Kitabı oku: «Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen»

Die Autorin

Annelen Schulze Höing, Pflegewissenschaftlerin, Organisationsberaterin (MSc) und Mediatorin. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Pflege sowie in Leitungspositionen. Sie bietet Online- und Präsenzseminare zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und Führungskräfte-Trainings an. Näheres unter: www.schulzehoeing.de und www.bthg-icf-Fortbildung.de.
Gastbeiträge
Gastbeiträge zum Bundesteilhabegesetz und dem Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflege von Thomas Schmitt-Schäfer (Diplompädagoge und Inhaber von transfer – Unternehmen für soziale Innovation, www.transfer-net.de) und Konstantin Schäfer (M.A. Interdisziplinäre Anthropologie bei transfer).
Annelen Schulze Höing
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3., erweiterte und überarbeitete Auflage 2022
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-041552-2
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-041553-9
epub: ISBN 978-3-17-041554-6
Inhalt
1 Geleitwort zur 1. Auflage
2 Vorwort zur 3. Auflage
3 I Einleitung
4 1 Die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs in der Verwirklichung des personenzentrierten Ansatzes
5 Thomas Schmitt-Schäfer, Konstantin Schäfer
6 1.1 Reform zur Verwirklichung des personenzentrierten Ansatzes: Das Bundesteilhabegesetz
7 1.2 Das Verständnis von »Behinderung« nach der ICF
8 1.3 Die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs in Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells der ICF nach dem SGB IX
9 2 Eingliederungshilfe und Pflege
10 Thomas Schmitt-Schäfer
11 2.1 Ziele der Leistungen
12 2.2 Feststellung des individuellen Bedarfs bei Pflegebedürftigkeit und Behinderung
13 2.3 Leistungen für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf in und außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 SGB XI
14 2.4 Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 SGB XI und Wohngruppen nach § 38a SGB XI
15 3 Pflegerische und haftungsrechtliche Aspekte in der Betreuung von Menschen mit geistigen Behinderungen
16 3.1 Haftungsrechtliche Aspekte bei der Übernahme von Pflege
17 3.2 Generalistische Pflegeausbildung
18 3.3 Anforderungen an die Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen
19 3.4 Pflege und Sexualität
20 3.5 Alterungsprozess und Umgang mit Sterben und Tod
21 II Konzeptionelle Ansätze zur Integration von Pflege
22 4 Einführung in das Instrument Gesprächsleitfaden Pflegeerfassung®
23 4.1 Pflegediagnosen
24 4.2 Pflegeprozess
25 5 Erläuterungen der Arbeitsweise mit dem Gesprächsleitfaden Pflegeerfassung®
26 5.1 Fallbeispiel Protokoll »Pflegebedarfsanalyse«
27 5.2 Ausfüllanleitung Protokoll »Pflegebedarfsanalyse«
28 6 Dokumentation von Pflege und Aktenführung
29 6.1 Anforderung an eine pflegefachliche, entbürokratisierte Dokumentation
30 6.2 Grundsätze fachgerechter Dokumentation
31 6.3 Auswahl und Aufbau des Dokumentationssystems
32 6.4 Führung und Archivierung von Klientenakten
33 III Praktische Ausübung von Pflege
34 7 Ernährung
35 7.1 Einführung in den Bereich Ernährung
36 7.2 Pflegediagnose Überernährung
37 7.3 Pflegediagnose Unterernährung
38 7.4 Pflegediagnose Irritation der Mundschleimhaut
39 7.5 Pflegediagnose Gefahr von Flüssigkeitsmangel
40 7.6 Pflegediagnose Schluckstörungen
41 7.7 Pflegediagnose Risiko der Aspiration
42 8 Körperpflege
43 8.1 Einführung in die Körperpflege
44 8.2 Pflegediagnose Unterstützungsbedarf bei der Körperpflege
45 8.3 Pflegediagnose Hautschädigung
46 8.4 Hautschäden im Überblick
47 9 Ausscheidungen
48 9.1 Pflegediagnose Unterstützungsbedarf bei der Ausscheidung
49 9.2 Pflegediagnose Stuhlinkontinenz
50 9.3 Einführung in das Thema Harninkontinenz
51 9.4 Pflegediagnose Einnässen/Einkoten
52 9.5 Pflegediagnose Harninkontinenz
53 9.6 Pflegediagnose Obstipation
54 9.7 Pflegediagnose Diarrhoe
55 10 Körperliche Mobilität und Schlaf
56 10.1 Pflegediagnose eingeschränkte Mobilität
57 10.2 Pflegediagnose Kontrakturrisiko
58 10.3 Risikodiagnose Sturzrisiko
59 10.4 Pflegediagnose Schlafstörungen
60 IV Lebensbereich: Domänen 1 und 3 Lernen, Wissensanwendung und Kommunikation
61 11 Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen und Sprachstörungen
62 11.1 Pflegediagnose eingeschränkte Sprachfähigkeit
63 11.2 Pflegediagnose eingeschränkte Hörfähigkeit
64 11.3 Pflegediagnose eingeschränkte Sehfähigkeit
65 11.4 Pflegediagnose eingeschränktes Tast- und Berührungsempfinden
66 11.5 Pflegediagnose Verwirrtheit
67 V Medizinische Pflege (Behandlungspflege)
68 12 Ausführen ärztlicher und therapeutischer Verordnungen
69 12.1 Pflegediagnose akuter Schmerz
70 12.2 Pflegediagnose chronischer Schmerz
71 12.3 Pflegediagnose Juckempfinden (Pruritus)
72 12.4 Pflegediagnose eingeschränkte Selbstreinigungsfunktion der Atemwege
73 12.5 Pflegediagnose venöse Durchblutungsstörungen
74 12.6 Pflegediagnose periphere arterielle Durchblutungsstörungen
75 12.7 Pflegediagnose Flüssigkeitsansammlung im Gewebe
76 13 Umgang mit Medikamenten
77 13.1 Medikamente richten und Medikamentenvergabe
78 14 Stoma: Künstlicher Darm- oder Blasenausgang
79 14.1 Psychische Auswirkungen
80 14.2 Pflegerische Maßnahmen im Umgang mit dem Stoma
81 Literatur
82 Stichwortverzeichnis
83
Geleitwort zur 1. Auflage
Die Betreuung, Bildung und Förderung von Menschen mit – vor allem sog. geistiger – Behinderung gilt gemeinhin als ein Aufgabenbereich pädagogischer Fachkräfte. Aus historischer Perspektive gelang es mit der Stärkung pädagogischer Kompetenz, Behinderung nicht mehr ausschließlich als ein medizinisches oder pflegerisches »Problem« zu betrachten; Menschen mit Behinderungen wurde vielmehr zunehmend zugetraut, kulturelle und lebenspraktische Fähigkeiten zu erwerben sowie personale und soziale Kompetenzen zu entwickeln.
Heute gilt jedoch weder das ausschließlich medizinische noch das pädagogische Verständnis von Behinderung als zeitgemäß. Behinderung wird vielmehr mehrdimensional verstanden; in einer Wechselwirkung zwischen biologischen, psychischen, sozialen und ökologischen Faktoren entsteht eine soziale Situation, die Risiken sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung in sich trägt.
Damit wird Behinderung ein Thema interdisziplinären Handelns; pädagogischer Sachverstand ist ebenso gefragt wie medizinscher, zudem geht es um einen Abbau von Barrieren »in den Köpfen« wie in der materiellen Umwelt. Einem Ausschnitt dieses interdisziplinären Ansatzes widmet sich das vorliegende Buch: Es will pädagogischen Fachkräften pflegerisches Handwerkszeug vermitteln und sie damit aufmerksam machen auf gesundheitsbezogene Risiken, die mit einem Leben mit Behinderung verbunden sein können.
Die Aktualität dieses Themas ergibt sich aus zwei Aspekten:
Zum einen zeigt sich im Rahmen der demografischen Veränderungen unserer Gesellschaft erstmals, dass auch Menschen vor allem mit lebenslangen Behinderungen ein höheres Lebensalter erreichen. Nach der Ermordung eines Großteils der Menschen mit gravierenden Beeinträchtigungen während der nationalsozialistischen Diktatur kommen die ersten Nachkriegsgenerationen ins Rentenalter. Medizinische Fortschritte und verbesserte Bildungs- und Betreuungsangebote tragen zudem dazu bei, dass sich die Lebenserwartung behinderter Menschen in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht hat.
Mit dieser an sich erfreulichen Entwicklung nehmen jedoch für Menschen mit Behinderung wie für alle Menschen im höheren Lebensalter die Risiken gesundheitsbezogener Belastungen zu: Es drohen Einschränkungen der Selbstständigkeit im Alltag, Nachlassen der Seh- und Hörfähigkeit, Mobilitätseinschränkungen, altersspezifische Erkrankungen wie z. B. Demenz etc.
Zum anderen leben manche Menschen mit Behinderungen ihr Leben lang mit gravierenden gesundheitlichen Belastungen. Probleme einer adäquaten Versorgung ergeben sich vielfach daraus, dass gleichzeitig Kommunikationsschwierigkeiten auftreten, die im Alltag zu Fehlinterpretationen und Missverständnissen führen können: Nicht erkannte Schmerzen werden als Verhaltensstörung interpretiert, Probleme der Nahrungsaufnahme als Verweigerungsverhalten u. a. mehr.
Das vorliegende Buch greift diese Anforderungen auf und versucht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unerfahren in pflegerischen Fragen sind, ein Leitfaden im Alltag zu sein. Es orientiert sich dabei an sog. Pflegediagnosen, die in gängige Verfahren der Bedarfsfeststellung und der Teilhabeplanung integriert werden. Damit ermöglicht es auch Differenzierungen der Fragestellung, ob bestimmte Situationen eher pädagogische bzw. assistierende Hilfestellungen erfordern oder gesundheitsbezogene Unterstützung bzw. eine Einschätzung, inwieweit pädagogische Mitarbeiterinnen die erforderliche Unterstützung selbst leisten können oder ob medizinische und/oder pflegerische Expertise einzubeziehen ist.
Die Einführung der sog. Pflegediagnosen ist geprägt von einer Haltung der Wertschätzung und des Respekts vor Menschen mit Behinderung. Gerade für die Situation von Menschen mit Kommunikationsschwierigkeiten werden zudem zahlreiche Anregungen gegeben, wie mit den Methoden der Beobachtung Erkenntnisse zu gesundheitsbezogenen Problemen gewonnen werden können.
In und für die Praxis entwickelt, liefert dieses Buch wertvolle praktische Hinweise, wie Menschen mit Behinderungen und gesundheitsbezogenen Belastungen und Risiken ein teilhabeorientiertes Leben führen und wie sie dabei unterstützt werden können.
Ich hoffe, dass dieses Buch einen Beitrag dazu leisten kann, Einrichtungen der Behindertenhilfe dabei zu unterstützen, Menschen mit Behinderungen auch in gesundheitlich belasteten Situationen – sofern sie dies wünschen – ihr vertrautes Wohnumfeld zu erhalten und sie dort pflegerisch zu betreuen.
Dr. Heidrun Metzler,
Entwicklerin des H. M. B.-W-Verfahrens, Forschungsstelle Lebenswelten behinderter Menschen, Eberhard Karls Universität Tübingen
Vorwort zur 3. Auflage
Zentrales Anliegen dieses Buchs bleibt es weiterhin, pflegefachliche Anleitung zur Risikoeinschätzung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung zu geben.
Seit der Veröffentlichung der 2. Auflage im Jahr 2015 wurden in der Eingliederungshilfe und in der Pflege die Sozialversicherungssysteme umgebaut und neu ausgerichtet mit einer Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegegrade, Anerkennung kognitiver und psychischer Beeinträchtigungen als auslösendes Moment für Leistungen). Ein wichtiger Aspekt bezüglich der Frage, wer Pflege plant und ausführt, ist die Einführung des Pflegeberufereformgesetzes zum 1. Januar 2020. Ziel ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren, attraktiver zu machen und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten. Kern des Pflegeberufegesetzes ist die Einführung einer dreijährigen, generalistischen beruflichen Ausbildung mit dem Abschluss »Pflegefachfrau«/»Pflegefachmann« und sieht für den Pflegeberuf vorbehaltene Tätigkeiten vor, welche von anderen Berufsgruppen nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dieser Umstand ist bei der Ausübung von Pflege durch pädagogisch ausgebildete Mitarbeitende zu berücksichten.
Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) stellen Personenzentrierung und Teilhabe die zentralen Leitbegriffe für eine zukunftsweisende Behindertenhilfe dar. Im Besonderen stärkt das neue Teilhaberecht die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das BTHG vollzieht darüber hinaus mit der Umsetzung der Personenzentrierung einen umfassenden Wandel im Bereich der Behindertenhilfe, was sich nicht nur auf die Durchführung von Teilhabeplanverfahren, sondern auch auf die Haltung zu und den Umgang mit Menschen mit geistigen Behinderungen auswirkt.
Nun werden die Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen getrennt und keine Tagessätze mehr vereinbart, sondern jede Klientin erhält nach einer umfassenden Bedarfserhebung personalisierte Leistungen. In diesem neuen System gehört die Grundpflege (und damit die überwiegende Anzahl der Expertenstandards) und die sog. Einfachste Behandlungspflege zu den Aufgaben der überwiegend pädagogischen Fachkräfte der besonderen Wohnformen.
Dieser Umstand stellt eine hohe Anforderung an Pädagogen der Behindertenhilfe dar und erfordert eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Pflege und mit pflegerischer Qualitätsentwicklung.
Für diese 3. Auflage wurden folgende Gastbeiträge neu aufgenommen:
• Gastbeitrag 1: »Die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs in der Verwirklichung des Personenzentrierten Ansatzes«, verfasst durch die bundesweit hochgeschätzten ICF- und BTHG-Experten Thomas Schmitt-Schäfer und Konstantin Schäfer. Dieser Gastbeitrag umfasst auch eine Einführung in das BTHG (Bundesteilhabegesetz) und in die ICF-basierte Bedarfsermittlung.
• Gastbeitrag 2: »Eingliederungshilfe und Pflege«. Herr Schmitt-Schäfer führt uns in seiner Funktion als Sozialrechtsexperte durch die komplexe Fragestellung, wie sich Leistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen der Pflege abgrenzen lassen.
Zusätzlich haben sich auf Grundlage der Einführung des BTHG und der ICF folgende Änderungen ergeben:
• Die Neustrukturierung des Gesprächsleitfadens Pflegeerfassung®. Bisher war der Gesprächsleitfaden gemäß H. M. B.-W-Teilhabeplanung strukturiert und wurde nun auf Grundlage der ICF neu strukturiert.
• Das Protokoll »Pflegeerfassung« wurde ebenfalls auf Grundlage der ICF angepasst.
• Im Rahmen der Entbürokratisierten Pflege verzichtet Pflege inzwischen auf die Definition von Pflegezielen, dies wurde im Praxisbeispiel Pflegeerfassung entsprechend kenntlich gemacht.
• Und schließlich wurden die Auswirkungen des Pflegeberufegesetzes dargestellt, auch wenn zur Zeit noch unklar ist, wie diese Anforderungen in der Eingliederungshilfe Anwendung finden werden.
Dem aufmerksamen Leser ist vielleicht aufgefallen, dass wir den bisherigen Untertitel der 2. Auflage »Pflegebedarfsanalyse und integrierte Hilfeplanung« wie folgt umgeändert haben:
»Gesetzliche Grundlagen, Pflegebedarfsanalyse, Praxiswissen Pflege«
Die beschriebenen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere die Stärkung der Selbstbestimmmung aller Klienten, betreffen die Dienste der Behindertenhilfe auf allen Ebenen und erfordern einen Organisationsentwicklungsprozess, um diesen Paradigmenwechsel zu bewältigen. Es gilt, sich aktuelles Wissen anzueignen, die Arbeitsroutinen und Abläufe zu überprüfen, Konzepte anzupassen und schließlich den Umgang mit den Klienten konsequent auf die Stärkung der Selbstbestimmung auszurichten.
Mein besonderer Dank gilt Thomas Schmitt-Schäfer und Konstantin Schäfer!
Viel Spaß beim Lesen.1
Anmerkungen und Änderungsvorschläge zum Buch werden dankbar via E-Mail entgegengenommen (annelen@schulzehoeing.de).
Ihre Annelen Schulze Höing
1 Eine Bemerkung zur verwendeten Sprache: Ich nutze in meinem Buch männliche und weibliche Pluralformen willkürlich wechselnd, wenn die Verlaufsform »Pflegende« sich nicht anbietet. Schreibe ich also von Pflegerinnen, dann können genauso auch Pfleger gemeint sein. Ist von Klienten die Rede, sind selbstverständlich auch Klientinnen gemeint.
I Einleitung
1 Die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs in der Verwirklichung des personenzentrierten Ansatzes
Thomas Schmitt-Schäfer, Konstantin Schäfer
1.1 Reform zur Verwirklichung des personenzentrierten Ansatzes: Das Bundesteilhabegesetz
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde »eines der großen sozialpolitischen Vorhaben der Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode«(BMAS, 2018, S. 1) verabschiedet. Die Zielgruppe des BTHG sind 16,8 Mio. Menschen mit (drohenden) Behinderungen und rund 7,5 Mio. Menschen mit Schwerbehinderung, von denen im Jahr 2014 ca. 700.000 Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen (ebd., S. 7). Doch was ist das BTHG und in welcher Beziehung steht dieses große sozialpolitische Vorhaben zur UN-Konvention? Zum einen versteht sich das Gesetz als »Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft«, zum anderen zielt es auf eine Verbesserung der »Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung« (ebd.). Damit schließt das BTHG an Artikel 3 der UN-BRK an, dessen Zielsetzung die »volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft« (Deutsches Institut für Menschenrechte 2015, S. 9) ist. Der Artikel 4 der UN-BRK beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten »alle geeigneten Gesetzes-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen« (ebd.).
Für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ein Meilenstein auf dem Weg zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskommission und zu einer inklusiven Gesellschaft. Freilich sind die hierin enthaltenen fachlichen Grundsätze und Regelungen nicht im luftleeren Raum entstanden; sie sind vielmehr vorläufiger Endpunkt eines fachlichen Diskurses zum Aufbau eines personenzentrierten Leistungssystems, welcher beginnend Ende der achtziger Jahre des letzten Jahrtausends in Deutschland maßgeblich von der Aktion Psychisch Kranke e. V. (https://www.apk-ev.de/startseite) und der Deutschen Heilpädagogischen Gesellschaft e. V. (https://dhg-kontakt.de) angestoßen und von anderen Akteuren weitergetragen wurde.
So hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. im selben Jahr wie die Ratifizierung der UN-BRK durch die Bundesrepublik Deutschland Empfehlungen zur Bedarfsermittlung und Hilfeplanung (Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge e. V. 2009) veröffentlicht. In diesen Empfehlungen wurde erstmals definiert, was »Bedarf« in der Eingliederungshilfe ist2; auch wurde für Deutschland erstmals vorgeschlagen, die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) (Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2005) als kommunikatives Medium der Bedarfsermittlung zu verwenden. Der Landschaftsverband Rheinland nahm diese Empfehlungen zum Anlass, um sein Bedarfsermittlungsinstrument »IHP« auf die ICF umzustellen. Er führte damit das erste ICF-basierte Bedarfsermittlungsinstrument in der Eingliederungshilfe in Deutschland ein – 15 Jahre, bevor dies mit dem BTHG zum fachlichen Standard der Bedarfsermittlung wurde.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) legte im Jahr 2014 Empfehlungen vor, in denen sie die Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells der ICF ebenfalls zum fachlichen Standard bei der Ermittlung von Leistungen der Rehabilitation erklärte (https://www.bar-frankfurt.de).
UN-BRK und ICF sind konzeptionell eng miteinander verbunden. Beide nehmen Abschied von der Vorstellung, »Behinderung« sei mit der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung eines Menschen gleichzusetzen. Vielmehr bringen sie eine dynamische Denkweise zum Ausdruck: »Behinderung« ist das Ergebnis einer Wechselwirkung, also eines dynamischen Geschehens zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Menschen und seiner Umwelt. »Behinderung« bezieht sich immer auf Teilhabe, also auf die Möglichkeit, sich in die menschliche Gemeinschaft und die Gesellschaft so einzubringen und mitzumachen wie Menschen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch. D. h. die Ausrichtung an der Teilhabe der betroffenen Personen steht im Mittelpunkt der Betrachtung und nicht die An- oder Abwesenheit eines Gesundheitsproblems (
Abb. 1.1).

Abb. 1.1: Wegmarken zum Bundesteilhabegesetz
Mit diesem grundlegenden Wechsel der Perspektive auf »Behinderung« sind vielfältige Konsequenzen verbunden, die das eigene fachliche Selbstverständnis ebenso betreffen wie die Organisationen, aber auch die Finanzierung der Fachdienste.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in dieser Perspektive ein Förderfaktor in der Umwelt von Menschen mit Behinderung in Deutschland sein. Es setzt einen gesetzlichen Rahmen, um ein Mehr an Selbstbestimmung und voller, wirksamer, gleichberechtigter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderung zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). Das Gesetz ist also ein Umweltfaktor, um zukünftig ein Mehr an subjektiv erlebter Teilhabe zu ermöglichen.3
Mit Sicherheit sind auch andere Umweltfaktoren von Nöten, um dem Ziel näher zu kommen. Maßgeblich sind die Einstellungen der bedeutsamen Akteure im Arbeitsfeld, wie der Mitarbeitenden in den Diensten sowie deren Leitungen, und die fachlich-strategische Ausrichtung der Angebote. Wer Wohnheime nur in »besondere Wohnformen« umbenennen will, dürfte einen nur geringen Beitrag zur angestrebten Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen leisten können. Es ist also keineswegs ausgemacht, ob das Reformvorhaben gelingt oder ob es auf der Strecke bleibt und damit eine aus menschenrechtlicher Sicht unbefriedigende Situation weiterhin bestehen bleibt.
Die Regelungen des BTHG bringen eine kaum zu bewältigende Komplexität mit sich. Das war dem Gesetzgeber bewusst. Deswegen hat er das Reformwerk in vier Schritten umgesetzt (
Abb. 1.2).

Abb. 1.2: Stufen des Inkrafttretens des BTHG
Die vierstufige Umsetzung des BTHG erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren. Die Reformstufen treten jeweils zum 1. Januar des genannten Jahres in Kraft.