Kitabı oku: «Sachenrecht II», sayfa 4

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Anmerkungen

[1]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

[2]

Palandt-Ellenberger Überblick vor § 90 Rn. 2.

[3]

Den Sonderfall der Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 werden wir später im Rahmen der §§ 929 ff. behandeln.

[4]

Beachte auch die Parallele bei Grundstücken, die in §§ 891–893 geregelt ist.

[5]

Palandt-Weidlich § 2366 Rn. 2.

[6]

Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 1.

[7]

Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 2.

[8]

Palandt-Herrler Überbl. vor § 873 Rn. 1.

[9]

Erbbaurechtsgesetz.

[10]

Wohnungseigentumsgesetz.

[11]

RGZ 93, 71, 73; 104, 316 ff., 318; 160, 166, 167.

[12]

Nach dem Urteil des BGH vom 8.2.2002 (AZ: V ZR 252/00) = NJW 2002, 1797 kann eine Bebauungsbeschränkung zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

[13]

BGH NJW 1984, 2277, 2278.

[14]

BGH NJW 1984, 2277, 2278.

[15]

Siehe im Skript „Schuldrecht BT I“ Rn. 18.

[16]

Palandt-Ellenberger Überbl. vor § 90 Rn. 3.

[17]

Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 1.

[18]

BGH NJW 1956, 788.

[19]

BGH NJW 1955, 1793.

[20]

Palandt-Ellenberger § 93 Rn. 1.

[21]

Palandt-Wicke § 1212 Rn. 2.

[22]

Palandt-Ellenberger Überblick v. § 90 Rn. 5.

[23]

Palandt-Ellenberger Überblick v. § 90 Rn. 5.

[24]

Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 2.

[25]

Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 2.

[26]

Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 3.

[27]

Palandt-Ellenberger § 91 Rn. 4; anders aber nach der Rspr. bei einem Pkw, obwohl dieser keine vertretbare Sache ist.

[28]

RGZ 138, 72.

[29]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 16.

1. Teil Einleitung › B. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

B. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

25

Wird eine Sache veräußert, so müssen Sie unbedingt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!


Das Trennungsprinzip besagt: Das schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte.[1]

Hinter diesen Satz kann man gar nicht genügend Ausrufungszeichen setzen. Seine permanente Nichtbeachtung hat schon manche Träume vom zweistelligen Examensergebnis auf den Boden der Realitäten zurückgeführt.

Dies wird häufig übersehen, weil diese Rechtsgeschäfte äußerlich oft in einer Handlung zusammenfallen.

Beispiel

K legt im Supermarkt eine Flasche Wein auf das Förderband an der Kasse. Die Kassiererin scannt den Preis ein, K zahlt und nimmt die Weinflasche mit.

Hier fallen das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag nach §§ 433 ff.) und das dingliche Rechtsgeschäft (die Übereignung nach § 929 S. 1 = Verfügung) zwar äußerlich in einer Handlung zusammen; dennoch handelt es sich aber um zwei rechtlich voneinander zu trennende Verträge. Die Kassiererin muss also nicht ausdrücklich sagen: „Hiermit verkaufe ich Ihnen die Flasche Wein und ich übereigne Sie Ihnen“. Dies wäre völlig lebensfremd. Für den Juristen muss aber klar sein, dass es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene, voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte handelt.


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26

Das Abstraktionsprinzip ist die Folge des Trennungsprinzips. Das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, im Beispiel der Kaufvertrag, ist der Rechtsgrund für die Veränderung der Rechtslage an der Sache, hier für die zur Erfüllung der Verpflichtung vorgenommene Übereignung. Ist das schuldrechtliche Kausalgeschäft nichtig, so entsteht nach §§ 812 ff. ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, dass das Verfügungsgeschäft wieder rückgängig gemacht werden muss.


Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.[2]

Beispiel

V verkauft dem K sein Auto und übereignet es ihm. Später ficht V den Kaufvertrag wegen Inhaltsirrtums wirksam nach § 119 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 an. Wer ist Eigentümer des Autos?

Trotz Anfechtung des Kaufvertrags durch V ist K Eigentümer geblieben. Die Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 nur zur Nichtigkeit des Kaufvertrags (§ 433) und ändert nichts an der Wirksamkeit des Übereignungsvertrags (§ 929). Da mit der Anfechtung des Kaufvertrags aber der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb des K weggefallen ist, ist K nunmehr schuldrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1[3] zur Rückübereignung an V verpflichtet.

Hinweis

Das Abstraktionsprinzip führt somit nicht dazu, dass eine ohne Rechtsgrund erfolgte Rechtsänderung auf Dauer Bestand hat. Es ist vielmehr eine wesentliche Aufgabe des Instituts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.), solche rechtsgrundlosen Verfügungen „rückabzuwickeln“ (sog. Leistungskondiktion).


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Beachte aber: In den Fällen der sog. Fehleridentität sind ausnahmsweise das schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft nichtig.


Fehleridentität liegt vor, wenn das schuldrechtliche- und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft mit dem gleichen Mangel behaftet sind.

Beispiele

Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsvertrages durch einen geschäftsunfähigen Käufer oder Verkäufer. Hier sind beide Rechtsgeschäfte nach §§ 104, 105 nichtig. Bei arglistiger Täuschung des Verkäufers durch den Käufer sind im Fall der Anfechtung beider Verträge beide Rechtsgeschäfte nach § 142 Abs. 1 nichtig, sofern die Täuschung, was der Regelfall ist, den Verkäufer nicht nur zum Abschluss des Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluss des Übereignungsvertrags veranlasst hat. Im Fall der rechtswidrigen Drohung kann auch der Übereignungsvertrag angefochten werden, wenn die Drohung zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand.[4]

Hinweis

Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.

Anders, als bei der Übereignung eines Grundstücks (vgl. § 925 Abs. 2), ist es bei der Übereignung einer beweglichen Sache möglich, diese von Bedingungen (§ 158) abhängig zu machen. Daher ist es auch zulässig, zu vereinbaren, dass die Übereignung davon abhängig sein soll, dass das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam ist. Man spricht in diesem Fall von „Bedingungszusammenhang“.[5] Wird in einem solchen Fall das Grundgeschäft angefochten oder ist es aus einem anderen Grunde unwirksam, so ist dann ausnahmsweise auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam.

JURIQ-Klausurtipp

In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22.

[2]

Palandt-Ellenberger v. § 104 Rn. 22.

[3]

Im Falle der Anfechtung ist umstritten, ob die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (da die Anfechtung erst später erfolgt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (wegen § 142 Abs. 1) beansprucht werden kann. Der Unterschied ist aber wegen § 142 Abs. 2 von geringer Relevanz.

[4]

Palandt-/Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 23 mit weiteren Beispielen.

[5]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 24.

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze

C. Sachenrechtsgrundsätze

28

Da die dingliche Rechtslage von jedermann zu beachten ist, ist es das Ziel des Sachenrechts, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Grundsätze des Sachenrechts.

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

29

Die dinglichen Rechte sind durch das Gesetz auf bestimmte Typen beschränkt. Das Gesetz enthält daher eine enumerative Aufzählung der dinglichen Rechte.


Unter dem sachenrechtlichen numerus clausus versteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind. Es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt.

Anders als im Schuldrecht herrscht also im Sachenrecht keine Vertragsfreiheit.[1]


Der sachenrechtliche Typenzwang bedeutet, dass die Parteien an den gesetzlich niedergelegten Inhalt des dinglichen Rechts gebunden sind.[2]

Beispiel

Brauerei B vereinbart mit dem Gastwirt G, dass dieser nur das Bier der B auf seinem Grundstück verkaufen darf. Wie lässt sich diese Verpflichtung des G sachenrechtlich in zulässiger Weise absichern?

In Betracht kommt die Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung besteht, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. § 1090 Abs. 1 verweist damit auf § 1018. Danach kann Gegenstand der Belastung auch sein, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Damit ist i.S. des sachenrechtlichen Typenzwanges umschrieben, was zulässiger Inhalt dieser dinglichen Belastung sein kann: Das Verbot, Getränke schlechthin oder alkoholische Getränke oder auch nur Bier auf einem Grundstück zu lagern oder zu vertreiben, kann nach ständiger Rechtsprechung zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden.[3] Schuldrechtlich kann die B dann mit G vereinbaren, dass sie ihm, in Abweichung von der dinglichen Belastung, gestattet, ihre Produkte auf dem Grundstück zu vertreiben.

Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit, und damit ein Verstoß gegen den Typenzwang, wäre eine Bezugsbindung, also das Verbot, auf dem Grundstück andere Biere als die einer bestimmten Brauerei zu verkaufen; denn das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten ist kein Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück, sondern der allgemeinen Handlungs- und unternehmerischen Betätigungsfreiheit.[4]

Hinweis

Den numerus clausus der dinglichen Rechte können Sie sich problemlos durch folgenden Merkspruch im Gedächtnis verankern:

Eier, die grundlos vor Rehen hypfen

(letzteres ausnahmsweise mit „y“ geschrieben; Erklärung s.u.):


Ei = Eigentum (§§ 903 ff.) und Wohnungseigentum nach dem WEG (Schönfelder Nr. 37)
er = Erbbaurecht nach dem ErbbaurechtsG (Schönfelder Nr. 41)
die = Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093)
grundlos = Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1191–1203)
vor = Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094–1104)
Rehen = Reallasten (§§ 1105–1112)
hypfen = Hypothek (§§ 1113–1190) und Pfandrecht (§§ 1204–1294)

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › II. Grundsatz der Absolutheit

II. Grundsatz der Absolutheit

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Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die dinglichen Rechte jedermann gegenüber wirken. Praktisch bedeutet der Grundsatz einen umfassenden Rechtsschutz.[5] Dagegen wirken schuldrechtliche Verträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsbeteiligten (Grundsatz der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen).

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › III. Der Publizitätsgrundsatz

III. Der Publizitätsgrundsatz

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Dem absoluten Charakter der dinglichen Rechte entspricht das Streben des Sachenrechts nach deutlicher Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage und ihrer Veränderung auch für unbeteiligte Dritte. Die Schuldverhältnisse, die nur zwischen den betreffenden Partnern bestehen und auch nur diese angehen, brauchen dagegen nicht nach außen in Erscheinung zu treten.

Die dinglichen Rechte aber, die jedermann zu respektieren hat, müssen auch für jedermann erkennbar sein. Es gilt daher im Sachenrecht das Publizitätsprinzip. Erkennbar nach außen wirkt bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken und bei Rechten an Grundstücken ein öffentliches Register, das Grundbuch.

Die Veränderungen der dinglichen Rechtslage erfordern daher bei beweglichen Sachen regelmäßig die Übertragung des Besitzes (zu den Ausnahmen später), bei Grundstücken die Eintragung. Hierdurch soll der Erfolg der vorgenommenen dinglichen Verfügung offenkundig gemacht werden.

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz

IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz

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Der für alle Verfügungsgeschäfte geltende Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass eine Einigung über eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn der Gegenstand, an dem die Rechtsänderung eintreten soll, spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann.

Die dinglichen Rechtsgeschäfte müssen sich daher immer auf bestimmte individualisierte Sachen beziehen. Niemand kann Eigentümer noch nicht individuell bestimmter Sachen sein. Ein Herrschaftsrecht über nur vorgestellte, nicht konkret vorhandene Sachen ist undenkbar.

JURIQ-Klausurtipp

Zu erörtern ist dieses Problem regelmäßig bei der Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten. Derartige Übereignungen erfolgen normalerweise nach §§ 929, 930, 868 (Bitte lesen).

Beispiel

Kaufmann S vereinbart mit seinem Gläubiger G am 11.10., dass er ihm sämtliche im Moment der Übereignung in seinem Warenlager befindlichen Waren zur Absicherung einer Darlehensforderung des G übereignet. Die nach § 929 S. 1 zur Übereignung an sich erforderliche Übergabe wird nach § 930 dadurch ersetzt, dass S den Besitz an diesen Waren bis auf weiteres für G als Entleiher behalten soll (vgl. § 868).

Hier entspricht die sachenrechtliche Einigung nach § 929 noch dem Bestimmtheitsgrundsatz, obwohl die Parteien die zu übereignenden Waren nicht einzeln bezeichnet haben. Jeder beliebige Dritte könnte nämlich zu diesem Zeitpunkt allein anhand der Vereinbarung im Warenlager des S die Waren bestimmen, auf die sich die Einigung bezieht.[6]

Gegenbeispiel

S vereinbart mit G, dass er ihm sämtliche Waren, die sich am 11.10. zum Zeitpunkt der Übereignung in seinem Warenlager befinden übereignet, „soweit sie ihm gehören“. Hier wäre die sachenrechtliche Einigung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam, weil ein Dritter, der mit der Vereinbarung in der Hand am 11.10. das Warenlager des S betritt, nicht sehen kann, welche der Waren dem S gehören.

Schuldrechtlich sind dagegen Verpflichtungen, die sich nur auf der Gattung nach bezeichnete Sachen beziehen, gem. § 243 möglich. Im Schuldrecht gilt der Bestimmbarkeitsgrundsatz.

1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte

V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte

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Dingliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt. Abstrakte Rechtsgeschäfte lassen nach ihrem Inhalt nicht erkennen, warum sie vorgenommen worden sind. So erschöpft sich z.B. der Inhalt eines Übereignungsvertrags nach § 929 in der Erklärung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll (sog. sachenrechtlicher Minimalkonsens). Der Grund, warum das geschieht, ist den Parteien zwar bekannt, ist aber nicht Inhalt des Übereignungsvertrages. Daher werden solche Rechtsgeschäfte als abstrakt bezeichnet. Dies ist auch der dogmatische Grund dafür, dass solche Rechtsgeschäfte für ihre bereicherungsrechtliche Beständigkeit einen äußeren Rechtsgrund (z.B. einen Kaufvertrag) benötigen, aber dennoch auch ohne einen solchen zunächst einmal wirksam sind.

Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z.B. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) „abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis“ (§ 311 Abs. 1).

Beispiel

A wird vom Ladendetektiv D bei einem Ladendiebstahl im Geschäft des B erwischt. A, der nicht möchte dass die Polizei eingeschaltet wird, erklärt auf Verlangen des D schriftlich: „Ich verpflichte mich, an B 100 € zu zahlen“. Auch bei diesem Rechtsgeschäft ist der Grund, warum A 100 € an B zahlen will aus dem Inhalt der Erklärung des A nicht erkennbar. Es handelt sich also um ein abstraktes Rechtsgeschäft.[7] Kann A später nachweisen, dass B nichts von ihm verlangen konnte, so ist sein Schuldanerkenntnis zwar trotzdem wirksam (Abstraktionsprinzip), jedoch kann A es nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 wieder heraus verlangen (vgl. § 812 Abs. 2) und nach § 821 die Leistung verweigern.

Anmerkungen

[1]

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

[2]

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

[3]

BGH NJW 1979, 2150; BGH NJW 1988, 2364; BGH NJW-RR 1992, 593; BayObLG NJW-RR 1997, 912, 913.

[4]

BGH NJW 1959, 670; BGH NJW 1985, 2474.

[5]

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 1.

[6]

Palandt-Herrler § 930 Rn. 2–5.

[7]

Palandt-Sprau § 781 Rn. 2.

2. Teil Erwerb des Besitzes

Inhaltsverzeichnis

A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

C. Erwerb mittelbaren Besitzes

D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

E. Verlust des mittelbaren Besitzes

34

Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch darf der Besitz, als tatsächliche Sachherrschaft nicht mit dem Eigentum, der rechtlichen Sachherrschaft, verwechselt werden. Das Gesetz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an einer Sache (vgl. z.B. §§ 861, 862, 1007). Der Besitz spielt im Sachenrecht eine große Rolle. Die nachfolgende Darstellung erläutert die klausurwichtigen Begriffe und Grundsätze.

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