Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts»

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Handbuch des Strafrechts: Band 5

Handbuch des
Strafrechts

Herausgegeben von

Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius

Band 5

Strafrecht Besonderer Teil II

Mit Beiträgen von

Dennis Bock · Tobias Ceffinato · Lutz Eidam · Georg Freund · Bernd Heinrich

Katrin Höffler · Elisa Hoven · Matthias Jahn · Urs Kindhäuser · Hans Kudlich

Jens Puschke · Frank Saliger · Jan C. Schuhr · Kay H. Schumann

Petra Wittig · Christoph Zehetgruber · Frank Zieschang


www.cfmueller.de

Impressum

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Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-5556-6

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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Vorwort

Vorwort

Band 5 des „Handbuch des Strafrechts“ komplettiert ein gutes Jahr nach Erscheinen von Band 4 die Ausführungen zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs. Der vorliegende Band widmet sich den Vermögensstraftaten im weiteren Sinne, den Delikten zum Schutz des Rechtsverkehrs mit Urkunden und Zahlungsmitteln, den gemeingefährlichen Straftaten, dem Umweltstrafrecht sowie den Amtsdelikten. Während sich die Gliederung von Band 5 – wie schon in Band 4 – an den einzelnen Abschnitten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und den jeweils geschützten Rechtsgütern orientiert, wird sich der die zweite Sektion des „Handbuch des Strafrechts“ abschließende Band 6 mit thematisch ausgewählten Teildisziplinen des Strafrechts beschäftigen.

Die Beiträge zeichnen sich wiederum durch eine dogmatische Herangehensweise aus liberal-kritischer Sicht aus, die nicht nur die gegenwärtigen Herausforderungen in den Blick nimmt, sondern ebenso für künftige Entwicklungen Grundlagen bietet. Gemäß der Ausrichtung des Handbuchs kommen auch die rechtshistorische Entwicklung, rechtssoziologische und kriminologische Perspektiven, verfassungsrechtliche Grundlagen, rechtsvergleichende Betrachtungen und die internationalen, vornehmlich europäischen Bezüge nicht zu kurz.

An der Entstehung des vorliegenden Bandes waren wiederum zahlreiche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beteiligt, ohne deren Unterstützung der Band nicht hätte erscheinen können. Im Einzelnen bedanken wir uns herzlich bei der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Theresa Meier und den studentischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Sarah Baumgartner, Benjamin Ehrhardt, Larissa Weidhas und Svenja Wölfel, allesamt von der Universität Bayreuth. Unser herzlicher Dank gilt ebenfalls erneut unseren Ansprechpartnerinnen beim C.F. Müller Verlag, Frau Alexandra Burrer und Frau Stefanie Kleinschroth, die einen entscheidenden Anteil an der erfolgreichen und zügigen Fortsetzung des Gesamtprojekts haben, dessen erste Hälfte mit dem vorliegenden Band – sowohl numerisch als auch in der Reihenfolge des Erscheinens – nunmehr abgeschlossen ist.

Würzburg, Erlangen und Bayreuth, im Juni 2020

Eric Hilgendorf Hans Kudlich Brian Valerius

Inhalt Band 5

Inhalt Band 5

Vorwort

Verfasser

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens

§ 28Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht Elisa Hoven

§ 29Diebstahl und Unterschlagung Hans Kudlich

§ 30Raub Petra Wittig

§ 31Raubähnliche Delikte Petra Wittig

§ 32Erpressung und räuberische Erpressung Bernd Heinrich

§ 33Betrug Urs Kindhäuser/Kay H. Schumann

§ 34Betrugsähnliche Delikte Urs Kindhäuser/Kay H. Schumann

§ 35Untreue Frank Saliger

§ 36Untreueähnliche Delikte Frank Saliger

§ 37Hehlerei Matthias Jahn

§ 38Sachbeschädigung Katrin Höffler

9. Abschnitt: Schutz sonstiger Vermögensinteressen

§ 39Geldwäsche Matthias Jahn

§ 40Insolvenzstraftaten Tobias Ceffinato

§ 41Bloßer, verbotener und strafbarer Eigennutz Jan C. Schuhr

10. Abschnitt: Schutz des Rechtsverkehrs mit Urkunden und Zahlungsmitteln

§ 42Urkundenfälschung Jens Puschke

§ 43Geld- und Wertzeichenfälschung sowie Fälschung von Zahlungskarten Hans Kudlich

11. Abschnitt: Schutz vor Gemeingefahren

§ 44Brandstiftung Christoph Zehetgruber

§ 45Straßenverkehrsdelikte Frank Zieschang

§ 46Vollrausch Georg Freund

§ 47Unterlassene Hilfeleistung Georg Freund

12. Abschnitt: Schutz der Umwelt

§ 48Straftaten gegen die Umwelt Dennis Bock

13. Abschnitt: Straftaten im Amt

§ 49Amtsträgerbegriff Bernd Heinrich

§ 50Bestechungsdelikte Lutz Eidam

§ 51Sonstige Amtsdelikte Bernd Heinrich

Stichwortverzeichnis

Verfasser

Verfasser

Professor Dr. Dennis Bock, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Richter am Oberlandesgericht Schleswig

Privatdozent Dr. Tobias Ceffinato, Universität Bayreuth, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof

Professor Dr. Lutz Eidam, Universität Bielefeld

Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Philipps-Universität Marburg

Professor Dr. Bernd Heinrich, Eberhard Karls Universität Tübingen

Professorin Dr. Katrin Höffler, Georg-August-Universität Göttingen

Professorin Dr. Elisa Hoven, Universität Leipzig

Professor Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt am Main, Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Professor em. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Professor Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Professor Dr. Jens Puschke, Philipps-Universität Marburg

Professor Dr. Frank Saliger, Ludwig-Maximilians-Universität München

Professor Dr. Jan C. Schuhr, Universität Heidelberg

Privatdozent Dr. Kay H. Schumann, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Professorin Dr. Petra Wittig, Partnerin Roxin Rechtsanwälte LLP München, Außerplanmäßige Professorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Privatdozent Dr. Christoph Zehetgruber, Universität Bayreuth

Professor Dr. Frank Zieschang, Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. andere(r) Ansicht
AAK Atemluftalkoholkonzentration
a.a.O. am angegebenen Ort
AbfKlärV Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung)
AbfRRL Abfallrahmenrichtlinie
AbfVerbrÄndG Abfallverbringungsänderungsgesetz
AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz
abgedr. abgedruckt
abl. ablehnend
ABl. Amtsblatt
ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
Abt. Abteilung
abw. abweichend
ADR-Übereinkommen Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
a.E. am Ende
AE Alternativ-Entwurf
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AfP Archiv für Presserecht (Zeitschrift)
AG Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift); Amtsgericht
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ähnl. ähnlich
AktG Aktiengesetz
AL Ad Legendum (Zeitschrift)
allg. allgemein
allg.A. allgemeine(r) Ansicht
allg.M. allgemeine(r) Meinung
ALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Alt. Alternative
AltfahrzeugV Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung)
AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung)
AltÖlV Altölverordnung
a.M. andere(r) Meinung
AMG Arzneimittelgesetz
amtl. amtlich
and. anders
Angekl. Angeklagter
Anh. Anhang
Anl. Anlage
Anm. Anmerkung
AntiDopG Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz)
AnwBl. Anwaltsblatt (Zeitschrift)
AnwK AnwaltKommentar
AO Abgabenordnung
AO-StB Der AO-Steuer-Berater (Zeitschrift)
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz
ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)
ArchKrim Archiv für Kriminologie (Zeitschrift)
arg. argumentum
arg. e contr. argumentum e contrario
ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (Zeitschrift)
Art. Artikel
ARWPh Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie (Zeitschrift)
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
AsylVfG Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz)
AT Allgemeiner Teil
AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
AVG Angestelltenversicherungsgesetz
Az. Aktenzeichen
BA Blutalkohol (Zeitschrift)
badStGB Strafgesetzbuch des Großherzogthums Baden
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BAK Blutalkoholkonzentration
BÄO Bundesärzteordnung
BAPostG Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt-Post-Gesetz)
BattG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz)
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)
BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBG Bundesbeamtengesetz
BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz)
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Bd. Band
Bde. Bände
BDG Bundesdisziplinargesetz
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
bearb. bearbeitet
BeckOK Beck’scher Online-Kommentar
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Begr. Begründer; Begründung
Beih. Beiheft
Beil. Beilage
ber. berichtigt
Beschl. Beschluss
Bespr. Besprechung
BestattVO BW Bestattungsverordnung Baden-Württemberg
BeurkG Beurkundungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I, II, III Bundesgesetzblatt Teil I, Teil II, Teil III
BGE Bundesgerichtsentscheide (Schweiz)
BGH Bundesgerichtshof
BGHR Systematische Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
BGHSt Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BioAbfV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung)
BJagdG Bundesjagdgesetz
BJR Business Judgement Rule
BK Bonner Kommentar
BKA Bundeskriminalamt
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BMI Bundesministerium des Innern
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BNotO Bundesnotarordnung
BörsG Börsengesetz
BPatG Bundespatentgericht
BRAK-Mitt. Bundesrechtsanwaltskammer Mitteilungen
BRAK-StN Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BRD Bundesrepublik Deutschland
BReg Bundesregierung
BRJ Bonner Rechtsjournal (Zeitschrift)
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BSIG Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BSK Basler Kommentar
Bsp. Beispiel(e)
bspw. beispielsweise
BStatG Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz)
BT Besonderer Teil; Bundestag
BTC Bitcoin
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BtM Betäubungsmittel
BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)
BT-Prot. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Plenarprotokolle
Btx Bildschirmtext
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGK Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCC Constitutio Criminalis Carolina
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
CD Compact Disc
Chapt. Chapitre; Chapter
ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz)
COTIF Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
CR Computer und Recht (Zeitschrift)
D. Digesten
DAR Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBVG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
DDoS Distributed Denial of Service
DDR Deutsche Demokratische Republik
DDR-StGB Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
dems. demselben
dens. denselben
DepotG Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
DepVerwV Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung)
ders. derselbe
DesignG Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz)
d.h. das heißt
dies. dieselbe
diff. differenzierend
Diss. Dissertation
DJ Deutsche Justiz (Zeitschrift)
DJT Deutscher Juristentag
DJZ Deutsche Juristenzeitung (Zeitschrift)
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift
DoS Denial of Service
DOSB Deutscher Olympischer Sportbund
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DR Deutsches Recht (Zeitschrift)
DRiG Deutsches Richtergesetz
DRiZ Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)
Drs. Drucksache
DRZ Deutsche Rechts-Zeitschrift
DStJG Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst
DStrR Deutsches Strafrecht (Zeitschrift)
dt. deutsch
DuD Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
DüngemittelG Gesetz über den Verkehr mit Düngemitteln (Düngemittelgesetz)
DüngemittelV Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung)
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVD Digital Versatile Disc
d.Verf. der Verfasser/die Verfasserin
E Entwurf
e.A. eine(r) Ansicht
ebd. ebenda
ec; EC Electronic Cash
Edit. Edition
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGFinSchG Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz)
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGOWiG Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
eing. eingehend
Einl. Einleitung
einschl. einschließlich
einschr. einschränkend
Einschr. Einschränkung
EKMR Europäische Kommission für Menschenrechte
ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz)
ELV Elektronisches Lastschriftverfahren
em. emeritiert
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)
endg. endgültig
erg. ergänzend
ESchG Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz)
EStG Einkommensteuergesetz
et al. et alii
etc. et cetera
ETS European Treaty Series
EU Europäische Union
EUBestG Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz)
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGrCh EU-Charta der Grundrechte
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuTerrfinGeldwÜbk Europarats-Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaft
evtl. eventuell
EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWS Europäisches Währungssystem; Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
EZB Europäische Zentralbank
f. folgende
famos Fall des Monats
FATF Financial Action Task Force on Money Laundering
FD-StrafR Fachdienst Strafrecht
FeV Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)
ff. fortfolgende
FFH-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FG Festgabe; Finanzgericht
Fn. Fußnote
FS Festschrift
FZV Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
G Gesetz
GA Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GBl. Gesetzblatt
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)
gem. gemäß
GenStA Generalstaatsanwaltschaft
GenTG Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz)
GeschmMG Geschmacksmustergesetz
GewA Gewerbearchiv (Zeitschrift)
GewAbfV Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung)
GewO Gewerbeordnung
GewVVG Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
GG Grundgesetz
GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz)
ggf. gegebenenfalls
GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
GGVSee Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See)
GK Große Kammer
GLJ German Law Journal (Zeitschrift)
GlüNeuRStV Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag)
GlüStV Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR Die GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
gPv gravierende Pflichtverletzung
Gr. Gruppe
grdl. grundlegend
grds. grundsätzlich
GrS Großer Senat für Strafsachen
grStGB Strafgesetzbuch (Griechenland)
GS Gedächtnisschrift; Der Gerichtssaal (Zeitschrift)
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GVVG-ÄndG Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
GwBekErgG Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
GwG Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)
GwGErgG Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes
GwPräOptG Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme
H. Heft
h.A. herrschende(r) Auffassung
HalblSchG Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz)
Halbs. Halbsatz
Hdb. Handbuch
Hervorh. Hervorhebung
hessStGB Strafgesetzbuch für das Großherzogthum Hessen
HESt Höchstrichterliche Entscheidungen
HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift)
HGB Handelsgesetzbuch
HGrdR Handbuch der Grundrechte
H.i.O. Hervorhebung(en) im Original
HK Handkommentar
HKWAbfV Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
h.L. herrschende(r) Lehre
h.M. herrschende(r) Meinung
HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte
HRR Höchstrichterliche Rechtsprechung
HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
H.v. Hervorhebung von
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in dem Sinne; in diesem Sinne
i.e. id est
i.E. im Einzelnen
i.Erg. im Ergebnis
i.e.S. im engeren Sinne
IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
i.H.v. in Höhe von
IMK Innenministerkonferenz
ImSchZuVO Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
inkl. inklusive
insb. insbesondere
insg. insgesamt
InsO Insolvenzordnung
Inst. Institutiones
IntBestG Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
IP Internet Protocol
i.R.d. im Rahmen des/der
IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.R.v. im Rahmen von
i.S. im Sinne
i.S.d. im Sinne des/der
i.S.e. im Sinne eines/einer
IStGH Internationaler Strafgerichtshof
i.S.v. im Sinne von
IT Informationstechnologie
itStGB italienisches Strafgesetzbuch
i.Ü. im Übrigen
iur Informatik und Recht (Zeitschrift)
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weiteren Sinne
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
jew. jeweils
Jh. Jahrhundert
JK JURA-Kartei
JMBl. NRW Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
Jura Juristische Ausbildung (Zeitschrift)
JurionRS Jurion Rechtsprechung
jurisPR-StrafR juris PraxisReport Strafrecht
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
JW Juristische Woche (Zeitschrift)
JZ JuristenZeitung (Zeitschrift)
Kap. Kapitel
Kfz Kraftfahrzeug
KfzPflVV Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung)
KG Kammergericht; Kommanditgesellschaft
KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)
KK Karlsruher Kommentar
KlärschlammVO s. AbfKlärV
KO Konkursordnung
KorrBekG Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
K&R Kommunikation & Recht (Zeitschrift)
KrimAbh. Kriminalistische Abhandlungen
KrimJ Kriminologisches Journal (Zeitschrift)
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift
krit. kritisch
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
KrWaffKontrG Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
KTS Konkurs Treuhand Sanierung Zeitschrift für Insolvenzrecht
KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)
LAG Landesarbeitsgericht
Leits. Leitsatz
LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
LG Landgericht
Lief. Lieferung
LImSchG Landesimmissionsschutzgesetz
lit. litera
Lit. Literatur
Liv. Livre
LK Leipziger Kommentar
LKW Lastkraftwagen
LM Lindenmaier-Möhring – Kommentierte BGH-Rechtsprechung
Losebl. Loseblattsammlung
LPK Lehr- und Praxiskommentar
Ls. Leitsatz
m. mit
MAH Münchener Anwaltshandbuch
m. Anm. mit Anmerkung
MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz)
Mat. Materialien
m.a.W. mit anderen Worten
max. maximal
MBergG Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz)
m. Bespr. mit Besprechung
mbH mit beschränkter Haftung
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
m.E. meines Erachtens
medstra Zeitschrift für Medizinstrafrecht
m.H. mit Hinweis(en)
Mio. Million(en)
MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
MK Münchener Kommentar
m.M. Mindermeinung
MMR MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
m.N. mit Nachweisen
MPC Model Penal Code
MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)
MünzG Münzgesetz
m.Verw. mit Verweis
m.Verw.a. mit Verweis auf
m.w.Bsp. mit weiteren Beispielen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Nachw. Nachweise(n)
NATO North Atlantic Treaty Organization
n.Chr. nach Christus
Nds.Rpfl. Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)
Neubearb. Neubearbeitung
n.F. neue Fassung
NiSG Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NJ Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NK Neue Kriminalpolitik (Zeitschrift); Nomos Kommentar
notar Monatsschrift für die gesamte notarielle Praxis (Zeitschrift)
Nr. Nummer
Nrn. Nummern
NS Nationalsozialismus
NStE Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report
NuR Natur und Recht (Zeitschrift)
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
o. oben
o.Ä. oder Ähnliches
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
o.g. oben genannt
OGHSt Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Strafsachen
oHG offene Handelsgesellschaft
OK Organisierte Kriminalität
OLG Oberlandesgericht
OLGR OLG-Report (Zeitschrift)
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OrgKBVG Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
OrgKG Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
öStGB Strafgesetzbuch (Österreich)
OVG Oberverwaltungsgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p./pp. page/pages
ParlStG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
PartG Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
PatG Patentgesetz
PAuswG Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz)
PBefG Personenbeförderungsgesetz
PC Personal Computer
PCBAbfallV Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung)
PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
PflVG Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
PIN Persönliche Identifikationsnummer
PK Praxiskommentar
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
PKW Personenkraftwagen
POS Point of Sale
PostG Postgesetz
POZ Point of Sale ohne Zahlungsgarantie
PrALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
ProstG Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz)
Prot. Protokoll
prStGB Preußisches Strafgesetzbuch
PStG Personenstandsgesetz
PStR Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
RAK Rechtsanwaltskammer
RAO Reichsabgabenordnung
Ratsdok. Ratsdokument
RefE Referentenentwurf
RegE Regierungsentwurf
RennwLottG Rennwett- und Lotteriegesetz
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGBl. I, II Reichsgesetzblatt Teil I, Teil II
RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RID Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RohrFLtgV Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
RöV Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)
RPflG Rechtspflegergesetz
Rspr. Rechtsprechung
RStGB Reichsstrafgesetzbuch
RT-Drs. Reichstagsdrucksache
RVO Reichsversicherungsordnung
Rz. Randziffer
s. siehe
S. Satz; Seite
s.a. siehe auch
sächsStGB Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen
SAM Steueranwaltsmagazin (Zeitschrift)
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)
schwStGB Strafgesetzbuch (Schweiz)
scil. scilicet
sec. section
SEV Sammlung der Europäischen Verträge; Sammlung der Europaratsverträge
SGB Sozialgesetzbuch (Bücher I–XII)
SJZ Süddeutsche Juristenzeitung (Zeitschrift)
SK Systematischer Kommentar
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz
s.o. siehe oben
sog. sogenannt
SortSchG Sortenschutzgesetz
Sp. Spalte
SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
SpStr. Spiegelstrich
SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht
StA Staatsanwaltschaft
StatBA Statistisches Bundesamt
StB Der Steuerberater (Zeitschrift)
SteuerStud Steuer und Studium (Zeitschrift)
SteuK Steuerrecht kurzgefaßt (Zeitschrift)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozeßordnung
str. strittig
StR Strafsache
StraFo StrafverteidigerForum (Zeitschrift)
StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetz
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrlSchG Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz)
StrlSchV Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung)
StrRG Strafrechtsreformgesetz
StrS Strafsenat
st.Rspr. ständige Rechtsprechung
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
StVBG Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
StVerfStat Strafverfolgungsstatistik
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
StVR Straßenverkehrsrecht
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
StZG Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz)
s.u. siehe unten
sublit. sublitera
SubvG Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz)
SZ Süddeutsche Zeitung
TA Technische Anleitung
Tab. Tabelle
TabStG Tabaksteuergesetz
Taf. Tafel
TAN Transaktionsnummer
teilw. teilweise
thürStGB Strafgesetzbuch für die Thüringschen Staaten
TierGesG Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz)
TierNebG Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierSchG Tierschutzgesetz
Tit. Titel
TKG Telekommunikationsgesetz
TOA Täter-Opfer-Ausgleich
TPG Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz)
Tsd. Tausend
Tz. Textziffer
u. und; unten
u.a. und andere; unter anderem
u.a.m. und anderes mehr
ü.A. überwiegende(r) Ansicht
UAbs. Unterabsatz
übers. übersetzt
UGP-Richtlinie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
u.H.a. unter Hinweis auf
UKG Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
umf. umfassend
umstr. umstritten
UmweltHG Umwelthaftungsgesetz
u.N. unter Nennung
UN United Nations
UNCAC United Nations Convention against Corruption
UNO United Nations Organization
unstr. unstreitig; unstrittig
unzutr. unzutreffend
UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)
UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
urspr. ursprünglich
Urt. Urteil
US; USA United States of America
USC United States Code
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. vom
v.a. vor allem
Var. Variante
v.Chr. vor Christus
VDB Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Besonderer Teil
VDI Verein Deutscher Ingenieure
VerbrBekG Verbrechensbekämpfungsgesetz
Verf. Verfasser/Verfasserin
VerkMitt Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift)
VermBG Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Vermögensbildungsgesetz)
VerpackV Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung)
VerpflG Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VerwArch Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
vH von Hundert
VO Verordnung
Vol. Volume
Vorb. Vorbemerkung
VRS Verkehrsrechts-Sammlung (Zeitschrift)
VStGB Völkerstrafgesetzbuch
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WaffG Waffengesetz
WG Wechselgesetz
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)
WiJ WisteV-Journal (Zeitschrift)
WiKG Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
WiStG Wirtschaftsstrafgesetz
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WiVerw Wirtschaft und Verwaltung (Zeitschrift)
WK Wiener Kommentar
WM Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel
WRV Weimarer Reichsverfassung
WStG Wehrstrafgesetz
württStGB Strafgesetzbuch für das Königreich Württemberg
Z Zivilsache
Z. Ziffer
ZAG Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)
z.B. zum Beispiel
ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht
ZfgK Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen
zfs Zeitschrift für Schadensrecht
ZfW Zeitschrift für Wasserrecht
ZfWG Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht
ZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
zit. zitiert
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium
ZMR Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZS Zivilsenat
ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht – Rechtsprechungsdienst
ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
zusf. zusammenfassend
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
zw. zweifelhaft
ZWH Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Mit einem Pfeil (→) gekennzeichnete Literaturhinweise beziehen sich auf Beiträge im Handbuch des Strafrechts


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Bachmeier, Werner/Müller, Dieter/Rebler, Adolf (Hrsg.) Verkehrsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2017 zit.: FAnwK VerkehrsR-Bearbeiter
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Beulke, Werner/Ruhmannseder, Felix Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010 zit.: Beulke/Ruhmannseder, Strafbarkeit des Verteidigers
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Burmann, Michael/Heß, Rainer (Hrsg.) Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. Aufl. 2019 zit.: Berz/Burmann-Bearbeiter, Hdb. StVR
Burmann, Michael/Heß, Rainer/Hühnermann, Katrin/Jahnke, Jürgen Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020 zit.: BHJJ-Bearbeiter, StVR
Brettel, Hauke/Schneider, Hendrik Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2018 zit.: Brettel/Schneider, Wirtschaftsstrafrecht
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Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar, Bd. I, 3. Aufl. 2013 zit.: Dreier-Bearbeiter
Eisele, Jörg Strafrecht – Besonderer Teil 1: Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2019 zit.: Eisele, BT/1 Strafrecht – Besonderer Teil 2: Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 5. Aufl. 2019 zit.: Eisele, BT/2
Eisele, Jörg Computer- und Medienstrafrecht, 2013 zit.: Eisele, Computer- und Medienstrafrecht
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Hilgendorf, Eric/Valerius, Brian Strafrecht Besonderer Teil II, 2017 zit.: Hilgendorf/Valerius, BT/2
Hillenkamp, Thomas 40 Probleme aus dem Strafrecht. Besonderer Teil, 12. Aufl. 2013 zit.: Hillenkamp, 40 Probleme BT
Höpfel, Frank/Ratz, Eckart (Hrsg.) Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 191. Lief. 2018 zit.: WK-Bearbeiter
Hohmann, Olaf/Sander, Günther M. Strafrecht Besonderer Teil I. Vermögensdelikte, 3. Aufl. 2011 zit.: Hohmann/Sander, BT/1
Honsell, Heinrich Römisches Recht, 8. Aufl. 2015 zit.: Honsell, Römisches Recht
Jäger, Christian Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 8. Aufl. 2019 zit.: Jäger, BT
Jakobs, Günther Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Grundlagen und die Zurechnungslehre. Lehrbuch, 2. Aufl. 1992 zit.: Jakobs, AT
Jescheck, Hans-Heinrich/Weigend, Thomas Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996 zit.: Jescheck/Weigend, AT
Joecks, Wolfgang/Jäger, Christian Strafgesetzbuch, Studienkommentar, 12. Aufl. 2018 zit.: Joecks/Jäger
Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2016 ff. zit.: MK-Bearbeiter
Kaiser, Günther Kriminologie, 3. Aufl. 1996 zit.: Kaiser, Kriminologie
Kindhäuser, Urs/Böse, Martin Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 10. Aufl. 2019 zit.: Kindhäuser/Böse, BT/2
Kindhäuser, Urs/Hilgendorf, Eric Lehr- und Praxiskommentar zum Strafgesetzbuch, 8. Aufl. 2019 zit.: LPK-Kindhäuser/Hilgendorf
Kindhäuser, Urs/Neumann, Ulfrid/Paeffgen, Hans-Ullrich (Hrsg.) Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch in 3 Bänden, 5. Aufl. 2017 zit.: NK-Bearbeiter
Kindhäuser, Urs/Schramm, Edward Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Aufl. 2019 zit.: Kindhäuser/Schramm, BT/1
Kindhäuser, Urs/Zimmermann, Till Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2019 zit.: Kindhäuser/Zimmermann, AT
Klesczewski, Diethelm Strafrecht Besonderer Teil, 2016 zit.: Klesczewski, BT
Klesczewski, Diethelm Strafrecht Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte, 2012 zit.: Klesczewski, BT/2
Knauer, Christoph/Kudlich, Hans/Schneider, Hartmut (Hrsg.) Münchener Kommentar zur StPO, 2014 ff. zit.: MK-StPO-Bearbeiter
Krey, Volker/Hellmann, Uwe/Heinrich, Manfred Strafrecht Besonderer Teil, Bd. 2: Vermögensdelikte, 17. Aufl. 2015 zit.: Krey/Hellmann/Heinrich, BT/2
Kudlich, Hans/Oğlakcιoğlu, Mustafa Temmuz Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2014 zit.: Kudlich/Oğlakcιoğlu, Wirtschaftsstrafrecht
Kühl, Kristian Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017 zit.: Kühl, AT
Küper, Wilfried/Zopfs, Jan Strafrecht Besonderer Teil, Definitionen und Erläuterungen, 10. Aufl. 2018 zit.: Küper/Zopfs, BT
Küpper, Georg/Börner, René Strafrecht Besonderer Teil 1: Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft, 4. Aufl. 2017 zit.: Küpper/Börner, BT/1
Kunz, Karl-Ludwig/Singelnstein, Tobias Kriminologie. Eine Grundlegung, 7. Aufl. 2016 zit.: Kunz/Singelnstein, Kriminologie
Lackner, Karl/Kühl, Kristian (Hrsg.) Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Aufl. 2018 zit.: Lackner/Kühl-Bearbeiter
Laufhütte, Heinrich W./Rissing-van Saan, Ruth/Tiedemann, Klaus (Hrsg.) Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2006 ff. zit.: LK-Bearbeiter
Leipold, Klaus/Tsambikakis, Michael/Zöller, Mark A. (Hrsg.) AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl. 2015 zit.: AnwK-Bearbeiter
Leitner, Werner/Rosenau, Henning (Hrsg.) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017 zit.: NK-WSS-Bearbeiter
v. Liszt, Franz/Schmidt, Eberhard Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 24. Aufl. 1922, 25. Aufl. 1927 zit.: v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, [Aufl. Jahr]
Löwe, Ewald/Rosenberg, Werner (Begr.) Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Großkommentar, 27. Aufl. 2016 ff., ansonsten 26. Aufl. 2006 ff. zit.: Löwe/Rosenberg-Bearbeiter
Ludovisy, Michael/Eggert, Christoph/Burhoff, Detlef (Hrsg.) Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage 2015 zit.: Ludovisy/Eggert/Burhoff-Bearbeiter, StVR
Matt, Holger/Renzikowski, Joachim (Hrsg.) Strafgesetzbuch. Kommentar, 2013 zit.: MR-Bearbeiter
Maunz, Theodor/Dürig, Günter (Begr.) Grundgesetzkommentar, hrsg. von Herzog, Roman/Scholz, Rupert/Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Stand: 9.2019 zit.: Maunz/Dürig-Bearbeiter
Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Aufl. 2013 zit.: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/2
Maurach, Reinhart/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald, Manfred/Hoyer, Andreas/Momsen, Carsten Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Aufl. 2019 zit.: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1
Medicus, Dieter/Petersen, Jens Bürgerliches Recht, 27. Aufl. 2019 zit.: Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram Strafprozessordnung. Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 62. Aufl. 2019 zit.: Meyer-Goßner/Schmitt [Bearbeiter kursiv]
Mitsch, Wolfgang Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 3. Aufl. 2015 zit.: Mitsch, BT/2 Strafrecht, Besonderer Teil 2, Teilband 1, Vermögensdelikte (Kernbereich), 2. Aufl. 2003 zit.: Mitsch, BT/2.1 Strafrecht, Besonderer Teil 2, Teilband 2, Vermögensdelikte (Randbereich), 2001 zit.: Mitsch, BT/2.2
Mitsch, Wolfgang (Hrsg.) Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018 zit.: KK-OWiG-Bearbeiter
Mommsen, Theodor Römisches Strafrecht, 1899 zit.: Mommsen, Römisches Strafrecht
Momsen, Carsten/Grützner, Thomas (Hrsg.) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Handbuch für die Unternehmens- und Anwaltspraxis, 2013 zit.: Momsen/Grützner-Bearbeiter, Wirtschaftsstrafrecht
Müller-Gugenberger, Christian (Hrsg.) Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, 6. Aufl. 2015 zit.: Müller-Gugenberger-Bearbeiter, Wirtschaftsstrafrecht
Niggli, Marcel Alexander/Wiprächtiger, Hans (Hrsg.) Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019 zit.: BSK-Bearbeiter
Otto, Harro Grundkurs Strafrecht: Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004 zit.: Otto, AT
Otto, Harro Grundkurs Strafrecht: Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005 zit.: Otto, BT
Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB Kommentar, 14. Aufl. 2019 zit.: PWW-Bearbeiter
Rengier, Rudolf Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte, 21. Aufl. 2019 zit.: Rengier, BT/1 Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Aufl. 2019 zit.: Rengier, BT/2
Roxin, Claus Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre, 4. Aufl. 2006 zit.: Roxin, AT, Bd. 1 Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, 2003 zit.: Roxin, AT, Bd. 2
Rüping, Hinrich/Jerouschek, Günter Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 6. Aufl. 2011 zit.: Rüping/Jerouschek, Grundriss
Sachs, Michael Grundgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2018 zit.: Sachs-Bearbeiter
Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016 ff. zit.: MK-BGB-Bearbeiter
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter (Hrsg.) Strafgesetzbuch Kommentar, 4. Aufl. 2019 zit.: SSW-Bearbeiter
Schmidhäuser, Eberhard Strafrecht Besonderer Teil: Grundriß, 2. Aufl. 1983 zit.: Schmidhäuser, BT
Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter (Hrsg.) Grundgesetz. Kommentar, 14. Aufl. 2017 zit.: SHH-Bearbeiter
Schönke, Adolf/Schröder, Horst Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl. 2019 zit.: Sch/Sch-Bearbeiter
Schroth, Ulrich Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl. 2010 zit.: Schroth, BT
Staudinger, Julius von (Begr.) J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Buch 3: Sachenrecht, Neubearb. 2012 zit.: Staudinger-Bearbeiter, BGB, Neubearb. 2012
Tiedemann, Klaus Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017 zit.: Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht
Trechsel, Stefan/Pieth, Mark (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017 zit.: PK-Bearbeiter
Volk, Klaus (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch. Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2014 zit.: MAH Wirtschaftsstrafrecht-Bearbeiter
Vormbaum, Thomas Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, 4. Aufl. 2019 zit.: Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte
Wabnitz, Heinz-Bernd/Janovsky, Thomas (Hrsg.) Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2014 zit.: Bearbeiter, in: Wabnitz/Janovsky (Hrsg.), Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Welzel, Hans Das deutsche Strafrecht. Eine systematische Darstellung, 11. Aufl. 1969 zit.: Welzel, Das deutsche Strafrecht
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut Strafrecht Allgemeiner Teil, 49. Aufl. 2019 zit.: Wessels/Beulke/Satzger, AT
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 43. Aufl. 2019 zit.: Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C. Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 42. Aufl. 2019 zit.: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2
Wittig, Petra Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017 zit.: Wittig, Wirtschaftsstrafrecht
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Aufl. 2016 f. zit.: SK-Bearbeiter
Wolter, Jürgen (Hrsg.) Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2015 ff. zit.: SK-StPO-Bearbeiter
Zieschang, Frank Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017 zit.: Zieschang, AT

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben und Gedächtnisschriften

Verzeichnis der Festschriften/Festgaben
und Gedächtnisschriften


Achenbach-FS Hellmann, Uwe/Schröder, Christian (Hrsg.), Festschrift für Hans Achenbach, 2011.
Amelung-FS Böse, Martin/Sternberg-Lieben, Detlev (Hrsg.), Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag, 2009.
Baur-FS Grunsky, Wolfgang/Stürner, Rolf/Walter, Gerhard/Wolf, Manfred (Hrsg.), Festschrift für Fritz Baur, 1981.
Bemmann-FS Schulz, Joachim/Vormbaum, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Günter Bemmann zum 70. Geburtstag, 1997.
Bethge-FS Detterbeck, Steffen/Rozek, Jochen/v. Coelln, Christian (Hrsg.), Recht als Medium der Staatlichkeit, Festschrift für Herbert Bethge zum 70. Geburtstag, 2009.
Beulke-FS Fahl, Christian/Müller, Eckhart/Satzger, Helmut/Swoboda, Sabine (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe, Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, 2015.
50 Jahre BGH-FG, Bd. 4 Roxin, Claus/Widmaier, Gunter (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV: Strafrecht, Strafprozeßrecht, 2000.
BGH-FS Geiß, Karlmann/Nehm, Kay/Brandner, Erich/Hagen, Horst (Hrsg.), Festschrift aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, 2000.
Bockelmann-FS Kaufmann, Arthur/Bemmann, Günter/Krauss, Detlef/Volk, Klaus (Hrsg.), Festschrift für Paul Bockelmann zum 70. Geburtstag, 1979.
Boujong-FS Ebenroth, Carsten Thomas/Hesselberger, Dieter/Rinne, Manfred Eberhard (Hrsg.), Verantwortung und Gestaltung, Festschrift für Karlheinz Boujong zum 65. Geburtstag, 1996.
Brandner-FS Pfeiffer, Gerd/Kummer, Joachim/Scheuch, Silke (Hrsg.), Festschrift für Hans Erich Brandner zum 70. Geburtstag, 1996.
H.-J. Bruns-FS Frisch, Wolfgang/Schmid, Werner (Hrsg.), Festschrift für Hans-Jürgen Bruns zum 70. Geburtstag, 1978.
R. Bruns-GS Baltzer, Johannes/Baumgärtel, Gottfried/Peters, Egbert/Pieper, Helmut (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Rudolf Bruns, 1980.
Dahs-FS Widmaier, Gunter/Lesch, Heiko/Müssig, Bernd/Wallau, Rochus (Hrsg.), Festschrift für Hans Dahs, 2005.
DAV-FS AG Strafrecht des DAV (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, 2009.
Dencker-FS Degener, Wilhelm/Heghmanns, Michael (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Dencker zum 70. Geburtstag, 2012.
Dünnebier-FS Hanack, Ernst-Walter/Rieß, Peter/Wendisch, Günter (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum 75. Geburtstag, 1982.
Engisch-FS Bockelmann, Paul/Kaufmann, Arthur/Klug, Ulrich (Hrsg.), Festschrift für Karl Engisch zum 70. Geburtstag, 1969.
Eser-FS Arnold, Jörg/Burkhardt, Björn/Gropp, Walter/Heine, Günter/Koch, Hans-Georg/Lagodny, Otto/Perron, Walter/Walther, Susanne (Hrsg.), Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, 2005.
Feigen-FG Livonius, Barbara/Graf, Walther/Wolter, Jürgen/Zöller, Mark A. (Hrsg.), Strafverteidigung im Wirtschaftsleben, Festgabe für Hanns W. Feigen zum 65. Geburtstag, 2014.
Fischer-FS Barton, Stephan/Eschelbach, Ralf/Hettinger, Michael/Kempf, Eberhard/Krehl, Christoph/Salditt, Franz (Hrsg.), Festschrift für Thomas Fischer, 2018.
Frank-FG Hegler, August (Hrsg.), Festgabe für Reinhard von Frank zum 70. Geburtstag, Bd. 2, 1930.
Frisch-FS Freund, Georg/Murmann, Uwe/Bloy, René/Perron, Walter (Hrsg.), Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Festschrift für Wolfgang Frisch zum 70. Geburtstag, 2013.
Geerds-FS Schlüchter, Ellen (Hrsg.), Kriminalistik und Strafrecht, Festschrift für Friedrich Geerds zum 70. Geburtstag, 1995.
Geppert-FS v. Geisler, Claudius/Kraatz, Erik/Kretschmer, Joachim/Schneider, Joachim/Sowada, Christoph (Hrsg.), Festschrift für Klaus Geppert zum 70. Geburtstag, 2011.
Gössel-FS Dölling, Dieter/Erb, Volker (Hrsg.), Festschrift für Karl Heinz Gössel zum 70. Geburtstag, 2002.
Grünwald-FS Samson, Erich/Dencker, Friedrich/Frisch, Peter/Frister, Helmut/Reiß, Wolfram (Hrsg.), Festschrift für Gerald Grünwald zum siebzigsten Geburtstag, 1999.
Hamm-FS Michalke, Regina/Köberer, Wolfgang/Pauly, Jürgen/Kirsch, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008.
Hanack-FS Ebert, Udo/Rieß, Peter/Roxin, Claus/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Ernst-Walter Hanack zum 70. Geburtstag, 1999.
Hassemer-FS Herzog, Felix/Neumann, Ulfrid (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer, 2010.
Heinitz-FS Lüttger, Hans (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, 1972.
v. Heintschel-Heinegg-FS Bockemühl, Jan/Gierhake, Katrin/Walter, Tonio/Müller, Henning Ernst (Hrsg.), Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag, 2015.
Heinz-FS Hilgendorf, Eric/Rengier, Rudolf (Hrsg.), Festschrift für Wolfgang Heinz zum 70. Geburtstag, 2012.
Heinze-GS Söllner, Alfred/Gitter, Wolfgang/Waltermann, Raimund/Giesen, Richard/Ricken, Oliver (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Meinhard Heinze, 2005.
Herzberg-FS Putzke, Holm/Hardtung, Bernhard/Hörnle, Tatjana/Merkel, Reinhard/Scheinfeld, Jörg/Schlehofer, Horst/Seier, Jürgen (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag, 2008.
Hirsch-FS Weigend, Thomas/Küpper, Georg (Hrsg.), Festschrift für Hans Joachim Hirsch zum 70. Geburtstag, 1999.
Honig-FS Juristische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen (Hrsg.), Festschrift für Richard M. Honig zum 80. Geburtstag, 1970.
Jakobs-FS Pawlik, Michael/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Festschrift für Günther Jakobs zum 70. Geburtstag, 2007.
Jescheck-FS Vogler, Theo/Herrmann, Joachim/Krümpelmann, Justus/Moos, Reinhard/Triffterer, Otto/Leibinger, Rudolf/Schaffmeister, Dieter/Meyer, Jürgen/Hüne, Peter (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heinrich Jescheck zum 70. Geburtstag, 1985.
Jung-FS Müller-Dietz, Heinz/Müller, Egon/Kunz, Karl-Ludwig/Britz, Guido/Koriath, Heinz/Momsen, Carsten/Radtke, Henning (Hrsg.), Festschrift für Heike Jung zum 65. Geburtstag, 2007.
Kargl-FS Albrecht, Peter-Alexis/Kirsch, Stefan/Neumann, Ulfrid/Sinner, Stefan (Hrsg.), Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag, 2015.
Kaufmann-FS Haft, Fritjof/Hassemer, Winfried/Neumann, Ulfrid/Schild, Wolfgang/Schroth, Ulrich (Hrsg.), Strafgerechtigkeit, Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, 1993.
Keller-GS Günther, Hans L. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Rolf Keller, 2003.
Kindhäuser-FS Böse, Martin/Schumann, Kay H./Toepel, Friedrich (Hrsg.), Festschrift für Urs Kindhäuser zum 70. Geburtstag, 2019.
Kitagawa-FS Leser, Hans G./Isomura, Tamotsu (Hrsg.), Wege zum japanischen Recht, Festschrift für Zentaro Kitagawa zum 60. Geburtstag, 1992.
Klug-FS Kohlmann, Günter (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Klug zum 70. Geburtstag, 1983.
Köln-FS Rüfer, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der Universität Köln, 1988.
Kohlmann-FS Hirsch, Hans Joachim/Wolter, Jürgen/Brauns, Uwe (Hrsg.), Festschrift für Günter Kohlmann zum 70. Geburtstag, 2003.
Kohlrausch-FS Bockelmann, Paul (Hrsg.), Probleme der Strafrechtserneuerung, Festschrift für Eduard Kohlrausch zum 70. Geburtstag, 1944.
Krause-FS Schlüchter, Ellen/Laubenthal, Klaus (Hrsg.), Recht und Kriminalität, Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause zum 70. Geburtstag, 1990.
Kreuzer-FS Görgen, Thomas/Hoffmann-Holland, Klaus/Schneider, Hans/Stock, Jürgen (Hrsg.), Interdisziplinäre Kriminologie, Festschrift für Arthur Kreuzer zum 70. Geburtstag, 2008.
Kühne-FS Esser, Robert/Günther, Hans-Ludwig/Jäger, Christian (Hrsg.), Festschrift für Hans-Heiner Kühne zum 70. Geburtstag, 2013.
Küper-FS Hettinger, Michael/Zopfs, Jan/Hillenkamp, Thomas/Köhler, Michael/Rath, Jürgen/Streng, Franz/Wolter, Jürgen (Hrsg.), Festschrift für Wilfried Küper zum 70. Geburtstag, 2007.
Lackner-FS Küper, Wilfried/Puppe, Ingeborg/Tenckhoff, Jörg (Hrsg.), Festschrift für Karl Lackner zum 70. Geburtstag, 1987.
Lampe-FS Dölling, Dieter (Hrsg.), Jus humanum, Grundlagen des Rechts und Strafrecht, Festschrift für Ernst-Joachim Lampe zum 70. Geburtstag, 2003.
Lange-FS Warda, Günter/Waider, Heribert/Meurer, Dieter/v. Hippel, Reinhard (Hrsg.), Festschrift für Richard Lange zum 70. Geburtstag, 1976.
Lenckner-FS Eser, Albin/Schittenhelm, Ulrike/Schumann, Heribert (Hrsg.), Festschrift für Theodor Lenckner zum 70. Geburtstag, 1998.
Lüderssen-FS Prittwitz, Cornelius/Baurmann, Michael/Günther, Klaus/Kuhlen, Lothar/Merkel, Reinhard/Nestler, Cornelius/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70. Geburtstag, 2002.
Maiwald-FS Bloy, René/Böse, Martin/Hillenkamp, Thomas/Momsen, Carsten/Rackow, Peter (Hrsg.), Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Festschrift für Manfred Maiwald zum 75. Geburtstag, 2010.
Maurach-FS Schroeder, Friedrich-Christian/Zipf, Heinz (Hrsg.), Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag, 1972.
Maurer-FS Geis, Max-Emanuel/Lorenz, Dieter (Hrsg.), Staat, Kirche, Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag, 2001.
Mayer-FS Geerds, Friedrich/Naucke, Wolfgang (Hrsg.), Beiträge zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Hellmuth Mayer zum 70. Geburtstag, 1966.
Meurer-GS Graul, Eva/Wolf, Gerhard (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002.
Meyer-Goßner-FS Eser, Albin/Goydke, Jürgen/Maatz, Kurt Rüdiger/Meurer, Dieter (Hrsg.), Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Lutz Meyer-Goßner zum 65. Geburtstag, 2001.
Mezger-FS Engisch, Karl/Maurach, Reinhart (Hrsg.), Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag, 1954.
Michaelis-FS Pawlowski, Hans-Martin/Wieacker, Franz (Hrsg.), Festschrift für Karl Michaelis zum 70. Geburtstag, 1972.
Nehm-FS Griesbaum, Rainer/Hannich, Rolf/Schnarr, Karl Heinz (Hrsg.), Strafrecht und Justizgewährung, Festschrift für Kay Nehm zum 65. Geburtstag, 2006.
Neumann-FS Saliger, Frank (Hrsg.), Rechtsstaatliches Strafrecht, Festschrift für Ulfrid Neumann zum 70. Geburtstag, 2017.
Otto-FS Dannecker, Gerhard/Langer, Winrich/Ranft, Otfried/Schmitz, Roland/Brammsen, Joerg (Hrsg.), Festschrift für Harro Otto zum 70. Geburtstag, 2007.
Paeffgen-FS Stuckenberg, Carl-Friedrich/Gärditz, Klaus Ferdinand (Hrsg.), Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat. Festschrift für Hans-Ullrich Paeffgen zum 70. Geburtstag, 2015.
Pappenheim-FS Festschrift für Max Pappenheim zum 50. Jahrestag seiner Doktorpromotion, dargebracht von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, 1931.
Peters-FS Lubinski, Axel/Rudert, Thomas/Schattkowsky, Martina (Hrsg.), Historie und Eigen-Sinn, Festschrift für Jan Peters zum 65. Geburtstag, 1997.
Puppe-FS Paeffgen, Hans-Ullrich/Böse, Martin/Kindhäuser, Urs/Stübinger, Stephan/Verrel, Torsten/Zaczyk, Rainer (Hrsg.), Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion, Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag, 2010
RG-FG V Schreiber, Otto (Hrsg.), Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. 5: Strafrecht und Strafprozeß, Festgabe der juristischen Fakultäten zum 50jährigen Bestehen des Reichsgerichts in sechs Bänden, 1929.
Rieß-FS Hanack, Ernst-Walter/Hilger, Hans/Mehle, Volkmar/Widmaier, Gunter (Hrsg.), Festschrift für Peter Rieß zum 70. Geburtstag, 2002.
Rissing-van Saan-FS Bernsmann, Klaus/Fischer, Thomas (Hrsg.), Festschrift für Ruth Rissing-van Saan zum 65. Geburtstag, 2011.
Rogall-FS Stein, Ulrich/Greco, Luís/Jäger, Christian/Wolter, Jürgen (Hrsg.), Systematik in Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung, Festschrift für Klaus Rogall zum 70. Geburtstag, 2018.
Rosenfeld-FS de Gruyter, Walter (Hrsg.), Festschrift für Ernst Heinrich Rosenfeld zu seinem 80. Geburtstag, 1949.
1. Roxin-FS Schünemann, Bernd/Achenbach, Hans/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Rudolphi, Hans-Joachim (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag, 2001.
2. Roxin-FS Heinrich, Manfred/Jäger, Christian/Achenbach, Hans/Amelung, Knut/Bottke, Wilfried/Haffke, Bernhard/Wolter, Jürgen/Schünemann, Bernd (Hrsg.), Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag, 2011.
Imme Roxin-FS Reinhart, Michael/Sahan, Oliver/Schulz, Lorenz (Hrsg.), Festschrift für Imme Roxin zum 75. Geburtstag, 2012.
Rudolphi-FS Rogall, Klaus/Puppe, Ingeborg/Stein, Ulrich/Wolter, Jürgen (Hrsg.), Festschrift für Hans-Joachim Rudolphi zum 70. Geburtstag, 2004.
Salger-FS Eser, Albin/Kullmann, Hans J./Meyer-Goßner, Lutz/Odersky, Walter/Voß, Rainer (Hrsg.), Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin, Festschrift für Hannskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes, 1995.
Samson-FS Joecks, Wolfgang/Ostendorf, Heribert/Rönnau, Thomas/Rotsch, Thomas/Schmitz, Roland (Hrsg.), Recht – Wirtschaft – Strafe, Festschrift für Erich Samson zum 70. Geburtstag, 2010.
Schiller-FS Lüderssen, Klaus/Volk, Klaus/Wahle, Eberhard (Hrsg.), Festschrift für Wolf Schiller zum 65. Geburtstag, 2014.
Schlegelberger-FS Bumke, Erwin/Hedemann, Justus Wilhelm/Wilke, Gustav (Hrsg.), Beiträge zum Recht des Neuen Deutschland, Festschrift für Franz Schlegelberger zum 60. Geburtstage, 1936.
Schlüchter-GS Duttge, Gunnar/Geilen, Gerd/Meyer-Goßner, Lutz/Warda, Günter (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002.
Eb. Schmidt-FS Bockelmann, Paul/Gallas, Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Eberhard Schmidt zum 70. Geburtstag, 1961.
Schroeder-FS Hoyer, Andreas/Müller, Henning E./Pawlik, Michael (Hrsg.), Festschrift für Friedrich-Christian Schroeder zum 70. Geburtstag, 2006.
Schultz-FG Walder, Hans/Trechsel, Stefan (Hrsg.), Lebendiges Strafrecht, Festgabe zum 65. Geburtstag von Hans Schultz, 1977.
Schultz-GS Jahr, Günther (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz, 1987.
Schwind-FS Feltes, Thomas/Pfeiffer, Christian/Steinhilper, Gernot (Hrsg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen, Festschrift für Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag, 2006.
Seebode-FS Schneider, Hendrik/Kahlo, Michael/Klesczewski, Diethelm/Schumann, Heribert (Hrsg.), Festschrift für Manfred Seebode zum 70. Geburtstag, 2008.
Seebode-GS Gaede, Karsten/Goerlich, Helmut/Kahlo, Michael/Zabel, Benno (Hrsg.), Im Zweifel für die Freiheit, Gedächtnisschrift für Manfred Seebode, 2015.
Spendel-FS Seebode, Manfred (Hrsg.), Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, 1992.
Steinhilper-FS Schiller, Herbert/Tsambikakis, Michael (Hrsg.), Kriminologie und Medizinrecht, Festschrift für Gernot Steinhilper, 2013.
Stree/Wessels-FS Küper, Wilfried/Welp, Jürgen/Dencker, Friedrich (Hrsg.), Beiträge zur Rechtswissenschaft, Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993.
Streng-FS Safferling, Christoph/Kett-Straub, Gabriele/Jäger, Christian/Kudlich, Hans (Hrsg.), Festschrift für Franz Streng zum 70. Geburtstag, 2017.
Tiedemann-FS Sieber, Ulrich/Dannecker, Gerhard/Kindhäuser, Urs/Vogel, Joachim/Walter, Tonio (Hrsg.), Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Dogmatik, Rechtsvergleich, Rechtstatsachen, Festschrift für Klaus Tiedemann zum 70. Geburtstag, 2008.
Tondorf-FS Kammeier, Heinz/Michalke, Regina (Hrsg.), Streben nach Gerechtigkeit, Festschrift für Günter Tondorf zum 70. Geburtstag, 2004.
Triffterer-FS Schmoller, Kurt (Hrsg.), Festschrift für Otto Triffterer zum 65. Geburtstag, 1996.
Tröndle-FS Jescheck, Hans-Heinrich/Vogler, Theo (Hrsg.), Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag, 1989.
Trusen-FS Brieskorn, Norbert/Mikat, Paul/Müller, Daniela/Willoweit, Dietmar (Hrsg.), Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft: Bedingungen, Wege und Probleme der europäischen Rechtsgeschichte, Winfried Trusen zum 70. Geburtstag, 1994.
Volk-FS Hassemer, Winfried/Kempf, Eberhard/Moccia, Sergio (Hrsg.), In dubio pro libertate, Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, 2009.
Weber-FS Heinrich, Bernd/Hilgendorf, Eric/Mitsch, Wolfgang/Sternberg-Lieben, Detlev (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag, 2004.
Wenger-FS Koschaker, Paul (Hrsg.), Festschrift für Leopold Wenger: zu seinem 70. Geburtstag dargebracht von Freunden, Fachgenossen und Schülern, 1944/1945.
Weitzel-FS Czeguhn, Ignacio (Hrsg.), Recht im Wandel – Wandel des Rechts: Festschrift für Jürgen Weitzel zum 70. Geburtstag, 2014.
Welzel-FS Stratenwerth, Günter/Kaufmann, Armin/Geilen, Gerd/Hirsch, Hans J./Schreiber, Hans-Ludwig/Jakobs, Günther/Loos, Fritz (Hrsg.), Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag, 1974.
Wieacker-FS Behrends, Okko/Dießelhorst, Malte/Lange, Hermann/Liebs, Detlef/Wolf, Joseph Georg/Wollschläger, Christian (Hrsg.), Festschrift für Franz Wieacker zum 70. Geburtstag, 1978.
Wolter-FS Zöller, Mark A./Hilger, Hans/Küper, Wilfried/Roxin, Claus (Hrsg.), Gesamte Strafrechtswissenschaft in internationaler Dimension, Festschrift für Jürgen Wolter zum 70. Geburtstag, 2013.
Zipf-GS Gössel, Karl Heinz/Triffterer, Otto (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Heinz Zipf, 1999.
Zycha-FS von Beckerath, Erwin et al. (Hrsg.), Festschrift für Adolf Zycha zum 70. Geburtstag, überreicht von Freunden, Schülern und Fachgenossen, 1941.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens

Inhaltsverzeichnis

§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht

§ 29 Diebstahl und Unterschlagung

§ 30 Raub

§ 31 Raubähnliche Delikte

§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung

§ 33 Betrug

§ 34 Betrugsähnliche Delikte

§ 35 Untreue

§ 36 Untreueähnliche Delikte

§ 37 Hehlerei

§ 38 Sachbeschädigung

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht

Elisa Hoven

§ 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht

A.Grundlagen des strafrechtlichen Vermögensschutzes1 – 5

I.Die Entwicklung des strafrechtlichen Vermögensschutzes1 – 3

II.Die Bedeutung des strafrechtlichen Vermögensschutzes4, 5

B.Der Begriff des Vermögens6 – 14

I.Geschützte Vermögenspositionen6 – 10

1.Das Eigentum8

2.Der Besitz9, 10

II.Der Streit um den strafrechtlichen Vermögensbegriff11 – 14

C.Vermögensschützende Tatbestände15 – 24

I.Indirekt paternalistischer Vermögensschutz17

II.Kumulative Schutzzwecke18 – 20

III.Vermögensschützende Delikte außerhalb der Abschnitte 19 bis 2721 – 24

D.Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes25 – 42

I.Kategorien strafrechtlichen Vermögensschutzes25 – 29

II.Unterschiedliche Angriffsformen bei Vermögens- und Eigentumsdelikten30, 31

III.Strafbare Beeinträchtigungen des Vermögens32 – 42

1.Vermögensschaden und Dispositionsfreiheit32 – 36

2.Gefährdungen des Vermögens37 – 42

a)Gefährdung als Schaden37 – 39

b)Strafbarkeit abstrakter Vermögensgefährdungen40 – 42

E.Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts43 – 45

Ausgewählte Literatur

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › A. Grundlagen des strafrechtlichen Vermögensschutzes

A. Grundlagen des strafrechtlichen Vermögensschutzes

I. Die Entwicklung des strafrechtlichen Vermögensschutzes

1

Das deutsche Strafrecht schützt das Vermögen in seinen unterschiedlichen Ausprägungen vor ganz verschiedenen Angriffsformen. Wenngleich auch das Römische Recht, die Constitutio Criminalis Carolina (1532) und das Preußische Allgemeine Landrecht (1794) vermögensschützende Straftatbestände kannten, ist die heutige Konzeption des Vermögensschutzes im deutschen Strafgesetzbuch von diesen Vorläufern weitgehend unbeeinflusst.[1] Das Römische Recht bestrafte das „furtum“, womit jedes „unredliche Antasten in gewinnsüchtiger Absicht, sei es der Sache selbst oder sei es auch des Gebrauches oder des Besitzes“[2] gemeint war. In diesem Generaltatbestand wurden, ohne Differenzierung nach Handlungsweise oder Sanktionsandrohung, neben dem Diebstahl auch heutige Formen der Unterschlagung, des Raubes und des Betruges erfasst. Darüber hinaus unterfielen dem Delikt des „furtum“ heute nicht strafbare Angriffe gegen das Vermögen, wie die rechtswidrige Besitzstörung oder der vertragswidrige Gebrauch. Eine differenziertere Regelung sah die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) zumindest für den Bereich des Diebstahls vor. In den Art. 157–175 wurde eine Vielzahl von Diebstahlsformen normiert, die sich etwa nach dem Wert des Gestohlenen oder der Art des Gewahrsamsbruchs unterschieden. Eine Strafbarkeit des Betruges kannte die CCC hingegen nicht.[3] Demgegenüber sah das Preußische Allgemeine Landrecht (PrALR) bereits verschiedene Kategorien der Vermögensbeeinträchtigung vor. In seinem 2. Teil, 20. Titel finden sich die folgenden, insbesondere nach der Motivlage des Täters gegliederten Abschnitte: „Von der Beschädigung des Vermögens überhaupt und von der Entwendung inbesonderheit“ (14. Abschnitt), „Von Beschädigungen des Vermögens durch strafbaren Eigennutz und Betrug“ (15. Abschnitt), „Von Beschädigungen des Vermögens aus Rache, Bosheit und Muthwillen“ (16. Abschnitt) sowie „Von Beschädigungen mit gemeiner Gefahr“ (17. Abschnitt). Bis Anfang des 19. Jahrhunderts boten Regelung und Dogmatik der Vermögensdelikte jedoch „ein Bild jämmerlicher Verworrenheit“[4], das als Vorbild für die Gestaltung des Strafgesetzbuches wenig Nutzen versprach.[5] In den 1820er Jahren begann ein Reformprozess, in dessen Zuge Struktur und Inhalt des strafrechtlichen Vermögensschutzes grundlegend neu gestaltet wurden.[6] Bereits der zweite von insgesamt zehn Entwürfen zum Preußischen Strafgesetzbuch[7] vollzog eine Abkehr von der motivbezogenen Einteilung der Vermögensdelikte und orientierte den strafgesetzlichen Aufbau an den Handlungsformen und der Natur des Schadens. Die Regelungen des im Jahr 1851 in Kraft getretenen Preußischen Strafgesetzbuchs bilden die historisch wichtigste Grundlage des heutigen Vermögensstrafrechts. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund von 1870 und später das Reichsstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1871 übernahmen die Bestimmungen beinahe wortgleich.

2

Im 20. Jahrhundert änderten sich die Vorzeichen des strafrechtlichen Vermögensschutzes: Waren einst „Haus und Hof, Pferd, Kuh, Hühner und Kaninchen“[8] Gegenstand der Vermögensdelikte, so kam nun zunehmend Aktien, Anwartschaften oder dem geistigen Eigentum wirtschaftliche Bedeutung zu. Mit den wachsenden Möglichkeiten der Informationstechnologie wurde das Vermögen durch Hacker-Angriffe oder Datenmanipulationen bedroht. Der Handel mit Vermögenswerten erfolgte zunehmend transnational und mit der Europäischen Union entstand ein neuer Akteur mit eigenen Vermögensinteressen. Infolge der technischen Entwicklungen und internationaler Einflüsse hat der Vermögensschutz des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Vielzahl von Änderungen erfahren. So wurden mit dem 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) von 1976[9] die Tatbestände des Subventions- und des Kreditbetruges eingeführt; das 2. WiKG[10] ergänzte das StGB um Vorschriften zum Schutz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (§§ 152a, 266b StGB), von Kapitalanlegern (§ 264a StGB) und vor Computerkriminalität (§ 263a StGB). Weitere Neuerungen folgten insbesondere durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität von 1992[11] (§ 261 StGB), das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997 (§§ 298, 299 StGB) sowie zahlreicher Regelungen im Nebenstrafrecht (etwa die Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums im Patent-, Urheber- oder Geschmacksmustergesetz).[12]

3

Auch in Zukunft wird sich das Vermögensstrafrecht wandeln müssen, um den Herausforderungen der Digitalisierung und dem Einsatz moderner Technologien gerecht zu werden. In Anbetracht neuer Erscheinungsformen von Vermögen (etwa virtuelle Währungen oder digitale Gegenstände) und bislang wenig bekannter Kriminalitätsräume (wie das Darknet) stehen Strafrechtswissenschaft und -politik vor der Aufgabe, die traditionellen Vermögensdelikte im Lichte des technischen Fortschrittes fortzudenken und neu zu gestalten.[13]

II. Die Bedeutung des strafrechtlichen Vermögensschutzes

4

Es entspricht einer verbreiteten Ansicht, dass Straftaten gegen das Vermögen weniger schwer wiegen als Delikte gegen Persönlichkeitswerte.[14] Bedeutung erlangt diese Abstufung etwa im Rahmen der Rechtsgüterabwägung beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).[15] Freilich lässt sich eine solche Hierarchie kaum mit allgemeiner Gültigkeit formulieren, hängt die Bewertung der Deliktsschwere doch maßgeblich von Intensität und Folgen des Rechtsgutsangriffs ab: So wiegt die Zerstörung eines wertvollen Kunstgegenstandes offenkundig schwerer als eine einfache Ohrfeige. Hinter einer niedrigen Bewertung von Vermögensinteressen steht meist ihre Reduktion auf eine rein materielle Position. Diese Sicht blendet jedoch die Bedeutung des Vermögens für den Einzelnen, seine Lebensgestaltung und Persönlichkeitsentfaltung aus.[16] Vermögen kann das Ergebnis langjähriger Arbeit sein, es ist wirtschaftliche Basis für Freiheit[17] und Selbstverwirklichung sowie Gegenstand individueller Vorsorge für Alter oder Krankheit. Eine Sache kann Verkörperung eigenen, kreativen Schaffens sein oder für den Einzelnen erheblichen Affektionswert haben; die Tötung eines Haustiers oder die Wegnahme eines Erinnerungsstücks werden aufgrund ihrer immateriellen Bedeutung nicht allein und nicht maßgeblich als finanzielle Verluste erlebt. Eine Rangfolge zwischen Persönlichkeits- und Vermögenswerten bildet sich auch im StGB nicht ab. So entsprechen sich etwa die Strafrahmen des einfachen Diebstahls und der einfachen Körperverletzung; sie erlauben eine angemessene Sanktionierung jeweils leichter und schwerer Verletzungen der Rechtsgüter.

5

In der Praxis der Justiz kommt dem Vermögensstrafrecht eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Während Vermögensdelikte in ihren Bagatellformen (etwa der einfache Ladendiebstahl oder die Leistungserschleichung) die Strafverfolgungsbehörden durch die Häufigkeit ihres Vorkommens belasten, stellen komplexe wirtschaftskriminelle Taten die Justiz vor erhebliche Ermittlungs- und Nachweisschwierigkeiten. Der besonderen Komplexität vermögensrelevanter Delikte (hierzu zählen freilich auch Wirtschaftsstraftaten, die nicht unmittelbar dem Vermögensschutz dienen) wird durch die Zuständigkeit spezieller Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c GVG) und die Einsetzung von mittlerweile 45 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Korruption und Wirtschaftsstrafsachen Rechnung getragen.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › B. Der Begriff des Vermögens

B. Der Begriff des Vermögens

I. Geschützte Vermögenspositionen

6

Das StGB schützt verschiedene Facetten des Vermögens durch unterschiedliche Tatbestände. Während einige Strafnormen das Vermögen als Ganzes erfassen (etwa §§ 253, 263, 266 StGB), sanktionieren andere nur Eingriffe in bestimmte Bestandteile und Positionen, wie das Eigentum (§§ 242, 303 StGB) oder Nutzungs- und Aneignungsrechte (§§ 248b, 292 StGB). Obwohl die Einteilung in Straftaten gegen das Eigentum und gegen das Vermögen insgesamt zu den grundlegenden Kategorien des Vermögensstrafrechts gehört,[18] wird sie in der Systematik des StGB nicht abgebildet. Eine strikte Trennung zwischen Straftaten gegen das Sacheigentum und gegen das Vermögen findet sich nicht; so werden etwa Raub (Sacheigentum) und Erpressung (Vermögen) in ein und demselben Abschnitt behandelt.[19]

7

Zum Vermögen gehören grundsätzlich alle Güter, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Dazu zählen werthaltige Rechte wie Eigentum, unmittelbarer und mittelbarer Besitz, Aneignungsrechte, schuldrechtliche und dingliche Forderungen, Nutzungs-, Pfand- und Sicherungsrechte, Anwartschaften, bestimmte Exspektanzen[20] sowie die üblicherweise gegen Entgelt erbrachte Arbeitsleistung.[21] Auch der Verfügungsbefugnis über Daten kann ein Vermögenswert zukommen; § 303a StGB schützt daher nach richtiger Ansicht (auch) das Vermögen desjenigen, dessen Daten beeinträchtigt werden.[22] Zwei Positionen sind für das Verständnis des strafrechtlichen Vermögensschutzes von besonderem Interesse: das Eigentum und der Besitz.

1. Das Eigentum

8

Als Eigentumsdelikte werden gemeinhin die folgenden Tatbestände verstanden: Diebstahl, Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl sowie Sachbeschädigung.[23] Diese Einordnung bedarf jedoch der Präzisierung: Die Zueignungsdelikte setzen das Eigentum einer anderen Person an dem entzogenen Gegenstand voraus, schützen jedoch nicht das Eigentum in seinem rechtlichen Bestand.[24] Schließlich verliert der Betroffene durch die Entziehung der Sache sein Eigentum in aller Regel nicht (§ 935 BGB), sondern bleibt weiterhin als Eigentümer herausgabeberechtigt.[25] Der Angriff richtet sich in den §§ 242, 246, 249, 252, 303 StGB also gegen die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers (§ 903 BGB) und nicht gegen seine sachenrechtliche Position.[26] Auch die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verletzt nicht die rechtliche Eigentümerstellung,[27] sondern das Interesse des Eigentümers an Erhalt und Nutzung des Gegenstandes. Eine Ausnahme bildet § 297 StGB (Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware): Hier riskiert der Täter durch die Beförderung der Bannware tatsächlich den Verlust fremden Eigentums durch die staatliche Einziehung des Transportfahrzeugs.[28]

2. Der Besitz

9

Zivilrechtlich wird der – mittelbare und unmittelbare – Besitz an einer Sache durch §§ 823, 1007 BGB sowie die Vorschriften über Besitzstörung in §§ 859 ff. BGB gewährleistet. Der strafrechtliche Besitzschutz ist hingegen fragmentarisch und uneinheitlich. Die Eigentumsdelikte des StGB schützen den Besitz als solchen nicht. Wenngleich der Gewahrsam vereinzelt als geschütztes Rechtsgut des § 242 StGB angesehen wird,[29] so bleibt sein Schutz doch unvollkommen. Die bloße Sachentziehung genügt für eine Strafbarkeit des Täters wegen Diebstahls nicht; die Wegnahme muss vielmehr mit dem Vorsatz erfolgen, den Berechtigten dauerhaft zu „enteignen“, ihm den Besitz an der Sache also nicht nur vorübergehend zu entziehen.[30] Eine Ausnahme bildet § 248b StGB, der die Gebrauchsanmaßung bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter Strafe stellt. Außerhalb dieser eng umgrenzten Spezialregelung ist der temporäre Besitzentzug, das „furtum usus“, jedoch nicht strafbar.[31] Mit der sogenannten „Sachwerttheorie“ wird der Versuch unternommen, Strafbarkeitslücken in Fällen der vorübergehenden Besitzanmaßung zu schließen. Hiernach soll eine Zueignungsabsicht im Sinne von § 242 StGB auch dann vorliegen, wenn der Täter dem Berechtigten den spezifischen Wert der Sache, das „lucrum ex re“, entziehen möchte.[32] Ein weiteres Korrektiv[33] soll der Umfang der Nutzung der weggenommenen Sache darstellen: Ist der Sachwert um mehr als 50 % vermindert oder wird eine Teilfunktion der Sache vollständig entzogen (etwa die Eigenschaft eines Buchs als neuwertig)[34], so erhalte der Eigentümer letztlich eine andere als die ursprüngliche Sache zurück und sei daher „enteignet“.[35] Beide Ansätze heben die Unterscheidung zwischen strafloser Besitzanmaßung und strafbarer Zueignung nicht auf, sondern verschieben lediglich ihre Trennlinie. So bleibt es bei einem nur fragmentarischen Schutz des Besitzentzugs – es wird weiterhin nicht bestraft, wer etwa einem Geiger unmittelbar vor dessen Konzert die Violine entzieht, um sie ihm am nächsten Morgen zurückzugeben –, während gleichzeitig neue Abgrenzungsschwierigkeiten (wann liegt eine hinreichende Wertminderung vor?) und Widersprüche (der vorübergehende Entzug eines neuwertigen Buches soll § 242 StGB erfüllen, der eines gebrauchten hingegen nicht) entstehen. Darüber hinaus überdehnen beide Korrektive den Begriff der Zueignung und lassen sich mit dem Wesen des Eigentumsschutzes nicht sinnvoll in Einklang bringen. Die Gleichsetzung einer Sache mit dem in ihr verkörperten Wert ist weder mit der zivilrechtlichen Eigentumsdogmatik zu vereinbaren noch wird sie den Wertungen des § 242 StGB gerecht. Da die Strafnorm die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers über eine Sache unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert schützt, kann die tatbestandlich vorausgesetzte Zueignung nicht ohne Systembruch auf eben diesen wirtschaftlichen Sachwert bezogen werden.[36] Ähnlichen Bedenken begegnet die Annahme von Zueignungsabsicht in Fällen der Sachwertminderung. Hier wird das Unrecht der Sachbeschädigung zu einem Diebstahlsunrecht hochgestuft. Wer die Sache des Eigentümers durch intensive Nutzung in ihrem Wert mindert, der fügt ihm einen Schaden zu, „enteignet“ ihn aber nicht.

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Anders gestaltet sich der Schutz des Besitzes in Straftatbeständen, die das Vermögen als Ganzes erfassen. Wird dem Berechtigten der Besitz nicht durch Wegnahme, sondern durch Täuschung oder Drohung entzogen, so hängt die Strafbarkeit davon ab, ob durch das Handeln des Täters ein Vermögensschaden eingetreten ist. Grundsätzlich gehört jedenfalls der berechtigte mittelbare oder unmittelbare Besitz zum Vermögen und wird damit von §§ 263, 253 StGB geschützt.[37] Während der dauerhafte Besitzverlust einer werthaltigen Sache ohne weiteres einen Schaden darstellt, ist dies bei nur zeitweiliger Entziehung der Sache zweifelhaft. Ein Schaden liegt trotz späterer Rückgabe der Sache dann vor, wenn sie durch die vorübergehende Nutzung in ihrem Wert gemindert, verbraucht oder beschädigt wurde.[38] Ebenso ist von einem Vermögensschaden auszugehen, wenn die Überlassung des Besitzes an dem Gegenstand üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt. Wird der Besitzer etwa um die Mietzahlung gebracht, so ist er durch die nicht kompensierte Hingabe der Sache geschädigt.[39] Damit ergibt sich folgendes Bild: Hat die Sache einen kommerzialisierbaren Nutzungswert, so ist der temporäre Besitzentzug durch Täuschung oder Drohung strafbar, durch Wegnahme (außerhalb von § 248b StGB) hingegen straflos. Diese wenig schlüssige Differenzierung im Schutz des Besitzes offenbart Mängel in Konsistenz und Systematik des Vermögensstrafrechts:[40] Die unterschiedliche (und bislang nicht harmonisierte) Konzeption von Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten im engeren Sinne führt dazu, dass der gleiche Vermögenswert vor einer Angriffsform (Täuschung) geschützt wird, vor einer anderen (Wegnahme) hingegen nicht. Trotz dieses Befundes wird über die Einführung eines allgemeinen Straftatbestandes des unerlaubten Besitzentzuges bislang nicht ernsthaft diskutiert.

II. Der Streit um den strafrechtlichen Vermögensbegriff

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Bei der Definition des Vermögensbegriffs handelt es sich um eines der wohl umstrittensten Probleme des Strafrechts; im Schrifttum existiert eine fast unüberschaubare Meinungsvielfalt und auch die Rechtsprechung ist bislang zu keiner vollständig konsistenten Auslegung gelangt. Neben dem traditionellen juristischen, dem rein wirtschaftlichen und dem gemischt „juristisch-ökonomischen“ Vermögensbegriff werden in der Literatur personale Vermögenslehren sowie funktionale Ansätze zur Beschreibung strafrechtsrelevanten Vermögens vertreten (ausführlich hierzu → BT Bd. 5: Urs Kindhäuser/Kay H. Schumann, Betrug, § 33 Rn. 42–65).[41]

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Für die Rechtspraxis von besonderer Relevanz ist das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen und normativen Aspekten bei der Bewertung einer Position als Vermögen. Kann es ein strafrechtlich geschütztes Vermögen außerhalb der (Zivil-)Rechtsordnung geben oder ist das Vermögen „geronnenes Recht“[42], dessen Definition sich nicht in Widerspruch zu den Wertungen des Rechts setzen darf? Die Frage nach der Normativierung ökonomisch werthaltiger Positionen wurde im Jahre 2016 durch einen Anfragebeschluss des 2. Strafsenats neu aufgeworfen,[43] der die grundsätzlichen Divergenzen zwischen dem ökonomischen und dem juristischen Begriffsverständnis deutlich macht.[44] Gegenstand der Anfrage war die Entscheidung des Senats, den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln nicht dem Vermögen im strafrechtlichen Sinne zuzurechnen. Damit widersprach der 2. Strafsenat der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts;[45] beide gingen seit der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 14. Dezember 1910[46] von einem wirtschaftlichen Verständnis des Vermögens aus. Begründet wird die ökonomische Betrachtungsweise in erster Linie kriminalpolitisch: Ein „von vornherein schutzunwürdiges Vermögen“ dürfe im Strafrecht nicht existieren, da anderenfalls rechtsfreie Räume (etwa im „Ganovenumfeld“) geschaffen würden und es der Justiz versagt bliebe, angemessen auf die „Gefährlichkeit“ der Täter zu reagieren.[47] Daher sei auch der strafbare Besitz dem Vermögen zuzuordnen, wenn ihm ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann; bei illegalen, auf dem Schwarzmarkt gehandelten Betäubungsmitteln sei dies der Fall.[48] Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise hält der Bundesgerichtshof allerdings nicht konsequent durch. Arbeits- und Dienstleistungen, die aufgrund eines verbotenen oder sittenwidrigen Vertrages erbracht werden, sollen dem strafrechtlichen Vermögensbegriff nicht unterfallen; ihnen komme kein anerkannter Marktwert zu.[49] So blieb etwa bis zum Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes straffrei, wer eine Prostituierte durch Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft um ihren Arbeitslohn betrog.[50] Die Begründung des Bundesgerichtshofs liest sich hier wie eine Abkehr vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff: „Das Strafrecht würde sich in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen Ansprüchen Schutz gewährte, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften hergeleitet werden.“[51] Nach dieser Argumentation kann auch der Verlust des strafbaren Besitzes von Drogen keinen Vermögensschaden begründen. Anderenfalls würde die Rechtsordnung den Besitz gleichzeitig bestrafen (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG) und als Vermögenswert schützen.[52] Den strafbaren Besitz zum geschützten Rechtsgut zu erheben, erscheint nicht nur rechtssystematisch widersinnig, sondern stellt auch eine „faktische Anerkennung des Unrechtsverkehrs“[53] dar.[54] Ein „rechtsfreier Raum“ entsteht durch eine normative Begrenzung des Vermögensschutzes nicht: Wird der illegale Besitz durch Gewalt oder Drohungen entzogen, so macht sich der Täter wegen Freiheits- oder Körperverletzungsdelikten strafbar; in anderen Fällen (wie der bloßen Täuschung) muss das Strafrecht als „ultima ratio“ hingegen nicht zum Schutz einer rechtswidrigen Position eingreifen.[55]

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Diese Konsequenz wurde von den übrigen Senaten des Bundesgerichtshofs[56] sowie einer anderen Sitzgruppe des zweiten Strafsenats[57] indes nicht geteilt. Sie halten an der bisherigen Rechtsprechung insbesondere mit der Begründung fest, dass die Versagung des vermögensstrafrechtlichen Schutzes Diskrepanzen im Verhältnis zu den Eigentumsdelikten auslöse.[58] Werden illegale Betäubungsmittel mit der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung als „fremde Sachen“ und damit als taugliche Tatobjekte der Eigentumsdelikte bewertet,[59] so ist ihre gewaltsame Wegnahme als Raub zu bestrafen, während ihre erzwungene Herausgabe nach der Auffassung des 2. Strafsenats nicht unter §§ 253, 255 StGB (sondern lediglich unter § 240 StGB) fiele.[60] Die hiermit verbundene erhebliche Abweichung im Strafmaß ist mit dem zufälligen äußeren Erscheinungsbild, das der Abgrenzung zwischen § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB zugrunde liegt, allerdings nicht sinnvoll erklärbar.

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An dieser Stelle zeigt sich erneut eine Schwäche des strafrechtlichen Vermögensschutzes, der Eigentums- und Vermögensdelikte im engeren Sinne nicht parallel ausgestaltet (Rn. 10). Die Eigentumsdelikte schützen den Eigentümer einer „beweglichen Sache“ vor Wegnahme, nicht aber vor Täuschung oder Bedrohung, die zum Besitzverlust führen. Diese Lücke wird regelmäßig durch die Vermögensdelikte im engeren Sinne geschlossen, die eben diese Angriffsformen unter Strafe stellen. Ein Schutzvakuum entsteht jedoch dann, wenn die Sache keinen Vermögenswert hat[61] (wie Gegenstände mit rein immateriellem Affektionswert[62]) und damit nicht von §§ 253, 263 StGB erfasst wird. Divergenzen in der Bestrafung von Wegnahme und Weggabe sind jedoch in der Inkongruenz von Eigentums- und Vermögensbegriff angelegt[63] und unvermeidbare Folge ihrer unterschiedlichen Schutzkonzepte.[64] Eine mögliche Lösung hat der 2. Strafsenat aufgezeigt: Die Diskrepanz ließe sich durch eine restriktive Auslegung der Eigentumsdelikte überwinden, derzufolge das Eigentum an illegalen Betäubungsmitteln nicht als vollwertige Eigentumsposition anerkannt und vom strafrechtlichen Schutz teleologisch ausgenommen wird.[65] Eine solche Reduktion des Eigentumsbegriffs wäre zwar ein Novum im strafrechtlichen Eigentumsschutz. Die teleologische Einschränkung wäre jedoch sinnvoll: Das Verständnis von Eigentum würde von der geltenden, strengen Zivilrechtsakzessorietät entkoppelt[66] und stattdessen im Lichte zivilrechtlicher Wertungen (hier: die zentralen zivilrechtlichen Eigentumsrechte nach §§ 903, 985 ff. BGB stehen dem Drogenhersteller wegen § 29 BtMG nicht zu[67]) einer eigenständigen strafrechtlichen Bewertung unterzogen.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › C. Vermögensschützende Tatbestände

C. Vermögensschützende Tatbestände

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Vermögensschützende Tatbestände enthält das StGB vor allem in den Abschnitten 19 bis 27: Diebstahl und Unterschlagung (19.), Raub und Erpressung (20.), Begünstigung und Hehlerei (21.), Betrug und Untreue (22.), Insolvenzstraftaten (24.), Strafbarer Eigennutz (25.), Straftaten gegen den Wettbewerb (26.) sowie Sachbeschädigung (27.).[68] Mit wenigen Ausnahmen – §§ 283 Abs. 4, 5 oder 283b Abs. 2 StGB[69] – werden allein vorsätzliche Angriffe auf das Vermögen unter Strafe gestellt.

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Eine klare Trennung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensdelikten existiert im StGB allerdings nicht. So stehen die Delikte des 23. Abschnitts (Urkundenfälschung) häufig in einem faktischen Zusammenhang mit Vermögensstraftaten, schützen aber mit der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut.[70] Auch in den übrigen Abschnitten finden sich Tatbestände, die nicht auf den Schutz von Vermögen gerichtet sind, wie etwa die Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) und die Geldwäsche (jedenfalls § 261 Abs. 1 StGB). Diese Taten können zwar die Verdeckung einer Vermögensstraftat oder die Sicherung von Vermögensvorteilen bezwecken; ihre Sanktionierung dient jedoch maßgeblich dem Schutz der staatlichen Rechtspflege.[71]

I. Indirekt paternalistischer Vermögensschutz

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Umstritten ist der vermögensschützende Charakter von § 284 StGB (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels). In erster Linie dient das Verbot dem Schutz des Vertrauens in die Gewährleistung einer manipulationsfreien Spielchance.[72] Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Norm die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums bestrafe[73] und damit auch die Vermögensinteressen des einzelnen Spielers schütze. Hiergegen ist eingewandt worden, dass es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, „das Vermögen des Einzelnen vor einer eigenverantwortlichen Minderung zu schützen“; anderenfalls müssten auch „ein verschwenderischer Lebensstil oder teure Hobbys“ unter Strafe gestellt werden.[74] Einen solch indirekt paternalistischen Vermögensschutz kennt das deutsche Strafrecht allerdings durchaus.[75] So bestraft etwa § 291 StGB (Wucher) denjenigen, der die Schwäche eines anderen zur eigenen unangemessenen Bereicherung ausnutzt.[76] Eine einvernehmliche Vermögensschädigung kann dem Strafrecht also unterfallen, wenn eine strukturelle Ungleichheit zwischen den Beteiligten besteht.[77] Sieht man in den Folgen der Spielleidenschaft eine der Zwangslage, Unerfahrenheit oder der mangelnden Urteils- und Willenskraft vergleichbare Schwäche, so lässt sich das Verbot unerlaubter Glücksspiele – ebenso wie § 291 StGB – mit dem Schutz der unterlegenen Partei vor Ausbeutung legitimieren.

II. Kumulative Schutzzwecke

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Häufig schützen Tatbestände neben dem Vermögen noch weitere, meist kollektive und institutionelle Rechtsgüter. So bezweckt etwa § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) nach verbreiteter Ansicht nicht nur den Schutz des Versicherervermögens, sondern auch den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft.[78] Eine doppelte Schutzrichtung weist die wohl herrschende Meinung auch dem § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) zu: Geschützt wird das Vermögen der Anleger und zugleich die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.[79]

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Während in §§ 265, 264a StGB der Vermögensschutz im Vordergrund steht, dienen andere Tatbestände vor- oder zumindest gleichrangig der Wahrung institutioneller Interessen. Mit der Einführung von § 265c StGB (Sportwettbetrug) und § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) sollen nicht nur das Vermögen von Wettanbietern und -teilnehmern bzw. von Sportlern und Vereinen,[80] sondern vor allem auch das Allgemeinrechtsgut der „Integrität des Sports“ geschützt werden.[81]

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Ähnlich verhält es sich mit den Straftaten gegen den Wettbewerb im 26. Abschnitt des StGB. Die §§ 298–300 StGB schützen den freien und lauteren Wettbewerb als Institution des Wirtschaftslebens.[82] Der Wettbewerb wird dabei nicht nur als abstrakte Institution in seiner Bedeutung für Ökonomie und Gesellschaft gewährleistet, sondern zugleich als Raum individueller wirtschaftlicher Handlungsfreiheit.[83] Der Schutz fairer Wettbewerbsbedingungen erfolgt damit auch im Interesse der beteiligten Akteure und dient der Wahrung ihrer Vermögensinteressen.[84] Gegen die Anerkennung individuellen Vermögens als Rechtsgut der §§ 298 ff. StGB wird teilweise vorgebracht, dass die Tatbestände nicht den Nachweis eines Vermögensnachteils voraussetzen.[85] Gerade im Bereich des Vermögensstrafrechts ist der Beleg eines Schadens aufgrund der Unvorhersehbarkeit ökonomischer Prozesse allerdings oft schwierig; der Gesetzgeber tendiert daher zunehmend zur Sanktionierung riskanten und üblicherweise schädlichen Verhaltens durch die Formulierung abstrakter Gefährdungsdelikte (Rn. 40 ff.).[86] Dadurch, dass bereits eine typische Risikohandlung und nicht erst die tatsächlich eingetretene Verletzung unter Strafe gestellt wird, verändert sich jedoch nicht der Rechtsgüterschutz. Die §§ 298 ff. StGB schützen den Wettbewerb nicht allein als institutionellen Selbstzweck, sondern als Basis individuellen Vermögenseinsatzes und richten sich damit unmittelbar auf den Vermögensschutz der Beteiligten (der lauteren Mitbewerber bzw. in § 298 StGB des Veranstalters der Ausschreibung).

III. Vermögensschützende Delikte außerhalb der Abschnitte 19 bis 27

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Während einige Delikte innerhalb der Abschnitte 19 bis 27 nicht oder nicht primär dem Vermögensschutz dienen, finden sich in anderen Abschnitten des StGB wiederum Tatbestände mit vermögensbezogener Schutzrichtung. So ist § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nach fast einhelliger Ansicht im Abschnitt über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung falsch verortet.[87] Die Strafnorm dient der Dokumentation des Unfallgeschehens im Straßenverkehr zur „Sicherung berechtigter und zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“[88] und somit dem Schutz der privaten Vermögensinteressen von Geschädigten und Unfallbeteiligten.[89]

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Den Schutz von Vermögen und Eigentum bezweckt auch § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer).[90] Trotz ihrer deutlichen Nähe zu den Raubdelikten steht die Vorschrift aus historischen Gründen und wegen ihres Bezugs zum Straßenverkehr im Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten.[91] Ebenso verhält es sich bei § 306 StGB (Brandstiftung), der nach allgemeiner Auffassung das Eigentum an den gesetzlich enumerierten Tatobjekten schützt und als qualifizierte Sachbeschädigung zu deuten ist.[92] Die systematische Einordnung des Deliktes ist auch hier nicht rechtsgutsorientiert, sondern erfolgt nach kriminologischen Gesichtspunkten im Bereich der gemeingefährlichen Straftaten.

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Eine Doppelnatur haben auch solche Delikte des 28. und 29. Abschnitts, die fremde Sachen (von bedeutendem Wert) vor spezifischen Gefahren – wie Explosionen (§ 308 StGB), Strahlungen (§ 311 StGB) oder Luftverunreinigungen (§ 325 StGB) – schützen. Ein praxisrelevantes Beispiel sind die Straßenverkehrsdelikte in §§ 315b und 315c StGB. Ihr zweifacher Schutzzweck bildet sich in der Struktur des Tatbestandes ab: Vorausgesetzt wird zum einen eine abstrakte Gefahr für das Allgemeinrechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen die konkrete Gefährdung eines Individualrechtsgutes.[93]

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Der 8. Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung) schützt das Vermögen nicht als individuelles Rechtsgut, sichert aber das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Zahlungsverkehr.[94] Die Gewährleistung der Integrität des Verkehrs mit Geld, Wertzeichen und Wertpapieren sowie des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bildet die Basis für wirtschaftliche Transaktionen[95] und steht damit – trotz der kollektiven Schutzrichtung der Tatbestände – in der Nähe des Vermögensschutzes.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › D. Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes

D. Systematik und Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes

I. Kategorien strafrechtlichen Vermögensschutzes

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Das Vermögensstrafrecht des StGB lässt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten systematisieren.[96] Eine erste Einteilung kann anhand der geschützten Vermögenspositionen vorgenommen werden.[97] Wie oben dargelegt (Rn. 6 f.), kennt das StGB Tatbestände zum Schutz von Eigentum (§§ 242, 303 StGB) und des Vermögens als Ganzen (§§ 253, 263, 266 StGB), zudem von bestimmten Sicherungs-, Nutzungs- und Aneignungsrechten an beweglichen Sachen (§§ 289, 292 StGB).[98] Ferner schützt das Strafrecht das Vermögen und seine Bestandteile vor unterschiedlichen Angriffsformen. Strafbar sind etwa


– Wegnahme mit (§ 249 StGB) und ohne Gewalt oder Drohung (§ 242 StGB) sowie die schlichte „Aneignung“ (§§ 246, 248c StGB),
– unbefugte Nutzung (§§ 248b, 290 StGB),
– Drohung (§ 253 StGB),
– Täuschung (§ 263 StGB),
– Erschleichen (§ 265a StGB),
– Missbrauch eingeräumter Befugnisse (§§ 266, 266b StGB),
– Zerstörung und Beschädigung (§ 303 StGB),
– Vereitelung (§ 288 StGB) oder Beeinträchtigung von Ansprüchen (§§ 142, 283 ff. StGB),
– Ausübung fremder Rechte (§§ 292, 293 StGB),
– Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermögenslage (§ 259 StGB),
– Ausbeutung der Schwäche eines Anderen (§ 291 StGB),
–

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Die vom Gesetzgeber als Überschrift des 25. Abschnitts gewählte Modalität des „strafbaren Eigennutzes“ bildet hingegen keine sinnvolle Kategorie gegen das Vermögen gerichteter Handlungsmodalitäten.[100] Sie lässt die Frage offen, unter welchen Voraussetzungen das – gerade im Bereich der Wirtschaft akzeptierte – Streben nach persönlichen Vorteilen ausnahmsweise strafbar sein soll. Ein gemeinsamer Nenner lässt sich im 25. Abschnitt, der eine bunte Mischung verschiedener Delikte (von der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels bis hin zur Fischwilderei) versammelt, nicht finden.[101]

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Die Vermögensdelikte lassen sich auch nach den verschiedenen Folgen der Beeinträchtigung vermögensrelevanter Positionen einteilen. Das Eigentum kann durch Verletzung seiner Substanz (§ 303 StGB), die Entziehung der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis (§§ 242, 249 StGB) oder – in Ausnahmefällen – die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit (§ 248b StGB) verletzt werden. Das Vermögen wird vor Schäden (§§ 263, 266 StGB) und vor Gefährdungen (§§ 265, 265b StGB) geschützt.

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Ein anderes Einteilungsprinzip unterscheidet Schädigungs- von Bereicherungsdelikten und knüpft damit an die Motive für den Rechtsgutsangriff an.[102] Das StGB behandelt die Kategorien überwiegend gleich; so werden etwa in §§ 283, 292 und 293 StGB die Varianten der Schädigung und der Verschiebung von Vermögen als gleichwertige Alternativen erfasst. Allerdings bestraft § 242 StGB den Diebstahl einer Sache schwerer als § 303 StGB ihre Zerstörung. Deutlich wird der Unterschied auch in § 248c StGB: Die rechtswidrige Zueignung elektrischer Energie unterliegt einer höheren Strafandrohung als ihre bloße Entziehung zur Schadenszufügung. Die partielle Privilegierung von Schädigungsdelikten im StGB ist rechtsdogmatisch inkonsequent und in ihrer Bewertung der Tatschwere nicht überzeugend.[103] Eine destruktive Motivation des Täters, der Vermögen aus „Rache, Schadenfreude, Neid oder Muthwillen“[104] entzieht, erscheint gegenüber der Absicht eigener oder fremder Bereicherung (die etwa in Fällen wirtschaftlicher Not menschlich nachvollziehbar sein kann) kaum als geringeres subjektives Unrecht. Kein anderes Bild ergibt sich mit Blick auf den Verletzten der Tat: Für ihn birgt die bloße Verschiebung seines Vermögens durch das Bereicherungsdelikt immerhin die Möglichkeit einer Rückerlangung, während es im Falle der Schädigung unwiederbringlich verloren ist.[105] Trotz ihrer Widersprüchlichkeit darf diese Wertung des StGB nicht durch eine Umdeutung von Sachbeschädigungs- in Diebstahlsunrecht umgangen werden. Eine im Rahmen der Gebrauchsanmaßung eingetretene Sachwertminderung stuft die Tat nicht zum Zueignungsdelikt hoch (Rn. 9).[106]

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Nachfolgend sollen zwei Aspekte des Vermögensstrafrechts herausgegriffen werden, die für seine Struktur in besonderer Weise prägend sind: Die Einteilung in Vermögens- und Eigentumsdelikte (Rn. 30 f.) sowie die Behandlung von Schäden, Gefährdungen und Eingriffen in die Dispositionsfreiheit (Rn. 32 ff.).

II. Unterschiedliche Angriffsformen bei Vermögens- und Eigentumsdelikten

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Es wurde bereits beschrieben, dass das Eigentum an beweglichen Sachen im deutschen Recht vor anderen Angriffsformen geschützt wird als das Vermögen im Allgemeinen. Durch die unterschiedliche Gestaltung der Tatbestände ergeben sich verschiedene Diskrepanzen in der strafrechtlichen Erfassung vermögensrelevanter Beeinträchtigungen:

(1) Die Eigentumsdelikte schützen nicht vor Täuschungen. Der täuschungsbedingte Verlust einer beweglichen Sache bleibt daher straflos, wenn sie keinen materiellen, sondern nur ideellen Wert hat.

(2) Die Vermögensdelikte der §§ 263, 253 StGB schützen das Vermögen vor Täuschung und Drohung, nicht aber vor Wegnahme. Diese Lücke wird durch die Eigentumstatbestände dann nicht aufgefangen, wenn der betroffene Vermögenswert keine „fremde bewegliche Sache“ darstellt (vgl. Strafbarkeitslücke beim Entzug elektrischer Energie bis zur Einführung von § 248c StGB).

(3) Mit Ausnahme von § 248b StGB schützen die Eigentumsdelikte den Besitz als solchen nicht. Die Entziehung des Besitzes durch Wegnahme ist also straflos, wenn die Sache zurückgegeben werden soll, selbst wenn der Besitz für den Betroffenen von hohem Wert ist.[107] Gleiches gilt für Pfandflaschen: wer einem anderen eine sogenannte „Individualflasche“ wegnimmt, negiert bei ihrer Rückgabe nicht das Eigentum des Herstellers und macht sich – wenn ihm eine gegenteilige Absicht nicht nachweisbar ist – nicht strafbar.[108] Diese Rechtsprechung führt zu dem wenig nachvollziehbaren Ergebnis, dass in einem Beutel mit Pfandflaschen einige dem Eigentumsschutz unterfallen, andere hingegen nicht.[109]

(4) Die herrschende Lehre, die Raub und räuberische Erpressung als einander ausschließende, in einem Exklusivitätsverhältnis stehende Delikte begreift,[110] kann den Täter, der eine Sache ohne Zueignungsabsicht gewaltsam wegnimmt, nicht nach § 249 StGB bestrafen; lässt er sich die Sache hingegen geben, kann im erzwungenen Besitzverlust ein Schaden liegen, so dass §§ 253, 255 StGB eingreifen.

(5) Eine an die vollendete Wegnahme anschließende Gewaltanwendung zur Besitzerhaltung wird als räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB bestraft. Wird hingegen die Rückforderung einer durch Täuschung entzogenen Sache mit Gewalt verhindert, so handelt es sich mangels weiteren Vermögensschadens regelmäßig um eine straflose Sicherungserpressung.[111]

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Sachliche Gründe für diese Selektivität des Vermögensschutzes sind nicht ersichtlich. So werden an die Strafbarkeit von Raub und räuberischer Erpressung (Konstellation 2) unterschiedliche Anforderungen gestellt (Zueignungsabsicht des Täters für § 249 StGB und ein negativer Gesamtvermögenssaldo für §§ 253, 255 StGB), obwohl sich die Tathandlungen in ihrem Unrechtsgehalt nicht unterscheiden und ihre Abgrenzung in der Regel von zufälligen situativen Umständen abhängt. Dass es sich hier um ungewollte Wertungswidersprüche handelt, zeigen die Bestrebungen, auftretende „Lücken“ durch weite Auslegung[112] oder die Schaffung neuer Tatbestände[113] zu schließen. Die im StGB vorgenommene Trennung zwischen Eigentum an beweglichen Sachen und sonstigen Vermögenspositionen ist keineswegs zwingend. So findet sich eine solche Unterscheidung etwa im US-amerikanischen Recht nicht: Bewegliches und unbewegliches Eigentum kann nach Sec. 223.2. des Model Penal Codes gleichermaßen Gegenstand des Diebstahls („theft“) sein.[114] Eine einheitliche Regelung von Angriffen gegen verschiedene Eigentums- und Vermögenspositionen vermeidet die Divergenzen, die im deutschen Recht durch die unterschiedliche Formulierung von §§ 242, 249 StGB und §§ 263, 253, 255 StGB entstehen. Die Gestaltung des deutschen Vermögensstrafrechts beruht hier auf einer tradierten, naturalistischen Unterscheidung von Vermögenswerten und folgt keiner überzeugenden normativen Logik.

III. Strafbare Beeinträchtigungen des Vermögens

1. Vermögensschaden und Dispositionsfreiheit

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Tatbestände zum Schutz des Vermögens im engeren Sinne setzen voraus, dass dem Opfer ein Vermögensschaden zugefügt wird (vgl. §§ 253, 263, 266 StGB). Die Bestimmung des Vermögensschadens ist in Rechtsprechung und Schrifttum hoch umstritten. Uneinigkeit besteht hier sowohl mit Blick auf die grundlegende Interpretation des Vermögensbegriffs (Rn. 11 ff.) als auch hinsichtlich einer Vielzahl von Einzelfragen der Saldierung und der Anerkennung spezieller Schadensarten, etwa beim Sportwettbetrug, dem Erfüllungs- oder dem Anstellungsbetrug.[115]

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Nach fast einhelliger Meinung ist der Vermögensschaden objektiv zu bemessen: Ein Schaden ist anzunehmen, wenn nach einer Saldierung der vermögenswerten Zu- und Abflüsse eine Minderung des Gesamtvermögens eingetreten ist.[116] Von §§ 263, 266 StGB nicht geschützt ist damit die Dispositionsfreiheit des Betroffenen über sein Vermögen,[117] solange kein negativer Saldo entsteht oder der Zugriff auf das Vermögen vollständig entzogen[118] wird. Das Erfordernis einer rechnerischen Vermögenseinbuße führt zu nicht unwesentlichen Einschränkungen des strafrechtlichen Schutzes vor Täuschungen. Veranlasst der Täter einen Anderen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Vertrages, so macht er sich nach § 263 StGB nur strafbar, wenn sich Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht entsprechen. Die Täuschung über Umstände, die den Verkehrswert der Sache entscheidend mitbestimmen, erfüllt daher für sich genommen nicht den Tatbestand des Betruges. Verkauft der Täter etwa ein Plagiat als Original,[119] so liegt ein Schaden allein dann vor, wenn die übergebene Sache den vereinbarten Preis nicht wert ist; dass sie im Wert hinter dem versprochenen Original zurückbleibt, ist hingegen irrelevant, da das Ausbleiben eines erhofften Gewinns keinen Schaden darstellt.[120] Damit sind Geschäftsmodelle strafrechtlich nicht zu beanstanden, bei denen dem Kunden bewusst irreführend ein besonders günstiges Angebot suggeriert, aber das Produkt letztlich zum marktüblichen Preis verkauft wird.

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Dieses Ergebnis wird von den Vertretern der personalen Vermögenslehre zu Recht bestritten.[121] Sie verstehen Vermögen als das einer Person zustehende wirtschaftliche Entfaltungspotenzial und damit als Grundlage für die Freiheitsausübung durch finanzielle Mittel.[122] Auf diese Weise verschiebt die personale Vermögenslehre den Schwerpunkt des Vermögensschutzes von dem Erhalt des wirtschaftlichen Bestandes zu einer Gewährleistung individueller Dispositionsfreiheit.[123] Folgerichtig wird der Vermögensschaden nicht auf einen objektiven materiellen Verlust beschränkt, sondern bezieht auch Ausgaben ein, die aus Sicht des Vermögensträgers den vereinbarten Zweck verfehlen. Bei Lieferung eines Aliud wird die verfügungsbedingte Einbuße an wirtschaftlicher Potenz nicht durch einen für den Träger relevanten Gegenwert kompensiert. Seine Ausgabe bleibt eine Fehlinvestition, auch wenn er im Austausch eine zwar finanziell angemessene, aber von ihm nicht gewünschte Gegenleistung erhält.[124]

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Obwohl die herrschende wirtschaftliche Lehre den personalen Vermögensbetriff ablehnt, korrigiert sie in besonders gravierenden Fällen die Ergebnisse der objektiven Saldierung durch den Gedanken des „persönlichen Schadenseinschlags“.[125] Trotz eines marktgerechten Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung soll ein Vermögensschaden dann vorliegen, wenn (1) „dem Opfer Mittel entzogen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten sowie für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind“, (2) „das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird“ oder (3) „das Opfer die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann.“[126] Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beschränken sich jedoch auf wenige Ausnahmekonstellationen. So soll es auch bei dem Erwerb ungeeigneter Leistungen (Fallgruppe 3) an einem Vermögensschaden fehlen, wenn der Geschädigte für eine ihm unter Androhung von Gewalt verkaufte Sache „mit zumutbarem Einsatz“ einen kompensatorischen Gegenwert erzielen könnte.[127] Damit wird aber dem Opfer der Tat aufgegeben, den ihm zugefügten Nachteil durch eigeninitiative Weiterveräußerung des für seine Zwecke nutzlosen Gegenstandes abzuwenden.

36

Der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre wird vorgehalten, dass sie durch die Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag entgegen ihrer theoretischen Grundannahme die individuelle Dispositionsfreiheit schützen.[128] Zwar rekurriert das Modell auf wirtschaftliche Elemente, letztlich wird der Vermögensschaden jedoch durch die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten subjektiviert; die gleiche Verfügung kann bei einer Person als Herbeiführung eines Schadens bewertet werden (etwa wenn sie zur Finanzierung einen Kredit aufnehmen muss), bei einer anderen hingegen nicht.[129] Durch die Korrektur der rein wirtschaftlichen Schadensbestimmung hat die Rechtsprechung die Prämissen der Saldierungstheorie partiell aufgegeben, ohne dass sie sich jedoch zu einer konsequenten Neudeutung und Erweiterung des Schadensbegriffs hätte entschließen können.

2. Gefährdungen des Vermögens

a) Gefährdung als Schaden

37

Als Vermögensschaden werden in Rechtsprechung und Schrifttum auch konkrete Gefährdungen des Vermögens anerkannt, sofern sie bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeuten.[130] Der von §§ 263, 266 StGB vorausgesetzte Schadenseintritt soll in Fällen der „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ also auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Nachteil letztlich nicht endgültig realisiert.[131] Aus der Perspektive eines wirtschaftlichen Schadensverständnisses ist diese Ausdehnung konsequent: Bereits die Gefahr eines drohenden Verlustes kann eine Vermögensposition mindern,[132] etwa bei der Auszahlung eines ungesicherten Kredits an einen zahlungsunfähigen Empfänger.[133]

38

Eine Vorverlagerung des Schadenseintritts in den Bereich der Gefährdung birgt allerdings das Risiko einer Auflösung der Grenzen insbesondere des Untreuetatbestandes; schließlich darf durch eine weite Auslegung des Schadensbegriffs nicht die Entscheidung des Gesetzgebers umgangen werden, allein die vollendete und nicht die versuchte Untreue unter Strafe zu stellen. Anders als beim Betrug existiert in § 266 StGB auch kein Korrektiv im subjektiven Tatbestand: Während § 263 StGB eine Bereicherungsabsicht des Täters und damit den Willen zur Herbeiführung eines endgültigen Schadens verlangt, wird nach dem Wortlaut des § 266 StGB keine besondere Intention des Täters vorausgesetzt. Um eine „rechtsstaatlich bedenkliche“ Vorverlagerung der Untreuestrafbarkeit zu vermeiden, vertritt jedoch der 2. Strafsenat[134] – und ihm folgend der 5. Strafsenat[135] –, dass der Täter nicht nur die Vermögensgefährdung hinnehmen, sondern zugleich die Realisierung dieser Gefahr billigen muss. Die Annahme einer solchen „überschießenden Innentendenz“[136] in § 266 StGB ist höchstrichterlich indes nicht unbestritten; der 1. Strafsenat geht davon aus, dass es sich bei der Gefahr einer Vorverlagerung der Untreuestrafbarkeit um eine „Scheinproblematik“ handele, solange nur eine „exakte Betrachtung des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils“ erfolge.[137]

39

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. Juni 2010 die Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung gebilligt, zugleich aber – im Sinne des 1. Strafsenates – hohe Anforderungen an den Nachweis eines wirtschaftlichen Nachteils gestellt.[138] Um eine verfassungswidrige Überdehnung des Untreuetatbestands zu vermeiden, könne der Rückgriff auf „diffuse Verlustwahrscheinlichkeiten“ nicht genügen. Vielmehr müsse der Gefährdungsschaden von den Gerichten „in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise“ anhand „anerkannter Bewertungsverfahren und -maßstäbe“ festgestellt werden; für eine im Einzelfall erforderliche, komplexe ökonomische Analyse seien Sachverständige hinzuzuziehen.[139] Letztlich erweist sich der Begriff des Gefährdungsschadens zwar nicht als „irreführende“[140], wohl aber als weithin überflüssige Kategorie. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die schadensgleiche Vermögensgefährdung lediglich eine spezielle Spielart des Vermögensschadens, der nach besonderen bilanztechnischen Regeln zu berechnen ist; die Figur stellt daher keine Abkehr von den geltenden Prämissen der Schadensdefinition dar.[141]

b) Strafbarkeit abstrakter Vermögensgefährdungen

40

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr Tatbestände geschaffen, die bereits abstrakte Gefahren für vermögenswerte Güter unter Strafe stellen. So ist etwa nach § 264a StGB strafbar, wer in einem Verkaufsprospekt falsche Angaben zu Wertpapieren macht; selbst wenn die Wertpapiere tatsächlich nie veräußert werden.[142] Ebenso setzt der Kreditbetrug in § 265b StGB den Eintritt eines Schadens nicht voraus; es genügt die Angabe falscher Daten gegenüber dem kreditgebenden Unternehmen.[143] Noch weiter reicht § 265 StGB, der bereits Vorbereitungshandlungen für die Begehung eines Versicherungsbetruges unter Strafe stellt.[144]

41

Die Wissenschaft steht diesem „Trend zum abstrakten Gefährdungsdelikt als Prototyp des Wirtschaftsstrafrechts“[145] überwiegend kritisch gegenüber.[146] In der Tat kann die Ausweitung des Strafrechts auf das Vorfeld tatsächlicher Rechtsgutsverletzungen rechtspolitischen (und möglicherweise auch verfassungsrechtlichen) Bedenken begegnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber durch die Pönalisierung lediglich abstrakt gefährlichen Verhaltens kein selbstständiges Unrecht normieren, sondern jene Beweisprobleme umgehen möchte, die üblicherweise mit Erfolgsdelikten verbunden sind.[147] Richtigerweise kann ein Verhalten nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn ihm typischerweise eine Gefährdung für das Rechtsgut innewohnt. Welche Anforderungen an die Darlegung der abstrakten Gefährlichkeit an den Gesetzgeber zu stellen sind, ist noch ungeklärt; bloße Spekulationen ohne empirische oder evidenzbasierte Grundlage dürften jedenfalls nicht genügen.

42

Eine Vielzahl der Tatbestände, die abstrakte Gefährdungen von Vermögenswerten beschreiben, dienen jedoch in Wahrheit auch oder vorrangig dem Schutz von Institutionen.[148] So gewährleisten die eben genannten §§ 264a, 265 und 265b StGB nicht in erster Linie Vermögensrechte von Personen, sondern den Bestand gesellschaftlicher Institutionen wie des Versicherungs- und Kreditwesens oder des Kapitalmarktes.[149] Besonders deutlich zeigt sich dieses Phänomen im Bereich der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Hiernach macht sich strafbar, wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil dafür annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusst. Nach der Begründung des Gesetzgebers geht von Manipulationen „eine erhebliche Gefahr für das Vermögen anderer aus“; bei „hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter“ könnten „die am Wettbewerb beteiligten ehrlichen Sportler sowie Sportvereine, Veranstalter und Sponsoren Vermögensschäden erleiden“.[150] Sieht man den Regelungszweck des § 265d StGB im Schutz des individuellen Vermögens von Sportlern und Vereinen,[151] so muss die Gestaltung der Norm berechtigter Kritik begegnen. Eine Vermögenseinbuße wird tatbestandlich weder vorausgesetzt, noch ist sie notwendige Folge einer Manipulation sportlicher Wettbewerbe; schließlich ziehen sportliche Niederlagen nicht notwendigerweise unmittelbare wirtschaftliche Verluste nach sich. Eine Deutung des § 265d StGB als Vorfelddelikt zum Wettbetrug in § 265c StGB würde hingegen zu weit führen: Die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe in § 265d StGB weist nach ihrem Wortlaut keinen Bezug zur Durchführung von Sportwetten auf und kann ganz anderen Zielen – etwa dem Klassenerhalt – dienen. Legitimiert wird § 265d StGB daher richtigerweise nicht durch individuelle Vermögensinteressen, sondern durch die Gewährleistung von Fairness und Integrität des Sports als sozialer Institution.[152] Der Schutz von Vermögen ist hier allenfalls ein erwünschter Reflex des Institutionenschutzes, nicht aber Wesensmerkmal der Norm.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › E. Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts

E. Fazit: Zur Struktur des Vermögensstrafrechts

43

Der Blick auf das deutsche Vermögensstrafrecht zeigt ein ambivalentes Bild. Seine Tatbestände stehen nicht beziehungslos nebeneinander, ihre Anordnung ist kein Produkt reinen Zufalls, sondern das Ergebnis eines historisch gewachsenen rechtlichen Schutzes von Vermögensinteressen. Gleichzeitig stellt der strafrechtliche Vermögensschutz kein widerspruchsfreies System dar, dessen normative Elemente mit Blick auf die gemeinsame Ordnung so gefügt sind, dass sie einerseits keine Überschneidungen aufweisen und andererseits keine relevanten Lücken lassen.[153]

44

Die Regelung der Vermögensdelikte in den Abschnitten 19 bis 27 folgt keiner stringenten Ordnung. Weder wird eine konsequente Differenzierung nach möglichen Begehungsweisen (Wegnahme, Täuschung, Drohung) durchgehalten, noch bildet sich die verbreitete Einteilung in Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in Aufbau und Systematik des StGB ab.[154] Obwohl ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von beweglichen Gegenständen und anderen Vermögenswerten nicht ersichtlich ist, sind Eigentums- und allgemeine Vermögensdelikte in ihren Voraussetzungen und ihrer Reichweite nicht aufeinander abgestimmt. Dieser fehlende Gleichklang der Strafnormen führt zu erheblichen Inkonsistenzen im Schutz vermögenswerter Güter (Rn. 30). Die bestehenden Wertungswidersprüche – etwa beim vorübergehenden Entzug von Besitz – vermag weder die Rechtsprechung noch die Literatur bislang vollständig aufzulösen.

45

Der strafrechtliche Vermögensschutz wird sich in den kommenden Jahren weiter wandeln müssen, um auf die Risiken einer zunehmend komplexen und global agierenden Wirtschaft reagieren zu können. In seiner Suche nach Antworten auf neue kriminogene Phänomene und Bedrohungen wird das deutsche Vermögensstrafrecht immer häufiger Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Konventionen zu beachten haben. Es ist abzusehen, dass diese Einflüsse die Ausrichtung des Vermögensstrafrechts auf den Schutz vermögenssichernder Institutionen und die Pönalisierung bereits abstrakter Vermögensgefährdungen noch verstärken wird.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 28 Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Baumann, Jürgen Der strafrechtliche Schutz bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs, 1956.
Baumann, Jürgen Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1 ff.
Bittmann, Folker Quantifizierung des Betrugsschadens und Untreuenachteils im Wege korrigierter ex-post-Betrachtung, NStZ 2013, 73 ff.
Bockelmann, Paul Zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, JZ 1952, 461 ff.
Börner, René Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB, 2004.
Cramer, Peter Grenzen des Vermögensschutzes im Strafrecht, JuS 1966, 472 ff.
Fischer, Thomas/Hoven Elisa u.a. Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015.
Kegel, Gerhard Vermögensbestand, Vermögensherrschaft, Vermögensschutz, Paderborn, 2008.
Kindhäuser, Urs Gegenstand und Kriterien der Zueignung beim Diebstahl, FS Geerds, 1995, S. 655 ff.
Kühl, Kristian Umfang und Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes, JuS 1989, 505 ff.
Naucke, Wolfgang Die Anfänge des wirtschaftlichen Vermögens- und Schadensbegriffs beim Betrug, FS Kargl, 2015, S. 333 ff.
Otto, Harro Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970.
Otto, Harro Rechtsgüterschutz und Fremdheitsbegriff der §§ 242, 246 StGB, FS Beulke, 2015, S. 507 ff.
Rönnau, Thomas Die Dritt-Zueigung als Merkmal der Zueignungsdelikte, GA 2000, 410 ff.
Schmid-Hopmeier, Sabine Das Problem der Drittzueignung bei Diebstahl und Unterschlagung, 2000.
Schmitz, Roland Altes und Neues zum Merkmal der Zueignungsabsicht in § 242 StGB, FS Otto, 2007, S. 759 ff.
Schünemann, Bernd Zur Quadratur des Kreises in der Dogmatik des Gefährdungsschadens, NStZ 2008, 430 ff.
Tiedemann, Klaus Wirtschaftsstrafrecht – Einführung und Übersicht, JuS 1989, 689 ff.
Zieschang, Frank Der Einfluß der Gesamtrechtsordnung auf den Umfang des Vermögensschutzes durch den Betrugstatbestand, FS Hirsch, 1999, S. 831 ff.

Anmerkungen

[1]

Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 256; Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1991, S. 23.

[2]

Paulus, D. 47, 2, 1, 3.

[3]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 41 Rn. 4.

[4]

Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, 1991, S. 23 f.

[5]

Zur Entstehungsgeschichte hier ausf.: Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 262 ff.

[6]

Zu den verschiedenen Entwürfen s. Hirschberg, Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934, S. 262 ff.

[7]

Der zweite Entwurf stammt aus dem Jahr 1828, der zehnte Entwurf aus dem Jahr 1950.

[8]

Kegel, Vermögensbestand, Vermögensherrschaft, Vermögensschutz, 2008, S. 9.

[9]

1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.7.1976, BGBl. I, S. 2034.

[10]

2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15.5.1986, BGBl. I, S. 721.

[11]

OrgKG vom 15.7.1992, BGBl. I, S. 1302.

[12]

Kudlich/Oğlakcιoğlu, Wirtschaftsstrafrecht, § 1 Rn. 30a.

[13]

Hierzu auch → BT Bd. 5: Hans Kudlich, Diebstahl und Unterschlagung, § 29 Rn. 172.

[14]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 1; MK-Erb, § 34 Rn. 112; Roxin, AT, Bd. 1, § 16 Rn. 29.

[15]

Statt aller: NK-Neumann, § 34 Rn. 72.

[16]

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 1; Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 337.

[17]

Rönnau, in: Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 33.

[18]

Rengier, BT/1, § 1 Rn. 3 f.

[19]

Hierzu auch → AT Bd. 1: Thomas Weigend, Aufbau und Struktur des Strafgesetzbuchs, § 11 Rn. 45.

[20]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 241.

[21]

Heinrich, GA 1977, 26 f.; LK-Tiedemann, § 263 Rn. 139a; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 41 Rn. 107.

[22]

So auch LK-Wolff, § 303a Rn. 2, 6; Haft, NStZ 1987, 6, 10; Welp, iur 1988, 443, 448 f.; ders., iur 1989, 434, 436; krit. MK-Wieck-Noodt, § 303a Rn. 4 m.w.N.

[23]

S. exemplarisch zum Diebstahl als Eigentumsdelikt: Lampe, GA 1966, 225; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 1; BeckOK-Wittig, § 242 Vor Rn. 1.

[24]

So auch Schroeder, ZRP 1978, 12 f.; MK-Hohmann, § 297 Rn. 1.

[25]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 4.

[26]

An diesen Befund knüpfen verschiedene Vorschläge im Schrifttum zur Neubestimmung des Rechtsgutes der Zueignungsdelikte an: Börner, Die Zueignungsdogmatik der §§ 242, 246 StGB, 2004, S. 44, 62; Schmid-Hopmeier, Das Problem der Drittzueignung bei Diebstahl und Unterschlagung, 2000, S. 134. Krit. hierzu etwa Gössel, GA 2006, 730; Schmitz, Otto-FS, S. 759, 761; Rönnau, GA 2000, 410, 421.

[27]

Bei der vollständigen Zerstörung der Sache geht hingegen indirekt auch die rechtliche Eigentumsposition unter, da ihr nun der Bezugspunkt fehlt.

[28]

Schroeder, ZRP 1978, 12, 13.

[29]

BGHSt 10, 400, 401; 29, 319, 323; BGH StV 2001, 403 f.; Lampe, GA 1966, 225, 228; SK-Hoyer, Vor § 242 Rn. 11 f., § 242 Rn. 20.

[30]

Zu den hiermit verbundenen Problemen der Sachwert- und der Substanztheorie s. Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 181; MK-Schmitz, § 242 Rn. 131 ff.

[31]

Kindhäuser, BT/2, § 1 Rn. 8.

[32]

RGSt 40, 10, 11 ff.; 61, 228, 233; BGHSt 35, 152, 157 = BGH NJW 1988, 979 ff.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 2 Rn. 142 ff. m.w.N.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 48 ff.

[33]

Der Unterschied zur ersten Konstellation liegt darin, dass der Täter dort einen der Sache innewohnenden, von ihr abstrakt zu trennenden Wert entzieht, während er im zweiten Fall die Sachsubstanz dergestalt verändert, dass es sich um eine andere Sache handeln soll.

[34]

So OLG Celle NJW 1967, 1921 mit krit. Anm. Deubner.

[35]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 139; Rudolphi, GA 1965, 33, 46; Fricke, MDR 1988, 538; abl. Kindhäuser, Geerds-FS, S. 655, 671.

[36]

So überzeugend NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 77.

[37]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 238.

[38]

MK-Hefendehl, § 263 Rn. 483.

[39]

Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 158; BGHSt 16, 281.

[40]

Kindhäuser, BT/2, § 1 Rn. 5.

[41]

S. die Darstellung bei MK-Hefendehl, § 263 Rn. 366–413 sowie Kühl, JuS 1989, 505.

[42]

Fischer, in: ders. u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 54.

[43]

BGH NStZ 2016, 596. S. hierzu die Anmerkungen von Krell, NStZ 2016, 599; Jahn, JuS 2016, 848; Jäger, JA 2016, 790; Schäfer, JR 2017, 81.

[44]

Daher ist die Diskussion um den Vermögensbegriff von höchstem Interesse, auch wenn sich die Anfrage des 2. Strafsenats durch dessen Ablehnung einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen und Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung inzwischen erledigt hat; BGH wistra 2018, 41, s. Rn. 13.

[45]

BGHSt 2, 364, 365 ff.; BGH Beschl. v. 26.7.1995 – 3 StR 694/93.

[46]

RGSt 44, 230 ff. m. Anm. Binding, DJZ 1911, Sp. 553 ff.

[47]

BGHSt 2, 364, 365 f.; BGH NStZ-RR 1997, 297 f.; BGHSt 8, 254, 256; 48, 322, 330; BGH NStZ-RR 2018, 223.

[48]

BGH NStZ 2011, 699, 701 m.w.N. Dies nun bestätigend: BGH NStZ-RR 2017, 44, 45.

[49]

Hierzu ausführlich Fischer, § 263 Rn. 106.

[50]

BGHSt 4, 373; BGH NStZ 1987, 407; nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes BGH NStZ 2016, 283 ff.

[51]

BGH NStZ 1987, 407.

[52]

BGH NStZ 2016, 596, 598.

[53]

Cramer, JuS 1966, 472, 476; ähnl. Zieschang, Hirsch-FS, S. 831, 838 ff.

[54]

Auch der Einwand, der strafbare Besitz sei zivilrechtlich über die Besitzschutzrechte der §§ 858 ff. BGB geschützt, verfängt nicht. Wie Kindhäuser zu Recht ausführt, dienen die Normen nicht dem Schutz des Vermögens, sondern sollen die Klärung der endgültigen Vermögenslage zur Sicherung des Rechtsfriedens einem rechtlich geordneten Verfahren vorbehalten; NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 293.

[55]

BGH NStZ 2016, 596, 598; vgl. auch Mitsch, JuS 2003, 122, 124.

[56]

BGH NStZ-RR 2017, 44 (4. StrS); NStZ-RR 2017, 110 (5. StrS); NStZ-RR 2017, 112 (1. StrS); NStZ-RR 2017, 244 (3. StrS).

[57]

BGHSt 61, 263; BGH NStZ-RR 2017, 111.

[58]

BGH NStZ-RR 2017, 110.

[59]

BGH NStZ 2015, 571; NJW 2006, 72; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 20; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 19.

[60]

Hierzu auch Krell, NStZ 2016, 599, 600.

[61]

Das Eigentum verkörpert zwar regelmäßig, aber nicht immer einen Vermögenswert: Rengier, BT/1, § 1 Rn. 2; Rönnau, in: Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 32 f.

[62]

MK-Hefendehl, § 263 Rn. 495.

[63]

Hierzu auch Kudlich, JA 2006, 335, 336.

[64]

Während die Fallgruppe der wertlosen Gegenstände kaum praktische Relevanz hat, dürfte der Schutzdivergenz bei illegalen Betäubungsmitteln erhebliche Bedeutung für die Justizpraxis zukommen.

[65]

BGH NStZ 2016, 596, 599; so auch Otto, Beulke-FS, S. 507, 520.

[66]

Versuche in diese Richtung haben bereits unternommen: Baumann, Der strafrechtliche Schutz bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs, 1956; ders., JZ 1972, 4; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken, 1938, S. 206ff.; Lampe, in: Müller-Dietz, Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik, 1971, S. 59, 63 ff.; Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 143 ff.; ders., JZ 1993, 559 f.; Wolf, RG-FG V, S. 44.

[67]

BGH NStZ 2016, 596, 599.

[68]

Für eine knappe Beschreibung der jeweiligen Abschnitte → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 45.

[69]

Auch bei einigen Tatbeständen, die die konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bestrafen, ist die fahrlässige Begehung strafbar; etwa § 315b Abs. 4, 5, § 315c Abs. 3 StGB.

[70]

MK-Erb, § 267 Rn. 1; BGHSt 2, 50, 52; Fischer, § 267 Rn. 1; Lackner/Kühl-Heger, § 267 Rn. 1; LK-Zieschang, Vor § 267 Rn. 6; Sch/Sch-Heine/Schuster, § 267 Rn. 1; hierzu auch → BT Bd. 5: Jens Puschke, Urkundenfälschung, § 42 Rn. 13.

[71]

Zu § 258 StGB: MK-Cramer, § 258 Rn. 3. Zu § 261 StGB: MK-Neuheuser, § 261 Rn. 7 (zur Diskussion um das von § 261 StGB geschützte Rechtsgut s. auch Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 1995, S. 44 ff.; Barton, StV 1993, 156, 160 und Arzt, JZ 1993, 913, 914).

[72]

MK-Hohmann, § 284 Rn. 1.

[73]

BGHSt 11, 209, 210. Ähnl. bereits RGSt 14, 28, 30.

[74]

MK-Hohmann, § 284 Rn. 1.

[75]

Zum indirekten Paternalismus im Strafrecht statt aller: Satzger, Beulke-FS, S. 561; Birnbacher, in: Hirsch/Neumann/Seelmann, Paternalismus im Strafrecht, 2010, S. 11 ff.

[76]

Sch/Sch-Heine/Hecker, § 291 Rn. 2; Lackner/Kühl-Heger, § 291 Rn. 1; SK-Hoyer, § 291 Rn. 3. Krit. zum Vermögen als unmittelbar geschütztes Rechtsgut: Kindhäuser, NStZ 1994, 105; NK-Kindhäuser, § 291 Rn. 9; hierzu auch → BT Bd. 5: Jan C. Schuhr, Strafbarer Eigennutz, § 41 Rn. 25.

[77]

Zur Bevormundung des Betroffenen durch § 291 StGB: NK-WSS-Greco/Roger, § 291 Rn. 3.

[78]

NK-WSS-Hoven, § 265 Rn. 3; MK-Wohlers/Mühlbauer, § 265 Rn. 2; Klipstein, in: Schlüchter, Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998, § 265 Rn. 5; Krets, Strafrechtliche Erfassung des Versicherungsmißbrauchs und des Versicherungsbetrugs nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz, 2001, S. 28; AnwK-Gercke, § 265 Rn. 2; Lackner/Kühl-Heger, § 265 Rn. 1; LK-Tiedemann, § 265 Rn. 6; Sch/Sch-Perron, § 265 Rn. 2; NK-Hellmann, § 265 Rn. 14; Mitsch, BT/2.2, § 3 Rn. 111; Schroth, BT, S. 165; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 15 Rn. 656; Zopfs, VersR 1999, 265, 268.

[79]

Fischer, § 264a Rn. 2; NK-WSS-Momsen/Laudien, § 264a Rn. 8; BGH NZG 2014, 949.

[80]

Fischer hingegen sieht in § 265d StGB keinen vermögensschützenden Tatbestand und ihn daher im Abschnitt zu „Betrug und Untreue“ falsch verortet; Fischer, § 265d Rn. 2.

[81]

BT-Drs. 18/8831, S. 1, 20; Krack, ZIS 2016, 544.

[82]

BT-Drs. 13/5584, S. 9; NK-Dannecker, Vor § 298 Rn. 11 f.; Fischer, Vor § 298 Rn. 6; König, JR 1997, 402; Korte, NStZ 1997, 516; Lackner/Kühl-Heger, § 299 Rn. 1; Otto, wistra 1999, 42.

[83]

Sch/Sch-Heine/Eisele, Vor §§ 298 ff. Rn. 4.

[84]

Sch/Sch-Heine/Eisele, Vor §§ 298 ff. Rn. 5.

[85]

So MK-Hohmann, § 298 Rn. 4.

[86]

Kubiciel, in: Kempf/Lüderssen/Volk (Hrsg.), Strafverfolgung in Wirtschaftsstrafsachen, 2015, S. 164–177.

[87]

Geppert, BA (28) 1991, 31, 33; NK-Kretschmer, § 142 Rn. 6; MK-Zopfs, § 142 Rn. 2 m.w.N.

[88]

BT-Drs. 7/2434, S. 4 f.

[89]

BGHSt 12, 253, 258; BGH VRS 24, 118; Bosch, Jura 2011, 593f.; BHJJ-Burmann, StVR, § 142 Rn. 3; Fischer, § 142 Rn. 2 f.; SSW-Ernemann, § 142 Rn. 1; LK-Geppert, § 142 Rn. 1 ff.; Geppert, Jura 1990, 78; Otto, BT, § 80 Rn. 45; SK-Stein, § 142 Rn. 5; MK-StVR-Schwerdtfeger, 2016, § 142 Rn. 2; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, § 142 Rn. 1a; Thirolf, Kollision und Täterinteressen und Opferschutz bei § 142 StGB, 1992, S. 22 ff.; MK-Zopfs, § 142 Rn. 2 f.; Dünnebier, GA 1957, 33, 43.

[90]

MK-Sander, § 316a Rn. 2.

[91]

BGHSt 49, 8, 11.

[92]

MK-Radtke, § 306 Rn. 1; Cantzler, JA 1999, 474; Eisele, JA 1999, 542; Hörnle, Jura 1998, 169, 180; Immel, StV 2001, 477; Kudlich, NStZ 2003, 458, 459; Lesch, JA 1998, 474, 478; Piel, StV 2012, 502; Rengier, JuS 1998, 397; Wolff, JR 2002, 94 f.; Wolters, JZ 1998, 397, 400; Fischer, § 306 Rn. 1.

[93]

NK-Zieschang, § 315b Rn. 6; MK-Pegel, § 315b Rn. 1. Teilw. wird auch allein der Schutz der Individualrechtsgüter als Zweck der §§ 315b, 315c StGB angesehen: SK-Wolters, § 315b Rn. 2.

[94]

MK-Erb, § 152a Rn. 1.

[95]

Hefendehl, JR 1996, 357.

[96]

Zu verschiedenen Systematisierungsmöglichkeiten s. Otto, Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 85 ff.

[97]

So auch Otto, Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 85; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 25. Aufl. 1927, S. 606 ff.

[98]

Welzel, Das deutsche Strafrecht, S. 339. In Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen wird diese Einteilung jedoch als zu grobschlächtig angesehen, BT/1, § 31 Rn. 9.

[99]

Korruption ist richtigerweise eine Angriffsform, die sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter (§ 265c StGB: Integrität des Sportes und wirtschaftliche Nachteile der Beteiligten; § 299 StGB: Wettbewerb; §§ 331 ff. StGB: Lauterkeit des öffentlichen Dienstes) richten kann; Kindhäuser, ZIS 2011, 461, 468.

[100]

So auch → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 51.

[101]

LK-Krehl, Vor §§ 284 ff. S. 1 („Regelungsmaterie ist ganz unterschiedlich und ohne Sachzusammenhang“); → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 51.

[102]

So bereits Erhard, Entwurf eines Gesetzbuchs über Verbrechen und Strafen für die zum Königreiche Sachsen gehörigen Staaten, 1816, S. 339 Art. 1470; Hegler, ARWPh 9 (1915/16), 153, 158 ff., wobei Hegler seine Einteilung nicht auf die subjektive Einstellung des Täters zurückführt, sondern – wie Otto (Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 87) ausführt, zu Unrecht – als unterschiedliche Angriffsmodalitäten umschreibt.

[103]

So auch NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 97: „Es gehört zu den Ungereimtheiten der Eigentumsdelikte, dass die Vernichtung einer Sache unter einen milderen Strafrahmen gestellt ist als ihr nicht notwendig endgültiger Verlust durch Diebstahl“. Ebenso Baumann, JZ 1972, 5.

[104]

Erhard, Entwurf eines Gesetzbuchs über Verbrechen und Strafen für die zum Königreiche Sachsen gehörigen Staaten, 1816, S. 339 Art. 1470.

[105]

So im Ansatz auch Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 31 Rn. 5, wo die Argumentation mit Blick auf die geringen Aufklärungsquoten allerdings i.Erg. nicht für überzeugend gehalten wird.

[106]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 97.

[107]

Einen Ausweg soll – allerdings nur in bestimmten Fällen – die Sachwerttheorie bieten (s.o. Rn. 7).

[108]

BGHSt 63, 215, 219.

[109]

Hoven, NJW 2018, 3599, 3600.

[110]

Statt aller: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 18 Rn. 711 f.

[111]

BGH NStZ 2012, 95; krit. hierzu Mitsch, HRRS 2012, 81.

[112]

Etwa durch die Sachwerttheorie, s.o. Rn. 9.

[113]

Wie §§ 248b und 248c StGB.

[114]

In Sec. 223.0. (4) und (6) MPC finden sich zwar Definitionen für „movable property“ und „immovable property“, sie werden jedoch nach Sec. 223.2. MPC strafrechtlich gleichbehandelt.

[115]

Statt aller NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 226 ff.; Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015.

[116]

BGHSt 3, 99; 16, 321, 325; 34, 199, 203; 45, 1, 4; BGH NJW 2011, 2675; BGHSt 53, 199, 201; BGH NStZ 2012, 629; Fischer, StGB, § 263 Rn. 111.

[117]

BeckOK-Beukelmann, § 263 Rn. 1 m.w.N.

[118]

Hoven, in: Fischer u.a., Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 201, 205.

[119]

BGH NStZ 2012, 629.

[120]

So stellt etwa die Täuschung über den Kilometerstand eines gebrauchten Fahrzeugs keinen Betrug dar, wenn das Fahrzeug gleichwohl zu einem marktüblichen Preis verkauft wird.

[121]

Otto, WM 1988, 729, 733; ders., ZRP 1996, 300, 303 ff.; ders., Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 64 f.; Bockelmann, JZ 1952, 461, 464 f.; Hardwig, GA 1956, 6, 17 ff.; Heinitz, JR 1968, 387 f.; Geerds, Jura 1994, 309, 320; Ceffinato, NZWiSt 2015, 90.

[122]

Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S. 277 ff.; NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 33.

[123]

Krit. hierzu Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 99a.

[124]

NK-Kindhäuser, § 263 Rn. 284; SK-Hoyer, § 263 Rn. 223 ff.

[125]

BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301; BGH NStZ 2016, 149; Fahl, JA 1995, 198; MK-Hefendehl, § 263 Rn. 794 ff. m.w.N.

[126]

St.Rspr. BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301; BGH NStZ 2016, 149.

[127]

BGH NStZ 2016, 149. Der BGH betont hier, dass es „auf die Vorstellungen, Wünsche oder Absichten des Geschädigten [. . .] insoweit nicht an[komme]. Betrug schützt wie auch Erpressung nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen.“

[128]

LK-Tiedemann, § 263 Rn. 180.

[129]

Vgl. MK-Hefendehl, § 263 Rn. 816.

[130]

BGHSt 6, 117; 21, 112; 23, 300 m. Anm. Lenckner, JZ 1971, 320; 53, 202; 54, 123; BGH GA 1962, 214; MDR/H 1979, 636; StV 1987, 535; BB 1991, 713; NStZ 1995, 232; NStZ 1998, 570; wistra 2004, 60; BayObLG NJW 1988, 2550; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, BT/1, § 41 Rn. 124; Graba, NJW 1970, 2221; Satzger, Jura 2009, 524; Schröder, JR 1971, 71, 74; Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 143; ausf. hierzu MK-Hefendehl, § 263 Rn. 533, 703.

[131]

BGHSt 44, 376, 384; BGH NStZ 2003, 540; NStZ-RR 2005, 343; Fischer, § 266 Rn. 150; BeckOK-Wittig, § 266 Rn. 55.

[132]

BeckOK-Wittig, § 266 Rn. 55.

[133]

BGHSt 47, 148, 156 m. Anm. Kühne, StV 2002, 198 ff.; Schünemann, NStZ 2008, 430, 432.

[134]

BGHSt 51, 100, 121 m. Anm. Ransiek, NJW 2007, 1727; BGH NStZ 2007, 704; BGHSt 52, 182, 190.

[135]

BGH NStZ 2013, 715.

[136]

Bernsmann, GA 2007, 119, 230; hierzu auch Schünemann, NStZ 2008, 430.

[137]

BGH NJW 2008, 2451, 2452. Zu dieser Kontroverse s.: Fischer, StraFo 2008, 269; Nack, StraFo 2008, 277.

[138]

BVerfGE 126, 170, 229; Jahn, JuS 2012, 266; Kraatz, JR 2012, 329; Kudlich, JA 2012, 230; Schlösser, NStZ 2012, 473; Schuhr, ZWH 2012, 105; Steinsiek/Vollmer, ZIS 2012, 586; Waßmer, HRRS 2012, 368.

[139]

BVerfGE 126, 170, 229; hierzu auch Bittmann, NStZ 2013, 73; Sch/Sch-Perron, § 263 Rn. 143.

[140]

Brüning, ZJS 2009, 300, 301.

[141]

Dies zu Recht; schließlich sind §§ 263, 266 StGB als Verletzungs- und nicht Gefährdungsdelikte konzipiert; Naucke, StV 1985, 187.

[142]

Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 8. S. Momsen/Grützner-Rotsch, Wirtschaftsstrafrecht, S. 13, 21.

[143]

MK-Kasiske, § 265 Rn. 3.

[144]

Krit. → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 47.

[145]

Kubiciel, in: Kempf/Lüderssen/Volk, Strafverfolgung in Wirtschaftsstrafsachen, 2015, S. 164–177.

[146]

S. etwa Schünemann, in: Kühne/Miyazawa, Alte Strafrechtsstrukturen und neue gesellschaftliche Herausforderungen in Deutschland und Japan, 2000, S. 15, 24; Institut für Kriminalwissenschaften Frankfurt a.M. (Hrsg.), Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, 1995, S. 5 f.; vgl. auch → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 47.

[147]

S. bereits Lüderssen, in: Kempf/Lüderssen/Volk, Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, 2009, S. 241, 255 f.; Prittwitz, Strafrecht und Risiko, 1993, S. 249. Zusf. Momsen/Grützner-Rotsch, Wirtschaftsstrafrecht, S. 22.

[148]

In diese Richtung bereits Tiedemann, JuS 1989, 689, 691.

[149]

LK-Tiedemann, § 265 Rn. 4, 6; ders., JZ 1986, 865, 868; Sch/Sch-Perron, § 265 Rn. 2; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT/2, § 16 Rn. 656; Kubiciel, in: Jahn u.a., Strafverfolgung in Wirtschaftsstrafsachen, 2015, S. 158, 165 f.; ders., ZStW 129 (2017), 473, 475. Dagegen: MK-Kasiske, § 265 Rn. 4; SK-Hoyer, § 265 Rn. 6 f.; → AT Bd. 1: Weigend, § 11 Rn. 47; Bussmann, StV 1999, 613, 617; Geppert, Jura 1998, 382, 383; Tiedemann, in: ders. u.a., Die Verfassung moderner Strafrechtspflege, 2016, S. 13, 18.

[150]

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, BT-Drs. 18/8831, S. 10 und 20.

[151]

So auch Krack, ZIS 2016, 544.

[152]

So dann auch der Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/8831, S. 10: „Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports sowie seine große wirtschaftliche Bedeutung machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen berufssportlicher Wettbewerbe für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.“; übereinstimmend Sch/Sch-Perron, § 265d Rn. 1; die Legitimität eines solchen Rechtsguts verneinend allerdings MK-Schreiner, § 265d Rn. 4.

[153]

Otto, Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes, 1970, S. 341.

[154]

So sind etwa § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB in einem gemeinsamen Abschnitt geregelt.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung

Hans Kudlich

§ 29 Diebstahl und Unterschlagung

A.Einführung1 – 8

I.Diebstahl als Phänotyp von Kriminalunrecht1

II.Einordnung der §§ 242 ff. StGB2 – 7

III.Historische Entwicklung8

B.Kriminologische Befunde9 – 12

C.Hauptteil13 – 174

I.Das gemeinsame Tatobjekt von Diebstahl und Unterschlagung: fremde bewegliche Sachen13 – 29

1.Sachbegriff14 – 18

2.Beweglichkeit der Sache19

3.Fremdheit20 – 29

II.Die Tathandlung beim Diebstahl: Wegnahme30 – 50

1.Gewahrsamsbegriff31 – 37

a)Allgemeines31 – 33

b)Einzelfragen zur Reichweite des Gewahrsams34 – 37

2.Gewahrsamsbruch38 – 44

3.Gewahrsamsbegründung45 – 50

III.Die überschießende Innentendenz beim Diebstahl: Zueignungsabsicht51 – 71

1.Absicht51, 52

2.Zueignung53 – 63

a)Gegenstand der Zueignung54 – 56

b)Enteignungskomponente57 – 61

c)Aneignungskomponente62, 63

3.Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung64 – 66

4.Drittzueignung67 – 71

IV.Die vollendete Zueignung als Tathandlung der Unterschlagung72 – 90

1.Tatobjekt76

2.Tathandlung77 – 89

a)Überblick77

b)Der Zueignungsbegriff und seine Grenzen78 – 85

c)Drittzueignung86, 87

d)Rechtswidrigkeit der Zueignung88, 89

3.Subjektiver Tatbestand der Unterschlagung90

V.Besonders schwere und qualifizierte Fälle des Diebstahls91 – 132

1.Die Regelbeispiele93 – 111

a)Allgemeine Grundsätze93 – 109

b)Die Regelbeispiele im Einzelnen110, 111

2.Qualifikationen112 – 132

a)Allgemeine Grundsätze113 – 118

b)Die Qualifikationen im Einzelnen119 – 132

VI.Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung133 – 145

1.Voraussetzungen des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)134 – 137

2.Voraussetzungen des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)138 – 145

VII.Sondertatbestände im 19. Abschnitt des StGB146 – 170

1.Unbefugte Verwendung eines Fahrzeugs, § 248b StGB146 – 157

2.Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB158 – 170

VIII.Aktuelle Herausforderungen171 – 174

D.Internationalisierung und Rechtsvergleich175 – 178

E.Bezüge zum Strafverfahrensrecht179 – 185

Ausgewählte Literatur

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › A. Einführung

A. Einführung

I. Diebstahl als Phänotyp von Kriminalunrecht

1

Der Diebstahl (und teilweise auch die hier einmal in einem eher phänomenologisch als dogmatisch-systematischen Sinne als „diebstahlsähnlich“ bezeichneten Delikte) gehört geradezu zum Kernbestand jedes Verständnisses von Kriminalität: Als siebtes Gebot („Du sollst nicht stehlen“) ist der Diebstahl schon im Dekalog erwähnt; unter den Tatbeständen des Kernstrafrechts spielt er eine überragende Rolle in der Kriminalitätswirklichkeit (vgl. auch näher unten Rn. 9 ff. zur Bedeutung in der PKS); bei der Kriminalitätsfurcht und Kriminalitätsprävention (vom Türschloss unserer PKWs bis zu Alarmanlagen an Privathäusern) ist häufig der Diebstahl im Blick, und sowohl „ökonomisch“ als auch soziobiologisch (Verschaffung von Wirtschaftsgütern bzw. von Reproduktionsressourcen) gibt es kaum ein Delikt, dessen unmittelbarer und leicht verwertbarer[1] Nutzen für den Täter[2] so leicht greifbar ist wie derjenige des Diebstahls.[3]

II. Einordnung der §§ 242 ff. StGB

2

Unter den §§ 242 ff. StGB sind Diebstahl und Unterschlagung eng miteinander verknüpft. Das macht etwa die „fremde Sache“ als identisches Tatobjekt beider Vorschriften ebenso wie das gemeinsame Strafantragserfordernis des § 247 StGB deutlich. Für bestimmte Tatobjekte bzw. Begehungsformen finden sich Ergänzungen in den §§ 248b, 248c StGB. Geschütztes Rechtsgut sind sowohl beim Diebstahl und seinen Qualifikationen als auch der Unterschlagung das (zivilrechtliche) Eigentum als spezialisiertes Rechtsgut und die damit verbundene Verfügungsbefugnis,[4] aber bei § 242 StGB auch der Gewahrsam an beweglichen Sachen.[5] Das Vermögen als Ganzes wird durch § 242 StGB nicht (unmittelbar) geschützt, und es kommt demnach anders als etwa bei den §§ 253, 263, 266 StGB nicht auf eine (beabsichtigte) Entreicherung des Eigentümers oder eine (beabsichtigte) Bereicherung des Täters an. Grenzfragen des Anwendungsbereichs treten demnach insbesondere dort auf, wo der Schutz des Eigentums und der Schutz des Vermögens verschwimmen.[6]

3

§ 242 StGB ist Grundtatbestand der Diebstahlsdelikte.[7] Er wird durch die §§ 244, 244a StGB qualifiziert; ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles und damit eine Strafzumessungsvorschrift stellt § 243 StGB dar. Als erfolgskupiertes Delikt setzt § 242 StGB im objektiven Tatbestand keine Zueignung, sondern nur eine „Zueignungsabsicht“ als überschießende Innentendenz voraus.[8] Damit ist er keine Qualifikation zu § 246 StGB. Im Grundsatz ist § 242 StGB ein Offizialdelikt; in den Fällen der §§ 247, 248a StGB ist ausnahmsweise ein Strafantrag erforderlich.

4

Obwohl auch die §§ 249, 252 StGB jeweils die Merkmale des § 242 StGB enthalten, sind sie selbstständige Tatbestände, keine Diebstahlsqualifikationen: In § 249 StGB werden als selbstständigem (zweiaktigem) Delikt die objektiven und subjektiven Merkmale des Diebstahls miteingeschlossen und mit einer qualifizierten Nötigung verbunden.[9] Eine solche ist aber in der Regel noch nicht anzunehmen, wenn der Täter etwa durch schnelles oder listiges Zugreifen oder eine ruckartige Bewegung eine Unaufmerksamkeit beim Opfer ausnutzt, da in diesen Fällen nicht Kraft oder Zwang, sondern das Überraschungsmoment im Vordergrund steht und die Wegnahme bereits beendet ist, bevor das Opfer überhaupt Widerstand zu leisten im Stande ist.[10]

5

Diebstahlsähnliche (selbstständige) Zueignungsdelikte sind die §§ 248b, 248c, 290 StGB. Das Erfordernis der Zueignung bzw. des Handelns in Zueignungsabsicht grenzt Diebstahl und Unterschlagung von der Sachbeschädigung und -entziehung (bei denen es an der Aneignungskomponente fehlt) und von der Gebrauchsanmaßung (bei der es an der Enteignungskomponente fehlt) ab. Hinsichtlich letztgenannter inkriminiert § 248b StGB in Abweichung von der sonst geltenden Straflosigkeit des „Gebrauchsdiebstahls“ (furtum usus) aufgrund eines bestehenden Rückführungswillens den Sonderfall des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Die in § 248c StGB unter Strafe gestellte Entziehung elektrischer Energie ist eine Straftat eigener Art, die darauf gründet, dass elektrischer Energie durch das Reichsgericht die Sacheigenschaft abgesprochen wurde.[11]

6

Im Unterschied zum Diebstahl greift in Fällen des § 263 StGB als Selbstschädigungsdelikt der Täter nicht eigenmächtig in das Vermögen des Opfers hinein, sondern lässt sich den jeweiligen Vermögenswert mittels einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) vom Opfer selbst „herausreichen“. Wie bei § 242 StGB wird bei § 263 StGB ebenfalls eine „überschießende Innentendenz“ gefordert. Dies besteht beim nicht auf die Verletzung fremden Eigentums gerichteten bzw. beschränkten Betrug nicht in einer Zueignungs-, sondern in der Bereicherungsabsicht.

7

Die Pfandkehr (§ 289 StGB) schließlich stellt wie beim Diebstahl zwar ebenfalls die Wegnahme beweglicher Sachen (im Eigentümerinteresse) unter Strafe, knüpft aber nicht an die Fremdheit an, sondern betrifft Fälle, in denen die Wegnahme in rechtswidriger Absicht zum Nachteil eines gegenüber dem Eigentümer Berechtigten erfolgt. Die Vorschrift dient insofern nach überwiegender Ansicht nicht dem eigenständigen Schutz des Gewahrsams des Berechtigten, sondern nur dem Schutz einiger privater Pfand- und Sicherungsrechte bzw. ähnlicher Berechtigungen an der Sache.[12]

III. Historische Entwicklung

8

§ 242 StGB bzw. § 246 StGB in der jeweils heute gültigen Fassung beruhen auf Art. 1 Nr. 48 bzw. Nr. 52 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998,[13] durch welches auch die Qualifikationsvorschrift des § 244 StGB deutlich umgestaltet wurde. Seitdem wird auch die Drittzueignungsabsicht ausdrücklich erfasst, nachdem bis dahin die Fassung der Neubekanntmachung des RStGB vom 15. Mai 1871[14] über mehr als 100 Jahre inhaltlich unverändert geblieben war.[15] Hinsichtlich § 246 StGB wurde durch das 6. StrRG dessen Subsidiarität explizit angeordnet[16] und die veruntreuende Unterschlagung in einen eigenen Absatz ausgegliedert. Auf das frühere Merkmal „Besitz oder Gewahrsam“ wurde verzichtet, und es wird nunmehr auch hier die Drittzueignung erfasst. Die erfolgten Änderungen haben insoweit den Anwendungsbereich des Unterschlagungstatbestandes deutlich erweitert[17] und Strafbarkeitslücken geschlossen. Im Jahr 2017 wurde die Qualifikation des Wohnungseinbruchdiebstahls in dauerhaft genutzte Privatwohnungen zum Verbrechen hochgestuft.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › B. Kriminologische Befunde

B. Kriminologische Befunde

9

Der Diebstahl ist ein Massendelikt, und die praktische Bedeutung der Diebstahlskriminalität (§§ 242–244 StGB) ist mit rund 35 % der im Jahr 2018 in Deutschland in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten (immer noch) enorm,[18] auch wenn die Anzahl der Diebstähle stetig rückläufig ist[19] und Verschiebungen hin zum Betrug erkennbar sind (die nicht zuletzt verschiedenen technischen Entwicklungen geschuldet sind[20]). Der Diebstahl ist die am häufigsten polizeilich registrierte Straftat, wenngleich Diebstahlskriminalität in manchen Bereichen eher verwaltet als im traditionellen Sinne bestraft wird.[21] Das Verhältnis von einfachem Diebstahl (19,5 %) und Diebstahl unter erschwerenden Umständen (15,5 %) ist vergleichsweise ausgewogen. Die Unterschlagung hat hingegen (auch ihrer Subsidiarität geschuldet) mit nur 2 % der gesamten registrierten Kriminalität eine deutlich geringere, aber immer noch nennenswerte, praktische Bedeutung.[22]

10

Von den Diebstählen ohne erschwerende Umstände macht der einfache Ladendiebstahl etwa ein Drittel aus.[23] Bei einfachen Ladendiebstählen fällt der überwiegend sehr geringe Wert der gestohlenen Sachen auf. Zudem fällt ins Auge, dass sich beim Diebstahl ohne erschwerende Umstände, bei dem ja die eben genannten Ladendiebstähle mit ihren überwiegend geringen Schäden mit berücksichtigt sind, die Schadensfälle dennoch zu 47,4 % im Schadensbereich zwischen 50 und 500 Euro bewegen und damit sogar zu einem höheren Prozentsatz in diesem Schadensbereich vertreten sind als der Diebstahl unter erschwerenden Umständen, der hier 40,8 % ausmacht. Vergleicht man freilich den rechnerischen Durchschnittsschaden des Diebstahls ohne erschwerende Umstände mit dem der Unterschlagung, so ergibt sich, dass der Unterschlagungsschaden mit rund 2820 Euro knapp dem Sechsfachen des entsprechenden Wertes beim Diebstahl (ca. 500 Euro) entspricht.[24] Bei den erfassten Diebstählen unter erschwerenden Umständen kommt dem Einbruchsdiebstahl eine herausgehobene Rolle zu.[25] Jeweils etwa 5 % der gesamten gezählten Diebstähle entfallen auf den Diebstahl in/aus Kraftfahrzeugen und den Diebstahl von (abgeschlossenen) Fahrrädern.[26]

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Aussagen über den Umfang der „tatsächlichen“ Diebstahlskriminalität unter Einbeziehung des Dunkelfeldes sind kaum zu treffen. Sie hängen stark von der Anzeigebereitschaft der Verletzten ab, welche wiederum maßgeblich durch die Höhe des entstandenen Schadens beeinflusst sein dürfte. In die Rechtspflegestatistik gehen Diebstahlsdelikte, die nicht bereits nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden, sehr häufig über das Strafbefehlsverfahren ein, welches auch als Verurteilung gezählt wird. Dennoch liegt der Anteil der Verurteilungen wegen aller Diebstahlsdelikte (§§ 242–248c StGB) mit ca. 17 % aller Verurteilungen deutlich unter den entsprechenden Anzeigen.

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Diebstahlsdelikte gelten als jugendtypische Kriminalität. Laut PKS 2018[27] entfallen unter den von Jugendlichen und Heranwachsenden begangenen Taten auf Diebstahl in den Kategorien Ladendiebstahl und Diebstahl unter erschwerenden Umständen zusammen etwa 30 % aller registrierten Fälle, unter den von Heranwachsenden begangenen Taten dagegen nur noch ca. 14,5 %. Damit sind die Diebstahlsdelikte auch bei Jugendlichen die häufigsten Straftaten, während bei Heranwachsenden die Körperverletzungs- und Rauschgiftdelikte noch häufiger sind.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › C. Hauptteil

C. Hauptteil

I. Das gemeinsame Tatobjekt von Diebstahl und Unterschlagung: fremde bewegliche Sachen

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Tatobjekt von Diebstahl und Unterschlagung ist eine fremde bewegliche Sache.[28]

1. Sachbegriff

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a) Sachen sind zunächst alle körperlichen Gegenstände, also alle Rechtsobjekte.[29] Dies entspricht zwar der Legaldefinition des § 90 BGB; der strafrechtliche Sachbegriff ist aber – ohne dass daraus zugegebenermaßen Unterschiede im Ergebnis resultieren – nach vorzugswürdiger Ansicht autonom vom Zivilrecht zu bestimmen.[30] Der Diebstahl an Tieren kann damit unproblematisch durch § 242 StGB erfasst werden, ohne dass eine (freilich zulässige!) „entsprechende“ Anwendung nach § 90a S. 3 BGB erforderlich wäre.[31]

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Körperlich ist jeder Gegenstand, der durch eigene räumliche Begrenzung oder durch ein Behältnis abgegrenzt werden kann,[32] unabhängig von seinem Aggregatzustand. Auch Gas, Dampf oder Wasser können daher körperliche Gegenstände sein,[33] solange sie abgrenzbar sind. Elektrizität ist dagegen kein körperlicher Gegenstand und wird deshalb – wie eingangs erwähnt – von § 248c StGB erfasst.

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b) Keine Körperlichkeit weisen dagegen Forderungen und sonstige Rechte auf,[34] ebenso wenig wie gespeicherte Computerdaten.[35] Im Gegensatz hierzu sind Urkunden, die eine Forderung verkörpern, wie etwa Sparbücher, Lebensmittelkarten, Schecks und Wechsel,[36] körperliche Gegenstände. Einzelne Teile eines Gegenstandes gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom (Haupt-)Gegenstand getrennt wurden, als eigenständige Sachen. Der wirtschaftliche Wert einer Sache spielt keine Rolle.[37]

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c) Grundsätzlich keine Sachen im strafrechtlichen Sinn sind Körperteile. An ihnen kann im Regelfall kein Eigentum begründet werden;[38] sie erlangen aber Sachqualität, wenn sie vom Körper abgetrennt werden, ohne dass sie wieder in diesen integriert werden sollen.[39] Soweit die (natürlichen oder auch künstlichen) Körperteile durch Abtrennung Sachqualität erlangen, fallen sie analog § 953 BGB in das Eigentum des Trägers.[40] Bei Implantaten ist zu differenzieren: sog. Substitutiv-Implantate, wie etwa künstliche Gelenke, Zahnplomben oder Organe teilen das Schicksal natürlicher Körperteile und verlieren daher mit der Implantation ihre Sachqualität.[41] Dagegen wird vielfach davon ausgegangen, dass sog. Supportiv-Implantate (z.B. Herzschrittmacher) auch bei fester Verbindung mit dem Körper Sachen bleiben.[42]

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d) Was den lebenden Mensch selbst und auch den Embryo angeht, so können diese nicht als Sachen qualifiziert werden.[43] Dies ergibt sich schon aus der Menschenwürdegarantie.[44] Der menschliche Leichnam wird zwar – wenn auch nach durchaus nicht unbestrittener Ansicht – wohl zur Sache, jedoch kann daran grundsätzlich kein Eigentum begründet werden.[45] Eine Sacheigenschaft (und auch eine Eigentumsfähigkeit) ist aber zu bejahen, wenn der Leichnam nicht für die Bestattung, sondern für andere Zwecke (etwa Anatomien oder Museen) bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Leichenteile.[46]

2. Beweglichkeit der Sache

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Sachen sind beweglich,[47] wenn sie nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind, sondern tatsächlich fortbewegt werden können.[48] Der strafrechtliche Begriff der Beweglichkeit ist aber in einem natürlichen Sinne zu verstehen (und z.B. nicht von der zivilrechtlichen Einordnung als Zubehör o.Ä. abhängig).[49] Bestandteile unbeweglicher Sachen werden somit auch erfasst, wenn diese erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden, wie z.B. abgefressenes Gras,[50] gemähtes Getreide,[51] gestochener Torf o.Ä.[52] Es handelt sich hierbei um taugliche Diebstahlsobjekte, da die Bestandteile durch die Trennung Sachqualität i.S.v. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB erlangen.[53] Cum grano salis kann man sagen: Wenn etwas weggenommen wird, dann ist das in aller Regel ein sehr starkes Indiz für seine Beweglichkeit. An diesem Merkmal kann daher im Einzelfall einmal die Unterschlagung, praktisch aber nie der Diebstahl scheitern.

3. Fremdheit

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a) Eine Sache ist fremd,[54] wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist,[55] oder anders formuliert: wenn ein anderer zumindest Miteigentum an ihr hat.[56] Für die Bestimmung der Fremdheit ist der maßgebliche Zeitpunkt die Tathandlung,[57] wobei die Fremdheit als solche nicht während der gesamten Tatausführung vorliegen muss. Es führt daher nicht zu einer Verneinung der Fremdheit, wenn der Täter durch die Wegnahme zugleich das Eigentum an der Sache erlangt, da die Sache zumindest zu Beginn der Wegnahme noch fremd war.[58]

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Grundsätzlich richtet sich die Fremdheit der Sache nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen,[59] weshalb die Regeln des dinglichen Eigentumserwerbs nach den §§ 929 ff. BGB einschließlich des Abstraktionsprinzips ausschlaggebend sind.[60] Der Eigentumsübergang findet daher losgelöst von der Tatsache statt, ob z.B. das Verpflichtungsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, soweit das Verfügungsgeschäft hiervon unberührt bleibt.[61] Hingegen wird bei einem Eigentumserwerb durch einen Stellvertreter der Vertretene nur dann Eigentümer, wenn es sich entweder um eine offene Stellvertretung handelt und der Vertreter Besitzdiener des Vertretenen ist[62] oder wenn es sich (bei der verdeckten Stellvertretung) um ein „Geschäft für den, den es angeht“, handelt.[63]

22

Eine Ausnahme von der Zivilrechtsakzessorietät bei der Bestimmung der Fremdheit besteht nach h.M. bei den zivilrechtlichen Rückwirkungsfunktionen.[64] Zum Beispiel haben diese im Fall einer Anfechtung der Übereignung nach der Wegnahme durch den Anfechtungsberechtigten keinen Einfluss auf die strafrechtliche Fremdheit der Sache zum Tatzeitpunkt, mit der Folge, dass die Sache weiterhin als fremd anzusehen ist.[65] In diesen Konstellationen ist jedoch diskutabel, ob dann die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung verneint werden muss oder ob ein Strafaufhebungsgrund vorliegt.[66]

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b) Ebenso sind Sachen, die im Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) des Täters stehen, taugliche Diebstahlsobjekte.[67] Das Gleiche gilt für Gesamthandseigentum[68] und solche Sachen, an denen der Täter erst Vorbehaltseigentum erworben bzw. Sicherungseigentum bei einem anderen begründet hat. Eine Änderung dieser formalen Eigentumsposition erfolgt auch nicht durch (schuldrechtliche) Eigentumsverschaffungsansprüche bzw. Sicherungsabreden. Für den Alleingesellschafter einer (Ein-Mann-)GmbH sind im Eigentum der Gesellschaft stehende Sachen aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Selbstständigkeit juristischer Personen fremd, auch wenn die Gesellschaft und ihr Eigentum rein wirtschaftlich betrachtet dem Gesellschafter gehören.[69] Jedoch besteht in diesen Fällen grundsätzlich keine Strafbarkeit, wenn der Täter zugleich Alleingeschäftsführer ist,[70] da er konkludent sein Einverständnis in die Wegnahme erklärt oder weil es an der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung fehlt.[71]

24

c) Herrenlose Sachen sind keine tauglichen Diebstahlsobjekte, da sie in niemandes Eigentum stehen.[72] Hiervon erfasst sind Sachen, die von Natur aus als herrenlos gelten, wie z.B. wilde Tiere, unabhängig davon, ob sie sich schon immer in Freiheit bewegt haben oder die Freiheit nach § 960 Abs. 3 BGB wiedererlangt haben.[73] Ebenso sind jagdbare wilde Tiere herrenlos. Der Jagdberechtigte hat aber ein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 BJagdG, § 958 Abs. 2 BGB, außerdem wird der Fall von den §§ 292 ff. StGB erfasst. Wie sich auch aus § 960 Abs. 1 BGB ergibt, sind Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sowie Zootiere nicht herrenlos.

25

Daneben können auch Sachen, die ursprünglich im Eigentum einer Person standen, herrenlos werden, wenn die Voraussetzungen der Dereliktion (Eigentumsaufgabe) nach § 959 BGB vorliegen und der Verzichtswille in der Außenwelt auf irgendeine Art und Weise in Erscheinung getreten sind.[74] Denkbare praktische Anwendungsfälle einer solchen Dereliktion sind etwa Sperrmüll und Altpapier,[75] das an den Straßenrand gestellt wurde, oder Speisereste in der Mülltonne.[76] Die Dereliktion ist hingegen zu verneinen, wenn der Eigentümer sein Eigentum nicht aufgeben, sondern übertragen möchte bzw. der Eigentümer nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache aufgeben will.[77] Eine Herrenlosigkeit liegt daher nicht bei Sachen, die für (z.B. soziale) Sammelzwecke zur Abholung an der Straße abgelegt wurden[78] oder die nach dem Willen des Berechtigten einer bestimmten Entsorgung zugeführt werden sollen.[79] Gleiches gilt für Blumen auf einem Grab.[80] Im Gegensatz hierzu bleiben verloren gegangene Sachen fremd – unabhängig davon, ob sie verlegt oder vergessen wurden.[81] Hier ist jedoch dann zu untersuchen, ob sie nicht gewahrsamslos geworden sind (vgl. unten Rn. 31, 34).

26

Der menschliche Leichnam ist zwar grundsätzlich eine herrenlose Sache, so dass die Wegnahme nur von § 168 StGB erfasst wird. Nach h.M. kann jedoch dann Eigentum am Leichnam oder einzelnen Körperteilen begründet werden, wenn, z.B. bei einer Organspende (zu Lebzeiten oder nach dem Tod durch Angehörige nach §§ 3 f. TPG), die Organe aus dem körperlichen Zusammenhang gelöst werden[82] oder durch die Überlassung an ein anatomisches Institut, wodurch dieses Eigentum am Leichnam erwirbt.[83] Im Falle der bloßen Bestimmung zur Bestattung dürfte die Eigentumsfähigkeit des Leichnams aber ausgeschlossen sein.[84]

27

d) Fremd sind grundsätzlich nur verkehrsfähige Sachen, die überhaupt im Eigentum eines anderen stehen können. Daher handelt es sich bei verkehrsunfähigen Sachen (sog. res extra commercium), wie etwa der lebende Körper (zur fehlenden Sachqualität vgl. auch bereits oben Rn. 18), um keine tauglichen Diebstahlsobjekte. Auch atmosphärische Luft, frei fließendes Wasser in Flüssen oder Seen sind nicht verkehrsfähig, sofern sie einen natürlichen Zu- und Abfluss haben.[85] Dagegen können Personalausweise taugliches Objekt eines Diebstahls (und insbesondere auch einer beabsichtigten Zueignung) sein, obgleich sie nach § 4 Abs. 2 PAuswG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen.[86]

28

Fraglich ist der Eigentumsschutz für illegale Betäubungsmittel. Die ganz überwiegende Rechtsprechung und auch große Teile der Literatur sehen in ihnen keine res extra commercium,[87] obwohl ihr Erwerb regelmäßig strafbar und das Erwerbsgeschäft daher nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Denn jedenfalls ihre Erzeuger werden i.d.R. gesetzlich Eigentum erwerben (vgl. §§ 950, 953 BGB) und dann bei unwirksamen Übereignungsvorgängen Eigentümer bleiben (oder eben das Eigentum durch neue gesetzliche Eigentumserwerbsvorgänge verlieren).[88] Demgegenüber hatte der 2. Strafsenat in einem Anfragebeschluss die Frage aufgeworfen,[89] ob der (etwa nötigungs- oder täuschungsbedingte) Verlust von Betäubungsmitteln einen Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne bedeuten kann, und in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts verwiesen, wonach mangels Verkehrsfähigkeit kein fremdes Eigentum i.S. des Diebstahlstatbestandes bestehen soll (BGE 122 IV, 179, 183 f.).

29

Zu einer Entscheidung des Großen Strafsenats ist es (auf Grund einer Rücknahme der Vorlage) bislang noch nicht gekommen. Für die tradierte Auffassung spricht freilich, dass auch sonst bei einem Diebstahl Eigentümer und Gewahrsamsinhaber nicht übereinstimmen müssen und ein weitgehend (vermögensstraf-)rechtsfreier Raum im Drogenmilieu droht. Andererseits mag man mit guten Gründen fragen, ob es Aufgabe der staatlichen Strafjustiz ist, in diesem Feld für „Rechtsgüterschutz“ zu sorgen und dass es eben doch einen Unterschied macht, ob Eigentümer und Gewahrsamsinhaber zufällig auseinanderfallen oder ob in bestimmten Lebensbereichen der Diebstahl strukturell immer allein zum Gewahrsamsschutz degeneriert. Soweit man dem Standpunkt der tradierten Rechtsprechung folgt, ist es freilich wenig konsequent, wenn der 4. Strafsenat gegen die unbefugte Entziehung von Betäubungsmitteln die zivilrechtlichen Besitzschutzrechte (§ 859 Abs. 2 BGB) nicht als Rechtfertigungsgründe zulassen will, weil eine im Anschluss an eine Besitzentziehung geübte Besitzkehr erneut zu einer strafrechtswidrigen Besitzlage führen würde.[90] Denn wenn § 242 StGB in solchen Fällen auch allein den Bruch eines strafrechtswidrigen Gewahrsams (ohne ernsthaften Eigentumsschutz) unter Strafe stellt, ist es nur konsequent, gegen die Störung dieses Besitzes auch die Besitzschutzrechte anzuerkennen.

II. Die Tathandlung beim Diebstahl: Wegnahme

30

Tathandlung des § 242 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache,[91] d.h. der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.[92] Der Tatbestand wird bereits durch die Wegnahme vollendet. Durch das Erfordernis der Wegnahme lässt sich der Diebstahl von einer Zueignung durch bloßes Nehmen und damit der Unterschlagung[93] sowie vom betrügerischen bzw. erpresserischen Sichgebenlassen, also von Betrug und Erpressung abgrenzen. Der Diebstahl entfaltet eine doppelte Schutzwirkung sowohl gegen Eigentums- als auch gegen Gewahrsamsverletzungen, sodass auch der Gewahrsamsinhaber Verletzter sein kann.[94]

1. Gewahrsamsbegriff

a) Allgemeines

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aa) Inhaber des Gewahrsams ist nicht notwendig der Eigentümer, denn Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person, die vom natürlichen Herrschaftswillen getragen ist. Das bedeutet, dass der Gewahrsam einer Person notwendig mit ihrem Tod endet, weshalb der Täter, der das Opfer irrig für tot hält, keinen Vorsatz zum Gewahrsamsbruch hat.[95] Der Gewahrsam ist demnach durch ein objektiv-physisches und ein subjektiv-psychisches Element gekennzeichnet, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, also den Anschauungen des täglichen Lebens, bestimmt werden.[96] Soweit das BGB Besitz auch ohne tatsächliche Herrschaft kennt, entfalten diese Regelungen beim (autonomen) strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff keine Geltung.[97] Zwar hat der Besitzdiener nach § 855 BGB keinen Besitz, dennoch liegt aber strafrechtlicher Mitgewahrsam vor.[98] Der Erbe hat daher vor der tatsächlichen Inbesitznahme zwar nach § 857 BGB Besitz an der Erbschaft, strafrechtlich betrachtet hingegen keinen Gewahrsam. Dies gilt ebenso beim mittelbaren Besitzer nach § 868 BGB.[99]

32

bb) Das objektiv-physische Element des Gewahrsams zeichnet sich durch ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache aus, und bedarf einer faktischen Verfügungsmöglichkeit über die Sache i.S. einer räumlichen Einwirkungsmöglichkeit ohne Hindernisse.[100] Ob der Gewahrsamsinhaber hierbei auch (zivil-)rechtlich über die Sache verfügen darf, ist insoweit nicht relevant;[101] auch der Dieb kann bestohlen werden.[102] Eine nur vorübergehende Lockerung des Gewahrsams ist nicht gleichbedeutend mit einer Aufhebung desselben, da sich das tatsächliche Herrschaftsverhältnis nach der Verkehrsauffassung im Einzelfall bestimmt („faktisch-normativer Gewahrsamsbegriff“[103]).[104] Gewahrsam kann daher auch bei Schlafenden und Bewusstlosen angenommen werden, sowie bei vom Bauern auf dem Feld zurück gelassenen Geräten[105] und dem vom Autofahrer an der Straße geparkten Wagen.[106] An frei herumlaufenden Haustieren besteht Gewahrsam, sofern diese weiterhin die Gewohnheit haben, in ihre alte Umgebung zurück zu kehren.[107] Auch der Ladeninhaber hat an seinen im Außenbereich aufgestellten Waren ebenso Gewahrsam[108] wie der Inhaber einer Wohnung – selbst bei längerer Abwesenheit – an den darin befindlichen Sachen.[109]

33

cc) Gewahrsam setzt aber voraus, dass der Gewahrsamsinhaber neben der tatsächlichen Sachherrschaft auch Gewahrsamswillen (subjektiv-psychisches Element) hat.[110] Dieser Wille zur Sachherrschaft setzt zwar kein permanentes Bewusstsein davon voraus, aber zumindest auch die Kenntnis von ihrem Entstandensein.[111] Auch behalten Schlafende,[112] Bewusstlose oder Betrunkene[113] (nach h.M. losgelöst von der Frage, ob sie wieder erwachen und ihren Herrschaftswillen aktualisieren können[114]) ein ausreichendes potentielles Herrschaftsbewusstsein, und auch Kinder oder Geisteskranke können diesen Herrschaftswillen bilden.[115] Eine Konkretisierung des Herrschaftswillens auf jede einzelne Sache ist nicht nötig, es genügt vielmehr ein – nach der Verkehrsanschauung zu bestimmender – genereller Herrschaftswille bzw. antizipierter Herrschaftswille, der sich auf sämtliche Gegenstände in einem räumlichen Bereich erstreckt wie z.B. an allen Postsendungen im eigenen Briefkasten oder an Sachen in eigenen Geschäftsräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder an auf Bahnsteigen liegen gelassenen Sachen.[116]

b) Einzelfragen zur Reichweite des Gewahrsams

34

aa) Die Reichweite des Gewahrsams ist im Einzelfall schwierig zu bestimmen.[117] So hängt etwa beim Verlust einer Sache das Fortbestehen des Gewahrsams davon ab, ob die Sache außer- oder innerhalb der generellen Herrschaftssphäre abhandengekommen ist.[118] Ist die Sache noch im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers, wie beispielsweise bei innerhalb der eigenen Wohnung verlegten oder versteckten Sachen, so besteht weiterhin Gewahrsam.[119] Erfolgt hingegen der Verlust der Sache außerhalb des räumlich begrenzten Herrschaftsbereichs, etwa auf der Straße oder im Wald, so ist grundsätzlich von einem aufgehobenen Gewahrsam auszugehen. Bei lediglich vergessenen Sachen besteht hingegen der Gewahrsam fort, wenn der Gewahrsamsinhaber noch weiß, wo er die Sache vergessen hat.[120] Maßgebliches Kriterium für den Fortbestand des Gewahrsams ist also grundsätzlich die Kenntnis über den Aufenthaltsort der Sache.[121] Eine Gewahrsamsbegründung darüber hinaus kann erfolgen, wenn die Sache in einem fremden Herrschaftsbereich vergessen oder verloren wurde, wie z.B. an Bahnsteigen, in Gaststätten, im Kino oder Museen. Hier erlangt der jeweilige Inhaber der Räume aufgrund seines generellen Gewahrsamswillens hinsichtlich aller in seiner Herrschaftssphäre befindlichen Gegenstände Gewahrsam.[122]

35

bb) Haben mehrere Personen Mitgewahrsam, so ist zwischen gleichrangigem Mitgewahrsam und einem gestuften Über-, Unterordnungsverhältnis zu unterscheiden. Bei gleichrangigem Mitgewahrsam an einer Sache wird jeder Gewahrsamsinhaber gegenüber den übrigen Mitgewahrsamsinhabern geschützt.[123] Daher ist ein Gewahrsamsbruch auch unter den Mitgewahrsamsinhabern untereinander möglich.[124] Gleichrangiger Mitgewahrsam liegt dann vor, wenn mehrere Personen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemeinsam über eine Sache verfügen können bzw. nur die gemeinsame Verfügung zulässig ist.[125] Typischer Fall sind Ehegatten hinsichtlich den Sachen in der gemeinsamen Wohnung, sofern keine gesonderten Vereinbarungen bestehen. Auch bei einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung innerhalb einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft entsteht Mitgewahrsam.[126] Ein Alleingewahrsam der Kassenperson liegt hingegen vor, wenn diese allein hierfür verantwortlich ist und auch für Fehlbeträge aufkommen muss bzw. die einzige Person ist, die Zugang zur Kasse hat unabhängig von einem Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn. Dieses begründet noch keinen Mitgewahrsam.[127] Auch der Mieter hat grundsätzlich Alleingewahrsam an den in der Wohnung befindlichen Sachen.[128]

36

Bei gestuftem (Mit-)Gewahrsam gibt es keinen Gewahrsamsbruch durch den Gewahrsamsinhaber mit den stärkeren Rechten gegenüber dem untergeordneten Gewahrsamsinhaber. Umgekehrt aber schon.[129] Ein Fall derartiger Über-/Unterordnungsverhältnisse ist etwa im Rahmen sozialer Abhängigkeitsverhältnisse gegeben. Hierunter fällt z.B. das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Haus- oder Ladenangestellten bzw. zugunsten des Ladeninhabers gegenüber seinen Angestellten jedenfalls dann, wenn er mehrmals in der Woche in seinem Ladengeschäft erscheint und auch zur Kasse Zugang hat.[130] Zwar wird dem Arbeitnehmer unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache während der Arbeitszeit eingeräumt, es handelt sich aber hierbei nur um einen dem Arbeitgeber gegenüber nachrangigen (Mit-)Gewahrsam.[131] Im Gegensatz hierzu haben Kunden im Rahmen der Anprobe von Kleidung oder Schmuck in einem Geschäft nach h.M. noch keinen Gewahrsam.[132] Sofern ein Verwahrungsvertrag besteht oder etwa Unterlagen an einen Steuerberater oder Anwalt abgegeben werden, haben diese grundsätzlich Alleingewahrsam.[133] Auch die teilweise Verneinung der Figur eines gestuften Mitgewahrsams und damit verbundene Annahme eines Alleingewahrsams beim übergeordneten Gewahrsamsinhaber,[134] führt für die hier diskutierten Fälle zu keinen anderen Ergebnissen.

37

cc) Besondere Probleme bringt die Abgrenzung zwischen Allein- und Mitgewahrsam bei verschlossenen Behältnissen und Transporten mit sich. Bei verschlossenen Behältnissen wird man hinsichtlich des Schlüsselinhabers nur dann alleinigen Gewahrsam am Inhalt annehmen können, wenn er nicht nur mit Zustimmung des Verwahrers des Behältnisses auf dieses zugreifen kann (und darf) und der Verwahrer das Behältnis nicht fortschaffen kann. Andernfalls liegt Mitgewahrsam zwischen Schlüsselinhaber und Inhaber des Behältnisses vor.[135] Maßgeblich für den Gewahrsam beim Transport von Gütern ist das Verhältnis des Geschäftsherrn zum Fahrer, genauer ob der Geschäftsherr nach den Umständen des Einzelfalls weiterhin eine Einwirkungsmöglichkeit auf die transportierte Sache hat.[136] Bei Fernfahrten ist daher regelmäßig der Fahrer Alleingewahrsamsinhaber,[137] bei kurzen Fahrten innerhalb desselben Ortes ist dies bereits diskutabel.[138]

2. Gewahrsamsbruch

38

a) Fremden Gewahrsam bricht der Täter,[139] wenn er diesen gegen bzw. wenigstens ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.[140] Dies stellt den maßgeblichen Unterschied zur Unterschlagung nach § 246 StGB dar, die gerade diesen Gewahrsamsbruch nicht voraussetzt. Nicht relevant ist hierbei, ob der Täter den Gewahrsamsbruch selbst unmittelbar herbeiführt oder sich hierzu eines Dritten bedient (solange dieses Dritthandeln dem Täter nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet werden kann).[141]

39

b) Ist der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel (explizit oder auch nur konkludent) einverstanden, so fehlt es an der Wegnahme, und der Tatbestand des § 242 StGB ist bereits nicht erfüllt.[142] Denn diese kann schon begriffsnotwendig nur gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgen. Der Gewahrsamsbruch gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers dient nicht nur der Abgrenzung zur Unterschlagung gemäß § 246 StGB, sondern auch der Abgrenzung insbesondere zum Betrug.[143] Für das Einverständnis reicht der natürliche Wille aus, es bedarf gerade keiner rechtsgeschäftlich wirksamen Zustimmung, so dass auch Kinder, Betrunkene und Geisteskranke ohne weiteres ihr Einverständnis in den Gewahrsamsbruch erklären können.[144] Ein Einverständnis ist hingegen bei einer Zwangslage nicht gegeben, da diese Zwangslage einen das Einverständnis ausschließenden Willensmangel darstellt.[145]

40

Bei gleichrangigem Mitgewahrsam ist ein Einverständnis aller Gewahrsamsinhaber nötig, damit eine Wegnahme ausscheidet. Hierbei ist jedoch ohne Einfluss, ob ein Dritter oder ein Mitgewahrsamsinhaber selbst Täter ist.[146] Dieses Einverständnis muss darüber hinaus grundsätzlich bereits vor oder jedenfalls bei der Wegnahme erteilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung lässt den Gewahrsamsbruch nicht entfallen. Jedoch kommt in dieser Konstellation eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht mit der Folge einer Rechtfertigung des Täters, wenn im Einzelfall zu vermuten steht, dass der Gewahrsamsinhaber sein Einverständnis erteilt hätte.[147]

41

Dies gilt auch bei den sog. Diebesfallen, in denen der Gewahrsamsinhaber Sachen dem Täter eigens zu dessen Überführung zugänglich macht. Hier liegt ein Einverständnis vor, so dass lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht kommt.[148] Im Einzelfall kann es hier aber auch bereits an einer Gewahrsamsverschiebung fehlen.[149] Der Umstand, dass der Täter bei der Wegnahmehandlung beobachtet wird, ist hingegen unschädlich, da der Diebstahl kein heimliches Delikt ist. Vorkehrungen zur Beobachtung möglicher Diebstähle oder das Beobachten durch einen Kaufhausdetektiv alleine führen daher noch nicht zu einem tatbestandsausschließenden Einverständnis.[150]

42

c) Grundsätzlich kann auch ein bedingtes Einverständnis in den Gewahrsamsbruch erteilt werden.[151] Hierzu müssen aber die Voraussetzungen für diese Bedingung äußerlich erkennbar sein.[152] Diese Bedingung ist z.B. nicht bei der Bedienung von Warenautomaten erfüllt, wenn der Täter Falschgeld oder Geld der falschen Währung einwirft.[153] Hingegen liegt beim systematischen Leerspielen von Automaten mit Sonderkenntnissen über den Programmablauf kein Diebstahl vor, da der Automat hier nach außen völlig ordnungsgemäß bedient wird.[154] Umstritten ist dagegen der Fall, in dem ein Geldautomat mit einer gefälschten Codekarte bedient wird. Der BGH bejaht hier ein tatbestandsausschließendes Einverständnis (bzw. sogar einen „Übergabeakt“),[155] wohingegen die Literatur dies z.T. abgelehnt.[156] Dies hat jedoch im Ergebnis keinen Unterschied zur Folge, soweit man in § 263a StGB eine lex specialis sieht.[157] Die unberechtigte Entnahme von Geld aus dem Ausnahmefach, nachdem der Berechtigte den Ausgabevorgang durch Eingabe der Bankkarte mit zugehöriger PIN in Gang gesetzt hatte, beurteilen der 2. und der 3. Strafsenat in jüngerer Zeit unterschiedlich.[158]

43

Fährt der Täter an Selbstbedienungstankstellen davon, ohne zu zahlen, stellt sich ebenfalls die Frage, ob hier eine Wegnahme aufgrund eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses ausscheidet. Nach h.M. steht das Einverständnis lediglich unter der Bedingung, dass der Täter die Zapfsäule korrekt bedient,[159] und zwar unabhängig davon, ob er von Anfang an nicht zahlen wollte,[160] weshalb nur eine Unterschlagung vorliegen kann.[161] Die Gegenansicht sieht ein Einverständnis als auch durch das Bezahlen bedingt an, was jedoch abzulehnen ist, da der Gewahrsamsübergang bereits mit dem Einfüllen stattfindet, die Bedingung hingegen aber lediglich für den Eigentumsübergang am Benzin maßgeblich ist (Eigentumsvorbehalt). Teilweise wird eine Abgrenzung zwischen Unterschlagung und Betrug anhand des Kriteriums vorgenommen, ob sich der Täter beim Tanken beobachtet fühlt oder nicht.[162] Richtigerweise hat die (vermeintliche) Beobachtung bei einem Täter, der von Anfang an nicht zum Zahlen bereit ist, Auswirkung auf die Vollendungsstrafbarkeit, denn fühlt er sich beobachtet, liegt nach h.M. ein Betrug bzw. bei tatsächlich fehlender Beobachtung versuchter Betrug vor, da der Täter den Anschein eines zahlenden Kunden (Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft) zu erwecken versucht.[163]

44

d) Zu Abgrenzungsproblemen zwischen Wegnahme und Verfügung, also Weggabe, führen sowohl die sog. Trickdiebstahlsfälle[164] als auch die Fälle, in denen der Gewahrsamsinhaber lediglich bedingt durch einen Irrtum sein Einverständnis erteilt. Bewirkt der Täter durch Täuschung die Weggabe der Sache, dann liegt grundsätzlich eine Verfügung vor, so dass nur ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommt. Die Verfügung setzt jedoch voraus, dass sich der Gewahrsamsinhaber des Gewahrsamswechsels bewusst ist. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn z.B. der Verkäufer Kunden Sachen zur Anprobe im Laden zur Verfügung stellt, denn der Verkäufer geht nicht von einem Gewahrsamsverlust aus. Verschwindet der Kunde mit den Sachen, liegt ein Gewahrsamsbruch vor.[165] Versteckt der Täter eine Sache in der Verpackung einer anderen Sache oder im Wagen hinter oder unter anderen Waren und durchquert er damit den Kassenbereich, so liegt beim Kassenpersonal kein Verfügungsbewusstsein bezogen auf die versteckten Sachen vor, weshalb ein Bruch und damit auch hier eine Wegnahme nach § 242 StGB vorliegt.[166]

3. Gewahrsamsbegründung

45

a) Der zweite Teilakt der Wegnahme (der freilich meist mit dem Gewahrsamsbruch zeitlich mehr oder weniger eng zusammenfällt) erfordert, dass der Täter neuen Gewahrsam an der fremden beweglichen Sache begründet.[167] Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist neuer Gewahrsam begründet, wenn der Täter derart Herrschaft über die Sache erlangt hat, dass er ungehindert über die Sache verfügen kann und der ehemalige Gewahrsamsinhaber ohne die Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.[168] Hierfür ist bei kleineren Gegenständen bereits das bloße Ergreifen der Sache (nicht aber das bloße Berühren) ausreichend.[169] Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Sache weggebracht wird (Ablationstheorie), dies führt aber zur Beendigung des Diebstahls. Nach allgemeiner Ansicht ist auch die Frage der Begründung neuen Gewahrsams nach den Umständen des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen.

46

Die Dauer des neuen Gewahrsams ist dabei unerheblich. Der Täter muss lediglich überhaupt kurzzeitig die Herrschaft über die Sache innegehabt haben.[170] Auch bei einem baldigen Gewahrsamsverlust des Täters liegt eine Gewahrsamsbegründung vor. Die spätere Rückführung an den Eigentümer oder den ehemaligen Gewahrsamsinhaber ist grundsätzlich zwar bedeutungslos;[171] im Falle eines von Beginn an bestehenden Willens des Täters zur Rückführung der Sache ist indes die Zueignungsabsicht fraglich (vgl. unten Rn. 58 f.). Es bedarf auch keiner Begründung des Gewahrsams durch den Täter selbst, vielmehr genügt, wenn er einem Dritten den Gewahrsam verschafft oder diesen als Werkzeug zur Erlangung des Gewahrsams benutzt.[172] Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams können u.U. auch einmal zeitlich auseinander fallen. Denkbar ist dies etwa, wenn der Täter die Diebesbeute aus einem fahrenden Zug wirft und diese erst später abholt. Bis zur Begründung neuen Gewahrsams ist hier nur von einem Versuch auszugehen.[173]

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b) Befindet sich die Sache noch im fremden Herrschaftsbereich des alten Gewahrsamsinhabers, wie dies etwa in Selbstbedienungsläden[174] zunächst die Regel sein dürfte, ist der alte Gewahrsam an kleineren Gegenständen nur dann aufgehoben, wenn der ehemalige Gewahrsamsinhaber in die „Sphäre“ des Täters eindringen müsste, um seinen Gewahrsam wiederzuerlangen. In diesen Fällen spricht man von einer Gewahrsamsenklave, die der Täter begründet.[175] Zur Neubegründung des Gewahrsams genügt dann, dass der Täter die Sache an sich nimmt und dem Wegbringen der Sache keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.[176] Dies ist denklogisch nur bei kleineren Gegenständen möglich und etwa dann der Fall, wenn der Täter die Sache in seiner Kleidung versteckt oder in ein mitgeführtes Behältnis steckt.[177] Bei sehr kleinen Gegenständen reicht u.U. selbst schon das In-der-Hand-Halten aus.[178] Wie beim Gewahrsamsbruch ist es auch vorliegend ohne Belang, ob der Täter beobachtet wird.

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Kein neuer Gewahrsam wird hingegen begründet, wenn Sachen in Behältnissen versteckt werden, die noch der Kontrolle des alten Gewahrsamsinhabers unterliegen. Hier ist jederzeit ein Zugriff des alten Gewahrsamsinhabers möglich, weshalb z.B. das Verstecken der Sache im Einkaufswagen noch keinen neuen Gewahrsam begründet.[179] Dies geschieht erst, wenn der Bereich der bestimmungsgemäßen Kontrolle des Behältnisses[180] durchschritten wird oder spätestens mit dem vollständigen Verlassen des Geschäfts.[181] Der Täter muss bei mehreren oder sperrigen bzw. allgemein größeren Sachen den fremden Herrschaftsbereich ebenso verlassen haben, da es dem Täter vorher nicht möglich ist, diese Gegenstände in eine eigene Gewahrsamsenklave zu verbringen.[182]

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Daher liegt i.d.R. noch kein neuer Gewahrsam vor, wenn der Täter die Sache innerhalb des fremden Herrschaftsbereichs versteckt, um sie später abzutransportieren, wobei natürlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Kein Gewahrsamswechsel ist daher im Einstellen eines Buches in ein falsches Regal in einer Bibliothek gegeben, während dieser hingegen zu bejahen ist, wenn ein Schmuckstück zum späteren Abtransport in einen Müllsack gesteckt wird.[183] Bei Kraftfahrzeugen genügt zur Gewahrsamsbegründung das bloße Wegfahren bzw. Abschleppen,[184] wobei auch eine kurze Strecke ausreicht.[185]

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c) Die Begründung neuen Gewahrsams (in Zueignungsabsicht) ist gleichbedeutend mit der Vollendung des Diebstahls. Beendet ist er dagegen erst, wenn der Täter den neuen Gewahrsam gefestigt und derart gesichert hat, dass die Tat zu ihrem endgültigen Abschluss gekommen ist.[186] Eine derartige „Beutesicherung“ ist insbesondere anzunehmen, wenn der Täter die Sache in seine eigenen Räume oder ein Versteck verbracht hat.[187] Besondere Relevanz hat die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung insbesondere für die Abgrenzung von § 249 und § 252 StGB sowie für die Frage nach einer möglichen sukzessiven Teilnahme am Diebstahl zwischen Vollendung und Beendigung sowie den Beginn der Verjährung.

III. Die überschießende Innentendenz beim Diebstahl: Zueignungsabsicht

1. Absicht

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Zusätzlich zu dem allgemeinen Vorsatzerfordernis muss der Täter auf subjektiver Ebene absichtlich, also mit zielgerichtetem Willen, hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung der Sache an sich oder einen Dritten handeln.[188] Hierin besteht das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und bloßer Sachentziehung und Gebrauchsanmaßung, die (abgesehen von bestimmten Fällen, wie etwa solchen des § 248b StGB) grundsätzlich straflos sind.[189] Ob es tatsächlich zur Zueignung kommt, ist insoweit nicht maßgeblich, da es sich bei § 242 StGB um ein Delikt mit überschießender Innentendenz bzw. um ein erfolgskupiertes Delikt handelt. Entscheidend ist allein die subjektive Absicht des Täters dahingehend im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung. Im Falle eines Irrtums des Täters über den weggenommenen Gegenstand, kann im Einzelfall die Zueignungsabsicht (jedoch nicht der Vorsatz als solcher) zu verneinen sein, womit die Vollendungsstrafbarkeit hinsichtlich der weggenommenen Sache entfiele, da er eine Sache in seinen Gewahrsam bringt, die er gar nicht haben wollte.[190]

52

Die Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung ist nach h.M. ein objektives Tatbestandsmerkmal, da sich die Absicht des Täters nur auf objektive Elemente beziehen kann.[191] Vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen näher unten Rn. 64 ff.

2. Zueignung

53

Unter Zueignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Sachherrschaft („se ut dominum gerere“), indem der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt[192] und damit sich oder einen Dritten wirtschaftlich in die Lage des Eigentümers versetzt.[193] Die Zueignung hat zwei Voraussetzungen, die sich im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Vorsatzintensität unterscheiden: Es bedarf sowohl der Enteignung im Sinne einer dauernden Verdrängung des Eigentümers aus seiner Machtstellung und der Aneignung als wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten.

a) Gegenstand der Zueignung

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Was genau den Gegenstand der Zueignung darstellt, ist umstritten. Streitpunkt hierbei ist, ob sich die Zueignung auf die Sache selbst oder auf den ihr innewohnenden Vermögenswert beziehen muss. Eine grobe Unterscheidung dieser Ansichten ist in die Substanz-, die Sachwert- und die Vereinigungstheorie möglich (wobei die beiden Erstgenannten in ihrer Reinform heute kaum noch vertreten werden). Der Streit hat vor allem im Rahmen der Enteignung Relevanz, genauer, wenn der Täter plant, die Sache zum Eigentümer zurückzuführen, sich zuvor aber dessen Wert ganz oder teilweise zuführen möchte (vgl. auch Rn. 60).[194]

55

Die Substanztheorie bezieht sich auf die Sache selbst, diese muss der Täter dem Eigentümer entziehen.[195] Teilweise erfährt die Theorie insoweit eine Modifikation, dass nicht auf die Sache selbst, sondern vielmehr auf die an ihr bestehenden Herrschaftsbefugnisse abgestellt wird, so dass auch der Entzug der der Sache innewohnenden Gebrauchs- und Funktionsmöglichkeiten ausreichend wäre.[196] Nach der Sachwerttheorie hingegen ist allein der in der Sache verkörperte Wert Gegenstand der Zueignung.[197] Es bedarf daher auch keiner dauernden Entziehung der Substanz der Sache gegenüber dem Eigentümer, solange der Täter ihren Wert teilweise oder vollständig entzieht. Bei wirtschaftlich wertlosen Sachen freilich scheidet diese Art der Zueignung aus, insoweit werden hier die Grenzen zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten verwischt.[198]

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Die heute h.M. in Literatur und Rechtsprechung vertritt die Vereinigungstheorie. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Substanz- und Sachwerttheorie, mit dem Zweck, die Verletzung des Eigentums möglichst weitreichend zu erfassen.[199] Nach dieser Ansicht muss der Täter entweder die Sache selbst oder den ihr innewohnenden Wert entziehen wollen.[200] Zur Abgrenzung zu Bereicherungsdelikten wie § 263 StGB wird der Sachwert enger ausgelegt, als dies bei der Sachwerttheorie der Fall ist. Sachwert i.S.d. Vereinigungstheorie ist daher nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert („lucrum ex re“), während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache („lucrum ex negotio cum re“) nicht erfasst wird.[201] Die Eigentumsfunktion wird damit insbesondere in der Sachnutzung gesehen.[202]

b) Enteignungskomponente

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aa) Nach der Vereinigungstheorie betrifft die (opferbezogene) Enteignungskomponente die auf Dauer angelegte Entziehung der Sache, also ihrer Substanz oder ihres Sachwertes, von ihrem Eigentümer.[203] Notwendig ist daher eine Verdrängung des Eigentümers aus seiner faktischen Herrschaftsposition und damit aus seiner umfassenden Befugnis nach § 903 BGB[204] über die Sache. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf seine zivilrechtliche Eigentumsposition entsprechend § 935 Abs. 1 BGB.[205] Um die Zueignungsabsicht zu bejahen, muss der Täter Vorsatz auf die Enteignung haben. Hierfür genügt einfacher Vorsatz, also mindestens dolus eventualis und billigende Inkaufnahme des endgültigen Verlustes des Eigentümers an der Sache.[206]

58

bb) Ein etwa vorhandener Rückführungswille des Täters (zum Tatzeitpunkt) schließt den Enteignungsvorsatz grundsätzlich aus, da die Enteignung dauerhaft sein muss. Rechnet der Täter also nicht damit, dass dem Eigentümer die Sache dauerhaft entzogen bleiben könnte, so fehlt der Enteignungsvorsatz, und der Gebrauchsdiebstahl bzw. die Gebrauchsanmaßung (furtum usus), bei dem der Täter die Sache nur eine Zeit lang benutzen und anschließend zurückgeben will, wird damit von § 242 StGB nicht erfasst.[207] Ebenso fehlt der Enteignungsvorsatz, wenn die Sache nur als „Pfand“ für die Durchsetzung einer anderweitigen Forderung dienen und anschließend an das Opfer zurückgegeben werden soll, es sei denn, der Täter möchte die weggenommene Sache unabhängig von der Erfüllung der gestellten Forderung behalten oder verwerten[208] bzw. behält sich zumindest vor, sie nicht zurückzugeben, wenn seine Forderung nicht erfüllt wird. Die Gebrauchsanmaßung ist allenfalls nach §§ 248b, 290 StGB strafbar (vgl. auch unten Rn. 146 ff.). Ein bedingter Enteignungsvorsatz ist mangels unbedingten Rückführungswillens aber dann anzunehmen, wenn der Täter ein fremdes Kraftfahrzeug nach einer Spritztour irgendwo so abstellt, so dass es dem Zugriff Dritter ungehindert ausgesetzt ist, und es damit dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer es zurück erhält.[209] Es ist ohne Belang, ob der Eigentümer die Sache tatsächlich zurück erlangt, denn für den Enteignungsvorsatz ist allein der Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme maßgeblich.[210] Dieser ist aber abzulehnen, wenn eine wesentliche Wertminderung bzw. Abnutzung der Sache eingeplant wird.[211]

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Der Rückführungswille muss sich auf die weggenommene Sache beziehen, sonst ist er unbeachtlich. Kein den Enteignungsvorsatz ausschließender Rückführungswille liegt daher vor, wenn der Täter nicht genau den weggenommenen Gegenstand zurückgeben will, sondern „nur“ eine andere gleichwertige Sache, ebenso wenn er den Verlust auf andere Art und Weise, z.B. durch eine Geldzahlung, ausgleichen will. Fraglich ist jedoch, ob man dies auch bei der Wegnahme von Geldbeträgen (eigenmächtiger Geldwechsel) oder anderen vertretbaren Sachen ebenso sehen muss,[212] da hier die Figur der mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung durchaus denkbar ist.[213]

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cc) Auch bei bestehendem Rückführungswillen kann der Enteignungsvorsatz aber dann bejaht werden, wenn der Täter die Sache erst nach teilweiser oder vollständiger Entziehung des Sachwertes zurückgeben will. Bei der Rückgabe gegen Entgelt ist wiederum zu unterscheiden: Will der Täter die Rückgabe der Sache in Anerkennung oder unter Leugnung des Eigentumsrechts vollziehen? Im Falle der Leugnung – etwa indem der Täter die Sache an den Eigentümer zurück verkauft, ohne dessen Eigentum offen zu legen – liegt eine Zueignung vor.[214] Im Falle der Anerkennung, wie z.B. bei der Zurückgabe von entwendetem Leergut, an dem sich der Hersteller das Eigentum vorbehalten hat,[215] liegt keine Zueignung vor, da hier das Eigentum gerade ausdrücklich anerkannt wird.[216] Selbst wenn der Täter die Rückgabe von einem Finderlohn abhängig macht, ist die Enteignung zu verneinen.[217] Enteignungsvorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme ist aber zu bejahen, wenn der Täter seinen Rückführungswillen – umgekehrt formuliert seinen Enteignungsvorsatz – von bestimmten Bedingungen abhängig macht, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, da er hiermit im Sinne eines „dolus alternativus“ jedenfalls auch die Möglichkeit der Nichtrückgabe in seinen Vorsatz aufnimmt.[218] Ebenso ist das Vorliegen der nötigen Aneignungsabsicht in diesen Fällen fraglich.

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In diesem Zusammenhang ebenfalls problematisch sind die Fälle, in denen der Täter Wertpapiere, Legitimationspapiere oder „Wertkarten“ wegnimmt und diese dem Berechtigten nach Nutzung zurückgibt. Kein Sachwert wird etwa der Codekarte entzogen, wenn diese weggenommen und nach erfolgter Geldabhebung zurückgegeben wird.[219] Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Codekarte zugleich eine Geldkarte ist,[220] sonst kommt ein Diebstahl nur an dem abgehobenen Geld selbst in Betracht. Bei Wertpapieren liegt nur dann eine Zueignung vor, wenn der Täter die in ihnen verkörperten Forderungen entzieht. Eine eventuelle Rückgabe der Wertpapiere ist dann aber ohne Einfluss.[221] Auch bei der Wegnahme von nur qualifizierten Legitimationspapieren (§ 808 BGB), wie es Sparbücher sind, bejaht die h.M. eine Zueignung, wenn ein solches weggenommen und nach erfolgter Geldabhebung zurückgegeben wird.[222] Genauso wurde bei Gutscheinen, Lebensmittelkarten, Bier- und Benzinmarken entschieden.[223] Gleiches dürfte für die Nutzung von Telefon-, Geld- und Prepaid-Karten gelten.[224]

c) Aneignungskomponente

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Die (täterbezogene) Aneignungskomponente betrifft die Anmaßung einer „eigentümerentsprechenden“ Position des Täters oder eines Dritten über die Sache. Hierzu ist zumindest eine vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters nötig, er muss sie also für sich behalten oder ausnutzen („se ut dominum gerere“). Zu beachten ist, dass der Täter das zivilrechtliche Eigentum regelmäßig nicht erwerben kann, er aber dennoch die Verfügungsgewalt über die Sache innehat. Im Unterschied zur Enteignung muss der Täter hinsichtlich der Aneignung mit Absicht, also zielgerichtetem Wollen handeln.

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Die Aneignungskomponente dient zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und der (allenfalls einmal als Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbaren) Sachentziehung. Eine nur kurzfristige Inbesitznahme ist bereits für eine Aneignung ausreichend, die bloße Wegnahme genügt hierfür aber nicht, da sonst der Aneignungskomponente keine eigenständige Bedeutung zukäme und sie damit jegliche Trennschärfe verlieren würde. Plant der Täter bereits von Beginn an, die Sache wegzuwerfen, zu zerstören oder auf andere Art und Weise zu beseitigen, will er diese also nicht für sich behalten, so liegt trotz kurzfristiger Inbesitznahme der Sache keine Aneignungsabsicht vor.[225] Zwar könnte man in derartigen dereliktionsähnlichen Handlungen auch eine Manifestation einer eigentümerähnlichen Stellung sehen, diese allein ist jedoch nicht ausreichend, denn der Täter muss die eigentümerähnliche Herrschaft über die Sache wenigstens zuvor begründet haben, was aber gerade nicht durch Dereliktion geschieht.[226] Auch die Wegnahme einer Sache, um den Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber zu ärgern oder sich an diesem zu rächen, erfüllt nicht die Voraussetzung der Aneignungsabsicht,[227] da es dem Täter auch hier nicht darauf ankommt, die Sache wirtschaftlich sinnvoll (etwa durch Benutzung, Verkaufen, Verschenken) zu nutzen. Ebenso handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht bei sog. „Inpfandnahmen“, also wenn er eine Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einsetzen will, da er den Gegenstand gerade nicht in sein Vermögen einverleiben will, sondern er durch die Behandlung als Pfand mittelbar anerkennt, dass die Sache an sich zum Vermögen einer anderen Person gehört.[228]

3. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

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Für den Umstand, dass die vom Täter beabsichtigte Zueignung zudem rechtswidrig sein muss,[229] ist vorrangig auf die Enteignungskomponente abzustellen, da insbesondere diese einen Rechtsgutsangriff beinhaltet.[230] Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann, wenn sie dem Stand der materiell- (insbesondere zivil-) rechtlichen Rechtslage widerspricht, also insbesondere, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch genau auf die weggenommene Sache hat.[231] Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung stellt nach zutreffender h.M. ein objektives (normatives) Tatbestandsmerkmal innerhalb des subjektiven Tatbestandes dar, das von der allgemeinen Rechtswidrigkeit der Tat abzugrenzen ist.[232] Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit erstrecken, wobei dolus eventualis genügt.[233] Im Falle des Irrtums des Täters darüber, dass er selbst oder – im Fall der angestrebten Drittzueignung der Dritte – ein Recht zur Zueignung der weggenommenen Sache hat, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.[234] Falls die Zueignung rechtswidrig ist und der Täter hierüber irrt, liegt unabhängig davon, ob dieser auf einer falschen zivilrechtlichen Wertung beruht oder sich auf Tatsachen bezieht, ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor.[235] Stellt sich der Täter irrtümlich die Rechtswidrigkeit der Zueignung vor, liegt ein (strafbarer) untauglicher Versuch vor.[236]

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Sofern ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ebenfalls zu verneinen. Neben Notstand (§ 34 StGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) kommen insbesondere die Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Die Einwilligung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die Person des Eigentümers und die des Gewahrsamsinhabers auseinanderfallen, denn trotz des fehlenden (tatbestandsausschließenden) Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers in die Wegnahme ist in der Zustimmung des Eigentümers eine rechtfertigende Einwilligung zu sehen.[237] Aufgrund der Verbindung der Enteignung zur zivilrechtlichen Eigentumslage ist bei dem einwilligenden Eigentümer die Fähigkeit zum rechtsgeschäftlichen Handeln nötig.[238] Daneben kommt insbesondere in Fällen eigenmächtigen Geldwechselns eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht,[239] vorausgesetzt, die Enteignungskomponente wird nicht bereits mit der h.M. abgelehnt (so aber die sog. „Wertsummentheorie“). Neben den allgemeinen Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung ist entscheidend, dass der Eigentümer auch an dem ausgewechselten Geld Eigentum erwirbt, was dadurch geschieht, dass eine Vermischung mit anderem noch vorhandenen Geld stattfindet. Ist dies nicht der Fall, scheidet die mutmaßliche Einwilligung aus, denn der Eigentümer wäre dann nicht gegen eine erneute Wegnahme über § 242 StGB geschützt, was wiederum dazu führt, dass die Geldauswechslung nicht seinem Interesse entspricht.[240] Die Rechtsprechung ist noch strenger und lehnt eine mutmaßliche Einwilligung bei Geldwechslung bei öffentlichen Kassen vollständig ab.[241] Ebenso ist eine mutmaßliche Einwilligung unter den genannten Voraussetzungen beim Austausch von vertretbaren Sachen möglich oder wenn dem Eigentümer die Sache offensichtlich gleichgültig ist.[242]

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Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung entfällt außerdem, wenn der Täter bzw. bei Drittzueignungsabsicht der Dritte einen (zivilrechtlichen) fälligen einredefreien Anspruch auf (genau) die Sache hat, denn dann vollzieht der Täter nur die zivilrechtlich gewollte Rechtslage.[243] Der Täter mag hier (mangels dinglicher Einigung nach § 929 BGB) zwar dennoch das weiterhin formal geschützte Eigentum verletzen, der ohnehin zur Übereignung verpflichtete Eigentümer ist bei einer Stückschuld aber nicht mehr im strafrechtlichen Sinne gegen die verbotene Eigenmacht des Täters (§ 858 BGB) schutzwürdig.[244] Handelt es sich jedoch um Gattungssachen, dann verletzt die Wegnahme das Aussonderungsrecht des Gläubigers nach § 243 Abs. 2 BGB.[245] Der Täter wird hierbei aber oft irrtümlich davon ausgehen, er handle rechtmäßig, was von der Rechtsprechung bei Geldforderungen als Tatbestandsirrtum angesehen wird.[246] Es scheint überzeugend, bei Geldforderungen aufgrund eines fälligen einredefreien Anspruchs die Rechtswidrigkeit auszuschließen, da hier kein schutzwürdiges Auswahlrecht des Schuldners besteht, weil es sich nur um die Forderung auf eine Wertsumme handelt.[247] Jedoch entfaltet dies keine Wirkung, wenn der Täter bestimmte Geldzeichen mit einem höheren Wert als die Forderungssumme (z.B. aus einer Münzsammlung) wegnimmt.[248] Umstritten ist die Konstellation, ob die Rechtswidrigkeit auch schon entfällt, wenn der Täter durch Anfechtung einen Anspruch auf Rückübereignung begründen könnte, er bisher aber nicht von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat.[249] Ebenso können andere schuldrechtliche Ansprüche zur Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zueignung führen, wie z.B. die Teilungsbefugnis zwischen Eigentümern bezüglich des dem Täter zustehenden Anteils.[250] Des Weiteren ist die Zueignung nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Aneignungsrecht, z.B. nach §§ 910, 954 ff. BGB oder Art. 130 EGBGB hat.[251]

4. Drittzueignung

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Seit dem 6. StrRG wird auch die Drittzueignungsabsicht von § 242 StGB erfasst.[252] Hierzu muss der Täter dem Dritten die Sache zueignen wollen, wofür ebenfalls Enteignungs- und Aneignungskomponente erforderlich sind.[253] Geht der Täter also z.B. von einem Rückführungswillen des Dritten aus, fehlt es an dem notwendigen Enteignungsvorsatz.[254] Besondere Bedeutung hat bei der Drittzueignungsabsicht die Drittaneignungskomponente. Beim Täter muss die Absicht (dolus directus ersten Grades) vorliegen, dem Dritten wenigstens vorübergehend eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition über die Sache durch eigenes Täterhandeln einzuräumen. Irrelevant ist, ob dies dem Täter auch tatsächlich gelingt.[255] Ebenso ist eine etwaige Gut- oder Bösgläubigkeit des Dritten ohne Belang. Tritt der Täter dem gutgläubigen Dritten gegenüber jedoch als Schenker auf, ist fraglich, ob nicht bereits eine Selbstzueignung vorliegt. Vom Täter ist aber kein altruistisches Verhalten zu verlangen, es genügt vielmehr für eine Drittzueignungsabsicht, wenn der Täter durch die Zuwendung mittelbar einen Vermögensvorteil für sich anstrebt.[256]

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Selbst- und Drittzueignung stehen dabei selbstständig nebeneinander, sodass immer nur eine der beiden erfüllt sein kann. Für das Ergebnis ist es aber freilich in vielen Fällen unerheblich, ob Selbst- oder Drittzueignungsabsicht vorliegt. Die Problematik der Abgrenzung ergibt sich daher, dass bereits vor Einführung der Drittzueignungsabsicht Fallgruppen gebildet wurden, bei denen eine Selbstzueignungsabsicht bejaht wurde, obwohl eine Weitergabe an einen Dritten erfolgte.[257] So verlangte die Rechtsprechung zur Bejahung der Selbstzueignungsabsicht, dass der Täter durch die Weitergabe der Sache wenigstens einen mittelbaren Vorteil für sich selbst erstrebte.[258] Vertritt man den Standpunkt, dass die Einbeziehung der Drittzueignungsabsicht eine reine Erweiterung des Anwendungsbereichs darstellt, so bleiben die in der Vergangenheit als Selbstzueignung anerkannten Verhaltensweisen weiterhin erhalten.[259]

69

Es liegt demnach trotz Weitergabe an einen Dritten Selbstzueignungsabsicht vor, wenn der Täter hierdurch (wenigstens mittelbar) einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt, wobei die Verfolgung immaterieller Vorteile für die Selbstzueignung nicht ausreicht.[260] Eine Bejahung der Selbstzueignung würde daher erfolgen, wenn der Täter eine bereits verkaufte Sache dem Verkäufer wegnimmt, diese dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises übergibt und sich hierbei als Bote des Verkäufers ausgibt.[261]

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Typische Fälle von Drittzueignungsabsicht sind hingegen Mehrpersonenverhältnisse, in denen der in Drittzueignungsabsicht handelnde Täter zwar fremden Gewahrsam bricht, dies aber nur tut, weil ein anderer hieran Eigenbesitz begründen soll. Darüber hinaus sind meist die allgemeinen Teilnahmeregelungen in derartigen Fallkonstellationen anzuwenden, da häufig an der Tat auch noch weitere Personen, insbesondere der Dritte, beteiligt sind. Die Drittzueignungsabsicht ist z.B. zu bejahen, wenn der Täter den gutgläubigen Dritten durch mittelbare Täterschaft dazu veranlasst, die Sache unmittelbar an sich zu nehmen, und dabei das Ziel verfolgt wird, dem vorsatzlosen Dritten dauerhaft Eigenbesitz einzuräumen. Genauso liegt ein Fall von ausschließlicher Drittzueignungsabsicht vor, wenn der Beteiligte die Wegnahme nur vollzieht, um seinem Mittäter dabei zu helfen, die Sachen in dessen Herrschaftsmacht zu bringen.[262]

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Die Rechtswidrigkeit entfällt nach der h.M. in der Literatur im Falle der Drittzueignung auch, wenn lediglich der Dritte einen einredefreien fälligen Anspruch auf die Sache hat.[263] Die Gegenansicht verneint dagegen auch hier die Rechtswidrigkeit nur, wenn der Täter selbst gerechtfertigt ist bzw. sonst berechtigt ist, den Drittanspruch geltend zu machen.[264] Da der Gesetzgeber die Drittzueignungsabsicht gleichwertig neben die Selbstzueignung gestellt hat, muss man es konsequenterweise aber mit der h.M. auch hier ausreichen lassen, wenn der rechtfertigende Anspruch nur dem Dritten zusteht. Dass die Selbstzueignung des Täters rechtswidrig wäre, ändert also an der Straffreiheit nichts, sofern der Täter in der Absicht handelt, einem Dritten die Sache rechtmäßig zuzueignen. In diesen Fällen ist es auch denkbar, die Rechtfertigung über die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB zu begründen.[265] Im Umkehrschluss ist die Zueignung aber auch dann als rechtmäßig zu erachten, wenn zwar die Selbstzueignung gerechtfertigt ist, die Drittzueignung als solche aber nicht.[266] Im Fall, in dem lediglich die Dritt-, nicht aber die Selbstzueignung rechtmäßig ist, erfüllt der in Selbstzueignungsabsicht handelnde Täter den subjektiven Tatbestand, so dass hier die o.g. Abgrenzungsproblematik einmal von Bedeutung sein kann.

IV. Die vollendete Zueignung als Tathandlung der Unterschlagung

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Die praktisch wenig bedeutsame, aber theoretisch anspruchsvolle und problematische Strafnorm der Unterschlagung[267] ist Eigentumsdelikt und stellt unter Strafe, wenn der Täter sich fremde Sachen, auf die er durch Zufall oder durch Überlassung (veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB) Zugriff erhalten hat, rechtswidrig zueignet.[268] Es bedarf zur Unterschlagung also keines Bruches fremden Gewahrsams.

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Ihre heutige Form hat die Vorschrift durch das 6. StrRG erhalten, womit das Vorbesitzerfordernis gestrichen, die Drittzueignung ausdrücklich aufgenommen, Subsidiarität angeordnet und die veruntreuende Unterschlagung in einen eigenen Absatz ausgegliedert wurde.

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Der gezielt weit gefasste, auf Konturierungen wie Wegnahme oder Schaden verzichtende und nur subsidiär zur Anwendung kommende Tatbestand hat Auffangfunktion und soll alle Formen der rechtswidrigen Zueignung erfassen, die nicht bereits einen mit schwererer Strafe bedrohten eigenständigen Straftatbestand erfüllen.[269] Die Auffangfunktion erfährt aber eine Einschränkung durch das Tatobjekt und die Schutzrichtung der Norm: So hat die Norm weitergehende Voraussetzungen hinsichtlich des Erfordernisses einer vollendeten Zueignung im Gegensatz zu anderen Sachentziehungs- und Vermögensdelikten (insbesondere § 242 StGB), ist also nicht Grunddelikt.[270]

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Geschütztes Rechtsgut ist allein das Eigentum, wobei durch die Beschränkung auf „Sachen“ eine Eingrenzung auf körperliche Gegenstände unter Ausschluss anderer Vermögensrechte stattfindet. Die Sache hatte der geschädigte Eigentümer regelmäßig (wenngleich seit dem 6. StrRG nicht mehr notwendig) bereits zuvor nicht mehr in seinem Gewahrsam. Eine Bereicherung des Täters oder eines Dritten ist nicht vorausgesetzt.[271]

1. Tatobjekt

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Gegenstand der Unterschlagung sind fremde bewegliche Sachen, wobei das Tatbestandsmerkmal gleichbedeutend mit dem des Diebstahls ist. Der frühere Streit um „kleine“[272] und „große berichtigende Auslegung“[273] hat sich erledigt, da das Gesetz nicht mehr voraussetzt, dass der Täter die Sache in Besitz bzw. Gewahrsam hat,[274] weshalb heute ohne weiteres die Fälle der Leichenfledderei,[275] der Fundunterschlagung (soweit die Sachen fremd sind[276]) sowie die sog. Diebesfalle (vgl. auch schon näher oben Rn. 41) mit umfasst sind. Die Streichung des Gewahrsamserfordernisses hat aber eine außerordentliche Weite des Tatbestandes zur Folge (z.B. sind sogar Fälle erfasst, in denen eine fremde, in Drittgewahrsam stehende Sache mit Zustimmung des Gewahrsamsinhabers veräußert wird[277]), weshalb eine Einschränkung beim Zueignungsbegriff vorzunehmen ist.

2. Tathandlung

a) Überblick

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Die Tathandlung besteht in der rechtswidrigen Zueignung der Sache durch den Täter. Der Zueignungsbegriff des § 246 StGB ist grundsätzlich identisch mit dem des § 242 StGB, jedoch setzt § 242 StGB nur eine diesbezügliche Absicht voraus, wohingegen die Zueignung bei der Unterschlagung auch in die Tat umgesetzt werden muss.[278] Hierfür bedarf es aber keines erfolgreichen Eigentumserwerbs (bei dem die Sache i.d.R. nicht mehr fremd bzw. die Aneignung nicht rechtswidrig wäre), es genügt vielmehr die bloße Anmaßung einer scheinbaren Eigentümerstellung. Es erfolgt demnach eine wesentliche Prägung des objektiven Tatbestandsmerkmals durch die innere Einstellung des Täters zur Sache, die sich nach außen manifestieren muss.[279] Ein Zusammentreffen von Zueignung und Erwerb der Eigentümerstellung ist nur in Fällen der gesetzlichen Eigentumsbegründung (§§ 935 Abs. 2, 946 ff. BGB) möglich. Im Gegensatz zu § 242 StGB setzt bereits der Tatbestand die Rechtswidrigkeit der Zueignung voraus, wobei es gleichgültig ist, ob sich der Täter die Sache selbst oder einem Dritten zueignet.

b) Der Zueignungsbegriff und seine Grenzen

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Zunächst ist zu betrachten, was eigentlich unter Zueignung verstanden werden kann.[280]

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aa) Zueignung ist „die in einer äußeren Handlung manifestierte Herstellung der eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache“.[281] Mit der Zueignung wird das Ziel verfolgt, wie ein Eigentümer endgültig über die Sache zu verfügen[282] und demnach den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen sowie die Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben.[283] Hierfür ist ausreichend, dass sich der Aneignungsentschluss in einer Weise äußerlich manifestiert, der die dauerhafte Enteignung nicht ausschließt,[284] was aber den Regelfall darstellen dürfte. Zu untersuchen ist daher auf objektiver Ebene, ob die Tathandlung den Eindruck einer Aneignung, d.h. eines nur hypothetischen Zueignungswillens erweckt, und erst beim subjektiven Tatbestand, ob sich in diesem Verhalten auch tatsächlich ein Zueignungswille manifestiert hat. Die Fragen, ob es einer „Eindeutigkeit“ der Zueignung bedarf, ist lediglich ein Streit über einen nicht in der Norm verankerten Begriff, vielmehr ist zusammenfassend zu sagen: Auf der einen Seite genügt es nicht, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die man von ihm auch ohne Zueignungswillen hätte erwarten können.[285] Auf der anderen Seite muss der Manifestationsakt nicht notwendigerweise aus sich heraus nur als Aneignung verstanden werden können,[286] denn es ist praktisch kaum möglich im Hinblick auf die vielen möglichen Handlungsmöglichkeiten die nötige Konsequenz durchzuhalten. Eine Unterschlagung durch Unterlassen ist lediglich in Ausnahmefällen möglich, denn z.B. weder das pflichtwidrige Unterlassen der Rückgabe eines Vertragsgegenstandes nach Vertragsablauf,[287] noch die unterbliebene Herausgabe nach berechtigtem Verlangen des (Sicherungs-)Eigentümers[288] reichen für gewöhnlich aus, einen auf die Herstellung einer Scheineigentümerstellung gerichteten Willen zu manifestieren.[289]

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Indizien für einen Zueignungswillen, oft aber erst zusammen mit weiteren Umständen, können etwa das Leugnen des Besitzes,[290] der Weitergebrauch eines gemieteten Autos nach Vertragsablauf,[291] das Fortschaffen sowie der Weitergebrauch eines sicherungsübereigneten Gegenstandes nach berechtigtem Herausgabeverlangen sein.[292]

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bb) Der Begriff der Zueignung ist aber von jeher umstritten, und bis heute werden Auffassungen vertreten, die in vielfacher Hinsicht teils von den angegebenen Grundsätzen bereits im Ausgangspunkt abweichen (etwa das Erfordernis einer dauerhaften Enteignung bestreitend),[293] teils diese Grundsätze näher konkretisieren. Im Rahmen der Auslegung des heutigen – auf das Gewahrsamserfordernis verzichtenden und Drittzueignung ausdrücklich nennenden – Tatbestandes unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes (Art. 103 Abs. 2 GG) muss darauf geachtet werden, für den Bürger aus der Formulierung nicht erkennbare Verhaltensweisen auszunehmen. Ebenso ist dem Gedanken zu folgen die Sachentziehung nicht allgemein, sondern nur unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe zu stellen. Dass der Gesetzgeber des 6. StrRG den Bereich der Strafbarkeit ausgedehnt und im Einzelfall die Grenzziehung von der Teilnahme hin zur Täterschaft[294] verschoben hat, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden und erst recht nicht „durch Auslegung“ zu konterkarieren; an einer Verfeinerung der Grundsätze zur Zueignung besteht allerdings insoweit Bedarf, als sie allein die Grenze zur straflosen Sachentziehung noch nicht abschließend klären. Besonders ist eine weitere Ausarbeitung der äußeren Umstände erwägenswert, um klarzustellen, dass die Neufassung der Vorschrift keine Vorverlagerung des Vollendungszeitpunkts ins Versuchsstadium hinein bedeutet,[295] denn eine solche war vom Gesetzgeber nicht intendiert und wäre zudem systemwidrig.

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Hierzu wird im Einzelnen vertreten, ein altruistisches Verhalten aus dem Tatbestand auszunehmen bzw. einen wenigstens mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu verlangen,[296] eine tatsächliche Rechtsgutsgefährdung zu fordern, in Abkehr von der Vereinigungstheorie nur mehr die Zueignung der Sachsubstanz und nicht mehr des in der Sache verkörperten Wertes ausreichen zu lassen,[297] nur unmittelbar den Besitz ändernde Handlungen als Zueignung anzusehen,[298] gar einen endgültigen Eigentumsverlust zu verlangen[299] oder zumindest einen „Enteignungsgefahrerfolg“.[300] Darüber hinaus wird eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach typischem Unrechtsgehalt statt nach allgemeinen Kriterien erwogen.[301]

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Eine denkbare und zugleich im Ergebnis ausgewogene und systematisch widerspruchsfreie Lösung könnte darin gesehen werden, bei der Zueignungsmanifestation – ähnlich wie bei den Gutglaubensvorschriften zum Eigentumserwerb an beweglichem Vermögen (§§ 932 ff. BGB) – auf die rechtsscheinbegründende Beziehung des Täters und des Begünstigten (Täter oder Dritter einer Drittzueignung) zur Sache abzustellen, mit der Folge, dass eine Postulation eines Gewahrsamserfordernisses (entgegen der Neufassung) vollkommen entbehrlich wird. Unter Bezugnahme auf diese Beziehung ist es möglich, zwei Regeln aus der Systematik von BGB und StGB sowie der sprachlichen Semantik zu entwickeln: Erstens ist das Verhalten des Täters nur dann als Manifestation einer Zueignungsabsicht zu sehen, wenn der Täter oder der Dritte einer Drittzueignung bei der Tathandlung im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz der Sache ist oder wenn der Täter zurechenbar den Rechtsschein mittelbaren Besitzes setzt und eine scheinbare Geheißperson zur Übergabe der Sache veranlasst. Zweitens setzt eine erfolgreich vollendete Manifestation der Zueignungsabsicht voraus, dass der Begünstigte Eigenbesitz begründet.[302]

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cc) Weiterhin kann sich der Täter dieselbe Sache nach zutreffender Auffassung nicht mehrfach zueignen, sofern er nicht zwischenzeitlich seine Schein-Eigentümerstellung verloren hat.[303] Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Erstzueignung eine Unterschlagung darstellt oder nicht.[304] Die Manifestation des fortwährend bestehenden Willens zur Schein-Eigentümerschaft ist technisch keine Zueignung, erfüllt also nicht erneut den Tatbestand. Diese „Tatbestandslösung“ trifft in der Literatur teilweise auf Kritik, stattdessen werden entsprechende Fälle im Wege der „Konkurrenzlösung“ als mitbestrafte Nachtat behandelt.[305] Dies hat zum einen zur Folge, dass eine Teilnahme an der zweiten Zueignung möglich ist, führt aber zum anderen zu kaum vermittelbaren Konsequenzen bei der Verjährung. Die Einführung der Subsidiaritätsklausel hat diese Frage ebenfalls nicht beantwortet, da diese zum einen nur das Verhältnis zu anderen Deliktstatbeständen betrifft und zum anderen nur die jeweils gleiche Tat vor Augen hat.[306]

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Anderes gilt aber in Fällen, in denen der Täter sich eine Sache zunächst selbst zugeeignet hat und sich später entschließt, sie nunmehr einem Dritten zuzueignen. Hierin kann eine manifestationsfähige Willensänderung liegen, denn hier entsteht „neues Scheineigentum“.[307]

c) Drittzueignung

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aa) Der Täter kann die Sache wie beim Diebstahl auch einem Dritten zueignen.[308] Eine Drittzueignung ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Täter die Sache einem Dritten verschafft, damit dieser sie behandelt, als wäre er Eigentümer. Problematisch ist hierbei aber die genaue Abgrenzung: So wird insbesondere auf der Grundlage des Ausreichens eines nur bedingten Vorsatzes einerseits sowie eines Verständnisses der Drittzueignung als bloße Ermöglichung fremder Selbstzueignung andererseits behauptet, es genüge, wenn sich in der Tathandlung – etwa einer bloßen Aufgabe der Sache – das Bewusstsein manifestiert, dass ein Dritter sich die Sache möglicherweise (bedingter Vorsatz!) aneignen werde.[309] Beide Ausgangspunkte sind problematisch und jedenfalls in ihrer Kombination falsch, weil sie so weder der gesetzgeberischen Intention[310] noch den herkömmlichen dogmatischen Grundsätzen entsprechen: § 246 StGB fordert eine Zueignung durch den Täter, dieser muss daher sowohl den Eigentümer enteignen als auch die Sache sich oder einem Dritten aneignen wollen und dies in der Tathandlung (und zwar außerhalb der seltenen Fälle des § 13 StGB mittels aktiven Tuns) manifestieren. Für einen Zueignungswillen ist dagegen nicht ausreichend, dass sich der Täter die bloße Ermöglichung fremder Sich-Zueignung vorstellt, denn die bloße Manifestation dieser Vorstellung erfüllt den Tatbestand nicht; die Vorsatzfrage stellt sich überhaupt nicht mehr.[311] Eine Vollendung der Drittzueignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Dritte Eigenbesitz begründet hat.

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bb) Auch für die Unterschlagung stellt sich die Frage nach der Reichweite der Drittzueignung und ihrem Verhältnis zur Selbstzueignung durch die ausdrückliche Aufnahme der Drittzueignung im 6. StrRG (vgl. zum Diebstahl oben Rn. 67 ff.). Vor der Gesetzesänderung[312] wurde die Zuwendung an Dritte nur dann als Zueignung vom BGH angesehen, wenn sie dem Täter zumindest einen mittelbaren Vorteil brachte.[313] Nach aktueller Gesetzeslage ist für eine derartige Restriktion kein Raum mehr, weshalb für Vertreter (insbesondere Organe) juristischer oder natürlicher Personen damit je nach manifestiertem Zueignungswillen (den er selbst besitzen muss, § 14 StGB gilt nicht)[314] heute sowohl die Sich- als auch Drittzueignung in Betracht kommt.

d) Rechtswidrigkeit der Zueignung

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Die Zueignung muss rechtswidrig erfolgen, d.h. gegen die materiell zivilrechtlich gesollte Rechtszuordnung verstoßen; das zu § 242 StGB Gesagte gilt hier entsprechend. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist Tatbestandsmerkmal, denn sie ist für das deliktstypische Unrecht maßgeblich, denn die Zueignung fremder Sachen mit Einwilligung ist integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens. Das weitergehende allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit der – objektiven und subjektiven Deliktstatbestand erfüllenden – Tat als solcher, muss zusätzlich erfüllt sein, hat aber regelmäßig keine große Bedeutung.

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Wie oben angedeutet haben vertragliche Einwilligungen jedweder Form im Alltag große Bedeutung. So rechtfertigt z.B. § 241a BGB die Zueignung unverlangt zugesandter Ware, ebenso kommt eine mutmaßliche Einwilligung (etwa beim Vertauschen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen) in Betracht. Eine Bestrafung gemäß § 246 StGB im Falle der Aneignung des unter Missbrauch einer ec-Karte erlangten Geldes aus einem Bankautomaten ist zwar nicht durch (antizipierte) Einwilligung gedeckt,[315] scheitert heute jedoch an der Subsidiarität gegenüber § 263a StGB.

3. Subjektiver Tatbestand der Unterschlagung

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Absicht ist bei § 246 StGB – anders als bei § 242 StGB – keine Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes, es genügt bereits (zumindest bedingter) Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dabei ist die subjektive Komponente des § 246 StGB mehrschichtig: Zum einen bezieht sich das allgemeine Vorsatzerfordernis gemäß § 15 StGB auf das Vorliegen äußerer Umstände. Hinsichtlich des äußeren Umstandes „Zueignung“ ist aber eine starke subjektive Prägung gegeben. Das Zueignungserfordernis hat kein reales Substrat in dem Sinne, dass es sich auf eine bestimmte Klasse äußerer oder rechtlicher Zustände bezöge. Es geht vielmehr um ein „So-Tun-als-ob“ (der Täter Eigentümer wäre bzw. würde), für dessen Sinngehalt die Vorstellung des Täters konstitutiv ist und dessen Äußerung durch die Tat nur sekundär sein kann. Lässt man genügen, dass in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das für einen Beobachter die Annahme wahrscheinlich macht, der Täter wolle die Sache sich oder einem Dritten zueignen, so ist hier in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dieser Wille tatsächlich vorlag. Es genügt nicht, dass der Täter lediglich eine Einschätzung seines Verhaltens als Manifestation als möglich erkannte. Hinsichtlich dieser eigenen Vorstellung kann der Täter (schon begrifflich) nicht nur nicht irren, sondern es gibt insoweit auch keinen Eventualvorsatz, denn der Täter handelt entweder bezüglich einer Sich-Zueignung mit direktem Vorsatz oder völlig ohne subjektives Element. Im Hinblick auf eine Drittzueignung ist ein Eventualvorsatz aber insoweit möglich, als es um Vorstellungen und Verhalten des Dritten geht, wobei der Vorsatz dann voraussetzt – sich aber nicht darin erschöpft –, dass der Täter es zumindest als möglich ansieht, dass der Dritte sich nach der Zueignung an ihn wie ein Eigentümer der Sache verhalten wird. Von der Bestimmtheit des Vorsatzes ist die Frage nach seinem Inhalt zu trennen. Für die Vorstellung des Täters, einen anderen seiner Eigentümerstellung zu entsetzen und sich wie ein Eigentümer zu betragen bzw. einen Dritten als neuen Eigentümer zu behandeln, ist lediglich eine Bildung nach Laienart nötig.

V. Besonders schwere und qualifizierte Fälle des Diebstahls

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Besonders schwere Fälle wie auch die Qualifikationen des Diebstahls sind lediglich auf den Diebstahl selbst anwendbar. Die Unterschlagung wird von ihrem Anwendungsbereich nicht umfasst. In § 243 StGB sind Regelbeispiele genannt, die für bestimmte beispielhaft aufgezählte Fälle auf Ebene der Strafzumessung „in der Regel“, d.h. nicht nur und auch nicht stets, den verschärften Strafrahmen des § 243 StGB rechtfertigen. Bei geringwertigen Tatobjekten ist die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.

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Im Unterschied hierzu haben die qualifizierten Fälle des Diebstahls besondere Begehungsweisen und eine damit verbundene erhöhte Gefährlichkeit der Tatbegehung bzw. Tatobjekte, die besonderem Schutz bedürfen, zum Inhalt. Es handelt sich hier um selbstständige, abschließende und zwingend anzuwendende Tatbestände,[316] die den Grundtatbestand des Diebstahls bereits auf Tatbestandsebene qualifizieren. Bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale schreiben sie also einen erhöhten Strafrahmen zwingend vor. Eine Gesamtabwägung wie in § 243 StGB ist nicht vorzunehmen. Die Strafbarkeit nach § 244 StGB beurteilt sich zudem ungeachtet einer eventuellen Geringwertigkeit der Tatobjekte.

1. Die Regelbeispiele

a) Allgemeine Grundsätze

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aa) Voraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls gemäß § 243 StGB als Strafzumessungsvorschrift[317] mit Regelbeispielen[318] ist die rechtswidrige und schuldhafte Begehung des § 242 StGB, bei dem es aufgrund besonderer Umstände zu einer Strafschärfung nach § 243 StGB kommt.[319] Im Unterschied zu Tatbestandsmerkmalen, hat ein erfülltes Regelbeispiel nur Indiz- bzw. Regelwirkung, und der Katalog des § 243 StGB ist damit weder zwingend noch abschließend. Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt daher lediglich zu einer widerlegbaren Vermutung dafür, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gegeben ist,[320] dennoch ist es dem Gericht aber möglich – dann aber mit expliziter Begründung[321] – einen solchen ablehnen.[322] Umgekehrt ist es dem Gericht aber auch möglich einen schweren Fall zu bejahen, obwohl keines der aufgezählten Regelbeispiele verwirklicht wurde.[323] Diese flexible Regelung ermöglicht es dem Richter, anhand des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen, ob Umstände vorliegen, die das Unrecht des einfachen Diebstahls nach § 242 StGB soweit steigern, dass ein höherer Strafrahmen angemessen erscheint.[324] Eine Aufnahme in den Urteilsspruch erfolgt grundsätzlich nicht, da es sich bei der Annahme eines schweren Falles um einen Strafzumessungsgesichtspunkt handelt.

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Aufgrund des Umstandes, dass Regelbeispiele das Unrecht der Tat erhöhen und damit Tatbestandsähnlichkeit aufweisen, muss der Täter auch diese in sein Vorstellungsbild aufgenommen haben, d.h. §§ 15, 16 StGB finden aufgrund der Tatbestandsähnlichkeit analog zu Gunsten des Täters Anwendung.[325] Es genügt für diesen Quasivorsatz grundsätzlich dolus eventualis,[326] wobei etwa die Gewerbsmäßigkeit nach Nr. 3 schon nach ihrer Definition zielgerichtetes Handeln voraussetzt.[327] Der Vorsatz des Täters muss zudem die fehlende Geringwertigkeit der Sache umfassen.

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bb) Auch der Versuch eines Diebstahls nach § 242 Abs. 2 StGB kann ein besonders schwerer Fall sein.[328] Der Versuchsbeginn bestimmt sich nach § 22 StGB mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme. Da es sich bei den Regelbeispielen nicht um Tatbestandsmerkmale handelt, kann deren Vornahme allein noch nicht zur Bejahung des unmittelbaren Ansetzens führen. Freilich wird darin dennoch oft das unmittelbare Ansetzen zur Wegnahme liegen.[329]

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In diesem Zusammenhang ist es umstritten, wann beim „Zusammentreffen von Versuch und Regelbeispiel“ die Regelwirkung eintritt.[330] Eine Unterscheidung ist zwischen versuchtem Grunddelikt mit vollendetem Regelbeispiel, vollendetem Grunddelikt mit versuchtem Regelbeispiel und versuchtem Grunddelikt mit versuchtem Regelbeispiel möglich.

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Im Falle eines Grunddelikts, das im Versuchsstadium stecken geblieben ist, das Regelbeispiel aber bereits erfüllt ist, kann man von einem versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall ausgehen.[331] Auch gibt es keine Gründe, die gegen eine derartige Anwendung sprechen, da § 243 Abs. 1 StGB auf den Diebstahl insgesamt verweist und daher den versuchten Diebstahl nach § 242 Abs. 2 StGB mit erfasst.[332]

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Größere Probleme bereitet der umgekehrte Fall eines vollendeten Grunddelikts und lediglich versuchten Regelbeispiels.[333] Richtig ist hier lediglich von einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB auszugehen.[334] Vorgeschoben ist bereits generell diskutabel, ob die Indizwirkung des besonders schweren Falles überhaupt eingreifen kann, wenn das Regelbeispiel nicht einmal erfüllt ist.[335] Zumindest aber ist unter Wertungsgesichtspunkten anzunehmen, dass ein nur versuchtes Regelbeispiel keine Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren vollendeten Diebstahls entfalten kann. Die Verhängung höherer Strafen in diesen Fällen, obwohl der erhöhte Unwert der Tat nicht einmal vollständig verwirklicht wurde, wäre nicht nur unbillig, sondern hätte auch zur Folge, dass eine bloße Strafzumessungsregel durch ihren bloßen „Versuch“ die Kraft hätte, die Bewertung der vollendeten Haupttat zu beeinflussen. Eine stattdessen zumindest billigere Lösung wäre, eine klarstellende Idealkonkurrenz zwischen vollendetem Diebstahl und einem Versuch in einem besonders schweren Fall anzunehmen,[336] was jedoch dann im Widerspruch zu den allgemeinen Konkurrenzregeln stünde, was umso mehr für den Vorschlag gilt, einen Vorrang des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall auf Konkurrenzebene anzunehmen. Nur wenn es sich um einen unbenannten schweren Fall handelt, ist deshalb insgesamt von einem besonders schweren Fall auszugehen.[337]

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Im Fall eines versuchten Grunddelikts und versuchten Regelbeispiels ist nach Ansicht des BGH ein versuchter besonders schwerer Diebstahl gegeben, was er wiederum mit der Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele begründet.[338] Im Unterschied zu der Fallkonstellation, in der das Grunddelikt vollendet, aber das Regelbeispiel nur versucht ist, ist diese Lösung insoweit akzeptabel, da sie zum einen zur Folge hat, dass dem im versuchten Regelbeispiel hervorgetretenen erhöhten Handlungsunrecht Rechnung getragen werden kann[339] und sie zum anderen dazu führt, dass eine Berücksichtigung des dem vollendeten Regelbeispiel gegenüber geringeren Erfolgsunrechts durch Strafmilderung möglich ist.[340] Jedoch kommt man dann auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass man dann – sofern man für das vollendete Grunddelikt einen Eintritt der Regelwirkung ablehnt – selbst unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB bei einem Eintritt des Erfolges zu einem geringeren Strafrahmen kommt (bis fünf Jahre statt bis siebeneinhalb Jahre).

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cc) Nach § 243 Abs. 2 StGB ist „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn die Tat sich auf eine geringwertige Sache[341] bezieht“.[342] Dieser (zwingende) Ausschluss gilt über den Wortlaut hinaus wohl auch für unbenannte schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 S. 1 StGB.[343] Dies begründet sich zum einen daraus, dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche eine (vermeintliche) Beschränkung auf benannte Fälle vorzunehmen – vielmehr beruht der Wortlaut des Abs. 2 auf einer Umformulierung anlässlich der Aufnahme der Nr. 7 ins Gesetz –, zum anderen, weil sonst ein zu enges Verständnis auch die entsprechende Anwendung in anderen Fällen ad absurdum führen würde.[344]

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Die Bestimmung der objektiven Geringwertigkeit der Sache erfolgt wie bei § 248a StGB grundsätzlich nach ihrem Verkehrswert, also dem Verkaufswert zum Tatzeitpunkt,[345] und muss bis zu einer Grenze von etwa 50 Euro angenommen werden.[346] Zwischen den unterschiedlichen Regelbeispielen wird kein unterschiedlicher Maßstab angelegt, auch finden individuelle Affektionsinteressen keine Berücksichtigung. Bedeutsam ist allein der Wert des Tatobjekts, etwaige weitere Schäden durch die Tat bleiben außer Betracht.[347] Im Falle des Diebstahls von verbotenen Sachen, wie z.B. Drogen[348] (falls man diese Möglichkeit bejaht), ist maßgeblicher Wert der jeweilige Schwarzmarktpreis.[349] Beim Diebstahl mehrerer Sachen erfolgt zur Bestimmung der Geringwertigkeit nur dann eine Zusammenrechnung, wenn es sich um einen einzigen Diebstahl handelt.[350] Bei Mittäterschaft ist auch der Gesamtwert der Tatbeute entscheidend und nicht etwa der Anteil der jeweiligen Täter.[351] Im Falle von Sachen, die mangels Bestimmung zum Verkauf keinen Verkehrswert besitzen, wie dies etwa bei Dokumenten, Pässen, Formularen oder Akten, aber auch den Tatobjekten der Nr. 4 und Nr. 5 der Fall ist, wird teilweise die Meinung vertreten, der Abs. 2 sei mit der Folge zu verneinen, dass ein besonders schwerer Fall nie ausscheiden kann.[352] Die Gegenansicht in der Literatur stellt darauf ab, ob ein hypothetischer Marktwert bestimmbar ist,[353] wobei bei amtlichen Dokumenten u.U. auch die Höhe der zur Ausstellung des Dokuments zu zahlenden Kosten herangezogen werden könnten.[354] Insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass im Rahmen des Abs. 2 keine Differenzierung zwischen den Regelbeispielen erfolgt und auch nur die Nr. 7 ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen wurde, ist mit Blick auf die Tatobjekte in den Fällen der Nr. 4 und Nr. 5 zumindest auf den illegalen Verkaufswert der Sache abzustellen.[355]

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Die objektive Geringwertigkeit muss der Täter auch subjektiv in seinen Vorsatz aufgenommen haben.[356] Irrt der Täter über die Geringwertigkeit, so finden nach h.M. die Irrtumsregeln nicht analog zu Gunsten des Täters Anwendung, mit der Folge, dass keine Anwendung des Abs. 2 stattfindet.[357] Jedoch ist zumindest bei einem Folgen dieser Ansicht der Irrtum im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat angemessen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass hierdurch die Indizwirkung entfallen kann.

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Fälle, in denen sich der Vorsatz hinsichtlich des Tatobjekts bzw. dessen Werts während der Tatausführung ändert, sind teilweise umstritten. Als Quintessenz kann man hierzu sagen, dass es sich bei dem Tatobjekt von Beginn des Versuchs bis zur Vollendung der Wegnahme um eine „objektiv und subjektiv geringwertige“ Sache handeln muss, damit Abs. 2 Anwendung findet. Im Falle einer Änderung zwischen Versuchsbeginn und Vollendung, tritt bei Verwirklichung eines Regelbeispiels immer die Regelwirkung des Abs. 1 ein. Falls der Täter in ein Gebäude einbricht, sich dabei keine Gedanken über den Wert der Sachen macht und er anschließend dann eine objektiv und subjektiv geringwertige Sache an sich nimmt, so entfaltet Abs. 2 seine Wirkung.[358] Wenn ein Vorsatzwechsel stattfindet, ist nach zutreffender h.M. für die Anwendung des Abs. 2 entscheidend, ob sich der Vorsatz während der Wegnahme, also vom Versuchsbeginn bis zur vollendeten Wegnahme, auf eine geringwertige Sache bezogen hat.[359] Richtet sich der Vorsatz des Täters zunächst auf eine wertvolle Sache und wechselt dieser dann aber und er nimmt eine geringwertige an sich, so ist Abs. 2 nicht einschlägig, denn der Vorsatzwechsel hat nach dem Eintritt des Versuchsstadiums stattgefunden, es bleibt bei der Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles.[360] Im umgekehrten Fall hingegen, in dem der Täter zunächst nur eine geringwertige Sache wegnehmen will und dann doch eine wertvolle Sache wegnimmt, ist das Ergebnis das Gleiche, denn auch hier bezieht sich der vollendete Diebstahl nicht auf eine geringwertige Sache.[361]

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Man wird dagegen unter Wertungsgesichtspunkten Abs. 2 in Fallkonstellationen des rücktrittsähnlichen Vorsatzwechsels anwenden müssen, in welchen der Täter bereits mit der Wegnahme einer wertvollen Sache begonnen, dann aber aus freien Stücken die wertvolle Sache gegen eine geringwertige austauscht: Dies hätte einen Rücktritt hinsichtlich des versuchten Diebstahls an der wertvollen Sache zur Folge mit der Konsequenz, dass in der Mitnahme der geringwertigen Sache – da sie ja auch auf einem neuen Tatentschluss beruht – insoweit eine neue Tat zu sehen ist, bei der Abs. 2 eingreift.[362]

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dd) Was die Teilnahme an einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall angeht, so sind die Akzessorietätsregelungen analog anzuwenden und daher die tatbezogenen erschwerenden Umstände bei Kenntnis des Teilnehmers zuzurechnen.[363] Eine Ausnahme bildet die Gewerbsmäßigkeit nach Nr. 3, diese stellt ein täterbezogenes Merkmal dar, auf das § 28 Abs. 2 StGB analog angewendet wird.[364] Vergleichbares wie für die Teilnahme gilt auch für die mittelbare Täterschaft.[365] Obwohl die Akzessorietätsregeln Anwendung finden, ist für jeden Beteiligten im Rahmen einer Gesamtbewertung das Vorliegen eines besonders schweren Falles gesondert zu prüfen.[366]

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ee) Da es sich bei § 243 StGB nicht um eine Qualifikation, sondern um eine bloße Strafzumessungsregel handelt, besteht zwischen § 243 und § 242 StGB keine Gesetzeskonkurrenz, sondern Grunddelikt und Regelbeispiel bilden ein einheitliches Delikt.[367] Gleiches gilt, wenn mehrere Regelbeispiele gleichzeitig erfüllt werden. Eine Verbindung mehrerer Diebstähle zur Handlungseinheit durch eine Gewerbsmäßigkeit nach Nr. 3 findet nicht statt.[368]

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Sofern aber neben den §§ 242, 243 StGB noch andere Delikte verwirklicht werden, finden die allgemeinen Konkurrenzregeln Anwendung. In seiner neueren[369] Rechtsprechung vertritt der BGH die Auffassung, dass § 303 StGB von Taten nach Nr. 1 nicht konsumiert wird.[370] Dies vermag jedoch dann nicht zu überzeugen, wenn der durch die Sachbeschädigung verursachte Schaden über den des Diebstahls nicht hinausgeht. § 123 StGB hingegen kann als typische Begleittat angesehen werden. Im Falle eines Zusammentreffens von lediglich versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall und einer vollendeten Sachbeschädigung ist Idealkonkurrenz anzunehmen.[371] Im Fall der §§ 244, 249 StGB sind die §§ 242, 243 StGB subsidiär.[372]

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Zwischen §§ 242, 243 StGB und anderen Delikten ist Wahlfeststellung nach allgemeinen Grundsätzen möglich,[373] aber auch zwischen mehreren Regelbeispielen, sofern nur sicher ist, dass eines von mehreren Regelbeispielen erfüllt ist.[374]

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Was die Strafzumessung anbelangt, so wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn ein besonders schwerer Fall nach Abs. 1 gegeben ist, so dass der maximale Strafrahmen doppelt so hoch ist wie beim einfachen Diebstahl nach § 242 StGB.

b) Die Regelbeispiele im Einzelnen

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Als Regelbeispiele genannt sind in § 243 StGB der


– Einbruch- und Nachschlüsseldiebstahl (Nr. 1, vgl. hierbei zu den Tathandlungen auch unten Rn. 132 zu den identisch formulierten Varianten des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB);
– Diebstahl bei besonders gesicherten Sachen (Nr. 2);
– gewerbsmäßige Diebstahl (Nr. 3);
– Kirchendiebstahl (Nr. 4);
– Kulturgüterdiebstahl (Nr. 5);
– Schmarotzerdiebstahl (Nr. 6);
– Waffen- und Sprengstoffdiebstahl (Nr. 7).

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Da – wie aus dem Wort „insbesondere“ deutlich wird – die Regelbeispiele nicht abschließend sind, kommen zu der Aufzählung noch unbenannte Regelbeispiele in Betracht. Hierzu muss das Gericht im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung aller relevanten tat- und täterbezogenen Umstände eine Gesamtbewertung vornehmen.[375] Als derartige Umstände kommen z.B. die besondere Intensität des Angriffs, der besonders hohe Wert der gestohlenen Sache[376] oder etwa auch die Tatsache, dass der Täter Amtsträger war, dem die weggenommene Sache in dieser Eigenschaft zugänglich war, in Betracht.[377] Ebenso kann ein besonderer Vertrauensbruch durch den Täter[378] oder die Überwindung einer Vorrichtung, die zwar nicht unter § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB fällt, mit diesem aber vergleichbar ist, einen unbenannten Fall darstellen, wobei hierbei immer eine gewisse Vergleichbarkeit mit einem der genannten Regelbeispiele vorliegen muss.

2. Qualifikationen

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In Abweichung zu den Regelbeispielen in § 243 enthält § 244 Abs. 1 StGB vier Qualifikationen mit eigenen Tatbeständen, welche aber (mit Ausnahme des 2017 eingeführten Abs. 4[379]) nach § 12 Abs. 2 StGB Vergehen bleiben. Die Geringwertigkeit des Tatobjekts spielt bei § 244 StGB anders als bei § 243 Abs. 1, 2 StGB keine Rolle, und auch § 248a StGB ist nicht anwendbar; ein Strafantrag ist nur in den Fällen des § 247 StGB zu stellen.

a) Allgemeine Grundsätze

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aa) Durch Absatz 1 Nr. 1 (Mitführen von Waffen, gefährlichen und sonstigen Werkzeugen[380]) und Nr. 2 (Bandendiebstahl) wird zum einen das Diebstahlsopfer vor der erhöhten Gefährlichkeit der Tatbegehung geschützt und zum anderen zugleich die darin zum Ausdruck kommende Rücksichtslosigkeit des Täters unter eine höhere Strafe gestellt,[381] denn dieser begründet auch meist eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Opfers, zumindest aber für dessen Entschlussfreiheit[382] bzw. wird aus der Sicht eines objektiven Dritten ein entsprechender Eindruck[383] hervorgerufen. Auch stellt die bandenmäßige Begehung nach Abs. 1 Nr. 2 nach herrschender (wenngleich nicht unbestrittener) Auffassung eine besonders gefährliche Begehungsform dar,[384] da die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Zusammenschluss im Vergleich zum Alleintäter erhöht ist.[385] Die Strafschärfung der Nr. 3 bzw. des Abs. 4 (Wohnungseinbruchdiebstahl) ergibt sich aus der besonderen Verletzung der Privatsphäre des Opfers und dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung vor derartigen Eingriffen.[386]

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bb) Die Strafbarkeit des Versuchs ist in § 244 Abs. 2 StGB geregelt. Ein unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB liegt erst vor, wenn der Täter auch zur Wegnahme unmittelbar ansetzt; es ist gerade nicht auf die qualifizierenden Umstände als solche abzustellen.[387] Für die rechtliche Bewertung eines Irrtums des Täters bzgl. qualifizierender Umstände ist entscheidend, in welchem Verhältnis die Nr. 1a und Nr. 1b zueinanderstehen. Im Falle eines tatbestandlichen Exklusivitätsverhältnisses[388] wäre der Versuch der Nr. 1a gegeben, wohingegen die h.M. von einem Auffangtatbestand ausgeht und daher allein nach Nr. 1b bestrafen würde.[389] Auf Konkurrenzebene erfolgt nur eine Bestrafung wegen einer Tat, selbst wenn mehrere Qualifikationsalternativen des § 244 StGB gegeben sind.

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Was den Rücktritt vom Versuch angeht, ist umstritten, ob der Täter separat von der Qualifikation zurücktreten kann, obwohl der Diebstahlsvorsatz nach § 242 StGB bestehen bleibt. Gegen einen solchen Teilrücktritt wird hervorgebracht, der Qualifikationstatbestand müsse nur zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat erfüllt sein, dies sei aber bereits beim Versuchsbeginn gegeben.[390] Hingegen spricht sich eine verbreitete Ansicht in der Literatur für die grundsätzliche Möglichkeit des Teilrücktritts von der Qualifikation aus mit der Begründung, dass sich der Diebstahlsvorsatz im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung nur noch auf den Grundtatbestand beziehe und der Rücktritt vom Qualifikationsmerkmal bis zur Vollendung des Diebstahls möglich sein müsse.[391] Eine weitere Ansicht geht von einer Unanwendbarkeit der Rücktrittsvorschriften aus, falls die Qualifikation bereits vollendet ist, und zieht stattdessen der Gedanke der tätigen Reue beim Abbruch qualifizierender Verhaltensweisen heran.[392]

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cc) Trotz der Verwirklichung mehrerer Qualifikationsmerkmale bei einer Tat liegt grundsätzlich gleichwohl nur ein einheitlicher qualifizierter Diebstahl vor.[393] Fälle von Gesetzeskonkurrenz sind sowohl mit dem Grunddelikt (samt etwaigen Regelbeispielen) nach § 243 StGB als auch mit dem Raub und seinen Qualifikationen und des Weiteren mit dem räuberischen Diebstahl und der räuberischen Erpressung möglich. Die §§ 242, 243 StGB treten im Wege der Spezialität hinter § 244 StGB zurück, hingegen ist bei lediglich einem Versuch der Qualifikation nach § 244 StGB aus Klarstellungsgründen Idealkonkurrenz gegeben.[394] Mit waffenrechtlichen Delikten nach dem WaffG,[395] sowie beim Bandendiebstahl mit den §§ 129 f. StGB ist Tateinheit möglich. Da § 244 StGB einen tatbestandlichen Charakter hat, gilt noch mehr als bei § 243 StGB, dass eine Sachbeschädigung jedenfalls dann konsumiert wird, wenn nicht der Schaden auf Grund der durch den Einbruch verursachten Sachbeschädigung über den Wert der Diebesbeute hinausgeht.[396] Zwischen dem Bandendiebstahl und der Bandenhehlerei nach § 260 StGB ist Wahlfeststellung möglich.[397]

117

dd) Der Strafrahmen des § 244 StGB liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 4 (Einbruchdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnungen, vgl. auch Rn. 131) zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Eine Verhängung einer Geldstrafe ist daher grundsätzlich nicht möglich. Darüber hinaus ist bei der Strafzumessung zu beachten, dass die besonders gefährlichen Begehungsweisen nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.[398] Jedoch stellt es nach der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn straferschwerend berücksichtigt wird, dass Waffen eingesetzt wurden, die – wie etwa eine scharfe Handgranate – derart gefährlich sind, dass im Einzelfall von einer besonders intensiven Rechtsgutsgefährdung auszugehen ist.[399]

118

Im Fall eines Familiendiebstahls gilt auch bei § 244 StGB das Strafantragserfordernis des § 247 StGB, während § 248a StGB nicht anzuwenden ist. Die Verjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

b) Die Qualifikationen im Einzelnen

119

aa) In § 244 Abs. 1 StGB sind als Qualifikationen genannt der


– Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (Nr. 1a);
– Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (Nr. 1b);
– Bandendiebstahl (Nr. 2);
– Wohnungseinbruchdiebstahl (Nr. 3 und Abs. 4).

120

bb) Besondere Beachtung verdient hierbei zunächst der Diebstahl mit anderen gefährlichen Werkzeugen (Nr. 1a 2. Alt.):[400] In seinem Wortlaut entspricht der Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen der Qualifikation des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und stellt das Mitführen von bestimmten Gegenständen unter Strafe, wobei es bei mehreren Beteiligten ausdrücklich (und unabhängig von § 25 Abs. 2 StGB) ausreicht, wenn nur einer von ihnen einen entsprechenden Gegenstand bei sich führt. Durch den Normtext „Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge“ wird ersichtlich, dass es sich bei Waffen nur um einen Unterfall des Oberbegriffs der „gefährlichen Werkzeuge“ handeln kann[401] mit der Folge, dass auch eine Waffe eine hinreichende Gefährlichkeit haben muss. Im Gegensatz hierzu ist der Begriff des „anderen gefährlichen Werkzeuges“ unter Beachtung des Umstandes, dass eine Gleichbehandlung mit den Waffen zu rechtfertigen ist,[402] im Einzelnen stark umstritten.

121

(1) Eine Einfügung des „anderen gefährlichen Werkzeuges“ als Oberbegriff zu den Waffen erfolgte mit dem 6. StrRG u.a. in die §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB,[403] mit dem Ergebnis, dass das StGB nun zwischen drei verschiedenen Arten von Werkzeugen unterscheidet, so dass sich die Frage stellt, inwieweit hiermit die gleichen Gegenstände gemeint sind. Die „anderen gefährlichen Werkzeuge“ müssen sowohl von den „sonstigen Werkzeugen“[404] als auch von den „gefährlichen Werkzeugen“ nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterschieden werden.[405]

122

Nach herrschender und zutreffender Meinung ist bei der Begriffsbestimmung der „anderen gefährlichen Werkzeuge“ keine Anlehnung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich.[406] Im Gegensatz zur gefährlichen Körperverletzung bedarf es zur Erfüllung der Nr. 1a gerade keines Gebrauchs des Werkzeugs, so dass ein Rückgriff auf die gängige Definition von der „Art der Beschaffenheit und der (die Definition dominierenden!) konkreten Verwendung“ unbrauchbar erscheint. Wie in Abgrenzung hierzu das „andere gefährliche Werkzeug“ konkret zu bestimmen ist, ist umstritten.[407] Hierbei ist aber festzuhalten, dass bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes – im Unterschied zu den „sonstigen Werkzeugen“ nach Nr. 1b) – eine objektive bzw. abstrakte Gefährlichkeit vorliegen muss, mit der Konsequenz, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Scheinwaffen aus dem Anwendungsbereich von Nr. 1a herausfallen.[408] Auch die Tatsache, dass in §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB sowie in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB der gleiche Begriff verwendet wird, was systematisch einerseits ein einheitliches Verständnis nahe legt, während andererseits gerade bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung (eher) möglich erscheint[409] und von der Rechtsprechung im Ergebnis auch vorgenommen wird, macht eine Begriffsbestimmung schwierig (vgl. → BT Bd. 5: Petra Wittig, Raub, § 30 Rn. 135).

123

(2) Eine Ansicht zieht lediglich die objektive Gefährlichkeit heran, so dass jeder Gegenstand ein anderes gefährliches Werkzeug ist, der nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, mehr als nur unerhebliche Verletzungen herbeizuführen.[410] Eine andere Ansicht vertritt hingegen einen subjektiven Ansatz und bestimmt den Begriff allein nach der Zielsetzung des Täters, weshalb nach dieser Ansicht „andere gefährliche Werkzeuge“ solche Gegenstände sind, die der Täter allgemein[411] oder in der konkreten Situation als Waffe einsetzen will.[412]

124

(3) Es erscheint jedoch zweifelhaft, den Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ allein anhand des Verletzungspotentials des Gegenstandes zu bestimmen, denn es gibt kaum einen Gegenstand, der nicht entsprechend geeignet sein kann, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der subjektive Ansatz führt zwar zu einem gewissen Gleichklang mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, was jedoch dem Umstand widerspricht, dass §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a eben keine Gebrauchsabsicht verlangt, sondern es nur auf die Verfügbarkeit des Gegenstandes ankommt.[413] Richtigerweise sind daher unter dem Begriff der „anderen gefährlichen Werkzeuge“ letztlich nur solche Gegenstände einzuordnen, die bei wertender Betrachtung waffenähnlich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Tatumstände aus (objektivierter) Tätersicht dazu bestimmt erscheinen, eine „Waffenersatzfunktion“ auszuüben, so dass der Täter auf die jeweiligen Gegenstände in einer Bedrängnissituation typischerweise zurückgreifen würde.[414] Damit kann im Einzelfall durchaus eine Rolle spielen, ob der Gegenstand von Anfang an nur den Schluss zulassen kann, im Bedarfsfalle wie eine Waffe eingesetzt zu werden, was bei einem Baseballschläger (wenn der Täter nicht auf dem Heimweg vom Sport ist) eher der Fall ist als bei einem Brecheisen, das zu einem Einbruchdiebstahl mitgeführt wird.[415] Durch die Kombination der genannten Kriterien kann einerseits eine uferlose Ausdehnung des Begriffs verhindert werden und andererseits dem Umstand der fehlenden Gebrauchsabsicht Rechnung getragen werden. Diese Waffenähnlichkeit darf freilich nicht so verstanden werden, dass der Gegenstand originär dazu bestimmt sein muss, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, da sonst immer zugleich eine Waffe im strafrechtlichen Sinn zu bejahen wäre.[416]

125

(4) Die Rechtsprechung des BGH zum gefährlichen Werkzeug ist allgemein stark von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB her geprägt.[417] Dieser stellt meist auf die konkrete Verwendung ab und greift nicht auf die (abstrakte) Waffenähnlichkeit des Gegenstandes zurück.[418] In Fällen des bloßen Beisichführens sieht der 2. Strafsenat auf Grund der „missglückten Gesetzesfassung“ dagegen „von vornherein keine Auslegung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs“ als möglich, die „unter Anwendung allgemeiner und für jeden Einzelfall gleichermaßen tragfähiger rechtstheoretischer Maßstäbe für alle denkbaren Sachverhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gewährleisten könnte“ und bezweifelt, dass „mit den Mitteln herkömmlicher Auslegungstechnik eine umfassende, sachgerechte Lösung für alle denkbaren Einzelfälle (…) zu erreichen ist“, weshalb er den Versuch einer allgemeingültigen Definition ablehnt, insgesamt aber einer Bestimmung anhand von objektiven Kriterien zuneigt.[419]

126

Insbesondere aber bei Gegenständen des täglichen Lebens, die von jedermann in sozialadäquater Weise mitgeführt werden können (wie z.B. Taschenmesser), bleiben die Ausführungen der Rechtsprechung insofern mitunter vage.[420] Es bedarf hier eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf subjektiver Ebene, den Gegenstand zur Bedrohung oder Verletzung von Personen einzusetzen. Dieses ist umso wahrscheinlicher gegeben, je mehr der Gegenstand einer Waffe ähnelt.[421]

127

cc) Beim Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen ergibt sich insbesondere ein Problem im Umgang mit ungefährlichen Tatmitteln, also solchen, die auch nach der Art ihrer (geplanten) Verwendung vollends ungefährlich sind. Zwar war vor dem 6. StrRG noch heftig umstritten, ob die §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch Scheinwaffen erfassen würden,[422] dieser Streit ist heute aber im Wesentlichen geklärt. Zum einen steht fest (auch schon vor dem 6. StrRG), dass es sich bei Scheinwaffen nicht um (Schuss-)Waffen bzw. abstrakt gefährliche Werkzeuge i.S.v. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB handelt.[423] Des Weiteren spricht seit der Gesetzesänderung mit dem 6. StrRG alles dafür, Scheinwaffen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung zwischen Nr. 1a und 1b, da die jeweilige Nr. 1a „andere gefährliche Werkzeuge“ mit enthält, so dass von der jeweiligen Nr. 1b gerade auch objektiv ungefährliche Gegenstände erfasst sein müssen. Diese Einbeziehung entspricht – für § 250 StGB wie auch für § 244 StGB – auch dem expliziten Willen des Gesetzgebers[424] und ist mittlerweile ganz h.M.[425]

128

Sofern der Täter aber nicht eine (täuschend) echt aussehende Scheinwaffe mit sich führt, sondern einen auch äußerlich ganz offensichtlich ungefährlichen Gegenstand, wie einen Lippenstift („Labello-Fälle“) oder ein Plastikrohr, verwendet und mittels Täuschung beim Opfer lediglich den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Waffe, gilt etwas anderes. Der BGH verneinte seit jeher die Anwendbarkeit von § 250 Abs. 1 StGB a.F.[426] Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtsprechung fortgeführt zu lassen,[427] was entgegen teilweise kritischen Anmerkungen in der Literatur[428] auch keineswegs unklar und willkürlich ist. Denn stellt man auf die objektiv-äußere Erkennbarkeit der (Un-)Gefährlichkeit ab, so entspricht dies vielmehr der überragenden Bedeutung des Gesichtssinnes für die Wahrnehmung einer etwaigen Gefährlichkeit durch das Opfer.[429] Jeder Einsatz einer „Scheinwaffe“ ist in gewissem Maße zwar auch eine Täuschung; im Rahmen der „Labello-Fälle“ steht aber die Täuschung des Täters viel stärker im Vordergrund (und wäre letztlich auch ganz ohne irgendeinen Gegenstand denkbar, was unstreitig nicht unter Nr. 1b fallen würde),[430] denn in diesen Fällen geht die einschüchternde Wirkung gerade erst von dem damit verbundenen (expliziten oder konkludenten) kommunikativen Akt aus, und eben nicht vom Gegenstand als solchem. Dies entspricht im Ergebnis auch der Meinung des BGH (trotz gewisser Abgrenzungsschwierigkeiten).[431]

129

dd) § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ordnet eine Qualifikation für Fälle des Bandendiebstahls an: Eine Bande setzt nach h.M. einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus,[432] die sich zur fortgesetzten Begehung einer unbestimmten Anzahl an Raubtaten oder Diebstählen verbunden haben.[433] Der Zweck der Bande ist der Zusammenschluss zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, womit allerdings nicht die frühere „fortgesetzte Tat“ gemeint ist.[434] Es müssen mehrere eigenständige Diebstahls- oder Raubtaten begangen oder zumindest geplant werden. Hinsichtlich der Bandenabrede ist erforderlich, dass das einzelne Mitglied einen Willen aufweist, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammenzutun.[435] Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert und darüber hinaus zum Erhalt der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

130

Für den Bandendiebstahl nach Nr. 2 (ebenso wie etwa auch für den bandenmäßigen Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist nötig, dass der Täter die Tat unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds begeht. Zwar besteht eine Bande nach h.M. aus mindestens drei Personen, diese müssen aber nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht alle drei bei der Tatbegehung mitwirken. Es genügt nach der Entscheidung des Großen Strafsenates – anders als nach früherer Rechtsprechung – ein irgendwie geartetes Zusammenwirken (auch ohne direkte Zusammenarbeit, insbesondere ohne Anwesenheit eines zweiten Mitglieds am Tatort).[436] Die Organisationsgefahr, die von einer Bande ausgeht, hat offensichtlich einen höheren Stellenwert als die Durchführungsgefahr, die von zwei Bandenmitgliedern am Tatort ausgehen würde.[437] Es ist hierbei irrelevant, wer die Wegnahmehandlung im jeweiligen Einzelfall durchführt, denn nach h.M. genügt hinsichtlich der Mitwirkung grundsätzlich jede Form der Beteiligung, weshalb daher auch eine Teilnahme nur im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung denkbar ist.[438] Da Täter des Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein kann, kommt ein Nichtmitglied hinsichtlich § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur als Teilnehmer in Frage. Die Bandenmitgliedschaft stellt nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB, also ein täterbezogenes Merkmal dar.[439] Dies bewirkt, dass sich das Nichtmitglied auch nicht wegen Teilnahme am Bandendiebstahl, sondern nur wegen Teilnahme am (gegebenenfalls schweren) Diebstahl strafbar macht.

131

ee) In § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB ist schließlich der Wohnungseinbruchdiebstahl geregelt; bei unter diese Vorschriften fallenden Räumlichkeiten begründen die Tathandlungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (Einbruchdiebstahl) eine Qualifikation. Wohnungen sind dabei solche abgeschlossenen und überdachten Räumlichkeiten, die zur Unterkunft von einer oder mehrerer Personen zu dienen bestimmt sind.[440] Um dem gegenüber § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erhöhten Unrecht Rechnung zu tragen, muss der Wohnungsbegriff restriktiver als bei § 123 StGB bestimmt werden. Danach genügen nicht Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, sondern nach zutreffender Ansicht nur diejenigen Räume, die zum Kernbereich der privaten Lebensführung zählen, während Nebenräume wie z.B. Keller, Treppe oder Garage zumindest bei Mehrfamilienhäusern regelmäßig nur von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfasst werden;[441] keinesfalls werden Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (und zwar auch bei gemischt-genutzten Gebäuden, sofern eine hinreichende physikalische Barriere zum Wohnbereich besteht) oder frei stehende Gartenhäuser erfasst.[442] Handelt es sich gar um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, wird die Tat nach Abs. 4 zum Verbrechen.[443] Mit Blick auf den schon in Abs. 1 Nr. 3 restriktiv auszulegenden Wohnungsbegriff dürfte die wesentliche Abgrenzung über das Merkmal der dauerhaften Nutzung erfolgen.

132

Der Täter muss zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrechen (d.h. durch das gewaltsame Öffnen bzw. Aufheben einer Umschließung von außen unter Aufwendung nicht nur unerheblicher Körperkraft in die Wohnung gelangen)[444], einsteigen (d.h. die Umschließung unter nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten überwinden, indem er auf eine nicht hierfür vorgesehene Art und Weise in den Raum gelangt)[445], mit einem falschen Schlüssel (dem also die Widmung des Berechtigten fehlt, zur Tatzeit zur Öffnung des Verschlusses genutzt werden zu können)[446] oder Werkzeug eindringen oder sich darin verborgen halten. Dabei muss der Täter schon zum Zeitpunkt des Einbrechens oder Einsteigens Diebstahlsvorsatz aufweisen. Eine genaue Betrachtung ist erforderlich, wenn der Täter in die Wohnung einbricht, dann aber nur aus einem Nebenraum stiehlt, oder umgekehrt in Nebenräume einbricht oder eindringt, um von dort aus in die Wohnung zu gelangen und hier zu stehlen. Im erstgenannten Fall ist nach zutreffender Ansicht der Wohnungseinbruchdiebstahl zu bejahen,[447] denn das Gesetz setzt bereits dem Wortlaut nach nur voraus, dass der Täter in die Wohnung gelangt, um zu stehlen, was freilich nicht automatisch bedeutet, dass er auch aus diesem Raum stehlen muss. Dagegen bricht bzw. steigt der Täter im umgekehrten Fall nicht in die Wohnung, sondern nur in die nichterfassten Nebenräume ein; obwohl der Unterscheid aus Opfersicht zufällig erscheint und auch sonst starke teleologische Gründe dafür sprechen, den Wohnungseinbruchdiebstahl auch hier zu bejahen, sieht der BGH[448] die Grenzen möglicher Auslegung überschritten, da das Gesetz einen Einbruch gerade in die Wohnung verlangt.

VI. Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung

133

Diebstahl und Unterschlagung stellen grundsätzlich Offizialdelikte dar, sodass es für die Strafverfolgung an sich keines Strafantrages bedarf. Sowohl § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) als auch § 248b StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) ordnen dagegen Strafantragserfordernisse an. Bei § 247 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt, weswegen das Fehlen eines Strafantrags ohne Rücksicht auf ein mögliches besonderes öffentliches Interesse ein Verfahrenshindernis darstellt und zu einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der Hauptverhandlung durch (Prozess-)Urteil führt. Der Gesetzgeber legt durch § 247 StGB fest, dass in bestimmte Verhältnisse nur auf Antrag und anderenfalls gar nicht eingegriffen werden soll.[449] Dagegen stellt § 248a StGB lediglich ein relatives Strafantragserfordernis auf. Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung ist zunächst unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache strafbar, weswegen Fällen des Bagatelldiebstahls[450] im Rahmen einer prozessrechtlichen Lösung durch das relative Strafantragserfordernis Rechnung getragen wird. So kann im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden, um besonderen Umständen möglichst flexibel begegnen zu können, wie beispielsweise in Fällen erheblicher krimineller Intensität des Täters, häufiger Rückfälle oder aber wenn das Opfer von der Stellung eines Strafantrages aus Angst vor Repressalien Abstand nimmt oder bei einem über die reine Sachentziehung weit hinausgehenden Gesamtschaden.

1. Voraussetzungen des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

134

Ziel des § 247 StGB ist es, den Familienfrieden bzw. den häuslichen Frieden innerhalb enger Verbindungen zu schützen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit selbst zu bereinigen.[451] Es soll damit nicht etwa einer geminderten Schuld des Täters Rechnung getragen werden, sondern der Gesetzgeber bewertet lediglich den Erhalt der häuslichen Gemeinschaft höher als das gesellschaftliche Interesse an der Strafverfolgung, sofern der Verletzte selbst hieran kein Interesse zeigt. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf alle im 19. Abschnitt geregelten Formen von Diebstahl und Unterschlagung mit Qualifikationen (§§ 244 bis 246 StGB) und jeweils auf alle Absätze.[452] Eine Erstreckung auf die in anderen Abschnitten geregelten Sondervorschriften, also insbesondere für den Raub (§§ 249 ff. StGB) und für den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), erfolgt aber nicht.

135

Das in der Norm geschilderte besondere Näheverhältnis zum Verletzten muss zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Im Falle des Auseinanderfallens von Eigentümer und Gewahrsamsinhaber beim Diebstahl ist § 247 StGB nur anwendbar, wenn Eigentümer und Gewahrsamsinhaber zu den in § 247 StGB genannten Personen gehören.[453]

136

Der Begriff des Angehörigen wird in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB legaldefiniert; Angehörige sind danach Verwandte, Ehepartner, Verlobte sowie weitere in lit. a und b aufgeführte Personen. Eine häusliche Gemeinschaft setzt voraus, dass Täter und Verletzter aufgrund eines freien Willens (der etwa für Soldaten in einer Kaserne oder für Strafgefangene fehlt) und eines ernstlichen Entschlusses (der fehlt, wenn der Täter das Zusammenleben von vornherein nur zum Zwecke der Begehung von Straftaten gegen die Mitglieder der Gemeinschaft herbeiführt)[454] für eine gewisse Dauer[455] tatsächlich mit gemeinsamem Haushalt zusammenleben und dabei zudem den Willen haben, die Verpflichtungen aus der persönlichen Bindung zu tragen.[456]

137

§ 247 StGB statuiert ein Antragserfordernis, das prozessualen Charakter hat. Die Vorstellung des Beteiligten ist dabei irrelevant, maßgeblich sind allein die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands.[457]

2. Voraussetzungen des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)

138

Die Norm enthält heute nur mehr ein (relatives) Strafantragserfordernis und stellt eine Ausnahme zu Legalitätsprinzip und Verfolgungszwang (§§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO) im Bereich der Bagatellkriminalität dar.

139

§ 248a StGB ist auf die Fälle der §§ 242 und 246 StGB einschließlich der veruntreuenden Unterschlagung[458] und des Versuchs[459] unmittelbar anwendbar. Ebenso ist die Norm kraft Verweisungen in §§ 248c Abs. 3, 257 Abs. 4 S. 2, 259 Abs. 2, 263 Abs. 4, 263a Abs. 2, 265a Abs. 3, 266 Abs. 2 und 266b Abs. 2 StGB anzuwenden. Dagegen sind Fälle der §§ 244, 244a, 249 ff. und 252 StGB nicht erfasst.[460] Im Falle des § 243 StGB kann eine Geringwertigkeit nur dann zu einem Strafantragerfordernis führen – sonst scheidet gemäß § 243 Abs. 2 StGB schon ein Fall des besonders schweren Falles aus –, wenn das Regelbeispiel nach Nr. 7 einschlägig ist, die Geringwertigkeit verkannt wird, oder nach teilweise vertretener Auffassung ein nicht benannter besonders schwerer Fall vorliegt.[461]

140

Für die Bestimmung der Geringwertigkeit[462] ist der objektive Verkehrswert, d.h. der am Markt zu erzielende Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Tat, heranzuziehen,[463] wobei Veränderungen nach der Tat[464] genauso wie ein Affektionswert[465] außer Betracht bleiben. Bei mehreren Tatobjekten ist der Gesamtwert entscheidend.[466]

141

Die Geringwertigkeitsgrenze stieg in den 1980er Jahren auf etwa 50 DM.[467] Nach der Einführung des Euro wurde sie zunächst – gewissermaßen mittels einfacher Umrechnung – mit 25 Euro angenommen, uneinheitlich gehandhabt[468] und dürfte sich bei dem gut anwendbaren Wert von 50 Euro[469] wieder stabilisieren.

142

Der gegenständliche Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich unmittelbar auf alle Sachen (körperliche Gegenstände), wobei keine Beschränkung (etwa auf Gebrauchsgüter) besteht. Hierfür nötig ist, dass sich ein objektiver Wert der Sache bestimmen lässt, was in erster Linie bei Sachen mit Verkehrswert der Fall ist. Hat die Sache hingegen „keinen Verkehrswert“, so ist zu unterscheiden: Im Falle eines objektiv nennenswerten funktionalen Wertes (z.B. Ausweispapiere) fällt die Sache nicht in den Anwendungsbereich der Norm; es bedarf keines Strafantrags.[470] Ist hingegen auch kein funktional nennenswertes Interesse gegeben, so ist ihre Bewertung nach Marktkriterien maßgeblich, mit der Folge, dass dies auch zu einem Wert von Null oder nahe Null führen kann, was zu einer Anwendbarkeit der Norm führt.

143

Soweit die Vorschrift kraft gesetzlich angeordneter Analogie Anwendung findet, bezieht sie sich nicht nur auf körperliche Gegenstände, sondern auf alle in der jeweils verweisenden Norm geschützten Vermögensbestandteile.[471]

144

Anders als bei § 243 Abs. 2 StGB, der ein Schuldmaß betrifft, ist für § 248a StGB als prozessuale Norm allein die objektive Geringwertigkeit ausschlaggebend.[472] Irrtümer sind ohne Belang, denn diese betreffen nur die Verfolgbarkeit der Tat.[473] Im Falle eines Versuchs ist das Handlungsunrecht maßgeblich,[474] wozu also der Täter entsprechend seiner Vorstellung angesetzt hat.[475]

145

In Fällen der Mittäterschaft ist – bis auf Exzessfälle – auf die Gesamtbeute abzustellen.[476] Gleiches gilt bei Teilnehmern, soweit sich ihr Beitrag darauf bezieht.[477]

VII. Sondertatbestände im 19. Abschnitt des StGB

1. Unbefugte Verwendung eines Fahrzeugs, § 248b StGB

146

Die Vorschrift stellt in Abweichung von der ansonsten geltenden Straflosigkeit des „Gebrauchsdiebstahls“ (furtum usus) den Sonderfall der Anmaßung des Gebrauchs von Fahrzeugen unter Strafe und wurde durch das 3. StrÄndG vom 4. August 1953[478] eingefügt. Geschütztes Rechtsgut ist das Gebrauchsrecht,[479] denn hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Gepflogenheiten des Automobilmarktes, erfolgt in diesem doch oft eine Trennung von Nutzungsberechtigung und Eigentum, etwa bei einem Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt oder Leasingverträgen. Eine andere Ansicht hingegen sieht – mit beachtlichen Argumenten – das Eigentum als geschütztes Rechtsgut an und begründet dies mit der systematischen Stellung der Vorschrift,[480] wobei diese Ansicht zur Folge hat, dass der Eigentümer gegenüber dem Nutzungsberechtigten kein tauglicher Täter wäre. Dies steht letztlich aber im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift, denn es wird kein „fremdes“ Fahrzeug gefordert und es wird zudem auf den Willen des „Berechtigten“ und nicht auf den des Eigentümers abgestellt. Auch erfolgt mittelbar ein Schutz gegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch unbefugte und damit gefahr- und unfallträchtige „Schwarzfahrten“.[481]

147

a) Taugliche Tatobjekte sind lediglich Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Entsprechend der Legaldefinition in Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, wie z.B. Autos, Motorräder, Flugzeuge und Motorschiffe. Straßenbahnen und Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb wie Segelflugzeuge, Segelboote und Anhänger sind dagegen nicht erfasst. Ebenso sind Oberleitungsbusse, Seil-, Hänge- und Schwebebahnen aufgrund ihrer (wie bei einer Gleisgebundenheit) eingeschränkten Beweglichkeit und Reichweite und der damit leichteren Wiederauffindbarkeit ebenfalls keine tauglichen Tatobjekte.[482]

148

Das Fahrrad ist hingegen nicht legaldefiniert. In Abgrenzung zu den motorbetriebenen Kraftfahrzeugen sind darunter radgebundene Fortbewegungsmittel zu verstehen, die mit Körperkraft betrieben werden.[483] Unter den Begriff fallen auch Sondermodelle wie z.B. Dreiräder und Krankenfahrstühle, denn – wie bei den Kraftfahrzeugen auch – besteht keine Abhängigkeit zu der tatsächlichen Anzahl der Räder.[484] Hingegen fallen Tretroller (sog. „Kickboards“ oder „Scooter“, soweit sie nicht motorisiert sind und daher als Kraftfahrzeuge gelten) nicht unter die Wortschrift, da diese bereits außerhalb des denkbaren Wortsinns liegen dürften.

149

b) Die Vorschrift setzt weiter eine Ingebrauchnahme eines der genannten Fahrzeuge voraus. Hierunter versteht man das Ingangsetzen bzw. Inganghalten des Fahrzeugs zur selbstständigen Fahrt.[485] Auch wird ein widerrechtlicher Weitergebrauch nach erkannter Nichtberechtigung erfasst,[486] denn ein Gewahrsamsbruch ist gerade nicht nötig.[487] Das bloße Mitfahren stellt kein selbstständiges Fahren dar und ist daher straflos.[488] Für eine Ingebrauchnahme bedarf es des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel.[489] Dies ist bereits durch ein Rollenlassen des Fahrzeugs auf abschüssiger Straße der Fall,[490] hingegen genügt nicht das bloße Starten und Laufenlassen des Motors oder die Bedienung bestimmter Einrichtungen des Fahrzeugs. Ein Um- oder Einparken ist bereits tatbestandsmäßig,[491] eine nennenswerte Ortsveränderung ist gerade nicht nötig.[492] Die Vollendung erfolgt durch die Ingebrauchnahme; in deren Einstellung liegt die Beendigung der Tat.[493]

150

c) Die genannte Ingebrauchnahme muss weiterhin gegen den (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten geschehen, weshalb ein Einverständnis des Berechtigten bereits tatbestandsausschließend wirkt. Berechtigt ist dabei, wer aufgrund dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts (z.B. als Eigentümer, Halter, Mieter, angestellter Fahrer etc.) befugt ist, über den Besitz am Fahrzeug zum Zwecke des Gebrauchs zu verfügen.[494] Aufgrund des Umstandes, dass das Nutzungsrecht – wie etwa in den oben genannten Fällen des Leasings oder Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt – nicht notwendigerweise dem Eigentümer zustehen muss, kann auch dieser sich des unbefugten Gebrauchs des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs strafbar machen.

151

Ob die Möglichkeit tatbestandsrelevanter Nutzungsbeschränkungen durch den Berechtigten existiert, ist umstritten. Eine Ansicht vertritt mit Blick auf den Begriff „Ingebrauchnahme“ die Meinung, es fehle an der nötigen Befugnis nur dann, wenn der Nutzungsbeginn bereits ohne Befugnis war.[495] Überzeugender ist aber der Ansatz einer (unterschlagungsähnlichen) Gebrauchsanmaßung, bei der auch der grundsätzlich befugte Täter die ihm eingeräumte Sachherrschaft zu unberechtigtem Gebrauch nutzen kann.[496] Was in die Nutzungsbefugnis fällt, wird durch den – nicht unbedingt ausdrücklich erklärten – Willen des Berechtigten bestimmt, weshalb jeder Gebrauch außerhalb der inhaltlichen (Routen- oder Geschwindigkeitsvorgaben, Alkoholverbote usw.) oder zeitlichen Grenzen der Gebrauchsüberlassung unbefugt im Sinne der Vorschrift ist.[497] Im Gegensatz hierzu ist aber die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig.[498]

152

Auf Ebene des subjektiven Tatbestands bedarf es (zumindest bedingten) Vorsatzes, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale und damit auch auf den entgegenstehenden Willen des Berechtigten erstrecken muss. Ein Irrtum über das Einverständnis stellt einen Tatbestandsirrtum dar.

153

d) Der Versuch ist nach § 248b Abs. 2 StGB strafbar. Im Falle von Kraftfahrzeugen beginnt er u.U. schon mit dem Aufbrechen des Schlosses,[499] jedenfalls aber mit dem Einschalten der Zündung.[500]

154

Die Teilnahme richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Es handelt sich nach h.M. auch nicht um ein eigenhändiges Delikt, so dass für Mitfahrer auch eine Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft in Betracht kommt. Die Ausnutzung einer bereits von einem Dritten geschaffenen Situation begründet keine strafbare Beteiligung, da zur Ingebrauchnahme ein eigenständiger Beitrag zu leisten ist.[501]

155

e) Die in § 248b Abs. 1 a.E. StGB enthaltene Subsidiaritätsklausel greift typischerweise bei Vorschriften ein, die – bei gleich oder ähnlich gelagertem Rechtsgüterschutz[502] – mit einer höheren Strafandrohung aufwarten. Eine Subsidiarität des § 248b StGB ist daher insbesondere gegenüber den täter- oder teilnehmerschaftlich begangenen Eigentumsdelikten der §§ 242, 246 StGB, aber auch gegenüber den Vermögensdelikten der §§ 253, 263, 266 StGB, wenn der Täter den Besitz am Fahrzeug aufgrund Nötigung, Täuschung oder Missbrauchs bzw. Treuebruchs erlangt, anzunehmen. Hingegen bleibt nach h.M. weiterhin eine echte Konkurrenz möglich, wenn die Vorschriften eine andere Schutzrichtung, wie etwa §§ 222, 229 StGB, entfalten.[503] Werden während des Gebrauchs Straßenverkehrsdelikte (z.B. §§ 142, 315c, 316 StGB bzw. § 21 StVG) begangen, so ist i.d.R. Tateinheit anzunehmen.[504]

156

Die Zueignung des verbrauchten Kraftstoffs sowie anderer dem Betrieb dienenden Substanzen, die mit der unbefugten Benutzung verbunden ist, wird nach h.M. als notwendige Begleittat von § 248b StGB konsumiert. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sonst die Subsidiaritätsklausel des § 248b StGB und die gegenüber § 242 StGB privilegierte Strafdrohung ohne Wirkung wäre.[505] Wollte der Täter sich aber gerade die verbrauchten Stoffe sparen, so kann das Ergebnis ein anderes sein.[506]

157

f) Die Tat wird gemäß § 248b Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Verletzter i.S.d. § 77 StGB und damit antragsberechtigt ist nach h.M. der Gebrauchsberechtigte. Fristbeginn der Antragsfrist ist nach § 77b StGB die Kenntnis der Beendigung des unbefugten Gebrauchs. Ist der Strafantrag lediglich auf eine Verurteilung wegen Diebstahls gerichtet, so umfasst dieser nicht auch den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Da es sich bei § 248b StGB um ein Vergehen handelt, ist neben einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) grundsätzlich auch die Einstellung über die §§ 153, 153a StPO möglich. Der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs fällt nicht in den Katalog der Privatklagedelikte gemäß § 374 StPO, weshalb dem Gebrauchsberechtigten das Klageerzwingungsverfahren offen steht.

2. Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB

158

Die Vorschrift geht auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900[507] zurück und wurde durch das 3. StrÄndG vom 4. August 1953[508] ins StGB aufgenommen. Dies geschah in Konsequenz der Auffassung des RG,[509] dass Energie keine Sache i.S.d. §§ 242, 246, 303 StGB sei. Geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsbefugnis über elektrische Energie.[510]

159

§ 248c StGB enthält in Abs. 1 und Abs. 4 zwei in subjektiver Hinsicht differenzierende Tatbestände. Abs. 1 setzt (seit der 6. StrRG auch Dritt-)Zueignungsabsicht voraus, wohingegen Abs. 4 Schädigungsabsicht des Täters verlangt. Sie entsprechen insofern und auch bzgl. ihrer Strafandrohungen § 242 bzw. § 303 StGB.[511]

160

a) Die Bestimmung des Begriffs der elektrischen Energie erfolgt physikalisch-naturwissenschaftlich.[512] Das Merkmal der Fremdheit richtet sich nicht wie bei § 242 StGB nach dem Eigentum, denn Energie ist nicht-körperlich und daher dem zivilrechtlichen Eigentum nicht zugänglich,[513] sondern danach, ob die Energie der Verfügungsbefugnis eines anderen untersteht, der Täter also kein Recht zur Entnahme besitzt,[514] wobei die zweck- oder vereinbarungswidrige Benutzung mit umfasst ist.[515] Hierbei ist irrelevant, ob der andere ein Versorgungsunternehmen, ein Erzeuger oder ein Verbraucher ist.

161

b) Täter des § 248b StGB ist, wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters, der nicht zur ordnungsgemäßen Energieentnahme daraus bestimmt ist, entzieht.

162

Elektrisch sind (auf Dauer angelegte) Anlagen oder (vorübergehende) Einrichtungen, wenn sie der Erzeugung, Weiterleitung, Ansammlung oder Aufbewahrung von elektrischer Energie dienen.[516] Dies beinhaltet neben Generatoren, Akkumulatoren, Batterien und Transformatoren auch das gesamte Stromnetz.[517] Erfasst sind aber auch Sachgesamtheiten, die die Energie zum Eigenbetrieb verwenden, wie z.B. Antennen oder ein Telefon.[518]

163

c) Entziehen ist das einseitig bewirkte Reduzieren des Energievorrats des Berechtigten durch Entnahme von Energie, die vom Berechtigten nicht mehr genutzt werden kann.[519] Es genügt nach dem Wortlaut der Vorschrift völlig, dass der Abfluss der Energie in Zueignungsabsicht erfolgt. Es ist daher irrelevant, ob der Strom (in Parallelität zur Gewahrsamsbegründung bei § 242 StGB) auch einem Empfänger zufließt,[520] zumal die Tathandlungen in Abs. 1 und Abs. 4 gerade identisch sind.

164

d) Ein Leiter ist jede technische Vorrichtung, die sich zur Aufnahme und Weiterleitung von Elektrizität eignet, vor allem Stromkabel und sonstige Metallteile.[521] Eine feste Verbindung ist nicht erforderlich zwischen Leiter und der elektrischen Anlage oder Einrichtung. Unter Beachtung von Art. 103 Abs. 2 GG genügt das bloße Ausnutzen von Elektrizität ohne körperlich vermittelte Übertragung, etwa durch elektromagnetische Induktion oder Lichtbogen, nicht.[522] Ebenso ist erst recht nicht das bloße Ausnutzen fremder elektrischer Energie, wie es etwa bei dem unbefugten Gebrauchen elektrisch betriebener Geräte vorliegt, erfasst.[523]

165

Zur ordnungsgemäßen Entnahme gewidmet wird der Leiter durch den Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls durch Vereinbarung mit dem Abnehmer.[524] Den Tatbestand nicht erfüllt die bloße unbefugte Nutzung ordnungsgemäß zugeführter elektrischer Energie.[525] Dies ist z.B. sowohl der Fall bei der unbefugten Benutzung bereits angeschlossener elektrischer Geräte eines anderen,[526] als auch durch das (z.B. vertragswidrige, hausrechtswidrige etc., jedoch) äußerlich ordnungsgemäße Anstecken eines Gerätes an eine fremde Steckdose.[527] Auch die Manipulation eines Stromzählers ist sub specie des § 248c StGB tatbestandslos.[528] Eine Verwirklichung des Tatbestands ist hingegen zu bejahen, wenn der Täter einen Stromzähler mittels eines Leiters überbrückt,[529] eine vom Netzbetreiber gesperrte Stromanlage an ein anderes Netz anschließt,[530] Strom mittels eines nicht zum Leitungsnetz gehörenden Kabels entnimmt[531] oder Geräte betreibt, die ein anderer unzulässigerweise mittels eines Leiters mit dem Stromnetz verbunden hat.[532]

166

e) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist zum einen (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, zum anderen Zueignungsabsicht in Form von dolus directus 1. Grades.[533] Zueignungsobjekt sind die in Anlehnung an § 242 StGB zu beurteilenden Nutzungsbefugnisse des Berechtigten.[534] Der Täter muss dem Berechtigten somit dauerhaft die Möglichkeit, durch Energieeinsatz Licht, Wärme oder Kraft zu erzeugen, zumindest teilweise entziehen (Enteignung), um darüber, wenn auch nur vorübergehend, eigen- oder fremdnützig zu verfügen (Aneignung).[535] Seit dem 6. StrRG erfüllt auch die Zueignung zugunsten eines Dritten den Tatbestand, obwohl die praktische Relevanz dieser Änderung wohl überschaubar sein wird. In Betracht kommen Fälle, in denen sich der Handelnde, etwa als Angestellter, im Lebens- oder Geschäftsbereich des Dritten bewegen kann.[536]

167

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist dolus eventualis ausreichend. Diese liegt dann vor, wenn kein schuldrechtlicher Anspruch besteht und die Zueignung auch sonst nicht gerechtfertigt ist. Bei einem Irrtum über das (normative) Merkmal der Rechtswidrigkeit entfällt der Vorsatz.

168

Handlungen, die objektiv denen nach Abs. 1 gleichen, subjektiv jedoch statt von einer Zueignungs- von einer Schädigungsabsicht getragen sind, werden von § 248c Abs. 4 StGB erfasst. Der Täter muss also eine Enteignung ohne Aneignung beabsichtigen. Als Beispiel ist insbesondere das Verursachen eines Kurzschlusses eines nicht mit Sicherungen versehenen Leitungsnetzes mittels eines Leiters zu nennen. Nur hierbei kann überhaupt ein nennenswerter Energieverlust bewirkt werden.[537]

169

f) Hinsichtlich der Energieentziehung normiert § 248c Abs. 2 StGB eine Versuchsstrafbarkeit, hingegen fehlt für Taten nach Abs. 4 eine entsprechende Regelung. Zur Bejahung eines unmittelbaren Ansetzens ist das Heranführen eines nicht zur ordnungsgemäßen Energieentnahme bestimmten Leiters an die Anlage bzw. Einrichtung zur Herstellung eines körperlichen Kontaktes zwischen diesen, wenn die nachfolgende Entziehung ohne weiteres Zutun des Täters erfolgen soll, ausreichend.[538] Eine Teilnahmestrafbarkeit ist grundsätzlich möglich und es gelten die allgemeinen Regeln entsprechend, jedoch handelt es sich bei der Zueignungs- und der Schädigungsabsicht um tatbezogene Merkmale, so dass § 28 StGB nicht herangezogen werden kann.[539]

170

g) Wird zur Sicherung der Vorteile der Stromentziehung ein Betrug begangen, so ist dieser als mitbestrafte Nachtat anzusehen.[540] Im Falle der Wegnahme mit Zueignungsabsicht eines ganzen Energieträgers (z.B. der Batterie) geht § 242 StGB vor. Ebenso gilt dies für die Fälle der §§ 246, 303 StGB.[541] In § 248c StGB sind zwei unterschiedliche Strafrahmen enthalten, hinsichtlich des Abs. 1 beträgt dieser Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, hinsichtlich Abs. 4 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Gemäß § 248c Abs. 3 StGB ergibt sich für eine Tat nach Abs. 1 eine entsprechende Anwendung des Strafantragserfordernisses in den Fällen der §§ 247 und 248a StGB. Für eine Tat nach Abs. 4 normiert Abs. 4 S. 2 ein (im Gegensatz zu § 248a StGB zwingendes) Antragserfordernis. Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für den Beginn der Antragsfrist des § 77b StGB als auch für den der Verjährung nach § 78a StGB ist die Beendigung des Stromentzugs.

VIII. Aktuelle Herausforderungen

171

Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Diebstahlsdelikte festhalten, dass diese in den 20 Jahren seit dem 6. StrRG – von der Einfügung des § 244 Abs. 4 StGB (oben Rn. 131) abgesehen – keinem nennenswerten Wandel unterworfen waren, und dass auch in der jüngeren Rechtsprechung nur kasuistische Details entschieden, nicht aber große (neue) Richtungsentscheidungen getroffen wurden. Die Ursache hierfür liegt in dem seit jeher bestehenden Verbot derartiger Handlungen, das sich durch alle Zeiten und Rechtsordnungen zieht. Auf neue Herausforderungen hat der Strafgesetzgeber bisher nicht dadurch reagiert, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften selbst erweitert wurde, sondern dass neue Regelungen geschaffen wurden: Im 19. Abschnitt selbst durch § 248c StGB (vgl. Rn. 158), in anderen Fällen an anderen Stellen des Gesetzes (z.B. § 202a StGB). Mit bestimmten neuen Phänomenen wie dem sog. „Containern“ (vgl. oben Rn. 25) geht die Rechtsprechung mit dem tradierten Instrumentarium um.

172

Ob die Entwicklung im Bereich der virtuellen Welt (virtuelle Währungen; virtuelle Gegenstände in Online-Computerspielen, die mitunter beachtliche wirtschaftliche Werte darstellen, aktuell aber aufgrund der fehlenden Sacheigenschaft i.S.d. § 242 StGB nicht als Diebstahl gewertet werden können)[542] hier zu weiteren Anpassungen führen muss, wird die Zukunft zeigen. Die gegenwärtig mitunter herangezogene Lösung über die bedenklich weit gefasste und vielfach als zu unbestimmt kritisierte Strafnorm des § 303a StGB muss hier noch nicht der Schlusspunkt der Entwicklung sein.

173

Den Fällen des Handels mit an sich unverkäuflichen, kostenlosen und lediglich unter Eigentumsvorbehalt abgegebenen Parfumtestern muss aufgrund der vom BGH angenommenen fehlenden Anwendbarkeit des Markengesetzes in der Praxis auf andere Weise beigekommen werden. Hierbei ist ein Rückgriff auf das Strafrecht naheliegend. Man könnte an den Diebstahl als Rettungsanker denken, um diesen Fällen gerecht zu werden und gegen die Beteiligten vorzugehen. Letztlich wird in derartigen Konstellationen aber eher auf die Hehlerei gemäß § 259 StGB oder etwa die Geldwäsche gemäß § 261 StGB zurückgegriffen,[543] und eine Strafbarkeit nach §§ 242 ff. StGB wird meist ausscheiden.

174

Schließlich kann ausgehend von der grundsätzlichen Straflosigkeit der bloßen Gebrauchsanmaßung, die derzeit nur in Ausnahmefällen unter Strafe gestellt ist, stets die Frage gestellt werden, ob nicht aufgrund des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse Gegenstände existieren, die aufgrund ihrer Bedeutung ebenfalls den Status einer Ausnahme der ansonsten straflosen Gebrauchsanmaßung verdienen. Vor dem Hintergrund des § 248b StGB, der bei Fahrzeugen als Inbegriff der Mobilität auch den furtum usus unter Strafe stellt, könnte man beispielsweise auf den Gedanken kommen, dass in aktueller Zeit das Smartphone eine ebenfalls vergleichbar wichtige Funktion für einzelne Personen erfüllen kann, dass selbst die Verhinderung des Zugriffs nur für eine begrenzte Zeit, ohne dass der Täter den Gegenstand sich oder einem Dritten zuzueignen möchte, bereits eine Strafandrohung verdient.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › D. Internationalisierung und Rechtsvergleich

D. Internationalisierung und Rechtsvergleich

175

Beim Diebstahl handelt es sich um ein Delikt, dessen ubiquitäre Strafbarkeit bis ins Rechtsaltertum zurückreicht und letztlich bereits im Dekalog genannt ist. Es findet sich – soweit ersichtlich – in allen bekannten, auch sozialistischen oder kommunistischen Rechtsordnungen und gehört zum Kernbereich des Strafrechts (vgl. bereits einleitend Rn. 1). Bereits infolge seiner religiösen bzw. (sozial-)ethischen Verankerung und des Umstands, dass es traditionell ausgesprochen keine Ausnahmen zulässt, ergibt sich, dass es stärker ist als andere Verbote.[544]

176

Insofern gibt es in diesem Bereich für den Diebstahl als einem „archetypischen Delikt“ keine wichtigen internationalen Vorgaben. Gleichwohl bestehen in Details unterschiedliche Ausgestaltungen. So zeigt eine Rechtsvergleichung, dass es durchaus vielfältige Regelungsmodelle gibt, von denen aber keines rechts- oder sachlogisch, naturrechtlich oder der Natur der Sache nach schlechterdings zwingend erscheint.[545] Dies gilt etwa für die Tathandlung, die traditionell als Wegnahme oder Nehmen und Wegschaffen, aber teilweise auch als Aneignung oder Erlangung von (Eigen-)Besitz, Gewahrsam, Herrschaft, Kontrolle oder Gebrauch aufgefasst wird. Ebenso besteht kein rechts- oder sachlogisches Hindernis, unbewegliche Sachen oder Nicht-Sachen wie Vermögensrechte ebenfalls als Tatobjekte des Diebstahls zuzulassen oder beispielsweise auch die Wegnahme einer verpfändeten Sache bei Pfandreife oder die Veräußerung einer zur Sicherung übereigneten Sache nach Wegfall des Sicherungszwecks als Diebstahl bzw. Unterschlagung zu behandeln.

177

Die deutsche, aber auch die französische und spanische Rechtsordnung unterscheiden tendenziell streng zwischen Eigentums- und Vermögensstrafrecht sowie Zueignung und Bereicherung, behandeln Diebstahl als primäres, Unterschlagung lediglich als sekundäres Delikt und nehmen ggf. bestehende Wertungswidersprüche, aber auch Lücken und den theoretischen und praktischen Aufwand der Abgrenzung zwischen den verschiedenen traditionellen Delikten hin. Eher reformorientierte Rechtsordnungen hingegen, wie etwa die englische, die amerikanische, aber auch seit 1994 die schweizerische und in Teilen auch die österreichische, weisen eine Tendenz zur Modernisierung des (traditionellen) Eigentumsstrafrechts durch dessen Annäherung an das (moderne) Vermögensstrafrecht auf. Dies geschieht teils unmittelbar durch die Erstreckung des Kreises der tauglichen Diebstahls- und Unterschlagungsobjekte auf alles mit wirtschaftlichem Wert (und damit zugleich eine Begrenzung hinsichtlich wertloser Dinge), wie etwa im englischen und amerikanischen Recht. Teils aber auch mittelbar, indem wie im österreichischen und schweizerischen Recht eine Bereicherungsabsicht des Diebes bzw. Täters einer Unterschlagung verlangt wird. Gleichzeitig tendieren diese Rechtsordnungen dazu, den Diebstahl zu relativieren und den jüngeren Unterschlagungstatbestand aufzuwerten, teils durch dessen Behandlung als Grundtatbestand (Schweiz), teils durch die Bildung eines Einheitstatbestandes aus beiden (englisches und amerikanisches Recht).[546]

178

Allgemein lässt sich sagen, dass es bei Sach- und Grenzfragen des Eigentumsstrafrechts aus rechtsvergleichender Perspektive weniger Unterschiede gibt, als man erwarten könnte. Zudem wirft die Masse der vorkommenden Taten – soweit ersichtlich – in keiner Rechtsordnung nennenswerte Rechtsfragen auf. Praktisch wirksame Unterschiede werden durch unterschiedliches Rechtsfolgen- und Strafzumessungsrecht, vor allem aber durch das unterschiedliche prozessrechtliche und -praktische Umfeld begründet.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

179

Hinsichtlich der Verjährung gilt, dass der einfache Diebstahl gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren,[547] die Taten nach §§ 244 oder 244a StGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren verjähren. Die Unterschlagung verjährt sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren.[548] Maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsfristbeginns ist gemäß § 78a S. 1 StGB die Beendigung der Tat, also der Zeitpunkt der endgültigen Beutesicherung. Ein Strafantrag ist nach den §§ 77 ff. StGB wie oben gesagt in den Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 248a StGB sowie beim Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB und dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB nötig. Eine Ausnahme hierzu bildet § 248a StGB („relatives Antragsdelikt“), bei dem ein Antrag bei einer Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung entbehrlich ist.

180

Eine Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation darf nach § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO nur angeordnet werden, wenn der Täter in Verdacht steht, eine Tat nach § 244 oder § 244a StGB begangen zu haben.

181

Die Einstellung aus Opportunitätsgründen nach § 153 oder § 153a StPO entfaltet beim einfachen Diebstahl in der Praxis eine hohe Bedeutung. Geschätzt findet nur bei einem Viertel aller aufgeklärten Diebstähle (auch unter erschwerten Umständen) eine Verurteilung statt.[549] Ein Beispiel für diese hohe Bedeutung bildet z.B. ein seit 1999 in Sachsen verfolgtes Modell zur verbesserten Verfolgung von Ladendiebstählen, bei dem die Polizei bei Ersttätern und Gegenstandswerten bis etwa 50 Euro Einstellungen nach § 153a StPO vorbereitet und diese bei der StA anregt.[550] Die Strafhöhe für einen Ersttäter eines einfachen Diebstahls mit einem Gegenstandswert bis zu etwa 50 Euro bewegt sich – vorausgesetzt es erfolgt keine Einstellung nach § 153 StPO und es liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Anwendung des § 59 StGB rechtfertigen – zwischen 20 und 60 Tagessätzen Geldstrafe. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr ohne Bewährung erfolgt bei einem einfachen Diebstahl wenn überhaupt bei Wiederholungstätern oder Bewährungsbrechern.[551]

182

Zwar folgt aus der Geringwertigkeit der gestohlenen Sache nicht zwingend eine Unverhältnismäßigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe,[552] jedoch ist es unzulässig eine über die Mindeststrafe von einem Monat hinausgehende Strafe zu verhängen,[553] wenn der Wert der Beute unter einem Drittel der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Auch wird keine Regelvermutung hinsichtlich der charakterlichen Unzuverlässigkeit i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB allein dadurch begründet, dass beim Diebstahl ein KfZ benutzt wurde.[554]

183

Im Ergebnis ist also zu sagen, dass die Praxis unter weitgehendem Verzicht auf vollzogene Freiheitsstrafen und weitgehender Vermeidung gerichtlicher Verfahren, entweder mittels Einstellung von Verfahren gegen Unbekannt gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO den Diebstahl ähnlich wie eine Ordnungswidrigkeit behandelt.[555] Im Falle einer Opportunitätseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO besteht auch keine Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO, denn dieses ist nur bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich, weshalb auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO unzulässig ist.

184

Die Regelbeispiele sind nach Auffassung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht Teil des Tenors (auch wenn der BGH keinen Rechtsverstoß in der Aufnahme sehen würde[556]),[557] während in der Literatur die Aufnahme aus Klarstellungsgründen verlangt wird.[558] Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist nur dann erforderlich, wenn sich erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt, dass ein Regelbeispiel erfüllt sein könnte und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hierauf nicht vorbereitet waren.[559] Ebenso wird von einer Hinweispflicht ausgegangen, wenn sich nicht ohne Weiteres aus dem äußeren Sachverhalt ergibt, dass ein Regelbeispiel erfüllt ist. Umgekehrt besteht aber dann keine Hinweispflicht, wenn das Gericht einen unbenannten besonders schweren Fall annimmt.[560]

185

Der Gesetzgeber sieht insbesondere beim Bandendiebstahl eine Nähe zur organisierten Kriminalität. Um gegen diese vorzugehen sind für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten gegeben wie z.B. die Rasterfahndung nach § 98a Abs. 1 Nr. 6 StPO, die Telefonüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO, der sog. „große Lauschangriff“ nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 100b Abs. 2 Nr. 1h StPO und der Einsatz von verdeckten Ermittlern nach § 110a Abs. 1 Nr. 4 StPO.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 29 Diebstahl und Unterschlagung › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Brazel, Caroline Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB, 2012.
Chung, Hao-Feng „Der bestohlene Dieb“ – Diskussion über die Schutzgüter beim Diebstahl, Diss. Regensburg.
Hauck, Pierre Drittzueignung und Beteiligung, 2007.
Högel, Bernadette Die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug, 2015.
Kindhäuser, Urs Gegenstand und Kriterien der Zueignung beim Diebstahl, FS Geerds, 1995, S. 655 ff.
Kottnik, Sonja Der Diebstahl „verbotener“ Sachen, 1996.
Nugel, Michael Ladendiebstahl und Bagatellprinzip, 2004.
Prinz, Felix Diebstahl – §§ 242 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2002.
Schmitz, Roland/Goeckenjan, Ingke/Ischebeck, Lars Das (zivilrechtliche) Mysterium des Flaschenpfandes – strafrechtlich betrachtet, Jura 2006, 821 ff.
Sendzik, Björn Der „Datendiebstahl“, 2014.
Timmermann, Petra Diebstahl und Betrug im Selbstbedienungsladen, 2014.

Anmerkungen

[1]

Ähnliches gilt zwar z.B. auch für den Sach-, aber nicht notwendig für den Forderungsbetrug.

[2]

Hier auch in Abgrenzung zu der großen Vielzahl von Delikten, welche zumindest unmittelbar gar nicht dem Täter nutzen, sondern das Opfer schädigen, wie etwa Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte. Wenn diese Gewaltakte teilweise dennoch auch eingesetzt werden, um an Beute zu kommen, bestätigt das nur die besondere Bedeutung des Typus „Diebstahl“, da etwa beim Raub die Gewaltanwendung gerade (sogar tatbestandlich) einen Diebstahl ermöglichen soll.

[3]

Vgl. auch BeckOK-Wittig, § 242 vor Rn. 1: „Diebstahl (…) ist das bedeutendste Eigentumsdelikt.“.

[4]

BGHSt 10, 400; NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 1 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2 m.w.N.

[5]

BGHSt 10, 400, 401; 29, 319, 323; Hohmann, NStZ 2000, 258; a.A. NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 3; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 1/2; Fischer, § 242 Rn. 2.

[6]

Vgl. hierzu → BT Bd. 5: Elisa Hoven, Der Schutz des Vermögens im deutschen Strafrecht, § 28 Rn. 30 f., sowie in diesem Kapitel Rn. 55.

[7]

AnwK-Kretschmer, § 242 Rn. 1

[8]

RGSt 53, 180, 181; MK-Schmitz, § 242 Rn. 15.

[9]

BGHSt 20, 235, 237.

[10]

Vgl. BGH NStZ 1986, 218; OLG Koblenz StV 2008, 474; NK-Kindhäuser, § 249 Rn. 14.

[11]

RGSt 29, 111; 32, 165.

[12]

Vgl. LK-Schünemann, § 289 Rn. 1; MK-Maier, § 289 Rn. 1.

[13]

BGBl. I, S. 164 ff.

[14]

RGBl. S. 127.

[15]

Zur Reformdiskussion beim Diebstahl seitdem vgl. Prinz Diebstahl – §§ 242 ff.

[16]

Freilich gilt: Bei Sachverhaltsunsicherheit über einen etwaigen Gewahrsamsbruch ist unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Verurteilung wegen § 246 StGB vorzunehmen, weil der Täter diesen in jeder denkbaren Sachverhaltsalternative jedenfalls (mit)verwirklicht hat, vgl. BGH NStZ-RR 2019, 310.

[17]

Vgl. etwa Murmann, NStZ 1999, 14 ff.; Kudlich, JuS 2001, 767.

[18]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 12, 19.

[19]

So betrug der Anteil im Jahr 1993 noch 63 %, vgl. PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 19.

[20]

So etwa einerseits verbesserte technische Sicherungen gegen die Wegnahme, andererseits das Internet als verbreitetes Instrument der Betrugsbegehung.

[21]

S. hierzu näher unten Rn. 11 sowie LK-Vogel, § 242 Rn. 4 ff.

[22]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 19 – verglichen etwa mit den im Bereich einer halben Promille liegenden Tötungsdelikte, vgl. PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 12.

[23]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 12, 17.

[24]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 46.

[25]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 12.

[26]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. I, S. 12.

[27]

PKS Jahrbuch 2018, Bd. III, S. 33 und 35.

[28]

Vgl. zu den nachfolgenden Überlegungen auch bereits eing. SSW-Kudlich, § 242 Rn. 4 ff.

[29]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 20; SSW-Kudlich, § 242 Rn. 5; Beispiele bei HK-GS-Duttge, § 242 Rn. 6.

[30]

RGSt 32, 165, 179; Fischer, § 242 Rn. 3; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 4; a.A. SK-Hoyer, § 242 Rn. 3.

[31]

Braun, JuS 1992, 758, 761; AnwK-Kretschmer, § 242 Rn. 6; SSW-Kudlich, § 242 Rn. 7; a.A. aber MK-Schmitz, § 242 Rn. 21; SK-Hoyer, § 242 Rn. 6.

[32]

LK-Vogel, § 242 Rn. 5; MK-Schmitz, § 242 Rn. 20; PWW-Völzmann-Stickelbrock, BGB, 14. Aufl. 2019, § 90 Rn. 2; a.A. Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 9.

[33]

RGSt 11, 117; 14, 121, 123; 44, 335; zum Abzapfen von Wasser aus einer gemeindlichen Versorgungsleitung LG Freiburg v. 13.11.2006 – 7 Ns 350 Js 16210/06.

[34]

Z.B. Buch- oder Giralgeld, OLG München JZ 1977, 408, 409. Vgl. auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 6.

[35]

Sehr wohl aber der Datenträger, Fischer, § 242 Rn. 3. Zur strafrechtlichen Erfassung solcher Konstellationen eing. Sendzik, Der „Datendiebstahl“, 2014.

[36]

Vgl. nur RGSt 43, 17, 19 f.; 75, 185, 186; BGH JR 1978, 344, 345 m. Anm. Lackner/Kühl-Müller.

[37]

RGSt 51, 97, 98; BGH MDR 1960, 689; SK-Hoyer, § 242 Rn. 7.

[38]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 5.

[39]

BGHZ 124, 52, 55; LK-Vogel, § 242 Rn. 12; z.B. Organe, AG Berlin-Tiergarten NJW 1996, 3092 m. Anm. Schmeisser/Wolfslast NStZ 1997, 548 f.; Eizellen und Sperma für die künstliche Befruchtung, MK-Schmitz, § 242 Rn. 23; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 10; Haare, Zähne, Blut usw., Fischer, § 242 Rn. 8.

[40]

Vgl. zur Fremdheit Otto, Jura 1989, 137, 139.

[41]

Vgl. SSW-Kudlich, § 242 Rn. 9.

[42]

Vgl. zum Streitstand Gropp, JR 1982, 181, 182 ff.; MK-Schmitz, § 242 Rn. 24.

[43]

LK-Vogel, § 242 Rn. 10 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 10.

[44]

BGH MDR 1958, 739; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 12 jeweils m.w.N.

[45]

Ähnl. HK-GS-Duttge, § 242 Rn. 8.

[46]

Vgl. Fischer, § 242 Rn. 8.

[47]

Vgl. dazu auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 10.

[48]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 9.

[49]

Vgl. MK-Schmitz, § 242 Rn. 38; für eine strikte Zivilrechtsakzessorietät SK-Hoyer, § 242 Rn. 10.

[50]

OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 47.

[51]

RGSt 23, 71, 74.

[52]

RGSt 21, 27, 30.

[53]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 37.

[54]

Vgl. dazu insg. auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 11 ff.

[55]

RGSt 61, 336, 337 f.; BGHSt 6, 377, 380.

[56]

Umfangreiche Kasuistik bei HK-GS-Duttge, § 242 Rn. 15 ff.

[57]

BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 6.

[58]

Ausf. SK-Hoyer, § 242 Rn. 18 f.; zum Eigentumsübergang beim Tanken vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1982, 249; Herzberg, JA 1980, 385, 389 ff.; krit. Streng, JuS 2002, 454 ff.; zum unbefugten Abheben von Geld aus einem Bankautomaten vgl. BGHSt 35, 152, 158 ff.

[59]

BGHSt 6, 377, 378; NStZ-RR 2000, 234; MK-Schmitz, § 242 Rn. 27; Fischer, § 242 Rn. 5 jeweils m.w.N.

[60]

So ausdrücklich MK-Schmitz, § 242 Rn. 27.

[61]

Vgl. BGH NStZ-RR 2000, 234; OLG Saarbrücken NJW 1976, 65; anders z.B. bei Drogengeschäften, bei denen die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach §§ 134, 138 BGB auf die Verfügungsgeschäfte durchschlägt, vgl. BGHSt 31, 145, 147 f.; NStZ-RR 2000, 234.

[62]

RGSt 54, 185, 187.

[63]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 27.

[64]

Vgl. Kudlich/Noltensmeier, JA 2007, 863, 865 f.

[65]

Fischer, § 242 Rn. 5.

[66]

Weber, Schlüchter-GS, S. 243, 245 ff.

[67]

RGSt 21, 270, 273; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 6.

[68]

Z.B. nach §§ 718, 2032 BGB oder §§ 105, 161 HGB, vgl. BGH NJW 1992, 250.

[69]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 14; Otto, Jura 1989, 137, 139 f.

[70]

Labsch, wistra 1985, 1, 6 f.

[71]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 14.

[72]

BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 9.

[73]

RGSt 48, 384, 385.

[74]

LK-Vogel, § 242 Rn. 33.

[75]

BayObLG wistra 1986, 268.

[76]

RGSt 48, 121, 123; nach OLG Hamm JuS 2011, 755 aber nicht, wenn eine ec-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung geworfen wird.

[77]

PWW-Prütting, BGB, 14. Aufl. 2019, § 959 Rn. 3.

[78]

BayObLG MDR 1987, 75.

[79]

Zum Problem des sog. „Containerns“, d.h. des Entwendens von entsorgten Lebensmitteln aus Supermärkten, vgl. BayObLG v. 2.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 = BeckRS 2019, 24051 m. Anm. Jahn, JuS 2020, 85.

[80]

LK-Vogel, § 242 Rn. 35 auch für ins Grab mitgegebene Sachen.

[81]

BGH VRS 62, 274, 275; BayObLG JR 1987, 128; Fischer, § 242 Rn. 7.

[82]

BGHZ 124, 52, 55; AG Berlin-Tiergarten NJW 1996, 3092.

[83]

Eher in der Konstruktion als im Ergebnis and. MK-Schmitz, § 242 Rn. 32 und SK-Hoyer, § 242 Rn. 14, die lediglich ein Aneignungsrecht bejahen.

[84]

Vgl. RGSt 64, 313, 314 f.

[85]

Vgl. Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 19.

[86]

OLG Stuttgart NStZ 2011, 44.

[87]

Das Gleiche gilt für gestohlene Gegenstände, die ihrerseits nicht nur Gegenstand einer Hehlerei, sondern auch eines Diebstahls sein können. Vgl. eingehend Chung, „Der bestohlene Dieb“ – Diskussion über die Schutzgüter beim Diebstahl, Diss. Regensburg.

[88]

BGH NStZ 2006, 170, 171 m. Anm. Kudlich, JA 2006, 335; LK-Vogel, § 242 Rn. 31; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 9.1; a.A. Engel, NStZ 1991, 520, 521; MK-Schmitz, § 242 Rn. 14; vgl. auch Oğlakcιoğlu, ZJS 2010, 340, 344 f. Erg. zum Ganzen Kottnik, Der Diebstahl „verbotener“ Sachen, Diss. Kiel 1996; Ziemann/Ziethen, JR 2011, 65 ff.

[89]

Vgl. BGH NStZ 2016, 596 m. Anm. Jäger, JA 2016, 790 und Jahn, JuS 2016, 848.

[90]

Vgl. BGH NJW 2015, 2898 m. Anm. Kudlich sowie hierzu auch Oğlakcιoğlu, NStZ 2015, 573 und Jäger, JA 2015, 874.

[91]

Vgl. insg. eing. SSW-Kudlich, § 242 Rn. 17 ff.

[92]

RGSt 48, 58, 59 f.; BGH NStZ 1988, 270, 271; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 8; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 22.

[93]

Fehlt die Wegnahme, kommt also eine Unterschlagung in Betracht; MK-Schmitz, § 242 Rn. 41.

[94]

BGHSt 10, 400.

[95]

Vgl. BGH StraFo 2010, 122 f.

[96]

BGHSt 16, 271 (273); 23, 254 (255); Fischer, § 242 Rn. 11; eing. – auch zu Sonderkonstellationen – Jüchser ZJS 2012, 195 ff.

[97]

RGSt 30, 88 (89); 52, 143 (145); Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 8a; a.A. Schünemann GA 1969, 46, 50 f.

[98]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 30.

[99]

RGSt 53, 336, 340; 56, 115, 116; Fischer, § 242 Rn. 11; eing. hierzu sowie zu weiteren erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl Kudlich, JA 2010, 777 ff.

[100]

RGSt 60, 271, 272; BGH wistra 1994, 95, 99; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 25; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 11.

[101]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 25.

[102]

BGH NJW 1953, 1358; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 12.

[103]

Zum in der Lit. teilw. vertretenen normativ-sozialen Gewahrsamsbegriff vgl. Gössel, ZStW 85 (1973), 591, 619 ff.; ausf. z.B. MK-Schmitz, § 242 Rn. 47 ff.

[104]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 26.

[105]

BGHSt 16, 271, 273.

[106]

BGH GA 1962, 78.

[107]

LK-Vogel, § 242 Rn. 64; ohne diese Einschränkung RGSt 50, 183, 184 f.

[108]

BayObLG NJW 1997, 3326 f.

[109]

RGSt 30, 88, 89; BGHSt 16, 271, 273.

[110]

BGHSt 8, 273 f.; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 18.

[111]

BGHSt 4, 210, 211; Fischer, § 242 Rn. 13.

[112]

BGHSt 20, 32, 33.

[113]

BGH NJW 1985, 1911; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 18.

[114]

BGH NJW 1985, 1911; Lampe, JR 1986, 294, 295; a.A. BayObLG JR 1961, 188, 189; Seelmann/Pfohl, JuS 1987, 199, 202.

[115]

RGSt 2, 332, 334; MK-Schmitz, § 242 Rn. 46; Fischer, § 242 Rn. 13.

[116]

RGSt 54, 231, 233; BGH MDR 1952, 658; LK-Vogel, § 242 Rn. 66; Fischer, § 242 Rn. 13; zahlreiche weitere Beispiele bei HK-GS-Duttge, § 242 Rn. 21.

[117]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 21 ff.

[118]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 36.

[119]

Vgl. nur MK-Schmitz, § 242 Rn. 62; a.A. bei dauerhaft versteckten Sachen Ling, ZStW 110 (1998), 919, 942.

[120]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 66; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 28.

[121]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 28.

[122]

LK-Vogel, § 242 Rn. 66; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 28; SK-Hoyer, § 242 Rn. 36.

[123]

BGH NJW 1960, 1357; LK-Vogel, § 242 Rn. 75; MK-Schmitz, § 242 Rn. 67.

[124]

BGHSt 8, 273, 276; krit. Haffke, GA 1972, 225 ff.; Fischer, § 242 Rn. 14.

[125]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 67; SK-Hoyer, § 242 Rn. 41.

[126]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 41.

[127]

BGHSt 8, 273, 275; BGH NStZ-RR 2001, 268.

[128]

RGSt 5, 42, 43 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 33.

[129]

Z.B. die Hausangestellte gegenüber der Hausfrau, vgl. BGHSt 16, 271, 274.

[130]

Vgl. LG Lübeck SchlHA 2012, 150.

[131]

BGHSt 10, 400 f.; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 27; anders aber u.U. bei Kassenwaltern.

[132]

BGH GA 1966, 244; MK-Schmitz, § 242 Rn. 45.

[133]

LG Aachen NJW 1985, 338; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 33; weitere Beispiele bei LK-Vogel, § 242 Rn. 78 ff.

[134]

Vgl. RGSt 30, 88, 90; MK-Schmitz, § 242 Rn. 69; SK-Hoyer, § 242 Rn. 45.

[135]

So z.B. bei Bankschließfächern oder Spendenbüchsen, RGSt 47, 210, 213.

[136]

RGSt 52, 143, 144; BGHSt 2, 317, 318.

[137]

BGH GA 1979, 390, 391; StV 2001, 13; OLG Köln VRS 107, 366, 368; OLG Düsseldorf MDR 1985, 427.

[138]

Verneinend aber bei Fahrten innerhalb von Großstädten Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 33.

[139]

Vgl. hierzu auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 25 ff.

[140]

OLG Düsseldorf MDR 1991, 786; Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449; Fischer, § 242 Rn. 16; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 21.

[141]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 35.

[142]

LK-Vogel, § 242 Rn. 106; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 41.

[143]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 74.

[144]

RGSt 2, 332, 334; MK-Schmitz, § 242 Rn. 75; SK-Hoyer, § 242 Rn. 47.

[145]

BGHSt 18, 221, 223; BGH NJW 1953, 73, 74; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922, 923.

[146]

BGHSt 8, 273, 276; LK-Vogel, § 242 Rn. 110; MK-Schmitz, § 242 Rn. 76.

[147]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 36.

[148]

BGHSt 4, 199, 200; BGH NJW 1953, 1271; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 237 m. abl. Anm. Janssen, NStZ 1992, 237 f.; LK-Vogel, § 242 Rn. 105, 127.

[149]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 14.

[150]

Heute h.M. BGHSt 16, 271, 273; 26, 24, 26; BGH NStZ 1987, 71; NStZ 2008, 624 m. Anm. Jahn, JuS 2008, 1119; vgl. noch z.B. MK-Schmitz, § 242 Rn. 73.

[151]

BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 22.

[152]

LK-Vogel, § 242 Rn. 114 f.; AnwK-Kretschmer, § 242 Rn. 35.

[153]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 36a; a.A. SK-Hoyer, § 242 Rn. 55 f., der davon ausgeht, dass sich mit der tatsächlichen Gewahrsamsübertragung das nur bedingte Einverständnis in ein unbedingtes wandelt.

[154]

OLG Celle NStZ 1989, 367 m. Anm. Neumann, JuS 1990, 535, 538; LG Stuttgart NJW 1991, 441, 442.

[155]

BGHSt 38, 120, 124 m. Anm. Cramer, JZ 1992, 1031.

[156]

Für entwendete Codekarten wird wegen des nur bedingten Einverständnisses der Bank ein Diebstahl etwa bejaht von BayObLG NJW 1987, 663, 664 f.; OLG Koblenz wistra 1987, 261, 262 und LG Köln NJW 1987, 667, 668.

[157]

Vgl. BayObLG NJW 1987, 663.

[158]

Vgl. BGH NStZ 2018, 245 m. Anm. Brand sowie m. Anm. Jäger, JA 2018, 309 einerseits und BGH NStZ 2019, 726 m. Anm. Jäger, JA 2020, 66 andererseits.

[159]

BGH NJW 2012, 1092; OLG Hamm NStZ 1983, 266 f. m. Anm. Müller-Luckmann, NStZ 1998, 267.

[160]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 92.

[161]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 57; zum Streitstand LK-Vogel, § 242 Rn. 118 m.w.N.

[162]

So NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 45 ff.

[163]

BGH NJW 1983, 2827; NJW 1984, 501; OLG Köln NJW 2002, 1059 f.

[164]

Eing. hierzu Högel, Die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug, 2015; aus didaktischer Sicht Poisel/Ruppert, JA 2019, 353 ff.; 412 ff.

[165]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 78.

[166]

BGHSt 41, 198, 202; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1993, 1407, 1408 (m. krit. Anm. Schmitz, JA 1993, 350, 351), das auf ein generelles Verfügungsbewusstsein abstellt.

[167]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 32 ff.

[168]

BGH GA 1966, 78; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, 141; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 15; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 24.

[169]

BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 25 f.; LK-Vogel, § 242 Rn. 102 f.

[170]

OLG Köln NJW 1986, 392.

[171]

OLG Düsseldorf JZ 1986, 203, 204.

[172]

RGSt 47, 147, 149; 70, 212, 213; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 42.

[173]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 43 m.w.N.

[174]

Vgl. eing. zu diesen Konstellationen auch Timmermann, Diebstahl und Betrug im Selbstbedienungsladen, 2014.

[175]

Fischer, § 242 Rn. 20.

[176]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 39; vgl. auch vertiefend Ceffinato, Jura 2019, 1234 ff.

[177]

BGHSt 16, 271, 274; 26, 24, 26; BGH NJW 1981, 997; BGH NStZ 2019, 631 m. Anm. Kudlich, JA 2019, 470; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1492.

[178]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 61.

[179]

Vgl. auch OLG Köln NJW 1986, 392.

[180]

I.d.R. also des Kassenbereichs, BGHSt 41, 198, 201 m. Anm. Zopfs, NStZ 1996, 190 f.; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 16.

[181]

Nach BGH NStZ 2008, 624 selbst bei Beobachtung durch den Inhaber; krit. Bachmann, NStZ 2009, 267.

[182]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 58.

[183]

Fischer, § 242 Rn. 19.

[184]

BGHSt 18, 66, 69; BGH NStZ 1982, 420.

[185]

OLG Hamburg MDR 1970, 1027; LK-Vogel, § 242 Rn. 98.

[186]

BGH NStZ 2001, 88, 89.

[187]

BGHSt 4, 132, 133; 26, 24, 26; BGH JZ 1988, 471 f.

[188]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 40 ff.

[189]

So auch MK-Schmitz, § 242 Rn. 106; eing. Kudlich/Oğlakcιoğlu, JA 2012, 321 ff.

[190]

Vgl. BGH StV 2007, 513, sowie weiterführend Streng, JuS 2007, 422.

[191]

BGHSt 17, 87, 89; BGH GA 1968, 121.

[192]

RGSt 61, 228, 233; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 47.

[193]

Vgl zur Rspr. nur RGSt 64, 414, 415; BGHSt 1, 262, 264; 16, 190, 192.

[194]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 112.

[195]

RGSt 10, 369, 370 f.; 22, 2, 3; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 75.

[196]

Rudolphi GA 1965, 33, 36 ff.; vgl. auch SK-Hoyer, § 242 Rn. 76; a.A. NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 78.

[197]

RGSt 40, 10, 12.

[198]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 79.

[199]

Schmidhäuser, H.-J. Bruns-FS, S. 345, 350 f.

[200]

RGSt 61, 228, 233; BGHSt 4, 236, 238; 35, 152, 156; LK-Vogel, § 242 Rn. 140; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 29.

[201]

RGSt 55, 59, 60; BGHSt 19, 387, 388; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 49.

[202]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 78.

[203]

BGH JR 1985, 251, 252; LK-Vogel, § 242 Rn. 143.

[204]

Anschaulich Mitsch, BT/2, 1.2.2.3.3.1.

[205]

OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1539, 1540; Mitsch, BT/2, 1.2.2.3.3.1.

[206]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 64; Wessels, JZ 1965, 631, 634; z.T. krit. LK-Vogel, § 242 Rn. 144.

[207]

RGSt 64, 259 f.; BGHSt 35, 152, 156; BGH NStZ 1996, 38; JR 1989, 162, 163 m. Anm. Ranft, JR 1989, 165.

[208]

BGH NStZ-RR 2007, 15.

[209]

BGHSt 5, 205, 206; 22, 45, 46; BGH NStZ 1996, 38; Kudlich/Oğlakcιoğlu, JA 2012, 322; a.A. SK-Hoyer, § 242 Rn. 84.

[210]

Kindhäuser, Geerds-FS, S. 655, 672 f.

[211]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 120; Fischer, § 242 Rn. 38.

[212]

Vgl. Mitsch, BT/2, 1.2.2.3.3.2.

[213]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 127; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 6 und Rn. 36.

[214]

Fischer, § 242 Rn. 35.

[215]

Zu den verschiedenen denkbaren zivilrechtlichen Konstruktionen und ihren strafrechtlichen Konsequenzen vgl. Schmitz/Goeckenjan/Ischebeck, Jura 2006, 821; vgl. auch BGHSt 63, 125 m. Anm. Hoven, NJW 2018, 3599 und Wachter, JZ 2019, 315.

[216]

Hellmann, JuS 2001, 353, 355.

[217]

RGSt 55, 59, 60; OLG Stuttgart NJW 1970, 672, 673 m. abl. Anm. Widmaier, NJW 1970, 673.

[218]

Vgl. Kudlich/Oğlakcιoğlu, JA 2012, 322.

[219]

BGHSt 35, 152, 157 f.; BayObLG NJW 1987, 663, 664; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 24; a.A. Seelmann, JuS 1985, 288, 289.

[220]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 123.

[221]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 122.

[222]

RGSt 26, 151, 153 f.; 39, 239, 242; LK-Vogel, § 242 Rn. 163; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 50; SK-Hoyer, § 242 Rn. 87; a.A. MK-Schmitz, § 242 Rn. 122.

[223]

RGSt 40, 10, 11 ff.; 50, 254, 255; 51, 97, 98 f.; BGHSt 4, 236, 238 ff.

[224]

Vgl. ausf. Schnabel, NStZ 2005, 18 ff.

[225]

RGSt 11, 239, 240; BGH NJW 1977, 1460; zur Dritt-Aneignung Rönnau, GA 2000, 410, 418.

[226]

Mitsch, BT/2, 1.2.2.3.3.3.

[227]

BGH wistra 2010, 483; BayObLG JR 1992, 346 m. Anm. Meurer, JR 1992, 347.

[228]

Vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235, 236; Kudlich/Oğlakcιoğlu, JA 2012, 323.

[229]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 49 ff.

[230]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 139.

[231]

SSW-Kudlich, § 242 Rn. 49.

[232]

BGH NJW 1990, 2832; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 119; Fischer, § 242 Rn. 49 m.w.N.; a.A. MK-Schmitz, § 242 Rn. 142 f. m.w.N.: „allgemeines Verbrechensmerkmal“, das ausschließlich die Zueignung betrifft.

[233]

BGHSt 17, 90 f; NJW 1990, 2832; a.A. Gössel, Zipf-GS, S. 217, 224 ff.

[234]

Vgl. BGH StraFo 2011, 408, zum Raub.

[235]

BGHSt 17, 89, 90 f.; BGH GA 1968, 121; OLG Hamm StraFo 2005, 433; Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 28; i.Erg. weitgehend auch LK-Vogel, § 242 Rn. 173; a.A. Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 65.

[236]

Küper, Gössel-FS, S. 429, 446 f.; Fischer, § 242 Rn. 49; die Stimmen, die die Rechtswidrigkeit allein subjektiv bestimmen wollen, kommen konsequent zum vollendeten Diebstahl, vgl. Gössel, Zipf-GS, S. 217, 228; MK-Schmitz, § 242 Rn. 158.

[237]

Mitsch, BT/2, 1.2.2.3.3.5.

[238]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 144.

[239]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 27; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 59, 36; SK-Hoyer, § 242 Rn. 99.

[240]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 145.

[241]

BGHSt 9, 348, 349 f.; 24, 115, 124 f.

[242]

SK-Hoyer, § 242 Rn. 99; Fischer, § 242 Rn. 51.

[243]

RGSt 64, 210, 212; BGHSt 17, 87, 89.

[244]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 59; a.A. Hirsch, JZ 1963, 149 ff.

[245]

BGHSt 17, 87, 89.

[246]

BGH StV 1988, 526, 127; NJW 1990, 2832; a.A. NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 117 f. m.w.N., der die Rechtswidrigkeit auch bei Gattungsschulden entfallen lassen will.

[247]

OLG Hamm GA 1969, 219; OLG Schleswig StV 1986, 64; MK-Schmitz, § 242 Rn. 150; BeckOK-Wittig, § 242 Rn. 39.

[248]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 150.

[249]

Bejahend MK-Schmitz, § 242 Rn. 151; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 116; abl. Fischer, § 242 Rn. 50.

[250]

OLG Celle NJW 1974, 1833; MK-Schmitz, § 242 Rn. 151; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 13.

[251]

NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 115 m.w.N.

[252]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 242 Rn. 52 ff.

[253]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 58; a.A., nach der allein die Aneignungskomponente relevant ist, MK-Schmitz, § 242 Rn. 135.

[254]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 26a; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 58.

[255]

Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 58.

[256]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 26a; Fischer, § 242 Rn. 48.

[257]

Sehr weitgehend und praktisch in jeder Dritt- auch eine Selbstzueignung sehend Rudolphi, GA 1965, 33, 41 ff.; Wolfslast, NStZ 1994, 542, 544.

[258]

BGHSt 4, 236, 238 f.; BGH StV 1988, 526, 527; NJW 1970, 1753, 1754.

[259]

So auch NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 104.

[260]

BGHSt 4, 236, 238 f.; 41, 187, 194; Schenkewitz, NStZ 2003, 17, 21; a.A. NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 106.

[261]

BayObLG JR 1965, 26; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 107; abl. Schröder JR 1965, 27 f.

[262]

Vgl. zu diesem Abschnitt NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 109 ff.

[263]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 27; NK-Kindhäuser, § 242 Rn. 113; Sch/Sch-Bosch, § 242 Rn. 59; bejahend bei Zustimmung des anspruchsberechtigten Dritten Mitsch, ZStW 111 (1999), 65, 69 f.

[264]

MK-Schmitz, § 242 Rn. 148.

[265]

Mitsch, ZSW 111 (1999), 65, 70.

[266]

Lackner/Kühl-Kühl, § 242 Rn. 27.

[267]

Vgl. eing. auch Kudlich/Koch JA 2017, 184 ff.

[268]

LK-Vogel, § 246 Rn. 1.

[269]

Vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 43 f.; Lesch, JA 1998, 474, 477; Murmann, NStZ 1999, 14, 15; AnwK-Kretschmer, § 246 Rn. 1.

[270]

MK-Hohmann, § 246 Rn. 6; Lackner/Kühl-Kühl, § 246 Rn. 1; a.A. NK-Kindhäuser, Vor § 242 Rn. 5; Lesch, JA 1998, 474, 477.

[271]

RGSt 61, 228, 233.

[272]

Vgl. BGHSt 35, 152, 161.

[273]

Vgl. RGSt 49, 194, 198.

[274]

Dazu insb. Sinn, NStZ 2002, 64 ff.

[275]

Mitsch, ZStW 111 (1999), 65, 89.

[276]

Zu Schatzregalien Koch, NJW 2006, 557 ff., wobei zur Zueignung das bloße Nichtanzeigen eines Fundes, OLG Hamm JR 1952, 204, oder eine bloß vorübergehende Ingebrauchnahme, OLG Schleswig SchlHA 1953, 217, 218, nicht notwendig genügen.

[277]

Lackner/Kühl-Kühl, § 246 Rn. 3.

[278]

BGHSt 24, 115, 119.

[279]

BeckOK-Wittig, § 246 Rn. 4.

[280]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 246 Rn. 12 ff.

[281]

Welzel, Das deutsche Strafrecht, § 47, S. 344; BGHSt 24, 115, 119.

[282]

RGSt 64, 414, 415.

[283]

BGHSt 1, 262, 264.

[284]

Lackner/Kühl-Kühl, § 246 Rn. 4, Tenckhoff, JuS 1984, 775, 780 m.w.N.

[285]

Z.B. auftragsgemäßes Einsammeln fremden Geldes, Zueignung hier erst mit Nichtherausgabe des Geldes, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 60 f. sowie NStZ-RR 1999, 41, 42; Lackner/Kühl-Kühl, § 246 Rn. 4.

[286]

BGHSt (GrS) 14, 38, 41; BayObLG NJW 1992, 1777, 1778; a.A. OLG Hamm wistra 1999, 112, 113 m. Anm. Fahl, JA 1999, 539, 541.

[287]

Z.B. Leasing- oder Mietsache; BGH NStZ 2019, 473 m. Anm. Habetha; OLG Hamburg StV 2001, 577, 578; OLG Hamm wistra 1999, 112.

[288]

BGHSt 34, 309, 312; BGH StV 2007, 241; RGSt 4, 404, 405.

[289]

Etwa das Nichtabliefern von vereinnahmtem Geld durch angestellte Kellner, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 60 f.

[290]

BayObLG JR 1955, 271.

[291]

OLG Düsseldorf StV 1990, 164; OLG Celle NJW 1974, 2326.

[292]

BGHSt 34, 309, 311 ff.

[293]

Otto, Jura 1996, 383, 384.

[294]

Dazu Jäger, JuS 2000, 1167, 1169 f.

[295]

Kudlich, JuS 2001, 767, 770.

[296]

Duttge/Fahnenschmidt, ZStW 110 (1998), 884, 906; zur Kritik Kudlich, JuS 2001, 767, 769.

[297]

Duttge/Fahnenschmidt, ZStW 110 (1998), 884, 917.

[298]

Mitsch, ZStW 111 (1999), 65, 89; Bussmann, StV 1999, 613, 616; Cantzler, JA 2001, 567, 569.

[299]

Kargl, ZStW 103 (1991), 136, 137.

[300]

Degener, JZ 2001, 388, 398; ähnl. Ambos, GA 2007, 127, 144; Börner, Jura 2005, 389, 392.

[301]

Jäger, JuS 2000, 1167, 1169 f.

[302]

Vgl. zum Ganzen Kudlich, JuS 2001, 767, 771 f.; ähnl. Rengier, Lenckner-FS, 1998, S. 801, 811; Hauck Drittzueignung und Beteiligung, 2007, S. 180 ff., 253 schlägt vor, auch persönlich indirekte Einwirkungsmöglichkeiten nach Art der mittelbaren Täterschaft genügen zu lassen.

[303]

BGHSt (GrS) 14, 38, 44 f.; LK-Vogel, § 246 Rn. 50 f.; ausf. Maiwald, Der Zueignungsbegriff im System der Eigentumsdelikte, 1970, S. 261.

[304]

BGH NStZ-RR 1996, 131, 132; and., wenn gar keine Zueignung stattfand, sondern z.B. nur Fremdbesitz betrügerisch erlangt wurde, BGHSt 16, 280, 281.

[305]

Vgl. Sch/Sch-Bosch, § 246 Rn. 19; BeckOK-Wittig, § 246 Rn. 8; Bockelmann, JZ 1960, 621, 623 f.; Mitsch, ZStW 111 (1999), 65, 92.

[306]

A.A. Gropp, JuS 1999, 1041, 1045; Eckstein, JA 2001, 25, 30.

[307]

Vgl. Hauck, Drittzueignung und Beteiligung, 2007, S. 219, ähnl. Duttge/Sotelsek, Jura 2002, 526, 531, die insoweit dann eine mitbestrafte Nachtat annehmen; a.A. Rengier, BT/1, § 5 Rn. 23a; Cantzler, JA 2001, 567, 573.

[308]

Vgl. Rönnau, GA 2000, 410 ff., sowie ausf. Schmid-Hopmeier, Das Problem der Drittzueignung bei Diebstahl und Unterschlagung, 2000.

[309]

Vgl. Noack, in: Schlüchter (Hrsg.), Bochumer Erläuterungen zum 6. StrRG, 1998, § 246 Rn. 5; a.A. Sch/Sch-Bosch, § 246 Rn. 21; vgl. vertiefend auch Schenkewitz, NStZ 2003, 17 ff.

[310]

Vgl. BT-Drs. 13/8587, S. 43 f.

[311]

Ähnl. Hauck, Drittzueignung und Beteiligung, 2007, S. 213.

[312]

Mit der u.a. auf die Rspr. des BGH, BGHSt (GrS) 41, 187 zu den DDR-Postplünderungsfällen reagiert wurde, krit. dazu Bussmann, StV 1999, 613, 616; Rönnau, GA 2000, 410, 414.

[313]

RGSt 61, 228, 233; BGHSt 4, 236, 238.

[314]

Vgl. BGHSt 40, 8, 19.

[315]

BGHSt 35, 152 ff.

[316]

BGHSt 33, 50, 53; BGH NJW 1970, 1279.

[317]

Vgl. BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 2002, 150, 151; SK-Hoyer, § 243 Rn. 1.

[318]

Zur Konsequenz dieser Gestaltung vgl. SSW-Kudlich, § 243 Rn. 3.

[319]

Sch/Sch-Bosch, § 243 Rn. 4.

[320]

NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 3; Fischer, § 243 Rn. 2.

[321]

MK-Schmitz, § 243 Rn. 5; SK-Hoyer, § 243 Rn. 4.

[322]

BGHSt 23, 254, 257; 24, 248, 249; 33, 370, 375.

[323]

BGHSt 23, 254, 257; 29, 319, 322; Maiwald, NStZ 1984, 433, 438 f.; LK-Vogel, § 243 Rn. 7.

[324]

Vgl. MK-Schmitz, § 243 Rn. 3; NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 3.

[325]

Eisele, JA 2006, 309, 313.

[326]

BeckOK-Wittig, § 243 Rn. 26.

[327]

NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 42; Fischer, § 243 Rn. 27.

[328]

Zu den damit zusammenhängenden Problemen auch SSW-Kudlich, § 243 Rn. 36 ff.

[329]

OLG Düsseldorf NJW 1983, 2712, 2713; Eisele, JA 2006, 309, 313; MK-Schmitz, § 243 Rn. 88.

[330]

Kompakter Überblick bei BeckOK-Wittig, § 243 Rn. 30.

[331]

BGHSt 33, 370, 371 f.; BGH NStZ 1984, 262 f.; NStZ 1985, 217, 218; Eisele, JA 2006, 309, 314; MK-Schmitz, § 243 Rn. 83 m.w.N.

[332]

NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 44.

[333]

Vgl. zu diesen Konstellationen auch Franzke, NStZ 2018, 566 ff.

[334]

Arzt, StV 1985, 104 ff.; Hirsch, ZStW 84 (1972), 380, 387; a.A. NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 46 f.; ausdrücklich offenlassend, aber offenbar zur a.A. tendierend BGHSt 33, 370, 376.

[335]

OLG Düsseldorf NJW 1983, 2712, 2713; Lieben, NStZ 1984, 538, 541; MK-Schmitz, § 243 Rn. 84.

[336]

So Eisele, JA 2006, 309, 315 m.w.N.

[337]

So wohl auch Sch/Sch-Bosch, § 243 Rn. 44; Fischer, § 46 Rn. 102; Zopfs, Jura 2007, 421, 423.

[338]

BGHSt 33, 370, 376; zust. BayObLG NStZ 1997, 442 f.

[339]

Kindhäuser, Triffterer-FS, S. 123, 133 f.

[340]

Vgl. auch BayObLG NStZ 1997, 442; Eisele, JA 2006, 309, 314.

[341]

Eing. hierzu Kudlich/Noltensmeier/Schuhr, JA 2010, 342 ff.

[342]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 243 Rn. 42 ff.

[343]

Vgl. Lackner/Kühl-Kühl, § 243 Rn. 4.

[344]

Küper, NJW 1994, 349 ff.; zweifelnd Fischer, § 243 Rn. 24; vertiefend Jesse, JuS 2011, 313 ff.

[345]

RG GA 64 (1917), 118 f.; 65 (1918), 545 f.

[346]

So auch OLG Hamm NJW 2003, 3145; Mitsch, BT/2, 1.3.3.2.1; MK-Schmitz, § 243 Rn. 64; Zopfs, Jura 2007, 421; ausf. zur Preisentwicklung Henseler StV 2007, 323 ff.

[347]

MK-Schmitz, § 243 Rn. 67; NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 53.

[348]

Vgl. hierzu o. Rn. 28 f.

[349]

MK-Schmitz, § 243 Rn. 64; SK-Hoyer, § 243 Rn. 43.

[350]

OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958; MK-Schmitz, § 243 Rn. 68.

[351]

Fischer, § 243 Rn. 25.

[352]

BGH JR 1978, 171, 172; Seelmann, JuS 1985, 454, 456.

[353]

Vgl. hierzu MK-Schmitz, § 243 Rn. 66.

[354]

Zweifelnd Mitsch, BT/2, 1.3.3.2.3.

[355]

So i.Erg. auch MK-Schmitz, § 243 Rn. 66.

[356]

BGHSt 26, 104, 105; Gribbohm, NJW 1975, 2213; Lackner/Kühl-Kühl, § 243 Rn. 4.

[357]

Zopfs, Jura 2007, 421; a.A. MK-Schmitz, § 243 Rn. 74 f.; NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 56 f.

[358]

Fischer, § 243 Rn. 26.

[359]

Vgl. BGHSt 26, 104, 105; BGH NStZ 1987, 71; SK-Hoyer, § 243 Rn. 51.

[360]

BGHSt 26, 104, 105; BGH NStZ 1987, 71; a.A. Braunsteffer, NJW 1975, 1570, 1571; NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 60.

[361]

Gribbohm, NJW 1975, 2213; a.A. NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 59.

[362]

BGHSt 9, 253, 254; 26, 104, 105 f.; BGH NStZ 1987, 71; LK-Vogel, § 243 Rn. 62.

[363]

LK-Vogel, § 243 Rn. 76.

[364]

SK-Hoyer, § 243 Rn. 57.

[365]

Vgl. MK-Schmitz, § 243 Rn. 81.

[366]

Einschr. MK-Schmitz, § 243 Rn. 80.

[367]

NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 61.

[368]

MK-Schmitz, § 243 Rn. 89 f.

[369]

Freilich in ihrer Begründung z.T. zw., vgl. Fahl, JA 2002, 541 ff.

[370]

BGH NJW 2002, 150, 151 f. m. Anm. Kargl/Rüdiger, NStZ 2002, 202 f.; Rengier, JuS 2002, 850 ff.

[371]

NK-Kindhäuser, § 243 Rn. 62.

[372]

LK-Vogel, § 243 Rn. 79; SK-Hoyer, § 243 Rn. 58.

[373]

Vgl. BGH NStZ 2000, 473 f.; Lackner/Kühl-Kühl, § 243 Rn. 24.

[374]

MK-Schmitz, § 243 Rn. 92.

[375]

BGHSt 23, 254, 257; 29, 319, 322; LK-Vogel, § 243 Rn. 8.

[376]

Als alleiniges Kriterium zu Recht anzweifelnd LK-Vogel, § 243 Rn. 68.

[377]

BGHSt 29, 319, 322; nicht notwendig jedoch, wenn der Schaden gering ist, vgl. LG Dortmund v. 30.11.2009 – 45 Ns 231/08.

[378]

BGHSt 29, 319, 322 f.; LK-Vogel, § 243 Rn. 68.

[379]

Hierzu eingehend Bosch, Jura 2018, 50 ff.

[380]

Zu den verschiedenen Werkzeugbegriffen vgl. auch Zopfs, GA 2018, 389 ff.

[381]

BGHSt 30, 44, 45; MK-Schmitz, § 244 Rn. 3.

[382]

Vgl. zum Ganzen auch näher NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 3.

[383]

Etwa der Vorbereitung eines schweren Raubes, so NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 3.

[384]

Vgl. Altenhain, ZStW 113 (2001), 112, 119 f.; Joerden, JuS 2002, 329 f.; hierzu auch MK-Schmitz, § 244 Rn. 34.

[385]

BGHSt 23, 239, 240; MK-Schmitz, § 244 Rn. 34; Zopfs, Jura 2007, 510, 511.

[386]

BT-Drs. 13/8587, S. 43; Sch/Sch-Bosch, § 244 Rn. 30.

[387]

BGH NStZ 2020, 34 m. Anm. Kudlich; Laubenthal, JZ 1987, 1065, 1066; MK-Schmitz, § 244 Rn. 62; NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 55.

[388]

So MK-Schmitz, § 244 Rn. 63.

[389]

So BGHSt 44, 103, 104; BGH NJW 1998, 3130 (jeweils zu § 250 StGB).

[390]

BGH NStZ 1984, 216, 217 f. (zu § 250 StGB) m. abl. Anm. Zaczyk; Otto, JZ 1985, 21, 27.

[391]

MK-Schmitz, § 244 Rn. 64; Streng, JZ 1984, 652, 653 f.; Fischer, § 244 Rn. 29.

[392]

Rengier, BT/1, § 4 Rn. 79 m.w.N.

[393]

BGH NJW 1994, 2034, 2035; Lackner/Kühl-Kühl, § 244 Rn. 12; a.A. NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 56, die aus Klarstellungsgründen Tateinheit annehmen.

[394]

MK-Schmitz, § 244 Rn. 66; SK-Hoyer, § 244 Rn. 51.

[395]

BGHSt 29, 184, 185.

[396]

And. aber BGHSt 63, 253 m. Anm. Jäger, JA 2019, 386: stets Idealkonkurrenz.

[397]

Lackner/Kühl-Kühl, § 244 Rn. 12; MK-Schmitz, § 244 Rn. 75.

[398]

BGH NStZ 2001, 85; NJW 2003, 76 f.; NStZ-RR 2003, 105 (jeweils zu § 250 StGB).

[399]

BGH NStZ 2002, 480 f. (zu § 250 StGB).

[400]

Vgl. zum Folgenden auch SSW-Kudlich, § 244 Rn. 10 ff.

[401]

BGHSt 44, 103, 105 (zu § 250 StGB); Lackner/Kühl-Kühl, § 244 Rn. 3.

[402]

Für eine Art von Waffenqualität etwa MK-Schmitz, § 244 Rn. 6.

[403]

OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; Fischer, § 244 Rn. 13.

[404]

§§ 244 Abs. 1 Nr. 1b, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.

[405]

Zu den verschiedenen Begriffen vergleichend Lanzrath/Fieberg, Jura 2009, 348.

[406]

SK-Hoyer, § 244 Rn. 4; Fischer, § 244 Rn. 14.

[407]

Vgl. hierzu auch NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 8 ff.

[408]

Vgl. BGHSt 44, 103, 105; BGH NStZ 1999, 135 f. (jeweils zu § 250 StGB).

[409]

Knapp zusf. zum Meinungsstand Rönnau, JuS 2012, 117 ff.

[410]

BGH NStZ 2002, 594, 595 (zu § 250 StGB); Zieschang, JuS 1999, 49, 51 f.

[411]

OLG Braunschweig NJW 2002, 1735, 1736 f.; OLG Frankfurt StV 2002, 145, 146; Maatsch, GA 2001, 75, 80 ff.

[412]

Erb, JR 2001, 206, 207; Hilgendorf, ZStW 112 (2000), 811, 832; Küper, JZ 1999, 187, 192 ff.; Rengier, BT/1, § 4 Rn. 32.

[413]

BGH NStZ 2002, 594, 595 f.; Bussmann, StV 1999, 613, 620 f.; Sch/Sch-Bosch, § 244 Rn. 5; i.Erg. auch SK-Hoyer, § 244 Rn. 7 f.

[414]

Schroth, NJW 1998, 2861, 2864; BeckOK-Wittig, § 244 Rn. 8; krit. NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 11, da der Täter in solchen Situationen auf jeden erreichbaren Gegenstand zurückgreifen werde; allerdings ist dieser Einwand durch das Abstellen auf den typischen Rückgriff zumindest entkräftet.

[415]

Ähnl. MK-Schmitz, § 244 Rn. 16; Schlothauer/Sättele, StV 1998, 505, 508; and. OLG Hamm NJW 2000, 3510 f., Butterfly-Messer zum Aufbrechen eines PKWs.

[416]

Deiters, StV 2004, 202, 203; HK-GS-Duttge, § 244 Rn. 22; Jäger, JuS 2000, 651, 654 f.; Hardtung, StV 2004, 399, 400 ff.; MK-Schmitz, § 244 Rn. 14.

[417]

Vgl. auch BGHSt 44, 103, 105; BGH NJW 2000, 1050.

[418]

Vgl. etwa BGH NStZ 2004, 261 (zu § 177 Abs. 4 StGB a.F., Kugelschreiber).

[419]

Vgl. BGHSt 52, 257, 266 ff.

[420]

Ausdrücklich offen gelassen BGH NStZ-RR 2003, 12 f.; vgl. Vorlage zum BGH durch das OLG Braunschweig NJW 2002, 1735 ff.; OLG Frankfurt StV 2002, 145, 146; bejahend hingegen BayObLG JR 2001, 205 und im konkreten Fall BGHSt 52, 257, 269 f., mit gemessen an den „allgemeinen Vorüberlegungen“ eher apodiktischen Ausführungen.

[421]

Vgl. OLG Celle StV 2005, 336; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214.

[422]

Bejahend die Rspr., vgl. BGHSt 24, 339, 340 f.; BGH NJW 1998, 2914 f. (zu § 250 StGB); mangels objektiver Gefährlichkeit verneinend die h.L., vgl. zusf. Kudlich, JR 1998, 357 f.

[423]

BGH NStZ-RR 2004, 169; NStZ-RR 2002, 265 ff. (jeweils zu § 250 StGB); Kudlich, JR 1998, 357.

[424]

Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 44 f., sowie 13/9064, S. 17.

[425]

Zur Begründung ausführlicher Kudlich, JR 1998, 357, 358; im Übrigen vgl. nur BGH NStZ-RR 1998, 294, 295; MK-Sander, § 250 Rn. 42; krit. NK-Kinderhäuser, § 244 Rn. 28 ff.; Klesczewski, GA 2000, 257, 265 f.

[426]

BGHSt 38, 116, 118 f. (Plastikrohr in der Jackentasche); BGH NJW 1996, 2663 (Lippenstift, zu § 250 StGB); vgl. auch BGH NStZ-RR 1996, 356 (Holzstück, zu § 250 StGB).

[427]

BT-Drs. 13/9064, S. 1, 18; vgl. entsprechend auch BGH StV 2011, 676 (zu § 250 StGB).

[428]

Fischer, § 250 Rn. 11 ff.; HK-GS-Duttge, § 244 Rn. 14 f.; BeckOK-Wittig, § 244 Rn. 12a.

[429]

Vgl. bereits Kudlich, JR 1998, 357, 359.

[430]

Vgl. BGH NStZ 1985, 547 f. (zu § 250 StGB); Lackner/Kühl-Kühl, § 244 Rn. 4.

[431]

Vgl. BGH JR 2007, 379 m. Anm. Kudlich.

[432]

Seit BGHSt (GrS) 46, 321, 325; vgl. ferner BGH JZ 2000, 627, 629; zur Argumentation des GrS des BGH insb. Kudlich/Christensen, JuS 2002, 144 ff.; nicht wie nach der früheren Rspr. nur zwei, vgl. BGHSt 46, 120, 122; BGH StV 1984, 245; LK-Vogel, § 244 Rn. 56.

[433]

BGHSt (GrS) 46, 321, 325; BGH wistra 2010, 347; Rengier, BT/1, § 4 Rn. 89; Sch/Sch-Bosch, § 244 Rn. 24.

[434]

BGH NStZ 1986, 408; StV 1991, 519; Fischer, § 244 Rn. 40.

[435]

BGHSt 50, 160, 164 (zu § 30 BtMG); BGH NStZ 2005, 230, 231 (zu § 30a BtMG); Rengier, BT/1, § 4 Rn. 93.

[436]

Vgl. BGHSt 46, 321, 338, wonach es sogar ausreichen kann, wenn ein Dritter als Nichtmitglied der Bande die Wegnahme vornimmt; aber auch schon BGHSt 46, 120, 127 f. zur Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung ohne Anwesenheit am Tatort; NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 47; vgl. auch Rengier, BT/1, § 4 Rn. 98.

[437]

Vgl. Kudlich, PdW, BT/1, 4. Aufl. 2016, Fall 59; Joerden, JuS 2002, 329, 331 f.; NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 48.

[438]

BGHSt 46, 321, 335; BGH NJW 2001, 380, 381; Sch/Sch-Bosch, § 244 Rn. 26; a.A. Engländer, GA 2000, 578, 582; Zopfs, GA 1995, 320, 327 f.

[439]

BGHSt 12, 220, 226 (zu § 396 AO); BGH NStZ 2007, 526; MK-Schmitz, § 244 Rn. 61; Schild, GA 1982, 55, 83; Fischer, § 244 Rn. 44.

[440]

Vgl. MK-Schmitz, § 244 Rn. 56

[441]

OLG Schleswig NStZ 2000, 479, 480; MK-Schmitz, § 244 Rn. 60; NK-Kindhäuser, § 244 Rn. 52.

[442]

AG Saalfeld NStZ-RR 2004, 141 f.; Jäger, JuS 2000, 651, 656 f.

[443]

Mit der Konsequenz etwa auch der Anwendbarkeit des § 30 StGB; krit. zur somit kaum geringeren Strafdrohung gegenüber einem Raub oder einer räuberischen Erpressung Mitsch, KriPoZ 2017, 180, 181 f.

[444]

Vgl. nur SSW-Kudlich, § 243 Rn. 11.

[445]

Vgl. nur SSW-Kudlich, § 243 Rn. 12.

[446]

Vgl. nur SSW-Kudlich, § 243 Rn. 13.

[447]

BGH NStZ 2001, 533 f.; MK-Schmitz, § 244 Rn. 58; Trüg, JA 2002, 191.

[448]

BGH StV 2008, 468 m. Anm. v. Heintschel-Heinegg, JA 2008, 742; bestätigend BGH StV 2015, 113.

[449]

Vgl. LK-Vogel, § 247 Rn. 13.

[450]

Vgl. eing. auch Nugel, Ladendiebstahl und Bagatellprinzip, 2004.

[451]

BGHSt 18, 123, 126; 29, 54, 56.

[452]

RGSt 49, 198.

[453]

Vgl. RGSt 2, 73; BGHSt 10, 400, 401 ff.; Lackner/Kühl-Kühl, § 247 Rn. 2; MK-Hohmann, § 247 Rn. 11.

[454]

Vgl. BGHSt 29, 54, 57; Seelmann, JuS 1985, 699, 703.

[455]

BGHSt 29, 54, 57.

[456]

Fischer, § 247 Rn. 2.

[457]

BGHSt 18, 123, 126; BeckOK-Wittig, § 247 Rn. 6.

[458]

Fischer, § 248a Rn. 2.

[459]

OLG Hamm NJW 1979, 117.

[460]

BGH NStZ-RR 1998, 103; MDR/D 1975, 543.

[461]

BGHSt 26, 104 ff.

[462]

Vgl. dazu auch SSW-Kudlich, § 248a Rn. 6 f.

[463]

BGHSt 6, 41, 43.

[464]

BGH NStZ 1981, 62, 63.

[465]

OLG Hamburg NJW 1953, 396; NK-Kindhäuser, § 248a Rn. 4; s. aber BGHSt 6, 41, 43.

[466]

BGHSt 5, 263, 265.

[467]

LG Kempten NJW 1981, 933, 934; OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958.

[468]

Z.B. 30 Euro OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111; jedenfalls bei diesem Betrag auch nach KG StraFo 2011, 65.

[469]

OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536; OLG Frankfurt NJW 2008, 3233; Henseler, StV 2007, 323, 325 f.; MK-Hohmann, § 248a Rn. 6; AnwK-Kretschmer, § 248a Rn. 3.

[470]

BGH NJW 1977, 1460; BayObLG NJW 1979, 2218 m. Anm. Paeffgen, JR 1980, 300; OLG Hamm JuS 2011, 755.

[471]

BGHSt 5, 263, 266.

[472]

Lackner/Kühl-Kühl, § 248a Rn. 5.

[473]

Warda, Jura 1979, 113, 117; LK-Vogel, § 248a Rn. 9.

[474]

SK-Hoyer, § 248a Rn. 11; MK-Hohmann, § 248a Rn. 12.

[475]

BGHSt 26, 104 ff.; BGH NJW 1975, 1286, 1287.

[476]

BGH NJW 1964, 117; Sch/Sch-Bosch, § 248a Rn. 15.

[477]

MK-Hohmann, § 248a Rn. 11; a.A. NK-Kindhäuser, § 248a Rn. 10.

[478]

BGBl. I, S. 735.

[479]

Vgl. NK-Kindhäuser, § 248b Rn. 2; LK-Vogel, § 248b Rn. 2; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 37 Rn. 5.

[480]

SK-Hoyer, § 248b Rn. 1 ff.; MK-Hohmann, § 248b Rn. 1; AnwK-Kretschmer, § 248b Rn. 1.

[481]

BGHSt 11, 47, 49.

[482]

LK-Vogel, § 248b Rn. 3; SK-Hoyer, § 248b Rn. 4.

[483]

Vgl. SK-Hoyer, § 248b Rn. 6; NK-Kindhäuser, § 248b Rn. 2.

[484]

LK-Vogel, § 248b Rn. 3, teils krit.; MK-Hohmann, § 248b Rn. 9; NK-Kindhäuser, § 248b Rn. 2.

[485]

BGHSt 11, 47, 48 ff.; OLG Schleswig NStZ 1990, 340 f.; Rengier, BT/1, § 6 Rn. 5.

[486]

BGHSt 11, 47, 50; OLG Schleswig NStZ 1990, 340 m. abl. Anm. Schmidhäuser; vertiefend zum „zu langen Ingebrauchhalten“ Heinrich, AL 2010, 172 ff.

[487]

BGHSt 11, 47 ff.; Sch/Sch-Bosch, § 248b Rn. 4a; a.A. AG München NStZ 1986, 458 m. zust. Anm. Schmidhäuser; MK-Hohmann, § 248b Rn. 17.

[488]

BGH VRS 19, 288; erst recht als „blinder Passagier“, BGHSt 11, 47, 49.

[489]

Nicht etwa als Schlafstätte, BGHSt 11, 47, 49.

[490]

BGHSt 11, 44 ff.

[491]

MK-Hohmann, § 248b Rn. 10.

[492]

LK-Vogel, § 248b Rn. 4.

[493]

Vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 413.

[494]

Vgl. BGHSt 11, 47, 51; GA 1963, 344; LK-Vogel, § 248b Rn. 9; Fischer, § 248b Rn. 6; a.A. MK-Hohmann, § 248b Rn. 13; Sch/Sch-Bosch, § 248b Rn. 7: nur der Eigentümer.

[495]

BayObLG NJW 1953, 193; AG München NStZ 1986, 458, 461 m. zust. Anm. Schmidhäuser.

[496]

NK-Kindhäuser, § 248b Rn. 6.

[497]

BGHSt 11, 47, 50; BGH GA 1963, 344; LK-Vogel, § 248b Rn. 5.

[498]

Vgl. BGHSt 59, 260 m. Anm. Jahn, JuS 2015, 82 und Kudlich, JA 2014, 873; Nachw. zum Meinungsstand bei BeckOK-Wittig, § 248b Rn. 5.

[499]

SK-Hoyer, § 248b Rn. 17.

[500]

NK-Kindhäuser, § 248b Rn. 9; MK-Hohmann, § 248b Rn. 21.

[501]

RGSt 76, 176 f.

[502]

Einschr. MK-Hohmann, § 248b Rn. 23.

[503]

Vgl. Sch/Sch-Bosch, § 248b Rn. 14; a.A. MK-Hohmann, § 248b Rn. 23.

[504]

Vgl. Fischer, § 248b Rn. 11.

[505]

BGHSt 14, 386, 388; BGH GA 1960, 182 f.; krit. Mitsch, BT/2, 4.1.4.2; Ranft, JA 1984, 281 f.

[506]

MK-Hohmann, § 248b Rn. 22; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 37 Rn. 11.

[507]

RGBl. I, S. 228.

[508]

BGBl. I, S. 735.

[509]

RGSt 29, 111, 112 ff.; 32, 165, 185 ff.

[510]

Vgl. z.B. SK-Hoyer, § 248c Rn. 1.

[511]

SK-Hoyer, § 248c Rn. 2.

[512]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 5; NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 2.

[513]

Vgl. z.B. MK-Hohmann, § 248c Rn. 1.

[514]

RG GA 63, 123, 124; SK-Hoyer, § 248c Rn. 3; NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 2; AnwK-Kretschmer, § 248c Rn. 4; vertiefend Brodowski, ZJS 2010, 144 f.

[515]

RGSt 45, 230, 233; OLG Celle MDR 1969, 597; einschr. MK-Hohmann, § 248c Rn. 6.

[516]

LK-Vogel, § 248c Rn. 4; MK-Hohmann, § 248c Rn. 9.

[517]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 9.

[518]

Vgl. z.B. NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 2.

[519]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 10; SK-Hoyer, § 248c Rn. 3.

[520]

LK-Vogel, § 248c Rn. 5; a.A. NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 4; Fischer, § 248c Rn. 2.

[521]

RG GA 55, 314, 315; GA 57, 213; BGH GA 1958, 369, 370; NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 5; LK-Vogel, § 248c Rn. 7.

[522]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 11; SK-Hoyer, § 248c Rn. 5; a.A. RGSt 39, 436, 440; Sch/Sch-Bosch, § 248c Rn. 9.

[523]

RGSt 68, 65, 67 f.; BayObLG MDR 1961, 619; LK-Vogel, § 248c Rn. 10.

[524]

RGSt 39, 436, 437 f.; 74, 243, 244 f.; NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 6.

[525]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 12.

[526]

Z.B. Sch/Sch-Bosch, § 248c Rn. 10.

[527]

LK-Vogel, § 248c Rn. 11; vertiefend und teils diff. Brodowski, ZJS 2010, 144, 145 f.

[528]

RGSt 74, 243, 244; MK-Hohmann, § 248c Rn. 12; vertiefend – auch zu anderen in Betracht kommenden Straftatbeständen – Kudlich/Oğlakcιoğlu, 1. Roxin-FS, S. 265 ff.

[529]

RGSt 42, 19, 21.

[530]

OLG Celle MDR 1969, 597.

[531]

BGH GA 1958, 369.

[532]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 12.

[533]

SK-Hoyer, § 248c Rn. 8; MK-Hohmann, § 248c Rn. 14.

[534]

SK-Hoyer, § 248c Rn. 9; MK-Hohmann, § 248c Rn. 15.

[535]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 15.

[536]

NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 10.

[537]

Vgl. NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 11; Sch/Sch-Bosch, § 248c Rn. 17, die die praktische Bedeutung des Abs. 4 bezweifeln bzw. als gering erachten.

[538]

Fischer, § 248c Rn. 5.

[539]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 18; SK-Hoyer, § 248c Rn. 8.

[540]

BGH GA 1958, 369, 370.

[541]

MK-Hohmann, § 248c Rn. 20; NK-Kindhäuser, § 248c Rn. 13.

[542]

Vgl. AG Augsburg v. 30.11.2010 – 33 Ds 603 Js 120422/09 jug., wo jedoch eine Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB angenommen wurde; der Wert der „entwendeten“ virtuellen Ausrüstungsgegenstände wurde vom Gericht auf insgesamt über 2000 Euro beziffert.

[543]

Vgl. Kudlich/Kessler, NStZ 2008, 62.

[544]

Vgl. zu diesem Abschnitt LK-Vogel, Vor § 242 ff. Rn. 2.

[545]

Vgl. LK-Vogel, Vor § 242 ff. Rn. 82. Zum Rechtsvergleich mit dem englischen Recht etwa Brazel, Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB.

[546]

Vgl. zu diesem und dem folgenden Abschnitt LK-Vogel, Vor § 242 ff. Rn. 83 f.

[547]

Was nach § 78 Abs. 4 StGB auch für besonders schwere Fälle nach § 243 StGB gilt, vgl. auch BGH StV 2011, 17.

[548]

A.A. MK-Hohmann, § 246 Rn. 63.

[549]

Vgl. Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht BMJ, 2. PSB, S. 214.

[550]

Vgl. hierzu KK-StPO-Schoreit, § 153a Rn. 6a m.w.N.

[551]

Vgl. OLG Celle NStZ-RR 2004, 142.

[552]

BVerfG v. 9.6.1994 – 2 BvR 710/94; and. hingegen beim Diebstahl einer Tafel Schokolade im Wert von 50 Cent OLG Hamm StraFo 2003, 99, 100, einer Milchschnitte im Wert von 26 Cent OLG Stuttgart NJW 2002, 3188 f. oder von Lebensmitteln im Wert von 50 Euro, auch bei Wiederholungstätern OLG Oldenburg StraFo 2008, 297.

[553]

Vgl. OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2008, 347.

[554]

OLG Hamm StV 2003, 624.

[555]

Vgl. LK-Vogel, Vor § 242 Rn. 11.

[556]

BGHSt 27, 287, 289 f.; BGH NJW 1977, 1830.

[557]

BGHSt 23, 254, 257; 27, 287, 289.

[558]

Börtzler, NJW 1971, 682, 683; Fabry, NJW 1986; 15, 16; MK-Schmitz, § 243 Rn. 91; a.A. Ganderath, MDR 1984, 988 f.; Hirsch, ZStW 84 (1972), 380, 387.

[559]

BGHSt 29, 274, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, § 265 Rn. 19.

[560]

BGHSt 29, 274, 279; a.A. Schlothauer, StV 1986, 213, 221.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub

Petra Wittig

§ 30 Raub

A.Einführung1

B.Historische Bezüge2 – 30

I.Das griechische und talmudische Recht2, 3

II.Das römische Recht4 – 9

III.Das germanische Recht10 – 15

1.Überblick10 – 12

2.Die Verklärung des „germanischen Rechts“ im 19. Jahrhundert13 – 15

IV.Das gemeine Recht – Der Raub in der Constitutio Criminalis Carolina16, 17

V.Entwicklung in der Epoche der Aufklärung18 – 23

1.Vorbemerkung18

2.Allgemeines Preußisches Landrecht19 – 21

3.Bayerisches Strafgesetzbuch (1813)22, 23

VI.Entwicklung vom preußischen StGB (1851) bis 194524 – 28

VII.Entwicklung von 1945 bis heute29, 30

C.Kriminologische Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes31 – 35

D.Hauptteil36 – 166

I.Strafrechtsdogmatische Grundfragen der §§ 249 ff. StGB36 – 41

1.Systematik und Struktur36 – 38

2.Geschützte Rechtsgüter39 – 41

II.Voraussetzungen des § 249 StGB42 – 116

1.Raubmittel43 – 69

a)Gewalt gegen eine Person44 – 60

aa)Begriffsbestimmung44

bb)Körperliche Zwangswirkung45 – 49

cc)Restriktionsversuche50 – 52

dd)Gewaltfinalität53 – 55

ee)Gewalt in Mehrpersonenverhältnissen56, 57

ff)Gewalt durch Unterlassen58 – 60

b)Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben61 – 69

aa)Begriffsbestimmung61 – 63

bb)Erscheinungsformen der Drohung64

cc)Gegenstand der Drohung65, 66

dd)Drohung in Mehrpersonenverhältnissen67, 68

ee)Drohung durch und mit Unterlassen69

2.Wegnahme einer fremden beweglichen Sache70 – 73

3.Zusammenhang von Raubmittel und Wegnahme74 – 87

a)Das Erfordernis einer raubspezifischen Verknüpfung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme74

b)Final- oder Kausalzusammenhang?75 – 77

c)Zeitlich-räumlicher Zusammenhang78 – 81

d)Motivwechsel82 – 85

e)Vorsatzerweiterung/-wechsel86

f)Systematische Verortung im Tatbestand87

4.Subjektiver Tatbestand88 – 93

a)Vorsatz hinsichtlich der Raubmittelanwendung89

b)Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache90

c)Zueignungsabsicht91

d)Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung92, 93

5.Sonstige Fragen94 – 116

a)Beteiligung94 – 101

aa)Allgemein94

bb)Mittelbare Täterschaft95

cc)Mittäterschaft96 – 99

dd)Anstiftung100

ee)Beihilfe101

b)Versuch, Vollendung und Beendigung102 – 108

aa)Versuch102 – 106

(1)Allgemein102

(2)Tatentschluss103

(3)Unmittelbares Ansetzen104, 105

(4)Rücktritt vom Versuch106

bb)Vollendung und Beendigung107, 108

c)Konkurrenzen und Wahlfeststellung109 – 113

aa)Konkurrenzverhältnis zu §§ 253, 255 StGB109

bb)Konkurrenzverhältnis zu §§ 242 ff. StGB und §§ 240 f. StGB110, 111

cc)Idealkonkurrenz112

dd)Wahlfeststellung113

d)Rechtsfolgen, minder schwerer Fall114 – 116

III.Besonderheiten des schweren Raubes (§ 250 StGB)117 – 152

1.Allgemeine Fragen117 – 119

2.Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 1 StGB120 – 131

a)Raub durch Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB)120 – 122

b)Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB)123, 124

c)Raub mit Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB)125 – 130

d)Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB)131

3.Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 2 StGB132 – 140

a)Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)132 – 135

aa)Vorbemerkung132, 133

bb)Waffe134

cc)Gefährliches Werkzeug135

b)Bandenraub mit Waffen (§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB)136

c)Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB)137 – 139

d)Lebensgefährdender Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB)140

4.Täterschaft und Teilnahme141 – 143

5.Versuch und Rücktritt144

6.Rechtsfolgen145 – 147

a)Regelstrafrahmen145

b)Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)146, 147

7.Konkurrenzen148 – 152

a)Innertatbestandliche Konkurrenzen148 – 150

b)Verhältnis zu anderen Raubdelikten151

c)Sonstige Konkurrenzen152

IV.Raub mit Todesfolge153 – 166

1.Allgemein153

2.Grunddelikt154

3.Qualifizierende Folge155

4.Kausalität, objektive Zurechnung und gefahrspezifischer Zusammenhang156 – 158

5.Subjektive Voraussetzungen159, 160

6.Täterschaft und Teilnahme161, 162

7.Versuch und Rücktritt163, 164

8.Rechtsfolgen165

9.Konkurrenzen166

E.Rechtsvergleich167 – 175

I.Ausgestaltung des Raubtatbestandes168 – 173

II.Verhältnis des Raubes zu anderen Delikten174, 175

F.Strafverfahrensrecht176 – 178

Ausgewählte Literatur

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › A. Einführung

A. Einführung

1

Im zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches sind die – praktisch besonders relevanten – Delikte zusammengefasst, bei denen der Täter Vermögenverschiebungen unter Einsatz von Nötigungsmitteln bewirkt. Während es sich bei den Erpressungsdelikten (§§ 253, 255 StGB) um Straftatbestände mit Selbstschädigungscharakter handelt, ist der Raub ein Fremdschädigungsdelikt, der zudem – ebenfalls anders als die Erpressungsdelikte – nur die Verletzung des Eigentums erfasst. Der Raub gehört zu den „klassischen“ Vermögensdelikten und ist seit dem Altertum fester Bestandteil des (staatlichen) Strafrechts. Der heute im Strafgesetzbuch geregelte Grundtatbestand des § 249 StGB, der den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache erfordert, vereinigt Nötigungs- und Diebstahlselemente. Der Qualifikationstatbestand des § 250 StGB weist in Teilen Ähnlichkeit zu § 244 StGB auf. Eine Erfolgsqualifikation des Raubes enthält § 251 StGB (Raub mit Todesfolge).

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › B. Historische Bezüge

B. Historische Bezüge

I. Das griechische und talmudische Recht

2

Der Raub galt bereits in frühen Rechtskreisen als eine zu bestrafende Handlung.[1] So steht in der Bibel: „Du sollst Deinem Nächsten nicht unrecht tun, noch ihn berauben“.[2] Ebenso findet sich im griechischen und talmudischen Recht das Delikt des Raubes.[3] Dabei wurde nach talmudischem Recht der „Dieb strenger als der Räuber bestraft, weil jener die Menschen mehr fürchtet als Gott“[4]. Letzteres ist wohl so zu verstehen, dass der Dieb zwar der Entdeckung durch die Menschen entgehen will (heimliche Tat), der Umstand, dass Gott ihn bei seiner Tat sieht, ihn jedoch nicht vom Diebstahl abhält; somit fürchtet er die Entdeckung des Diebstahls durch die Menschen mehr als durch Gott und ist daher schwerer zu bestrafen.

3

Bei der Betrachtung der rechtshistorischen Entwicklung des Raubtatbestandes ist es aus heutiger Sicht auch von Interesse, ob bzw. ab wann der Raubtatbestand nicht mehr nur als Unterfall des Diebstahls angesehen, sondern als eigenständiges Delikt (delictum sui generis) behandelt wurde. Hierfür ist auch eine Auseinandersetzung mit der Abgrenzung von Raub und Diebstahl notwendig.

II. Das römische Recht

4

Der Raub (rapina, in kriegerischen Zusammenhängen auch praeda oder spolium genannt) war, anders als im heutigen Recht, ursprünglich nicht als ein eigenständiges Delikt ausgestaltet, sondern wurde als ein Unterfall des Diebstahls (furtum) verstanden, dessen Tatbestand „[…] das Ansichnehmen einer beweglichen im Eigenthum stehenden Sache zu eigener Bereicherung und zum Schaden eines Dritten“ umfasste und damit so weit gefasst war, dass er auf eine Vielzahl von deliktischen Handlungen angewendet werden konnte.[5] Da der Raub auch nach römischem Recht durch die Anwendung von Gewalt gekennzeichnet war, galt er somit als ein gewaltsamer Diebstahl.[6]

5

Eine wichtige Entwicklungsstufe im römischen Recht war das Edikt des Prätors M. Lucullus (76 v. Chr.).[7] In diesem war für besondere Begehungsformen der gewaltsamen (also „räuberischen“) Eigentumsentziehung eine spezielle Klage, die actio vi bonorum raptorum, vorgesehen.[8] Durch die Einführung dieser Klage begann sich die unmittelbare Verbindung von Raub und Diebstahl etwas zu lösen; der Raub erhielt eine Art „eigenständigen Charakter“.[9]Jedoch war der Anwendungsbereich der Klage auf eine bestimmte Begehungsart begrenzt: Sie erfasste ausschließlich den Fall der vorsätzlichen Wegnahme mit Waffengewalt durch eine Vielzahl von zusammen agierenden Menschen (hominibus armatis coactisque).[10] Dieser enge Anwendungsbereich hatte, wie Cicero schreibt, vorwiegend politische Gründe: Die gewaltsamen Zustände des römischen Bürgerkrieges, in denen Angriffe auf fremdes Eigentum durch Beschädigung oder Raub Überhand zu nehmen drohten, machten die Einführung dieser gesonderten Klage erforderlich.[11] Der Räuber haftete wie bei der actio furti und hatte dem Geschädigten – sofern dieser innerhalb der prätorischen Jahresfrist klagte – nicht nur den einfachen, sondern den vierfachen Wert der geraubten Sache zu ersetzen (quadruplum).[12] Die Geltendmachung des zugefügten Schadens durch den Geschädigten war hier somit untrennbar mit einer Sanktionierung des Räubers durch die Multiplarstrafe verknüpft.[13]

6

Im Laufe der Kaiserzeit erfuhr dieses Edikt zahlreiche Anpassungen, die zur weiteren Entwicklung des Raubes beitrugen. Entscheidend war, dass der Anwendungsbereich nun nicht mehr nur auf den Fall der hominibus armatis coactisque beschränkt blieb. So konnte ein Raub nun auch ohne Waffengewalt (armati) begangen werden.[14] Ebenso war aufgrund einer späteren Interpretation des Edikts die Begehung durch mehrere (hominibus coactis) nicht mehr eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Klage.[15] Nunmehr konnte auch die Begehung durch einen Einzelnen einen Raub darstellen.[16] Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich des Raubes durch neue, beispielhafte Begehungsformen (sog. „crimina extraordinaria“[17]), die eine Wegnahme zu einem Raub machten, erweitert. Zu nennen sind hier vor allem der Raub unter Ausnutzung besonderer Umstände wie einer Feuersbrunst oder eines Schiffbruchs[18] sowie Straßenraub durch Wegelagerer,[19] sog. „grassatores“[20], oder Raubmord[21] („latrocinium“[22]).

7

Wegen der Erweiterung des Anwendungsbereichs der actio vi bonorum raptorum war rapina eine „widerrechtliche, gewaltsame Entziehung fremden beweglichen Eigenthums, um sich dasselbe zuzueignen“[23], sodass es damit im römischen Recht durchaus einen mit dem heutigen Tatbestand vergleichbaren „einfachen Raub“ gab,[24] der nicht mehr durch spezielle Begehungsmerkmale oder -umstände gekennzeichnet war. Wenngleich sich damit eine gewisse Verselbstständigung andeutet, ist es aber fraglich, ob diese Weiterentwicklung der ediktischen Klage den Schluss auf eine systematische Eigenständigkeit des Raubes rechtfertigt, denn der raptor haftete nach der actio furti, also gleich einem Dieb. Die immer noch bestehende Nähe des Raubes zum Diebstahl zeigt sich u.a. auch daran, dass Räuber immer noch als „fures atrociores“ („schreckliche Diebe“) bezeichnet wurden.[25]

8

Dass sich keine strikte dogmatische Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub im römischen Recht entwickelt hat, zeigt sich weiterhin in einigen in den Institutionen bestehenden Unklarkeiten. Eine Unterscheidung beider Delikte hätte insbesondere am Merkmal „Gewalt“ erfolgen können, wodurch der Raub durch als „gewaltsame Wegnahme“ gegenüber dem „normalen Diebstahl“ eine systematische Eigenständigkeit erlangt hätte. Eine solchermaßen klare Abgrenzung scheint aber nicht vorgenommen worden zu sein. Bei der Lektüre römischer Rechtstexte fällt auf, dass bei Ausführungen zum Diebstahl (furtum) und zum Raub (rapina), etwa in den Institutionen des Iustinian, neben der gewaltsamen auch die beim Diebstahl heimliche Begehung eine Rolle spielt.[26] Problematisch ist hierbei, dass die Kriterien „Heimlichkeit“ und „Gewalt“ auch parallel, „[o]hne strenge Gegensatzbildung“ verwendet wurden.[27] Dies lag vor allem daran, dass die „Abgrenzung zum Raub, Definition und Worterklärung […] beim furtum nicht parallel [liefen]“[28], sondern dass das eine Kriterium etwa als Definitionsmerkmal verwendet wurde, das Definitionskriterium jedoch nicht zwingend das Abgrenzungskriterium darstellte – anders als heute, wo nach unserem Verständnis eine Definition gerade eine präzise Abgrenzung von anderen (wiederum definierten und definierbaren) Termini ermöglichen soll. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Römer, die ja einzelne Klagearten und nicht einzelne Tatbestände unterschieden, eine systematische Trennung von Raub und Diebstahl gar nicht vor Augen hatten.

9

Die entscheidende Weichenstellung erfolgte wohl erst später durch die Glossatoren: Diese orientierten sich an der antiken Worterklärung von „furtum“, das von „furvus“ (schwarz, dunkel, finster) abgeleitet wurde, und brachten damit den Diebstahl mit einer nächtlichen, heimlichen Begehungsweise in Verbindung, während der Raub durch Gewalt definiert sei.[29] Insbesondere die „Glossa ordinaria schafft[e] […] die Grundlage späterer Lehren: Der Raub wird durch das Merkmal der Gewalt charakterisiert“[30]. Daher sei er auch als „das schwerere Delikt und strenger zu bestrafen, nicht weil es offen, sondern weil es mit Gewalt geschieht.“[31] Somit hat sich im römischen Recht eine Verselbstständigung des Raubes gegenüber dem Diebstahl wohl nicht vollzogen, sondern wurde erst im Nachhinein durch die Glossatoren angestrebt, wo eine „Gegenüberstellung von heimlicher Wegnahme bei furtum und gewaltsamem Vorgehen bei rapina“ erfolgte.[32]

III. Das germanische Recht

1. Überblick

10

Von besonderem Interesse gerade aus deutscher Sicht ist die Rechtsentwicklung ab der germanisch-fränkischen Zeit. Erst mit dem 3. Jahrhundert n.Chr., mit der Völkerwanderung, treten die germanischen Stämme nachhaltig in die abendländische Geschichte ein.[33] Erkenntnisse über das Rechtsverständnis der Germanen[34] lassen sich insbesondere aus deren Rechtsaufzeichnungen, den seit dem 6. Jahrhundert aufgezeichneten germanischen Stammesrechten (leges barbarorum), gewinnen.[35]

11

Das germanische Stammesrecht ist hierbei wesentlich durch die Begriffe der Fehde und der Versühnung sowie der Sippe als der grundlegenden rechtlichen sowie sozialen Einheit zu charakterisieren.[36] Verwirklichte ein Germane gegenüber einem anderen freien Germanen ein Delikt, war dies eine Kränkung der gesamten Sippe des Opfers.[37]Auf diese Verletzung der Sippenehre wurde mit der sog. Fehde reagiert,[38] die ihrerseits eine „offene Kampfansage an die Sippe [!] des Täters“[39] darstellte und der Art nach auch Raubhandlungen miteinschließen konnte.[40] Da die Verteidigung der Ehre zumeist einen größeren Personenkreis betraf und den Widerstand der Fehdegegner hervorrief, konnten Fehdehandlungen über eine lange Dauer hinweg fortgeführt werden, was nicht selten in regelrechten Fehdekriegen mündete.[41] Aus diesem Grund bestand ein großes Interesse an der alternativ zur Fehde möglichen Versühnung: Mit einer Vereinbarung von Ausgleichszahlungen konnten bestehende Fehden beendet werden bzw. auf diese verzichtet werden.[42] Hierfür wurde in den germanischen Stammesrechten ein Kompositionensystem (von lat. compositio) festgelegt, welches für Vermögensbeeinträchtigungen, Verletzungen und Tötung Bußsätze vorsah, deren Höhe für die Opferseite einen ehrmäßig akzeptablen Richtwert darstellen sollten.[43] Auch das Delikt des Raubes findet sich in den Bußkatalogen, etwa im Edictum Rothari, einer Gesetzessammlung des Langobardenkönigs Rothari von 643. Hierbei ist etwa für den Straßenraub eine Buße von 20 solidi (1 solidus = 1 Schilling)[44] vorgesehen, im Falle eines Blutraubes bzw. Raubmords ist neben dem Wergeld eine Buße von 80 solidi zu zahlen[45], eine immens hohe Summe, vergleicht man diesen Betrag mit dem Bußsatz der fränkischen Königsbannbuße (60 solidi)[46].

12

Neben den germanischen Rechtsbüchern,[47] sind die seit dem 13. Jahrhundert entstandenen Rechtsbücher[48] eine zentrale Quelle für die Beschäftigung mit dem germanischen bzw. germanisch-deutschen Recht. Durch das Aufkommen der Städte seit dem 12. Jahrhundert entstanden zahlreiche Rechtssammlungen in Form von Stadtrechten, in die auch das örtliche Gewohnheitsrecht einfloss. „Zum Kernbestand der Stadtrechte […] gehören von Anfang an auch strafrechtliche Regelungen, die den Stadtfrieden sichern.“[49] Mit dem Aufkommen dieser neuen Rechtsquellen ging das Bedürfnis nach der Aufzeichnung des Rechts einher. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich jedoch keineswegs um staatlich angeordnete Kodifikationen, sondern vielmehr um private Rechtssammlungen, sog. „Rechtsbücher“[50] oder „Rechtsspiegel“[51]. Größte Bedeutung kommt hierbei dem sog. Sachsenspiegel, der zwischen 1220 und 1235 von dem sächsischen Adligen Eike von Repgow aufgezeichnet wurde,[52] sowie dem später zusammengestellten Schwabenspiegel (ca. 1275) zu.

2. Die Verklärung des „germanischen Rechts“ im 19. Jahrhundert

13

Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 3), stellt sich bei der Beschäftigung mit der geschichtlichen Entwicklung des Raubes insbesondere die Frage nach einer sich nach und nach herausbildenden Eigenständigkeit des Tatbestandes. Eine besondere Relevanz erhielt diese Frage nach einer klaren, von anderen Delikten abgrenzbaren Tatbestandsformulierung zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Im Zuge der zu dieser Zeit aufkommenden Strafzweckdiskussion bemühte man sich um „eine Präzisierung der Tatbestände mit eindeutigen Merkmalen und klaren Abgrenzungen“.[53] Zudem herrschte angesichts des aufkommenden nationalen Bewusstseins ein verstärktes Bestreben nach einer Kodifikation des Strafrechts.[54] Dies erforderte auch die Herausarbeitung eines eigenen nationalen Rechts.[55] Hierzu suchte man insbesondere nach Abgrenzungsmerkmalen zwischen deutschem und römischem Recht, um so eine „typisch germanische“ Tatbestandsformulierung zu entwickeln.

14

Diese Suche nach genuin „deutschem“ bzw. „germanischem“ Recht zeigte sich auch und gerade in der damaligen Auseinandersetzung mit dem Diebstahls- und (in Abgrenzung dazu) dem Raubtatbestand. So stellte man beim Vergleich von römischem und germanischem Recht fest, dass im germanischen Recht für den Diebstahl die Todesstrafe vorgesehen war, der Raub aber entweder nicht oder wesentlich geringer bestraft wurde.[56] Dagegen sei im römischen Recht der Raub gegenüber dem Diebstahl härter geahndet worden.[57] Hieraus folgerte man, dass bei den Germanen eine heimliche Tatbegehung (wie beim Diebstahl) gegenüber der offenen (wie beim Raub) deutlich negativer konnotiert gewesen sei; sie gelte als falsch und verschlagen und somit als besonders verwerflich.[58] So sei bei den Germanen der „Dieb feige und schleichend […], im Räuber […] [sehe man aber] den kühnen und verwegenen Mann und hatte [. . .] Achtung vor seiner Manneskraft.“[59]

15

Diese Vorstellung, dass der Raub als offen und „mannhaft ausgetragenes“ Delikt im germanischen Recht als weniger verwerflich als der Diebstahl als heimliches Delikt galt und sich darin der „Kern des Unrechtsverständnisses“[60] der Germanen zeige, ist bis heute verbreitet. Doch lohnt es sich, diese Ansicht, die von Siems später treffend als „Lehre von der Heimlichkeit des Diebstahls“[61] bezeichnet wurde, kritisch zu hinterfragen. So stellt sich, gerade angesichts des historischen Kontexts, in dem die „Lehre von der Heimlichkeit des Diebstahls“ aufkam, die Frage, inwieweit die Annahme eines spezifisch germanischen Diebstahls- und Raubbegriffs ideologisch geprägt ist. So steht etwa Siems dieser „Lehre von der Heimlichkeit“ aufgrund des Mangels diese Lehre unterstützender Belegstellen höchst kritisch gegenüber.[62] Dieser Quellenknappheit waren sich die damaligen Vertreter der Lehre von der Heimlichkeit durchaus bewusst. Jedoch wurde die fehlende Quellengrundlage etwa von Amira damit abgetan, dass der „Vorwurf fehlender Quellengrundlage […] [ein] unzulässiges Argument e silentio […] sei“.[63] Diese fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit kritischen Fragen lässt darauf schließen, dass andere Beweggründe hinter der Verfechtung eines spezifisch germanischen Diebstahlsbegriffs gestanden haben müssen. Im Zuge der Bemühungen um die Ausbildung eigenen nationalen Rechts strebte man (wohl gerade angesichts der spärlichen Quellenlage) danach, „den Geist, der darin [in den germanischen Rechtsinstituten] waltet“[64] zu erkennen und machte so als „Charakter des Diebstahls […] die Heimlichkeit fest, die nicht zum Begriff des römischen furtum gehört habe“[65] aus. Für die nachhaltige Etablierung dieser Lehre war nach Siems[66] Wildas Schrift „Strafrecht der Germanen“ von 1842 entscheidend, indem sie ihr die nötige Reputation auch bei anderen Autoren verschaffte.[67] (Scheinbar) unterstützt wurde die Lehre von der Unterscheidung von Mord und Totschlag, die ebenfalls nach dem Merkmal der Heimlichkeit erfolgte, sodass die Unterscheidung nach der Heimlichkeit zu einem allgemeinen Prinzip erhoben wurde.[68] Die später ideologische Aufladung eines dem „germanischen Geist“ entsprechenden Rechts muss bei der Beschäftigung mit dem germanischen Recht somit stets berücksichtigt werden.

IV. Das gemeine Recht – Der Raub in der Constitutio Criminalis Carolina

16

In der Constitutio Criminalis Carolina Kaiser Karls V. von 1532 (CCC) findet sich der Tatbestand des Raubes in Art. 126 CCC – ohne jegliche Festschreibung der tatbestandlichen Merkmale.[69] Schaffstein sieht hierin ein Zeichen dafür, dass deren Kenntnis zu Zeiten der Carolina schlicht vorausgesetzt wurde.[70] In der Carolina heißt es unter der Überschrift „Straff der rauber“: „Item eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber, soll nach vermöge vnser vorfarn, vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten, mit dem schwerdt oder wie an jedem ort inn disen fellen mit guter gewonheyt herkommen ist, doch am Leben gestrafft werden.“[71] Der Raub wurde in der Carolina in erster Linie als Delikt gegen den öffentlichen Frieden gesehen; Radbruch sieht den Raub in der Carolina denn auch als eine „Art Landfriedensbruch“, der als Rechtsgüter neben Eigentum und Vermögen auch Freiheit, Leib und Leben schützt.[72] Der Raubtatbestand war somit nicht als rein vermögensschädigendes Delikt ausgestaltet.[73]

17

Dem „boßhafftigen, überwundnen Räuber“ drohte nach der Carolina die Todesstrafe durch das Schwert.[74] Jedoch wurde die Folge der Schwertstrafe zunächst noch einschränkend gehandhabt. So sollte sie lediglich demjenigen Räuber angedeihen, der seine Tat(en) auf öffentlicher Straße, bewaffnet oder wiederholt beging.[75] Hingegen war es gleichgültig, ob der Räuber adeliger Herkunft war, was eine klare Absage an das Adelsprivileg des berechtigten Fehderaubes darstellte.[76] Tatsächlich wurde das mittelalterliche Fehderecht bereits 1495 auf dem ersten Reichstag in Worms durch den ewigen Landfrieden abgeschafft.[77] Trotzdem kam es noch bis ins 16. Jahrhundert zu gewaltsamen Fehden und ritterlichen Raubzügen.[78] Das daraus resultierende hohe kriminalpolitische Bedürfnis einer abschreckenden Raubstrafbarkeit in Zeiten, in denen Wegelagerei und bewaffneter Raubüberfall auf Reisende an der Tagesordnung waren, war sicher auch Grund für die aus heutiger Sicht drakonische Strafpraxis der Carolina.[79] Historisch gesehen ist die Schwertstrafe allerdings eine relativ humane Form der Todesstrafe im Vergleich zu dem schmachvollen Hängen, das Dieben angedacht war.[80]

V. Entwicklung in der Epoche der Aufklärung

1. Vorbemerkung

18

Im Zuge der Aufklärung rationalisierte sich der Umgang mit dem Recht. Insbesondere unter dem Einfluss des Descartes’schen Rationalismus entstand die Vorstellung, „dass man aus der Vernunft auch ein vollständiges Rechtssystem ableiten könne.“[81] Somit bemühte man sich im Bereich des (Straf-)Rechts um Systematisierung und Rationalisierung,[82] mithin um eine vollständige Aufzählung und möglichst detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände.[83] Auch hinsichtlich des Raubtatbestandes erstrebte man eine möglichst präzise Formulierung, sodass in der Zeit ab dem 18. Jahrhundert wichtige Entwicklungsstufen hin zur heutigen Fassung des Raubtatbestandes auszumachen sind. Nachvollziehen lässt sich diese Entwicklung des Raubtatbestandes insbesondere anhand der zwei für diese Epoche zentralen Gesetzgebungswerke, dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR), das am 1. Juli 1754 in Kraft trat, sowie am Bayerischen Strafgesetzbuch, das ab dem 1. Oktober 1813 galt.

2. Allgemeines Preußisches Landrecht

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§ 1187 des ALR[84] formulierte den Raubtatbestand folgendermaßen: „Wer durch Gewalt an Menschen, bewegliche Sachen, wozu er kein Recht hat, seines Gewinns, Vortheils, oder Genusses wegen in Besitz nimmt, macht sich eines Raubes schuldig.“ An diesem Tatbestand zeigt sich zunächst, dass der Raub – auch in Abgrenzung zum Diebstahl – durch das Merkmal der Gewalt an der Person gekennzeichnet war.[85] Dieses Kriterium geht dabei im Wesentlichen auf Böhmers Unterscheidung zwischen Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen zurück, wobei letztere für die Begehung eines Raubes nicht ausreichen sollte.[86] Böhmer hatte sich insbesondere mit seinem Lehrbuch „Elementa jurisprudentiae criminalis“ um die Rechtswissenschaft verdient gemacht, das als erstes Lehrbuch des Strafrechts von wissenschaftlichem Rang gilt.[87] Mit seiner Unterscheidung von Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen leitete Böhmer die Entwicklung der heute bestehenden Fassung des Raubtatbestandes in Abgrenzung zum Diebstahl ein.[88] So sei „durch die Aufstellung des Unterscheidungsmerkmals der Gewalt an Personen [die Abgrenzung von Raub und Diebstahl] auch im Sinne einer grundsätzlichen begrifflichen Trennung beider Delikte“ erfolgt.[89] Überdies diente nun das Tatbestandsmerkmal der Gewalt an Personen zur Begründung der gegenüber dem Diebstahl erhöhten Strafbarkeit.[90] Ursprünglich war der Raub seit der Carolina „ausschließlich der ‚violata securitas publica‘ wegen unter Strafe gestellt“, wurde also primär als Verbrechen gegen das Gemeinwesen und den öffentlichen Frieden verstanden.[91] Als man im Zuge der naturrechtlich geprägten Bestrebungen, den einzelnen Tatbeständen ein angemessenes Strafmaß hinzuzufügen, zwischen Staats- und Privatdelikten unterschied,[92] ermöglichte dies nach Landmesser gerade beim Raub, „wo sich Zweck und Hauptabsicht des Täters ja gegen das Privateigentum richten, […] [dessen] klare Zuordnung zu den Privatverbrechen“[93]. Dementsprechend hatte man nun bei der Strafzumessung „den nötigen Spielraum für eine sorgfältige Abstufung nach dem Grade des der Person zugefügten Schadens“, da das ALR hier vier verschiedene Stufen der Strafbarkeit unterschied.[94]

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Neben dem Tatbestandsmerkmal der Gewalt stellt sich auch die Frage, „inwieweit auch Drohungen den Tatbestand des Raubes erfüllen“[95] konnten. Diese Frage war schon zu Zeiten der gemeinrechtlichen Autoren problematisch,[96] Böhmer führte die (wohl auf Carpzov zurückgehende) Differenzierung zwischen vis absoluta und vis compulsiva fort.[97] Im ALR findet sich hierzu § 1188 ALR: „Auch schon derjenige, welcher einen Diebstahl ohne wirkliche Gewalt, jedoch unter Androhung gefährlicher Behandlung ausübt, hat als Räuber eine acht- bis zehnjährige Festungsstrafe, nebst Züchtigung am Anfange und Ende der Strafzeit, verwirkt.“

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Ein für uns interessanter, an dieser Stelle kurz zu nennender, Aspekt ergibt sich aus einem Vergleich von § 1188 ALR mit § 1255 ALR. In § 1255 ALR findet sich der Tatbestand der concussio: „Ist jemand durch Concussion genöthiget worden, Gelder oder Sachen ohne Vergeltung zu geben: so ist eine dergleichen Erpressung, nach Maaßgabe der dazu gebrauchten Mittel, gleich einem Diebstahle oder Raube zu bestrafen.“ Hierbei zeigt sich, dass auch das ALR für den Raub und die räuberische Erpressung verschiedene Tatbestände bereithielt und diese Unterscheidung offensichtlich „nach dem Kriterium ‚Nehmen oder Geben‘“[98] erfolgte.

3. Bayerisches Strafgesetzbuch (1813)

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In Art. 233 des Bayerischen StGB von 1813 wird der Raubtatbestand folgendermaßen formuliert: „Wer, um eine Entwendung zu vollbringen, einer Person Gewalt anthut, entweder durch thätliche Mißhandlungen oder durch Drohung auf Leib und Leben, der ist des Raubes schuldig, er habe seine habsüchtigen Absichten erreicht oder nicht.“[99] War noch im ALR unklar, wie der Gewaltbegriff beschaffen sein sollte, nahm das Bayerische StGB eine Ausdifferenzierung dergestalt vor, dass hierunter „thätliche Mißhandlungen“ oder „Drohung auf Leib und Leben“ zu verstehen ist. Im Hinblick auf die heutige Fassung des Raubtatbestandes ist dies bereits deshalb bemerkenswert, da ausdrücklich zwischen Gewalt und Drohung unterschieden wird und sich Letztere gerade nicht mehr als Unterfall des Gewaltmerkmals einordnen lässt. Eine weitere entscheidende Veränderung erfuhr der Tatbestand durch den Passus „um eine Entwendung zu vollbringen“. Für Landmesser markiert dieser Zusatz eine wichtige Entwicklungsstufe des Raubtatbestandes, da das Bayerische StGB anders als das ALR nun „den Raub nicht mehr als gewalttätige Entwendung oder Entwendung durch Gewalt an der Person, sondern als Gewalt an der Person zum Zwecke der Entwendung [beschreibt].“[100] Dementsprechend stellte das Bayerische StGB auch andere Anforderungen an die Vollendung des Raubtatbestandes. Maßgeblich für die Verwirklichung des Delikts war danach allein die Zufügung von Gewalt gegen eine Person, die in Entwendungsabsicht verübt werden musste. Folglich galt der Raub unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Wegnahme als vollendet.

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Von besonderem Interesse ist aus heutiger Sicht auch hier die Abgrenzung von Raub und Erpressung. Das Bayerische StGB unterscheidet zwei Erpressungstatbestände, Art. 241 und Art. 242.[101] Während sich Art. 241 auf eine Erpressung im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften oder Schulderlass bezieht, schließt Art. 242 auch die Sacherpressung mit ein.[102] Neben den Bezugspunkten der Erpressungstatbestände unterscheiden sich zudem die angewandten Erpressungsmittel.[103] Während Art. 241 sich auf das Raubmittel der Gewalt bezieht („thätliche Mißhandlung“), spricht Art. 242 von der Drohung mit „künftiger Mißhandlung“, wodurch deutlich wird, dass das Bayerische StGB lediglich eine Unterscheidung hinsichtlich der vom Täter angewandten Mitteln kennt, eine Unterscheidung im Hinblick auf das Verhalten des Opfers (Geben oder Nehmen) aber nicht gemacht wird.“[104]

VI. Entwicklung vom preußischen StGB (1851) bis 1945

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Der heute gültige Tatbestand des Raubes kristallisierte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts heraus, als auch die Drohungsalternative auf Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib oder Leben beschränkt wurde,[105] wobei als ein für die Strafrechtsentwicklung entscheidender Schritt das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 angesehen wird. So ist wohl Vogel zu verstehen, wenn er ausführt: „[Der] Durchbruch zum modernen Recht gelang mit dem preuß. StGB 1851 über Raub und Erpressung.“[106] Der Raubtatbestand wurde im preußischen StGB in § 230 wie folgt formuliert: „Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person, oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen.“[107] Als schweren Raub qualifizierte dabei § 232 den Raub mit Waffen, Banden und den Straßenraub, § 233 sah für den Raub mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge lebenslange Freiheitsstrafe vor.[108]

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Das preußische StGB enthielt damit im Wesentlichen die heutige Fassung des Raubtatbestandes.[109] Gleichzeitig diente es als Vorläufer des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes, das als Reichsstrafgesetzbuch[110] vom 1. Januar 1872 an im gesamten Reich galt und mit dem das Deutsche Reich damit ein einheitliches Strafgesetzbuch erhielt.[111] Der Raubtatbestand war in § 249 RStGB dabei im zwanzigsten Abschnitt wie folgt formuliert: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.“[112] Die in § 250 RStGB geregelten Raubqualifikationen fassten dabei die §§ 232, 233 des prStGB 1851 zusammen und fügte den Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude hinzu.[113] Nach § 251 RStGB wurde der Räuber mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn beim Raub „ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist“. Mit „Gewalt“ war die Gewalt zur Überwindung von Widerstand gegen die Wegnahme gemeint.[114] Für den qualifizierenden Erfolg hatte der Täter stets einzustehen („objektive Erfolgshaftung“).[115]

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Betrachtet man die reformgeschichtliche Entwicklung des Raubtatbestandes seit Einführung des RStGB von 1871, so sind dessen „Grundzüge […] im Großen und Ganzen bis heute beibehalten worden.“[116] So erfuhr der Tatbestand des § 249 RStGB während des Kaiserreichs und der Weimarer Republik keine Änderungen.[117] Zentraler Gegenstand juristischer Diskussionen war vielmehr das Verhältnis von Raub und (räuberischer) Erpressung, im Zuge derer verschiedene Reformvorschläge für das RStGB entwickelt wurden.[118] So wurde etwa vorgeschlagen, Raub und räuberische Besitzerpressung durch den Passus „wegnimmt und abnötigt“ in einem einheitlichen Tatbestand zusammenzufassen.[119]

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Auch zur Zeit des Nationalsozialismus erfuhr der Raubtatbestand selbst keine Änderungen.[120] Anders der Strafrahmen. Die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939[121] („Gewaltverbrecherverordnung“) ermöglichte eine „Aufstockung“ von Raubdelikten zur sog. Gewaltverbrechertat, welche die Todesstrafe als Rechtsfolge vorsah. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Gewaltverbrecherverordnung war das Vorliegen bestimmter Ausführungsmodalitäten;[122] daneben bildete die Einordung des Täters als „Gewaltverbrecher“ ein ausschlaggebendes Strafbarkeitskriterium.[123] Hierin zeigt sich beispielhaft die im Nationalsozialismus übliche Anwendung der Tätertypenlehre.[124]

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Hinzuweisen ist auch auf das Sonderstrafrecht für Polen und Juden im Reichsgebiet[125] und den besetzten Ostgebieten. Die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941[126] („Polenstrafrechtsverordnung“) regelte nicht nur die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts in den eingegliederten Ostgebieten, sondern führte zudem ein Sonderstraf- und Strafprozessrecht[127] für Juden und Polen ein, das in erster Linie durch eine massive Verschärfung der Strafrahmen sowie völlige Missachtung sämtlicher Verfahrensrechte gekennzeichnet war.[128] Dies zeigt sich auch am Raub, der, sofern er gegen einen Deutschen begangen wurde, nunmehr mit der Todesstrafe geahndet wurde.[129]

VII. Entwicklung von 1945 bis heute

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Was Änderungen des zwanzigsten Abschnitts nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland betrifft, ist vor allem die Neugestaltung des § 250 StGB und des § 251 StGB durch das EGStGB 1974[130] zu nennen.[131] Hinsichtlich des § 250 StGB wurde statt der Raubqualifikationen „Raub auf öffentlichen Wegen, zur Nachtzeit oder im Rückfall“ der „Raub mit Schusswaffen, Waffen oder sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, um den Widerstand eines anderen zu überwinden“, sowie der „Raub mit Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung“ eingeführt.[132] Auch der Tatbestand der Raubqualifikation des § 251 StGB wurde verändert. Nun machte sich wegen Raubes mit Todesfolge nur noch derjenige strafbar, wer durch den Raub „leichtfertig den Tod eines anderen“ verursacht. Die für schwere Folgen geltende objektive Erfolgshaftung war bereits zuvor mit der Änderung des § 56 StGB a.F. (heute § 18 StGB) durch das 3. StrÄndG[133] beseitigt worden, da dem Täter hinsichtlich der qualifizierenden Folge nun zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen musste.

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Die heute gültige Fassung des zwanzigsten Abschnitts geht auf das 6. StrRG 1998[134] zurück. Seitdem genügt für Raub und räuberischen Diebstahl insbesondere auch das Handeln in Drittzueignungsabsicht.[135] Modifiziert wurde auch § 250 Abs. 1 StGB, in dem vor allem die Qualifikationen der Begehung mit Waffen und Werkzeugen verändert wurden (Abschaffung des speziellen Qualifikationstatbestandes „Raub mit Schusswaffen“). Die Qualifikationen in § 250 Abs. 2 StGB wurden neu eingefügt. Die Mindeststrafe für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wurde von fünf auf drei Jahre verringert und gleichzeitig die Höchststrafe für minder schwere Fälle nach (jetzt) § 250 Abs. 3 StGB von fünf auf zehn Jahre erhöht. In § 251 StGB wurde neben einer geringfügigen (stilistischen) Änderung das Wort „wenigstens“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass die Tat auch vorsätzlich begangen werden kann.[136]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › C. Kriminologische Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes

C. Kriminologische Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes

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Die Bedeutung des Raubtatbestandes in der Praxis ist nicht zu übersehen: In der PKS 2018 wird eine Zahl von 41 530 Personen[137] genannt, die Opfer versuchter oder vollendeter Raubdelikte[138] wurden. Festzustellen ist hierbei jedoch der gegenüber der PKS 2017 verzeichnete Rückgang der im Report aufgenommen Raubdelikte von 5,1 % (2017: 43 759 Opfer).[139] Dieser allgemeine Rückgang der Fallzahlen begann kurz nach der Jahrtausendwende und hält bis 2018 an.[140] Damit entspricht er einem seit längerer Zeit festzustellenden Trend, der eine langfristige Abnahme von Gewaltkriminalität markiert,[141] wenn man von dem im Jahr 2016 zu konstatierenden Anstieg der Gewaltdelikte absieht.[142] Darüber hinaus sind bei der Interpretation dieser rückläufigen Entwicklung der Raubdelikte neben einer tatbestandlichen Überhöhung und Zuviel-Erfassung durch die Strafverfolgungsorgane auch die Effekte einer verstärkten Dunkelfeldaufhellung zu berücksichtigen.[143] Schließlich ist festzustellen, dass es sich bei dem weit überwiegenden Teil der erfassten Raubdelikte um Tatsachverhalte von moderatem Gewicht handelt: über 95% beruhen auf einem Sachverhalt ohne Schusswaffen-Drohung, wobei in nur 0,28 % der Fälle überhaupt eine Schusswaffe eingesetzt wurde.[144] Im Hinblick auf die vollendeten Raubfälle (79,46 %) blieb der Schaden bei 28,1 % unter 50 Euro sowie bei weiteren 45,9 % zwar über 50 Euro, allerdings unter 500 Euro.[145] Somit ist festzustellen, dass der spektakuläre Banküberfall gerade nicht die typische Raubsituation charakterisiert (nur 0,195 %).[146] Vielmehr besteht diese in 20 706 von 29 207 Fällen (knapp der Hälfte aller vollendeten Raubdelikte) in „Straßenkriminalität“ auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen und Handtaschenraub.[147] Zu bedenken gilt es, dass auch ein Schulhoffall unter Jugendlichen der statistischen Erfassung unterfällt.

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Handelt es sich mit knapp unter 10 % weiblichen Tatverdächtigen um ein entsprechend den allgemeinen Feststellungen bei Gewaltdelikten ganz überwiegend von Männern begangenes Delikt,[148] verhält es sich mit Blick auf die Opfer von Raubtaten etwas ausgeglichener, wobei ausweislich der PKS auch hier der männliche Anteil mit 70,4 % beträchtlich ist.[149] Die polizeilich registrierte Raubkriminalität weist hinsichtlich der Tatverdächtigenstruktur außerdem einen Anteil der Jugendlichen von 20,2 % bzw. der Heranwachsenden von 16,3 % auf.[150] Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass es sich bei der genannten „Straßenkriminalität“ um Sachverhalte handelt, die durch Anonymität, Fluchtmöglichkeiten und Überflüssigkeit von Vorausplanungen sowie ein geringes Risiko nach individueller Opferwahl als alterstypische Tatbegehungsformen gekennzeichnet sind.[151] Die Täter haben daher auch weit überwiegend keine persönliche Beziehung zu den Opfern (66,2 %).[152] Die Raubaufklärungsrate lag 2018 ausweislich der PKS bei 57,0 %,[153] was leicht unter dem allgemeinen Aufklärungsdurchschnitt von 57,7 % liegt.[154]

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Weiterhin ist festzustellen, dass 40,6 % der im Jahr 2016 erfassten Tatverdächtigen Nichtdeutsche waren.[155] Blickt man auf die Staatsangehörigkeit der nichtdeutschen Tatverdächtigen, fällt auf, dass die meisten aus der Türkei (10,2 %) und Syrien (9,9 %) stammen.[156] Überrepräsentiert waren nichtdeutsche Tatverdächtige besonders beim Handtaschenraub (42,7 %), während sie bei Raubüberfällen in Wohnungen etwa lediglich ein Drittel (34,2 %) ausmachten.[157] Von den nichtdeutschen Tatverdächtigen waren rund ein Viertel (25,4 %) Asylbewerber, die vor allem beim Handtaschenraub einen hohen Anteil (29,4 %) ausmachten.[158] Damit weist ihre Kriminalitätsbelastung einen überproportionalen Anteil im Hinblick auf ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung auf. Dies lässt allerdings nicht den (in der Flüchtlingsbewegung oft voreilig gezogenen) Schluss zu, Asylbewerber seien im Verhältnis zur deutschen Bevölkerung besonders kriminell. Denn zu beachten ist, dass ein Vergleich der Kriminalitätsbelastung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen nicht ohne Weiteres möglich ist: Zum einen sind die kriminalitätsbelasteten Alters- und Geschlechtsgruppen bei Nichtdeutschen stärker repräsentiert als bei Deutschen, sodass ein erheblicher demographischer Unterschied besteht.[159] Zum anderen lassen sich die beiden Gruppen auch aus einer ökonomischen Sicht kaum miteinander vergleichen, da Nichtdeutsche in einem größeren Umfang der finanziell schwächer gestellten Bevölkerungsgruppe zuzurechnen sind.[160] Auch leben Ausländer meist in Großstädten, in denen die deutsche Vergleichsbevölkerung ebenfalls eine höhere Kriminalitätsbelastung aufweist.[161]

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Betrachtet man die Anzahl der Verurteilungen nach § 249 StGB, die sich insgesamt im Jahr 2018 auf 1493 belief,[162] so fällt auf, dass im Jahr 2018 nur 548 von 779 Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr – der von § 249 Abs. 1 StGB vorgesehenen Mindeststrafe – lauteten.[163] Dies zeigt, dass die Gerichte in der Praxis häufig von §§ 249 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Rn. 115) Gebrauch machen.[164] In 385 Fällen erfolgte eine Strafaussetzung.[165] Von den 301 verurteilten Heranwachsenden wurden 286 nach Jugendstrafrecht verurteilt.[166] Diese restriktiven Tendenzen weisen ebenfalls daraufhin, dass das vom Gesetzgeber bei der Schaffung des § 249 StGB zugrunde gelegte Bild des gefährlichen Bank- oder Straßenräubers in der Wirklichkeit nur selten Entsprechung findet und die Gerichte versuchen, die in vielen Fällen der Straßenkriminalität unverhältnismäßige Mindeststrafe zu vermeiden. Die Einschränkungen, die auf Tatbestandsseite unternommen werden (Rn. 50 ff.), um dem spezifischen Unrecht des Raubes und der hohen Strafandrohung Rechnung zu tragen, werden also auf der Rechtsfolgenseite ergänzt.

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Im Jahr 2018 wurden 1194 Menschen wegen (besonders) schweren Raubes verurteilt, hiervon waren knapp 43 % der Verurteilten Jugendliche oder Heranwachsende; knapp 95 % der Täter waren männlich.[167] 38,3 % der Menschen besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.[168] Bei § 250 StGB zeigt sich die Zurückhaltung der Gerichte noch deutlicher.[169] Lediglich gegen 412 der 779 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als den in § 250 Abs. 1 StGB als Mindeststrafe genannten drei Jahren verhängt.[170] Nur 24 der 266 Heranwachenden wurden nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.[171] Häufig erfüllte Qualifikationsmerkmale sind § 250 Abs. 1 Nr. 1a, b StGB sowie § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Selten handelt es sich in der Praxis tatsächlich um Fälle „gefährlicher Hochkriminalität“, wie sie der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 250 StGB vor Augen hatte.[172] Mit den Änderungen durch das 6. StrRG (Rn. 30) wollte der Gesetzgeber die „Diskrepanz von Normtext und richterlicher Spruchpraxis“[173] beseitigen, indem er die Mindeststrafe für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB verringerte und gleichzeitig die Höchststrafe für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB erhöhte, doch zeigen die Statistiken, dass ihm dies nur eingeschränkt gelungen ist.[174] In dieser Praxis der Gerichte spiegelt sich die Kritik der Lehre an dem Qualifikationstatbestand wider (Rn. 117). Bei § 251 StGB handelt es sich um ein Delikt von geringer praktischer Bedeutung.[175] Im Jahr 2018 gab es lediglich 19 Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge;[176] 2017 waren es nur zwölf, darunter nur eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.[177] Vogel ist folglich zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass es sich „um eher symbolisches Strafrecht“ zu handeln scheint.[178] Die zahlreichen theoretischen Probleme, die sich bei der Auslegung von § 251 StGB ergeben (Rn. 153, 157 f., 160, 162, 164) stehen mithin in keinem Verhältnis zu dessen geringer Relevanz in der Praxis.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › D. Hauptteil

D. Hauptteil
I. Strafrechtsdogmatische Grundfragen der §§ 249 ff. StGB

1. Systematik und Struktur

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Der Raub ist ein als selbstständiges Delikt (delictum sui generis) ausgestalteter Diebstahl mit qualifizierten Nötigungsmitteln.[179] Es handelt sich nicht um eine bloße (unselbstständige) Qualifikation des Diebstahls (§ 242 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB). Dies ergibt sich daraus, dass § 249 StGB weder in den achtzehnten noch in den neunzehnten Abschnitt eingestellt wurde, aus der gegenüber der sonst einschlägigen Idealkonkurrenz zwischen Diebstahl und Nötigung einschlägigen erheblichen Strafrahmenerhöhung,[180] dem Erfordernis eines Finalzusammenhangs (Rn. 75) zwischen Diebstahl und Nötigung (der bei Idealkonkurrenz im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme)[181] sowie aus der Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter Freiheit und Eigentum (Rn. 39). Die Selbstständigkeit des Raubes gegenüber Diebstahl und Nötigung führt u.a. dazu, dass weder eine Verwerflichkeitsprüfung gemäß § 240 Abs. 2 StGB durchzuführen ist noch die (privilegierenden) Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248a StGB greifen. Dies hat zur Folge, dass auch ein Bagatellraub von Amts wegen zu verfolgen ist, die Gewalt kompensiert die Geringwertigkeit.[182] Auch die Qualifikationen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB) sind nicht anwendbar, entsprechende Regelungen finden sich jedoch weitgehend (bis auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl) auch beim Raub (§ 250 StGB).

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Als zweiaktiger Tatbestand setzt sich § 249 StGB aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigung zusammen.[183] Dabei setzt der Raub nicht lediglich die bloße Addition dieser beiden Delikte voraus, sondern vielmehr deren Verknüpfung, wobei die Anforderungen an diese Verknüpfung umstritten sind (Rn. 74).[184] Diese Verknüpfung und das dadurch kumulierte Unrecht[185] erklärt auch das hohe Strafmaß des § 249 StGB (nicht unter einem Jahr) und die daraus folgende Einordnung des Delikts als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).[186] Für minder schwere Fälle sieht § 249 Abs. 2 StGB eine Herabsetzung des Strafrahmens auf mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre vor.

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Qualifiziert wird der Raub durch § 250 StGB, den „einfachen“[187] schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB und den „besonders“[188] schweren Raub in § 250 Abs. 2 StGB, sowie durch die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB, den Raub mit Todesfolge. Auch hier ist der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB in minder schweren Fällen reduziert (ein Jahr bis zehn Jahre). Eine Privilegierung existiert nicht, die §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB sind Strafzumessungsvorschriften.[189] § 252 StGB und § 316a StGB werden als raubähnliche Delikte angesehen (→ BT Bd. 5: Petra Wittig, Raubähnliche Delikte, § 31).

2. Geschützte Rechtsgüter

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Der Raub schützt nach h.M. gleichrangig das Eigentum und die persönliche Freiheit der Willensentschließung und -betätigung,[190] also die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung desjenigen, gegen den die Nötigungsmittel eingesetzt werden. Sofern man diese Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter zugrunde legt, ist es verkürzt, den Raub entweder als qualifizierte Nötigung oder als qualifizierten Diebstahl anzusehen.

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Da das Eigentum durch die Wegnahme beim Raub nicht auf den Täter übergeht, sondern vielmehr beim Opfer verbleibt (vgl. § 935 Abs. 1 BGB), ist auf die nach § 903 BGB vorausgesetzte uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers abzustellen.[191]

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Die Interpretation des Raubes auch als Freiheitsdelikt wird durchaus kritisch gesehen, u.a. weil als Nötigungserfolg nur die Duldung der Wegnahme vorausgesetzt wird.[192] Doch liegt in dieser Willensbeugung eben auch ein Angriff auf die personale Freiheit, aus der dem Täter Widerstand gegen die Wegnahme droht.[193] Dagegen ist wegen des gegenüber der Nötigung (§ 240 StGB) qualifizierten Nötigungselements (Gewalt gegen Personen oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) als zumindest mittelbares Schutzgut auch Leib und Leben des Nötigungsopfers anzusehen.[194] Die bei § 242 StGB im Hinblick auf die Strafantragsbefugnis relevante Frage, ob auch der Gewahrsam geschützt ist, spielt für das Offizialdelikt des § 249 StGB keine Rolle.[195]

II. Voraussetzungen des § 249 StGB

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Der Grundtatbestand des § 249 setzt objektiv die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie subjektiv Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie rechtswidrige Zueignungsabsicht hinsichtlich der fremden beweglichen Sache voraus.

1. Raubmittel

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Neben den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Diebstahls muss auch eine (gegenüber § 240 StGB) qualifizierte Nötigung verwirklicht sein. Nötigungsmittel sind Gewalt gegen eine Person und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Eine wahlweise Feststellung einer der Alternativen ist zulässig.[196]

a) Gewalt gegen eine Person

aa) Begriffsbestimmung

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Der Wortlaut des § 249 Abs. 1 StGB ist gegenüber dem des § 240 Abs. 1 StGB enger, denn er fordert nicht nur Gewalt, sondern Gewalt „gegen eine Person“. Gewalt gegen eine Person ist jeder unmittelbar oder auch mittelbar körperlich wirkende Zwang, um einen (gegen die Wegnahme) geleisteten oder zumindest erwarteten Widerstand zu brechen.[197] Grundsätzlich ist vom Begriff „Gewalt gegen eine Person“ in § 249 StGB (zu § 255 StGB → BT Bd. 5: Bernd Heinrich, Erpressung und räuberische Erpressung, § 32 Rn. 103) sowohl vis absoluta (willensbrechende Gewalt) als auch vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) erfasst.[198] Da auch die Gewalt i.S.d. § 240 StGB personenbezogen auszulegen ist (→ BT Bd. 4: Brian Valerius, Nötigung, Bedrohung und Zwangsheirat, § 5 Rn. 40 f.), ist die Bedeutung der qualifizierten Gewalt noch wenig geklärt.[199] Zum einen geht es um eine stärkere Betonung der Richtung der Gewalt, zum anderen beinhaltet die Formulierung aber auch eine Einschränkung gegenüber dem Gewaltbegriff des § 240 StGB. Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist die Lehre von einem einheitlichen Gewaltbegriff, wonach Gewalt und Gewalt gegen eine Person denselben Inhalt haben, zu Recht abzulehnen.[200] Vielmehr ist bei § 249 StGB eine „tatbestandsspezifische, restriktive Auslegung“ maßgeblich.[201] Zudem wirft die in der Definition der (Raub-)Gewalt angelegte „spezifische Gewaltfinalität“ (Gewaltanwendung zur Überwindung tatsächlich geleisteten bzw. lediglich erwarteten Widerstands) ungeklärte Fragen auf, die zu einer wenig überzeugenden Gewaltdogmatik führt.[202]

bb) Körperliche Zwangswirkung

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Die räuberische Gewalt muss sich zumindest mittelbar auf Leib, Leben oder die Bewegungsfreiheit beziehen. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat; ein rein psychischer Zwang, wie etwa das Hervorrufen von Angst oder Erregung, ist damit ausgeschlossen, da die körperliche Zwangswirkung ausbleibt.[203] Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst bei § 240 StGB rein psychisch wirkender Zwang nicht ausreicht.[204] Das Opfer muss jedoch den Zweck der Gewaltausübung nicht erkennen.[205]

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Str. ist, ob das Opfer die körperliche Zwangswirkung als solche empfinden muss.[206] Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Konstellationen, in denen Gewalt gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen angewendet wird. Maßgeblich sollte hier gemäß der Gewaltdefinition sein, ob objektiv eine körperliche Zwangswirkung vorliegt und der Täter handelt, um einen zumindest erwarteten (potentiellen) Widerstand entweder des Opfers oder eines schutzbereiten Dritten zu brechen (zur Gewaltfinalität Rn. 53 ff.).[207] Damit kann tatbestandsmäßige Gewalt auch gegen aktuell Handlungsunfähige (Schlafende, Bewusstlose, stark Betrunkene) verübt werden, wenn dadurch bezweckt wird, „erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme […] nach wieder gewonnener Handlungsfähigkeit (nach Aufwachen, Rückkehr ins Bewusstsein, Ausnüchterung) von vorneherein zu verhindern“[208] bzw. zu vermeiden, dass ein schutzbereiter Dritter zugunsten des Opfers Widerstand leistet (z.B. Bewusstloser wird deshalb weggetragen)[209]. Auch wenn immer eine körperliche Zwangswirkung gegeben sein muss, kommt es somit nicht darauf an, ob das Opfer diese auch empfindet. Ausgeschlossen als taugliche Tatopfer sind lediglich irreversibel Bewusstlose. In diesen Fällen kann von vornherein kein Angriff auf die Willensfreiheit erfolgen, da diese zu keinem Zeitpunkt mehr einen Willen bilden können, der durch die Gewalteinwirkung des Täters beeinträchtigt wird.

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Nach der Rspr.[210] ist auch die Bedrohung mit einer Schusswaffe Gewalt. Die körperliche Zwangswirkung wird dabei in der Erregung der Nervenbahnen bzw. in starker seelischer Erregung gesehen. Gegen eine solche Sicht spricht jedoch vor allem, dass sie eine – angesichts der zweiten Tatbestandsvariante – unnötige Verwischung der Grenzen zwischen Gewalt und Drohung bewirkt.[211] Da das Opfer bei einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben regelmäßig in Erregung geraten dürfte, käme dieser Alternative faktisch auch keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wenn schon das Merkmal der Gewalt erfüllt wäre.

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Gewalt gegen Sachen kann nur dann qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des § 249 StGB sein, wenn sie zumindest auch mittelbar Gewalt gegen eine Person in Form eines körperlich wirkenden Zwangs darstellt.[212] Eine solche mittelbare Personengewalt kann z.B. das Einsperren des Opfers sein.[213] Dagegen reicht z.B. das Durchschneiden eines Tragegurts oder das Aufreißen einer Tasche beim Handtaschenraub als bloße Sachgewalt nicht aus.[214]

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Aufgrund der Personenbezogenheit des Gewaltbegriffs in § 249 StGB können (wie bei § 240 StGB) juristische Personen nicht Opfer räuberischer Gewalt sein, wohl aber eine für sie handelnde natürliche Person, also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 21).

cc) Restriktionsversuche

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Wie sich die Einschränkung auf Gewalt gegen Personen darüber hinaus auf § 249 StGB auswirkt, ist umstritten.[215] Der Gewaltbegriff ist nach hier vertretener Ansicht schon wegen des hohen – in der Praxis allerdings mit Zurückhaltung angewandten (Rn. 34) – Strafniveaus tendenziell restriktiv auszulegen.[216] Hierbei lassen sich Restriktionsversuche auf der Täter- und Opferseite unterscheiden.

51

Str. ist auf der Opferseite vor allem, ob eine gewisse Erheblichkeit der körperlichen Ein- bzw. Auswirkung erforderlich ist. Zu weitgehend ist bei aller Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung die Ansicht von Blesius, wonach Gewalt ausschließlich mit einer „tatbestandlichen Verletzung der §§ 223, 212, 239 [StGB]“ gleichzusetzen ist.[217] Auch muss im Gegensatz zur Drohungsalternative keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben vorliegen.[218] Es kommt vielmehr auf die beim Opfer unmittelbar oder mittelbar eintretende körperliche (physische) Zwangseinwirkung an.[219] Die körperliche Einwirkung darf jedoch wie bei § 240 StGB nicht unerheblich (bzw. nicht unbedeutend) sein.[220] Diese Einschränkung gewährleistet nicht nur ein qualitatives Gleichgewicht zwischen den qualifizierten Nötigungsmitteln von Gewalt und Drohung, sondern zudem eine schuldangemessene Beschränkung des Raubtatbestandes (in Abgrenzung zum bloßen Diebstahl).[221]

52

Als wenig geeignet erweisen sich dagegen Versuche, den Tatbestand auf Täterseite mit Hilfe des Merkmals der Kraftentfaltung einzuschränken, etwa indem ein gewisses Maß an Kraftentfaltung vorausgesetzt wird. Nach ständiger Rspr. erfordert die Anwendung von Gewalt nicht notwendig einen erheblichen Kraftaufwand des Täters[222] (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 42).Vielmehr setzt sie nur einen sehr geringen Maßstab an: So reiche für die Kraftentfaltung z.B. schon die Beibringung eines Schlaf- oder Betäubungsmittels,[223] das Sprühen von Deo oder Reizgas aus naher Entfernung ins Gesicht,[224] das Einsperren in einen Raum[225] und das Wegschieben der Hand eines Sterbenden von der Hosentasche.[226] In einem gewissen Widerspruch steht hierzu die (einschränkende) Rspr. zum „Handtaschenraub“, bei dem sich die Frage stellt, wann Raubgewalt vorliegt und wann nur ein „offener Diebstahl“.[227] Nach der Rspr. muss „die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme“ sein.[228] Sie müsse „daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen“.[229] Die Formulierung, das Tatbild müsse durch Kraft (und nicht durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit) geprägt sein, ist unscharf.[230] Auch handelt es sich nicht um eine Frage der gleich erörterten spezifischen Gewaltfinalität (Rn. 53 ff.), sondern der für das Vorliegen räuberischer Gewalt maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle im Hinblick auf die Zwangswirkung beim Opfer.

dd) Gewaltfinalität

53

Da die Gewaltanwendung im Hinblick auf die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme erfolgen muss, ist eine „spezifische Gewaltfinalität“ erforderlich.[231] Diese „Absicht der Widerstandsüberwindung“ ist ein „konstituierendes subjektives Element des strafrechtlichen Gewaltbegriffs“[232] und vom Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme zu unterscheiden. Beim Einsatz der Raubmittel kommt es somit auf die Vorstellung des Täters hinsichtlich deren Wirkung im Hinblick auf einen geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme an.[233] Entscheidend ist also nicht, ob objektiv vom Opfer Widerstand zu erwarten ist, sondern die (ggf. irrige) subjektive Einschätzung des Täters.

54

Der Widerstand muss nicht bereits tatsächlich geleistet werden, es reicht aus, wenn der erwartete Widerstand von vorneherein unmöglich gemacht wird (z.B. durch Niederschlagen des Opfers) und damit als „Vorsorgegewalt“[234] ausgeübt wird. Dabei ist das Maß der aufgewendeten Kraft („die Wucht des Angriffs“) ein Indiz für das Vorliegen einer Absicht des Täters, einen (erwarteten) Widerstand zu brechen.[235] Ausgeschlossen sollen jedoch Fälle der „Überraschungsgewalt“ sein, in denen der Täter einem erwarteten Widerstand des Opfers durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit zuvorkommt.[236] Wie bereits angesprochen, grenzt die Rspr. beispielsweise beim Handtaschenraub die räuberische Gewalt vielfach von überraschenden Handlungen ab, die einen Widerstand von vornherein verhindern sollen.[237] Raub ist nach der Rspr. dann zu bejahen, wenn das Opfer die Handtasche an sich klammert, um sie vor einem Zugriff zu schützen, und der Täter sie ihr entreißt.[238] Andernfalls nutze der Täter lediglich das Überraschungsmoment aus und wolle gerade keinen erwarteten Widerstand brechen, sondern diesem zuvorkommen.[239] Diese Abgrenzung überzeugt nicht. Es lässt sich wohl kaum rechtssicher feststellen, ob der Täter keinen Widerstand erwartet, weil er einen solchen von vornherein verhindern möchte (dann „Überraschungsgewalt“) oder ob er Widerstand erwartet und diesen vorsorglich ausschalten will (dann „Vorsorgegewalt“).[240] Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt besteht zudem kein Unterschied. Entscheidend ist nicht die nachgeordnete Frage der Gewaltfinalität (die in den Fällen der „Überraschungsgewalt“ durchaus vorliegen kann), sondern bereits das Maß der körperlichen Zwangswirkung (Rn. 45 ff.).

55

Zudem stellt sich die Frage, ob der (erwartete) Widerstand durch mindestens willkürliches Verhalten erfolgen muss. Nach Ansicht der Rspr. reicht es auch aus, wenn der Täter durch Kraftentfaltung eine unwillkürliche Abwehrhandlung des Gewahrsamsinhabers überwindet.[241] Es soll auch genügen, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeit gegen die Wegnahme beeinträchtigt.[242] Dem ist zuzustimmen, wenn die anderen Voraussetzungen von Raubgewalt, also insbesondere eine nicht nur unerhebliche körperliche Zwangswirkung, vorliegen.

ee) Gewalt in Mehrpersonenverhältnissen

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Gewaltadressaten können nach überwiegender Ansicht sowohl der Gewahrsamsinhaber (gleich, ob er Eigentümer ist oder nicht) als auch ein (schutzbereiter) Dritter sein, soweit dieser gegen den Gewahrsamsbruch einschreiten will und kann.[243] Schutzbereite Dritte können z.B. Personen sein, die zum Schutz des Gewahrsams verpflichtet sind (z.B. Sicherheitspersonal) oder auch solche, die dazu freiwillig bereit sind.[244] Hierbei reicht es wiederum aus, wenn der Täter nur einen potentiellen Widerstand im Hinblick auf die Duldung der Wegnahme ausschalten will.[245] Aber auch wenn der Täter nur irrig davon ausgeht, der Dritte sei schutzbereit, liegt Gewaltfinalität vor und damit – sofern auch ein Finalzusammenhang mit der Wegnahme besteht – ein vollendeter Raub,[246] da auch in diesen Fällen ein Angriff auf die Willensfreiheit vorliegt und diese nicht ausschließlich in Bezug auf den Schutz des Gewahrsams an einer Sache, sondern umfassend vom Tatbestand des § 249 StGB erfasst wird.

57

Wie bei § 240 StGB (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44) kann nach h.M. die Nötigung auch als „Dreiecksnötigung“ begangen werden. In diesen Fällen sind die Personen, gegen die Gewalt ausgeübt wird (Gewaltopfer, auch „Gewaltmittler“ → BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44), und diejenigen, die zur Duldung der Wegnahme genötigt werden sollen (Nötigungsopfer), nicht personenidentisch. Der Unterschied zur Konstellation des „schutzbereiten Dritten“ liegt somit darin, dass bei dieser Gewalt- und Nötigungsopfer personengleich sind. In den Fällen der „Dreiecksnötigung“ muss nach zutreffender Ansicht letztlich (auch) auf das Nötigungsopfer körperlich (und nicht nur psychisch) eingewirkt werden (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 44).[247] Wenn dies der Fall ist, bedarf es keiner weiteren Einschränkung, etwa, dass das (unmittelbare) Gewaltopfer in einem besonderen Näheverhältnis zum Nötigungsopfer stehen muss oder ihm schutzpflichtig ist.[248] Nicht ausreichend ist somit die Gewaltanwendung gegen Personen ohne (vom Täter vorgestellte) Widerstandsbereitschaft, z.B. das Quälen eines Kindes, um die Eltern (durch psychischen Zwang) zur Duldung der Wegnahme zu bewegen. Diese sind keine schutzbereiten Dritten (hier das Kind) und auf die Nötigungsopfer (hier die Eltern) wird lediglich psychischer Zwang ausgeübt. In einer solchen Konstellation kann jedoch eine (konkludente) Drohung vorliegen.[249]

ff) Gewalt durch Unterlassen

58

Umstritten ist, ob eine Gewaltausübung i.S.d. § 249 StGB auch durch Unterlassen erfolgen kann (zur Nötigung gemäß § 240 StGB durch Unterlassen → BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 46; zur davon zu trennenden Frage des Finalzusammenhangs Rn. 75). Dies wird weitgehend unstreitig bejaht, wenn in einem Dreipersonenverhältnis der garantenpflichtige Täter einen Dritten nicht davon abhält, räuberische Gewalt anzuwenden.[250] Str. ist dagegen, ob Gewaltausübung durch Unterlassen auch in Zweipersonenverhältnissen möglich ist, wenn nach aktiver Gewaltanwendung durch den Täter ein Vorsatzwechsel erfolgt.[251] Hier werden beispielhaft insbesondere die Fesselungs- oder Einsperrungsfälle angeführt, bei denen der Täter das Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz fesselt oder einsperrt und erst danach den Entschluss fasst, bei fortdauernder Fesselung oder Einsperrung dem Opfer eine Sache wegzunehmen.[252] Nötigungsmittel ist hier nicht die aktive Herbeiführung der Gewaltsituation, sondern ihre pflichtwidrige Nichtbeendigung bei faktischer Beseitigungsmöglichkeit durch den aufgrund eines pflichtwidrigen Vorverhaltens aus Ingerenz garantenpflichtigen Täter.[253]

59

Gegen die Möglichkeit räuberischer Gewalt durch Unterlassen wird angeführt, Gewalt gegen eine Person setze denklogisch ein aktives Tun, ein Gewaltverhalten, und vom Wortlaut her keinen Erfolg voraus,[254] sodass eine Gewaltanwendung durch (bloßes) Unterlassen bereits begrifflich ausscheide.[255] Der aggressive Eingriff in die Freiheitssphäre des Opfers zur Sacherlangung sei Kennzeichen des Raubunrechts.[256] Gegen ein solches „naturalistisches Begriffsverständnis“ spricht schon, dass Gewalt begrifflich auch eine Erfolgskomponente in Form einer körperlichen Zwangswirkung voraussetzt, die auch bei einer fortdauernden passiven Gewalt gegeben ist.[257] Der Gewaltbegriff ist als Einheit zwischen Gewalthandlung und Gewalterfolg (die körperliche Zwangswirkung) zu verstehen.[258] Das Fehlen einer körperlichen Kraftentfaltung[259] wird durch § 13 Abs. 1 Halbs. 2 StGB kompensiert, der gerade die Entsprechung des Unterlassens im Hinblick auf das aktive Tun verlangt (sog. Modalitätenäquivalenz), um eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts bejahen zu können. Maßgeblich ist damit, ob hier das (garantenpflichtige) Unterlassen der Beseitigung der Zwangssituation gemäß § 13 Abs. 1 Halbs. 2 StGB einem positiven Tun entspricht. Der BGH hält eine Gewaltanwendung durch Unterlassen zumindest bei einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen aktiver Gewaltanwendung und nachfolgendem Wegnahmevorsatz einer aktiven Gewalt für entsprechend.[260] Dies wird bestritten, da die „Zwangswirkung durch entsprechende Passivität“ einer „aktiv-aggressiven Gewalt“, die den Unrechtsgehalt des Raubes kennzeichnen soll, nicht gleichgestellt werden könne.[261] Dem kann entgegengehalten werden, dass Gewalt nach der hier vertretenen Ansicht vor allem durch die Erfolgskomponente, nämlich die körperliche Zwangswirkung zur Überwindung eines Widerstandes und eben nicht durch eine bestimmte Handlungsmodalität, etwa eine erhebliche Kraftentfaltung oder Aggressivität, gekennzeichnet ist, sodass die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit dem aktiven Tun schon durch den Eintritt des Gewalterfolgs und das Vorliegen einer Garantenstellung begründet wird.[262]

60

Letztlich wird angeführt, dass die „Unterlassungslösung“ zu „ungereimten“ Ergebnissen führe: Wer das Opfer „nur“ fesselt und dann einen Wegnahmevorsatz fasst, werde gegenüber dem (u.U. brutaleren) Täter benachteiligt, der vis absoluta anwendet, z.B. sein Opfer bewusstlos schlägt, deshalb die von ihm geschaffene Zwangssituation nicht mehr aufheben kann und dann erst den Wegnahmevorsatz fasst.[263] Dies ist aber unabhängig von der Schlüssigkeit dieses Einwands[264] keine Frage des Gewaltbegriffs, sondern eine Frage der Finalität der Personengewalt zur Ermöglichung der Wegnahme. Im Ergebnis ist also anzuerkennen, dass Gewalt gegen eine Person auch durch Unterlassen erfolgen kann, wenn eine faktische Beseitigungsmöglichkeit für den garantenpflichtigen Täter besteht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen auch eine Begehung durch positives Tun in Form der konkludenten Drohung in Betracht kommt (Rn. 64).

b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

aa) Begriffsbestimmung

61

Der Gewalt gegen eine Person steht nach dem Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will.[265] Die Drohung muss (wie die Gewalt) im Vergleich zu § 240 StGB oder § 253 StGB beim Raub qualifiziert sein. Es genügt insofern nicht die Drohung mit irgendeinem empfindlichen Übel, vielmehr bedarf es des inhaltlichen Bezugs auf eine Gefahr für Leib oder Leben. Der Täter muss also eine Situation ankündigen, bei der die mindestens naheliegende Möglichkeit (Gefahr) einer Körperverletzung oder des Todes besteht.[266]

62

Bei der Beurteilung, ob eine Drohung vorliegt, ist bei einer rechtsgutsbezogenen Auslegung die Perspektive des Opfers maßgeblich, dessen Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit durch den Raub als Freiheitsdelikt geschützt werden soll (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 48). Eine vollendete Drohung setzt damit zunächst voraus, dass die Ankündigung zur Kenntnis des Adressaten gelangt und auch von ihm verstanden worden ist.[267] Auch spielt es keine Rolle, ob der Täter fähig und willens ist, das angekündigte Übel zu verwirklichen, solange er damit den Willen des Opfers beugt.[268] Damit kann die Drohung als „Scheindrohung“ (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 48) oder auch „leere Drohung“[269] ein Element der Täuschung (List) enthalten.[270] Dies ist etwa bei der Bedrohung mit einer Scheinwaffe der Fall.[271] Erforderlich ist aber stets, in Abgrenzung zur Warnung (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 49), dass der Drohende behauptet, er habe Einfluss auf den Eintritt des Übels, da andernfalls bereits objektiv nicht von einer Drohung die Rede sein kann.[272]

63

Da die Opferperspektive entscheidend ist, ist zusätzlich wie bei § 240 StGB (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 48) erforderlich – aber auch ausreichend –, dass die Drohung aus der Sicht des Opfers als ernstlich erscheint.[273] Nicht maßgeblich ist, was der Täter will.[274] Dies ist eine Frage des Vorsatzes. Die Ansicht, die es für ausreichend erachtet, dass der Täter davon ausgeht, das Opfer nehme die Drohung ernst, überspannt die ohnehin weitgehende Subjektivierung des Raubes.[275] Zweifel des Opfers an dem Willen des Nötigenden, seine Ankündigung in die Tat umzusetzen, können bleiben, solange das Opfer mit der konkreten Möglichkeit einer Übelszufügung rechnet.[276]

bb) Erscheinungsformen der Drohung

64

Die Drohung kann ausdrücklich oder auch konkludent (schlüssig) erfolgen.[277] Sie muss nicht verbal artikuliert werden.[278] Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht.[279] Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen, wenn objektiv keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Ansinnen erkennbar sind.[280] Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung.[281] Auch allein das Schaffen einer „diffusen Atmosphäre der Einschüchterung“ genügt nicht.[282] Jedoch kann in der Anwendung von Gewalt auch die konkludente Drohung (die mit einem erst später gefassten Wegnahmevorsatz final verknüpft sein kann) liegen, die (bereits zugefügte) Gewalt werde wiederholt oder fortgesetzt, falls das (weitere) Vorhaben oder Verlangen des Täters auf Widerstand stoßen sollte.[283]

cc) Gegenstand der Drohung

65

Gegenstand (Inhalt) der Drohung muss nach dem Wortlaut eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein. Da „Leib“ und „Leben“ qualitativ nebeneinander stehen, reicht nach h.M. eine Drohung mit einer nur leichten oder unbedeutenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. mit einer Ohrfeige) nicht für eine qualifizierte Drohung aus.[284] Erforderlich ist demnach, dass als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder sogar des Todes droht.[285] Somit ist auch die Drohung mit Sachgefahren selbst für große Vermögenswerte von vornherein nicht erfasst, mögen sie auch noch so willensbeugend sein.[286] Dies ist nur anders, wenn solche Drohungen auf eine Leib- oder Lebensgefahr hinauslaufen.[287]

66

Erforderlich ist weiter, dass mit einer gegenwärtigen Gefahr gedroht wird. Gegenwärtig ist eine Gefahr jedenfalls dann, wenn der Eintritt des Schadens nach dem Inhalt der Drohung unmittelbar bevor steht.[288] Da Bezugspunkt der Gegenwärtigkeit nur die Gefahr und nicht die Gefahrrealisierung ist,[289] ist es für die Gegenwärtigkeit ausreichend, wenn die Gefahr jederzeit (alsbald oder auch später) in einen Schaden umschlagen kann („Dauergefahr i.e.S.“).[290] Problematisch und wenig geklärt ist die Gegenwärtigkeit jedoch, wenn der Eintritt des Schadens erst für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird, der so weit in der Zukunft liegt, dass ein „unmittelbares Bevorstehen“ ausscheidet („Dauergefahr i.w.S.“).[291] Der BGH hat eine gegenwärtige Gefahr verneint, „wenn ihre Verwirklichung erst in der Ferne liegt“, so bei einer Drohung mit Erschießen, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt; denn eine zukünftige Gefahr sei keine gegenwärtig drohende.[292] Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, ließen sich nicht allgemein festlegen; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls.[293] Allerdings soll es nach der Rspr. ausreichen, wenn der befürchtete Schaden zwar selbst nicht unmittelbar bevorsteht, aber nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abgewendet werden kann.[294] Die Literatur schlägt demgegenüber (zumindest bei § 249 StGB) eine rein zeitliche Bestimmung und Begrenzung der Gegenwärtigkeit vor.[295] Stellt man jedoch im Hinblick auf das Rechtsgut Willensfreiheit zu Recht auf die gegenwärtige Zwangslage beim Opfer ab,[296] sind diese Ansätze abzulehnen.

dd) Drohung in Mehrpersonenverhältnissen

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Drohungsadressat kann sowohl der Gewahrsamsinhaber (gleich, ob er Eigentümer ist oder nicht) als auch eine dritte Person sein, wenn sie als schutzbereiter Dritter gegen den Gewahrsamsbruch einschreiten kann und will.[297] Erfasst sind sowohl aktuell Schutzbereite als auch potentiell Schutzbereite, bei denen der Täter einen erwarteten Widerstand ausschalten will.[298] Zu klären bleibt aber, ob eine Drohung auch dann bejaht werden kann, wenn der Bedrohte nicht schutzbereit ist. Wie auch bei der Gewaltalternative setzt die durch die Drohung verursachte Beeinträchtigung der Willensfreiheit die Schutzbereitschaft des Nötigungsopfers nicht voraus (Rn. 56), sodass es darauf auch für das Vorliegen einer Drohung nicht ankommen kann. Da eine Drohung – anders als Gewalt – keine bestimmte Finalität voraussetzt, ist dafür auch nicht erforderlich, dass der Täter den Dritten (irrig) für schutzbereit hält. Ist dies nicht der Fall, fehlt es aber in der Regel am notwendigen Finalzusammenhang (Rn. 75).[299]

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Der Drohungsadressat muss auch nicht Inhaber der bedrohten Rechtsgüter sein („Dreiecksnötigung“).[300] Die Vorschrift setzt nämlich nicht voraus, dass das von den Tätern angedrohte Übel unmittelbar den treffen soll, auf dessen Willensbestimmung sie einwirken wollen.[301] Es genügt vielmehr, dass der Empfänger der Drohung das einem anderen Angedrohte auch für sich als Übel empfindet.[302] Eine Beschränkung auf nahe stehende Personen lehnt die h.M. zu Recht ab.[303] Dafür spricht, dass aus dem Wortlaut eine solche Unterscheidung nicht hervorgeht, er verlangt lediglich eine Gefahr für Leib oder Leben. Auch der Umkehrschluss zu § 241 StGB, bei dem der Kreis der Bedrohten auf nahestehende Personen begrenzt ist, legt dies nahe.[304]

ee) Drohung durch und mit Unterlassen

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Zu unterscheiden ist eine Drohung mit einem Unterlassen, also die ausdrückliche oder konkludente Drohung damit, etwas nicht zu tun, und eine Drohung durch ein Unterlassen. Eine Drohung durch Unterlassen (als Verhaltensform) kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn in Dreipersonenverhältnissen ein Garant verpflichtet ist, Drohungen durch andere zu verhindern (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 58).[305] Problematisch ist jedoch – wie bei der Gewalt (Rn. 58) –, ob in Zweipersonenverhältnissen in Fällen einer zunächst ohne Wegnahmevorsatz erfolgten Drohung eine Tatbestandsverwirklichung des aufgrund Ingerenz garantenpflichtigen Täters durch Unterlassen möglich ist. Jedenfalls ist zunächst stets zu prüfen, ob der Täter zu dem Zeitpunkt, in dem er den Wegnahmeentschluss gefasst hat, konkludent droht. Ist dies nicht der Fall, kommen eine Drohung und damit ein Raub durch Unterlassen wegen pflichtwidriger Nichtbeendigung der Drohungslage in Betracht. Umstritten ist auch, ob eine Drohung mit einem Unterlassen tatbestandsmäßig ist. Insoweit kann hier jedoch auf die Ausführungen zu § 240 StGB (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 59 ff.) verwiesen werden. Maßgeblich ist danach, ob das jeweilige Verhalten – unabhängig davon, ob ein aktives Tun oder ein Unterlassen in Aussicht gestellt wird – geeignet ist, den Genötigten zu dem gewünschten Handeln zu motivieren.[306]

2. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

70

Neben der qualifizierten Nötigung ist als zweiter Akt eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache erforderlich. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen grundsätzlich denen des Diebstahls, sodass hier auf die Ausführungen zu § 242 StGB verwiesen werden kann (→ BT Bd. 5: Hans Kudlich, Diebstahl und Unterschlagung, § 29 Rn. 30 ff.). Allerdings ergeben sich aus der zweiaktigen Struktur des Raubes Besonderheiten.

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Zu hinterfragen ist zunächst im Hinblick auf die Zweiaktigkeit des Raubes, zu welchem Zeitpunkt die „Fremdheit“ der Sache vorliegen muss. Dies ist problematisch, wenn der Täter zwischen Nötigungs- und Wegnahmehandlung Eigentum erwirbt oder verliert. Diese Fallkonstellation wird in der Rechtspraxis selten sein, ist aber denkbar (z.B. Erbfall oder Bedingungseintritt beim Eigentumsvorbehalt). Hier ist schon im Hinblick auf den Wortlaut, der zeitliche Koinzidenz zwischen Fremdheit der Sache und Vollendung der Wegnahme verlangt, maßgeblich, ob die Sache bei Gewahrsamsbegründung fremd ist.[307]

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Auch hinsichtlich eines möglichen Gewahrsamsverlustes oder -wechsels ist fraglich, zu welchem Zeitpunkt das Opfer den für die Wegnahme erforderlichen Gewahrsam haben muss. Dies wird insbesondere relevant in Fällen eines Raubmordes, in denen der Täter den Gewahrsamsinhaber tötet, um sich eine fremde Sache zu verschaffen. Aus der Tatsache, dass Tote keinen Gewahrsam haben und die bürgerlich-rechtliche Fiktion des Erbenbesitzes (§ 857 BGB) im Strafrecht nicht gilt,[308] hat die Rspr. früher geschlossen, dass § 249 StGB nur anwendbar ist, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Wegnahmevollendung, d.h. Gewahrsamsbegründung, durch den Täter noch lebte.[309] Mit RGSt 60, 51 wurde diese Rspr. aufgegeben. Dort wird darauf abgestellt, dass die mit Raubabsicht begangene Tötungshandlung zugleich Beginn des Raubes und Vollendung der Wegnahme sei, da zu diesem Zeitpunkt das Opfer noch Gewahrsam habe und sich mit der Tötungshandlung der Täter in eine Lage brächte, die alleinige Herrschaft über die dem Getöteten gehörenden Sachen seinem Willen gemäß auszuüben.[310] Einschränkend wurde sodann ein zwischen Tötungshandlung und Wegnahme bestehender zeitlicher Zusammenhang gefordert,[311] der sich in der Rezeption der entsprechenden Entscheidungen hin zu einer Forderung nach einem unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang entwickelt hat.[312] In der Folge wurde in der Rspr. in der mit Raubabsicht begangenen Tötungshandlung zugleich der Beginn – aber gerade nicht mehr die Vollendung – der Wegnahme gesehen.[313] Nach dieser Auffassung unterfällt z.B. auch eine Konstellation dem Raubtatbestand, in der das Opfer infolge angewandter Gewalt unter Zurücklassung der Sache die Flucht ergreift, bevor der Täter diese an sich bringt.[314] Wenn man dies so versteht, dass sich Gewahrsamsverlust und Gewahrsamsbegründung hier – anders als in den typischen Diebstahlskonstellationen – nicht in einer einzigen Handlung des Täters realisieren, sondern auseinanderfallen, mag dies zwar auf den ersten Blick mit dem Wegnahmebegriff vereinbar erscheinen, so bleibt aber zu klären, ob ein Rekurs auf unterschiedliche Handlungszeitpunkte – fremder Gewahrsam bei Nötigungshandlung, Begründung neuen Gewahrsams durch Ansichbringen der begehrten Sache – unter systematischen Gesichtspunkten konsequent erscheint. Ließe man genügen, dass bei Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter zu einem beliebigen Zeitpunkt davor ein fremder Gewahrsam bestand, würde der Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 StGB in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt. Ein Lösungsansatz, der gerade diese Problematik umgehen könnte, bestünde darin, in den Fällen der in Raubabsicht begangenen Nötigungshandlung, in denen das Nötigungsopfer den Gewahrsam infolge dieser Handlung verliert bzw. aufgibt, zugleich neuer Gewahrsam des Täters als begründet und somit die Wegnahme als vollendet anzusehen, so wie es schon RGSt 60, 51 feststellte. Denn bereits durch die Nötigungshandlung erscheint ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis an der Sache begründet, sodass nach der Verkehrsanschauung von einem Gewahrsamswechsel ausgegangen werden kann.[315] Mit Blick auf die geforderte Zweiaktigkeit des Raubtatbestandes stellt sich aber auch dieser Lösungsweg nicht frei von Friktionen dar. Als dogmatisch stringenteste Lösung bleibt wohl die Annahme einer bloßen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB (freilich in Tateinheit mit entsprechenden Tötungsdelikten), die jedoch aus kriminalpolitischen Gründen nicht zu überzeugen vermag. Diese liefe nämlich auf eine Privilegierung des besonders gewaltsamen Täters hinaus. Bei diesem Versuch der Quadratur des Kreises ist der Rspr., die in der Ausführung der Tötungshandlung zwar den Beginn der Wegnahme, nicht aber zugleich deren Vollendung bejaht, i.Erg. zuzustimmen, wobei ein besonderes Augenmerk auf einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und der Vollendung der Wegnahme zu richten ist. Letzteres ist aber eine zu klärende Frage im Rahmen der Prüfung des Finalzusammenhanges (Rn. 75).

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Kein Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel und damit ein Gewahrsamsbruch liegen vor, wenn das Opfer unter dem Eindruck der angewandten Raubmittel die Wegnahme duldet und ihr (obwohl ihm das noch möglich wäre) keinen Widerstand entgegensetzt.[316] Wird dagegen mit Raubmitteln die aktive Mitwirkung an dem Gewahrsamswechsel erzwungen,[317] stellt sich die Frage nach der Abgrenzung des Raubes zur räuberischen (Sach-)Erpressung (Rn. 109 sowie → BT Bd. 5: Heinrich, § 32 Rn. 34 ff.). Für das Einverständnis kommt es grundsätzlich auf die Person des Gewahrsamsinhabers an (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 39), unabhängig davon, ob dieser zugleich Eigentümer der Sache oder lediglich (schutzbereiter) Dritter ist.[318]

3. Zusammenhang von Raubmittel und Wegnahme

a) Das Erfordernis einer raubspezifischen Verknüpfung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme

74

Schon aus dem Wortlaut des § 249 StGB („mit Gewalt […] oder unter Anwendung von Drohungen“) wird deutlich, dass zwischen der qualifizierten Nötigung und dem Diebstahl ein spezifischer Zusammenhang bestehen muss.[319] Das Raubunrecht erfordert nicht nur eine additive Aneinanderreihung einer Wegnahme und einer qualifizierten Nötigung, sondern auch deren Verknüpfung in einer „raubspezifischen Manier“[320]. Die qualifizierte Gewalt oder die qualifizierte Drohung müssen Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen („gelegentlich“) der Entwendung der fremden Sache.[321] In Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) muss deshalb schon aus systematischen Erwägungen (so auch die h.M.) bei einem Raub das qualifizierte Nötigungsmittel vor oder zumindest zugleich mit der Wegnahmevollendung verwirklicht werden.[322]

b) Final- oder Kausalzusammenhang?

75

Umstritten ist, in welchem Zusammenhang die qualifizierte Nötigung und der Diebstahl stehen müssen. Gefordert wird insofern teils ein Kausalzusammenhang (objektive Betrachtung), teils ein Finalzusammenhang (subjektive Betrachtung) zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme. In der Literatur wird von einer Mindermeinung ein Kausalzusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme gefordert, in dem Sinne, dass die Wegnahme durch die Anwendung des Nötigungsmittels ermöglicht oder zumindest erleichtert wird.[323] Nach ständiger Rspr.[324] und h.L.[325] ist ausreichend, dass aus der ex-ante-Sicht des Täters ein Finalzusammenhang besteht. Hierfür spreche, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Raubes bereits gegeben ist, wenn der Täter die qualifizierten Nötigungsmittel anwendet, um eine Sache wegzunehmen.[326] Es könne hierbei keinen Unterschied machen, ob deren Einsatz wirklich erforderlich ist oder nicht.[327] Hingewiesen wird auch auf § 252 StGB, der den Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung erfasst, was nahelegt, dass § 249 StGB den Einsatz von Raubmitteln zur Beutewegnahme unter Strafe stellt, sodass bei beiden Tatbeständen der Unwertgehalt in der finalen Verknüpfung zwischen qualifizierten Nötigungsmitteln und Begehung des Diebstahls (bei § 249 StGB) bzw. dessen Beendigung (bei § 252 StGB) liege.[328] Die Gegenmeinung verweist auf die Versuchsstrafbarkeit (mit einer bloß fakultativen Strafmilderung und in Tateinheit mit einem vollendeten Diebstahl)[329] sowie auf §§ 177 Abs. 1, 255 StGB, die beide weitgehend unstreitig einen Kausalzusammenhang erfordern.[330] Für die h.M. spricht auch der Wortlaut, der zumindest in der zweiten Alternative („unter Anwendung von Drohungen“ und nicht „durch“) auf die Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung hindeutet.[331] Weniger überzeugend ist der Hinweis auf praktische Beweisprobleme bei dem Erfordernis eines Kausalitätsnachweises,[332] denn diese sollten nicht entscheidend für dogmatische Fragestellungen sein und stellen sich im Übrigen auch bei dem Erfordernis eines Finalzusammenhangs.[333]

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Wer (mit beachtlichen Argumenten) bei § 249 StGB einen Kausalzusammenhang fordert,[334] sollte diesem ein Kausalitätsverständnis zugrunde legen, wonach es im Einklang mit den gängigen Kausalitätstheorien stets auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ankommt (condicio sine qua non-Formel). Damit ist nicht entscheidend, ob die Gewalt objektiv „erforderlich“ oder „unerlässlich“ für die Wegnahme (in ihrer abstrakten Gestalt) ist.[335] Es reicht aus, wenn die Wegnahme durch den Einsatz des Nötigungsmittels ermöglicht oder erleichtert wird.[336] Insofern wird auch nicht (wie argumentiert wird[337]) der besonders brutale Täter privilegiert, der „überschießend“ qualifizierte Nötigungsmittel anwendet.[338] Entsprechend besteht bzgl. des Inhalts des Finalzusammenhangs zum Teil Unklarheit:[339] Nach einer Ansicht muss aus der Sicht des Täters die Nötigung die Wegnahme ermöglichen.[340] Nach einer a.A. soll es genügen, wenn der Täter auch nur die Erleichterung der Wegnahme anstrebt.[341] Maßgeblich ist, dass sich der Täter vorstellen muss, durch die Nötigung den Erfolg in seiner konkreten Gestalt herbeizuführen. Der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels muss also nach der Vorstellung des Täters nicht „unerlässlich“ oder „erforderlich“ für die Wegnahme (in ihrer abstrakten Gestalt) sein. Damit reicht es aus, wenn der Täter nach seiner Vorstellung durch die Nötigung die Wegnahme in ihrer konkreten Gestalt erleichtern möchte.[342] Auch dies entspricht den gängigen Grundsätzen strafrechtlicher Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie.[343] Aus dem Vorgesagten wird deutlich, dass die praktische Bedeutung dieses Streites bei einem zutreffenden engen Kausalitätsverständnis sowohl beim Kausal- als auch Finalzusammenhang eher gering ist und sich auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.[344] Im Folgenden wird mit der h.M. und der gefestigten Rspr. davon ausgegangen, dass gerade im Hinblick auf den Unrechtsgehalt des § 249 StGB ein Finalzusammenhang zu fordern ist, hierbei aber ein enges Kausalitätsverständnis zugrunde zu legen ist.

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Bei einer rein subjektiv-finalen Interpretation lassen Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten (Final-)Verlauf, etwa bei einem Irrtum über die Wirkungsweise der Gewalt, den Finalzusammenhang nicht entfallen.[345] Hierzu bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Grundsätze der Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf.[346] Damit sind auch erhebliche Abweichungen vom vorgestellten Verlauf unbeachtlich.[347]

c) Zeitlich-räumlicher Zusammenhang

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Str. ist, ob zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme neben dem Final- oder Kausalzusammenhang zudem (objektiv) ein enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang derart bestehen muss, dass der Einsatz des Nötigungsmittels unmittelbar auf die nachfolgende Erlangung der zu entwendenden Sache erfolgt. Dies wird von der Rspr.[348] bejaht, denn nur dann sei der gegenüber Diebstahl und Nötigung erhöhte Strafrahmen des § 249 StGB gerechtfertigt. Aus der unrechtssteigernden Funktionalisierung von Nötigungsmitteln für den Eingriff in fremdes Eigentum folge, „dass der subjektiv-final auf ‚Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben‘ gerichtete Tatentschluss sich auch tatsächlich in einer ‚Wegnahme mit Gewalt‘ oder ‚unter Anwendung von Drohungen‘ realisieren muss und die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden.“[349] Für diesen Zusammenhang soll allerdings nicht erforderlich sein, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind.[350] Auch ließen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen.[351] Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls entscheidend.[352] Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme sei danach maßgeblich, ob es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist[353] bzw. zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt.[354]

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Für das Erfordernis eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs könnte sprechen, dass auch der mit dem Raub verwandte § 252 StGB einen solchen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „auf frischer Tat betroffen“ verlangt (→ BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 50 ff.).[355] Andererseits könnte der Unterschied im Wortlaut im Wege eines Umkehrschlusses auch als Argument gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung dienen. In der Literatur wird das Kriterium eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs als nicht durch den Wortlaut geboten, als zu unbestimmt und mit dem Raubtatbestand nicht vereinbar abgelehnt.[356] Es wird deshalb ergänzend oder präzisierend gefordert, dass die Nötigungshandlung unmittelbar der Wegnahme dienen müsse.[357] Das Unmittelbarkeitskriterium ist jedoch ebenfalls unbestimmt und gewinnt lediglich Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen §§ 253, 255 StGB und § 249 StGB im Hinblick auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung, vermag aber nicht zeitlich-räumliche Grenzen der Raubbegehung festzulegen (Rn. 109).[358] Nach einer a.A. ist Voraussetzung, dass durch die Raubmittelanwendung zur Wegnahme unmittelbar angesetzt werden müsse.[359] Dieses Verständnis ist jedoch zu eng im Hinblick auf die zweiaktige Struktur des Raubes.[360] Nach a.A. müssen Nötigungsmittel und Nötigungsziel eine natürliche Handlungseinheit bilden.[361] Auch diese vermeintliche Präzisierung ist gerade im Hinblick auf die Unstimmigkeiten der Konkurrenzlehre nicht geeignet, dem unbestimmten Kriterium eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs hinreichend Konturen zu verleihen.[362]

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Aber auch das Kriterium der Einschränkung der Dispositionsfreiheit oder die Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Gewahrsamsinhabers wirft als inhaltliche Ausfüllung des Erfordernisses eines objektiven zeitlich-räumlichen Zusammenhangs inhaltliche und systematische Probleme auf. Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit[363] oder die Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Gewahrsamsinhabers beschreiben nur die typische Folge einer Nötigungshandlung, nicht aber einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang.[364] In systematischer Hinsicht scheint es, dass die Rspr. inzident Kausalitätserwägungen i.S.e. „Verstärkerkausalität“ bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme einfließen lässt, obwohl sie weiterhin (explizit) nur einen Final- und keinen Kausalzusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme fordert.[365] Zwar versteht sie diese Kausalität lediglich als „Prüfstein“ für das Vorliegen eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs (und nicht als eigenständiges Kriterium)[366], dabei wird aber nicht klar, inwieweit die Kausalität geeignet sein kann, Aufschluss über das Vorliegen eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme zu geben.[367]

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Bleibt man hingegen bei einer subjektiven Lesart könnte ein Hinweis von Habetha in einer Urteilsbesprechung zu BGHSt 61, 141[368] den Weg zu einer gangbaren Lösung aufzeigen. Für ihn setzt Raub, im Anschluss an Vogel[369], einen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen qualifizierter Nötigungshandlung und Wegnahme voraus. Bleibt man indes bei einer rein subjektiven Bestimmung des Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme, ist zusätzlich zu der (vorgestellten) Kausalität i.e.S. auch vorauszusetzen, dass sich – nach der Vorstellung des Täters – die spezifische Gefahr der Nötigung in der Wegnahme verwirklichen soll. Der Zurechnungsgedanke vermag jene Ausnahmefälle aus der Raubstrafbarkeit auszuschließen, bei denen der Täter das qualifizierte Nötigungsmittel zwar final im Hinblick auf den Wegnahmeerfolg (in seiner konkreten Gestalt) einsetzt, sich im Wegnahmeerfolg aber nicht mehr die typische Gefahr der Tathandlung realisiert. Im Hinblick darauf, dass es für das spezifische Raubunrecht nicht auf den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme, sondern auf die Vorstellungen des Täters ankommt (Rn. 76), ist jedoch ein subjektives Verständnis des Zurechnungserfordernisses vorzugswürdig. Für diesen subjektiven Zurechnungszusammenhang ist erforderlich, dass nach der Vorstellung des Täters durch die Nötigung die Schutzbereitschaft des Opfers ausgeschaltet wird[370] und gerade dadurch die Wegnahme erleichtert wird. Richtet sich die Gewalt gegen den Gewahrsamsinhaber, ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Täter eine Lockerung des Gewahrsams bezweckt.[371] Mithilfe dieses Kriteriums lassen sich auch die von der Rspr. und der Lit. behandelten (Ausnahme-)Fälle zufriedenstellend lösen. Im Sachverhalt, der dem Urteil des BGH in BGHSt 61, 197 zugrunde lag, wandte der Täter durch einen wuchtigen Kopfschlag Gewalt gegen seine Mutter in deren Wohnung an, um diese widerstandsunfähig zu machen und unmittelbar anschließend Sachen aus der Wohnung zu entwenden. Tatsächlich wurde die Mutter jedoch nicht bewusstlos, sondern war lediglich leicht benommen. Abweichend vom Tatplan verständigte der Täter daher den Notarzt und nahm erst etwa zwei Stunden später, nachdem seine Mutter ins Krankenhaus verbracht worden war, die Sachen an sich. Dass in diesem Fall der zeitlich-räumliche Zusammenhang noch vorliegt, wurde vom BGH zwar angenommen, ist aber mehr als zweifelhaft. Stellt man hingegen auf das Kriterium des subjektiven Zurechnungszusammenhangs ab, lässt sich die raubspezifische Verknüpfung problemlos bejahen, da der Täter durch den Schlag in der Wohnung die Wegnahme dadurch erleichtern wollte, dass seine Mutter sich infolge von körperlichen Einschränkungen – also gerade durch die Realisierung der typischen Gefahr von Schlägen – nicht mehr dagegen wehren konnte. Ihr Gewahrsam an den Sachen in der Wohnung sollte dadurch gelockert werden. Sein Irrtum über den Kausalverlauf ist dabei unbeachtlich (Rn. 77). In dem von Mitsch geschilderten „Kreuzfahrtfall“[372], in dem der Täter auf einem Kreuzfahrtschiff durch Schläge Gewalt gegen einen wohlhabenden Mitreisenden anwendet und diesen so zur Preisgabe seines Namens und seiner Adresse veranlasst, um drei Wochen später, nach Beendigung der Kreuzfahrt in dessen Villa einzudringen und wertvolle Gegenstände zu entwenden, ist zwar der Finalzusammenhang ebenfalls zu bejahen, doch fehlt es am subjektiven Zurechnungszusammenhang. In dem Wegnahmeerfolg sollte sich nach Tätervorstellung nicht mehr die eingeschränkte Widerstandsfähigkeit des Opfers, sondern der Vorteil aus dem durch die Gewaltanwendung erlangten Wissen realisieren. Diese sollte hier keine Schwächung der Schutzbereitschaft des Opfers, insbesondere keine Gewahrsamslockerung bewirken. Der subjektive Zurechnungszusammenhang ist damit abzulehnen.[373] Letztlich kann man den raubspezifischen Zusammenhang demnach als dolus directus 1. Grades (Absicht i.e.S.) des Täters hinsichtlich der Kausalität der Nötigung für die Wegnahme (in ihrer konkreten Gestalt) sowie hinsichtlich der objektiven Zurechnung des Wegnahmeerfolgs verstehen. Diese aus der allgemeinen Tatbestandslehre bekannten und am spezifischen (Gesinnungs-)Unrecht des Raubes orientierten Kriterien ermöglichen eine klare Bestimmung der erforderlichen Verknüpfung zwischen Nötigungs- und Wegnahmeelement sowie eine angemessene (subjektive) Einschränkung des Verbrechenstatbestandes, um eine Ausuferung der Raubstrafbarkeit zu verhindern.

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01 ekim 2025
Hacim:
3440 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811455566
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