Kitabı oku: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», sayfa 23

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[114]

KG VersR 1971, 941 (Haftung Kfz-Halter 15/2 und Tierhalter 1/1); LG Münster NZV 1989, 156, Bundesstraße, Hundehalter 100 %.

[115]

OLG Oldenburg VersR 1953, 332.

[116]

BGH VersR 1976, 1986; VersR 1965, 1102 = NJW 1965, 2397; VersR 1966, 186; LG Wuppertal zfs 1982, 353; OLG Celle VersR 1975, 665 = NJW 1975, 1891; OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1988, 41; OLG Frankfurt VersR 1982, 908; OLG Hamm VersR 2006, 1559; VersR 1986, 899 = zfs 1986, 323; NZV 1989, 234, Weidezaun ist täglich zu kontrollieren; OLG Koblenz zfs 1988, 200 (Viehbetrieb bei Dunkelheit); OLG Köln NZV 1993, 269 (Weidezaun 90,5 cm zu niedrig); OLG Nürnberg VersR 1997, 1540 (Weidezaun 1 m zu niedrig); OLG Stuttgart VersR 1982, 1106; LG Flensburg VersR 1987, 826; LG Frankfurt VersR 1970, 382; LG Ravensburg VersR 1986, 452 = zfs 1986, 195.

[117]

OLG Köln VersR 1992, 846.

[118]

BGH VersR 1970, 672 = NJW 1970, 1271; NJW 1973, 1654; NJW 1974, 2124 = VersR 1974, 1117 (besonders dann, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht).

[119]

BGH NJW 1988, 1208 = VersR 1988, 628; BGH DAR 1988, 306 = VersR 1988, 632 = NJW 1988, 2667.

[120]

Einen ausdrücklich mündlich vereinbarten Haftungsverzicht zwischen Eltern und Sohn nimmt OLG Hamm VersR 1976, 547 an.

[121]

BGH VersR 1961, 918 = NJW 1961, 1966 = DAR 1961, 307.

[122]

BGH VersR 1983, 134 = DAR 1983, 50 = RuS 1983, 8.

[123]

Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – BR-Drucks. 898/08) wurden eine Reihe von beamtenrechtlichen Vorschriften geändert. So wurde auch das BBG durch ein neues ersetzt. Das DNeuG ist mit seiner Verkündung am 11.2.2009 im BGBl. I 2009, 160 in Kraft getreten.

[124]

BGH NJW-RR 1986, 106 = RuS 1985, 300 (kein Rückgriff des SVT bei Körperverletzung mit Todesfolge der Ehefrau).

[125]

BGH VersR 1968, 248; NJW 1976, 1208; VersR 1979, 256 (auch bei Bestehen einer Kfz-Pflichtversicherung).

[126]

BGH VersR 1979, 421; OLG Frankfurt RuS 1979, 78; OLG Karlsruhe VersR 1978, 919; OLG München VersR 1977, 729.

[127]

BGH VersR 1980, 526.

[128]

BGH VersR 1980, 526; OLG Stuttgart (BGH) RuS 1993, 182; OLG Frankfurt VersR 1997, 561.

[129]

BGH VersR 2009, 813; OLG Nürnberg RuS 2016, 50. Weitere Ausführungen hierzu s. Kap. 6 Rn. 31.

[130]

BGH VersR 1971, 901.

[131]

BGH VersR 1972, 764; VersR 1976, 289 = NJW 1976, 1152; VersR 1977, 179 (es genügt, wenn häusl. Gemeinschaft im Zeitpunkt der letzten mündl. Verhandlung besteht).

[132]

BGH VersR 1971, 901.

[133]

OLG Schleswig VersR 1979, 669.

[134]

BGH VersR 1986, 333.

[135]

BGH VersR 1980, 644.

[136]

OLG Frankfurt VersR 1984, 254 = zfs 1983, 301 = RuS 1984, 7; OLG Hamm RuS 1988, 1.

[137]

OLG Koblenz VersR 2012, 1026.

[138]

Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – BR-Drucks. 898/08) wurde eine Reihe von beamtenrechtlichen Vorschriften geändert. So wurde auch das BBG durch ein Neues ersetzt. Das DNeuG ist mit seiner Verkündung am 11.2.2009 im BGBl. I 2009, 160 in Kraft getreten.

[139]

S.o. Rn. 374.

[140]

BGH VersR 1965, 386; VersR 1968, 248; NJW 1976, 1208 = VersR 1976, 567.

[141]

BGH VersR 1996, 856 = NJW 1996, 2023 = NZV 1996, 359 = RuS 1996, 261.

[142]

BGH VersR 1970, 897 = NJW 1970, 1917; VersR 1972, 828.

[143]

OLG Karlsruhe OLGZ 69, 158.

[144]

BGH VersR 1963, 359.

[145]

BGH VersR 1981, 161.

[146]

Vgl. BGH VersR 1957, 230; VersR 1981, 354 (Autokran).

[147]

BGH NJW 2011, 447-449 = DAR 2011, 80-82 = RuS 2011, 60-62 = NZV 2011, 128-130 = SP 2011, 64-66.

[148]

BGH VersR 1964, 1145 m.w.N. = DAR 1964, 267.

[149]

OLG Hamm VersR 2000, 507.

[150]

BGH VersR 1956, 732; zur Beweislast des geschädigten Halters im Falle des § 17 Abs. 1 StVG.

[151]

BGH VersR 1985, 66 = zfs 1985, 72 = DAR 1985, 52 = RuS 1985, 7 (zum Ausweichen gezwungener Fahrer stößt mit Entgegenkommendem zusammen).

[152]

OLG München zfs 1985, 33.

[153]

BGH VersR 1954, 59.

[154]

KG NZV 2000, 377.

[155]

BGH VersR 1965, 532 = NJW 1965, 1273; vgl. BGH RuS 2017, 326.

[156]

BGH VersR 2010, 642 zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG a.F. bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer BAB liegen gebliebenen Kfz; VersR 1966, 164; vgl. auch BGH VersR 1967, 1187; BGH VersR 2012, 865.

[157]

BGH DAR 1956, 328.

[158]

BGH VersR 1967, 475.

[159]

BGH VersR 1957, 219; OLG Stuttgart VersR 1977, 383; LG Münster Urteil vom 7.12. 2012 – 16 O 195/12 – juris.

[160]

OLG München SP 2016, 150-151; LG Hildesheim zfs 2005, 12.

[161]

OLG Brandenburg Urteil vom 26.4.2007 – 12 U 222/06 – juris (zur Abwägung der Betriebsgefahr zwischen Sattelzug und Pkw); OLG Frankfurt SP 1999, 152; KG SVR 2011, 222 (Bus und Pkw).

[162]

BGH VersR 2010, 642 (zur Abwägung Motorrad gegen Pkw); VersR 1957, 334; zur Abwägung der Betriebsgefahr eines Motorrads gegenüber einem Fahrrad mit Hilfsmotor vgl. OLG München VersR 1958, 115; Pkw und Kleinkraftrad, LG Göttingen VersR 1980, 1177; Straßenkehrmaschinen und Pkw, OLG Düsseldorf VersR 1980, 633.

[163]

BGH VersR 1958, 268; bei Lastzügen s. OLG Oldenburg VersR 1958, 594; s. auch OLG Hamm VersR 1976, 1071.

[164]

BGH VersR 2005, 702; LG Münster SP 2008, 282.

[165]

BGH VersR 1957, 63.

[166]

BGH VersR 1958, 607.

[167]

BGH VersR 1966, 776; VersR 1959, 516; VersR 1966, 521; Haftungsabwägung bei Begegnungsverkehr, OLG Düsseldorf VersR 1983, 348.

[168]

BGH VersR 1968, 698.

[169]

OLG Frankfurt VersR 1973, 377.

[170]

BGH VersR 1959, 157.

[171]

BGH VersR 1977, 58.

[172]

Vgl. BGH VersR 1969, 571; KG SP 2003, 86.

[173]

S. Rn. 136.

[174]

BGH VersR 1968, 1093.

[175]

KG DAR 1976, 268; BGH VersR 1964, 826.

[176]

KG DAR 1977, 20; OLG Zweibrücken VersR 1977, 1059.

[177]

BGH VersR 1966, 664 = DAR 1966, 187; Otzen DAR 1997, 348.

[178]

BGH VersR 1955, 25.

[179]

Sog. Differenztheorie BGH VersR 1985, 441; VersR 1982, 383; VersR 1982, 283; VersR 1968, 997; VersR 1967, 674; VersR 1965, 165; s. Dittrich a.a.O. S. 22.

[180]

BGH VersR 1958, 13 und 15; VersR 1954, 211.

[181]

OLG Celle SP 2007, 278.

[182]

BGH MDR 1985, 483 = NJW 1985, 1845; VersR 1982, 383; VersR 1958, 161; VersR 1966, 256 = NJW 1966, 654 (außerhalb der Kongruenz sind Kaskoversicherer und sein VN Einzelgläubiger, nicht Gesamtgläubiger); BGH VersR 1966, 364.

[183]

BGH VersR 1985, 441 = DAR 1985, 154.

[184]

BGH VersR 1976, 991; KG DAR 1976, 242; BGH VersR 1966, 664; zur Berechnung der Schadensverteilung im Prozess unter mehreren Nebentätern bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten (Einzel- und Gesamtabwägung) vgl. BGH VersR 1978, 735; s. auch Rn. 335.

[185]

Kurzinformation hierüber unter www.gdv.de/Glossar, Buchstabe M.; vgl. auch Sonderrundschreiben K 30/2007 vom 19.11.2007.

[186]

BGBl. I 2007, 666 ff.

[187]

BGH RuS 2007, 94 zu Feuerwehrkosten.

[188]

Vgl. http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/schaden-und-unfallversicherung/kfz-umweltschadenversicherung-kfz-usv-erganzende-bedingungen-fur-die-kfz-versicherung-von-umweltschaden/kfz_umweltschaden_kfz_usv_oktober2007/.

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers

Inhaltsverzeichnis

I. Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG

II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer

III. Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall

IV. Hilfeleistung bei Unglücksfällen, § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII

V. Ausschluss der Haftung bei Unfällen von Beamten und Soldaten

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › I. Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG

I. Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › I. Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG › 1. Grundsätze

1. Grundsätze

1

Nach § 8 Nr. 2 StVG stehen Personen, die beim Betrieb eines Kfzs oder Anhängers[1] tätig sind und bei dieser Tätigkeit einen Schaden erleiden, gegen den Halter keine Ansprüche nach § 7 StVG zu. Durch diese Bestimmung werden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen. Eine weitere Haftungsbeschränkung tritt bei einem Arbeitsunfall i.S.d. §§ 104–106 SGB VII ein.

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › I. Beschränkung der Haftung des Halters gegenüber Betriebstätigen, § 8 Nr. 2 StVG › 2. Betriebstätige

2. Betriebstätige

2

Jeder, der ein Kfz mit Motorkraft bewegt, wird beim Betrieb des Kfz tätig, so z.B. auch der Fahrschüler.[2] Auch der Beifahrer wird beim Betrieb tätig,[3] ein Insasse, wenn er die Wagentür öffnet,[4] nicht aber, wenn er auf dem Trittbrett ausrutscht.[5] Es kommt nicht darauf an, ob zwischen Halter und den „Betriebstätigen“ ein Arbeitsverhältnis besteht. Bei einer freiwilligen Hilfeleistung (s. Rn. 40 f.) wird vorausgesetzt, dass der Helfende nach Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren eines Kfz stärker ausgesetzt ist als die Allgemeinheit.[6] Dies ist beim Schieben eines Kfz der Fall,[7] nicht aber, wenn ein in der Garage tätiger Lehrling durch Winkzeichen dem Fahrer bei der Ausfahrt aus der Garage gefällig ist.[8]

Bittet ein selbstständiger Kfz-Meister seinen Kunden, den Motor zu Prüfarbeiten zu starten und wird der Kfz-Meister dabei verletzt, hat er gegen den Fahrzeughalter keinen Anspruch aus § 7 StVG, weil er beim Betrieb des Kfz tätig geworden ist. Im Übrigen ist der Schädiger in einem solchen Fall im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 105 SGB VII haftungsprivilegiert.[9]

Anmerkungen

[1]

Erweitert auf den Betrieb des Anhängers durch das Schadensrechts-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2002.

[2]

KG NJW 1989, 150.; a.A. OLG Saarbrücken zfs 1998, 209 = OLGR 98, 25.

[3]

OLG Celle Urteil vom 30.6.2010 – 14 U 33/10 – juris; a.A. Greger § 19 Rn. 10 und 11 (nur dann, wenn er im Zeitpunkt des Unfalls auf den Betrieb einwirkt).

[4]

OLG München VersR 1956, 765; 1966, 987.

[5]

BGH VersR 1956, 765.

[6]

BGH VersR 1954, 961 = NJW 1954, 393.

[7]

OLG Oldenburg VersR 2016, 461; OLG Düsseldorf VersR 2015, 1577

[8]

BGH VersR 1954, 61; a.A. Greger § 19 Rn. 11.

[9]

OLG Stuttgart VersR 2004, 68.

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer

II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer › 1. Ansprüche einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den Fahrer

1. Ansprüche einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den Fahrer

a) Fremdschaden

3

Im Falle der Herbeiführung von Fremdschäden durch den öffentlich bediensteten Kfz-Fahrer hat der öffentliche Dienstherr durch § 2 Abs. 2 PflVG[1] die Stellung eines Versicherers erhalten. Ein somit dem öffentlichen Dienstherrn unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 VVG (bis 31.12.2007 § 3 Ziff. 9 PflVG) zustehender Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer ist folglich zu bejahen, wenn der öffentliche Dienstherr als Versicherer nur gemäß § 117 Abs. 1 VVG (bis 31.12.2007 § 3 Ziff. 4 PflVG) hätte eintreten müssen. Diese Grundsätze sind anzuwenden sowohl für den Fahrer, der bei der Verursachung von Fremdschäden in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt, als auch für den Fahrer, der hierbei nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes tätig wird. Der in Art. 34 GG vorgesehene Rückgriff gegen den Bediensteten besteht somit nicht, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem auch ein Versicherer Rückgriff nehmen kann. Zum Vergleich sind die AKB und die KfzPflVV heranzuziehen[2].

4

Übersteigt der verursachte Fremdschaden die jeweilige Mindestversicherungssumme, so haftet der öffentliche Dienstherr gemäß Art. 34 GG für den Fremdschaden, den der Fahrer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verursacht hat. Ein Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer besteht lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Art. 34 S. 2 GG i.V.m. § 75 Abs. 1 BBG).[3] Denkbar ist, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angebracht erscheinen lässt, den Ersatzanspruch nur in begrenztem Umfange durchzusetzen.[4]

b) Eigenschaden

5

Hat der öffentlich bedienstete Kraftfahrer einen Eigenschaden seines Dienstherrn verursacht, so regelt sich der gegen ihn gerichtete Regressanspruch, soweit er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, nach § 75 Abs. 1 BBG (§ 78 Abs. 1 BBG-alt).[5] Danach hat er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.

Hat der Beamte den Schaden nicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verursacht, so haftet er für jedes Verschulden. Hier darf einschränkend auf die Ausführungen unter Rn. 8 f. verwiesen werden.

6

Nach § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) hat auch ein Soldat nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Dienstpflichtverletzungen einzustehen.

7

In den Ländern Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Haftung der Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes (Beamte/Angestellte/Arbeiter) sowohl bei hoheitlichem als auch bei fiskalischem Handeln auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.[6] Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst unterliegen nach § 37 TVöD einer sechsmonatigen Ausschlussfrist.

2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer › 2. Ansprüche eines privaten Kfz-Halters gegen den Fahrer

2. Ansprüche eines privaten Kfz-Halters gegen den Fahrer

a) Grundsätze

8

Nach A.1.5.6. AKB 2015 und zuvor A.1.5.6 AKB 2008 (§ 11 Nr. 2 AKB-alt) sind Haftpflichtansprüche des Halters gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Der Halter eines Kfz, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann daher seinen Personenschaden mit der Direktklage auch gegen seinen Versicherer geltend machen. Der Fahrer ist nach A.1.2.c AKB 2015 (A.1.2.c AKB 2008 / § 10 Abs. 2c AKB-alt) versichert. Dies gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, A.1.5.6 AKB 2015 (A.1.5.6 AKB 2008 / § 11 Nr. 2 AKB-alt).

9

Grundsätzlich hat ein Fahrer, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Sachschaden an dem Fahrzeug verursacht, dem Eigentümer den entstandenen Schaden zu erstatten. Er kann hierbei dem Halter nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anrechnen.[7] Bei einer Probefahrt im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels haftet der Fahrer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, da er i.d.R. annehmen kann, dass eine Vollkaskoversicherung besteht,[8] dies gilt auch für den Mieter eines Kfz.[9] Bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung entfällt im Rahmen der Eintrittspflicht des Versicherers die Haftung des Fahrers, der gefälligkeitshalber das Fahrzeug führte.[10]

b) Gefälligkeitsfahrt

10

Besteht für den Fahrer Haftpflichtversicherungsschutz, dann ist i.d.R. für eine Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts kein Raum.[11] Dies gilt insbesondere bei Personenschäden, s. Rn. 8. Zur Haftung der Ehepartner s. Kap. 1 Rn. 372 f.

11

Wird bei einer Gefälligkeitsfahrt z.B. das Kfz des Eigentümers/Halters beschädigt, so kann es u.U. interessengerecht sein, dass der „gefällige“ und schuldhaft handelnde Fahrer vom Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen wird. Das Vorliegen einer Gefälligkeitsfahrt und fehlenden Versicherungsschutzes rechtfertigt es regelmäßig jedoch nicht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung einen derartigen Haftungsverzicht anzunehmen. Dazu müsste davon ausgegangen werden können, dass der Fahrer, hätte er die Risiken und Haftungsprobleme bedacht und angesprochen, eine solche Haftungsbeschränkung hätte verlangen und diese vom Eigentümer/Halter redlicherweise nicht hätte abgelehnt werden dürfen.[12] Es müssen Umstände vorliegen, die für einen Haftungsverzicht sprechen,[13] so z.B.


1. das besondere Interesse des Halters daran, dass der „Gefällige“ an seiner Stelle fährt,
2. die Tatsache, dass dem Halter eine Fahrt abgenommen wurde, die er verbindlich zugesagt hatte,
3. Kenntnis des Halters, dass der „Gefällige“ eine geringe Fahrpraxis hat und
4. der „Gefällige“ mit diesem Kfz nicht vertraut ist.

So liegt ein Haftungsverzicht vor, wenn die Freundin eines wegen Alkoholgenusses fahruntüchtigen Halters dessen Kfz fährt.[14]

Entschließt sich ein Fahrer als Geschäftsführer ohne Auftrag aus kollegialer Verpflichtung, ein fremdes Kfz zu lenken, um einen angetrunkenen Halter am Fahren zu hindern, so haftet er nach § 680 BGB nur bei grober Fahrlässigkeit.[15]

c) Mitarbeiter des Arbeitgebers (Haftung für Sachschäden)

12

Nach früherer Rechtsprechung war die Haftung des Arbeitnehmers i.d.R. nur dann eingeschränkt, wenn das Schadensereignis im Rahmen einer gefahrengeneigten Tätigkeit eintrat.[16] Nunmehr gelten die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrengeneigt sind.[17] Diese Einschränkung gilt für alle Arbeitnehmer, die beim Betrieb oder Gebrauch eines Kfz tätig werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadenanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.[18]

13

Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß des Arbeitnehmers führt zu seiner vollen Haftung, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist.[19] Schäden, die ein Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht, sind i.d.R. von ihm allein zu tragen. Jedoch sind auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Fall grober Fahrlässigkeit eintritt.[20] Dies insbesondere dann nicht, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.[21] Nicht grob fahrlässig verursachte Schäden sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen.[22]

Nach dem BAG[23] kann sich der Arbeitnehmer jedoch nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn eine Pflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift. Anders kann dies wiederum liegen, wenn eine freiwillig abgeschlossene private Haftpflichtversicherung besteht.

14

War der Arbeitgeber nicht Halter, sondern Mieter des vom Arbeitnehmer gesteuerten Kfz und wurde durch diesen eine Sache des Arbeitgebers beschädigt, so kann er, wenn eine Haftung des Arbeitnehmers nach § 18 StVG vorliegt, von diesem und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz des eingetretenen Schadens verlangen. Da der Arbeitnehmer/Fahrer in den Schutzbereich einer Pflichtversicherung einbezogen ist, kommt die Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers nicht zum Tragen.[24]

Auch bei einem Leiharbeitsverhältnis gilt die Haftungsbeschränkung.[25] Jedoch ist zu Lasten außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter für eine Beschränkung der Haftung kein Raum.[26] Diese Haftungseinschränkung führt auch nicht zu einer Haftungseinschränkung für einen Dritten, dem der angestellte Fahrer das Steuer unbefugt überlässt.[27]

15

Es besteht keine Rechtspflicht des Arbeitgebers, eine Kaskoversicherung abzuschließen.[28] Jedoch muss sich der Arbeitgeber im Schadensfalle entgegenhalten lassen, er habe sein Eigentum nicht durch den Abschluss einer Kaskoversicherung geschützt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für die Schadensteilung in Betracht kommenden Umstände ergibt, dass dem Arbeitnehmer auch die quotenmäßige Schadensbeteiligung nicht in voller Höhe zuzumuten ist, sondern weiterer Ermäßigung auf den Betrag bedarf, der bei Abschluss einer Kaskoversicherung als Selbstbeteiligung zu vereinbaren gewesen wäre.

16

Durch Tarifverträge, aber auch Arbeitsverträge kann die Haftung des Arbeitnehmers (auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) eingeschränkt werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind zu beachten.

17

Verursacht ein Berufskraftfahrer in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird wegen dieses Unfalls gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, so hat ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten zu erstatten.[29]