Kitabı oku: «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I», sayfa 6
cc)Inhaltsübersicht TVöD AT und TVöD BT
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Die einzelnen Spartenregelungen enthalten eine Vielzahl von Sonderregelungen für ihren jeweiligen Geltungsbereich. Ihre Funktion besteht allgemein darin, einzelne im Teil A enthaltene tarifvertragliche Normen alternativ zu
In diesem Sinne stellen sie spezielles Recht dar, das den allgemeinen Normen des Teils A vorausgeht. Ihre Funktion bestimmen sie im Einzelnen selbst. Der jeweilige Geltungsbereich ergibt sich aus ihrer Überschrift. Wer bspw. in der zusammenfassenden Betrachtungsweise zwischen Teil I und Teil II des TVöD prüfen will, ob im Bereich des BMVg wegen seiner häufig weiträumigen Liegenschaften z.B. der Arbeitsweg für Beschäftigte auf Flug-, Schieß- oder Übungsplätze bis zum konkreten Arbeitsplatz ausschließlich zum persönlichen Zeitaufwand des dortigen Mitarbeiters gehört, wird aus dem Allgemeinen Teil – Teil I – des TVöD keine abschließende Antwort erfahren. Erst die Prüfung des Besonderen Teils – Teil II – dieses Tarifvertrages – BT-V (Bund) – gibt in § 46 Nr. 3 – Sonderregelung für die Beschäftigten im Bereich des BMVg – Auskunft über die sich bei solchen Arbeitsplätzen ergebenden gegenseitigen Ansprüche. Gleiches gilt für die Behandlung von Überstunden. Während die Definition dieser Stunden im § 7 Abs. 8 TVöD – Allgemeiner Teil (AT) – erfolgt, ist deren anspruchsberechtigte Regelung in § 43 TVöD – BT-V – abschließend enthalten. Bereits aus diesen beiden Beispielen kann der Schluss gezogen werden, dass für eine vollständige Prüfung eines im Einzelnen zu bestimmenden Anspruchs aus dem Arbeitsvertrag der jeweilige Sachverhalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung jeweils beider Teile zu subsumieren ist, um auch zu einem tarifgerechten Ergebnis zu kommen. Mit anderen Worten, beide Teile korrelieren miteinander.
Insofern steht Teil II zum TVöD – Besondere Teile – im Verhältnis zum Allgemeinen Teil – Teil I – TVöD in einer
ergänzenden
erweiternden
einschränkenden
Funktion. Sofern eine Norm des Teils II in Bezug auf eine allgemeine Tarifnorm des Teil I von einer der genannten Funktionen Gebrauch macht, geht sie der allgemeinen Norm vor – lex specialis dominiert lex generalis.
dd)Sonderregelungen
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Für einzelne Ressort- bzw. Arbeitsbereiche haben die Tarifvertragsparteien im Teil II – Spartenregelungen – in den Abschnitten VIII für den Bereich des Bundes – Sonderregelungen (Bund) – sowie VKA – Sonderregelungen VKA – vereinbart.
Die Funktion besteht allgemein darin, einzelne tarifvertragliche Normen des Teils I – alternativ
Ihre jeweilige Zielsetzung bestimmen sie inhaltlich selbst. Ihr sachlicher Geltungsbereich ergibt sich aus der Überschrift, der persönliche Geltungsbereich bestimmt sich aus der Nr. 1 der Sonderregelung. Die verschiedenen Sonderregelungen grenzen sich allgemein so gegeneinander ab, dass der angesprochene Personenkreis im Regelfall nur unter eine Sonderregelung fällt. Dennoch sind einzelne Fälle erkennbar, in denen auch mehrere Sonderregelungen nebeneinander bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen Anwendung finden können. Beispiel für Sonderregelungen sind
Beispiel 1
Abschnitt VIII – Sonderregelungen (Bund)
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 47 Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur etc.
Beispiel 2
Abschnitt VIII – Sonderregelungen (VKA)
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst etc.
2.Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
a)Allgemeines
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Die Tarifvertragsparteien des TV-L sind die Bundesländer, die bei Abschluss des Tarifvertrags Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder waren, auf Arbeitgeberseite sowie die ver.di und die dbb tarifunion auf Arbeitnehmerseite. Zwischen ihnen wurde am 12.10.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder geschlossen. Mit Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12.12.2012 haben die Tarifvertragsparteien die Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorgenommen. In Hessen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des (TV-H) vom 1.9.2009.
b)Gliederung/Struktur
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Der TV-L hat ebenfalls einen Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 39). Daran schließen sich Sonderregelungen für verschiedene Sparten an (§§ 40 bis 49). Im Unterschied zum TVöD gehören aber alle Regelungen einem einheitlichen Tarifvertrag an, was § 1 Abs. 4 S. 2 TV-L explizit klarstellt. Die Sonderregelungen modifizieren lediglich die im Allgemeinen Teil enthaltenen Vorschriften und gestalten sie spartenspezifisch aus.
Der TV-L gliedert sich wie folgt
3.Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD sowie den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder)
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Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD am 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten, also aus dem BAT/-O überzuleitende bisherige Angestellte und bisherige Arbeiter nach dem MTArb/-O, sicherte ein Überleitungs- und Übergangstarifvertrag beim Bund (TVÜ-Bund)[21], in den Kommunen (TVÜ-VKA)[22] bzw. in den Ländern (TVÜ-Länder)[23] bestandssichernde Ansprüche zu (z.B. kinder- und ehegattenbezogene Entgeltbestandteile, Zulagen, Strukturausgleiche, ausstehende BAT-Aufstiege und BAT-Vergütungsgruppenzulagen). § 1 Abs. 4 der Überleitungstarifverträge regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen TVÜ und TVöD. Danach gelten die Bestimmungen des TVöD (AT und BT), soweit der einzelne TVÜ keine abweichenden Regelungen enthält. Die TVÜ sind demnach lex specialis.
Der TVÜ-Bund ist wie folgt aufgebaut
4.Geltungsbereich der Tarifverträge
a)Sachlicher/fachlicher Art
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Nach den Bestimmungen des TVG gelten die normativen Regelungen eines Tarifvertrages nur für solche Arbeitsverhältnisse, die auch seinem Geltungsbereich in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterfallen.
Der sachliche Geltungsbereich beschränkt seine Reichweite regelmäßig auf bestimmte Arten von Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen. Den Tarifvertragsparteien steht es insoweit frei, den Geltungsbereich auf bestimmte Betriebe, z.B. im Baugewerbe oder Branchen, z.B. für das Gaststättengewerbe, zu begrenzen. Ebenso können Beschränkungen fachlicher Art entsprechend der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. kaufmännischer oder technischer Arbeitnehmer, erfolgen. Denn es ist ein Wesensmerkmal der freien Verhandlungen, Ausnahmen zu vereinbaren, wodurch dann im Einzelfall bestimmte Arbeitgeber dieses Bereiches nicht erfasst werden. Für sie ergibt sich damit als Folge die Notwendigkeit, ggf. eigene Tarifverträge zu schließen.
§ 1 Abs. 2 TVÖD listet insoweit abschließend die entsprechenden Ausnahmen auf. Gem. § 1 Abs. 1 TVöD findet dieser Tarifvertrag für alle Verwaltungen und Betriebe des Bundes und Gemeinden, soweit die jeweilige Gemeinde Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der selbst wiederum der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, Anwendung. Der TV-L, in Kraft seit dem 1.11.2006 einschließlich TVÜ-L, gilt für den Bereich der Länder.
Darüber hinaus ist es durchaus zulässig, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund von Anschlusstarifverträgen bzw. Bezugnahmeklauseln den TVöD/TV-L anwenden.
Hiervon wurde bereits Gebrauch gemacht, wobei Ungenauigkeiten bei den Bezugnahmeklauseln zu nicht unerheblichen Streitigkeiten über die Anwendung alten bzw. neuen Tarifrechts geführt haben.
Im Bereich der Bundesverwaltung wird der TVöD einzelvertraglich in Bezug genommen. Damit unterliegen die Arbeitsverhältnisse mit dem Bund der Geltung des TVöD. § 2 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, lautet:[24] „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.“
b)Persönlicher Art
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Viele Tarifverträge unterscheiden ihre Geltung nach bestimmten persönlichen Eigenschaften wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Bezugnahme auf diese persönlichen Eigenschaften wird daher vom persönlichen Geltungsbereich gesprochen. Der TVöD/TV-L stellt demgegenüber in § 1 Abs. 1 weder auf Geschlecht noch sonstige Eigenschaften wie das Lebensalter ab, sondern erfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Abs. 2 ausgenommen sind.
Folgende Ausnahmen sind beispielhaft zu nennen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. h) Auszubildende, die unter den speziellen Anwendungsbereich des TVAöD vom 13.9.2005[25] fallen;
nach § 1 Abs. 2a) leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG;
nach § 1 Abs. 2c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte. Für nach dem 31.3.2000 eingestellte Arbeitnehmer gilt der TV AN Ausland vom 30.11.2001.
c)Räumlicher Art
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Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das jeweils erfasste Tarifgebiet und somit auf den geographisch abgrenzbaren Raum, in dem ein Tarifvertrag Geltung haben soll. Wenn auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst allgemein ohne Bedeutung, so können Tarifverträge auch z.B. als Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landestarifverträge in diesem Sinne vereinbart werden. Der TVöD/TV-L umfasst hingegen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Unterscheidung zwischen West und Ost wurde damit aufgehoben. Die Tarifverträge über das Lohngruppenverzeichnis sind im VKA-Bereich dagegen als Bezirkstarifverträge abgeschlossen. Darüber hinaus findet der TVöD auch auf Beschäftigte Anwendung, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind.
d)Betrieblicher Art
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Der betriebliche Geltungsbereich des TVöD umfasst alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe des Bundes und der Kommunen. Betriebe des Bundes sind öffentliche Unternehmen (Staatsunternehmen), die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind und im mehrheitlichen (mehr als 50 Prozent) oder vollem Eigentum des Bundes stehen. Darunter fallen auch die bundesunmittelbaren Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Kommunale Unternehmen und Betriebe mit rechtlich selbstständiger öffentlicher Rechtsform (selbstständiges Kommunalunternehmen, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts) oder in privater Rechtsform (GmbH und Aktiengesellschaft) fallen unter den Geltungsbereich des TVöD, wenn sie ordentliches Mitglied eines der VKA angehörenden kommunalen Arbeitgeberverbandes sind und damit die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 TVöD erfüllen.[26]
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Auf Seiten des Bundes ist nur der unmittelbare Bundesbereich tarifgebunden. Der TVöD gilt daher für den Bereich der Obersten Bundesbehörden (14 Bundesministerien und andere Bundesbehörden) und der nachgeordneten Verwaltungen (Bundesoberbehörden sowie der Bundesmittel- und Bundesunterbehörden). Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Nach Art. 87 Abs. 3 GG können außerdem für Angelegenheiten, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Hiervon hat der Bund bspw.[27] mit dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) Gebrauch gemacht. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wurde zum 1.1.2005 eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Nach § 12 Abs. 1 BImAG sind auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Hier kommt der TVöD-Bund kraft Gesetzes zur unmittelbaren Anwendung.
Nicht erfasst vom unmittelbaren Anwendungsbereich des TVöD werden bspw. die nur der Aufsicht des Bundes unterstehenden Einrichtungen, insbesondere Organe der Selbstverwaltung, voll rechtsfähige bzw. rechtlich selbstständige bundesmittelbare Körperschaften (z.B. die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund), Anstalten (z.B. die KfW oder die Rundfunkanstalten) oder Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts. Über den tarifgebundenen unmittelbaren Bundesbereich hinaus kann der TVöD nur dann Anwendung finden, wenn (nicht tarifgebundene) Arbeitgeber ihn zur Grundlage arbeitsvertraglicher Vereinbarungen durch Inbezugnahme bzw. Verweis machen.
e)Zeitlicher Art
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Der zeitliche Geltungsbereich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang die Normen des Tarifvertrages Anwendung finden sollen.
Der Beginn der Tarifgeltung tritt mit Unterzeichnung, nicht erst mit Veröffentlichung, ein, §§ 1 Abs. 2 TVG; 126 BGB.
Das Ende der normativen Wirkung eines Tarifvertrages bestimmt sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.
Wurde ein befristeter Tarifvertrag geschlossen, endet dieser durch Zeitablauf (auflösende Befristung). Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich. Wurde der Tarifvertrag stattdessen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist grds. eine ordentliche Kündigung möglich. Enthält der Tarifvertrag keine Kündigungsfrist, ist er analog § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
Um den Vertragsinhaltsschutz sicherzustellen und den Zeitraum bis zu einem neuen Tarifvertrag zu überbrücken, gelten die Rechtsnormen nach Ablauf eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, sog. Nachwirkung. Ein rechtsloser Zustand und inhaltsleeres Arbeitsverhältnis wird so vermieden.
Der TVöD/TV-L gilt für Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden oder danach neu abgeschlossen wurden.
Die Laufzeit des TVöD/TV-L ist unbefristet abgeschlossen worden. Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt gem. § 39 Abs. 2 drei Monate zum Schluss eines Kalenderjahres, wobei die Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2009 festgesetzt wurde.
Einzelne tarifvertragliche Regelungen waren bereits zu früheren Zeitpunkten, überwiegend zum 31.12.2007 kündbar; im Einzelnen sind die entsprechenden Regelungen in § 39 Abs. 4 TVöD aufgeführt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass neue Tarifverträge wie einzelne neue tarifvertragliche Normen sowohl die nach als auch vor ihnen abgeschlossenen Arbeitsverträge als Folge der Tarifautomatik erfassen.
Kontrollfragen
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1 Wer ist nach der allgemeinen Definition Arbeitnehmer?
2 Wodurch unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis vom Dienstvertrag?
3 Welche vier verschiedenen Regelungsbereiche haben sich innerhalb des Arbeitsrechts entwickelt?
4 Wodurch unterscheidet sich das Individualarbeitsrecht vom Kollektivarbeitsrecht?
5 Was ist der Nachteil der derzeitigen Ausgestaltung des deutschen Arbeitsrechts?
6 Geben Sie überblicksartig die Arten der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen wieder!
7 Können die Normen des Grundgesetzes im Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen?
8 Was versteht man unter einseitig zwingendem Gesetzesrecht?
9 Was versteht man unter „Direktions- oder Weisungsrecht“ des Arbeitgebers? Benennen Sie die rechtliche Grundlage!
10 Was bedeutet „Rangprinzip“? Was bedeutet „Günstigkeitsprinzip“?
11 Wie wird das Verhältnis der Rechtsquellen bei Konkurrenzen auf derselben Rangstufe geregelt?
12 Anhand welcher Methode wird festgestellt, ob eine Bestimmung für den Arbeitnehmer günstig oder ungünstig ist. Erläutern Sie diese Methode!
13 Was versteht man unter Tarifgebundenheit?
14 Können die Regelungen eines Tarifvertrags auch ohne Vorliegen der beiderseitigen Tarifbindung zur Anwendung gelangen?
15 Erläutern Sie die „Rechtsnatur“ eines Tarifvertrags?
16 Was regelt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags?
17 Was regelt der normative Teil eines Tarifvertrags?
18 Wodurch unterscheiden sich der normative und der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags?
19 Wie wirkt sich der normative Teil eines Tarifvertrags auf die ihm unterfallenden Arbeitsverhältnisse aus?
20 Wer ist Tarifvertragspartei des TVöD für den Bundesbereich?
21 Welche Arbeitsvertragsparteien werden vom Geltungsbereich des TVöD unmittelbar erfasst?
Kapitel BArbeitsverhältnis
I.Grundfragen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses
1.Allgemeines: Beschäftigte im öffentlichen Dienst
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Die Organisation, Verwaltung sowie die Bewältigung aller damit zusammenhängenden öffentlichen Aufgaben obliegt den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dabei werden diese Aufgaben sowohl von Beamten als auch von Arbeitnehmern bewältigt. Die Dualität des öffentlichen Dienstes ist dabei schon grundgesetzlich verankert. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Daraus ist jedoch gleichzeitig zu entnehmen, dass im öffentlichen Dienst neben den Beamten auch Arbeitnehmer tätig sind.
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Beide Statusgruppen arbeiten in der Regel eng und vielfach unter gleichen Bedingungen zusammen. Häufig erledigen sie einzeln für sich oder in Teamwork gleiche Aufgabengebiete, sodass aus rein natürlichem Blickfeld die jeweils anders gearteten Rechtsgrundlagen unterliegenden verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse als solche, ohne hiermit Art. 33 Abs. 4 GG einschränken zu wollen, zunächst nicht zu unterscheiden sind. Dass dies in Teilen auch problematisch ist, soll dabei nicht verschwiegen werden. Führt dies doch dazu, dass diese Zweiteilung dann hinterfragt werden kann, wenn die Unterschiede zwischen den Statusgruppen zunehmend verwischen.
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Die anfallenden Arbeiten sind nach Art und Inhalt vielfältig. Sie erstrecken sich von einfachen Tätigkeiten ohne Ausbildungserfordernis bis hin zu einer Vielzahl von Berufen, deren Ausübung im Regelfall einen erfolgreichen Hochschulabschluss, zumindest aber gleichwertige Kenntnisse erforderlich machen. Angefangen von den verschiedensten Tätigkeiten im „reinen“ Verwaltungsdienst über die große Vielzahl technischer bis hin zu medizinischen Berufen sind im öffentlichen Dienst nahezu alle Berufsbilder in mannigfaltigen Erscheinungsformen unter teilweise unterschiedlichsten praktischen Arbeitsbedingungen vertreten.
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Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers unterscheidet sich jedoch schon vom Zustandekommen her wesentlich vom Dienstverhältnis des Beamten. Während der Beamte durch Ernennung – Verwaltungsakt auf Unterwerfung – in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen wird, kommt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages – Arbeitsvertrag –zustande.