Kitabı oku: «BGB-Schuldrecht Besonderer Teil», sayfa 4
2. Übergabe (§ 446)
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§ 446 S. 1 knüpft den (vorzeitigen) Übergang der Preisgefahr (vor vollständiger Erfüllung) auf den Käufer in erster Linie an die „Übergabe“ der verkauften Sache. Darunter ist nach dem Zusammenhang der §§ 433 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1 und 854 grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Kaufsache zu verstehen (s. o. § 2 Rn 6). Wird dem Käufer statt dessen vom Verkäufer nur der mittelbare Besitz verschafft (vgl §§ 930 und 931), so taucht das Problem des Übergangs der Preisgefahr von vornherein nicht auf, sofern der Verkäufer damit nach den Abreden der Parteien bereits voll erfüllt hat (§ 362). Andernfalls hängt der Gefahrübergang davon ab, ob der Käufer schon durch die bloße Übertragung des mittelbaren Besitzes die wirtschaftliche Nutzung der Sache erlangt, etwa, weil sie jetzt dem Verkäufer oder einem Dritten vermietet ist[7].
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Im Glastransport-Fall 3 ist folglich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Spiegelglases (spätestens) in dem Augenblick auf den Käufer K übergegangen, in dem ihm der von V beauftragte Spediteur S die Ware übergeben hat, obwohl K dadurch infolge des Eigentumsvorbehalts des V noch kein Eigentum erlangt hatte. Ein Untergang der Ware nach diesem Zeitpunkt ändert daher an der Zahlungspflicht des K nichts mehr (§§ 433 Abs. 2, 446 S. 1, 275 Abs. 1).
3. Versendungskauf (§ 447)
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Eine weitere Vorverlegung des Zeitpunktes des Gefahrübergangs findet sich für den Fall des sogenannten Versendungskaufs in § 447 Abs. 1, nach dem bei Versendung der Kaufsache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort die Preisgefahr mit Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Käufer übergeht. § 447 gilt seit 2002 uneingeschränkt nur noch für Kaufverträge zwischen Unternehmen oder auch zwischen Verbrauchern, während man bei dem Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmen und Verbrauchern („B2C“) heute unterscheiden muss: Im Jahre 2002 war die Anwendung des § 447 Abs. 1 auf den Verbrauchsgüterkauf zunächst – zum Schutze der Verbraucher – ganz ausgeschlossen worden (§ 474 Abs. 2 aF). Seit 2014 macht jedoch der neue § 475 Abs. 2[8] von dieser Regel wieder eine Ausnahme zu Gunsten der Anwendbarkeit des § 447 Abs. 1, wenn (ausnahmsweise) der Spediteur oder die sonstige Transportperson vom Käufer aus eigener Initiative beauftragt wurde. In diesem (ausgesprochen seltenen) Fall bleibt es folglich bei der Anwendbarkeit des § 447 Abs. 1 mit seiner für den Käufer so ungünstigen Regelung des Gefahrübergangs auch auf den Verbrauchsgüterkauf (s. u. § 6 Rn 1 ff), während im Regelfall § 447 auf diesen weiterhin keine Anwendung findet. Der Versendungskauf ist der wichtigste Anwendungsfall der Schickschulden. Schickschulden müssen vor allem von Hol- und Bringschulden unterschieden werden, für die § 447 nicht gilt.
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Ohne Bedeutung ist § 447 zunächst für Holschulden. Eine Holschuld liegt vor, wenn die Parteien keine von § 269 Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Regelung des Leistungsort getroffen haben, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Verkäufer zunächst nicht mehr zu tun braucht, als die Ware an dem Leistungsort bereitzustellen und den Käufer zur Abholung aufzufordern. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, so gerät er in Annahmeverzug (§ 295) mit der Folge, dass die Preisgefahr schon deshalb auf ihn übergeht (§§ 446 S. 3, 326 Abs. 2). Im Falle der Holschuld hat es der Verkäufer mithin jederzeit selbst in der Hand, den Gefahrübergang herbeizuführen; seine Rechte bestimmen sich dann nach den §§ 300 ff, 326, 372 ff und 433 Abs. 2 BGB sowie nach § 373 HGB.
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Keine Bedeutung hat § 447 ferner für die Bringschulden. Von einer solchen spricht man, wenn der Transport und die Anlieferung der Ware bei dem Käufer zu den vertraglichen Pflichten des Verkäufers gehören, sodass der Wohnsitz des Käufers Erfüllungsort für den Verkäufer ist. § 447 ist in diesem Fall nicht anwendbar, sodass gemäß § 446 S. 1 die Gefahr erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen übergeht. Die Abgrenzung zur Schickschuld ist oft schwierig, insbesondere bei Zustellung der Ware an den am selben Ort wie der Verkäufer wohnenden Käufer. Die Auslegung des Vertrags dürfte hier häufig ergeben, dass die Parteien eine Bringschuld vereinbart haben[9]. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer vertraglich die Montage der Kaufsache bei dem Käufer, z. B. den Aufbau der vom Käufer bestellten Möbel in dessen Wohnung übernommen hat; in den AGB des Verkäufers kann nichts anderes bestimmt werden (§ 307).[10]
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Die Schickschulden, auf die sich somit der Anwendungsbereich des § 447 beschränkt, stehen gleichsam auf der Mitte zwischen den Hol- und Bringschuld in. Von den Holschulden (s. Rn 22) unterscheiden sie sich dadurch, dass der Verkäufer zusätzlich die Versendung der Ware übernimmt. Da sich allein dadurch noch nichts an dem Erfüllungsort ändert, führt der Verkäufer mit der Versendung im Grunde ein Geschäft des Käufers aus, der deshalb grundsätzlich auch die Kosten der Versendung tragen muss (§ 448 Abs. 1; vgl § 269 Abs. 3). Die Folge ist, dass Warenschulden im Handelsverkehr im Zweifel Schickschulden sind[11]. Dasselbe gilt z. B. für den Versandhandel.
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Für die so definierten Schickschulden bestimmt nun § 447 Abs. 1, dass die Preisgefahr bereits mit der Auslieferung, d. h. mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, auf den Käufer übergeht, sodass die Ware auf Gefahr des Käufers reist. Die Folge ist, dass der Käufer, wenn die Ware auf dem Transport infolge eines Umstandes untergeht, den keine der beiden Parteien zu vertreten hat, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Diese eigenartige Regelung findet ihren Grund letztlich in den unsicheren Transportverhältnissen früherer Zeiten[12], sodass sie heute durchaus problematisch erscheint.
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§ 447 ist ebenso wie der vorausgehende § 446 eine Ausnahme (allein) von § 326, sodass für seine Anwendung kein Raum ist, wenn der Verkäufer den Untergang oder die Beschädigung der Ware auf dem Transport zu vertreten hat, z. B. durch mangelhafte Verpackung oder durch die Auswahl einer ungeeigneten Transportperson (§§ 281, 283, 276). Die Vorschrift greift außerdem nur ein, wenn die Versendung auf Verlangen des Käufers, also nicht eigenmächtig seitens des Verkäufers, und außerdem gerade vom Erfüllungsort aus geschieht. Versendet der Verkäufer die Ware dagegen von einem dritten Ort aus an den Käufer, so bleibt es bei der Regel des § 446[13]. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich und häufig[14].
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Bei einem Gattungskauf setzt die Anwendung des § 447 ferner voraus, dass bereits Konkretisierung eingetreten ist, wozu vor allem gehört, dass der Verkäufer Sachen mittlerer Art und Güte ausgewählt hat (§ 243 BGB; § 360 HGB)[15]. Hinzu kommen muss schließlich noch, dass sich in dem fraglichen Vorgang, der zu einem Verlust oder einer Verschlechterung der Ware geführt hat, gerade eine typische Transportgefahr realisiert hat, da sich der Anwendungsbereich des § 447 entsprechend dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (Rn 24) auf derartige Transportgefahren beschränkt, während sonstige Risiken nicht auf den Käufer verlagert werden[16]. Typische Transportgefahren in diesem Sinne sind neben Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Ware auf dem Transport z. B. auch deren behördliche Beschlagnahme[17].
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Aus dem Gesagten (o. Rn 24–27) folgt, dass in dem Glastransport-Fall 3 die Preisgefahr bereits mit Übergabe des Glases an den Spediteur S auf K übergegangen war. Unerheblich ist, wen die Schuld an dem Unfall trifft. Selbst wenn dies der Fahrer F des S gewesen sein sollte, handelte es sich doch für V um einen Fall zufälliger Unmöglichkeit, da der Spediteur S nicht sein Erfüllungsgehilfe ist; denn der Verkäufer V erfüllte mit der Versendung an K keine ihm dem Käufer K gegenüber obliegende Verbindlichkeit (s. § 278). K kann aber von V Abtretung dessen Schadensersatzansprüche gegen die für den Unfall verantwortlichen Personen verlangen (§ 285; §§ 421 Abs. 1 S. 2, 425 Abs. 1 und 458 HGB)[18].
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Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 447, wenn der Verkäufer den Transport selbst durchführt. Richtiger Meinung nach handelt es sich dann nicht mehr um einen Fall zufälliger Unmöglichkeit, wenn er auf dem Transport den Untergang der Sache verschuldet. Für ein Verschulden seiner Leute muss er jetzt vielmehr ebenso wie sonst nach § 278 einstehen[19].
In der dritten Alternative von Fall 3 kann der Käufer K folglich von V Schadensersatz verlangen oder zurückzutreten, wenn die Leute des V den Untergang der Ware auf dem Transport verschuldet haben (§§ 283, 326 Abs. 5).
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Lediglich auf den Verbrauchsgüterkauf des § 474 Abs. 1 findet die für den Käufer so nachteilige Regelung des § 447 Abs. 1 grundsätzlich, dh von seltenen Ausnahmen abgesehen, keine Anwendung (§ 475 Abs. 2, Rn 21). Das gilt auch im Versandhandel.[20] § 475 Abs. 2 bedeutet nicht etwa, dass beim Verbrauchsgüterkauf, wenn der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt, immer eine Bringschuld (u. Rn 23) anzunehmen ist; es bleibt vielmehr bei dem grundsätzlichen Vorliegen einer Schickschuld, freilich ohne zusätzliche Anwendung des § 447[21]. Die Folge ist z. B., dass im Versandhandel Konkretisierung im Falle eines Gattungskaufs nach wie vor mit Übergabe der Ware an die Transportperson eintritt, ohne dass jedoch der Verbraucher als Käufer die Preisgefahr während des Transports tragen müsste, sofern er nicht (ausnahmsweise) selbst den Spediteur oder die sonstige Transportperson beauftragt hat (§§ 475 Abs. 2, 447). Dies ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer frei wird, wenn die Ware während des Transports untergeht (§ 275 Abs. 1)[22].
Anmerkungen
[1]
BGHZ 174, S. 61 (68, Tz 37 ff) = NJW 2007, S. 3777 (3779).
[2]
S. BGHZ 163, S. 234 (242 ff) = NJW 2005, S. 2852 (2854); im Einzelnen str., s. Heiderhoff/Skamel, JZ 2006, S. 383; Heyers/Heuser, NJW 2010, S. 3057; Chr. Hofmann/Pammler, ZGS 2004, S. 91; Medicus/Lorenz II, § 76; Schall, NJW 2011, S. 343; Schopp, in: Festschrift f. Kolhosser Bd. II, 2004, S. 619.
[3]
Vgl zum Folgenden auch Leistungsstörungen, § 9 I (S. 143 ff) sowie z. B. Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 178 ff (S. 980 ff).
[4]
Bei Geldschulden kann diese Frage nicht auftauchen, weil bei ihnen Unmöglichkeit nicht vorstellbar ist.
[5]
Lies § 446 S. 1: „… Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung…“.
[6]
BGHZ 87, S. 88 (92) = NJW 1983, 1496; BGH, LM Nr 7 zu § 447 BGB = NJW 1968, S. 1929 = JuS 1968, S. 580 Nr 4.
[7]
Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 184 (S. 982) m. Nachw.; Hager, Die Gefahrtragung beim Kauf, 1982, S. 76 ff.
[8]
§ 475 Abs. 2 ist 2017 an die Stelle des wörtlich übereinstimmenden § 474 Abs. 4 von 2014 getreten.
[9]
Hager, Die Gefahrtragung beim Kauf, S. 86; str.
[10]
BGH, NJW 2014, S. 454 Tz 19 f.
[11]
BGHZ 113, S. 106 (111) = NJW 1991, S. 915 = JuS 1991, S. 511 (512) Nr 5 „Dieselkraftstoff“; OLG Köln, NJW 1995, S. 3128; Pallasch, BB 1996, S. 1121.
[12]
S. Hager, Gefahrtragung, S. 104 ff.
[13]
BGH, LM Nr 90 zu Allg. Geschäftsbedingungen = BB 1978, S. 1085 (1086); Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 187; anders Wertenbruch, JuS 2003, S. 625 (627).
[14]
BGHZ 113, S. 106 (110) = NJW 1991, S. 915.
[15]
BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 Nr 5 m. Anm. St. Lorenz, ZGS 2003, S. 421.
[16]
BGH, LM Nr 4 zu § 447 BGB = NJW 1965, S. 1324; Hager, Gefahrtragung, S. 239; differenzierend Wertenbruch, JuS 2003, 625 (631 f); anders zB Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 189.
[17]
So BGHZ 113, S. 106 (113 f) = NJW 1991, S. 915 = JuS 1991, S. 511 f Nr 5 „Dieselkraftstoff“; Wertenbruch (vorige Fn).
[18]
BGHZ 49, S. 356 (360 ff) = NJW 1968, S. 1567; Looschelders II, Tz 200 (S. 66); Medicus/Lorenz II, Tz 59 (S. 20).
[19]
S. Hager, Gefahrtragung, S. 81 ff; Kuchinke, in: Festschrift f. H. Lange, 1970, S. 259; Wertenbruch, JuS 2003, S. 625 (628 f); – anders Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 188; Medicus/Lorenz II, Tz 57 (S. 19).
[20]
BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 (78) Nr 5 m. Nachw.; NJW 2014, S. 454 Tz 12.
[21]
Die Frage ist str, s Emmerich, JuS 2004, S. 77; MK/St Lorenz § 474 Rn 42 f m. Nachw.
[22]
BGH, NJW 2003, S. 3341 = JuS 2004, S. 77 (78) Nr 5 m. Nachw.
Teil I Veräußerungsverträge › § 4 Mängelhaftung
§ 4 Mängelhaftung
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Sachmangel
III. Rechtsmangel
Kupferstiche-Fall 4:
V sammelt Kupferstiche. Als er in Geldschwierigkeiten gerät, verkauft er vier mit A D signierte Exemplare seiner Sammlung für je € 50 000,– fernmündlich an den Kunsthändler K, der die vier Stiche schon lange erwerben wollte, da er einen vermögenden Abnehmer namens A für sie hat. Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich um Originale von Albrecht Dürer handelt. Hinsichtlich eines Exemplars kommen dem K indessen doch noch gewisse Zweifel, weshalb er sich von V bei dem Telefongespräch die Echtheit nochmals ausdrücklich zusichern lässt. V liefert zunächst nur zwei Stiche, unter denen sich auch das von K angezweifelte Exemplar befindet, weil die beiden anderen Stiche durch Unachtsamkeit eines seiner Angestellten beschädigt worden sind. Einer dieser Stiche lässt sich nicht mehr restaurieren. K drängt auf Lieferung, da er die vier Stiche inzwischen für je € 70 000,– an A weiterverkauft hat. Welche Rechte hat K, wenn nur die beiden beschädigten, nicht gelieferten Kupferstiche tatsächlich von Dürer stammen? Lösung Rn 39 f
Winterweizen-Fall 5:
K hatte im Sommer 2002 bei V zur Aussaat 10 Ztr. Winterweizen bestellt. Im Frühjahr 2003 musste er jedoch feststellen, dass es sich bei dem gelieferten Getreide um allein als Mahlgut verwendbaren Sommerweizen gehandelt hatte. K verlangt deshalb jetzt von V Schadensersatz. Lösung Rn 41
Tierseuche-Fall 6:
V verkauft dem K ein von einer Seuche befallenes Schaf. Das Tier steckt alsbald die anderen Tiere des K an, sodass dieser seine gesamte Herde notschlachten muss. Kann K von V Schadensersatz verlangen? Lösung Rn 42
Teil I Veräußerungsverträge › § 4 Mängelhaftung › I. Einleitung
I. Einleitung
1
§ 433 Abs. 1 unterscheidet bei den Pflichten des Verkäufers deutlich zwei Gruppen (s. schon o. § 2): Auf der einen Seite die herkömmlichen Hauptleistungspflichten Eigentumsverschaffung und Übergabe (S. 1 des § 433 Abs. 1), bei deren Verletzung keine kaufrechtlichen Besonderheiten bestehen, sodass sich hier die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen allein nach den allgemeinen Vorschriften richten (s. o. § 3), auf der anderen Seite die in S. 2 des § 433 Abs. 1 besonders hervorgehobene Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Verstöße des Verkäufers gegen diese Pflicht gelten – anders als bei den Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 – spätestens nach Gefahrübergang (s. Rn 5) in erster Linie die §§ 437 ff, die nach wie vor wichtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen enthalten, sodass im Folgenden eine gesonderte Betrachtung nötig ist.
2
Nach früherem Recht hatte man in der Frage der Haftung des Verkäufers für Sachmängel vor allem zwischen dem Stück- oder Spezieskauf (§§ 459–479 aF) und dem Gattungskauf (§ 480 aF) zu unterscheiden (s. auch u. § 5 Rn 1 f). Beim Stückkauf setzte die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Regelfall voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war oder dass ihr doch in diesem Augenblick eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§ 459 aF).
3
Diese eigenartige Regelung der Sachmängelhaftung beim Stückkauf, die letztlich auf altrömische Vorbilder zurückging[1], wurde auf unterschiedliche Weise erklärt. Im Wesentlichen standen sich die sogenannte Gewährleistungstheorie und die Erfüllungstheorie gegenüber, nach der der Verkäufer an sich auch beim Stückkauf zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet war[2].
4
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 hat sich der Gesetzgeber in § 433 Abs. 1 S. 2 im Interesse eines verbesserten Käuferschutzes ausdrücklich der Erfüllungstheorie (o. Rn 3) angeschlossen[3]. Damit wurde vor allem bezweckt, im Gegensatz zur früheren Rechtslage (o. Rn 2) die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ebenso wie schon immer die für Rechtsmängel (u. Rn 31 ff) nach Möglichkeit in das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu integrieren (s. insbesondere § 437 nF). Seitdem gestaltet sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Grundsatz wie folgt:
5
Ebenso wie nach früherem Recht muss man zunächst die Zeit vor und nach Gefahrübergang (§§ 446 und 447) unterscheiden (s. dazu im Einzelnen schon o. § 3 Rn 7 ff). Vor Gefahrübergang gelten die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen (§§ 275, 280–284 und 323–326) auch bei Sachmängeln ohne Einschränkungen. Für die Anwendung der besonderen kaufrechtlichen Vorschriften über die Haftung des Verkäufers bei Sachmängeln ist erst Raum nach Gefahrübergang (s. § 434 Abs. 1 S. 1). Welche Rechte dem Käufer dann zustehen, richtet sich in erster Linie nach den §§ 437 ff. Der vorrangige Rechtsbehelf des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist danach sein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr 1 und 439; s. im Einzelnen u § 5 Rn 1 ff).
Teil I Veräußerungsverträge › § 4 Mängelhaftung › II. Sachmangel
II. Sachmangel
1. Überblick
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Ein Sachmangel liegt nach S. 1 des § 434 Abs. 1 in erster Linie vor, wenn die verkaufte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (u. Rn 13 ff). Der Maßstab für die Mangelfreiheit der Sache ist folglich entsprechend § 311 Abs. 1 vorrangig den Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen. Nur wenn es an derartigen Vereinbarungen fehlt, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr 1; u. Rn 21) und hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung der Sache als Maßstab zurückzugreifen (Nr 2 aaO; s. u. Rn 22 ff), wobei es in dem zuletzt genannten Fall noch zusätzlich darauf ankommt, ob die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Weitere Fälle der Sachmängelhaftung finden sich ergänzend in den Abs. 2 und 3 des § 434 (u. Rn 25 ff).
7
Ob eine Sache mangelhaft ist, kann man nur beurteilen, wenn man einen Maßstab hat. Diesen kann man entweder den Abreden der Parteien entnehmen (§ 311 Abs. 1) oder als den Parteien vorgegeben ansehen. Folgerichtig unterscheidet man bei Kauf, Miete und Werkvertrag einen subjektiven und einen objektiven Fehlerbegriff. Der objektive Fehlerbegriff, der früher (nur) beim Kauf durchaus herrschend war[4], griff als Maßstab für die Mangelhaftigkeit einer Sache in erster Linie, soweit vorhanden, auf gesetzliche Regelungen und sonst auf die im Verkehr vorherrschenden Anschauungen über die gebotene Qualität einer Sache zurück (s. jetzt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr 2).
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Nach dem subjektiven Fehlerbegriff, der sich im Kaufrecht zu § 459 aF bereits seit den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts durchgesetzt hatte,[5] ist der Maßstab zur Bestimmung des Fehlers vorrangig den Abreden der Parteien und nicht irgendwelchen wie immer ermittelten objektiven Kriterien zu entnehmen (§ 311 Abs. 1). Weist die gelieferte Sache andere Eigenschaften als danach geschuldet auf, so ist sie mangelhaft. Als Fehler oder Mangel gilt deshalb nach dem subjektiven Fehlerbegriff grundsätzlich jede negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit.
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Wie § 434 Abs. 1 S. 1 zeigt, geht auch das geltende Recht von dem subjektiven Fehlerbegriff aus – mit der Folge, dass sich der „neue“ Begriff des Sachmangels in § 434 Abs. 1 S. 1 jedenfalls im Kern mit dem früheren Fehlerbegriff des § 459 Abs. 1 aF deckt. Soweit schon nach § 459 Abs. 1 aF ein Fehler angenommen wurde, gilt mit anderen Worten heute nach dem (tendenziell weiteren) § 434 Abs. 1 S. 1 dasselbe, sodass die frühere Praxis zu § 459 Abs. 1 aF insoweit ihre Bedeutung behält[6].