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1. Teil Familienrecht › E. Ehescheidungsrecht

E. Ehescheidungsrecht

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Nach §§ 1564 S. 1, 1565 Abs. 1 S. 1 kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Im Gegensatz des bis 1977 geltenden Schuldprinzips ist nunmehr Scheidungsgrund die unheilbare Zerrüttung der Ehe (Zerrüttungsprinzip).


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1. Teil Familienrecht › E. Ehescheidungsrecht › I. Scheidungsvoraussetzungen

I. Scheidungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Scheiterns der Ehe

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Nach der Generalklausel des § 1565 Abs. 1 kann die Ehe geschieden werden, wenn das Familiengericht das Scheitern der Ehe positiv feststellt. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1565 Abs. 1 S. 2 ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Eheanalyse) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Eheprognose). Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr, wenn einer oder beide Ehegatten nicht mehr bereit sind, mit dem anderen ein gemeinsames eheliches Leben zu führen. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist nicht mit der häuslichen Gemeinschaft i.S.d. § 1567 gleichzusetzen. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist aber meist ein Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.[1]

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Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft darf zudem nicht mehr zu erwarten sein. Für diese richterliche Prognose ist entscheidend, ob die Ehegatten noch versöhnungsbereit sind oder ob sie sich bereits so weit voneinander entfernt haben, dass sie sich über ein gemeinsames Leben nicht mehr verständigen können oder wollen.[2] Wird das Scheitern der Ehe von dem Gericht festgestellt, so kann grundsätzlich die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Jahr getrennt gelebt haben. Ist dies nicht der Fall, so kann die Ehe nach § 1565 Abs. 2 nur dann geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Der Regelungsbereich des § 1565 Abs. 2 findet nach h.M.[3] auch auf die einvernehmliche Scheidung Anwendung. Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 soll als Rechtsmissbrauchsklausel verhindern, dass ein Ehegatte eine sofortige Scheidung erzwingen kann.[4] Sie soll auch vorschnellen unüberlegten Entschlüssen zur Scheidung entgegenwirken. Als Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des Antragsstellers kommen vor allem besonders gravierende ehefeindliche Verhaltensweisen in Betracht. Solche Umstände können schwere körperliche Misshandlungen, Alkoholmissbrauch oder „Im-Stich-lassen“ eines hilfebedürftigen Ehegatten sein.[5]

2. Vermutung des Scheiterns der Ehe

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Nach § 1566 Abs. 1 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

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Bei einer einseitigen Ehescheidung wird gemäß § 1566 Abs. 2 vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren voneinander getrennt leben.

3. Härteklausel, § 1568

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Eine Ausnahme von §§ 1565, 1566 sieht § 1568 vor. Nach dieser Vorschrift soll eine Ehe nicht geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder der Ehegatten notwendig ist, § 1568 Abs. 1 Alt. 1. Diese Regelung enthält eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (§ 127 FamFG). Stellt die Scheidung auf Grund von außergewöhnlichen Umständen eine so schwere Härte dar, dass die Aufrechterhaltung der Ehe unter Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners ausnahmsweise geboten erscheint, soll die Ehe ebenfalls nicht geschieden werden, § 1568 Abs. 1 Alt. 2. Nach § 127 Abs. 3 FamFG kann das Familiengericht die außergewöhnlichen Umstände i.S.v. § 1568 Abs. 1 Alt. 2 nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

4. Getrenntleben der Ehegatten

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Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 liegt ein Getrenntleben der Ehegatten vor, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (objektives Element) und ein Ehegatte erkennbar die (Wieder-)Herstellung der gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft ablehnt (subjektives Element). Die häusliche Gemeinschaft besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 1567 Abs. 1 S. 2 auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das setzt voraus, dass aufgrund der Räumlichkeiten die Nutzung der Ehewohnung so organisiert werden kann, dass ein getrenntes Wirtschaften möglich ist.[6]

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Neben der räumlichen Trennung muss zumindest ein Ehegatte einen erkennbaren Trennungswillen haben, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und nicht bereit ist, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Daran fehlt es, wenn die Trennung der Ehegatten aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen erfolgt ist.

Beispiel

Längerer Klinik- oder Sanatoriumsaufenthalt, längere Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland.

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Ein Trennungswille der Ehegatten fehlt selbst bei einem längeren Gefängnisaufenthalt, sofern daneben nicht Gründe erkennbar sind, die auf ein gestörtes Ehegattenverhältnis schließen lassen.

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Ein Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit, das nach dem Willen der Ehegatten der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, hemmt nach § 1567 Abs. 2 die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. Bei der Länge des Versöhnungsversuchs geht die Rechtsprechung[7] davon aus, dass der Zeitraum von 3 Monaten die Obergrenze darstellt und bei mehrfachen Versöhnungsversuchen die einzelnen Zeitspannen zu addieren sind. Wird die zeitliche Obergrenze erkennbar überschritten, gilt die bisherige Trennung ab dem Zusammenleben als aufgehoben. Das Trennungsjahr beginnt bei einer erneuten Trennung dann neu, ohne Anrechnung der bisherigen Trennungszeit.

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Das Getrenntleben hat zur Folge, dass der bedürftige Ehegatte gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.[8] Nach § 1361a findet während der Trennung das Verteilungsverfahren über die Hausratsgegenstände statt, das sich nach §§ 200 ff. FamFG richtet. Die Schlüsselgewalt des § 1357 und die Eigentumsvermutung des § 1362 entfallen nach §§ 1357 Abs. 3, 1362 Abs. 1 S. 2, wenn die Ehegatten getrennt leben. Dagegen findet nach h.M.[9] die Vorschrift des § 1369 wegen der Sicherung des Zugewinnausgleichs auch während der Trennung Anwendung.

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Während der Trennungszeit ist ein Antrag unzulässig, mit dem ein Ehegatte als Alleineigentümer der Ehewohnung nach § 985 BGB von dem anderen Ehegatten die Herausgabe der Ehewohnung verlangen kann. Anspruchsgrundlage ist allein § 1361b. Verfahrensrechtlich handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit, unabhängig davon, welcher Ehegatte sie bewohnt. Nur bei wesentlicher Veränderung der zugrunde liegenden Umstände kann der Alleineigentümer, der die Ehewohnung nicht bewohnt, eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 verlangen.[10]

1. Teil Familienrecht › E. Ehescheidungsrecht › II. Scheidungsfolgen

II. Scheidungsfolgen

1. Ehegattenunterhalt

Unterhaltsanspruch

I. Vorliegen eines Unterhaltstatbestands, §§ 1570–1573 , 1575 , 1576

II. Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, § 1578

III. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1577 Abs. 1

IV. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, § 1581

V. Kein Ausschluss des Unterhaltsanspruchs, §§ 1579 , 1585c

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Der Gesetzgeber hat durch das UÄndG v. 21.12.2007 zum 1.1.2008 die Vorschriften über den Ehegattenunterhalt reformiert und den Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten in den Vordergrund gestellt. Nach § 1569 obliegt es nunmehr nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wird in § 1577 Abs. 1 konkretisiert, wonach geschiedene Ehegatten gehalten sind, ihren Unterhaltsbedarf in erster Linie aus eigenem Einkommen und aus eigenem Vermögen zu decken.

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Ein Ehegatte hat nur Anspruch auf Unterhalt, wenn die in §§ 1570–1573, 1575, 1576 geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt sind.

a) Betreuungsunterhalt

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Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist im Kindesinteresse gemäß §§ 1577 Abs. 4 S. 2, 1582 i.V.m. §§ 1609 Nr. 2, 1579 Nr. 1 privilegiert. Nach § 1570 Abs. 1 S. 1 kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich gemäß 1570 Abs. 1 S. 2, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 ist nach dem BGH[11] individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen, § 1570 Abs. 1 S. 3. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.[12] Die Neuregelung des § 1570 Abs. 1 S. 2 verlangt regelmäßig auch keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.[13] Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2) Gründen erforderlich ist.[14] Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.[15]

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Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt allerdings nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen.[16]

b) Unterhalt wegen Alters

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Nach § 1571 kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572, 1573 von ihm wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Vorschrift des § 1571, dessen Wortlaut durch die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform keine Änderung erfahren hat, erstreckt die nachwirkende unterhaltsrechtliche Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten auf eine altersbedingte Bedürfnislage, wobei das Alter ursächlich für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit sein muss. Dagegen muss die Unterhaltsbedürftigkeit nicht ehebedingt sein.[17] Ein Anspruch aus § 1571 kommt daher auch dann in Betracht, wenn der berechtigte Ehegatte nicht erst während der Ehezeit alt geworden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen Alters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.

c) Unterhalt wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen Gebrechens

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Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an von ihm wegen Krankheit oder anderer Gebrechen bzw. Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass die Krankheit ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit ist. Die Krankheit muss zu den in § 1572 Nr. 1–4 genannten Zeitpunkten[18] bestehen. Bei einer erst nach der Scheidung auftretenden Krankheit ist es gerechtfertigt, diese Risiken dem Unterhaltsbedürftigen zuzuweisen. Dafür reicht allerdings nicht aus, dass die Krankheit des Ehegatten erst nach der Scheidung festgestellt worden ist. Entscheidend ist allein, ob die Krankheit schon während der Ehe vorhanden war. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn während der Ehe nur eine Anlage zur Krankheit bestand.[19] Nach der Rechtsprechung des BGH[20] ist es für einen Anspruch aus § 1572 nicht notwendig dass die Erwerbsunfähigkeit des Ehegatten durch die Ehe bedingt ist. Sie kann daher bereits im Zeitpunkt der Heirat vorhanden gewesen sein.

d) Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

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Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 hat, kann er nach § 1573 Abs. 1 Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 ist gegenüber den Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1570–1572, 1575 subsidiär. Erst wenn nach diesen Tatbeständen kein Unterhalt beansprucht werden kann, ist in die Prüfung des § 1573 Abs. 1 einzutreten.[21]

Die Erwerbsobliegenheit ist nur auf die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung i.S.d. § 1574 Abs. 2 gerichtet. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten der früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erreichen, sind alle zumutbaren Mittel einzusetzen.[22] Die Erwerbsobliegenheit hat sowohl subjektive als auch eine objektive Komponenten, weil sie an Alter, an die Qualifikation, an die bisher ausgeübte Tätigkeiten und an den Arbeitswillen anknüpft, andererseits aber auch in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt steht. Der Bundesgerichtshof[23] hat seine bisherige Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit und zu den daraus sich ergebenden Anforderungen an die Bemühungen um die Erlangung einer Beschäftigung bekräftigt und hervorgehoben, dass es erforderlich ist, sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten nach § 1574 Abs. 3 auch, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Ist dem Unterhaltsberechtigten nur eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar, ergibt sich ein ergänzender Anspruch auf Unterhalt aus § 1573 Abs. 2.[24] Das gleiche gilt, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht ausreichen. In diesem Fall kann der Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 verlangen (Aufstockungsunterhalt). Nach § 1573 Abs. 3 gilt dies entsprechend, wenn Unterhalt nach §§ 1570–1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind (Anschlussunterhalt). Der geschiedene Ehegatte kann gemäß § 1573 Abs. 4 auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen und es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Unterhalts zu finden.

e) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung

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Nach § 1575 Abs. 1 S. 1 kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er nach der Scheidung eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert, und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Nach § 1575 Abs. 2 gilt entsprechendes, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

f) Unterhalt aus Billigkeitsgründen

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Nach § 1576 S. 1 kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange aus sonstigen schwerwiegenden Gründen von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen gemäß § 1576 S. 2 nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

g) Unterhaltsbedarf

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Nach § 1578 bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Bis zum 31.12.2007 wurde durch § 1578 BGB a.F. die sog. Lebensstandardgarantie statuiert. Zielrichtung war es, dem Unterhaltsgläubiger auch für die Zeit nach der Ehescheidung den in der Ehe erreichten Lebensstandard zu erhalten, der das Ergebnis gemeinsamer Arbeit der Ehegatten war. Zudem sollte ein sozialer Abstieg des Unterhaltsgläubigers vermieden werden.[25]

Geprägt wurden die ehelichen Lebensverhältnisse nach der früheren Rechtsprechung des BGH[26] durch die Einkommens- und die Vermögenssituation der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Auf Dauer angelegte Veränderungen des Einkommens zwischen der Trennung und der Scheidung wurden in der Regel als prägend für die eheliche Lebensgemeinschaft angesehen, da die Ehegatten auch während der Trennungsphase an der Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse teilhaben.[27] Das galt allerdings nur, wenn die Veränderungen nicht auf einer unerwarteten vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruht haben.[28]

Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts[29] hat der Gesetzgeber in § 1569 BGB die Eigenverantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten verstärkt.

Mit der Betonung der Eigenverantwortlichkeit korrespondiert die Einfügung der neuen Regelung des § 1578b. Die bislang in § 1578 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehenen Möglichkeiten der zeitlichen Befristung und höhenmäßigen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes sind nunmehr Inhalt der neugeschaffenen Norm des § 1578b, allerdings in der Form, dass Beschränkungen jetzt nicht mehr nur erfolgen können, sondern zwingend zu veranlassen sind, wenn nicht besondere Ausnahmetatbestände vorliegen. Zielrichtung des Gesetzgebers ist es, unter wesentlich stärkerer Hervorhebung des Gedankens der nachehelichen Eigenverantwortlichkeit eine Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe sowie orientiert an der Frage zu erleichtern, inwieweit ehebedingte Nachteile auszugleichen sind.[30] Die Vorschrift des § 1578b wurde durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens v. 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts[31] dahin geändert, dass der Stellenwert der Ehedauer erhöht wird. Die Ehedauer wird im Rahmen der maßgeblichen Kriterien nunmehr gleichberechtigt neben den ehebedingten Nachteilen genannt. Der Gesetzgeber hat durch die Änderung der Vorschrift auf die ausgeübte Kritik reagiert, dass unterhaltsbedürftige Ehegatten aus so genannten „Alt-Ehen“ durch die in Form des § 1578b neu geschaffene Möglichkeit der stärkeren Beschränkung nachehelicher Unterhaltsansprüche besonders hart getroffen würden. Die Ehegatten hätten teilweise lange vor der Gesetzesreform zum 1.1.2008 geheiratet und keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Es sei der Eindruck entstanden, dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt häufig „automatisch“ befristet werde, sofern ein ehebedingter Nachteil nicht festzustellen sei; in diesen Fällen würden die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht hinreichend beachtet. Eine „automatische“ Beschränkung des Unterhaltsanspruchs habe aber nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008 entsprochen. Angesichts der inzwischen entstandenen Unsicherheit erscheine eine gesetzliche Klarstellung angebracht.[32]

Im Rahmen der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 habe der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass im Spannungsverhältnis zwischen dem – durch die Gesetzesänderung stärker betonten – Grundsatz der Eigenverantwortung einerseits und der fortwirkenden nachehelichen Solidarität andererseits in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden müsse. Auch die Dauer der Ehe sei hier von besonderer Bedeutung. Nicht nur bei Unterhaltsansprüchen wegen Alters oder Krankheit, sondern auch bei Ansprüchen wegen Arbeitslosigkeit sei im Rahmen der Frage einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wesentlich auf die Dauer der Ehe abzustellen. Auch der BGH habe deutlich gemacht, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt unzulässig sein könne, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorlägen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erscheine.[33] Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führe zu einem Ausgleich angesichts einer fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten. Die gesetzliche Klarstellung erfolge durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiteren Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile.[34] Trotz langer Ehedauer kann eine Befristung vorgenommen werden, wenn die Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf unterschiedlicher Lebensstellung (Ausbildung, beruflicher Status) der Beteiligten zum Zeitpunkt der Heirat beruht oder die Ehefrau vollschichtig im erlernten Beruf tätig ist. Je mehr die Bedürftigkeit dagegen auf einer gewachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit (mit der Ehedauer als Indiz) und auf ehebedingten Umständen beruht, desto weniger kommt eine Befristung in Betracht. Die Ehedauer führt für sich allein nicht zwangsläufig zu einer Einschränkung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit, entfaltet ihren Stellenwert aber in der Wechselwirkung mit der Aufgabenverteilung in der Ehe.[35]

Der BGH hat wegen des in § 1569 geregelten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dagegen werden Einkommenssteigerungen nicht mehr als „durch die Ehe geprägt“ angesehen, wenn sie auf einem Karrieresprung beruhen. Auch wenn der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung nicht mehr an die Rechtskraft der Ehescheidung als maßgeblichem Stichtag zur Ermittlung der prägenden Einkommensverhältnisse anknüpft, so hat er gleichwohl die unverändert geltende Anknüpfung an § 1578 Abs. 1 S. 1 hervorgehoben. Der BGH macht lediglich die Qualifizierung einer unerwarteten oder überdurchschnittlichen Einkommensveränderung als Ergebnis eines Karrieresprungs nicht davon abhängig, ob sie noch vor oder erst nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn sich eine nach der Trennung erstmalig aufgenommene oder ausgeweitete Erwerbstätigkeit als Surrogat für die während der Ehe vorgenommene Haushaltsführung oder Kinderbetreuung darstellt. Die insoweit zumutbar erzielten Einkünfte werden als durch die Ehe geprägt angesehen.

In der zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ hat der BGH die Auffassung vertreten, dass nacheheliche Entwicklungen schon bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden müssten und hiervon auch das Hinzutreten vor- oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter erfasst sein könne. Diese Rechtsauffassung hatte der BGH in seiner weiteren Rechtsprechung bestätigt, d.h. bei der Bedarfsermittlung des geschiedenen Ehegatten auch den Unterhaltsbedarf von in zweiter Ehe des Unterhaltsschuldners geborenen Kindern berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG hat der BGH diese Rechtsprechung allerdings korrigiert. Bedarfsprägend ist danach allein das vor Rechtskraft der Scheidung für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt hinzutretenden Unterhaltspflichten. Bedarfsprägend sind damit ausdrücklich nicht die Unterhaltspflichten für einen neuen Ehegatten, für nachehelich geborene Kinder sowie eine etwaig nach der Ehescheidung eingetretene Unterhaltspflicht gemäß § 1615l.

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