Kitabı oku: «Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie»
Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie
Viktoria Lehner
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Zugl. Dissertation, Technische Universität Dresden, 2020.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1754-1

© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht undWirtschaft, Frankfurt am Main
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Printed in Germany
Vorwort
Die Erstellung des vorliegenden Buches war auf fachlicher wie auch persönlicher Ebene eine intensive Erfahrung. Ich sehe meinen Stromzähler (ein Gerät, zu dem ich zuvor keine besonders emotionale Beziehung hatte) nun auf jeden Fall in einem ganz anderen Lichte.
Das Manuskript entstand parallel zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin im IT- und Datenschutz- sowie Energie- und Telekommunikationsrecht. Das Vorhaben zehrte bis zuletzt von meinem aufrichtigen Interesse, die Digitalisierung der Energiewende und ihre komplexen rechtswissenschaftlichen Implikationen – zumindest als Momentaufnahme an den Schnittstellen zum Datenschutzrecht und der Blockchain-Technologie – aufzuarbeiten.
Die Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden im Sommersemester 2020 als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2020 berücksichtigt werden.
Ich danke in besonderem Maße Frau Prof. Dr. Anne Lauber-Rönsberg für ihre Diskussionsbereitschaft und konstruktiven Anmerkungen während der Betreuung dieser doch sehr (sektor-)spezifischen Arbeit. Bei Herrn Prof. Dr. Martin Schulte möchte ich mich für die Übernahme des Zweitgutachtens herzlich bedanken.
Großer Dank gilt meinen Eltern, die mich stets bei der Verwirklichung meiner Ziele unterstützt haben, und meinem Lebensgefährten Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, der mir immer wieder Zuversicht und Kraft gab, das Projekt abzuschließen.
| Essen, im September 2020 | Viktoria Lehner |
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Inhaltsverzeichnis
3 Abkürzungsverzeichnis
4 Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft A. Digitalisierung der Energiewende B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung
5 Teil 2 Grundlagen A. Elemente der intelligenten Energieversorgung B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten F. Zwischenfazit
6 Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG D. Zwischenfazit
7 Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain D. Zwischenfazit
8 Teil 5 Fazit und Ausblick A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick
9 Literaturverzeichnis
10 Verzeichnis der Internetquellen
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort
2 Inhaltsübersicht
3 Abkürzungsverzeichnis
4 Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft A. Digitalisierung der Energiewende B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung
5 Teil 2 Grundlagen A. Elemente der intelligenten Energieversorgung I. Energiewirtschaftliche Wertschöpfungsstufen und Messwesen II. Digitalisierung und Vernetzung der Energieversorgung 1. Intelligenter Stromzähler – Smart Meter a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs 2. Intelligentes Zuhause – Smart Home 3. Intelligentes Energienetz – Smart Grid III. Zwischenfazit B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie I. Attribute der Blockchain-Technologie 1. Netzwerktopologie einer Blockchain 2. Verschiedene Funktionalitäten von Netzwerkknoten 3. Token II. Kryptographische Methoden der Blockchain 1. Hashwerte und kryptographische Hashfunktionen 2. Asymmetrische Verschlüsselung und Signatur III. Archetypen von Blockchains 1. Public Blockchains 2. Private Blockchain IV. Vertrauenslose Konsens-Algorithmen V. Smart Contracts VI. Zwischenfazit C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft I. Disruption der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette II. Konzept eines Blockchain-basierten Smart-Metering-Systems III. Zwischenfazit D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG I. Allgemeine Anforderungen II. Umfang der Datenerhebung 1. Messwerte 2. Netzzustandsdaten 3. Stammdaten III. Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung IV. Zwischenfazit E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten I. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor Geltung der DS-GVO 1. Literatur 2. Rechtsprechung 3. Zwischenfazit II. Autonome Auslegung des Begriffs des Personenbezugs 1. Auslegungsregeln der europäischen Methodenlehre 2. Persönlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO 3. Sachlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO a) Informationen b) Bezug zur natürlichen Person c) Identifizierung bzw. Identifizierbarkeit aa) Absolute (objektive) Theorie des Personenbezugs bb) Relative (subjektive) Theorie des Personenbezugs cc) Begriffsverständnis der DS-GVO d) Identifizierbarkeit bei Smart-Meter-Daten aa) Pseudonyme im Smart Metering bb) Natürliche und juristische Personen als Anschlussnutzer cc) Zusatzwissen der berechtigten Stellen dd) Big-Data-Analysen III. Mangelnde Differenzierung in personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten im MsbG F. Zwischenfazit
6 Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG I. Anwendungsvorrang und Wirkung der DS-GVO II. Öffnungsklauseln der DS-GVO 1. Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten 2. Öffnungsklauseln nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO a) Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO b) Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO c) Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO 3. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO III. Normwiederholungsverbot der DS-GVO IV. Konsequenzen der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG I. Erlaubnistatbestände der DS-GVO II. Öffnungsklausel für Erlaubnistatbestände des MsbG 1. Rechtliche Verpflichtung Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO 2. Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO 3. Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO III. Erlaubnistatbestände und Zweckbestimmungen nach dem MsbG 1. Erfüllung von Verträgen mit dem Anschlussnutzer 2. Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten a) Schaffung einer Regelung ähnlich § 99 TKG im MsbG b) Regelungsgehalt des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG c) (Analoge) Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG d) Lösungsansatz über Rechtsgedanken des Art. 11 DS-GVO e) Verarbeitung aufgrund öffentlichen oder berechtigten Interesses und Widerspruchsrecht 3. Vorvertragliche Maßnahmen 4. Belieferung mit und Einspeisung von Energie sowie Abrechnung 5. Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.v. § 14a EnWG 6. Umsetzung lastvariabler und tageszeitabhängiger Tarife inklusive der Visualisierung des Energieverbrauchs und der Einspeisung 7. Ermittlung des Netzzustands in begründeten Fällen und ordnungsgemäßer Netzbetrieb 8. Durchführung eines Mehrwertdienstes 9. Weitere Datenverarbeitung IV. Zwischenfazit C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG I. Betroffenenrechte der DS-GVO II. Öffnungsklausel für Betroffenenrechte des MsbG 1. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO a) Katalog nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO b) Begriff der Beschränkung c) Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO d) Zwischenfazit 2. Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO III. Informationspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG 1. Transparenzvorgaben für Verträge, § 54 MsbG a) Standardisiertes Formblatt als Vertragsbestandteil b) Vorgaben der Bundesnetzagentur c) Kopie des standardisierten Formblatts für den Anschlussnutzer 2. Vergleich mit den Vorgaben der DS-GVO a) Direkterhebung bei faktischem Vertragsschluss b) Festlegung der Bundesnetzagentur als Rechtsgrundlage 3. Zwischenfazit IV. Auskunftspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG 1. Auskunftsrechte des Anschlussnutzers, § 53 MsbG 2. Verbrauchsinformationen nach § 61 MsbG 3. Zwischenfazit V. Löschungspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG 1. Löschungspflichten im MsbG a) Personenbezogene Daten, § 5 Abs. 2 Satz 2 MsbG b) Personenbezogene Messwerte, § 60 Abs. 6 MsbG c) Stammdaten, § 63 Satz 2 MsbG d) Personenbezogene Netzzustandsdaten, § 64 Abs. 2 MsbG e) Personenbezogene Messwerte, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3, 69 Abs. 3 MsbG f) Verkehrsdaten, § 73 Abs. 3 Satz 2 MsbG 2. Vergleich zu den Löschungspflichten nach Art. 17 DS-GVO (‚Recht auf Vergessenwerden‘) a) Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO b) Information weiterer Verantwortlicher, Art. 17 Abs. 2 DS-GVO c) Ausnahmetatbestände, Art. 17 Abs. 3 DS-GVO 3. Zwischenfazit VI. Weitere Betroffenenrechte nach der DS-GVO D. Zwischenfazit
7 Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts I. Räumlicher Anwendungsbereich II. Personenbezogene Daten in der Blockchain III. Haushaltsausnahme für Privatnutzer B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken I. Verantwortlicher in Abgrenzung zu anderen Akteuren II. Verantwortlichkeit in Public Blockchains 1. Software-Entwickler 2. Tauschbörsen 3. Gemeinsame Verantwortlichkeit aller Netzwerkknoten-Betreiber 4. Einzelverantwortlichkeit der Nutzer 5. Zwischenfazit III. Verantwortlichkeit in Private Permissioned/Public Permissioned Blockchains IV. Zwischenfazit C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain I. Umsetzung von Berichtigungs- und Löschungsrechten II. Technische und konzeptionelle Lösungsansätze 1. Möglichkeiten und Grenzen der Technikgestaltung 2. Anonymisierung und Blockchain als Meta-Datenregister 3. Permissioned Redactable Blockchain mit Chameleon-Hash-Funktion III. Rechtliche Einschränkung der Betroffenenrechte in Blockchain-Netzwerken D. Zwischenfazit
8 Teil 5 Fazit und Ausblick A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick
9 Literaturverzeichnis
10 Verzeichnis der Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
| a.A. | andere Ansicht |
| a.F. | alte Fassung |
| ABl. | Amtsblatt der EU |
| Abs. | Absatz |
| AcP | Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift) |
| AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
| AG | Amtsgericht |
| Alt. | Alternative |
| Anm. | Anmerkung |
| Art. | Artikel |
| Aufl. | Auflage |
| BDSG | Bundesdatenschutzgesetz |
| Begr. | Begründer/Begründerin |
| Beschl. | Beschluss |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BK-EnR | Berliner Kommentar zum Energierecht |
| BMF | Bundesministerium der Finanzen |
| BMI | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat |
| BMWi | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| BNetzA | Bundesnetzagentur |
| BSI | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
| BT-Drs. | Drucksache(n) des deutschen Bundestages |
| BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
| BVerfGE | Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG |
| bzw. | beziehungsweise |
| CDMA | Code Division Multiple Access (Mobilfunkstandard) |
| CR | Computer und Recht (Zeitschrift) |
| d.h. | das heißt |
| DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
| dena | Deutsche Energie-Agentur |
| Dig. | Digesten |
| DÖV | Zeitschrift für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften |
| DSAnpUG-EU | Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 |
| DSB | Datenschutz-Berater (Zeitschrift) |
| DS-GVO | Datenschutz-Grundverordnung |
| DSK | Datenschutzkonferenz |
| DSRITB | Tagungsband der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) |
| DS-RL | Datenschutz-Richtlinie |
| DuD | Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift) |
| DVBl | Deutsches Verwaltungsblatt |
| EDPS | European Data Protection Supervisor |
| EDSB | Europäischer Datenschutzbeauftragter |
| EEG | Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) |
| EG | Europäische Gemeinschaft |
| Einl. | Einleitung |
| EL | Ergänzungslieferung |
| EMRK | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
| endg. | endgültig |
| EnWG | Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) |
| EnWZ | Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft |
| ER | EnergieRecht (Zeitschrift) |
| et al. | et alii/et aliae |
| etc. | et cetera |
| EU | Europäische Union |
| EuGH | Europäischer Gerichtshof |
| EUV | Vertrag über die Europäische Union |
| EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
| EWeRK | Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V. |
| f. | folgende |
| ff. | fortfolgende |
| Fn. | Fußnote |
| FS | Festschrift |
| gen. | genannt |
| GG | Grundgesetz |
| ggf. | gegebenenfalls |
| GRCh | Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
| grds. | grundsätzlich |
| GRUR | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift) |
| GRUR Int. | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift) |
| HAN | Home Area Network/Heimnetzwerk |
| Hrsg. | Herausgeber/Herausgeberin |
| hrsg. | herausgegeben |
| Hs. | Halbsatz |
| i.S.d. | im Sinne des/der |
| i.V.m. | in Verbindung mit |
| IKT | Informations- und Kommunikationstechnik |
| IR | InfrastrukturRecht (Zeitschrift) |
| ITRB | IT-Rechtsberater (Zeitschrift) |
| JurisPR-MietR | juris PraxisReport Mietrecht |
| JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
| JZ | Juristenzeitung |
| K&R | Kommunikation & Recht (Zeitschrift) |
| Kap. | Kapitel |
| KOM | EU-Kommissionsdokument(e) |
| KSzW | Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht |
| kV | Kilovolt |
| kW(h) | Kilowatt(stunde) |
| KWKG | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
| LAN | Local Area Network (Lokales Netzwerk) |
| LG | Landgericht |
| lit. | littera |
| LMN | Local Metrological Network (Lokales metrologisches Netzwerk) |
| LTE | Long Term Evolution (Mobilfunkstandard) |
| m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
| MMR | MultiMedia und Recht (Zeitschrift) |
| MsbG | Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz) |
| N&R | Netzwirtschaften und Recht (Zeitschrift) |
| n.F. | neue Fassung |
| NJW | Neue Juristische Wochenschrift |
| Nr. | Nummer(n) |
| NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
| NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
| NZER | Neue Zeitschrift für Energierecht |
| NZM | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht |
| OLG | Oberlandesgericht |
| PinG | Privacy in Germany (Zeitschrift) |
| RdE | Recht der Energiewirtschaft (Zeitschrift) |
| RdF | Recht der Finanzinstrumente (Zeitschrift) |
| RdTW | Recht der Transportwirtschaft (Zeitschrift) |
| RdV | Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift) |
| RGBl. | Reichsgesetzblatt |
| RGZ | Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
| RL | Richtlinie |
| Rn. | Randnummer(n) |
| Rspr. | Rechtsprechung |
| S. | Seite |
| sog. | sogenannt |
| StromNZV | Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) |
| TKG | Telekommunikationsgesetz |
| TR | Technische Richtlinie |
| u.a. | unter anderem |
| UAbs. | Unterabsatz |
| Urt. | Urteil |
| V | Volt |
| v. | vom/von |
| Var. | Variante |
| VersorgW | Versorgungswirtschaft (Zeitschrift) |
| VerwArch | Verwaltungsarchiv (Zeitschrift) |
| vgl. | vergleiche |
| VuR | Verbraucher und Recht (Zeitschrift) |
| VVDStRL | Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer |
| WAN | Wide Area Network (Weitverkehrsnetz) |
| WLAN | Wireless Local Area Network |
| z.B. | zum Beispiel |
| ZD | Zeitschrift für Datenschutz |
| ZUR | Zeitschrift für Umweltrecht |
Im Übrigen wird auf die Abkürzungen nach Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl., Berlin 2018, verwiesen.
Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft
Die Nutzung fossiler Energieträger bringt nachweislich negative Effekte auf die Umwelt mit sich, wie etwa Emissionen von Treibhausgasen und dauerhafte landschaftliche Veränderungen.1 Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der anthropogene Einfluss, insbesondere der intensive Einsatz von Kohle und sonstigen petrochemischen Erzeugnissen als Energiequelle, die Hauptursache der Klimaerwärmung darstellt, 95 bis 100 %.2 In der digitalisierten Gesellschaft verbleiben gleichzeitig kaum Handlungen, die nicht zumindest mittelbar einen Verbrauch von Energie zur Folge haben.3 Der wachsende Strom- und Energieverbrauch impliziert nicht nur eine vermehrte Abhängigkeit der europäischen Staaten von Energieimporten4, sondern wirft auch die Frage nach einer nachhaltigen, umweltverträglichen sowie wirtschaftlichen Energieversorgung der Zukunft auf.
1 Aichele, Smart Energy, S. 48f. 2 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Anthropogener Treibhauseffekt und Klimaänderungen, Ausarbeitung WD 8 – 3000 – 028/17 v. 27.9.2017, S. 15. 3 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870 (872); Keck, Smart Grid, S. 94; Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 67; Guckelberger, DÖV 2012, 612 (613). 4 Aichele, Smart Energy, S. 9.
A. Digitalisierung der Energiewende
Unter dem Begriff der ‚Energiewende‘ werden vielschichtige Topoi wie der zunehmende Verzicht auf fossile Brennstoffe5, der Rückbau von Kernkraftwerken6, der Ausbau der regenerativen Energien sowie die Dezentralisierung der Energieversorgung7 diskutiert.8 Eine Determinante des Voranschreitens der Energiewende stellt die kommunikative Vernetzung von Energieerzeugern und Energieverbrauchern dar, um die volatile Energieeinspeisung aus erneuerbaren Energien mit dem tatsächlichen Energieverbrauch ausbalancieren und eine gleichbleibende Netzstabilität sowie Netzsicherheit gewährleisten zu können.9
Die Legislative auf europäischer und nationaler Ebene steht im Energiesektor insofern vor der Herausforderung, komplexe ökonomische, ökologische, technologische und soziologische Transformationsprozesse in all ihrer Konvergenz mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Bei dem ‚Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende‘10 aus dem Jahr 2016 handelt es sich um die erste umfassende gesetzgeberische Maßnahme in Deutschland, die das Ziel verfolgt, den Einsatz moderner Informationstechnologie in der energiewirtschaftlichen Messtechnik konsequent für Messlokationen in Haushalten, Unternehmen und sonstigen Institutionen zu erhöhen.
Das in diesem Zuge am 2.9.2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz11 (MsbG) unterwirft den Messstellenbetrieb einer „substantiellen Neuordnung“12 und formuliert als Stammgesetz umfangreiche Vorgaben bezüglich des Einsatzes von Messtechnik in der digitalisierten Energiewirtschaft sowie hinsichtlich der Marktkommunikation der verschiedenen Akteure.13
Mit dem in §§ 29ff. MsbG skizzierten stufenweisen Rollout-Szenario für sog. ‚intelligente Messsysteme‘ und ‚moderne Messeinrichtungen‘ ist der deutsche Gesetzgeber Vorgaben zur Einführung von ‚Smart Metering‘ gemäß der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität aus dem Dritten EU-Binnenmarktpaket Energie14 nachgekommen und hat so den Grundstein zu einem intelligenten Stromnetz der Zukunft, dem ‚Smart Grid‘, gelegt. Der Einsatz intelligenter Energiezähler und anderer Elemente der intelligenten Netze wird perspektivisch nicht nur die weitere Integration erneuerbarer Energien vorantreiben, sondern auch zu großen Datenmengen führen, die potenziell neue Akteure im Energiesektor wie z.B. Aggregatoren für den Verkauf erneuerbarer Energien sowie neue Energiedienstleistungsunternehmen ermöglichen.15
5 Zur Dekarbonisierung vertieft Körber, in: FS Schwintowski, S. 642 (646f.). 6 Zu verfassungsrechtlichen Fragen des Atomausstiegs zuletzt BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, NJW 2017, 217. 7 Schulte-Beckhausen, KSzW 2011, 285; Seckelmann, in: Hill/Schliesky, Auf dem Weg zum digitalen Staat, S. 241 (257). 8 Zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der Energiewende Gundel, EnWZ 2016, 243–250. 9 Vgl. zur Volatilität und Dezentralisierung des Energiemarktes Spiecker gen. Döhmann, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285f. 10 BGBl. 2016 I, S. 2034. 11 Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) vom 29.8.2016, BGBl. 2016 I, S. 2034–2059. 12 So Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28. 13 Scholtka/Martin, NJW 2017, 932 (933). 14 Vgl. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität), ABl. L 211 v. 14.8.2009, S. 55 (91) Anhang I Abs. 2 UAbs. 2. Dort ist festgehalten, dass – soweit die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet wird – mindestens 80 % der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind. Datenschutzrechtliche Regelungen sind in der Richtlinie nicht enthalten, vgl. Kreße, in: Specht/Mantz, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 17 Rn. 6. 15 Vgl. Serrenho/Bertoldi, Smart home and appliances, S. 5.
B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende
Die komplexen Infrastrukturaufgaben der modernen Gesellschaft werden allesamt von Systemen mit Netzwerkcharakter erfüllt, wie beispielsweise dem Verkehrsnetz, dem Telekommunikationsnetz oder dem Energie- und Wasserversorgungsnetz.16 Als neuer Netzwerktypus ist die sog. Blockchain in den letzten Jahren verstärkt in Erscheinung getreten.
Mit dem Begriff ‚Blockchain‘ wird ein technisches Konzept bezeichnet, in dem Daten nicht in einer zentralen Datenbank, sondern zur Integritätssicherung auf den Systemen der Netzwerknutzer verteilt mittels kryptographischer Verfahren gespeichert werden.17
Die Blockchain-Technologie ermöglicht dabei nicht nur den Aufbau dezentraler Datenstrukturen, sondern auch die Verifikation von Transaktionen und deren irreversible Speicherung, ohne dass hierfür ein Intermediär im klassischen Sinne notwendig wäre. In diesem Zusammenhang sind auch sog. ‚Smart Contracts‘ in die öffentliche Diskussion gerückt, noch bevor detailliert geklärt wurde, wie dieser Begriff rechtsdogmatisch zu werten ist und welche zivilrechtlichen Implikationen er mit sich bringt.18 Die im Grundkonzept ohne jegliche Intermediäre auskommende Blockchain-Technologie offenbart derzeit vor allem in hochregulierten Sektoren mit zentralen Entitäten ihr disruptives Potenzial19, etwa in der Finanzwirtschaft durch Kryptowährungen wie Bitcoin20, Ether oder Libra.
Eine Kryptowährung ist ein digitales Zahlungsmittel, das mithilfe kryptographischer Methoden in verteilten Systemen genutzt werden kann.21 Allen Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) oder Ether (ETH), ist gemein, dass diese weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde ausgegeben werden, aber von einer Vielzahl von natürlichen wie auch juristischen Personen als Zahlungsmittel anerkannt werden und elektronisch übertragen, gespeichert sowie gehandelt werden können.
Kryptowährungen und die dazugehörigen Blockchain-Netzwerke haben zuletzt nicht nur durch eminente Kursschwankungen und im Zuge sog. ICOs (Initial Coin Offerings)22 Aufmerksamkeit erregt, sondern auch durch die Frage nach ihrer juristischen Einordnung.23 Neben aufsichts-24, arbeits-25 und straf-26 sowie strafprozessualrechtlichen27 Herausforderungen ist bei kryptobasierten Währungen auch eine Vielzahl von immaterialgüterrechtlichen28, kartellrechtlichen29 sowie ertrag-30, bilanz-31 und umsatzsteuerrechtlichen32 Aspekten noch intensiv zu diskutieren.
Die Blockchain-Technologie wird seit den Erfolgen einzelner Kryptowährungen vielfach als neuer Meilenstein für die voranschreitende Digitalisierung propagiert. Neben einigen unbestreitbaren Vorteilen von Kryptowährungen bergen diese aber nicht zuletzt für den Datenschutz von Nutzern und Dritten erhebliche Risiken, beispielsweise aufgrund der grundsätzlichen Irreversibilität der Transaktionen.33
Auch jenseits der Verifikation klassischer Finanztransaktionen wird sektorenübergreifend nach branchenspezifischen Anwendungsbereichen für die den Kryptowährungen zugrunde liegende Basistechnologie gesucht, die den Aufbau sicherer, dezentraler Datenstrukturen und ‚Transaktionen‘ im weitesten Sinne ermöglicht.
Insbesondere im Energiesektor werden die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie derzeit ausführlich aus öffentlicher und privatwirtschaftlicher Sicht evaluiert.34 Die ‚Blockchain-Strategie der Bundesregierung‘ von September 2019 stellt klar, dass die Technologie „ein breites Feld an innovativen Anwendungsmöglichkeiten und neuen Kooperationsformen“35 eröffnet, und führt insgesamt über 40 branchen- sowie ressortübergreifende Maßnahmen von Bundesministerien im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie auf.36 Die Bundesnetzagentur als für den Energiesektor verantwortliche Regulierungsbehörde hat im November 2019 zudem ein umfangreiches Diskussionspapier zu den Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie veröffentlicht, das Potenziale und Herausforderungen in den Netzsektoren Energie und Telekommunikation aufzeigt.37
Die Energiewirtschaft ist im Begriff, aufgrund der flächendeckenden Einführung von hochauflösender digitaler Messtechnik ein deutlich datengetriebenerer Wirtschaftszweig zu werden, als dies bisher der Fall war. Angesichts der zahlreichen energiewirtschaftlichen Intermediäre auf den verschiedenen Wertschöpfungsstufen, Millionen von potenziell einbindbaren Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen und der diversen in Betracht kommenden Validierungsgegenstände (z.B. Messwerte aus Smart Metern oder dem Erzeugungsort einer bestimmten Energiemenge) sind zahlreiche neue energiewirtschaftliche Geschäftsmodelle unter dem Einsatz der Blockchain-Technologie denkbar. Diese müssen sich allerdings insbesondere am bestehenden Rechtsrahmen des Regulierungs- und Datenschutzrechts messen lassen.
16 Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 502. 17 Burgwinkel, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (47); Böhme/Pesch, DuD 2017, 473. 18 Vgl. zu Smart Contracts die Ausführungen unter Teil 2 B.V. 19 Zur medialen Rezeption Simmchen, MMR 2017, 162; Blocher, AnwBl 2016, 612ff.; McLean/Deane-Johns, CRi 2016, 97. 20 Vgl. hierzu das unter Pseudonym veröffentlichte Whitepaper von Satoshi Nakamoto, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System; Sixt, Bitcoins, S. 1ff. 21 Burgwinkel, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (48); grundständig zu Krypotowährungen siehe Pesch, Cryptocoin-Schulden; Hötzel, Virtuelle Währungen; Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355ff.; Omlor, MMR 2018, 428ff.; Omlor, ZIP 2017, 1836ff.; Seitz, K&R 2017, 763. 22 Zu den Herausforderungen im Rahmen eines ICOs Krüger/Lampert, BB 2018, 1154ff.; Brocker/Klebeck, RdF 2018, 288ff. 23 Zu den Herausforderungen für Gesetzgeber und Rechtswissenschaft Omlor, ZRP 2018, 85ff. 24 Vgl. Auffenberg, NVwZ 2015, 1148ff. 25 Vgl. Plitt/Fischer, NZA 2016, 709ff. 26 Zur Veränderung und Ausspähen von Daten durch Aufbau eines Botnetzes zur Bitcoin-Erzeugung BGH, Beschl. v. 21.7.2015 – 1 StR 16/15, ZD 2016, 174. 27 Vgl. Goger, MMR 2016, 431ff.; Heine, NStZ 2016, 441ff.; Safferling/Rückert, MMR 2015, 788ff.; Rückert, MMR 2016, 295ff. 28 Zur immaterialgüterrechtlichen Einordnung von Kryptowährungen Hohn-Hein/Barth, GRUR 2018, 1089 (1091f.); zu Gebrauchtsoftwarelizenzen auf der Bitcoin-Blockchain Blocher/Hoppen/Hoppen, CR 2017, S. 337ff. 29 Zu ‚Antitrust by Design’ und Blockchain vgl. Louven, InTeR 2018, S. 176 (177). 30 Grundlegende ertragsteuerliche Fragen werden etwa skizziert bei Boehm/Pesch, MMR 2014, 75 (76); Kuhlmann, CR 2014, 691 (696). 31 Vgl. zu Bitcoin in der IFRS-Bilanzierung Thurow, IRZ 2014, 197ff. 32 EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, MMR 2016, 201ff. – Hedqvist. 33 Vgl. Pesch/Böhme, DuD 2017, 93ff.; Böhme/Pesch, DuD 2017, 473ff.; Martini/Weinzierl, NVwZ 2017, 1251ff.; Schrey/Thalhofer, NJW 2017, 1431 (1433ff.). 34 Zu möglichen Anwendungsbereichen vgl. dena, Blockchain in der integrierten Energiewende, S. 36–78; BDEW, Blockchain in der Energiewirtschaft, S. 33–41. 35 BMWi/BMF, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 3. 36 BMWi/BMF, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 23f. 37 Vgl. BNetzA, Die Blockchain-Technologie, S. 24ff.
C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht
Die Regelungsbereiche des Energiewirtschafts- und Datenschutzrechts sind untrennbar miteinander verbunden.38 Vor allem die Einführung intelligenter Messsysteme hat eine fundamentale Änderung der datenschutzrechtlichen Probleme und Risiken zur Folge.39
Am Themenfeld ‚Smart Metering‘ zeigt sich plakativ der Koordinationsbedarf zwischen Regulierungs- und Datenschutzrecht.40 In den §§ 49ff. MsbG wurde ein sektorspezifisches Datenschutzrecht für den Bereich des intelligenten energiewirtschaftlichen Messwesens geschaffen, um einer Zersplitterung der Rechtsmaterie vorzubeugen und deren Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen.41 Das MsbG wurde allerdings zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem sich das europäische Datenschutzrecht erheblich im Umbruch befand. Am 25.5.2018 hat die Datenschutz-Grundverordnung42 (DS-GVO) nach zweijähriger Übergangszeit gemäß Art. 94 Abs. 1, 99 Abs. 2 UAbs. 1 DS-GVO Geltung erhalten und ist nach Art. 99 Abs. 2 UAbs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 288 Abs. 2 AEUV in all ihren Teilen verbindlich sowie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar.43 Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO.
Trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs der DS-GVO als Verordnung hat der nationale Gesetzgeber durch sog. Öffnungsklauseln in vielen Konstellationen die Möglichkeit, spezifischere nationale Regelungen zu schaffen, zu erhalten oder auch Betroffenenrechte zu beschränken, beispielsweise nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 oder Art. 23 DS-GVO.
Der deutsche Gesetzgeber hat von dem ihm eingeräumten Handlungsspielraum in Teilen bereits Gebrauch gemacht. Mit dem Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz44 (DSAnpUG-EU) wurde unter anderem das vollkommen neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) erlassen. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte wurden in §§ 32–37 BDSG n.F. spezifischer ausgestaltet.45 Das BDSG n.F. ist dabei weiterhin ein Auffanggesetz, das bereichsspezifische nationale Datenschutzregelungen zulässt und gegenüber diesen subsidiär ist.46
Mit dem ‚Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680‘ (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU), das am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde47, wurde der deutsche Kanon der bereichsspezifischen Datenschutznormen weiter an die DS-GVO angepasst. Dieses umfangreiche Artikelgesetz sieht bereichsspezifische Änderungen an datenschutzrechtlich relevanten Normen in insgesamt 155 Fachgesetzen vor. Unter anderem wurde in Art. 90 des 2. DSAnpUG-EU eine – größtenteils redaktionelle – Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des MsbG vorgenommen.48
Durch die Geltung der DS-GVO und die jeweils ergänzend heranzuziehenden nationalen Regelungen wurde das Datenschutzrecht in ein komplexes Mehrebenensystem umgewandelt, das sich durch bislang noch weitgehend ungelöste Abgrenzungsfragen auszeichnet. Auch das Verhältnis der §§ 49ff. MsbG zur DS-GVO bedarf noch einer grundlegenden methodischen Klärung49, obwohl das MsbG seit Herbst 2016 in Kraft ist und der Smart-Meter-Rollout bereits in Teilen gestartet ist. Auf den insgesamt 146 Seiten des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 17.2.201650 findet die DS-GVO keine Erwähnung. Es wird lediglich konstatiert, dass der Entwurf mit dem geltenden EU-Recht und Völkerrecht vereinbar sei.51
38 So auch Bräuchle, Datenschutzprinzipien in IKT-basierten kritischen Infrastrukturen, S. 34. 39 Wolff, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (98). 40 Vgl. Schneider, in: Körber/Kühling, Regulierung, S. 113 (134). 41 BT-Drs.18/7555, S. 3; Karsten/Leonhardt, RDV 2016, 22. 42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119, S. 1. 43 Die DS-GVO wurde zuletzt angepasst durch das Corrigendum 8088/18 des Europarats v. 19.4.2018, ABl. L 127 v. 23.5.2018; die Berichtigung der deutschen Sprachfassung erfolgt ab S. 47 des Anhangs zu diesem Corrigendum. 44 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) v. 30.6.2017, BGBl. 2017 I, S. 2097. 45 Vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DSGVO, Art. 23 Rn. 28. 46 Vgl. § 1 Abs. 2 BDSG n.F.; BT-Drs. 18/11325, S. 79. 47 BGBl. 2019 I, S. 1626. 48 Vgl. BMI, Referentenentwurf zum 2. DSAnpUG-EU v. 21.6.2018, S. 368–373; BT-Drs. 19/4674, S. 321–325; BGBl. 2019 I, S. 1679–1681. 49 Keppeler, EnWZ 2016, 99; Bretthauer, ZD 2016, 267; Bretthauer, EnWZ 2017, 56; Diedrich, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 52 Rn. 2; Bartsch/Rieke, EnWZ 2017, 435 (441). 50 BT-Drs. 18/7555. 51 BT-Drs. 18/7555, S. 65.
D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung
Das vorliegende Werk nimmt die beschriebenen Transformations- und Digitalisierungsprozesse im Energiesektor, der Informationstechnologie und dem Datenschutzrecht zum Anlass, die Auswirkungen auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte bei intelligentem Messstellenbetrieb (‚Smart Metering‘) zu hinterfragen – sowohl mit als auch ohne Einsatz der Blockchain-Technologie.
Im Rahmen der Ausführungen wird auf den Strommarkt als relevanten und am stärksten regulierten Energiemarkt Bezug genommen, auch wenn die Ergebnisse grundsätzlich auf den Gassektor und in Teilen ebenfalls auf die Bereiche Fernwärme- und Wasserversorgung übertragbar sind.52 Angesichts der oben bereits angesprochenen Problemkreise soll dabei das strukturelle und materielle Verhältnis zwischen dem europäischen Datenschutzrecht nach der DS-GVO und dem bereichsspezifischen Datenschutzrecht gemäß §§ 49ff. MsbG für die Erlaubnistatbestände und die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte herausgearbeitet werden.
Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die energiewirtschaftlichen, technischen und energiedatenschutzrechtlichen Grundlagen für die später darauf aufbauenden Ausführungen gelegt.
Zunächst sollen einige realanalytische Vorüberlegungen zu Smart Metering im Kontext der intelligenten Energieversorgung erfolgen (Teil 2 A.). In einem Überblick werden zudem die Funktionsweise von Blockchain-Netzwerken und deren Einsatzmöglichkeiten in der Energiewirtschaft unter dem derzeitigen regulatorischen Rechtsrahmen dargestellt (Teil 2 B. und C.). Das durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende geschaffene bereichsspezifische Normkonzept der §§ 49ff. MsbG wird in Teil 2 D. skizziert. Es soll ferner gezeigt werden, dass energiewirtschaftliche Daten aus einem Smart Meter Personenbezug i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO aufweisen, sofern diese nicht vollständig anonymisiert werden, und somit eine sachliche Anwendbarkeit des Datenschutzrechts nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO bedingen (Teil 2 E.).
Daran anschließend wird in Teil 3 untersucht, auf welche fakultative Öffnungsklauseln aus dem Kanon der DS-GVO die datenschutzrechtlichen Regelungen des MsbG gestützt werden können und welche Anforderungen an die nationalen Spezifikationen der §§ 49ff. MsbG bei unionsrechtskonformer Auslegung sowie unter Berücksichtigung bisheriger Kontinuitätslinien der unter der Datenschutz-Richtlinie53 (DS-RL) ergangenen Rechtsprechung des EuGH54 zu stellen sind (Teil 3 A.). In einem Überblick soll auf die spezifischen Erlaubnistatbestände des MsbG und das Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten eingegangen werden (Teil 3 B.). Für die im MsbG statuierten Betroffenenrechte, insbesondere die Informations- , Auskunfts- und Löschungsrechte, wird sodann konkret für die Einzelnorm geprüft, ob die zuvor entwickelten Spezifizierungsmaßstäbe eingehalten werden, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben (Teil 3 C.).
In Teil 4 der Darstellung wird – sozusagen als Modifikation des Sachverhalts – die Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in redundanten Blockchain-Netzwerken, wie sie im Smart Metering eingesetzt werden könnten, analysiert und auf die dabei zu erwartenden datenschutzrechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten eingegangen. In diesem Rahmen werden nicht nur die Frage der Verantwortlichkeit in solchen Systemen sowie die Technologieneutralität der DS-GVO55 erörtert. Ebenfalls werden im Sinne einer ‚Blockchain by Design‘ technische und konzeptionelle Lösungsansätze für ein datenschutzkonformes, Blockchain-basiertes Smart-Metering-System nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO vorgestellt, das insbesondere die Durchsetzung von Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüchen Betroffener ermöglicht.
Die Arbeit endet mit Teil 5, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst werden und ein Ausblick auf die unmittelbaren Implikationen für die Praxis sowie die weitere Entwicklung der angesprochenen Transformationsprozesse gewährt wird.
52 Das MsbG sieht bereits eine Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway vor, vgl. §§ 20, 40 Abs. 2 MsbG. In Sinne einer Spartenbündelung ist perspektivisch auch die mehrspartenfähige Anbindung von Fernwärme- oder Wasser-Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway angedacht (sog. Sub-Metering), vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG; BSI, Standardisierungsstrategie, S. 3, 14, 22, 60. 53 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 v. 23.11.1995, S. 31. 54 Vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-468/10, C-469/10, ZD 2012, 33 – ASNEF/FECEMD. 55 Vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 1 DS-GVO.
Teil 2 Grundlagen
Die folgenden Vorüberlegungen zu der Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen nach dem MsbG und dem Personenbezug von Smart-Meter-Daten dienen insbesondere der Verifizierung der These, dass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO im Smart Metering allgemein eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die DS-GVO nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zudem sollen als Grundlage für die späteren datenschutzrechtlichen Erwägungen, die in Teil 4 dieser Arbeit erfolgen werden, die technischen Grundlagen einer Blockchain und ihre Anwendungsmöglichkeiten beim Smart Metering näher dargestellt werden.
A. Elemente der intelligenten Energieversorgung
Hinter der täglichen und teils unbewussten Nutzung von Energie verbirgt sich ein komplexes, europaweit integriertes System – die Energiewirtschaft.56 Diese hat sich in den letzten 20 Jahren einem substantiellen tatsächlichen und rechtlichen Wandel unterzogen.57 Lange Zeit war der Energiesektor durch natürliche Monopole mit kartellrechtlichen Freistellungen gekennzeichnet, die durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)58 – das erste deutsche Energiegesetz – zunächst beibehalten wurden. Erst mit der Novellierung des EnWG im Jahr 199859 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben60 eine Liberalisierung der Energiewirtschaft begonnen, die bis heute fortdauert.61 Zweck des EnWG in der heutigen Fassung ist nach § 1 Abs. 1 EnWG die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Elektrizitätsversorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen soll. Neben dem EnWG und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)62 stellt das MsbG eine dritte bedeutsame Säule des deutschen Energierechts dar.63 Intelligente Stromzähler fungieren unter anderem für die Konzepte Smart Home und Smart Grid als Schlüsseltechnologie.64 Durch das MsbG wurde für das intelligente Messwesen eine neue Wertschöpfungsebene in der Energiewirtschaft mit einem eigenen Preisregime65 sowie neuen Marktrollen66 geschaffen.
I. Energiewirtschaftliche Wertschöpfungsstufen und Messwesen
Die Energiewirtschaft wird für den Strommarkt zumeist in vier Wertschöpfungsstufen eingeteilt: die Ebenen der ‚Energieerzeugung‘67, des Transports bzw. der Verteilung, des Handels und des Vertriebs von Elektrizität.68 Teilweise wird die Messung als eigenständige fünfte Wertschöpfungsstufe zwischen Verteilung und Vertrieb verortet69, sie ist aber bei einer fortschreitenden Vernetzung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen prinzipiell auf jeder Ebene zwischen Produzent und Endverbraucher von Belang.
Für den Messstellenbetrieb und die Stromverbrauchsmessung war bislang der sog. Verteilnetzbetreiber zuständig.70 Dieser verantwortet das Management des regionalen Stromverteilnetzes, das im Regelfall eine Kombination aus Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetz darstellt.71 Demgegenüber sind die insgesamt vier sog. Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland nach § 13 EnWG für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems der Elektrizitätsversorgung zuständig.72 Das MsbG stärkt die Liberalisierung des Messwesens und bildet die Marktrolle des Messstellenbetreibers i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 MsbG aus.73 Die Rollen des für den Messstellenbetrieb Verantwortlichen und des Verteilnetzbetreibers können nun tatsächlich auseinanderfallen.
Messstellenbetreiber kann entweder der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG (regelmäßig der Verteilnetzbetreiber74, oft handelt es sich dabei um ein kommunales Stadtwerk) oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber als Dritter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG sein.75 Der Messstellenbetreiber ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG unter anderem für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen sowie für die Einhaltung zahlreicher weiterer Vorgaben aus dem MsbG verantwortlich.
Gemäß § 18 der Stromnetzzugangsverordnung76 (StromNZV) erfolgt die Messung des Stromverbrauchs nach den Bestimmungen des MsbG. Bei der Stromverbrauchsmessung werden Daten über verbrauchte Kilowattstunden (kWh) mithilfe einer Messeinrichtung erhoben und anschließend durch energiewirtschaftliche Akteure weiter verarbeitet.
Bisher wurden bei Haushaltskunden zur Verbrauchsmessung größtenteils elektromechanische Stromzähler – sog. Ferraris-Zähler – benutzt, die meist einmal im Jahr abgelesen wurden, z.B. durch Selbstablesung oder durch einen Mitarbeiter des zuständigen Verteilnetzbetreibers.77 Bei diesen Zählern handelt es sich um analoge Drehstrom- oder Wechselzähler, die mit einer mechanisch rotierenden Drehscheibe und einem Rollenzählwerk ausgestattet sind.78 Der herkömmliche Ferraris-Zähler ermöglicht keine detaillierte Nachverfolgung des aktuellen Energieverbrauchs, sondern stellt lediglich die innerhalb einer längeren Abrechnungsperiode insgesamt verbrauchten kWh als aggregierten Wert dar.
II. Digitalisierung und Vernetzung der Energieversorgung
Die Digitalisierung ist ein wesentlicher Katalysator für die voranschreitende Vernetzung.79 Hinter den Begriffen ‚Smart Meter‘, ‚Smart Home‘ und ‚Smart Grid‘ verbergen sich dabei kaum abgrenzbare, teils nur angedachte oder bereits bestehende Konzepte. Allen Ansätzen gemein ist allerdings der vernetzende Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik.
1. Intelligenter Stromzähler – Smart Meter
Smart Metering wird in der Literatur teils als das elektronische Auslesen von Energieverbrauchszählern definiert.80 Seit Inkrafttreten des MsbG ist unter ‚Smart Metering‘ aber auch allgemeiner die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen zu fassen, die nicht zwingend mit dem Auslesevorgang zusammenfallen muss, sondern z.B. auch Einspeiseanlagen betreffen kann.81 Smart Metering bietet bei entsprechender tariflicher Vereinbarung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG die Möglichkeit der sekundenscharfen Fernauslesung der Messgeräte und somit feingranulare Messdaten – im Gegensatz zu den bislang erhobenen, oftmals über den Zeitraum eines Jahres aggregierten Messdaten. Smart Meter sind dabei als Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasserzähler ausgestaltbar.82
Bei den Verbrauchern soll durch den Einbau von Smart Metern ein Bewusstsein über den exakten Stromverbrauch und zugleich ein ökonomischer Anreiz zur Energieoptimierung geschaffen werden.83
Der Smart-Meter-Rollout ist damit unter anderem eine Energieeffizienzmaßnahme – Energie soll optimal genutzt und verteilt werden84 und der Stromverbrauch im Rahmen des Lastmanagements (Demand Side Management) in Schwachlastzeiten verschoben werden.85
Die durch Smart Metering gewonnenen Daten können zusätzlich für Datenanalysen, Marketingzwecke oder auch für den technischen Netzbetrieb eingesetzt werden.86 Der Energielieferant, oder auch sonstige Energiedienstleister, könnten durch zusätzliche Erkenntnisse aus Smart-Meter-Daten Produkte anbieten, die besser auf den jeweiligen Letztverbraucher abgestimmt sind.87
a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem
Intelligente metrologische Geräte werden im MsbG in ‚moderne Messeinrichtungen‘ und ‚intelligente Messsysteme‘ differenziert. Die moderne Messeinrichtung wird in § 2 Satz 1 Nr. 15 MsbG als eine Messeinrichtung legaldefiniert, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein sog. Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.
Ein intelligentes Messsystem ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Es spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit wider und genügt den besonderen Anforderungen nach den §§ 21, 22 MsbG, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen sowie technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden können.88
Das Smart-Meter-Gateway ist nach § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen – insbesondere Erzeugungsanlagen – zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung besonderer Anforderungen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung sowie Versendung von Daten verfügt. Das Smart-Meter-Gateway hat zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Abs. 1 und 2 MsbG über eine Zertifizierung nach § 24 MsbG zu verfügen. Die Zertifizierungspflicht trifft den jeweiligen Gerätehersteller.89
Betrieben wird das Smart-Meter-Gateway vom Smart-Meter-Gateway-Administrator i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 20 MsbG, einer natürlichen oder juristischen Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist und eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen hat. Wird die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators vom Messstellenbetreiber an einen Dienstleister ausgelagert, so hat nur dieser eine Zertifizierung nach § 25 MsbG nachzuweisen.90 Die Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators wurde insofern nicht als eigene Marktrolle angedacht, sondern ist nur datenschutzrechtlich zu erklären.91 Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist, sofern es sich bei ihm nicht um den Messstellenbetreiber selbst handelt, als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28, 29 DS-GVO zu betrachten.92
Das Smart-Meter-Gateway fungiert als „Datendrehscheibe“93 und zentrale Kommunikationseinheit beim Smart Metering.94 Es verbindet das lokale Heimnetzwerk (Home Area Network – HAN oder auch Local Area Network – LAN) kommunikativ mit dem externen Weitverkehrsnetz (Wide Area Network – WAN) sowie dem lokalen metrologischen Netz (Local Metrological Network – LMN).95 Es übernimmt zudem die kryptographische Sicherung der Kommunikationswege über Schutzprofile und ein Sicherheitsmodul.96 Datenschutzrechtlich relevant ist vor allem die Kommunikation aus dem HAN zu energiewirtschaftlichen Marktteilnehmern (z.B. dem Messstellenbetreiber oder Energielieferanten) in das WAN.
Die im Schutzprofil niedergelegten Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sind technologieneutral formuliert.97 Das Schutzprofil enthält eine Auflistung der Daten, die im Smart-Meter-Gateway verarbeitet werden. Zur kommunikativen Anbindung des Smart-Meter-Gateways kommen regelmäßig Festnetzleitungen98 (Glasfaser bzw. Lichtwellenleiter und Kupferkabel), Powerline-Lösungen (hochratige Datenübertragung im Niederspannungsnetz von 230 V bzw. 400 V)99 oder Funktechnologien (z.B. LTE- oder CDMA100-Funknetze) in Betracht.101 Häufig werden Smart-Meter-Gateways mit SIM-Karten ausgestattet und so über Mobilfunktechnik kommunikativ angebunden.
Zusammengefasst fungiert die moderne Messeinrichtung als digitaler Basiszähler zur Messung des Stromverbrauchs, der zwar nicht selbstständig kommunizieren, aber zum intelligenten Messsystem aufgerüstet werden kann und über ein Display am Gerät selbst verfügt.102 An ein Smart-Meter-Gateway (das selbst kein Display beinhaltet) können mehrere moderne Messeinrichtungen angebunden werden, sodass sich z.B. die Parteien eines Mehrfamilienhauses ein Smart-Meter-Gateway teilen können. Ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway sind moderne Messeinrichtungen nicht fernauslesbar und können nur vor Ort über die digitale Anzeige abgelesen werden.
Mit der Vorgabe in § 61 Abs. 3 MsbG zu Verbrauchsinformationen wird gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen über das Zählerdisplay Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um somit Energieeffizienzpotenziale für den Letztverbraucher ausschöpfen zu können.103
Bei einem intelligenten Messsystem werden Energieverbrauchswerte und weitere Informationen nach § 61 Abs. 1, Abs. 2 MsbG über eine lokale Anzeigeeinheit (z.B. ein Display) oder – mit Zustimmung des Anschlussnutzers104 – über ein Onlineportal bereitgestellt.
b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts
Deutschland befindet sich im europäischen Vergleich im Mittelfeld, was die Implementierung intelligenter Energiezähler betrifft. 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) werden die groß angelegte Einführung von intelligenten Zählern bis 2020 oder früher fortsetzen oder haben diese bereits implementiert.105
Das deutsche Rollout-Szenario der §§ 29ff. MsbG geht hingegen von einem nahezu vollständigen106 Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen innerhalb von 16 Jahren aus, der gestaffelt107 nach verschiedenen Stromverbrauchsgruppen erfolgen soll.108
Der Beginn des verpflichtenden Einbaus von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber war bereits für das Jahr 2017 geplant.109 Dieser Termin hat sich tatsächlich bis in das Jahr 2020 verzögert.
Für intelligente Messsysteme ist gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 MsbG festgelegt, dass die Pflicht zum Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber erst entsteht, wenn die technische Möglichkeit des Einbaus durch das BSI förmlich festgestellt und dieses Ergebnis veröffentlicht wurde. Die Feststellung durch das BSI ist als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG an alle grundzuständigen Messstellenbetreiber bzw. an Messstellenbetreiber, die die Grundzuständigkeit übernommen haben, einzuordnen.110
Die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht nach § 30 Satz 1 MsbG erst dann, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und das BSI dies feststellt. Diese Feststellung durch das BSI ist am 31.1.2020 erfolgt; sie wurde zusammen mit einer kurzen Begründung auf der Homepage des BSI veröffentlicht.111
In Tenorziffer 1 der Allgemeinverfügung des BSI wurde festgestellt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und damit die technische Möglichkeit zum Einbau von intelligenten Messsystemen besteht, soweit Messstellen bei Letztverbrauchern an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh ausgestattet werden sollen und bei diesen Messstellen keine registrierende Lastgangmessung112 erfolgt und keine Vereinbarung nach § 14a EnWG113 besteht.
Zudem wurde in den Tenorziffern 2 und 3 der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet und geregelt, dass die Verfügung mit dem 24.2.2020 als bekannt gegeben gilt. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist ab Bestandskraft der Allgemeinverfügung verpflichtet, nach Verbrauchsgruppen gestaffelt intelligente Messsysteme zu verbauen.114
Am 12.12.2018 war das erste Smart-Meter-Gateway durch das BSI zertifiziert worden, ein zweites Gerät war am 25.9.2019 gefolgt, das dritte zertifizierte Gerät am 19.12.2019.115 Weitere Hersteller von Generation-1-Geräten (‚G1-Geräten‘)116 befinden sich derzeit noch im Zertifizierungsprozess.
Die IT-Sicherheitsanforderungen an intelligente Messsysteme sind als sehr hoch anzusehen. Dies erklärt sich u.a. darüber, dass diese Teil einer kritischen Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sein können. Es dürfen gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 MsbG etwa nur verschlüsselte und signierte Daten durch ein intelligentes Messsystem übermittelt werden117, was keinen branchenübergreifenden Standard darstellt und als Grund für die sich langwierige Feststellung durch das BSI in Betracht kommt.
Der Einbau moderner Messeinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nach § 37 Abs. 2 MsbG dem Anschlussnutzer mindestens drei Monate zuvor anzukündigen. Die erste und soweit bekannt immer noch einzige gerichtliche Entscheidung zum MsbG befasste sich mit der Verkürzung dieser Frist mit Einverständnis des Anschlussnutzers und der verbraucherschützenden Natur des § 37 Abs. 2 MsbG.118
c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs
Gemäß § 36 Abs. 3 MsbG haben Anschlussnutzer und Anschlussnehmer119 den Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu dulden.120 Nach § 38 MsbG hat der jeweils durch die Aufrüstung betroffene Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zutritt zu gewähren, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Der Bürger kann sich dem Smart Metering derzeit nicht effektiv verwehren, im Gegensatz etwa zu der freiwilligen Registrierung in einem sozialen Netzwerk.121 Dies eröffnet Raum für grundrechtliche Diskussionen auch jenseits des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa im Hinblick auf das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Im Gegensatz zu beispielsweise § 19a Abs. 4 Satz 9 EnWG wurde in § 38 MsbG das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingehalten, obwohl das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG durch die Norm eingeschränkt wird. Es kann daher zwar kein Opt-out durch den Anschlussnutzer erfolgen122, eine verfassungsrechtliche Klärung der Zulässigkeit des § 38 MsbG steht aber noch aus.
Das auch ‚IT-Grundrecht‘ genannte Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme tritt zeitlich vor das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Einzelausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.123 Es wird bereits relevant, sobald ein Smart Meter eingebaut wurde, es jedoch noch keine Daten erhoben und weiter verarbeitet hat. Dabei handelt es sich um ein „Paradebeispiel“ einer durch das BVerfG benannten elektronischen Dimension eines Grundrechts.124
Eine ergebnisoffene grundrechtliche Analyse nehmen Haubrich125 und Franck126 vor. Franck kommt zu dem Schluss, dass verschiedene Grundrechte zumindest tangiert werden. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, möchte er nicht pauschal beantworten, sondern von den Einzelumständen der Messung abhängig machen.127 Roßnagel und Jandt weisen insofern darauf hin, dass personenbezogene Daten im Smart Grid mit denen der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar seien und folglich dieselben Maßstäbe des BVerfG128 anzulegen seien.129 Das BVerfG verwies in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 auf „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins“130, das von schweren Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgehen könne.131
2. Intelligentes Zuhause – Smart Home
Der Begriff ‚Smart Home‘ beschreibt das Konzept eines vernetzten Haushalts, in dem eine Vielzahl von im Haushalt befindlichen elektrischen Geräte kommunikativ miteinander verbunden sind.132 Regelmäßig beinhalten Smart Homes die Steuerung von Unterhaltungselektronik sowie Licht-, Sicherheits- und Alarmsystemen.133
Über einen Smart Meter kann die Stromzufuhr für das Smart Home gesteuert134 und auch eine Spartenbündelung135 vorgenommen werden. Durch ein hausinternes Energiemanagement besteht die Möglichkeit, die Nutzung von Haushaltsgeräten auf lastschwache Zeiten oder besonders günstige Tarife zu verlagern, entweder durch eigene Speicher oder durch einen Bezug aus dem Stromnetz.
3. Intelligentes Energienetz – Smart Grid
Die Literatur hat sich bislang auf keine einheitliche Definition des Begriffs ‚Smart Grid‘ einigen können.136 Es kursieren als Versuche einer Begriffsnäherung die Termini „intelligentes Stromnetz“137, „intelligentes Energieinformationsnetz“138, „intelligentes Stromnetz der Zukunft“139 und schließlich das „intelligente Energienetz“ – letzterer Begriff wird in der amtlichen Überschrift des MsbG und der Überschrift zu Teil 3 des MsbG verwendet.
Die Intelligenz eines Smart Grids rührt in allen Varianten aus der informationstechnischen Vernetzung von Stromerzeugern und Stromnutzern her, sozusagen einer „Verschmelzung von Kommunikations- und Energ ieversorgungsinfrastruktur“140. Ein Smart Grid ist ein Netz, das die Aktionen aller seiner Nutzer (Erzeuger, Verbraucher und Speicher141) intelligent integriert, um eine effiziente, nachhaltige, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu gewährleisten.142 So werden Smart Meter, dezentrale Erzeugungsanlagen (z.B. eine Photovoltaikanlage), Speicher und energieintensive Geräte (z.B. Waschmaschinen) oder auch Elektroautos143 mit dem Ziel der Optimierung des Stromnetzes informationstechnisch vernetzt.144 Elektroautos können, wenn sie nachts geparkt und an das Smart Grid angeschlossen werden, z.B. Stromüberschüsse aus Windkraftanlagen aufnehmen und zu gegebener Zeit wieder abgeben.145
Als Begriff in den Diskussionen um das Smart Grid hat auch der ‚Prosumer‘ – ein Endkonsument, der nicht nur Strom verbraucht, sondern in eigenen Anlagen (z.B. aus Windkraft oder Photovoltaik) auch Strom produziert146 – Bedeutung erlangt.147
Das Smart Grid soll dabei helfen, den Verbrauch an das Energieangebot anzupassen und so den Bedarf an Energiespeichern zu reduzieren148 oder auch ein regelndes Eingreifen des Übertragungs- oder Verteilnetzbetreibers zu vermeiden.149 Dieser überwacht das fragilste Element des Stromnetzes, die Netzfrequenz, die stets eine Frequenz von 50 Hz (sog. Soll-Frequenz) halten soll.150 Eine plötzliche Lastzunahme oder ein Einspeiseausfall verringert die Frequenz, was ab einer gewissen Grenze zu einer Trennung der Kraftwerke vom Netz und einem Stromausfall führt.151
III. Zwischenfazit
Die Schaffung eines intelligenten Energienetzes ist angesichts der dargestellten ökologischen und energiepolitischen Interessen alternativlos152 und hat mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bereits begonnen. Durch den Einsatz von Smart Metern soll das bislang monolaterale Energieversorgungsnetz eine bidirektionale Kommunikation zwischen Erzeuger- und Verbraucherseite realisieren können und sozusagen einen ‚Rückkanal‘ erhalten.153 Eine solche Rückkopplung von Interaktivität ist in jeder Art von Netzwerk maßgeblich, um Statik zu vermeiden.154
Mit dem MsbG, das darüber hinaus die kommunikative Vernetzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Elektroautos, Speichern oder Haushaltsgeräte) mit dem Energienetz vorsieht155, wird perspektivisch ein flächendeckendes cyber-physisches System156 aus elektromechanischen und informationstechnischen Komponenten kreiert.
Die herkömmliche Energieverbrauchsmessung fand bislang keine größere datenschutzrechtliche Beachtung.157 Aus Sicht des Datenschutzrechts gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass intelligente Messtechniken potenziell die Erhebung einer Vielzahl personenbezogener Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO implizieren158 und damit Datensicherheits- und Datenschutzrisiken in deutlich höherem Maße als bisher Einzug in das Energiesystem halten werden.159
Die Konzepte von Smart Meter, Smart Home und Smart Grid reichen bis in das Haus oder die Wohnung der Letztverbraucher und weisen daher eine erhebliche Datenschutzrelevanz auf.160 Es besteht etwa die Gefahr, dass sich aus hochaufgelösten, feingranularen Messwerten detaillierte Nutzerprofile von natürlichen Personen erstellen lassen.161 Nicht nur kann festgestellt werden, ob Strom verbraucht wird, sondern durch entsprechende Analysetools auch, welches Haushaltsgerät genutzt wird, ggf. bis hin zum konkret eingeschalteten Fernsehprogramm.162
In Kombination mit Daten aus sozialen Netzwerken und sonstigen Quellen ist die Erstellung eines detaillierten Bewegungsprofils möglich.163 Je geringer die Messintervalle sind, desto mehr Details werden auch über das Verhalten von Personen in einem Haushalt bzw. Gebäude aufgezeichnet. Bereits 15-Minuten-Intervalle reichten Forschern aus, um mit den erhobenen Smart-Meter-Daten beispielsweise Urlaubszeiten der Bewohner oder religiöse Praktiken anhand der Zeitverschiebungen bei täglichen Aktivitäten während des Ramadans zu ermitteln.164 Es konnte z.B. beobachtet werden, dass Bewohner während des Ramadans früher als sonst aufstanden, und so daraus geschlossen werden, dass sie Muslime sind.165
In der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG ist vorgesehen, dass bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 100.000 kWh, worunter nahezu alle Privathaushalte fallen, und einem verbauten intelligenten Messsystem eine sog. ‚Zählerstandsgangmessung‘ durchzuführen ist. Diese wird in § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG definiert als
„die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen“.
Intelligente Messsysteme sind allerdings durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh nicht verpflichtend zu verbauen, sondern nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Nr. 1 MsbG nur optional. Viele deutsche Ein- und Mehrpersonen-Haushalte verbrauchen weniger als 6.000 kWh im Jahr. Im Jahr 2017 hat ein deutscher Haushalt durchschnittlich 3.111 kWh Strom im Jahr verbraucht.166 Der Messstellenbetreiber hat daher die Wahl, in der Verbrauchsgruppe bis 6.000 kWh intelligente Messsysteme zu verbauen oder lediglich moderne Messeinrichtungen als digitalen Basiszähler. Solange keine Eichfrist überschritten wird, können auch konventionelle Zähler weiter betrieben werden in dieser Verbrauchsgruppe.
Soweit in einem durchschnittlichen Privathaushalt kein intelligentes Messsystem verbaut ist, gilt für die Messintervalle die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Hiernach erfolgt die Messung entnommener Elektrizität
„durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes“.
Wie häufig in diesen Fällen tatsächlich Messwerte erhoben werden, hängt daher von dem individuell gewählten Stromliefertarif des Letztverbrauchers ab. Es ist angesichts der Etablierung innovativer Geschäftsmodelle, die vor allem auf die Auswertung und Visualisierung von energiewirtschaftlichen Messdaten setzen, zu erwarten, dass Stromliefertarife mit entsprechend feingranularen Messintervallen angeboten und abgeschlossen werden, auch wenn kein intelligentes Messsystem verbaut wird. Daher kann gerade nicht geschlussfolgert werden, dass der herkömmliche Verbraucher durch die Einführung intelligenter Messtechnik vorerst nicht betroffen wird, auch wenn keine unmittelbare Einbauverpflichtung bezüglich intelligenter Messsysteme für die meisten Privathaushalte besteht.
Die Bundesnetzagentur kommt in ihrer Stellungnahme vom 12.4.2016 zu dem Schluss, dass der ‚gläserne Verbraucher‘ durch das MsbG nicht zu befürchten sei, da der Datensicherheit und dem Datenschutz ausreichend Rechnung getragen werde.167 Die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Smart Metering werden in der Literatur zwar seit längerem erörtert, jedoch kaum auf dem aktuellen Stand des MsbG und der DS-GVO.168
Eine datenschutzrechtlich sinnvolle Aufteilung zwischen den Ebenen Smart Meter und Smart Grid ist kaum vorzunehmen.169 Im Folgenden werden daher ausgehend von den einzelnen Messeinrichtungen die Auswirkungen für die betroffene Person im gesamten Netz dargestellt.
56 Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 4 Rn. 3. 57 Knauff, NVwZ 2017, 1591; zur Verdichtung des Regulierungsregimes Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 36. 58 Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft v. 13.12.1935, RGBl. 1935 I, S. 509. 59 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 29.4.1998, BGBl. 1998 I, S. 730. 60 Vgl. Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20–29. 61 Zur Liberalisierung des Energiemarktes im Detail vgl. Haucap/Heimeshoff, in: Hoch/Haucap, Energiekartellrecht, Kap. 1 Rn. 2–7. 62 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 21.7.2014, BGBl. 2014 I, S. 1066. 63 Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28. 64 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870. 65 Vgl. die sog. Preisobergrenzen nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 31 MsbG für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. 66 Vgl. den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG, den ‚wettbewerblichen‘ Messstellenbetreiber als Dritten nach § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG. 67 Physikalisch betrachtet kann Energie nicht ‚erzeugt‘ oder ‚verbraucht‘ werden; Energie wird lediglich zwischen verschiedenen Energieformen umgewandelt, z.B. von kinetischer Energie in thermische Energie, oder von einem System in ein anderes System transportiert, vgl. dazu etwa die physikalischen Energieerhaltungssätze der Thermodynamik, Elektrodynamik oder auch der Quantenmechanik. 68 So Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 1 Rn. 15; Klees, Energiewirtschaftsrecht, Kap. 1 Rn. 136. 69 So Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 8, 11. 70 Germer, EnWZ 2017, 67. 71 Vgl. Aichele, Smart Energy, S. 6. 72 Vgl. Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 2 Rn. 49; Müsgens, EnWZ 2017, 243 (246). 73 Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95 (96). 74 Lange, EWeRK 2016, 165 (166f.); Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (11). 75 Zur Wahl des Messstellenbetreibers Böhme/Riemer, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 67–84. 76 Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen v. 25.7.2005, BGBl.2005 I, S. 2243. 77 Vgl. EDSB, Stellungnahme zur Einführung intelligenter Messsysteme, Ziffer 15. 78 Wulf, Smart Metering, S. 35. 79 Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 505. 80 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 81 Vgl. z.B. § 21 Abs. 1 Nr. 6 MsbG, wonach ein intelligentes Messsystem ein Smart-Meter-Gateway beinhalten muss, das die Stammdaten angeschlossener EEG-Anlagen und KWKG-Anlagen übermitteln können muss. 82 Benz, ZUR 2008, 457; Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 7; Couval/Ahnis, IR 2016, 270; in § 20 MsbG wird bereits eine Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas vorgesehen. 83 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 3; Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95; vgl. auch §§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 61 MsbG zur zwingenden Möglichkeit der Verbrauchsvisualisierung für den Letztverbraucher; BT-Drs.18/7555, S. 83. 84 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 43; Baumgart, RdE 2016, 454 (455). 85 Stecher, Prinzip der umweltverträglichen Energieversorgung, S. 228. 86 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (12). 87 Windoffer/Groß, VerwArch 2012, 491 (493); zu Smart Data im Energiebereich und den Einsatzmöglichkeiten vgl. Bretthauer, ZD 2016, 267. 88 Zu den gesetzlichen Mindestanforderungen zum Funktionsumfang eines intelligenten Messsystems nach dem MsbG und entsprechenden Datenverarbeitungsvorgängen vgl. im Überblick BSI, Standardisierungsstrategie, Anhang, S. 72ff. 89 Vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 MsbG; Wiesemann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, Teil VII. Kap. 6 Rn. 79; Sliskovic/Nasrun, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 24 Rn. 5. 90 Vgl. Gauer, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 41 Rn. 4. 91 So Wolff, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (111) mit Verweis auf Lange/Möllnitz, EnWZ 2016, 448 (449). 92 So auch Wiesemann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, Teil VII. Kap. 6 Rn. 26. 93 So BT-Drs. 18/7555, S. 108; Eder/vom Wege/Weise, IR 2016, 173 (176); Keck, Smart Grid, S. 107. 94 Laupichler/Vollmer/Bast/Intemann, DuD 2011, 542 (543). 95 Bourwieg, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 2 Rn. 61; Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 126. 96 Dazu ausführlich Mann, N&R 2018, 73 (74); vgl. auch § 22 MsbG zu Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien. 97 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 127. 98 Bourwieg, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 2 Rn. 62. 99 Jansen, Informationstechnik, S. 356; vgl. auch § 13 MsbG, der den Netzbetreiber verpflichtet, dem Messstellenbetreiber im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes zur Datenübertragung gegen Entgelt zu ermöglichen. 100 CDMA steht für „Code Division Multiple Access“, eine Technologie, die die Übertragung von Datenströmen mehrerer Quellen auf einer Frequenz ermöglicht, vgl. Keck, Smart Grid, S. 26; Sörries, CR 2012, 707 (710). 101 Weiterführend zu energiewirtschaftlichen Anforderungen an Kommunikationsnetze Sörries, CR 2012, 707 (710ff.); zur kommunikativen Anbindung im Smart Metering ausführlich Keck, Smart Grid, S. 25f. 102 BT-Drs. 18/7555, S. 74. 103 BT-Drs. 18/7555, S. 109; vom Wege/Wagner, in: Rohrer/Karsten/Leonhardt, MsbG, § 61 Rn. 18–21. 104 Anschlussnutzer ist nach § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. 105 Serrenho/Bertoldi, Smart home and appliances, S. 13. 106 Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt nach § 29 Abs. 5 MsbG den Ausbauver pflichtungen aus § 29 Abs. 1 MsbG, wenn er mindestens 95 % der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. 107 Vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 MsbG; ausführlich dazu Dinter, ER 2015, 229 (231); Weise/Wagner, IR 2016, 125 (126). 108 BT-Drs. 18/7555, S. 96. 109 Vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1–5, Abs. 2 Nr. 1–3 MsbG („ab 2017“). 110 So auch Eder/Wagner, EnWZ 2019, 442 (446f.). 111 Siehe BSI, Allgemeinverfügung vom 31.1.2020 mit Gründen vom 7.2.2020, Az. 610 01 04/2019_001. Eine erste sog. ‚Marktanalyse‘ nach § 30 MsbG hatte das BSI am 31.1.2019 veröffentlicht, vgl. BSI, Marktanalyse Version 1.0; eine zweite Marktanalyse folgte am 3.2.2020, vgl. BSI, Marktanalyse Version 1.1.1. Mit Marktanalysen erhebt das BSI den Stand der Umsetzung der BSI-Standards und der zum Smart-Meter-Rollout benötigten Systeme im Markt. 112 Die ‚registrierende Lastgang-/Leistungsmessung‘, oft abgekürzt als ‚RLM‘, kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG, soweit erforderlich, bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 kWh durchgeführt werden. Dabei erfolgt eine viertelstundenscharfe Messung von elektrischer Arbeit und Leistung, vgl. Ohrtmann/Netzband/Lehner/Bruchmann, in: BK-EnR, MsbG, § 55 Rn. 14. 113 § 14a EnWG betrifft die sog. ‚steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung‘. Darunter fallen etwa Stromspeicher, aber auch Elektromobile, vgl. Ohrtmann/Netzband/Lehner/Bruchmann, in: BK-EnR, MsbG, § 55 Rn. 23–27. 114 Vgl. die Einbauverpflichtungen aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 MsbG. 115 Vgl. BSI, Zertifizierte Produkte – Intelligente Messsysteme. 116 Die erste Generation der Smart-Meter-Gateways wird noch nicht sternförmig kommunizieren und Messwerte innerhalb des Geräts aufbereiten können, wie es § 60 Abs. 2 MsbG eigentlich vorsieht; vgl. BNetzA, Festlegung ‚Marktkommunikation 2020 (MaKo 2020)‘ v. 20.12.2018, Az. BK6-18-032, S. 7f. 117 BT-Drs. 18/7555, S. 105. 118 Vgl. LG Dortmund, Urt. v. 21.1.2019 – 25 O 282/18 [nicht rechtskräftig]; der grundzuständige Messstellenbetreiber Westnetz GmbH wurde erstinstanzlich dazu verurteilt, eine Verkürzung der Frist des § 37 Abs. 2 MsbG und entsprechende Schreiben an Anschlussnutzer zu unterlassen. 119 Nach § 2 Satz 1 Nr. 2 MsbG ist Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird; vgl. auch das Auswahlrecht des Anschlussnehmers nach § 6 MsbG ab 1.1.2021. 120 Zur Vereinbarkeit des § 36 Abs. 3 MsbG mit der EU-Grundrechtecharta kritisch Baumgart, RdE 2016, 454ff.; zur Vereinbarkeit mit deutschen Grundrechten, insbesondere Art. 13 GG, ebenfalls kritisch Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95ff.; zu weiteren grundrechtlichen Ausführungen im Kontext von Smart Metering vgl. Keck, Smart Grid, S. 138–147; Wolff, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (112–120); Hornung/Fuchs, JZ 2012, 20–25. 121 So auch Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 16. 122 Spiecker gen. Döhmann, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285 (295). 123 BVerfGE 120, 274ff. – Online-Durchsuchung. 124 Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Digitale Dimension der Grundrechte, S. 70. 125 Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering, S. 91–104. 126 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 143–163. 127 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 163. 128 BVerfGE 125, 260ff. – Vorratsdatenspeicherung. 129 Roßnagel/Jandt, Datenschutzfragen eines Energieinformationsnetzes, S. 40; dem folgend Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (88); vgl. auch Seckelmann, in: Hill/Schliesky, Auf dem Weg zum digitalen Staat, S. 241 (253f.). 130 BVerfGE 125, 260 Rn. 212 – Vorratsdatenspeicherung; dazu ausführlich Heckmann, in: Menzel/Müller-Terpitz, Verfassungsrechtsprechung, S. 887–895. 131 Dazu ausführlich Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, S. 90–92. 132 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (19); Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481; zu datenschutzrechtlichen Problemen im Smart Home vgl. Geminn, DuD 2016, 575 (578). 133 Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 31. 134 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 8; Eder/vom Wege, IR 2008, 50; Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 10. 135 Im Sinne einer gleichzeitigen Ablesung und Transparenz für die Sparten Strom, Gas, Wasser, Heiz- und Fernwärme, vgl. Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28; Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 8. 136 Angenendt/Boesche/Franz, RdE 2011, 117; Wieser, Intelligente Elektrizitätsversorgungsnetze, S. 5; Franck, Smart Grids und Datenschutz, S. 28f.; Keck, Smart Grid, S. 21. 137 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 9; Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 868; Kompaktlexikon Wirtschaftsinformatik, S. 89. 138 So z.B. Schumacher, Verw 2011, 213 (219). 139 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 140 So Keck, Smart Grid, S. 23. 141 Zu Herausforderungen eines Smart Grids in Bezug auf Energiespeicher Keck, Smart Grid, S. 191–226. 142 Vgl. Buchholz/Styczynski, Smart Grids, S. 4; Lange, EWeRK 2016, 165; Spiecker gen. Döhmann, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285 (286f.); Article 29 Working Party, WP 183/2011, S. 6. 143 Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (16f.); ausführlich zur Elektromobilität im Smart Grid Keck, Smart Grid, S. 38–42. 144 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870. 145 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 50. 146 Vgl. Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870 (dort Fn. 1). 147 Ausführlich zur Rolle des Prosumers Körber, in: FS Schwintowski, S. 642–657. 148 Mertens, Photovoltaik, S. 270. 149 Vgl. Schneider, in: Körber/Kühling, Regulierung, S. 113 (134). 150 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 7. 151 Karsten, Datenschutz im Smart Grid, S. 7. 152 So auch Sörries, CR 2012, 707 (712). 153 So Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 868. 154 Vgl. Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 518. 155 Vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 lit. b MsbG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.d. § 14a EnWG. 156 Vertiefend zu cyber-physischen Systemen aus datenschutzrechtlicher Sicht Hofmann, ZD 2016, 12–17; aus zivilprozessualer Sicht Wieczorek, in: DSRITB 2017, 665–678. 157 Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 155. 158 Zum Personenbezug von Smart-Meter-Daten siehe ausführlich Teil 2 E. 159 So auch Keck, Smart Grid, S. 24; Cimiano/Herlitz, NZM 2016, 409 (416). 160 Hof, in: Tinnefeld/Buchner/Petri/Hof, Datenschutzrecht, S. 481. 161 Keck, Smart Grid, S. 93f; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, § 34 Rn. 870. 162 Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (86); Lüdemann/Ortmann/Pokrant, RDV 2016, 125 (128); Lüdemann/Jürgens/Sengstacken, ZNER 2013, 592f.; Haubrich, in: Britz/Eifert/Reimer, Energieeffizienzrecht, S. 225 (230); Keck, Smart Grid, S. 94. 163 Greveler, in: Bala/Müller, Der gläserne Verbraucher, S. 83 (87). 164 EDPS, Smart Meters in Smart Homes, S. 2; vgl. auch EDSB, Stellungnahme zur Einführung intelligenter Messsysteme, Ziffer 19. 165 Cleemput, Secure and privacy-friendly smart electricity metering, S. 14. 166 Vgl. Statistisches Bundesamt, Stromverbrauch der privaten Haushalte nach Haushaltsgrößenklassen. 167 BNetzA, Stellungnahme zum „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, S. 5. 168 Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des MsbG und der DS-GVO vgl. Wiesemann, ZD 2012, 447; monographisch Haubrich, Energieoptimierendes Verbraucherverhalten durch Smart Metering; Wulf, Smart Metering; Franck, Datenschutz im Smart Grid; mit teilweisen Ausblicken auf das MsbG und die DS-GVO Bräuchle, Datenschutzprinzipien in IKT-basierten kritischen Infrastrukturen; mit regulatorischem Schwerpunkt auf Stand des MsbG Keck, Smart Grid. 169 So auch Albrecht, Intelligente Stromzähler, S. 13.
B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie
Eine Blockchain ist eine im Internet verteilte und mit kryptographischen Methoden abgesicherte Datenbank.170 Die Genese der Blockchain fand ihren Ursprung in der globalen Banken- und Finanzkrise ab dem Jahr 2007, die nachhaltig das Vertrauen in Finanzinstitutionen als zentrale Entitäten erschütterte.171 Das Bitcoin-Whitepaper172, worin das Konzept einer Kryptowährung ohne jegliche Intermediäre zur kryptographischen Validierung einer Transaktion aufgezeigt wurde, trat daher nicht kontextlos in Erscheinung.173
Die Blockchain-Technologie verspricht nicht nur einen höheren Grad an Automatisierung, sondern auch neue Geschäftsfelder, eine vereinfachte Datenbankpflege und Einsparpotenziale bei Transaktionskosten – etwa bei internationalen Transaktionen, die bisher nicht nur langsam, sondern auch kostenintensiv sind.174
Problematisch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung von Sachverhalten mit Blockchain-Bezug erscheint die Tatsache, dass es nicht nur eine Blockchain gibt, sondern vielfältige Möglichkeiten, wie ein solches Netzwerk technisch und organisatorisch ausgestaltet werden kann – mit entsprechenden rechtlichen Implikationen.175 Im Folgenden sollen daher die Kernelemente aufgezeigt werden, aus denen Blockchain-Systeme aufgebaut werden können, und insbesondere die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Zugangs- sowie Berechtigungsstrukturen verdeutlicht werden.
I. Attribute der Blockchain-Technologie
Die Blockchain-Technologie selbst ist trotz des aktuellen Interesses an ihrer Konzeption nicht gänzlich neu. Sie stellt vielmehr eine Kombination verschiedener Informationstechnologien dar, die es teilweise seit mehr als 30 Jahren gibt. Im Allgemeinen ist eine Blockchain eine Netzwerktechnologie mit einer Datenbankarchitektur und einer Applikationsplattform.176
Wesentliche Merkmale einer Blockchain sind, wie im Folgenden näher erläutert werden wird, die vollständige Verteilung des Blockchain-Datensatzes in einem (Peer-to-Peer-)Netzwerk, die asymmetrische Verschlüsselung der entsprechenden Inhalte, die Zusammenfassung der Inhalte in Blöcken und die weitgehende Irreversibilität des Datensatzes sowie eine Wahrheitsfindung innerhalb des Netzwerks durch algorithmisierte Konsensmechanismen.177
Nicht in jeder Art von Blockchain müssen stets alle diese Eigenschaften in gleich starker Ausprägung erfüllt sein. Es sind durchaus Modifikationen hinsichtlich bestimmter Attribute möglich, wodurch sich allerdings auch der autonome, dezentrale Charakter der Blockchain ändern kann.
1. Netzwerktopologie einer Blockchain
Eine Blockchain stellt, wie auch das Internet, zunächst eine Netzwerktechnologie dar.178 Diese wird um weitere Eigenschaften und Funktionalitäten erweitert, die im Rahmen eines „Technology Stacks“179 in fünf Ebenen dargestellt werden können.
Die Grundlage bildet das TCP/IP-Protokoll (Internet), darauf aufbauend wird ein Blockchain-Netzwerk als (Peer-to-Peer-)Netzwerk aufgesetzt. Über bestimmte Konsensmechanismen wird je nach Ausgestaltung der jeweiligen Blockchain eine Form von ‚Governance‘ und Validierung von Transaktionen gewährleistet. Die Blockchain im engeren Sinne ist die chronologische, unveränderliche Datensammlung als Asset-Register.180 Mittels sog. Smart Contracts können zudem Beziehungen zwischen Netzwerkteilnehmern über codebasierte Wenn-dann-Bedingungen dargestellt werden.
Die Blockchain wird oft auch allgemeiner als ‚Distributed Ledger Technology‘ (DLT) bezeichnet.181 Der Ledger ist dabei das digitale Hauptbuch oder zentrale Kontobuch. Wird dieser nicht nur einfach, sondern vielfach und dezentral182 gespeichert, spricht man von einem ‚Distributed Ledger‘.183
In Peer-to-Peer-Architekturen sind grundsätzlich alle Teilnehmer gleichgestellt.184 Die Endgeräte (Peers) kommunizieren direkt miteinander und nutzen gemeinsame Dienste bzw. stellen diese zur Verfügung, wobei es keinen zentralen Datenbestand gibt – die Daten sind auf die Peers verteilt.185 Durch den dezentralen Charakter der Blockchain wird ein ‚Single Point of Failure‘, wie es ihn in den meisten anderen zentralistischen IT-Systemen gibt, ausgeschlossen.186 Peer-to-Peer-Systeme können grundsätzlich sehr gut mit steigenden Lasten, z.B. hohen Benutzerzahlen, umgehen (Skalierbarkeit) und sind im Allgemeinen beständig gegenüber Angriffen und Ausfällen.187
Es wird zwischen reinen Peer-to-Peer-Systemen, die über keinen zentralen Server verfügen, und hybriden Peer-to-Peer-Systemen, die z.B. einen zentralen Verzeichnisserver für die Dienstsuche einsetzen, unterschieden.188 Peer-to-Peer-Systeme haben Ähnlichkeit zu verteilten Datenbanken, setzen den Schwerpunkt allerdings auf die Datenverteilung und nicht nur die Datenvorhaltung.189
Peer-to-Peer-Netzwerke sind im rechtswissenschaftlichen Diskurs vor allem durch Filesharing-Börsen190 in Erscheinung getreten und haben seit der Jahrtausendwende für eine Vielzahl von immaterialgüterrechtlichen191 und haftungsrechtlichen Streitigkeiten gesorgt.192 Dies ist Ausdruck der bedingten Regulierbarkeit von Peer-to-Peer-Netzwerken.193
2. Verschiedene Funktionalitäten von Netzwerkknoten
Knoten oder Netzknoten (sog. Nodes) stellen Verknüpfungspunkte von Übertragungswegen in Netzwerken dar.
Ein neuer Knoten wird einem Blockchain-Netzwerk hinzugefügt, indem der jeweilige Blockchain-Client194 installiert und die Kommunikation zu anderen Knoten des Netzwerks aufgenommen wird.195 Die Verbindung zu anderen Knoten erfolgt über das gängige Internet-Netzwerkprotokoll TCP/IP.196
Es gibt in Blockchains Knoten, die eine komplette lokale Kopie des Blockchain-Registers enthalten (sog. Full Nodes). Daneben existieren regelmäßig Knoten, die keine vollständige Kopie gespeichert haben, sondern eine Wallet-Funktion197 aufweisen, eine Benutzeroberfläche, wie sie vor allem den Endnutzern bekannt ist.198 Um z.B. eine Transaktion mit Bitcoins durchzuführen, muss selbst kein Full Node betrieben werden. Stattdessen reicht hierfür ein Wallet, etwa auf einem mobilen Endgerät, aus.199 Schließlich existieren noch Knoten mit sog. Mining- bzw. sonstiger Konsensfindungs-Funktion. Diese beteiligen sich an der Schöpfung neuer Blöcke und somit an der Erweiterung des Registers.
3. Token
Ein Token200 ist ein digitaler Eintrag in einer Datenbank, der ausschließlich und einzigartig ist sowie nicht vervielfältigt werden kann.201 Unter einem Token versteht man zumeist die einer Kryptowährung zugrundeliegende Währungseinheit.202 Token sind notwendig für den Betrieb vieler allgemein zugänglicher Blockchains und werden etwa in der Bitcoin-Blockchain durch das sog. ‚Mining‘ (‚Schürfen‘) geschaffen.203
Darüber hinaus können benutzerdefinierte Daten jeglicher Art in Blockchain-Tokens gespeichert und in dieser Form übertragen werden. Ein Token kann als sog. ‚Asset Backed Token‘ auch als digitales Abbild eines realen Wertgegenstandes fungieren bzw. einen Anspruch auf ein bestimmtes Asset widerspiegeln.204
II. Kryptographische Methoden der Blockchain
Blockchains nutzen Hashfunktionen und asymmetrische Kryptographie zur Fortschreibung der chronologischen, aus Datenblöcken bestehenden Transaktionskette.
1. Hashwerte und kryptographische Hashfunktionen
Bei einer Blockchain werden u.a. mithilfe sog. Hashfunktionen – einer bewährten Technologie für digitale Signaturen – Transaktionen erstellt.205 Alle Blockchain-Transaktionen werden in grundsätzlich nicht löschbarer Form in einer langen Kette von Transaktionen sequentiell in Blöcken gespeichert. Durch den Vergleich mit einem bestimmten Wert, dem sog. Hashwert, kann im Rahmen von festgelegten Konsensmechanismen eindeutig festgestellt werden, ob eine Transaktion Validität verdient. Ein Intermediär, der diese Überprüfung übernimmt, z.B. eine Bank, wird insofern obsolet.
Ein Hashwert ist eine Zeichen- und Ziffernabfolge, die als Prüfsumme fungiert.206 Bei einer Hashfunktion handelt es sich um eine Funktion, die eine Nachricht beliebiger Länge auf eine Nachricht einer festen Länge k – den Hashwert – komprimiert und zugleich kollisionsresistent ist. Dies bedeutet, dass es sich äußerst schwierig gestaltet, zwei Nachrichten zu finden, die auf denselben Wert komprimiert werden.207 Eine typische Länge für den Wert k ist 256 Bit, wie bei dem weitverbreiteten SHA-256-Hash-Standard (Secure Hash Algorithm).
Beispielsweise ist der 64-stellige Hashwert des Wortes ‚Datenschutz‘ bei einer 256 Bit-Verschlüsselung mit SHA-256-Hash-Standard208
f624fcf0dcbb39c0a05062577622a8530ae2b04c335ae657cb19bbda 57e90d6b.
Der Hashwert des Wortes ‚Datenschutzrecht‘ ist bei gleicher Verschlüsselungsart
f30d56620bd15ee2fb0f423d716411bbb21b18c839c3afd7d0255edb07d 6e683.
2. Asymmetrische Verschlüsselung und Signatur
Basis der Blockchain-Datenstruktur ist zudem eine altbewährte Methode der asymmetrischen Kryptographie, bestehend aus öffentlichen und privaten Schlüsseln.
Allgemein werden Daten bei einer Verschlüsselung mittels eines Schlüssels in eine Chiffre umgewandelt, die wiederum nur mithilfe eines bestimmten Schlüssels gelesen werden kann. Man unterscheidet zwischen asymmetrischen und symmetrischen Verschlüsselungsverfahren. Asymmetrische Verschlüsselungssysteme, wie sie bei Blockchains eingesetzt werden, nutzen sowohl einen privaten als auch einen öffentlichen Schlüssel.209 Bei symmetrischen Verschlüsselungssystemen gibt es nur einen Schlüssel, der von beiden Seiten benutzt wird.210
Ein privater Schlüssel (vergleichbar mit einem persönlichen Kennwort) wird zur Signierung und Verschlüsselung, ein öffentlicher Schlüssel (vergleichbar mit einer Kontonummer) zur Überprüfung der Authentizität der Signatur und zur Entschlüsselung benutzt.211
Bei einer Signatur handelt es sich um einen mit einem privaten Schlüssel verschlüsselten Hashwert einer beliebigen Zeichenfolge.212
Der sog. RSA-Algorithmus aus dem Jahr 1977 ist das am weitesten verbreitete asymmetrische Kryptosystem.213 Es beruht darauf, dass es sich mathematisch komplex gestaltet, große Zahlen, die Produkte zweier Primzahlen sind, zu faktorisieren, d.h. diese wiederum in diese Primfaktoren zu zerlegen.214 Derzeit existiert kein effizienter (‚polynomieller‘) Faktorisierungsalgorithmus hierfür.215 Zwar ist die Zerlegung und somit das Knacken der verwendeten Schlüssel grundsätzlich nicht unmöglich, jedoch reichen die derzeitigen Rechenressourcen hierfür schlichtweg nicht aus. In der Konsequenz besteht aktuell ein stetiges kryptographisches Wettrüsten um Rechenleistung und Schlüssellängen.
Die meisten Angriffe auf Sicherheitssysteme und auch auf Blockchains zielen indes nicht auf das mathematische Verfahren, sprich den zugrundeliegenden Algorithmus, ab, sondern auf die praktische Umsetzung und Nachlässigkeit der Nutzer.216 Beispielsweise könnte der Private Key eines Nutzers unberechtigterweise erlangt und auf dessen Wallet zugegriffen werden, wenn sich der Schlüssel ungeschützt auf einem Speichermedium befindet.
III. Archetypen von Blockchains
Für die rechtliche Anknüpfung an die Blockchain-Technologie ist entscheidend, um welche Art von Blockchain es sich konkret handelt – ‚die eine‘ Blockchain gibt es nicht. Im Grundsatz kann zwischen den Public Blockchains und Private Blockchains unterschieden werden, die den Teilnehmerkreis der Netzwerknutzer und somit die Leserechte jeweils unbeschränkt oder beschränkt bestimmen.217
Darüber hinaus kann zwischen Permissionless und Permissioned Blockchains differenziert werden. Bei Permissionless Blockchains haben alle Teilnehmer dieselben Schreibrechte und somit auch das Recht, neue Blöcke zu schaffen. Bei Permissioned Blockchains besteht eine Beschränkung der Schreibrechte für bestimmte Knoten.
Blockchains sind somit in vier Unterarten einteilbar: Public Permissionless, Public Permissioned, Private Permissionless sowie Private Permissioned Blockchains.218
1. Public Blockchains
Eine Public Blockchain ist eine öffentlich zugängliche Blockchain, bei der sich theoretisch jeder Internetnutzer als Nutzer der Applikation und/oder Knotenbetreiber registrieren kann219 – vergleichbar dem herkömmlichen Besuch einer öffentlichen Internetseite.220
Die weit verbreitete Bitcoin- und auch Ethereum-Blockchain sind Public Permissionless Ledger. Die Währungs-Token in Bitcoin werden Bitcoin (BTC), in Ethereum Ether (ETH) genannt.221 Ethereum ist im Gegensatz zu Bitcoin nicht vorrangig als Zahlungsplattform gedacht, da der Endnutzer mit der Währung Ether auch Dienste der Plattform in Anspruch nehmen kann, etwa im Rahmen eines Smart Contracts.222 Dies kontrastiert die begrenzte Programmiersprache in Bitcoin und vielen anderen Kryptowährungen.
Bei einer Public Permissionless Blockchain kann jeder Teilnehmer Transaktionen validieren. Transaktionen über eine Public Blockchain erfolgen unter einer pseudonymen Ziffern- und Buchstabenfolge (Blockchain-Adresse) und nicht unter dem Klarnamen der Person. Abgewickelte Transaktionen sind in Public Blockchains zudem transparent einsehbar und werden in der Blockchain unveränderlich gespeichert.
Weiterhin sind auch Public Permissioned Blockchains denkbar. Bei einem Permissioned Ledger dürfen nur ausgewählte Teilnehmer des Netzwerks Transaktionen validieren. Diese sind nicht in ihrem Zugang, sondern allein in der Berechtigung der Netzwerkknoten eingeschränkt. Diese Art von Blockchain ist insofern für eine große Anzahl an potenziellen Nutzern zugänglich. Allerdings muss in diesem Fall eine vertrauenswürdige Instanz oder Gruppe die Verwaltung der Blockchain übernehmen.
2. Private Blockchain
Der Teilnahmemechanismus einer Public Blockchain ist nicht für alle Anwendungsfälle prädestiniert. Private Blockchains sind nur für ein bestimmtes Konsortium oder eine Gruppe von Individuen zugänglich, die sich entschieden haben, den Ledger untereinander zu teilen.223 Hierfür ist der Einsatz einer zentralen Instanz notwendig, auch wenn dies dem ‚Grundgedanken‘ einer Blockchain widerspricht.224 Diese Instanz identifiziert und authentifiziert die berechtigten Personen und eröffnet diesen sodann den Zugang. Die zentrale Instanz, die über den Zugang zum Netzwerk wacht, muss darüber hinaus die Schreibberechtigungen innerhalb des Netzwerks verteilen und verwalten. Dadurch entsteht eine sog. ‚Private Permissioned Blockchain‘.225
Banken und Versicherungen, die in besonderem Maße eine hohe Vertraulichkeit gegenüber ihren Kunden gewährleisten müssen, beschränken sich derzeit auf die Entwicklung und den Proof of Concept von Private Permissioned Blockchains (etwa in dem Bankenkonsortium R3 oder dem Versicherungskonsortium B3i). Hierbei wird der Teilnehmerkreis entsprechend auf die jeweiligen Kunden eingeschränkt und modifizierte Konsensmechanismen finden Anwendung.226 Diese Netzwerke sind mit einem ‚Extranet‘ vergleichbar, bei dem Teilnehmer einer bestimmten Branche zusammenarbeiten.227 Solche Blockchains werden auch ‚konsortiale Blockchains‘ genannt.
Ein Beispiel für eine Permissioned-Blockchain-Lösung für Unternehmen ist Hyperledger. Die erste Software des Hyperledger-Projekts, das von der Linux Foundation koordiniert wird, ist eine Open-Source-Blockchain mit dem Releasenamen ‚Fabric‘.228 Hyperledger verwendet anstatt Smart Contracts den Begriff ‚Chaincode‘.229 Selbst stellt Hyperledger Fabric keine native Kryptowährung zur Verfügung, was für die Funktion einer Blockchain auch nicht zwingend notwendig ist.230 Der Algorithmus von Hyperledger beruht auf einem Plug-in-Mechanismus, d.h. die jeweilige Applikation kann mit oder ohne Kryptowährung betrieben werden.231
Die Hyperledger Fabric Blockchain bietet sich an, wenn die Teilnehmer eines Business-Netzwerks ihre eigene Infrastruktur aufbauen möchten und nicht von branchenfremden oder unbekannten Knotenbetreibern abhängig sein wollen.232 Da Private Permissioned Blockchains nur einem streng eingegrenzten Personenkreis zugänglich und entsprechend streng kontrollierbar sind, eignen sie sich auch für staatliche Anwendungen.233
Sinnvolle Anwendungsfälle für Private Permissionless Blockchains haben sich hingegen bisher nicht ergeben, da es regelmäßig keinen Mehrwert bringt, einerseits Zugang und Leserechte zu beschränken, andererseits aber sodann jedem zugelassenen Nutzer Schreibrechte im Netzwerk einzuräumen. Diese Art von Blockchain soll daher im Folgenden nicht weiter behandelt werden.
IV. Vertrauenslose Konsens-Algorithmen
Mit der Konsensbildung in Blockchains können Transaktionen so validiert werden, dass eine dauerhafte Übereinkunft über die als gültig anzuerkennenden Transaktionen gefunden werden kann.234
Es existieren verschiedene Konsensmechanismen, die teilweise auch kombiniert als Hybride eingesetzt werden.235 Vertrauenslose Konsensalgorithmen ermöglichen es Teilnehmern innerhalb einer Blockchain, miteinander zu interagieren, ohne dass sie einander kennen oder vertrauen müssen.236 Die beiden bekanntesten Konsensalgorithmen in Public Blockchains sind ‚Proof of Work‘ und ‚Proof of Stake‘.
In der Bitcoin-Blockchain können grundsätzlich alle Netzwerknoten über den systemimmanenten ‚Proof of Work‘-Konsensmechanismus auch selbst an der Validierung und Schöpfung neuer Blöcke in der Blockchain (dem sog. ‚Mining‘237) partizipieren.
Zur Schöpfung eines neuen Blocks, der den Hashwert des vorherigen Blocks im Block Header enthält, ist bei Proof of Work238 eine rechen- und ressourcenintensive kryptographische Aufgabe (‚hash puzzle‘) zu lösen. Dies erfolgt durch Miner, die untereinander konkurrierende Mining-Knoten unterhalten. Ein neuer Datenblock muss von der Mehrzahl aller existierenden Knoten akzeptiert und bestätigt werden, bevor er dauerhaft in der Blockchain gespeichert wird.
‚Proof of Stake‘ beruht hingegen auf der Idee, dass ein Knoten genügend Anteile an Kryptowährungen im System hat und daher kein Interesse an der Kompromittierung des Systems hegt.239 Dieser Mechanismus wurde als erstes von Peercoin eingesetzt und wird inzwischen auch teilweise in der Ethereum-Blockchain genutzt.240 Da der ‚Proof of Work‘-Konsensmechanismus einen hohen Energieverbrauch mit sich bringt, wird der Proof of Stake höhere Bedeutung erlangen, insbesondere angesichts der langsamen Umstellung von Ethereum auf Proof of Stake.241
Bei der Private Blockchain Hyperledger Fabric wird anstatt eines Proof of Work oder Proof of Stake der sog. Practical Byzantine Tolerance Fault (PBTF) durchgeführt.242 Dieser Algorithmus beruht nicht auf einem Wettrechnen verschiedener Knoten, sondern stellt eine Variante der unter ‚Byzantine Fault Tolerance‘ bekannten Systemeigenschaft von verteilten Systemen dar243, bei der Fehlverhalten in einer großen Gruppe von Teilnehmern bewertet wird. Diese Art von Algorithmus wird auch in Public Permissioned Blockchains eingesetzt.
V. Smart Contracts
Smart Contracts werden oft im Rahmen der Diskussion um die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie genannt.244 Ein Smart Contract ist eine Software, deren Ausführung zwischen den jeweiligen Parteien vereinbart wurde und bei der die Exekution bestimmter Maßnahmen von dem Eintritt spezifischer Bedingungen abhängig gemacht wird.245
Bei Smart Contracts handelt es sich nicht um Verträge im Rechtssinne.246 Nick Szabo, der allgemein als Begründer des Begriffs gesehen wird, definierte Smart Contracts im Jahr 1994 wie folgt:
„A smart contract is a computerized transaction protocol that executes the terms of a contract“.247
Für den Begriff der Smart Contracts wurde seitdem eine große Anzahl ambivalenter Definitionsansätze entwickelt248 – keiner davon berührt den Bereich der ‚Künstlichen Intelligenz‘.249
Smart Contracts sind vielmehr geskriptete Abfolgen, die zumindest ein Resultat an bestimmte Bedingungen und/oder Ereignisse knüpfen.250 Ein Smart Contract kann als kleines, dezentralisiertes Programm betrachtet werden.251 Er benötigt nicht notwendigerweise die Einbindung in eine Blockchain, profitiert allerdings von dem Sicherheitsniveau und der Datenqualität, die eine Blockchain regelmäßig aufweist.252
Die Bitcoin-Scripting-Sprache ist eine relativ limitierte und system- sowie maschinennahe Programmiersprache, die die Smart Contracts in Bitcoin auf einer geringen Größe halten sollte.253 Die Ethereum-Scripting-Sprache Solidity ist im Vergleich dazu eine höherwertige abstraktere Sprache, die JavaScript ähnelt und mehr Programmkonstrukte als Bitcoin ermöglicht.254
Ein Smart Contract stellt mithin ein automatisiert agierendes System dar, im Gegensatz zu einem autonom agierenden System.255 Das automatisiert agierende System übermittelt lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anweisung des Menschen.256
Nach der Rechtsprechung des BGH gibt bei einer Kommunikation von Maschine zu Maschine (M2M-Kommunikation) nicht die Maschine selbst, sondern die dahinterstehende Person die Willenserklärung ab.257 Inwiefern an dieser Rechtsprechung de lege ferenda festzuhalten sein wird, ist angesichts der steigenden Autonomisierung von Maschinen und des perspektivisch in vielen M2M-Konstellationen zweifelhaften noch vorhandenen Geschäftswillens der dahinterstehenden natürlichen Personen fraglich.258
Ein Aspekt, der den Smart Contracts bislang zum größten Teil fehlt, betrifft Mechanismen der Konfliktlösung, sozusagen ein Dispute-Resolution- bzw. „Litigation-Interface“.259 Smart Contracts enthalten keine weiterführenden Beweisregelungen. Hierfür können sog. Blockchain-Oracles260 eingesetzt werden, die (kumuliert) über die Auswertung von Variablen entscheiden können.
Smart Contracts vermögen es aufgrund ihres deterministischen Charakters nicht, den Parteiwillen zu ermitteln, Tatsachenfragen zu klären oder unbestimmte Rechtsbegriffe zu verarbeiten, und sind mit steigender Komplexität anfällig für Fehler, da jedes Programm Bugs enthalten kann. Ein Smart Contract kann ferner mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der § 371a Abs. 1 ZPO, § 126a Abs. 1 BGB nicht selbstständig als elektronische Urkunde zur Beweisführung herangezogen werden. Im Rahmen der rechtlichen Implikationen von Smart Contracts sind darüber hinaus viele weitere Fragen noch ungeklärt.261
Smart Contracts sind für standardisierte Prozesse von Treuhändern (Escrow), Banken und Börsen262, aber auch in anderen Branchen263 interessant. Insbesondere in einem stark vernetzten Internet of Things (IoT)264 werden Geräte mit einer Vielzahl von anderen Geräten kommunizieren und Daten austauschen. Ein Beispiel des Einsatzes von Smart Contracts in diesem Rahmen stellen sog. ‚Smart Locks‘ dar, digitale Schlösser, die über den Koordinationsmechanismus der Smart Contracts gesteuert werden können.265
Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.