Kitabı oku: «Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II», sayfa 11
Beispiel
Bayern und Sachsen sind die beiden einzigen Bundesländer, die kein entsprechendes Bildungsgesetz erlassen haben.
b)Arbeitsbefreiung zur fremdsprachlichen Aus- und Fortbildung gem. § 10 SUrlV
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Nach § 10 SUrlV sind für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, bis zu drei Monate Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen. Weitere Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung der letzten Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 gewährt werden.
Achtung
Wird einem Tarifbeschäftigten Arbeitsbefreiung zur Fremdsprachenaus- oder -fortbildung gewährt, ist zugleich eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des gezahlten Entgelts zu vereinbaren, soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus einem vom Beschäftigten zu vertretendem Grunde beendet wird.
c)Arbeitsbefreiung für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung gem. § 11 SUrlV
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Steht dem Tarifbeschäftigten nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift, so z.B. zum Zwecke des Katastrophenschutzes nach § 3 Abs. 1 THW-Helferrechtsgesetz ein Freistellungsanspruch zu, kann sich dieser aus § 11 SUrlV ergeben.
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In Betracht kommt zunächst nach Absatz 1 die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung im Umfang pro Kalenderjahr von bis zu zehn Arbeitstagen.
Begehrt ein Beschäftigter Arbeitsbefreiung zur Ausbildung als Rettungssanitäter, so ist Voraussetzung, dass die Ausbildung durch eine Organisation der zivilen Verteidigung mit dem Ziel des Einsatzes in der militärischen und zivilen Verteidigung erfolgt.
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Absatz 2 sichert die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 1 SG oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung. Zu diesen zählen dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
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Große gesellschaftliche Bedeutung kommt schließlich Absatz 3 zu. Hiernach ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung
1 zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,
2 zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen oder
3 zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks Rettungen von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst.
Insbesondere die zunehmende Anzahl an Katastrophen wird ihr Übriges dazu beigetragen haben, das Bewusstsein weiter zu verschärfen, wie bedeutsam die Unterstützung der militärischen und zivilen Verteidigung – beispielsweise etwa seitens der Freiwilligen Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft – im Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not ist.
So ist es denn auch überaus positiv zu bewerten, dass der öffentliche Dienstherr dieses ehrenamtliche Engagement seiner Beschäftigten anerkennt und unterstützt. Dass ohne den Einsatz von einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer eine sozialethisch verantwortungsbewusste Gesellschaft keinen Bestand hat, kann gar nicht deutlich genug hervorgehoben werden.
Arbeitsbefreiung ist jedoch nur zu gewähren, soweit der Beschäftigte auch der Organisation zugehörig ist. Den Nachweis hat der Beschäftigte durch eine entsprechende Bescheinigung hinsichtlich Art und Dauer der Tätigkeit zu erbringen.
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Tipp
Werden Beschäftigte während ihres Erholungsurlaubs im Katastrophenschutz eingesetzt, kann der Zweck des Erholungsurlaubs nicht erfüllt werden. Der Erholungsurlaub ist sodann abzubrechen. Der dadurch nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub ist gutzuschreiben.
Achtung
Die Feuerwehrgesetze der Länder sind weder auf Bundesbeamte noch für die Tarifbeschäftigten des Bundes anwendbar. Landesgesetze können insbesondere für Bundesbeamte keine Ansprüche auf Freistellung vom Dienst begründen.[61]
Hinzuweisen ist ferner auf das THW-Helferrechtsgesetz, das in § 3 Abs. 1, 2 und 4 eine bezahlte Freistellung vom Dienst für THW-Helfer vorsieht, so dass insofern für § 11 SUrlV kein Raum bleibt.
Werden Dienste im Katastrophenschutz aufgrund freiwilliger Dienstverpflichtung ehrenamtlich erbracht, wie in der Freiwilligen Feuerwehr, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, nichtstaatliche Hilfsorganisationen, kann ein Freistellungsanspruch nach dem KatSG begründet werden.
Achtung
Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 bzw. 3 SUrlV vor, wird die Arbeitsbefreiung zeitlich unbefristet genehmigt.
d)Arbeitsbefreiung für vereinspolitische Zwecke gem. § 12 SUrlV
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Einem Tarifbeschäftigten ist nach § 12 SUrlV, der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung auch zu gewähren für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn dieser als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Arbeitsbefreiung ist, dass es sich um überörtliche Arbeitstagungen bzw. Sitzungen handelt. Zudem muss der Beschäftigte im Vorstand der Organisation aktiv sein. Die einfache Mitgliedschaft genügt nicht. Ebenso wenig umfasst ist etwa die tatsächliche Betreuung suchtkranker Menschen.
e)Arbeitsbefreiung für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer gem. § 14 SUrlV
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Wenig praxisrelevant ist der Arbeitsbefreiungstatbestand nach § 14 SUrlV für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.
f)Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke gem. § 15 SUrlV
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§ 15 SUrlV gewährt Arbeitsbefreiung von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn der Beschäftigte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt.
Sonderurlaub wird ausschließlich Vorstandsmitgliedern bzw. Delegierten gewährt.
Die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär begründet keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.[62]
Gleiches gilt für die Tätigkeit als Ordner bei einer gewerkschaftlichen Demonstration, wenn diese im Zusammenhang mit einem Warnstreik anlässlich von mit dem Arbeitgeber geführter Tarifverhandlungen stattfindet.[63]
Ebenso ist keine Arbeitsbefreiung zur Vorbereitung von Personalratswahlen, als Wahlwerber oder für die Beteiligungen der Spitzenorganisationen nach § 118 des BBG zu gewähren.
g)Arbeitsbefreiung für kirchliche Zwecke gem. § 16 SUrlV
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Ebenfalls Arbeitsbefreiung von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gewährt § 16 SUrlV für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzungen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beschäftigte dem Verfassungsorgan oder dem Gremium angehört, an Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, oder an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugendtages.
Aufgenommen wurde in die SUrlV die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag sowie Weltjugendtag. Die Wahrnehmung einer besonderen Funktion ist insoweit in diesen Fällen nicht erforderlich.
Zur Geltendmachung der Arbeitsbefreiung soll weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft erforderlich noch ein religiöses Bekenntnis vorausgesetzt sein.
h)Arbeitsbefreiung für sportliche Zwecke gem. § 17 SUrlV
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Nach § 17 Abs. 1 SUrlV steht dem Beschäftigten ebenfalls eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahme als aktiver Sportler an
1 Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen,
2 Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sowie Europapokal-Wettbewerben zu,
wenn der Beschäftigte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als aktiver Sportler benannt worden ist, für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, an Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie an Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beschäftigte dem Gremium angehört.
Nimmt der Beschäftigte als aktiver Sportler teil, so erhält er für die Dauer der Veranstaltung Sonderurlaub für die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen.
Enthalten sind gleichfalls die Paralympischen und Deaflympischen Spiele. Um Menschen mit Behinderung nicht zu diskriminieren, sondern ins gesellschaftliche Leben zu integrieren, wurden diese Wettkämpfe und deren Vorbereitungsmaßnahmen konsequenterweise in die SUrlV aufgenommen.
Da bei Spitzensportlern mit Behinderung Leistungslehrgängen und Trainingslagern Wettkampfcharakter dazukommt, weil teilweise keine eigenständigen Wettkämpfe zum Erreichen einer Qualifikationsnorm durchgeführt werden, ist diesen Beschäftigten bereits für die Vorbereitungskämpfe eine Arbeitsbefreiung zu bewilligen, denn das AGG gebietet eine gleichberechtigte Teilhabe, § 7 Abs. 2 AGG.
Arbeitsbefreiung können auch diejenigen Beschäftigten geltend machen, die – obschon selbst ohne Behinderung – aktiv Sportler mit Behinderung bei den Wettkämpfen unterstützen, etwa durch Assistenzleistungen (z.B. Begleitläufer, Piloten bei Sportlern mit Sehbehinderung).
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Nach § 17 Abs. 2 SUrlV wird Beschäftigten Arbeitsbefreiung zugebilligt deren Teilnahme für den sportlichen Einsatz der Sportler oder der Mannschaft bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 dringend erforderlich ist. Eine entsprechende Bescheinigung von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein ist vorzulegen.
Zu den dringend erforderlichen Teilnehmern zählen neben den Trainern, Masseuren, Mannschaftsärzten, Schiedsrichtern zudem technische Hilfskräfte und Psychologen.
i)Arbeitsbefreiung für Familienheimfahrten gem. § 18 SUrlV
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Nach § 18 Abs. 1 SUrlV steht trennungsgeldberechtigten Beamten nach § 3 Abs. 3 S. 2 a) oder b) der Trennungsgeldverordnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ein Arbeitstag Sonderurlaub für Familienheimfahrten zu.
Der Sonderurlaub wird nach Absatz 2 nur gewährt, wenn
die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist und
die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilometer beträgt.
Auch auf diese Regelung können sich die Tarifbeschäftigten berufen und Arbeitsbefreiung geltend machen.
Achtung
Kein Sonderurlaub wird jedoch zugestanden, wenn der Beschäftigte beispielsweise in einer Vier-Tage-Woche arbeitet.
Leistet der Beschäftigte hingegen an einem der Tage Telearbeit, besteht der Sonderurlaubsanspruch nach neuerer Rechtsprechung.[64]
Nach Absatz 3 steht der Beginn des Sonderurlaubs nicht im Belieben des Beschäftigten. Er ist vielmehr mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen.
Im Ausland tätige Beschäftigte erhalten nach Absatz 4 für jede Familienheimfahrt, für die Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der ATGV gewährt wird, bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten.
Mit der Neuregelung wird nicht mehr das gesamte Kalenderjahr als Bezugszeitraum zu Grunde gelegt, sondern jeweils ein Drei-Monats-Zeitraum. Damit wurde der dahin gehende bisherige Ermessensspielraum der Dienststelle reduziert.
Achtung
Darauf hinzuweisen bleibt, dass zu dem nach § 18 SUrlV gewährten Sonderurlaub kein weiterer nach § 4 SUrlV für die Reisezeit hinzukommt. Der Anspruch ist umfassend bereits durch § 18 SUrlV abgedeckt.
j)Arbeitsbefreiung aus dienstlichem Anlass eines Umzugs ins oder aus dem Ausland gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV
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§ 19 Abs. 1 SUrlV gesteht dem Beschäftigten Arbeitsbefreiung für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland i.H.v. drei Tagen zu.
Entscheidend für die Bewilligung ist der dienstliche Anlass.
Kontrollfragen
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1.
Auf welcher Grundlage beruht der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern?
2.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch?
3.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst?
4.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch von Auszubildenden im öffentlichen Dienst?
5.
Kann in einem Arbeitsvertrag eine 20 Tage unterschreitende Anzahl von Urlaubstagen wirksam vereinbart werden?
6.
Kann der Urlaubsanspruch im Todesfall vererbt werden?
7.
Nennen Sie die Rechtsgrundlage und Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Benennen Sie Beispiele.
8.
Ein Arbeitnehmer wird zum 1. Oktober in den öffentlichen Dienst eingestellt. Welchen Urlaubsanspruch erwirbt er im laufenden Kalenderjahr?
9.
Eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes arbeitet wechselweise eine Woche an zwei Arbeitstagen und in der darauffolgenden Woche vier Arbeitstage. Welchen Urlaubsanspruch hat sie?
10.
Zum 1. September wechselt eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst von der Vier-Tage-Woche in eine Drei-Tage-Woche. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr?
11.
Besteht während der sogenannten „Rente auf Zeit“ ein Anspruch auf Erholungsurlaub?
12.
Entsteht während des unbezahlten Sonderurlaubs ein Anspruch auf Erholungsurlaub?
13.
Ein Arbeitnehmer befindet sich vom 3. April bis 10. August im unbezahlten Sonderurlaub. Für welchen Zeitraum erfolgt eine Kürzung der Urlaubsansprüche?
14.
Wird der Erholungsurlaub während der mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gekürzt?
15.
Ist der Arbeitnehmer berechtigt, seinen genehmigten Urlaub auf eigenen Wunsch „zurückzugeben“?
16.
Ein Arbeitnehmer erkrankt während des Erholungsurlaubs. Kann ihm der Urlaub und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, gutgeschrieben werden?
17.
Kann auch eine Anrechnung des Urlaubs unterbleiben, soweit nicht der Arbeitnehmer, sondern sein Kind erkrankt ist?
18.
Wie ist die Rechtslage hinsichtlich etwaiger Urlaubsansprüche, wenn ein Arbeitnehmer im Sommer in den öffentlichen Dienst wechselt und beim vorherigen Arbeitgeber bereits 30 Tage Jahresurlaub erhalten hat?
19.
Wann verfällt grundsätzlich der Urlaubsanspruch für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten?
20.
Gibt es hiervon Ausnahmen?
21.
Wann verfällt der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen?
22.
Wie viel Erholungsurlaub steht einem Tarifbeschäftigten im folgenden Beispiel zu: Der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2019 bis September fünf Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Ab Oktober erkrankt er bis zum 25.2.2021.
23.
Eine Tarifbeschäftigte arbeitet bis zum 31. Juli in der Vier-Tage-Woche zu je fünf Stunden täglich. Ab dem 1. August wechselt sie in die 5-Tage-Woche zu je drei Stunden täglich. Welchen Urlaubsanspruch hat sie und wie bemisst sich das Urlaubsentgelt?
24.
Gibt es einen tarifierten Anspruch auf Zusatzurlaub?
25.
Steht auch gleichgestellten Menschen der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX zu?
26.
Besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub nach § 28 TVöD?
27.
Benennen Sie die wesentlichen in § 29 TVöD normierten Fälle der Arbeitsbefreiung.
28.
Besteht ein Arbeitsbefreiungstatbestand für den Tod der Schwiegermutter?
29.
Das zwölfjährige im Haushalt des Tarifbeschäftigten lebende Kind erkrankt an einem grippalen Infekt. In welchem Umfang besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung?
30.
Die Tagesmutter des zweijährigen Kindes eines Tarifbeschäftigten erkrankt und kann die Betreuung nicht mehr wahrnehmen. Erhält die tarifbeschäftigte Mutter Arbeitsbefreiung?
Kapitel BEingruppierung und Stufenzuordnung
I.Eingruppierung TVöD (Bund)
1.Einführung
152
Von hoher praktischer Relevanz im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist die Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen. Im Vergleich zum beamtenrechtlichen Besoldungssystem ist das tarifliche Entgeltsystem völlig anders ausgestaltet. Während im Beamtenbereich die Besoldungsordnung lediglich eine Zuordnung der verschiedenen statusrechtlichen Ämter zu den Besoldungsgruppen vornimmt, ohne dabei etwas über den Inhalt der den jeweiligen abstrakten Ämtern zugeordneten Dienstposten zu sagen, ist im Tarifbereich die Wertigkeit der Tätigkeiten – als Basis des tariflichen Entgeltsystems – bereits in einer Wertskala (= Entgeltgruppen der jeweiligen Entgeltordnung) definiert.
Die konkrete Bewertung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 TVöD i.V.m. der Entgeltordnung. Entscheidend sind die Arbeitsvorgänge. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen findet sich in der Entgeltordnung.
Hinsichtlich der Entgeltordnung ist zwischen den Tarifbereichen zu unterscheiden.
Für den Bereich des TVöD (VKA) findet sich die Entgeltordnung in Anlage 1 (in Kraft seit dem 1.1.2017).
Bei den Ländern ist die Entgeltordnung in einer Anlage (Anlage A) zum TV-L vereinbart (in Kraft seit dem 1.1.2012).
Für den Bund existiert ein Tarifvertrag zur Entgeltordnung des Bundes (Tarifvertrag für die Entgeltordnung des Bundes vom 5.9.2013), in Kraft getreten zum 1.1.2014.
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