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Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 51
Ist aber der selbst in der Direktion in Europa herrschende Geist einer solchen Regierung auf diese Art so prinzipiell und vielleicht unheilbar fehlerhaft, so ist es der Geist ihrer Verwaltung in Indien noch weit mehr. Diese Verwaltung besteht natürlich aus einem Rat von Kaufleuten, einem zweifellos achtbaren Stande, der aber in keinem Lande der Welt das Ansehen genießt, welches dem Volke von selbst Ehrerbietung einflößt und ohne Gewaltmittel willigen Gehorsam findet. Ein solcher Rat kann sich nur durch die ihm zur Seite stehende Kriegsmacht Gehorsam verschaffen, und die Regierung ist daher unvermeidlich militärisch und despotisch. Ihr eigentliches Geschäft aber ist der Handel, der Verkauf der ihnen auf Rechnung ihrer Herren übermachten europäischen Waren und ihr Umsatz gegen indische Waren für den europäischen Markt. Ihr Geschäft ist die einen möglichst teuer zu verkaufen und die anderen möglichst wohlfeil zu kaufen, und folglich von dem Markte, wo sie ihren Kram treiben, möglichst alle Wettbewerber zu entfernen. Der Geist der Verwaltung ist daher bezüglich des Handels der Kompagnie der nämliche wie der der Direktion. Er macht das Regiment dem Interesse des Monopols dienstbar, und hemmt folglich die natürliche Zunahme wenigstens einiger Teile der überschüssigen Produktion des Landes so weit, dass sie der Nachfrage der Kompagnie entsprechen.
Überdies handeln alle Mitglieder der Verwaltung mehr oder weniger auch für eigene Rechnung, und es wäre vergeblich, ihnen dies zu verbieten. Nichts kann törichter sein, als zu erwarten, dass die Angestellten eines zehntausend Meilen entfernten, und folglich fast unbeaufsichtigten großen Kontors es auf einen einfachen Befehl ihrer Herren aufgeben sollten, auf eigne Rechnung Geschäfte zu machen; dass sie auf immer aller Hoffnung entsagen sollten, Vermögen zu erwerben, wozu die Gelegenheit so günstig ist; und dass sie sich mit den mäßigen Besoldungen begnügen sollten, die sie von ihren Herren erhalten, und die, trotz ihrer Mäßigkeit, doch kaum erhöht werden können, weil sie gewöhnlich schon so groß sind, wie die wirklichen Gewinne der Kompagniegeschäfte sie zu gewähren erlauben. Unter solchen Umständen den Bediensteten der Gesellschaft den Handel auf eigne Rechnung zu verbieten, könnte kaum eine andere Wirkung haben als die, den höheren Beamten Gelegenheit zu geben, die niederen, die das Unglück hätten, ihnen zu missfallen, unter dem Vorwände, dass sie den Befehl ihrer Herren vollziehen müssten, zu beseitigen. Die Beamten suchen natürlich zugunsten ihrer Privatgeschäfte dasselbe Monopol zu erlangen, wie es der öffentliche Handel der Gesellschaft genießt. Lässt man sie gewähren, so werden sie dieses Monopol offen und unmittelbar ausbeuten, und allen anderen Leuten den Handel mit den Artikeln, die sie sich selber Vorbehalten, einfach verbieten; und dies ist vielleicht noch das beste und am wenigsten drückende Mittel der Ausbeutung. Wird ihnen hingegen durch einen Befehl aus Europa verboten, dies zu tun, so werden sie ein derartiges Monopol heimlich und indirekt zu errichten suchen, in einer Weise, die für das Land noch weit verderblicher ist. Sie werden sich der ganzen Regierungsgewalt bedienen und die Rechtspflege umkehren, um die zu plagen und zugrunde zu richten, die mit ihnen in einem Handelszweige, den sie im Geheimen oder wenigstens nicht offen eingestanden treiben, konkurrieren wollen. Die Privatgeschäfte der Beamten werden sich aber natürlich auf eine weit größere Menge von Artikeln erstrecken, als die Geschäfte der Gesellschaft. Letztere erstrecken sich nur auf den Handel mit Europa und umfassen nur einen Teil des Außenhandels des Landes. Die Privatgeschäfte der Beamten hingegen können sich auf all’ die verschiedenen Zweige sowohl des inländischen wie des auswärtigen Handels erstrecken. Das Monopol der Gesellschaft kann nur die natürliche Zunahme desjenigen Teils der überschüssigen Produktion hemmen, der bei freiem Handel nach Europa ausgeführt werden würde. Das Monopol der Beamten hemmt die natürliche Zunahme aller Produkte, in denen sie Geschäfte machen wollen, mögen sie zum inländischen Verbrauch oder zur Ausfuhr bestimmt sein, übt folglich auf den Anbau des Landes den nachteiligsten Einfluss und vermindert dessen Bevölkerung. Es vermindert die Menge der Produkte aller Art, selbst der Lebensbedürfnisse, wenn es den Beamten der Gesellschaft beliebt damit zu handeln, auf das Maß, wobei die Beamten sie mit dem ihnen gut dünkenden Gewinn kaufen und verkaufen können.
Auch nach der ganzen Beschaffenheit ihrer Lage müssen die Beamten mehr Neigung haben, ihr eigenes Interesse gegen das des Landes, welches sie verwalten, mit weit größerer Härte wahrzunehmen, als ihre Herren die ihrigen. Das Land gehört ihren Herren, die nicht umhinkönnen, das Interesse ihres Eigentums ein wenig zu berücksichtigen. Den Beamten gehört es nicht. Das wahre Interesse ihrer Herren, wenn sie es nur zu verstehen fähig wären, ist dasselbe wie das des Landes,40 und wenn sie es bedrücken, so geschieht es hauptsächlich aus Unwissenheit und kleinlichem kaufmännischen Vorurteil. Das wahre Interesse der Beamten hingegen ist keineswegs dasselbe wie das des Landes, und auch die vollständigste Sachkenntnis würde daher ihren Erpressungen nicht notwendig ein Ende machen. Waren demnach die aus Europa ergangenen Anordnungen auch oft schwach, so waren sie doch vielfach wohlmeinend. Mehr Einsicht, aber wohl weniger Wohlwollen bewiesen zuweilen die von den Beamten in Indien getroffenen Anordnungen. Das ist eine sehr seltsame Regierung, deren Mitglieder alle so schnell wie möglich aus dem Lande zu kommen und folglich nichts mehr damit zu tun zu haben wünschen, und nachdem sie das Land verlassen und ihr ganzes Vermögen mit sich genommen haben, völlig gleichgültig dagegen bleiben, ob auch das ganze Land durch ein Erdbeben verschlungen würde.
Ich bin jedoch nicht gemeint, durch das hier Gesagte den allgemeinen Charakter der Beamten der ostindischen Kompagnie und noch weniger den einzelner Personen zu verdächtigen. Es ist das Regierungssystem, die Lage, in die diese Leute gestellt sind, was ich tadle: nicht der Charakter derer, die darin tätig sind. Sie handelten so, wie es ihre Lage mit sich brachte, und die, die am lautesten gegen sie schrien, würden vermutlich nicht besser gehandelt haben. Im Kriege und bei Verhandlungen haben sich die Regierungskollegien von Madras und Calcutta mehrmals mit einer Entschlossenheit und entschiedenen Einsicht benommen, welche dem römischen Senate in den besten Tagen der Republik Ehre gemacht haben würden. Und doch waren die Mitglieder jener Kollegien zu ganz anderen Geschäften erzogen worden als zu Krieg und Politik. Aber ihre Lage, nicht Unterricht, Erfahrung oder nur Beispiel, scheint in ihnen allen auf einmal die erforderlichen großen Eigenschaften entwickelt und Fähigkeiten und Tugenden erweckt zu haben, von deren Besitz sie selbst nichts wissen konnten. Wenn daher ihre Lage sie manchmal zu großartigen Handlungen entflammte, deren man sich nicht wohl von ihnen versehen konnte, so darf man sich auch nicht wundern, wenn sie sich dadurch in anderen Fällen zu Taten von etwas anderem Charakter haben hinreißen lassen.
Solche privilegierte Gesellschaften sind also in jeder Beziehung schädlich: immer mehr oder weniger nachteilig für die Länder, in denen sie errichtet werden, und verderblich für die, welche das Unglück haben unter ihre Herrschaft zu geraten.

Achtes Kapitel
Das Merkantilsystem (Schluss)
Begünstigung der Ausfuhr und Beschränkung der Einfuhr sind zwar die beiden Haupthebel, wodurch das Merkantilsystem jedes Land zu bereichern gedenkt; allein hinsichtlich gewisser Waren scheint es ein entgegengesetztes System zu befolgen: nämlich die Ausfuhr zu beschränken und die Einfuhr zu begünstigen. Sein letzter Zweck ist indes stets derselbe: nämlich die Bereicherung des Landes durch eine günstige Handelsbilanz. Es behindert die Ausfuhr der Rohstoffe für die Fabrikation und der Werkzeuge, um unseren Arbeitern einen Vorsprung zu geben und sie in den Stand zu setzen, auf allen fremden Märkten diejenigen anderer Völker zu unterbieten; und indem es so die Ausfuhr einiger wenigen Waren, die keinen hohen Preis haben, beschränkt, will es eine viel größere und wertvollere Ausfuhr anderer bewirken. Es begünstigt die Einfuhr der Rohstoffe zur Fabrikation, um unsere Gewerbtreibenden in den Stand zu setzen, die Fabrikate billiger herzustellen, und dadurch eine größere und wertvollere Einfuhr von Manufakturartikeln zu verhüten. Eine Begünstigung der Einfuhr von Werkzeugen kann ich wenigstens in unseren Gesetzbüchern nicht entdecken. Sobald eine Industrie eine gewisse Stufe erreicht hat, wird die Verfertigung von Werkzeugen selbst ein Gegenstand vieler sehr wichtiger Fabrikationszweige. Die besondere Begünstigung der Einfuhr solcher Werkzeuge würde den Interessen dieser Manufakturen zu viel Abbruch tun, und man hat deshalb ihre Einfuhr, anstatt sie zu begünstigen, oft verboten. So wurde durch die dritte Akte Eduards IV. die Einfuhr von Wollkrämpeln verboten, außer von Irland oder wenn sie als Strand- oder Prisengut eingebracht wurden, ein Verbot, das durch die 39. Akte Elisabeths erneuert und durch spätere Gesetze dauernd festgestellt wurde.
Die Einfuhr der Rohstoffe für die Fabrikation ist bald durch Zollbefreiungen bald durch Prämien begünstigt worden. Die Einfuhr der Schafwolle aus gewissen Ländern, der Baumwolle aus allen Ländern, des rohen Flachses, der meisten Farbwaren, der meisten rohen Häute aus Irland oder den britischen Kolonien, der Seehundsfelle von der britischen Grönlands-Fischerei, des Roh- und Stabeisens aus den britischen Kolonien, sowie verschiedener anderer Stoffe für die Fabrikation ist durch Zollbefreiung begünstigt worden. Das Privatinteresse unserer Kaufleute und Fabrikanten hat dem Gesetzgeber diese Befreiungen ebenso abgerungen, wie die meisten übrigen Handelsmaßregeln; allein sie sind vollkommen gerecht und billig, und wenn sie im Einklang mit den fiskalischen Interessen auf alle übrigen Rohstoffe für die Fabrikation ausgedehnt werden könnten, so würde die Gesamtheit ohne Zweifel nur gewinnen.
Die Habgier unserer großen Fabrikanten hat indessen diese Befreiungen manchmal noch auf viele andere Waren ausgedehnt, die nicht füglich als Rohstoffe angesehen werden können. Durch die Akte 24 Georgs II. kap. 40 wurde auf ausländisches ungebleichtes Leinengarn ein geringer Zoll von 1 d. per Pfd. gelegt, während es vorher weit höheren Zöllen unterworfen war, nämlich 8 d. per Pfd. Segelgarn, 1 sh. per Pfd. französisches und holländisches Garn und £ 2 13 sh. 4 d. per Ctr. preußisches oder russisches Garn. Allein unsre Fabrikanten waren mit dieser Verminderung noch nicht zufrieden. Durch Akte 29 desselben Königs kap. 15 – das nämliche Gesetz, das auf die Ausfuhr britischer und irischer Leinwand, wovon die Elle nicht mehr als 18 d. kostet, eine Prämie gewährte, – wurde selbst jener geringe Einfuhrzoll auf ungebleichtes Garn abgeschafft. Und doch erfordern die verschiedenen Arbeiten, mittels deren das Leinengarn hergestellt wird, weit mehr Arbeit, als die spätere Herstellung der Leinwand aus dem Garn. Abgesehen von der Arbeit der Flachsproduzenten und Flachszurichter sind wenigstens drei oder vier Spinner nötig, um einen Weber in fortwährender Beschäftigung zu erhalten, und mehr als vier Fünftel aller zur Bereitung der Leinwand erforderlichen Arbeit werden auf Herstellung des Garns verwendet. Allein unsre Spinner sind arme Leute, gewöhnlich Weiber, und über alle Teile des Landes zerstreut und kein Beistand oder Schutz steht ihnen zur Seite. Nicht durch den Verkauf ihrer Arbeit, sondern durch den Verkauf der fertigen Arbeit des Webers machen unsere großen Fabrikherren ihren Gewinn. Sie haben das Interesse, die fertige Ware möglichst teuer zu verkaufen, und den Rohstoff möglichst wohlfeil zu kaufen. Durch die Ausfuhrprämien für ihre Leinwand, die hohen Einfuhrzölle auf alle fremde Leinwand und das gänzliche Verbot mancher französischen Leinwandsorten, die sie der Gesetzgebung abgenötigt haben, suchen sie ihre Ware so teuer wie möglich zu verkaufen. Durch Beförderung der Einfuhr fremden Garns und seinen Wettbewerb mit dem von unseren Landsleuten verfertigten suchen sie die Arbeit unserer armen Spinner so wohlfeil als möglich zu kaufen. Sie sind eifrig bedacht, ebenso wohl den Arbeitslohn ihrer Weber, wie den Verdienst der armen Spinner niederzuhalten, und es geschieht keineswegs zu Gunsten der Arbeiter, wenn sie den Preis der fertigen Ware zu erhöhen oder den der Rohstoffe zu ermäßigen suchen. Nur die zum Vorteil des Reichen und Mächtigen betriebene Industrie will das Merkantilsystem vorzugsweise begünstigen; die Industrie, die den Armen und Dürftigen zum Nutzen gereicht, wird nur zu oft vernachlässigt oder erdrückt.
Sowohl die Prämie auf die Ausfuhr der Leinwand als auch die zollfreie Einfuhr fremden Garns, die anfänglich nur auf fünfzehn Jahre bewilligt, dann aber zweimal verlängert worden waren, hören mit dem Ende der Parlamentstagung von 1786 auf.
Die auf Einfuhr von Rohstoffen zur Fabrikation bewilligten Prämien beschränken sich hauptsächlich auf die aus unseren amerikanischen Pflanzungen eingeführten Rohstoffe.
Die ersten Prämien dieser Art wurden zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts auf die Einfuhr der Schiffsbaumaterialien aus Amerika bewilligt. Unter diesem Namen waren begriffen: Holz zu Mastbäumen, Rahen und Bugspriete, Hanf, Teer, Pech und Terpentin. Die Prämie von £ 1 per Schiffstonne Mastenholz, und von £ 6 per Schiffstonne Hanf ist auch auf die Einfuhr von Schottland ausgedehnt worden. Beide Prämien dauerten unverändert fort, bis man sie nach einander eingehen ließ; die auf den Hanf mit dem 1. Januar 1711, und die auf Mastenholz mit dem Ende der Parlamentstagung 1781. Die Einfuhrprämien auf Teer, Pech und Terpentin erfuhren während ihres Bestehens verschiedene Veränderungen. Ursprünglich betrug die auf Teer £ 4 die Schiffstonne, die auf Pech ebenso viel, und die auf Terpentin £ 3 die Tonne. Die Prämie von £ 4 die Tonne Teer wurde später auf eine gewisse Sorte beschränkt; die Prämie auf anderen guten, reinen und verkäuflichen Teer wurde auf £ 2 4 sh. die Tonne herabgesetzt. Auch die Prämie auf Pech erfuhr eine Herabsetzung auf £ 1 und die auf Terpentin auf £ 1 10 sh. die Tonne.
Die zweite Einfuhrprämie auf Rohstoffe für die Fabrikation war, der Zeit nach, die durch die Akte 21 Georgs II. kap. 30 auf Indigo aus den britischen Pflanzungen festgesetzte. Sobald der Plantagen-Indigo ¾ des besten französischen Indigos kostete, wurde kraft dieser Akte pro Pfund eine Prämie von 6 d. bewilligt. Diese Prämie, die gleich allen anderen nur auf eine gewisse Zeit zugestanden war, wurde verschiedene Male verlängert, aber auf 4 d. pro Pfund herabgesetzt, und ging 1781 ein.
Die dritte Prämie dieser Art wurde um die Zeit, wo wir unseren amerikanischen Kolonien bald schön zu tun, bald zu zürnen begannen, durch die Akte 1 Georgs III. kap. 26 auf die Einfuhr des Hanfes und rohen Flachses aus den britischen Pflanzungen gewährt und auf einundzwanzig Jahre, vom 24. Juni 1704 bis dahin 1785, bewilligt. In den ersten sieben Jahren betrug sie £ 8, in den zweiten 6 und in den dritten £ 4 per Schiffstonne. Auf Schottland wurde sie nicht ausgedehnt, weil dessen Klima sich für dieses Produkt nicht sonderlich eignet, obwohl daselbst hie und da kleine Mengen von geringer Güte gebaut werden. Hätte man auf die Einfuhr schottischen Flachses eine Prämie gesetzt, so würde dies dem heimischen Produkt der südlichen Teile des vereinigten Königreichs zu viel Abbruch getan haben.
Die vierte Prämie dieser Art wurde durch Akte 5 Georgs III. kap. 45 auf die Einfuhr von Holz aus Amerika bewilligt und auf neun Jahre, vom 1. Januar 1766 bis dahin 1775, zugestanden. In den ersten drei Jahren sollte sie auf je 120 gute Dielen £ 1 und auf je 50 Kubikfuß anderen behauenen Holzes 12 sh. betragen, in den anderen drei Jahren 15 bzw. 8 sh., in den letzten drei Jahren 10 bzw. 5 sh.
Die fünfte Prämie dieser Art wurde durch Akte 9 Georgs III. kap. 38 auf die Einfuhr roher Seide aus den britischen Pflanzungen, für 21 Jahre, vom 1. Januar 1770 bis dahin 1791, gewährt. In den ersten sieben Jahren sollte sie 25, in den zweiten 20 und in den dritten £ 15 für je £ 100 an Wert betragen. Die Behandlung des Seidenwurms und die Bereitung der Seide erfordert jedoch so viel Handarbeit, und die Arbeit ist in Amerika so teuer, dass, wie mir berichtet wird, selbst diese hohe Prämie keine sonderliche Wirkung hervorgebracht hat.
Die sechste Prämie dieser Art wurde durch Akte 11 Georgs III. kap. 50 auf die Einfuhr von Pipenstäben, Fassdauben und Fassböden aus den britischen Pflanzungen, für neun Jahre, vom 1. Januar 1771 bis dahin 1780, bewilligt. In den ersten drei Jahren betrug sie £ 6, in den zweiten 4 und in den dritten £ 2 für eine bestimmte Menge.
Die siebente und letzte Prämie dieser Art wurde durch Akte 19 Georgs III. kap. 37 auf die Einfuhr von Hanf aus Irland bewilligt, und zwar, wie die Prämie auf die Einfuhr von Hanf und rohem Flachs aus Amerika, auf einundzwanzig Jahre, von 24. Juni 1779 bis dahin 1800, welcher Zeitraum gleichfalls in drei Perioden von je sieben Jahren zerfällt. Die irländische Prämie beträgt ebenso viel wie die amerikanische, erstreckt sich aber nicht wie diese auf die Einfuhr rohen Flachses, was den Anbau von Flachs in Großbritannien zu sehr geschmälert hätte. Als diese Prämie bewilligt wurde, war die Stimmung zwischen dem britischen und irischen Parlament nicht viel besser, als sie es vorher zwischen der britischen und der amerikanischen Legislatur gewesen war. Doch ist diese Begünstigung für Irland, wie zu hoffen steht, unter einem glücklicheren Stern bewilligt worden, als alle Vergünstigungen an Amerika.
Dieselben Waren, auf welche wir bei der Einfuhr aus Amerika Prämien gaben, waren bei der Einfuhr aus anderen Ländern ziemlich hohen Zöllen unterworfen. Das Interesse unserer amerikanischen Kolonien und des Mutterlandes wurde als das gleiche betrachtet, ihr Wohlstand als der unsrige. Das Geld, das wir ihnen sendeten, komme, meinte man, durch die Handelsbilanz wieder zu uns zurück, und durch alle Ausgaben, die wir für sie machten, könnten wir nicht um einen Heller ärmer werden. Sie seien in jeder Beziehung unser, und alles, was wir auf sie verwendeten, sei für die Verbesserung unseres Eigentums und für die gewinnreiche Beschäftigung unserer Landsleute verausgabt. Gegenwärtig bedarf es, fürchte ich, keiner weiteren Worte, um die Torheit eines durch traurige Erfahrungen hinlänglich widerlegten Systems darzulegen. Wären unsere amerikanischen Kolonien wirklich ein Teil Großbritanniens gewesen, so hätte man jene Prämien immerhin als Produktionsprämien ansehen können, und sie unterliegen dann zwar allen den Einwänden, denen solche Prämien überhaupt unterliegen, aber keinen anderen.
Die Ausfuhr der Rohstoffe für die Fabrikation wird bald durch gänzliche Verbote, bald durch hohe Zölle erschwert.
Unseren Wollfabrikanten ist es mehr als allen anderen Industrien gelungen, die Gesetzgebung zu überreden, dass die Wohlfahrt der Nation auf dem Erfolg und der Ausdehnung ihres Gewerbes beruhe. Sie erhielten nicht nur ein Monopol gegen die Konsumenten in einem gänzlichen Verbot der Einfuhr von Wollwaren des Auslandes, sondern auch noch ein anderes gegen die Schafzüchter in einem ähnlichen Verbot der Ausfuhr von Schafen und Wolle. Über die Strenge vieler der zum Schutz des Fiskus bestehenden Gesetze, die gewisse Handlungen, welche vorher stets als unschuldig betrachtet wurden, mit schweren Strafen belegen, ist mit Recht geklagt worden. Aber die grausamsten unserer fiskalischen Gesetze, wage ich zu behaupten, sind mild und glimpflich im Vergleich mit manchen von denen, die das Geschrei unserer Kaufleute und Fabrikanten von der Gesetzgebung zum Schutz ihrer albernen und drückenden Monopole erpresst hat. Wie die Gesetze des Drako, können diese samt und sonders mit Blut geschrieben heißen.
Nach Akte 8 Elisabeths kap. 3 verwirkt der Exporteur von Schafen, Lämmern oder Böcken das erste Mal seine Habe, leidet ein Jahr Gefängnis, und dann wird ihm in einer Marktstadt an einem Markttage die linke Hand abgehauen und öffentlich angenagelt; die zweite Übertretung gilt als Felonie und wird demgemäß mit dem Tode bestraft. Der Zweck dieses Gesetzes war anscheinend, die Ausbreitung unserer Schafrasse im Auslande zu verhindern. Durch Akte 13 und 14 Karls II. kap. 18 wurde die Ausfuhr der Wolle für Felonie (Kapitalverbrechen) erklärt und der Exporteur den entsprechenden Strafen unterworfen.
Zur Ehre der Menschlichkeit unseres Volkes ist zu hoffen, dass diese Gesetze niemals zur Ausführung gelangt sind. Doch ist das erstere meines Wissens nie unmittelbar abgeschafft worden, und Sergeant Hawkins scheint es als noch immer gültig anzusehen. Vielleicht darf man es als tatsächlich durch Akte 12 Karls II. kap. 32. sect. 3 aufgehoben betrachten, welche Akte, ohne die durch die früheren Statuten aufgelegten Strafen ausdrücklich abzuschaffen, doch eine neue Strafe einführt, nämlich für die vollendete oder versuchte Ausfuhr je eines Schafes 20 sh. unter Verlust des Tiers sowie des Anteils des Besitzers an dem Schiffe. Das zweite der obigen Gesetze wurde durch Akte 7 und 8 Wilhelms III. kap. 28 sect. 4 ausdrücklich aufgehoben. Es wird darin erklärt: »Da das gegen die Ausfuhr der Wolle gerichtete Statut 13 und 14 König Karls II. unter anderem verordnet, dass diese für Felonie erachtet werden soll, bei der Härte dieser Strafe aber die Verfolgung der Gesetzesübertreter nicht hat gelingen wollen: so wird nunmehr verordnet, dass diese Akte, sofern sie das Vergehen zur Felonie macht, aufgehoben und ungültig sein soll.«
Indessen sind die Strafen, die von diesem milderen Statut aufgelegt, oder, wenn schon durch frühere Statute aufgelegt, durch dieses spätere nicht widerrufen wurden, immer noch streng genug. Außer dem Verlust der Habe verfällt der Exporteur in eine Strafe von 3 sh. für die vollendete oder versuchte Ausfuhr jedes Pfundes Wolle, was etwa dem vier- oder fünffachen Werte der Ware gleichkommt. Wird ein Kaufmann oder sonst jemand dieses Vergehens überführt, so ist er für unfähig erklärt, Forderungen oder Schulden von irgendwem einzutreiben. Ob sein Vermögen groß oder klein, ob er imstande ist oder nicht, diese schwere Strafe zu zahlen: das Gesetz will ihn gänzlich zugrunde richten. Da aber die Moral der großen Masse des Volkes noch nicht so verderbt ist wie die der Anstifter dieses Statuts, so habe ich nicht gehört, dass von dieser Klausel jemals ein Vorteil gezogen worden wäre. Wenn der dieses Vergehens Überwiesene die Strafe nicht innerhalb dreier Monate nach dem Urteilsspruche zu zahlen imstande ist, soll er auf sieben Jahre des Landes verwiesen werden und, falls er vor Ablauf dieses Termins zurückkommt, die Strafe der Felonie verwirkt haben. Weiß der Schiffseigentümer von dem Vergehen, so verwirkt er all sein Eigentum an dem Schiffe und dessen Ausrüstung. Wissen der Führer und die Mannschaft darum, so verwirken sie ihre Habe und erleiden: eine dreimonatliche Gefängnisstrafe. Nach einem späteren Statut hat der Führer eine halbjährige Gefängnisstrafe zu verbüßen.
Um die Ausfuhr zu verhindern, ist der ganze Binnenhandel in Wolle durch sehr lästige und drückende Beschränkungen gehemmt. Die Wolle darf nicht in Kisten, Fässern, Koffern, Schachteln und dergl. versandt werden, sondern nur in Ballen mit Leder oder Packleinwand überzogen, auf deren Außenseite die Worte: Wolle oder Garn mit mindestens drei Zoll langen Buchstaben stehen müssen, bei Strafe des Verlustes der Ware und Verpackung und einer vom Eigentümer oder Versender zu entrichtenden Geldbuße von 3 sh. per Pfund. Sie darf nur zwischen Auf- und Untergang der Sonne auf Pferd oder Wagen geladen und zu Lande innerhalb fünf Meilen von der Küste verführt werden, bei Strafe des Verlustes der Wolle, der Pferde und des Fuhrwerks. Der der See nächstliegende Distrikt (Hundred), aus dem oder durch den die Wolle geführt wird, verwirkt £ 20, wenn die Wolle unter £ 10; und wenn sie mehr wert ist, den dreifachen Wert samt den dreifachen Kosten, innerhalb eines Jahres zu erlegen. Die Exekution kann gegen zwei beliebige Einwohner erfolgen, welche die Gemeinde durch eine Umlage auf die übrigen Einwohner zu entschädigen hat, wie beim Straßenraub. Findet sich jemand mit dem Hundred um weniger ab, so wird er auf fünf Jahre eingekerkert und jeder andere kann klagen. Diese Verordnungen gelten im ganzen Königreich. In den Grafschaften Kent und Sussex sind aber die Beschränkungen noch lästiger. Jeder Besitzer von Wolle innerhalb zehn Meilen von der Küste muss drei Tage nach der Schafschur dem nächsten Zollbeamten die Anzahl der Vliese und den Aufbewahrungsort und bevor er etwas davon wegschafft, die Anzahl und das Gewicht der Vliese, den Namen und Wohnort des Käufers, sowie den Bestimmungsort schriftlich anzeigen. Innerhalb fünfzehn Meilen von der See muss der Käufer von Wolle sich gegen den Fiskus verpflichten, von der Wolle, die er kaufen will, nichts innerhalb dieses Gebiets zu verkaufen. Wird Wolle nach der See hin geführt, ohne dass in besagter Weise Anzeige gemacht und Bürgschaft gegeben ist, so verfällt diese, und der Übertreter hat 3 sh. pro Pfund Wolle zu zahlen. Nicht angemeldete Wolle wird angehalten und mit Beschlag belegt, und wenn jemand sie in Anspruch nimmt, so muss er dem Schatzamte Bürgschaft leisten, dass er im Falle der Verurteilung außer allen übrigen Strafen die dreifachen Kosten des Prozesses zahlen wird.
Bei solchen Beschränkungen des Binnenhandels konnte man den Küstenhandel nicht frei lassen. Jeder Besitzer von Wolle, der sie nach einem Hafen- oder einem Küstenplatze bringt oder bringen lässt, um sie von da zur See nach einem anderen Hafen oder Küstenplatze zu transportieren, muss zuvörderst, ehe er die Wolle in einen Umkreis von fünf Meilen vom Versendungshafen bringt, diesem eine Anzeige mit Angabe des Gewichts, der Zeichen und Nummern der Ballen machen, widrigenfalls er die Ware, sowie Pferde und Geschirr verliert und außerdem die anderen gesetzlichen Strafen zu büßen hat. Doch ist das Gesetz (1 Wilhelm III. Kap. 32) so überaus mild zu erklären, dass »dies niemanden abhalten soll, seine Wolle von dem Orte der Schur, wenn er auch innerhalb fünf Meilen von der See liegt, nach Hause zu schaffen, vorausgesetzt, dass er innerhalb zehn Tagen nach der Schur und bevor er die Wolle wegschafft, dem nächsten Zollbeamten eine schriftliche Anzeige von der richtigen Zahl der Vliese und dem Lagerorte erstattet, und sie nicht eher wegschafft, bis er diesem Beamten drei Tage vorher seine Absicht schriftlich kund getan hat.« Es wird Bürgschaft gefordert, dass die seewärts zu versendende Wolle wirklich in dein angegebenen Hafen ausgeladen wird, und wenn dies nicht im Beisein eines Zollbeamten geschieht, so wird nicht nur die Wolle, wie es auch bei anderen Waren üblich, mit Beschlag belegt, sondern auch die gewöhnliche Geldstrafe von 3 sh. per Pfund Wolle verwirkt.
Unsere Wollindustriellen behaupteten, um ihre Anträge auf so außerordentliche Beschränkungen und Maßregeln zu rechtfertigen, ganz keck, die englische Wolle sei von einer ganz besonderen Güte und besser, als die Wolle aller anderen Länder; die Wolle aus anderen Ländern könne ohne eine Beimischung englischer nicht zu einem guten Stoffe verarbeitet werden; feines Tuch lasse sich ohne sie gar nicht machen; und England könne sich daher durch ein Ausfuhrverbot das Monopol des ganzen Wollgeschäfts der Welt aneignen, so ohne Konkurrenten zu beliebigem Preise verkaufen und sich in kurzer Zeit durch die vorteilhafteste Handelsbilanz den unglaublichsten Reichtum erwerben. Diese Theorie, wie die meisten anderen, die von einer großen Anzahl von Leuten keck verfochten werden, wurde und wird von noch weit mehr Leuten blindlings geglaubt, nämlich von fast allen, die vom Wollgeschäft entweder gar nichts verstehen oder darüber nicht sonderlich unterrichtet sind. Es ist jedoch so vollkommen falsch, dass englische Wolle zur Verfertigung feinen Tuchs durchaus nötig sei, dass sie vielmehr gerade nicht dazu taugt. Feines Tuch wird lediglich aus spanischer Wolle gemacht, und englische Wolle darf nicht einmal mit spanischer gemischt werden, ohne das Fabrikat mehr oder weniger zu verderben oder zu entwerten.
Schon an einer früheren Stelle ist bemerkt worden, dass jene Verordnungen die Wirkung hatten, den Preis der englischen Wolle nicht nur unter das Maß zu drücken, das er sonst gegenwärtig erreicht haben würde, sondern sogar tiefer, als er in der Zeit Eduards III. stand. Der Preis der schottischen Wolle soll, seitdem sie infolge der Union gleichfalls jenen Verordnungen unterworfen ist, etwa um die Hälfte gefallen sein.
Der sehr zuverlässige und einsichtige Verfasser der Memoirs of Wool, John Smith, gibt an, dass der Preis der besten englischen Wolle in England gewöhnlich niedriger ist als der, wofür weit geringere Wollensorten in der Regel auf dem Amsterdamer Markte verkauft werden. Den Preis dieser Ware unter sein natürliches und normales Maß zu drücken, war der anerkannte Zweck jener Verordnungen, und es scheint keinem Zweifel zu unterliegen, dass sie den gewünschten Erfolg hatten.
Man denkt vielleicht, dieser Druck auf die Preise müsse die Wollzucht entmutigt und dadurch die Jahreserzeugung sehr vermindert haben, wenn auch nicht absolut, so doch verhältnismäßig und unter das Maß, das gegenwärtig erreicht sein würde, wenn der Preis infolge eines offenen und freien Marktes auf seine natürliche und richtige Höhe gestiegen wäre. Allein ich möchte glauben, dass die Jahresproduktion durch jene Verordnungen, zwar vielleicht ein wenig, aber doch nicht viel verringert worden ist. Die Wollzucht ist nicht der Hauptzweck des Schafzüchters. Er erwartet seinen Gewinn nicht sowohl vom Preise der Vliese, als von dem des Fleisches, und der gewöhnliche oder Durchschnittspreis muss ihn sogar vielfach für das Defizit in dem gewöhnlichen oder Durchschnittspreise der Wolle entschädigen. Im ersten Bande dieses Werkes wurde bemerkt, dass alle Maßnahmen, die den Preis der Wolle oder der rohen Häute unter ihr natürliches Niveau drücken, in einem kultivierten Lande dahin führen müssen, den Preis des Fleisches zu erhöhen. Der Preis des in einem kultivierten Lande gezüchteten Groß- und Kleinviehs muss hinreichen, um die Rente des Grundeigentümers und des Pächters angemessen einzubringen. Andernfalls werden sie bald aufhören, Vieh zu züchten. Der Teil des Preises, der nicht durch die Wolle und die Häute gedeckt wird, muss daher durch das Fleisch gedeckt werden; je weniger für die einen bezahlt wird, desto mehr muss für das andere bezahlt werden. In welcher Weise sich dieser Preis auf die verschiedenen Teile des Tieres verteilt, ist für die Grundeigentümer und Pächter gleichgültig, wenn er nur herauskommt. Das Interesse der Grundeigentümer und Pächter als solcher kann daher in einem kultivierten Lande von derartigen Maßnahmen nicht sonderlich berührt werden, wenn sie auch als Verbraucher bei der Preissteigerung der Lebensmittel beteiligt sind. Dieser Erwägung zufolge wird also die Entwertung der Wolle in einem kultivierten Lande nicht leicht eine Verringerung der jährlichen Erzeugung veranlassen; es müsste denn das Steigen des Fleischpreises die Nachfrage nach Schaffleisch und folglich auch seine Erzeugung etwas vermindern. Aber auch auf diese Weise wird die Wirkung wahrscheinlich nicht erheblich sein.
