Kitabı oku: «Internal Investigations», sayfa 9
c) Konsequenzen und Außenwirkung
64
Solche Beeinträchtigungen von Vertrauensbeziehungen zwischen Mitarbeitern eines Unternehmens hemmen Effizienz sowie Produktivität und haben damit das Potential, dessen wirtschaftliche Entwicklung zu tangieren. Um das Risiko einer ernsthaften Störung des Betriebsablaufs durch die unternehmensinterne Ermittlung zu minimieren, erscheint es unerlässlich, feste Regelungen und Grenzen für solche Untersuchungen auszuloten. Je transparenter und deutlicher der Rahmen für Internal Investigations abgesteckt ist, desto eher ist gewährleistet, dass es weder in Über-unter-Ordnungsverhältnissen noch in Gleichordnungsverhältnissen zu (untragbaren) Vertrauensbrüchen kommt.
65
Im Zusammenhang mit der verdeckten Ausforschung von Mitarbeitern bestehen überdies strafrechtliche Risiken bei Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben.[63] Reagiert die Unternehmensleitung auf Fehlverhalten von Mitarbeitern aber ihrerseits mit einem Regel- oder Gesetzesverstoß, so wird sich die beabsichtigte positive Publizitätswirkung aber kaum erzielen lassen.[64] Im Gegenteil werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar negative Effekte für die Reputation des ermittelnden Unternehmens eintreten. Essentiell für die Durchführung von Internal Investigations bleiben daher gewisse Standards, deren Einhaltung gesichert und überwacht werden muss.
Anmerkungen
[1]
Siehe z.B. § 43a Abs. 2 BRAO sowie §§ 43, 50 WPO.
[2]
Dies gilt freilich auch für einen Datenaustausch „untereinander“, so dass jede Studie einer einzelnen Kanzlei stets und zwingend selbst einen fragmentarischen Charakter haben wird.
[3]
Genannt seien hier nur beispielhaft die Untersuchungen von KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010 und PricewaterhouseCoopers Wirtschaftskriminalität 2009, sowie – speziell im Bezug auf mittelständische Unternehmen – von Deloitte Compliance im Mittelstand, 2012.
[4]
Siehe dazu insbesondere Rn. 38.
[5]
Schaefer/Baumann NJW 2011, 3601.
[6]
Michels Seton Hall Law Review 2010, 84; Reeb Internal Investigations, S. 23.
[7]
Diese Aussage stützt sich auf die Selbstdarstellung ihrer Corporate Governance durch die betreffenden Unternehmen; es handelt sich im Einzelnen um: Volkswagen AG (www.volkswagenag.com/content/vwcorp/content/de/the_group/compliance/ombudsmann_system.html); BMW (https://www.bmwgroup.com/de/unternehmen/compliance.html); BASF (http://report.basf.com/2011/de/corporategovernance/corporategovernancederbasf-gruppe/compliance.html); Siemens AG (www.siemens.com/annual/11/_pdf/Siemens_GB2011_ComplianceBericht.pdf); Deutsche Telekom (vgl. Thieme Telekom ermittelt intern, FR-Online v. 10.2.2010, www.fr-online.de/1472644,3573032.html sowie Ziegler Telekom legt Bericht zu Fehlverhalten der Konzernsicherheit vor, Heise Online v. 10.2.2010, www.heise.de/-927244); Deutsche Post AG (www.dpdhl.com/de/investoren/corporate_governance/corporate_governance_bericht.html, wonach die Tätigkeit des sog. Chief Compliance Officers das „Meldewesen für potenzielle Verstöße gegen Gesetze oder Richtlinien“ einschließt); Robert Bosch GmbH (www.bosch.com/media/com/bosch_group/bosch_in_figures/publications/documents_1/Bosch_Geschaeftsbericht_2010_de.pdf mit dem Hinweis auf S. 35, dass Fehlverhalten geahndet und sanktioniert wird); Bayer AG (www.bayer.de/de/Gesetzmaessiges-und-verantwortungsbewusstes-Handeln.aspx); Stand jeweils 10.6.2016.
[8]
Vgl. nur KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010, S. 20, nach denen Internal Investigations intendieren, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
[9]
PricewaterhouseCoopers Wirtschaftskriminalität 2009, S. 47; dazu Inderst/Bannenberg/Poppe/Görling 2010, 6. Kap. Rn. 16.
[10]
PricewaterhouseCoopers Wirtschaftskriminalität 2009, S. 43.
[11]
KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010, S. 20.
[12]
KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010, S. 20.
[13]
Siehe Schuster NZWiSt 2012, 28.
[14]
Schneider NZG 2010, 1201; vgl. zu diesem Terminus auch das Rundschreiben der BaFin 4/2010 (WA) zu den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion“.
[15]
Vgl. Behrens RiW 2009, 30.
[16]
Schneider NZG 2010, 1201; vgl. auch Schuster NZWiSt 2012, 29.
[17]
Bock ZIS 2009, 9; Schneider NZG 2010, 1201; Schuster NZWiSt 2012, 29.
[18]
Etwa der Verfall (§ 73 Abs. 3 StGB) und die Einziehung (§ 75, 76a StGB); so Bock ZIS 2009, 68; Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132; Schuster NZWiSt 2012, 29.
[19]
Von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15.
[20]
Vogl NJOZ 2009, 4206.
[21]
Vogl NJOZ 2009, 4206.
[22]
Von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15.
[23]
Vogl NJOZ 2009, 4206.
[24]
Schuster NZWiSt 2012, 29.
[25]
Bock ZIS 2009, 69 f.; Vogl NJOZ 2009, 4206; ferner Schneider NZG 2010, 1201 mit dem Hinweis, dass ein solcher Verlust nicht nur bei einer fehlenden Compliance-Funktion droht, sondern auch für den Fall, dass die Grenzen zulässiger Nachforschungen nicht eingehalten werden.
[26]
Bock ZIS 2009, 69; Vogl NJOZ 2009, 4206.
[27]
Theile StV 2011, 382.
[28]
Behrens RiW 2009, 30; siehe auch Dann/Schmidt NJW 2009, 1851.
[29]
Dazu Schuster NZWiSt 2012, 30; siehe zum Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO Jahn ZIS 2011, 454 ff.; Jahn/Kirsch StV 2011, 151.
[30]
Behrens RiW 2009, 30.
[31]
Die Geldbuße erreicht bei vorsätzlichen Straftaten eine Höhe von bis zu einer Mio. EUR, bei Fahrlässigkeitstaten bis zu 500 000 EUR. Zudem soll nach § 17 Abs. 4 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
[32]
Vogt NJOZ 2009, 4206.
[33]
Siehe dazu eingehend auch Theile/Gatter/Wiesenack ZStW 2015, 804 ff., 817 ff.
[34]
Der Ablauf der Ermittlungen wird an dieser Stelle nur überblickartig wiedergegeben; eine genaue Behandlung der jeweiligen Maßnahmen folgt in den jeweils spezifischen Kapiteln.
[35]
Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82; siehe auch Dann/Gastell NJW 2008, 2945.
[36]
Dies räumen auch Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82 ein.
[37]
Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82.
[38]
Jahn StV 2009, 42; von Rosen BB 2009, 231; Schneider NZG 2010, 1201; Theile/Gatter/Wiesenack ZStW 2015, 828 ff.
[39]
Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82.
[40]
Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein NZG 2009, 721; vgl. von Hehn/Hartung DB 2006, 1914; i.d.R. verschaffen sich die Ermittler bei der Unternehmensleitung einen Überblick über den Sachverhalt und interviewen danach die involvierten Mitarbeitern der nachgeordneten Ebenen („Top-Down-Approach“); vgl. Itzen BB-Special: Compliance 2008, 14.
[41]
Dann/Schmidt NJW 2009, 1852; Diller DB 2004, 313; vgl. auch Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein NZG 2009, 721; zum Umfang der Auskunftspflichten siehe Diller DB 2004, 313; Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82; Mengel/Ullrich NZA 2006, 243.
[42]
Jahn StV 2009, 45.
[43]
Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82.
[44]
Dann/Schmidt NJW 2009, 1852; Jahn StV 2009, 42; Schulte/Görts RiW 2006, 567.
[45]
Schneider NZG 2010, 1201 f.
[46]
Schneider NZG 2010, 1201 f.
[47]
Schulte/Görts RiW 2006, 567.
[48]
Schneider NZG 2010, 1201; Schuster ZIS 2010, 68; NZWiSt 2012, 29; siehe auch Gruhl DuD 2005, 339 ff.
[49]
Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81.
[50]
Vogt NJOZ 2009, 4209; ähnlich Dann/Gastell NJW 2008, 2948.
[51]
Inderst/Bannenberg/Poppe/Görling 2010, 6. Kap. Rn. 16 ff.; von Rosen BB 2009, 230.
[52]
Vgl. Dann/Schmidt NJW 2009, 1851, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen gute Gründe hat, seine Karten offenzulegen, während diejenigen Mitarbeiter, die an den fraglichen Vorgängen beteiligt sind, meistens daran interessiert sind, zu schweigen; dieser Interessengegensatz könne bei Mitarbeiterbefragungen in aller Deutlichkeit zu Tage treten; so auch Wessing FS 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, S. 921.
[53]
Jahn StV 2009, 42.
[54]
Von Rosen BB 2009, 231.
[55]
Jahn StV 2009, 44; vgl. auch Diller DB 2004, 313.
[56]
Schneider NZG 2010, 1202.
[57]
Zu der Frage, ob Arbeitnehmer oder Betriebsrat einen Anspruch auf Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an entsprechenden „Ermittlungsgesprächen“ haben, Zimmer/Heymann BB 2010, 1853; siehe auch Dann/Schmidt NJW 2009, 1854; krit. zum Fair-trial-Grundsatz Hamm NJW 2010, 1332; die Einhaltung der für hoheitliche Ermittler geltenden Regelungen auch für im Auftrag von Unternehmen ermittelnde Rechtsanwälte einfordernd von Rosen BB 2009, 231; ähnlich Jahn/Budras FAZ v. 18.5.2010, S. 18.
[58]
Schulte/Görts RiW 2006, 567; oder Betriebsrat Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 82; eine Missachtung der Mitbestimmungsrechte kann zu Störungen des Betriebsfriedens und zu einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats führen, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 94 BetrVG.
[59]
Lomas/Kramer Corporate Internal Investigations, 2008, S. 332.
[60]
Vgl. Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein NZG 2009, 722; Göpfert/Merten/Siegrist NJW 2008, 1704.
[61]
Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein NZG 2009, 722.
[62]
Breßler/Kuhnke/Schulz/Stein NZG 2009, 721, 723.
[63]
Eingehend dazu Dann/Gastell NJW 2008, 2949; Schuster ZIS 2010, 68 ff.; Vogel/Glas DB 2009, 1747; s. auch Inderst/Bannenberg/Poppe/Görling 2010, 6. Kap. Rn. 41 ff.
[64]
Ähnlich Dann/Gastell NJW 2008, 2949.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung
2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Recht und Pflicht zur Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen
III. Inhalt und Umfang der Untersuchungen
IV. Amnestieprogramme und unternehmensinterne Untersuchungen
V. Verwendung der gewonnenen Ergebnisse
VI. Haftung im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen
Literatur:
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1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung › I. Einleitung
I. Einleitung
1
Internal Investigations oder auf Deutsch, unternehmensinterne Untersuchungen, haben durch die Korruptionsskandale der vergangenen Jahre deutlich zugenommen. Während dieser Begriff vor dem Jahr 2005 in Deutschland nahezu keine Rolle spielte, so ist heute festzustellen, dass interne Untersuchungen sowohl in der juristischen Literatur, als auch in der Praxis wesentlich an Bedeutung gewonnen haben.
2
In der Literatur wurde in den letzten Jahren immer wieder diskutiert, welche arbeitsrechtlichen Probleme sich bei einer solchen Untersuchung stellen und was hierbei berücksichtigt werden muss.[1] Vergleichsweise wenig untersucht wurden hingegen die gesellschaftsrechtlichen Aspekte. Dabei ist gerade die Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die handelnden Organe von erheblicher Bedeutung. Liegen Anhaltspunkte vor, die eine interne Untersuchung indizieren, so sind die jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen als erstes zu identifizieren. Zu klären sind dabei insbesondere folgende Aspekte: Welche Organe einer Gesellschaft sind zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen berechtigt und verpflichtet? Welcher Handlungsspielraum steht den Organen zu? Inwiefern sind die Organe zu einer Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse an Behörden oder Geschäftspartner verpflichtet und befugt?
3
Die nachfolgende Darstellung setzt sich mit den genannten Fragen auseinander und bietet einen Überblick über die grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit internen Untersuchungen.