Kitabı oku: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», sayfa 24
d) Kaskoregress
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Hatte der Halter eine Kaskoversicherung abgeschlossen und nimmt er diese in Anspruch, so gehen seine Ersatzansprüche auf den Kaskoversicherer über (§ 86 VVG/§ 67 VVG-alt). Nach A.2.8 AKB 2015 (§ 15 Abs. 2 AKB-alt und A.2.5 AKB 2008) kann der Kaskoversicherer diesen Ersatzanspruch gegen den berechtigten Fahrer nur dann geltend machen, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Begehen eines groben Verkehrsverstoßes reicht für den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit setzt auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus, d.h., dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist.[30] Der Regress des Kaskoversicherers ist unbegrenzt. Er ist nicht durch entsprechende Anwendung des auf 5 000 DM (später 10 000 DM, heute 5 000 €) beschränkten Rückgriffs i.S.d. früheren Rechtsprechung des BGH bei SVT einzuschränken.[31]
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Der kaskoversicherte Eigentümer ist nicht in jedem Fall einer leicht fahrlässigen Beschädigung seines Kfz durch einen berechtigten Fahrer verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und den Fahrer von seiner Haftung freizustellen. Eine solche Verpflichtung könnte sich aus der Rechtsbeziehung, die zwischen dem Eigentümer und Fahrer besteht, ergeben.[32] Nimmt er jedoch die Kaskoversicherung in Anspruch, um den Fahrer zu schützen, so verbleibt ihm im Regelfalle ein Schaden in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung und Vertragsrückstufung (Schadensfreiheitsrabatt; s. Kap. 4 Rn. 113 f.).
2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › II. Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer › 3. Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers
3. Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers
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Der Arbeitgeber hat den dem Arbeitnehmer an seinem Pkw entstandenen Unfallschaden zu erstatten, wenn das Kfz mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, wenn also ohne Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Kfz einsetzen müsste. Hierzu gehört auch die Nutzungsausfallentschädigung.[33]
Anmerkungen
[1]
S.a. BAG BB 1961, 96; der im öffentlichen Dienst angestellte Kraftfahrer soll so gestellt werden, als wenn er bei einem privaten, der Pflichtversicherung unterworfenen Arbeitgeber beschäftigt wäre. Vgl. ferner BAG BB 1963, 1055 = DAR 1963, 394, die Freistellungspflicht des Arbeitgebers ergab sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers der Öffentlichen Hand.
[2]
BGH VersR 1994, 488.
[3]
Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – BR-Drucks. 898/08) wurden eine Reihe von beamtenrechtlichen Vorschriften geändert. So wurde auch das BBG durch ein neues ersetzt. Das DNeuG ist mit seiner Verkündung am 11.2.2009 im BGBl. I, 160 in Kraft getreten.
[4]
BGH VersR 1986, 180 = NJW 1986, 848; NZV 1994, 186 (Regressverzicht gegenüber Beamtenwitwe).
[5]
Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – BR-Drucks. 898/08) wurde eine Reihe von beamtenrechtlichen Vorschriften geändert. So wurde auch das BBG durch ein Neues ersetzt. Das DNeuG ist mit seiner Verkündung am 11.2.2009 im BGBl. I, 160 in Kraft getreten.
[6]
BAG DB 1988, 1603 m.w.N.
[7]
BGH NJW 1972, 1415 = VersR 1972, 959 = DAR 1972, 240; zur Haftung bei Auftrag s. OLG Düsseldorf VersR 1976, 690.
[8]
BGH VersR 1980, 426 = NJW 1980, 1681; VersR 1979, 352 = NJW 1979, 643 (Vorführwagen); VersR 1986, 492; zfs 1986, 196; VersR 1968, 777 = NJW 1968, 1472 (Verjährung nach 6 Monaten); OLG Düsseldorf VersR 1978, 156 (Kfz-Händler); anders bei privatem Verkäufer, OLG Schleswig VersR 1982, 585 = zfs 1982, 227, ebenso OLG Zweibrücken zfs 1991, 42 = NZV 1991, 42; OLG Köln VersR 1996, 1420.
[9]
OLG Köln VersR 1990, 390 (zur Mieterhaftung und dem Anscheinsbeweis für Verschulden).
[10]
LG Osnabrück DAR 1994, 33.
[11]
BGH VersR 1974, 1117 (1119).
[12]
OLG Celle Urteil vom 30.6.2010 – 14 U 33/10 – juris.
[13]
BGH VersR 1978, 625; OLG München DAR 1998, 17.
[14]
BGH VersR 1980, 384; OLG Celle NZV 1993, 185.
[15]
BGH JZ 1972, 163; LG Düsseldorf RuS 1982, 252.
[16]
BAG zfs 1988, 236 = VersR 1988, 236 u. 347; NJW 1990, 472 = VersR 1989, 1320 = zfs 1989, 403.
[17]
BAG VersR 1995, 607 = BB 1994, 2205.
[18]
LAG Nürnberg DAR 1996, 327 = VersR 1996, 1527.
[19]
BAG VersR 2003, 736.
[20]
BAG VersR 1998, 985.
[21]
BAG SP 1999, 115 = NZV 1999, 164.
[22]
BAG NJW 2011, 1096; BGH VersR 1991, 1040; VersR 1996, 653; OLG Hamm SP 2012, 188.
[23]
BAG NJW 2011, 1096. Vgl. auch OLG Hamm a.a.O.
[24]
BGH VersR 1992, 437 = zfs 1992, 21 = NJW 1992, 900 = NZV 1992, 145.
[25]
BGH VersR 1973, 1120 = NJW 1973, 2020; OLG Hamm zfs 1986, 43; OLG München VersR 1984, 271; LG München VersR 1980, 100; bei „vorübergehender Tätigkeit“ s. BGH VersR 1968, 542.
[26]
BGH VersR 1989, 1197 = zfs 1989, 405 = NJW 1990, 468 (gegenüber Leasinggeber).
[27]
LAG Köln VersR 1990, 1373.
[28]
BGHZ 16, 111; BAGE 20, 352.
[29]
BAG VersR 1996, 219 = BB 1995, 1488.
[30]
BGH MDR 1985, 557 m.w.N.; bei „Rot“ über Kreuzung, OLG München DAR 1984, 18 und OLG Düsseldorf RuS 1986, 90; Tasten nach Kassette im Handschuhfach, OLG Bamberg DAR 1984, 22; s. auch LAG Rheinland-Pfalz RuS 1986, 89 und LG Köln RuS 1986, 91.
[31]
OLG Nürnberg zfs 1984, 242.
[32]
BGH MDR 1986, 835; RuS 1986, 225, z.B. nicht gegenüber der Kfz-Werkstätte.
[33]
BAG DAR 1996, 109; NZV 1996, 144; NZV 1996, 278.
2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › III. Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall
III. Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall[1]
2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › III. Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall › 1. Vorbemerkungen zu §§ 104-106 SGB VII
1. Vorbemerkungen zu §§ 104-106 SGB VII
a) Gesetzliche Regelung
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Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB VII geregelt. Die zugunsten des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers geltenden Haftungsbeschränkungen bei einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) finden sich in §§ 104–106 SGB VII.
b) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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Nach §§ 114 ff. SGB VII sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkasse des Bundes und auch die Unfallkassen der Länder sowie die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden.
Die entstehenden Kosten werden von den Unternehmern im Wege eines Umlageverfahrens aufgebracht (§§ 150 ff. SGB VII).
c) Leistungen der UVT
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Versicherte, die einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf: Heilbehandlung und Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB VII), Hilfsmittel (§ 31 SGB VII), häusliche Krankenpflege (§ 32 SGB VII), Kraftfahrzeug-, Wohnungs- und Haushaltshilfe (§§ 40 ff. SGB VII), bei Pflegebedürftigkeit auf Pflegegeld oder Pflegekraft oder Heimunterbringung (§ 44 SGB VII), Verletzten- und Übergangsgeld (§§ 45 ff. SGB VII), Verletztenrente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 20 % (§ 56 SGB VII). Diese wird nach § 62 Abs. 2 SGB VII auf unbestimmte Dauer gezahlt.
Tritt auf Grund eines Arbeitsunfalls der Tod ein, so erbringen die UVT an die Hinterbliebenen folgende Leistungen: Sterbegeld, Erstattung der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfen (§§ 63 ff. SGB VII).
d) EU-Recht bei vorübergehender Ausführung der Arbeit in einem anderen Land
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In Fällen mit Beteiligung eines Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist Europarecht zu beachten.[2] Grundsätzlich regelt sich nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen nach dem Recht des Mitgliedsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige SVT für den Versicherungsfall Leistungen gewährt. Generell ist das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, auch dann wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat (Art. 13 EWG-VO 1408/71). Zu beachten ist die Sonderregelung des Art 14 Abs. 1 a) EWG-VO 1408/71. Nach dieser „Entsenderegelung“ gilt: Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist.[3] Die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 führt regelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen, die nach dem nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die Gesamtvorschriften bereits erworben worden sind. Diese Vorschriften lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der VO unterliegt.[4]
2. Kapitel Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers › III. Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall › 2. Beschränkung der Haftung der Unternehmer
2. Beschränkung der Haftung der Unternehmer
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Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. StVG, BGB) zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ereignet sich der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr, findet ein Anspruchsübergang nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VII auf den zuständigen SVT nicht statt, der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch abzüglich der Leistungen des SVT verfolgen.
a) Versicherungsfall/Arbeitsunfall
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Eine Beschränkung der Haftung setzt einen Versicherungsfall voraus. Nach § 7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ein verbotswidriges Verhalten des Unternehmers schließt einen Versicherungsfall nicht aus, so z.B. eine verbotswidrige Kinderbeschäftigung[5] oder ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII).
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§§ 2, 3 und 6 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein, sie muss in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.[6] Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit muss durch den Versicherten, der die Anerkennung als Arbeitsunfall betreibt, im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Vollbeweis nachgewiesen werden.[7] Kein innerer Zusammenhang besteht, wenn ein Verkehrsunfall auf einen Vollrausch zurückzuführen ist oder Trunkenheit wesentliche Bedingung/Ursache des Unfalls war.[8] Ebenso nicht, wenn ein Mitarbeiter/Unternehmer bei Gelegenheit seiner Arbeit durch gefahrenträchtige Spielereien einen Schaden verursacht.[9] Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Kollegen beanstandet und ihm dabei mit der Hand vor die Brust stößt, handelt es sich bei objektiver Betrachtung um eine betriebsbezogene Tätigkeit und das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift hinsichtlich der durch den Sturz eingetretenen Personenschäden ein.[10] Der Geschädigte genießt Versicherungsschutz, nicht aber der Schädiger.
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Bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies sind Tätigkeiten, die üblicherweise auch im täglichen Leben anfallen (z.B. Essen, körperliche Reinigung, Erholung). Auch bei Mitwirkung betrieblicher Einrichtungen sind diese nicht versichert.[11]
Das LSG Bayern[12] hat anlässlich der Dienstreise eines Verletzten die Voraussetzung der Annahme eines Arbeitsunfalls in Abgrenzung zur eigenwirtschaftlichen Tätigkeit anschaulich wie folgt zusammengefasst:
Dienstreisen fallen grundsätzlich unter die versicherten Betriebswege. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte auf einer solchen Reise betriebsbedingt mehr und größeren Gefahren ausgesetzt ist als im Umfeld seines Arbeits- und Wohnortes. Insoweit können besonders gefahrbringende Umstände, die den Versicherten nur auf der Reise betreffen, zur Bejahung des Versicherungsschutzes im Einzelfall auch bei Verrichtungen führen, die ansonsten zum unversicherten privaten Lebensbereich gehören. Im Einzelnen ist aber anhand der Handlungstendenz zu unterscheiden, ob die Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang steht oder ob dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussenden Belangen widmet. Zu den privatnützigen und damit unversicherten Handlungen auf Dienst- und Geschäftsreisen zählt die Freizeitgestaltung, wie z.B. der Besuch von Gaststätten oder Bars nach Beendigung der Dienstgeschäfte, private Museumsbesuche anlässlich der Reise, die Benutzung des Hotelschwimmbades oder der Hotelsauna.
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Ein naher Angehöriger/Hinterbliebener, der selbst einen Schockschaden wegen des Todes eines Versicherten erleidet, muss sich wegen dieses Schadens keinen Haftungsausschluss aus §§ 104 ff. SGB VII entgegenhalten lassen. Denn er selbst hat keinen Arbeitsunfall erlitten, sondern er ist in einem eigenen Rechtsgut (Gesundheit) verletzt und hat wegen dieser Rechtsgutsverletzung auch keine eigenen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.[13]
b) Personenschäden
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Ansprüche versicherter Betriebsangehöriger gegen den Unternehmer auf Ersatz des beim Arbeitsunfall eingetretenen Personenschadens[14] – nicht des Sachschadens – sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Schmerzensgeldanspruch. Diese Beschränkung ist nicht verfassungswidrig[15] Ebenso sind ausgeschlossen Ansprüche von Angehörigen und Hinterbliebenen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um eine eigene Rechtsgutsverletzung des Angehörigen handelt.[16]
Nach § 8 Abs. 3 SGB VII gilt die Haftungsbeschränkung auch für die bei einem Arbeitsunfall beschädigten oder zerstörten Hilfsmittel. Dies sind z.B. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädisches Schuhwerk (§ 31 SGB VII). Diese werden vom UVT ersetzt.
c) Unternehmer
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Unternehmer sind kraft Satzung (§ 3 SGB VII) oder auf Antrag (§ 6 SGB VII) versichert. Bei nichtversicherten Unternehmern greift § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII ein (s. Rn. 75).
32
Nach § 136 Abs. 3 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.[17] Bei einer AG oder GmbH sind diese – nicht deren Vorstände bzw. Geschäftsführer – Unternehmer. Bei einer OHG bzw. KG sind dies die persönlich haftenden Gesellschafter.[18] Unternehmereigenschaft erfordert eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind.[19]
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Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Unternehmer.[20] Dies gilt auch für Kfz-Halter, s. Rn. 40.
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Erleidet ein versicherter Unternehmer im eigenen Betrieb einen Personenschaden, so hat er gegenüber dem UVT Anspruch auf die erforderlichen, unter Rn. 23 aufgeführten Leistungen.
Wird er in einem „fremden Betrieb“ verletzt, so kommt es für die versicherungsrechtliche Zuordnung darauf an, ob er Aufgaben des Unfallbetriebs – oder seines Betriebs – wahrnahm. Diente seine Tätigkeit in erster Linie dem fremden Unternehmen, so wurde er dort wie ein Arbeitnehmer tätig. Eine sog. „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII setzt voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.[21] Dem Geschädigten stehen dann wegen des eingetretenen Personenschadens gegen den Schädiger keine Schadensersatzansprüche zu.[22] Ein „Subunternehmer“ ist i.d.R. nicht in das Hauptunternehmen eingegliedert.[23]
d) Versicherte/Versicherte Tätigkeit
aa) Grundsätze
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Hat ein Unternehmer einen Unfall verursacht, kann er sich erst dann auf die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII berufen, wenn der Unfall für den Geschädigten ein Arbeitsunfall war. Ein solcher liegt vor, wenn der Geschädigte entweder Beschäftigter des Unternehmers war (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), in dessen Betrieb wie ein Beschäftigter tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII) oder die Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte erfolgten.
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Gegen Unfälle sind nach § 2 Abs. 1 SGB VII nämlich alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Tätigen versichert. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte öffentlich rechtlicher Körperschaften. Ebenso für Beamte und Zeitsoldaten, die einen Arbeitsunfall (keinen Dienstunfall) erleiden, § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII (s. aber §§ 61, 82 Abs. 4 SGB VII).
Die für ein Unternehmen tätigen Versicherten müssen in den Betrieb eingegliedert sein[24] und den Weisungen ihres Unternehmers unterliegen.[25] Für das Vorliegen einer Tätigkeit für den schädigenden Unternehmer sprechen Indizien, etwa wenn er bezüglich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung das Sagen hat, die Arbeitsmaterialien stellt und das Werkzeug, die Arbeiten überwacht und nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit davon auszugehen ist, dass die Verrichtungen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmer stehen.[26] Dies gilt nicht für Versicherte, die „zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen.“
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Ist der Unfallbetrieb eines Verletzten nicht dessen Stammbetrieb, kommt es allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Die Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers des Unfallbetriebs ist dabei ohne Bedeutung.[27] Hat der Geschädigte eine Aufgabe übernommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens, als auch in den des Unfallbetriebs fiel, so ist i.d.R. anzunehmen, dass er allein im Interesse seines Unternehmens tätig geworden ist. Er ist in seinem Stammunternehmen versichert.[28] Entscheidend ist seine Handlungstendenz.[29]
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