Kitabı oku: «Schuldrecht Besonderer Teil I», sayfa 11
2. Zwischenergebnis
Somit wurde zwischen L und K ein Kaufvertrag geschlossen, der den K zur Zahlung von 1200 € verpflichtete. Damit ist der Zahlungsanspruch in dieser Höhe zugunsten der L entstanden.
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
Zu prüfen ist nun, ob der Zahlungsanspruch im Hinblick auf den Verlust des achten Teilbandes auf dem Transportweg ganz oder teilweise entfallen ist.
1. Wegfall gemäß § 326 Abs. 1 S. 1
Der Zahlungsanspruch der L könnte ganz oder zumindest teilweise gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 entfallen sein. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, so dass § 326 Anwendung findet.
a) Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1
Ein Wegfall des Kaufpreiszahlungsanspruchs nach § 326 Abs. 1 S. 1 setzt zunächst voraus, dass die L ganz oder teilweise gem. § 275 von ihrer Leistungspflicht befreit ist. In Betracht kommt eine Leistungsbefreiung wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1.
Aufgrund des zwischen K und L geschlossenen Kaufvertrages schuldete die L die Lieferung eines aktuellen, aus acht Teilbänden bestehenden „Kölner Kommentar zum BGB“. Eine Konkretisierung der Schuld auf ein bestimmtes Exemplar ist nach dem Sachverhalt ausdrücklich bei Vertragsschluss nicht erfolgt und auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 anzunehmen. Keine der beiden Parteien hatte ein erkennbares Interesse, die Lieferpflicht auf ein individuelles Exemplar zu konkretisieren. Deshalb schuldete die L nach dem mit K geschlossenen Kaufvertrag die Lieferung irgendwelcher mangelfreier Exemplare aus der festgelegten Gattung. Ob insoweit eine allgemeine oder eine auf den Vorrat der L beschränkte Gattungsschuld anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Bezogen auf beide Schuldformen käme eine Unmöglichkeit nur dann in Betracht, wenn die gesamte Gattung oder zumindest der Vorrat der L eine Leistung nicht mehr gestatten würde. Dafür bietet der Sachverhalt aber keinerlei Anhaltspunkte.
Eine Unmöglichkeit kann also nur dann vorliegen, wenn sich die Gattungs- bzw. Vorratsschuld der L nach Vertragsschluss auf die konkret zur Versendung gebrachten Exemplare konkretisiert hätte und deshalb der Verlust des einen Teilbandes insoweit zur Unmöglichkeit führt.
Gemäß § 243 Abs. 2 tritt Konkretisierung bei einer Gattungsschuld auf ein bestimmtes Exemplar dann ein, wenn der Schuldner das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat.
Was der Schuldner im Einzelnen zur Herbeiführung des Leistungserfolges unternehmen muss, bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Indem die L nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet war, die Teilbände des Gesamtkommentars an den K zu versenden, scheidet zunächst die Vereinbarung einer Holschuld i.S.d. § 269 Abs. 1, Abs. 2 aus. In Betracht kommt deshalb allein eine Schick- oder Bringschuld. Beide Schuldformen unterscheiden sich dadurch, dass bei der Schickschuld der Leistungsort entsprechend dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 269 Abs. 1 weiterhin beim Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners verbleibt. Bei der Bringschuld hingegen befinden sich Leistungs- und Erfolgsort am Sitz des Gläubigers. Da es bei der Versendung typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache – auf eigene oder fremde Kosten – zu veranlassen, begründet die Versendung für sich alleine noch nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Leistungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers sein, § 269 Abs. 3.[65] Grundsätzlich bleibt es daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1, wonach der Sitz des Schuldners Erfüllungsort für die ihm obliegenden Verkäuferpflichten ist. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Interessenlage der Parteien dies gebietet, §§ 133, 157. Eine solche abweichende Zuordnung des Leistungsortes ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass L grundsätzlich die Versendung nicht selbst unternimmt und grundsätzlich hierfür auch nicht die Kosten trägt. Die Tatsache, dass L die Kosten des Versandes übernommen hatte, beruhte allein darauf, dass K den Bestellwert von 50 € überschritten hatte. Umgekehrt bedeutet dies, dass L die Versendung sonst nicht auf eigene Kosten übernimmt.
Im Ergebnis wurde damit eine Schickschuld vereinbart. Bei einer Schickschuld des Verkäufers besteht die erforderliche Leistungshandlung darin, dass der Verkäufer eine qualitativ ordnungsgemäße Ware aussondert und an eine zur Versendung geeignete Transportperson übergibt.[66] Laut Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter der L alle acht Teilbände des Kommentarwerkes ausgesondert und an einen Vertreter des von ihr beauftragten Transportunternehmens, B, übergeben. Damit hatte L über ihren Erfüllungsgehilfen das ihrerseits zur Leistung Erforderliche getan, sodass sich in der Folge ihre Leistungsverpflichtung auf die an B übergebenen Exemplare konkretisiert hatte.
Indem der nun noch ausstehende Teilband untergegangen ist und sich sein Verbleib nicht mehr aufklären lässt, ist zumindest insoweit eine objektive, tatsächliche Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 eingetreten.
Im Falle der Teilunmöglichkeit sieht § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 grundsätzlich vor, dass die Gegenleistung nicht vollständig entfällt, sondern nach den Vorschriften über die Minderung gemäß § 441 anteilig herabgesetzt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unmöglichkeit eines Leistungsteils insgesamt zur Unmöglichkeit der gesamten Leistung führt. Im letzteren Falle würde der Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 insgesamt entfallen.
Ob das Ausbleiben des achten Teilbandes zur gesamten oder nur zur teilweisen Befreiung von der Zahlungspflicht des K führt, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn K aus anderen Gründen weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleibt.
b) Ausnahme von § 326 Abs. 1 S. 1 gemäß § 447
Abweichend vom Grundsatz des § 326 Abs. 1 S. 1 bleibt der Käufer im Falle der Vereinbarung eines Versendungskaufes gemäß § 447 zur vollen Kaufpreiszahlung in jedem Fall verpflichtet, wenn eine Konkretisierung der zu versendenden Ware eingetreten ist, die Ware durch zufällige Zerstörung oder Verlust untergeht und die Anwendung des § 447 nicht ausgeschlossen ist.
aa) Versendungskauf
§ 447 setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer „verlangt“, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Leistungsort) versendet wird. Ein besonderes, ausdrückliches Ersuchen des K lässt sich im Sachverhalt nicht feststellen. Vielmehr ergab sich aufgrund der Tatsache, dass er den Kommentar im Internet bestellte, aus der Natur der Sache, dass die Ware versendet werden musste. Allerdings ist das Versendungsverlangen i.S.d. § 447 nicht als einseitiges Ersuchen des Käufers zu verstehen, sondern vielmehr als Ausschluss eigenmächtigen Verkäuferhandelns. Allein die meist gleichzeitig mit dem Kaufvertrag getroffene Versendungsvereinbarung ist deshalb ausreichend. Wie bereits ausgeführt wurde zwischen den Parteien eine Schickschuld und damit ein Versendungskauf i.S.d. § 447 vereinbart.
bb) Kein Ausschluss nach § 474 Abs. 4
Die Gefahrtragungsregel des § 447 ist allerdings nach § 475 Abs. 2 nicht anwendbar, wenn es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 handelt und kein in § 475 Abs. 2 umschriebener Ausnahmefall vorliegt.
Definitionsgemäß setzt der Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 S 1 voraus, dass der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher gehandelt hat. Daran könnte man hier zweifeln, da K den Kommentar für seine im Aufbau begriffene Anwaltskanzlei bestellt hat. Fraglich ist, ob K als Existenzgründer bereits als Unternehmer i.S.d. § 14 oder noch als Verbraucher i.S.d. § 13 anzusehen ist.
Nach § 14 ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit handelt. Umgekehrt wird nach § 13 als Verbraucher angesehen, wer ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder seinen gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Entscheidend ist somit die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens der jeweiligen Vertragspartei bei Vertragsschluss. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit ab. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten – dann Verbraucherhandeln – oder überwiegend dem gewerblich-beruflichen Bereich – dann Unternehmertum – zuzuordnen ist. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, wie hier der Erwerb eines Kommentarwerkes, steht dem unternehmerischen Handeln i.S.d. § 14 nahe. Dieses Ergebnis entspricht auch der Ratio der Verbraucherschutzregeln. Es besteht kein Anlass, demjenigen Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit entschieden hat und dementsprechend vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr.[67] Außerdem bestimmt § 513, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen auch für entsprechende Geschäfte zum Zwecke der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gelten. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 513 obsolet.[68]
Im Ergebnis ist deshalb der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen einer Unternehmerin und einem Existenzgründer kein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift des § 447 ist deshalb nicht nach § 475 Abs. 2 ausgeschlossen.
cc) Zufälliger Untergang
Schließlich setzt § 447 voraus, dass der Verlust der versendeten Ware zufällig eingetreten ist. Zufällig i.S.d. § 447 ist der Schadenseintritt dann, wenn der Verkäufer ihn nicht zu vertreten hat.
In diesem Zusammenhang ist ein der L nach § 31 zurechenbares Verschulden ihrer Organe und sonstigen Repräsentanten[69] nicht ersichtlich. Möglicherweise musste sich die L jedoch ein Verschulden der B gemäß § 278 S. 1 zurechnen lassen. Dies setzt voraus, dass die B beim Transport der von L verkauften Bände an den K als Erfüllungsgehilfin der L anzusehen ist.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird. Die Tätigkeit der B erfolgte zwar im Auftrag der L als Schuldnerin, allerdings nicht in deren Pflichtenkreis. Nach dem Pflichtenprogramm des zwischen den Parteien vereinbarten Versendungskaufes erschöpfte sich die notwendige Leistungshandlung der L in der Aussonderung und Übergabe mangelfreier Ware an die Transportperson. Die Versendung der Ware an den Bestimmungsort gehört im Falle der Schickschuld gerade nicht mehr zum Pflichtenkreis des Verkäufers. Aus diesem Grunde sind Transportpersonen, die vom Verkäufer zum Zwecke der Versendung eingeschaltet werden, grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers anzusehen.[70]
2. Zwischenergebnis
Der Kaufpreisanspruch der L ist wegen des Verlustes des einen Teilbandes auf dem Transport und der damit verbundenen Unmöglichkeit somit weder ganz noch teilweise entfallen. Sonstige Einwendungen gegen den Bestand des Anspruchs sind nicht ersichtlich.
III. Durchsetzbarkeit
1. Fälligkeit
Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine Einreden entgegenstehen. Die Fälligkeit folgt hier aus § 271 Abs. 1 und liegt vor.
2. Einreden
Demgegenüber kann K sich nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da L ihre Leistungen erbracht hat, soweit sie noch dazu verpflichtet ist. Von der Lieferung eines weiteren Teilbandes ist sie nach § 275 Abs. 1 befreit.
Möglicherweise steht dem K aber gegenüber L ein auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen der L gegen B gerichteter Anspruch zu, der ihn zur Zurückbehaltung nach § 273 Abs. 1 berechtigt. Ein solches Zurückbehaltungsrecht hatte K hier geltend gemacht.
Dem K könnte gegen die L ein Anspruch auf Abtretung eines als Surrogat erlangten Schadensersatzanspruches gegen B aus §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 zustehen.
a) Schadensersatzanspruch der L gegen B
Ein solcher Anspruch setzt zunächst voraus, dass der L ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des ausstehenden Teilbandes gegen B zusteht. Dieser könnte sich hier aus § 425 Abs. 1 HGB ergeben.
aa) Frachtvertrag gemäß § 407 HGB
Der Anspruch aus § 425 Abs. 1 HGB setzt zunächst einen wirksamen Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB zwischen L und B voraus. B ist als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähig und kann daher als Trägerin eigener Rechte und Pflichten Vertragspartnerin sein.
Indem die im Transportgewerbe tätige B mit der Versendung der acht Teilbände des von K gekauften „Kölner Kommentar zum BGB“ beauftragt wurde, ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 407 Abs. 3 Nr. 1 und 2, S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG eröffnet.
bb) Frachtgutschaden bis zur Ablieferung
Ferner müsste im Stadium der Entgegennahme bis Ablieferung ein Schaden am Frachtgut entstanden sein. Der im vorliegenden Fall eingetretene Verlust eines Teils des Frachtguts ist in § 425 HGB ausdrücklich als mögliche Schadensform genannt. Ein schädigendes Ereignis i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB liegt somit vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 438 Abs. 1 HGB. Zwar lässt sich eine bei Ablieferung erfolgte Schadensanzeige gegenüber B dem Sachverhalt nicht entnehmen. Jedoch stellt § 438 Abs. 1 S. 1 HGB nur eine Vermutung einer vertragsgemäßen Ablieferung auf, welche nach dem unstreitigen Sachverhalt widerlegt ist.
cc) Haftungsausschlüsse
Umstände, die eine Haftung der B nach den §§ 425 Abs. 2, 426, 427, 428 HGB entfallen lassen, sind nicht ersichtlich.
dd) Ersatzfähiger Schaden
Zur Bestimmung des Anspruchsinhalts und -umfangs ist zunächst der ersatzfähige Schaden festzustellen. Dies bestimmt sich anhand der von § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese. Zu fragen ist danach, wie L ohne haftungsbegründendes Ereignis im Vergleich zur realen Lage stehen würde, also wenn B den Frachtvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. In diesem Fall hätte B auch den letzten Teilband ordnungsgemäß an K ausgeliefert. Im Ergebnis hätte L dann ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 vollständig erfüllt und einen durchsetzbaren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den K erworben. Daran ändert sich jedoch bei Betrachtung der tatsächlichen Lage nichts. Zwar hat L ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht vollständig erfüllen können. Jedoch kann sie aufgrund der vorzeitigen Verlagerung der Preisgefahr gleichwohl ihren Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K durchsetzen. Nach der Betrachtung dieser objektiven Güterlagen ist der L somit kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
ee) Normative Korrekturen
Teilweise wird allerdings vertreten, dass dieses Ergebnis einer normativen Korrektur bedarf, da es sich bei § 447 um eine rein interne Gefahrverteilung zwischen den Kaufvertragsparteien handele, die nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen dürfe. Deshalb wird vorgeschlagen, die Aufrechterhaltung des Kaufpreiszahlungsanspruches bei Bewertung der beiden Vermögenslagen außer Betracht zu lassen.[71] Ohne interne Gefahrentlastung nach § 447 Abs. 1 wäre der Gegenleistungsanspruch der L gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 zumindest teilweise entfallen, weshalb nach dieser Auffassung ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorläge.
Allerdings findet diese Betrachtung im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber hat sich für die Schadensberechnung nach der in § 249 Abs. 1 vorausgesetzten Differenzhypothese entschieden. Zwar sind normative Korrekturen der mithilfe der Differenzhypothese erzielten Ergebnisse dem Grunde nach anerkannt. Jedoch bedarf es dafür stets einer besonderen Rechtfertigung, um der Gefahr des Verlustes von Rechtssicherheit bei der Schadensberechnung vorzubeugen. Bei der Annahme einer normativen Korrektur ist deshalb stets Zurückhaltung geboten.
Der Gesetzgeber hat dem Empfänger einer Fracht in § 421 HGB einen eigenen Erstattungsanspruch zuerkannt, mit dem er im eigenen Namen Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten des Frachtführers geltend machen kann. Es besteht daher kein tragfähiger Grund bei der Schadensberechnung normative Korrekturen vorzunehmen, die im Ergebnis nur das Ziel haben, dem Empfänger der Fracht über § 285 einen – abgetretenen – Ersatzanspruch zu verschaffen.
Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Schadensbegründung durch Zurechnung des dem K entstandenen Schadens im Wege der sog. „Drittschadensliquidation“ nicht in Betracht. Schließlich ist allgemein anerkannt, dass die anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation voraussetzen, dass dem Geschädigten kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Nur das Dilemma des zufälligen Auseinanderfallens von Schaden und Anspruchsgrundlage rechtfertigt eine Korrektur mit Hilfe der Drittschadensliquidation. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die Regelung des § 421 Abs. 1 S. 1 HGB gerade nicht vor.
b) Zwischenergebnis
Mangels Schadens steht der L kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die B zu, den sie als Surrogat i.S.d. § 285 an K abzutreten verpflichtet wäre. K kann vielmehr aus eigenem Recht Schadensersatz von B verlangen. Sonstige abtretbare Schadensersatzansprüche oder andere Surrogate sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
IV. Ergebnis
L hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in der vereinbarten Höhe von 1200 €.
Anmerkungen
[1]
BGH Urteil vom 7.11.2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter Ziff. II 3 = BGHZ 149, 129ff. = NJW 2002, 363 ff.
[2]
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 43.
[3]
Palandt-Weidenkaff § 433 Rn. 44; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 26.
[4]
Siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 365.
[5]
Vgl. zum Annahmeverzug das Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 103 ff.
[6]
Vgl. dazu „BGB AT I“ Rn. 362 ff.
[7]
§ 151 normiert keinen Fall der Annahme durch Schweigen! Die Erklärung der Annahme durch objektives Verhalten nach außen hin, ist auch hier unentbehrlich. Diese Erklärung muss aber nicht in Richtung auf den Empfänger abgegeben werden und diesem zugehen. Die Annahme i.S.d. § 151 ist also eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
[8]
Da § 241a einen Vertragsschluss verhindern will, muss die Betrachtung der Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft notwendigerweise fiktiv erfolgen, Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 2.
[9]
Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6.; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c.
[10]
Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 6; Schwarz NJW 2001, 1449, 1451 unter Ziff. II 1c; im Ergebnis auch MüKo-Finkenauer § 241a Rn. 16; a.A. Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 9, der eine Annahme durch Zahlung wegen der ratio des § 241a nur bei tatsächlichem Erklärungsbewusstsein annehmen will.
[11]
Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 228 ff.
[12]
Lorenz JuS 2003, 36, 40 unter Ziff. III 4d; Bamberger/Roth-Sutschet § 241a Rn. 12 m.w.N: allgemeiner Vorrang des Kaufrechts; a.A. Palandt-Grüneberg § 241a Rn. 5 m.w.N. für den Fall der absichtlichen Falschlieferung.
[13]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 313 ff.
[14]
Zu den Ausnahmen nach § 326 Abs. 2 und zu den weiteren Absätzen der Vorschrift siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 366 ff.
[15]
Bamberger/Roth-Grothe § 326 Rn. 23; Bamberger/Roth-Faust § 433 Rn. 42; MüKo-Ernst § 326 Rn. 34.
[16]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 187 ff.
[17]
Beim Rechtskauf gilt § 446 nur im Fall lieferbarer Gegenstände (Strom, Wasser, Gas) und des § 453 Abs. 3, Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 5 f.
[18]
Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 363.
[19]
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 6; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 14.
[20]
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 8.
[21]
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 11 ff.; Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 6 ff. – siehe dazu auch oben unter Rn. 73.
[22]
Hier ist insbesondere an den Untergang von wesentlichen Bestandteilen (z.B. Gebäude) zu denken.
[23]
Bamberger/Roth-Faust § 446 Rn. 8.
[24]
Palandt-Weidenkaff § 446 Rn. 14.
[25]
Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 103 ff.
[26]
Aus der systematischen Stellung hinter § 446 und der gedanklichen Einheit beider Vorschriften folgt, dass auch § 447 auf die in § 446 genannten Gefahren, also den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung abstellt, Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 15.
[27]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9.
[28]
BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3c = NJW 2003, 3341, 3342; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 193.
[29]
BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3c = NJW 2003, 3341, 3342; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 9; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 193.
[30]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 11.
[31]
BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3d = NJW 2003, 3341, 3342; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 192; allgemein zu Hol-, Bring- und Schickschuld siehe im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 132 ff.
[32]
BGH Urteil vom 6.11.2013 (Az: VIII ZR 353/12) unter Tz. 19 = NJW 2014, 454 f.
[33]
BGH a.a.O. unter Ziff. II 3b; Bamberger/Roth-Unberath § 269 Rn. 14, 25; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 12.
[34]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 12; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 11.
[35]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 13; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 194.
[36]
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 14; Wertenbruch JuS 2003, 625, 627 m.w.N.
[37]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 14.
[38]
MüKo-Westermann § 447 Rn. 16 f.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 16 f.
[39]
Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 4, 12; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 275.
[40]
Siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 57 ff.
[41]
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 17.
[42]
Bamberger/Roth-Faust § 447 Rn. 16; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 17.
[43]
BGHZ 113, 106 ff. unter Ziff. II 2b = NJW 1991, 915, 916; Palandt-Weidenkaff § 447 Rn. 15.
[44]
Bamberger/Roth-Faust § 447 Rn. 21; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 15.
[45]
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20.
[46]
Huber/Bach Besonderes Schuldrecht 1 Rn. 316.
[47]
Siehe zur Differenzhypothese im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 340 ff.
[48]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 398 ff.
[49]
BGH NJW 1978, 1577; Palandt-Grüneberg § 328 Rn. 24.
[50]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 105.
[51]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 110; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20.
[52]
H.M.: Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 838.
[53]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107.
[54]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107.
[55]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 107.
[56]
§ 447 ist dann regelmäßig ausgeschlossen, § 474 Abs. 4.
[57]
Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 110; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 4 Rn. 20.
[58]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 363 ff. und 373 ff.
[59]
Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 7.
[60]
Medicus/Petersen Bürgerliches Recht § 13 Rn. 261.
[61]
Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 52; Bamberger/Roth-Unberath § 281 Rn. 50.
[62]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 227 ff.
[63]
Siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 29.
[64]
Palandt-Grüneberg Einf v § 320 Rn. 15.
[65]
BGH Urteil vom 16.7.2003 (Az: VIII ZR 302/02) unter Ziff. II 3 = NJW 2003, 3341f.
[66]
Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 159.
[67]
BGH Beschluss vom 24.2.2005 (Az: III ZB 36/04) zu § 507 a.F. unter Ziff. II 2b = NJW 2005, 1273, 1274 f.
[68]
BGH a.a.O.
[69]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 45 ff.
[70]
Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 59 ff.
[71]
Büdenbender NJW 2000, 986 ff. (sehr lesenswert!).