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Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge

§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. Leasing

III. Pacht

IV. Leihe

V. Darlehen

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › I. Überblick

I. Überblick

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Zu den Gebrauchsüberlassungsverträgen zählen aus dem BGB außer der Miete (o. § 7) noch die Pacht (u. Rn 14), die Leihe (u. Rn 17) und das Darlehen, und zwar einschließlich des Gelddarlehens (s. o. § 7 Rn 1 und u. Rn 18 ff). Diese Verträge erschöpfen jedoch nicht den Kreis der Gebrauchsüberlassungsverträge, da sich im Verkehr eine Vielzahl weiterer derartiger Verträge herausgebildet hat, die bisher gar keine oder doch nur eine partielle gesetzliche Regelung gefunden haben. Ein Beispiel ist insbesondere das Leasing (u. Rn 3 ff). Schließlich gibt es noch zahlreiche gemischte Verträge mit unterschiedlich starken mietvertraglichen Einschlägen. Zu nennen sind hier vor allem die Beherbergungsverträge (Rn 2) sowie die später zu behandelnden Krankenhausaufnahmeverträge (u. § 9 Rn 37).

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Die Beherbergungsverträge sind im Kern Mietverträge, wenn auch häufig gemischt mit verschiedenen anderen Verträgen wie Kauf, Verwahrung, Dienst- oder Werkvertrag. Diese primär mietvertragliche Einordnung der Beherbergungsverträge hat für den Gast den Vorteil, dass ihm die verschuldensunabhängige Haftung des Hoteliers aus § 536a Abs. 1 für anfängliche Mängel zugute kommt, etwa bei den häufigen Mängeln der Armaturen in den Bädern von Hotelzimmern[1].

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › II. Leasing

II. Leasing

1. Erscheinungsformen

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Bei dem Leasing handelt es sich um eine vornehmlich steuer- und bilanzrechtlich bedingte Verbindung von Elementen des Kaufs und der Miete. Die wichtigsten Erscheinungsformen des Leasings sind das Operatingleasing, das Hersteller- oder Händlerleasing sowie das Finanzierungsleasing. Unter Operatingleasing versteht man die entgeltliche Überlassung von Investitionsgütern entweder für eine im Voraus bestimmte, kurze Vertragsdauer oder auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit der Kündigung seitens des Leasingnehmers. Derartige Verträge sind normale Mietverträge. Dasselbe gilt für das Hersteller- oder Händlerleasing, bei dem der Lieferant oder der Händler selbst die Finanzierung des Absatzes seiner Produkte durch den Abschluss von Leasingverträgen (anstelle von Teilzahlungsgeschäften oder finanzierten Teilzahlungsgeschäften) übernimmt. Näherer Betrachtung bedarf daher hier allein das verbreitete Finanzierungsleasing (Rn 4 ff).

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Das Finanzierungsleasing unterscheidet sich von dem Operatingleasing (o. Rn 3) vor allem durch die Einschaltung eines das Geschäft finanzierenden Dritten, des Leasinggebers, in die Vertragsbeziehungen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation ist deshalb bei dem Finanzierungsleasing durchaus vergleichbar mit der bei dem finanzierten Teilzahlungsgeschäft (s. o. § 6 Rn 20 ff); jedoch ist die rechtliche Konstruktion eine völlig andere, da hier an die Stelle von Kauf- und Darlehensvertrag der eine Leasingvertrag (nur) zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber tritt, der seinerseits den Vertragsgegenstand vom Hersteller erwirbt, um ihn anschließend an den Leasingnehmer vermieten zu können (s. die nachstehende Skizze).


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Die Finanzierungsleasingverträge begegnen in der Praxis in mehreren Varianten. Je nach der vorgesehenen Vertragsdauer unterscheidet man vor allem Voll- und Teilamortisationsverträge[2]. Vollamortisationsverträge sind solche, die von vornherein über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laufen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während der Vertragsdauer an den Leasinggeber die Finanzierungsmittel einschließlich eines Gewinn- und Risikozuschlags zurückfließen.

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Bei den Teilamortisationsverträgen hat der Leasingnehmer dagegen nach Ablauf einer festen Grundmietzeit von mindestens 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht, bei dessen Ausübung er jedoch eine Ausgleichs- oder Abschlusszahlung in Höhe der durch die bis dahin gezahlten Leasingraten nicht gedeckten Kosten des Leasinggebers schuldet, abzüglich freilich der ersparten Kosten sowie 90% des vom Leasinggeber erzielten Erlöses aus der nachfolgenden Veräußerung der Leasingsache[3]. Im Ergebnis sind damit diese Verträge gleichfalls auf eine volle Amortisation der Investitionen des Leasinggebers angelegt.

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Die Finanzierungsleasingverträge stehen zwischen Kauf und Miete, sodass ihre rechtliche Einordnung Schwierigkeiten bereitet. Die überwiegende Meinung sieht in ihnen in erster Linie Mietverträge, weil durch einen Leasingvertrag dem Leasingnehmer i. S. des § 535 der vorübergehende Gebrauch der Leasingsache gegen Entgelt ermöglicht wird[4].

2. Leistungsstörungen

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Die Einordnung der Finanzierungsleasingverträge als Miete (Rn 7) hat Bedeutung in erster Linie für die Behandlung etwaiger Leistungsstörungen, so dass – wenn dem Leasinggeber die Erbringung seiner Leistung unmöglich wird, wenn er in Verzug gerät oder wenn die Leasingsache Mängel aufweist – die Lösung vorrangig dem Modell der Miete (s. § 7 Rn 16 ff) und nicht etwa dem des Kaufs zu entnehmen ist. Der Leasingnehmer wird folglich frei, wenn sich die Lieferung der Leasingsache als unmöglich erweist (§§ 275, 311a, 326)[5]. Außerdem hat der Leasingnehmer dann das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Nr 1; wichtig ist das vor allem bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers[6]. Lediglich die Verteilung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr folgt bei dem Leasing idR dem kaufrechtlichen Modell (s. § 446), da die Gegenleistungsgefahr hier meistens vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt wird, so dass der Leasingnehmer die Leasingraten auch nach zufälligem Untergang der Leasingsache weiterzahlen muss.

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Die grundsätzliche Einordnung des Finanzierungsleasings als Miete (Rn 7) müsste eigentlich bei Mängeln der Leasingsache zur Haftung des Leasinggebers nach den §§ 536–536d führen. Indessen gilt die strenge mietrechtliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der §§ 536 bis 536d im Regelfall als unvereinbar mit der bloßen Finanzierungsfunktion eines Leasingvertrages. Deshalb ist es üblich geworden, die Mängelhaftung des Leasinggebers vertraglich durch die Abtretung dessen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer zu ersetzen (sog. leasingtypische Abtretungskonstruktion). Erforderlich ist jedoch zum Schutze des Leasingnehmers gegen eine übermäßige Verkürzung seiner Rechte, dass die Abtretung der Gewährleistungsrechte an ihn umfassend, unbedingt und vorbehaltlos ist; fehlt es daran, so behält der Leasingnehmer – als Mieter (s. Rn 7) – die Gewährleistungsrechte aus den §§ 536 ff gegen den Leasinggeber[7].

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Die Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten (Rn 9) ist Sache des Leasingnehmers. Notfalls muss er deshalb Klage gegen den Lieferanten erheben. Vor Klageerhebung hat er bei Mängeln der Leasingsache auch kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund des § 320 gegenüber dem Leasinggeber[8]. An ein in dem Rechtsstreit des Leasingnehmers mit dem Lieferanten aufgrund der abgetretenen Gewährleistungsrechte (Rn 9) ergehendes Urteil bezüglich der Mängel der Leasingsache ist der Leasinggeber, obwohl an dem Prozess nicht beteiligt, nach Treu und Glauben gebunden[9]. Kommt es auf diese Weise gemäß § 437 Nr 2 zum Rücktritt vom Kaufvertrag (zwischen Leasinggeber und Lieferant) oder zur Minderung (s. insbesondere §§ 437 Nr 2, 440 und 441), so entfällt zugleich rückwirkend die „Geschäftsgrundlage“ des Leasingvertrages mit dem Leasingnehmer (§ 313). Der Leasingnehmer wird daher im Falle des Rücktritts frei, während er nach einer Minderung nur noch entsprechend herabgesetzte Leasingraten schuldet[10]. Dies alles gilt grundsätzlich auch im Falle der Insolvenz des Lieferanten[11].

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Finanzierungsleasingverträge werden meistens für eine feste Vertragszeit abgeschlossen (§ 542 Abs. 2). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Parteien besteht dann grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Teilamortisationsverträge nach Ablauf der Grundmietzeit (o. Rn 6). Möglich bleibt aber eine außerordentliche Kündigung beider Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§§ 314, 543), z. B. des Leasingnehmers bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers (§ 543 Abs. 2 Nr 1; s. o. Rn 9) oder des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers (§ 543 Abs. 2 Nr 3).

3. Verträge mit Verbrauchern

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Die Finanzierungsfunktion von Finanzierungsleasingverträgen legt die Frage nahe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern (§ 13) entsprechende Anwendung finden können. Die Frage dürfte für den Regelfall zu bejahen sein, da nach § 506 Abs. 1 idF von 2014 die §§ 358 bis 360 und die §§ 491a bis 502 sowie die §§ 505a bis 505d grundsätzlich auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar sind, worunter gemäß § 506 Abs. 2 Nr 3 unter anderem Finanzierungsleasingverträge fallen.[12]

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Bei § 506 Abs. 1 handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob zugleich die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift erfüllt sind[13]. Hervorzuheben sind die vorvertraglichen Informationspflichten des Leasinggebers nach § 491a sowie das Schriftformerfordernis des § 492. Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht entsprechend § 495, während der BGH (zu Unrecht) eine Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 und 359) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern ablehnt, weil sich der Verbraucher bei dem Finanzierungsleasing – anders als bei einem verbundenen Vertrag – lediglich einem, nicht zwei Verträgen gegenüber sieht[14]; wobei jedoch unberücksichtigt bleibt, dass im Falle der Abtretungskonstruktion (Rn 9) für den Verbraucher im Ergebnis genau dieselbe Situation wie bei einem verbundenen Vertrag entsteht.[15]

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › III. Pacht

III. Pacht

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Im Anschluss an die Miete regelt das BGB in den §§ 581 ff und 585 ff als weitere Grundtypen entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge die Pacht und die Landpacht. Sonderregeln gelten für die Jagdpacht auf Grund des Bundesjagdgesetzes von 1961[16] sowie für die Kleingartenpacht auf Grund des Bundeskleingartenpachtgesetzes von 1983[17].

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Die Pacht (§§ 581 bis 584b) ist eine Sonderform der Miete, die sich von der Letzteren vor allem durch das Fruchtziehungsrecht des Pächters unterscheidet (§§ 581 Abs. 2, 99, 100). Gegenstand von Pachtverträgen können deshalb im Gegensatz zur Miete neben Sachen auch Rechte sein; Beispiele sind Patent- und Urheberlizenzverträge (s. schon o. § 7 Rn 2 f). Das Gesetz behandelt die Pacht im Wesentlichen wie die Miete (§ 581 Abs. 2; s. deshalb o. § 7). Sondervorschriften gelten im Grunde nur für die Verpachtung eines Grundstücks mit Inventar (§§ 582 ff) sowie für die Kündigung von Pachtverträgen (§§ 584 f).

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Die ausführliche Regelung der Landpacht in den §§ 585 bis 597 idF von 1985 unterscheidet sich von der der Pacht vor allem dadurch, dass die Gesetzesverfasser hier auf eine Verweisung auf die Vorschriften über die Miete verzichtet haben. Infolgedessen sahen sie sich genötigt, an zahlreichen Stellen in den §§ 585 ff mietrechtliche Bestimmungen zum großen Teil wörtlich zu wiederholen. Die Unterschiede zum Mietrecht sind deshalb bei näherem Zusehen weit geringer, als es angesichts der unnötig ausführlichen gesetzlichen Regelung zunächst den Anschein hat. Hervorzuheben ist im Grunde lediglich die eigenartige Sonderregelung, die der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 593 gefunden hat. Insgesamt ist die Neuregelung durch das Bestreben des Gesetzgebers gekennzeichnet, die Landpächter nach Möglichkeit umfassend zu schützen[18].

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › IV. Leihe

IV. Leihe

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Im Gegensatz zu Miete und Pacht ist die Leihe auf die unentgeltliche vorübergehende Überlassung einer Sache zum Gebrauch an einen anderen gerichtet (§ 598). Kennzeichnend für sie sind die Obhuts- und die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601 f). Die Haftung des Verleihers ist demgegenüber beschränkt (§§ 599, 600).

Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › V. Darlehen

V. Darlehen

1. Überblick

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Das Funktionieren einer modernen Wirtschaft hängt zu einem guten Teil von ihrer ausreichenden und preiswerten Kreditversorgung ab. Angesichts dessen hätte man eigentlich eine ausführliche Regelung der Darlehensverträge im BGB oder im HGB erwarten dürfen. Tatsächlich beschränkte sich jedoch das BGB ursprünglich in den §§ 607 bis 610 aF auf ganz wenige, praktisch nahezu bedeutungslose Vorschriften für den Darlehensvertrag. Eine ausführlichere gesetzliche Regelung wenigstens der Verbraucherkredite brachte erst 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), an dessen Stelle im Zuge der Schuldrechtsreform von 2001 zunächst die §§ 491 bis 507 aF getreten waren, 2010 sodann ersetzt durch die § 491 bis 512. Im Jahre 2001 waren außerdem erstmals einige allgemeine Vorschriften über Darlehensverträge in das Gesetz eingefügt worden (§§ 488 ff). Ergänzende Vorschriften finden sich für die Kreditvermittlung in den §§ 655a bis 655e sowie für bestimmte banktypische Verträge in den §§ 675c bis 676c (s. u. § 12 Rn 17 f), allesamt in der Folgezeit wiederholt geändert. Hervorzuheben sind das Gesetz von 2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 (s. o. § 1 Rn 5) sowie das nachfolgende Gesetz von 2016[19] zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Richtlinie von 2014.[20]

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Das BGB unterscheidet seitdem in den §§ 488 ff und 607 ff zwischen Gelddarlehensverträgen (s. u. Rn 23 ff) und den praktisch nahezu bedeutungslosen Sachdarlehensverträgen, auf die im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Innerhalb der Gelddarlehensverträge bilden wiederum eine besondere Gruppe die Verbraucherdarlehensverträge der §§ 491 ff (s. u. Rn 25 ff), während die sonstigen Finanzierungshilfen sowie die Ratenlieferungsverträge mit Verbrauchern eine besondere Regelung in den §§ 506 und 510 gefunden haben[21]. Die gesetzliche Regelung ist zwingend und erstreckt sich auch auf etwaige Umgehungsgeschäfte (§ 511). Durch die Vorschrift des § 512 wird die Regelung außerdem auf die ebenfalls als besonders schutzbedürftig eingestuften Existenzgründer erstreckt, sofern der Nettodarlehensbetrag nicht 75 000 € übersteigt. Im Folgenden kann nur ein kurzer Überblick über die komplizierte, im ständigen Fluss befindliche Materie gegeben werden, bei der auch der enge Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht (KWG, WpHG) nicht aus dem Auge verloren werden darf.

2. Allgemeine Gelddarlehensverträge

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Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag vorübergehend zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1). Der Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Regelfall ist das entgeltliche, d. h. verzinsliche Darlehen (§ 488 Abs. 1 S. 2), bei dem es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff handelt. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2). Der Darlehensvertrag muss vor allem von der unregelmäßigen Verwahrung des § 700 abgegrenzt werden; Abgrenzungskriterium ist die unterschiedliche Interessenlage: Während bei dem Darlehensvertrag die Überlassung des Geldes im Interesse des Darlehensnehmers liegt, steht bei der unregelmäßigen Verwahrung das Interesse des Anlegers an der sicheren Aufbewahrung seines Geldes im Vordergrund; Paradigma ist der normale Girovertrag mit einer Bank (s. u. § 11 Rn 31), während der Sparvertrag ein Darlehen (an die Bank) darstellt (str).

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Für den Abschluss allgemeiner Darlehensverträge gelten keine Besonderheiten. Insbesondere bestehen keine Formvorschriften für derartige Darlehensverträge. Jedoch werden die Aufklärungspflichten, die insbesondere die Banken auch bei dem Abschluss von Darlehensverträgen aufgrund der §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 treffen, zum Schutze der Darlehensnehmer ständig verschärft[22].

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Das Gesetz regelt in den §§ 488 Abs. 3, 489 und 490 vor allem die Frage, wann das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden muss oder kann.[23] Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, so kann der Vertrag von beiden Teilen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 488 Abs. 3). Wenn dagegen für den Vertrag eine feste Vertragsdauer vorgesehen ist, steht (nur) dem Darlehensnehmer unter den besonderen Voraussetzungen des § 489 ein ordentliches Kündigungsrecht zu; bezweckt wird damit, eine übermäßige Bindung des Darlehensnehmers zu verhindern. Das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien hat dagegen seine Regelung in § 490 gefunden. Unberührt bleibt das allgemeine Kündigungsrecht des Darlehensgebers aus wichtigem Grunde nach § 314 (§ 490 Abs. 3), das vor allem bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers Bedeutung hat (s. u. Rn 25). Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers richten sich dann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 280 Abs. 1 und 2, 281, 286 und 323).

3. Verbraucherdarlehensverträge

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Ein entgeltlicher Darlehensvertrag im Sinne des § 488 (s. o. Rn 20) stellt gemäß § 491 Abs. 1 einen Verbraucherdarlehensvertrag dar, wenn er zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (§ 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer abgeschlossen wird (zu den §§ 13 und 14 s. schon o. § 6 Rn 1). Erfasst werden also, zum Schutze der Verbraucher, nicht nur Verträge mit Banken, sondern z. B. auch Verträge mit Händlern, die den Verkauf hochwertiger Konsumgüter an Verbraucher durch Darlehen finanzieren.[24] Im Einzelnen hat man seit 2016 zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu unterscheiden (§ 491 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 bis Abs. 3). Für die Letzteren gilt eine Reihe von Sonderregeln, auf die hier aber nicht besonders eingegangen werden kann.

23a

Als Verbraucherdarlehensverträge kommen nur entgeltliche Darlehensverträge in Betracht (§ 491 Abs. 2 und Abs. 3). Unentgeltliche Verträge fallen nicht unter die Sondervorschriften der §§ 491 ff, weil bei diesen die Verbraucher keines besonderen Schutzes bedürfen.[25] Daher rührt der Streit um die heute beliebten so genannten Null-Prozent-Finanzierungen, die der BGH (wohl zu Unrecht) als unentgeltliche Verträge einstuft.[26] Der Gesetzgeber hat darauf durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs insbesondere der §§ 358 bis 360 auf alle Darlehensverträge (einschließlich der unentgeltlichen) reagiert.[27] Gleich steht der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem entgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1, mag dieser mit einem Verbraucher oder mit einer anderen Person abgeschlossen worden sein[28], während – ein offenkundiger Wertungswiderspruch – Bürgschaften von Verbrauchern für Darlehensverträge mit Dritten von den Gerichten (bedauerlicherweise) nicht in den Schutzbereich der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge einbezogen werden[29]. Ganz oder doch teilweise ausgenommen von dem Schutzbereich der §§ 491 ff sind ferner die in den Abs. 2 und 3 des § 491 genannten Verträge, in erster Linie die sogenannten Bagatellverträge bis zu 200 € (§ 491 Abs. 2 Nr 1) sowie seit 2017 auch die so genannten Immobiliarverzehrkreditverträge.

24

Darlehensgeber treffen bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen weitreichende Informations-, Erläuterungs- und gegebenenfalls sogar Prüfungspflichten, die sich im Einzelnen aus den §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 sowie aus § 491a in Verbindung mit Art. 247 EGBGB und aus § 505a bis § 505d ergeben.[30] Der Vertrag bedarf außerdem nach § 492 Abs. 1 der Schriftform, wobei das Gesetz in § 492 Abs. 2 iVm Art 247 EGBGB §§ 6 bis 13 im Einzelnen regelt, welche Angaben die Vertragsurkunde zwecks weiterer Information der Verbraucher mindestens enthalten muss. Bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 492 ist der Vertrag grundsätzlich nichtig (§ 125); der Formmangel kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (§ 494 Abs. 2–6). Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht (§§ 355, 356b, 495).

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Für den Fall des Verzugs des Darlehensnehmers und Verbrauchers mit der Zahlung der Zinsen oder der Rückzahlung des Darlehens fanden sich in den AGB der Banken früher durchweg die Verbraucher überaus belastende Regelungen, die schnell zu einer Vervielfältigung ihrer Schulden führen konnten. Das Gesetz enthält deshalb heute in den §§ 497 ff zum Schutze von Verbrauchern gegen eine übermäßige Belastung mit Verzugsfolgen wichtige Sonderregelungen. § 497 regelt die Höhe der Verzugszinsen[31], während § 498 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Zahlungsverzug des Darlehensnehmers nach § 314 kündigen kann[32]. Voraussetzungen der Kündigung sind danach erstens ein Verzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrags des Darlehens sowie zweitens der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung. Nach der Kündigung vermindert sich gemäß § 501 die Restschuld des Darlehensnehmers um die Zinsen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

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§ 499 regelt ergänzend das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers sowie sein Leistungsverweigerungsrecht, während sich in § 500 „spiegelbildlich“[33] Bestimmungen für das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers sowie für dessen Recht zur vorzeitigen Vertragserfüllung finden, ergänzt durch eine besondere Regelung der dann geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung in § 502.

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