Kitabı oku: «Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz», sayfa 3
m) Eigenverwaltung
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Zunächst wurden durch das ESUG die Regelungen über die Eigenverwaltung modifiziert, §§ 270ff. InsO. Eine Neuregelung der Eigenverwaltung erfolgte durch das SanInsFoG mit Wirkung zum 1.1.2021 (siehe oben Rn. 16).
n) Schutzschirmverfahren
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Das durch das ESUG eingeführte sog. „Schutzschirmverfahren“ gemäß § 270b InsO a.F. wurde durch das SanInsFoG umgestaltet und ist nun in § 270d InsO geregelt. Das Schutzschirmverfahren greift ein, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt, die Eigenverwaltung beantragt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO. Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die höchstens drei Monate betragen darf, § 270d Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO.
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Bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Modifikation der vorläufigen Eigenverwaltung, sodass auch hier kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger Sachwalter (§ 270d Abs. 2 InsO) bestellt wird. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten ergibt sich aus § 270c Abs. 4 InsO i.V.m. § 55 Abs. 2 InsO.
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Tritt im Schutzschirmverfahren Zahlungsunfähigkeit ein, haben der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter dies dem Insolvenzgericht gemäß § 270d Abs. 4 Satz 1 InsO unverzüglich anzuzeigen. Der Sachwalter hat gemäß § 285 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen.
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Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse und Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129ff. InsO obliegt gemäß § 280 InsO dem Sachwalter.
o) Verbraucherinsolvenzverfahren und andere besondere Verfahrensarten sowie europäisches und internationales Insolvenzrecht
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Gegenstand der §§ 304ff. InsO sind Verbraucherinsolvenzverfahren, die dann Anwendung finden, wenn der Schuldner keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so fällt er unter das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar i.S. des § 304 Abs. 2 InsO sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, § 304 Abs. 1 InsO.
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Besondere Arten des Insolvenzverfahrens sind das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315ff. InsO), Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO) und Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 333f. InsO).
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Das internationale Insolvenzrecht findet seinen Niederschlag in §§ 335ff. InsO. Diese Regelungen finden jedoch nur Anwendung, wenn es sich nicht um Verfahren handelt, die unter die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) VO (EU) Nr. 848/2015, ABl. EU L 141/19, fallen.11 Die Neuregelung gilt für Insolvenzverfahren, die ab dem 26.6.2017 eröffnet worden sind (Art. 84 Abs. 1 EuInsVO). Bis dahin galt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EU Nr. L 160/1).
p) Besonderheiten durch die Corona-Steuerhilfegesetze I, II und III
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Unmittelbar nach Einsetzen der staatlichen Maßnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie hat das BMF versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen durch Verwaltungsanweisungen abzumildern.12 Es folgten das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.202013 und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020.14
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Durch das Corona-Steuerhilfegesetz I wurde im Umsatzsteuerrecht zunächst eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 31.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, eingeführt. Zudem wurden die Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts verlängert.
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Die Änderungen durch das Corona-Steuerhilfegesetz I im Bereich der Einkommensteuer betreffen im Wesentlichen zusätzliche Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 11a und § 3 Nr. 28a EStG sowie die daraus folgenden Änderungen beim Lohnsteuerabzug.
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Zudem wurde das Umwandlungssteuergesetz dahin geregelt, dass eine steuerlich wirksame Umwandlung auf einen Zeitpunkt möglich ist, der zwölf Monate (bisher acht Monate) zurückliegt. Damit wird die gesellschaftsrechtliche Regelung aus dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 569ff.) nachvollzogen. Schließlich wurde das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben abweichende Bestimmungen zu treffen.15
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Das Corona-Steuerhilfegesetz II ist im Verhältnis dazu deutlich umfangreicher und umfasst Änderungen im Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Tabaksteuerrecht, Gewerbesteuerrecht sowie der Abgabenordnung, des Forschungszulagengesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus.
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Die Regelungen im Einkommensteuergesetz betreffen im Wesentlichen die Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2021 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 EStG) sowie die Regelungen über einen erhöhten Verlustabzug (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Zudem wird die Gewerbesteueranrechnung vom 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrages erhöht (§ 35 Abs. 1 EStG). Sonderregelungen für die Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 finden sich in § 110 EStG und Regelungen zum vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 in § 111 EStG.
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Der Kern der Änderung im Umsatzsteuergesetz liegt darin, dass der Regelsteuersatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 16 % der Bemessungsgrundlage herabgesetzt wurde (§ 28 Abs. 1 UStG). Für die Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wurde für den gleichen Zeitraum eine Herabsetzung auf 5 % geregelt (§ 28 Abs. 2 UStG).16
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Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt:
„Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters: Die Leistung eines Insolvenzverwalters ist dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag (letzte Vollzugshandlung) erledigt ist. Die Leistung eines Insolvenzverwalters ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 2.12.2015, V R 15/15, BStBl. 2016 II, S. 486) erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO erbracht, soweit keine anderen Beendigungsgründe vorliegen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts auf den Vollzug der Schlussverteilung abgestellt wird. Im Restschuldbefreiungsverfahren bestimmt sich der Leistungszeitpunkt nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.“17
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Die Tabaksteuer ist davon unberührt. Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes weiterhin der zum 1.1.2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 UStG (§ 2 Abs. 3a TabStG).
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Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften wurden gelockert.
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Eine Regelung zum Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung (§ 375a AO) soll helfen, die drohende Verjährung bei der Verfolgung von Cum/Ex-Fällen zu vermeiden. Die Erlangung von Forschungszulagen wird erleichtert. Zudem wird im Kindergeldgesetz für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Einmalbetrag von 200,00 € (für September 2020) und 100,00 € (für Oktober 2020) eingeführt. Die Änderung des Finanzausgleichgesetzes betrifft die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
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Durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 10. März 202118 (Corona-Steuerhilfegesetz III) wurde die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i.H.v. 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Darüber hinaus wird für jedes im Jahre 2021 kindergeldberechtigte Kind ein Kindergeldbonus von 150,00 € gewährt (§ 6 Abs. 3 BKGG).
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Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben (§ 10d Abs. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 18b EStG).
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Ein Blick auf diese Regelungen zeigt, dass für Steuerpflichtige und ihre Berater die Änderungen nicht nur schwer nachvollziehbar sind, sondern auch ein erhebliches Haftungsrisiko mit sich bringen. Allein die Differenzierung in gastronomischen Betrieben zwischen Speisen und Getränken ist komplex und birgt Haftungsrisiko, z.B. bei der Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei einem gemischten Umsatz, z.B. bei einem Tiramisu mit Espresso für 5,00 €.
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Gerade bei Unternehmen in der Krise werden häufig ohnehin schon buchhalterische Defizite vorliegen. Diese werden durch die komplexe und teilweise nicht mehr durchschaubare Rechtslage noch deutlich erschwert. Damit einher geht das Risiko, Steuerstraftatbestände zu verwirklichen.
2. Wirtschaftliche Bedeutung
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Die Zahl der Insolvenzverfahren ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Gleichwohl ist die wirtschaftliche Bedeutung nach wie vor hoch.
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Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes insgesamt rückläufig. Nachdem im Jahre 2003 mit 36.320 Unternehmensinsolvenzverfahren der Höchstwert der Unternehmensinsolvenzverfahren seit Einführung der Insolvenzordnung erreicht war, sind die Insolvenzverfahren insgesamt deutlich zurückgegangen. Im Jahre 2013 wurden insgesamt 129.269 Insolvenzverfahren eröffnet, worunter allerdings lediglich 25.995 Unternehmensinsolvenzverfahren zu finden waren. Die Zahlen gingen massiv zurück, sodass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 lediglich noch 23.101, 21.518 und 20.093 Unternehmensinsolvenzverfahren eröffnet wurden. In den Jahren 2018 und 2019 ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren auf 19.302 und 18.749 Verfahren zurück.19 Im Jahre 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt lediglich 15.841 Unternehmensinsolvenzverfahren.20 Die Gesamtzahl der Insolvenzverfahren ging in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf 115.847, 111.197 und 104.287 Verfahren zurück. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 lag sie bei 98.409, 93.558 und 65.795 Verfahren.21
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Aufgrund der weitreichenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG sowie staatlichen Beihilfen sind die Insolvenzzahlen im Jahre deutlich zurückgegangen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Dezember 2020 nur 875 Insolvenzverfahren eröffnet; im Dezember 2019 waren es noch 1363.22
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Auch die volkswirtschaftliche Bedeutung von Insolvenzverfahren hat sich gewandelt. Während im Jahre 2013 von den eröffneten Insolvenzverfahren noch 173.541 Arbeitnehmer betroffen waren, ging die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer im Gesamtjahr 2014 auf 126.861 zurück. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) ging vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 von 37,8 Mrd. € auf 35,2 Mrd. € zurück. Im Jahre 2019 waren von den eröffneten Insolvenzverfahren 143.666 Arbeitnehmer betroffen und das Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) belief sich auf 37,1 Mrd. €. Im Jahre 2020 wurden 65.795 Insolvenzverfahren eröffnet, von den 187.895 Arbeitnehmer betroffen waren. Das voraussichtliche Forderungsvolumen (Gläubigerforderungen) beträgt 50,1 Mrd. €.23
1 Vgl. Bitter, ZIP 2020, 685ff.; Fritz, ZRI 2020, 217ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 234ff.; Thole, ZIP 2020, 650ff. 2 Vgl. zur Freigabe in der Gesellschaftsinsolvenz: Ganter, ZRI 2021, 113ff. 3 Vgl. zur historischen Entwicklung des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland: Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 3. 4 So BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18, ZRI 2021, 131ff. = WM 2021, 310ff. Rn. 66. 5 Vgl. Bork, ZIP 2006, 58ff.; Frind, DRiZ 2006, 199ff.; ders., NZI 2010, 705ff.; Gaier, ZInsO 2006, 1177ff.; Graeber, NZI 2002, 345ff.; Henssler, ZIP 2002, 1053ff.; Höfling, ZIP 2015, 1568ff.; Lambrecht, DZWIR 2010, 22ff.; Lüke, ZIP 2000, 1574ff.; Pape, ZInsO 2015, 1650ff.; Paulus, NZI 2008, 705ff.; Preuß, KTS 2005, 155ff.; Rein, NJW-Spezial 2015, 213f.; Seagon, NZI 10/2015, S. V (Editorial); Siemon, ZInsO 2010, 401ff.; ders., INDat-Report 2/2015, 26ff.; Wieland, ZIP 2005, 233ff. 6 Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 497. 7 Vgl. dazu BMF, Schreiben v. 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl. I 2015, S. 476ff.; Busch/Büker, Teil 1, InsbürO 2015, 124ff. und Teil 2, InsbürO 2015, 333ff.; Nowak, ZInsO 2015, 1189ff.; Schmittmann, StuB 2015, 748ff.; Schmittmann, ZRI 2020, 649ff. 8 Vgl. Schmittmann, ZInsO 2021, 211ff. 9 Vgl. Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung; Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, Rn. 165/1ff. und 314ff. 10 Vgl. Schmittmann, DZWIR 2021, 86ff. 11 Vgl. Vallender, ZIP 2015, 1513ff. 12 Vgl. Schmittmann, in: Fritz, COVInsAG, Anhang Steuerrecht. 13 BGBl. I 2020, S. 1385. 14 BGBl. I 2020, S. 1512. 15 Vgl. Stadler/Sotta, BB 2020, 860ff. 16 Vgl. dazu BMF, Schreiben vom 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:004 DOK 2020/0610691, BStBl. I 2020, S. 584; BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129; Waza, BB 2020, 2007ff. 17 BMF, Schreiben vom 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009:016 DOK 2020/1074476, BStBl. I 2020, S. 1129, Rn. 19. 18 BGBl. I 2021, S. 330f. 19 Vgl. Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Tabellen/lrins01.html. 20 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 3. 21 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 3; Schmittmann, Haftung von Organen in Krise und Insolvenz, Rn. 34. 22 Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1, Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2020, S. 5. 23 Siehe Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 4.1: Unternehmen und Arbeitsstätten – Insolvenzverfahren, Dezember 2019, S. 11, und Dezember 2020, S. 11.
II. Akteure
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Krisen und Insolvenzen betreffen nicht lediglich den Schuldner selbst, sondern auch eine Vielzahl weiterer Beteiligter. Dabei handelt es sich zum einen um die vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren bestellten Personen, die nachstehend im Einzelnen unter Berücksichtigung ihrer verfahrensrechtlichen Stellung erörtert werden, und zum anderen um die sonstigen Beteiligten, also insbesondere die Gläubiger, die anderen Marktteilnehmer, die Presse sowie ggf. sonstige Interessengruppen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen wird.
1. Gutachter
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Das Insolvenzgericht bestellt nach Eingang eines zulässigen Insolvenzantrags gem. § 5 Abs. 1 InsO regelmäßig einen Gutachter, der beauftragt wird, die nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblichen Insolvenzgründe zu prüfen, Stellung zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu nehmen sowie festzustellen, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Bei dem vom Gericht bestellten Gutachter handelt es sich verfahrensrechtlich um einen Sachverständigen.
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Der Gutachter wird lediglich im Innenverhältnis zum Gericht tätig und ist daher nicht Vertreter des Schuldners.
2. Vorläufiger Sachwalter
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Durch das ESUG ist u.a. die vorläufige Eigenverwaltung eingeführt und das Eigenverwaltungsverfahren modifizert worden, um Schuldner zu einer früheren Insolvenzantragstellung zu bewegen.24
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Durch das SanInsFoG erfolgten weitere Änderungen, z.B. ist eine Eigenverwaltungsplanung vorzulegen. Ist die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners (§ 270a InsO) vollständig und schlüssig und sind keine Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Punkten beruht, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt gemäß § 270b InsO einen vorläufigen Sachwalter. Dies bedeutet zugleich, dass regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht bestellt wird. Bestellt das Gericht gleichwohl einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür nach § 270b Abs. 4 InsO schriftlich niederzulegen.
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Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 270b Abs. 3 InsO), wenn die Kosten der Eigenverwaltung und die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nicht gedeckt sind oder Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Pensionszusagen, dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten bestehen oder in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet worden sind sowie der Schuldner gegen Offenlegungsverpflichtungen nach dem HGB verstoßen hat. In diesen Fällen erfolgt gem. § 270b Abs. 2 InsO die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
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Ein vorläufiger Sachwalter ist nicht Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO.25 Der vorläufige Sachwalter hat somit nicht die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen.26
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Die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO ist im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung gem. Art. 8 SanInsFoG erst in Insolvenzverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2020 beantragt worden sind. Auch im Rahmen der Übergangsregelung des § 5 COVInsAG zur Eigenverwaltung und des § 6 COVInsAG zum Schutzschirmverfahren ist bereits die Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO anzuwenden.
3. Vorläufiger Insolvenzverwalter
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Das Insolvenzgericht hat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehört insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO).
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Ordnet das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, wird ein sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren.27
101
Wird kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt, so handelt es sich um einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter.28
102
Die Vermögensverwaltung steht einem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu, sodass kein Fall von § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO vorliegt. Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten des Schuldners zu regeln.29
103
Auch wenn § 55 Abs. 4 InsO regelt, dass Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten, wird der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter dadurch nicht zum Vertreter i.S.v. § 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO.30
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Nur soweit der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht ausdrücklich ermächtigt wurde, Masseverbindlichkeiten einzugehen, obliegt ihm insoweit eine Steuererklärungspflicht.31
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Ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wird selbst dann nicht zum Vermögensverwalter i.S.v. 34 Abs. 3 AO oder zum Verfügungsberechtigten i.S.v. § 35 AO, wenn er die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Verfügungsbefugnisse überschreitet und tatsächlich über Gelder des noch verfügungsberechtigten Schuldners verfügt.32