Kitabı oku: «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil», sayfa 3

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3. Übergabe

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Gleichberechtigt neben der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung der verkauften Sache (o. Rn 3 f) steht seine Verpflichtung zur Übergabe der Sache an den Käufer (§ 433 Abs. 1 S. 1). Übergabe bedeutet gemäß § 854 Abs. 1 Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Dies gilt, wie besonderer Hervorhebung bedarf, auch im Falle des Versendungskaufs (u. § 3 Rn 21 ff), sodass der Verkäufer hier ebenfalls erst erfüllt hat, wenn der Besitz der Sache dem Käufer von der Transportperson (z. B. der Bahn oder dem Spediteur) tatsächlich ausgehändigt wurde; die Übergabe an die Transportperson genügt dafür noch nicht[3]. Immer braucht der Käufer also nur Zug um Zug gegen Übergabe der Sache zu zahlen (§ 320 Abs. 1), sofern die Parteien nicht (wie häufig beim Handelskauf) etwas anderes vereinbart haben, z. B. durch die Klausel: „Kasse gegen Dokumente“.

Teil I Veräußerungsverträge › § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien › II. Pflichten des Käufers

II. Pflichten des Käufers

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Die für den Kaufvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht des Käufers ist seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2). Besonderheiten gelten insoweit nicht. Der Zahlungsverzug des Käufers dürfte ohnehin der wichtigste Anwendungsfall der §§ 280 Abs. 2, 281 und 286 sein. Voraussetzung der Zahlungspflicht des Käufers ist, dass die dem Käufer vom Verkäufer in Annahmeverzug begründender Weise angebotene Sache mangelfrei ist (§§ 293, 294). Fehlt es daran, so kann der Käufer die Sache ablehnen, ohne in Verzug zu geraten (§ 320; s. § 3 Rn 10). Besteht die Gegenleistung des Käufers nicht in Geld, sondern ebenfalls in der Leistung einer Sache, so handelt es sich nicht mehr um einen Kaufvertrag, sondern um einen Tausch, der jedoch in jeder Hinsicht ebenso wie ein Kauf behandelt wird (§ 480; u. § 6 Rn 50). Davon zu unterscheiden ist die Befugnis des Käufers, seine Kaufpreisschuld nach seiner Wahl auch durch Leistung einer Sache „in Anrechnung auf den Kaufpreis“ zu tilgen. Paradigma ist der Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs, bei dem sich der Verkäufer auf Wunsch des Käufers bereit erklärt, dessen altes Fahrzeug „in Zahlung zu nehmen“. Es liegt dann ein einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis des Käufers vor, sodass sich die Haftung des Käufers für etwaige Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens wiederum nach Kaufrecht richtet (§ 365)[4]. Tritt andererseits der Käufer wegen Mängeln des gekauften neuen Fahrzeugs zurück (§§ 437 Nr. 2, 323), so kann er (nur) Rückzahlung des von ihm gezahlten Teiles des Kaufpreises und im Übrigen Rückgabe des in Zahlung gegebenen alten Fahrzeugs verlangen (§ 346).[5] Dieser Fall darf nicht mit dem verbreiteten Agenturgeschäft verwechselt werden, bei dem der Verkäufer lediglich als Vermittler für den Weiterverkauf des Gebrauchtwagens des Käufers auftritt (dazu u. § 6 Rn 1 f).

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Neben der Zahlungspflicht hebt § 433 Abs. 2 als weitere Pflicht des Käufers die zur Abnahme der gekauften Sache hervor. Die Abnahme stellt daher eine echte Schuldnerpflicht dar mit der Folge, dass der Käufer durch die Unterlassung der Abnahme nicht nur in Gläubiger-, sondern auch in Schuldnerverzug geraten kann (§§ 286, 293). Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich dann in erster Linie nach den §§ 280, 281, 286 und 323.

Teil I Veräußerungsverträge › § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien › III. Nebenpflichten

III. Nebenpflichten

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Aus jedem Vertrag können sich für die Parteien unterschiedliche Neben- und Nebenleistungspflichten ergeben (§§ 241 Abs. 2, 242). Die Haftung für die Verletzung dieser Pflichten richtet sich auch beim Kauf nach den allgemeinen Vorschriften (s. § 3 Rn 3). Gesetzlich geregelte Beispiele finden sich in den §§ 446 S. 2, 448 und 453 Abs. 2. Den Verkäufer treffen danach insbesondere die Übergabekosten (§ 448 Abs. 1) sowie beim Rechtskauf die Kosten der Begründung und der Übertragung des Rechts (§ 453 Abs. 2). Dagegen muss der Käufer ab Übergabe die Lasten tragen (§ 446 S. 2); dasselbe gilt für die Beurkundungs- und Grundbuchkosten (§ 448 Abs. 2) sowie beim Versendungskauf für die Versandkosten (§ 448 Abs. 1). Weitere Nebenpflichten können sich für beide Parteien je nach den Umständen des Falles aus den §§ 241 Abs. 2 und 242 ergeben. Besondere Bedeutung haben insoweit neben den mit jedem Vertrag verbundenen Schutz- und Fürsorgepflichten die Aufklärungs- und Informationspflichten des Verkäufers, etwa bei dem Verkauf komplizierter und gefährlicher Gerätschaften (s. u. § 5 Rn 46).

Teil I Veräußerungsverträge › § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien › IV. Rechtskauf

IV. Rechtskauf

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Nach § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff; o. Rn 1 ff) auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen wie z. B. Unternehmen entsprechende Anwendung. Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer außerdem verpflichtet, dem Käufer diese Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§ 453 Abs. 3; s. u. Rn 11). Beispiele für derartige Rechte sind das Wohnungsrecht (§ 1093), der Nießbrauch (§§ 1036, 1059), das Erbbaurecht sowie das Mietrecht, sofern ausnahmsweise übertragbar (§§ 535, 540).

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Die Haftung des Verkäufers für den Bestand des Rechts bei Vertragsabschluss richtet sich nach § 311a Abs. 2, sodass ihn heute (anders als früher, s. § 437 aF) keine Garantiehaftung mehr für den Bestand des Rechts trifft. Besteht das Recht zwar, ist es aber nicht übertragbar oder mit Rechten Dritter belastet, so handelt es sich um einen Rechtsmangel (§§ 453 Abs. 1, 435), sodass nach Übertragung des Rechts die besonderen Gewährleistungsregeln der §§ 437 ff eingreifen, während in der Zeit vor Übertragung des Rechts die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen anwendbar bleiben (s. u. § 4 Rn 33 ff).

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In besonderen Fallgestaltungen kommt ergänzend eine Anwendung der Vorschriften über Sachmängel in Betracht. Den ersten Fall hebt das Gesetz bereits selbst in § 453 Abs. 3 hervor, nach dem bei Verkauf eines Rechts, das zum Besitz einer Sache berechtigt (Rn 9), der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Kann z. B. der Erwerber eines Erbbaurechts infolge öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht wie bei Vertragsabschluss vorausgesetzt bauen, so stehen ihm die Rechte wegen Sachmängeln zu (§§ 453 Abs. 3, 434, 437 ff)[6].

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Raum für die Anwendung der Vorschriften über Sachmängel ist ferner, wenn sich hinter dem Rechtskauf in Wirklichkeit ein Sachkauf verbirgt. Paradigma ist der Unternehmenskauf. Ein Unternehmen stellt im Regelfall eine Sachgesamtheit dar, d. h. einen Inbegriff von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten und Chancen. Solche Sachgesamtheiten können ebenso wie einzelne Sachen oder Rechte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein (§ 453 Abs. 1; s. o. § 1 Rn 7 f). In der Praxis haben sich dafür zwei unterschiedliche Fallgestaltungen herausgebildet, je nachdem, ob Gegenstand des Vertrages das Unternehmen selbst („asset deal“) oder eine maßgebliche Beteiligung an der als Unternehmensträger fungierenden Gesellschaft ist („share deal“). Gleichgültig, welchen Weg die Parteien wählen, auf jeden Fall finden auf derartige Verträge nach § 453 Abs. 1 die §§ 434 ff über die Haftung des Verkäufers für Rechts- und Sachmängel „entsprechende Anwendung“ (s. o. Rn 11), soweit nicht die Parteien – wie in der Praxis weithin üblich – in dem Kaufvertrag umfangreiche abweichende Regelungen über die beiderseitigen Garantien und Haftungsausschlüsse getroffen haben.

Anmerkungen

[1]

BGHZ 174, S. 61 (69 f, Tz 32 f) = NJW 2007, 3777 (3779).

[2]

Vgl RGZ 118, S. 101; BGH (vorige Fn).

[3]

Wohl aber jenseits des Verbrauchsgüterkaufs (s. § 474 Abs. 2 und dazu u. § 3 Rn 24) gemäß § 447 für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf dem Transport (BGHZ 1, S. 4 [6 ff] = NJW 1951, S. 109).

[4]

BGHZ 89, S. 126 = NJW 1984, S. 429 = JuS 1984, S. 302 Nr 3; BGHZ 175, S. 286 (290, 292, Tz 12, 16) = NJW 2008, S. 2028.

[5]

OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1505 (1506).

[6]

S. BGHZ 96, S. 385 (387) = NJW 1986, S. 1605.

Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

§ 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

II. Anfängliche Leistungsstörungen

III. Nachträgliche Leistungsstörungen

IV. Gefahrübergang

Vasen-Fall 2:

Kunsthändler V besitzt drei wertvolle chinesische Vasen, die sein Freund K schon seit langem erwerben möchte. Anlässlich eines Besuchs bei K lässt sich V endlich überreden, dem K die drei Vasen zu verkaufen. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass sein kleiner Sohn die erste Vase bereits vor einer Woche zerbrochen hat, dass die zweite Vase gestohlen worden ist und dass seine Frau, die von ihm während seiner Abwesenheit Vertretungsmacht hatte, die dritte Vase soeben an den X verkauft und übereignet hat. K möchte wissen, welche Rechte er hinsichtlich der einzelnen Vasen hat. Lösung Rn 5, 6, 9

Glastransport-Fall 3:

V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt zwei Wagenladen Spiegelglas, die noch bei der Herstellerin X lagern. Nach den Geschäftsbedingungen des V erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers K. Auf Bitten des K betraut V den Spediteur S mit dem Transport des Glases von der X zu K. Unmittelbar nach Ankunft des Glases bei K wird es dort durch einen Brand zerstört, dessen Ursache nicht mehr aufzuklären ist. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Wie ist die Rechtslage, wenn das Glas auf dem Transport von der Herstellerin X zu K durch einen von einem Dritten oder von dem Fahrer F des S verschuldeten Unfalls zerstört wird? Ändert sich die rechtliche Beurteilung, wenn V den Transport durch eigene Leute durchführen ließ? Lösung Rn 11, 20, 27, 28

Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › I. Überblick

I. Überblick

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Die Rechtsfolgen bei Verstößen des Verkäufers gegen seine Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersicht über die wichtigsten Fallgestaltungen findet sich im Anhang zu § 5 (s. u. § 5 Rn 57).

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Besonderheiten gelten bei Sach- und Rechtsmängeln iS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff (erst) für die Zeit nach Gefahrübergang besondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2 sowie im Einzelnen u. § 5). Vor Gefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften im Falle einer Pflichtverletzung.

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Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichten des Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).

Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › II. Anfängliche Leistungsstörungen

II. Anfängliche Leistungsstörungen

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Eine anfängliche Leistungsstörung liegt vor, wenn die Leistung des Schuldners bereits im Augenblick des Vertragsabschlusses unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 bis 3 ist. Paradigma ist der Fall, dass der Verkäufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 dem Käufer kein Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen vermag, etwa, weil sie bereits vor Vertragsabschluss zerstört wurde. Die Rechte des Käufers bestimmen sich folglich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und nicht etwa nach den besonderen Vorschriften über Sach- oder Rechtsmängel (§§ 435, 437).

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Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört hierher der Verkauf der ersten Vase, da die Erfüllung eines Kaufvertrages über eine schon bei Vertragsabschluss zerstörte Spezies aus naturgesetzlichen Gründen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1). Gleich steht der Verkauf der zweiten Vase, sofern sich der Diebstahl bereits vor Vertragsabschluss zugetragen haben sollte und der Dieb unauffindbar ist.

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Die Rechtsfolgen richten sich folglich in den genannten Fällen in erster Linie nach den §§ 275, 311a und 326, wobei heute (anders als früher) nicht mehr zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) unterschieden wird[1]. Der Vertrag bleibt vielmehr jetzt auch im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich wirksam (§ 311a Abs. 1; anders § 306 aF). Der Verkäufer ist außerdem zum Schadensersatz statt der Leistung oder zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn er das Leistungshindernis, in unserem Vasen-Fall 2 also die Zerstörung der Sache oder deren Diebstahl, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 311a Abs. 2 in Verb. mit § 276, 284). Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung des Käufers zur Erbringung der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); zusätzlich hat er ein Rücktrittsrecht (§ 326 Abs. 5).

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Ebenso ist die Rechtslage, wie sich aus § 311a Abs. 2 S. 3 in Verb. mit § 281 Abs. 1 S. 3 ergibt, wenn die verkaufte Sache schon von Anfang an mit einem nicht ganz unerheblichen, unbehebbaren Mangel behaftet ist. Man spricht dann häufig auch von anfänglicher qualitativer Teilunmöglichkeit[2]. Ein Beispiel ist ein Kaufvertrag über das Bild eines berühmten Malers, das sich nachträglich als Kopie erweist. Die Rechtsfolgen richten sich wiederum nach den §§ 275, 311a und 326. Der Verkäufer wird daher zwar frei (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1); der Käufer kann aber ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 326 Abs. 5) und gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Verkäufer den fraglichen Mangel, z. B. die Fälschung des Bildes, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 1, 325, 281 Abs. 1 S. 3 und 276).

Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › III. Nachträgliche Leistungsstörungen

III. Nachträgliche Leistungsstörungen

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Von den anfänglichen Leistungsstörungen (o. Rn 4 ff) müssen die nach Vertragsabschluss eintretenden Leistungsstörungen unterschieden werden. Die wichtigsten Fälle sind der nachträgliche Eintritt der Unmöglichkeit, z. B. durch Zerstörung der bereits verkauften (aber noch nicht übergebenen) Sache, sowie der Verzug des Verkäufers mit der Erfüllung seiner Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1. Die Rechtsfolgen richten sich dann vornehmlich nach den §§ 275, 280, 281, 283, 286, 323 und 326. Uneingeschränkt gilt dies beim Kauf freilich nur in der Zeit vor Gefahrübergang, weil nach Gefahrübergang ergänzend die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 zu beachten sind, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preisgefahr auf den Käufer vorsehen (s. dazu im Einzelnen u. Rn 11 ff).

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Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört in den vorliegenden Zusammenhang insbesondere das Schicksal der dritten Vase, da es sich um einen Fall nachträglichen Unvermögens (subjektiver Unmöglichkeit) handelt, wenn eine bereits verkaufte Sache nochmals verkauft und übereignet wird (§ 275 Abs. 1 und 2). Die Rechtsfolgen ergeben sich folglich aus den §§ 283, 280 Abs. 1, 276 und 326. Nimmt man an, dass die Ehefrau des V als dessen Erfüllungsgehilfin zu behandeln ist, so kann K auch hinsichtlich der dritten Vase Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 283, 280 Abs. 1 und 278).

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Ist die Erfüllung noch möglich, so kann der Käufer, immer in der Zeit vor Gefahrübergang(!), solange der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt, die Zahlung verweigern (§ 320 Abs. 1), den Verkäufer in Verzug setzen (§ 286) und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen (§ 280 Abs. 2). Nach fruchtloser Fristsetzung hat er ferner die Rechte aus § 281 oder § 284. Auch wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist, kann er sie nach dem Gesagten zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (§§ 294, 297; s. § 2 Rn 6), sodass es nicht zum Gefahrübergang kommt (s. die §§ 326 Abs. 2 Fall 2 und 446 S. 3; s. § 2 Rn 6). Bis der Mangel beseitigt ist, ist zugleich ein Verzug des Käufers ausgeschlossen (§§ 286 Abs. 4 und 320 Abs. 1). Der Käufer behält den Erfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 S. 1 und 2), der, soweit es um die Beseitigung von Mängeln geht, nicht identisch mit dem Nacherfüllungsanspruch der §§ 437 Nr 1 und 439 ist, die richtiger Meinung nach erst ab Gefahrübergang eingreifen. Die Frage hat Bedeutung wegen der besonderen Restriktionen, denen (nur) der Nacherfüllungsanspruch aufgrund der §§ 438 und 442 unterliegt, nicht dagegen der allgemeine Erfüllungsanspruch, dessen Verjährung sich vielmehr nach den §§ 195 und 199 richtet.

Teil I Veräußerungsverträge › § 3 Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1 › IV. Gefahrübergang

IV. Gefahrübergang

1. Begriff

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In dem Glastransport-Fall 3 ist das Glas bei dem Käufer K zerstört worden, bevor V voll erfüllt hatte (Eigentumsvorbehalt!). Dadurch ist dem V die Erfüllung, ohne dass er dies zu vertreten hätte, nachträglich unmöglich geworden, da sich der Vertrag spätestens mit der Abnahme des Glases durch K auf diesen Posten beschränkt hatte (§ 243 Abs. 2). Folglich ist V frei geworden (§ 275 Abs. 1). Die Folge müsste an sich sein, dass der Käufer K den Kaufpreis nunmehr ebenfalls nicht mehr zu bezahlen bräuchte (§ 326 Abs. 1). Denn er erhält nicht, worauf er – eigentlich – nach § 433 Abs. 1 S. 1 Anspruch hat (do ut des).

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Diese Verteilung der Preisgefahr erscheint indessen bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dann als unbillig, wenn die Unmöglichkeit erst eingetreten ist, nachdem der Käufer bereits den Besitz der Sache erlangt hatte, weil er von diesem Augenblick ab die „Verantwortung“ für das Schicksal der Sache trägt. Deshalb enthält § 446 S. 1 für den genannten Fall eine Ausnahme von § 326 durch die Bestimmung, dass mit der Übergabe der verkauften Sache auch schon vor voller Erfüllung des Verkäufers die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Zum Verständnis dieser Regelung ist es notwendig, sich folgendes zu vergegenwärtigen[3]:

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Bei gegenseitigen Verträgen muss man zwischen der Leistungs- und der Gegenleistungs- oder Preisgefahr unterscheiden: Bei der Leistungsgefahr geht es um die Frage, was geschehen soll, wenn einer Partei (hier dem Verkäufer V) die Erfüllung ihrer (Sachleistungs-)Pflicht zufällig unmöglich wird[4]. Diese Frage beantwortet grundsätzlich § 275 Abs. 1 dahin, dass die betreffende Partei, der Sachleistungsschuldner, beim Kauf also der Verkäufer, frei wird. Folglich ist es im Regelfall der (Sachleistungs-)Gläubiger (hier der Käufer K), der die Leistungsgefahr trägt; denn er verliert bei zufälliger Unmöglichkeit der Lieferung der verkauften Sache seinen Anspruch auf die (nicht mehr mögliche) Leistung des Verkäufers V.

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Die Gegenleistungs- oder Preisgefahr betrifft dagegen die Frage, was in diesem Fall, d. h. bei zufälliger Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Sachleistung (o. Rn 13), aus der Verpflichtung des Sachleistungsgläubigers, des Käufers K, zur Erbringung der Gegenleistung wird. Für den Regelfall beantwortet diese Frage § 326 Abs. 1, nach dem der Sachleistungsgläubiger (der Käufer) dann gleichfalls frei wird, sodass es grundsätzlich der (Sachleistungs-)Schuldner, in unserem Fall also der Verkäufer V ist, der die Preisgefahr tragen muss. Denn ihn trifft nach dem Gesagten das Risiko, bei nachträglicher zufälliger Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung ganz oder teilweise einzubüßen.

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Das gilt indessen nur im Regelfall, da sich innerhalb und außerhalb des BGB verschiedene Ausnahmen von der geschilderten Verteilung der Preisgefahr finden (o. Rn 14), die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Käufer (doch) „zahlen“ muss, obwohl er nach § 275 den Anspruch auf die dem Verkäufer unmöglich gewordene Leistung verloren hat. Die wichtigsten Fälle finden sich in § 326 Abs. 2 sowie eben in den §§ 446, 447 und § 475 Abs. 2 (vgl außerdem noch § 2380 BGB und § 56 S. 1 ZVG). Folglich ist es in diesen Fällen im Ergebnis der Käufer (und nicht wie im Regelfall der Verkäufer, s. o. Rn 14), der die Preisgefahr trägt, weil der Käufer hier zur Erbringung der von ihm geschuldeten Gegenleistung verpflichtet bleibt, obwohl er die Leistung des anderen Teils, des Verkäufers, infolge deren Unmöglichkeit nicht mehr verlangen kann (§ 275 Abs. 1).

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Bei der Anwendung der genannten Vorschriften muss man beachten, dass die Frage der Preisgefahr nur in der Zeitpanne auftauchen kann, während derer der Sachleistungsschuldner (der Verkäufer) zur Leistung verpflichtet ist und ihm infolgedessen die Erfüllung seiner Leistungspflicht (noch) unmöglich werden kann. Der früheste Zeitpunkt, zu dem dies geschehen kann, ist aus diesem Grund der des Vertragsabschlusses, da der Schuldner vorher nichts schuldet, während der späteste dafür in Betracht kommende Zeitpunkt der der vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht durch den Schuldner ist. Das folgt einfach aus dem Umstand, dass seine Verpflichtung durch die Erfüllung erlischt (§ 362), sodass ihm ihre Erfüllung fortan auch nicht mehr unmöglich werden kann (sog Erfüllungszeitraum). Danach berührt ihn das Schicksal der Kaufsache nicht mehr, sondern geht allein den Käufer als den neuen Eigentümer der Sache etwas an: casum sentit dominus.

17

In den §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 geht es mithin allein um die Frage, ob der Käufer bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache während des Erfüllungszeitraums, d. h. nach Vertragsabschluss und vor voller Erfüllung seitens des Verkäufers (o. Rn 16), (ebenfalls) frei wird oder (trotz Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Verkäuferleistung) zur Bezahlung des (vollen) Kaufpreises verpflichtet bleibt. Gemäß § 326 Abs. 1 müsste an sich der Verkäufer während des ganzen Erfüllungszeitraums die Preisgefahr tragen, sodass der Käufer in jedem Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor voller Erfüllung seitens des Verkäufers frei würde. Da dies jedoch unbillig ist, sobald der Käufer durch Übergabe zum „Herrn“ der Kaufsache geworden ist, hat das Gesetz in § 446 S. 1 dem Käufer einer Sache die Preisgefahr schon vom Augenblick der Übergabe ab (und eben nicht erst ab voller Erfüllung durch den Verkäufer) auferlegt. Eine weitere Vorverlegung des Zeitpunktes des Gefahrübergangs findet sich für den Versendungskauf in § 447 und in § 475 Abs. 2 (dazu u. Rn 21 ff).

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All dies gilt aber nur, um es zu wiederholen, für die Fälle einer zufälligen Unmöglichkeit der Erfüllung oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache während des Erfüllungszeitraums[5]. Dagegen hat es ohne Rücksicht auf die §§ 446 und 447 bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge (§§ 283, 326) sein Bewenden, wenn eine der beiden Parteien die Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten hat: Ist dies der Käufer, so behält der Verkäufer bereits nach § 326 Abs. 2 Fall 1 den Anspruch auf die Gegenleistung (o. Rn 15). Ebenso verhält es sich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, weil es unbillig wäre, den Verkäufer in diesem Fall weiterhin mit der Preisgefahr zu belasten (§§ 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 und 446 S. 3). Trifft dagegen den Verkäufer ein Verschulden an dem Untergang oder der Verschlechterung der sich ja noch in seinem Besitz befindlichen Sache, so gelten allein die §§ 281, 283, 323 und 326[6]. Gleich steht der Fall, dass der Untergang oder die Verschlechterung der Sache gerade auf einem ihr anhaftenden Mangel beruht.

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