Kitabı oku: «Der Wohlstand der Nationen», sayfa 72
In Holland sollen die hohen Steuern auf dringende Lebensbedürfnisse die hauptsächlichsten Industrien zugrunde gerichtet haben, und werden allmählich wohl auch die Fischerei und den Schiffsbau schädigen. In Großbritannien sind die Steuern auf dringende Lebensbedürfnisse unbeträchtlich und haben bisher keine Industrie zugrunde gerichtet. Die britischen Steuern, welche die Industrie am härtesten treffen, sind die Einfuhrzölle auf gewisse Rohstoffe, besonders Rohseide. Die Einnahmen der Generalstaaten und der verschiedenen Städte sollen übrigens mehr als £ 5,250,000 betragen, und da die Einwohnerzahl der Vereinigten Provinzen kaum mehr als ein Drittel der britischen Volksmenge beträgt, so müssen sie im Verhältnis zur Bevölkerung weit stärker besteuert sein.
Nachdem alle geeigneten Steuerobjekte erschöpft sind, müssen, wenn die Not des Staates dennoch neue Steuern erheischt, solche auf ungeeignete Objekte gelegt werden. Die Besteuerung der dringenden Lebensbedürfnisse kann daher der Weisheit jener Republik nicht zum Vorwurf gereichen, die zur Erlangung und Erhaltung ihrer Unabhängigkeit kostspielige Kriege führen und aller Sparsamkeit ungeachtet große Schulden machen musste. Die eigentümlichen Länder Holland und Seeland erheischen überdies große Kosten, um nur ihre Existenz zu bewahren und nicht von der See verschlungen zu werden, was zur erheblichsten Vermehrung der Steuerlast in diesen beiden Provinzen beitragen musste. Die republikanische Regierungsform scheint die Hauptstütze der gegenwärtigen Größe Hollands zu sein. Die großen Kapitalisten, die großen kaufmännischen Familien haben entweder direkten Anteil an der Verwaltung oder indirekten Einfluss auf sie. Aus Gründen der Achtung und des Ansehens, die sie dieser Lage verdanken, leben sie gern in einem Lande, wo ihre Kapitalien, wenn sie sie selbst anlegen, weniger Gewinn und, wenn sie sie darleihen, weniger Zinsen bringen, und wo sie mit den mäßigen Einkünften, die ihnen daraus erwachsen, weniger Bedürfnisse und Genüsse des Lebens erkaufen können, als in irgendeinem anderen europäischen Lande. Der Aufenthalt so reicher Leute erhält, trotz aller Nachteile, einen gewissen Grad von Gewerbfleiß im Lande aufrecht. Ein Unglück des Staats, welches die republikanische Regierungsform zerstören, die ganze Verwaltung in die Hände des Adels und Militärs bringen und so die Wichtigkeit jener reichen Kaufleute gänzlich aufheben sollte, würde es diesen bald verleiden, in einem Lande zu leben, wo sie nicht mehr so geachtet wären. Sie würden ihren Aufenthalt und ihre Kapitalien nach einem anderen Lande verlegen, und Industrie und Handel Hollands würden bald den Kapitalien folgen, durch die sie im Schwung erhalten wurden.
Drittes Kapitel
Staatsschulden
Während der roheren Gesellschaftsverfassung, die der Ausbreitung des Handels und der Vervollkommnung der Gewerbe vorhergeht, solange die kostspieligen Luxusgegenstände, die Handel und Industrie allein einführen können, noch gänzlich unbekannt sind, kann, wie ich im dritten Buche zu zeigen suchte, ein Mann, der ein großes Einkommen hat, dieses auf keine andere Weise ausgeben oder genießen, als so viele Menschen damit zu ernähren, wie damit zu ernähren sind. Ein großes Einkommen lässt sich zu allen Zeiten als in der Verfügungsfähigkeit über eine große Menge von Lebensbedürfnissen bestehend ansehen. Während der roheren Gesellschaftsverfassung wird es gewöhnlich in einer großen Menge dieser Lebensbedürfnisse ausgezahlt, in den Stoffen einfacher Nahrung und grober Kleidung, in Getreide und Vieh, in Wolle und rohen Häuten. Solange weder der Handel noch die Gewerbe etwas liefern, wofür der Eigner den größeren Teil der Stoffe, die über seinen Verbrauch hinausgehen, austauschen kann, kann er mit diesem Überschuss nichts anderes anfangen, als ungefähr so viele Leute zu ernähren und zu kleiden, als davon zu ernähren und zu kleiden sind. Eine Gastfreiheit, in der kein Luxus, und eine Freigebigkeit, in der kein Prunk ist, veranlassen unter diesen Umständen die Hauptausgaben der Reichen und Großen. Dies sind aber wie ich ebenfalls schon bemerkte, Ausgaben, durch die man sich schwerlich zugrunde richten kann. Von den selbstsüchtigen Vergnügungen ist vielleicht keine so nichtig, dass sie nicht zuweilen auch einen gescheiten Mann zugrunde gerichtet hätte. Eine Leidenschaft für Hahnenkämpfe hat schon viele ruiniert. Aber die Beispiele von Leuten, die sich durch eine derartige Gastlichkeit oder Freigebigkeit zugrunde gerichtet haben, sind, glaube ich, nicht sehr häufig, wenn auch eine luxuriöse Gastlichkeit und eine prunkhafte Freigebigkeit viele ruiniert haben. Unter unseren Vorfahren zu den Zeiten des Lehnwesens beweist die lange Dauer, während der die Güter in derselben Familie zu bleiben pflegten, hinlänglich die allgemeine Neigung, innerhalb der Grenzen seines Einkommens zu leben. Mag auch die von den großen Grundbesitzern beständig geübte bäuerische Gastlichkeit uns heutzutage mit der Ordnung, die wir als mit weiser Sparsamkeit unzertrennlich verknüpft ansehen, nicht verträglich scheinen, so müssen wir ihnen doch sicherlich zugestehen, dass sie wenigstens soweit genügsam waren, um nicht regelmäßig ihr ganzes Einkommen auszugeben. Einen Teil ihrer Wolle und rohen Häute konnten sie gewöhnlich für Geld verkaufen. Einen Teil dieses Geldes verwendeten sie vielleicht auf den Kauf der wenigen Gegenstände des Tandes und Luxus, die es gab; aber den anderen Teil scheinen sie gewöhnlich zurückgelegt zu haben. In der Tat konnten sie mit dem ersparten Gelde nicht wohl etwas anderes tun, als es zurücklegen. Geschäfte zu treiben war für einen Edelmann schimpflich, und Geld auf Zinsen auszuleihen, was als Wucher galt und gesetzlich verboten war, würde noch entehrender gewesen sein. Überdies war es in jenen Zeiten des Faustrechts und der Rechtlosigkeit nützlich, eine Geldsumme zur Hand zu haben, um in dem Falle, dass man von Haus und Hof vertrieben würde, etwas von anerkanntem Werte zu haben, das man an einen sicheren Ort mit sich nehmen konnte. Das Faustrecht, das es ratsam machte, Geld aufzuhäufen, machte es auch ratsam, es zu verbergen. Die Menge der Schatzfunde, d. h. der aufgefundenen Schätze, deren Eigentümer unbekannt waren, beweist hinlänglich, wie häufig es damals vorkam, dass man einen Schatz sammelte und versteckte. Schatzfunde wurden als ein wichtiger Teil der Staatseinnahmen betrachtet. Heutzutage würden alle Schatzfunde des Königreichs kaum einen erheblichen Teil der Einnahmen eines vermögenden Privatmannes ausmachen.
Dieselbe Neigung zum Sparen und Zurücklegen herrschte ebenso bei dem Leiter des Staats wie bei den Untertanen. Unter Völkern, denen Handel und Gewerbe kaum bekannt sind, ist der Fürst, wie bereits im vierten Buche bemerkt wurde, in einer Lage, die ihn ganz von selbst zur Sparsamkeit und Anhäufung auffordert. In dieser Lage kann der Aufwand selbst eines Fürsten nicht durch jene Eitelkeit beeinflusst werden, die sich an dem prunkenden Glanz eines Hofes erfreut. Die Unwissenheit, die jenen Zeiten eigen war, erforderte nur weniges von dem Flitter, worin jener Glanz besteht. Stehende Heere sind noch nicht notwendig, so dass die Ausgaben auch eines Fürsten gleich denen anderer großer Herren sich kaum auf etwas anderes richten können, als auf großmütige Handlungen gegen seine Vasallen und Gastfreiheit gegen sein Gefolge. Großmut und Gastfreiheit führen aber nur sehr selten zu Verschwendung, Eitelkeit dagegen immer. Die Fürsten Europas besaßen daher, wie bereits erwähnt, früher sämtlich einen Schatz, wie noch gegenwärtig die Tatarenhäuptlinge ihn besitzen sollen.
In einem Handelsstaat, der reich ist an jeder Art kostspieliger Luxusgegenstände, verwendet der Landesherr ebenso wie fast alle großen Besitzer einen großen Teil seiner Einnahmen auf solchen Luxus. Sein eigenes und die benachbarten Länder versorgen ihn reichlich mit all dem kostbaren Tand, der den glänzenden, aber bedeutungslosen Prunk eines Hofes bildet. Um ähnlichen Prunks willen verabschieden die Adeligen ihr Gefolge, machen ihre Lehnsleute unabhängig, und werden allmählich so bedeutungslos wie die meisten reichen Bürger in seinem Staate. Dieselben nichtigen Liebhabereien, die ihr Verhalten beeinflussen, beeinflussen das seinige. Wie wäre es auch denkbar, dass er der einzige reiche Mann in seinem Staate sein sollte, der gegen derartige Ergötzlichkeiten unempfindlich wäre? Wenn er auch nicht, was leicht geschieht, für diesen Tand so viel verwendet, dass darunter die Aufgaben des Staates sehr erheblich leiden, so wird er doch voraussichtlich wenigstens alle die Staatseinnahmen darauf verwenden, die nicht geradezu unerlässlich für die Erhaltung des Staates sind. Seine gewöhnlichen Ausgaben gleichen sich mit den Einnahmen aus, und es ist ein Glück, wenn sie wenigstens nicht darüber hinausgehen. Die Ansammlung eines Schatzes ist nicht mehr zu erwarten, und wenn besondere Notfälle besondere Ausgaben erheischen, muss er seine Untertanen zu besonderen Hilfsleistungen aufrufen. Der jetzige und der vorige König von Preußen sind die einzigen großen Fürsten in Europa, die seit dem Tode Heinrichs IV. von Frankreich im Jahre 1610, einen bedeutenden Schatz gesammelt haben. Die Sparsamkeit, welche Schätze sammelt, ist in Republiken fast ebenso selten geworden wie in Monarchien. Die italienischen Republiken, die vereinigten Provinzen der Niederlande sind alle verschuldet. Der Kanton Bern ist die einzige Republik in Europa, die einen bedeutenden Schatz gesammelt hat. Die anderen Schweizer Republiken haben keinen. Der Geschmack an Prunk, mindestens an glänzenden Gebäuden und anderem öffentlichen Schmuck herrscht oft ebenso sehr in dem Senatshause einer kleinen Republik, wie an dem üppigen Hofe des größten Königs.
Der Mangel an Sparsamkeit im Frieden nötigt zum Schuldenmachen in Kriegszeiten. Kommt Krieg, so ist nur das Geld in den Kassen, das für die gewöhnlichen Ausgaben des Friedens erforderlich ist. Im Kriege werden aber drei- oder viermal größere Ausgaben zum Schutze des Staates notwendig und folglich auch eine drei- oder viermal so große Einnahme. Gesetzt auch, der Staat hätte, was kaum je der Fall ist, die direkten Mittel seine Einnahmen nach Verhältnis der vermehrten Ausgaben zu steigern, so würde doch der Ertrag der Steuern, aus denen die vermehrten Einnahmen entnommen werden müssten, nicht vor zehn oder zwölf Monaten nach der Auflage in die Staatskasse fließen. Allein in dem Augenblick, in dem der Krieg beginnt oder zu beginnen droht, muss das Heer vermehrt, die Flotte ausgerüstet, die Festungen in Verteidigungszustand gesetzt, und Armee, Flotte und Festungen mit Waffen, Munition und Lebensmitteln versehen werden. Sofortige und große Ausgaben sind in dem Augenblick der Gefahr zu machen und können nicht auf den allmählichen und langsamen Eingang der neuen Steuern warten. In dieser Not bleibt der Regierung nichts übrig als zu borgen.
Dieselbe Verkehrsstufe, die die Regierung unter dem Einfluss moralischer Ursachen nötigt, zu borgen, ruft in den Untertanen die Fähigkeit und die Neigung hervor zu leihen. Wenn sie in der Regel die Nötigung zu borgen mit sich bringt, so macht sie andererseits das Borgen auch möglich.
Ein Land, worin es viele Kaufleute und Fabrikanten gibt, besitzt in ihnen eine zahlreiche Klasse von Leuten, denen nicht nur ihre eigenen Kapitalien, sondern auch die Kapitalien aller derer, die ihnen Geld leihen oder Waren anvertrauen, so oft oder noch öfter durch die Hände gehen, als die Einnahmen eines Privatmannes, der ohne Geschäft von seinen Renten lebt, ihm durch die Hände gehen. Die Einnahmen eines solchen Privatmannes können ihm der Regel nach jährlich nur einmal durch die Hände gehen. Die gesamten Beträge an Kapital und Kredit eines Kaufmanns, dessen Umsätze sehr geschwind sind, können dagegen des Jahres zwei-, drei- oder viermal durch seine Hände gehen. Darum besitzt ein Land, in dem es viele Kaufleute und Fabrikanten gibt, in ihnen eine zahlreiche Klasse von Leuten, die, wenn sie wollen, jederzeit imstande sind, der Regierung eine sehr große Summe Geldes vorzuschießen. Daher die Fähigkeit der Untertanen eines Handelsstaates, zu leihen.
Handel und Industrie können selten langem einem Staate blühen, der sich nicht einer geregelten Rechtspflege erfreut, in dem das Volk sieh im Besitz seines Eigentums nicht sicher fühlt, in dem die Erfüllung der Verträge nicht im Gesetz eine Stütze findet, und in dem die Staatsgewalt sich nicht für verpflichtet hält, von allen Zahlungsfähigen die Bezahlung von Schulden zu erzwingen. Kurz, Handel und Industrie können selten in einem Staate blühen, in dem nicht ein gewisser Grad von Vertrauen auf die Gerechtigkeit der Regierung herrscht. Dasselbe Vertrauen, das große Kaufleute und Fabrikanten im gewöhnlichen Falle ihr Eigentum dem Schutze einer Regierung anvertrauen lässt, macht sie auch in außerordentlichen Fällen geneigt, ihr die Benutzung ihres Eigentums zu überlassen. Durch ein Darlehen an die Regierung vermindern sie ihre Fähigkeit zum Fortbetrieb ihrer Geschäfte keinen Augenblick, sondern erhöhen sie gewöhnlich vielmehr. Die Not des Staates macht die Regierung meistens bereit, unter höchst vorteilhaften Bedingungen für die Darleiher zu borgen. Die Sicherheit, welche sie dem ursprünglichen Gläubiger erteilt, wird auf jeden anderen Gläubiger übertragbar gemacht, und, bei allgemeinem Vertrauen zur Ehrlichkeit des Staates, gewöhnlich höher verkauft, als ursprünglich dafür gezahlt war. Der Kaufmann oder Geldmann gewinnt durch Darlehen an die Regierung Geld und vermehrt sein Geschäftskapital, anstatt es zu vermindern. Er betrachtet es daher gewöhnlich als eine Gunst, wenn ihn die Regierung an der ersten Subskription zu einem neuen Darlehen teilnehmen lässt. Daher die Geneigtheit oder Bereitwilligkeit der Untertanen eines Handelsstaates, zu leihen.
Die Regierungen solcher Staaten verlassen sich sehr gern auf diese Fähigkeit und Bereitwilligkeit ihrer Untertanen, ihnen bei außerordentlichen Gelegenheiten Geld zu leihen. Man findet es leicht zu borgen, und entbindet sich daher von der Verpflichtung zu sparen.
Unter einer rohen Gesellschaftsverfassung gibt es keine großen Handels- oder Gewerbskapitalien. Die Vereinzelten, die das Geld, das sie ersparen können, zurücklegen und verbergen, tun es aus Misstrauen gegen die Regierung, aus Furcht, dass er bald geraubt sein würde, wenn es bekannt wäre, sie hätten einen Schatz und wo er verborgen. Unter solchen Umständen werden wenige imstande und niemand bereitwillig sein, der Regierung in außerordentlichen Notfällen Geld zu leihen. Der Landesherr ist sich bewusst, dass er für solche Notfälle durch Sparen versorgen muss, weil er die absolute Unmöglichkeit einsieht zu borgen. Diese Voraussicht verstärkt noch weiterhin seine natürliche Neigung zum Sparen.
Das Anwachsen der ungeheuren Schulden, die jetzt alle Staaten Europas drücken und sie mit der Zeit wahrscheinlich zugrunde richten werden, ist ein ziemlich gleichmäßiges gewesen. Nationen wie Privatleute begannen damit, gewissermaßen auf persönlichen Kredit zu borgen, ohne einen besonderen Fonds zur Schuldabtragung anzuweisen oder zu verpfänden, und wenn diese Hilfsquelle versiegte, gingen sie dazu über, auf Anweisungen oder Verpfändungen bestimmter Fonds zu borgen.
Die sogenannte unfundierte Schuld Großbritanniens ist auf die erstere Art aufgenommen. Sie besteht teils aus einer unverzinslichen oder vermeintlich unverzinslichen Schuld, die den Buchschulden eines Privatmannes ähnelt; teils aus einer verzinslichen Schuld, die den Wechselschulden eines Privatmannes ähnlich ist. Die Schulden für außerordentliche oder unvorhergesehene Zwecke, ein Teil der Extraordinarien für Armee, Flotte und Geschütze, die rückständigen Subsidien an fremde Fürsten und Löhnungen für die Matrosen usw. bilden gewöhnlich eine Schuld der ersteren Art. Flotten- und Schatzkammerscheine, die bald zur Bezahlung solcher Schulden, bald zu anderen Zwecken verausgabt werden, bilden eine Schuld der zweiten Art. Letztere sind verzinslich vom Tage ihrer Ausgabe an, erstere sechs Monate nach ihrer Ausgabe. Dadurch, dass die Bank von England diese Scheine diskontiert, oder mit der Regierung verabredet, sie gegen eine gewisse Entschädigung in Umlauf zu bringen, d. h. sie al pari anzunehmen und die fälligen Zinsen zu zahlen, erhält sie den Wert dieser Scheine aufrecht, erleichtert ihren Umlauf und setzt dadurch die Regierung in Stand, sehr große Schulden auf diese Weise zu kontrahieren. In Frankreich, wo keine Bank besteht, wurden die Staatsnoten60 manchmal mit 60 oder 70% Verlust verkauft. Während der großen Umprägung der Münzen unter König Wilhelm, als die Bank von England ihre gewöhnlichen Transaktionen einstellen zu müssen glaubte, sollen Schatzkammerscheine und Talons mit 25 bis 60% Verlust verkauft worden sein, woran zweifellos teilweise der befürchtete Unbestand der durch die Revolution eingesetzten neuen Regierung, teilweise aber auch der Mangel an Unterstützung seitens der Bank von England schuld war.
Wenn diese Hilfsquelle erschöpft ist und es, um Geld aufzubringen, notwendig wird eine bestimmte Gattung der Staatseinnahmen für die Bezahlung der Schuld zu verpfänden, so hat die Regierung bei verschiedenen Gelegenheiten einen von zwei Wegen beschritten. Bald erfolgte die Verpfändung nur für eine kurze Zeit, auf ein oder ein paar Jahre, bald auf die Dauer. In dem einen Falle galt der Fonds für ausreichend, um Kapital und Zinsen innerhalb der festgesetzten Zeit zu bezahlen. Im anderen Falle galt er nur für ausreichend zur Bezahlung der Zinsen oder einer den Zinsen gleichwertigen Annuität, und es blieb der Regierung überlassen, diese Annuität gegen Rückzahlung des Kapitals nach Belieben zurückzuzahlen. Wurde Geld auf dem ersteren Wege aufgebracht, so nannte man es durch Antizipation aufgebracht; auf dem letzteren durch Fundierung.
In Großbritannien werden die jährliche Land- und Malztaxe regelmäßig jedes Jahr antizipiert, kraft einer Klausel, die beständig in das gesetzliche Budget gesetzt wird. Die Bank von England schießt die bewilligte Summe gegen einen Zins, der seit der Revolution zwischen 8 und 3% geschwankt hat, vor, und erhält die Zahlung je nach dem Eingange der Steuern. Ergibt sich ein Ausfall, wie es regelmäßig der Fall ist, so wird dieser durch die Bewilligungen des folgenden Jahres gedeckt. So wird der einzige bedeutende Zweig der Staatseinnahmen, der noch unverpfändet ist, regelmäßig schon ausgegeben, bevor er einkommt. Gleich einem unbedachten Verschwender, dessen dringende Verlegenheiten ihm nicht gestatten, auf das Eingehen seiner Einnahmen zu warten, ist der Staat beständig in der Lage, von seinen eigenen Geschäftsführern borgen und für die Benutzung seines eigenen Geldes Zinsen zahlen zu müssen.
Unter der Regierung des Königs Wilhelm und zum Teil der Königin Anna, als der Gebrauch der Renten noch nicht so geläufig war wie jetzt, wurden die meisten neuen Steuern nur für einen kurzen Zeitraum (vier, fünf, sechs oder sieben Jahre) aufgelegt und ein großer Teil der jährlichen Geldbewilligungen bestand in Darlehen auf die Antizipationen jener Steuererträge. Da der Ertrag der Steuern oft nicht hinreichte, innerhalb des festgesetzten Termins Kapital und Zinsen des entliehenen Geldes zu bezahlen, so entstanden Fehlbeträge, zu deren Tilgung man den Termin verlängern musste. 1697 wurden nach Akte 8 Wilhelms III. c. 20 die Fehlbeträge verschiedener Steuern dem sogenannten ersten allgemeinen Unterpfand oder Fonds belastet, der in der Ansammlung der Erträge mehrerer Steuern, die noch vor dem Jahre 1706 hätten aufhören sollen und bis zum ersten August 1706 verlängert waren, zu einem gemeinsamen Fonds bestand. Die auf diesen verlängerten Termin angewiesenen Fehlbeträge machten £ 5,160,459 14 sh. 9 ¼ d. aus. Im Jahre 1701 wurden zu gleichem Zwecke diese und einige andere Steuern bis zum 1. August 1710 prolongiert, und hießen nun die zweite allgemeine Hypothek, oder der zweite Fonds. Die darauf angewiesenen Beträge beliefen sich auf £ 2,055,999 7 sh. 1 ¼ d. Im Jahre 1707 wurden diese Steuern als ein Fonds für neue Anleihen bis zum 1. August 1712 verlängert, und hießen das dritte allgemeine Unterpfand mit einem Betrage von £ 983,254 11 sh. 9 11 ½ d. Im Jahre 1708 wurden alle diese Steuern (mit Ausnahme der alten Subsidie, wovon nur die eine Hälfte zu diesem Fonds geschlagen wurde, und eines Einfuhrzolls auf schottische Leinwand, der durch die Union aufgehoben war) noch weiter und zwar bis zum 1. August 1714, unter dem Namen des vierten allgemeinen Unterpfandes oder Fonds prolongiert, mit einem Betrage von £ 925,170 9 sh. 1 ¼ d. Im Jahre 1709 wurden alle diese Steuern (mit Ausnahme der alten Subsidie, die nun ganz aus diesem Fonds herausgelassen wurde) zu gleichem Zwecke bis zum 1. August 1716 prolongiert, und hießen das fünfte allgemeine Unterpfand, mit einem Betrage von £ 922,020 6 sh. Im Jahre 1710 wurden diese Steuern bis zum 1. August 1720 prolongiert und hießen das sechste allgemeine Unterpfand, im Betrage von £ 1,296,552 9 sh. 11 1/3 d. Im Jahre 1711 wurde aus denselben Steuern (die auf diese Weise nun schon vier verschiedene Antizipationen erlitten hatten) nebst einigen anderen ein Fonds zur Bezahlung der Zinsen eines Kapitals der Südseegesellschaft gebildet, die der Regierung zur Bezahlung laufender Schulden und zur Deckung von Fehlbeträgen die Summe von £ 9,177,967 15 sh. 4 d. vorgeschossen hatte, die größte Anleihe, die bis dahin vorgekommen war.
Vor dieser Periode waren die hauptsächlichsten und so viel ich zu ermitteln vermochte, die einzigen Steuern, die zur Bezahlung von Zinsen auf ewige Zeiten angewiesen worden waren, diejenigen, womit die Zinsen eines Darlehens der Bank und der ostindischen Kompagnie und eines erwarteten, aber nie geleisteten Darlehens einer projektierten Land-Bank bezahlt werden sollten. Das Darlehen der Bank belief sich auf £3,875,027 15 sh. 10 ½ d., wofür an Zinsen £ 206,501 13 sh. 5 d. (6%) bezahlt wurden. Das Darlehen der Kompagnie betrug £ 3,200,000, wofür £ 160,000 Zinsen (5%) bezahlt wurden.
Im Jahre 1715 wurden durch Akte 1 Georgs I. c. 12 die für Bezahlung der Bankannuität verpfändeten Steuern nebst einigen anderen, die durch dieselbe Akte gleichfalls fundiert wurden, zu dem sogenannten Aggregatfonds vereinigt, der nicht nur zur Bezahlung der Bankannuität, sondern auch einiger anderen Annuitäten und Schulden diente. Dieser Fonds wurde später durch Akte 3, c. 8 und Akte 5, c. 3 Georgs I. vergrößert, und die verschiedenen damals dazu geschlagenen Steuern wurden gleichfalls fundiert. Im Jahre 1717 wurden durch Akte 8, c. 7 Georgs I. noch einige andere Steuern fundiert, und zu einem weiteren gemeinsamen Fonds unter dem Namen des allgemeinen Fonds vereinigt, der zur Bezahlung gewisser Annuitäten im Betrage von £ 724,8490 sh. 10 ½ d. diente.
Durch diese verschiedenen Parlamentsakte wurden die meisten, früher nur auf einige Jahre antizipierten Steuern zu ewigen gemacht als Fonds zur Bezahlung nicht des Kapitals, sondern nur der Zinsen des Geldes, das auf sie durch mehrere auf einander folgende Antizipationen geborgt worden war.
Wäre Geld immer nur durch Antizipation aufgebracht worden, so würden im Laufe einiger Jahre die Staatseinnahmen entlastet worden sein, ohne dass es anderer Maßregeln bedurft hätte, als nur den Fonds nicht mit mehr Schulden zu überlasten, als er in der bestimmten Zeit zahlen konnte, und nicht zum zweiten Male zu antizipieren, bevor die erste Antizipation gedeckt war. Allein die meisten europäischen Regierungen waren nicht imstande, so zu verfahren. Sie überlasteten oft schon bei der ersten Antizipation den Fonds, und wenn dies nicht geschah, so überlasteten sie ihn doch durch eine zweite und dritte Antizipation vor Tilgung der ersten. Da auf diese Weise der Fonds zur Bezahlung des Kapitals und der Zinsen durchaus unzulänglich wurde, so musste er zur Bezahlung der Zinsen allein oder einer Annuität verwendet werden, und so gaben diese unvorsichtigen Antizipationen zu dem noch verderblicheren Gebrauch eines Fundierens auf ewige Zeiten Veranlassung. Dieser Gebrauch verschiebt die Entlastung der Staatseinnahmen von einem bestimmten Termine auf einen unbestimmten, der wahrscheinlich nie eintreten wird; aber weil bei diesem neuen Verfahren jederzeit eine größere Summe aufzubringen ist, als bei den früheren Antizipationen, wurde es, sobald man es kennen gelernt hatte, bei großen Verlogenheiten des Staates dem letzteren Verfahren allgemein vorgezogen. Den momentanen Bedarf zu decken, ist immer der Hauptzweck der Regierungen; die Staatseinnahmen zu entlasten, überlässt man den Nachfolgern.
Unter der Regierung der Königin Anna war der übliche Zinsfuß von 6 auf 5% gesunken, und im zwölften Jahre ihrer Regierung wurden 5% für den höchsten Zins erklärt, der gesetzlich bei Darlehen auf private Sicherheit genommen werden dürfe. Bald darauf wurden die meisten Steuern fundiert und in den aggregierten, den Südsee- und allgemeinen Fonds vereinigt, und die Staatsgläubiger, wie die Gläubiger von Privatleuten bewogen, 5% Zins zu nehmen, was eine Ersparnis von einem Prozent auf-das Kapital der meisten fundierten Schulden, und von einem Sechstel auf die meisten aus den drei eben erwähnten großen Fonds zu zahlenden Annuitäten veranlasste. Diese Ersparnis brachte einen bedeutenden Überschuss in dem Ertrage der zu jenen Fonds vereinigten Steuern über das Zinserfordernis zu Wege, und legte den Grund zu dem sogenannten Tilgungsfonds. Dieser betrug im Jahre 1717 £ 820,434 7 sh. 7 ½ d. Im Jahre 1727 wurden die Zinsen der meisten Staatsschulden auf 4, 1753 und 1757 auf 3 ½ und 8% ermäßigt, wodurch sich der Tilgungsfonds noch weiter vergrößerte.
Ein Tilgungsfonds ist zwar zur Bezahlung alter Schulden eingesetzt, erleichtert aber die Eingehung neuer sehr bedeutend. Er ist ein Hilfsfonds, der immer zur Hand ist, um zur Verstärkung anderer zweifelhafter Fonds, auf die man in Notfällen Geld borgen will, verpfändet zu werden. Ob der Tilgungsfonds Großbritanniens öfters dem einen oder dem anderen Zwecke diente, werden wir bei Gelegenheit sehen.
Außer diesen beiden Arten, Geld zu borgen, durch Antizipationen und durch Fundierung ewiger Renten, gibt es noch zwei andere, die zwischen jenen gleichsam der Mitte halten, nämlich die Anlehen auf Annuitäten für eine Reihe von Jahren und auf Leibrenten.
Während der Regierung König Wilhelms und der Königin Anna wurden oft große Summen auf Annuitäten für längere oder kürzere Zeit geborgt. Im Jahre 1693 eine Million auf eine Annuität von 14% oder von £ 140,000 jährlich für sechzehn Jahre, 1691 eine Million auf Leibrenten unter Bedingungen, die heutzutage sehr vorteilhaft scheinen würden, gleichwohl aber nicht den Eingang der vollen Summe bewirken konnten. Im folgenden Jahre wurde der Fehlbetrag durch ein Anlehen auf Leibrenten zu 14% gedeckt. 1695 wurde den Inhabern dieser Annuitäten gestattet, sie gegen Zahlung von £ 63 auf hundert für andere von 96 Jahren umzutauschen; d. h. die Differenz zwischen 14% auf Lebenszeit und 14% auf 96 Jahre wurde für £ 63 verkauft. Das Vertrauen auf den Bestand der Regierung war aber so gering, dass selbst diese Bedingungen nur wenige Käufer lockten. Unter der Königin Anna wurde bei verschiedenen Gelegenheiten sowohl auf Leibrenten wie auf Annuitäten von 32, 89, 98 und 99 Jahren Geld geborgt. 1719 wurden die Besitzer der 32jährigen Annuitäten bewogen, anstatt diese Aktien der Südseegesellschaft – zum 11 ½fachen Betrage der Annuitäten nebst einer weiteren Anzahl Aktien für die etwaigen Rückstände darauf – zu nehmen. 1720 wurden die meisten anderen Annuitäten zu einem gemeinschaftlichen Fonds vereinigt. Die langen Annuitäten beliefen sich damals auf £ 666,821 8 sh. 3 ½ d. jährlich. Am 5. Januar 1775 betrug der Rest, der noch nicht abgenommen war, nur £ 136,455 12 sh. 8 d.
Während der beiden Kriege, die 1739 und 1755 begannen, wurde weder auf Zeit, noch auf Leibrenten viel geborgt. Eine Rente auf 98 oder 99 Jahre ist jedoch beinahe so viel wert wie eine ewige, und man sollte denken, dass sich fast ebenso viel darauf borgen ließe. Wer jedoch Staatspapiere kauft, um für seine Familie eine dauernde Anlage zu haben und für eine entfernte Zukunft zu sorgen, will keine Papiere haben, deren Wert sich mit jedem Jahre vermindert; und so denken sehr viele Besitzer und Käufer von Staatspapieren. Der innere Wert einer langfristigen Annuität kann daher so ziemlich derselbe sein, wie der einer ewigen Rente, aber sie findet doch nicht so viele Käufer. Die Übernehmer eines neuen Anlehens, die ihre Anteile sobald als möglich zu verkaufen beabsichtigen, ziehen eine durch Parlamentsakte tilgbare ewige Rente einer uneinlösbaren langfristigen Rente bei weitem vor. Der Wert der ersteren wird als ziemlich gleichbleibend betrachtet und sie ist daher ein leichter übertragbares Papier als die letztere.
Während der beiden eben erwähnten Kriege wurden Zeitrenten und Leibrenten fast immer nur als Prämien für die Unterzeichner eines neuen Darlehens bewilligt – als Zuschuss zu der tilgbaren Annuität, d. h. nicht als der eigentliche Fonds, auf den das Geld geborgt wurde, sondern als ein Lockmittel für den Darleiher.
Leibrenten wurden entweder auf einzelne Leben oder auf ganze Gesellschaften ausgestellt. Die letzteren heißen nach dem Namen ihres Erfinders (Tonti) Tontinen. Leibrenten einzelner erlöschen mit deren Tod. Bei Tontinen tritt die Entlastung der Staatskasse erst dann ein, wenn die ganze, zuweilen aus zwanzig bis dreißig Personen bestehende Gesellschaft ausgestorben ist, deren überlebende Mitglieder die Renten aller vor ihnen Gestorbenen erhalten, so dass der letzte Überlebende die Renten der ganzen Gesellschaft bezieht. Auf dasselbe Einkommen lässt sich durch Tontinen stets mehr Geld aufnehmen, als durch einfache Leibrenten. Eine Annuität, die auf den Überlebenden forterbt, ist in der Tat mehr wert, als eine gleiche Annuität für ein Einzelleben, und, da jeder Mensch auf sein Glück vertraut, – der Grundsatz, auf dem das Gelingen aller Lotterien beruht —, so wird eine solche Annuität gewöhnlich für etwas mehr verkauft, als sie wert ist. In Ländern, wo die Regierung Geld auf Renten zu leihen pflegt, werden daher Tontinen den Leibrenten gewöhnlich vorgezogen. Das Mittel, wodurch am meisten Geld einkommt, wird fast immer demjenigen vorgezogen, wodurch das Budget am frühesten entlastet wird.