung), und von den Professionellen der Sozialen Arbeit eine Kontrolle dieser Anpassung und gegebenenfalls eine Disziplinierung der Klientinnen. So sind die Professionellen der Sozialen Arbeit angehalten, »ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Klienten einerseits und den jeweils verfolgten sozialen Kontrollinteressen seitens öffentlicher Steuerungsagenturen andererseits aufrecht zu erhalten« (Böhnisch/Lösch 1973:368). Professionelle der Sozialen Arbeit sind beiden Seiten verpflichtet: der Gesellschaft als Auftraggeber und den Klientinnen und ihrer Lebenswelt. Diese Loyalitätsbindung einerseits dem hilfesuchenden Individuum und andererseits der Gesellschaft gegenüber wird als widersprüchlich angesehen – Thiersch hat sie einmal als »kontrollierte Schizophrenie« bezeichnet (Thiersch 1986 zit. in Gängler 2011:620). Müller verweist auf die Notwendigkeit, dass Sozialarbeiterinnen ihre Kontroll- und Sanktionsfunktionen dem Klienten gegenüber transparent machen und die dadurch entstehende Begrenztheit des Hilfeangebots offenlegen (vgl. 1991:119). Einzig Oevermann sieht in dieser doppelten Loyalitätsbindung ein grundsätzliches Professionalisierungshindernis: Wenn die beiden unterschiedlichen und sich widersprechenden Funktionsfokusse gleichzeitig wahrgenommen werden müssen – Widerherstellung der Integrität der Klienten einerseits, Herstellung von Gerechtigkeit im Rahmen der Rechtspflege andererseits –, dann folge daraus ein »schier unlösbares Grundproblem für eine kohärente Professionalisierung« (vgl. Oevermann 2009:118 f.). Die meisten Autoren hingegen begreifen den aus der Doppelaufgabe von Hilfe und Kontrolle und aus der doppelten Loyalitätsbindung entstehenden Widerspruch als konstitutives Strukturmerkmal der Sozialen Arbeit, sie postulieren einen reflexiven Umgang damit in der alltäglichen Handlungspraxis sowie eine Integration der doppelten Orientierung in das professionelle Selbstverständnis (vgl. u. a. von Spiegel 2011:595; Heiner 2004b:38 f.; Gildemeister 1997:217; Bommes/Scherr 2000:44 ff.). Demnach müssen Sozialarbeiterinnen stets im Schnittfeld dieser konfligierenden Erwartungen arbeiten und damit kreativ umgehen können, indem sie den eigenen Handlungsspielraum ausloten und Handlungsmöglichkeiten inszenieren.
Studien zum beruflichen Selbstverständnis zeigen allerdings, dass viele Professionelle ihre Aufgabe als Hilfe, als Unterstützung und anwaltschaftliche Vertretung verstehen und Mühe bekunden mit dem disziplinierenden Aspekt der Kontrolle, dass sie den Kontrollauftrag tendenziell ablehnen (vgl. Kähler 2005:73 ff.) und das eigene Kontrollhandeln verdrängen. So stellt beispielsweise Urban (2004:205) fest, dass die von ihr befragten Sozialarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialdienstes das eigene Tun auch dann als Hilfe bezeichnen, wenn offensichtliches Kontrollhandeln stattfindet. Eingriffe in Elternrechte beispielsweise werden nicht als Kontrolle der Eltern, sondern als Hilfe für die Kinder bezeichnet.
Auch in der theoretischen Debatte wird der Kontrollaspekt teilweise negiert oder aber positiv umgedeutet. In dem seit den 1990er Jahren diskutierten Dienstleistungstheorem, in dem Klientinnen als Kundinnen aufgefasst werden, die eine Dienstleistung der Sozialen Arbeit in Anspruch nehmen, werde der Kontrollaspekt negiert und der strukturelle Widerspruch tendenziell überdeckt, führt Urban aus (ebd.:206). Becker-Lenz/Müller (vgl. 2009:98 ff.) relativieren diesen potentiellen Widerspruch zwischen gesellschaftlichem Auftrag und individueller Hilfe, da die Inanspruchnahme von Hilfe immer nur auf Freiwilligkeit basieren könne, und die hilfeimmanenten Kontrollaspekte letztlich auch als Hilfe zu verstehen seien. Heiner (vgl. 2004b:32) plädiert demgegenüber für eine kreative intermediäre Funktion der Sozialen Arbeit: Die Wiederherstellung der autonomen Lebenspraxis der Klienten verlange nach einer Vermittlung zwischen System und Lebenswelt, Individuum und Gesellschaft (
Kap. 2.2.2). Die Bestimmung Sozialer Arbeit als intermediäre Instanz zwischen Individuum und Gesellschaft lasse eine positive Bewertung des gesellschaftlichen Mandates zu, so Heiner weiter. Möglicherweise werde dadurch allerdings das Verhältnis (zwischen Individuum und Gesellschaft) harmonisiert und die Widersprüchlichkeit der doppelten Loyalitätsbindung tendenziell überdeckt (vgl. ebd.:33).
Die Doppelfunktion von Hilfe und Kontrolle kann als unaufhebbare, der organisierten Hilfe der Sozialen Arbeit immanente Paradoxie professionellen Handelns gesehen werden. Das Spannungsfeld verschiedener Anforderungen und Loyalitätsverpflichtungen lässt sich ebenso wenig aufheben wie das handlungslogische Dilemma zwischen bürokratischem Rechtshandeln und individuell ausgerichtetem, lebensweltorientiertem und autonomieförderndem Unterstützungshandeln. Diese Widersprüche immer wieder fallbezogen neu zu reflektieren ist eine Anforderung an Professionelle der Sozialen Arbeit und zugleich ein Qualitätsmerkmal von Professionalität. So sind in jedem Fall die unterschiedlichen Erwartungen zu erfassen und kritisch zu beurteilen: ›Fallverstehen‹ ist die Basis für den Umgang mit dem Strukturproblem doppelter Loyalitätsbindung. Auf der Handlungsebene ist es unabdingbar, gegenüber Klienten den Kontrollauftrag transparent zu machen.
Die bisherigen Ausführungen machen deutlich, dass die Bezugnahme auf das professionelle Selbstverständnis und auf wissenschaftliches Wissen eine wichtige Orientierungshilfe ist für den Umgang mit der Doppelfunktion von Hilfe und Kontrolle. Staub-Bernasconi hat dies unter dem Begriff ›drittes Mandat‹ in den Diskurs eingebracht (vgl. 2007:12 f.). Das dritte Mandat ist dasjenige seitens der Profession. Es besteht aus zwei Komponenten: aus der wissenschaftlichen Fundierung ihre Methoden und den Handlungsleitlinien, die sich aus wissenschaftlichem Wissen ableiten lassen, sowie aus dem Ethikkodex, den sich die Profession unabhängig von externen Einflüssen selbst gibt (
Kap. 4.1.6.). Dieser »Weg vom beruflichen Doppel- zum professionellen Triplemandat« (ebd.:12) ist zugleich ein wichtiger Beitrag zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit, ist doch die Bezugnahme auf wissenschaftliches Wissen ein wesentliches Merkmal eines professionellen Selbstverständnisses (
Kap. 2.2.3.).
3.2.3 Geringe Standardisierbarkeit
Die Aufgabe der Sozialen Arbeit kann definiert werden als Unterstützung von Individuen oder Gruppen bei Problemen der Lebensbewältigung und der sozialen Integration. Ihr Gegenstand sind soziale Probleme, die sich auf das Passungsverhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft beziehen (
Kap. 2.2.2). Die Implikationen der Bearbeitungsmöglichkeit dieser Probleme stellen ein weiteres Strukturmerkmal Sozialer Arbeit dar.
Strukturelles Technologiedefizit
Soziale Probleme sind komplexer und anders geartet als technische Probleme. Für letztere lassen sich standardisierte Lösungen finden, indem Technologien entwickeln werden: Bei einer spezifischen Problemkonstellation (A) wird mit einem definierten Verfahren (B) eine bestimmte Wirkung (C) erzielt. In den Sozialwissenschaften allerdings fehlen solche klaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge. Soziale Prozesse sind komplex und unvorhersehbar. Die Soziale Arbeit verfügt über keine Technologien, mit denen Wirkungen planvoll hergestellt werden können. Luhmann/Schorr haben diesen Umstand in einem viel beachteten Aufsatz als das »strukturell begründete Technologiedefizit« des Erziehungssystems bezeichnet (1982:14). Sie folgern daraus, dass die Suche nach objektiven Kausalgesetzen in zwischenmenschlichen Beziehungen nutzlos sei, und schlagen stattdessen vor, Komplexitätsreduktionen vorzunehmen und mit fallbezogenen theoriegeleiteten Arbeitshypothesen zu operieren (vgl. ebd.:18 f.). Dieses strukturelle Technologiedefizit ist ein Strukturmerkmal nicht nur für die Pädagogik, sondern auch für die Soziale Arbeit. Deshalb ist das professionelle Handeln kaum standardisierbar. Es gibt keine Rezepte für die Problemlösung, Aufgaben können nicht gemäß Bedienungsanleitung erledigt werden. Immerhin stehen mittlerweile Modelle zur Verfügung, welche die Bearbeitung von Fällen strukturieren (
Kap. 7). Gleichwohl bleibt die Wirkung einer sozialarbeiterischen Intervention ergebnisoffen.
Prozesse in der Sozialen Arbeit sind also nur in beschränktem Sinne plan- und steuerbar. Eine Erklärung hierfür findet sich auch bei der politischen Philosophin Hanna Arendt (1996). Sie unterscheidet verschiedene Formen von ›Tätigsein‹. ›Handeln‹ wird jene Tätigkeitsform genannt, die sich auf das Geschehen zwischen Menschen bezieht. Charakteristisch für diese Tätigkeitsform ist, dass der Mensch die Folgen des Handelns weder bestimmen noch kontrollieren kann. Denn eine klare Verbindung zwischen Mittel und Zweck gibt es nur bei der Tätigkeit des ›Herstellens‹: Beim Herstellen geht es um das Hervorbringen eines bestimmten Produkts, eines materiellen Dings, es geht um das Verfolgen eines Zwecks, zu dem der Herstellungsprozess selbst nur das Mittel ist. Das Handeln folgt demgegenüber keiner Herstellungslogik: Handeln beinhaltet die Möglichkeit, etwas Neues, Unvorhergesehenes anzufangen, in die Welt zu bringen. Was mit diesem ›Neuen‹ geschieht, welche Prozesse dabei in Gang gesetzt werden, entzieht sich dem Einfluss der Handelnden. Handeln hat immer unabsehbare Folgen, welche der Einzelne nicht kontrollieren kann. Sozialpädagoginnen können mit ihrem Handeln also Prozesse in Gang setzen, deren Fortgang – die Wirkung – jedoch können sie nicht vorhersehen und bestimmen.
Notwendigkeit von Fallverstehen
Das strukturelle Technologiedefizit kann nur durch einen fallspezifischen rekonstruktiven Zugang kompensiert werden. So umschreiben Dewe/Otto professionelles Handeln als personenbezogenes kommunikatives Handeln »auf der Basis und unter Anwendung eines relativ abstrakten, Laien nicht zugänglichen Sonderwissensbestandes sowie einer praktisch erworbenen hermeneutischen Fähigkeit der Rekonstruktion von Problemen defizitären Handlungssinns« (Dewe/Otto 2011:1139). Das Handeln sei typischerweise auf komplexe, prinzipiell als ganzheitlich zu betrachtende soziale Problemfälle bezogen, die sich wegen ihrer situativen Dichte, Kontextabhängigkeit und Spezifität nicht standardisieren lassen. Sie kennzeichnen dies als Strukturprinzip der ›Einheit von Wissensbasis und Fallverstehen‹ (vgl. ebd.). Aus der äußerst geringen Standardisierbarkeit des Handelns ergibt sich die Notwendigkeit für Professionelle, Theoriewissen und fallbezogenes Wissen aufeinander zu beziehen und Wissen in Handeln übersetzen zu können (vgl. u. a. Gildemeister 1992:313, Oevermann 1996:126, Gildemeister/Robert 1997:24). Diese ›widersprüchliche Einheit‹ von Orientierung an wissenschaftlichem Wissen und Erklären einerseits und Fallverstehen andererseits gilt als weiteres Strukturmerkmal der Sozialen Arbeit.
Die Problemlagen von Klientinnen der Sozialen Arbeit sind typischerweise komplex, Schwierigkeiten der Lebenssituation und -bewältigung zeigen sich individuell unterschiedlich. Sie können nur verstanden werden vor dem Hintergrund der Biografie und der Lebenslage eines Menschen bzw. einer Familie bzw. auch der Infrastruktur eines Stadtteils. Soziale Arbeit ist einem ganzheitlichen Zugang verpflichtet, der Menschen in ihren sozialen Bezügen und ihrer Lebenswelt sieht. Professionelles Handeln basiert darauf, dass diese komplexen Problemlagen und individuellen Schwierigkeiten erfasst, ›rekonstruiert‹ und ›verstanden‹ werden, damit fallbezogen eine hilfreiche, angemessene Unterstützung von Individuen, Gruppen oder auch Gemeinwesen möglich ist. Interventionen können sinnvollerweise also nur auf der Basis einer Diagnose konzipiert werden (
Kap. 10). Dennoch ist der Erfolg auch bei einem diagnosebasierten Vorgehen nicht garantiert. So verweist der Professionssoziologe Klatetzki auf die Tatsache, dass es auch keine eindeutige Koppelung zwischen Diagnose und Intervention gibt. Vielmehr müsse ein hypothetischer Zusammenhang zwischen Diagnose und Intervention hergestellt werden bzw. brauche es mehrere Interventionsschlaufen, wobei die Wirkung jeder Intervention beobachtet und überprüft werde und als Basis für die nächste Intervention diene (vgl. Klatetzki 2005:264 ff.). Auch auf der Basis von Fallverstehen ist es also nur eingeschränkt möglich, mit einer Intervention eine bestimmte Wirkung erzielen zu können.
Das Strukturmerkmal der sehr geringen Standardisierbarkeit begründet den Status der Sozialen Arbeit als Profession. So halten Dewe/Otto (2011:1147) fest, dass professionelles Handeln »hinfällig würde, wenn die Möglichkeit einer routinemäßigen Bewältigung der in der jeweiligen Handlungssituation liegenden Ungewissheit gegeben wäre«. Dass Sozialpädagoginnen in der Lage sein müssen, prinzipiell unter der Bedingung von Ungewissheit zu handeln und für die Problembestimmung und -bearbeitung keinerlei Rezeptwissen zur Verfügung haben, ist also nicht nur große Herausforderung, es macht sie zugleich zu ›Professionellen‹.
Im aktuellen Diskurs besteht weitgehend Einigkeit über die Rahmenbedingung des strukturellen Technologiedefizits und die Notwendigkeit von wissensbasiertem Fallverstehen als Basis der Konzeption fallbezogener professioneller Unterstützung. Der Sonderwissensbestand der Sozialen Arbeit beinhaltet ein breitgefächertes Theorie- und Methodenwissen. Professionskompetenz zeigt sich in der Fähigkeit zur Verschränkung von wissenschaftlichem und fallbezogenem Wissen, in der Nutzung von wissenschaftlichem Wissen zum Fallverstehen. Die äußert geringe Standardisierbarkeit des professionellen Handelns ist jenes Strukturmerkmal Sozialer Arbeit, das direkt zum Thema dieses Lehrbuchs führt und seinen Bedarf begründet. Ein fallbezogenes strukturiertes methodisches Vorgehen bei der professionellen Unterstützung von Klienten ist unabdingbar. Allerdings betont Galuske (2013:67) zu Recht: »Methodisches Handelns in der Sozialen Arbeit hilft die konstitutive Unsicherheit erzieherischer Prozesse zu reduzieren, beseitigt sie aber nicht. Insofern sind Methoden in der Sozialen Arbeit nicht nur darauf ausgerichtet, Unsicherheit zu reduzieren, sondern auch, sie ›erträglicher‹ zu machen.«
3.2.4 Koproduktion
Die Frage danach, wer denn eine Leistung in der Sozialen Arbeit erbringt, wer hier Handlungssubjekt ist, führt zu einem weiteren Strukturmerkmal Sozialer Arbeit. Es ist insbesondere in der Dienstleistungsdebatte der 1980er und 1990er Jahren herausgearbeitet worden (u. a. von Gross 1983).
Status der Klientin als Ko-Produzentin
Soziale Arbeit wird im Dienstleistungsansatz verstanden als soziale Dienstleistung im Rahmen der Sozialpolitik. Unterschieden werden sachbezogene und personenbezogene soziale Dienstleistungen. Zu einem kleinen Teil erbringt die Soziale Arbeit sachbezogene Dienstleistungen (beispielsweise in Form von Informationstätigkeit, Berechnung von Sozialhilfeansprüchen, Vermittlung von Sachmitteln/Gütern wie etwa Kleidergutscheine, u. a.). Diese Güter kann der Klient – beziehungsweise der ›Kunde‹ – zu einem späteren Zeitpunkt gebrauchen oder verbrauchen. Der weitaus größte Teil der Dienstleistungen der Sozialen Arbeit jedoch vollzieht sich in personenbezogenen Prozessen, beispielsweise in den vielfältigen Beratungstätigkeiten, in der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe etc. (vgl. Gängler 2011:614). Personenbezogene soziale Dienstleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Leistungen nicht gegenständlicher Natur sind, dass sie weder übertragen noch gelagert noch transportiert werden können, sondern im Moment entstehen und sich stets auf eine ganze, ›untrennbare‹ Person beziehen. Ein weiteres und zugleich folgenreiches Charakteristikum besteht darin, dass Prozesse und Ergebnisse gleichzeitig ›produziert‹ und ›konsumiert‹ werden. Diese Gleichzeitigkeit von Produktion und Konsumption ist als Uno-actu-Prinzip bekannt. Die Sozialarbeiterin als ›Produzentin‹ und der Klient als ›Konsument‹ agieren gleichzeitig. Ohne Zutun des Klienten kann die Leistung nicht zustande kommen, kann kein befriedigendes Ergebnis erzielt werden. So ist es beispielsweise unmittelbar einleuchtend, dass die Erweiterung von Selbstkompetenzen einer erwerbslosen jungen erwachsenen Frau im Rahmen eines Beratungsgesprächs ohne Beteiligung der Klientin unmöglich ist. Die Klientin hat daher den Status einer Ko-Produzentin. Die personenbezogene soziale Dienstleistung kann nur in einem dialogischen Verständigungsprozess gemeinsam von Professionellem und Klientin erbracht werden. (Vgl. u. a von Spiegel 2013:33 f.; Galuske 2013:51 f.)
Der Umstand, dass eine Leistung in der Sozialen Arbeit unabdingbar eine durch Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung ist – die Tatsache der Koproduktion also – verweist auf die Notwendigkeit von Kooperation. Schweitzer (1998:24) definiert Kooperation (im engeren Sinne) als »eine zwischen mindestens zwei Personen abgestimmte, auf ein Ergebnis gerichtete Tätigkeit«. Kooperation meint also die gemeinsame Ausrichtung des Handelns auf ein Ziel. Und dieses Ziel kann nur als gemeinsames Ziel zwischen dem, der auf sie angewiesen ist und dem, der Unterstützung anbietet, realisiert werden.
Die Tatsache der Koproduktion macht deutlich, dass in der Sozialen Arbeit der Begriff des ›Kunden‹, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt und ›konsumiert‹, unangemessen ist, weil hier der Aspekt der Eigenleistung und Beteiligung verschwindet. Treffender sind die Begriffe ›Klientin‹ (namentlich in allen Formen der Beratung und den Bereichen der Tertiärprävention, wie z. B. Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe oder des Straf- und Justizvollzugs), allenfalls auch ›Adressaten‹ (insbesondere im Bereich der Primär- oder Sekundärprävention, wie z. B. der Gemeinwesenarbeit, Schulsozialarbeit).
(Un-)Freiwilligkeit
Das Strukturmerkmal der ›Koproduktion‹ wirft spannende Fragen auf. Dass es unmöglich ist, eine Veränderung einer Person ›herzustellen‹, haben wir bereits in Zusammenhang mit dem Strukturmerkmal der geringen Standardisierbarkeit des professionellen Handelns festgestellt (
Kap. 3.2.3). Nun wurde noch einmal von einer anderen Seite her deutlich, dass Veränderung ohne Beteiligung des Klienten, ohne gemeinsames zielorientiertes Handeln von Sozialpädagogin und Klientin nicht denkbar ist. Diese Kooperation unbedingt zu wollen und zu suchen ist ein wesentlicher Aspekt einer professionellen Grundhaltung (
Kap. 6.2.2). Dieses strukturelle Angewiesensein auf Kooperationswilligkeit und -fähigkeit der Klienten verweist darüber hinaus auf eine spezifische Seite professioneller Kompetenz. Insbesondere da, wo die Kontaktaufnahme einer Klientin mit einer Institution der Sozialen Arbeit nicht freiwillig bzw. unter Druck erfolgt – wie z. B. im Straf- und Justizvollzug, aber auch in manchen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in der Suchtberatung etc. – und damit eine eigenständige (intrinsische) Motivation und ein Kooperationswille nicht einfach vorausgesetzt werden können, sind die Sozialpädagogen gefragt, zunächst das zu erarbeiten und zu ermöglichen, worauf sie unabdingbar angewiesen sind: die Kooperationsbereitschaft eines Klienten. Es gelte das Paradoxon zu bewältigen, »die anfängliche Unmöglichkeit eines Bündnisses als Voraussetzung für die Möglichkeit der Entwicklung eines Bündnisses zu akzeptieren«, so Müller (1991:119, Hervorh. original). »Verhandlungsfähigkeit kann nicht vorausgesetzt werden. Es kommt darauf an Vertrauen zu gewinnen und den Willen zur Veränderung erst zu wecken«, so Thiersch (2002:216): »Verhandlung muss immer auch Positionen deutlich artikulieren; sie muss bereit sein zur Werbung, ja zu Streit und Kampf – und dies ist dann die manchmal bittere Konsequenz – zur Niederlage.«
Die Fähigkeit, die Kooperation des Klienten zu erarbeiten und gewinnen, gilt bei den meisten Autorinnen als ein Aspekt von Professionskompetenz. Einzig bei der Konzeption des Arbeitsbündnisses nach Oevermann gelten Freiwilligkeit und Motivation des Klienten als unabdingbare Voraussetzung für eine Kooperation, und die Tatsache, dass diese in vielen Praxisfeldern der Sozialen Arbeit nicht vorhanden sind, wird als Professionalisierungshindernis bezeichnet (vgl. u. a. Oevermann 1996:162 ff., 2009:121 ff.). Anderseits sind in jüngerer Zeit auch Veröffentlichungen erschienen, in denen thematisiert wird, auf welche Weise Kooperation in Zwangskontexten erfolgreich sein kann (vgl. Kähler 2005; Conen/Cecchin 2013; Gehrmann/Müller 2007; Klug/Zobrist 2013).
Das aktive Bestreben der Sozialpädagogin, in eine Kooperation mit einer Klientin zu kommen, kennt allerdings keine Garantie – der Begriff ›Niederlage‹ im Zitat von Thiersch bringt dies deutlich zum Ausdruck. So wie Professionelle der Sozialen Arbeit grundsätzlich in der Lage sein müssen zu akzeptieren, dass ein von der Sozialen Arbeit definierter Adressat ein Angebot – z. B. eine Beratung in einer Familienberatungsstelle oder die Gesprächsmöglichkeit in einem niederschwelligen offenen Angebot für Menschen mit Suchtmittelabhängigkeit – nicht annehmen will und sich nicht adressiert fühlt, so müssen sie auch in einem Zwangskontext akzeptieren können, wenn sich eine Klientin nicht auf eine Arbeitsbeziehung einlassen will und sich der Kooperation verweigert.
Ein Bewusstsein der Grenzen der eigenen Möglichkeiten ist gemäß Heiner (2004b:38 f.) ein wichtiger Teilaspekt der beruflichen Rollenklarheit. Ein anderer Aspekt betrifft die Integration der doppelten Loyalitätsbindung in das eigene professionelle Rollenverständnis (
Kap. 3.2.2). Im Kontakt mit Klienten verkörpern Professionelle der Sozialen Arbeit das institutionelle Angebot. Müller schildert dies sehr plastisch, wenn er betont, in einer Schuldnerberatungsstelle müsse sich der Berater seinen Klienten gegenüber ebenso glaubhaft mit seiner Funktion der Schuldnerberatung identifizieren, wie eine Jugendarbeiterin mit den Möglichkeiten und Grenzen des offenen Jugendtreffs: »Sie müssen ihre Funktion und ihr Angebot in Person sein. Sie müssen gegebenenfalls den Zorn über die Grenzen dieser Funktion aushalten können. (…) Dadurch können sie Klienten helfen, den nötigen Spielraum zu bekommen, um in Versuch und Irrtum herauszufinden, ob und wie sie selbst die reale Nützlichkeit jener Angebote und Funktionen für sie verwenden wollen«. (Müller 2002a:88 f.) Müllers Ausführungen fokussieren die Frage, wie Voraussetzungen geschaffen werden können, um Kooperation zu ermöglichen.
Strukturelle Asymmetrie
Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass die Klientin zwar Ko-Produzentin der sozialen Dienstleistung ist, dass diese Koproduktion von Sozialarbeiter und Klientin gleichwohl unter Bedingungen von Ungleichheit stattfindet. Die Arbeitsbeziehung ist gekennzeichnet von einer strukturellen Asymmetrie: Der Sozialarbeiter verfügt aufgrund seines institutionellen Hintergrunds, seinem doppelten Mandat von Hilfe und Kontrolle sowie seines Wissensvorsprungs und seiner Kompetenz über mehr Macht als die hilfesuchende Klientin. So bezeichnet beispielsweise Michel-Schwartze Macht als Interaktionskonstante in der Sozialen Arbeit: Sozialarbeiterinnen verfügen als Repräsentantinnen hilfemächtiger Institutionen über Macht. Die strukturell vorgegebene Machtasymmetrie zeigt sich u. a. in der Komplementarität der Rollen – als hilfemächtige Professionelle einerseits und als hilfebedürftige Klientin mit Kompetenzdefizit andererseits (vgl. 1992:98 f.). (Nebenbei: Diese Asymmetrie in der professionellen Beziehung kann potentiell noch durch die Geschlechterasymmetrie verstärkt werden – in der Konstellation Sozialarbeiter und Klientin – oder aber ›gekreuzt‹ – in der Konstellation Sozialpädagogin und Klient. Dies kommt zum Tragen, wenn ein Interaktionsbeteiligter ein traditionelles Geschlechtsrollenverständnis männlicher Überlegenheit internalisiert hat.) Bommes/Scherr verweisen darauf, dass Sozialarbeiter auf der Basis der strukturellen Asymmetrie in der professionellen Beziehung »mit Deutungs-, Definitions- und Entscheidungsmacht insofern ausgestattet sind, als sie Hilfe zugestehen oder verweigern und die Fallproblematik in einer Weise fassen können, die von den Klienten abgelehnt werden kann und deshalb doch nicht verworfen werden muss, sondern im Rahmen der Organisation durch Entscheidung abgesichert werden kann« (2000:220). Auch viele andere Autorinnen analysieren professionelles Handeln als eine Form der Machtausübung (vgl. z. B. Heiner 2004b, Bang 1964 – anders hingegen Oevermann 2011 sowie Becker-Lenz/Müller 2009, die eine symmetrischen Sozialbeziehung postulieren). Gemeinsam ist den Diskussionen um Macht in der Sozialen Arbeit die überwiegende Anerkennung einer strukturellen Asymmetrie innerhalb der helfenden Beziehung sowie die Auseinandersetzung darüber, ob und wie diese Asymmetrie gegebenenfalls aufzuheben sei (vgl. Gängler 2011:615).
Subjektive Wirklichkeitskonstruktion
Ein wesentliches Moment um die Asymmetrie zu reduzieren besteht darin, dass Professionelle davon ausgehen und anerkennen, dass ihre eigene Sichtweise auf einen Fall, auf eine Situation kaum mit derjenigen der Klientin übereinstimmen wird – oder allgemeiner formuliert: Wenn sie anerkennen, dass es keine neutrale Situationsbeschreibung gibt, sondern Wirklichkeit immer subjektiv konstruiert ist. Was Menschen bei der Aufgabe ihrer Alltagsgestaltung als gelingend und was sie als problematisch empfinden, das ist das Ergebnis ihrer individuellen Sicht der Wirklichkeit; die Sozialarbeiterin wird als außenstehende Beobachterin vielleicht eine andere Wahrnehmung, Beschreibung und Erklärung der Situation haben. Grundsätzlich müssen die Sichtweisen unterschiedlicher Beteiligter in ihrer Andersartigkeit als gleichwertig anerkannt werden (vgl. von Spiegel 2013:255). Dazu gehört, dass Professionelle einerseits versuchen, die Perspektive der Klienten zu erfragen und zu erfassen und sie vor dem Hintergrund ihres subjektiven Bedeutungskontextes zu rekonstruieren, und dass sie andererseits ihre eigene Sichtweise als ebenfalls subjektive Wirklichkeitskonstruktion erkennen und diese transparent in den Aushandlungsprozess mit Klienten einbringen (vgl. von Spiegel 2013:29).
Das Strukturmerkmal Koproduktion macht deutlich, dass eine Dienstleistung in der Sozialen Arbeit ohne Zutun des Klienten nicht zustande kommen kann, dass diese Leistung unabdingbar eine durch Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung ist. Dies verweist auf die Notwendigkeit von Kooperation: Professionelles Handeln zeichnet sich aus durch gemeinsames Handeln von Sozialpädagoge und Klientin, durch die Ausrichtung auf ein gemeinsam ausgehandeltes Ziel. Deshalb gehört der Wille zur Kooperation mit Klienten unabdingbar zum professionellen Selbstverständnis. Da die Kooperationsbereitschaft jedoch auf Seiten der Klienten nicht in jedem Praxisfeld vorausgesetzt werden kann, müssen Professionelle der Sozialen Arbeit willens und in der Lage sein, um diese Kooperationsbereitschaft zu werben und sie zu ermöglichen.
Ein dialogischer Verständigungs- und Aushandlungsprozess ist nur auf der Basis einer gelingenden Beziehung zwischen Sozialpädagogin und Klient unter den strukturellen Bedingungen von Asymmetrie möglich. Wie diese Arbeitsbeziehung theoretisch konzipiert wird, soll deshalb in einem gesonderten Kapitel dargelegt werden (
Kap. 5.1).
3.2.5 Involviertheit der Professionellen als ganze Person
Wir haben festgestellt, dass personenbezogene soziale Dienstleistungen auf die ganze, untrennbare Person eines Klienten bezogen sind. Zugleich ist auch die Sozialpädagogin als ganze Person in diese Arbeitsbeziehung involviert. Diese Beteiligung des Professionellen als ganze Person verweist noch einmal – und von einer anderen Seite her – darauf, dass professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit nicht auf die Anwendung von Methoden reduziert werden kann. Vielmehr stellt der Professionelle die Einheit von Theorie und Praxis in seiner Person, in seinem Handeln und in der Interaktion mit Klienten her (vgl. u. a. Gildemeister/Robert 1997:27). Von Spiegel bezeichnet diesen strategischen und reflektierten Einsatz der eigenen beruflichen Persönlichkeit mit »Person als Werkzeug« (2013:74). Bereits Alice Salomon hat die Persönlichkeit als »wesentliches Hilfsmittel« (Salomon 1926, zit. in Niemeyer 1999:133) bezeichnet. »Pädagogisches Handeln vermittelt sich – dies ist eine der ältesten pädagogischen Weisheiten – im Wesentlichen über die Person des Pädagogen« (Niemeyer 1999:153). Als Person tritt sie in Kontakt zu einem Klienten, verkörpert sie das institutionelle Angebot und gestaltet sie die professionelle Beziehung. In diese Beziehungsgestaltung fließt fachliches Wissen über Arbeitsbeziehungen mit ein, zugleich ist sie geprägt von der Persönlichkeit der Sozialarbeiterin.
Einer weinenden Frau in einem Beratungsgespräch zuzuhören und sie zu trösten, in einem Jugendtreff in einen Streit einer Gruppe männlicher Jugendlichen, der in Gewalt auszuarten droht, einzugreifen – solche Situationen berühren die Emotionen eines Sozialpädagogen unmittelbar, und die Art und Weise, wie Sozialpädagogin A und Sozialpädagoge B handeln, hat viel zu tun mit deren biografischen Erfahrungen.
Seit die Idee des ›geborenen Erziehers‹ verworfen und die Notwendigkeit von Ausbildung in der Sozialen Arbeit anerkannt ist, ist der Zusammenhang von Biografie und Professionalität in der Sozialen Arbeit ein Thema. Sozialarbeiter müssen in der Lage sein, eine reflexive Distanz zur eigenen Biografie herzustellen. »Eine auf die Profession bezogene biografische Selbstreflexion und Selbstdistanzierung bedeutet die kritische Auseinandersetzung mit den biografischen Anteilen im beruflichen Handeln, d. h. die kritische Auseinandersetzung mit sich selbst, mit dem eigenen Wissen sowie den eigenen Erfahrungen, Orientierungs-, Deutungs- und Relevanzsystemen«, halten Grasshoff/Schweppe (2009:310) fest. Dies kann insbesondere während des Studiums eine große Verunsicherung mit sich bringen. Die »biografische Zumutung« (ebd.) beschränkt sich allerdings nicht auf die Ausbildung. Auch in der späteren beruflichen Tätigkeit ist die Konfrontation mit sich selbst, mit der eigenen Sicht auf die Welt und insbesondere den eigenen Gefühlen in der Begegnung und Auseinandersetzung mit Klienten nicht zu umgehen. Bereits 1964 hat Ruth Bang darauf hingewiesen, dass aus dieser Selbstbetroffenheit eine »Verantwortung des Sozialarbeiters sich selbst gegenüber, eine Verantwortung, die bewusst darauf gerichtet ist, Sorge dafür zu tragen, dass auch er in ausreichendem Masse Befriedigung erlebt« (ebd.:42) abzuleiten ist. Zu dieser Verantwortung gehört für sie auch die Auseinandersetzung mit den eigenen destruktiven Gefühlen, Gedanken und Impulsen (vgl. ebd.:48). Selbstverantwortung und Zufriedenheit sieht Bang als Aspekte seelischer Gesundheit.
Das Nachdenken über sich selbst, über die Involviertheit der eigenen Person in das professionelle Handeln – die Fähigkeit zur Selbstreflexion mithin gilt denn auch unstrittig als ein zentrales Moment im professionellen Handeln und als Kernelement von Professionalität. Supervision als Gefäß, in dem Selbstreflexion ermöglicht wird, ist deshalb für die Kompetenzentwicklung wie auch für die Qualitätssicherung professionellen Handelns unabdingbar (vgl. u. a. Müller 2017:175 f.). Sie hat sich denn auch in der Sozialen Arbeit wie in keiner anderen Profession etablieren können, betont Gildemeister (1992:211). Die Sozialarbeiterin müsse ihre Berufsrolle sozusagen ›selbst inszenieren‹; dies verlange ein hohes Maß an Flexibilität und Konfliktfähigkeit. Ohne einen Ort für die Reflexion gemeinsam mit andern Professionellen ist dies auf Dauer kaum zu leisten. Die Supervision sei »einer der wenigen Anker für die berufliche Identität« (ebd.), die sich institutionalisiert habe.
Weil der Sozialarbeiter im gemeinsamen Handeln mit Klientinnen und Klientensystemen als ganze Person beteiligt ist, weil er selbst als Person sein eigenes Arbeitsinstrument ist, deshalb ist die reflexive Auseinandersetzung mit eigenen Emotionen und der eigenen Biografie unabdingbar. Die Fähigkeit zu biografischer Selbstdistanzierung und zu stetiger Selbstreflexion ist ein wichtiger Bestandteil von Professionskompetenz. Ohne Settings einzurichten für die gemeinsame Selbstreflexion der Professionellen (Intervision, Supervision) kann eine Praxisorganisation Professionalität und Qualität nicht sicherstellen.
3.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
Der Anspruch auf ein eigenständiges Professionalitätsmodell ist schon in den Anfängen der Sozialen Arbeit gestellt und begründet worden. Die Exklusivitätsmerkmale klassischer Professionen sind für die Soziale Arbeit unerreichbar. Ausgangspunkt für die Bestimmung eines eigenständigen Professionalitätsmodells sind die spezifischen Konstitutions- und Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit und die daraus folgenden Strukturprobleme des Handelns. Professionelles Handeln zeichnet sich aus durch Ausbalancieren struktureller Widersprüchlichkeiten.
Geringe Spezialisierung, fehlende Monopolisierung des Handlungsfeldes, eine systematisch unklare Zuständigkeit – bezeichnet als diffuse Allzuständigkeit für komplexe Probleme – sind konstitutiv für die Soziale Arbeit. Die Bewältigung von Ungewissheit – worum es geht in einem Fall, welche Unterstützung nötig ist, was in der eigenen Zuständigkeit liegt – gilt daher als Kern professioneller Handlungskompetenz. Die Unterstützungsaufgabe kann oft nur in Zusammenarbeit mit anderen Berufen und Professionen realisiert werden.
Professionelle der Sozialen Arbeit sind einerseits der Gesellschaft als Auftraggeber der Hilfe verpflichtet und andererseits den Anliegen und Interessen der Klientinnen und ihrer Lebenswelt. Die Doppelfunktion von Hilfe und Kontrolle ist eine unaufhebbare, der organisierten Hilfe der Sozialen Arbeit immanente Paradoxie professionellen Handelns. Professionelle müssen sich im Spannungsfeld dieser doppelten Loyalitätsverpflichtung bewegen können. Sie sind einerseits der Logik standardisierten bürokratischen Rechtshandelns verpflichtet, andererseits der Logik des lebensweltorientierten, immer auf die Individualität der Klienten ausgerichteten Unterstützungshandelns. Das dritte Mandat der Profession bietet hier eine wichtige Orientierungshilfe, weil es auf die Relevanz von wissenschaftlichem Wissen und des Ethikkodexes der Profession verweist.
Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit folgt keiner Herstellungslogik und ist kaum standardisierbar. Rezeptwissen, einheitliche Lösungen und festgeschriebene Vorgehensweisen, mit denen sich eine bestimmte Wirkung herstellen lässt, die eine Methode – das gibt es in der Sozialen Arbeit nicht. Es ist ein Merkmal von Professionen, dass sie sich mit Arbeitsaufgaben befassen, die nicht routinisierbar und unbestimmt sind, sodass sich für die Problembearbeitung keine standardisierten Verfahren anwenden lassen. Professionelle unterscheiden sich von anderen Berufstätigen gerade darin, dass sie über die Kompetenz verfügen, solche Aufgaben zu bearbeiten. Aus dem strukturellen Technologiedefizit ergibt sich die Notwendigkeit eines methodisch strukturierten Vorgehens, bei dem u. a. Theoriewissen und fallbezogenes Wissen aufeinander bezogen werden. Hierfür stehen mittlerweile Verfahren und Modelle zur Verfügung, welche die Bearbeitung von Fällen strukturieren.
Personale Dienstleistungen in der Sozialen Arbeit kommen ohne Zutun des Klienten nicht zustande. Es handelt sich stets um eine durch Sozialarbeiterin und Klient gemeinsam produzierte Leistung (›Koproduktion‹). Dies verweist auf die Notwendigkeit von Kooperation: Professionelles Handeln zeichnet sich aus durch die Ausrichtung auf ein gemeinsam ausgehandeltes Ziel. Der hierfür notwendige dialogische Verständigungs- und Aushandlungsprozess ist nur auf der Basis einer gelingenden Beziehung zwischen Sozialpädagogin und Klient unter den strukturellen Bedingungen von Asymmetrie möglich. In Zwangskontexten kann die Kooperationsbereitschaft von Klienten nicht vorausgesetzt werden, vielmehr muss sie erst ermöglicht werden.
Die Sozialpädagogin ist im gemeinsamen Handeln mit Klientinnen und Klientensystemen als ganze Person involviert, sie ist als Person ihr eigenes Arbeitsinstrument. Die reflexive Auseinandersetzung mit eigenen Emotionen und der eigenen Biografie ist für eine Sozialpädagogin deshalb unabdingbar. Die Fähigkeit zu biografischer Selbstdistanzierung und zu stetiger Selbstreflexion ist ein wichtiger Bestandteil von Professionskompetenz. Andererseits müssen Organisationen, welche Professionalität und Qualität sicherstellen wollen, Gefäße für die gemeinsame professionelle Selbstreflexion (Supervision, Intervision) institutionalisieren.
Vertiefungsliteratur
Müller, Burkhard (2012a). Professionalität. S. 955–974 in: Thole, Werner (Hg.). Grundriss Soziale Arbeit. Ein einführendes Handbuch. 4. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden.
Schütze, Fritz (1992). Sozialarbeit als ›bescheidene Profession‹. S. 132–170 in: Dewe, Bernd/Ferchhoff, Wilfried/Radtke, Frank-Olaf (Hg.). Erziehen als Profession. Zur Logik professionellen Handelns in pädagogischen Feldern. Leske + Budrich, Opladen.
4 Ethische und rechtliche Grundlagen
Den Fragen rund um Ethik und Recht sollen die Ausführungen in diesem Kapitel gewidmet sein. Wir werden zentrale Dimensionen von Ethik und Sozialer Arbeit aufzeichnen und das Menschenbild skizzieren, das diesem Buch zugrunde liegt, sowie Normen bzw. zentrale Wertepositionen einer Professionsethik diskutieren, auf die sich das Handeln in der Sozialen Arbeit abzustützen hat. Thematisiert wird dabei auch die Rolle der Menschenrechte in der Sozialen Arbeit. Zur Abrundung der ethischen Grundlagen wird das Vorgehen einer ethischen Entscheidungsfindung skizziert. Im Weiteren stellen wir ausgewählte rechtliche Aspekte dar, die den gesetzlichen Rahmen bilden für das professionelle Handeln und aufzeigen, dass das Recht Soziale Arbeit einerseits ermöglicht, anderseits auch begrenzt.
4.1 Professionsethik
Wenn Soziale Arbeit nach Rauschenbach/Züchner (vgl. 2012:170) als öffentliche Reaktion auf einen politisch anerkannten Hilfebedarf von Menschen zu kennzeichnen ist, so steht dahinter immer ein Urteil, das sich auf bestimmte gesellschaftliche Normen und Werte abstützt. Weil Sozialarbeiterinnen zudem oft in Lebenszusammenhänge von Menschen eingreifen und dies häufig in einem unfreiwilligen oder halbfreiwilligen Rahmen geschieht, stellt dies Soziale Arbeit vor die Aufgabe einer kontinuierlichen Reflexion von Werten, Zielvorstellungen und Konsequenzen professionellen Handelns und des daraus entstehenden Machtgefälles (vgl. Heiner 2010:169). Nach Lob-Hüdepohl (vgl. 2007:117) ist der Berufsalltag der Sozialen Arbeit durch vielfältige moralisch verzwickte Situationen geprägt, die nicht mittels allgemeiner normativer Standards und Grundprinzipien Sozialer Arbeit gelöst werden können. Stimmer geht davon aus, dass die Basis für die essentiellen Kompetenzen zur Wahrnehmung der sozialarbeiterischen Tätigkeit in grundlegenden sozialphilosophischen, anthropologischen sowie ethischen Überlegungen zu legen ist (vgl. 2012:54). Demnach ist zu fragen, auf welchen ethischen Grundlagen sich Professionelle der Sozialen Arbeit in ihrem Tun abstützen können und sollen und welche Bedeutung Ethik und Moral in der Sozialen Arbeit zukommen.
4.1.1 Begriffsklärung und Dimensionen einer Ethik Sozialer Arbeit
Ethik kann verstanden werden als Denken über Moral und Ethos; Ethik Sozialer Arbeit ist nach Lob-Hüdepohl »die kritisch-konstruktive Reflexion moralischer Dimensionen und normativer Grundlagen beruflicher Sozialer Arbeit« (2007:117). Heiner versteht Ethik als Wissenschaft, die in systematischer Weise die Phänomene Ethos und Moral kritisch diskutiert (vgl. 2010:169 f.). Dabei geht es nach Eisenmann darum, dass Ethik die individuellen, sozialen und gesellschaftlichen Voraussetzungen von Ethos und Moral anerkennt, die Folgen ihrer Ausprägung erfasst und beschreibt (deskriptive Ethik) sowie auch ihre Angemessenheit begründet (normative Ethik) (vgl. 2006:36 ff.). Moral kann aufgefasst werden als das Insgesamt von nicht reflektierten tradierten und biografisch gefärbten Vorstellungen vom ›richtigen‹, ›guten‹ ›sozial adäquaten‹ Verhalten, das handlungsleitend ist für ein gelingendes Leben. Diese Vorstellungen sind geleitet von Zielen, Normen, Deutungsmustern und Gewissheiten vom richtigen Tun. Als Ethos können Verhaltensmaßstäbe, Wertvorstellungen und Zielsetzungen gesehen werden, die reflektiert sind und bewusst übernommen wurden (vgl. Heiner 2010:169 f.; Lob-Hüdepohl 2007:117; Stimmer 2012:54 f.).
Deskriptive wie normative Ethik orientieren sich an Kriterien und Prinzipien, die wiederum hergeleitet werden müssen. Dabei stellt sich die Frage, an welcher übergreifenden, allgemeinen Ethik oder Moraltheorie sich diese Prinzipien orientieren. Geschah die Ausrichtung in der Sozialarbeit und Sozialpädagogik in früheren Zeiten nach emanzipatorischen oder religiösen Grundüberzeugungen, können Sozialpädagoginnen die Wahl ihrer Referenztheorie im Zeitalter der Globalisierung und Individualisierung nicht willkürlich auf individueller Ebene vornehmen in dem Sinne, dass sie nach ihren Vorstellungen von Gerechtigkeit, Fairness, gutem Leben ihren beruflichen Alltag gestalten. Die Orientierung soll einerseits in Bezug auf den Gegenstandsbereich der Sozialen Arbeit erfolgen. Das bedeutet, dass die spezifischen Anforderungen, Ausprägungen und Eigenheiten des jeweiligen Arbeitsbereichs der Sozialen Arbeit besonders zu berücksichtigen sind. Anderseits ist auf die fachliche Eigenlogik der Sozialen Arbeit zu achten, die sich erst in der wissenschaftsgestützten Entwicklung entsprechender Ansätze und Konzepte herauskristallisiert. Damit wird die »Ethik Sozialer Arbeit integraler Bestandteil einer reflexiven Theorie beruflicher Sozialer Arbeit insgesamt (…). In diesem Sinne reflektiert eine Ethik Sozialer Arbeit alle moralischen Orientierungen und normativen Implikationen, die dem einzelnen sozialprofessionellen Handeln wie den institutionellen Vermittlungsformen (…) und strukturellen Rahmenbedingungen (…) Sozialer Arbeit faktisch innewohnen« (Lob-Hüdepohl 2007:118).
Schlittmaier (vgl. 2006:45 f.) zeichnet verschiedene Dimensionen einer Ethik Sozialer Arbeit auf, auf die kurz eingegangen werden soll, weil sich die Herausforderungen dabei gut aufzeigen lassen. Als erste Dimension nennt er die Praxis Sozialer Arbeit als Resultat einer komplexen Konstitutionsleistung, an der verschiedene Variablen wie z. B. Professionelle, Klientinnen, Organisationen etc. beteiligt sind und in der die Ethik ein bestimmendes Element darstellt, weil sie auf die Intentionen und Interventionen der Professionellen, auf die Ausrichtung und Gestaltung von Organisationen sowie auf rechtliche Normierungen einwirkt. Im Bereich der Wissenschaft Sozialer Arbeit, die ja auch Auswirkungen auf die Praxis hat (
Kap. 2.1.3), ist in einer ethischen Reflexion der Geltungsanspruch zentraler Normen von wissenschaftlichen Ansätzen kritisch zu diskutieren. Aus ethischer Sicht ist weiter zu fragen, welche wissenschaftstheoretische Grundlegung für Soziale Arbeit angemessen ist. Schließlich weisen die Methoden Sozialer Arbeit ethische Dimensionen auf, indem sie Zielsetzungen beinhalten, die in jedem Fall normativen Charakter aufweisen. Eine weitere Dimension umfasst die Berufsethiken von nationalen und internationalen Berufsverbänden, die sich auf Werte und Normen abstützen, die das Handeln leiten sollen. Nach Schlittmaier weisen diese Berufsethiken zweierlei Defizite auf, ein Begründungs- und ein Applikationsdefizit; er vertritt die Ansicht, dass eine Professionsethik erst durch einen wechselseitigen Anwendungs- und Begründungsdiskurs ihre Praxisrelevanz intensivieren kann (vgl. 2006:46). Becker/Müller vermerken in diesem Zusammenhang, dass die Berufsverbände von unterschiedlichen ethischen Grundhaltungen ausgehen, die zu beachten seien, kritisieren aber, dass diese Grundhaltungen unklar formuliert und teils unzulänglich begründet sind und auf einen Anwendungsdiskurs verzichten (vgl. 2009:33 ff.).
Eine ethische Reflexion ist in jeder Organisation Sozialer Arbeit angesagt, sollen deren Ziele legitimiert werden. Schließlich, hält Schlittmaier fest, verlangt die Klärung der Frage nach den gesellschaftlichen Funktionen Sozialer Arbeit eine Bewertung aus ethischer Sicht (vgl. 2006:46).
4.1.2 Menschenbild
Geht man vom ungeschriebenen Recht aller Klientinnen der Sozialen Arbeit aus, als einmalige, einzigartige Individuen in ihren Fragestellungen und Problemen in Bezug auf ihre soziale Einbindung wahrgenommen und behandelt zu werden, ist zu fragen, von welchen Vorstellungen des Menschseins das Handeln in der Sozialen Arbeit geleitet werden soll. Die Vielfalt an Anthropologien und Glaubensvorstellungen weist darauf hin, dass das Wissen um den Menschen aus unterschiedlichen Disziplinen einzubeziehen ist, soll das Wesenhafte des Menschen umfassend verstanden werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Mensch nicht als eine feste unveränderbare Größe betrachtet, sondern nur in seinem kontinuierlichen Werden verstanden werden kann. Dieses menschliche Werden steht in Wechselwirkung mit der natürlichen und sozialen Umwelt, die sich ebenfalls in einem ständigen Prozess der Weiterentwicklung befindet. Aus den Bedingungen der Vergangenheit kann sich der Mensch nach Bock jeden Augenblick neu in die Zukunft hinein entwerfen (vgl. 1984:18). Das Vergangene kann dabei als das aufgefasst werden, was man an Wissen erworben und verstanden hat, wodurch man geprägt bzw. wie man sozialisiert wurde, worüber ein Bewusstsein existiert und über das reflektiert werden kann. Menschsein ist demnach zunächst einmal geprägt von Verstehens- und Bewusstseinsprozessen und dem, was die Psychologie als ›Selbst‹ bezeichnet (vgl. Friedrich:2001:133). Der Begriff Selbst bezeichnet in diesem Zusammenhang das Sein des Menschen in seiner Gesamtheit, das nur in seiner Lebensgeschichte als fassbare Dimension beschreibbar ist. Nach Knapp ist das Selbst zeitlebens in einem potentiellen Zustand (vgl. 1988:113). Dies bedeutet ein gewisser Grad an Auswahlmöglichkeiten, an Unvorhergesehenem, an Offenheit, an Unwägbarkeiten, an Möglichkeiten des Gelingens wie auch Scheiterns.
Dadurch wird das Leben des Menschen, sein Werden fragil und er muss Strategien entwickeln, um sich vor Überraschungen, Unwägbarkeiten und dgl. zu schützen. Um nicht Gefühlen der Haltlosigkeit, Leere, Angst, Verzweiflung ausgesetzt zu sein, braucht der Mensch nach Knapp eine Sicherheit des Aufgehobenseins, die er mit den Begriffen Getragen- und Gehaltensein, Versorgtheit, Vertrauen und Anerkennung umreißt. Damit ist ausgedrückt, dass der Mensch von Grunde auf auf fremde menschliche Hilfe angewiesen ist; gleichzeitig bietet er andern Menschen Zuwendung, sowie ein Gehalten- und Aufgehobensein (vgl. 1988:136 ff.). Die beschriebene Fragilität wie auch Offenheit des Lebens, die über den Tod hinaus geht, lässt den Menschen sein Leben lang nach Sinn, Halt, Orientierung wie auch Transzendenz suchen. Zum Leben gehören demnach Religion und Metaphysik (vgl. Friedrich 2001:168).
Vor dem Hintergrund dieser Angewiesenheit auf andere wird klar, dass Menschen im Laufe ihrer Entwicklung Aufgaben, Funktionen, Rollen zu übernehmen haben, die traditionellerweise von ihrer Umwelt wahrgenommen wurden. Diese Übernahme setzt vielfältige Lernprozesse voraus, in dem alle notwendigen Lebenszusammenhänge verstanden und entsprechende Kompetenzen für das Erreichen einer Lebenstüchtigkeit erworben werden müssen. »Die soziokulturell bedingte Erziehungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Faktum, dass der Mensch in eine natürliche, kulturelle, gesellschaftliche Umwelt hineingeboren wird und nicht alles, was er darin braucht, selbst entdecken und schaffen kann. Er braucht Naturalisations-, Enkulturations-, Sozialisations- und Personalisationshilfe« (Hamann 2005:124). Da zudem jedes Lebensalter kulturspezifische Entwicklungsaufgaben an den Menschen stellt, und jeder Wechsel von Aufgabe, (Berufs-)Rolle, Funktion, Zugehörigkeit etc. spezifische Kompetenzen erfordert, ist für den Menschen lebenslanges Lernen angesagt. Dies ist auch von der Natur her vorgesehen: Der Mensch hat die Aufgabe, sich letztlich zu seinem Ableben hin zu entwickeln. Entwicklung findet demnach immer statt, man könnte im Sinne von Watzlawicks Axiom (›man kann nicht nicht kommunizieren‹) sagen, ›man kann sich nicht nicht entwickeln‹.
Mit den erwähnten Charakteristika des Menschseins wird deutlich, dass der Mensch von Beginn weg in Beziehung zu andern steht. Entwicklung ist immer als Co-Entwicklung zu verstehen, der Mensch steht in Beziehung zu seiner Umwelt.
Aus den bisherigen Ausführungen ist zu erkennen, dass der Mensch als ›freier Unfreier‹ betrachtet werden kann. Er ist einerseits fähig zur Selbstbestimmung, zur Übernahme selbstverantworteten Lebens, aber er ist gleichzeitig auch dazu gezwungen, will er überleben. Im Angewiesensein auf andere Menschen ist seine Freiheit beschränkt durch die Freiheit des andern, sie darf sich nicht auf Kosten des andern ausdehnen. Damit Menschen überleben, müssen sie in ausgewogenen Zuständen sein. Abweichungen werden als Bedürfnisspannungen registriert, die es möglichst schnell auszugleichen gilt. Dabei kann es sich um biologische (wie z. B. Hunger, Kälte, Sexualität), psychische (wie z. B. Angst, Ohnmacht) oder soziale Bedürfnisspannungen (wie z. B. soziale Isolation, Ohnmacht) handeln. Können diese Spannungen nicht innerhalb einer erforderlichen Frist abgebaut werden, liegt ein Problem vor. Im Falle von sozialen Bedürfnisspannungen sprechen wir von einem sozialen Problem, das Menschen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen bewältigen können. Soziale Arbeit wird u. a. nötig, wenn die Lösung sozialer Probleme nicht oder ungenügend möglich ist.
4.1.3 Grundlegende ethische Normen
Wie noch auszuführen sein wird (
Kap. 4.2), nehmen die gesetzlichen Bestimmungen über Sozialhilfe die Leitidee auf, dass Soziale Arbeit der Menschenwürde verpflichtet ist, indem als Aufgabe der Sozialhilfe gesehen wird Menschen so zu unterstützen, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben gesichert ist (
Kap. 4.2.1). Menschenwürde, so ist zu folgern, ist somit nicht an noch zu bestimmende (Charakter-)Eigenschaften oder Kompetenzen gebunden, sondern dem Menschen inhärent (vgl. Fischer et al. 2007:348). Nach Spaemann (2001:109) stellt der Begriff Menschenwürde ein letztes unhintergehbares Element des Selbstseins dar und besitzt somit normativen Charakter. Menschenwürde stellt in Bezug auf das Handeln eine Grenze dar, die nicht überschritten werden darf. Die 1948 von den Vereinten Nationen entworfene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat zum Ziel, die »allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnende Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte« Geltung zu verschaffen (vgl. Heidelmeyer 1997:225). Da der Begriff ›Menschenwürde‹ alltagssprachlich etliche Unschärfen aufweist und sehr unterschiedliche Vorstellungen gelingenden Lebens damit verbunden werden (wie z. B. Glück, Wohlergehen, Ganz- und Unversehrtsein, Gesundheit etc.), soll er im Folgenden hergeleitet und präzisiert werden.
Menschenwürde
Kant verweist in seiner Kritik der praktischen Vernunft (2008) darauf, dass der Mensch von sich aus frei ist, weil er sich von der Natur freigesetzt hat und zwischen Alternativen frei entscheiden kann. Damit ist zunächst die Willkürfreiheit gemeint, die alle Möglichkeiten einer Wahl offen lässt. Freiheit im eigentlichen Sinn erreicht der Mensch, wenn er sich von der praktischen Vernunft leiten lässt. Der Grundsatz, als kategorischer Imperativ formuliert, fordert von jedem Menschen sein Handeln nach der Regel auszurichten, an die sich alle Menschen halten sollen: »Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest« (Kant 2008:61). Hinter dem kategorischen Imperativ steht die Vorstellung, dass Menschen als Vernunftwesen zur Autonomie (vor griech. autos = selbst und griech. nomos = Gesetz) bestimmt sind. Nach Hoerster (2002:7) bedeutet Menschenwürde eine Grenze, die verbietet, sich den Mitmenschen zum Werkzeug zur Erreichung der eigenen Ziele zu machen. Dieses Instrumentalisierungsverbot bildet nach Schlittmaier (2004:17) somit den Kern der Menschenwürde. Im Kontext der Bioethik ist diese Anschauung heftig umstritten, was für die Soziale Arbeit nicht ohne Folgen ist. Die traditionelle Position geht davon aus, dass Menschenwürde allen Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten zukommt, was bedeutet, dass auch Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen Menschenwürde zugeschrieben wird. Die Gegenposition geht davon aus, dass Menschenwürde an bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften gebunden ist (z. B. an die Fähigkeit zur Selbstachtung) und deshalb nicht a priori allen Menschen zukommt. In dieser Konzeption wird die Würde nicht am Menschen als solchen festgemacht, sondern an Wesen, die die geforderten Eigenschaften aufweisen. Wenn Menschen z. B. erniedrigt werden und dies nicht erkennen können, weil ihnen die entsprechenden Fähigkeiten fehlen, würde nach dieser Auffassung Menschen mit Demenz oder Behinderungen keine Würde zukommen, was sofort die Frage auswirft, ob sie ein Anrecht auf ein menschenwürdiges Leben haben.
Menschenrechte
Die eingangs formulierte allgemeine Erklärung der Menschenrechte kann auch als Versuch gesehen werden, den inhaltlichen Kerngehalt der Menschenwürde exakter zu fassen. Sie umfasst nach Lob-Hüdepohl ausschließlich die Bedingungen, die es Menschen ermöglichen, ihr Leben eigenständig zu planen und zu führen (vgl. 2007:122). Die Menschenrechte bewegen sich dabei zwischen ethischen Grundforderungen und Rechtsansprüchen in Form von persönlichen Freiheitsrechten (Abwehrrechte wie z. B. Gedankenfreiheit, Schutz der Privatsphäre), politischen Rechten (Mitwirkungsrechte wie z. B. Wahlrecht, Recht freier Meinungsäußerung), kulturellen oder sozialen Rechten (Anspruchsrechte wie z. B. Recht auf Bildung oder Sicherheit). Diese Rechte stehen in einem engen Bezug zur Grundfigur von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe und verweisen darauf, dass diese Größen unteilbar sind. Persönliche Freiheit wird dann realisiert, wenn sie im öffentlichen Raum gemeinsam mit andern Menschen gelebt und erfahren werden kann. Dies setzt die Gleichheit aller Menschen voraus und macht deutlich, dass Menschenwürde unantastbar ist und nicht nach Situation und Person auszuhandeln ist. Soll Freiheit in Gleichheit erfahren werden können, müssen kulturelle, materielle und soziale Voraussetzungen erfüllt sein, die deren Vollzug sowie auch die Teilhabe ermöglichen. Nach Lob-Hüdepohl hat eine ethische Reflexion normativer Grundlagen zu berücksichtigen, dass Kultur- und Sozialrechte Grundvoraussetzung bilden für das Zustandekommen einer demokratischen Gesellschaft (vgl. ebd.:124). Zudem verweisen die Menschenrechte moralisch auf den Begriff der Solidarität. Wenn mit Verweis auf die Achtung der Menschenwürde Freiheit, Teilhabe und Gleichheit eingefordert werden, ist dieser Anspruch allen Menschen zuzubilligen. Daraus ist zu folgern, dass die in einem Sozialstaat initiierte Soziale Arbeit die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten hat und entsprechend gesellschaftlich zu organisieren, auszustatten und zu realisieren ist.
Soziale Gerechtigkeit
Es konnte aufgezeigt werden, dass Autonomie als Fundamentalnorm in der Sozialen Arbeit zu betrachten ist, geht es doch darum, Menschen zu unterstützen, ihr Leben eigenständig und selbstverantwortlich in die Hand zu nehmen und zu gestalten. Nun ist in einem weiteren Schritt zu fragen, wie professionsethische Grundhaltungen auf dieser Grundlage herausgebildet werden und das professionelle Handeln leiten. In der Erklärung der International Federation of Social Workers (IFSW) taucht neben dem Grundsatz der Menschenrechte derjenige der Sozialen Gerechtigkeit auf. Lob-Hüdepohl versteht darunter das Gewährleisten von gleichen Rechten und Einfordern gleicher Pflichten, den Ausgleich von Leistungen, die Mindestausstattung von Grundgütern sowie den Abbau struktureller Ursachen von ungleichen gesellschaftlichen Beteiligungschancen. Davon lassen sich drei Grunddimensionen ableiten, a) Gesetzesgerechtigkeit (gleiche Rechte für alle Menschen in einem Staat), b) Tausch- oder Leistungsgerechtigkeit (Gleichheit von Leistung und Gegenleistung) und c) Verteilungsgerechtigkeit (jeder Mensch erhält aufgrund seiner Menschenwürde die notwendigen Ressourcen zur Bestreitung seiner Existenz). Diese Grunddimensionen sind Ausdruck des oben erwähnten Gebots der Gleichheit. Verteilungsgerechtigkeit zielt demnach darauf ab, dass elementare Grundbedürfnisse befriedigt werden, wie auch alle Menschen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu materiellen und immateriellen Ressourcen einer Gesellschaft haben. Allerdings führt die Leistungsgerechtigkeit auch zu Ungleichheiten bezüglich Ausstattung in einer Gesellschaft und kann nicht immer durch Instrumente der Verteilungsgerechtigkeit aufgefangen werden. Rawls setzt sich in seiner Theorie der Gerechtigkeit in Anlehnung an die Menschenrechte für das Schaffen von bestimmten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die zu einem kontinuierlichen und dynamischen Ausgleich durch angemessene Verteilung der erzielten Gewinne führen, ohne zu privilegieren oder zu nivellieren (vgl. 2006:335).
Solidarität
Mit der Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit korrespondiert der Gedanke der Solidarität: Soziale Gerechtigkeit erfordert gegenseitige Unterstützung in unterschiedlichsten Lebenslagen, um eine größtmögliche Autonomie zu gewährleisten. Diese Solidarität kann den Aspekt eines Konflikts aufweisen, wenn es z. B. um das Erkämpfen einer besseren Rechtsstellung geht. Seit der Antike ist in allen Staatwesen der Gedanke der Pflichtsolidarität verbreitet, um die Mitglieder eines Staates oder einer Gemeinschaft zur wechselseitigen Unterstützungspflicht anzuhalten. Betrachtet man die sozialen Sicherungssysteme in den modernen Gesellschaften, kann von einer Zwangssolidarität gesprochen werden, die diese Pflichtsolidarität abgelöst hat. Demgegenüber ist in unserem Zusammenhang von einer Solidarität zu sprechen, die nicht auf Reziprozitätserwartungen aufbaut, der sog. Beistandssolidarität (vgl. Lob-Hüdepohl 2007:132 f.). Sie stellt einen »Akt der Stellvertretung in Situationen von Ungleichheit« dar (Hilpert 2005:154). Von der Warte der Menschenrechte aus stellt Beistandssolidarität eine grundsätzliche Verpflichtung gegenüber den Ansprüchen von Notleidenden, Bedürftigen, sozial Benachteiligten dar, indem sie versucht, eine gerechtere Verteilung materieller wie immaterieller Güter anzustreben.
Nachhaltigkeit und Subsidiarität
Die erörterten Grundwerte bilden einen Orientierungsrahmen für das professionelle Handeln zur Unterstützung möglichst autonomer Lebensführung wie auch zur Gestaltung von Lebensräumen und -welten, die den Grundbedürfnissen von Menschen wie auch deren Entwicklungserfordernissen entsprechen. Sie können aber nicht verhindern, dass es Rückschläge gibt und dass gelingende Lebensführung immer mit Risiken verbunden ist. Deshalb scheint es notwendig, dass die Durchsetzung der Menschenrechte nachhaltig gesichert wird und damit die Möglichkeiten gelingender Lebensführung nicht eingeschränkt werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür bildet die auch in Zukunft garantierte Sicherung aller Ressourcen durch den Generationenkontrakt, damit die Möglichkeit zur Wahrung menschenwürdiger Lebenslagen aller Mitglieder einer Gesellschaft gewahrt bleibt. »Nachhaltigkeit in der Sozialen Arbeit ist folglich ein Qualitätsmerkmal eines sozialen Wandels, der bei größtmöglicher Effektivität und Effizienz des Mitteleinsatzes zugleich die Finanzierungsbasis sozialer Sicherungssysteme verbreitert und damit dauerhaft belastbar hält« (Lob-Hüdepohl 2007:134).
Für das Selbstverständnis der Sozialen Arbeit lässt sich aus den genannten Grundwerten ableiten, dass sie sich als subsidiäre vor- und nachsorgende Profession zu betrachten hat. Hilfe und Unterstützung haben zum Ziel, Menschen zu befähigen, ihr Leben in der Gesellschaft gelingend zu gestalten, haben aber gleichzeitig darauf zu achten, dass durch die Hilfeleitung keine Kompetenzen beschnitten oder unterlaufen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Menschen Lebensführungskompetenzen zu entwickeln haben, die sie auch schwierige Situationen und Notlagen meistern lassen. Der Erwerb dieser Kompetenzen setzt Lernprozesse voraus, die durch institutionelle Hilfestellungen eines Staates zu unterstützen sind. Deshalb gilt nach dem Subsidiaritätsprinzip unter dem Stichwort »Hilfe zur Selbsthilfe« nicht nur, Individuen nachsorgend zu unterstützen, sondern vorsorgende Maßnahmen vorzusehen. Nach Naegle besteht die Hilfeverpflichtung des Staates sogar stärker in seiner Vorleistungsverpflichtung, die Voraussetzungen schafft, dass sich Selbsthilfekompetenzen (nebst freiwilligem sozialen Engagement) entwickeln können, was z. B. in der Sozialraumorientierung in der Sozialen Arbeit deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. 1983:44).
4.1.4 Verantwortungsethik
In der Ethik der Sozialen Arbeit geht es um Selbstaufklärung: Vorgefundene Normen und Werte werden reflektiert, um zu einem vertiefteren Verständnis zu gelangen, was z. B. ›richtiges‹ Handeln in der Sozialen Arbeit ausmacht (vgl. Martin 2007:21). Schluchter schlägt vor, Professionsethik als Verantwortungsethik aufzufassen, die versucht unter Berücksichtigung situativer Gegebenheiten einen spannungsreichen Ausgleich zwischen der Orientierung an Grundwerten und der Effizienz des Handelns herzustellen (vgl. 1980:37). Damit sind Professionelle herausgefordert, alle möglichen Konsequenzen ihres Tuns im Voraus sorgfältig abzuwägen, aber auch, wie Eisenmann unterstreicht, ihre guten Absichten zu berücksichtigen, wie dies beispielsweise auch vor Gericht geschieht (vgl. 2006:99 f.). Welche Ebenen hat nun eine verantwortungsethische Reflexion zu berücksichtigen, die professionelles Handeln leiten soll? Nach Heiner umfasst eine solche Ethik die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber
• den Klientinnen unter Achtung der Menschenwürde und des entworfenen Menschenbildes,
• der Gesellschaft im Sinne der Achtung des Gemeinwohls und der sozialen Gerechtigkeit,
• dem Anstellungsträger und der eigenen Organisation in der Einhaltung von Vereinbarungen und von Qualitätssicherung und -entwicklung,
• den Professionellen in der Achtung der beruflichen Sorgfalt und der Zusammenarbeit,
• der Profession im Sinne der Weiterentwicklung und der Orientierung an fachlichen Standards,
• der eigenen Person hinsichtlich beruflicher Identität, Leistungsfähigkeit und Fortbildung (vgl. 2010:174).
Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass Professionelle in ihrem Arbeitsfeld mit unterschiedlichen, teils konfligierenden, möglicherweise auch widersprüchlichen Interessen konfrontiert sind, die zu einer steten kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle verpflichten. Zwangsweise ergeben sich im beruflichen Alltag immer wieder ethische Dilemmatasituationen, die zu Rollenkonflikten (moralische Konflikte) führen, die von den Sozialarbeiterinnen konstruktiv anzugehen und zu lösen sind, oftmals im Sinne von ausgehandelten Kompromisslösungen, in die alle Beteiligten einwilligen. Um diese Konflikte gelingend angehen und bewältigen zu können, sind Sozialarbeiterinnen darauf angewiesen, sich auf ein gesichertes professionelles Selbstverständnis abstützen zu können, das ihnen Orientierung und Halt zu geben vermag. Dieses Selbstverständnis stützt sich auf grundlegende Zielsetzungen ab (wie z. B. größtmögliche Lebensautonomie der Klienten oder die bereits erwähnten Grundwerte,
Kap. 4.1.2). Diese Leitwerte sind zwar historisch hergeleitet und damit soziokulturell verankert, aber dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen und deshalb situativ und individuell stets zu überprüfen und den Gegebenheiten anzupassen.
4.1.5 Professionsmoralische Grundhaltungen und Care-Ethik
Handlungsleitend sind, wie wir aufzeigen konnten, sowohl übergreifende Zielsetzungen der Sozialen Arbeit wie auch grundlegende ethische Normen und Werte. Auf der Ebene des Handelns mit einzelnen Klientinnen(gruppen) orientieren sich Sozialarbeiterinnen zwar daran, aber die Grundwerte geben noch keine Antwort, wie Professionelle Menschen begegnen, mit ihnen eine Arbeitsbeziehung gestalten oder Ressourcen in einem Sozialraum erschließen sollen. Wie ausgeführt (
Kap. 4.1.3), ist von der körperlichen und psychischen Verletzlichkeit aller Menschen und ihrer potentiellen Hilfebedürftigkeit (Brumlik 2004) auszugehen wie auch davon, dass Beziehungen zwischen Professionellen und Klientinnen der Sozialen Arbeit asymmetrisch sind (
Kap. 3.2.4). Hier erweisen sich Positionen der Care-Ethik als sehr hilfreich, die »wechselseitige Hilfe und Aufmerksamkeit für Andere, Verantwortung und Wertschätzung des In-Bezug-Seins« (Grossmass 2006:9) ins Zentrum rücken. Die Wechselseitigkeit meint ein generelles Bezogensein auf Andere, das in Achtung der Menschenwürde dafür sorgt, dass jeder Mensch sofern nötig Hilfe bekommt und es als selbstverständlich erachtet, den möglichen Unterstützungs- oder Vernetzungsbedarf individuell genau zu ermitteln. Care-ethische Positionen gehen davon aus, dass der wichtigste moralische Aspekt der helfenden Interaktion im Ausbalancieren der zu Grunde liegenden Asymmetrie besteht (vgl. ebd.:10). Da professionelles Handeln in der Praxis oft intuitiv durch Verknüpfung von Wahrnehmung, Erfahrungswissen, Bewertung, Befindlichkeit, Situation und Handlungsimpuls geschieht und die Gefahr von Stereotypenbildungen und einseitigen Bewertungen in sich birgt, ist eine ethische Reflexion in jeder Phase des Hilfeprozesses nötig, so Tronto (vgl. 1993:106 ff.).
Im Folgenden sollen drei Grundhaltungen dargestellt werden, die aus professionsethischer Sicht als Grundmuster sozialarbeiterischen Handelns betrachtet werden können.
Haltung der Aufmerksamkeit
Es ist davon auszugehen, dass viele Klientinnen der Sozialen Arbeit neben ihrer prekären Lebenslage und Notsituation und/oder (Lebens-)Krise fundamentale Erfahrungen in verschiedenster Hinsicht mit Missachtung gemacht haben: Missachtung ihrer Grundbedürfnisse, Missachtung ihrer Bemühungen, das eigene Leben trotz widrigsten Umständen selbstverantwortlich zu meistern, verweigerte Anerkennung dazu zu gehören, Teil einer Gemeinschaft zu sein etc. Solche Erfahrungen verweigerter Teilhabe und Anerkennung führen bei vielen Menschen zu einer tief sitzenden Scham, die sich lähmend auf die eigene Motivation auswirken und bis zu einer generellen Perspektivlosigkeit führen kann (vgl. Honneth 1992:219). Wie es auch Thiersch (1995) ausdrückt, wollen Menschen in ihrem Sosein, in ihren Bemühungen den eigenen Alltag zu meistern, ernst genommen werden. Dazu ist eine Haltung der Aufmerksamkeit gefragt, »eine Aufmerksamkeit, die durch eine würdevolle Behandlung das Ringen des Adressaten um Anerkennung um seiner selbst willen Beachtung schenkt« (Lob-Hüdepohl 2007:139). Ethisch reflektiertes Handeln verlangt eine aufmerksame Grundhaltung, die einerseits die Bedürftigkeit und Verletzlichkeit der Klientin beachtet, sie aber auch in ihrer Andersartigkeit und ihrem Anderssein respektiert. Aufmerksam sein bedeutet auch kritisch hinzuschauen, wo die Klientin Mißachtungserfahrungen ausklammert, verstärkt oder mit verursacht.
Haltung der Achtsamkeit
Auch wenn man sagen könnte, dass die erste Sozialarbeiterin aus Mitleid handelte im Sinne einer mitfühlenden Wahrnehmung von Empathie oder von »compassion« (Haker 2001:441), ist der Begriff ›Mitleid‹ zu Recht oder Unrecht in Verruf geraten, weil zwischen dem Mitleidenden und Bemitleideten unmerklich eine hierarchisierende Distanz geschaffen werden kann, die den Hilfeprozess eher lähmt, und weil der Begriff eher eine Haltung der Defizitorientierung unterstützt. Lob-Hüdepohl schlägt als Alternative den Begriff der Achtsamkeit vor, der den Blick trotz z. T. sehr einschränkenden Ausstattungsproblemen auf die Ressourcen zu richten hilft. Achtsamkeit verhindert, dass Sozialpädagoginnen Klienten nicht auf das äußere Bild reduzieren (wie z. B. als Hilfebedürftige, als Abweichende), sondern ermöglicht ihnen, offen zu sein für das, was Klienten auch unerwartet einbringen, für ihre Versuche, für sie subjektiv sinnvolle Lösungen anzustreben, auch wenn diese noch mehr von dem wegführen, was Professionelle als sinnvoll erachten (vgl. 2007:142 f.).
Haltung der Anwaltlichkeit
Sozialarbeiterinnen stoßen immer wieder auf Situationen, in denen Klienten noch nicht, vorübergehend, gar nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu meistern. Dies erfordert zwar entsprechende Unterstützungsleistungen, führt aber schnell zu einem Machtgefälle, weil Professionelle in Lebenszusammenhänge eingreifen, manchmal gegen den Willen ihrer Klienten bestimmen, stellvertretend für diese Menschen Verantwortung übernehmen (müssen), oft auch zu deren Schutz. Brumlik (2004) hat diese Thematik aufgegriffen und dafür den Begriff ›advokatorische Ethik‹ begründet. Darunter versteht er »ein System von Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jene Handlungen, zu denen uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet« (2004:161). Da advokatorisches Handeln immer auch die Selbstbestimmung von Menschen zum Ziel hat, ist es an ein Mindestmaß an Zustimmung der fremdbestimmten Person geknüpft.
4.1.6 Berufsethische Richtlinien
Der Deutsche Berufsverband für Sozial Arbeit e. V. (DBSH) wie auch der Schweizerische Berufsverband ›AvenirSocial‹ haben unterschiedliche berufsethische Richtlinien entwickelt, die sich auf diejenigen des ISWF und auf die internationalen Menschenrechte berufen (
Kap. 4.2.3). Diese umfassen die ethischen und fachlichen Grundsätze und Pflichten von Sozialarbeiterinnen und sind für die Mitglieder des Berufsverbandes verbindlich. Da sie sich in der Ausgestaltung etwas unterscheiden, sollen sie in Kurzform gesondert dargestellt werden.
Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz
Der aktuellste Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz wurde per Juni 2010 in Kraft gesetzt und wird als Argumentarium für die Praxis der Professionellen bezeichnet. Darin werden ethische Richtlinien für das moralische berufliche Handeln in der Sozialen Arbeit dargelegt. Der Kodex soll u. a. als Instrument zur ethischen Begründung der Arbeit mit Klienten sowie als Orientierungshilfe bei der Entwicklung einer professionsethisch begründeten Berufshaltung dienen (vgl. AvenirSocial 2010:1 f.). Unter den Grundsätzen der Sozialen Arbeit werden nach einer sehr kurzen Darlegung von Leitidee und Menschenbild zehn Ziele und Verpflichtungen der Sozialen Arbeit auf allgemeiner Ebene umrissen, bevor Spannungsfelder und Dilemmata in der Praxis Sozialer Arbeit aufgeführt werden. Der Berufskodex macht deutlich, dass der Umgang mit Interessenskollisionen und Widersprüchen sowie das Zurechtfinden in Loyalitätskonflikten ein Teil der Sozialen Arbeit sind und von Professionellen eine kontinuierliche Auseinandersetzung erfordern. Im Berufskodex werden unter den Grundwerten Menschenwürde und Menschenrechte wichtige Grundsätze (wie z. B. Gleichbehandlung, Partizipation) sowie Verpflichtungen, die zur sozialen Gerechtigkeit beitragen sollen, aufgeführt. Professionelles Handeln hat sich gemäß Berufskodex auf diese Grundwerte abzustützen wie auch auf den dargelegten Handlungsprinzipien einer ethisch begründeten Praxis. Diese sind in Form von Handlungsmaximen bezüglich der eigenen Person, der Arbeit mit Klientinnen und Klienten, den Organisationen des Sozialwesens, der Gesellschaft, der eigenen Profession und der interprofessionellen Kooperation formuliert.
Berufsethische Richtlinien des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit e. V.
In den durch die Bundesmitgliederversammlung 1997 in Kraft gesetzten ethischen Prinzipien sind zunächst allgemeine Grundsätze beruflichen Handelns aufgeführt. Diese basieren auf dem gesellschaftlichen Auftrag Sozialer Arbeit, unter Wahrung universeller Werte und der Orientierung an der Würde des einzelnen Menschen, der Solidarität und strukturellen Gerechtigkeit. Neben der Unterstützung und Förderung von Menschen in sozialen Problemlagen haben den Grundsätzen gemäß Professionelle soziale Probleme zu entdecken, sie in ihrem Bedingungszusammenhang öffentlich zu machen und einer Lösung zuzuführen (vgl. DBSH 1997:1). Die berufsethischen Prinzipien beschreiben Verhaltensgrundsätze gegenüber Klientinnen der Sozialen Arbeit, die unter Wahrung oben genannter Werthaltungen auf der Achtung des einzelnen Menschen und seiner Lebenssituation aufbauen und u. a. auch für Datenschutz garantieren. In diesem Sinne sollen jeweils Ziele, Unterstützungsleistungen und Formen der Zusammenarbeit in einem Kontrakt zwischen Sozialarbeiterinnen und Klienten gemeinsam festgelegt werden. In den Prinzipien sind auch Verhaltensweisen gegenüber Berufskolleginnen, Angehörigen anderer Berufe, Arbeitgeber und Organisationen wie auch in der Öffentlichkeit beschrieben, die sich auf die eingangs formulierten Grundsätze berufliches Handelns abstützen (vgl. DBSH 1997:2 ff.).
4.1.7 Ethische Entscheidungsfindung
Zentral für die Ethik in der Sozialen Arbeit ist die ethische Entscheidungsfindung, wofür die oben ausgeführten professionsethischen Grundlagen und normativen Vorgaben einen wichtigen Bezugsrahmen darstellen. In der Berufspraxis der Sozialen Arbeit stellen sich immer wieder Fragen, die einer Werteabwägung bedürfen: Soll für die Eltern mit Erziehungsproblemen eine sozialpädagogische Familienbegleitung verpflichtend vorgeschlagen werden? Wie umgehen mit einer stark übergewichtigen Klientin, die immer mehr zunimmt und ihre Gesundheit damit ernsthaft gefährdet? So stellen sich in der Praxis moralische Fragen, die in strukturierter Weise bearbeitet werden müssen. Eine solche Struktur der Entscheidungsfindung hilft dabei, nichts Wesentliches zu übersehen und sichert ein sorgfältiges Vorgehen beim Sammeln und Abwägen von Fakten und Werten (vgl. Bleisch/Huppenbauer 2014:15; Hug 2014:225). Wichtig ist es dabei deskriptive Sein-Aussagen von normativen Sollensaussagen stets zu unterscheiden (vgl. Keller 2016:29).
Gemäß Hug ist ein wichtiger erster Schritt die Identifikation ethisch relevanter Situationen, wobei es um die Schärfung einer Sensibilität für moralische Handlungen geht. Die Sozialarbeiterin soll realisieren, dass sie sich im Spannungsfeld einer ethischen Frage befindet und diese genauer in den Blick nehmen. Der zweite Schritt umfasst das Wahrnehmen der faktischen Situation. Beschreibend wird hier festgehalten, wie sich die Situation ganz konkret darstellt. Fakten werden skizziert: Wie gestaltet sich aktuell die Esssituation mit der Klientin? Was möchte die Klientin selbst? Wie ist ihr Gesundheitszustand? Was weiß man (empirisch) über Risiken rapider Gewichtszunahme von adipösen Personen? Festgehalten werden hier aber auch Gefühlsäußerungen, beispielsweise wie eine Person auf vorgeschlagene Diätkost reagiert. Wichtig ist zudem eigene Gefühle wie beispielsweise Ekel zu identifizieren, um damit die Faktenlage nicht zu verfälschen (vgl. Hug 2014.:226 f.). Als nächstes geht es um Bewertung und die in der Situation eingelagerten moralischen Werte werden benannt. Im angeführten Beispiel wichtig ist sicherlich die Selbstbestimmung der Klientin, aber auch ihre Gesundheit. Die genannten Fakten und Werte werden nun in der Urteilsbildung abgewogen, es findet eine Beurteilung auf Basis professionsethischer Grundlagen sowie normativer Vorgaben statt. So finden sich im professionsethischen Diskurs oder auch im Berufskodex Aussagen dazu, unter welchen Bedingungen die Selbstbestimmung eingeschränkt werden darf (vgl. Hug 2014:227 f.). Mit dieser Urteilsbildung steht schließlich fest, wie die Situation ethisch einzuschätzen ist und mündet in eine schlüssige Argumentation, in der die Fakten und Werte überzeugend miteinander verbunden werden. Auf dieser Basis werden unter Berücksichtigung organisationaler Rahmenbedingungen – im Team oder möglichst auch gemeinsam mit Klientinnen – unterschiedliche Handlungsoptionen erarbeitet und bewertet. Die begründet ausgewählte Handlungsoption wird schließlich umgesetzt.
4.2 Rechtliche Aspekte des professionellen Handelns
Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit kann über weite Strecken als Verwaltungshandeln bezeichnet werden (vgl. Hammerschmidt 2012:860 f.). Es geschieht im Vollzug von Recht, das Eingriffe bei der Klientel sowohl erlaubt als auch begrenzt, einen rechtlichen Rahmen für Unterstützungsleistungen bietet wie auch Dienstleistungen insgesamt einfordert, zulässt und gleichzeitig begrenzt. Vor dem Hintergrund des liberalen, demokratischen Sozialstaats Schweiz wie auch des demokratischen und sozialen Rechtsstaats Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass das Recht der Sozialen Arbeit zu dienen hat bei der Durchsetzung ihrer Anliegen, beim Wahrnehmen ihres Auftrags und bei ihrer Orientierung an Fachlichkeit. Auf der andern Seite ist Soziale Arbeit dem Sozialstaat verpflichtet, indem sie sich an den verfassungsrechtlichen Bestimmungen orientiert und ausgewählte Aufgaben des Sozialstaats in der Rechtsanwendung übernimmt (z. B. Durchsetzung von Ansprüchen Schwächeren gegenüber Dritten) wie auch in der Rechtsentwicklung (z. B. Einbringen von fachlich und wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen über den Justizvollzug ins neue Strafrecht) (vgl. Schleicher 2009:21).
Vor diesem Hintergrund soll in diesem Teilkapitel dargestellt werden, auf welche rechtlichen Grundlagen sich professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit abstützt, und welche Gesetze und Verfassungsgrundsätze Vorgaben machen bzw. Leitlinien für das Handeln vorgeben. Dabei gibt es einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Schweiz wie auch einen, der die rechtlichen Verhältnisse in Deutschland beschreibt.
4.2.1 Grundlagen
»Der Staat braucht die Soziale Arbeit, die Soziale Arbeit braucht den Staat und ist oft selbst staatliches Handeln« (Schwander 2009:23). Dieser Zusammenhang ist aus der Zielsetzung des Sozialstaats deutlich erkennbar. Der Sozialstaat verpflichtet sich, für soziale Gerechtigkeit als Chancengleichheit und sozialen Ausgleich auf der Grundlage der Menschenwürde zu sorgen, widerstreitende Interessen auszugleichen und erträgliche Lebensbedingungen zu schaffen, damit die Zielsetzung, soziale Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen, erreicht werden kann. Die neuere Sozialpolitik hat erkannt, dass zum Schutz vor den Folgen sozialer Risiken zunehmend soziale Dienstleistungen zu erbringen sind (vgl. ebd.:24 ff.). Allerdings sind davon »keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch Gerichte ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage umgesetzt werden könnten« (Trenczek et al. 2008:83), abzuleiten, ebenso wenig kann ein Einzelner aus diesem Sozialstaatprinzip konkrete Leistungen für sich beanspruchen. Ähnlich dem Prinzip ›Hilfe zur Selbsthilfe‹ in der Sozialen Arbeit wird vom Nachrang- oder Subsidiaritätsprinzip gesprochen, das im Sinne eines aktivierenden Sozialstaates den einzelnen Bürger zur Übernahme von Eigenverantwortung fordert und ihn dazu befähigen soll.
Das System der sozialen Sicherung ist in beiden Staaten unterschiedlich geregelt. In Deutschland basiert die soziale Sicherung auf dem sog. Sozialrecht, das vier Säulen umfasst: Vorsorge durch Sozialversicherungssysteme; Versorgungssystem, Förderungssystem und Hilfesysteme (vgl. Trenczek et al. 2008:84 f.). In der Schweiz liegt das Sozialrecht teilweise in der Zuständigkeit des Bundes, teilweise in derjenigen der Kantone. Das Sozialversicherungssystem ist auf Bundesebene geregelt und wird durch wenige verfassungsmäßige Sozialrechte ergänzt (Recht auf Hilfe in Notlagen, Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und unentgeltliche Rechtspflege bei Bedürftigkeit). Ebenfalls bundesrechtlich geregelt sind der Kindes- und Erwachsenenschutz und sozialstaatlich motivierte Schutzbestimmungen im Arbeits- und Mietvertragsrecht. Seit 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Dieses sieht eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der von Beeinträchtigungen betroffenen und/oder von hilfsbedürftigen Personen vor. Ziel ist die Sicherung der erforderlichen individuellen Unterstützung und das Vermeiden von gesellschaftlichen Stigmatisierungen. Alle Entscheide in diesem Bereich sind neu bei einer professionellen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) konzentriert. Das Sozialhilferecht dagegen ist, wie auch viele weitere sozialstaatliche Verwaltungsnormen, kantonal geregelt. Die einzelnen Kantone regeln also ihre Sozial(hilfe)ordnungen in einem wesentlichen Masse in eigener Regie unter Wahrung des in der Bundesverfassung verankerten Grundrechtsschutzes.
Im Zusammenhang mit der sozialen Gerechtigkeit ist insbesondere zu beachten, dass Sozialarbeiterinnen sich an der sog. Einzelfallgerechtigkeit zu orientieren haben, die mit Generalklauseln oder Ermessen Möglichkeiten bieten, auf Härtefälle adäquat reagieren zu können. Das Sozialrecht, und insbesondere das Sozialhilferecht, sind geprägt von solchen Ermessensnormen. Schwander zitiert bei ihren Ausführungen den Art. 23 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (CH), in dem es heißt, dass jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe hat. In einem andern Artikel weist das Sozialhilfegesetz auf die Umstände des Einzelfalls oder auf den Ermessenspielraum hin, indem artikuliert wird, dass Mitarbeitende der Sozialdienste den Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen sollen (vgl. 2009:37). Daraus ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Handlungsspielraum für Professionelle der Sozialen Arbeit, der durch realpolitische Vorgaben möglicherweise zwar eingeschränkt ist, aber in sozialpolitischer Verantwortung kreativ ausgestaltet werden soll.
4.2.2 Verfassungsgrundsätze
Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Schweiz sind demokratische und soziale (Bundes-)Staaten. In Deutschland bildet das 1949 verabschiedete Grundgesetz die Rechtsgrundlage und weist den Charakter einer Verfassung auf, wenngleich das Grundgesetz seine Bedeutung als höchstrangige Rechtsquelle z. T. verloren hat und durch das europäische Gemeinschaftsrecht ersetzt wird (vgl. Trenczek et al. 2008:39). Die neue Bundesverfassung von 1999 bildet in der Schweiz die Grundlage für alle Gesetze und Verordnungen. Das Grundgesetz in Deutschland wie die Bundesverfassung in der Schweiz enthalten wichtige Verfassungsgrundsätze, die neben Gesetzen und Verordnungen, auf die im Einzelnen noch eingegangen wird, vom rechtlichen Standpunkt als handlungsleitend anzusehen sind.
Gesetzmäßigkeit
Den ersten Orientierungspunkt bildet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit, das insbesondere im Strafrecht (und dessen Vollzug, an dem auch Sozialarbeiterinnen beteiligt sind) Gültigkeit hat. Laut diesem Prinzip gilt der Vorrang des Gesetzes; jedes staatliche Handeln – und soziales Handeln ist in der Regel staatliches Handeln – hat sich ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu bewegen (vgl. Schwander 2009:49 f.; Trenczek et al. 2008:75 f.). Neben dem Vorrang gilt der Vorbehalt des Gesetzes, der vom Demokratiegebot aus geht. Danach kann eine Verwaltung nur Maßnahmen ergreifen, wenn sie über eine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz verfügt. Eingriffshandeln hat demnach, sofern es die Grundrechte des Menschen tangiert, auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen, außer es besteht eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr. Dies kann in der Sozialen Arbeit die Direktbeteiligten betreffen, aber auch die Klientin selbst im Sinne eines Selbstschutzes (vgl. Schwander 2009:50 f.; Trenczek et al. 2008:77). Es ist wesentlich zu wissen, dass alle Entscheidungen über Sozialleistungen einem besonderen Gesetzesvorbehalt unterworfen sind. So dürfen beispielsweise Sozialleistungen in Deutschland im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe nur erteilt werden, wenn dies aus dem Sozialhilfegesetz (SGB) hervorgeht (vgl. Trenczek et al. 2008:77 f.). In der Schweiz gilt dies analog, wobei die gesetzliche Grundlage auch die Form einer Verordnung aufweisen kann.
Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat ebenfalls Verfassungsrang und ist besonders bei Eingriffen in die Freiheitssphäre eines Menschen von Bedeutung. Es ist jeweils nachzuweisen, dass das Handeln wirklich erforderlich und auch angemessen oder zumutbar ist. Das Handeln hat sich gemäß dem Prinzip der Geeignetheit darüber auszuweisen, dass die aufgewendeten Mittel den beabsichtigten Zweck zu fördern vermögen. Entscheidungen sind demnach auf der Basis von empirisch nachweisbaren Zusammenhängen der Lebenswelt, von nachgewiesenen Wirkungen zu fällen.
Das Prinzip der Erforderlichkeit verlangt, dass unter gleich wirksamen Vorgehensweisen nur diejenige ausgewählt werden darf, die die Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Es hat sich demnach an der Notwendigkeit in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller Hinsicht zu orientieren. Der Grundsatz der Sozialen Arbeit ›Hilfe zur Selbsthilfe‹ schließt sich hier nahtlos an diesen Verfassungsgrundsatz, der darauf abzielt, Bürgerinnen und Bürgern größtmögliche Selbstbestimmung zu gewähren.
Das dritte Prinzip der Zumutbarkeit, Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass Maßnahmen nur getroffen werden können, wenn der damit verbundene Eingriff in das Leben eines Menschen weniger schwer wiegt als die in Frage stehenden öffentlichen Interessen. Das bedeutet, dass die Grenzen staatlichen Handelns durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der Betroffenen und derer des Gemeinwesens zu ermitteln ist (vgl. Schwander 2009:53 f.; Trenczek et al. 2008:78 f.). Professionelle der Sozialen Arbeit haben demnach ihr Eingriffshandeln dahingehend zu prüfen, ob die drei aufgeführten Prinzipien kumulativ erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann kein diesbezüglicher Auftrag angenommen werden.
Das Prinzip Treu und Glauben weist insofern Grundrechtscharakter auf, als Personen und damit in der Sozialen Arbeit alle Klienten Anspruch auf Vertrauensschutz haben. Sie dürfen sich auf behördliche Zusagen, Informationen und Verhalten verlassen können. Ebenso sind sie geschützt vor Rechtsmissbrauch und – dies scheint für das professionelle Handeln besonders bedeutsam – können sich dabei auf das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verlassen. Dieses verpflichtet Sozialarbeiterinnen dazu, konsequent und konsistent, also logisch, zusammenhängend zu handeln (vgl. Schwander 2009:55). Bei der Vorstellung des Konzepts Kooperative Prozessgestaltung wird dieser Punkt noch einmal spezifisch aufgegriffen werden (
Kap. 7.1).
Gleichheitsgebot und Willkürverbot
Als eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56; Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse, die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al. weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann.
Sozialdatenschutz
Im Bereich von rechtlichen Verfahren sind für das professionelle Handeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör u. a. nach Trenczek et al. (vgl. 2008:327) folgende Aspekte sehr wichtig, die sich an verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen orientieren. Klientinnen der Sozialen Arbeit haben Anrecht auf Akteneinsicht, das Recht, sich vertreten und verbeiständen zu lassen, wie auch den Anspruch auf einen Entscheid einer zuständigen und richtig zusammengesetzten Behörde sowie dessen Begründung. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf »jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen« (Müller 1999:528). Dies setzt voraus, dass Akten geführt werden, d. h., Klientinnen der Sozialen Arbeit dürfen erwarten, dass in den Akten festgehalten wird, was wesentlich zum Unterstützungsprozess gehört (
Kap. 13.5). Die Begründung soll Transparenz schaffen über die Auseinandersetzung der Behörde mit den Anliegen der Beteiligten wie auch die Legitimität einer Entscheidung herleiten (vgl. Schwander 2009:67 f.). Die Bedeutung für das alltägliche sozialarbeiterische Handeln zeigt sich in der Pflicht des sorgfältigen Verfassens von Berichten zuhanden bestimmter Behörden, weil die dargelegten Ausführungen jederzeit angefochten werden können.
4.2.3 Menschenrechte
Obwohl die gemäß der UN-Charta 1948 verabschiedeten Menschenrechte heute fast weltweit gelten, sind Menschenrechte nicht gleich Menschenrechte. Dies hat sich bei verschiedenen Kriegen in den letzten Jahren gezeigt, in denen Menschenrechte gegen Menschenrechte gesetzt wurden. Sie verstehen sich nach Narr weder normativ noch von selbst (vgl. 2005:1186 f.). Es gilt über sie nachzudenken, ihren Begriff zu klären und einen Maßstab für Menschenrechte zu entwickeln. Wichtig scheint es, davon auszugehen, dass Menschenrechte die Rechte jedes einzelnen Menschen fokussieren. Sie sind nur innerhalb ihrer Geschichte und ihrer kollektiven Kultur zu verstehen. Sollen sie konkret werden, sind sie in Verbindung zu setzen mit den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dabei ist zu prüfen, wie die Versprechen nach Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit von den materiellen Bedingungen, Ressourcen, Formen politischer Mitbestimmung und kultureller Orientierungsmuster einer Gesellschaft unterstützt werden (vgl. ebd.:1191). Die allgemeine Menschenrechtserklärung hat zwar nur empfehlenden Charakter, aber trotzdem rechtliche, politische und moralische Bedeutung, was sich u. a. in der Ausgestaltung des Sozialwesens zeigt.
Die IFSW hat anlässlich ihres General Meeting im Juli 2000 in Kanada die Wertebasis der Profession hinsichtlich Menschenrechte wie folgt definiert: »Soziale Arbeit basiert auf humanitären und demokratischen Idealen, und diese Werte resultieren aus dem Respekt vor der Gleichheit und Würde aller Menschen. (…) Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit dienen als Motivation für sozialarbeiterisches Handeln.«
Menschenrechte in der Schweiz
In der Schweizerischen Rechtsordnung sind Menschenrechtsverträge Bestandteil des Schweizerischen Rechts (vgl. Pärli 2009:78). Darunter fallen neben der Menschenrechtserklärung die Antirassismuskonvention, der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (›Pakt I‹), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (›Pakt II‹), die UN-Kinderrechtskonvention, die europäische Menschenrechtskonvention, nicht aber die europäische Sozialcharta. Diese Menschenrechtsverträge werden formal als Grundrechte in der Bundesverfassung, den Kantonsverfassungen und den von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen garantiert. Auf staatlicher Seite sind die internationalen Menschenrechtsverträge auf drei Ebenen verpflichtend. Unterlassungspflichten verlangen, dass der Staat die in den Menschenrechtsverträgen garantierten Rechte zu respektieren hat. Schutzpflichten beziehen sich auf die Forderung an den Staat zur Wahrung der Menschenrechte. Mit geeigneten Mitteln hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte nicht verletzt werden. Unter Leistungspflichten werden Maßnahmen des Staates verstanden, die allen Menschen ermöglichen, in den Genuss der Menschenrechte zu gelangen. Bezüglich Sozialer Arbeit ist hier zu bemerken, dass sich damit der Staat zur Förderung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau verpflichtet oder zur Herstellung von Chancengleichheit bei Zugang zur Bildung (vgl. Pärli 2009:91 f.). Allerdings finden sich in den Menschenrechtsverträgen neben klaren (self-executing) viele nicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen. Soziale Arbeit bewegt sich demnach in einem Feld, das sich grundsätzlich an den Menschenrechten orientiert; es ist jeweils fallweise zu prüfen, ob Menschenrechte eingehalten werden oder nicht und ob sie überhaupt einklagbar sind.
Hintergrundfolie für professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit bilden insbesondere bestimmte Grundrechte der Bundesverfassung (BV), wie Art. 7, Schutz der Menschenwürde, Art. 8 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Mann und Frau oder Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen. In Art. 35 Abs. 2 steht unter Grundrechtsbindung: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden. Dies betrifft auch Private, die öffentliche Aufgaben übernehmen. In der Praxis der Sozialen Arbeit nehmen rechtliche Aspekte der Sozialversicherung, Sozialhilfe, des Kindesschutzes und der Vormundschaft eine gewichtige Rolle ein. Sie alle sind Ausdruck des Bekenntnisses zu einem »liberal-rechtsstaatlichen Sozialstaatsprinzip« (Pärli 2005:11). Dieses baut auf der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistungen und stützt sich auf die Eigenverantwortung und private Initiative.
Menschenrechte in Deutschland
In Deutschland als Mitglied der EU steht das Europäische Gemeinschaftsrecht als ein supranationales Recht mit autonomer Rechtsordnung über jeglichem nationalen Recht. Teile dieses Rechts mit besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit sind die Freizügigkeitsabkommen (von der Schweiz mittlerweile auch angenommen), die Schengen Abkommen betr. Ausländer- und Asylrecht sowie Strafverfahrensrecht, das Völkerrecht, das Haager Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische Fürsorgeschutzabkommen. Deren Bestimmungen sind jeweils im Einzelnen zu berücksichtigen wie auch die europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und die Sozialcharta. Als Fazit kann gelten, dass in Deutschland zwar durch die Zugehörigkeit zur EU und die Verpflichtung zu mehr Konventionen mehr Bestimmungen zu berücksichtigen sind, im Einzelfall aber jeweils geprüft werden muss, welche besonderen Menschenrechte eingehalten werden und einklagbar sind (vgl. Trenczek et al. 2008:51 ff.).
Soziale Arbeit orientiert sich auch an den verbrieften Grundrechten (Rechtsordnung der Bundesrepublik, Art. 1–19). Ein großer Teil davon ist als Abwehrrechte ausgestaltet. Von besonderem Interesse für die Soziale Arbeit ist die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und insbesondere das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Der grundsätzliche Schutz der Persönlichkeit (Art 2 GG) hat im Laufe der Jahre eine Ausdifferenzierung erfahren, die für die Soziale Arbeit von besonderer Bedeutung ist. Diese umfasst ein
• Recht auf Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre,
• Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
• Recht auf Identität,
• Recht auf soziale Achtung,
• Recht auf Selbstdarstellung und
• Recht auf finanzielle Selbstbestimmung (vgl. ebd.:95).
4.2.4 Daten- und Vertrauensschutz
Der Datenschutz und die Schweigepflicht sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz unterschiedlich geregelt, weshalb nachstehend Ausführungen separat vorgenommen werden. In beiden Ländern besteht für Professionelle der Sozialen Arbeit keine Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen mit Ausnahme von besonders schweren Straftaten. Allerdings besteht fast überall ein Anzeigerecht. Es ist demnach nach professionsspezifischen Überlegungen zu beurteilen, ob es sinnvoll erscheint, offiziell Anzeige zu erstatten. Spezialisierte Beratungsstellen können oftmals fundiert Auskunft geben über Wirkungen und mögliche Folgen.
Datenschutz Schweigepflicht, Amt und Berufsgeheimnis in der Schweiz
Entgegen dem Begriff dient der Datenschutz dem Persönlichkeitsschutz und den Grundrechten von Personen. Er schützt Menschen vor widerrechtlichem Umgang mit Daten, die von Dritten (Private oder staatliche Behörden) erhoben, bearbeitet und weiter gegeben werden (vgl. Pärli 2007:130 ff.). Sozialarbeiterinnen, die Daten bearbeiten, haben dies unter Einhaltung der Verfassungsgrundsätze zu leisten (
Kap. 4.2.2). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass sie ausschließlich zum deklarierten Zweck verwendet werden, entsprechend datentechnisch geschützt bleiben und nicht ohne Rechtfertigungsgrund gegen den ausdrücklichen Willen von Klientinnen bearbeitet werden. Hier gilt besonders zu beachten, dass der sorgfältige Umgang mit Daten von Klienten als vertrauensbildende Maßnahme gesehen werden kann. Die Kenntnis von Informationen über eine Person beeinflusst sowohl das Bild von ihr wie auch die Interaktion mit dieser Person (
Kap. 8.2).
Ganz grundsätzlich gilt für Professionelle der Sozialen Arbeit eine berufliche Schweigepflicht, die verbietet, Daten an Dritte bekanntzugeben. Allerdings fallen Sozialpädagogen nicht unter das im Strafgesetzbuch festgehaltene Berufsgeheimnis (Art. 321), sofern sie nicht im Auftrag von Personen stehen, die ihrerseits dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis unterstehen. Je nach Funktion fallen sie aber unter das strafrechtliche Amtsgeheimnis (Art 320) (vgl. Pärli 2007:134). Bedeutung bekommen diese Bestimmungen in der Beratung von Klientinnen, damit diese sich gegen allfällige Verletzungen von Datenschutzvorschriften wehren können. Sie geben den Professionellen vor, wie sie im direkten Umgang bezüglich Datenschutz vorzugehen haben. So ist es wichtig zu wissen, dass jederzeit Einsichtsmöglichkeit in die eigenen Akten zu gewähren ist. Neben den rechtlichen Grundlagen verspricht der Berufskodex der Sozialen Arbeit nach Art. 12.4, dass sich Sozialarbeitende verpflichten, sorgfältig mit Personendaten umzugehen, Datenschutz und Schweigepflicht einzuhalten (vgl. AvenirSocial 2010:9).
Es gibt vier Rechtfertigungsgründe, die eine Weitergabe von Daten erlauben. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, die in Gesetzen und Erlassen als Mitteilungspflichten und -rechte geregelt sind, dienen vor allem bei Gefährdungen zum Schutz betroffener Menschen wie z. B. bei Kindesschutzgefährdungen. In Straf- und Zivilprozessordnungen gilt grundsätzlich für alle Personen Zeugnispflicht. In einigen Kantonen können auch Professionelle der Sozialen Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Ein dritter Grund kann durch die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person selbst gegeben werden, und schließlich kann ein überwiegend öffentliches Interesse wie z. B. Amtshilfe, Zusammenarbeit, gesetzlicher Auftrag geltend gemacht werden. Es ist also im konkreten Fall oft eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Schweigepflicht (insb. Vertrauensschutz) und dem Interesse an der Datenweitergabe zu treffen. (Vgl. Pärli 2008:136 f.).
Daten und Vertrauensschutz in der Bundesrepublik Deutschland
Professionelle der Sozialen Arbeit sind zum umfassenden Daten- und Vertrauensschutz verpflichtet. Dieser ist strafrechtlich abgesichert. Sozialarbeiterinnen sind nur entbunden, wenn der Betroffene einer Datenübermittlung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Norm dies zulässt oder vorschreibt. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts gibt es keine eindeutige Regelung. (Vgl. Trenczek et al. 2008:534 f.)
4.3 Zusammenfassung der Erkenntnisse
Soziale Arbeit richtet sich in ihrer Zielsetzung immer nach bestimmten Werten und Normen, fragt nach dem Sinn ihrer Tätigkeit; zudem ist der sozialarbeiterische Alltag oft durch moralisch verzwickte Situationen gekennzeichnet. Zielsetzungen, Sinnorientierung, Werte, Normen verlangen eine kontinuierliche, kritische, ethische Reflexion. Diese Reflexion ist auf der Ebene der Praxis, der Wissenschaft, der wissenschaftstheoretischen Grundlegung, der Methoden der Sozialen Arbeit wie auch auf der Ebene der Professionsethiken der Berufsverbände anzustellen. Da Soziale Arbeit immer auf einem bestimmten Bild vom Menschen fußt, stellt es eine Voraussetzung für Sozialpädagogen dar, sich in transparenter Weise mit ihrem Menschenbild auseinanderzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Menschen in einem lebenslangen Entwicklungsprozess befinden. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) wird stipuliert, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Das bedeutet, Menschen dürfen nicht instrumentalisiert werden, ihre Würde wird erfahrbar in der Achtung ihrer Einzigartigkeit in jeder Interaktion und im Erreichen und Erhalt von größtmöglicher Autonomie. Menschenrechte werden angesehen als persönliche Freiheitsrechte, politische sowie kulturelle oder soziale Rechte, die in engem Zusammenhang mit der Grundfigur von Freiheit, Gleichheit und Teilhabe stehen. Neben den Menschenrechten gilt in der Sozialen Arbeit der Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit. Gemeint sind damit das Gewährleisten von gleichen Rechten, der Ausgleich von Leistungen sowie die Verteilungsgerechtigkeit. Damit korrespondiert die Idee der Solidarität im Sinne einer Beistandssolidarität als einer grundsätzlichen Verpflichtung gegenüber den Ansprüchen Benachteiligter und Hilfebedürftiger. Diese Grundwerte bilden einen Orientierungsrahmen für das professionelle Handeln, das sich gleichzeitig für eine nachhaltige Sicherung von Menschenwürde und sozialer Gerechtigkeit einsetzt und seine Funktion immer nur in subsidiärer Art und Weise versteht unter dem Motto ›Hilfe zur Selbsthilfe‹. Professionelle haben auf dieser Grundlage das eigene Handeln nach Person und Situation auszurichten und die jeweiligen Konsequenzen auf verschiedenen Bereichen mitzubedenken. Es gilt die Verantwortung gegenüber den Klientinnen, der Gesellschaft, dem Anstellungsträger, den Sozialarbeiterinnen, der Profession wie auch der eigenen Person wahrzunehmen. Sozialpädagogen sehen sich im Alltag immer wieder Dilemmasituationen ausgesetzt (moralische Konflikte), die abgestützt auf ein gesichertes Professionsverständnis und in Anbetracht der asymmetrischen Grundstruktur des Hilfeprozesses so zu lösen sind, dass die ausgehandelten Zielsetzungen in kooperativer Weise erreicht werden. Hilfreich ist hier ein strukturiertes Vorgehen zu ethischer Entscheidungsfindung. Care-ethische Positionen lenken den Blick auf das Ausbalancieren dieser Asymmetrie und weisen auf drei Grundmuster ethischen Handelns hin: In Anbetracht der Situation vieler Hilfebedürftiger ist eine Haltung von Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Anwaltlichkeit (advokatorische Ethik) gefordert, die ermöglicht, den Blick nicht nur auf die Notlage und Benachteiligung, sondern auch auf Ressourcen im ganzen System zu richten.
Insgesamt ist in Bezug auf das professionelle Handeln wichtig zu wissen, welche Rechte Klientinnen wie auch Professionelle der Sozialen Arbeit grundsätzlich haben. Dieses Wissen bildet einen Orientierungsrahmen für die Professionellen, das eigene Handeln abzusichern, mögliche Verletzungen geltend zu machen, sich aber auch vor unangemessenen Forderungen seitens der Politik wie der Klienten schützen zu können. Es gilt ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sich professionelles Handeln immer auf rechtliche Grundlagen abzustützen hat, demnach die Rahmenbedingungen des Handelns danach abzuprüfen sind. Die verbrieften Gesetze, Verordnungen etc. schaffen für Sozialarbeiter einen großen Spielraum, der nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der höchstmöglichen Selbstbestimmung der Klientinnen zu gestalten ist. Dabei ist auf das Einhalten der Verfahrensgrundsätze zu achten, um eine größtmögliche Transparenz der Unterstützungsprozesse zu erreichen. Die Einhaltung der Anliegen zur Wahrung der Menschenrechte, das Recht auf Wahrung der Menschenwürde ist in jedem Handlungsschritt, auch im äußersten Fall von Inklusionsvermittlung (wie z. B. im Justizvollzug) anzustreben. Dazu gehört der sorgfältige Umgang mit persönlichen Daten (Datenschutz).
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