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1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › I. Allgemeines

I. Allgemeines

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Das 5. Kapitel widmet sich vorrangig der strafprozessualen Stellung der internen Ermittler, deren spezifische Rechte und Pflichten beschrieben werden. Der Frage, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Zugriff auf die Ergebnisse interner Ermittlungen hat, wird dabei besonderes Augenmerk gewidmet, da es hier – im Einzelnen umstritten – zu einem ausgeprägten Spannungsverhältnis zwischen den arbeitsrechtlichen Pflichten der Beschäftigten und der Selbstbelastungsfreiheit kommen kann und die Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaften ihrerseits wieder unmittelbaren Einfluss auf die Kooperationsbereitschaft von z.B. Interviewpartnern haben dürften.[1] Unter Rn. 2 ff. wird daher zunächst das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO näher erläutert, unter Rn. 18 ff. das Zeugnisverweigerungsrecht für Hilfspersonen gem. § 53a StPO. Es folgt unter Rn. 23 ff. eine Auseinandersetzung mit dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO und unter Rn. 52 ff. eine Darstellung der Beweiserhebungs-, -verwendungs- und -verwertungsverbote des § 160a StPO. Das 5. Kapitel schließt unter Rn. 69 ff. und Rn. 74 ff. mit einer kurzen Betrachtung der strafrechtlichen Risiken interner Ermittlungen und der zu berücksichtigenden berufsrechtlichen Pflichten.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Jahn/Kirsch StV 2011, 151, 152. Umfassend zum Spannungsverhältnis zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit Momsen ZIS 2011, 508, 510 ff.

1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler › II. Anwendbarkeit des § 53 StPO

II. Anwendbarkeit des § 53 StPO

1. Allgemeines

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§ 53 StPO dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und denjenigen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen.[1] Zu diesem Zweck gewährt die Norm den Berufsträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht, das die Pflicht des § 51 Abs. 1 StPO, vor Gericht zu erscheinen, allerdings unberührt lässt.[2] Ebenso bleibt die Pflicht des § 68 Abs. 1 StPO bestehen, Angaben zur Person zu machen.[3] Im Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts sind Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage i.S.d. § 70 StPO ausgeschlossen.[4]

3

Der Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ist auf die in § 53 Abs. 1 StPO genannten Berufsgruppen beschränkt und einer extensiven Auslegung ebenso unzugänglich wie einer Analogiebildung.[5] Der Anwendungsbereich der Norm muss nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.[6] Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen soll sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Auffassung des BVerfG unmittelbar aus den grundgesetzlichen Wertungen ergeben können. Soweit ersichtlich hat es einen solchen besonders gelagerten Ausnahmefall in seiner bisherigen Rechtsprechung aber stets verneint. Ausdrücklich abgelehnt hat das BVerfG eine Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts u.a. auf Sozialarbeiter,[7] Tierärzte,[8] Betriebsratsmitglieder[9] oder Drogenberater.[10] Auch Insolvenzverwalter[11] und Bankangestellte[12] haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Vergleich mit § 203 StGB ist § 53 StPO also in der Beziehung enger, dass nicht allen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird, für die übrigen Berufsgruppen ist er jedoch weiter, weil sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO nicht ausschließlich auf Geheimnisse bezieht, sondern auf alle Umstände, die dem Berufsträger in Bezug auf seinen Beruf anvertraut oder bekannt gemacht worden sind.[13] Der Anwendungsbereich der Vorschriften stimmt folglich nicht überein, was die Annahme der herrschenden Meinung stützt, dass sich aus § 203 StGB kein Zeugnisverweigerungsrecht ableiten lässt, sondern die Zeugenpflicht[14] vielmehr umgekehrt einen Rechtfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB begründet.[15] Wer zur Aussage verpflichtet ist, kann nicht wegen Geheimnisverrats bestraft werden. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen i.S.d. § 53 Abs. 1 StPO können sich demgegenüber nicht auf die Aussagepflicht berufen und machen sich grundsätzlich strafbar, wenn sie in Bezug auf Geheimnisse von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen. Eine Aussage ist ihnen aus diesem Grund nur dann straflos möglich, wenn entweder die Voraussetzungen eines Notstandes gegeben sind oder der Berufsträger in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–3b StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit wurde.[16] Ein rechtfertigender Notstand i.S.d. § 34 StGB kommt insbesondere in Betracht, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Offenbarung einer Tatsache das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.[17] Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ihre Aussage jedoch aus beliebigen Motiven verweigern.[18] Eine Aussagepflicht trifft sie nur, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden wurde.[19]

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Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts selbst gelten die allgemeinen Grundsätze.[20] Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO begründet, wie auch die übrigen Zeugnisverweigerungsrechte, ein höchstpersönliches Recht, dessen Ausübung ausdrücklich, ggf. aber durch einen Anwalt,[21] erklärt werden muss. Ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht dürfen wesentliche Tatsachen in der Vernehmung nicht verschwiegen werden.[22] Die Zeugnisverweigerung kann sich auf die gesamte Aussage, einen Teil der Aussage oder auch nur einzelne Fragen beziehen.[23] Einer Begründung bedarf es nicht.[24] Es ist jedoch zu beachten, dass aus einem Teilschweigen des Berufsträgers – entsprechend dem Teilschweigen des Angeklagten – Schlüsse für die Beweiswürdigung gezogen werden dürfen.[25] Zudem kann das Gericht bei Zweifeln an der Zeugnisverweigerungsberechtigung eine eidliche Versicherung des Berufsträgers zur Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 S. 2 StPO verlangen.[26] Ein Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht kann analog § 52 Abs. 3 S. 2 StPO bis zum Abschluss der Vernehmung widerrufen werden, was die Verwertbarkeit der bereits getätigten Aussage zwar unberührt lässt, aber einer Beeidigung entgegensteht.[27]

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Macht der Berufsträger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, wird seine Vernehmung unzulässig i.S.d. §§ 244 Abs. 3 S. 1, 245 Abs. 2 S. 2 StPO, und § 252 StPO schließt die Verwertung einer vor der Hauptverhandlung getätigten Aussage aus. Mit Ausnahme des Teilschweigens darf die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung daher unter keinem Aspekt berücksichtigt werden.

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Sagt der Berufsträger in Unkenntnis der §§ 53, 53a StPO aus, so besteht kein Beweisverwertungsverbot, da eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erforderlich ist. Das Gericht darf nach herrschender Auffassung davon ausgehen, dass die Berufsträger ihre Berufsrechte und -pflichten kennen.[28] Nur bei offensichtlicher Unkenntnis kann die Fürsorgepflicht im Einzelfall eine Belehrung gebieten.[29] Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO wird neben § 53a StPO auch durch die §§ 97 und 160a StPO flankiert, die Schutz vor Umgehungen gewähren.[30]

2. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen

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§ 53 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Berufen, deren Trägern ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen zusteht, die ihnen in der jeweiligen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Analog § 54 Abs. 4 StPO erlischt das einmal begründete Zeugnisverweigerungsrecht nicht nachträglich mit der Aufgabe des Berufs[31] und analog § 203 Abs. 4 StGB auch nicht mit dem Tod desjenigen, dessen Vertrauen zu dem Berufsträger geschützt war.[32] Erst recht endet das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mit der Erledigung des Auftrags.[33] Ein Zeugnisverweigerungsrecht des internen Ermittlers kann sich entweder aus § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StPO ergeben. Die übrigen Nummern, in denen u.a. Geistliche, Suchtberater oder Medienvertreter geschützt werden, sind im Zusammenhang mit internen Ermittlungen wohl nicht einschlägig.

a) Verteidiger i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO

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Der Begriff des Verteidigers meint alle gewählten oder bestellten Verteidiger unabhängig davon, ob sie die Verteidigung tatsächlich geführt haben.[34] Neben Rechtsanwälten können gem. § 138 StPO auch Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt und einige weitere Personen, gem. §§ 139, 142 Abs. 2 StPO Referendare und gem. § 392 AO Steuerberater, zu Verteidigern bestellt werden. Ob für Rechtsanwälte, die als Verteidiger tätig werden, die Nr. 2 oder die Nr. 3 gilt, spielt zumindest seit der Gleichstellung beider Nummern in § 160a StPO praktisch keine Rolle mehr.[35] Die Tatsachen, über die der Verteidiger das Zeugnis verweigern kann, müssen ihm nicht als Verteidiger des gegenwärtig Beschuldigten bekannt geworden sein, sondern nur als Verteidiger irgendeiner Person oder als Verteidiger des Beschuldigten, aber in einem anderen Strafverfahren.[36] Ist der Beschuldigte des gegenwärtigen Strafverfahrens zugleich der Mandant des Verteidigers so besteht wohl eine Pflicht zur Zeugnisverweigerung.[37]

b) Rechtsanwälte und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO

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Rechtsanwälte sind unstreitig alle im Inland zugelassenen Anwälte nach § 12 BRAO, alle ausländischen Anwälte nach §§ 206 f. BRAO, alle allgemein bestellten Vertreter nach § 53 BRAO und alle Abwickler nach § 55 BRAO. Kammerrechtsbeistände i.S.d. § 209 BRAO sind den Rechtsanwälten gem. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gleichgestellt. Problematischer war lange Zeit die Beurteilung der Syndikusanwälte i.S.d. §§ 46 ff. BRAO. Die h. M. entschied bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 1.1.2016[38] stets einzelfallbezogen.[39] Nach Hassemer u.a. stand Syndikusanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie mit typischen anwaltlichen Aufgaben befasst waren, also im Einzelfall nach ihrer freien anwaltlichen Überzeugung handeln konnten,[40] nach Roxin u.a., wenn sie hinreichend unabhängig waren.[41] In anderen Fällen sollte demgegenüber kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen.

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Ganz ähnlich entschied auch die Rechtsprechung. Der BGH ließ in seiner Entscheidung über die Voraussetzungen zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erkennen, dass für ihn das Vorliegen einer typisch anwaltlichen Tätigkeit davon abhing, ob und inwieweit hinsichtlich des betreffenden Falles nach den konkreten Umständen eine selbstständige, d.h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt gewährleistet war bzw. ob umgekehrt zu besorgen war, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers eines Syndikusanwalts in dessen konkrete Tätigkeit hineinwirkte.[42] Das LG Bonn griff diese Kriterien zur Begründung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Syndikusanwalts auf.[43] Die Weisungsgebundenheit im Einzelfall musste daher nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als entscheidendes Kriterium angesehen werden. Ende 2015 hat sich der Gesetzgeber jedoch trotz erheblicher und berechtigter rechtspolitischer Kritik an diesem Vorhaben[44] gegen eine solche Differenzierung gewandt und die Möglichkeit zur Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Syndikusanwälte (nun Syndikusrechtsanwälte) mit der Neufassung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HS 2 StPO bewusst ausgeschlossen.[45] Damit finden also auch die übrigen in der StPO geregelten Anwaltsprivilegien der §§ 97 Abs. 1–3, 100c Abs. 6 und 160a StPO auf Syndikusrechtsanwälte keine Anwendung mehr, da diese Normen unmittelbar Bezug auf § 53 StPO nehmen.[46] Begründet wird diese Einschränkung der Anwaltsprivilegien vorrangig mit dem bereits erwähnten Gebot der effektiven Strafverfolgung, da die Einbeziehung der Syndikusrechtsanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97, 160a StPO – so die Gesetzesbegründung – die Gefahr hervorrufe, „dass relevante Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stünden“.[47] Auch das Ziel der Einführung eines praktisch gegenüber der früheren Differenzierung besser handhabbaren Kriteriums wird angeführt. Als Gegenausnahme zum grundsätzlichen Ausschluss der Anwaltsprivilegien für Syndikusrechtsanwälte ist das Zeugnisverweigerungsrecht gesetzlich anerkannt, wenn der Syndikusrechtsanwalt als Berufshelfer für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Personen i.S.d. § 53a Abs. 1 StPO agiert.

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Als weitere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsträger kommen Patentanwälte i.S.d. §§ 1, 29 PAO, Notare i.S.d. § 3 BNotO, Notarassessoren i.S.d. § 7 BNotO, Wirtschaftsprüfer i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 15 WiPrO, auch wenn sie nach § 183 AktG als Kapitalprüfer eingesetzt werden,[48] vereidigte Buchprüfer i.S.d. § 128 Abs. 1 WiPrO sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte i.S.d. §§ 40, 42 StBerG in Betracht. Nicht geschützt werden z.B. Mitarbeiter von Wirtschaftsdetekteien oder sonstige Beauftragte, die keiner der vorstehend genannten Berufsgruppe angehören.

3. In dieser Eigenschaft anvertraute oder bekanntgewordene Tatsachen

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Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist auf diejenigen Tatsachen beschränkt, die dem Berufsträger in seiner jeweiligen Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden sind. Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts ist daher, dass das Wissen unmittelbar aus der Berufstätigkeit erwächst oder zumindest mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang steht.[49] Die Person des Mitteilenden und das Ob und Wie des Kontakts werden vom Zeugnisverweigerungsrecht mit umfasst,[50] so etwa die Frage, ob ein Steuerberater mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragt worden ist.[51]

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Unter einer anvertrauten Tatsache versteht man eine unter Verlangen oder stillschweigender Erwartung der Geheimhaltung schriftlich oder mündlich mitgeteilte Tatsache sowie eine solche, die der Berufsträger dadurch erlangt, dass ihm Gelegenheit zur Beobachtung und Untersuchung gegeben wird.[52] Ob die Tatsache dem Berufsträger vom jeweiligen Beschuldigten oder einem Dritten anvertraut worden ist und wessen Sphäre das Geheimnis angehört, ist gleichgültig.[53]

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Eine bekanntgewordene Tatsache ist eine solche, die der Berufsausübende von dem Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat, ohne dass sie ihm anvertraut worden ist.[54] Der Begriff ist nach dem BGH und der herrschenden Lehre weit auszulegen.[55]

4. Keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO

a) Grundlagen

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Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht führt in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–3b StPO gem. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO zu einer Aussagepflicht des Berufsträgers. Die Entbindungserklärung ist eine Prozesshandlung, die Handlungsfähigkeit voraussetzt.[56]

b) Entbindungsberechtigter

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Entbindungsberechtigt ist jeder, dessen Vertrauensschutz § 53 StPO dient. Ausschlaggebend ist regelmäßig das Mandatsverhältnis.[57] Sind mehrere Personen geschützt, so müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben oder es muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.[58] Dies gilt insbesondere für eine Mehrheit von Geschäftsführern einer GmbH[59] oder einen Wechsel der Geschäftsführung oder des Vorstandes.[60] Hat ein nicht geschützter Dritter dem Berufsträger ein Geheimnis anvertraut, kann nur der Geschützte die Entbindung erklären.[61] Wenn allerdings der Beschuldigte dem Berufsträger das Geheimnis eines Dritten anvertraut hat, können sowohl der Beschuldigte als auch der Dritte die Entbindung erklären.[62]

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Die Entbindungserklärung kann ausdrücklich oder konkludent[63] erfolgen und ist analog § 52 Abs. 3 S. 2 StPO frei widerrufbar.[64] Ist dies vom Geschützten gewollt, kann die Entbindungserklärung rechtlich wirksam auf bestimmte Tatsachenkomplexe beschränkt werden, nicht aber auf einzelne Tatsachen.[65] Der Widerruf der Entbindung muss im Gegensatz zur Entbindung selbst ausdrücklich erklärt werden.[66] Widerruft der Geschützte die Entbindung von der Schweigepflicht erst nach der Aussage des Berufsträgers, bleibt die Aussage prozessual verwertbar und eine Niederschrift über die Vernehmung kann verlesen werden.[67] § 252 StPO erfasst den Fall des Widerrufs der Entbindung von der Schweigepflicht nicht.[68] Eine Vertretung ist sowohl hinsichtlich der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht als auch hinsichtlich ihres Widerrufs wegen des höchstpersönlichen Charakters beider Erklärung ausgeschlossen.[69]

Anmerkungen

[1]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 1.

[2]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 1.

[3]

Vgl. HK-GS/Trüg § 52 StPO Rn. 1, zu § 52 StPO.

[4]

Vgl. HK-GS/Trüg § 52 StPO Rn. 1, zu § 52 StPO.

[5]

KK-StPO/Senge § 53 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 2.

[6]

Vgl. BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 2.

[7]

BVerfGE 33, 367.

[8]

BVerfGE 38, 312.

[9]

BVerfG NJW 1979, 1286.

[10]

BVerfG NJW 1988, 2945.

[11]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 3.

[12]

LG Frankfurt/Main NJW 1954, 688, 690; HK-GS/Trüg § 53 Rn. 5. Ein Bankgeheimnis wird vom deutschen Strafrecht nicht anerkannt, vgl. die Vorgenannten.

[13]

Vertiefend Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 4.

[14]

Die Pflicht ergibt sich aus § 70 Abs. 1 StPO.

[15]

Fischer § 203 Rn. 39 m.w.N.

[16]

Vertiefend zur Entbindung von der Schweigepflicht Rn. 15 ff.

[17]

HK-GS/Trüg § 53 Rn. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH.

[18]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 5.

[19]

Vertiefend Rn. 15 ff.

[20]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 41.

[21]

BGH NStZ 2007, 712, 713.

[22]

BGHSt 2, 90, 92; 7, 127, 128.

[23]

Meyer-Goßner/Schmitt § 52 Rn. 15 und § 53 Rn. 41.

[24]

BGH NJW 1980, 794, 794.

[25]

Vgl. BGHSt 32, 140, 142; Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn. 21.

[26]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 41.

[27]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 42.

[28]

Vgl. BGH NJW 1991, 2844, 2846; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 44.

[29]

BGH MDR 1980, 815, 815.

[30]

HK-GS/Trüg § 53 Rn. 1.

[31]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 18.

[32]

OLG Düsseldorf NJW 1959, 821, 821; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 10.

[33]

OLG Düsseldorf NJW 1958, 1152, 1152; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 10.

[34]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 13.

[35]

Vgl. zur alten Rechtslage HK-GS/Trüg § 53 Rn. 7.

[36]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 13.

[37]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 27.

[38]

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I, 2517 ff.

[39]

Roxin NJW 1995, 17, 18, m.w.N.; für ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht demgegenüber Redeker NJW 2004, 889, 890; gegen jedes Zeugnisverweigerungsrecht bspw. SK-StPO/Rogall § 53 Rn. 90. Einen guten Überblick über die bislang vertretenen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung liefern Hamm/Maxin AnwBl 2015, 376, 376 f.

[40]

Hassemer wistra 1986, 1, 13 f. und 17; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 15.

[41]

Roxin NJW 1992, 1129, 1129 ff.; ders. NJW 1995, 17, 18 ff., m.w.N.

[42]

BGH StV 2003, 883, 884; auch der EuGH stellt maßgeblich auf das Kriterium der Unabhängigkeit ab, vgl. EuGH NJW 2010, 3557, 3560 Rn. 56 f. Vertiefend zur Rechtsprechung des EuGH Hustus NStZ 2016, 65, 66 f.

[43]

LG Bonn NStZ 2007, 605, 606.

[44]

Vgl. Hamm/Maxin AnwBl 2015, 376, 377 f.; Merkt AnwBl 2015, 552, 559; Merkt/Müller ZRP 2015, 173, 175. Die rechtspolitische Kritik an dieser Stelle zu wiederholen und zu ergänzen, ist nicht der Ort. Die Verneinung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Syndikusrechtsanwälte dürfte jedoch dazu führen, dass entscheidende Fragen und Aufträge nicht mehr den unternehmenseigenen, sondern stets externen Rechtsanwälten zur Beantwortung und Bearbeitung vorgelegt werden.

[45]

Vgl. BT-Drucks. 18/5201, 40; vertiefend Hustus NStZ 2016, 65, 69 f.

[46]

BT-Drucks. 18/5201, 40.

[47]

BT-Drucks. 18/5201, 40.

[48]

LG Bonn wistra 2000, 437, 438; HK-GS/Trüg § 53 Rn. 8.

[49]

OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111; LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.

[50]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 7.

[51]

OLG Schleswig SchlHA 1982, 111, 111 f.

[52]

BGHSt 38, 369, 370; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.

[53]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 8.

[54]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.

[55]

BGH MDR 1978, 281, 281; HK-GS/Trüg § 53 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 9.

[56]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 45.

[57]

KK-StPO/Greven § 97 Rn. 5 f.; LR-StPO/Menges § 97 Rn. 52.

[58]

OLG Celle wistra 1986, 83, 83.

[59]

OLG Celle wistra 1986, 83, 83.

[60]

Krause FS Dahs, S. 349, 361 ff.

[61]

Umfassend Göppinger NJW 1958, 241, 243.

[62]

OLG Köln NStZ 1983, 412, 412 f., mit abl. Anm. Rogall; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 46.

[63]

Beispielsweise durch Benennung als Zeugen, so HK-GS/Trüg § 53 Rn. 24.

[64]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.

[65]

Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49.

[66]

BGHSt 42, 73, 75.

[67]

BGHSt 18, 146, 150; Meyer-Goßner/Schmitt § 53 Rn. 49; a.A. OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.

[68]

BGHSt 18, 146, 150; SK-StPO/Rogall § 53 Rn. 216; OLG Nürnberg NJW 1958, 272, 274; OLG Hamburg NJW 1962, 689, 691.

[69]

LR-StPO/Ignor/Bertheau § 53 Rn. 81.