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II.Das Tierschutzgesetz

1.Grundsatz
§ 1Tierschutzgesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

1.1Allgemeines

Der Gesetzgeber hat dem Tierschutzgesetz in § 1 die ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Dieser Norm kommt eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Tierschutzrecht und der gesamten Rechtsordnung zu. Diese Rechtsvorschrift ist als Auslegungsnorm für alle Rechtsfragen maßgebend, die den Schutz eines Tieres tangieren und entfaltet außerdem Bindungswirkung für Rechtsprechung und Verwaltung. So hat der BGH in seiner Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Tieres auf diese Grundsatznorm zurückgegriffen (BGH vom 27.10.2015 VI ZR 23/15)

Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts will diese Norm einen ethisch ausgerichteten Tierschutz erschaffen, in dem es auf die Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgestellte Lebewesen ankommt.10

Andererseits wird nicht angestrebt, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Vielmehr wird das Wohlergehen der Tiere im Rahmen der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, gewährleistet.

Der Gesetzgeber war bemüht, ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Erfordernisse andererseits miteinander in Einklang zu bringen.11 Inwieweit diese Aufgabenstellung erfüllt wird, hängt maßgeblich von der konsequenten Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes ab. Tierschutz sollte auf einer vernünftigen Basis beruhen: er sollte weder rein emotional, noch rein wissenschaftlich, noch rein juristisch ausgeübt werden.

Die Tiere selbst können den ihnen gewährleisteten Schutz nicht durchsetzen oder beanspruchen diesbezüglich sind sie auf den Menschen angewiesen. Aus § 1 TierSchG lässt sich jedoch nicht herleiten, dass Tiere Rechtssubjekte und somit selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind weder rechtsfähig, noch kommt ihnen eine Beteiligtenstellung in einem gerichtlichen Verfahren zu, da unsere Rechtsordnung anthropozentrisch ist, d. h. auf den Menschen geprägt ist. Zusammenfassend ist dies wohl am deutlichsten ausgedrückt: „Dem Tier sind gegenüber dem Menschen keine Rechte gegeben, wohl aber diesem (dem Menschen) Pflichten in Bezug auf das Tier auferlegt“.12

1.2Definitionen

Die in § 1 TierSchG aufgeführten Begriffe finden sich in vielen Normen dieses Gesetzes wieder und ihr Verständnis spielt für die richtige Anwendung eine entscheidende Rolle.

Das Tier als Mitgeschöpf

Der Begriff der Mitgeschöpflichkeit wird im Deutschen Tierschutzgesetz zur Verpflichtung des Menschen gegenüber dem Tier angeführt. Als Ebenbilder Gottes, wie es in der Schöpfungsgeschichte heißt, sind wir verpflichtet diese Schöpfung zu bewahren, das heißt nicht, dass wir sie nicht nutzen sollen oder dürfen – macht euch die Erde untertan – sondern dass wir bei der Nutzung von Mitgeschöpfen die Verantwortung für diese Geschöpfe übernehmen und ethisch verantwortlich handeln. Diese Verantwortung gegenüber den tierischen Mitgeschöpfen wird im allgemeinen Verständnis unter dem Begriff "ethischer Tierschutz" subsumiert.

Die Definition des Tieres umfasst die zwischen Mensch und Pflanze stehende Lebensform. In der praktischen Anwendung dieses Gesetzes dürfte dieser Begriff kaum Schwierigkeiten bereiten. Als geschütztes Objekt des Tierschutzgesetzes sind alle Tiere ohne Unterscheidung nach Lebensalter, Geschlecht und Entwicklungsstadium zu verstehen, solange es sich nur um ein lebendes Tier handelt.13

Nicht unter den Schutzbereich dieser Norm fallen tierische Eier jeglicher Art wie Vogelgelege und Laich, sowie Tierkadaver, Tiermumien und Fossilien.

Eine Differenzierung zwischen wildlebenden und in menschlicher Obhut befindlichen Tieren findet im § 1 des Tierschutzgesetzes nicht statt.

Den Schutz dieser Vorschrift genießen natürlich auch Tiere, gegen die der Großteil der Menschen eine emotionale Zurückhaltung hegt, weil sie giftig, gefährlich oder schädlich sind.

Die Verweisung auf die Mitgeschöpflichkeit des Tieres soll signalisieren, dass das Tier nicht nur eine Sache ist, sondern aus ethischen und nicht aus anthropozentrischen Gründen unsere Achtung und Hilfe verdient. Von einer rechtlichen Gleichstellung mit dem Menschen kann und soll allerdings keine Rede sein.

Leben

Die Definition in Bezug auf den Beginn des Lebens birgt einige Probleme. Das Tier wurde bis 2013 erst ab dem Zeitpunkt unter den Schutz des Tierschutzgesetzes gestellt, in dem es während des Geburtsvorganges in den Geburtskanal eintritt. Selbst ein sehr weit entwickelter Fötus, der sich aber immer noch im Uterus befindet, war nicht geschützt. Das Gesetz zum Schutz der Embryonen ist nicht auf Tiere, sondern ausschließlich auf menschliche Embryonen anwendbar. In § 14 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1.8.2013 wird der Schutz nun ausgedehnt auf Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt, oder auf andere Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden. Wenn dies für Versuchstiere gilt, gilt dies auch für alle anderen Tiere und ist entsprechend zu beachten z. B. bei der Schlachtung oder Euthanasie hoch tragender Tiere.

Der Schutzbereich endet mit dem Tod des Tieres. Eine Diskussion ähnlich dem Tod eines Menschen, ob der Herzstillstand oder der sogenannte Hirntod maßgebend ist, gibt es in diesem Bereich nicht. Mit dem Herzstillstand des Tieres endet der Schutz durch dieses Gesetz.

Wohlbefinden

Wohlbefinden liegt dann vor, wenn ein Tier frei von negativen Empfindungen ist. Kennzeichnend für ein Wohlbefinden sind Gesundheit, Zufriedenheit, die Erfüllung sozialer und ethologischer Bedürfnisse und normales Verhalten. Anknüpfungspunkt für diesen Zustand sind die gesamten Lebensumstände eines Tieres. Das BverwG führt in einem Urteil aus, dass das Wohlbefinden des Tieres im Wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (BverwG vom 18.1.2000 3 C 12/99). Die Unterordnung des Zustandes eines Tieres unter den Begriff des Wohlbefindens unterliegt subjektiven Eindrücken. Im Zusammenhang mit den anderen Normen dieses Gesetzes und veterinärmedizinisch allgemein anerkannten Grundsätzen ist aber eine genaue Bestimmung dieses Merkmals durchaus gewährleistet.

Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung14 sind Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Wohlbefinden. Das Tier muss physiologisch ausgewogen und frei von Schmerzen sein, seine Verhaltensbedürfnisse ausleben, sowie seine Umwelt kontrollieren können. Für die Beurteilung des Wohlbefindens bilden Morphologie, Physiologie und das Verhalten eines Tieres repräsentative Parameter.

Ohne vernünftigen Grund

Die Effizienz und Reichweite des durch dieses Gesetz geschaffenen Tierschutzes bemisst sich an der Definition des vernünftigen Grundes, der einen der wichtigsten und zugleich auch ungeklärtesten Begriffe dieses Gesetzes verkörpert.

Besonders wichtig ist die Auslegung auch im Hinblick auf §§ 17, 18 TierSchG. Der vernünftige Grund führt dort zur Straflosigkeit einer Handlung, auch wenn ansonsten alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Weitere Beispiele werden in Kapitel XIV aufgeführt.

Die denkbaren Situationen, in denen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, sind so umfangreich und vielfältig, dass eine konkrete Definition dieses so wichtigen Begriffes nicht möglich ist, man spricht von einem sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“, der im Einzelnen durch Gerichte in Auswertung des konkreten Sachverhalts auszulegen ist.

Eine generelle Klassifizierung eines Vernunftbegriffes ist auf Grund dessen bis jetzt nicht vorgenommen worden. Die Prüfung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes verlangt im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und Interessen. Zwischen dem Anliegen eines möglichst weitreichenden Tierschutzes und gegenläufigen menschlichen Belangen, sich gegenüber dem Tier in bestimmter Weise zu verhalten, muss abgewogen werden.

Unter einem vernünftigen Grund wird regelmäßig der im Hinblick auf die menschliche Wertordnung verständige und darum beachtliche Grund verstanden, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des Tierschutzgesetzes zu setzen ist und kein zwingender Grund zu sein braucht.

Generell wird man Handlungen, die auf Emotionen wie Wut, Ärger oder der Lust an der Zufügung von Schmerzen zurückzuführen sind, den vernünftigen Grund absprechen.

Als vernünftiger Grund anerkannt sind jedoch Beweggründe mit sozial anerkannten Motiven, wie die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zur Verwendung als Futtermittel. Da jedoch die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf einen effektiven Tierschutz auf hohem Niveau gebietet, wäre es unverantwortlich, jeglichen von objektivierbaren Vernunfterwägungen getragenen Eingriff als ausreichende Legitimationsgrundlage für die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Tötung von Tieren zu akzeptieren.

Bei der Bestimmung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes ist daher im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Vorhandensein folgender Voraussetzungen immer zu prüfen:

 Das gewählte Mittel, welches eine Beeinträchtigung des Tieres mit sich bringt, muss im konkreten Fall geeignet sein, das angestrebte Handlungsziel zu erreichen.

 Ein vernünftiger Grund liegt mithin schon nicht vor, wenn dem Tier zum Zwecke der Nahrungsmittelgewinnung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und dann z. B. eine Verwertung zu Nahrungszwecken nicht mehr möglich ist.

 Weiterhin muss der Eingriff auch notwendig sein, d. h. es darf keine die Integrität der Tiere weniger beeinträchtigende Maßnahme mit gleicher Effektivität in Betracht kommen. Wenn man ein Tier schon in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinflusst, muss man von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige wählen, welches für das Tier die geringsten Auswirkungen mit sich bringt.

 Letztlich muss auch das Kriterium der Angemessenheit vorliegen. Hier muss eine Abwägung zwischen Mittel und Zweck vorgenommen werden. Dies ist nur im Rahmen der bereits erwähnten Einzelfallbetrachtung möglich.

So wird eine erhebliche, jedoch abstrakte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung (z. B. Fütterungsverbot beim Auftreten großer Taubenschwärme im Stadtgebiet15 oder beim Füttern von Wildkatzen im Wohngebiet16) ohne weiteres als vernünftiger Grund anerkannt. Der Schutz der menschlichen Gesundheit hat einen höheren Rang als der Tierschutz.

Bei der Tötung von Tieren zu Ernährungszwecken muss eine Abwägung zwischen der Tiertötung und dem Fleischverzehr vorgenommen werden. Der Einfluss einer kritisch zu betrachtenden Intensivtierhaltung mit all ihren Problemen wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Auf Grund der Sozialadäquanz des Fleischverzehrs wird in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines vernünftigen Grundes bejaht.

Schmerzen

In der Veterinärmedizin mangelt es an einer eindeutigen Definition dieses Begriffes. Übertragbar ist jedoch eine humanmedizinische Erklärung dieses Begriffes, der von der International Association for the Study of Pain (IASP) 1979 wie folgt definiert wurde: „Schmerz ist ein unangenehmes Sinnes- und Gefühlserlebnis, das im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potentieller Schädigung steht oder mit Begriffen einer solchen Schädigung beschrieben wird.“ Zimmermann (1986) ergänzt diese Definition der IASP: „Schmerz bei Tieren ist eine aversive Empfindungserfahrung, verursacht durch aktuelle oder potentielle Verletzung (Schädigung), die ihrerseits schützende motorische und vegetative Reaktionen auslöst, sowie erlerntes Meideverhalten bewirkt und das spezifische Artverhalten – einschließlich des Sozialverhaltens – modifizieren kann.“

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen dem körperlichen und dem psychischen Schmerz. Rein begrifflich erfordert der Schmerz keine unmittelbare Einwirkung auf das Tier. Maßgebend ist auch die Fähigkeit des Schmerzempfindens. Man wird wohl sagen können, dass die Schmerzempfindlichkeit eines Tieres an seine Organisationsstufe gebunden ist, wobei das Fehlen von offensichtlichen Schmerzäußerungen, z. B. fehlende Vokalisation, nicht als Schmerzunempfindlichkeit gedeutet werden darf. Alle Tiere, die über ein nozizeptives System verfügen, empfinden Schmerz. Liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Schmerzempfindlichkeit bestimmter Tierarten vor, muss im Analogieschluss wenigstens von der gleichen Schmerzempfindlichkeit wie bei Menschen ausgegangen werden. Auch individuelle Unterschiede sind dabei zu berücksichtigen.

Leiden

Während Schmerzen durch körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, sind nach der Rechtsprechung Leiden alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.17 Maßgebend für die Bestimmung dieses Merkmals ist auch die Leidensfähigkeit eines Tieres, die auch hier an die Höhe der Organisationsstufe innerhalb des Tierreiches gebunden ist. Im Übrigen wird der Begriff durch instinktwidrige, vom Tier als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres gekennzeichnet. Es ist keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung erforderlich. Andererseits ist nach der Rechtsprechung ein schlichtes Unbehagen nicht ausreichend. Eindeutig unter diesen Begriff fallen seelische oder psychische Ängste oder Qualen. Fünf Grundformen des Leidens sind bei kranken Menschen definiert (Hartmann 1986). Sie umfassen Niedergeschlagenheit, Schmerz, Angst, Scham und Sterblichkeitsbewusstsein. Während die ersten drei Formen auch bei leidenden Tieren zu beobachten sind, haben Scham und Sterblichkeitsbewusstsein bei ihnen eher keine Bedeutung. Der Ausdruck der Empfindungen erfolgt bei leidenden Tieren weniger komplex, d. h. Tiere stellen sie offener und unverstellter zur Schau. So vernachlässigen leidende Tiere ihre Körperpflege und setzten sie nicht wie der Mensch aufgrund eines Schamgefühls fort. Leiden kann somit als subjektive Empfindung angesprochen werden. Leiden kann als Konsequenz von Schmerzen entstehen und immer dann auftreten, wenn das Tier längerfristig einer belastenden Situation ausgesetzt ist, welches sein Anpassungsvermögen übersteigt. Ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist der Begriff „eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne“, da Tiere über keinen Zeitbegriff verfügen und eine sehr unterschiedliche Lebensspanne aufweisen können. Zeitspannen nach menschlichem Empfinden sind deshalb kaum anwendbar. Nicht umfasst werden soll eine einzelne reine Augenblicksempfindung. I.d.R. wird hier eine veterinärmedizinische Einschätzung erfolgen müssen, vor allem in Gerichtsverfahren.

Schäden

Das Wesen des Schadens liegt darin, dass der Zustand, in dem sich ein Tier befindet, zum Schlechteren verändert wird. Im Vordergrund steht also nicht die Beeinträchtigung einer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Auch ist keine Dauerwirkung nötig, eine vorübergehende Beeinträchtigung ist ausreichend.

Schäden können körperlicher und psychischer Art sein. Schmerzen und Leiden können einem Schaden vorausgehen, diesen begleiten oder ihm nachfolgen, müssen es aber nicht. Umgekehrt kann ein Schaden als Ursache, Begleiterscheinung oder Folge von Schmerzen und Leid auftreten.

Eine Verletzung oder Minderung der Substanz des Tieres ist nicht notwendig. Der Schaden setzt keine Schmerz- oder Leidensfähigkeit des geschädigten Tieres voraus. Unter anderem sind Abmagerung, Unfruchtbarkeit, Etho- oder Psychopathien als Folge von Schreckerlebnissen oder Wunden, Gleichgewichtsstörungen, herabgesetzte Bewegungsfähigkeit, also Gesundheitsschädigung mit ihrer gesamten körperlichen und seelischen Bandbreite, als Anzeichen von Schäden aufzufassen.

Ob auch der Tod selbst als Schaden zu werten ist, ist umstritten. Wird einerseits der Tod als maximaler Schaden gewertet, so kommt Luy (1998) unter Bezug auf Epikur zu dem Schluss, das die schmerzlose Tötung eines Tieres ohne moralischen Status ist, sie ist weder wünschenswert, noch unmoralisch. Die Legalität der Tiertötung ist einzig und allein vom Vorhandensein eines „vernünftigen Grundes“ (§ 17 TierSchG) abhängig. Somit ist auch die Tötung eines kranken Tieres (Euthanasie) möglich, ja sogar geboten, was bei der Annahme des Todes als maximaler Schaden gar nicht möglich wäre. Epikur führt dazu in einem Brief an Menoikus aus: „Gewöhne dich an den Gedanken, dass der Tod uns nichts angeht. Denn alles Gute und Schlimme beruht auf der Wahrnehmung. Der Tod aber ist der Verlust der Wahrnehmung. . .. . .. . .. Das schauerlichste Übel also, der Tod, geht uns nichts an; denn solange wir existieren, ist der Tod nicht da, und wenn der Tod da ist, existieren wir nicht mehr. Er geht also weder die Lebenden an, noch die Toten; denn die einen geht er nicht an, und die anderen existieren nicht mehr.“

III.Tierhaltung
§ 2Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1 muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2 darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3 muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

1.Anforderungen an die Tierhaltung

1.1Allgemeine Grundsätze

Mit dieser Norm werden grundsätzliche Anforderungen an die artgemäße Haltung von Tieren aufgestellt und umrahmt. Damit wird ein gesetzlicher Mindeststandard festgelegt und tierschutzrechtlichen Grundpflichten entsprochen.

§ 2 TierSchG enthält in Nr. 1 und 3 Gebote an die Haltung eines Tieres. In Nr. 2 erfolgt der Ausspruch eines Verbotes.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Tieren erhöhten Schutz zu gewähren, die sich in der Obhut des Menschen befinden und somit stärker der Gefährdung durch diesen ausgesetzt sind.

Der Schutzbereich dieses Paragraphen erfasst alle Tiere und Tierarten, die von Menschen versorgt werden. Auch für Versuchstiere, sowie Tiere, die sich auf Transportfahrzeugen jeglicher Art befinden oder kurzzeitig auf Schlachthöfen gehaltene Tiere, gelten die Haltungsanforderungen dieser Norm.

Darunter fallen außerdem exotische oder wilde Tiere, soweit sie von einem Menschen gehalten werden. Wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere werden durch diese Norm nicht geschützt, da sie sich nicht in der Obhut des Menschen befinden. Auch für Wildtiere in Wildparks, Hege- und Winterfütterungsgatter gilt diese Regelung nicht, solange sie zum Überleben nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Menschen angewiesen sind. Das Einrichten einer Futterstelle ist dann als Unterstützung, jedoch nicht als Lebensnotwendigkeit zu erachten.

Der Haltungszweck und das Haltungsziel spielt für den anzusetzenden Maßstab einer artgemäßen Haltung keine Rolle. Private und gewerbliche Haltung sind gleichermaßen zu bewerten.

Der Gesetzgeber hat bei Beratungen zu dieser Norm hervorgehoben, dass Tierhaltung und Haltungssysteme generell dann als tiergerecht gelten, wenn dem Tier die Möglichkeit gegeben wird, sich gemäß seiner Art und seinen Lebensgewohnheiten zu verhalten und zu entwickeln. Die Anforderungen, die im Einzelfall aufgestellt werden können, richten sich nach der Individualität eines jeden Tieres. Insbesondere müssen die Anforderungen des ethisch ausgerichteten Tierschutzes (§ 1 TierSchG) beachtet werden. Dies ist bei der konkreten Gestaltung der Tierhaltung stets zu beachten. Vor allem ökonomische Belange dürfen nie vordergründig die Art und Weise der Haltung von Tieren bestimmen.

Die Formen der Tierhaltung in Deutschland sind sehr unterschiedlich. Hunde und Katzen werden größtenteils in Privathaushalten gehalten. Hinzu kommen Haltungen in gewerblichen Zuchten. Eine geringe Anzahl von Nutztieren, wie Rinder, Schweine und Geflügel, wird auf bäuerlichen Kleinhöfen gehalten. Überwiegend sind Nutztiere in Intensivtierhaltungen untergebracht. Intensivtierhaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass eine große Anzahl Nutztiere auf begrenztem Raum untergebracht sind, um aus Gründen der Ökonomie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit industriellen Methoden zu gewinnen. Zu diesem Zweck wird für die Organisation und Gestaltung dieser Tierhaltung überwiegend auf automatisch betriebene Technik zurückgegriffen.

Die praktische Bedeutung des § 2 TierSchG ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 2a TierSchG und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Die in § 2 TierSchG verwendeten Begriffe wie „artgemäß“, „angemessen“ und „verhaltensgerecht“ lassen den Tierhalter/-betreuer nicht eindeutig wissen, an welche gesetzlichen Richtlinien er sich zu halten hat. Erst die auf Grund von § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen regeln konkret, wie das Tier gehalten werden muss. Alle Anforderungen sind eindeutig formuliert. Allerdings ist nicht für jede Tierart eine Rechtsverordnung erlassen worden. Es gibt beispielsweise keine spezielle Regelung zur Haltung von Katzen oder Pferden. Bei diesen Haltungen ist dann auf die allgemeinen Grundsätze des § 2 TierSchG zurückzugreifen und unter Heranziehung veterinärmedizinischer anerkannter Grundsätze sind die Haltungsbedingungen eindeutig festzulegen. Für viele dieser Fälle liegen bereits Gutachten vor, auf die im Bedarfsfall Bezug genommen werden kann. Aber auch die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) werden im Einzelfall bei Bedarf für die Bewertung von Haltungsbedingungen herangezogen.

Auf Europäischer Ebene wurden Rechtsvorschriften zur Haltungskonkretisierung erlassen, die in der deutschen Gesetzgebung wiederum Niederschlag gefunden haben. Außerdem wurden im Auftrag des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zahlreiche Gutachten und Leitlinien erarbeitet, die weitere Konkretisierungen enthalten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Anhang verwiesen.

Auch die jeweiligen Bundesländer haben zu verschiedenen Tierhaltungsformen Gutachten eingeholt und Richtlinien erlassen. Nähere Informationen können bei dem jeweils zuständigen Landesministerium eingeholt werden.

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