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2.Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO)
§ 811c(Unpfändbarkeit von Haustieren)

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Der Gesetzgeber hat hier den Pfändungsschutz für Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen, erweitert. Der eigenständigen Rechtsstellung des Tiers gem § 90a BGB wird Rechnung getragen.

Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Verbindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden. Unter dem Begriff des häuslichen Bereichs versteht man die räumliche Nähe zwischen Tier und Schuldner. Darunter fällt somit die Tierhaltung in Haus, Wohnung, Zelt, Wohnwagen und Garten. Unter Haltung versteht man die nicht nur vorübergehende Haltung des betroffenen Tieres. Ein Tier wird dann nicht zu Erwerbszwecken gehalten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht.

Der Grundsatz des Pfändungsverbotes wird jedoch im Rahmen des Absatz § 811c Abs. 2 ZPO durchbrochen, in dem eine Pfändbarkeit von Tieren mit hohem Wert zulässig ist. Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Pfändung stellen. Hoher materieller (nicht ideeller) Wert setzt voraus, dass ein Erlös zu erwarten ist, der die Wertgrenze von € 300,– übersteigt. Einige Gerichte fordern ein deutliches Überschreiten der vorgenannten Wertgrenze. Das berechtigte (Gegen-)Interesse des Schuldners ist insbesondere die emotionale Bindung, aber auch Tierschutzaspekte. So wurde die Pfändbarkeit eines Pferdes, welches „Gnadenbrot“ erhielt, verneint. Persönliche Bindungen auf Grund besonderer Lebensumstände (Alter, Gesundheit, Kinder) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

3.Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO)
§ 765a(Vollstreckungsschutz)

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

(3) Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Durch diese Einfügung soll die Verantwortung des Menschen für das Tier auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgehoben werden. Nach dieser Norm müssen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG bestimmten Grundsatz in Einklang stehen.

Das Gericht prüft nach objektiven Maßstäben und unter Abwägung der Gläubiger- , Schuldner- und Tierinteressen die Sittenwidrigkeit der bevorstehenden Pfändung. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit wurde bejaht, wenn das zu pfändende Tier nach der Vollstreckungshandlung in ein Tierheim verbracht werden soll.

§ 765a ZPO ist nur einschlägig, wenn §§ 811, 811c nicht schon Pfändungsschutz gewähren. Der Pfändungsschutz muss beim Gericht ausdrücklich beantragt werden.

Im Gegensatz zu § 811 ZPO soll nicht der Schuldner, sondern allein das Tier geschützt werden.

IV.Tierschutz im Strafrecht

Für Tiere sind auch nach Einführung des § 90a BGB die entsprechenden Vorschriften für Sachen einschlägig. Tiere können demnach ohne weiteres Tatobjekt aller Straftatbestände sein, deren Schutzobjekt körperliche Sachen sind. In Betracht kommen hier insbesondere

 Diebstahl gemäß §§ 242 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit der Absicht, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, d. h. Enteignung des bisherigen Eigentümers des Tieres und Aneignung durch den Täter oder einen Dritten)

 Unterschlagung gemäß §§ 246 ff. StGB (Rechtswidrige Zueignung eines fremden Tieres),

 Raub gemäß §§ 249 ff. StGB (Wegnahme eines fremden Tieres mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in der Absicht, das Tier sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen),

 Hehlerei gemäß §§ 259 ff. StGB (Ankaufen, sonstiges Verschaffen, Absetzen oder Helfen beim Absetzen eines Tieres, dass ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will) und die

 Sachbeschädigung gemäß §§ 303 f. StGB (Töten und Verletzen eines Tieres).

Der im Jahr 2001 eingeführte § 143 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden) wurde 2004 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und 2006 durch den Gesetzgeber aufgehoben

Ferner ist im Strafgesetzbuch nach §§ 292 und 293 StGB die Jagd- und Fischwilderei unter Strafe gestellt.

§ 292Absatz 1 StGB (Jagdwilderei)

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1 dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2 eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

Bei der Anwendung sind die Vorschriften des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts maßgebend. Es sind also die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und der jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten. Geschützt wird das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten und die Tierschutzbelange des Wildbestands.

§ 293StGB (Fischwilderei)

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1 fischt oder

2 eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch hier werden die durch das Fischerei- und Fischereiausübungsrecht gewährleisteten Rechte im Rahmen der Landesfischereigesetze und Fischereiverordnungen geschützt. Die Regelung gilt nicht für Fische, Muscheln, Seemoos und sonstiges in geschlossenen Privatgewässern.

Sonstige Strafvorschriften

Insofern Tiere als Tatmittel eingesetzt werden, können diese gem. § 74 StGB eingezogen werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, z. B. im Eigentum des Täters stehende bissige Hunde, mit denen zuvor eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wurde.

Ein Schutz von Tieren ist auch durch die Anwendung des § 323c StGB gewährleistet, der die Strafbarkeit einer unterlassenen Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorsieht. Ein Unglücksfall ist ein mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGH in NJW 1983, 350). Damit gemeint ist auch eine erhebliche Gefahr für ein Tier. Das Unterlassen der erforderlichen und auch zumutbaren Hilfeleistung für das Tier, insbesondere wenn es ohne eigene Gefahr und ohne die Verletzung anderer Pflichten möglich ist, wird strafrechtlich geahndet.

§ 121(Halten gefährlicher Tiere)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder

2 als Verantwortlicher für die Beaufsichtigug eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten regelt in § 121 Verstöße beim Halten gefährlicher Tiere. Davon umfasst sind z. B. illegale Auswilderungsprojekte. Die Strafbarkeit tritt auch ein, wenn kein Schaden verursacht wird.

Darüber hinaus kommt eine Ahndung von Straftaten im Rahmen der §§ 17 und 18 TierSchG in Betracht (siehe Kapitel XIV).

Die Strafprozessordnung sieht für alle vorgenannten Strafprozesse keine besonderen Vorschriften vor, so dass diese nach den allgemeinen Vorschriften abgewickelt werden.

V.Praktischer Tierschutz

Seinen Anfang findet ein effektiver und umfangreicher Tierschutz in der Ausschöpfung aller bestehenden Möglichkeiten durch den Gesetzgeber. Auf Grund der Einführung des Art. 74 Nr. 20 GG wurde diese Möglichkeit in Deutschland geschaffen. Ausgeschöpft wurde diese Möglichkeit insbesondere durch die Einführung des Tierschutzgesetzes und dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1990. Darüber hinaus wurden auf Landes- und Bundesebene sowie auch europaweit zahlreiche Verordnungen und Richtlinien erlassen. Allerdings bestehen stellenweise Zweifel über die Hinlänglichkeit dieser Verordnungen. Auf diese Probleme wird in den jeweils betroffenen Kapiteln gesondert eingegangen.

Mit der Durchsetzung des Tierschutzes und der damit geschaffenen Rechte und Möglichkeiten sind verschiedene Institutionen betraut.

Insofern die Fragen des Tierschutzes Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, sind die Gerichte dafür verantwortlich, eine effektive Ausnutzung der geschaffenen Gesetze zu gewährleisten. Diesbezüglich muss jedoch festgestellt werden, dass in vielen Fragen des Tierschutzes in Deutschland eine sehr uneinheitliche Rechtsprechung geübt wird.

Weiterhin sind amtliche Stellen mit der Durchsetzung des Tierschutzes betraut. Hierzu zählen insbesondere die Amtstierärzte, die Veterinärverwaltungen, die Ordnungsämter, die Staatsanwaltschaften und letztlich auch die Polizeidienststellen.

Auf Bundesebene ist der Bereich des Tierschutzes beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Überlegenswert ist es, ob diese Konstellation in manchen Fragen nicht ungünstig ist, da über kollidierende Interessen entschieden werden muss. So müssen z. B. bei Entscheidungen im Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung sowohl die ökonomischen Belange der Landwirte als auch der Schutz der Tiere berücksichtigt werden.

Um auch in der Ausbildung der Veterinärmediziner dem Tierschutz einen festen Platz zu sichern, wurde am 4. Oktober 1996 an der Tierärztlichen Hochschule Hannover ein Tierschutzzentrum eingerichtet, das sich mit der Bearbeitung und Beantwortung tierschutzrelevanter Fragestellungen auf wissenschaftlicher Basis befasst. Nach Schließung des Instituts für Tierschutz und Verhalten an der TierärztlichenHochschule Hannover Ende September 2018 wird ein neues virtuelles Tierschutzzentrum als „Tierschutzzentrum-Hannover“ fortgeführt. Es ist auch weiterhin zu finden unter: http://www.tierschutzzentrum.de.

Aber auch von privater Seite wird Tierschutz durchgesetzt. Viele private Organisationen haben sich dem Tierschutz verschrieben. Die wohl größte Tierschutzorganisation in Deutschland ist der Deutsche Tierschutzbund e. V. Er wurde 1881 gegründet. An diesen Verein sind 16 Landesverbände und circa 740 örtliche Tierschutzvereine mit ungefähr 800000 Mitgliedern angeschlossen. Unterhalten wird ebenfalls die Akademie für Tierschutz in Neubiberg, welche insbesondere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf diesem Gebiet anbietet, sowie ein Tierschutz- und Jugendzentrum in Weidefeld in Schleswig Holstein.

Hinzu kommen Tierheime, die von Städten, Gemeinden, Kreisen oder anderen privaten Trägern betrieben werden. Insgesamt gibt es ungefähr 900 deutsche Tierheime.

Anhand der aufgezählten Umstände wird man wohl sagen können, dass der Tierschutz in Deutschland recht fortschrittlich ist. Aber auch andere Länder in Europa sind diesbezüglich positiv hervorzuheben wie die Schweiz, Skandinavien und die Niederlande. Leider sind die Probleme in vielen südeuropäischen Staaten noch allzu groß, was jedoch auch immer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage mancher Länder zu sehen ist.

Aber europaweit nimmt der Tierschutz einen immer größeren Stellenwert ein, da nur so ein effizienter Tierschutz möglich und durchsetzbar ist. Es ist keinem Tier geholfen, wenn durch Transport über irgendeine Grenze sämtliche Schutzbestimmungen umgangen werden können.

Der Europarat hat zahlreiche völkerrechtliche Übereinkommen auf dem Gebiet des Tierschutzes erarbeitet. Auf diese wird im entsprechenden Kapitel nochmals ausführlich eingegangen. Das nationale Recht der Länder, die dem Europarat angeschlossen sind, ist diesen Übereinkommen jeweils anzupassen.

Die Fachabteilung „Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten“ des Europäischen Parlaments hat sich im Bericht „Das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union 2017“ mit der aktuellen Situation befasst und kommt u. a. zu dem Ergebnis:

„Ein frappierendes Defizit … besteht darin, dass häufig gehaltene Tierarten nicht von den bestehenden Rechtsvorschriften erfasst sind.“ (S. 55 d. Berichts)

Weiterhin wird strategisch empfohlen, die erheblichen Lücken durch ein allgemeines Gesetz über das Wohlergehen von Tieren zu schließen (S. 64 d. Berichts).

CTierschutz & Tierschutzgesetz

I.Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen

Der Gesetzgeber musste im Bereich des Tierschutzes ethische Grundsätze, Tierwohl und wissenschaftliche sowie wirtschaftliche Erfordernisse miteinander in Einklang bringen. In vielen Bereichen können dabei Interessenkonflikte auftreten. Sie seien hier folgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit kurz aufgezeigt.

1.Nutztierhaltung in Deutschland

In Deutschland wurden in den Jahren 2016/2017 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes


12.365.495 Rinder
27.175.000 Schweine
158.648.625 Geflügeltiere
440.000 Pferde
1.574.300 Schafe

gehalten.

Dass fast 200 Millionen Tiere auf einer Fläche von 356 950 km2 abzüglich des für die 82 Millionen Menschen notwendigen Lebensraum nicht ohne Probleme untergebracht und gehalten werden können, ist klar ersichtlich.

Ein generelles oder spezielles Verbot der Intensivtierhaltung findet sich im Tierschutzgesetz nicht. Gleichzeitig wird sie nicht auch nicht ausdrücklich erlaubt. Die Intensivtierhaltung in Deutschland ist nicht nur ein tierschutzrechtliches Problem, sondern betrifft eine Vielzahl von Rechtsbereichen, wie das Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht und Futtermittelrecht.

2.Heimtierhaltung

Die aktuellsten statistischen Angaben stammen aus dem Jahr 2016. Insgesamt leben in Deutschland ungefähr 8,6 Millionen Hunde und 13,4 Millionen Katzen. Gerade bei der Haltung von Haustieren kommt es immer wieder vorsätzlich oder auch unabsichtlich zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, da die Motivation und Sachkenntnisse der jeweiligen Halter äußerst unterschiedlich ausgeprägt sind. Endstation für viele dieser Tiere sind dann die Tierheime. Insgesamt wurden z.B 2009 in den dem Dt. Tierschutzbund angeschlossenen Heimen in Deutschland


74.900 Hunde
131.900 Katzen
17.300 Vögel
67.600 Kleintiere
1.000 Großtiere und
3.700 Exoten

zusammen also 224.400 Tiere in Tierheimen aufgenommen. Dabei ist festzustellen, dass dort in den Sommermonaten Juni, Juli, August ein extremer Anstieg der Tiere zu verzeichnen ist. Der Zusammenhang mit Ferien und Urlaub liegt auf der Hand.

3.Zootierhaltung

Die Haltung von Tieren im Zoo verfolgt den primären Zweck lebende Wildtiere und z. T. auch Haustiere für Stadtbewohner erlebbar zu machen. Zu diesem Zweck erfahren die Tiere notwendigerweise eine Einschränkung ihres Bewegungsfreiraumes und auch ihrer Rückzugsmöglichkeiten, obwohl man gerade im Zoo bemüht ist, im Interesse der Tiere, aber auch der Besucher eine möglichst naturnahe und artgerechte Haltung der Zootiere zu gewährleisten. Besonders in diesem Bereich hat in den letzten Jahren ein Wandel stattgefunden. Nicht mehr die Schaustellung von Tieren allein, sondern auch ihres Lebensraumes, sowie die Nachzucht (Arterhaltungsprogramme) von Tieren haben einen hohen Stellenwert in der heutigen Zootierhaltung. Trotzdem handelt es sich um in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere, die hinsichtlich des Tierschutzes eine besondere Aufmerksamkeit erfahren. In Deutschland werden in über 500 Einrichtungen, Zoos, zoologischen Gärten, Tiergärten, Tierparks, Wildparks, Vogelparks Tiere gehalten und gegen Bezahlung der Öffentlichkeit zur Schau gestellt.

4.Tierversuche in Medizin und Forschung

In diesem Bereich werden zahlreiche Tierversuche durchgeführt. Sie müssen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen, zur Erkennung von Umweltgefährdungen oder für die Grundlagenforschung unerlässlich sein, das heißt, es darf keine andere Alternative geben. Dabei hat eine Abwägung stattzufinden, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hierbei ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Zusammenfassend wird man wohl die Notwendigkeit von Tierversuchen, insbesondere in der Human- und Tiermedizin, als gegeben betrachten können, da vielen Menschen und Tieren mit diesen Erkenntnissen das Leben gerettet oder erleichtert werden kann. Wichtig ist allerdings, den Tierversuchen eine möglichst große Effizienz zu kommen zu lassen, um so wenig Tiere wie irgend möglich im Versuch einzusetzen.

5.Tierversuche im Verbraucherschutz

Insbesondere im kosmetischen Bereich sind Tierversuche ein heikles Thema, da ihre Notwendigkeit nicht unumstritten ist. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Tierversuche zur Entwicklung von Waschmitteln und Kosmetika. Seit 2009 sind auch Tierversuche für Bestandteile kosmetischer Mittel verboten. Auch das EU-Recht enthält seit 2013 ein vollständiges Verbot, auch im Hinblick auf die Einfuhr derartiger Kosmetika aus Drittländern. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt (EuGH vom 21.9.2016 C-592/14).

Allerdings gibt es immer noch Ausnahmen für Inhaltsstoffe, die auch in anderen Produkten z. B. Reinigungsmittel, eingesetzt werden und für diese ein Nachweis der Unbedenklichkeit im Tierversuch vorgeschrieben ist.

6.Jagd & Tierschutz

Hatte die Jagd in der Vergangenheit die Bedeutung des Nahrungserwerbs, so handelt es sich heute überwiegend um bestandsregulierende Maßnahmen in einer durch den Menschen kontrollierten Natur. Angesichts der in Mitteleuropa herrschenden Bevölkerungsdichte und den relativ geringen Freiräumen für hier ansässige Wildtierpopulationen ist es Aufgabe des Menschen geworden, diese Bestände im Sinne einer ausgeglichenen Wildbiologie zum Schutz der Tiere und der Natur zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu regulieren. Tierschutzrelevant aber sind Jagden, bei denen der Schießsport im Vordergrund steht und zum Teil extra gezüchtete Tiere ausgesetzt werden, um im Rahmen einer Jagd getötet zu werden, ebenso wie Hetzjagden mit Hundemeuten etc. Insgesamt betrug 2015/16 die Jagdstrecke 4.257.905 Tiere vom Rehwild bis zum Wildkaninchen, vom Schwarzwild bis zu den Fasanen.

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