Kitabı oku: «Unternehmenskauf bei der GmbH», sayfa 26
1.1 Haftungsbegrenzung
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Ausmaß und Umfang vorvertraglicher Pflichten sind nicht immer eindeutig zu bestimmen. Um das Risiko einer c.i.c.-Haftung zu begrenzen, empfiehlt es sich, die maßgeblichen Pflichten verbindlich festzulegen. Insbesondere Geheimhaltungs- und Aufklärungspflichten sollten in einem Non Disclosure Agreement, Letter of Intent (LoI) oder in gesonderten Vereinbarungen (Memorandum of Understanding) geregelt werden.[20]
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Gegen eine Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen können sich die Parteien durch Vorbehaltserklärungen absichern. Darin stellen sie klar, dass die Verhandlungen nur unter dem erklärten Vorbehalt erfolgen, dass über den Vertragsschluss erst nach vollständiger Einigung über einen unterschriftsreifen Vertragsentwurf entschieden werden soll; entsprechend eindeutige Vorbehaltserklärungen sollte insbesondere der Letter of Intent enthalten.[21]
45
Zur Vermeidung eines Streits über den Ersatz des Vertrauensschadens sollten schon im Vorfeld Regelungen zur Kostenverteilung getroffen werden. Denn die Vorbereitung eines Unternehmenskaufs ist für beide Seiten kostenintensiv. Abweichend von dem Grundsatz, dass jede Partei die ihr entstehenden Kosten trägt, können einzelfallbezogene Vereinbarungen getroffen werden. Darin sollten Schadensersatzansprüche aus c.i.c. ausdrücklich ausgeschlossen werden. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist jedoch nur mit der Einschränkung des § 276 Abs. 3 BGB möglich, wonach dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann.
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Schließlich kann sich die Geschäftsführung der Ziel-GmbH vor dem Übergangsstichtag Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) erteilen lassen. So kann sie sich vorbeugend zur Wehr setzen, wenn – etwa nach Übertragung aller Geschäftsanteile – von deren neuen Inhaber Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden.[22]
1.2 Abgrenzung c.i.c. von Gewährleistungshaftung
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Die Rechtsfolgen von Ansprüchen aus Gewährleistung[23] und c.i.c. sind unterschiedlich. Das Gewährleistungsrecht umfasst die verschuldensunabhängigen Gestaltungsrechte auf Rücktritt und Minderung, c.i.c. erfordert dagegen ein Verschulden des Anspruchsgegners.
Der BGH verneint daher nach Gefahrübergang eine Haftung aus c.i.c. im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB; Ausnahmen gelten bei arglistigem Verhalten des Verkäufers.[24]
2. Vertragliche Haftungsvereinbarungen / Break Fees
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Pauschale Zahlungen werden häufig für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen vereinbart, insbesondere wenn diese fortgeschritten sind oder wenn eine Partei solche nur unter der Voraussetzung fortsetzen will, dass ihr bei Scheitern des Deals ihre Aufwendungen ersetzt werden. Die Parteien sollen hierdurch motiviert werden, die Transaktion tatsächlich durchzuführen.
Break Fees können auch dazu dienen, Angebote konkurrierender Interessenten zu erschweren, da ein Verkäufer solche Kosten nur dann in Kauf nehmen wird, wenn sie ihm von dem konkurrierenden Interessenten über einen höheren Kaufpreis erstattet werden.[25]
Break Fees[26] können entweder verschuldensunabhängig ausgestaltet oder an Risikosphären bzw. bestimmte andere, vertraglich festgelegte Merkmale („Trigger Events“) geknüpft werden.[27] So wird das vermögensrechtliche Integritätsinteresse geschützt und die Transaktion gesichert (daher auch „deal protection device“).[28]
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Break-Fee-Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht formbedürftig. Sollen die Break-Fee-Vereinbarung und das abzuschließende Geschäft hingegen eine rechtliche Einheit bilden oder begründet die Break Fee einen faktischen Zwang zum Abschluss des formbedürftigen Rechtsgeschäfts (z.B. aufgrund ihrer Höhe), erstreckt sich ein etwaiger Formzwang des Hauptgeschäfts auch auf die Break-Fee-Vereinbarung.[29]
50
Steht bei einer Break Fee die pauschale Entschädigung des Aufwandes einer Partei im Vordergrund, so handelt es sich um eine Schadens- bzw. Kostenpauschale.[30] Über einen Schadenseintritt und dessen Umfang muss dann nicht mehr gestritten werden. Als Vertragsstrafe i.S.d. § 339 BGB kann die Break Fee nur dann qualifiziert werden, wenn es sich um ein unselbstständiges, an eine Hauptverbindlichkeit angelehntes Strafversprechen handelt.[31]
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Die Höhe der Break Fee muss angemessen sein. Während in der US-amerikanischen M&A-Praxis Break Fees in Höhe von 2 % bis 5 % des Transaktionsvolumens zu beobachten sind, liegen diese in der UK M&A-Praxis zwischen 0,5 % bis 1 %.[32] Aus deutschrechtlicher Sicht dürfte letztlich die Relation zwischen dem Transaktionsvolumen und der Break Fee maßgeblich sein. Nach dem Schrifttum sollten Break Fees 1 % des gesamten Transaktionsvolumens nicht überschreiten.[33]
3. Organhaftpflichtversicherung
52
Der Geschäftsführer kann sich durch eine D&O-Versicherung[34] vor Haftungsrisiken schützen.
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Der Versicherungsvertrag wird zwischen der GmbH als Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Geschäftsführers als versicherte Person abgeschlossen (Versicherung für fremde Rechnung, vgl. § 43 Abs. 1 VVG).[35] Dabei wird die GmbH gegenüber dem Geschäftsführer durch ihre Gesellschafterversammlung vertreten. Bei einem fakultativen Aufsichtsrat in der GmbH ist zuständig, wer über die Bezüge des zu versichernden Organs entscheidet.
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Gem. § 93 Abs. 2 S. 3 AktG ist bei Aktiengesellschaften ein Selbstbehalt von 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Diese Vorschriften sind auf die GmbH jedoch nicht entsprechend anwendbar. Dies folgt bereits daraus, dass § 52 Abs. 1 GmbHG nur auf die Sätze 1 und 2 des § 93 Abs. 2 AktG Bezug nimmt. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Pflichtselbstbehalt für die Geschäftsführer einer GmbH nicht gilt.[36] Auch eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 2 S. 3 AktG auf Geschäftsführer der GmbH kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.[37] Zudem rechtfertigen die rechtsformspezifischen Unterschiede zwischen GmbH und Aktiengesellschaft die Ungleichbehandlung. Denn GmbH-Gesellschafter verfügen über effektivere Weisungs- und Kontrollbefugnisse als Aktionäre.[38]
Anmerkungen
[1]
MünchKomm BGB/Emmerich § 311 Rn. 51; zur c.i.c. im Rahmen der Due Diligence vgl. Fleischer/Körber BB 2001, 841, 843.
[2]
MünchKomm BGB/Emmerich § 311 Rn. 35 ff.
[3]
OLG Stuttgart WM 2007, 1743, 1744 f.
[4]
BGH ZIP 2001, 655, 656; NJW 1996, 1884, 1885; eine Verpflichtung zum Abschluss des angestrebten Vertrages besteht hingegen nicht: KG WM 2005, 1118, 1119; ausführliche Darstellung der Rechtsprechung: Wertenbruch ZIP 2004, 1525, 1526.
[5]
BGH WM 1981, 787, 788.
[6]
BGH DNotZ 2018, 279, 281; BGH WM 1992, 664, 666; NJW 1996, 1884, 1885 sowie OLG Stuttgart WM 2007, 1743, 1745.
[7]
Etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet, BGH NJW 1996, 1884, 1885 m.w.N.; Beisel/Klumpp § 1 Rn. 67.
[8]
OLG Stuttgart WM 2007, 1743, 1745; Wertenbruch ZIP 2004, 1525, 1526 und 1528; allein der Umstand, dass der andere Teil bereits im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat, genügt nicht: BGH DNotZ 2018, 279, 282.
[9]
Vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 311 Rn. 42; hierzu ausführlich 9. Kap. Rn. 113.
[10]
BGHZ 71, 386, 396.
[11]
Zum Auktionsverfahren ausführlich 1. Kap. Rn. 93 ff.
[12]
Beisel/Klumpp § 1 Rn. 63; Louven/Böckmann ZIP 2004, 445, 446; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 35 Rn. 155.
[13]
Holzapfel/Pöllath Rn. 1325; zur Haftung wegen Falschinformation bzgl. des Bietungsverfahrens: Louven/Böckmann ZIP 2004, 445, 448 f.
[14]
So auch Louven/Böckmann ZIP 2004, 445, 446; Holzapfel/Pöllath Rn. 1322.
[15]
Wertenbruch ZIP 2004, 1525 und 1530 f.
[16]
Thomas/Putzo Vorb. § 284 Rn. 25 f.
[17]
Wertenbruch ZIP 2004, 1525, 1530 f.
[18]
Palandt/Grüneberg BGB § 280 Rn. 35 ff.
[19]
Palandt/Grüneberg BGB § 311 Rn. 55.
[20]
Zu den Vorfeldvereinbarungen s. 1. Kap. Rn 139 ff.; zu den (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten des Verkäufers/Verkaufsinteressenten vgl. ferner BGH ZIP 2001, 918; Wagner DStR 2002, 958.
[21]
Kösters NZG 1999, 623, 624.
[22]
Ausführlich: van Venrooy GmbHR 2008, 1, 3 f.
[23]
Vgl. zum Anwendungsbereich der c.i.c. neben Gewährleistungsrecht ausführlich auch 9. Kap. Rn. 113 f.
[24]
BGH NJW 2009, 2129 ff.; NJW 1973, 1234; DB 1992, 2545; Hölters/Semler Teil VII Rn. 170; Beisel/Klumpp § 16 Rn. 62; Barnert WM 2003, 416, 425; vgl. auch 9. Kap. Rn. 116.
[25]
Haßler/Wittgens BB 2018, 2178, 2179; Geyrhalter/Zirngibl/Strehle DStR 2006, 1559, 1560; Seibt K. II. 2 Rn. 19; Sieger/Hasselbach BB 2000, 625; Semler/Volhard/Schlitt § 6 Rn. 83.
[26]
Genannt auch „Breakup Fee“, „Broken Deal Fee“, „Termination Fee“, „Inducement Fee“, „Failed Cost Agreement“ etc.; vgl. das Muster einer Break Fee im Anh. unter Nr. 8.
[27]
Hier wird zwischen Ereignissen unterschieden, die von der Zielgesellschaft beeinflusst werden können und solchen, die außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen, Hilgard BB 2008, 286, 287.
[28]
Demgegenüber räumen sog. Material Adverse Change-Klauseln („MAC-Klauseln“) in Unternehmenskaufverträgen das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten, falls zwischen dem Abschluss des Vertrages und seinem dinglichen Vollzug eine wesentliche nachteilige Veränderung in Bezug auf Umstände oder Annahmen eintritt, vgl. Borris BB 2008, 294 und Lappe/Schmitt BB 2007, 154; vgl. das Muster einer MAC-Klausel in Anh. 8.
[29]
Haßler/Wittgens BB 2018, 2178, 2179.
[30]
Das setzt voraus, dass die Parteien die voraussichtlichen Kosten geschätzt und dies der Höhe der Kostenpauschale zugrunde gelegt haben; Banerja DB 2003, 1489, 1492; Seibt K. II. 2 Rn. 19.
[31]
Denn die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt die Verletzung einer Handlungspflicht voraus, Hilgard BB 2008, 286, 288; Palandt/Grüneberg BGB § 276, Rn. 26; Geyrhalter/Zirngibl/Strehle DStR 2006, 1559, 1560; differenzierend: Banerja DB 2003, 1491, 1492.
[32]
Drygala WM 2004, 1413, 1414.
[33]
Vgl. die Nachweise bei Seibt K. II. 2 Rn. 19.
[34]
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder juristischer Personen geht zurück auf den englischsprachigen Begriff „directors and officers liability insurance“; ausführlich zur D&O-Versicherung: Scholz/Schneider § 43 Rn. 435 ff.; Michalski/Ziemons § 43 Rn. 259 ff.; Schüppen/Sanna ZIP 2002, 550.
[35]
Scholz/Schneider § 43 Rn. 436; Melot de Beauregard/Gleich NJW 2013, 824; möglich ist auch die Mitversicherung von Tochterunternehmen und deren Organen durch die Muttergesellschaft, Münchener Anwaltshandbuch GmbHR/Terlau § 10 Rn. 282.
[36]
Vgl. Kerst WM 2010, 594, 597; Greven BB 2009, 2154, 2157.
[37]
Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: „Die Neuregelung beschränkt sich darauf, den unter Haftungsgesichtspunkten wichtigsten Fall zu regeln, nämlich die Versicherung zu Gunsten von Vorstandsmitgliedern.“ (einer AG), BT-Drucks. 16/13433, 11; wie hier Kerst WM 2010, 594, 597; Greven BB 2009, 2154, 2157.
[38]
So auch van Kann NZG 2009, 1010, 1011; Wübbelsmann GmbHR 2009, 988, 990; Wachter GmbHR 2009, 953, 957; Kerst WM 2010, 594, 598; a.A. Koch AG 2009, 637, 643.
3. Kapitel Rechtliche Stellung der Organe › B. Haftung von Dritten
B. Haftung von Dritten
55
Die Grundsätze zur Eigenhaftung Dritter sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.[1] Eine Kodifikation hat dieses Rechtsinstitut in § 311 Abs. 3 BGB gefunden. Danach kommt eine persönliche Haftung des Verhandlungsführers in Betracht, wenn dieser an dem Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Verhandlungen maßgeblich beeinflusst hat.[2] Erforderlich ist eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts.[3] Er muss als Quasi-Partei, als wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein.[4] Ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie die Aussicht auf eine Provision, reicht nicht aus.[5]
Anmerkungen
[1]
BGHZ 14, 316, 318; 88, 67, 68 f.
[2]
BGHZ 14, 313, 318; 56, 81, 84; BGH ZIP 2007, 1069; Palandt/Grüneberg BGB § 311 Rn. 61 f.
[3]
BGH NJW-RR 2006, 993; NJW-RR 2005, 1137; MünchKomm BGB/Emmerich § 311 Rn. 192; Holzapfel/Pöllath Rn. 1068 f.
[4]
BGH NJW 1986, 587; NJW-RR 1991, 1241, 1242.
[5]
BGH NJW 1990, 506, 506; BGHZ 88, 67, 69 f.; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242.
I. Ausmaß und Umfang
56
§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB erfasst auch die Sachwalterhaftung.[1] Sachwalter sind Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in hohem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung insbesondere riskanter Geschäfte geben.[2] Betroffen sind in erster Linie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte. Vertraglich haftet der Sachwalter, wenn der (Beratungs-)Vertrag Schutzwirkung für Dritte, also für den Unternehmenskäufer und seinen Kreditgeber, entfaltet (§§ 328, 675 BGB). Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn für den Sachwalter deutlich erkennbar ist, dass ein Dritter die Ergebnisse der Beratung des Sachwalters gebrauchen wird und auf deren Richtigkeit vertraut.[3]
57
Darüber hinaus kann eine deliktische Haftung des Sachwalters gegenüber Dritten bestehen. Der BGH nimmt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Dritter mit der Haftungsfolge aus § 826 BGB an, wenn der Sachwalter damit rechnet, dass ein von ihm vorsätzlich oder auch nur leichtfertig falsch ausgestellter Jahresabschluss an den Käufer oder eine diesen finanzierende Bank gelangt und zur Grundlage einer Kauf- oder Kreditentscheidung wird.[4]
58
Das allgemeine Interesse des Geschäftsführers oder Gesellschafters am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung.[5] Auch eine erhebliche Beteiligung des Geschäftsführers an der von ihm vertretenen GmbH rechtfertigt noch keine Haftung wegen Eigeninteresses.[6] Tritt der Geschäftsführer oder Gesellschafter für die Gesellschaft auf, nimmt er i.d.R. nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch.[7] Das gilt auch, wenn er den Verhandlungspartner durch aktive Täuschung schädigt.[8]
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Dagegen kann ein Unternehmensberater, der die Geschäftsführung eines sanierungsbedürftigen Unternehmens übernimmt und bei Vertragsverhandlungen Dritte auf seine früheren Sanierungserfolge hinweist, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen und deswegen bei Pflichtverletzung aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB haften.[9]
60
Für Wirtschaftsprüfer kann bereits durch die Pflichtprüfung einer Kapitalgesellschaft eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten entstehen.[10] Rechtsanwälte haften grundsätzlich nicht für die Richtigkeit der bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Parteierklärungen. Stellen Berater ihre Due Diligence Berichte auch Dritten, etwa der finanzierenden Bank zur Verfügung, kann bereits die bloße Weitergabe ein Haftungsverhältnis begründen. Soll der Dritte sich nicht auf den Inhalt des Berichts berufen können, sollte dies explizit vereinbart werden, etwa durch eine Non Reliance Vereinbarung (Non Reliance Letter) mit dem Dritten. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bericht keine Schutzwirkung gegenüber dem Dritten entfaltet.[11]
Anmerkungen
[1]
Str. dafür Triebel/Hölzle BB 2002, 521, 533; Westermann ZHR 2005, 248, 269; dagegen Palandt BGB/Grüneberg § 311 Rn. 60 und § 328 Rn. 34 (Haftung der Sachwalter nicht aufgrund von § 311 Abs. 3 BGB, sondern nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter); die verschiedenen Ansichten führen jedoch zu praktisch identischen Ergebnissen.
[2]
BGHZ 56, 81, 85; BGH NJW-RR 2007, 1692; ZIP 2007, 636, 637; NJW 2007, 1362.
[3]
Z.B. kann nach BGH BB 2003, 924; NJW 2002, 1196, 1197; NJW 2001, 514; NJW 2000, 725, 726 ein Vertrag, durch den ein Rechtsanwalt von einer GmbH beauftragt ist, die für eine Kapitalerhöhung erforderlichen Erklärungen und Beurkundungen vorzubereiten, Schutzwirkung zugunsten der an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Altgesellschafter haben; DB 1998, 1073; NJW 1996, 2927, 2928; Beisel/Klumpp § 2 Rn. 52.
[4]
BGH DB 1987, 828; Baumbach/Hopt § 347 Rn. 18.
[5]
BGHZ 126, 181, 183; BGH NJW 1995, 1544; OLG Köln BB 1997, 112.
[6]
BGH WM 1995, 108; DB 1994, 1608.
[7]
BGHZ 126, 181, 183.
[8]
BGH NJW-RR 1991, 1312, 1314: Auch in den Fällen der Täuschung durch aktives Handeln nimmt der Geschäftsführer persönliches Vertrauen nur dann in Anspruch, wenn er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit seiner Erklärungen bietet, die für dessen Entscheidung bedeutsam geworden ist.
[9]
BGH NJW 1990, 1907, 1908.
[10]
BGH ZIP 2006, 954, 955; Zughör NJW 2008, 1105, 1107.
[11]
Vgl. sogleich unter Rn. 61 f.
II. Haftungsbegrenzung
61
Wenn die Parteien Dritte (Berater) in die Vertragsverhandlungen einschalten, ist es sinnvoll, mit diesen einen schriftlichen Beratungsvertrag abzuschließen und darin auch Haftungsfragen zu regeln. Nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses sind Inhalt und Umfang der Beratungspflichten konkret zu definieren.[1] Zu berücksichtigen ist, dass Steuerberater wie Rechtsanwälte verpflichtet sind, trotz eingeschränkten Mandats auch vor Risiken zu warnen, die zwar nicht von ihrem Beratungsvertrag umfasst sind, ihnen aber bekannt oder offenkundig sind.[2]
62
Zulässig ist bei Anwälten eine Haftungsbegrenzung dem Umfang nach. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann der Rechtsanwalt durch schriftliche Individualvereinbarung seine Haftung für jede Art der Fahrlässigkeit, also auch ein grob fahrlässiges Verhalten, beschränken; weiterhin ist die Haftungsbegrenzung nur möglich bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme.[3] Zulässig ist auch die Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Die Beschränkung darf dann höchstens auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, also 1 Mio. EUR, erfolgen. Der Begriff der vorformulierten Vertragsbedingungen reicht weiter als der AGB-Begriff in § 305 Abs. 1 BGB. Auch Bedingungen, die der Rechtsanwalt lediglich für einen einzigen Vertrag vorbereitet, fallen darunter.[4] Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sind diese unwirksam (§§ 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 Buchst. b BGB). Auch der Versicherungsschutz des Sachwalters aus einer möglichen Berufshaftpflichtversicherung ist in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gefährdet.
63
Gegenüber dem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB greifen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen durch allgemeine Auftragsbedingungen nicht durch.
64
Um eine persönliche Haftung Dritten gegenüber auszuschließen, sollte der Berater bei den Verhandlungen nicht den Eindruck erwecken, er übernehme eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages durch seine Mandanten.[5]
65
Im Non Reliance Letter erklärt der anwaltliche Berater des Verkäufers, dass der von ihm erstellte Bericht ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird und weder der Berater noch der Verkäufer für die Richtigkeit der im Bericht enthaltenen Informationen haften.[6] Dabei ist explizit darauf hinzuweisen, dass die Übersendung des Berichts kein Mandatsverhältnis zum Empfänger begründet und dass auch Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeschlossen sind.[7]
66
Grundlagen und Grenzen der Haftung werden dagegen in einem Reliance Letter festgelegt. Zu seinem wesentlichen Inhalt[8] zählen:
– | genaue Beschreibung des Berichts, |
– | Bestimmung einer Haftungshöchstsumme und/oder anderer Haftungssperren, |
– | Regeln zur Verjährung, |
– | Abtretungsverbot, |
– | Verpflichtung des Empfängers, im Haftungsfall nur gegen die Sozietät als solche und nicht gegen deren Mitglieder persönlich vorzugehen. |
67
Bei Auktionsverfahren sollte zudem eine Klausel aufgenommen werden, wonach Ansprüche der Bieter jedenfalls dann ausgeschlossen sind, wenn es nicht zum Abschluss der Transaktion kommt.[9]
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