Kitabı oku: «Tierschutzrecht», sayfa 10

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3.Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)

Sinn dieses Verbotes ist es, Tiere, für die ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, nicht als Objekt einer Eigentumsübertragung zuzulassen. Denn die Gefahr liegt nahe, dass die Verbote nach § 3 Nr. 1, 1a, 3, 6 und 8 TierSchG verwirklicht werden.

Geschützt werden nicht nur Haustiere, sondern auch wilde Tiere. Voraussetzung ist nur, dass sie sich in der Obhut des Menschen befinden. Das Tier muss die Eigenschaften der Gebrechlichkeit, Krankheit oder Abgetriebenheit aufweisen oder sich auf Grund von Alterserscheinungen in einem Zustand befinden, in dem ein Weiterleben nur mit unbehebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist. Versteht man unter Gebrechlichkeit eine durch das Alter stark herabgesetzte körperliche Betätigungsfähigkeit, so kann man die Abgetriebenheit als altersunabhängigen Konditionsmangel durch chronische Überforderung definieren.

Bei der Bestimmung des Alters gibt es keine feste Grenze, ab der ein Tier als „alt“ zu bezeichnen ist. Maßgebend ist vielmehr das Vorliegen von Alterserscheinungen.

Die Aufzählung ist abschließend. Es gibt keine weiteren Gründe, die den Verkauf oder den Erwerb eines Tieres verbieten.

Entscheidend ist, dass das Tier in diesem Zustand Schmerzen und Leiden empfindet und diese nicht mehr behebbar sind.

Sowohl die Schmerzen, als auch die Leiden dürfen nicht behebbar sein. In Betracht kommt hier also ein Zustand des Tieres, der mit Hilfe der veterinärmedizinischen Kunst nicht mehr so wesentlich verbessert werden kann, dass das Tier keine Schmerzen und Leiden mehr erfährt.

Gegen dieses Verbot können nur der Veräußerer oder Erwerber eines Tieres verstoßen. Unter Veräußerung wird die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Tier verstanden. Dazu gehört eine Einigung über die Eigentumsübertragung zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer, die Übergabe des Tieres an den Erwerber und das Weiterbestehen der Einigung bei der Übergabe. Der Veräußerer muss weiterhin verfügungsberechtigt sein. Er muss also Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung sein. Eine Verfügungsbeschränkung ist zum Beispiel die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Veräußerers, weil er noch minderjährig ist oder unter krankhaften Störungen seiner Geistestätigkeit leidet. Auch wer Nichteigentümer ist, kann auf Grund rechtlicher Vereinbarungen verfügungsberechtigt sein. Dies ist zum Beispiel der Kommissionär, der nicht in seinem Eigentum stehende Tiere in eigenem Namen veräußert. Er ist auf Grund eines Kommissionsvertrages dazu berechtigt. Nicht ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandes ist die bloße Übergabe des Tieres.

Tathandlung ist neben dem Erwerb oder der Veräußerung eines Tieres das Unterlassen der unverzüglichen schmerzlosen Tötung. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dies kann je nach konkreter Situation eine unterschiedliche Zeitspanne darstellen. Entscheidend bei der Bemessung dieses Zeitraumes ist immer, inwieweit das Zögern auf Gründen beruht, die wissentlich dem Wohl des Tieres zuwiderlaufen.

Wenn sich zum Beispiel die Ankunft des herbeigerufenen Tierarztes, der das Tier schmerzlos töten soll, durch die Behandlung anderer Patienten oder einer Autopanne um Stunden verzögert, liegt trotzdem das Merkmal der Unverzüglichkeit vor. Bei Zeitspannen von über einer Woche wird man aber in der Regel von einem schuldhaften Zögern ausgehen können. Maßgebend sind aber immer die Umstände des Einzelfalles.

Bei der schmerzlosen Tötung sind die Maßgaben der §§ 4 ff. TierSchG zu beachten.

Eine Ausnahme besteht nach § 3 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG bei Eigentumsübertragungen an Personen oder Einrichtungen, die Tierversuche durchführen. Allerdings muss das Versuchsvorhaben genehmigt sein und gegebenenfalls muss auch eine Genehmigung für die Verwendung nicht für den Tierversuch gezüchteter Tiere vorliegen.

Wird der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, treten nachstehende Rechtsfolgen ein:

Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Tieres nach § 3 Nr. 2 TierSchG kommt § 134 BGB zum Tragen. Diese Norm besagt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft, also die Veräußerung keine Rechtswirkungen hervorbringen kann. Wird also bei einer Veräußerung der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 2 TierSchG erfüllt, tritt der mit der Veräußerung bezweckte Eigentumsübergang vom Veräußerer auf den Erwerber nicht ein.

Der Erwerber des alten, gebrechlichen, kranken oder abgetriebenen Tieres ist zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung des Tieres verpflichtet. Bei einem Verstoß liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG vor.

Aber auch der Veräußerer kann dagegen verstoßen, wenn er bei der Eigentumsübertragung bereits wusste, dass der Erwerber die Tötung nicht oder zumindest nicht unverzüglich durchführen lassen wird. Es wird aber in der Praxis sehr schwer sein, dem Veräußerer das nachzuweisen. Währenddessen wird es leichter sein, den Zeitpunkt der Tötung oder das Weiterleben des Tieres festzustellen.

Es ergibt sich aus § 3 Nr. 2 TierSchG keine generelle Verpflichtung zur Tötung für den Eigentümer eines solchen Tieres, der es nicht veräußert. Erst bei einer Veräußerung muss er sicherstellen, dass das Tier nach dem Eigentumsübergang unverzüglich schmerzlos getötet wird.

4.Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)

Es können nur Tiere ausgesetzt werden, die sich in der Obhut des Menschen befinden. Voraussetzung ist demnach das Bestehen einer persönliche Beziehung. Die Anwendung dieser Norm ist nicht nur auf den Eigentümer eines Tieres beschränkt. Die Aufzählung „im Haus oder Betrieb“ ist beispielhaft und nicht abschließend. Gleichermaßen betroffen sind in Schrebergärten oder Ställen gehaltene Tiere.

Das Tier muss ausgesetzt oder zurückgelassen werden. Die Handlung des Aussetzens ist erfüllt, wenn der Täter das Tier aus einer geschützten Situation in eine Lage verbringt, die für das Tier erhebliche Gefährdungen mit sich bringt.

Das Aussetzen setzt nicht zwingend eine weite räumliche Trennung voraus. Häufige Fälle sind das Werfen von Tieren aus dem Auto, das Anbinden (meist von Hunden) an öffentlichen Straßen, das Einsperren von Tieren in abseits gelegenen Verschlägen. Aber auch die Rückführung eines vorübergehend aufgenommenen wilden Tieres in die Natur, ohne es genügend darauf vorbereitet zu haben, fällt unter den Begriff des Aussetzens. Auch das Fliegenlassen von Wohnungsvögeln (zum Beispiel eines Wellensittichs), die sich in der freien Natur weder ernähren können, noch der Witterung und anderen natürlichen Feinden gewachsen sind, erfüllt diese Verbotsnorm.

Das Zurücklassen eines Tieres setzt im Gegensatz zum Aussetzen kein konkretes Tun voraus. Vielmehr ist damit ein passives Verhalten gemeint. Es kann dahinstehen, an welchem Ort das Tier zurückgelassen wird. Denkbar ist ein Zurücklassen in der freien Natur oder in bestimmten Räumlichkeiten.

Aus § 3 Nr. 3 TierSchG ergibt sich auch das Verbot, ein Tier über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen. Es ist somit nicht gestattet, einen Hund in der Wohnung zurückzulassen, ihm Futter für 2 Wochen hinzustellen und dann in den Urlaub zu fahren, ohne dass sich andere Personen in regelmäßigen Abständen vom Wohlbefinden des Tieres überzeugen.

Die wohl häufigste Verwirklichung dieses Verbots ist das Zurücklassen unliebsam gewordener Haustiere in der alten Wohnung bei einem Umzug.

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen oder Zurücklassen muss der Wille vorliegen, sich des Tieres zu entledigen, d. h. es dauernd aus der bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund dafür ist unerheblich.

5.Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, wilde Tiere davor zu schützen, in ihre natürliche Lebensumgebung entlassen zu werden, ohne ausreichend darauf vorbereitet zu sein. Ähnlich § 3 Nr. 3 TierSchG soll das Entstehen einer ungeschützten und hilflosen Lage verhindert werden.

Tiere wildlebender Arten sind Tierarten, die ihren natürlichen, ursprünglichen Lebensraum in der freien Natur haben und zum Überleben und Bestehen nicht auf den Menschen angewiesen sind. Darunter fällt vor allem Haarwild wie Rehe, Feldhase, Wildkaninchen, Füchse, Marder und Federwild wie Wildtauben, Wildschwäne, Wildgänse und -enten aber auch Igel, Eichhörnchen und Singvögel.

Die Norm findet dagegen keine Anwendung auf verwilderte Haustiere.

Die Norm ist nur einschlägig bei Tieren wildlebender Art, die gezüchtet oder aufgezogen worden sind. Bei gezüchteten Tieren sind Tierbestände gemeint, die sich mit der Aufgabe der Vermehrung wildlebender Arten befassen. Da die Tiere aber nicht in ihrer natürlichen Umgebung aufgewachsen sind und ohne Hilfe des Menschen nicht in der Lage sind, in der freien Natur zu überleben, dass heißt vor allem sich nicht selbstständig ernähren und gegen natürliche Feinde und sonstige feindliche Lebensbedingungen wehren zu können.

Ebenso verhält es sich bei aufgezogenen wilden Tieren. Diese kamen zwar in ihrer natürlichen Umgebung zur Welt, wurden jedoch durch die Aufnahme bei einem Menschen darin gehindert, ihren natürlichen Lernprozess zu durchlaufen. Insbesondere werden Jungtiere, die von ihren Eltern zurückgelassen wurden, oftmals von Menschen aufgezogen.

Verboten ist das Aussetzen und Ansiedeln solcher Tiere in der freien Natur, ohne sie genügend darauf vorbereitet zu haben. Solche Vorbereitungsmaßnahmen sind zum Beispiel das Beibringen der selbstständigen Nahrungssuche und bei Jagdtieren das Erlangen eines Jagdinstinktes. Jungtiere dürfen erst wieder in der freien Natur angesiedelt werden, wenn ihr Haarkleid (Federn, Fell) so weit entwickelt ist, dass auch nächtliche Abkühlung der Lufttemperatur keine Lebensgefahr darstellt. Eine selbstständige Futteraufnahme durch das Tier muss gewährleistet sein. Die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Nestbau müssen vorhanden sein. Außerdem muss ein Fluchtverhalten gegenüber natürlichen Feinden existent sein. Im Übrigen ist je nach Tierart darauf zu achten, dass alle zum Überleben notwendigen Überlebensstrategien von dem Tier eigenständig beherrscht werden.

Handlungen, die gegen diesen Tatbestand verstoßen, sind oftmals auch von § 3 Nr. 3 TierSchG erfasst.

6.Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)

Die Ausbildung und das Training eines Tieres findet seine Grenze in Methoden, die bei dem Tier mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

Unter Ausbildung ist das Erreichen eines bestimmten Leistungsziels zu verstehen. Grundlage dafür ist die Lernfähigkeit sowie natürliche Verhaltensweisen des Tieres. Das Ziel der Ausbildung spielt keine Rolle. Unter den Begriff der Ausbildung fällt auch das Abrichten, d. h. das Beibringen bestimmter Verhaltensweisen unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Beispiele für die Ausbildung eines Tieres sind die Erziehung eines Hundes, Ausbildung von Jagdhunden oder Dienst- und Gebrauchshunden, Ausbildung eines Pferdes im Spring- oder Dressurbereich und die Ausbildung von Tieren, die im Zirkus eingesetzt werden.

Der Begriff des Trainierens umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes.

Die Ausbildung oder das Training darf bei einem Tier nicht mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Tier überfordert wird oder zu bestimmten Leistungen nicht bereit ist und der Ausbilder oder Trainer sein Ziel ohne Rücksicht auf das Tier durchsetzt, zum Beispiel durch die Anwendung von Gewalt.

Die Erheblichkeit stellt eine Qualifikation dar und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Aufstellen genereller Maßstäbe ist auf Grund der Vielfältigkeit der denkbaren Lebensvorgänge nicht möglich. So sind die individuellen Merkmale des betroffenen Tieres und seine Schmerz- und Leidensempfindlichkeit in starkem Maße zu berücksichtigen. Die Einschätzung dieser Frage obliegt dem Ausbilder und Trainer des Tieres und unterliegt oftmals subjektiven Eindrücken. Bei Unklarheiten sollten veterinärmedizinische Fachkenntnisse hinzugezogen werden.

Schmerzen und Leiden können auch deswegen erheblich sein, weil ein besonders empfindliches Körperorgan von der Maßnahme betroffen ist. Sie sind oftmals bei der Betroffenheit von Sinnesorganen wie Augen, Nase und Ohren anzunehmen. Die Erheblichkeit kann sich neben der Intensität der Maßnahmen auch aus deren Wiederholung oder Dauer ergeben.

Eine Ausnahme ist nicht zulässig. Es ist daher kein Ausbildungs- oder Trainingszweck denkbar, der das Verursachen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden rechtfertigt. Dies gilt auch für die Ausbildung von Tieren zur Jagdausübung (Hunde, Vögel, Frettchen) und der Ausbildung von Diensthunden (Polizei und Bundesgrenzschutz) und Schutz- und Gebrauchshunden (Blindenhund).

7.Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)

Geschützt wird jedes Tier, das in einer der vorgenannten Veranstaltungen Verwendung findet.

Unter Filmaufnahmen sind Filme für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu verstehen, nicht jedoch wissenschaftliche Filme für Lehrzwecke. Nicht darunter fallen damit zum Beispiel Reportagen über Stierkämpfe oder Tierquälerei. Das Tier muss als „tierischer Schauspieler“ eingesetzt werden. Insbesondere fallen die bei Erwachsenen und Kindern immer beliebter werdenden Tierfilme darunter, die oftmals mit hohen Anforderungen an den tierischen „Hauptdarsteller“ einhergehen. Aber auch an die Nutzung des tierischen Mythos bei Horrorfilmen ist zu denken.

Die Schaustellung umfasst das Zurschaustellen und Vorführen der Tiere. Unter diesen Begriff fallen vor allem zoologische Gärten, Tiergärten, Vorführungen mit Tieren im Theater, Ausstellungen in Schaufenstern. Aber auch Tiere, die auf Jahrmärkten und Rummelplätzen zur Unterhaltung der Menschen eingesetzt werden, sind durch diese Regelung geschützt. Die im Zirkus (auch Wanderzirkus) gehaltenen Tiere sind gleichermaßen betroffen.

Auf eine Entgeltlichkeit des zur Schaustellens oder Vorführens kommt es nicht an. Das Zurschaustellen unterliegt außerdem dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8d TierSchG.

Mit dem Begriff der Werbung wird zum Ausdruck gebracht, dass Tiere auch Gegenstand und Mittel für die Kommerzialisierung und Verbreitung bestimmter Produkte sein können. Ein Beispiel wäre die Verteilung lebender Tiere als Werbegeschenk oder Preis, was auch nach § 3 Ziff. 12 mittlerweile verboten ist.

Der Begriff der ähnlichen Veranstaltungen soll alle Ereignisse abdecken, die ähnlich den vorgenannten organisiert und ausgerichtet sind.

Das Tier muss zu oben genannten Zwecken herangezogen werden. Das Tier muss also in irgendeiner Weise in das Geschehen involviert sein. Nicht notwendigerweise muss das Tier als Ganzes herangezogen werden. Ausreichend ist auch die Aufnahme oder das Abspielen von Tierlauten oder Stimmen.

Mit der Heranziehung des Tieres dürfen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.

Bei der Ahndung dieses Verbots ergeben sich besonders im Bereich der Zirkustiere und auf Jahrmärkten gehaltenen Tiere Probleme, da sich die verantwortlichen Personen auf Grund ständiger Ortswechsel weitgehend der Vollziehung behördlicher Maßnahmen entziehen können, obwohl bei jedem Standortwechsel eine Überprüfung der Haltung durch die zuständige Veterinärbehörde (Veterinäramt) stattfindet.

8.Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)

Geschützt wird nicht das abgerichtete oder geprüfte Tier, sondern das andere an der Abrichtung oder Prüfung beteiligte Tier. Geschützt werden soll es vor dem Menschen, damit dieser es nicht als „Objekt“ missbraucht und die Grundsätze des ethischen Tierschutzes gewahrt bleiben. Dieses Verbot hat bei der Ausübung der Jagd und allen damit zusammenhängenden Handlungen besondere Bedeutung.

Das Abrichten auf Schärfe ist das Beibringen aggressiver Verhaltensweisen unter der Anwendung von Zwang. Der Zweck der Abrichtung muss die Ausnutzung dieser Schärfe zu Gunsten des Menschen sein. In der gerichtlichen Praxis wird für das Vorliegen dieses Merkmals der Einsatz des Tierfanges und demnach ein Zupacken vorausgesetzt. Ein Töten des anderen Tieres ist nicht erforderlich.

Unter Prüfen auf Schärfe versteht man die Feststellung des Erfolges der Abrichtung. Darunter kann jede Art der Erprobung fallen. Insbesondere sind dies förmliche Brauchbarkeits-, Leistungs-, oder Jagdeignungsprüfungen.

Zu beachten ist, dass beim Abrichten oder Prüfen „auf Schärfe“ ein Zugriff auf das Tier erfolgen muss. Der konkrete Einsatz des Tierfanges und eine Verletzung des anderen Tieres ist notwendig. Wenn der vom Abrichter/Prüfer geforderte Zugriff nicht erfolgt, kommt jedoch ein Verstoß gegen das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG in Betracht. Ebenso ist dieses Verbot nicht erfüllt, wenn ein Tier ein anderes Tier aufspürt und apportiert, ohne es zu verletzen. Wenn der unmittelbare körperliche Kontakt zwischen dem abgerichteten/geprüften Tier und dem anderen Tier auf Grund technischer Vorrichtungen ausgeschlossen ist, z. B. in sogenannten Schliefanlagen, muss das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift verneint werden.

Dass das andere Tier durch diese Handlungen extremen Angst- und Stresssituationen ausgesetzt ist, wurde vom Gesetzgeber gebilligt und mit dem Grundsatz des ethischen Tierschutzes für vereinbar erklärt.

Im Gegensatz zu § 3 Nr. 8 TierSchG enthält diese Regelung keine Einschränkung der Anwendbarkeit im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

Verboten ist z. B. das Abrichten von Hunden auf das Ergreifen und Töten von Katzen.

Nicht verboten ist das Nahrungsaufnahmetraining bei der Auswilderung von Greifvögeln. Hier wird die „Schärfe“ nicht zu Gunsten des Menschen eingesetzt. Auch Schliefübungen mit lebenden Füchsen s. o. sind nach dieser Norm nicht verboten. Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden, aber flugunfähigen Enten ist nicht verboten, solange der auszubildende Hund keinen Zugriff auf die Ente ausführt. Um diese Enten trotzdem zu schützen, kommt die Anwendung von § 3 Nr. 1 und 8 TierSchG in Betracht.

9.Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)

Auch mit dieser Regelung wird das andere, also das gehetzte, Tier geschützt. Hinsichtlich der Tierart unterliegt der Anwendungsbereich der Vorschrift keinen Beschränkungen.

Hetzen ist das Auffordern zur Verfolgung oder zum aktiven Zugriff auf ein anderes Tieres. Es wird kein „Erfolg“ des Hetzens vorausgesetzt, das heißt, Ziel des Hetzens muss nicht das Beißen oder Töten des anderen Tieres sein. Vielmehr ist auch das Aufspüren eines Tieres, die Spurenaufnahme oder das Treiben auf einer freien Fläche in eine bestimmte Richtung davon umfasst.

Der Eintritt einer Gefahr, also die Berührung der Tiere oder das Eintreten einer Verletzung ist nicht erforderlich. Hier wird das Tier auch davor geschützt, dass das Hetzen mit extremen psychischen Belastungen einhergeht.

Das Verbot gilt jedoch nur dann, wenn das Hetzen nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht. Maßgebend sind die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des jeweiligen Landesrechts.

Nach § 1 Abs. 4 BJagdG gehört das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen von Wild zur weidgerechten Jagdausübung. Zu diesen Zwecken dürfen ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhunde zur Unterstützung des Jägers eingesetzt werden. Zulässig ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die Beizjagd, bei der abgerichtete Greifvögel Federwild und kleines Haarwild jagen.

Allerdings ist ein Hetzen von Tieren, die nicht einer Tierart nach § 2 Abs. 1 BJagdG angehören, immer verboten. Außerdem ist § 3 Nr. 8 TierSchG erfüllt, wenn die für das jeweilige Tier geltenden Jagdzeiten nicht eingehalten werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 BJagdG ist auch die Hetzjagd auf Wild grundsätzlich verboten. Nicht erlaubt ist demnach die Jagdausübung in der Form, dass das gejagte Tier von dem hetzenden Tier festgehalten wird, bevor es durch den Jäger getötet wird.

Problematisch ist die Ausbildung von Jagdhunden. Fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang das Hetzen flugunfähiger Enten noch unter eine weidgerechte Jagdausübung fällt. Der ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhund wird die bereits getötete Ente aufspüren und apportieren, so dass eine Verwirklichung des Verbotes nicht in Betracht kommt. Da der Einsatz eines Jagdhundes bei der Jagdausübung allgemein anerkannt als notwendig und hilfreich erachtet wird, muss man im Gegenzug auch gewährleisten, dass der Hund diesen Ausbildungsstand erreichen kann. Erstrebenswert ist allerdings eine Reformierung der Jagdausbildungsmethoden. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; während der VGH Hessen von einer Unzulässigkeit dieser Ausbildungsmethode ausgeht (VGH Hessen vom 6.11.1996 II TG 4486/96), entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass eine Zulässigkeit gegeben ist (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.7.1998 20 A 592/96).

Darüber hinaus sind in den einzelnen Bundesländern mit den Landesjägerschaften unterschiedliche Vereinbarungen hinsichtlich dieser Problematik getroffen. Beispielhaft ist hier die Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit der Landesjägerschaft Niedersachsen bezüglich der Ausbildung von Jagdhunden und der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung zu nennen.

Ein weiteres Problem in diesem Bereich stellen die sogenannten „Schliefanlagen“ dar. Schliefanlagen sind künstlich nachgestellte Fuchsbauten. Der Fuchskessel ist durch eine Glasscheibe abgetrennt. Von dem Fuchskessel ist ein abgetrenntes Gehege des Fuchses erreichbar. Der Fuchs sollte aus dem Kessel jederzeit in das Gehege zurückweichen können. Ein Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist auf Grund der Abtrennung nicht möglich. Aus diesem Grund fallen Schliefanlagen nicht unter das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG. Auf Grund der Möglichkeit des Entweichens in das Gehege werden auch keine extremen psychischen Angstzustände bei dem betroffenen Fuchs angenommen. Ein ähnliches Problem stellen die sogenannten Schwarzwildgatter dar, in denen Hunde lernen sollen Schwarzwild zu stellen, ohne das Wildschwein anzugreifen und sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es weder beim Hund noch dem zu stellenden Wildschwein zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Allerdings war auch der Lernerfolg äußerst gering.