Kitabı oku: «Handbuch Medizinrecht», sayfa 5

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Udsching/Schütze (Hrsg.) SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018 (zit.: Udsching/Schütze/Bearbeiter SGB XI)


Uleer/Miebach/Patt Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006


Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 7. Auflage 2017 (zit.: Ulmer/Schäfer/Bearbeiter GbR)


Ulsenheimer Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2015


Wenzel (Hrsg.) Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Auflage 2020


Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus, 2. Auflage 2011


Wezel/Liebold Der Kommentar zu EBM und GOÄ, Loseblatt, Stand Oktober 2019


Widmann/Mayer (Hrsg.) Umwandlungsrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Dezember 2019


Wiegand SGB IX, Teil 1, Loseblatt, Stand 2017


Willems Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009


von Wulffen/Krasney (Hrsg.) Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004


Zwingel/Preißler Das Medizinische Versorgungszentrum, 2. Auflage 2008

1. Kapitel Einleitung

Dr. Rudolf Ratzel

1. Kapitel Einleitung

1

Als die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 1998 gegründet wurde, war man sich des Bedarfs einer derartigen Vereinigung angesichts einer Vielzahl von Veranstaltungen unterschiedlichster Organisationen durchaus bewusst. Wie groß er aber wirklich war und ist, hat selbst Optimisten überrascht. Die Arbeitsgemeinschaft entwickelte sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der dynamischsten Arbeitsgemeinschaften innerhalb des DAV und ist mit ca. 1.800 Mitgliedern die zahlenmäßig größte medizinrechtliche Vereinigung in Deutschland. Neben dem praktischen Bedürfnis nach Meinungsaustausch und Fortbildung hat die Einführung des Fachanwalts für Medizinrecht sicherlich dazu beigetragen. Dessen Einführung war durchaus nicht unumstritten. Bereits in erster Sitzung der 2. Satzungsversammlung am 20.6.2000 in Bonn gefordert, wurde am 15./16.2.2001 der formelle Antrag auf Einführung gestellt, der jedoch mit 47 zu 43 Stimmen abgelehnt wurde. Am 25./26.4.2002 wurde ein erneuter Antrag auf Einführung mit großer Mehrheit abgelehnt. Erst die Satzungsversammlung am 22./23.11.2004 hat nach einem grundlegenden Meinungsumschwung[1] zur Anzahl neuer Fachanwaltsbezeichnungen den „Fachanwalt für Medizinrecht“ verabschiedet. Die für seine Erlangung nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Medizinrecht sind in § 14b FAO aufgeführt, der am 1.7.2005 in Kraft getreten ist. Es sind dies:

2


1.
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5.
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

3

Das vorliegende Handbuch versteht sich aber nicht nur als Begleiter zur Erlangung des Fachanwalts,[4] sondern als Handbuch Medizinrecht für den Rechtsanwender, sei er Anwalt, Richter oder sonst im Bereich des Medizinrechts tätiger Jurist. Deshalb wurde bei der Auswahl der Autoren besonderes Augenmerk auf Praxiserfahrung gelegt, d.h. die Autoren kennen die Thematik aus ihrer eigenen täglichen Praxis und nicht nur aus der Theorie. Dementsprechend geht die Zahl der behandelten Problembereiche zum Teil weit über die in § 14b FAO angesprochenen Gebiete hinaus, gerade weil das Medizinrecht eben so vielschichtig ist (hierzu siehe auch § 2 Rn. 2). Medizinrecht ist schnelllebig, deshalb kann dieses Handbuch nur den Sachstand darstellen, wie er sich im Jahre 2019/2020 widerspiegelt. Schon bei Abschluss der redaktionellen Arbeiten war klar, dass 2020 und 2021 wieder Änderungen eintreten, die auch im Medizinrecht Auswirkungen zeitigen. Dennoch wird der Nutzer für eine geraume Zeit diejenigen verlässlichen und aktuellen Informationen vorfinden, die er für die Problemlösung im Rahmen seiner medizinrechtlichen Tätigkeit benötigt.

Anmerkungen

[1]

Kilian Die Fachanwaltschaft – Problemfelder und Herausforderungen, NJW 2013, 1561 ff.

[2]

BGH Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 11/16 O, ZMGR 2017, 217, die Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des BGH nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.

[3]

BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18. Ein Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung idem jeweils näher umschriebenen Bereich der Fachanwaltsordnung liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall i.S.d. Fachanwaltsordnung dar: Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum „Vergütungsrecht der Heilberufe“ (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.

[4]

Zur Frage der Fallgewichtung, zum Prüfungsrecht der Kammern und zum Dreijahreszeitraum hat sich mittlerweile eine sehr rege Rechtsprechung entwickelt: BGH Beschl. v. 12.7.2010 – AnwZ (B) 85/09, AnwBl 2010, 798, Berufung kein eigener Fall; Bay AGH Beschl. v. 27.2.2008 – I 34/07; BGH Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07, BRAK 2008, 218, kein eigenes Überprüfungsrecht der Kammern von Klausuren; BGH Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 43/08, BRAK 2009, 182, Verlängerung des Dreijahreszeitraums um Zeiten der Kindererziehung; BGH Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK 2008, 133, zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs; BGH Urt. v. 28.11.2012 – AnwZ (Bvfg) 56/11, NJW 2013, 175, kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung, Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der RAK, versäumt RA Nachfrist, Widerruf rechtmäßig; ebenso BGH Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl 2014, 755, Widerruf, wenn RA in drei aufeinander folgenden Jahren die Fortbildungspflicht versäumt; BGH Urt. v. 8.4.2013 – AnwZ (Bvfg) 54/11, BRAK-Mitt 2013, 135 = NJW 2013, 1599, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles; siehe auch BGH Beschl. v. 25.9.2013 – AnwZ (Bvfg) 52/12, BRAK-Mitt 2014, 39.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat

Dr. Rudolf Ratzel

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat

A.Allgemeines1

B.Medizinrecht als Querschnittsfach2, 3

I.Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts2

II.Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen3

C.Informationen4, 5

I.Printmedien und Organisationen4

II.Informationsbörsen5

D.Mandantentypologie im Medizinrecht6 – 11

E.Das Honorar12 – 17

I.Mandatsbearbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten12

II.Auszug aus dem Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit 201713, 14

III.Auszug aus dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (i.d.F. v. 31.5./1.6. und 18.7.2013)15, 16

IV.Zivilrechtliche Verfahren17

Literatur:

Harneit Die Abrechnung medizinrechtlicher Mandate, ZMGR 2015, 399 ff.; ders. Rechtsanwaltsgebühren und Kostenerstattung in Vertragsarztangelegenheiten, ZMGR 2005, 123; Krüger Der Rechtsanwalt als Compliance Officer im Rahmen gesundheitsrechtlicher Mandatsbetreuung, ZMGR 2012, 149 ff.; Schneider Zur Anwendung des RVG im Medizinrecht, ZMGR 2005, 130; Wiesener Medizinrecht, Handbuch Vergütungsrecht, 2. Auflage 2011.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › A. Allgemeines

A. Allgemeines

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Betrachtet man die Bausteine des „Fachanwalts für Medizinrecht“ wird schnell klar, dass – wenn überhaupt – nur wenige für sich in Anspruch nehmen können, in allen oder nahezu allen dieser Teilgebiete eine Beratung auf hohem Niveau anbieten zu können. Längst hat der Zwang zur Subspezialisierung auch das Medizinrecht erfasst, letztlich aber mit der Konsequenz, dass der hoch qualifizierte Subspezialist möglicherweise schon wieder weniger als „Medizinrechtler“ zu bezeichnen ist als der medizinrechtliche Generalist.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach

B. Medizinrecht als Querschnittsfach

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach › I. Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts

I. Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts

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Auch wenn das (zivilrechtliche) Arzthaftungsrecht faktisch und von der Zahl der dort Tätigen sicherlich einen prominenten Platz im Medizinrecht einnimmt, muss man zunächst konstatieren, dass Medizinrecht in erster Linie öffentliches Recht im weitesten Sinne ist. Für viele Mandate im Medizinrecht, seien sie im Krankenhausbereich, dem Vertragsarztrecht, dem Berufsrecht, dem Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenrecht angesiedelt, ist ein Verständnis öffentlich-rechtlicher Normengefüge und öffentlich-rechtlicher Regelungsinstrumente unverzichtbar. Dies gilt erst recht, wenn man diesen Teil des Medizinrechts als Wirtschaftsverwaltungsrecht begreift. Dies gilt selbst für das Strafrecht im Medizinrecht, wenn man einmal den kleinen Bereich der Körperverletzungs- und Delikte gegen das Leben verlässt, z.B. beim Abrechnungsbetrug, der Korruption und der Untreue in Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen im Gesundheitswesen. Eine Sonderstellung nimmt das Gesellschaftsrecht im Medizinrecht ein, das bislang überwiegend das Recht der Personengesellschaft betrifft. Die in diesem Bereich anzutreffende hochkomplexe Mischung von Gesellschaftsrecht, modifiziert durch Berufs- und Vertragsarztrecht, überfordert manchen originären Gesellschaftsrechtler, muss aber vom medizinrechtlichen Gesellschaftsrechtler beherrscht werden. Dies gilt auch für zum Teil hoch komplexe Vertragsmodelle der in den letzten Jahren stark zugenommenen Aktivitäten von Investoren aus dem In- und Ausland, die das deutsche Gesundheitswesen als sehr attraktives Betätigungsfeld erkannt haben und mit zum Teil sehr kreativen Modellen Wertschöpfung betreiben.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach › II. Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen

II. Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen

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Medizinrechtliche Fragestellungen haben nicht selten ihren Ursprung in Entwicklungen im Gesundheitswesen, die nicht immer sachlich motiviert sind, sondern oftmals politisch-ideologisch überlagert werden. Der Medizinrechtler darf davor nicht die Augen verschließen oder aus Sympathie für dieses oder jenes politische Lager die notwendige Analyse mental ausblenden. Vielmehr hat er im Interesse seines Mandanten in der jeweiligen Situation die bestmögliche Lösung anzustreben, dabei immer bedenkend, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen angesichts der Sprunghaftigkeit der politischen Akteure im Gesundheitswesen noch während der laufenden Mandatsbearbeitung ändern können. Denn ähnlich wie im Steuerrecht gefällt sich die Exekutive und ihr nur noch blind folgend letztlich auch der Gesetzgeber darin, in Drei-Jahres-Zyklen jeweils Jahrhundertreformen zu verabschieden, die die Vertragspartner und Handelnden im Bereich der untergesetzlichen Normen und Verträge nicht minder fleißig werden lassen. Mit anderen Worten: wer in diesen Gebieten Mandate bearbeitet, muss die Entwicklung sehr zeitnah verfolgen. Die bloße Lektüre der einschlägigen juristischen Fachzeitschriften genügt schon lange nicht mehr.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › C. Informationen

C. Informationen

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › C. Informationen › I. Printmedien und Organisationen

I. Printmedien und Organisationen

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Gut ist es, wenn man Zugang zu den Printmedien der jeweiligen Spitzenorganisationen wie DKG, Bundesärztekammer, KBV (Deutsches Ärzteblatt für BÄK und KBV) oder auch der Apothekerorganisationen hat. Das Internet ist auch hier mittlerweile zur Informationsbeschaffung nicht mehr wegzudenken. Es ist nicht verkehrt, die Homepages der Spitzenorganisationen, in deren Zuständigkeitsbereich man Mandate bearbeitet, regelmäßig zu besuchen. Als klientelbezogene Tageszeitung hilfreich, aber nicht zwingend ist der Bezug der Ärzte-Zeitung, weil man dort einen guten Überblick über die Strömungen und Akteure im Gesundheitswesen bekommt. Wer Gefallen daran bekommt und im Übrigen charakterlich stabil ist, kann hin und wieder auch einen Blick in die ärztliche yellow press oder einschlägige Internetauftritte wagen, er sollte sich nur nicht zu sehr von dem Gelesenen prägen lassen. Ebenfalls weniger verlässlich, jedenfalls für den sorgfältigen Juristen, sind etliche kommerzielle Internetportale im Gesundheitswesen. Manchmal gewinnt man dort den Eindruck, dass Qualitätssicherung nicht jedermanns Sache ist.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › C. Informationen › II. Informationsbörsen

II. Informationsbörsen

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Für manche Gebiete des Medizinrechts sind Foren (immer mehr auch im Internet) unverzichtbar. Damit sind z.B. im Arzthaftungsrecht Selbsthilfegruppen Betroffener oder auch „Informationsbörsen“ von Entscheidungsträgern gemeint. Ist man hingegen mehr oder ausschließlich auf Seiten der Leistungsträger tätig, wird ein Kontakt zu deren Berufsorganisationen hilfreich sein. Daneben haben sich „Anwalts-Foren“ der unterschiedlichsten Couleur gebildet. Wer z.B. Arzthaftungsrecht eher auf Patientenseite betreibt, wird die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte im Medizinrecht mit Gewinn besuchen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV als das zahlenmäßig größte Forum im Medizinrecht vertritt hingegen alle Spezialgebiete des Medizinrechts. Die in der Regel zwei Jahrestagungen bieten einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen im Medizinrecht. Ähnliches gilt für die gesundheitsrechtlichen Jahrestagungen des DAI sowie die Jahrestagungen der medizinrechtlichen Institute an den Universitäten in Düsseldorf, Bremen und Köln, die Forschungsstelle für Pharmarecht an der Universität Marburg oder auch die Forschungsstelle für Medizinprodukte und eHealth an der Universität Augsburg. Zahlreiche andere Universitäten bereichern die Szene, bspw. Heidelberg, Mannheim und die Bucerius Law School in Hamburg. Weiter zu nennen sind die Berliner Gespräche im Gesundheitswesen, die Thementagungen der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht oder auch die entsprechenden Symposien der Kaiserin-Friedrich-Stiftung. Wer im Vertragsarztrecht tätig ist, wird versuchen, die Tagungen der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht nicht zu versäumen. Daneben gibt es die jeweiligen Jahreskongresse der Krankenhausgesellschaften, der unterschiedlichen Verbände der pharmazeutischen Industrie oder der Apotheker, wo man durchaus interessante Kontakte knüpfen kann, auch wenn sich das nicht immer und sofort in konkreten Mandaten niederschlägt. Insgesamt muss man sagen, dass der Fortbildungsaufwand im Medizinrecht sowohl in mentaler wie manchmal auch finanzieller Hinsicht immens ist.

2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › D. Mandantentypologie im Medizinrecht

D. Mandantentypologie im Medizinrecht

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Wer im Arzthaftungsrecht Mandate auf Patientenseite betreut, wird oftmals den Leidensdruck, manchmal aber auch das Anspruchsdenken in juristische Begrifflichkeiten übersetzen müssen. Ein nicht geringer Teil dieser (anwaltlichen) Tätigkeit ist dabei eher psychologischer oder auch einfühlsamer Natur. Kommt die Mandantschaft nicht zum Ziel, weil oftmals die Kausalitätsfrage ungeklärt bleibt, ist es eine unverzichtbare Aufgabe des Haftungsrechtlers, ihr dies zu vermitteln und ggf. auch zu trösten, um möglichen (weiteren) Verletzungen vorzubeugen. Der Haftungsrechtler auf Arzt- und Krankenhausseite hat zunächst den Vorteil der (manchmal vermeintlich) besseren Sachkunde der Mandantschaft. Die ihm dargestellte Expertise sollte er jedoch nicht blind übernehmen, weil manche Mandanten aus diesem Sektor (fälschlicherweise) glauben, wenn sie schon ihren Anwalt auf ihrer Seite haben, könne das Gericht dies kaum anders sehen. Für beide Seiten gilt: man kann durchaus mit dem Mandanten auf die jeweils andere Seite schimpfen, sollte sich dabei aber niemals emotional beeinflussen lassen. Denn es ist eine der vornehmsten Aufgaben des sorgfältigen Anwalts, gerade bei diesen Mandaten rechtzeitig die Bremse zu ziehen, wenn ansonsten der Totalausfall droht, um wenigstens eine noch vertretbare gütliche Lösung zu finden.

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Ganz anders die Vertretung von Krankenhäusern, Medizinprodukteherstellern oder pharmazeutischen Unternehmen. Hier hat man es mit Gesprächspartnern zu tun, die, i.d.R. geprägt von den wirtschaftlichen Zielen, die ihr Unternehmen ansteuert, argumentieren und kommunizieren. Eine professionelle Interaktion mit diesen Mandanten ist meistens selbstverständlich.

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Der Vertragsarztrechtler wiederum sieht sich einem Mandaten gegenüber, dem der formale Charakter des Verwaltungsverfahrens, sei es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, der Honorarverteilung oder der Zulassung nur noch Kopfschütteln abnötigt, dennoch aber juristischer Aufarbeitung bedarf. Solide Kenntnisse der untergesetzlichen Normen sind unverzichtbar. Man sollte sich im Übrigen davor hüten, „Feindbilder“ (KV, Prüfgremien, Kassen) aufzubauen, auch wenn die eine oder andere Polemik – fallbezogen – notwendig sein kann. Mandanten, die sich als Vertreter der Rosinentheorie verstehen, und ihren Vertragsarztstatus als Paket von Rechten und Pflichten nicht anerkennen wollen, sind schwierig zu führen.

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Wichtig

Mandanten, die betonen es ginge ihnen nicht um Geld, sondern nur um Gerechtigkeit, sollten rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass dieser Idealismus eine verständliche (aber auch ihre ureigenste) Angelegenheit ist, weil der Anwalt seine Tätigkeit für diese selbstlosen Streiter nun einmal nicht unter Gemeinnützigkeitsgesichtspunkten betrachten kann, sondern seinen Beruf u.a. auch zum Lebensunterhalt betreibt.

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Der Berater in Kooperationsfragen wird sich zum Teil mit erheblichen Fehlvorstellungen der Beteiligten auseinandersetzen müssen. Sei es, dass sie ihren eigenen Wert überschätzen (häufig), sei es, dass Externe die finanziellen Fragen maßgeblich beeinflussen. Natürlich gilt auch hier der abgedroschene, aber dennoch richtige Satz, dass eine ausgewogene Regelung den Vorzug verdient. Gerade in Kooperationsfragen gewinnt die steuerrechtliche Betrachtung besondere Bedeutung. Wer diesbezüglich keinen eigenen Zugang hat, sollte sich unbedingt externen Sachverstands bedienen.

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Das Medizinstrafrecht nimmt gewissermaßen eine Sonderstellung ein. Während der Medizinrechtler das materielle Medizinstrafrecht, insbesondere wenn es um Vermögensdelikte im vertragsärztlichen oder Krankenhausbereich geht, vielfach besser beherrschen wird, als ein Spezialist im Strafrecht, sieht es im Prozess (vielleicht mit Ausnahme der reinen Straftaten gegen Gesundheit und Leben) möglicherweise anders aus. Hier kann es hilfreich sein, sich die Aufgaben zu teilen und das Mandat z.B. mit einem Fachanwalt für Strafrecht gemeinsam zu führen.