Kitabı oku: «Ius Publicum Europaeum», sayfa 37
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Die neuen Kommunalkörperschaften erster Stufe (Städte) werden durch den Stadtrat, den Wirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Lebensqualität, den Ausführungsausschuss und den Bürgermeister verwaltet. In den Lokal- oder Stadtgemeinden, in die die Städte nunmehr eingeteilt sind, kommen die Räte der Lokal- oder Stadtgemeinden, die Ratsvorsitzenden und die Vertreter der Lokalgemeinden hinzu. Der Stadtrat (δημοτικό συμβούλιο) besteht je nach Bevölkerung aus 13 bis 49 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Der Wirtschaftsausschuss (οικονομική επιτροπή), der die Vermögens- und Finanzverwaltung der Stadt überwacht und kontrolliert, besteht aus dem Bürgermeister oder einem stellvertretenden Bürgermeister und 6 bis 10 Mitgliedern des Stadtrates. Die gleiche Zusammensetzung hat auch der Ausschuss für Lebensqualität (επιτροπή ποιότητας ζωής), der in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern einberufen wird und wichtige Entscheidungs- und Beratungskompetenzen auf dem Gebiet des Raumordnungs-, Bau-, Umwelt- und Gewerberechts wahrnimmt. Je nach Bevölkerung wird der Bürgermeister in seinen Aufgaben von einem oder mehreren stellvertretenden Bürgermeister(n) unterstützt. In Städten, die mehr als einen stellvertretenden Bürgermeister haben, wird ein Ausführungsausschuss (εκτελεστική επιτροπή) einberufen, der aus dem Bürgermeister und den stellvertretenden Bürgermeistern besteht und die Durchführung der Stadtpolitik in allen Bereichen überwacht. Die allgemeine Entscheidungskompetenz steht dem Stadtrat zu. Die anderen Kommunalorgane haben nur besondere Kompetenzen, die ihnen ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen werden. Der Bürgermeister (δήμαρχος) ist Vorschlags- und vor allem Vollzugsorgan, unterzeichnet die Zahlungsanordnungen der Stadt und ist der Vorgesetzte der Kommunalbeamten. In Eilfällen darf er Befugnisse des Wirtschaftsausschusses oder des Ausschusses für Lebensqualität allein ausüben, die dann der Zustimmung des betreffenden Ausschusses bedürfen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 79 G. 3463/2006) kann der Stadtrat Satzungen und andere kommunale Rechtssätze erlassen. Die Stadträte werden in allgemeiner und geheimer Wahl gewählt (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 Verf.). Die Kommunalwahlen werden nach dem neuen Gesetz (G. 3852/2010) alle fünf – bislang vier – Jahre gleichzeitig im ganzen Staatsgebiet abgehalten; sie finden nunmehr parallel mit der Wahl der griechischen Mitglieder des Europäischen Parlaments statt.[61] Für den Sieg ist – erneut[62] – der klassische Prozentsatz von mindestens 50%+1 der gültigen Stimmen erforderlich; wenn keine Partei diesen Prozentsatz (absolute Mehrheit) erreicht, wird die Wahl zwischen den beiden Parteien wiederholt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Der führende Kandidat der obsiegenden Partei wird zum Bürgermeister gewählt. Der Stadtrat besteht nach dem geltenden Wahlsystem zu 3/5 aus Mitgliedern der obsiegenden Partei und nur zu 2/5 aus Mitgliedern der anderen Parteien entsprechend den ihnen jeweils zugefallenen Stimmen. Damit kommt der obsiegenden Partei und dem gewählten Bürgermeister ein erhebliches politisches Gewicht zu.
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Die Regionen, die die bisherigen präfektoralen Selbstverwaltungen abgelöst haben, werden durch den Regionalvorsteher, die stellvertretenden Regionalvorsteher, den Regionalrat, den Wirtschaftsausschuss und den Ausführungsausschuss verwaltet. Der Regionalvorsteher (περιφερειάρχης) hat den Status des gewählten Präfekten und ist kein regionales Staatsorgan, wie es der ernannte Präfekt bzw. Generalsekretär der Region im früheren Dekonzentrationssystem gewesen ist, sondern ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung zweiter Stufe. Dem Regionalvorsteher stehen stellvertretende Regionalvorsteher (αντιπεριφερειάρχες) bei, die unmittelbar entsprechend der Zahl der Präfekturen jeder Region gewählt werden und keine Mitglieder des Regionalrates sind. Drei weitere stellvertretende Regionalvorsteher werden durch Beschluss des Regionalvorstehers bestellt. Der Regionalrat (περιφερειακό συμβούλιο) besteht je nach Bevölkerung aus 41 bis 71 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Der Regionalrat von Attika besteht aus 101 Mitgliedern. Der Ausführungsausschuss (εκτελεστική επιτροπή) besteht aus dem Regionalvorsteher und den unmittelbar gewählten stellvertretenden Regionalvorstehern. Der Wirtschaftsausschuss (οικονομική επιτροπή) besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, von denen einige von der Minderheit des Regionalrates gewählt werden. Der Regionalvorsteher, die stellvertretenden Regionalvorsteher und die Mitglieder des Regionalrates werden in allgemeiner und geheimer Wahl gewählt (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 Verf.). Die Wahlen werden alle fünf Jahre gleichzeitig mit der Wahl der Stadträte im ganzen Staatsgebiet abgehalten. Die allgemeine Entscheidungskompetenz steht auch hier dem Regionalrat zu. Gleichwohl stehen nur Delegationsbefugnisse zum Erlass von örtlichen Rechtssätzen dem Regionalrat zu, während Befugnisse zum Erlass von (individuellen) Verwaltungsakten dem Regionalvorsteher zustehen, der für den Vollzug der Ratsbeschlüsse verantwortlich ist. Er ist auch der Dienstherr und der Vorgesetzte der Regionalbeamten und der Zahlungsbevollmächtigte der selbstverwalteten Region.
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Die revidierte Verfassung von 2001 verpflichtet den Staat allgemein, die Finanzmittel sicherzustellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften erforderlich sind, unter gleichzeitiger Sicherung der Transparenz bei der Verwaltung dieser Mittel; jede Zuweisung von Zuständigkeiten von zentralen oder regionalen Staatsorganen an die kommunale Selbstverwaltung führt zur Übertragung auch der entsprechenden Finanzmittel (Art. 102 Abs. 5 Satz 1 und 3 Verf.). Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in den jährlichen Haushalt einzustellen, der durch den Stadt- oder Regionalrat beschlossen und vom zuständigen Generalsekretär der dekonzentrierten Verwaltung bzw. Kontrolleur auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft wird. Dieser kann den Haushalt an den Stadt- oder Regionalrat zur Korrektur zurückverweisen, wenn ordentliche Einnahmen oder obligatorische Ausgaben im Haushalt nicht enthalten sind, der Haushalt gesetzlich vorgesehene Einnahmen oder Ausgaben nicht enthält oder die vorgesehenen Einnahmen zur Deckung der obligatorischen Ausgaben nicht ausreichen. Die Ausgaben der Städte und der Regionen unterliegen außerdem einer präventiven und repressiven Kontrolle, die durch Beauftragte des Rechnungshofes ausgeübt wird. Die Wirtschafts- und Finanzverwaltung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften beider Stufen kann auch durch die zuständigen Prüfungsämter des Innen- und des Finanzministeriums kontrolliert werden. Zur Sicherung der Einhaltung der kommunalen Haushalte ist neulich sogar beim Innenministerium ein „Observatorium wirtschaftlicher Selbständigkeit“ (Παρατηρητήριο Οικονομικής Αυτοτέλειας) der Städte und Regionen eingerichtet worden, das alle drei Monate die Einhaltung der im Haushalt vorgesehenen kommunalen Ausgaben überprüft und im Falle von Überschreitungen die betreffende Kommunalkörperschaft zur Deckung der Defizite durch zusätzliche Einnahmen auffordert.
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Im Übrigen sind die Kommunalkörperschaften in ihrer Verwaltung selbständig. Sie unterstehen jedoch der Aufsicht des Staates, der sogenannten „Verwaltungsaufsicht“ (διοικητική εποπτεία), die allerdings nach der Revision von 2001 ausschließlich in einer Rechtmäßigkeitskontrolle besteht und „deren Initiative und freie Tätigkeit“ nicht hindern darf (Art. 102 Abs. 4 Satz 1 Verf.). Anders als in der Vergangenheit können Entscheidungen von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften sofort vollzogen werden. Die staatliche Kommunalaufsicht ist nicht mehr teilweise präventiv (besonders in Bezug auf die Finanzen), sondern nur repressiv (ex post facto) tätig und erfolgt durch Aufhebung von Beschlüssen wegen Rechtswidrigkeit; sie wird entweder obligatorisch in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen oder von Amts wegen allgemein nach Maßgabe der Gesetze wahrgenommen. Dazu ist nunmehr nach dem Gesetz 3852/2010 eine neue selbständige Aufsichtsbehörde (Αυτοτελής Υπηρεσία Εποπτείας) zuständig, die in jeder dekonzentrierten Verwaltung errichtet wird und dem Innenministerium unmittelbar untersteht. Jede selbständige Aufsichtsbehörde wird durch einen „Rechtmäßigkeitskontrolleur“ (Ελεγκτή Νομιμότητας) geleitet, der ein politisch bestellter höherer Beamter auf Zeit ist. Jeder Kommunalwähler und jeder nachteilig Betroffene kann auch die Tätigkeit der Kommunalaufsicht mittels einer speziellen förmlichen Beschwerde vor dem Rechtmäßigkeitskontrolleur veranlassen und bei Erfolglosigkeit Entscheidungen der Kommunalbehörden vor den Verwaltungsgerichten anfechten. Das griechische Recht kennt außerdem eine „disziplinarrechtliche Verantwortung“ der gewählten Kommunalorgane, die bis zur Entfernung aus ihrem Amt reichen kann. Sie kann entweder automatisch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eintreten (z.B. bei Verurteilung zu bestimmten Strafen), in der Regel aber nur nach der zustimmenden Stellungnahme eines mehrheitlich mit Richtern besetzten Rates verhängt werden (Art. 102 Abs. 4 Satz 3 Verf.).
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Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften können sich auf vielen Gebieten auch wirtschaftlich betätigen und verschiedene juristische Personen sowie städtische oder regionale öffentliche Unternehmen und Gesellschaften unterhalten. Die Gründung solcher kommunalen Einrichtungen wurde durch ein relativ weit reichendes Recht zur Enteignung erleichtert; ihre Zahl ist aber nun durch das G. 3852/2010 drastisch reduziert worden.
ee) Funktionale Selbstverwaltung
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Neben der kommunalen Selbstverwaltung, die allgemeine Aufgaben innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets wahrnimmt, gibt es auch eine besondere, funktionale Selbstverwaltung, die sich auf unterschiedliche spezielle Aufgaben bezieht. Ihre Organisationsformen sind hauptsächlich juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentliches Unternehmen. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts (νομικά πρόσωπα δημοσίου δικαίου) gehören verwaltungsmäßig verselbständigte Träger von Staatsaufgaben (z.B. die Hochschulen oder die Sozialversicherungsanstalten) und Träger beruflicher Selbstversicherung bzw. Selbstverwaltung (z.B. die Ärztekammern oder die Anwaltsvereine). Die letztere Gruppe ist administrativ und finanziell am selbständigsten. Besonders häufig ist die Rechtsform der öffentlichen Unternehmen (δημόσιες επιχειρήσεις), die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und nach den Regeln der Marktwirtschaft, aber auch im öffentlichen Interesse betrieben werden. Die meisten von ihnen gehören dem Staat, manche auch den Kommunen. Sie unterstehen vielfach der nachhaltigen Einflussnahme des Staates und sind nunmehr durch das G. 3429/2005 allgemein geregelt.
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Wo früher (oft aus Mangel an öffentlichen Mitteln) private und „beliehene“ Unternehmer tätig waren (z.B. im Bereich der Strom- oder Wasserversorgung), existieren nun öffentliche Unternehmen. Besonders in den 1960er- bis 1980er-Jahren hat sich die Praxis verbreitet, öffentliche Verwaltungseinheiten (z.B. Rundfunk, Luft- und Eisenbahntransport, Bank-, Post- und Fernmeldewesen), die Teile der (unmittelbaren) Staatsverwaltung oder juristische Personen des öffentlichen Rechts waren, in die Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts zu überführen (gewöhnlich eine Aktiengesellschaft mit dem Staat als Allein- oder Hauptaktionär). Neue selbständige Träger der Regierungspolitik wurden auch von Beginn an als „öffentliche Unternehmen“ in privatrechtlicher Form organisiert. Selbst wenn sich diese Entwicklung vielleicht mit grundsätzlichen Nachteilen (vor allem bürokratischen Schwerfälligkeiten) der öffentlichen Verwaltungsorganisation und Finanzkontrolle erklären lässt, stellt diese „Flucht aus dem öffentlichen Dienst“[63] die Frage nach den Bindungen des öffentlichen Rechts: Darf sich der Staat den Einschränkungen, die sich aus den Grundrechten und dem (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutz ergeben, einfach durch Umgestaltung von Teilen seiner Organisation in „Handels“gesellschaften entziehen? Da der griechische Staatsrat den Begriff der öffentlichen Verwaltung organisatorisch (und nicht funktional) versteht und nur Rechtshandlungen des Staates stricto sensu oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Verwaltungsakte qualifiziert, nimmt er sämtliche Entscheidungen dieser privatrechtlich organisierten Verwaltungseinheiten aus dem begrifflichen Bereich des Verwaltungsaktes heraus. Das hat u.a. zur Folge, dass Aufhebungsanträge gegen vollstreckbare Akte solcher „öffentlicher“ Unternehmen von vornherein ausscheiden und mithin der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblich begrenzt wird.[64]
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In Perioden (relativ) liberaler Wirtschaftspolitik wird schließlich der (oft nicht beständige oder gar erfolgreiche) Versuch unternommen, die Reichweite des überzogenen sogenannten „öffentlichen Sektors“ (δημόσιος τομέας)[65] zu reduzieren sowie verstärkt auf Entstaatlichung (αποκρατικοποίηση) und Privatisierung (ιδιωτικοποίηση)[66] zu setzen. Die drei größten öffentlichen Unternehmen Griechenlands – „Öffentliches Unternehmen für Elektrizität“ (ΔΕΗ), „Organisation für Telekommunikationen Griechenlands“ (ΟΤΕ) und „Olympic Airways“ bzw. „Olympic Airlines“ (ΟΑ) – sind danach von den meisten speziellen Einschränkungen des öffentlichen Sektors ausgenommen.[67] Gleichwohl befinden sich diese und viele andere griechische öffentliche Unternehmen zurzeit in einem andauernden Privatisierungsprozess bzw. sind bereits ganz oder teilweise privatisiert – parallel zur Auflösung ihrer bisherigen Monopolstellungen und zur Schaffung einer Reihe von unabhängigen Behörden bzw. Regulierungsbehörden.[68] Angesichts der aktuellen finanziellen Not des Landes ist neuerdings eine weitere durchgreifende Verschmelzung bzw. Abschaffung und/oder Privatisierung zahlreicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlicher Unternehmen zum Abbau der riesigen Staatsverschuldung geplant, die auch eine Veräußerung von staatlichem Grundeigentum mit umfasst.[69]
b) Personal-, insbesondere Beamtenstatut und gesellschaftliche Rolle
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Nach der Verfassung wird die Verwaltung von öffentlich-rechtlichen Beamten (δημόσιοι υπάλληλοι) wahrgenommen, die den Willen des Staates ausführen und dem Volk dienen; sie schulden der Verfassung Treue und dem Vaterland Ergebenheit (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 Verf.).[70] Die Beamten des Staates, d.h. das öffentlich-rechtlich beschäftigte Personal der (unmittelbaren) Staatsverwaltung, werden zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne gerechnet. Im weiteren Sinne gehören auch die Beamten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hierzu, unter denen die Kommunalbeamten eine besondere Gruppe ausmachen. Dementsprechend gibt es drei Zweige des Beamtenrechts. In allen Fällen handelt es sich um öffentliches Recht, das sich vom privaten Arbeitsrecht unterscheidet. Das Recht der Staatsbeamten (mit einigen Ausnahmen, z.B. der Militärbeamten oder der diplomatischen Beamten) ist im Beamtengesetz geregelt.[71] Dieses Gesetz findet auch auf die meisten Beamten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung. Seine Vorschriften gelten allerdings nur ergänzend für die öffentlichen Amtsträger (δημόσιοι λειτουργοί), deren Stellung kraft Gesetzes oder Verfassung (z.B. Art. 16 Abs. 6 Verf. für die Hochschulprofessoren oder Art. 88 Abs. 2 Verf. für die richterlichen Amtsträger) durch Spezialvorschriften geregelt wird.[72] Das gilt im Grunde auch für die Kommunalbeamten, für deren Stellung das Kommunalbeamtengesetz maßgebend ist.[73]
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Das Beamtenverhältnis ist auch nach griechischem Recht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wird durch die Ernennung und deren Annahme durch den Ernannten begründet.[74] Die Voraussetzungen und das Verfahren der Ernennung werden durch Gesetz bestimmt (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 Verf.). Die Ernennung erfolgt durch Ministerialentscheid bzw. Entscheid eines anderen befugten Dienstherren und wird summarisch im Regierungsblatt veröffentlicht.[75] An den Betroffenen wird die Forderung gestellt, innerhalb von 30 Tagen den Diensteid zu leisten und den Dienst aufzunehmen.[76] Mit der Eidesleistung gilt die Ernennung als angenommen.[77] Grundsätzliche Voraussetzungen der Ernennung sind das Vorhandensein einer gesetzlich bestimmten Planstelle (Art. 103 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Verf.) und die griechische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates[78] sowie die Vollendung des 20. bzw. 21. Lebensjahres.[79] Zum Beamten wird nicht ernannt, wer den Wehr- bzw. den Alternativdienst nicht geleistet hat oder von diesem nicht rechtmäßig befreit worden ist,[80] zu bestimmten Strafen verurteilt oder entmündigt ist, unter Vormundschaft steht, nicht gesund ist oder in den letzten fünf Jahren aus disziplinarrechtlichen oder wichtigen Gründen schuldhaft aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist.[81] Die Beamtenstellen werden nunmehr nach der Revision von 2001 (Art. 103 Abs. 7 Satz 1 Verf.) durch öffentliche Ausschreibung nach einer schriftlichen oder, ausnahmsweise, mündlichen Prüfung bzw. einer Vorrangliste gemäß vorher festgelegten und objektiven Kriterien besetzt. Die betreffenden Auswahl- und Einstellungsverfahren unterliegen der Kontrolle einer unabhängigen Behörde bzw. werden von dieser durchgeführt; ihre Entscheidungen können von den Betroffenen und dem zuständigen Minister mit dem Aufhebungsantrag vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.[82]
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Zu den grundsätzlichen Beamtenpflichten gehört die Treue zur Verfassung, zum Vaterland und zur Demokratie (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 Verf.), die rechtmäßige Ausführung der Beamtenaufgaben, die Gehorsamspflicht, die Amtsverschwiegenheit, die gute Amtsführung, das Verbot der Kundmachung für oder gegen eine politische Partei in Ausübung der Beamtenaufgaben (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 Verf.) und die Prüfung bzw. Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse.[83] Neben diesen Grundpflichten gibt es auch verschiedene Einschränkungen und Inkompatibilitäten wirtschaftlicher Art sowie die beschränkte vermögensrechtliche Haftung des Beamten.[84] Die Ahndung von Pflichtverletzungen ist in einem besonderen Disziplinarrecht ausführlich geregelt.[85] Höhere Amtsträger und Beamte dürfen weder als Bewerber in einer Parlamentswahl aufgestellt noch zu Abgeordneten in einem Wahlkreis gewählt werden, in welchem sie in den letzten achtzehn Monaten der vierjährigen Legislaturperiode Dienst geleistet oder ihre örtliche Zuständigkeit ausgeübt haben (Art. 56 Abs. 3 Verf. i.d.F. nach der Revision von 2001). Im Übrigen können sämtliche Beamten – mit Ausnahme der Hochschulprofessoren (Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 Verf.) – nur als Bewerber aufgestellt oder zu Abgeordneten gewählt werden, wenn sie vor ihrer Aufstellung schriftlich zurücktreten. Das gilt jedoch nicht für die höheren gewählten Einzelorgane der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zweiter Stufe während der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, sowie für zivile Beamte und Militärs während der Dauer ihrer gesetzlichen Verpflichtung, eine bestimmte Zeit im Dienst zu verbleiben.[86] Die Wiedereinstellung zurückgetretener Beamter ist nunmehr nach der Revision von 2001 auch vor Ablauf eines Jahres nach dem Rücktritt zulässig; dagegen ist die Wiedereinstellung zurückgetretener Militärs in den aktiven Dienst ausgeschlossen (Art. 56 Abs. 1 und 4 Verf.).
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Staatsbeamte und Beamte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Planstellen innehaben, sind Beamte auf Lebenszeit, solange diese Stellen bestehen (Art. 103 Abs. 4 Satz 1 Verf.). Von der Berufung auf Lebenszeit werden oberste Verwaltungsbeamte, deren Stellen außerhalb der Beamtenlaufbahn stehen, sowie die unmittelbar zum Botschafter ernannten, die Beamten des Präsidialamtes und der Büros des Ministerpräsidenten, der Minister und Vizeminister ausgenommen (Art. 103 Abs. 5 Verf.).[87] Beamte auf Lebenszeit haben das Recht auf angemessene Dienst- und Fürsorgebezüge und steigen besoldungsmäßig nach Maßgabe der Gesetze auf; etwaige zusätzliche Bezüge oder Vergütungen dürfen monatlich die Gesamtbezüge aus ihrer Planstelle nicht übersteigen (Art. 104 Abs. 2 Verf.).[88] Sie dürfen mit Ausnahme des Erreichens der Altersgrenze und der Entlassung aufgrund eines gerichtlichen Urteils nicht ohne Anhörung eines Dienstrates versetzt und nicht ohne Entscheidung eines Dienstrates herabgestuft oder aus dem Dienst entlassen werden; jeder Dienstrat besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Staatsbeamten auf Lebenszeit. Gegen die Entscheidungen der Diensträte ist die Beschwerde vor dem Staatsrat zulässig (Art. 103 Abs. 4 Satz 1 und 2 Verf.). Zu den fundamentalen Beamtenrechten gehören auch das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der dienstlichen Kritik an Handlungen der vorgesetzten Behörde, sowie das Koalitions- und Streikrecht. Letzteres steht lediglich Richtern, Staatsanwälten und Polizeiangehörigen nicht zu, darf aber auch durch Gesetz besonders eingeschränkt werden; diese Einschränkung darf nicht zur Aufhebung des Streikrechts oder zur Behinderung von dessen rechtmäßiger Ausübung führen (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Verf.).[89] Außerdem haben die Beamten das Recht auf gesunde und gesicherte Arbeitsbedingungen, berufsmäßige Ausbildung, weiteres Training und Fortbildung, Beförderung und Urlaub.[90] Auch hat der Beamte das Recht auf Einsicht in seine Personalakten, damit er gegebenenfalls die Streichung von unwahren Feststellungen oder deren Berichtigung beantragen kann.[91] Darüber hinaus kann er gegen Entscheidungen der Diensträte oder Feststellungen der Gesundheitsausschüsse verwaltungsintern Einspruch bzw. Widerspruch und anschließend Beschwerde zu den zuständigen Verwaltungsgerichten einlegen.[92]
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Die Veränderung des Beamtenverhältnisses erfolgt vor allem durch Versetzung des Beamten innerhalb des Amtsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherren, durch Abordnung oder durch Beförderung. Bei Beförderung oder Versetzung wirkt der Dienstrat mit.[93] Das Beamtenverhältnis endet durch Tod, Absetzung (wegen Verurteilung zu bestimmten Strafen oder wegen Verlustes der griechischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates), Annahme der Rücktrittserklärung und Entlassung des Beamten.[94] Die Entlassung ist nur aus bestimmten, im Beamtengesetz abschließend geregelten Gründen zulässig: als Disziplinarstrafe wegen bestimmten Verhaltens des Beamten, wegen körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit, wegen zweimal hintereinander festgestellter Ungeeignetheit zur Beförderung auf den nächsthöheren Dienstgrad, wegen Auflösung der Planstelle, die der Beamte innehat, wegen Erreichens der Altersgrenze (des 65. bzw. 67. Lebensjahres) und wegen Vollendung von 35 Dienstjahren, aber nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres.[95] Zur Beendigung des Beamtenverhältnisses wird ein Ministerialentscheid bzw. ein Entscheid eines anderen befugten Dienstherren erlassen, der summarisch im Regierungsblatt veröffentlicht und mit seiner Zustellung an den betroffenen Beamten wirksam wird.[96]
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Neben den Beamten, die auf Lebenszeit unter Zuweisung einer gesetzlich bestimmten Planstelle ernannt werden, gibt es auch vertraglich beschäftigte Angestellte („Vertragsbeamte“)[97] und Arbeiter. Vor allem die Bediensteten in den öffentlichen Unternehmen sind stets (privatrechtliche) Angestellte. Außerdem dürfen Planstellen von besonderem wissenschaftlichen sowie von technischem Personal oder Hilfspersonal privatrechtlich besetzt werden (Art. 103 Abs. 3 Satz 1 Verf.). Ausnahmsweise darf auch Personal auf bestimmte Zeit und im Rahmen eines privatrechtlichen Verhältnisses zur Deckung von unvorhergesehenen und dringenden Bedürfnissen eingestellt werden (Art. 103 Abs. 2 Satz 2 Verf.). Von beiden Ausnahmen wurde bisher in der Praxis sehr großzügig Gebrauch gemacht. Die rechtlichen (wie auch die finanziellen) Unterschiede zwischen Angestellten und Beamten werden ständig angeglichen. Für die Angestellten gelten das private Arbeitsrecht und die davon eventuell abweichenden Beschäftigungsbedingungen, also grundsätzlich nicht das Beamtenrecht (PV. 410/1988). Einige Regeln des Beamtenrechts sind jedoch auch auf Angestellte der öffentlichen Unternehmen anwendbar; so betreffen z.B. die Beschränkungen des Streikrechts, das absolute Verbot jeder Kundmachung zugunsten oder zulasten einer politischen Partei während der Dienstleistung oder die Wahlhindernisse für die Aufstellung als Bewerber oder die Wahl zum Parlamentsabgeordneten auch das Personal der „Unternehmen von öffentlichem Charakter oder gemeinem Nutzen, deren Tätigkeit für die Gesamtheit der Bevölkerung lebenswichtig ist“, bzw. die höheren Amtsträger oder die Angestellten „staatlicher juristischer Personen des Privatrechts oder öffentlicher Unternehmen oder Unternehmen von örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder Unternehmen, deren Verwaltung direkt oder indirekt vom Staat durch Verwaltungsakt oder als Aktionär bestimmt wird“ (Art. 23 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 3 Satz 2 und 56 Abs. 1 und 3 Buchstabe a und d Verf.).
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Obwohl hoheitliche Aufgaben in der Regel nur von Beamten wahrgenommen werden dürfen, sind davon in der Praxis so viele Ausnahmen vorgesehen, dass die Zahl der im öffentlichen Dienst privatrechtlich Beschäftigten in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Dementsprechend ist die Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes insgesamt gestiegen. Die griechische Verwaltung darf also nicht über Personalmangel klagen.[98] Im Gegenteil, trotz wiederholt verfügter Einstellungsbeschränkungen und Einstellungssperren haben bisher die jeweilige Regierung, die Minister und die Regierungspartei immer wieder neue Methoden und Wege gefunden, die Einschränkungen zu unterlaufen, besonders kurz vor Parlamentswahlen. In Zeiten materieller Not und steigender Arbeitslosigkeit übernimmt der öffentliche Dienst in Griechenland nicht zuletzt aus traditionell-historischen Gründen eine Versorgungsfunktion. Diese Mentalität ist sehr verbreitet und tritt ganz deutlich bei jungen Menschen hervor: Die überwältigende Mehrheit hat als Berufsziel und -traum eine Stelle im öffentlichen Dienst, während nur ein kleiner Prozentsatz bereit ist, die Risiken eines selbständigen Unternehmers oder Kaufmanns auf sich zu nehmen. „Zum Beamten erzogen“ – das scheint nach wie vor etwas vereinfacht das Bild des jungen Griechen und seiner Eltern zu sein.[99]
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Der Drang in den öffentlichen Dienst ist zudem mit der Landflucht der Bevölkerung eng verbunden: Alle wollen in den Großstädten unterkommen, die meisten natürlich in Athen. Die Zentralbehörden sind mit Personal überbelegt, während die Provinzialbehörden an Personalmangel leiden. Versetzungen in die Provinz stoßen auf Widerstand und stehen oft in dem Verdacht, aus politischen Gründen verfügt zu werden; sie erzeugen auf jeden Fall Verbitterung und Ärger.[100] Viel schwerer dürfte jedoch der Umstand wiegen, dass sich die Parteipolitik vom Beamtentum nicht fernhalten lässt. Die Parteipolitisierung der griechischen öffentlichen Verwaltung geschieht hauptsächlich auf zwei Wegen: zum einen durch die verfassungsmäßig zulässige und in der Praxis fast vollständige parteipolitische Syndikalisierung der Beamten, die weit über eine bloße Gewerkschaftszugehörigkeit hinausreicht; zum anderen durch die vorübergehende Etablierung eines parteipolitischen Stabes um jeden Minister, der jeweils an die Stelle der höheren Ministerialbeamten tritt. Wie Prodromos Dagtoglou[101] zu Recht weiter bemerkt: Der ehrgeizige junge Beamte – und fähige Leute neigen dazu, ehrgeizig zu sein – weiß, dass seine Beamtenlaufbahn ihn nur bis zum Ministerialrat bringen kann. Für ihn ist also die Versuchung groß, sich der Regierungspartei anzuschließen und für sie (trotz des Verfassungsverbots) zu werben, um seine Laufbahn zu fördern. Dieser Weg wird natürlich noch viel öfter von den viel zahlreicheren Beamten beschritten, denen es an Fähigkeit oder Arbeitswillen fehlt und die in dieser Weise Stellen und Einfluss erreichen, die sie auf normalem Wege nie hätten erreichen können.
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Experimentiert wurde in den vergangenen Jahren auch mit dem Zugang zum öffentlichen Dienst: Beruhte die Rekrutierung von Verwaltungspersonal herkömmlich auf öffentlichen Ausschreibungen und Eingangsprüfungen, so wurde dieses Prüfungssystem zunächst durch ein völlig untaugliches Punktesystem (G. 1320/1983) ersetzt, das zu stark auf soziale Kriterien Rücksicht nahm und die fachliche Befähigung der Beamtenanwärter unterbewertete. Um den angerichteten Schaden zu begrenzen und die nachher eingeleitete Praxis der parteipolitisch motivierten Ernennungen von zahlreichen oft unqualifizierten Beamten und Vertragsangestellten einzudämmen, wurde durch das G. 2190/1994 ein Oberster Rat zur Personalauswahl (Ανώτατο Συμβούλιο Επιλογής Προσωπικού) als unabhängige Behörde errichtet. Als solche ist er mit besonderen Unabhängigkeitsgarantien ausgestattet und verfügt über weit reichende Rechtsetzungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse. Die Verfassung hat seine Stellung nach der Revision von 2001 noch weiter verstärkt, indem sie nunmehr bestimmt, dass die Einstellung von Beamten beim Staat und beim erweiterten öffentlichen Sektor[102] entweder durch Prüfung oder durch Auswahl gemäß vorher festgelegter und objektiver Kriterien erfolgt und der Kontrolle einer unabhängigen Behörde nach Maßgabe der Gesetze unterliegt (Art. 103 Abs. 7 Satz 1 Verf.). Darüber hinaus verbietet sie die Einstellung auf Lebenszeit kraft Gesetzes („Verbeamtung“) von Personal, das entweder zur Besetzung von Planstellen von besonderem wissenschaftlichen sowie von technischem Personal oder Hilfspersonal oder zur Deckung von zeitweiligen oder unvorhergesehenen und dringenden Bedürfnissen eingestellt wird, sowie die Verlängerung seiner Arbeits- oder Werkverträge auf unbestimmte Zeit (Art. 103 Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Verf.). Gleichwohl bleiben gemäß der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 7 Verf. gesetzliche Regelungen, welche die Dienststellung von diesem Personal betreffen, bis zur Beendigung der entsprechenden Verfahren fortbestehen. Daraufhin wurden zum Teil durch die PV. 164 und 180/2004 – auch unter Berufung auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge[103] – die noch anhängigen Verträge von solchem Personal auf unbestimmte Zeit verlängert. Dadurch ist jedoch ein weiterer Zweig von privatrechtlichen Vertragsbeamten auf unbestimmte Zeit (συμβασιούχοι ιδιωτικού δικαίου αορίστου χρόνου) entstanden, die mit den öffentlich-rechtlichen Beamten in vielerlei Hinsicht gleichgestellt werden. Der Staatsrat hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Präsidialverordnungen nicht beanstandet.[104] Die Rechtsstellung des privatrechtlich durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit eingestellten Personals, das gesetzlich bestimmte Planstellen innehat, wurde schließlich durch das G. 3801/2009 geregelt. Im Rahmen der Notmaßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise sind freilich nun u.a. die Renten und Gehälter sowie die Ferien- und Urlaubszuschläge im öffentlichen Sektor erheblich gekürzt oder gar abgeschafft worden, befristete Vertragsverhältnisse dürfen nicht mehr verlängert werden, und Neueinstellungen sind in der Regel nur noch auf jeder fünften frei werdenden Stelle möglich.[105]