Kitabı oku: «Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen», sayfa 13

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35 Im Hinblick auf diese Möglichkeit der Klägerin, die Verwirklichung des mit Schweiß- und Brennarbeiten am Schiff typischerweise verbundenen Risikos durch eigene Maßnahmen vermeiden zu helfen, war die Klägerin den Maßnahmen der Werft zur Abwehr der Brandgefahr weder „ausgeliefert“ noch insoweit darauf beschränkt, unter Verzicht auf eigene Einflußnahme und Abwehrmaßnahmen darauf zu vertrauen, daß die Werftarbeiter der Beklagten die Schweiß- und Brennarbeiten unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen ausführen würden.

36 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der allgemeiner Branchenübung entsprechende, praktisch lückenlose und auch im vorliegenden Fall bestehende Kaskoversicherungsschutz des Schiffseigners ein entscheidender weiterer Gesichtspunkt für die Beurteilung ist, ob durch eine Freizeichnung wesentliche Rechte des Vertragspartners in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise eingeschränkt werden. Im Streitfall geht es nicht um die – im allgemeinen kritischer zu bewertende – bloße Versicherbarkeit des dem Schiff durch gefahrgeneigte Arbeiten drohenden Schadensrisikos, sondern um einen entsprechend allgemeiner Branchenübung tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz, der das Risiko eines Sachschadens am Schiff abdeckt. Auf die – ihm bekannte – Üblichkeit eines solchen Versicherungsschutzes kann und darf der Werftunternehmer sich billigerweise einstellen. Und für den Schiffseigner macht es keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob im Falle einer Beschädigung seines Schiffes sein Kaskoversicherer oder etwa ein Haftpflichtversicherer der Werft den Schaden deckt. Wäre die Werft gezwungen, trotz des auf Seiten des Schiffseigners bestehenden Kaskoversicherungsschutzes ihrerseits eine Haftpflichtversicherung für das volle Sachschadensrisiko abzuschließen, müßte der Schiffseigner nicht nur seine Prämie für die eigene Kaskoversicherung aufbringen, sondern im Hinblick auf die von der Werft zusätzlich abzuschließende umfassende Haftpflichtversicherung auch eine entsprechende Erhöhung des von ihm zu entrichtenden Werklohns in Kauf nehmen (vgl. hierzu BGHZ 33, 216, 220). Angesichts der außerordentlich hohen Versicherungswerte von Seeschiffen kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Schiffseigner und Werft eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Daß etwa der Klägerin wegen des hier eingetretenen Schadensfalls eine unverhältnismäßige Erhöhung ihrer Kaskoversicherungsprämie droht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden.

37 Als weiteren Gesichtspunkt für seine Auffassung führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 77, 126, 133, mit Recht an, daß der der Werft durch den Abschluß einer umfassenden Haftpflichtversicherung entstehende zusätzliche Prämienaufwand die Eigner unterschiedlich risikogefährdeter Schiffe gleichermaßen treffen würde. Dadurch würden nicht nur solche Kunden zusätzlich belastet, deren Interessen bereits ausreichend gewahrt seien, diese Kunden müßten vielmehr einen Teil der Reparaturkosten für besonders risikogeneigte Schiffe mittragen, während die Eigner dieser Schiffe dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil hätten.

38 Die hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des AGBG erörterten Gesichtspunkte sind entgegen der Auffassung der Revision für den Streitfall weiterhin bedeutsam. Ihre Berücksichtigung steht weder im Widerspruch zu der im Rahmen des § 9 AGBG vorzunehmenden Interessenabwägung, noch führt sie zu einer Abweichung von der nach dem Inkrafttreten des AGBG dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. So hat der VIII. Zivilsenat es in seinem Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 137/83 (BB 1984, 1449, 1451 = NJW 1985, 914, 916) ausdrücklich offen gelassen, ob einer Nebenpflicht nur dann der Rang einer wesentlichen Pflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG beizumessen sei, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders sich nicht durch eigene Vorsorge gegen das Schadensrisiko zu schützen vermöge; darüber hinaus räumt der VIII. Zivilsenat selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG die Möglichkeit ein, daß jedenfalls besondere Gründe die Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders als nicht unangemessen erscheinen lassen und der Klausel zur Wirksamkeit verhelfen könnten. Solche besonderen Gründe sind – wie dargelegt – im vorliegenden Fall gegeben.

39 7. Das Berufungsgericht hat die Freizeichnungsklausel in Ziffer 1 Abs. 3 der Dock- und Reparaturbedingungen der beklagten Werft auch insoweit nicht als gegen § 9 AGBG verstoßend angesehen, als die Freizeichnung Schäden umfaßt, die durch schweres Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen der Werft entstehen. Es hat auch hierbei auf die besonderen Umstände abgestellt, wie sie bei einem Werftwerkvertrag regelmäßig gegeben sind, nämlich auf den typischerweise von vornherein bestehenden Kaskoversicherungsschutz des Schiffseigners, die langjährige Verwendung solcher Freizeichnungsklauseln im Geschäftsverkehr zwischen Werften und Werftkunden und damit ihre Branchenüblichkeit, ihre Durchsetzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise sowie die Mitbeherrschung der von der Freizeichnung betroffenen Schadensrisiken durch die Werftkunden.

40 Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision, die sich im wesentlichen darauf beschränken, auch für den kaufmännischen Verkehr eine Angleichung an die Regelung des § 11 Nr. 7 AGBG zu fordern und eine Freizeichnung von der Haftung für schweres Verschulden als gegen das gesunde Rechtsempfinden verstoßend zu brandmarken, hält das angefochtene Urteil ebenfalls stand.

41 Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Frage, ob und in welchem Maße sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr von der Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen freizeichnen kann, wenn es sich – wie hier – nicht um die Verletzung wesentlicher Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG handelt, bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. hierzu und zum Meinungsstand in der Literatur BGHZ 89, 363, 366f.; 95, 170, 182f.). Die Frage ist indessen – jedenfalls bei der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung eines Werftwerkvertrages – mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

42 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zwingende Verbotsnorm des § 11 Nr. 7 AGBG im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht anwendbar ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), daß ihr aber insoweit eine indizielle Bedeutung für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung – auch des kaufmännischen – Vertragspartners zukommt (vgl. BGHZ 90, 273, 278). Es hat jedoch auf die Besonderheiten hingewiesen, die sich für den kaufmännischen Verkehr aus der Regelung des § 24 Satz 2 Halbsatz 2 AGBG ergeben; danach ist bei der Anwendung der Generalklausel des § 9 AGBG auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit das Berufungsgericht hieraus folgert, die Branchenüblichkeit einer seit langem verwendeten AGB-Klausel sei bei der Bestimmung des Maßstabes für die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu berücksichtigen, der angesichts seines generalklauselartigen Charakters von vornherein einen Wertungsspielraum für branchentypische Differenzierungen zulasse, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn besondere Interessen und Bedürfnisse können eine im nichtkaufmännischen Verkehr unzulässige Klausel im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten – wenn auch nur in Ausnahmefällen – als angemessen erscheinen lassen, es sei denn, der Klauselverwender versuche mißbräuchlich, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 89, 206, 210f.; 90, 273, 278). Einen solchen durch besondere Interessen und Bedürfnisse geprägten Fall, bei dem auch den schutzwürdigen Belangen des Vertragspartners des Klauselverwenders Rechnung getragen ist, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß angenommen. Es hat dabei auf die typischen Besonderheiten von Werftwerkverträgen abgehoben, bei denen das Bestehen eines praktisch lückenlosen Kaskoversicherungsschutzes für Schiffe branchenüblich ist und das von gefahrgeneigten Arbeiten am Schiff typischerweise ausgehende Schadensrisiko von Seiten des Werftkunden (Reeders oder Schiffseigners) weitgehend mitbeherrscht werden kann. Auf diese Besonderheiten beziehen sich die bereits oben (unter 6a und b) gemachten Ausführungen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Freizeichnungsklauseln der hier in Rede stehenden Art in der Werftbranche seit vielen Jahren – nach dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1965 (BGH VersR 1965,973) entschiedenen Fall mindestens seit 1953 – verwendet werden und daß sie sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein durchgesetzt haben. Soweit das Berufungsgericht daraus nicht nur die Zweckmäßigkeit einer solchen branchenüblichen Vertragsregelung, sondern auch deren Angemessenheit herleitet, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl., § 9 Rdn. 87). Wie bereits oben (unter 6b) dargelegt worden ist, kann und darf sich die Werft auf das ihr bekannte branchenübliche Bestehen eines Kaskoversicherungsschutzes für die ihr zur Bearbeitung übergebenen Schiffe einstellen. Die Werftkunden (Reeder und Schiffseigner) sind ihrerseits darauf eingerichtet, daß der bestehende Kaskoversicherungsschutz die Risiken von Sachschäden an ihren Schiffen auch insoweit abdeckt, als solche Schäden anläßlich von Schiffsreparaturen auf der Werft entstehen. Ihnen ist bekannt, daß die Schiffswerften nicht zuletzt aus diesem Grunde ihre Haftung für derartige Schäden, soweit sie auf einer Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten der Werft beruhen, weitgehend auszuschließen pflegen. Dabei macht es für sie – wie bereits erwähnt – keinen gravierenden Unterschied, ob solche Schäden nun von ihrem Kaskoversicherer oder von den Haftpflichtversicherern der Werften reguliert werden. Die Werftkunden haben es schließlich mit in der Hand, der Verwirklichung von Risiken, wie sie ihren Schiffen durch gefahrgeneigte Schweiß- und Brennarbeiten der Werft drohen, durch die Bereitstellung ihrer Schiffsmannschaften und der bordeigenen Löscheinrichtungen weitgehend entgegenzuwirken und dadurch das Entstehen von Brandschäden an ihren Schiffen zu verhindern. Wenn unter diesen Umständen die Werften sich von ihrer Haftung für die Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, auch in Fällen schwerwiegenden Verschuldens freizeichnen, ohne daß den Werftkunden dadurch im Ergebnis nennenswerte Nachteile entstehen, dann läßt sich nicht feststellen, daß die Freizeichnung einer mißbräuchlichen, allein den Geschäftsinteressen der Werften nützlichen Zielrichtung dient und die schutzwürdigen Belange der Werftkunden außer acht läßt. Es stellt demzufolge keine unvertretbare, mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Regelung im Sinne des § 9 AGBG dar, daß die beklagte Werft das Risiko für Schäden, die dem Schiff der Klägerin auch durch schwerwiegende Nachlässigkeiten und Versehen der mit den Arbeiten am Schiff befaßten Hilfspersonen der Werft drohten, auf die Klägerin abgewälzt hat.“

Ebenfalls im Bereich von Schiffswerften, hier jedoch betreffend einen kleinen Binnenschiffer ohne nennenswerte Mannschaft, urteilt der BGH im sog. Werftwerkvertragsurteil II364 (Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87) über die AGB-rechtliche Zulässigkeit folgender Haftungsauschluss- sowie Haftungsbeschränkungsklausel

„10. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

a) Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir darüber hinaus auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

b) Abweichend von a) haften wir gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetz stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; in diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen im übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Überwachung. Bei Verzug oder Unmöglichkeit schulden wir nur Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf.

c) In keinem Fall haften wir für den Ersatz mittelbarer/Folge-Schäden.

d) Für jedes Schadensereignis haften wir nur bis zur Höhe von 5 % des Warenwertes, höchstens bis zu 100000 DM.“

und stellt hierbei mit nachfolgender Begründung in Abgrenzung zum Werftwerkvertragsfall die Unwirksamkeit fest:

„6. Die Wirksamkeit der haftungsbeschränkenden AGB-Klausel Nr. 10b hat das BerGer. wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz mit der Begründung verneint, die Beschränkung der Haftung auf 5 % des Verkehrswertes des Schiffes sei mit dem Grundgedanken des gesetzlichen Haftungsrechts nicht zu vereinbaren. Diese Haftungsbegrenzung stehe in keinem vertretbaren Verhältnis zum Umfang des typischerweise zu erwartenden Schadens bei der Reparatur eines Tankschiffes.

Die Revision der Bekl. macht demgegenüber zu Unrecht geltend, daß das BerGer. für seine Feststellung keine Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich das Verhältnis der Haftungsbegrenzung zum Schadensumfang ergebe. Denn sie läßt die im angefochtenen Urteil erwähnten eigenen Angaben der Bekl. außer acht, mit denen diese sich darauf berufen hat, ihr Haftungsrisiko sei bei einem Verkehrswert des Schiffes von 700000 DM auf 35000 DM begrenzt. Allerdings durfte das BerGer. – wie die Revision im Hinblick auf das Vorbringen der Bekl. zu Recht rügt – sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit der AGB-Klausel nicht auf die genannten Umstände beschränken, ohne zu erwägen, ob nicht eine andere Risikoverteilung etwa wegen der Risikobeherrschung durch den während der Reparaturarbeiten an Bord anwesenden Schiffseigner und wegen der für ein Schiff allgemein üblichen und erfahrungsgemäß bestehenden Kaskoversicherung geboten sei. Dennoch greift die Rüge nicht durch, weil sich die Beurteilung durch das BerGer. im Hinblick auf die Gesamtklausel der Nr. 10 im Ergebnis als richtig erweist.

a) Das BerGer. hat die Klausel Nr. 10d für sich betrachtet. Es hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – unberücksichtigt gelassen, daß diese im Rahmen der Gesamtregelung der Nr. 10 der AGB bei “jedem Schadensereignis“ Anwendung finden soll und somit ein enger Zusammenhang mit den Regelungen in den Klauseln Nr. 10a bis 10c besteht. Gemäß der Klausel Nr. 10b in Verbindung mit Nr. 10d ist die Haftung der Bekl. im kaufmännischen Verkehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Erfüllungsgehilfen auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung beschränkt, und zwar mit der Maßgabe gemäß der Klausel Nr. 10d, daß die Bekl. für jedes Schadensereignis nur bis zur Höhe von 5 % des Warenwerts, höchstens 100000 DM haftet. Eine derart weitgehende Freizeichnung von der Haftung für eigenes grobes Verschulden des Klauselverwenders verstößt auch im kaufmännischen Verkehr gegen § 9 Absatz I i.V. mit II AGB-Gesetz.

Die AGB-Klausel Nr. 10 bezieht sich ungeachtet der in Nr. 9 („Beanstandungen”) vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung für Mängel ausdrücklich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten, ohne insoweit nach Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden. Daraus folgt, daß von der Haftungsbegrenzung auf 5 % des Sachwertes nicht nur Fälle der Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten (positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung) erfaßt werden, sondern ebenso solche Schäden, die sich als Folge einer schuldhaft mangelhaften Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht, nämlich der Herstellung des versprochenen Werkes ergeben.

Ohne daß hier im einzelnen zu untersuchen ist, ob die schuldhaft verletzten, auf die unversehrte Rückgabe des zu reparierenden Schiffes gerichteten (Obhuts-) Pflichten als vertragswesentliche Haupt- oder als sogenannte Nebenpflichten aus dem Werftwerkvertrag einzustufen sind, ergibt sich die Unwirksamkeit einer solchen haftungsbeschränkenden AGB-Regelung und damit der Klausel Nr. 10d schon daraus, daß sie sich auf eine einschneidende Begrenzung der Haftung auch für solche Schäden erstreckt, die auf einer grob schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch den Klauselverwender selbst beruhen. Indem der Auftraggeber auf einen Schadensersatzbetrag verwiesen wird, der im Einzelfall – wie auch hier – nur einen geringen Bruchteil des Wertes der zur Reparatur gegebenen Sache ausmacht, werden durch eine solche Klausel die Rechte des Auftraggebers derart ausgehöhlt, daß der Vertragszweck nicht mehr erreicht und der Auftraggeber gegenüber dem Vertragspartner weitgehend rechtlos gestellt wird.

b) Die Frage der Wirksamkeit der Klausel Nr. 10d der AGB der Bekl. ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil, wie die Revision der Bekl. meint, eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien des vorliegenden Werkvertrages wegen der Risikobeherrschung seitens des während der Reparaturdauer an Bord anwesenden Schiffseigners und der allgemein üblichen Kaskoversicherung von Schiffen trotz der Klausel nicht gestört sei.

aa) Die Berufung der Bekl. auf die Anwesenheit des Schiffseigners während der Reparaturarbeiten versagt für den hier in Rede stehenden Fall einer eigenen groben Vertragspflichtverletzung der Werft schon deshalb, weil der Eigner und Führer eines kleinen Binnentankschiffs, das über keine nennenswerte Mannschaft verfügt, die Durchführung der Reparaturarbeiten durch die Erfüllungsgehilfen der Werft praktisch nicht beeinflussen und schon gar nicht auf die organisatorischen Maßnahmen der Werft zur Anleitung und Überwachung ihrer Mitarbeiter einwirken kann. Danach kommt eine Risikobeherrschung durch den Schiffseigner – anders als in dem vom erkennenden Senat (BGH AGBG § 24 Satz 2 – Dock- und Reparaturbedingungen 1) entschiedenen Fall, bei dem nur eine schuldhafte Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen der Werft vorlag und das zur Reparatur auf Dock gelegte Seeschiff mit einer in der Brandbekämpfung geschulten und entsprechend ausgerüsteten Mannschaft besetzt war – hier nicht in Betracht.

bb) Die für das Schiff bestehende Kaskoversicherung kann im Rahmen der Klausel Nr. 10d ebenfalls nicht zugunsten der Bekl. berücksichtigt werden. Der erkennende Senat hat zwar in dem genannten Fall der Werftreparatur eines Seeschiffes in dem allgemeiner Branchenübung entsprechenden, praktisch lückenlosen und bestehenden Kaskoversicherungsschutz für das Schiff einen entscheidenden weiteren Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage gesehen, ob durch eine Freizeichnung wesentliche Rechte des Vertragspartners in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise eingeschränkt werden. Diese für den Fall der Haftung des Unternehmers für Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen geltenden Grundsätze lassen sich jedoch auf Fälle der Haftung für eigenes grobes Verschulden des Werftunternehmers nicht übertragen. Bei einem solchen Sachverhalt stellt sich – worauf Wittkopp (VersR 1987, VERSR Jahr 1987 Seite 244 li. Sp.) zutreffend hinweist – die versicherungsrechtliche Seite zu Ungunsten des Auftraggebers grundlegend anders als in dem vom erkennenden Senat (BGHR AGBG § 24 Satz 2 – Dock- und Reparaturbedingungen 1) entschiedenen Fall dar. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall wäre nämlich bei Anwendbarkeit der Klausel der Versicherungsanspruch des geschädigten Schiffseigners gegenüber seiner Kaskoversicherung gefährdet. Könnte er durch Vereinbarung mit einem Dritten – hier der beklagten Werft – dessen Haftung für eigenes grobes Verschulden mit Rechtswirksamkeit gegenüber seinem Versicherer ausschließen, so würde dies praktisch zu einer Gefahrenerhöhung und damit zu einer Erweiterung der Leistungspflicht des Versicherers führen, ohne daß dieser dafür einen Ausgleich in einem Anspruch gegen den Dritten – hier die beklagte Werft – erlangen würde. Damit würde sich die Situation des Versicherers in einer Weise verschlechtern, wie dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 VVG nicht zu vereinbaren wäre, wonach der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des in § 67 Absatz I 3 VVG enthaltenen Grundgedankens die Leistungspflicht des Versicherers verneint, wenn der Haftungsausschluß eine ungewöhnliche, die Interessen des Versicherers gegen Treu und Glauben beeinträchtigende Abrede darstellt (BGHZ 22, BGHZ Band 22 Seite 109 (BGHZ Band 22 Seite 119f.) m.w. Nachw. = NJW 1956, NJW Jahr 1956 Seite 1915 = LM § 67 VVG Nr. 8). Nach dieser Rechtsprechung ist der Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers jedenfalls dann gefährdet, wenn dieser seinen Vertragspartner auch von der Haftung für grobes Verschulden befreit (BGHZ 33, BGHZ Band 33 Seite 216 (BGHZ Band 33 Seite 221) = NJW 1961, NJW Jahr 1961 Seite 212 = LM § 67 VVG Nr. 16). Bei dieser Rechtslage muß die Möglichkeit oder Üblichkeit einer versicherungsmäßigen Abdeckung eines Schadens, die in anderen Fällen für die Gültigkeit eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung von Bedeutung sein kann, unberücksichtigt bleiben, wenn die Haftungsbegrenzung – wie hier – den Fall eigenen groben Verschuldens des die Klausel verwendenden Vertragspartners des Versicherungsnehmers einschließt.

c) Demzufolge hat das BerGer. zu Recht angenommen, daß die von der Bekl. verwendete ABG-Klausel Nr. 10d keinen Bestand hat, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die als verletzt angesehenen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Haupt- oder als Nebenpflichten des Werftvertrages zu werten sind.

B. Revision der Kl. 1. Das BerGer. hat die Haftungsbeschränkung gemäß der Klausel Nr. 10c der AGB der Bekl. für wirksam angesehen und die Klage hinsichtlich der für den Nutzungsausfall und die Expertisekosten geltend gemachten Teilbeträge abgewiesen, weil diese als Folgeschäden von der Vertragsbedingung erfaßt würden.

Die Revision der Kl. hält die Freizeichnung für Folgeschäden gemäß der genannten AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam und macht im übrigen geltend, die für die Begutachtung des Schadens aufgewendeten Expertisekosten seien keine Folgekosten, sondern unmittelbarer Reparaturaufwand. Diese Rüge ist begründet.

Das BerGer. hat der Klausel Nr. 10c entnommen, daß durch sie die Haftung der Bekl. für “mittelbare und Folgeschäden” ausgeschlossen werde. Darunter hat das BerGer. die “vom Auftragnehmer her nicht zu kalkulierenden Folgeschäden” verstanden, deren Herausnahme aus der Haftung es mit der gesetzlichen Regelung in § 9 AGB-Gesetz für vereinbar angesehen hat. Diese Auslegung, bei der das BerGer. die nicht eindeutige Formulierung “mittelbarer/Folge-Schaden” in dem Sinne verstanden hat, daß von der Klausel nicht sämtliche mit einem Schadensereignis adäquat kausal verbundenen Folgeschäden betroffen seien, sondern nur solche, die als eine entferntere Schadensfolge aufträten, entspricht der Auslegungsregel des § 5 AGB-Gesetz (BGH, BGHR AGB-GESETZ § 5 – Kündigungsfrist 1 u. Mehrdeutigkeit 1). Die darin liegende Abgrenzung gegenüber den unmittelbaren Schäden führt dazu, daß die Grenzen dieser Klausel enger gezogen sind und sich dadurch für den Vertragspartner des Klauselverwenders die bessere Rechtsposition ergibt. Durch die so verstandene Klausel werden somit (allenfalls) vertragsuntypische und daher kaum vorhersehbare Schäden von der Haftung ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 3016 (NJW Jahr 1985 Seite 3018) = LM § 9 (AGB-GESETZ § 9 Absatz Cf) AGB-Gesetz Nr. 8).

Zu Unrecht hat das BerGer. indessen die von der Kl. geltend gemachten Kosten der Schadensbegutachtung und -abschätzung sowie den aufgrund der Reparaturarbeiten entstandenen Nutzungsausfall zu den nicht zu kalkulierenden Folgeschäden gezählt, die von der genannten AGB-Klausel erfaßt seien.

So gehören die Expertisekosten als Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist, und zwar sowohl gegenüber der eigenen Kaskoversicherung des Geschädigten als auch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34 (NJW Jahr 1974 Seite 35) = LM § 249 (Gb) BGB Nr. 11; Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 249 Anm. 4b cc).

Auch der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß das TMS “C” bis zur Durchführung der Reparaturarbeiten nicht eingesetzt werden konnte, ist als eine typische Folge der von der Bekl. zu vertretenden Beschädigung des Schiffes anzusehen. Entgegen der Beurteilung durch das BerGer. kann der Nutzungsausfall daher nicht zu den unvorhersehbaren Schäden gerechnet werden. Der Ersatz solcher Schäden entspricht dem Leitbild des § 252 BGB, wonach immer auch ein entgangener Gewinn zu ersetzen ist. Im übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, daß infolge des zeitweiligen Ausfalls eines gewerblich genutzten Tankmotorschiffes dem Schiffseigner regelmäßig ein Schaden dadurch entsteht, daß er das Schiff vorübergehend nicht für seinen Gewerbebetrieb einsetzen kann. Insoweit handelt es sich um ein ohne weiteres vorhersehbares und abzuschätzendes Schadensrisiko.“

In expliziter Abgrenzung dazu wurde vom BGH in NJW-RR 1996, S. 783ff. (788f.) für den Fall der Lieferung einer komplexen Industrieanlage (VDMA-Industrieanlagenfall) unter Bezugnahme auf die VDMA-Lieferbedingungen, welche die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ausschließen wollten, festgehalten, dass keine Vergleichbarkeit mit dem obigen Fall gegeben sei, weil die Fertigung und der Einbau der komplexen Anlage für den Käufer infolge abweichender Fertigungsörtlichkeiten und mangels ausreichender Fachkenntnis nicht überwachbar sei und die Gefahren somit nicht vergleichbar beherrscht werden können. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Berufungsgericht keinen branchenüblichen, lückenlosen Versicherungsschutz hinsichtlich des Sachschadens- und Betriebsunterbrechungsrisikos festgestellt habe, der dem Geschädigten wegen Branchenübung auch bekannt gewesen war:

„c) Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3.3.1988 (BGHZ 103, 316 = NJW 1988, 1785 = LM § 9 (Bg) AGBG Nr. 8) zu den Dock- und Reparaturbedingungen von Schiffswerften nicht entgegen. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Schiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die an dem Schiff anläßlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. Der Senat hat dabei darauf abgestellt, daß die Schiffsreparatur regelmäßig unter Aufsicht des fachkundigen Schiffseigners erfolgt, der durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord sich davon überzeugen kann, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und der die typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene Maßnahmen vermeiden helfen kann. Der Senat hat weiter auf den Gesichtspunkt hingewiesen, daß entsprechend allgemeiner Branchenübung tatsächlich Versicherungsschutz besteht, der das Risiko eines Sachschadens am Schiff abdeckt. Auf die ihm bekannte Üblichkeit eines solchen Versicherungsschutzes könne und dürfe der Werftunternehmer sich billigerweise einstellen.

Bei der Lieferung einer vom Unternehmer hergestellten neuen Industrieanlage, auf die sich die VDMA-Bedingungen beziehen, liegen die Verhältnisse anders. Den Betreibern solcher Anlagen ist zwar deren Wirkungsweise vertraut, soweit sie für den Betrieb von Bedeutung ist und von dem Hersteller erläutert wird. Sie sind aber nicht in der Lage, den Herstellungsvorgang und den Einbau der Anlage im Betriebsbereich zu überwachen. Industrieanlagen werden üblicherweise außerhalb des Betriebsbereichs des Bestellers vorgefertigt und dann in diesem zusammengefügt. Regelmäßig verfügt der Besteller nicht über die Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um Fehler der Anlage oder gar von ihnen ausgehende Gefahren zu erkennen und abzuwehren. Außerdem hat das BerGer. auch nicht festgestellt, daß im Anlagenbau branchenüblich die Besteller solcher Anlagen ihr Sachschadens- und Betriebsunterbrechungsrisiko vollständig durch Abschluß von Versicherungsverträgen abgesichert haben und daß eine solche allgemeine Übung den Herstellern bekannt ist und diese billigerweise hierauf vertrauen dürfen. Es hatte dazu auch keine Grundlage. Die Bekl. hat dies erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.12.1992 geltend gemacht.“

Auch das OLG Köln hat per Urteil vom 18.12.1998 – 3 U 45/98 unter Abgrenzung zum Werftwerkvertragsfall die in den Allgemeinen Benutzungsbedingungen (ABB) für die Hafenanlagen enthaltene Haftungsbeschränkungsklausel

„7. Zusätzliche Haftungsbestimmungen

7.1 Der Aufenthalt im Hafengebiet erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden, welche durch Hafenanlagen, durch Umschlag mit hafeneigenen Umschlageinrichtungen, durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder in sonstiger Weise entstehen, haften die Hafenbetriebe der Stadtwerke nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

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