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Erstes Kapitel Grundlagen des Einzelvollstreckungsrechts

§ 1 Zweck und Funktion des Einzelvollstreckungsrechts

Schrifttum: I. Systematische Darstellungen:

A. innerhalb von Gesamtdarstellungen des Zivilprozessrechts: Weismann; Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, II. Band, 1905; Hellwig/Oertmann, System des deutschen Zivilprozessrechts, Zweiter Teil 1919; Stein/Juncker, Grundriss des Zivilprozessrechts und des Konkursrechts, 3. Aufl. 1928; Goldschmidt, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1932; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl. 1961; Lüke, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung, 8. Aufl. 2003; E. Peters, Zivilprozessrecht einschl. Zwangsvollstreckung und Konkurs, 4. Aufl. 1986; v. Craushaar, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, 1979; Wieser, Grundzüge des Zivilprozessrechts mit Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1997.

B. Sonderdarstellungen des Vollstreckungsrechts:

Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987; Hoche/Wiener, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 1983; De Boor/Erkel, Zwangsvollstreckung, Konkurs und Vergleich, 2. Aufl. 1962; Grunsky, Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Konkursrechts, 5. Aufl. 1996; Gerhardt, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1982; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 1974; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1982; Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2014; K. Blomeyer, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1956; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht – Vollstreckungsverfahren, 1975 (Nachtrag 1979); Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl. 2010; Schuschke, Vollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1987; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010; Gerhardt, Grundbegriffe des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1985; G. Lüke, Zwangsvollstreckungsrecht, (Prüfe dein Wissen), 2. Aufl. 1993; P. Schlosser, Zivilprozessrecht II (Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht), 1984; Prütting/Stickelbrock, Zwangsvollstreckungsrecht, 2002.

II. Kommentare:

Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 2, 6. Aufl. 2020; Bd. 3, 5. Aufl. 2017; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016; Stein/Jonas, 23. Aufl. 2016 ff.; Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Aufl. 2015 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl. 2020; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020.

III. Hilfsmittel für die Praxis:

Noack, Die Vollstreckungspraxis, 5. Aufl. 1970; Schrader/Steinert, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 7. Aufl. 1994; Goebel, Praxisausbildung Zwangsvollstreckungsrecht, 2005.

IV. Hilfsmittel zum Studium:

Baur/Stürner, Fälle und Lösungen zum Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 6. Aufl. 1989; Hoche, Bürgerliches Recht und Verfahrensrecht (Fälle mit Besprechungen), 4. Aufl. 1968; E. Schumann, Die ZPO-Klausur, 2. Aufl. 2002, §§ 71 ff.; G. Lüke, Fälle zum Zivilverfahrensrecht, Band I, 2. Aufl. 1993; Henze/Hagemann, Zwangsvollstreckungsrecht, 1982; Renkl, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht (Grundriss mit Aktenauszügen), 1983; Fleischmann/Rupp, Zivilprozessrecht in Praxis und Examen, 1987 (Fälle 26–34); Heussen/Fraulob/Bachmann, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 7. Aufl. 2002; Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1996; Ganslmayer/Schmalz, Zivilprozess, Zwangsvollstreckung und Konkurs, 1988; Heintzmann, Zivilprozessrecht II, 2. Aufl. 1998; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2005; Stehle/Bork, Grundriss der Zwangsvollstreckung, 1984; Tempel/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess II (Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel und Prozessvergleich), 5. Aufl. 2003; Möbius/Kreiß, Zwangsvollstreckung. Examenskurs für Referendare, 4. Aufl. 2002.

Weitere Schrifttumsangaben, insbesondere zum ZVG, finden sich im Folgenden jeweils vor den betreffenden Abschnitten des Textes. Rechtsprechungsberichte: Brehm JZ 1983, 644; Walker JZ 1994, 990, 1039; Hintzen Rpfleger 2004, 543.

I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung

1.1

Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig.

1.2

Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.

II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung

1.3

Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].

III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren

1.4

Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.

1. Erkenntnisverfahren ohne nachfolgende Zwangsvollstreckung

1.5

Dies ist sogar praktisch die Regel: Der Schuldner beugt sich dem Urteil und befolgt es freiwillig. Aber unabhängig davon sind nur solche Urteile vollstreckbar, die dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen gebieten (Leistungsurteile). Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile haben – von der Kostenentscheidung abgesehen – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; jene nicht, weil sie die Rechtslage nur feststellen, also kein Leistungsgebot enthalten, diese nicht, weil sie mit der Rechtskraft unmittelbar die Rechtsänderung herbeiführen. Nur Leistungsurteile sind sonach vollstreckbar.

2. Vollstreckungsverfahren ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren

1.6

Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat das Gesetz neben den Urteilen auch andere „Titel“ als Grundlage der Zwangsvollstreckung anerkannt, so z.B. die vollstreckbaren notariellen Urkunden (der Schuldner unterwirft sich selbst der Zwangsvollstreckung, § 794 Abs. 1 Nr. 5), die gerichtlichen Vergleiche (unter Verzicht auf ein Urteil anerkennt der Schuldner vergleichsweise eine bestimmte Leistungspflicht, § 794 Abs. 1 Nr. 1), die Vollstreckungsbescheide (der Schuldner hat davon abgesehen, sich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid fristgemäß durch Widerspruch zu wehren, § 794 Abs. 1 Nr. 4).

3. Gleichzeitiges Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

1.7

Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren können gleichzeitig stattfinden, so wenn der Kläger aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteile des Gerichts erster Instanz die Zwangsvollstreckung betreibt, während der Erkenntnisprozess auf das Rechtsmittel des Beklagten hin noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz schwebt.

1.8

Das bisher Gesagte lässt sich durch ein einfaches Beispiel verdeutlichen:

G hat dem S nach seiner Behauptung ein Darlehen von € 2500 gegeben. Ist es zur Rückzahlung fällig, so darf G den S mahnen (§§ 286 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Er darf ihm auch androhen, dass er im Falle nicht prompter Erfüllung künftig keinen Kredit mehr gewähren werde, dass er ihm keine Waren liefern werde usw. Alle diese Mittel zur Rechtsverwirklichung liegen im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung. Er darf aber die € 2500 dem S nicht gewaltsam, d.h. gegen dessen Willen, wegnehmen, auch wenn dies leicht möglich wäre. Er muss vielmehr die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen, also Leistungsklage bei dem zuständigen Amtsgericht erheben. Das Urteil des Amtsgerichts ist dann die Grundlage der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, u.U. auch wenn beim Landgericht noch eine Berufung anhängig ist. G kann auch – statt sofort Klage zu erheben – beim Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids beantragen (§§ 688 ff.); legt S dagegen nicht Widerspruch ein, so ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der dann die Grundlage für die Zwangsvollstreckung abgibt. Möglicherweise hat sich S schon beim Empfang des Darlehens in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen; dann ist diese Urkunde Vollstreckungstitel.

IV. Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung

1.9

Von Einzelvollstreckung spricht man, wenn ein einzelner Gläubiger auf Vermögensstücke des Schuldners zugreift, um einen einzelnen Anspruch zu befriedigen. Er mag dabei mit anderen Gläubigern konkurrieren. Für das Verhältnis der Gläubiger untereinander gilt aber der Grundsatz der Priorität (Rn. 6.38): „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Es gibt ferner materiellrechtliche Rechtspositionen, die gegenüber anderen vollstreckenden Gläubigern Priorität verschaffen (Grundpfandrechte, Pfandrecht, Sicherheiten etc.). Über die Prioritätsregel hinaus kennt aber das Einzelvollstreckungsrecht keine Ausgleichsordnung zwischen den konkurrierenden Gläubigern. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht für alle Gläubiger ausreicht, muss ein Insolvenzverfahren[3] eingeleitet werden, um die gleichmäßige und abgestimmte Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen. Soweit das Insolvenzverfahren zur zwangsweisen Liquidation führt, spricht man auch von Gesamtvollstreckung. Im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit stellt das deutsche Recht Einzel- und Gesamtvollstreckung wahlweise nebeneinander. Es steht dann zur Disposition der Parteien, ob viele Einzelvollstreckungsverfahren nebeneinander herlaufen oder ob in einem Insolvenzverfahren das Schuldnervermögen koordiniert liquidiert wird[4].

1.10

Diese Lösung des deutschen Rechts ist nicht selbstverständlich. Rechtshistorisch hat sich die Einzelvollstreckung aus der Gesamtvollstreckung entwickelt[5]. Viele Rechtsordnungen praktizieren für Kaufleute das Insolvenzverfahren, für Nichtkaufleute ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das zwischen konkurrierenden Gläubigern ausgleicht[6].

§ 2 Grundzüge des Vollstreckungsverfahrens

S. Übersichten 1 und 2 Rn. 2.5 und 2.6.

I. Die Grundstruktur des Vollstreckungsverfahrens[1]

1. Das Erkenntnisverfahren und seine innere Gliederung

2.1

Das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ist auf den Erlass eines gerichtlichen Urteils gerichtet, das den Rechtsstreit der Parteien entscheidet. Für den Gang dieses Verfahrens von der Klage bis zum Urteil gibt das Gesetz Regeln, die von Prozessrechtsgrundsätzen getragen sind. Sie betreffen das Verhältnis zwischen Gericht und Parteien, den Einfluss der Parteien auf das Prozessgeschehen, die Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils usw. Alle diese Grundsätze und Regeln sollen letzten Endes das Verfahren so gestalten, dass der Richter das gerechte Urteil finden kann.

2. Das Vollstreckungsverfahren und die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe

2.2

Das Ziel des Vollstreckungsverfahrens ist der Erlass des Vollstreckungsaktes zur zwangsweisen Verwirklichung des richterlichen Urteils (oder eines sonstigen Vollstreckungstitels). Es wird nicht mehr „abgewogen und entschieden“, sondern „zugegriffen“! Dass für diesen Zugriff exakte rechtsstaatliche Regeln gelten müssen, ist sicher. Aber sie müssen notwendig anders gestaltet sein als die im Erkenntnisverfahren geltenden. Das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungsaktes ähnelt in vieler Hinsicht dem auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahren. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren zur richterlichen Kontrolle der Vollstreckungsakte (insbesondere auf Anfechtung) und ihrer Verweigerung. Dieses Verfahren enthält notwendig wieder Züge des Erkenntnisverfahrens, da der Richter nunmehr über die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes zu entscheiden hat (s.a. Rn. 7.33). Reines Erkenntnisverfahren sind vor allem zwei Rechtsbehelfe des Vollstreckungsrechts: die Vollstreckungsgegenklage und die Drittwiderspruchsklage. Mit der ersten macht der Schuldner geltend, dass durch nachträglich eingetretene Umstände der im Titel verbriefte vollstreckbare Anspruch weggefallen sei (§ 767). Mit der Widerspruchsklage macht ein Dritter geltend, dass ihm am Objekt der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht; er kämpft also um die Befreiung dieses Objekts von dem Vollstreckungszugriff (§ 771).

Zusammenfassend kann man also das „eigentliche“ Vollstreckungsverfahren und das Verfahren der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe unterscheiden.

II. Die Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens

1. Antragsverfahren

2.3

Das Verfahren ist Antragsverfahren, die Zwangsvollstreckung erfolgt nicht von Amts wegen. Der Antrag kann lediglich im Grundsatz formlos gestellt werden, hingegen besteht für die Geldforderungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 753 Abs. 3, 4) und den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses Formularzwang (§ 829 Abs. 4). Der Gläubiger bezeichnet – außer bei der Pfändung beweglicher Sachen – das Vollstreckungsobjekt, sofern es sich nicht schon aus dem Vollstreckungstitel ergibt. Durch den Inhalt seines Vollstreckungsauftrags kann er Einfluss auf die Art und Weise nehmen, wie der Gerichtsvollzieher gegen den Schuldner vorgeht[2]. Der Gläubiger kann jederzeit den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens sistieren und bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben lassen, d.h. Pfandgegenstände „freigeben“.

Man kann also in gewissem Sinne von der Geltung der Dispositionsmaxime sprechen (Rn. 6.5). Dies bedeutet aber nicht, dass das Zwangsvollstreckungsrecht dispositives Recht sei! Das Gegenteil ist richtig: „Die Voraussetzungen und die Grenzen der staatlichen Vollstreckungshandlungen sind begrifflich den Abmachungen der Parteien entzogen“[3].

2. Einseitigkeit

2.4

Das Verfahren ist ein einseitiges Antragsverfahren; der Schuldner wird in aller Regel vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht gehört; vor der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten ist die Anhörung des Schuldners sogar ausdrücklich verboten (§ 834).

Diese Regelung ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, da dafür gewichtige Interessen sprechen (Zugriffsinteresse) und dem Schuldner Gelegenheit gegeben ist, gegen den Vollstreckungsakt – der meist keine endgültigen Verhältnisse schafft – mit Rechtsbehelfen vorzugehen[4]. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass der Gegner vor Erlass des Vollstreckungsakts nicht zu hören ist, nicht ausnahmslos; er wird überall dort durchbrochen, wo das Verfahren bis zum Erlass des Vollstreckungsakts atypische Komplikationen aufweist (vgl. z.B. §§ 730, 733) oder Entscheidungen des Gerichts im Erkenntnisverfahren erforderlich macht (§§ 731, 732, 768).

3. Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen

2.5

Vor Erlass des Vollstreckungsakts hat das Vollstreckungsorgan zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen ergeben sich einerseits aus dem allgemeinen Verfahrensrecht (deutsche Gerichtsbarkeit, funktionelle und örtliche Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinne einer Zulässigkeit der Vollstreckung im Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und durch die Organe der Zivilgerichtsbarkeit, Partei- und Prozessfähigkeit), andererseits aus dem Vollstreckungsrecht (insbes. Vorliegen eines Vollstreckungstitels und einer Vollstreckungsklausel)[5].


Übersicht 1: Arten der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Herausgabevollstreckung (§§ 883–886) Handlungsvollstreckung Unterlassungsvollstreckung (§ 890)
1. in das bewegliche Vermögen (§§ 808–863) a) in körperliche Sachen (§§ 808–827) V.O.: Gerichtsvollzieher V.A.: Pfändung – Versteigerung b) in Forderungen und andere Rechte (§§ 828–863) V.O.: Amtsgericht V.A.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 2. in das unbewegliche Vermögen (§§ 864–871; ZVG) V.O.: Amtsgericht V.A.en: Zwangshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung V.O.: Gerichtsvollzieher V.A.en: Wegnahme – Übergabe an den Gläubiger 1. Vertretbare Handlungen (§§ 887) V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Ersatzvornahme 2. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888) V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Beugemittel 3. Willenserklärungen (§§ 894–898) V.O.: – V.A.: Fiktion der Abgabe der Willenserklärung V.O.: Prozessgericht 1. Instanz V.A.: Bestrafung der Zuwiderhandlung

4. Bindung der Vollstreckungsorgane

2.6

Der Vollstreckungsakt ist ein rechtlich streng gebundener Akt, für ein Ermessen des Vollstreckungsorgans ist kein Raum (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel!): Liegen Antrag und Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so muss der Vollstreckungsakt erlassen werden. Liegen sie nicht vor, so ist der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsakts zurückzuweisen.

Aus der Bindung der Organe folgt die Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens[6]. Abzulehnen ist auch die Vollstreckungsverweigerung durch das Vollstreckungsorgan wegen treuwidriger Vollstreckung, z.B. bei „ungerechtfertigter“ Vollstreckung der nach Zahlung durch den Schuldner noch entstandenen Vollstreckungskosten[7] oder bei Vollstreckung von Bagatellforderungen[8]. Der Vollstreckungsgläubiger kann die Tätigkeit des GV durch Erinnerung erzwingen; will sich der Schuldner wehren, so nur mittels der gegen den Bestand des Titels gerichteten Rechtsbehelfe (s. Rn. 6.59 ff.).


Übersicht 2: Ablauf der Einzelvollstreckung
1. Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung (§ 750 Abs. 1)
2. Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsorgan: Gerichtsvollzieher (§ 753) Vollstreckungsgericht (§§ 834, 845, 866 Abs. 2; §§ 15, 16 ZVG) Prozessgericht (§§ 887, 888, 890) Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1)
3. Vollstreckungsakt des Vollstreckungsorgans: Pfändung (§§ 803 ff.) und Beschlagnahme (§§ 19 ff. ZVG) Wegnahme bzw. Inbesitzsetzung (§§ 883 ff.) Beugemittel oder Ersatzvornahme (§§ 887 ff.) Fiktion (§§ 894 ff.)
4. Beweiserhebung nach Fehlschlag des Zugriffs Befragung durch Gerichtsvollzieher (§ 806a) Eidesstattliche Versicherung (§§ 807, 883 Abs. 2, 802e ff.)
5. Verwertungsakt des Vollstreckungsorgans Versteigerung, Verkauf oder ähnliches (§§ 814 ff., §§ 835 ff., §§ 35 ff. ZVG)
6. Richterliche Kontrolle auf Rechtsbehelf Erinnerung oder Beschwerde (§§ 732, 766, 793: Verletzung von formellem Verfahrensrecht) Vollstreckungsgegenklage (§ 767: materielle Einwendungen) Drittwiderspruchsklage (§ 771: unrechtmäßige Einbeziehung Dritter)

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1981 s. 3 illüstrasyon
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9783811487208
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