Kitabı oku: «Umweltverfahren für Betriebe», sayfa 2

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1.2 Rechtsrahmencheck

Das österreichische Umweltrecht kennt drei Grundmodelle, nach denen Genehmigungsverfahren ablaufen können. Ihre Anwendbarkeit hängt – vereinfacht gesagt – von der Größe oder Leistung eines Projekts ab: Die größten Projekte bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), relativ große Projekte industriellen Maßstabs einem unionsrechtlich geprägten Sonderverfahrensrecht; am bedeutendsten ist hierbei das Industrieemissionsrecht (IE; früher: IPPC), Sonderregelungen bestehen zudem nach dem Emissionshandels- und Seveso-III-Recht. Mittlere und kleinere Projekte unterliegen dem „hausgemachten“ österreichischen Genehmigungsrecht, die im juristischen Sprachgebrauch auch unter dem Begriff der Materienrechte zusammengefasst werden.

Diese drei Modelle stehen in einer spezifischen Rangfolge, aus der sich ein dreistufiges Prüfverfahren – vom größeren zum jeweils kleineren Verfahren – ableiten lässt: UVP, wenn nein: IPPC bzw. Seveso bzw. EZG, wenn nein: Materienrecht.

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Praxistipp: Rechtscheck in 3 Schritten

Prüfen Sie die Genehmigungspflicht nach dem Ausschlussprinzip – beginnend beim größten Verfahrenstyp absteigend bis zum kleinsten:

+Ist das Projekt UVP-pflichtig?

+Wenn nein: Ist das Projekt nach dem anzuwendenden Materienrecht IPPC-, EZG- oder Seveso-III-pflichtig?

+Wenn nein, ist das Projekt nach den sonstigen Verfahren der Materienrechte zu prüfen.

1.2.1 UVP

Die UVP ist für Großprojekte vorgesehen; sie ist – in Bezug auf Einreichaufwand, Prüfintensität und Öffentlichkeitsbeteiligung – das aufwändigste und herausforderndste Verfahren.

Ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, hängt davon ab,

+ob der Anlagentyp vom UVP-G 2000 grundsätzlich erfasst ist; das kann für Anlagen anhand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 geklärt werden, der spezifische Projekte (die aufgrund ihrer Typologie oder Technologie als umwelterheblich gelten) auflistet.

Beispiele: Hochspannungsfreileitungen sind etwa erfasst, Erdkabel nicht. Abfallverbrennungsanlagen sind erfasst, Sortieranlagen für nicht gefährliche Abfälle hingegen nicht.

+ob die Kapazität des Projekts den Schwellenwert, der für die Kapazität der jeweiligen Anlage gilt, erreicht. Als Kapazität einer Anlage gilt die Größe oder Leistung der projektierten Anlage, die in Einheiten zu messen ist, für die sog. Schwellenwerte im Anhang vorgesehen sind.

Beispiel: Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton sind z. B. ab einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a UVP-pflichtig.

Aber Achtung: Diese Schwellenwerte sind in schutzwürdigen Gebieten (Anhang 2) häufig reduziert – bei Papierfabriken in Wasserschutz- und Schongebieten etwa auf die Hälfte.

Bei Änderungen reichen anteilige Erhöhungen der Kapazität – Faustregel: 50 % des Schwellenwerts –, wenn dadurch der Schwellenwert insgesamt überschritten oder ein spezifischer Änderungstatbestand in Anhang 1 erfüllt wird. Zudem sind zeitlich versetzte (Faustregel: in den letzten fünf Jahren genehmigte) oder auf mehrere Rechtsträger verteilte Projekte, die in einem spezifischen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen (sog. „Kumulierung“) – der Grund: Das UVP-G 2000 enthält relativ ausgeklügelte Regelungen, um eine Umgehung mittels Salami-Taktik zu verhindern. Auch dazu gibt es eine Faustregel: Beschränkt sich ein Projekt auf unter 25 % des jeweiligen Schwellenwerts, ist es in der Regel gesichert UVP-frei – und auch dazu gibt es eine Ausnahme: Anderes gilt nämlich, wenn das Splitting von Projekten auf unter 25 % missbräuchlich zur Umgehung der UVP-Pflicht genutzt wird.

Rutscht ein Projekt mathematisch – sei es für sich allein genommen oder durch Zusammenrechnung – über die 50-%-Schwelle, kann eine UVP-Pflicht noch immer vermieden werden, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachgewiesen wird, dass das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen (bei den reduzierten Schwellenwerten: auf sensible Gebiete) hat. Auf diese Einzelfallprüfung kann seitens der Projektwerberin aber auch verzichtet und freiwillig für die UVP optiert werden.

Umfasst die projektierte Kapazitätssteigerung mindestens 100 % des Schwellenwerts (nur solche der Spalte 1 und 2 des Anhangs 1; nicht jene der Spalte 3 für sensible Gebiete), steht die Möglichkeit, sich von der UVP im Einzelfall „freizubeweisen“, nicht mehr offen.

Um Rechtssicherheit über die Frage zu erhalten, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid bei der Landesregierung zu erwirken (bei Verkehrsinfrastrukturprojekten ist das Ministerium (dzt. BMK) zuständig).

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Praxistipp: Schnellcheck UVP-Pflicht

Zur Klärung der UVP-Pflicht prüfen Sie,

+ob das Projekt einem Anlagentyp entspricht, der in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgelistet ist (wenn nein, besteht keine UVP-Pflicht) und

+ob mit der Kapazität (Größe oder Leistung) des Projekts der Schwellenwert in Anhang 1 erreicht und/oder durch eine Änderung um 50 % erhöht oder ein spezifischer Änderungstatbestand in Anhang 1 erfüllt wird.

Beschränkt sich die Kapazitätssteigerung auf unter 25 %, scheidet in der Regel eine UVP-Pflicht jedenfalls aus (von evidenten Umgehungskonstruktionen abgesehen).

Ab 25 % bis 50 % sind auch frühere Änderungen (in der Regel: der letzten fünf Jahre) einzurechnen und solche, die in einem wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. Bleibt das Projekt trotz dieser Ein- und Zusammenrechnung unter der 50-%-Schwelle, besteht ebenfalls keine UVP-Pflicht; erreicht es hingegen eine Steigerung um 50 % oder mehr, besteht die Möglichkeit, mit einer Einzelfallprüfung darzulegen, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hat; auch diesfalls besteht keine UVP-Pflicht, andernfalls schon.

Diese Möglichkeit des Freibeweisens durch Einzelfallprüfung besteht bei Steigerung von mindesten 100 % nicht mehr.

Auf die Einzelfallprüfung kann verzichtet und freiwillig eine UVP gewählt werden.

Achtung: Die angegebenen Größen sind Faustregeln, die eine erste Einordnung der „UVP-Gefahr“ ermöglichen, eine Detailprüfung jedoch nicht ersetzen.

In Zweifelsfällen sollte ein Feststellungsbescheid der Landesregierung eingeholt werden (bei Verkehrsinfrastrukturprojekten: Ministerium, dzt. BMK).

Ist ein Projekt UVP-pflichtig, dann ist nur ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen; in diesem sind alle erforderlichen Genehmigungsverfahren konzentriert, also Baurecht, Anlagenrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.

Ausnahme: Bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben (Autobahnen, Schnellstraßen, Hochleistungsstrecken) hat der Gesetzgeber nur eine Teilkonzentration vorgesehen. Nach der UVP ist noch ein eigener Verfahrensblock nach den Materiengesetzen abzuführen.

1.2.2 IPPC bzw. IE

Ist ein Projekt nicht UVP-pflichtig, kann es dennoch eine Größe erreichen, für welche das Unionsrecht eine integrierte Prüfung nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL; früher: IPPC-RL) vorsieht; in Österreich hat sich im Sprachgebrauch der Terminus: IPPC-Anlage bzw. IPPC-Pflicht etabliert. Diese Richtlinien wurden in Österreich leider nicht in einem einzelnen Gesetz, sondern in unterschiedlichen Materiengesetzen umgesetzt: Dazu ist das Projekt anhand der IE- bzw. IPPC-Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Materiengesetze – GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, AWG 2002 für (größere) Abfallbehandlungsanlagen, MinroG für Bergbauanlagen, EG-K für Kesselanlagen – zu prüfen.

Ähnlich wie bei der UVP arbeiten auch hier die einzelnen Gesetze – den unionsrechtlichen Vorgaben folgend – nach dem Listenprinzip; die Methodik der Prüfung erfolgt daher gleichartig.

Zunächst ist zu prüfen,

+ob der Anlagentyp in der jeweiligen IPPC-Liste (in der GewO 1994 ist diese in Anlage 3, im AWG 2002 in Anlage 5 enthalten) grundsätzlich erfasst ist.

Beispiele: Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern (Drehrohröfen) sind erfasst, Betonmischanlagen nicht. Abfallverbrennungsanlagen sind erfasst, Bodenaushub- und Inertabfalldeponien hingegen nicht.

+ob die Kapazität des Projekts den Schwellenwert, der für die Kapazität der jeweiligen Anlage gilt, erreicht. Als Kapazität einer Anlage gilt wie bei der UVP-Pflicht die Größe oder Leistung der projektierten Anlage, die in Einheiten zu messen ist, für die sog. Schwellenwerte im Anhang vorgesehen sind.

Beispiel: Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/d sind IPPC-pflichtig.

Die Änderungs- und Einrechnungsregeln sind im Vergleich zum UVP-Recht vereinfacht: Kapazitätssteigerungen sind nur dann zwingend IPPC-pflichtig, wenn sie erheblich nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben können; dies wird bei einer Steigerung um 100 % des Schwellenwerts von Gesetzes wegen – ex lege – angenommen. Kapazitäten sind nur dann zusammenzurechnen, wenn die jeweils gleichartigen Tätigkeiten in derselben Betriebsanlage durchgeführt werden. Der Umgehungsschutz ist also schwächer ausgeprägt als im UVP-Recht.

Dies eröffnet der Projektwerberin die strategische Möglichkeit, das Vorhaben so zu gliedern, dass es zur Gänze oder zum Teil vom IPPC-Recht ausgenommen ist – näher dazu in Kapitel 3.

Im Unterschied zum UVP-G 2000 steht nicht nach allen Materiengesetzen ein Feststellungsverfahren zur Klärung der IPPC-Pflicht zur Verfügung: nach der GewO 1994 nicht, nach dem AWG 2002 schon.

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Praxistipp: Schnellcheck IPPC-Pflicht

Zur Klärung der IPPC-Pflicht prüfen Sie,

+ob das Projekt einem Anlagentyp entspricht, der in der jeweiligen IPPC-Liste (Anlage 3 zur GewO 1994, Anlage 5 zum AWG 2002) grundsätzlich erfasst ist (wenn nein, besteht keine IPPC-Pflicht) und

+ob mit der Kapazität (Größe oder Leistung) des Projekts der Schwellenwert erreicht und/oder eine Steigerung um 100 % erfolgt (wobei Änderungen in derselben Betriebsanlage zusammenzurechnen sind) oder auf sonstige Weise erheblich nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt verursacht werden.

Achtung: Die angegebenen Prüfkriterien sind Faustregeln, die eine erste Einordnung ermöglichen, aber eine Detailprüfung nicht ersetzen.

Nur einzelne Gesetze ermöglichen ein Feststellungsverfahren (AWG 2002 ja, GewO 1994 nein).

Inhaltlich enthalten die IPPC-Bestimmungen der einzelnen Gesetze einen im Vergleich zum UVP-G 2000 nur abgeschwächten Konzentrationsgrad. Die Kriterien sind ausgesprochen technologielastig und vielfach durch unionsrechtliche Vorgaben geprägt, sodass die Verfahren eine relativ hohe Komplexität aufweisen. Wesentlich ist, dass sie besondere Kundmachungspflichten und erweiterte Parteistellungen – insbesondere für Umweltorganisationen – vorsehen. Um Kundmachungs- und Verfahrensfehler zu vermeiden, muss daher geprüft werden, ob eine IPPC-Pflicht vorliegt.

1.2.3 EZG

Das System des Treibhausgashandels, das unionsrechtlich geschaffen wurde und beständig weiterentwickelt wird, ist in Österreich durch das EZG 2011 umgesetzt. Seine Anwendung auf Betrieb wird ebenfalls nach dem Listenprinzip geregelt; Anlagenbegriff und einzelne Anlagentypen ähneln jenen des IPPC-Rechts.

Betriebe unterliegen dann dem EZG 2011, wenn sie in Anhang 3 des Gesetzes gelistet sind; auch dieser operiert mit Kapazitäten. Beispielhaft erwähnt seien:

+Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen);

+Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u. a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

+Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Auch hier gibt es – zur Vermeidung einer Umgehung – Regeln zur einheitlichen Betrachtung und Zusammenrechnung. Die folgenden Passagen sind weitgehend wörtlich aus der Einleitung zu Anlage 3 des EZG zitiert:

+Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer gelisteten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

+Die im Anhang 3 genannten Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der im Anhang folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Dieses Additionsgebot bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten eines Anlageninhabers an einem Standort bzw. in einer Anlage. Der Umgehungsschutz ist auch hier weniger streng als im UVP-Recht und ermöglicht optimierte Projektgestaltungen; dazu näher in Kapitel 3.4.

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Praxistipp: Schnellcheck EZG-Pflicht

Zur Klärung der EZG-Pflicht prüfen Sie,

+ob Tätigkeiten des Betriebs in Anlage 3 des EZG 2011 erfasst sind, und

+ob der in Anlage 3 genannte Schwellenwert überschritten wird. Mehrere Tätigkeiten desselben Betreibers in einer Anlage oder an einem Standort sind zusammenzurechnen.

In Zweifelsfällen kann eine Feststellung durch das BMK beantragt werden (Entscheidungsfrist acht Wochen).

Die Frage der EZG-Pflicht ist für die Umweltverfahren wesentlich, weil Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, gemäß § 4 Abs 1 EZG 2011 nur betrieben werden dürfen, wenn eine spezielle Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; diese ist nicht beim BMK, sondern bei der Anlagenbehörde gemäß § 49 EZG 2011 zu beantragen.

Von der Anlagengenehmigung zu unterscheiden ist das Verfahren zur Zuteilung von Emissionszertifikaten, das einem eigenen, ebenfalls unionsrechtlich harmonisierten Mechanismus unterliegt.

1.2.4 Seveso III

Eine weitere, unionsrechtlich vorgeprägte Kategorie von Anlagen mit Sonderbestimmungen sind die sog. „Seveso-III-Betriebe“. Auch hier wird wieder mit Listen und Schwellenwerten gearbeitet – allerdings nicht bezogen auf Produktionskapazitäten, sondern mit Stoffmengen. Nachfolgend wird kurz die Umsetzung in der GewO 1994 dargestellt.

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang gemäß § 84b GewO 1994, ob in einer oder mehreren technischen Anlagen eines Betriebs gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die Mengenschwellen der oberen oder unteren Klasse des Anhangs 5 erreichen; eine spezielle Additionsregel schützt wiederum vor Umgehung. Auch hier sind aber Spielräume für ein intelligentes Projektdesign gegeben – siehe dazu Kapitel 3.

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Praxistipp: Schnellcheck Seveso-III-Pflicht

Zur Klärung der Seveso-III-Pflicht prüfen Sie (z. B. anhand des Anhangs 5 der GewO 1994 oder der entsprechenden Umsetzung im anzuwendenden Anlagenrecht),

+ob gefährliche Stoffe des Anhangs 5 im Betrieb vorhanden sind und

+ob die dort genannten Mengenschwellen erreicht werden; auch hier besteht eine spezifische Additionsregel.

In Zweifelsfällen steht gemäß § 358 GewO 1994 ein Feststellungsverfahren zur Verfügung.

Die Klärung der Seveso-III-Pflicht ist für Umweltverfahren von wesentlicher Bedeutung, weil Seveso-III-Betriebe nur an bestimmten Standorten errichtet und betrieben werden dürfen (näher dazu in Kapitel 2). Zudem bestehen spezifische Vorsorgeverpflichtungen gegen Industrieunfälle, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1.2.5 Materienrechte

Ist das Projekt weder UVP- noch IPPC-pflichtig, ist das Verfahren nach den Materienrechten abzuführen. Wie unter Kapitel 1.1 dargelegt, handelt es sich häufig um mehrere Verfahren, typischerweise ein Anlagen- und ein Bauverfahren. Allerdings enthalten die einzelnen Materiengesetze wesentliche Erleichterungen und „Abkürzungen“ für die jeweiligen Verfahren, die für eine effiziente Projektdurchsetzung, die Zeit und Kosten spart, genutzt werden sollten.

Der nachfolgende Verfahrenscheck zeigt, wie der kürzeste Weg zur Genehmigung aufgespürt werden kann.

1.3 Materien- und Verfahrenscheck
1.3.1 Materiencheck

Welche Materiengesetze auf ein Projekt anzuwenden sind, ist nach unterschiedlichen Rechtskreisen zu beurteilen:

+dem Baurecht

+dem Anlagenrecht

+dem Ressourcenrecht

Jeder dieser Rechtskreise zielt auf einen anderen Aspekt des Projekts ab:

+Beim Baurecht stehen Bauwerke (Gebäude o. dgl.) im Vordergrund. Jedes Land hat seine eigene Bauordnung; bautechnisch sind die Vorgaben aber über die OIB-Regeln weitgehend harmonisiert.

+Im Anlagenrecht ist der Betrachtungshorizont weiter. Zur Anlage zählen nicht nur die Gebäude und die darin befindlichen Maschinen, sondern das gesamte Anlagenareal, auf dem betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden, gleich ob darauf Gebäude stehen oder nicht. All diese betrieblichen Tätigkeiten bilden eine Einheit; es gilt der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage (näher dazu in Kapitel 3.2.1). Zentrale Bedeutung hat hier das gewerbliche Betriebsanlagenrecht, das zwar nur für Anlagen von Gewerbebetrieben gilt, aber viele Grundelemente der Anlagenverfahren geprägt hat, die in anderen Anlagengesetzen Niederschlag finden – vom Energie- und Abfallanlagenrecht bis zum UVP-G 2000.

+Im Ressourcenrecht zählt der Umfang, in dem Ressourcen für das Projekt in Anspruch genommen werden. Dabei kann es um die unmittelbare Verwendung von Naturgütern gehen, etwa von Grundwasser zur betrieblichen Nutzung, von Flüssen, in welche Abwässer abgeleitet werden (geregelt im WRG), von Wäldern, die für einen Betriebsstandort gerodet werden (geregelt im ForstG), oder von mineralischen Rohstoffen, die zum Zwecke der industriellen Verarbeitung abgebaut werden (geregelt im MinroG). Das moderne Ressourcenrecht zieht aber weitere Kreise: Es zielt insbesondere auch auf die Schonung von Ressourcen, z. B. im Abfallwirtschaftsrecht. Im Folgenden werden diese beiden Kreise unterschieden,

+einerseits das Ressourcennutzungsrecht (WRG, ForstG, Naturschutzgesetze der Länder) und

+andererseits das Abfallwirtschaftsrecht.

Die Konstellationen von Projekten, in denen diese Rechtskreise in unterschiedlicher Weise kombiniert werden, sind nahezu unüberschaubar. In der Praxis haben sich aber einige Grundmodelle herauskristallisiert, mit denen die Mehrzahl der Fälle abgebildet werden kann. Mit einzelnen Erweiterungsmodulen lässt sich dann der individuelle Rechtsbereich für das Projekt abstecken.

+Den Kern bilden zwei Rechtskreise,

+das Baurecht und

+das Anlagenrecht.

Typischerweise sind die länderspezifische BauO und die GewO 1994 anzuwenden. Handelt es sich um eine Abfallbehandlungsanlage, die nicht gewerblich miterledigt werden kann, sind dort die bautechnischen Bestimmungen mitkonzentriert. Für Energie- und Infrastrukturanlagen sind Bauwerke und Anlagen in der Regel in Sondergesetzen einheitlich geregelt (Straßengesetze des Bundes und der Länder; Eisenbahngesetz; Starkstromwegegesetz).

+Dazu kommt zunächst das Erweiterungsmodul des Ressourcennutzungsrechts: Abwasserableitungen sind im WRG geregelt, allerdings von der Gewerbebehörde im Betriebsanlagenverfahren mit anzuwenden. Bei Wasserentnahmen ist hingegen zu unterscheiden: Werden sie zu Kühl- oder Löschwasserzwecken entnommen, gilt auch hier die Mitanwendung durch die Gewerbebehörde. Wird hingegen Wasser zu Produktionszwecken entnommen, bedarf es einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung (§ 356b Abs 1 GewO 1994). Werden Wälder gerodet, bedarf es einer Rodungsbewilligung nach dem ForstG; diese ist nicht von der Mitanwendung im Gewerberecht umfasst. Werden Naturflächen in Anspruch genommen, ist häufig eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach den einschlägigen Landesgesetzen erforderlich. Ressourcennutzungsrechte unterscheiden sich von Bau- und Anlagengenehmigungen in einem wesentlichen Punkt: Sie werden in der Regel nur befristet erteilt und müssen daher immer wieder verlängert bzw. neu erteilt werden (dazu näher in Kapitel 3.3.1).

+In einem zweiten Schritt ist das Erweiterungsmodul der Abfallwirtschaft näher zu prüfen. Die zentralen Bestimmungen dafür finden sich im AWG 2002. Vereinfacht gesagt gibt es für innerbetriebliches Recycling Privilegierungen, sodass keine zusätzliche abfallrechtliche Bewilligung erforderlich ist (§ 37 Abs 2 Z 1 bis 3 AWG 2002). Zwei Ausnahmen sind aber wesentlich: Abfallverbrennungen mit einer thermischen Leistung über 2 MW und Abfalldeponien müssen nach dem Abfallwirtschaftsrecht genehmigt werden. Die entscheidende Vorfrage ist häufig: Handelt es sich bei einem Stoff um Abfall oder nicht? Sie kann in eigenen Feststellungsverfahren thematisiert und gelöst werden.

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Praxistipp: Materiencheck in vier ­Schritten

Prüfen Sie die anzuwendenden Materien nach vier Rechtskreisen:

+Baurecht: Bauwerke und Gebäude sind in der Regel einem Verfahren nach der jeweiligen Landesbauordnung zu unterziehen. Ausnahme: Abfallbehandlungs­anlagen nach dem AWG 2002, Infrastrukturbauten (Straßen etc.) nach den jeweiligen Sondergesetzen.

+Anlagenrecht: Als Anlagen gelten in der Regel alle Einrichtungen, die für den jeweiligen Betrieb benötigt werden, auch unbebaute Grundstücke und mobile Betriebsmittel. Für Gewerbebetriebe ist das gewerbliche Betriebsanlagenrecht anzuwenden; Sonderanlagenrechte bestehen für Abfallbehandlungsanlagen, Energie- und Infrastrukturanlagen.

+Ressourcennutzungsrecht: Wassernutzungen sind im WRG geregelt, aber häufig im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren mitanzuwenden (z. B. Abwassereinleitungen und Wasserentnahmen für Kühl- und Feuerlöschzwecke; nicht aber Wasserentnahmen für Produktionszwecke, für die eine eigene wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist). Für Rodungen ist ein forstrechtliches, für die Inanspruchnahme von Naturflächen ein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich. Achtung: Ressourcennutzungsrechte werden in der Regel nur befristet erteilt. Für eine rechtzeitige Verlängerung bzw. Neuerteilung ist daher Sorge zu tragen.

+Abfallwirtschaftsrecht: Abfallverbrennungen mit einer thermischen Leistung über 2 MW und Abfalldeponien benötigen eine Genehmigung nach dem AWG 2002. Für innerbetriebliches Recycling ist keine zusätzliche abfallrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn die Anlage gewerberechtlich genehmigt wird. Die häufig strittige Kernfrage – ist ein Stoff Abfall oder nicht? – kann in eigenen Feststellungsverfahren geklärt werden.

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Litres'teki yayın tarihi:
23 aralık 2023
Hacim:
162 s. 4 illüstrasyon
ISBN:
9783854024309
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