Kitabı oku: «Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden», sayfa 3

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Literaturverzeichnis

– weitere Hinweise auf Literatur und sonstige Veröffentlichungen

im Text und in den Fußnoten –

Bauer Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010

Burmann/Heß/Stahl Versicherungsrecht im Strassenverkehr, 2. Aufl. 2010

Deichl/Küppersbusch/Schneider Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, 1985

Feyock/Jakobsen/Lemor Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009

Geigel Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015

Gerold/Schmidt Rechtsanwaltvergütungsgesetz, 22 . Aufl. 2015

Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014

Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017

Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, Stand 07/2017

Kleine-Cosack Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl. 2015

Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. 2016

Maier/Biela Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, 2001

Maier/Stadler AKB 2008 und VVG-Reform, 2008

Marlow/Spuhl Das neue VVG Kompakt, 4. Aufl. 2010

Meixner/Steinbeck Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 2011

Münchener Kommentar zum VVG, Langheid/Wandt, 2. Aufl. 2016/17

Neidhart Unfall im Ausland, Bd. 1: Osteuropa, 5. Aufl. 2006

ders. Unfall im Ausland, Bd. 2, 5. Aufl. 2007

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017

Pardey Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010

Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015

Langheid/Rixecker Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 5. Aufl. 2016

Schneider/Stahl Kapitalisierung und Verrentung, 3. Aufl. 2008

Schulz-Borck/Pardey Der Haushaltsführungsschaden – Basiswerk 8. Aufl. mit Ergänzungswerk 2013

Stiefel/Maier Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

Inhaltsverzeichnis

I. Gefährdungshaftung

II. Verschuldenshaftung

III. Der gestellte sowie der provozierte Unfall

IV. Kausalität und Beweislast

V. Verhalten im Straßenverkehr

VI. Haftung gegenüber Insassen

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung

I. Gefährdungshaftung

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 1. Grundsätze

1. Grundsätze

1

Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Gefährdungshaftung (§§ 7 ff. StVG), eine Verschuldenshaftung (§§ 276, 823 ff. BGB) oder eine Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) voraus.

2

Im Rahmen der Gefährdungshaftung richtet sich der Anspruch gegen den Halter (s. Rn. 26 ff.) und dessen KH-Versicherer (s. Kap. 16 Rn. 174 ff.).

Nach § 8a StVG haftet der Halter auch gegenüber unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Personen aus § 7 StVG, s. Rn. 303 ff.

Der Fahrer unterliegt der Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Diese entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (s. Rn. 57 f.).

Mit der am 21.6.2017 in Kraft getretenen Änderung des StVG (BGBl 2017 I, 1648) haben erstmalig spezifische Regelungen für Kraftfahrzeuge mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen Eingang in das deutsche Straßenverkehrsrecht gefunden (§§ 1a bis c und 63a StVG). An den Grundsätzen des Haftungssystems ändert sich vorerst nichts.

3

Der Gefährdungshaftung unterliegen alle „Kraftfahrzeuge“, die aufgrund ihrer konstruktiven Beschaffenheit auf ebener Bahn eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erzielen können (s. Rn. 7 ff.), sowie alle Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Die Haftung des Anhängerhalters greift auch ein, wenn der Anhänger nicht mehr mit der Zugmaschine verbunden ist, sich aber gleichwohl noch in Betrieb befindet. Wegen weiterer Einzelheiten s. Rn. 40.

Auch der Führer des Anhängers haftet gemäß § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden, s. Rn. 59 ff.

4

Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG tritt dann ein, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers ein „Dritter“ einen Schaden erleidet. Der Gefährdungshaftung unterliegen nicht Schäden, die sich beim Gebrauch eines Kfz bzw. eines Anhängers, aber nicht bei dessen Betrieb (s. Rn. 23 ff.), ereignen. In diesen Fällen ist eine Haftung nur bei Verschulden (s. Rn. 78 ff.) gegeben.

5

Die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt nur bei „höherer Gewalt“, s. Rn. 34[1].

6

Im Verhältnis der Halter zueinander (Innenverhältnis) ist ein Halter nicht zum Innenausgleich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG verpflichtet, wenn der Unfall für ihn durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, s. Rn. 320 ff.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 2. Kraftfahrzeuge

2. Kraftfahrzeuge

a) Kfz i.S.d. StVG

7

Nach § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Bahngleise gebundene Landfahrzeuge. Der Antrieb kann durch Treibstoff, Gas, Elektrizität usw. erfolgen. Kfz sind z.B. auch Fahrräder mit Hilfsmotor, Rasenmäher mit Motor und Sitzgelegenheit[2], elektrische „Oberleitungsbusse“[3] und selbstfahrende Arbeitsmaschinen[4]. Auch ein mit Benzinmotor angetriebener bis zu 40 km/h schneller Gokart ist ein Kfz[5].

Bei Elektrofahrrädern ist zwischen solchen zu unterscheiden, deren Antrieb den Fahrer beim Treten nur unterstützt (Pedelecs), und solchen, die sich auch ohne Treten fahren lassen (E-Bikes). Pedelecs ohne wie auch mit Anfahrhilfe, die eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit Treten erreichen, sind wie Fahrräder zu behandeln und damit keine Kraftfahrzeuge. Sogenannte schnelle Pedelecs, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten und 45 km/h mit Treten erreichen, sind dagegen ebenso wie alle E-Bikes als Kraftfahrzeuge mit der Folge anzusehen, dass sie ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

Segways, einachsige Fahrzeuge mit zwei elektrisch angetriebenen Rädern und dazwischen eine Plattform, auf der der Fahrer steht, sind jedenfalls dann als Kraftfahrzeuge i.S.v. § 7 StVG anzusehen, wenn sie tatsächlich schneller als 20 km/h fahren können, und unterliegen dann auch der Versicherungspflicht.

8

Unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen, richtet sich seit dem 1.3.2007 nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Die FZV gilt gemäß § 1 für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. § 4 FZV regelt die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, die in § 3 Abs. 2 FZV aufgeführt sind.

9

Anhänger sind keine Kfz. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 2, 8 StVG[6]. Für Schäden, die während der Fahrt an einem geliehenen Anhänger auftreten, braucht der Halter nicht nach § 7 aufzukommen.[7]

b) Der Gefährdungshaftung nicht unterliegende Kfz

10

Nach § 8 Alt. 1 StVG unterliegen nicht der Gefährdungshaftung Kfz, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können. Das sind nicht nur solche, bei denen eine Überschreitung der 20 km/h-Grenze schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen ist, sondern grundsätzlich auch Fahrzeuge, bei denen die Bauart an sich eine höhere Geschwindigkeit theoretisch zuließe, deren Erreichen aber durch bestimmte – vom Hersteller angebrachte – Vorrichtungen und Sperren verhindert wird. Der Anwendung des § 8 Nr. 1 Alt. 1 StVG steht nicht schon die Möglichkeit entgegen, durch Veränderungen der konstruktiven Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h zu erzielen. Wird jedoch zur Erhöhung der Geschwindigkeit eine „Manipulation“ an deren Sperrvorrichtung vorgenommen, unterliegen diese Fahrzeuge der StVG-Haftung[8]. Auch der Halter eines Anhängers haftet nicht aus § 7 StVG, wenn er im Unfall-Zeitpunkt mit einem Kfz verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (§ 8 Nr. 1 Alt. 2 StVG).

c) Betrieb des Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG

11

Der Halter haftet im Rahmen des StVG, wenn im öffentlichen Verkehrsbereich beim Betrieb des Kfz ein Schaden verursacht worden ist.

12

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadengeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.[9] Diese muss in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung oder einem bestimmten Betriebsvorgang stehen.[10] Es muss sich um einen Vorgang handeln, bei dem eine Gefahr geschaffen wird, die von einem fahrenden oder im öffentlichen Verkehrsbereich stehenden Kfz in seiner Eigenschaft als eine dem Verkehr dienende Maschine ausgeht.[11] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die maschinelle Arbeitsweise des Motors ausgewirkt hat.[12] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Fahrer verkehrswidrig verhalten hat.[13]

13

Beispiele:

In Betrieb ist ein Kfz bereits dann, wenn es auf die Straße geschoben wird. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Motor durch das Anschieben in Gang gesetzt oder zum Anfahren ein günstigerer Standort erreicht werden soll.[14]

14

Gerät auf abschüssiger Straße bei stillstehendem Motor ein abgestelltes Kfz in Bewegung, so befindet es sich in Betrieb. Ebenso, wenn durch einen Anstoß der noch warme Dieselmotor anspringt und das Kfz sich führerlos in Bewegung setzt.[15]

15

Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes, haltendes oder parkendes Kfz befindet sich in Betrieb. Dies gilt solange, bis die durch das Halten/Parken bestehende Gefahrenlage beseitigt ist (s. Rn. 145 ff.). Dasselbe gilt auch für ein im öffentlichen Verkehrsraum liegen gebliebenes Kfz[16]. Der Betrieb endet mit der Entfernung des Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsbereich[17].

16

Wird durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beschädigt, führt dies allein nicht zu einer Haftung des Halters des in Brand gesetzten Fahrzeugs, weil sich darin nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht hat. Für eine Haftung muss hinzukommen, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.[18]

17

Der am Straßenrand abgestellte Anhänger befindet sich auch dann noch im „Betrieb der Zugmaschine“, wenn die Trennung von der Zugmaschine nicht nur vorübergehend ist. Auf die Dauer der Trennung und Zustand der Zugmaschine kommt es nicht an.[19] Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet in einem solchen Fall (auch) der Halter des Anhängers.

18

Ein abgeschlepptes Kfz ist in Betrieb, wenn es noch selbstständig gelenkt und gebremst werden kann. Seine Betriebsgefahr geht nicht in der des abschleppenden Kfz unter.[20] Kann es nicht mehr gebremst und gelenkt werden, haftet der Abschleppende[21].

19

Fallen beförderte Gegenstände (Kisten, Fässer, Steine) von dem Kfz, so sind die hierdurch (auch später) eingetretenen Schäden dem Betrieb zuzurechnen.[22]

20

Verliert ein Anhänger während der Fahrt Ladegut oder einen Ersatzreifen, so ist ein hierauf zurückzuführender Unfall dem Betrieb der Zugmaschine zuzurechnen.[23] Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet in diesen Fällen auch der Halter des Anhängers.

21

Springt ein Hund nach einem Verkehrsunfall aus dem Kfz und verursacht er hierdurch einen weiteren Unfall, so ist auch dieser Schaden auf den Betrieb des verunfallten Kfz zurückzuführen.[24] War jedoch das Kfz auf einer dem Verkehr nicht dienenden Fläche (z.B. Hofraum) abgestellt und tritt ein Schaden durch ein abzuladendes und entlaufenes Schaf ein, so ist der Schaden nicht beim Betrieb, sondern beim Gebrauch des Kfz eingetreten.[25]

22

Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.[26] Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich für ihn als einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Die Frage, ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in den Fällen, in denen es nicht zur Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich.[27]

d) Abgrenzung zwischen Betrieb und Gebrauch eines Kfz

23

Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG tritt ein, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kfz ereignet hat.[28] Weitergehend als der Betriebsbegriff ist der deckungsrechtliche Begriff des Gebrauchs (A.1.1 AKB 2015/2008; § 10 AKB-alt). Der Gebrauch des Fahrzeugs umfasst den Betrieb des Kfz. Für Schäden, die bei Gebrauch, nicht aber beim Betrieb des Kfz bzw. Anhängers eintreten, besteht eine Haftung nur bei Verschulden des Halters aus § 823 BGB bzw. des Fahrers aus §§ 18 StVG, 823 BGB.

24

Unter Gebrauch des Kfz ist jeder Vorgang und jede Handlung zu verstehen, die mit dem Verwendungszweck des Kfz oder seiner Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch der Einsatz des Kfz als Arbeitsmaschine fällt unter den Begriff Gebrauch. Liegt kein Gebrauch des Kfz/Anhängers vor, ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig. In diesen Fällen kann Deckung über eine private Haftpflicht- bzw. Betriebshaftpflicht bestehen. Ausführlich zum Gebrauch s. Kap. 16 Rn. 14 ff.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › I. Gefährdungshaftung › 3. Haftung des Kfz-Halters

3. Haftung des Kfz-Halters

25

Die nachfolgenden Ausführungen zum Halter eines Kfz gelten sinngemäß für den Halter eines Anhängers.

a) Halter i.S.d. § 7 StVG

26

Halter eines Kfz ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die einen solchen Gebrauch voraussetzt.[29] Derjenige hat das Kfz in Gebrauch, der die Nutzung aus dem Betrieb zieht und die Kosten des Betriebes bestreitet. Kosten des Betriebes sind Ausgaben für Steuern und Versicherungen, Treibstoff, Reparaturen, ferner die Abschreibung für Abnutzung und Verzinsung des Anschaffungspreises. Der Umstand, dass ein Kfz auf den Namen einer Person zugelassen und haftpflichtversichert ist, hat für die Frage der Haltereigenschaft keine ausschlaggebende Bedeutung, ebenso nicht das Eigentum[30]. Die Haltereigenschaft endet, wenn dem Halter die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kfz zu bestimmen, also die Verfügungsgewalt, für eine nicht nur vorübergehende Zeit entzogen wird.[31] Der Vater bleibt aber Halter des Gokarts, welches er seinem 9-jährigen Sohn schenkt, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt und bei allen Fahrten des Sohnes dabei ist.[32]

27

Bestreiten mehrere Personen die Betriebskosten, so können sie gemeinsam Halter sein. Die Haltereigenschaft mehrerer kann aber nur dann angenommen werden, wenn bei jedem alle für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale im Zeitpunkt des Unfalls vorlagen.[33] Benutzen Eheleute ein Kfz zur gemeinsamen Berufsausbildung, so sind beide Halter.[34]

28

Stellt der Fiskus einem Beamten ein behördeneigenes Kfz zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung und erlaubt ihm, dieses auch zu Privatfahrten zu verwenden, können beide Halter sein.[35] Verursacht ein Beamter mit seinem Pkw auf einer „Dienstfahrt“ einen Unfall, so kann er als Halter in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die öffentliche Körperschaft trifft[36].

29

Hält ein Vertreter einer Firma auf eigene Kosten ein Kfz, so ist nur dieser Halter. Anders ist es, wenn die Firma die Kosten trägt[37].

30

Neben dem Vermieter kann der Mieter eines Kfz Halter sein, wenn er es für eigene Zwecke in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Kurzfristige Anmietung reicht hierzu nicht aus.[38]

Bei Leasing-Verträgen ist i.d.R. wegen langfristiger „Mietzeit“ und fehlender Verfügungsgewalt des Leasinggebers der Leasingnehmer Halter.[39]

31

Bringt der Halter sein Kfz in eine Kfz-Werkstatt, so geht die Haltereigenschaft nicht auf diese über. Für Unfälle anlässlich einer Probefahrt oder während des Abholens oder Zurückbringens des Kfz durch einen Werkstattangehörigen haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 18 StVG, die Werkstatt u.U. nach § 831 BGB.

32

Übergibt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Kfz zur Probefahrt, bleibt er Halter.[40] Das Gleiche gilt bei einer Überführungsfahrt vom Werk zum Kunden, es sei denn, dass der Käufer das Kfz selbst abholt.[41] Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, bei Aushändigung des Kfz an einen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt dessen Personalien festzuhalten und zu vermerken. Er kann nicht nach § 823 BGB für die vom Kaufinteressenten verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden.[42]

b) Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG

33

Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst Sach- und Personenschäden. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB besteht auch im Rahmen der Halterhaftung (Gefährdungshaftung) ein Anspruch auf Schmerzensgeld (s. Rn. 51). Die Haftung entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (s. Rn. 34).

c) Haftung des Halters bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)

34

Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

35

Ziel des Gesetzgebers ist dabei, dass der Halter eines Kfz oder Anhängers unabhängig von Sorgfalts- und damit von Verschuldensgesichtspunkten für die Betriebsgefahr eintreten muss, wie es der Gefährdungshaftung von ihrem Wesen her auch entspricht. Die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch höhere Gewalt soll vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern – insbesondere Kindern – zugutekommen.[43]

Nach der für das Haftpflichtgesetz ergangenen Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.[44] Der Rechtsprechung ist überlassen, ob diese Definition uneingeschränkt auf den Straßenverkehr übertragbar ist und welche Fälle als höhere Gewalt anzusehen sind. Soweit der Begriff der höheren Gewalt eine Sorgfaltskomponente enthält, sind hier höchste Anforderungen zu stellen. Nicht gefordert ist „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ (s. Rn. 326), sondern die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Dies bedeutet, dass man im Winter z.B. überall mit Glatteis (Blitzeis) rechnen muss, auch wenn die Straße noch frei erscheint, dass sich ein Fahrer auf Naturgewalten (z.B. Sturm) einstellt, ggf. auf das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel verzichtet. Auch mit dem Fehlverhalten anderer, insbesondere mit dem von Kindern, ist stetig zu rechnen.

36

Unter Berücksichtigung der dargestellten Ziele des Gesetzgebers wird höhere Gewalt im Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

37

Das vorsätzliche Inbrandsetzen des auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs durch Dritte ist nach derzeitigem Sachstand kein Fall höherer Gewalt[45] (s. auch Rn. 16).

Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer unvermittelt von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt dar.[46]

Höhere Gewalt liegt mangels betriebsfremden, von außen kommenden Ereignisses auch nicht vor, wenn beim Betrieb eines Kfzs Steine aufgeschleudert werden, durch die eine Person verletzt oder ein anderes Kfz beschädigt wird.[47]

38

Haftet der Halter aus § 7 Abs. 1 StVG, weil höhere Gewalt nicht vorliegt, kann den Geschädigten über §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden treffen (Rn. 294).

39

Wird ein Unfall durch mehrere Kfz verursacht, gilt für den Innenausgleich der beteiligten Halter § 17 StVG. Im Innenverhältnis ist ein Halter nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, § 17 Abs. 3 StVG (Rn. 320 ff., 388 ff.). Insoweit ist die zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.[48]