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6 Außergerichtliche Konfliktregelung (Trenczek)
6.1 Grundlagen der außergerichtlichen Konfliktregelung
6.2 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
I-6.2.1 Schlichtungsverfahren vor den Schiedsleuten und Gütestellen
6.2.2 Schiedsverfahren vor den sozialrechtlichen Schlichtungsstellen
6.2.3 Schiedsgerichtsbarkeit
6.3 Mediation
6.3.1 Anwendungsbereiche der Mediation
6.3.2 Ablauf einer Mediation
6.3.3 Rolle und Funktion von Mediatoren
6.3.4 Mediation und Recht
6.1 Grundlagen der außergerichtlichen Konfliktregelung
Konflikte kommen täglich und überall vor, sie sind normal, sie werden aber sehr häufig nicht konstruktiv bearbeitet. Konflikte resultieren häufig aus unterschiedlichen Wahrnehmungen und Missverständnissen. In Konflikten ist die Kommunikation mit der anderen Partei oft gestört oder abgebrochen. Die Parteien nehmen oft gegensätzliche (Rechts-)Positionen ein, ohne die diesen Standpunkten tatsächlich zugrunde liegenden Interessen in den Blick zu bekommen (hierzu ausführlich Trenczek et al. 2017a). Vielfach wissen die Betroffenen nicht, wie sie einen Streit lösen können. Es bleibt dann offenbar nur das streitige Verfahren, der Gang zum Gericht, womit die Parteien die Kontrolle über das Verfahren und dessen Ergebnis weitgehend aus der Hand geben.
Nicht jeder Streit muss aber vor Gerichten ausgetragen werden. Im öffentlichrechtlichen Bereich gibt es eine Reihe unterschiedlicher Möglichkeiten der außergerichtlichen Verwaltungskontrolle (s. 5.2). Im Bereich des allgemeinen Zivilrechts stehen den Parteien z. B. bei Leistungsstörungen zunächst zahlreiche Gestaltungsrechte wie Kündigung, Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung (hierzu II-1.4.2).
freiwilliges Güteverfahren
Es kann aber auch hilfreich sein, Dritte einzuschalten, die das Gespräch unparteiisch wieder in Gang bringen, um Sichtweisen und Interessen zu klären, ohne den Streit vor Gericht zu tragen. Jederzeit möglich ist ein sog. freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle (s. 6.2.1), durch das die Verjährung von Ansprüchen gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dies verschafft den Parteien die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten (vgl. § 203 BGB bei direkten Verhandlungen oder einer Mediation, s. II-1.4.7). Eine von der Gütestelle schriftlich dokumentierte Einigung (Vergleich) der Parteien hat vollstreckungsrechtlich die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Vorrang einvernehmlicher Regelungen
Das BVerfG (14.02.2007 – 1 BvR 1351 / 01, Rz. 35) hat mit Nachdruck darauf hingewiesen: „eine zunächst streitige Problemlage durch eine einvernehmliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grds. vorzugswürdig gegenüber der richterlichen Streitentscheidung.“ Selbst wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein (§ 278a Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann den Parteien auch eine Mediation oder andere Form der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 278a Abs. 1 ZPO), im Familienverfahren soll es darauf hinweisen und sogar anordnen, dass die Eltern an einer Beratung über die Mediation und einvernehmliche Streitschlichtung teilnehmen (§§ 135 Abs. 1, 156 Abs. 1 S. 3 u. 4 FamFG; hierzu II-2.2.3; ausführlich Trenczek 2009b, 335 ff.). Auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll stets auf eine einvernehmliche Regelung hingewirkt werden (§ 57 Abs. 2 ArbGG); außerdem ist in § 54 ArbGG ein obligatorisches Güteverfahren vor den Arbeitsgerichten nach Klageerhebung vorgesehen, um eine informelle Streiterledigung zu ermöglichen (zum Arbeitsrecht vgl. IV-3). Im kollektiven Arbeitsrecht gibt es ein Einigungsverfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, zu dessen Durchführung eine betriebliche Einigungsstelle eingerichtet wird (§ 76 BetrVG). Darüber hinaus sieht das Tarifrecht zur Vermeidung oder Beendigung von Arbeitskämpfen eine im Grundsatz zwar freiwillige Schlichtung vor, die jedoch für etwa zwei Drittel aller Arbeitnehmer in entsprechenden Tarifverträgen verbindlich geregelt ist (vgl. IV-3.2). Schließlich werden auch im Strafrecht die allermeisten Verfahren informell, d. h. ohne ein Gerichtsverfahren, erledigt (hierzu IV-3.2).
Damit sieht das deutsche Recht ungeachtet der materiell-rechtlichen Regelung von Rechtsansprüchen eigentlich vielfältige Regelungen zu einer einvernehmlichen und informellen Streiterledigung vor. Allerdings gab es für diese normativ vorgesehenen Alternativen zur justiziellen Streitentscheidung in Deutschland in der Praxis lange Zeit weder Verfahren noch Leistungsanbieter, die über eine mit dem Gericht vergleichbare Professionalität und Akzeptanz in der Bevölkerung verfügen. Die Streitparteien nehmen diese Möglichkeiten bislang – wenn überhaupt – zumeist zu spät wahr, häufig in einer Phase, in der ein Konflikt bereits verhärtet und / oder ein formelles, gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt worden ist (zur Pflicht, sich im Vorfeld des Privatinsolvenzverfahrens um eine außergerichtliche Einigung zu bemühen, § 305 Abs. 1 InsO; vgl. II-1.3.2).
Grenzen der gerichtlichen Konfliktregelung
Allerdings stößt die justizielle Bearbeitung von Konflikten zunehmend an ihre Grenzen und lässt die Rechtsverfolgung mitunter langwierig, teuer und nicht effizient erscheinen.
„Richterliches Entscheiden ist, um es auf eine vereinfachte Formel zu bringen, in einer Vielzahl von Konflikten aufgrund ihrer strukturellen Grenzen nicht zur Konfliktregelung geeignet, darüber hinaus sehr aufwendig und nur bis zu einem bestimmten Punkt mit Geschäftsanfall belastbar“ (Gottwald 1981, 30),
Die Kritik richtete sich insb. gegen:
■ soziale und ökonomische Barrieren sowie durch die Rechtspflege bedingte Zugangshindernisse:
– Kosten des Gerichtsverfahrens und der anwaltlichen Rechtsberatung,
– lange Warte- und Verfahrenszeiten durch Geschäftsanfall,
– Zugangsschwellen durch formalisierte Verfahrensweisen und Sprachcodes;
■ Nachteile der Verrechtlichung des Konflikts:
– fehlende Planbarkeit und unsicherer Ausgang,
– mangelnde Flexibilität der Verfahrensgestaltung,
– adversative (auf Gegnerschaft angelegte), kontradiktorische (widersprechende) Natur des gerichtlichen Streitverfahrens,
– Komplexitätsreduktion unter Außerachtlassung der ökonomischen oder sozialen Betrachtungsweise (u. a. drohender Ansehensverlust, Gefahr der Zerstörung von Geschäfts- und sozialen Beziehungen),
– mangelnde Zukunftsorientierung und binäre Struktur von Gerichtsentscheiden (Gewinner – Verlierer);
■ Internationalisierung und Globalisierung des Dienstleistungs- und Warenverkehrs:
– Normen- und Zuständigkeitskonflikte im Hinblick auf nationale Rechtssysteme,
– geringer werdende Relevanz nationaler Rechtsordnungen.
ADR
In den letzten 35 Jahren haben deshalb außergerichtliche Konfliktregelungsverfahren auch in Deutschland an Bedeutung gewonnen, zunächst im Hinblick auf einen außergerichtlichen Tatausgleich nach Straftaten (sog. ATA bzw. TOA) und in Trennungs- und Scheidungsverfahren sowie vor allem im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich (hierzu Trenczek et al. 2017a, 1.2). Mit dem Akronym ADR (ursprünglich für: Alternative Dispute Resolution) werden eine Reihe unterschiedlicher außergerichtlicher Verfahren bezeichnet. Man unterteilt im Wesentlichen in die drei Bereiche Verhandlung (negotiation), Vermittlung (Prozessbegleitung, Moderation, Mediation, s. 6.3) und evaluative Verfahren. Daneben gibt es noch weitere, hybride Formen nicht gerichtlicher Streiterledigung, die sich mehr oder weniger einer dieser drei Grundformen zuordnen lassen. Zu den evaluativen (bewertenden) Verfahren (hierzu Greger 2017) zählen u. a.:
■ Nicht bindende Schlichtungsverfahren (settlement), z. T. im Vorfeld administrativer oder gerichtlicher Entscheidungen, bei denen die Vermittler am Ende des Verfahrens ggf. eine die Parteien nicht bindende Bewertung des Sach- und Streitstands vornehmen und / oder einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Hierzu gehören z. B. die Güteverhandlungen vor den Schiedsleuten (s. 6.2.1) und andere von den (z. B. Industrie- und Handels-, Handwerks-)Kammern und Verbänden getragenen Schlichtungsverfahren bei Verbraucherbeschwerden sowie die Schlichtung nach dem VSBG (hierzu Röthemeyer 2017).
■ Öffentlich-rechtliche Schiedsstellen im Sozialbereich (s. 6.2.2)
■ die Schiedsgerichtsbarkeit (arbitration) nach §§ 1025 ff. ZPO; §§ 101 ff. ArbGG (s. hierzu 6.2.3).
Rolle und Funktion der Dritten
Konfliktmanagement
Die verschiedenen ADR-Verfahren unterscheiden sich insb. im Grad der Einbeziehung, der (ermittelnden oder „nur“ vermittelnden) Funktion und dem inhaltlichen Einfluss der „neutralen“ Dritten bei der Konfliktbearbeitung. Evaluative Verfahren, insb. Schiedsverfahren, sind aufgrund ihrer rechtlichen Orientierung und Bewertung eine Form der Streitbeilegung, die eher einer justiziellen Regelung ähnelt, insb. sofern sie mit einem Votum, Entscheidungsvorschlag oder Schiedsspruch abgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Vermittlungsverfahren ist ein Hinweis auf die Unterschiede in der angelsächsischen bzw. deutschen Terminologie notwendig. Der englische Begriff „mediation“ bezeichnet unspezifisch alle Vermittlungsprozesse, weshalb der Mediationsbegriff dort zur genaueren Definition mit entsprechenden „Zusätzen“ (facilitative, settlement, evaluative, …) verknüpft wird. In Unkenntnis der wesentlichen Prinzipien wird auch hierzulande manches als Mediation bezeichnet, nur weil die Konfliktbearbeitung von einer dritten Person moderiert wird und die am Streit Beteiligten selbst zu Wort kommen. Seit 2012 ist der Begriff „Mediation“ (hierzu 6.3) in Deutschland durch § 1 Abs. 1 MediationsG definiert als „ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“ und entspricht deshalb nur dem Ansatz der sog. „facilitative mediation“. Demgegenüber wird bei einer „Schlichtung“ (settlement) der Dritte beauftragt, für den Fall des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. In der psychosozialen Arbeit liegt der Fokus eher auf den konsensorientierten Streiterledigungsformen, für die die direkte Kommunikation der Konfliktbeteiligten unverzichtbar ist. Andererseits impliziert der Begriff „Konfliktmanagement“ die Nichtfestlegung auf ein bestimmtes Verfahren, sondern die Offenheit im Hinblick auf unterschiedliche Verfahrensalternativen, die das Gerichtsverfahren mit einschließen. Unter dem Akronym ADR wird heute nicht mehr eine „alternative“, sondern die „appropriate dispute resolution“, also das „passende“, angemessene Verfahren der Konfliktregelung verstanden. Der justizförmige Weg des Gerichtsverfahrens und die richterliche Determination des Konflikts sollen in einem Kontinuum unterschiedlicher Streiterledigungsverfahren tatsächlich Ultima Ratio (letztes Mittel) sein (s. o. BVerfG 14.02.2007 – 1 BvR 1351 / 01, Rz. 35). Dabei soll ADR das staatliche Gerichtssystem nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Möglichkeit der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte ist unabdingbarer Teil des Rechtsstaates.
Grenzen der außergerichtlichen Konfliktregelung
Mediation und andere Formen der ADR leben davon, dass im Hintergrund Zwangsmittel bereitgehalten und zum Schutz des Schwachen aktiviert werden (können). Insoweit sprechen manche von einer Konfliktregelung „im Schatten des Rechts“ (Mnookin / Kornhauser 1979; Spittler 1980). Entscheidend – wenn man überhaupt von einem „Schatten“ (und nicht dem „Licht“) des Rechts sprechen will – ist aber, dass „das Recht stärker durch seinen Schatten wirkt als durch den tatsächlich exekutierten Zwang“ (Frehsee 1991, 59; Trenczek 2005, 17). Das Recht ist und bleibt Schutzgarant und wird im Hinblick auf die Nichteinigungsalternativen vielfach ein latenter Entscheidungs- und Kontrollmaßstab sein (s. hierzu auch 6.3.3).
Mediation und andere ADR-Verfahren sind keine Allheilmittel und haben ihrerseits Grenzen. Privatregelungen sind ihrer „Natur“ nach ausgeschlossen, wenn der Konfliktgegenstand gesetzlich der Disposition der Parteien entzogen ist. Ungeeignet sind sie, wenn die Gesellschaft ein Interesse an einer öffentlichen Diskussion des Konfliktes hat (z. B. lässt sich im bilateralen Verhältnis weder die Zulässigkeit der Verklappung von Umweltgiften mediieren noch andere Fragen des Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes) oder die Gefahr besteht, dass demokratisch legitimierte Regelungen unterlaufen werden (vgl. z. B. die Kritik an den Schiedsgerichtsklauseln im Rahmen von internationalen Freihandelsabkommen).
6.2 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
6.2.1 Schlichtungsverfahren vor den Schiedsleuten und Gütestellen
obligatorische Güteverfahren


Nach § 15 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein sog. obligatorisches Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung durchgeführt worden ist. Von dieser Möglichkeit haben einige Bundesländer (z. B. BW, Bay, BB, HE, NRW, Nds, Saarland, S-A, S-H) Gebrauch gemacht. Dort werden die Aufgaben der Schiedsstellen in Städten und Gemeinden überwiegend von ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männern wahrgenommen. Eine der bekanntesten professionellen Einrichtungen ist die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg, die bereits 1922 eingerichtet wurde (vgl. http://www.hamburg.de/oera/, 27.06.2017). Die ÖRA bietet nicht nur Rechtsauskunft und Rechtsberatung, sondern fungiert auch in zivil- und strafrechtlichen (vgl. § 380 StPO) Konflikten als anerkannte Vergleichsstelle im sog. Güte- bzw. Sühneverfahren. Mittlerweile haben sich auch einige gemeinnützige Mediationsstellen als Güte- und Schiedsstelle anerkennen lassen (z. B. Waage Hannover e. V.).
Einigen sich die Parteien auf einen von der Gütestelle schriftlich dokumentierten Vergleich, kann daraus wie aus einem gerichtlichen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Kommt es nicht zur Einigung, stellt die Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, die Voraussetzung für die Einreichung einer Klage ist. Für die Einleitung und Durchführung von Schiedsverfahren erheben die Gütestellen in der Regel nur geringe Gebühren von unter 50 €. Insoweit läge eigentlich eine kostengünstige Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktklärung vor. Allerdings wird das Schiedsverfahren kaum genutzt. Kritisiert wird, dass die meisten (ehrenamtlich tätigen) Schiedsleute nicht in Kommunikations- und Vermittlungsmethoden ausgebildet sind und das traditionelle Schlichtungsverfahren nicht den Bedürfnissen der BürgerInnen entspricht (vgl. Jansen 1988; Röhl / Weiß 2005). Zudem wird die außergerichtliche Konfliktregelung mit dem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO auf ein Regelungsinstrument für Bagatellfälle (Streitwertgrenze 600 bzw. 750 €; Nachbarrecht und persönliche Ehrverletzungen) verkürzt. So wird man der außergerichtlichen Streitregelung nicht zu mehr Akzeptanz bei den Bürgern verhelfen.
Sühneverfahren
Entsprechendes gilt für das der strafrechtlichen Privatklage vorgeschaltete Sühneverfahren nach §§ 374, 380 StPO (vgl. IV-2). Dieses Schlichtungsverfahren kann bei den gemeindlichen Schiedsleuten oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle durchgeführt werden, wird aber häufig als Alibiveranstaltung zum Erhalt der für Erhebung der Privatklage notwendigen Bescheinigung (§ 380 Abs. 1 S. 3 StPO) durchgeführt, ohne dass tatsächlich der zwischen den Beteiligten bestehende Konflikt bearbeitet wurde.
6.2.2 Schiedsverfahren vor den sozialrechtlichen Schlichtungsstellen
Das Sozialrecht ist nicht zuletzt aufgrund des sozialrechtlichen Gesetzesvorbehaltes (§ 31 SGB I) inhaltlich sehr ausdifferenziert und verbindlich geregelt. Im Kooperationsbereich von öffentlichen Trägern, den Kommunen und Sozialversicherungsträgern einerseits und (freien) Leistungserbringern andererseits überlässt es aber inhaltliche Regelungen, insb. über Leistungsinhalte und Entgelte (vgl. z. B. §§ 78a ff. SGB VIII) bzw. Vergütungen (vgl. z. B. §§ 64, 112, 115 SGB V; §§ 75 Abs. 3, 76 f. SGB XII), den vertraglichen Regelungen der Beteiligten. Die (sozialrechtlichen) Schiedsstellen sind geschaffen worden, damit Entscheidungen getroffen werden können, wenn zwischen den Parteien aufgrund konträrer (zumeist wirtschaftlicher) Interessen Konflikte auftreten und sie selbst – innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – keine Einigung über die Vereinbarungen erzielen können (vgl. von Boetticher / Tammen 2003; Schnapp / Düring 2016; Schütte 2005). In diesen Fällen können die Schiedsstellen von einer Seite angerufen werden, eine unmittelbare Klage gegen die andere Partei ist nicht zulässig.
Schiedsstellen
Schiedsstellen sind zumeist auf Landesebene eingerichtete, paritätisch besetzte Ausschüsse mit einem / einer unparteiischen und weisungsfreien Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Vertretern der öffentlichen Träger sowie der Einrichtungsträger. Von besonderer Bedeutung sind insb.
■ die Pflegesatzschiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die Schlichtung von Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen,
■ die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V für die Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten entweder zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen oder zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und Vertragsärzten,
■ die Schiedsämter auf Bundes- und Landesebene nach § 89 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung und die Vergütung zahntechnischer Leistungen,
■ die Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII für Streitigkeiten über Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe,
■ die Schiedsstellen in der Pflegeversicherung nach § 76 SGB XI,
■ die Schiedsstellen nach § 80 SGB XII bei Streitigkeiten über Vergütungsvereinbarungen (§ 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII) in der Sozialhilfe.
Schiedsstellen gibt es auch aus Anlass anderer Regelungsdefizite, z. B. nach § 92 Abs. 1a SGB V, wenn sich der sog. gemeinsame Bundesausschuss, bestehend aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen, nicht über die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung der Versicherten erforderlichen Richtlinien einigt. Geht es um den Abschluss von Vereinbarungen über Jugendhilfeleistungen, die nicht unter den Katalog des § 78a SGB VIII fallen, oder sind Leistungen nach den SGB II, III oder IX betroffen, ist ein Schiedsstellenverfahren nicht vorgesehen.
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Schiedsstellen
Der Rechtscharakter der Schiedsstellentätigkeit ist umstritten. Zum einen wird bei der Tätigkeit der Schiedsstelle hoheitliches Handeln betont und sie insoweit als Behörde (§ 1 Abs. 2 SGB X) angesehen. Demgegenüber wird heute vermehrt von einem Doppelcharakter der Schiedsstellentätigkeit ausgegangen, in dem beide Elemente – hoheitliches Handeln und vertragshelfende Tätigkeit – zusammenfließen („Zwangsvertragshilfe“, vgl. Münder et al. 2013b, § 78g Rz. 9; Schütte 2005, 247 f.). Dementsprechend besteht auch keine Einigkeit über den Rechtscharakter von Schiedsstellenentscheidungen (Münder et al. 2013b, § 78g Rz. 20; Boetticher / Tammen 2003, 29 ff.). Die Rechtsprechung wertet Entscheidungen der Schiedsstelle als (vertragsgestaltende) Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 108, 47; BVerwG v. 28.02.2002 – 5 C 25.01 – E 116, 78). Diese können ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren mit einer Klage vor den Sozialgerichten (vgl. § 77 Abs. 1 S. 4 SGB XII) bzw. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vor den Verwaltungsgerichten (§ 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII) angefochten werden. Die Klage ist dabei im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei zu richten (§ 78g Abs. 2 S. 3 SGB VIII, § 77 Abs. 1 S. 5 SGB XII). Strittig ist, ob hierfür nur die Anfechtungsklage ausreichend bzw. zulässig ist (VG Karlsruhe 14.02.2006 – 8 K 1878 / 04: nur kassatorischer, d. h. die Entscheidung aufhebender Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage) oder gleichzeitig eine allgemeine Leistungsklage (von Boetticher / Tammen 2003, 51; Münder et al. / Wabnitz 2011, 6.4 Rn. 16) erhoben werden muss.
Den Schiedsstellen wird eine weite Gestaltungsfreiheit und im Hinblick auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ein sog. Beurteilungsspielraum (oder Einschätzungsprärogative; vgl. 3.3.3) zuerkannt (BVerwG 28.02.2002 – 5 C 25.01). Ihre Schiedssprüche unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. In formeller Hinsicht wird geprüft, ob die Schiedsstelle den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt hat und ihr Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Grenzen des Entscheidungsspielraums unter Beachtung der allgemeinen Rechtsmaßstäbe eingehalten worden sind (BSG 14.12.2005 – B 6 KA 25 / 04 R; BSG 27.04.2005 – B 6 KA 22 / 04 R).
6.2.3 Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind private, d. h. nicht staatliche Gerichte, die über bestimmte Streitigkeiten abschließend und verbindlich entscheiden. Sie kommen nicht nur im (internationalen) Handelsrecht und im Arbeitsrecht (vgl. §§ 101 ff. ArbGG), sondern auch in anderen Lebensbereichen vor (z. B. die sog. Sportgerichte). Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der staatlichen Gerichtsbarkeit aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. 1.1.1) keine Zwangsrechte zustehen, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor darauf geeinigt haben und sich damit dem Schiedsspruch „freiwillig“ unterwerfen. Im internationalen, aber auch zunehmend im nationalen Handelsverkehr sind solche Einigungen durchaus üblich. Vielfach wird bereits in die Vertragswerke eine Klausel aufgenommen, die im Konfliktfall eine außergerichtliche Klärung insb. durch ein Schiedsverfahren (zunehmend aber alternativ auch eine Mediation) vorschreibt.
Für das Privat- und Handelsrecht ist das Schiedsverfahren in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt, sofern der Verfahrensort in Deutschland liegt und soweit die Parteien für ihr Schiedsverfahren keine davon abweichenden (zulässigen) Regelungen treffen. Zwingende Verfahrensgarantien sind das Recht auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 ZPO). Wird auf die Verfahrensordnung einer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. der Handelskammer Hamburg, vgl. www.hk24.de, 27.06.2017) Bezug genommen, so gilt diese als vereinbart.

Der Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt vor allem darin, dass sie im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr anwendbar ist. Während deutsche Gerichtsurteile nicht überall auf der Welt vollstreckbar und damit faktisch wertlos sind, können Schiedssprüche auch im Ausland wesentlich leichter vollstreckt werden, sofern der entsprechende Staat dem New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 beigetreten ist. Das sind derzeit mehr als 100 Staaten in der Welt.
Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem „normalen“ Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, in der ggf. Beweisaufnahmen durchgeführt werden. Zwar werden stets die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung ausgelotet, am Ende des Verfahrens steht aber ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil.Allerdings können die Parteien stärker Einfluss auf das Verfahren nehmen, insb. sind sie in der Verfahrensgestaltung freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes. Zum Beispiel werden sie bei der Auswahl der Schiedsrichter beteiligt oder sie können den Verhandlungsort und die Verfahrenssprache einvernehmlich regeln.
6.3 Mediation
Definition
Mediation (Vermittlung) ist ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Regelung offener Fragen und Konflikte, bei dem die Betroffenen / Parteien mit Unterstützung unabhängiger und unparteiischer Dritter, den Mediatoren, einvernehmliche Regelungen suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen (vgl. § 1 MediationsG; Art. 3a der EU-Mediations-Richtlinie (150035 / 07 REV 5 – 23.04.2008). Ziel der Mediation ist eine verbindliche, in die Zukunft weisende Vereinbarung. Die Leitung und Moderation der Verhandlungen bzw. Konfliktbearbeitung wird deshalb einer besonders geschulten, unabhängigen und unparteiischen Vermittlungsperson („Mediator/-in“) übertragen. Die Mediatoren entscheiden nicht in der Sache, sondern unterstützen die Parteien dabei, die strittigen Themen und Streitpunkte zu identifizieren sowie Lösungsoptionen zu erarbeiten. Dabei stellt sich häufig heraus, dass die Parteien das Entweder–oder überwinden und – oft sogar über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus – „gewinnen“, d. h. eine Lösung oder Regelung finden können, die ihren Interessen gleichermaßen dient (sog. Win-win-Situation; vgl. hierzu Fisher / Ury 1981). Die wesentlichen Merkmale des Mediationsverfahrens (hierzu Trenczek et al. 2017a, 1.1.3.2) sind:
■ Vermittlung durch unparteiische (allparteiliche/„neutrale“) Dritte, die keine Entscheidungsgewalt im Hinblick auf den Streitgegenstand haben, sie sind weder Richter noch Schlichter;
■ Einbeziehung und direkte Kommunikation aller Konfliktparteien; keine die Parteien ersetzende Vertretung durch Dritte;
■ informelle / außergerichtliche Konfliktbearbeitung, flexible Verfahrensgestaltung;
■ Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit;
■ Autonomie: die Parteien bestimmen Anfang und Ende Mediation; auch wenn die Teilnahme an einem Mediationsverfahren nicht immer völlig freiwillig ist, geht es stets um eine selbstbestimmte Teilnahme und Regelung / Lösung des Konflikts;
■ Interessenorientierung statt Fixierung auf Rechtspositionen;
■ Ergebnisoffenheit und Konsensorientierung: Verzicht auf Machtentscheidungen und einseitige Rechtsdurchsetzung.
Vorteile der Mediation
In einem Mediationsverfahren sind nicht nur rechtliche Fragen von Bedeutung, vielmehr können von den Parteien alle (wirtschaftlichen und sozialen, persönlichen und emotionalen) Aspekte eines Konflikts in die Diskussion eingebracht werden. Aufgrund ihrer interdisziplinären Kompetenzen sind (gut ausgebildete) Mediatoren in der Lage, den Dialog und die Wechselseitigkeit zwischen den Konfliktpartnern zu fördern, um Klärungen zu ermöglichen und einen Konsens, eine einvernehmliche Regelung oder Lösung zu finden, bei der beide / alle „gewinnen“ können. Dies führt in aller Regel zu einer nachhaltigen Zufriedenheit der Parteien. Die wesentlichen Vorteile der Mediation sind:
■ Selbstbestimmung und Planungssicherheit: keine Entscheidung durch Dritte; die Parteien bestimmen die Mediatoren, Inhalt und Ergebnis des Mediationsverfahrens;
■ unbürokratisches, flexibles Verfahren (u. a. abgestimmte Terminplanung);
■ angemessene Berücksichtigung der Standpunkte, Interessen und Ziele der Parteien;
■ zukunftsorientierte, interessengerechte, faire und nachhaltige Lösung, bei der alle Seiten gewinnen können (Win-win-Situation);
■ Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung und Verbesserung der geschäftlichen bzw. persönlichen Beziehungen;
■ Vertraulichkeit, Bewahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen, keine Gefahr der Rufschädigung und des Imageverlustes;
■ Zeitersparnis gegenüber Gerichtsverfahren, insb. bei mehreren Instanzen;
■ Reduzierung der (Rechtsverfolgungs-)Kosten, Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen (z. B. Abstellen von Mitarbeitern, interne und externe Besprechungen zur Vorbereitung von Gerichtsverfahren);
■ nachhaltige Zufriedenheit mit Verlauf und Ergebnis des Mediationsverfahrens;
■ nachhaltige Steigerung der persönlichen und betrieblichen Produktivität durch die Erfahrung konstruktiver Konfliktlösungsverfahren;
■ Mediation verfügt über hohe Erfolgschancen: Bei Durchführung eines fachgerechten Mediationsverfahrens liegt die Einigungsquote i. d. R. bei über 80 %.
6.3.1 Anwendungsbereiche der Mediation
Ziel der Mediation
Mediation ist als Verfahren „universell“ in unterschiedlichsten Konfliktfeldern (hierzu Trenczek et al. 2017a, 5.1 ff.) einsetzbar. Im Vordergrund steht die in die Zukunft weisende Vereinbarung (Lösungsorientierung). Für diesen Prozess bieten die Mediatoren ihre Unterstützung an (facilitative mediation). Eine Harmonisierung oder gar „Transformation“ der Beziehungen (transformative mediation) ist nicht ausgeschlossen, darf aber weder Voraussetzung noch von den Mediatoren vorgegebenes Ziel sein. Mediation ist insb. immer dann sinnvoll, wenn die Parteien die Lösung ihres Konfliktes selbst bestimmen und wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – künftig weiter Kontakt pflegen wollen:
■ im Privatbereich:
– zwischen (sich trennenden) Ehepartnern (insb. bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten, vgl. § 17 SGB VIII),
