Kitabı oku: «Tierschutzrecht», sayfa 11

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10.Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8a TierSchG)

Diese Ergänzung wurde erst 1998 eingeführt und ist insbesondere im Hinblick auf die Problematik mit gefährlichen Hunden relevant. Einige Städte versuchen diesem Problem mit erhöhten Steuern für bestimmte Hunderassen entgegenzutreten.

Es ist jedoch mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an seiner Rasse festzumachen ist. Sinnvoller ist es, gefährlichen Hunden und vor allem deren Halter Auflagen zu machen, die eine Gefährdung anderer Menschen und Tiere verhindern. Beispielhaft ist hier das Hundegesetz des Landes Niedersachsen zu nennen, welches einen Sachkundenachweis vom Besitzer unabhängig von der Rasse fordert, eine Kennzeichnungspflicht für jeden Hund (Chip), sowie eine Haftpflichtversicherung. Für gefährliche Hunde gilt ein Erlaubnisvorbehalt und ist darüberhinaus ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang vorgeschrieben. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die wiederholt in aggressiver und damit in gefährdender Weise Menschen angesprungen haben oder Hunde, die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines sogenannten Wesenstest (niedersächsischer Wesenstest) festgestellt, der ausschließlich von speziell qualifizierten Tierärzten/innen abgenommen werden darf. In diesem Gesetz wird somit sichergestellt, dass auch der Besitzer eines bissigen Dackels genauso zur Verantwortung gezogen wird wie der Besitzer eines bissigen Schäferhundes.

Die Ausbildung ist die Ausnutzung der Lernfähigkeit des Tieres zur Erreichung eines bestimmten Leistungszieles. Das Abrichten eines Tieres umfasst eine Ausbildung unter Anwendung von Zwang.

Nach den Anforderungen des § 3 Nr. 8a TierSchG muss Ziel der Ausbildung oder Abrichtung das Hervorrufen und Fördern aggressiver Verhaltensweisen sein. Aggressives Verhalten ist charakterisiert durch Eigenschaften wie Bissigkeit, Angriffs- und Kampfbereitschaft, Streitsüchtigkeit und Rücksichtslosigkeit.

Durch das hohe Aggressionspotential des Tieres müssen dem Tier selbst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, z. B. wenn ein derart aggressiver Hund nur noch unter hohen Schutzmaßnahmen gehalten werden kann (z. B. kontinuierliche Zwingerhaltung oder Anbindehaltung). Weiterhin kann auf Grund der gesteigerten Aggression der Kontakt mit Artgenossen nur unter Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei dem aggressiven Tier selbst oder aber bei dem Artgenossen möglich sein. Beispielhaft dafür ist die Abrichtung von Hunden zu Hundekämpfen. Die Tiere werden darauf abgerichtet, von dem anderen Hund erst abzulassen, wenn dieser bewusstlos oder tot ist.

11.Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)

Durch diese Regelung soll das natürliche Futterverhalten der Tiere respektiert und geschützt werden. Insbesondere soll eine „Mast“ aus ökonomischen Gründen verhindert werden, denn durch die zwangsweise Futterverabreichung wird in einem kürzeren Zeitraum ein bestimmtes Schlachtgewicht erreicht.

Unter den Begriff des Futters fallen Futterstoffe in festem und flüssigen Zustand, die das Tier zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen benötigt.

Die Verabreichung des Futters muss unter Anwendung von Zwang erfolgen. Die Fütterung erfolgt somit unter Überwindung eines geleisteten oder zumindest zu erwartenden Widerstandes des Tieres.

Beispielhaft für dieses Verbot ist die sogenannte Stopfmast. Vorwiegend Gänsen wurde früher durch einen länglichen Trichter, der tief in den Schnabel der Gänse geschoben wurde, Futter verabreicht, um sowohl schnell ein hohes Mastgewicht zu erreichen, aber auch um eine pathologische Leberverfettung zu erreichen (Stopf-Gänseleberpastete).

In anderen Ländern wie Frankreich und Polen ist diese „Mast“ unter Berufung auf die nationale Kultur (Kulturgut) erlaubt. Auf Grund eines mangelnden Importverbotes wird somit dieses Verbot häufig umgangen, was ein Blick in die Angebotspalette der Warenhäuser und im Internet auch belegt.

Nicht unter dieses Verbot fällt die zwanglose Zufütterung von Stoffen, die bei dem Tier einen erhöhten Anreiz zur Nahrungsaufnahme hervorrufen.

Die zwangsweise Futterverabreichung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verboten. Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei kranken oder schwachen Tieren ergeben, um deren Genesung oder Weiterleben zu sichern.

12.Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)

Sowohl § 3 Nr. 9 TierSchG als auch Nr. 10 sollen das Tier davor schützen, als reiner „Nahrungsmittellieferant“ degradiert zu werden. Derartiges Futter ist beispielsweise verdorbenes und vergiftetes Futter, aber auch nicht artgerechtes Futter. Ebenso fällt darunter Futter, dass Fremdkörper enthält. Von diesem Begriff werden auch Wirkstoffe zur Masthilfe erfasst, wenn bei der Verabreichung die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Arzneimittelrechts nicht eingehalten werden. Aber auch die rein vegetarische Ernährung eines Fleischfressers (Hund, Katze) fallen unter den Begriff „nicht artgerecht“.

Nicht unter dieses Verbot fällt das Auslegen von Ködern, da diese nicht als Futterstoff, sondern als Lockmittel eingesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit Nahrungsmitteln, die zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit bestimmten Stoffen versetzt wurden, denn es handelt sich nicht um Futtermittel.

Verbotene Handlung ist bereits das Darreichen, das heißt das Zugänglichmachen des Futters. Folge des Darreichens muss das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden sein.

13.Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)

Die Regelung spricht ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Geräten mit direkter Stromeinwirkung aus. Damit ist vor allem der Einsatz von elektrischen Treibgeräten gemeint, der die damit berührten Tiere zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll. Durch die Berührung und dem damit verbundenen Stromstoß müssen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies ist wiederum von der Stromstärke und der Einwirkungszeit abhängig. Der Einsatz dieser Geräte ist weder bei der Haltung, noch bei der Ausbildung gestattet.

Die Zulässigkeit derartiger Geräte kann jedoch auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zulässig sein. So ist gemäß § 5 Abs. 2 Tierschutzschlachtverordnung die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über 4 Monaten alten Schweinen, die die Fortbewegung während der Vereinzelung oder beim unmittelbaren Zutrieb zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Die Stromstöße dürfen allerdings nur auf die Hinterbeinmuskulatur abgegeben werden und auch nur Stromstöße mit einer zeitlichen Begrenzung auf 2 Sekunden. Die Tiere müssen in der Lage sein, zu einer Seite hin auszuweichen.

Ebenso ist nach EG 1/2005 Anhang Kap. III 1 Ziff. 1.9 der Einsatz elektrischer Treibhilfen bei erwachsenen Rindern und Schweinen nur zulässig, wenn sie jegliche Fortbewegung verweigern. Ein Wiederholung des Stromstoßes darf nicht erfolgen.

Auch auf Grund einer tierärztlicher Indikation kann der Einsatz eines solchen Elektrogerätes im Einzelfall erlaubt sein.

Nicht unter dieses Verbot fällt der Einsatz elektrischer Weidezäune, da diese keine erhebliche Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit verursachen. Verboten sind jedoch sog. Induktionsschleifen. Dies sind nicht sichtbare, in das Erdreich eingelassene Stromgrenzen, die in der Regel der Arealbegrenzung dienen und nicht mit einer sichtbaren Barriere (Zaun, Hecke etc.) verbunden sind.

Ebenfalls unter diese Verbot fallen sog. Stromimpulsgeräte zur Erziehung von Hunden nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.2.2006 3 C 14.05). Der Einsatz dieser Geräte wird generell als tierschutzwidrig angesehen. Zwar können solche Geräte durch einen geschulten und verantwortlichen Ausbilder nachweislich auch tierschutzgerecht eingesetzt werden, aber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist bis heute nicht erlassen, so dass die Anwendung solcher Geräte ausnahmslos verboten ist. Das BVerwG hielt es für das Verbot des Gerätes ausreichend, dass es generell geeignet ist, Schmerzen und Leiden hervorzurufen.

14.Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)

Hierdurch ist es verboten, Tiere als Preis oder Belohnung in einem Wettbewerb einer Verlosung oder einem Preisausschreiben auszuloben. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme und zwar in dem Fall, wenn bei allen Teilnehmer des Wettbewerbs, der Verlosung oder des Preisausschreibens davon auszugehen ist, dass sie die in § 2 geforderten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die ein Tierhalter erfüllen muss, um eine art- und verhaltensgerechte Haltung des ausgelobten Tieres zu gewährleisten.

15.Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)

War es bisher nötig, dass ein Tier durch die aufgezwungene sexuelle Handlung Schmerzen, Leiden oder Schäden erlitt, ist nach § 3 Ziffer 13 allein bereits das Vornehmen einer sexuellen Handlung strafbar. Es muss nicht zwangsläufig zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen. Allein der Zwang zu artwidrigem Verhalten reicht aus. Von artwidrigem Verhalten ist bei jeder sexuellen Handlung eines Menschen mit einem Tier auszugehen. Die Rechtmäßigkeit dieser 2013 in Kraft getretenen Regelung wurde durch das BVerfG (BVerfG 8.12.2015 1 BvR 1864/14) bestätigt. Der Begriff der sexuellen Handlung bestimmt sich nach § 184h StGB. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH 6.6.17 2 StR 452/16). Weiterhin muss die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten sein. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts besorgen lassen.

V.Das Töten von Tieren
§ 4Tierschutzgesetz

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zwecke des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zwecke des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zwecke des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für ein Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1 nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder

2 die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

§ 4 aTierSchG

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zwecke des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1 sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

2 die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3 dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

§ 4 bTierSchG

Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1 das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regelnbestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne von § 4a Absatz 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die dem Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zu gefügt werden,

2 das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,

3 für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen,

1.

soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

2.

Soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

1.Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG)

1.1Allgemeine Grundsätze

Da nach § 1 TierSchG das Leben von Tieren zu schützen ist, ist Voraussetzung für die Tötung eines Wirbeltieres stets das Vorliegen eines vernünftigen Grundes § 17 TierSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die Auflistung vernünftiger Gründe lässt sich sicher nicht vollständig durchführen und ist jeweils im Einzelfall zu begründen. Als vernünftige Gründe werden von unserer Gesellschaft zurzeit anerkannt: die Tötung von Tieren zu Nahrungszwecken, zur Schädlingsbekämpfung, zu wissenschaftlichen Zwecken, selbstverständlich die tierärztliche Indikation, aber auch ökonomische Gründe werden im Einzelfall als vernünftige Gründe akzeptiert. Auf die Ausführungen im Rahmen des § 1 TierSchG wird verwiesen. Hauptgrund der Tötung von Tieren sind die Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung des Fleisches als Nahrungsmittel.

In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 von jedem Bundesbürger 88,0 kg Fleisch beziehungsweise Fleischerzeugnisse verzehrt. Davon entfallen 50,2 kg auf Schweinefleisch, 14,1 kg auf Rindfleisch, 0,9 kg auf Schaffleisch und 20,9 kg auf Geflügel. Um diese Menge an Fleisch zur Verfügung zu stellen wurden 2016 z. B. 3,6 Millionen Rinder, 59,3 Millionen Schweine und 688,6 Millionen Geflügel geschlachtet.

Bei der Nichteinhaltung der Grundsätze des § 4 TierSchG kommt eine Ahndung nach §§ 17 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3, 5 TierSchG in Betracht.

1.2Qualifikation der beteiligten Personen

Eine Tötung darf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG nur durchführen, wer die dazu notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse hat.

Nach Abs. 1 muss die Person, die das Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über diesbezügliche Kenntnisse und Fähigkeiten, d. h. Sachkunde verfügen. Ein förmlicher Nachweis dieser Sachkunde ist für Abs. 1 nicht erforderlich.

Allerdings benötigen Personen, die regelmäßig berufs- oder gewerbsmäßig Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel schlachten, ruhigstellen oder betäuben, nach Abs. 1a eine Sachkundebescheinigung.

Die Anforderungen an den Sachkundenachweis sind in § 4 Abs. 3 und 4 TierSchlV (Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung) geregelt. So müssen in einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Teil, die beide mit mindestens ausreichender Leistung bestanden werden müssen, folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden:

 Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie

 Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere

 Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften

 Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind und

 Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

Personen, welche die Tötung von Wirbeltieren berufs- oder gewerbsmäßig und außerdem regelmäßig durchführen (§ 4 Abs. 1a TierSchG) müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Unter Berufsmäßigkeit versteht man, dass die Handlung der Tiertötung von der erlernten Tätigkeit auf einem bestimmten Beschäftigungs- oder Arbeitsgebiet umfasst ist. Hier ist insbesondere an den Beruf Fleischer/Fleischerin, Erwerbsfischer/in und Schädlingsbekämfer/in zu denken.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) Nr. 3.1.1 schließt das auch eine regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeit ein. Nr. 3.1.2. AVV charakterisiert das Betreiben eines Gewerbes mit einer selbstständigen, planmäßigen, fortgesetzten und der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit. Unter Regelmäßigkeit ist zu verstehen, dass die Tiere nicht nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden (Nr. 3.1.3 AVV).

Auch Personen, die Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken töten, benötigen einen Sachkundenachweis nach § 3 der Tierschutzversuchstier-Verordnung. Die hierfür notwendigen Kenntnisse sind im Abschnitt 2 der Anlage 1 der Tierschutzversuchstier-Verordnung aufgeführt.

Keinen Sachkundenachweis benötigen Personen, die ein Hochschulstudium der Tiermedizin oder der Fischereibiologie erfolgreich abgeschlossen haben und weiterhin Personen, die eine Abschlussprüfung in den Berufen

 Fleischer/Fleischerin

 Tierwirt/Tierwirtin (Schwerpunkt Geflügelhaltung)

 Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Haustierpflege) und

 Landwirt/Landwirtin

bestanden haben und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.

Nach Nr. 3.2.2 AVV kommen noch folgende Berufsgruppen hinzu, jedoch nur bezogen auf die Kategorie von Tieren, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:

 Kaufmann/Kauffrau oder Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich

 Lebensmittel, Warengruppe Fische

 Fischwirt/Fischwirtin

 Biologielaborant/Biologielaborantin

 Biologisch-technischer Laborant/Biologisch-technische Laborantin und

 Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin,

sofern feststeht, dass das Betäuben und Töten Gegenstand der Ausbildung war.

Von einem Sachkundenachweis ist weiterhin auszugehen, wenn die Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat (Nr. 3.2.4 AVV).

Der Sachkundenachweis kann wieder entzogen werden, wenn die Person mehrfach in erheblicher Art und Weise gegen die Anforderungen der Tierschutz-Schlachtverordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird. Es muss demnach die Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit der betreffenden Person festgestellt werden.