Kitabı oku: «Zwangsvollstreckungsrecht, eBook», sayfa 37

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c) Die Beschränkung der Erbenhaftung

aa) Geltendmachung durch Erben (§ 781)

20.10

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung gegen den Erben in den Nachlass und in das Vermögen des Erben unabhängig davon betreiben, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet; er kann abwarten, ob der Erbe dieser Vollstreckung entgegentreten wird. Eine etwaige Haftungsbeschränkung bleibt sonach unberücksichtigt, bis sie der Erbe durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend macht (§§ 781, 785)[17].

Eine Beschränkung der Haftung des Erben tritt ein, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). Das Gleiche ergibt sich auf Grund der Einreden aus den §§ 1990–1992 BGB. Der auf die Dürftigkeitseinrede gestützten Vollstreckungsgegenklage kann der Gläubiger im Wege des allgemeinen Arglisteinwandes etwaige Ansprüche aus der Verwalterhaftung des Erben (§§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1 BGB) entgegenhalten[18].

bb) Einordnung der Klage gemäß § 785 ins Rechtsbehelfssystem

20.11

Hilfreich ist es, sich zu vergegenwärtigen, dass sich hinter der Vollstreckungsgegenklage i.S. der §§ 785, 781 zwei Klagetypen mit unterschiedlichen Klagezielen verbergen[19]. Soweit es darum geht, die Vollstreckbarkeit des Titels allgemein auf den Nachlass zu beschränken, liegt ein (besonderer) Anwendungsfall des § 767 vor. Ein der Drittwiderspruchsklage nahestehender Klagetypus ist jedoch gegeben, wenn der Erbe die Vollstreckung in einen konkreten, nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand abwehren möchte.

20.12

Beide Klagetypen können bzw. müssen zusammen erhoben werden (Klagenhäufung[20]), wenn der Gläubiger in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt und über die Haftungsbeschränkung noch nicht entschieden ist; die gesetzliche Regelung hat dann den Vorteil, dass ein Gericht (nämlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, § 767 Abs. 1) in einem Verfahren über beide Komplexe befinden kann[21]. Dennoch sind Zulässigkeit und Begründetheit getrennt zu prüfen. Die Zulässigkeit der Klage mit dem Interventionsbegehren erfordert z.B. – wie auch sonst (s. Rn. 46.1, 46.27) –, dass die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand droht oder begonnen hat; für den Vollstreckungsabwehrtypus genügt hingegen das Vorliegen eines Titels (s. Rn. 45.8)[22]. Wurde bereits im Erkenntnisverfahren die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (nicht nur vorbehalten, sondern) festgestellt (s. Rn. 20.14), fehlt der auf allgemeine Haftungsbeschränkung zielenden Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis; für den Interventionstypus steht die Haftungsbeschränkung bindend fest, und es ist nur noch zu untersuchen, ob der jeweilige Vollstreckungsgegenstand zum Nachlass gehört oder nicht[23]. Dagegen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage noch nicht dadurch, dass gegen den Vollstreckungstitel Berufung eingelegt worden ist[24]. – Ist im Titel die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise sogar schon auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt worden[25], ist wahlweise die Erinnerung (§ 766) oder der Interventionstypus der richtige Rechtsbehelf, um der Zwangsvollstreckung entgegenzutreten[26].

cc) Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung

20.13

Findet die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen den Erben erwirkten Titels statt, dann kann der Erbe gemäß § 780 Abs. 1 eine Beschränkung mit der Vollstreckungsgegenklage nur geltend machen, wenn sie ihm bereits in dem Urteil vorbehalten ist (§ 305). Die Aufnahme des Beschränkungsvorbehalts setzt voraus, dass die jeweilige Schuld eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) ist[27].

(1) Verfahrensweise

20.14

Der Vorbehalt wird in das Urteil (tunlichst in den Tenor[28]) eingefügt, wenn sich der Erbe darauf beruft; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich[29].

Die Einrede kann grundsätzlich nur in der Tatsacheninstanz vorgebracht werden[30], gegebenenfalls im Wege der Berufung, und zwar nach h.M. ohne Einschränkung auf Fälle des § 531 Abs. 2[31]. Hat sie der Richter übersehen, kann Rechtsmittel eingelegt oder Urteilsergänzung gemäß § 321 beantragt werden[32]; das Revisionsgericht ist in diesem Fall befugt, den Vorbehalt auch ohne Revisionsrüge nachzuholen[33]. Die Einrede darf ausnahmsweise erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden, wenn sie in der Tatsacheninstanz noch nicht erhoben werden konnte (Beispiel: der Erbfall trat erst später ein[34]) oder dafür kein Anlass bestand (z.B. weil die Nachlassverwaltung erst in der Revisionsinstanz aufgehoben wurde[35]); allerdings ist eine Revision allein zur Erwirkung des Vorbehalts in diesen Fällen nicht zulässig und auch nicht nötig[36], d.h. der Erbe kann auch ohne den Vorbehalt gemäß § 785 vorgehen. Umgekehrt kann das Urteil vom Kläger nicht deswegen angefochten werden, weil der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung darin aufgenommen wurde[37].

Der Vorbehalt bedeutet nur, dass der Erbe später die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann[38], das Gericht hat also den Vorbehalt seinem Urteil beizufügen, wenn der Erbe sich auf die beschränkte Haftung beruft[39]. Es braucht nicht nachzuprüfen, ob wirklich eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme angeordnet ist[40] oder ob der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung allgemein (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005 Abs. 1 BGB) oder dem Kläger gegenüber (§ 2006 Abs. 3 BGB, Verzicht) verloren hat[41]. Doch ist ihm beides nicht verboten[42]. Stellt das Gericht etwa fest, dass die Haftungsbeschränkung, z.B. durch Anordnung der Nachlassverwaltung, wirksam geworden ist, dann fügt es seinem Urteil nicht den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei, sondern es spricht aus, dass die Vollstreckung des Urteils auf den Nachlass beschränkt ist[43]. Vollstreckt der Gläubiger gleichwohl in Eigenvermögen des Erben, muss der Erbe freilich die Klage nach § 785 mit § 767 erheben[44]. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu klären, ob das Gericht sachlich über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haftungsbeschränkung entschieden hat. Liegt eine derartige Entscheidung vor, ist die Frage zwischen den Parteien – vorbehaltlich späterer Entwicklungen – rechtskräftig entschieden[45].

(2) Anwendungsbereich

20.15

Die Notwendigkeit des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für das normale Leistungsurteil, sondern auch für andere Titel (vgl. § 795)[46]. Der Vorbehalt ist insbesondere erforderlich bei Vollstreckungsbescheiden, gerichtlichen Vergleichen, vollstreckbaren Urkunden, ferner beim Vollstreckungsurteil (§ 722), beim Schiedsspruch und beim Urteil gemäß § 731.

§ 780 findet auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 RVG Anwendung. Macht der Rechtsanwalt in diesem Verfahren seine Vergütungsansprüche gegen den Erben seines Auftraggebers geltend und beruft sich der Erbe auf die beschränkte Haftung, führt dies zur Aufnahme des Vorbehalts in den Kostenfestsetzungsbeschluss[47]. Bei der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103, 104 ist demgegenüber die Maßgeblichkeit der Kostenentscheidung im Urteil („Kostengrundentscheidung“) zu beachten[48]. Erging das Urteil noch gegen den Erblasser und wird die Kostenfestsetzung gegen den Erben betrieben, wird kein Vorbehalt in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen, eine Vollstreckungsgegenklage (§ 785) bleibt gleichwohl möglich[49]. Im Kostenfestsetzungsbeschluss darf der Vorbehalt nur ausgesprochen werden, wenn er bereits im Urteil enthalten ist[50] und sich nicht nur auf die Urteilsforderung, sondern auch auf die Prozesskosten bezieht[51]. Die Reichweite des Vorbehalts sollte im Tenor klar zum Ausdruck kommen; der Kompetenzverteilung zwischen Erkenntnis- und Kostenfestsetzungsverfahren entspricht es nicht recht, wenn sie mit der (zutreffenden[52]) Erwägung bestimmt wird, dass eine Haftungsbeschränkung ausscheidet, wenn die Prozesskosten nicht in der Person des Erblassers, sondern durch die Prozessführung des Erben entstanden sind. Hat der Erbe einen vom Erblasser begonnenen Prozess fortgeführt, muss das erkennende Gericht folglich auf entsprechende Einrede dem Erben die Haftungsbeschränkung (auch) für die Prozesskosten insoweit vorbehalten, als sie noch von der Prozessführung des Erblassers herrühren[53].

Ohne Vorbehalt im Titel kann der Erbe sich in der Vollstreckung auf die Beschränkung berufen, wenn die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Titels, der gegen den Erben nach Vorlage des Erbscheins gemäß § 727 (Rn. 17.7 f.) umgeschrieben ist, betrieben wird, oder wenn eine gegen den Erblasser begonnene Vollstreckung fortgesetzt wird (§ 779); weitere Fälle enthält § 780 Abs. 2[54]. Die Haftungsbeschränkung ist wiederum durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend zu machen; es bedarf lediglich keines Vorbehalts im Urteil.

dd) Aufhebung früherer Vollstreckungsmaßnahmen bei Nachlassverwaltung oder -insolvenz

(1) Bei Vollstreckungen ins Eigenvermögen

20.16

Die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führen zu einer Trennung des Vermögens des Erben von dem Nachlass. Der Erbe kann daher verlangen, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor Eintritt dieser Maßnahmen zu Gunsten eines Nachlassgläubigers in das Erbenvermögen erfolgt waren, aufgehoben werden (§ 784 Abs. 1). Über ihren Wortlaut hinaus wird diese Regelung nach h.M. wegen der gleichen Interessenlage auch auf die anderen Fälle beschränkter Erbenhaftung (insbesondere §§ 1990, 1992, 1973 f. BGB) angewendet[55].

Unbeachtlich ist, ob der Erbe den Vollstreckungsmaßnahmen bereits gemäß § 782 entgegengetreten war. Der Erbe muss nach § 785 mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen; er hat dabei nachzuweisen, dass der Gläubiger Nachlassgläubiger ist und der vollstreckungsbefangene Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Der Gläubiger kann einwenden (s. § 784 Abs. 1 a.E.), dass der Erbe unbeschränkbar haftet[56], dies ist auch der Fall, wenn der gemäß § 780 Abs. 1 notwendige Vorbehalt fehlt. Ist die Klage erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung in den jeweiligen Gegenstand für unzulässig erklärt; die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erfolgt durch das Vollstreckungsorgan (§§ 776, 775 Nr. 1).

(2) Bei Vollstreckungen in den Nachlass

20.17

§ 784 Abs. 2 enthält die Korrespondenznorm zu § 784 Abs. 1: Im Fall der Nachlassverwaltung kann der Nachlassverwalter verlangen, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die zu Gunsten der persönlichen Gläubiger des Erben in den Nachlass erfolgt sind, aufgehoben werden.

Unbeachtlich ist auch hier, ob der Erbe zuvor die Einrede des § 783 geltend gemacht hat. Prozessuales Mittel ist wiederum die Klage nach § 785. Fraglich ist, ob (neben diesem „Aufhebungsanspruch“) aus § 1984 Abs. 2 BGB ein der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis hergeleitet werden kann[57]. Nach Anordnung der Nachlassverwaltung ist gemäß § 1984 Abs. 2 BGB die Vollstreckung der Eigengläubiger in den Nachlass „ausgeschlossen“. Der Nachlassverwalter verhindert derartige Vollstreckungsmaßnahmen bereits im Klauselerteilungsverfahren mit den Rechtsbehelfen der §§ 732, 768, weil der Beginn der Vollstreckung durch Eigengläubiger nach Anordnung der Nachlassverwaltung eine Umschreibung gegen den Nachlassverwalter erfordert[58]; für eine analoge Anwendung der §§ 784 Abs. 2, 785 besteht insoweit weder Raum noch Anlass[59].

Im Nachlassinsolvenzverfahren gilt § 784 Abs. 2 nicht. Allerdings berechtigen die nach dem Erbfall im Wege der Zwangsvollstreckung an Nachlassgegenständen erlangten Rechte nicht zur Absonderung (§ 321 InsO; s. dazu Rn. 20.27, Bd. II Rn. 32.11). Der Insolvenzverwalter kann die Gegenstände somit zu Gunsten der Masse verwerten; die Eigengläubiger nehmen am Nachlassinsolvenzverfahren nicht teil (§ 325 InsO), profitieren von der Verwertung also nicht. Zu beachten ist aber, dass § 321 InsO die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahmen nur für die Zwecke des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt; sie können daher wieder Bedeutung erlangen, wenn z.B. das Verfahren eingestellt (s. §§ 207 ff., 215 Abs. 2, 201 InsO) wird[60].

Bei dürftigem Nachlass (§ 1990 BGB) kann der Erbe die Zwangsvollstreckung der Eigengläubiger in den Nachlass analog § 784 Abs. 2 abwehren, weil der Haftungsbeschränkung die Trennung der Vermögensmasse entsprechen sollte[61] (str.).

d) Zusammenfassung

20.18

Die Beschränkung der Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung setzt also regelmäßig voraus: Der als Schuldner verurteilte Erbe muss sich zunächst diese Beschränkung der Haftung im Urteil vorbehalten lassen; er muss dann weiter die Beschränkung durch Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Eine insgesamt reichlich komplizierte Regelung[62]!

2. Besonderheiten bei der Miterbengemeinschaft
a) Vor Nachlassauseinandersetzung

aa) Vollstreckung in den Nachlass (§ 747)

20.19

Vor der Nachlassauseinandersetzung ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass, d.h. in die einzelnen Nachlassgegenstände, ein Titel gegen alle Miterben erforderlich (§ 747; Grund: Zugriff auf das Gesamthandsvermögen!)[63]. War der Titel schon gegen den Erblasser erwirkt, so muss er jetzt gegen alle Miterben umgeschrieben werden (§ 727; s. Rn. 17.10); war freilich die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser schon begonnen, so kann sie ohne Titelumschreibung in den Nachlass fortgesetzt werden (§ 779 Abs. 1). Der vom § 747 geforderte Titel muss kein einheitlicher, auf Leistung aus dem Nachlass gerichteter Titel sein (wie er insbesondere im Wege der sogenannten Gesamthandsklage erwirkt werden kann); es genügt, wenn der Gläubiger gegen jeden Miterben als Gesamtschuldner einen Titel – gegebenenfalls von unterschiedlicher Art (s. § 795) – erlangt hat[64]. Außerdem steht der ungeteilte Nachlass nicht nur den Nachlassgläubigern offen, sondern auch den anderen Gläubigern, sofern sämtliche Erben aus demselben Rechtsgrund als Gesamtschuldner haften[65].

Betreibt ein Gläubiger, der einen Titel nur gegen einen Miterben erwirkt hat, die Zwangsvollstreckung in einen Nachlassgegenstand, so kann jeder Miterbe dagegen Erinnerung einlegen (§ 766); darüber hinaus der nicht verurteilte Erbe die Drittwiderspruchsklage (§ 771), wobei er nach h.M. aber – anders als bei § 766 – mit dem Einwand der Mithaftung rechnen muss[66]. Zulässig wäre es allerdings, wenn der Nachlassgläubiger den Anteil des Miterben am Nachlass pfändet (§ 859 Abs. 2; s. Rn. 25.19, 32.15); dies ist im Übrigen auch jedem Eigengläubiger erlaubt, nur kommt hier die beschränkte Erbenhaftung in Betracht.

bb) Haftungsbeschränkung

(1) Allgemeines

20.20

Die die Haftungsbeschränkung des Alleinerben regelnden Vorschriften gelten grundsätzlich auch für den Miterben[67]. Jeder Miterbe kann sich z.B. auf die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) berufen, jeder kann das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen (s. § 455 Abs. 1 FamFG) und so für sich (und die anderen Miterben, § 460 Abs. 1 S. 1 FamFG) die Aufgebotseinrede (§ 2015 BGB) erlangen. Auch den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann jeder Miterbe stellen (§ 317 InsO); Nachlassverwaltung kann hingegen nur gemeinschaftlich und nur bis zur Nachlassteilung beantragt werden (§ 2062 BGB). Wie beim Alleinerben muss die Berufung auf die Haftungsbeschränkung gegebenenfalls gemäß § 780 vorbehalten sein; jeder Miterbe kann die Beifügung des Vorbehalts erwirken. Die erfolgreiche Geltendmachung der beschränkten Haftung hindert nicht den Zugriff der Nachlassgläubiger auf den – vom gesamthänderisch gebundenen Nachlass zu unterscheidenden – Erbteil des Miterben (§ 859 Abs. 2) bzw. nach Nachlassteilung auf den realiter bezogenen Auseinandersetzungsanteil, denn auch insoweit handelt es sich – unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten – um geerbtes Vermögen[68]. Hinsichtlich eines Erbteils findet weder Nachlassverwaltung[69] noch ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 316 Abs. 3 InsO) statt.

(2) Vorläufig beschränkte Haftung gemäß § 2059 Abs. 1 BGB

20.21

Ein besonderes Haftungsbeschränkungsmittel für Miterben enthält § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Jeder Miterbe hat danach bis zur Teilung des Nachlasses das Recht, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf seinen Anteil am Nachlass zu beschränken; er kann also die Zwangsvollstreckung in das nicht geerbte Vermögen vorübergehend abwehren – unberührt bleibt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass (§ 2059 Abs. 2 BGB). Der Bedarf nach einer derartigen Regelung ergibt sich aus der Situation des einzelnen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses, denn einerseits kann er allein nicht Nachlassverwaltung beantragen (§ 2062 BGB), andererseits ist ihm die Befriedigung von Nachlassgläubigern aus dem Nachlass – insbesondere wenn dazu die Versilberung von Nachlassgegenständen erforderlich ist – durch die §§ 2040 Abs. 1, 2038 BGB zumindest[70] erschwert. Begünstigt wird die Regelung dadurch, dass die gesamthänderische Bindung des Nachlasses auch ohne Nachlassverwaltung oder -insolvenz eine Trennung vom Eigenvermögen des einzelnen Miterben bewirkt. Die Geltendmachung des Verweigerungsrechtes aus § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich nach den §§ 780, 781, 785, 767; nach Aufnahme des allgemeinen Vorbehalts im Urteil muss der Miterbe im Vollstreckungsverfahren Klage erheben und gegebenenfalls beweisen, dass der Nachlass noch ungeteilt ist[71]. Die Zuweisung nur einzelner Nachlassgegenstände stellt noch keine Teilung dar. Nach zutreffender Ansicht erstreckt sich das Verweigerungsrecht aus § 2059 Abs. 1 BGB jedoch nicht auf die vorab zugeteilten Gegenstände, sodass den Nachlassgläubigern der direkte Zugriff auf derartige Objekte möglich bleibt[72]. – Gemäß § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB reduziert ist bei unbeschränkter Haftung das Verweigerungsrecht (nur) entsprechend der Erbquote; hinsichtlich des die Erbquote übersteigenden Teils der Nachlassverbindlichkeit kann der Miterbe bis zur Teilung also weiterhin die Vollstreckung in sein nicht geerbtes Vermögen unterbinden. Der Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts ist für jeden Miterben gesondert zu prüfen (vgl. § 425 BGB)[73], nach § 2063 Abs. 1 BGB kommt jedoch die Inventarerrichtung durch einen Miterben auch den anderen zugute.

b) Nach Nachlassauseinandersetzung

20.22

Nach der Nachlassauseinandersetzung kommt eine Haftung des „Nachlasses“ nicht mehr in Betracht. Nachlassgläubiger wie Eigengläubiger können in das Vermögen des einzelnen bisherigen Miterben vollstrecken. Auch jetzt gibt es jedoch noch Wege, die Haftungsbeschränkung zu erreichen, z.B. durch Nachlassinsolvenzverfahren (s. § 316 Abs. 1 InsO) oder Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)[74]. Der unbeschränkbar haftende Miterbe kann sich nach Teilung nicht mehr auf § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB berufen und muss den Zugriff auf sein gesamtes Vermögen wegen der vollen Nachlassverbindlichkeit hinnehmen[75], sofern nicht ausnahmsweise nach §§ 2060, 2061 Abs. 1 S. 2 BGB teilschuldnerische Haftung eingetreten ist[76]. Für die teilschuldnerische Haftung gilt § 780 nicht, weil sie nicht eine Frage der Haftungsmasse, sondern des Haftungsumfangs ist[77]. Das Vorliegen einer Teilschuld wird abschließend im Erkenntnisverfahren behandelt; nachträglich kann es im Wege der Vollstreckungsgegenklage abgeklärt werden, wenn der entsprechende Tatbestand später eingetreten ist (§ 767 Abs. 2)[78].

3. Besonderheiten bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

a) Testamentsvollstreckung am Gesamtnachlass und an einzelnen Gegenständen

20.23

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers stehenden Nachlass sind verschieden, je nachdem, ob dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses oder nur einzelner Nachlassgegenstände übertragen ist (§ 748).

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