Kitabı oku: «Rechtsmedizin», sayfa 6
Anmerkungen
[1]
Dürwald, W. (1990): Gerichtliche Medizin. 4. Aufl., Leipzig: Barth, S. 67.
[2]
Reinhardt, G., Mattern, R. (1999): Rechtsmedizin. In: Ökologisches Stoffgebiet (Hrsg. A. Bob u. K. Bob), 3. Aufl., Stuttgart: Hippokrates, S. 311.
[3]
Schulz, E., Hein, P. M. (1989): Todeszeitbestimmung. In: Rechtsmedizin 3/1989 (Hrsg. E. Schulz u. R. Vock), Institut für Rechtsmedizin der Universität Würzburg, S. 54-55.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.3 Feststellung der Todesursache
4.3 Feststellung der Todesursache
Der Begriff Todesursache bezieht sich auf die Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tod geführt oder dazu beigetragen haben. In der Praxis sind die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.
Auf den Todesbescheinigungen wird zwischen unmittelbarer Todesursache und Grundleiden unterschieden. Eine solche Unterscheidung kommt sowohl für natürliche als auch für nichtnatürliche Todesfälle in Betracht. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten ist Sache des Leichenschauarztes. Um eine vergleichbare Medizinalstatistik zu gewährleisten, soll sich der Arzt bei der Bezeichnung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen an die Internationale statistische Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation halten.
In Deutschland ist die Reihenfolge der Häufigkeiten bei den Todesursachen seit Langem unverändert. Mit Abstand an der Spitze stehen die Herz-Kreislauf-Krankheiten und die Krebserkrankungen. Erst an sechster Stelle finden sich die nichtnatürlichen Todesfälle durch Verletzungen und Vergiftungen. Das sind gegenwärtig rund 40 000 Sterbefälle im Jahr, die etwa 4 % der Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung ausmachen. Damit kamen so viele Menschen auf nichtnatürliche Weise ums Leben wie Bautzen oder Pirmasens Einwohner hat.
Bei der Feststellung der Todesursache sind die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort und die Kenntnisse zur Vorgeschichte im Zusammenhang zu berücksichtigen. Über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden) kann der Leichenschauarzt Auskünfte vom Hausarzt oder vom zuletzt behandelnden Arzt einholen. Behandelnde Ärzte sind zur Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache nur dem Leichenschauarzt gegenüber verpflichtet!
An der Leiche muss der Arzt auf äußerlich feststellbare Krankheitsfolgen und Verletzungen achten. Bei offensichtlicher Gewalteinwirkung, wie Stich- und Schnittwunden oder Schädelzertrümmerung, ist die Todesursache meist unschwer erkennbar. Wenn nicht, weisen die Verletzungen zumindest auf einen nichtnatürlichen Tod hin. In solchen Fällen ist vom Ermittlungsbeamten eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache anzuregen.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.4 Beurteilung der Todesart
4.4 Beurteilung der Todesart
In Verbindung mit der Feststellung der Todesursache wird vom Leichenschauarzt die Beurteilung der Todesart gefordert. Damit soll das zum Tod führende Geschehen erfasst werden. Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:
• | natürlicher Tod (aus innerer Ursache, krankheitsbedingt), |
• | nichtnatürlicher (= unnatürlicher) Tod (aus äußerer Ursache), |
• | ungeklärt, ob natürlicher oder nichtnatürlicher Tod. |
Der natürliche Tod ist ein Tod aus krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren (z. B. Verkehrsunfall) eingetreten ist. Damit der Leichenschauarzt einen natürlichen Tod bescheinigen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. | Der Verstorbene muss an einer konkret zu bezeichnenden und ärztlich diagnostizierten lebensbedrohlichen Krankheit gelitten haben. |
2. | Der Ort und die näheren Umstände des Auffindens der Leiche müssen mit der angenommenen Todesursache vereinbar sein. |
Der zweiten Bedingung kommt deshalb eine große Bedeutung zu, weil auch ein lebensbedrohlich Erkrankter zum Opfer eines Tötungsdelikts werden kann.
Ein nichtnatürlicher Tod liegt vor, wenn der Todesfall auf ein von außen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen zurückzuführen ist.
Dem nichtnatürlichen Tod werden zugerechnet:
• | Selbsttötung (Suizid), |
• | Unfalltod, |
• | Tötung durch fremde Hand (Homizid). |
Eine Selbsttötung (Suizid, unzutreffend auch Selbstmord oder Freitod) ist die absichtliche Beendigung des eigenen Lebens. Der Suizid ist straflos, folglich auch Versuch und Teilnahme als solche. Anders verhält es sich bei der Missachtung einer rechtlich gegebenen Garantenstellung.
Ein tödlicher Unfall liegt vor, wenn eine Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig und unabhängig von einem Fremdverschulden eine zum Tod führende Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Homizid gehören nicht nur die vorsätzlich begangenen Straftaten gegen das Leben, sondern auch die fahrlässigen Tötungsdelikte (z. B. Verkehrsunfälle, ärztliche Behandlungsfehler).
Für die Bescheinigung eines nichtnatürlichen Todes müssen konkrete Anhaltspunkte für eine – wenn auch entfernte – Möglichkeit der Verursachung des Todes von außen bestehen. Die Einwirkung von außen muss weder unmittelbar noch allein den Tod herbeigeführt haben und kann dem Todeseintritt längere Zeit vorausgegangen sein.
Ein Beispiel soll das veranschaulichen. Beim Überqueren der Straße wird ein Mann angefahren, erleidet einen Unterschenkelbruch und muss im Krankenhaus behandelt werden. Während des Krankenlagers stellt sich nach einigen Tagen eine Lungenentzündung ein, an der er verstirbt. Demnach war die Unfallverletzung nicht unmittelbar tödlich. Zum Tod führte trotz sachgemäßer Behandlung und Pflege eine Folgeerkrankung des Unfalls, nämlich die Lungenentzündung. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Todeseintritt ist zu bejahen und mittelbar gegeben. Ohne das vorausgegangene Unfallgeschehen ist der Verlauf nicht vorstellbar.
Weitere, häufig zum Tod führende Spätfolgen von Verletzungen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Fremdverschulden – sind Lungenembolie (Verschluss der Lungenschlagadern durch Einschwemmung eines Blutgerinnsels) und Allgemeininfektion mit Versagen lebenswichtiger Organe.
Die Bescheinigung einer ungeklärten Todesart ist wiederum an zwei Bedingungen geknüpft:
1. | Es liegen keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vor. |
2. | Trotz sorgfältiger Leichenuntersuchung und Einbeziehung der Vorgeschichte haben sich keine Befunde ergeben, die den Tod aus krankhafter Ursache und völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren plausibel erklären. |
Besonders zu beachten ist, dass der Ermittlungsbeamte den Arzt bei bestehenden Zweifeln, ob ein natürlicher oder ein nichtnatürlicher Tod vorliegt, niemals dazu drängen darf, die Todesart „natürlich“ anzukreuzen.
Durch die Bestimmung der Todesart entscheidet allein der Leichenschauarzt, ob polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden oder nicht. Diagnostiziert er einen natürlichen Tod, ist nur für den Fall der Feuerbestattung eine weitere Leichenuntersuchung (zweite Leichenschau) vorgesehen. Ansonsten wird der Leichnam ohne Überprüfung der als natürlich bescheinigten Todesart bestattet.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.5 Personalienfeststellung
4.5 Personalienfeststellung
Die Identität des Verstorbenen lässt sich in der Mehrzahl der Fälle durch einen Vergleich mit dem Lichtbild auf Personalpapieren sowie durch das Befragen von Beziehungspersonen feststellen. Stark fortgeschrittene Leichenveränderungen, Tierfraß, Entstellung des Gesichts durch Zertrümmerung, Brandzehrung oder Verätzung sowie Fehlen des Kopfes lassen kaum eine Identitätsfeststellung ohne zusätzliche Untersuchungen zu. Der Leichenschauarzt handelt verantwortungsbewusst, wenn er die Todesbescheinigung in Zweifelsfällen auf unbekannt ausstellt.
Eine Wohnung als Leichenfundort darf nicht vorbehaltlos zur Identitätsfeststellung herangezogen werden. Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen hochgradig fäulnisveränderte Leichen fälschlicherweise als Wohnungsinhaber angesehen wurden.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.6 Ausstellen der Todesbescheinigung
4.6 Ausstellen der Todesbescheinigung
Nach Abschluss der Leichenschau hat der Arzt gemäß landesrechtlicher Bestimmungen die Todesbescheinigung vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Der Formularsatz besteht im Allgemeinen aus einem offenen (nicht vertraulichen) Teil mit Daten für ordnungsbehördliche Verwaltungszwecke und einem vertraulichen Teil mit medizinischen Angaben zur Todesursache. Die Todesbescheinigung darf der Arzt nur im Ergebnis der von ihm selbst vorgenommenen Leichenschau ausstellen.
Mit der Weitergabe der Todesbescheinigung ist für den Arzt die Leichenschau beendet. Hat er einen natürlichen Tod eingetragen, darf der dafür vorgesehene Teil an eine Person übergeben werden, die für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 4. Ärztliche Leichenschau › 4.7 Meldepflichten
4.7 Meldepflichten
In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei, wenn der Leichenschauarzt Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod festgestellt hat oder die Todesart ungeklärt ist. Eine Meldepflicht ergibt sich auch beim Auffinden eines unbekannten Toten. Bei derartigen Untersuchungsbefunden ist die Todesbescheinigung an die Polizei weiterzuleiten. So werden durch die ärztliche Leichenschau die Voraussetzungen für ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO geschaffen.
Bei bestimmten Infektionskrankheiten besteht gemäß Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.
Für den seltenen Fall, dass sich bei der Leichenschau der Verdacht auf eine bis dahin nicht bekannte Berufskrankheit ergibt, ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich.
II. Tod und Leichenuntersuchung › 5. Kriminalistische Leichenuntersuchung
5. Kriminalistische Leichenuntersuchung
Eine gerichtliche Leichenschau gemäß § 87 I StPO ist die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche, die in der Regel vom Staatsanwalt oder auf dessen Antrag gemäß § 162 StPO vom Richter vorgenommen wird. Die Besichtigung des Leichnams sollte möglichst am Tat- oder Fundort durchgeführt werden (Nr. 33 I RiStBV). Die gerichtliche Leichenschau ersetzt nicht die ärztliche Leichenschau nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die in jedem Fall erfolgen muss. Dadurch ist gesichert, dass jeder Verstorbene von einem Arzt untersucht wird.
In der Praxis muss der Ermittlungsbeamte regelmäßig eine Leichenschau am Fundort vornehmen. Vom Beamten wird keine medizinische, sondern eine kriminalistische Untersuchung der Leiche erwartet. Die Spezifik dieser Aufgabe liegt darin, die äußeren Leichenbefunde vollständig zu erfassen und darüber hinaus hinsichtlich ihrer Verursachung kriminalistisch zu bewerten. Auch wenn der Ermittlungsbeamte über Grundkenntnisse der Rechtsmedizin verfügt, sollte er nicht darauf verzichten, bei offensichtlichen Kapitalverbrechen und bei dubiosen Todesfällen so früh wie möglich einen Rechtsmediziner hinzuzuziehen.
Für die kriminalistische Leichenuntersuchung hat sich das Vorgehen nach einem Handlungsschema bewährt. Empfehlenswert ist das von Naeve (1978) angegebene Schema einer Leichenschau.
Handlungsschema für eine kriminalistische Leichenuntersuchung [1]
1. | Zeitpunkt des Beginns der Leichenschau (Datum, Uhrzeit). |
2. | Beschreibung der Leichenumgebung. Örtlichkeit: geschlossener Raum (Fenster geschlossen oder geöffnet), im Freien. Abdeckung der Leiche. Untergrund: trocken, nass, moorig u. a. Raum- bzw. Außentemperatur. Witterungsverhältnisse. Hinweise auf Einnahme von alkoholischen Getränken oder Medikamenten (Flaschen, Gläser, Verpackungsmaterial). Hinweise auf Erkrankungen (Arztbriefe, Rezeptformulare, Medikamente). |
3. | Beschreibung der Bekleidung: Kleidung geordnet oder ungeordnet? Knöpfe oder Reißverschlüsse geöffnet oder geschlossen? Knöpfe ausgerissen? Art der Ober- und Unterbekleidung, Schuhe. Beschädigungen und Verschmutzungen der Bekleidung einschließlich der Schuhe, Schleifspuren an den Schuhen. Taschenzustand und -inhalt. Uhren, Schmuck. Was wird ausgezogen? Was wird aufgeschnitten? Welche Beschädigungen oder Verschmutzungen entstehen beim Auskleiden der Leiche? |
4. | Lage der Leiche (Rückenlage, Bauchlage, Seitenlage, Arme oder Beine angewinkelt, Kopf nach rechts oder nach links gedreht). Geschlecht, Lebensalter (ggf. Schätzung), Körpergröße, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand. Körperanhaftungen (Blut, Kot, Eiter, Sperma, Schmutz – Lokalisation der Körperanhaftungen, ggf. unter Beschreibung des Verlaufs von sog. Rinnspuren – z. B. Blutrinnspuren). |
5. | Die Zeichen des Todes: Erkaltung (ggf. Temperaturmessung im After), Totenflecke (Lokalisation, Farbe, Wegdrückbarkeit, Intensität, Aussparung der Totenflecke an den Aufliegestellen oder im Bereich von Hautfalten oder eng anliegender Kleidung). Totenstarre (es werden sämtliche großen und kleinen Gelenke einschließlich Kiefergelenke untersucht). Hautvertrocknungen (Lippen, Genitale). Fäulnis: Grünfäulnis der Bauchhaut, Ablösung der Oberhaut, mit Flüssigkeit gefüllte blasige Abhebungen der Oberhaut, Fäulnisdunsung des Gesichts, Fäulnisgasblähung des Bauches und des Hodensackes. Durchgetretene Blutaderzeichnung (netzartige dunkelgrüne bis schwarze Verfärbung der Haut über den Blutadern), Fäulnisflüssigkeit im Mund und in den Naseneingängen. Ausziehbarkeit der Haare. Ablösbarkeit der Fingernägel. Vertrocknungserscheinungen (Fingerkuppen, Nasenspitze). Mumifizierung. Fettwachsbildung. Skelettierung. Fliegeneier, Maden (Länge), Puppen, Puppenhüllen. Waschhautbildung an Händen und Füßen. Ablösbarkeit der Waschhaut. |
6. | Etwa vorhandene krankhafte Veränderungen oder Abnormitäten (bei kriminalpolizeilicher Leichenschau keine medizinischen Diagnosen – nur Beschaffenheit und Lokalisation der von außen erkennbaren Veränderungen). • Narben. Hautveränderungen: warzenähnlich, borkenbelegt, flächenhaft oder fleckig, kleinfleckig, großfleckig, ungleichmäßig oder streifig. • Rötungen der Haut mit oder ohne Vertrocknung. • Braunfärbung der Haut (sog. Braunpigmentation), Farbe eventueller warzenähnlicher Hautveränderungen (d. h. Pigmentierung der Warzen – braun, schwarz). Hautgeschwüre (flach, tief, Rand wie ausgestanzt). Eiterbelag der Geschwüre. • Injektionsstiche (Lokalisation, Zahl, Hautunterblutungen in Umgebung der Injektionsstiche. Farbe der Hautunterblutungen in Umgebung der Injektionsstiche. Narben nach Injektionsstichen). • Tätowierungen (Lokalisation, Motivdarstellung, einfarbig-blau, mehrfarbig). • Überzahl oder Mangel an Gliedmaßen (z. B. Zehen oder Finger), Gelenkveränderungen (Knie, Ellenbogen, Finger: Verdickungen, Schwellungen). • Schwellungen im Bereich der Fußknöchel und der Unterschenkel (nach kräftigem Fingerdruck: Dellenbildung = Oedem, d. h. vermehrte Flüssigkeitsansammlung im Gewebe, z. B. bei chronischer Herz-Kreislauf-Schwäche). • Beschaffenheit der Haare – Kopf, Bart – Farbe, Länge, Schnitt, Tönung oder Färbung. Augenbrauen, Scham- und Achselbehaarung. • Farbe der Augen (zu beachten bei Fäulnisleichen, besonders bei Wasserleichen im Zustand der Fäulnis: natürliche Augenfarbe nicht mehr feststellbar, infolge Fäulnis stets eine braune „Augenfarbe“). • Gebiss: Beschaffenheit der Zähne, Zahnersatz, Zahnlücken. Ggf. Zahnarzt mit eingehender Beschreibung der Beschaffenheit der Zähne beauftragen. • Art der zahnärztlichen Arbeiten: Amalgamfüllungen, Porzellanfüllungen, Zementfüllungen. Lokalisation der Füllungen. Zahnkronen, Zahnplatten, Zahnersatz. Bei unbekannten Personen besonders eingehende Beschreibung (ggf. Fotografie) der besonderen Merkmale: Narben, Tätowierungen, Gebissbeschaffenheit. |
7. | Untersuchung von Kopf, Hals, Brustkorb, Bauchregion, Rückenfläche, After, äußeren Geschlechtsteilen, Armen, Beinen. Die Untersuchung dieser Körperregionen erfolgt vornehmlich zur Feststellung bzw. zum Ausschluss von Merkmalen äußerer Gewalteinwirkung. • Kopf: Dunsung des Gesichts und bläuliche Verfärbung der Gesichtshaut. • Kopfschwartenschwellungen oder -verletzungen. Beim Abtasten des Schädels abnorme Knochenbeweglichkeit. Schwellungen im Gesicht. Blutungen und Schleimhauteinreißungen an den Lippen (auch Lippeninnenfläche betrachten). • Schwellungen und Unterblutungen der Augenlider (Brillenhämatom). • Augenlider geschlossen oder geöffnet? Weite der Öffnung der Augenlider. • Blutungen in der Augenbindehaut – punktförmige Blutungen, flächenhafte Blutungen. • Augenfarbe. Weite der Sehlöcher (Pupillen), unterschiedliche Weite der Pupillen oder gleich weite Pupillen. Pupillen rund oder entrundet. • Fremdinhalt in den Nasenöffnungen: Blut, Schleim, Mageninhalt. Abrinnspuren – Verlaufsrichtungen der Abrinnspuren. • Schaumpilz vor der Nase (weiß, rötlich-bluthaltig). Abnorme Beweglichkeit des Nasenskeletts beim Abtasten. Schwellung der Nase. • Unterblutungen oder Verletzungen der Ohrmuscheln, Schwellungen. • Fremdinhalt in den Gehörgängen (ausgetretenes Blut oder eingeflossenes Blut), Abrinnspur aus den Gehörgängen – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Mund geschlossen oder geöffnet. Zunge zwischen den Zahnreihen oder Zunge weit vorgestreckt. Zungenspitze angetrocknet. Flüssigkeitsspiegel in der Mundhöhle. Blut in der Mundhöhle und im Mundvorraum. Schaumpilz vor dem Mund (weiß, bluthaltig rötlich, feinblasig, grobblasig). Abrinnspuren aus dem Mund – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Auffällige Geruchswahrnehmung bei Druck auf den Brustkorb. • Hals: Hautverletzungen, Hautunterblutungen, Hautkratzer. Strangwerkzeug am Hals. Strangmarke am Hals (Beschaffenheit und Lokalisation: oberflächlich, tief, breit oder schmal, braun-vertrocknet. Doppelte Strangmarke. Verlaufsrichtung der Strangmarke, ggf. Knotenabdruck). Blutungen innerhalb oder in der Umgebung der Strangmarke. Kleine, mit Flüssigkeit gefüllte Hautblasen in der Umgebung der Strangmarke. • Abnorme Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Beurteilung nicht immer sicher möglich). • Rumpf und Extremitäten: Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen, Hautverletzungen (Beschaffenheit, Größe und Lokalisation der Verletzungen). Abnorme Beweglichkeit des Brustkorbskeletts. Abnorme Beweglichkeit des knöchernen Beckenringes. • Abnorme Beweglichkeit der Extremitäten (Knochenbrüche?). Regelwidrige Lage der Beine (nach innen oder nach außen gedreht). • Sorgfältige Betrachtung der Hände, ganz besonders der Handinnenflächen (Abwehrverletzungen, Strommarken – ggf. Lupenbetrachtung). Narben an der Innenfläche der Handgelenke („Pulsaderschnitte“). • Besondere Berufsmerkmale an den Händen. Schwielenbildungen. Beschaffenheit der Fingernägel (frische Abbrüche oder Einrisse). Auffällige Anhaftungen unter den Fingernägeln. • Untersuchung der Fußsohlen (Strommarken). • Schleifspuren am Rücken oder an den Fersen. Verlaufsrichtung der Schleifspuren. • Achten auf Injektionsstiche an für Injektionen ungewöhnlichen Stellen. • After und Genitale: Blutungen aus dem After oder aus dem Genitale. Äußerlich erkennbare Verletzungen. Kot in der Umgebung des Afters. Welche Spuren im Einzelnen an der Leiche und in deren Umgebung zu erwarten sind, hängt hauptsächlich von der Art der äußeren Gewalteinwirkung ab. Dennoch gibt es eine Reihe allgemeingültiger Anhaltspunkte, die eine Differenzierung zwischen einem Tod durch eigene oder fremde Hand zulassen. Im Allgemeinen weisen folgende Feststellungen auf einen Suizid hin: • Türen und Fenster von innen verschlossen und unbeschädigt, • geordneter Leichenfundort, • pedantisches Zurechtlegen von Urkunden für den Sterbefall, insbesondere Testament und Bestattungsvertrag, • Abschiedsbriefe (Schrifturheberschaft!) oder andere Schriftstücke, heute auch elektronische Aufzeichnungen (z. B. Fax, E-Mail, SMS), • Kombination von mehreren Suizidmethoden, • Mitnahme anderer Personen in den Tod, • vorangegangene Suizidversuche oder früher geäußerte Selbsttötungsabsichten, • Vorbereitungshandlungen, wie Schenkungen, Abschiedsbesuche und Beschaffung des Suizidmittels (z. B. Gift, Schusswaffe), • Persönlichkeit, Lebensumstände und gegebenenfalls Krankengeschichte (z. B. Depression, Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, Krebserkrankung) mit Hinweisen auf ein mögliches Suizidmotiv. Auch wenn der Täter einen Verschleierungsversuch unternommen hat, kann der Tat-/Fundort einige der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung bieten: • Beschädigungen an Türen oder an Fenstern als Hinweis auf gewaltsames Eindringen, • offensichtliche Unordnung, wie umgestürzte Einrichtungsstücke, herausgerissene Schubladen, durchwühlte Schränke und Behältnisse oder auf dem Fußboden verstreut liegende Gegenstände, • Spuren eines Kampfes, insbesondere Blutspuren, • Fundsituation der Leiche, wie in Teppich eingerollt, in Plastiksack verpackt, im Bettkasten oder in einem Gewässer, • Auffindung zerstückelter Leichen und von Leichenteilen, • Lage des Körpers und Stellung der Gliedmaßen (sog. Lustmordstellung), • Schleifspuren und bei Fundorten im Freien widersprüchliche Reifen- oder Schuhspuren, • Hinweise auf mitgenommene, meist wertvolle Gegenstände. Um die Todesursache zuverlässig festzustellen, ist eine Leichenöffnung (= innere Leichenschau, Obduktion, Sektion, Autopsie) erforderlich. Nach wie vor gilt, dass eine Leichenöffnung die einzig sichere, wichtigste und auch billigste Methode zur Aufklärung unklarer Todesfälle ist. |