Kitabı oku: «Besteuerung von Unternehmen I», sayfa 35
II. Veräußerungsgewinne und -verluste
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Das deutsche Körperschaftsteuersystem zeichnet sich dadurch aus, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Regelfall in gleicher Weise wie Dividenden besteuert werden. Dieser Grundsatz leitet sich daraus ab, dass die Veräußerungsgewinne als „Einmalausschüttung“ angesehen werden. Die Besteuerung soll unabhängig davon sein, ob eine Kapitalgesellschaft ihre Gewinne ausschüttet oder ob der Anteilseigner über die von einer Kapitalgesellschaft thesaurierten Gewinne dadurch mittelbar verfügt, dass er in entsprechendem Umfang Anteile an dieser Kapitalgesellschaft veräußert.
Analog zur Besteuerung von Dividenden gelten für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft folgende Regeln:
– | Gehören die Anteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person, unterliegen die Veräußerungsgewinne der 25%igen Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr 1 iVm § 32d EStG). Dies gilt allerdings nur, wenn die natürliche Person zu weniger als 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung von 1% oder mehr gehören die Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese Veräußerungsgewinne sind zu 60% nach dem Normaltarif steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Insoweit wird die Idee der Gleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen durchbrochen. |
– | Befinden sich die Anteile im (gewerblichen) Betriebsvermögen einer natürlichen Person, sind die Veräußerungsgewinne zu 40% steuerfrei. Die verbleibenden 60% werden nach dem Normaltarif entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Anteilseigners besteuert (Teileinkünfteverfahren, § 15 iVm § 3 Nr 40 EStG).[214] |
– | Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft bei der Veräußerung von Anteilen an einer (anderen) Kapitalgesellschaft erzielt, sind steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Allerdings gelten 5% des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1, 2 KStG). Im Gegensatz zur Besteuerung von Dividenden ist die Nichtbesteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig davon, wie viele Anteile die veräußernde Kapitalgesellschaft hält. Auch bei Kapitalgesellschaften, die zu weniger als 10% beteiligt sind, wird bei Veräußerungsgewinnen eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer vermieden, während bei Dividenden dieser systemwidrige Effekt auftritt (§ 8b Abs. 4 KStG). |
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Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist weitgehend spiegelbildlich zur Besteuerung von Gewinnen, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden:
– | Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft dem Privatvermögen einer natürlichen Person zugerechnet, führen die Veräußerungsverluste zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr 1 EStG). Diese Verluste dürfen nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden, jedoch nicht mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart. Bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen ist darüber hinaus nur ein Verlustvortrag zulässig. Ein Verlustrücktrag scheidet demgegenüber aus. Bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ist der Verlustverrechnungskreis noch enger. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Ist die natürliche Person an der Kapitalgesellschaft zu 1% oder mehr beteiligt, sind die Veräußerungsverluste negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Diese Veräußerungsverluste können grundsätzlich im Rahmen des Verlustausgleichs bzw Verlustabzugs zu 60% berücksichtigt werden.[215] |
– | Verluste aus dem Verkauf von Anteilen, die im (gewerblichen) Betriebsvermögen einer natürlichen Person enthalten sind, können nach den allgemeinen Regeln zu 60% mit anderen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden (Teileinkünfteverfahren, § 15 iVm § 3 Nr 40 EStG).[216] |
– | Verluste, die eine Kapitalgesellschaft bei der Veräußerung von Anteilen an einer (anderen) Kapitalgesellschaft ausweist, mindern das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen nicht (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).[217] |
III. Eigene Aufwendungen des Gesellschafters
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Bei natürlichen Personen dienen der 25%ige Sondersteuersatz nach § 32d EStG (Abgeltungsteuer) bzw die 40%ige Steuerbefreiung für Dividenden nach § 3 Nr 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) dazu, die Doppelbelastung von Gewinnen, die eine Kapitalgesellschaft erzielt und an ihre Anteilseigner ausschüttet, in pauschalierter Form zu vermeiden. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine (andere) Kapitalgesellschaft, soll über die Dividendenfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG eine Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer vermieden werden.
Bei der 40%igen bzw vollen Steuerbefreiung handelt es sich nicht um eine „echte“ Steuerbefreiung. Vielmehr liegt eine „technische“ Steuerbefreiung vor, die dazu dient, eine ertragsteuerliche Doppelbelastung zu vermeiden. Entsprechend dem Nettoprinzip müssten auf Ebene des Anteilseigners die Aufwendungen, die bei ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entstehen (zB Depotgebühren, sonstige Aufwendungen zur Verwaltung der Beteiligung, Aufwendungen durch den Besuch der Hauptversammlung, Zinsen aus einer Finanzierung des Kaufpreises für die Anteile), in vollem Umfang abziehbar sein. Die Grundidee des § 3c Abs. 1 EStG, wonach die mit steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Aufwendungen nichtabziehbar sind, kann auf Dividenden nicht übertragen werden. Die von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne unterliegen auf ihrer Ebene der Körperschaftsteuer. Insoweit wird der Gesellschafter mittelbar belastet. Die (40%ige bzw volle) Steuerbefreiung auf Ebene des Anteilseigners dient „nur“ der Vermeidung von Mehrbelastungen, es handelt sich hierbei nicht um eine Steuervergünstigung. Bei der Besteuerung von Dividenden stellt der 25%ige Sondersteuersatz (Abgeltungsteuer) gleichfalls keine Steuervergünstigung dar, sondern eine Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbelastung. Durch die Vorgabe eines bestimmten Steuersatzes wird die Vorbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft in pauschaler Form berücksichtigt. Die Vorgabe eines einheitlichen Sondersteuersatzes von 25% kann nicht als Rechtfertigung für den Ausschluss des Werbungskostenabzugs auf Ebene des Anteilseigners dienen.[218]
Der Gesetzgeber ist jedoch einen anderen Weg gegangen:[219]
– | Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, können die Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstehen, generell nicht als Werbungskosten abziehen (§ 20 Abs. 9 EStG). Dies widerspricht eindeutig dem Nettoprinzip, die niedrigere Besteuerung der Dividenden kann dafür keine Rechtfertigung liefern. |
– | Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, können die Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstehen, nur zu 60% als Betriebsausgaben abziehen (§ 3c Abs. 2 EStG). Soweit das Abzugsverbot gilt, wird das Nettoprinzip gleichfalls verletzt. Ist eine natürliche Person, die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, an dieser Kapitalgesellschaft unternehmerisch beteiligt,[220] kann sie für die Dividenden die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr 3 EStG). Da in diesem Fall die Gewinnausschüttungen zu 60% steuerpflichtig sind (§ 3 Nr 40 EStG), können 60% der Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Vorteil dieses Wahlrechts ist, dass aus dem vollständigen Abzugsverbot (Abgeltungsteuer) ein „nur“ 40%iges Abzugsverbot (Teileinkünfteverfahren) wird. |
– | Körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner, die eine Beteiligung von mindestens 10% halten, können zwar die von ihnen selbst zu tragenden Aufwendungen ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abziehen, allerdings gelten 5% der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Dem Nachteil der Umqualifizierung von 5% der Dividenden steht der Vorteil gegenüber, dass für die Aufwendungen, die bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner anfallen, das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (§ 8b Abs. 5 S. 2 KStG). Damit wird – abgesehen von der 5%igen Umqualifizierung der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben – das Nettoprinzip beachtet. |
– | Ist eine Kapitalgesellschaft zu weniger als 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, sind die Dividenden in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Einschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG sowie die Umqualifizierung von 5% der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG kommen nicht zur Anwendung. Für die Abziehbarkeit von eigenen Aufwendungen des Gesellschafters kommen die allgemein für Betriebsausgaben geltenden Regelungen zur Anwendung. |
IV. Besonderheiten für Banken und Versicherungen
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Bei körperschaftsteuerpflichten Anteilseignern sind Erträge aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft (Dividenden, Veräußerungsgewinne) grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1–5 KStG). Diese Steuerbefreiung für Beteiligungserträge wird allerdings nicht allen körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseignern gewährt. Vielmehr bestehen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds Sonderregelungen (§ 8b Abs. 7, 8 KStG).
Die Dividendenfreistellung und die Nichtberücksichtigung von Veräußerungserfolgen gelten nicht für Anteile, die Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a KWG zuzurechnen sind, sowie für Anteile, die von Finanzunternehmen iSd KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden (§ 8b Abs. 7 KStG). Für diese Unternehmen bedeutet dies, dass Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig und dass Veräußerungsverluste abziehbar sind. Aufgrund der vollen Besteuerung der Dividenden entfällt die Umqualifizierung von 5% der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben. Die auf Ebene des Anteilseigners anfallenden Betriebsausgaben können nach den allgemeinen Kriterien abgezogen werden. Das Trennungsprinzip wird in dieser Situation stärker gewichtet als das Ziel, eine mehrfache Belastung mit Körperschaftsteuer auszuschließen.
Auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, sind die Steuerbefreiungen für Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Dividendenfreistellung, Nichtberücksichtigung von Veräußerungserfolgen, Umqualifizierung von 5% der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben) gleichfalls nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 8 KStG). Zielsetzung dieser Sonderregelung ist es, den Besonderheiten dieser Branche Rechnung zu tragen: (1) Im Gewinnfall wird eine doppelte Begünstigung vermieden, die sich aus dem Nebeneinander von § 8b Abs. 1, 2 KStG und den Vorschriften zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nach § 21 KStG ergeben könnte. Dividenden und Veräußerungsgewinne erhöhen das handelsrechtliche Jahresergebnis. Da die Versicherer diese Gewinne weitgehend an ihre Versicherungsnehmer weitergeben müssen, haben sie (aufwandswirksam) Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu bilden. Wären die Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1, 2 KStG steuerfrei, würden ertragsteuerlich Verluste ausgewiesen, obwohl tatsächlich Gewinne entstehen. Durch § 8b Abs. 8 KStG wird bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds dadurch eine Gleichbehandlung von Beteiligungserträgen und Zuführungen zu den Beitragsrückstellungen erreicht, dass beide Größen erfolgswirksam erfasst werden. (2) Vergleichbare Effekte, nur mit umgekehrten Vorzeichen, treten bei Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Teilwertabschreibungen auf diese Anteile auf. Ohne die Sonderregelung in § 8b Abs. 8 KStG würde der Nachteil auftreten, dass Veräußerungsverluste sowie Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, aber die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gewinnerhöhend aufzulösen wären. Obwohl handelsrechtlich Verluste entstehen, würden steuerlich positive Einkünfte ausgewiesen. Der Systematik des deutschen Körperschaftsteuersystems (Anteilseigner ist körperschaftsteuerpflichtig: grundsätzlich Dividendenfreistellung) würde es besser entsprechen, wenn Veräußerungsgewinne und -verluste auch bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds nicht erfasst werden würden und Zuführungen bzw Auflösungen der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen, die auf diese Erfolge zurückzuführen sind, gleichfalls unberücksichtigt bleiben würden.[221]
Die aus diesen beiden Sonderregelungen möglichen Gestaltungen (insbesondere Wertpapierleihe) werden durch § 8b Abs. 10 KStG verhindert. Die Sonderregelungen nach § 8b Abs. 7, 8 KStG gelten unter bestimmten Voraussetzungen bei Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften in einem anderen EU-Staat nicht, sodass insoweit die allgemeinen Regelungen zur Anwendung kommen (§ 8b Abs. 9 KStG).
V. Beurteilung
1. Wirkung: Doppelbesteuerung in pauschalierter Form vermieden
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Bei dem in Deutschland verfolgten Konzept zur Besteuerung von Dividenden handelt es sich um eine Unterform der Körperschaftsteuersysteme, bei denen die Doppelbelastung in pauschalierter Form vermieden wird. Dieses Ziel wird durch zwei, sich ergänzende Maßnahmen erreicht:
– | Reduzierung auf Ebene der Kapitalgesellschaft: Die Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer fällt relativ niedrig aus. Der Körperschaftsteuersatz von 15% liegt um 30 Prozentpunkte unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45%. |
– | Reduzierung auf Ebene der Gesellschafter: Auf Ebene der Gesellschafter unterliegen die Dividenden nicht in vollem Umfang der Besteuerung. Vielmehr wird durch einen Sondersteuersatz von 25% (Abgeltungsteuer) oder eine 40%ige Steuerbefreiung (Teileinkünfteverfahren) im Vergleich mit dem Normaltarif eine Abschwächung der Einkommensteuer erreicht. |
Das Zusammenwirken der beiden Entlastungsmaßnahmen kann dazu führen, dass die steuerliche Belastung von Gewinnen, die eine Kapitalgesellschaft erzielt und an eine natürliche Person ausschüttet,
– | über dem für den Gesellschafter relevanten persönlichen Einkommensteuersatz liegt (wirtschaftliche Doppelbelastung wird abgeschwächt), |
– | mit dem für den Gesellschafter relevanten persönlichen Einkommensteuersatz übereinstimmt (wirtschaftliche Doppelbelastung wird vollständig vermieden) oder |
– | unter dem für den Gesellschafter relevanten persönlichen Einkommensteuersatz liegt (wirtschaftliche Doppelbelastung wird überkompensiert). |
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Im Folgenden werden im ersten Schritt die Belastungswirkungen der Abgeltungsteuer bzw des Teileinkünfteverfahrens vorgestellt. Dabei erfolgt ein Vergleich mit der Situation, dass eine natürliche Person die Einkünfte nicht mittelbar über eine Kapitalgesellschaft erwirtschaftet, sondern die Einkünfte unmittelbar durch eine eigene Geschäftstätigkeit erzielt. Ergänzend wird darauf eingegangen, wie die bei Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft geltende Dividendenfreistellung in dieses Konzept einzuordnen ist.[222] Im zweiten Schritt werden die Nachteile des geltenden Körperschaftsteuersystems aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufgezeigt: fehlende Rechtsformneutralität, fehlende Finanzierungsneutralität sowie fehlende Gewinnverwendungsneutralität. Bei einer Betrachtung von grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft und ihre Anteilseigner sind in unterschiedlichen Staaten ansässig) ist die Kritik an der Abgeltungsteuer bzw am Teileinkünfteverfahren allerdings erheblich zu relativieren. Im dritten Schritt wird nämlich deutlich, dass die Körperschaftsteuersysteme, bei denen eine Doppelbelastung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne in vollem Umfang vermieden wird (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren, Dividendenabzugsverfahren und Dividendenfreistellungsverfahren), im grenzüberschreitenden Bereich mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. Die Nachteile dieser doppelbesteuerungsvermeidenden Körperschaftsteuersysteme sind so gravierend, dass das bei ausschließlicher Betrachtung von innerstaatlichen Sachverhalten (Kapitalgesellschaft und ihre Anteilseigner sind im gleichen Staat ansässig) zu kritisierende deutsche Körperschaftsteuersystem als Kompromiss akzeptiert werden sollte. Zusätzlich wird kurz erläutert, warum das klassische Körperschaftsteuersystem prinzipiell abzulehnen ist.
Die Analysen konzentrieren sich auf das Nebeneinander von Körperschaft- und Einkommensteuer. Die Wirkungen der Gewerbesteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bleiben in diesem Abschnitt unberücksichtigt. Auf die Besonderheiten der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) bzw das Wahlrecht für unternehmerisch beteiligte Gesellschafter (§ 32d Abs. 2 Nr 3 EStG) wird gleichfalls nicht immer gesondert hingewiesen.[223]
a) Ausschüttungen an eine natürliche Person (Abgeltungsteuer)
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Erwirtschaftet eine natürliche Person ihre Einkünfte durch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit, kann es nicht zu einer Doppelbelastung kommen. Bei einer unmittelbaren Einkommenserzielung fällt keine Körperschaftsteuer, sondern nur Einkommensteuer an. Die Belastung der Einkünfte ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen (Normaltarif): sESt.
Wird eine natürliche Person mittelbar über eine Kapitalgesellschaft tätig, unterliegen die Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der 25%igen Abgeltungsteuer. Zusätzlich ist die (Vor-)Belastung der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
Ob aus Sicht des Anteilseigners die Abgeltungsteuer (mittelbarer Bezug der Einkünfte über eine Kapitalgesellschaft) im Vergleich zu einem unmittelbaren Bezug der Einkünfte zu einer höheren oder niedrigeren Belastung führt, hängt von seinem persönlichen Einkommensteuersatz ab:
– | Beträgt der Einkommensteuersatz des Gesellschafters 36,25%, tritt bei einem Bezug der Einkünfte in Form von Dividenden (Abgeltungsteuer) und einer unmittelbaren wirtschaftlichen Betätigung die gleiche Gesamtsteuerbelastung auf: Belastung bei unmittelbarer Betätigung = Belastung bei mittelbarem Bezug (Abgeltungsteuer) sESt = sKSt + (1 – sKSt) × sAbgSt bei sKSt = 15% und sAbgSt = 25% gilt sESt = 0,15 + (1 – 0,15) × 0,25 sESt = 0,15 + 0,2125 sESt = 0,3625 sESt = 36,25% |
– | Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 36,25% liegt, werden bei einem mittelbaren Bezug der Einkünfte höher belastet. Die Definitivbelastung mit Körperschaftsteuer wird durch die pauschale Besteuerung der Dividenden nur zum Teil ausgeglichen. Um diesen Nachteil abzuschwächen, sieht das Konzept der Abgeltungsteuer eine Günstigerprüfung vor. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners unter 25%, kann er eine Besteuerung seiner Einkünfte entsprechend dem für ihn geltenden Steuersatz beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG). Auf diese Weise wird die Vorbelastung aber nur ansatzweise berücksichtigt. Sogar für Steuerpflichtige, die auf die Dividenden keine Einkommensteuer bezahlen, weil ihre Einkünfte unter dem Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder unter dem allgemeinen Grundfreibetrag liegen, verbleibt eine Mehrbelastung. Bei unmittelbarem Bezug der Einkünfte fällt keine Besteuerung an. Bei Beantragung der Günstigerprüfung zahlt der Anteilseigner zwar auf die Dividenden gleichfalls keine Einkommensteuer, aber die auf Ebene der Kapitalgesellschaft angefallene 15%ige Körperschaftsteuer bleibt bestehen (Definitivcharakter der Körperschaftsteuer). Je höher der Einkommensteuersatz ist, umso geringer wirkt sich der Nachteil aus dem Definitivcharakter der Körperschaftsteuer aus und umso stärker macht sich der Vorteil aus der über die Abgeltungsteuer vorgenommenen Steuersatzreduzierung bemerkbar. |
– | Liegt der persönliche Einkommensteuersatz über 36,25%, werden bei einer Besteuerung der Dividenden nach dem Konzept der Abgeltungsteuer Gewinne einer Kapitalgesellschaft im Ausschüttungsfall geringer belastet als Einkünfte, die aus einer unmittelbaren wirtschaftlichen Betätigung erzielt werden. Der Vorteil aus der pauschalen Besteuerung der Dividenden mit dem Sondersteuersatz von 25%, der um 20 Prozentpunkte unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer liegt, wirkt in dieser Situation stärker als die Mehrbelastungen aus der auf Ebene der Kapitalgesellschaft erhobenen Körperschaftsteuer. |
Diese allgemeinen Aussagen werden in der nachstehenden Übersicht für ausgewählte Einkommensteuersätze quantifiziert:
Abb. 2.23: Belastungswirkung bei einem mittelbaren Bezug der Einkünfte (Abgeltungsteuer) gegenüber einem unmittelbaren Bezug der Einkünfte (Normaltarif)
persönlicher Einkommensteuersatz | Gesamtbelastung bei der Abgeltungsteuer | unmittelbare wirtschaftliche Betätigung | Mehrbelastung (+) bzw Minderbelastung (–) bei der Abgeltungsteuer |
---|---|---|---|
0,00% | 15,00% | 0,00% | + 15,00% |
10,00% | 23,50% | 10,00% | + 13,50% |
20,00% | 32,00% | 20,00% | + 12,00% |
25,00% | 36,25% | 25,00% | + 11,25% |
30,00% | 36,25% | 30,00% | + 6,25% |
36,25% | 36,25% | 36,25% | ± 0,00% |
40,00% | 36,25% | 40,00% | – 3,75% |
45,00% | 36,25% | 45,00% | – 8,75% |
Hinweis:
Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25% wird die Günstigerprüfung beantragt, sodass die Einkommensteuer entsprechend den persönlichen Verhältnissen berechnet wird. Die 25%ige Abgeltungsteuer wird ab einem persönlichen Einkommensteuersatz von 25% angesetzt.
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