Kitabı oku: «Sachenrecht II», sayfa 6

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I. Einigung über Eigentumsübertragung

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Die Übereignung ist ein abstraktes Verfügungsrechtsgeschäft, also unabhängig vom Vorhandensein und der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts.

1. Zustandekommen und Inhalt

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Als Vertrag kommt die Einigung nach §§ 145 ff. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.[1]

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Bei der Einigung ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Inhalt der Einigung ist daher, dass der Übereignende dem Erwerber eine konkrete Sache übereignen will.[2]

Bei der Übereignung beweglicher Sachen ist es zulässig, den Eigentumserwerb von dem Eintritt einer Bedingung abhängig (§ 158) zu machen. Wichtigster Fall ist der in § 449 Abs. 1 vorgesehene Eigentumsvorbehalt, wonach der Eigentumsübergang von der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht werden kann.

Begrifflich ist dabei zu beachten, dass nicht die Einigung bedingt ist, sondern nur der Übergang des Eigentums auf den Erwerber (vgl. Wortlaut des § 449 Abs. 1). Die Einigung selbst ist unbedingt.

Hinweis

Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gem. §§ 873, 925 (sog. „Auflassung“ vgl. § 925), sind Bedingungen nicht zulässig. Die Veräußerung eines Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt ist daher nicht möglich.[3] Dies ist auch nicht notwendig, da der Verkäufer sich durch Eintragung einer Restkaufpreishypothek (§§ 1113 ff.) dinglich absichern kann.

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Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden bei der Behandlung des Anwartschaftsrechts besprechen. Siehe dazu unter Rn. 144.

Beachten Sie auch hier die Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z.B. einem Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Übereignung ergibt) und dem Verfügungsvertrag (hier dem Übereignungsvertrag nach § 929 S. 1), der den Eigentumsübergang herbeiführt (Trennungsprinzip!). Aus § 449, der nur die schuldrechtliche Seite regelt, folgt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, dass der Verkäufer – in Abweichung von § 433 Abs. 1 – zunächst nur zur Übertragung bedingten Eigentums verpflichtet ist.[4] Nach h.M. hat aber der Verkäufer seinen Teil des Kaufvertrags aber erst mit Eigentumserwerb des Käufers erfüllt.[5] Mit Zahlung des Restkaufpreises geht das Eigentum dann automatisch auf den Käufer über. Bis dahin hat der Käufer ein, durch § 161 gegenüber Dritten geschütztes Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb.[6]

2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

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Da es sich bei der Einigung um einen Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. handelt, sind die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse) für mehrseitige Rechtsgeschäfte zu beachten.[7]

Ein Geschäftsunfähiger kann daher ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters gem. §§ 104, 105 weder Eigentum erwerben, noch übertragen. Der nach §§ 2, 106 beschränkt Geschäftsfähige kann gem. §§ 107, 108 Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil).[8] Zur Übertragung des Eigentums (rechtlicher Nachteil) benötigt er aber grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

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Denkbar ist weiterhin eine Anfechtung durch eine Partei und demgemäß die Unwirksamkeit der Einigung nach § 142 Abs. 1. Dabei muss aufgrund des Trennungsprinzips aber genau untersucht werden, ob nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft oder auch das dingliche Vollzugsgeschäft in Form der Einigung von der Anfechtung erfasst ist. Das ist der Fall, wenn sogenannte Fehleridentität vorliegt, also ein Anfechtungsgrund eingreift, der sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Bei der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 ist das grundsätzlich der Fall, da der täuschungsbedingte Irrtum i.d.R. auch noch bei der Vornahme des Verfügungsgeschäfts fortwirkt. Bei einer widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1 liegt Fehleridentität vor, wenn die Drohung beim dinglichen Vollzug noch fortbesteht. In den anderen Fällen der Anfechtung wegen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1), Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2) oder Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2) muss im Einzelfall untersucht werden, ob sich der Anfechtungsgrund (auch oder nur) auf das dingliche Vollzugsgeschäft bezieht.

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Bei den Anfechtungsgründen des § 119 Abs. 1 ist dies äußerst selten der Fall (z.B. V will dem K eine Sache vermieten und übergibt sie ihm. Die Auslegung aus Empfängersicht ergibt aber, dass V „verkaufen“ (schuldrechtliches Geschäft) und „übereignen“ (Verfügungsgeschäft) erklärt hat. Hier liegt ausnahmsweise sowohl beim schuldrechtlichen, als auch beim sachenrechtlichen Rechtsgeschäft ein Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 1 vor. Das Beispiel zeigt aber auch, dass es sich hierbei genau genommen nicht um einen Fall von Fehleridentität handelt, sondern um zwei verschiedene Inhaltsirrtümer).

Der problematischste Fall ist in diesem Zusammenhang der Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2. Nach einer Ansicht ist ein Irrtum nach § 119 Abs. 2 auch für das Verfügungsgeschäft beachtlich, wenn beide Geschäfte in einem Willensakt zusammenfallen.[9] Busche verlangt einschränkend die Kausalität des Eigenschaftsirrtums für das Verfügungsgeschäft.[10] Nach Flume soll sich der Eigenschaftsirrtum grundsätzlich auf das Verfügungsgeschäft erstrecken, da die Eigenschaft der zu übereignenden Sache auch Inhalt der dinglichen Willenserklärung sei.[11] Zutreffend dürfte dagegen wohl folgende Überlegung sein: Als abstraktes Rechtsgeschäft beschränkt sich der Inhalt der Übereignung in der Übertragung des Eigentums an der konkreten Sache. Die Erklärung lautet daher nur: „Ich übereigne diese konkrete Sache“ (sachenrechtlicher Minimalkonsens). Sie lautet daher nicht: „Ich übereigne diese konkrete Sache, weil sie die Eigenschaften XY hat“. Der Irrtum des Übereignenden betrifft in diesem Falle einen Umstand, der zwar sicher für das schuldrechtliche Kausalgeschäft wesentlich ist, da die Vorstellung der Parteien von den Eigenschaften der Sache i.d.R. die Höhe des Preises beeinflusst. Für das Übereignungsgeschäft als solches sind die Eigenschaften der Sache richtigerweise nicht „verkehrswesentlich“.[12]

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Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden wir im Zusammenhang mit der Übereignung nach § 930 besprechen, da Sicherungsübereignungen in den meisten Fällen in dieser Form erfolgen.

Auch kann eine Übereignung u.U. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 nichtig sein. Diese Frage stellt sich vor allem bei einer Sicherungsübereignung im Falle der Übersicherung des Gläubigers.

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft › A. Erwerb nach § 929 S. 1 › II. Übergabe

II. Übergabe

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Zu einer wirksamen Übereignung nach §§ 929 ff. ist, von der Ausnahme nach § 929 S. 2 abgesehen, noch eine Vollzugshandlung (Publizitätsprinzip, s. o.) erforderlich. Diese liegt im Falle des § 929 S. 1 in der „Übergabe“.

Das Gesetz geht in § 929 S. 1 von der Übergabe der Sache durch den Eigentümer an den Erwerber als Normalfall aus. Für die Übergabe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Übergabe nach § 929 S. 1

I. Besitzerwerb auf Erwerberseite

II. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite (Abgrenzung zu § 930 )

III. Besitzverschiebung auf Veranlassung des Veräußerers

IV. zum Zweck der Übereignung

V. Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers? (Abgrenzung zu § 931 ); sehr str.

1. Besitzerwerb auf Erwerberseite

a) Nach §§ 854 ff

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Auf Erwerberseite ist Besitzerwerb erforderlich. Dies ist unproblematisch nach den §§ 854 ff. möglich, sofern daran, außer dem Erwerber selbst nur Besitzdiener (§ 855) oder Besitzmittler (§ 868) des Erwerbers beteiligt sind.

Das Tatbestandsmerkmal der Übergabe an den Erwerber ist ohne weiteres erfüllt, wenn der Veräußerer dem Erwerber selbst den unmittelbaren Besitz (§ 854) verschafft. Dies kann durch Einräumung der tatsächlichen Gewalt nach § 854 Abs. 1 oder durch bloße Einigung nach § 854 Abs. 2 geschehen, falls der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben.

Aber auch, wenn die Sache einem Besitzdiener des Erwerbers ausgehändigt wird, erlangt der Erwerber nach § 855 (fiktiv) den unmittelbaren Besitz und hat damit die Übergabe an den Erwerber stattgefunden.

Beispiel

Verkäufer V händigt das verkaufte Auto dem Angestellten A des Käufers K aus.

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Schreiben Sie aber bitte niemals in der Klausur „V hat sich bei der Übergabe durch A vertreten lassen“. Warum? Die Übergabe ist keine Willenserklärung, sondern ein Realakt (Tathandlung), bei dem Stellvertretung nach §§ 164 ff. unzulässig ist.[13] Arbeiten Sie hier nur mit der Rechtsfigur des Besitzdieners (§ 855)! Vertreten kann der Besitzdiener den Geschäftsherrn allenfalls bei der Einigung, falls er mit Vertretungsmacht handelt, da es bei diesem Prüfungspunkt um die Abgabe von Willenserklärungen geht.

Aber auch die Aushändigung der Sache an einen Besitzmittler des Erwerbers erfüllt die Voraussetzungen der Übergabe, weil hierdurch der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Beispiel

Erwerber K hat die Sache vor Lieferung bereits an M vermietet und veranlasst V, die Sache gleich direkt an M auszuliefern.

b) Einschaltung von Geheißpersonen

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In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Übergabe an den Erwerber auch ohne Besitzerwerb des Erwerbers möglich ist, sofern auf Erwerberseite eine Geheißperson eingeschaltet worden ist.[14] Diese Rechtsfigur ist in den §§ 854 ff. gesetzlich nicht geregelt.


Geheißperson auf Erwerberseite ist derjenige, an den, ohne dass dieser Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers ist, auf Geheiß des Erwerbers der Besitz übertragen wird.[15]

Beispiel

Käufer K hat die von V gekaufte Sache, bereits vor Lieferung an G weiter verkauft und vereinbart mit V, dass dieser die Sache direkt an G ausliefert. In diesem Fall hat V dem K mit Auslieferung an G die Sache auch im Rechtssinne „übergeben“, obwohl K zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an der Sache erlangt. In diesem Fall der „Direktbelieferung auf Anweisung“ werden schuldrechtlich zwei Kaufverträge erfüllt, nämlich der Kaufvertrag zwischen V und K und der Kaufvertrag zwischen K und G. Sachenrechtlich finden zwei Übereignungen statt, nämlich von V an K und von K an G. Gleichzeitig erwirbt K das Eigentum für eine „juristisch-logische Sekunde“, sog. „Durchgangserwerb“.[16]

2. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite

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Die genannten Personen können auch auf Veräußererseite tätig werden.


Dabei ist Geheißperson auf Veräußererseite derjenige, der ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers die Sache an die Erwerberseite übergibt.[17]

Diese Besitzverschaffung ist ein Realakt (infolgedessen Stellvertretung nicht möglich!). Eine Eigenart des Besitzübergangs ist § 929 S. 1 i.V.m. § 854 Abs. 2: Hier ist der Besitzübergang rechtsgeschäftlicher Art. Hier wird also das Eigentum durch zwei „Einigungen“ übertragen, die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1) und die über die Besitzübertragung (§ 854 Abs. 2).

Im Unterschied zur Übereignung nach § 930, bei welcher der Übereignende den Besitz behält, darf der Veräußerer nach Abschluss des Verfügungsgeschäfts keinen Besitz an der Sache (mehr) haben.[18] Im Fall der Einschaltung einer Geheißperson auf Veräußererseite hat der Veräußerer sogar weder vor, noch nach der Übereignung Besitz an der Sache.

Beispiel

V veräußert eine noch von V bei dem Hersteller G zu bestellende Sache an den Käufer K. Um die Auslieferung zu beschleunigen, weist V den G an, die Sache direkt an K auszuliefern. Auch diese Form der Besitzübertragung ist „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1. Dabei wird G als Geheißperson auf Seiten des V tätig.

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Das Gleiche gilt in dem folgenden Klausurklassiker: Der Veräußerer hat seine Waren beim Lagerhalter L eingelagert und ist demgemäß mittelbarer Besitzer. Nach Einigung mit dem Erwerber weist er den L an, die im Einzelnen verkauften Waren künftig für den Erwerber zu verwahren; L willigt ein. Hier wird der Erwerber zwar mittelbarer Besitzer, dieser wird ihm aber nicht vom Veräußerer übertragen, weshalb keine Übereignung nach § 931 vorliegt. Auch liegt keine Übereignung nach § 930 vor, da nicht zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittelungsverhältnis begründet wurde, sondern zwischen dem am Übereignungsvorgang unbeteiligten L und dem Erwerber. Vielmehr hat der Veräußerer seine Besitzposition vollständig aufgegeben, der Erwerber hat auf Veranlassung des Veräußerers Besitz (mittelbaren) erworben; damit liegt eine „normale“ Übergabe und damit eine Übereignung nach § 929 S. 1 vor. (Vgl. dazu aber auch unten, Rn. 64).

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Problematisch ist, ob eine Übergabe auch dann vorliegt, wenn auf Veräußererseite eine Person an der Besitzübertragung mitwirkt, die nur kraft Rechtsscheins als Geheißperson des Veräußerers erscheint (Geheißperson kraft Rechtsscheins). Diese Problematik werden wir im Rahmen des § 932 Abs. 1 S. 1 näher untersuchen.

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Sollte die Frage in einer Klausur auftauchen, sollten Sie die bei § 932 Abs. 1 S. 1 dargestellten Probleme, soweit sie sich auf die Übergabe beziehen, bereits hier untersuchen. Da die Frage aber überwiegend das in § 932 Abs. 1 S. 1 anzusprechende Rechtsscheinsprinzip betrifft, werden wir die Problematik aus Gründen der besseren Verständlichkeit dort besprechen.

3. Übertragung auf Veranlassung des Veräußerers

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Die Übergabe muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgen. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer Übergabe i.S.v. § 929 S. 1.[19]

Beispiel

Verschafft sich der ungeduldige Erwerber den Besitz selbst oder überredet er einen Besitzdiener des Veräußerers zur weisungswidrigen Aushändigung der Sache, liegt keine „Übergabe“ vor und der Erwerber erlangt das Eigentum nicht. Möglich wäre aber noch eine nachträgliche Übereignung nach § 929 S. 2, da der Erwerber nunmehr bereits im Besitz der Sache ist.

4. Zum Zweck der Übereignung

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Die Übergabe muss der Vollziehung der Übereignung dienen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, liegt ebenfalls keine Übergabe vor.[20]

Beispiel

Der Kaufinteressent K leiht sich die Sache für ein paar Tage von V aus, um sie zunächst auszuprobieren. Dies ist noch keine Übergabe nach § 929 S. 1. Einigen sich V und K später über den Eigentumsübergang, so reicht dies allerdings dann für den Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 aus.

5. Wechsel des unmittelbaren Besitzers?

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Umstritten ist, ob die Übergabe einen Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers voraussetzt.

Beispiel

V hat dem D seinen Wohnwagen für eine Urlaubsfahrt vermietet. Er verkauft den Wohnwagen an K. Noch bevor D seinen Urlaub antritt, weist V den D an, mit K einen Mietvertrag abzuschließen, was auch geschieht. Liegt eine „Übergabe“ von V an K vor?

Nach h.M. ist kein Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers erforderlich, so dass z.B. auch ein Besitzmittler des Veräußerers mit dem Erwerber ein neues Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren kann. § 929 S. 1 verlangt nur, dass der Erwerber oder seine Geheißperson auf Veranlassung des Veräußerers den unmittelbaren – oder mittelbaren Besitz erlangt und der Veräußerer anschließend keinen Besitz (mehr) hat.[21] Nach der Gegenansicht muss im Fall des § 929 S. 1 der unmittelbare Besitzer wechseln, da ansonsten § 931 überflüssig wäre. Allerdings sei § 931 auch auf den Fall anwendbar, dass der Besitzmittler des Veräußerers (hier D) auf dessen Veranlassung mit dem Erwerber ein Besitzkonstitut vereinbart.[22]

Nach h.M. hat K nach § 929 S. 1 Eigentum erworben. Die Gegenansicht gelangt über § 931 zum gleichen Ergebnis.


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3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft › A. Erwerb nach § 929 S. 1 › III. Einigsein

III. Einigsein

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Nach dem Wortlaut des § 929 S. 1 müssen sich die Beteiligten noch im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sein, dass das Eigentum auf den Erwerber über gehen soll. Entgegen §§ 130 Abs. 1 S. 2, 145 ist daher die sachenrechtliche Einigung bis zur Übergabe der Sache an den Erwerber frei widerruflich.

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Daraus ergibt sich das Problem, wie der (nach der schuldrechtlichen Vereinbarung) vertragswidrige Eigentumsvorbehalt zu behandeln ist.

Haben die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen, der den Verkäufer schuldrechtlich zur unbedingten Übereignung verpflichtet, und erklärt der Verkäufer erst vor oder bei Übergabe der Sache den Eigentumsvorbehalt einseitig, erwirbt der Käufer nur dann bedingtes Eigentum, wenn er sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt. Der entgegen dem Inhalt des Kaufvertrags – also vertragswidrig – erklärte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthält ein Angebot des Verkäufers nach § 145 zum Abschluss eines Übereignungsvertrags über eine aufschiebend bedingte Übereignung, der vom Käufer abgelehnt wird, wenn der Käufer den Eigentumsvorbehalt nicht akzeptiert. Damit erlischt das Übereignungsangebot des Verkäufers nach § 146 Alt. 1 und es fehlt an einer wirksamen Einigung i.S.v. § 929 S. 1. Der Käufer wird nicht Eigentümer.

Nimmt der Käufer, in Kenntnis des nachträglich erklärten Eigentumsvorbehalts, die Kaufsache widerspruchslos entgegen, so kommt bei Übergabe eine Einigung über die aufschiebend bedingte Übereignung zustande. Nach h.M.[23] führt dies auch zu einer nachträglichen Abänderung des Kaufvertrages, dahingehend, dass der Verkäufer nur die aufschiebend bedingte Übereignung schuldet.

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Werden dabei AGB verwendet, sind folgende Besonderheiten zu beachten:



Beispiel

Kein nachträglicher Eigentumsvorbehalt bei Zugang an den Lagerverwalter des Käufers.



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Der Prüfungspunkt „Einigsein“ ist als gesonderter Punkt nur zu untersuchen, wenn die sachenrechtliche Einigung und die Übergabe zeitlich auseinander fallen. Das Problem des vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts ist, falls es nach dem Sachverhalt in Betracht kommt, spätestens an dieser Stelle anzusprechen. Der Normalfall ist allerdings, dass die sachenrechtliche Einigung zeitgleich mit der Übergabe stattfindet. Erklärt der Verkäufer in diesem Falle, bei der Übergabe, dass er sich das Eigentum vorbehält, so müssen Sie das Problem bereits bei dem 1. Prüfungspunkt des Schemas, nämlich bei der „Einigung“ untersuchen.

Formulierungsvorschlag in diesem Fall: „V könnte sich mit K bei der Lieferung der Ware über den Übergang des Eigentums auf K geeinigt haben. Fraglich ist, wie sich hierauf die Erklärung des V auswirkt, dass er sich, entgegen seiner schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, das Eigentum vorbehalte ...“

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft › A. Erwerb nach § 929 S. 1 › IV. Berechtigung

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