Kitabı oku: «Umwandlungsgesetz», sayfa 47

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§ 32 Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 29 zu niedrig bemessen oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Kommentierung

I.Inhalt der Vorschrift1

II.Zweck der Vorschrift2 – 4

III.Verhältnis zu anderen Regelungen5, 6

IV.Missachtung von Vorschriften zur Barabfindung7 – 10

V.Ausschluss der Anfechtungsklage11 – 14

Ausgewählte Entscheidungen:

BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412; OLG Düsseldorf ZIP 2007, 380.

I. Inhalt der Vorschrift

1

§ 32 schließt Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers aus, sofern sich die Klage gegen das Barabfindungsangebot richtet. Der Tatbestand des § 32 nennt ausdrücklich die Fälle, dass das Barabfindungsangebot (aus Sicht des Anteilsinhabers) zu niedrig bemessen ist, im Verschmelzungsvertrag vollständig fehlt, oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt die Auslegung, dass jeder Verstoß gegen die Vorschriften zum Barabfindungsangebot nicht im Wege der Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss geltend gemacht werden kann (Rn 2 f).

II. Zweck der Vorschrift

2

§ 32 verhindert, dass die widersprechenden Anteilsinhaber die Barabfindung als Instrument gegen den Vollzug der Verschmelzung im Rahmen einer Anfechtungsklage verwenden (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412 zu § 210 UmwG als lex specialis für die formwechselnden Umw). Das Barabfindungsangebot dient allein dazu, den Rechts- bzw Vermögensverlust auszugleichen, der bei den widersprechenden Anteilsinhabern durch eine wirksame Verschmelzung eingetreten ist (§ 29 Rn 49). Entspr beschränkt sich gem § 34 der Rechtsschutz der betroffenen Anteilsinhaber insoweit auf die Prüfung, ob die Barabfindung den Verlust der Anteile am übertragenden Rechtsträger angemessen ausgleicht (§ 34 Rn 10).

3

Aus diesem Grund kann eine Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers weder auf den Inhalt des Barabfindungsangebots gestützt werden, noch auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die für das Barabfindungsangebot zu beachten sind. Nach seinem Zweck ist der Wortlaut des § 32 deshalb so auszulegen, dass alle Vorschriften gemeint sind, die mit der Barabfindung zusammenhängen (Gehling in Semler/Stengel, § 32 Rn 4; aA Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 4 f). Bspw ist die unterbliebene Bestellung eines Abfindungsprüfers für ein Abfindungsangebot (vgl § 30 Rn 29) ein abfindungsbezogener Mangel, der nur im Spruchverfahren geltend gemacht werden kann und nicht die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses begründet (OLG Düsseldorf ZIP 2007, 380).

4

IÜ hindert § 32 einen widersprechenden Anteilsinhaber nicht, den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers anzufechten (Rn 6, 13); vgl aber § 14 Abs 2).

III. Verhältnis zu anderen Regelungen

5

Der Ausschluss der Anfechtungsklage ist das systematische Gegenstück zu § 34, wonach die Überprüfung der Barabfindung allein im Spruchverfahren zu erfolgen hat (§ 34 Rn 2).

6

Der Ausschluss der Anfechtungsklage gilt gem § 14 Abs 2 auch, soweit ein Anteilsinhaber gerichtlich überprüfen lassen will, ob das Umtauschverhältnis oder das Wertverhältnis zwischen Anteilen am übertragenden und übernehmendem Rechtsträger angemessen ist. Der Anteilsinhaber wird insofern ebenfalls auf das Spruchverfahren verwiesen (§ 15 Abs 1).

IV. Missachtung von Vorschriften zur Barabfindung

7

Der Wortlaut des § 32 nennt als Tatbestand drei Fälle, die als Rechtsfolge den Ausschluss der Anfechtungsklage bewirken (Rn 11 ff). Das Barabfindungsangebot ist zu niedrig bemessen, das Barabfindungsangebot fehlt im Verschmelzungsvertrag oder es wurde dort nicht ordnungsgemäß angeboten. Die Fallkonstellation, dass das Angebot nur im Entwurf fehlt, ist überflüssig. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt indes, dass jegliche Missachtung von Vorschriften zur Barabfindung die Anfechtungsklage ausschließt (Rn 11).

8

Der Fall des zu niedrig bemessenen Angebots ist unproblematisch. Der widersprechende Anteilsinhaber beantragt die gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren (§ 34).

9

Fehlt das Angebot im Verschmelzungsvertrag, erfolgt wegen des Ausschlusses der Anfechtungsklage trotzdem die Eintragung der Verschmelzung durch das Registergericht; das Gesetz räumt dem Interesse am wirksamen Vollzug der Verschmelzung (§ 20) den Vorrang ein vor dem Ausgleich der untergehenden Rechts- bzw Vermögensposition der widersprechenden Anteilsinhaber; sie werden auf das Spruchverfahren verwiesen, in dem ihre Rechte gewahrt werden (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 32 Rn 3; aA Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 3).

10

Weil selbst bei einem vollständig fehlenden Barabfindungsangebot die Anfechtungsklage ausgeschlossen ist, umfasst der Fall des nicht ordnungsgemäßen Angebots im Verschmelzungsvertrag alle weiteren Fälle, in denen Vorschriften zum Verfahren und abfindungsbezogene Informationsrechte der Anteilsinhaber missachtet worden sind (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412 zu den abfindungsbezogenen Informationsrechten der Anteilsinhaber; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 32 Rn 2; aA Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 5).

V. Ausschluss der Anfechtungsklage

11

§ 29 Abs 1 S 1, S 3 iVm § 30 Abs 1 räumt den widersprechenden Anteilinhabern nur ein Interesse an einer angemessenen Barabfindung ein. Soweit barabfindungsbezogene Vorschriften verletzt worden sind, schließt § 32 als Rechtsfolge deshalb die Anfechtungsklage aus und räumt dem Vollzug der Verschmelzung den Vorrang ein. Eine erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 32 Rn 3; Schmitt/Hörnagel/Stratz § 32 Rn 3; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 32 Rn 2; aA Gehling in Semler/Stengel, § 32 Rn 6: unbegründet).

12

Aus dem Zweck des § 32 folgt, dass das Registergericht nicht die Eintragung der Verschmelzung verweigern darf, soweit die Vorschriften zur Barabfindung nicht beachtet worden sind (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 32 Rn 2; Gehling in Semler/Stengel, § 32 Rn 7; aA Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 3).

13

Die Anfechtungsklage ist nur insoweit ausgeschlossen, als der Anteilsinhaber sich bei der Missachtung von Verfahrensvorschriften und Informationsrechten spezifisch auf seinen Barabfindungsanspruch beruft (Kalss in Semler/Stengel, § 34 Rn 5). Bspw bezieht sich die Verletzung der Prüfungspflicht gem § 30 Abs 2 S 1 nur auf die Barabfindung, so dass eine Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht darauf gestützt werden kann (§ 30 Rn 28). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Informationspflichten gegenüber den Anteilsinhabern, die sich nicht nur auf die Barabfindung beziehen, kann dagegen bei entspr Begr im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, soweit die Voraussetzungen iÜ gegeben sind (krit Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 5, die auf die Unsicherheiten der Abgrenzung verweisen).

14

§ 32 gilt nicht für den Fall, dass aus Sicht der Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers das Barabfindungsangebot zu hoch bemessen ist, weil § 32 nur Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers ausschließt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 32 Rn 1). Insofern haben die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers keine Klagebefugnis, auch wenn sie wirtschaftlich von einer zu hohen Abfindung berührt sind. Andererseits fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, dass die Anteilsinhaber die in der Versammlung des übernehmenden Rechtsträgers ebenfalls beschlossene Barabfindung gerichtlich überprüfen lassen können (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412). Da Ziel der §§ 32, 34 ist, Streitigkeiten über die Barabfindung in das Spruchverfahren zu verlagern, um den Vollzug der Verschmelzung nicht zu blockieren, gilt dies auch für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; diese können analog § 34 einen Antrag auf Überprüfung stellen (BGH ZIP 2001, 199; ZIP 2001, 412). Nach einer Gegenauffassung sollen die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers insofern eine Verschmelzung blockieren können (Winter/Grunewald in Lutter, § 32 Rn 2: Anfechtungsrecht und Stellung als Nebenintervenient im Spruchverfahren; Vollrath in Widmann/Mayer, § 32 Rn 7; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 32 Rn 4: Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers können Verschmelzung blockieren; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 32 Rn 3).

§ 33 Anderweitige Veräußerung

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.

Kommentierung

I.Inhalt der Vorschrift1

II.Zweck der Vorschrift2

III.Verhältnis zu anderen Regelungen3, 4

IV.Rechtsentwicklung5

V.Anteilsinhaber6

VI.Verfügungsbeschränkung7 – 10

VII.Befristete Befreiung zur anderweitigen Veräußerung11 – 13

I. Inhalt der Vorschrift

1

§ 33 regelt, dass die Anteilsinhaber, die Adressaten eines Barabfindungsangebots iSd § 29 sind, ihre Anteile an den beteiligten Rechtsträgern bis zum Ablauf der Frist iSd § 31 anderweitig veräußern können, ohne dass dem Verfügungsbeschränkungen entgegenstehen; dh Anteile am übertragenden Rechtsträger können bis zur wirksamen Verschmelzung (§ 20) anderweitig veräußert werden; nach wirksamer Verschmelzung können die Anteile am übernehmenden Rechtsträger bis zum Ablauf der Frist iSd § 31, die für die Annahme der Barabfindung läuft, anderweitig veräußert werden.

II. Zweck der Vorschrift

2

§ 33 erleichtert dem widersprechenden Anteilsinhaber die Möglichkeit, anstelle der Annahme der Barabfindung den Wert seines untergehenden Anteils am übertragenden Rechtsträger anderweitig zu realisieren. Zu diesem Zweck befreit § 33 von allen Verfügungsbeschränkungen beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, so dass der Anteilsinhaber seine Anteile vor oder nach der Verschmelzung ggf noch ungehinderter veräußern kann. Allerdings setzt die Befreiung von Verfügungsbeschränkungen voraus, dass die Anteile grds übertragbar sind (Rn 8).

III. Verhältnis zu anderen Regelungen

3

Durch den Verweis auf § 31 ist die Möglichkeit, die Anteile am übernehmenden Rechtsträger nach wirksamer Verschmelzung ohne Verfügungsbeschränkungen zu veräußern, auf zwei Monate nach Bekanntmachung der wirksamen Verschmelzung befristet. Als Alternative zur Barabfindung hat § 33 einen entspr begrenzten zeitlichen Anwendungsbereich.

4

Der Begriff der Verfügungsbeschränkung ist anders auszulegen als in § 29 Abs 1 S 2; gemeint sind nur die Fälle, in denen die Übertragbarkeit der Anteile nicht vollständig durch Rechtsgeschäft oder Gesetz ausgeschlossen ist (Rn 7). Andernfalls würde § 33 die Möglichkeit eröffnen, dass nach einer Verschmelzung jeder Dritte gegen den Willen der übrigen Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers die Anteile erwerben könnte (Winter/Grunewald in Lutter, § 33 Rn 5).

IV. Rechtsentwicklung

5

Ursprünglich umfasste der Anwendungsbereich des § 33 UmwG 1995 nur Verfügungsbeschränkungen durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Statut des übertragenden Rechtsträgers. Seit dem ersten ÄndG UmwG 1995 erfasst § 33 alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger.

V. Anteilsinhaber

6

Berechtigt sind nur die Anteilsinhaber, die Adressaten eines Barabfindungsangebots iSd § 29 sind; nicht in den Anwendungsbereich des § 33 fallen diejenigen Anteilsinhaber, die schon vor der Verschmelzung Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers sind. Diese Auslegung folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 33, der nur von Anteilsinhabern spricht und Verfügungsbeschränkungen bei beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern für unwirksam erklärt (Winter/Grunewald in Lutter, § 33 Rn 3). Aufgrund der systematischen Stellung des § 33 innerhalb der Vorschriften zur Barabfindung bezieht sich § 33 aber nur auf die Anteilsinhaber iSd § 29. Der Zweck der Regelung, den widersprechenden Anteilsinhabern die Realisierung des Vermögenswerts ihrer Anteile nicht nur durch Barabfindung, sondern auch anderweitig zu erleichtern (Rn 2), spricht ebenfalls für diese Auslegung (hM Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 9; Vollrath in Widmann/Mayer, § 33 Rn 4; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 33 Rn 5; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 33 Rn 2).

VI. Verfügungsbeschränkung

7

Verfügungsbeschränkungen sind dinglich wirkende Bestimmungen, die die Veräußerungsmöglichkeit der Anteile am übertragenden oder nach Verschmelzung am übernehmenden Rechtsträger einschränken. Rechtsgrundlage können gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Bestimmungen wie Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Statut sein.

8

Voraussetzung ist allerdings, dass die Übertragbarkeit der Anteile nicht dem Grunde nach durch Gesetz oder Rechtsgeschäft, insbes durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Das Tatbestandsmerkmal „Verfügungsbeschränkung“ ist insoweit teleologisch zu reduzieren; ansonsten wäre im Zeitraum zwischen Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags und Ablauf der längeren der beiden Annahmefristen iSd § 31 der Erwerb von Anteilen durch jeglichen Dritten möglich (hM Winter/Grunewald in Lutter, § 33 Rn 3, Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 33 Rn 4; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 33 Rn 7 f). Ziel der Regelungen zur Barabfindung ist aber nur, die Vermögensinteressen des widersprechenden Anteilsinhabers zu wahren. Über dieses Ziel würde hinausgeschossen, weil der Ausschluss der Übertragbarkeit von Anteilen keine spezifische, gegen den Willen der widersprechenden Anteilsinhaber durch die Verschmelzung herbeigeführte Folge ist, sondern unabhängig davon zum ursprünglichen Inhalt der Rechts- bzw Vermögensposition gehört, die der (untergehende) Anteil am übertragenden Rechtsträger vermittelt.

9

Die teleologische Reduktion bedeutet bspw, dass § 33 bei PersGes nur anwendbar ist, wenn die gesetzlich ausgeschlossene Übertragbarkeit von Anteilen an PersGes durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgehoben ist. Gleiches gilt für den eV (§§ 38, 40 BGB). Umgekehrt ist § 33 bei KapGes nicht anwendbar, wenn die gesetzlich vorgesehene Übertragbarkeit kraft Satzung vollständig ausgeschlossen ist (aA Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 33 Rn 4 mit der Begründung, dass die Satzung geändert werden könnte).

10

Zu den Verfügungsbeschränkungen gehören Zustimmungserfordernisse, Vorerwerbsklauseln, Andienungspflichten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 33 Rn 4; Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 6), dagegen nicht rein schuldrechtlich wirkende Einschränkungen wie Vorkaufsrechte (Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 6). Ebenfalls nicht erfasst sind bes Formerfordernisse für die Übertragung wie zB § 15 Abs 3 GmbHG).

VII. Befristete Befreiung zur anderweitigen Veräußerung

11

§ 33 befreit von Verfügungsbeschränkungen, die eine anderweitige Veräußerung hindern. Nach hM soll das der Veräußerung zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft nicht auf entgeltliche Vereinbarungen wie Kauf oder Tausch beschränkt sein (Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 8; Winter/Grunewald in Lutter, § 33 UmwG Rn 6; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 33 Rn 5).

12

Die Befreiung von Verfügungsbeschränkungen beim übernehmenden Rechtsträger ist befristet auf den letztmöglichen Zeitpunkt der Annahme des Barabfindungsangebots gem § 31. Die Annahme ist zwei Monate ab Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Gerichts des übernehmenden Rechtsträgers möglich (§ 31 S 2); wird die Barabfindung in einem Spruchverfahren bestimmt, beginnt eine weitere Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der rechtskräftigen Entsch im Bundesanzeiger. Bis zum Ablauf der längeren der beiden Fristen gilt die Befreiung von Verfügungsbeschränkungen iSd § 33.

13

Die Befreiung von Verfügungsbeschränkungen beim übertragenden Rechtsträger beginnt, sobald der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers das Barabfindungsangebot iSd § 29 annehmen kann; dh regelmäßig mit Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags nach zustimmendem Verschmelzungsbeschluss bei beiden Rechtsträgern und der Erklärung des Widerspruchs iSd § 29 Abs 1 S 1 durch den von § 33 begünstigten Anteilsinhaber (Kalss in Semler/Stengel, § 33 Rn 11; Winter/Grunewald in Lutter, § 33 Rn 9). Nach aA beginnt die befristete Befreiung bereits, wenn der Anteilsinhaber in der Versammlung des übertragenden Rechtsträgers widersprochen hat, ohne dass es auf den Verschmelzungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ankommt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 33 Rn 2; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 33 Rn 4). Die Frist endet mit dem wirksamen Vollzug der Verschmelzung (§ 20). In diesem Zeitpunkt gehen die Anteile am übertragenden Rechtsträger unter. Danach gilt für die Anteile am übernehmenden Rechtsträger die Frist gem § 31.

§ 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1Macht ein Anteilsinhaber geltend, dass eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Kommentierung

I.Inhalt der Vorschrift1

II.Zweck der Vorschrift2

III.Verhältnis zu anderen Regelungen3 – 5

IV.Rechtsentwicklung6

V.Missachtung von Vorschriften zur Barabfindung7 – 10

VI.Analoge Anwendung11, 12

Ausgewählte Entscheidungen:

BGHZ 153, 47; OLG Stuttgart AG 2006, 420; OLG Düsseldorf AG 2005, 252; AG 2005, 480; OLG Frankfurt AG 2007, 699.

I. Inhalt der Vorschrift

1

Gem § 34 S 1 kann ein Anteilsinhaber die Höhe der ihm nach § 29 angebotene Barabfindung im Spruchverfahren überprüfen lassen, wenn sie ihm als zu niedrig bemessen erscheint. Gleiches gilt gem § 34 S 2, wenn die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

II. Zweck der Vorschrift

2

Zweck des § 34 ist, den Rechtsstreit über die Barabfindung iSd § 29 in das Spruchverfahren zu verweisen und damit den widersprechenden Anteilsinhabern den Rechtsschutz zu garantieren, der in Gestalt der Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers durch § 32 ausgeschlossen ist. Die widersprechenden Anteilsinhaber können im Spruchverfahren nicht den Vollzug der Verschmelzung blockieren, sondern nur die rechtlichen bzw Vermögensinteressen gerichtlich überprüfen lassen, die die Barabfindung wahren soll (§ 29 Rn 31, 37; § 32 Rn 2).