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3. Andere Instrumente des Schutzes gegen die Verwaltung

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Außer der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle stehen dem Bürger auch die verschiedenen Mittel der verwaltungsinternen oder inneradministrativen Kontrolle bzw. Verwaltungsselbstkontrolle (διοικητικός αυτοέλεγχος) zur Verfügung. Dazu zählen u.a. die Verwaltungsbeschwerden (διοικητικές προσφυγές), durch die der Betroffene die Aufhebung oder Abänderung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes aus Rechtmäßigkeits- und/oder Zweckmäßigkeitsgründen beantragen kann.[266] Dabei unterscheidet man zwischen den einfachen und den speziellen bzw. förmlichen oder „rechtsmittelähnlichen“ Verwaltungsbeschwerden. Die einfachen Verwaltungsbeschwerden (απλές διοικητικές προσφυγές) beruhen auf dem allgemeinen Petitionsrecht (Art. 10 Abs. 1 Verf.) und richten sich entweder an die erlassende Behörde oder an ihre vorgesetzte Behörde: Im ersten Fall handelt es sich um einen Abhilfeantrag oder eine Freibeschwerde (αίτηση θεραπείας bzw. χαριστική προσφυγή) und im zweiten Fall um eine hierarchische Beschwerde (ιεραρχική προσφυγή). In beiden Fällen ist die Erhebung einer einfachen Beschwerde an keine Frist gebunden. Die einfache Beschwerde kann jederzeit erhoben werden, und die zuständige Behörde muss darüber innerhalb einer Frist von grundsätzlich dreißig Tagen entscheiden. Die Kontrolle, die durch die Erhebung einer einfachen Beschwerde ausgelöst wird, umfasst sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Einfache Beschwerden können jedoch nicht gegen Rechtsverordnungen und Realakte sowie gegen die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Handlung erhoben werden.[267] Auf der anderen Seite werden die speziellen bzw. förmlichen Verwaltungsbeschwerden (ειδικές bzw. τυπικές διοικητικές προσφυγές) von besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen, die auch die zuständige Behörde und die Frist zu ihrer Erhebung bestimmen. Das kann entweder die erlassende bzw. die vorgesetzte Behörde oder ein besonderes Kontrollorgan sein. Über die spezielle bzw. förmliche Beschwerde ist wiederum innerhalb einer Frist von grundsätzlich dreißig Tagen zu entscheiden, aber ihre Erhebung löst nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Sie kann folglich nicht zur Abänderung, sondern nur zur Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes führen. Spezielle bzw. förmliche Beschwerde kann gegen ausdrückliche individuelle wie normative Verwaltungsakte, aber nicht gegen Realakte oder gegen die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Verwaltungshandlung erhoben werden.[268]

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Während die Erhebung einer einfachen oder speziellen bzw. förmlichen Beschwerde lediglich die Unterbrechung der Frist für die gerichtliche Anfechtung des Verwaltungsaktes für grundsätzlich dreißig Tage zur Folge hat,[269] stellt die vorherige erfolglose Einlegung einer gegebenenfalls vorgesehenen „rechtsmittelähnlichen Beschwerde“ (ενδικοφανής προσφυγή) eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Aufhebungsantrags und der Beschwerde dar. Dabei handelt es sich eigentlich um eine spezielle bzw. förmliche Verwaltungsbeschwerde, bei der das Gesetz aber nicht nur die zuständige Behörde und die Frist zu ihrer Erhebung bestimmt, sondern auch die Möglichkeit einer über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehenden materiellen Nachprüfung vorsieht. Diese kann also nicht nur zur Aufhebung, sondern auch zur Abänderung des Verwaltungsaktes, aber (wie alle Verwaltungsbeschwerden) nicht zu einer reformatio in peius führen. In diesem Fall richtet sich der einschlägige Rechtsbehelf zulässigerweise nur gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, die den förmlichen Widerspruch (scil. die „rechtsmittelähnliche Beschwerde“) – ausdrücklich oder stillschweigend im Wege der Fiktion nach Ablauf einer Frist von grundsätzlich drei Monaten – zurückgewiesen hat.[270] Darüber muss allerdings im Text des bekannt gegebenen Verwaltungsaktes, gegen den der förmliche Widerspruch einzulegen ist, eine entsprechende Belehrung enthalten sein; anderenfalls ist der Aufhebungsantrag bzw. die Beschwerde auch ohne die Einlegung des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchs zulässig.[271]

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Dem Rechtsschutz des Bürgers dient auch die – im Jahr 1994 bzw. 1997 nach dem Vorbild des skandinavischen Ombudsman errichtete – Institution des Bürgerverteidigers bzw. -beauftragten (Συνήγορος του Πολίτη), der die ursprüngliche Institution des Mediators der Verwaltung (Μεσολαβητή Διοικήσεως) abgelöst hat und nunmehr nach der Revision von 2001 auch in Art. 103 Abs. 9 Verf. als unabhängige Behörde verankert ist.[272] Der Bürgerverteidiger ist ein besonderes Organ der Verwaltungsselbstkontrolle und hat „die Mediation zwischen den Bürgern und den Verwaltungsbehörden zum Schutz der Rechte des Bürgers, zur Bekämpfung der schlechten Verwaltung (κακοδιοίκηση, maladministration) und zur Erhaltung der Gesetzmäßigkeit“ zur Aufgabe.[273] Der Bürgerverteidiger wird auf schriftlichen Antrag jeder unmittelbar betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung tätig, soweit der Fall nicht vor einem Gericht anhängig ist. Er kann auch von Amts wegen in Angelegenheiten tätig werden, welche das besondere Interesse der Öffentlichkeit auf sich gelenkt haben. Nach der Überprüfung des Falles legt er sein Fazit der betreffenden Verwaltungsbehörde und dem zuständigen Minister vor und informiert den Betroffenen darüber. Er erstattet auch jeden März einen Jahresbericht, den er dem Ministerpräsidenten und dem Parlamentspräsidenten vorlegt und auch dem Innenminister bekannt gibt. Darin berichtet er über die Aktivitäten der unabhängigen Behörde, trägt die wichtigsten Fälle vor und unterbreitet Gesetzesvorschläge zur Verbesserung der Situation im öffentlichen Dienst. Außerdem sieht nun das neue G. 3852/2010[274] die Institutionen des Beistandes des Kommunalwählers und des Unternehmens (συμπαραστάτης του δημότη και της επιχείρησης) sowie des Regionalbeistandes des Bürgers und des Unternehmens (περιφερειακός συμπαραστάτης του πολίτη και της επιχείρησης) vor, die von den jeweiligen Stadt- oder Regionalräten ausgewählt werden und ähnliche Aufgaben wie der Bürgerverteidiger auf der Ebene der Kommunalkörperschaften erster und zweiter Stufe wahrnehmen. Kontrollaufgaben übernehmen schließlich das Korps der Inspektoren-Kontrolleure der öffentlichen Verwaltung (Σώμα Επιθεωρητών-Ελεγκτών Δημόσιας Διοίκησης), welches das ursprünglich vorge- sehene Korps der (schlichten) Kontrolleure der öffentlichen Verwaltung (Σώμα Ελεγκτών Δημόσιας Διοίκησης) abgelöst hat,[275] sowie der selbstständig eingerichtete Generalinspektor der öffentlichen Verwaltung (Γενικός Επιθεωρητής Δημόσιας Διοίκησης).[276] Das sind jedoch Organe der objektiven inneradministrativen Verwaltungskontrolle, die nicht als Instrumente des Schutzes gegen die Verwaltung angesehen werden.[277]

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 76 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Griechenland › V. Die Idee einer „guten Verwaltung“

V. Die Idee einer „guten Verwaltung“

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Der Grundsatz der guten Verwaltung (αρχή της χρηστής διοικήσεως) ist im griechischen Verwaltungsrecht fest verankert. Er ist eine reine Schöpfung der Rechtsprechung des Staatsrates, der bereits seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 1929 diesen Grundsatz entwickelt hat, um die gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und insbesondere des Ermessens auszubauen.[278] Seitdem gilt der Grundsatz der guten Verwaltung als ein ungeschriebener allgemeiner Grundsatz des griechischen Verwaltungsrechts.[279] Als solcher zählt er zu den Quellen des Verwaltungsrechts und ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Lehre von den Maßstäben des Verwaltungshandelns. Er wirkt vor allem auf Ermessens- und Abwägungsklauseln ein und prägt auch die Interpretation und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, die im griechischen Recht ebenfalls Ermessen einräumen. Dabei stellt er eine wichtige äußerste Schranke bzw. Grenze der Ausübung des Verwaltungsermessens dar, die die Bindung der öffentlichen Verwaltung an den fundamentalen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit ihres Handelns sichert. Das Ermessen gestattet nämlich der Verwaltung nicht, den Bürger ohne Grund zu strapazieren oder, noch weniger, zu täuschen. Im Gegenteil: Die gute Verwaltung ist verpflichtet, selbst wenn sie nach Ermessen handelt (und insbesondere dann), die rechtlichen Interessen des Bürgers zu bewahren und ihm die Ausübung seiner Rechte zu erleichtern.[280] Das gilt umso mehr, als Verwaltungsermessen etwa nach der Rechtsprechung wohl immer anzunehmen ist, wenn das Gesetz für den Einzelfall keine eindeutige und verbindliche Verwaltungsverpflichtung vorsieht.[281] Prozessrechtlich bildet ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung dann den Aufhebungsgrund der Ermessensüberschreitung bzw. des Ermessensfehlgebrauchs, der bei Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs zur gerichtlichen Aufhebung der ermessensfehlerhaften Verwaltungsentscheidung wegen materieller Gesetzesverletzung führt. Aus diesem Grund können auch Schadensersatzansprüche wegen Staatshaftung geltend gemacht werden, die die Verurteilung der öffentlichen Hand zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens des Betroffenen zur Folge haben. Insoweit bestimmt der Grundsatz der guten Verwaltung rechtlich einerseits als Handlungsmaßstab die administrative Ermessensausübung und andererseits als Kontrollmaßstab die gerichtliche Ermessensüberprüfung.

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Daraufhin haben Rechtsprechung und Lehre aus dem Grundsatz der guten Verwaltung – in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Gesetzmäßigkeitsprinzip – zahlreiche rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, allgemeine Ermessensschranken, Einzelmaßstäbe rechtmäßigen Verwaltungshandelns und konkrete Billigkeits- und Praktikabilitätskriterien abgeleitet, die den Begriff der Rechtswidrigkeit bzw. der Gesetzesverletzung erheblich erweitert und zum heutigen Ausbau des Verwaltungsgerichtsschutzes maßgeblich beigetragen haben. Es handelt sich u.a. um die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, des Verbots der Willkür und des widersprüchlichen Verhaltens, der Unparteilichkeit, den Untersuchungsgrundsatz, das Anhörungs-, Akteneinsichts- und Beschwerderecht, die Begründungs-, Vertraulichkeits- und Rechtsmittelbelehrungspflicht usw. Viele von diesen Maßstäben, Grundsätzen und Handlungspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger haben sich allmählich verselbständigt und sind mittlerweile größtenteils in der Verfassung und in verschiedenen Gesetzen und Verhaltensregeln für gute Verwaltungspraxis niedergelegt. Soweit sie sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben, wirken sie dann auch auf gesetzliche und administrative Normen und Vorschriften ein. Diese dürfen dem Grundsatz der guten Verwaltung nicht widersprechen bzw. müssen in einer mit ihm konformen Weise ausgelegt und angewandt werden. In diesem Sinne sind die Verwaltungsbehörden gehalten, von ihren Befugnissen in einer Weise Gebrauch zu machen, dass ihre Handlungen nicht mit angemessenen Gerechtigkeitsvorstellungen des Bürgers in Konflikt geraten, selbst wenn keine direkte Gesetzesverletzung vorliegt. Demnach wird der Grundsatz der guten Verwaltung als ein Mittel zum Schutz des Bürgers definiert, das „die Verwaltungsorgane verpflichtet, ihre Kompetenzen im Einklang mit dem vorherrschenden Rechtsempfinden und im Geist der Billigkeit auszuüben, so dass bei der Anwendung der gesetzlichen Rechtsvorschriften unbillige und bloß dogmatische Auslegungsversionen vermieden werden und ihre Anpassung an die jeweils geltenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse angestrebt wird“.[282]

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Der Grundsatz der guten Verwaltung bleibt freilich nach wie vor ein sehr genereller und unbestimmter Grundsatz, obwohl er durch die Verankerung des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 GRCh seinen (vorläufigen) Höhepunkt erreicht hat. Dieses Recht beschränkt sich allerdings nur auf einige rechtsstaatliche, hauptsächlich verfahrensbezogene Anforderungen des Grundsatzes der guten Verwaltung, die sein Potential bei weitem nicht erschöpfen können.[283] Neben Verfahrensgarantien für individuell und nachteilig Betroffene umfasst der Grundsatz der guten Verwaltung auch materiellrechtliche Anforderungen an das Verwaltungshandeln, Verhaltensregeln für gute Verwaltungspraxis, wissenschaftliche, professionelle und berufsethische Standards, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, verwaltungs- und wirtschaftspolitische Effektivitätspostulate sowie Anforderungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Verwaltung, zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Dienstbetriebs und zur geeigneten Besetzung und Organisation von Dienststellen. Er steht somit für aufgaben- und zweckbezogene Betrachtungsweisen des Verwaltungsrechtsverständnisses und bringt Zielvorstellungen zum Ausdruck, die für die Existenz und den Fortbestand eines jeden modernen Staates und der Europäischen Union erforderlich sind und mit den Erwartungen der Bevölkerung von dem, was Verwaltungen auf allen Ebenen zu leisten und wie sie vorzugehen haben, europaweit übereinstimmen.[284] Dabei handelt es sich um ein offenes, über die gerichtliche Kontrolle rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen hinausgehendes normatives Konzept, in dessen Zentrum auch in der internationalen Diskussion Rechenschaft („accountability“), Transparenz, Sachverstand, Effektivität, Effizienz, demokratisch legitimierte Steuerung, angemessene Verfahren mit Partizipationsmöglichkeiten sowie Evaluationsmechanismen stehen.[285] In diesem Sinne ist „gute Verwaltung“ eine aktive öffentliche Verwaltung, die in ihren Beziehungen zu den Bürgern diesen mit der größtmöglichen Transparenz gegenübertritt und im Rahmen der Verfassung und der Gesetze in der Lage ist, ihnen qualitativ und materiell hochwertige Dienstleistungen anzubieten und die Umstände und die Qualität ihres täglichen Lebens rasch, effektiv und flexibel zu gewährleisten und zu verbessern. „Schlechte Verwaltung“ ist demgegenüber eine hierarchisch aufgebaute monolithische bürokratische öffentliche Verwaltung, die sich durch Introvertiertheit und Mängel an Qualität auszeichnet, vertrauensunwürdig, verschwenderisch und korrupt ist und jeder Anstrengung für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung im Wege steht.[286]

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 76 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Griechenland › Bibliographie

Bibliographie


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A. Tachos (Α. Τάχος), Ελληνικό διοικητικό δίκαιο (Griechisches Verwaltungsrecht), 92008.

Anmerkungen

[1]

Der Staatsrat wurde erstmals bereits im Jahr 1835, einige Jahre nach der Gründung des modernen griechischen Staates (1830), errichtet, jedoch zusammen mit den ebenfalls im Jahr 1838 begründeten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichten durch die Verfassung von 1844 aufgehoben; vgl. Th. Tsatsos, Der gerichtliche Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der vollziehenden Gewalt in Griechenland, in: Mosler (Hg.), Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Bd. 1: Länderberichte, BaöRV 52 (1969), S. 277, 278f.; P. Dagtoglou, Verfassung und Verwaltung, in: Grothusen (Hg.), Südosteuropa-Handbuch, Bd. III: Griechenland, 1980, S. 13, 51f.

[2]

Vgl. P.-M. Efstratiou, Die gerichtliche Kontrolle administrativer Entscheidungen im griechischen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: Schwarze/Schmidt-Aßmann (Hg.), Das Ausmaß der gerichtlichen Kontrolle im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht, 1992, S. 111, 116f.

[3]

Zur Entwicklung der griechischen Verwaltungsrechtswissenschaft vgl. Th. Panagopoulos, Griechenland, in: Heyen (Hg.), Geschichte der Verwaltungsrechtswissenschaft in Europa, 1982, S. 81; siehe auch den Beitrag von Chr. Pilafas, IPE II, § 29 Rn. 25f.

[4]

Diesen Umstand beklagten N. Moschovakis (Ν. Μοσχοβάκης), Το εν Ελλάδι δημόσιον δίκαιον επί Τουρκοκρατίας (Das öffentliche Recht in Griechenland während der türkischen Herrschaft), 1882; G. Agge- lopoulos (Γ. Αγγελόπουλος), Σύστημα διοικητικού δικαίου (System des Verwaltungsrechts), 1888, S. 38f.; Th. Tsatsos (Θ. Τσάτσος), Εισαγωγή εις το πολιτειακόν δίκαιον (Einführung in das Staatsrecht), 21939, S. 61f.

[5]

Vgl. G. L. von Maurer, Das griechische Volk in öffentlicher, kirchlicher und privatrechtlicher Beziehung vor und nach dem Freiheitskampfe bis zum 31. Juli 1834, 3 Bde., 1835.

[6]

Dazu S. Flogaitis (Σ. Φλογαΐτης), Εισαγωγή στο διοικητικό δίκαιο (Einführung in das Verwaltungsrecht), in: Gerontas/Lytras/Pavlopoulos/Siouti/ders. (Γέροντας/Λύτρας/Παυλόπουλος/Σιούτη/ders.), Διοικητικό δίκαιο (Verwaltungsrecht), 22010, S. 1, 5f.

[7]

Vgl. P. Dagtoglou (Π. Δαγτόγλου), Γενικό διοικητικό δίκαιο (Allgemeines Verwaltungsrecht), 62012 (überarbeitet von P.-M. Efstratiou/Th. Papageorgiou), Rn. 110f.

[8]

Vgl. schon U. Scheuner, Der Einfluss des französischen Verwaltungsrechts auf die deutsche Rechtsentwicklung, DÖV 1963, S. 714.

[9]

So auch die Erklärung von Flogaitis (Fn. 6), S. 5.

[10]

Vgl. unten Rn. 60f.

[11]

Nach der klassischen Bezeichnung von F. Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527; zu dieser Formel im Gegensatz zum Diktum Otto Mayers „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ vgl. W. Kahl, in diesem Band, § 75 Rn. 9f.

[12]

RBl. A Nr. 120 vom 27.6.2008; vgl. die deutsche Übersetzung von K. Chryssogonos/I. Hansmann, Verfassung Griechenland (1975/2001), JöR n.F. 50 (2002), S. 436, im Textanhang, sowie meine amtliche deutsche Übersetzung im Auftrag des Griechischen Parlaments in: Hellenisches Parlament (Hg.), Die Verfassung Griechenlands – Beschluss vom 27. Mai 2008 des VIII. Verfassungsändernden Parlaments, 2008, abrufbar im Internet auch in englischer und französischer Sprache unter: http://www.hellenicparliament.gr/en/ (31.12.2013).

[13]

Da die griechische Sprache das Wort „Republik“ nicht kennt und das griechische Wort „Demokratie“ (δημοκρατία = Volksherrschaft) die doppelte Bedeutung von Demokratie und Republik hat, erklärt die geltende Verfassung Griechenland seit der Abschaffung der Monarchie nach der Volksabstimmung vom 8.12.1974 und der Ablösung des erblichen Königs durch einen gewählten Staatspräsidenten zu einer „Präsidialdemokratie“ bzw. „präsidierten Demokratie“ im Sinne der „republikanischen Demokratie“ und im Gegensatz zur „gekrönten Demokratie“ ihrer Vorgängerin von 1952; darauf weist Dagtoglou (Fn. 1), S. 26f.; ders., Constitutional and Administrative Law, in: Kerameus/Kozyris (Hg.), Introduction to Greek Law, 32008 (überarbeitet von A. Tsevas), S. 23, 26, zutreffend hin; siehe auch den Beitrag von S.-I. Koutnatzis, IPE I, § 3 Rn. 83, 88f.

[14]

In den Verfassungen von 1864 und 1911 gab es ein eigenständiges Kapitel „Über den Staatsrat“ (Art. 82–86 Verf.) vor den Bestimmungen über die rechtsprechende Gewalt (Art. 87–97 Verf.). Die Verfassung von 1927 enthielt zwei gesonderte Kapitel über die rechtsprechende Gewalt (Art. 94–101 Verf.) und über die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 102–105 Verf.). In der Verfassung von 1952 waren schließlich die Bestimmungen „Über die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 82–86 Verf.) den Regelungen über die rechtsprechende Gewalt (Art. 94–101 Verf.) und über den Rechnungshof (Art. 98 Verf.) vorangestellt.

[15]

Nach dem Vorbild von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu P.-M. Efstratiou, Landesbericht Griechenland, in: Starck (Hg.), Grundgesetz und deutsche Verfassungsrechtsprechung im Spiegel ausländischer Verfassungsentwicklung, 1990, S. 119, 160f.; ders. (Fn. 2), S. 117f.; W. Skouris (Β. Σκουρής), Διοικητικό δικονομικό δίκαιο (Verwaltungsprozessrecht), Bd. I, 21996, S. 47f.; N. Klamaris/P.-M. Efstratiou, Access to Justice as a Fundamental Right, RHDI 1998, S. 291, 298f.; P.-M. Efstratiou/N. Sakellariou, Greece, in: Spiliotopoulos (Hg.), Towards a Unified Judicial Protection of Citizens in Europe(?), 2000, S. 341, 369f.; P. Dagtoglou (Π. Δαγτόγλου), Διοικητικό δικονομικό δίκαιο (Verwaltungsprozessrecht), 52011 (überarbeitet von P. Lazaratos/Th. Papageorgiou), Rn. 62f.

[16]

Vgl. Efstratiou (Fn. 2), S. 118; Skouris (Fn. 15), S. 25f.; Dagtoglou (Fn. 15), Rn. 20f.

[17]

Zu dieser überkommenen richterlichen Prüfungs- und Verwerfungskompetenz, die kraft Verfassung schon seit dem vorigen Jahrhundert (1897 bzw. 1929) allgemein anerkannt wird und alle Gerichte von Amts wegen zu einer nachträglichen inzidenten Verfassungsmäßigkeitskontrolle nicht nur von Gesetzen im formellen Sinne, sondern auch von jedem materiellen Gesetz verpflichtet, vgl. E. Spiliotopoulos, Judicial Review of Legislative Acts in Greece, Temp.L.Q. 1983, S. 463; W. Skouris, Die Überprüfung staatlicher Akte auf ihre Verfassungsmäßigkeit in Griechenland, RHDI 1985/1986, S. 365; ders., Constitutional Disputes and Judicial Review in Greece, in: Landfried (Hg.), Constitutional Review and Legislation – An International Comparison, 1987, S. 177; P. Dagtoglou (Π. Δαγτόγλου), Ο δικαστικός έλεγχος της συνταγματικότητας των νόμων (Die gerichtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze), ΝοΒ 1988, S. 721; ders., The Judicial Review of Constitutionality of Laws, ERPL/REDP 1989, S. 309; ders., Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Griechenland, in: Starck/Weber (Hg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, Teilbd. I: Berichte, 22007, S. 289; Efstratiou (Fn. 15), S. 124f.; M. Stathopoulos, Reviewing the Constitutionality of Laws, ERPL/REDP 1991, S. 87; G. Theodossis, Die gerichtliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nach der griechischen Verfassung von 1975, AöR 117 (1992), S. 567; A. Markantonatou-Skaltsa (Α. Μαρκαντωνάτου-Σκαλτσά), Ο παρεμπίπτων έλεγχος της συνταγματικότητας των νόμων στο ισχύον ελληνικό Σύνταγμα (Die inzidente Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze in der geltenden griechischen Verfassung), EDDD 2005, S. 497.

[18]

Dazu E. Schmidt-Aßmann, Το ευρωπαϊκό διοικητικό δίκαιο ως κοινή αποστολή (Das europäische Verwaltungsrecht als gemeinsame Aufgabe). Festvortrag aus Anlass der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Juristischen Fakultät der Universität Athen am 21.6.1999 (übersetzt von P.-M. Efstratiou), KritE 1999, S. 13, 21f.

[19]

Vgl. P.-M. Efstratiou (Π.-Μ. Ευστρατίου), Αποτελεσματική εκτέλεση του ευρωπαϊκού κοινοτικού δικαίου και αυτονομία του εθνικού διαδικαστικού και δικονομικού δικαίου (Wirksamer Vollzug des europäischen Gemeinschaftsrechts und Autonomie des nationalen Verfahrens- und Prozessrechts), Liber Amicorum für Prodromos Dagtoglou, 2002, S. 73; ders., Richterrechtliche Vorgaben zum Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten beim indirekten Vollzug des Unionsrechts, in: Karakostas/Riesenhuber (Hg.), Methoden- und Verfassungsfragen der Europäischen Rechtsangleichung, 2011, S. 99.

[20]

Siehe dazu ausführlich den Beitrag von J. Iliopoulos-Strangas, IPE II, § 16 Rn. 28f., 34f. und 51f.

[21]

Vgl. besonders G. 3659/2008, Art. 30–36 G. 3772/2009, G. 3900/2010 und zuletzt G. 4055/2012.

[22]

Denn die Verfassung (Art. 43 Abs. 2 Verf.) lässt den Erlass von Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstigen administrativen Rechtssätzen durch den Präsidenten der Republik nur „auf Grund und im Rahmen eines besonderen Ermächtigungsgesetzes“ und durch andere Verwaltungsorgane auf Grund und im Rahmen eines solchen Gesetzes nur „zur Regelung von besonderen Fragen oder von Fragen mit örtlichem Interesse oder mit technischem oder Detailcharakter“ zu; vgl. näher unten Rn. 52.

[23]

Vgl. P.-M. Efstratiou (Π.-Μ. Ευστρατίου), Η ενσωμάτωση της Οδηγίας για την εκτίμηση των επιπτώσεων ορισμένων δημόσιων και ιδιωτικών έργων στο περιβάλλον (85/337/ΕΟΚ) στο ελληνικό δίκαιο (Die Umsetzung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [85/337/EWG] in das griechische Recht), ΤΙΜΑΙ Ιωάννου Τριανταφυλλοπούλου (FS für Johannes Triantaphyllopoulos), 2000, S. 599; abgedruckt auch in DiDik 1998, S. 561.

[24]

Vgl. schon die Verurteilungen Griechenlands durch den EuGH, Rs. C-45/91, Slg. 1992, I-2509, Rn. 19f. – Kommission/Griechenland; Rs. C-236/95, Slg. 1996, I-4459 – Kommission/Griechenland; Rs. C-387/97, Slg. 2000, I-5047 – Kommission/Griechenland.

[25]

Die beiden ersten Absätze des Art. 24 Verf. i.d.F. nach der Revision von 2001 lauten: „(1) Der Schutz der natürlichen und kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates und Recht eines jeden. Der Staat ist verpflichtet, besondere vorbeugende oder hemmende Maßnahmen zu deren Bewahrung im Rahmen des Prinzips der Nachhaltigkeit zu treffen. Das Nähere zum Schutze der Wälder und der sonstigen bewaldeten Flächen regelt ein Gesetz. Die Einrichtung eines Waldregisters ist Pflicht des Staates. Die Zweckentfremdung von Wäldern und bewaldeten Flächen ist verboten, es sei denn, deren landwirtschaftliche oder eine andere im öffentlichen Interesse gebotene Nutzung ist volkswirtschaftlich erforderlich. (2) Die neue Raumordnung des Landes, die Bildung, Entwicklung, Planung und Ausweitung der Städte und der sonstigen Siedlungen steht unter der Regelungszuständigkeit und Kontrolle des Staates und hat der Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Siedlungen und der Sicherung bestmöglicher Lebensbedingungen zu dienen. Die diesbezüglichen technischen Optionen und Erwägungen erfolgen nach den Regeln der Wissenschaft. Die Einrichtung eines nationalen Grundbuchs ist Pflicht des Staates“; vgl. dazu G. Siouti (Γ. Σιούτη), Art. 24 Abs. 1 Verf., in: Kassimatis/Mavrias (Κασιμάτης/Μαυριάς) (Hg.), Ερμηνεία του Συντάγματος (Kommentar der Verfassung), Bd. Α, 2001.

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