Kitabı oku: «Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht», sayfa 3

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II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

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Die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung hatte Konstellationen zu entscheiden, in denen eine Bestrafung der Schuldner nach Ansicht der Senate „unangemessen“ erschien.[74] Nach § 210 KO[75] bzw. § 240 KO[76] genügte, wie oben erwähnt, der Verstoß gegen handelsrechtliche Pflichten oder die Teilnahme am Glücksspiel zu irgendeinem Zeitpunkt im Vorfeld des Konkurses, um den Täter mit „Zuchthaus oder Gefängnis“ zu bestrafen. Die Offenheit der gesetzlichen Fassung führte dazu, dass sowohl Tathandlungen, die dem Konkurs vorangingen, als auch solche, die ihm nachfolgten, Gegenstand der Bestrafung waren. Daneben bezogen sich manche der normierten Handlungen auf den Bestand des schuldnerischen Vermögens (zum Beispiel § 209/210 Nr. 1 KO, der Verbrauch übermäßiger Summen) und andere (Buchführungs- und Bilanzierungspflichtverstöße) lediglich darauf, die Übersicht über das schuldnerische Vermögen zu verdunkeln. Auch die Art und Weise des wirtschaftlichen Zusammenbruchs konnte divergieren (Zahlungseinstellung oder Verfahrenseröffnung). Die zum „tatsächlichen Zusammenhang“ ergangene Rechtsprechung des RG wirkt angesichts dieser vielfältigen denkbaren Sachverhaltskonstellationen auf den ersten Blick überaus konfus. Für den Zusammenhang zwischen Handlung und Konkurs stellte das RG auf verschiedene, völlig unterschiedliche Kriterien ab, aus denen sich nur schwer eine Konkretisierung ableiten lässt. Die Beschreibung der „Beziehung“ beschränkte sich auf vage Begrifflichkeiten und Füllwörter. Nach Ansicht des RG waren beispielsweise folgende Zusammenhänge erforderlich:



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Diese unter dem Begriff des „tatsächlichen Zusammenhangs“ postulierten Beziehungen wurden hierbei weder dogmatisch abgesichert, noch wurde eine Funktion innerhalb des Unrechtstatbestandes benannt. Die objektive Erforderlichkeit eines solchen „tatsächlichen Zusammenhangs“ wurde an keiner Stelle in Frage gestellt. Im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der geforderten „Beziehung“ wurden Begrifflichkeiten wie „zeitlich“, „äußerlich“, „sachlich“ und „tatsächlich“ verwendet und je nach Konstellation beliebig ausgetauscht. Die Ausführungen zum „Zusammenhang“ unterlagen insgesamt einer Einzelfallkasuistik und enthielten keinen Konsens, wozu der Zusammenhang diente und welche Rahmenbedingungen im Allgemeinen erfüllt sein mussten, damit die geforderte Beziehung bejaht werden konnte. Im Folgenden muss daher der zugrundeliegende sachliche Kontext näher untersucht werden, um im Anschluss die Funktion des Zusammenhangs zu bestimmen. Hierfür ist es zunächst notwendig die Fälle, in denen das RG ein solches „Korrektiv“ für erforderlich hielt, nach Fallgruppen zu kategorisieren. Diese Fallgruppen unterscheiden sich zunächst nach der Art der Bankrotthandlung und nach der zeitlichen Reihenfolge zwischen Vornahme der Handlung und Eintritt des Konkurses. Die verschiedenen Fallkonstellationen, in denen der „tatsächliche Zusammenhang“ Erwähnung fand, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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1.)
2.)
3.) Fallgruppe 3: Daneben ging es um Fälle, in denen der Täter eine „bestandsbezogene“ Bankrotthandlung vornahm, also Teile seines Vermögens beiseiteschaffte und unbestimmte Zeit danach meist unverschuldet in Konkurs geriet. Hierbei war fraglich, unter welchen Voraussetzungen der vorherige Zugriff auf das eigene Vermögen im Zeitpunkt des Konkurses strafbedürftig ist.

1. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO

a) Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881

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In einer Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881[82] ging es um die Strafbarkeit eines Kaufmanns, der in den Jahren 1876-1879 seine Handelsbücher, entgegen den handelsrechtlichen Vorgaben so unordentlich geführt hatte, dass ein Überblick über seinen Vermögenszustand nicht mehr gewährt werden konnte. Eine schuldhafte, tatbestandsmäßige Bankrotthandlung im Sinne von § 210 Nr. 2 KO lag vor.[83] Lediglich die letzte Bilanz aus dem Jahre 1879 war hingegen wieder ordnungsgemäß, weshalb zum Jahresende 1879 eine Übersicht wieder gewährt werden konnte. Im Jahr 1880 stellte der Angeklagte sodann seine Zahlungen ein. Da zwischenzeitlich eine ordnungsgemäße Jahresbilanz vorlag, konnte im Zeitpunkt des Zusammenbruchs eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse gewährt werden. Eine Subsumtion unter den Tatbestand ergab zweifellos, dass der Angeklagte als Schuldner, welcher seine Zahlungen einstellte, gegen Buchführungspflichten verstieß. Dennoch sah das RG offenbar eine Besonderheit darin, dass die Pflicht zwischenzeitlich nachgeholt wurde. Das RG verneinte im Ergebnis eine Strafbarkeit:

„Diese Fassung (des § 210 KO), lässt erkennen, dass das Gesetz zwar nicht einen Kausalzusammenhang zwischen der Zahlungseinstellung und dem durch unordentliche Buchführung herbeigeführten Mangel an Übersicht verlangt, aber doch ein zeitliches Zusammentreffen[84] dieser Tatbestandsmerkmale voraussetzt. Es genügt sonach nicht, dass in irgendeinem der Zahlungseinstellung vorhergehenden Zeitpunkte zufolge unordentlicher Buchführung jene Übersicht gefehlt hat.“[85]

b) Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896

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Auch der 2. Senat hatte im Rahmen der Auslegung des § 210 Nr. 2 KO zu entscheiden, wie „das Verhältnis der unordentlichen Buchführung zur Zahlungseinstellung“ ausgestaltet sein muss. Der Angeklagte stellte im April 1894 seine Zahlungen ein und führte zwischen Anfang Mai 1893 und Februar 1894 seine Bücher nicht.[86] Im zu entscheidenden Fall war der Richter der Vorinstanz der Auffassung, dass es für eine Bestrafung wegen § 210 Nr. 2 KO genüge, dass die Bücher in irgendeinem Zeitpunkt vor der ZE eine Übersicht nicht gewährten. Der 2. Senat widersprach der Vorinstanz:

„In dem der Gesetzgeber in § 210 KO sich der Zeitform eingestellt haben und eröffnet worden ist, bedient (und alsdann in Nr. 2 auf das Präteritum ‚haben‘ das Präsens ‚gewähren‘ folgen lässt, (...) verlangt derselbe zwar nicht eine Kausalität der mangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung wohl aber ein zeitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale[87]. Es greift hiernach die Nr. 2 des § 210 KO, wie der 1. Strafsenat in seinem Urteile vom 21.11.1881, RGSt5, S. 415 (...) bereits ausgesprochen hat, nur dann Platz, wenn durch die unordentliche Buchführung die Übersicht des Vermögenszustandes zur Zeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung ausgeschlossen ist. Damit ist nicht gesagt, dass in Fällen, in denen Mängel der Buchführung vor der Zahlungseinstellung beseitigt sind, lediglich die spätere richtige Buchführung entscheidend ist; es kann vielmehr, unter Umständen ein Zusammenhang obwalten, welcher die Wirkung früherer Mängel als zur Zeit der Zahlungseinstellung noch fortdauernd erscheinen lässt.“[88]

c) Zusammenfassung

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Im Rahmen des § 210 Nr. 2 KO stellte das RG auf einen Zusammenhang zwischen fehlender Vermögensübersicht und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung in Form eines „zeitlichen Zusammentreffens“ ab. Ein durch Verstoß gegen die Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten herbeigeführter Übersichtsmangel in „irgendeinem“ Zeitpunkt vor dem Zusammenbruch genügte demzufolge nicht. Der „tatsächliche Zusammenhang“ begrenzte hierbei den Anwendungsbereich der Norm in zeitlicher Hinsicht. Das „zeitliche Zusammentreffen“ wurde hierbei offenbar als Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität von Übersichtsmangel und Konkurs verstanden. Dies würde bedeuten, dass die Vornahme der Tathandlung oder zumindest, der durch sie verursachte Mangel an Übersicht, im Moment des Konkurses noch andauern müsste.[89] Die Notwendigkeit einer solchen zeitlichen Beziehung hat ihren Grund womöglich im Wesen der Buchdelikte. Das unordentliche Führen von Handelsbüchern entgegen handelsrechtlichen Vorgaben wird an einem bestimmten Stichtag auf ein Rechnungsjahr hin gemessen. An diesem Stichtag wird festgestellt, ob die Bücher hinsichtlich eines Rechnungsjahres ordnungsgemäß sind und eine hinreichende Übersicht gewähren oder nicht. Die Tathandlung (fehlerhafte/unterlassene Buchführung/Bilanzierung) kann also irgendwann innerhalb dieses Rechnungsjahres erfolgen. Die Zahlungseinstellung findet, ähnlich wie der Beschluss über eine Verfahrenseröffnung, an einem Tag, also zu einem bestimmbaren Datum statt. Dies hat zur Folge, dass mehrere Ereignisse an unterschiedlichen Daten relevant werden können, nämlich die unordentliche Buchführung innerhalb eines Rechnungsjahres, der Stichtag, an dem der Mangel an Übersicht festgestellt wird und der Tag des wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Nach Ansicht des RG sollte es nun darauf ankommen, dass der durch die Tathandlung verursachte Übersichtsmangel im Konkurs noch vorliegt und sich damit gerade im Moment des Konkurses offenbart. Dies kann seinen Grund nur darin haben, dass gerade im Moment des Konkurses eine Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners aus Sicht der Gläubiger und der sonstigen Verfahrensbeteiligten von besonderer Bedeutung ist. Nur, wenn eine Übersicht gewährt werden kann, ist ein Konkursverfahren und eine etwaige Befriedigung möglich. Die Berechnung der Quote, die den Konkursgläubigern zugesprochen wird, hängt davon ab, wie viel Konkursmasse noch zur Verfügung steht. Dies kann nur unter Zuhilfenahme der Handelsbücher berechnet werden. Für den Fall aber, dass die Bücher im Zeitpunkt des Zusammenbruchs einen solchen Überblick gewähren, sollte ein früherer Verstoß gegen Buchführungsvorschriften grundsätzlich strafrechtlich irrelevant sein. Damit wird deutlich, dass für die Tatbestandsmäßigkeit des Bankrotts der Moment des Zusammenbruchs den wesentlichen Zeitpunkt markierte. Es muss im Hinblick auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten festgestellt werden können, dass im Moment der Zahlungseinstellung die Tathandlung eine für die Gläubiger nachteilige Wirkung entfaltet hat. Der Zusammenhang beschränkt den Anwendungsbereich damit auf Fälle, in denen die betroffenen Gläubiger/Beteiligten gleichzeitig mit einer mangelhaften Übersicht über die Vermögenslage des Schuldners und einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners konfrontiert sind.

2. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 209 Nr. 4 KO und § 210 Nr. 2, Var. 2 KO

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In dieser Fallgruppe ging es darum, inwieweit die Vernichtung von Handelsbüchern (§ 209 Nr. 4 KO) auch noch nach Ende des Konkursverfahrens tatbestandsmäßig sein kann. Bereits das grundsätzliche Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, im Gegensatz zur ersten Fallgruppe, in diesen Fällen heftig umstritten.

a) Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883

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Der 3. Senat verneinte eine Strafbarkeit wegen Bankrotts, wenn erst nach Ende des Konkursverfahrens eine Bankrotthandlung im Sinne des § 209 Nr. 4 KO vorgenommen wurde[90]:

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„Das Gesetz fordert zwar nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgeführten Handlungen und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, aber doch eine Beziehung der Ersteren zu der Letzteren ein Zusammentreffen Beider in dem Sinne, dass Zahlungseinstellung bzw. Konkursverfahren einerseits, die vom Gesetz bezeichneten Handlungen andererseits, tatsächlich nebeneinander vorliegen[91] müssen. Weder die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung an sich, noch die Vornahme der Handlungen für sich allein unterliegen der Bestrafung; erst das Zusammentreffen beider bildet den Tatbestand strafbaren Bankrottes. Dieser, vom Gesetz geforderte tatsächliche Zusammenhang[92] fehlt aber, wenn, bevor die betreffenden Handlungen vorgenommen werden, der Zustand der Zahlungseinstellung oder des Konkursverfahrens durch Wiederaufnahme der Zahlungen oder Einstellung des Verfahrens wieder beseitigt ist. Der Zweck der Strafbestimmungen ist die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann; wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers, sondern die Sicherheit des Handels, insoweit das Bestehen desselben auf der Notwendigkeit des Kredits beruht. Um diesen Zweck strafrechtlicher Sicherung des Kredits wirksam zu erreichen, erfordert das Gesetz zwar nicht den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem kreditgefährdenden, leichtsinnigen, verschwenderischen oder sonst ordnungswidrigen, den kaufmännischen Pflichten zuwiderlaufenden Verhalten und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung; immerhin liegt aber der Strafbestimmung über den leichtsinnigen Bankrott der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass, wo eine solche kreditgefährdende Handlungsweise sich dokumentiert, auch in ihr der Grund zu der tatsächlich durch die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung eingetretenen Kreditschädigung liegen werde. Grund und Zweck der Strafbestimmung versagt aber, wenn eine der Handlungen vorgenommen wird, nachdem die Zahlungseinstellung wieder beseitigt, oder das Konkursverfahren völlig beendet ist. Schon rein äußerlich betrachtet, fehlt solchenfalls das tatsächliche Nebeneinanderliegen beider, die Strafbarkeit bedingender Momente, die vom Gesetz erforderte Beziehbarkeit der Handlung auf die Tatsache der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung“.[93]

b) Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884

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Der 1. Senat widersprach dem[94]:

„Das Gesetz erfordert zum Tatbestand des § 210 Nr. 2, 2. Var. KO (Vernichten von Handelsbüchern) einerseits die Tatsache, dass über das Vermögen eines Schuldners das Konkursverfahren eröffnet worden ist, andererseits, dass der betreffende Schuldner Handelsbücher vernichtet hat, wobei der Tatbestand sowohl dann vorliegen kann, wenn die Vernichtung der Eröffnung des Verfahrens vorausgegangen, als dann, wenn sie ihr nachfolgt. Diese Erfordernisse liegen auch dann vor, wenn zur Zeit der Vernichtung der Handelsbücher das Konkursverfahren beendigt ist; denn dies macht die Tatsache nicht ungeschehen, dass gegen den Schuldner das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Es besteht noch nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ein Interesse der Gläubiger an dem Vorhandensein der Handelsbücher fort. Das Gesetz hatte hiernach keinen genügenden Grund, seine Strafbestimmung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass das Konkursverfahren zur Zeit der Vernichtung noch schwebe, und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eine derartige Unterstellung ebenfalls nicht“.[95]

c) Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892

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Der 4. Senat war wiederum anderer Auffassung[96]:

„Es bedarf, wie auch das Reichsgericht in stehender Rechtsprechung angenommen hat, zur Erfüllung des Tatbestandes des einfachen Bankrotts eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sog. Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung nicht, sondern es genügt eine tatsächliche Beziehung beider Tatsachen zueinander. (...)[97] Indessen hat doch die Zulässigkeit eines Nachfolgens der Bankrotthandlung eine bestimmte durch das Wesen des Delikts bedingte Grenze, auf welche der Art. 33 HGBs seinen Einfluss hat, weil sein Gebot für alle Kaufleute, nicht bloß für die im § 210 KO gedachten, gegeben, im Auge hat. Das Gesetz bedroht zwar den einfachen Bankrott mit Strafe, weil sich das Delikt als eine Gefährdung der Vermögensansprüche der Gläubiger darstellt. Das Interesse der Gläubiger ist daher auch der Grund, auf welchem sich die Grenzbestimmung aufbaut[98]; ist dasselbe erloschen so kann auch die erst demnächst begangene, sich an sich als Bankrotthandlung darstellende Tat nicht mehr strafbar werden. (...)[99] Indes ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkte die Gläubiger ein vermögensrechtliches Interesse an dem Vorhandensein der Bücher haben. (...) Diese Feststellung (der Vorinstanz) lässt nicht erkennen, ob die Vorinstanz als erwiesen angenommen, dass die Gläubiger und aus welchem Grunde noch ein Interesse an dem Fortbestehen der Handelsbücher des Angeklagten gehabt, und dass ihre Vernichtung zu dieser Zeit noch geeignet war, die Vermögensrechte der Gläubiger zu gefährden, (...)[100]“.[101]

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Die Entscheidung der Vorinstanz wurde sonach aufgehoben, da für eine Anwendung des § 210 Nr. 2 KO der Nachweis erforderlich gewesen wäre, dass den Gläubigern infolge besonderer Umstände noch ein Interesse an den Büchern geblieben ist und die Handlung (konkret) „geeignet“ war, diese „Rechte“ der Gläubiger zu gefährden.[102]

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