Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 51

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c) Anpreisungen

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Werbende Anpreisungen von Waren, Gütern und Leistungen entbehren gewöhnlich der Ernsthaftigkeit und beanspruchen kein Vertrauen in ihre Wahrheit. Das gilt insbesondere dann, wenn kein Kausalzusammenhang zwischen der Anpreisung und den Eigenschaften der fraglichen Ware erkennbar ist oder bloß Illusionen erzeugt werden sollen.[136] Wenn also ein Waschmittelhersteller die Nutzung seines Produktes als „die schlaue Art zu waschen“ bezeichnet oder von einem koffeinhaltigen Getränk behauptet wird, dass es „Flügel verleihe“, stellt sich die Frage nach dem Gegebensein einer Tatsachenbehauptung offensichtlich nicht. Nach zutreffender Ansicht der Rechtsprechung kommt jedoch ein Betrug in Betracht, wenn – vor allem bei Angaben in Katalogen und Prospekten – eindeutig bestimmte Tatsachen behauptet werden.[137] Wohlgemerkt ist dies jedoch keine Ausnahme der fehlenden Betrugsrelevanz reklamehafter Anpreisungen: Dort, wo etwa in einer Werbebroschüre bestimmte Eigenschaften eines Produktes beschrieben werden, handelt es sich um eine mit einem entsprechenden Wahrheitsanspruch verbundene Verbraucherinformation; dass solche Informationen mit mehr oder weniger reißerischen Anpreisungen verbunden werden, nimmt der konkreten Information nicht ihre Qualität als Tatsachenbehauptung.

d) Erfahrungssätze und Prognosen

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Auch Erfahrungssätze über empirisch festgestellte und induktiv verallgemeinerte Regelmäßigkeiten haben Tatsachen zum Gegenstand, die Entscheidungsrelevanz für Vermögensverfügungen erlangen können. Hypothesen über solche Regelmäßigkeiten können deterministisch oder probabilistisch sein und sich nicht nur auf naturwissenschaftliche, sondern auch auf soziale oder psychologische Vorgänge beziehen. So beschriebene Regelmäßigkeiten betreffen nicht nur einen konkreten Sachverhalt, sondern sind als generelle Beziehungen zwischen (empirischen) Phänomenen zu verstehen, die damit auch zwischen gleichgelagerten künftigen Ereignissen bestehen. Dass die Wahrheit von induktiv verallgemeinerten Erfahrungssätzen nicht abschließend bewiesen, sondern nur mehr oder minder gut (experimentell) bestätigt werden kann, unterscheidet den Erfahrungssatz nicht kategorial von Tatsachenbehauptungen. Denn es dürfte mittlerweile epistemologischer Konsens sein, dass auch letztere nur mehr oder minder gut bestätigt werden können.[138] Erfahrungssätze über bestimmte Regelmäßigkeiten lassen sich zwar aufgrund ihres induktiven Charakters nicht verifizieren,[139] sind aber als empirische Hypothesen durch Erfahrung falsifizierbar und genügen insoweit den Anforderungen an Tatsachenbehauptungen.

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Die Art und die Erfordernisse der Beweisführung sind in beiden Fällen ebenso wie das relevante Maß der Bestätigung (Beweismaß) stets bereichsspezifisch. Insoweit schlagen prozessrechtliche Differenzierungen bei der Behandlung von Tatsachenbehauptungen und generalisierten Erfahrungssätzen nicht auf das materielle Recht durch. Es lässt sich vielmehr gerade als ein Kriterium für die Rationalität anführen, dass sich eine Entscheidung über Vermögenswerte an gesicherten Erfahrungssätzen ausrichtet.

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Den Erfahrungssätzen gleichzustellen sind Aussagen über feststehende Gepflogenheiten, Betriebsübungen und Konventionen. So ist es als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn ein Warenhausdieb zur Zahlung einer Fangprämie mit der Erklärung veranlasst wird, es entspreche einem standardisierten Vorgehen der Polizei, bei Vorlage einer entsprechenden Quittung nur einen Aktenvermerk anzulegen und keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.[140]

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Wie bei Werturteilen und Meinungsäußerungen so ist auch bei Prognosen zwischen einer Aussage über die Äußerung und dem Inhalt der Äußerung zu unterscheiden. Die Prognose bezieht sich als solche ihrem Inhalt nach auf künftige Ereignisse und hat damit keine Tatsachen zum Gegenstand. Aussagen über Prognosen sind dagegen Tatsachenbehauptungen, die sich auf das Faktum, dass die Äußerung vorgenommen wurde, oder auf die Qualität der Prognose, dass sie auf hinreichend gesicherten Erfahrungssätzen beruht, beziehen können.[141] Insoweit ist es eine Falschdarstellung von Tatsachen, wenn eine Versicherung unter der wahrheitswidrigen Behauptung verkauft wird, ein bestimmtes Gebiet sei nach wissenschaftlicher Berechnung von Erdbeben bedroht. Außerdem ist ebenfalls – wie bei den Werturteilen (Rn. 81) – zu bedenken, dass die Überzeugung des Prognostizierenden als innere Tatsache Täuschungsrelevanz besitzen kann.

3. Irreführung
a) Grundlagen

aa) Wahrheitspflichten

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Die Tatvariante der irreführenden Täuschung hat ein Verhalten zum Gegenstand, durch das der Täter dem Opfer einer berechtigten Erwartung zuwider ein unzutreffendes Bild der Wirklichkeit vermittelt. Die Vermittlung des Tatsachenbildes muss durch eine Äußerung mit entsprechendem symbolischem Erklärungswert erfolgen. Für die Irreführung sind somit drei Merkmale kennzeichnend: eine durch eine Erklärung vermittelte Information über Tatsachen, die eine berechtigte Erwartung in ihre Wahrheit nicht erfüllt. Die Fehlinformation kann der Täter geben, indem er Tatsachen unzutreffend darstellt oder eine bereits existente Sachverhaltsdarstellung verfälscht. Er kann aber auch eine (ggf. unabhängig von ihm) bereits bestehende Fehlinformation durch Vereiteln ihrer Aufklärung aufrechterhalten. Der Irreführung durch eigenes Verhalten steht der Fall gleich, dass der Täter die Fehlinformation durch einen Dritten, für dessen Verhalten er einzustehen hat, geben lässt. Hinsichtlich der irreführenden Täuschung ist noch danach zu differenzieren, ob der Täter durch eine ausdrückliche oder eine konkludente Erklärung falsch informiert.

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Im Rahmen einer Kommunikation hängt die Vermittlung einer Information wesentlich von den Erwartungen in Inhalt und Umfang der relevanten Tatsachenmitteilung ab. Hierbei übersteigt die Erwartung stets das ausdrücklich Formulierte, so dass zu einer Fehlinformation nicht nur das explizit Geäußerte (mündlich oder schriftlich Mitgeteilte), sondern auch die durch das Geäußerte begründete Erwartung gehört, etwas sei (nicht) der Fall. Zur Verdeutlichung mag die sprechakttheoretische Beschreibung des „Behauptens“ dienlich sein:[142] Behauptet ein Sprecher (S), dass etwas (nicht) der Fall ist (p), so sind die einleitenden Bedingungen für das Gelingen dieses Sprechaktes, dass (S) Beweise (i.S.v. Gründen etc.) für die Wahrheit von (p) hat und es weder für (S) noch den Hörer (H) offensichtlich ist, dass (H) (p) weiß. Hinzukommt die „Aufrichtigkeitsregel“, dass (S) (p) auch glaubt. Schließlich kann nur dann sinnvoll von einer „Behauptung“ gesprochen werden, wenn die Äußerung von (S) und (H) als Versicherung des Inhaltes, dass (p) eine wirkliche Sachlage darstellt, angesehen wird. Dementsprechend liegt die Fehlinformation in der Abweichung der durch die Äußerung begründeten Annahme, etwas sei (nicht) der Fall, von der tatsächlichen Sachlage. Es wird also auch der Umfang der Information durch die regeladäquaten Erwartungen bestimmt, die nach Maßgabe der allgemeinen Sprachkonventionen durch die Äußerungen innerhalb der Kommunikation geweckt wurden. Zu diesen Konventionen gehört – wie gesehen – auch der mit einer Tatsachenbehauptung verbundene Anspruch, wahrheitsgemäß zu informieren. Eine Tatsachenbehauptung misslänge sprachpragmatisch, wenn mit der Erklärung, etwas sei der Fall, zugleich angemerkt würde, dies entspräche nicht der Wahrheit.[143]

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Eine tatsachenwiderstreitende Tatsachenbehauptung ist jedoch nur soweit betrugsrelevant, wie der Sprecher für die durch sein Verhalten begründete Erwartung in die Wahrheit und Vollständigkeit der Äußerung auch rechtlich einzustehen hat. Vermittelt etwa ein Minderjähriger im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch sein Verhalten die Annahme, er sei volljährig, so ist gleichwohl die entsprechende Erwartung, dies sei tatsächlich der Fall, nicht berechtigt, weil die Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit dem Schutz des Minderjährigen dienen und der Minderjährige daher für einen Irrtum des Vertragspartners rechtlich nicht verantwortlich ist.

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Der Betrug hat als Vermögensstraftat seinen Ort in den sozialen Austauschbeziehungen von Vermögenswerten, bei denen sich jede Seite bei der Schließung und Abwicklung von Verträgen einen Wissensvorsprung zunutze machen kann. Wissen ist insoweit „Kapital“, das von der Gegenseite zu erhalten nicht ohne Weiteres erwartet werden darf.[144] Im Güteraustausch ist daher zum einen ein grundsätzliches Misstrauen zwischen den Geschäftspartnern angebracht. Zum anderen lassen sich weder Sozialbeziehungen ohne ein Mindestmaß an Vertrauen entwickeln, noch kann der Einzelne ohne Information durch andere die ihm durch Vermögenszuordnung gewährte Freiheit wahrnehmen. Dem muss das Recht Rechnung tragen, indem es einerseits interessengerechtes Vertrauen in die Wahrheit von Informationen schützt, ohne generelle Informationspflichten aufzuerlegen. Dem Grunde nach hat daher in Geschäftsbeziehungen jede Seite das Risiko eines Irrtums selbst zu tragen. Auf die Vermittlung wahrheitsgemäßer Information besteht, soweit nicht besondere Pflichten eingreifen, kein allgemeiner Anspruch. Das Nichtleisten wahrer Information ist daher grundsätzlich kein Eingriff in eine rechtlich geschützte fremde Freiheitssphäre. Der Anspruch auf Wahrheit ist lediglich ein relatives Recht, das, bevor es verletzt werden kann, erst begründet sein muss. Eine betrugsrelevante Täuschung setzt daher ein (ggf. durch die kommunikative Beziehung erst entstandenes) Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, das die Erwartung, wahrheitsgemäß informiert oder auf eine Fehlvorstellung hingewiesen zu werden, begründet. Daraus folgt, dass durch einen Vertragsschluss keine der beiden Seiten Fehlvorstellungen der je anderen über den Wert oder die Qualität der Leistung (konkludent) bestätigt, es sei denn, eine Seite hätte es unternommen, der anderen bestimmte Auskünfte zu erteilen.[145] Im Übrigen hat bloßes Schweigen auf eine Feststellung des Gesprächspartners ceteris paribus weder die Bedeutung einer expliziten noch einer konkludenten Zustimmung.

bb) Zuordnung von Irrtumsrisiken

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Ungeachtet besonderer Aufklärungspflichten liegt der Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Äußerung von Wahrheit bei der Behauptung von Tatsachen in der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Wer einem anderen ansinnt, sich auf eine (rechtsverbindliche) Beziehung mit Risiken für eigene Güter einzulassen, hat dafür einzustehen, dass für die Bildung der Entscheidungsgrundlage gegebene Informationen über Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.[146] So nimmt etwa derjenige, der eine Sache zum Kauf anbietet, das Vertrauen in seine Verfügungsbefugnis in Anspruch, denn nur unter dieser Bedingung ist es für den potenziellen Käufer rational, das Angebot anzunehmen und sich zur Zahlung des Kaufpreises zu verpflichten. An dem Beispiel des einfachen Kaufvertrages wird zudem deutlich, dass die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens mit der (unzutreffenden) Tatsachenbehauptung zusammenfallen kann, die Wahrheitspflicht damit keine bereits von der Äußerung unabhängig bestehende Aufklärungspflicht erfordert. Die Wahrheitspflicht kann vielmehr aus dem Aufstellen der Tatsachenbehauptung resultieren: Der Täter braucht sich nicht zu äußern, sondern muss nur, falls er bestimmte Tatsachen behauptet, die Wahrheit sagen. Allerdings begründet das mit einer unwahren Tatsachenbehauptung geschaffene unerlaubte Irrtumsrisiko für eine schädigende Vermögensverfügung nach Ingerenzgrundsätzen die Pflicht zur Korrektur der Fehlinformation. So ist z.B. die Auskunft des Flohmarktverkäufers an einen Neugierigen, ein Sessel stamme aus der Zeit des frühen Biedermeier, zunächst nicht betrugsrelevant. Unterbreitet jedoch nunmehr der Neugierige dem Händler unter Bezugnahme auf die Auskunft ein Kaufangebot, so liegt in der Annahme des Angebotes die als Täuschung zu wertende schlüssige Betätigung, dass der Kunde auf die Wahrheit der ursprünglichen Information vertrauen dürfe.

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Ferner hat der Täter für die Wahrheit einer Information einzustehen, wenn er das Opfer von der Einholung eigener (weiterer) Informationen abhält. Gleiches gilt, wenn sich der Täter eine Angelegenheit des Opfers zu eigen macht, indem er dieses durch Ratschläge, Empfehlungen o.Ä. veranlasst, sich bei seiner Entscheidung auf die fragliche Information zu stützen. Dies kann auch gegenüber einem größeren Hörerkreis erfolgen, etwa bei öffentlichen Äußerungen. Hier übernimmt der Täter aufgrund der Fremdnützigkeit der Information ceteris paribus auch die Gewähr für deren Richtigkeit.[147] Da in solchen Fällen das Vertrauen aus den Rahmenbedingungen der entsprechenden sozialen Kommunikation erwächst, muss der Täter (explizit) klarstellen, dass er nur eine persönliche Überzeugung oder ungesicherte Annahme äußert, sofern er die Wahrheit seiner Information nicht garantieren will.

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Bei der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kann sich der Täter eines Dritten bedienen, der die betreffende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Opfer äußert. Dies setzt voraus, dass der Dritte entweder in Unkenntnis der Unwahrheit handelt und der Täter diesen Irrtum zu vertreten hat oder dass dem Täter das Verhalten des Dritten – bei Kenntnis von der Unwahrheit – nach Teilnahmegrundsätzen, aufgrund einer Überwachergarantenstellung oder nach den Regeln der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen ist. Dem Täuschen durch eine Fehlinformation steht es im Übrigen gleich, wenn der Täter vereitelt, dass ein Dritter eine zur Irreführung des Opfers geeignete Fehlinformation korrigiert. Auch dann wird in die (sich verbessernde) Wissenslage des Opfers nachteilig eingegriffen. Die Vereitelung der Fehlerkorrektur kann dadurch geschehen, dass der Dritte daran gehindert wird, sich überhaupt zu äußern, oder dadurch, dass die Information des Dritten unterschlagen wird. Zur Klärung dieser Fälle lassen sich die Regeln des Abbruchs rettender Kausalverläufe (→ AT Bd. 2: Zieschang, § 33 Rn. 15) heranziehen.

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Aufgrund des Erfordernisses, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nur dann betrugsrelevant sind, wenn sie einer berechtigten Erwartung des Opfers in die Wahrheit der Information zuwiderlaufen, unterfallen solche Äußerungen nicht dem Tatbestand, die der Täter in Erfüllung einer bestimmten Pflicht gegenüber einem Dritten unabhängig davon äußern muss, ob sie das Opfer zur Kenntnis nimmt. Daher fehlt z.B. die Übernahme eines Irrtumsrisikos für Dritte, wenn der Täter als Zeuge in einem Gerichtsverfahren die Unwahrheit bekundet. Hier ist der Täter in Erfüllung der Aussagepflicht nur dem Gericht gegenüber zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtet, ohne zugleich die Aussage eventuellen Zuhörern als Entscheidungsgrundlage anzubieten und damit deren (!) Vertrauen in die Wahrheit des Gesagten in Anspruch zu nehmen.[148]

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Veränderungen an Objekten sind betrugsrelevant, wenn sie in eine Erklärung mit Wahrheitsgarantie einbezogen sind. So kann bei Verhandlungen über den Verkauf eines Hauses, in dem jemand eine Schwammstelle überstrichen hat,[149] in der (expliziten oder konkludenten) Bezugnahme auf den falschen Schein eine Täuschung über Tatsachen liegen. Macht sich dagegen der Kaufinteressent unabhängig vom Täter ein falsches Bild vom Zustand des Hauses, so hat dieser hierfür mangels eines übernommenen Vertrauenstatbestands nicht einzustehen.

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Eine irreführende Täuschung kann auch durch einen verfälschenden Eingriff in Informationsträger, die dem Vermögensinhaber bereits zustehen, erfolgen. Während der Täter im Grundfall der irreführenden Tatsachenbehauptung, aufgrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in die Wahrheit seiner Information, den Irrtum zu vertreten hat, muss dem Vermögensinhaber bei der Informationsverfälschung aus anderen Gründen rechtlich garantiert sein, dass er sich auf die unveränderte Gestalt seiner Informationsträger verlassen darf. Insoweit kommen vor allem dem Vermögensinhaber zustehende Urkunden und sonstige Schriftstücke, Computerdateien oder technische Aufzeichnungen in Betracht.[150] Exemplarisch: Der Täter manipuliert heimlich den Wasserzähler in der Wohnung eines Freundes, um dessen Kosten zu senken. Hier greift der Täter in das Recht des Wasserwerks ein, sich vertragsgemäß über den Verbrauch anhand des (eigenen) Messgerätes zu informieren.

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Ein Anspruch auf wahrheitsgemäße Information entfällt schließlich bei gesetzlich verbotenen Geschäften. Bei einem etwa gegen das Betäubungsmittelrecht verstoßenden Deal darf keiner der Geschäftspartner wegen des gesetzlichen Verbots[151] darauf vertrauen, dass die andere Seite überhaupt leistet. Daher kann er auch nicht darauf vertrauen, dass der Leistungsgegenstand von bestimmter Qualität ist, einen bestimmten Umfang hat usw. Ist die Durchführung derartiger Geschäfte bereits grds. verboten, so kann es auch für keinen Beteiligten geboten sein, seine rechtswidrige Leistung ordnungsgemäß und damit auch ohne Lug und Trug hinsichtlich des Ob und Wie vorzunehmen. Einen Anspruch auf wahrheitsgemäße Information kann es mithin bei solchen Geschäften schwerlich geben.[152] Das Recht kann nicht ohne Selbstwiderspruch ein Geschäft bei Strafe verbieten und zugleich bei Strafe seine täuschungsfreie Durchführung garantieren. Der Erwerber wird hier abschließend durch das Verbot der Handlung geschützt.

cc) Inhalt

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Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll es möglich sein, auch durch Veränderungen der Realität zu täuschen.[153] Dies widerspricht aber dem allgemeinen Verständnis sowohl des Begriffes der Täuschung als auch dem der Tatsache: Wie eingangs (Rn. 67) unterstrichen, hat eine Täuschung die unwahre Behauptung einer Tatsache, aber nicht die Tatsache selbst zum Gegenstand, denn Tatsachen können als solche weder wahr noch falsch sein; sie sind so, wie sie sind. Durch bloße Veränderungen der Wirklichkeit kann daher nicht getäuscht werden. Allenfalls können Vorstellungen oder scheinbare Aufzeichnungen der Realität unzutreffend sein.[154] Das Betrugsverbot kann daher nicht das Vertrauen in die richtige Wahrnehmung der Realität, sondern nur das Vertrauen in eine Informationsleistung über diese (vermeintliche) Realität schützen. Irreführende Täuschungen erfolgen durch unzutreffende symbolische Darstellungen der Realität, was nicht ausschließt, dass in die symbolische Vermittlung auch bildhafte Wiedergaben (z.B. Zeichnungen, Photographien usw.) oder optische, haptische oder akustische Suggestionen einbezogen werden.

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Für die inhaltliche Auslegung von Tatsachenbehauptungen sind die üblichen Auslegungsprinzipien heranzuziehen. Maßgeblich ist im Regelfall der Empfängerhorizont unter sachgemäßer Berücksichtigung der Regeln des jeweiligen Lebensbereiches, der Art des Vertrags und der berufsspezifischen Gepflogenheiten. Bei der Ermittlung des Sinns der Äußerung sind dabei die Sprechsituation, die gewechselten Worte und eventuelle Bezugnahmen auf besondere Umstände wie Vorgespräche oder Schriftstücke zu berücksichtigen. In zweierlei Hinsicht können sich hierbei Probleme stellen: Zum einen können Sprecher wie Hörer Begriffe (z.B. Fremdwörter oder Fachausdrücke) falsch verwenden. Geschieht dies mit übereinstimmendem Bedeutungsverständnis, mögen zwar die Erklärungen objektiv falsch sein, sie führen aber weder zu einem Irrtum des Opfers noch zu einem Täuschungsvorsatz des Täters.

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Zum anderen kann eine Erklärung objektiv wahr sein, aber gleichwohl zu einem Irrtum führen. Da mit einer Tatsachenbehauptung nur die Zuständigkeit für deren inhaltliche Richtigkeit, nicht aber auch für das richtige Verstehen begründet wird, sind Erklärungen, die der Wahrheit entsprechen, grundsätzlich nicht betrugsrelevant. Sonst müsste jeder, der sich äußert, zusätzlich auch noch darauf achten, dass seine Äußerung richtig verstanden wird.[155] Aus der Pflicht, nicht zu täuschen, folgt nicht die Pflicht, vor Fehlinterpretationen zu schützen, sofern diese nicht (auch) durch die Art und Weise der Übermittlung – wie z.B. missverständliches Flüstern oder undeutliches Schreiben – bedingt sind. Aber: Jede Täuschung durch aktives Verhalten setzt voraus, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt ein falsches Tatsachenbild wiedergibt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das ausdrücklich Gesagte bei isolierter Betrachtung wahr ist.[156] Denn der wortwörtliche, von der konkreten Sprechsituation losgelöste Sinn einer Erklärung ist schon wegen der Vieldeutigkeit der Worte ohne Belang; in einer Tierhandlung hat die Verwendung des Wortes „Mäuse“ eine andere Bedeutung als beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Deshalb ist es eine Täuschung, wenn der Käufer Waren unter dem Hinweis mit Falschgeld bezahlt, er begleiche die Rechnung mit frisch gedruckten „Blüten“. Dieser Hinweis kann nur als Scherz gedeutet werden, weil es ein Selbstwiderspruch wäre, eine Leistung als Erfüllung anzubieten und zugleich als hierzu ungeeignet zu bezeichnen. Einen aufgrund der Begleitumstände objektiv anderen Sinn als das wortwörtlich Erklärte haben auch rechnungsähnliche Angebotsschreiben samt ausgefüllten Überweisungsträgern an einen Erben für eine angebliche Todesanzeige, wenn nur dem Kleingedruckten zu entnehmen ist, dass es sich um das Angebot für eine weitere Anzeige handelt.[157] In einem solchen Fall wird aufgrund der formalen Gestaltung des Schreibens aus der Perspektive eines objektiven Empfängers mit dem Schreiben schlüssig erklärt, es werde eine bereits aufgegebene Todesanzeige in Rechnung gestellt. Die dem widersprechende Information im Kleingedruckten ergänzt den übrigen Text nicht, sondern kommt einem für den Empfänger überraschenden venire contra factum proprium gleich[158] und ist damit für die Auslegung der Erklärung unbeachtlich. Zum selben Ergebnis, aber mit anderer Begründung kommt auch der BGH in einem solchen Fall: Durch eine wahre Tatsachenbehauptung könne (konkludent) getäuscht werden, falls der Täter mit einer entsprechenden Absicht handele.[159] Die Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Deliktes, der Gegenstand der Zurechnung zum Vorsatz ist, kann jedoch nicht vom Vorsatz des Täters abhängen.