Kitabı oku: «Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung», sayfa 18
b) Familienmitglied eines PEP, § 1 Abs. 13 GwG
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„Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
– | der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, |
– | ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie |
– | jeder Elternteil.“ |
c) Einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person, § 1 Abs. 14 GwG
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Eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person „ist eine natürliche Person, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person“:
– | gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist; |
– | zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält; oder |
– | alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der das Kreditinstitut Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten der politisch exponierten Person erfolgte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
8. Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG verpflichtet Kreditinstitute dazu, Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Informationen nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
a) Hintergrund der Regelung
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Die Regelung soll Kreditinstitute in die Lage versetzen, ein besseres Verständnis des Risikoprofils ihrer Kunden zu erlangen. Mit den gewonnenen Erkenntnissen sollen insbesondere:
– | die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die sich aus der beabsichtigten Inanspruchnahme einzelner Produktarten oder Bankdienstleistungen ergeben, identifiziert werden; diese finden Berücksichtigung im Rahmen der Risikokategorisierung der Kunden; und |
– | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG dergestalt ermöglicht werden, dass ein Vergleich des tatsächlichen Transaktionsprofils des Kunden mit dem ursprünglich beschriebenen Zweck der Geschäftsbeziehung keine wesentlichen Abweichungen zutage fördert. |
b) Regelfall: Umfang der Ermittlungspflicht
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Grundsätzlich gilt: Je komplexer und intransparenter die Geschäftsbeziehung, desto weniger offensichtlich dürfte ihr Zweck sein. Art und Umfang der zu ermittelnden Informationen sollten risikobasiert ermittelt werden, basierend auf den Gegebenheiten des Einzelfalls.[149]
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Folgende (geschätzte bzw. vom Kunden bereitgestellte) Informationen können Aufschluss geben über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung:[150]
– | Anzahl der Transaktionen pro Monat |
– | Prozentsatz der Bartransaktionen |
– | Durchschnittlicher Nominalbetrag von Transaktionen |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Drittlandbezug |
– | Prozentsatz der Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
c) Ausnahmetatbestand: Zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung
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Der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung dürften insbesondere in folgenden Konstellationen zweifelsfrei zu identifizieren sein:[151]
– | Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/Geschäftskonto), |
– | klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung, |
– | Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, |
– | Kredit/Kreditkonto, |
– | andere Standardprodukte. |
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
9. Verpflichtung zur Aktualisierung der Kundendaten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
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Zwingende Voraussetzung für die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu einem Vertragspartner ist, dass die vom Kreditinstitut zu ihm vorgehaltenen Daten aktuell sind. Das GwG verlangt daher, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“.[152]
a) Gegenstand der Aktualisierung
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Von der Pflicht zur Aktualisierung[153] sind folgende Aspekte betroffen.
aa) Kundendaten
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Zunächst sind die nach § 11 Abs. 4 GwG erhobenen Informationen zum Vertragspartner zu aktualisieren, also:
– | bei einer natürlichen Person Name, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; und |
– | bei einer juristischen Person Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder Namen der gesetzlichen Vertreter. |
bb) Daten zu wirtschaftlich Berechtigten
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Es sind außerdem die nach § 11 Abs. 5 GwG zu wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners erhobenen Angaben zu aktualisieren, also insbesondere Name und ggf. risikobasiert zusätzlich erhobene Identifizierungsmerkmale.
182
In einem ersten Schritt ist jedoch zu prüfen, ob die als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten Personen diese Rolle nach wie vor ausfüllen oder ob andere bzw. weitere wirtschaftlich Berechtigte hinzugekommen sind. Ist letzteres der Fall, sind der Name des oder der zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten und ggf. zusätzliche Identifizierungsmerkmale zu erheben und zu dokumentieren.
cc) Risikoprofil des Vertragspartners
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Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die Aktualisierung des Risikoprofils des Vertragspartners. Nur bei fortlaufender Kenntnis der individuellen Risiken, durch den Vertragspartner zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, kann das Kreditinstitut die erforderlichen Präventions- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Ändert sich also das Risikoprofil des Vertragspartners, müssen auch die korrespondierenden Präventions- und Überwachungsmaßnahmen angepasst werden.[154]
b) Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hat die Aktualisierung „unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand zu erfolgen“, die genaue Frequenz ist also vom Kreditinstitut festzulegen.
Die BaFin definiert zeitliche Obergrenzen von Perioden, innerhalb derer spätestens eine Aktualisierung von Kundendaten zu erfolgen hat. Diese lauten:
– | bei Vertragspartnern mit hohem Geldwäscherisiko: 2 Jahre; |
– | bei Vertragspartnern mit normalem (=mittlerem) Geldwäscherisiko: 10 Jahre; und |
– | bei Vertragspartnern mit geringem Geldwäscherisiko: 15 Jahre.[155] |
Unter Risikogesichtspunkten sowie Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika sollten jedoch (teilweise deutlich) kürzere Aktualisierungsperioden in Erwägung gezogen werden. Dabei können die folgenden Frequenzen als grober Leitfaden herangezogen werden.
aa) Privatkundensegment[156]
185
Die Aktualisierung der Kundendaten im Privatkundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ alle zwei Jahre; |
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle drei bis fünf Jahre; und |
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle fünf bis sieben Jahre. |
bb) Geschäftskundensegment[157]
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Die Aktualisierung der Kundendaten im Geschäftskundensegment sollte spätestens min. erfolgen:
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Hoch“ jährlich; |
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Mittel“ alle zwei Jahre; und |
– | bei Vertragspartnern der Risikokategorie „Niedrig“ alle drei Jahre. |
c) Anlassbezogene Aktualisierung von Kundendaten
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Neben der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten sollten dezidierte Ereignisse definiert werden, welche eine anlassbezogene ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten auslösen.[158]
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Folgende Ereignisse sollten, unter Berücksichtigung von Kunden- bzw. Institutsspezifika, in aller Regel eine anlassbezogene Aktualisierung auslösen:
– | der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder der wirtschaftlich Berechtigte erlangen PEP-Status; |
– | Namens- oder Rechtsformänderungen des Kunden; |
– | Änderungen des Sitz- oder Registrierungslands des Kunden; |
– | Wesentliche Änderungen der (geografischen) Geschäftsaktivitäten des Kunden; |
– | Substantielle Veränderung der Eigentümerstruktur des Vertragspartners; |
– | Änderung des Risikoprofils des Vertragspartners; |
– | bestätigter Treffer im Rahmen der Überwachung von Finanzsanktionen und Embargos; |
– | substantielle Auffälligkeiten im Rahmen des Transaktionsmonitorings zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
– | Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG in Bezug auf den Vertragspartner; |
– | Eingehen eines behördlichen Auskunftsersuchens (z.B. der Staatsanwaltschaft); oder |
– | aufsichtsrechtliche Sanktionierung des Vertragspartners, z.B. durch Geldbuße oder Widerruf der Zulassung. |
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Bei anlassbezogenen Aktualisierungen sollten Art und Umfang der zu aktualisierenden Daten im Einzelfall, insbesondere abhängig vom auslösenden Ereignis festgelegt werden.
d) Vorgehen zur Aktualisierung
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Zur Aktualisierung von Kundendaten sind grundsätzlich alle vorhandenen Quellen heranzuziehen, also der Vertragspartner selbst, öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Presseartikel) und ggf. einschlägige, am Markt etablierte und anerkannte Informationsanbieter.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
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Sofern Kreditinstitute im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder in ihrem Verlauf unter Berücksichtigung der in Anlage 1 GwG genannten Faktoren feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, müssen sie nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
1. Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Anlage 1 GwG
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Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
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Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:
– | börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten; |
– | öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder |
– | ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind. |
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
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Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:
– | keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion); |
– | als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder |
– | als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen. |
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
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Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
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Selbst wenn Faktoren für ein geringeres Risiko der Geldwäsche einschlägig sind, müssen grds. alle Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Insb. die Abklärung und ggf. die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten darf nicht vollständig unterbleiben.[159] Es kommen aber auf Basis der 2017 von den europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitlinien zu Risikofaktoren eine Reihe von Erleichterungen in Betracht.[160]
a) Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung des Kunden zeitlich nach hinten verlagern, spätestens aber auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäftsbeziehung tatsächlich aufgenommen wird.[161]
b) Anpassung des Umfangs der für Identifizierungs- oder Verifizierungszwecke eingeholten Informationen
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung anhand von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die aus einer (ggf. einzigen) zuverlässigen, glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.[162] Nach Aussage der BaFin kann hierzu auch „die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung gezählt werden.“
c) Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen
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Institute dürfen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Angaben bzw. Unterlagen des Kunden anstelle solcher aus unabhängigen Quellen heranziehen.[163]