Kitabı oku: «Unternehmensrecht», sayfa 3

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2.1.5Die Stellvertretung

2.1.5.1Überblick

Zurechnung von Willenserklärungen durch Stellvertretung

Die Stellvertretung bietet die Möglichkeit, beim Abschluss von Verträgen arbeitsteilig vorzugehen, da so auch durch eine andere Person rechtsgeschäftlich gehandelt werden kann. Sie ist demnach Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirtschaftsleben.

Stellvertretung ist die Abgabe einer Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen mit Vertretungsmacht, was zur Folge hat, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Demnach wird nicht der Handelnde, sondern der „Hintermann“ aus einem solchen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.

Eine wirksame Stellvertretung hat drei Voraussetzungen:

–Abgabe einer eigenen Willenserklärung

–Handeln im Namen des Vertretenen

–Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht.

Handlungssituation (Fallbeispiel 3)

Heinrich (H) benötigt zur Finanzierung seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung“ dringend Bargeld. Da er die Kurse gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, beschließt er, sein Auto zu verkaufen. Weil sich H allerdings gerade auf die Recht-Klausur vorbereitet und deshalb keine Zeit hat, sich selbst nach Interessenten umzusehen, erteilt er seinem Freund Bernd (B) eine schriftliche Vollmacht: „Hiermit bevollmächtige ich B zum Verkauf meines Pkw …, Fahrgestellnummer 15151515“. Dabei sagt H dem B, dass der Verkauf „bestmöglich“ erfolgen, mindestens jedoch 3.000,– € erlösen soll. B lässt sich am Folgetag auf einer Gebrauchtwagenmesse allerdings von der charmanten Carla (C) bezirzen und verkauft ihr das Auto im Namen des H für 2.500,– €.

Hat C gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Pkw? (Lösung Seiten 33, 34)

2.1.5.2Eigene Willenserklärung

Abgrenzung: Vertreter ≠ Bote

Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Das unterscheidet ihn vom Boten. Dieser transportiert nämlich nur eine fremde Willenserklärung. Ob eine Person Vertreter oder Bote ist, hängt davon ab, ob der Erklärende über einen gewissen – nicht notwendig großen – Entscheidungsspielraum verfügt. Ist dies der Fall, ist er Vertreter, wenn nicht, dann Bote.

Beispiel: Ein Verkäufer im Supermarkt ist Vertreter und nicht Bote, da er hinreichenden Entscheidungsspielraum hat (Auswahl des Vertragspartners, Umtausch mangelhafter Ware etc.).

2.1.5.3Handeln in fremdem Namen

Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips

Das Vertreterhandeln muss der Erklärende dem Dritten gegenüber offenlegen (Offenkundigkeitsprinzip). Dieser muss nämlich wissen, mit wem der Vertrag zustande kommt. Hierbei genügt es aber, wenn sich nur aus den Umständen ergibt, dass man nicht für sich, sondern für einen anderen handelt, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB (z. B. Verkäufer an der Kasse). Wird das Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt, so wird der Vertreter behandelt, als hätte er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen getätigt (§ 164 Abs. 2 BGB). Dann wird er aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet.

Eine (ungeschriebene) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip besteht bei den sog. Bargeschäften des täglichen Lebens. In diesen Fällen, in denen die geschuldeten Leistungen sofort ausgetauscht werden, ist es dem Vertragspartner nämlich gleichgültig, mit wem der Vertrag zustande kommt. Deshalb wird hier der Vertretene auch dann Vertragspartner, wenn der Vertreter nicht in fremdem Namen handelt („Geschäft für den, den es angeht“).

Beispiel: Eine Haushälterin kauft für ihren Arbeitgeber Lebensmittel ein und bezahlt sie sogleich. Hier wird der Arbeitgeber auch dann Vertragspartner des Supermarktes, wenn die Haushälterin nicht offenlegt, dass der Einkauf nicht für sie, sondern für ihren Arbeitgeber ist.

2.1.5.4Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht

Vertretungsmacht, insbesondere Vollmacht

Die letzte Voraussetzung für ein wirksames Vertreterhandeln ist das Vorhandensein einer Vertretungsmacht, in deren Rahmen sich der Vertreter bewegen muss. Eine Vertretungsmacht besteht entweder aufgrund Gesetz (z. B. Eltern für ihre Kinder, §§ 1629, 1626 BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts (dann heißt sie Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB). Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (dann Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Var. BGB) oder gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (dann Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Var. BGB).

Die Erteilung der Vollmacht unterliegt keinem Formzwang. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn das Rechtsgeschäft, für das die Vollmacht erteilt wird, seinerseits formbedürftig ist (§ 167 Abs. 2 BGB).

Ferner muss die Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt werden, so dass auch im bloßen Dulden des Vertreterhandelns eines anderen die konkludente Bevollmächtigung durch den Vertretenen gesehen werden kann (sog. Duldungsvollmacht). Sogar dann, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln eines anderen nicht erkannt hat, bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt jedoch hätte erkennen können, kann eine Vollmacht vorliegen (sog. Anscheinsvollmacht).

Trennung von Innen- und Außenverhältnis

Die Vollmacht ist von dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft im Innenverhältnis – z. B. einen Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) – strikt zu trennen. Folglich können sich das rechtliche Können des Bevollmächtigten im Außenverhältnis und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis, etwa infolge einer Weisung aus dem Arbeitsverhältnis, unterscheiden (auch im Vollmachtrecht gibt es also ein Abstraktionsprinzip).

Beispiel: Ein Kaufmann erteilt seinem Mitarbeiter Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB), sagt ihm aber, bei Vertragsschlüssen über 10.000,– € müsse er zunächst die Zustimmung der Geschäftsleitung einholen. Hier reicht das rechtliche Können weiter als das rechtliche Dürfen, weil die Prokura zu fast allen betrieblichen Geschäften ermächtigt. Intern ist der Mitarbeiter jedoch an die Weisung seines Arbeitgebers gebunden, sodass bei einem Verstoß Schadensersatzansprüche oder eine Abmahnung in Betracht kommen.

Erlöschen der Vollmacht

Die Vollmacht erlischt durch jederzeit möglichen Widerruf des Vollmachtgebers. Der Widerruf kann infolge des Abstraktionsprinzips auch erfolgen, wenn das der Vollmachterteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis fortbesteht (z. B. weil der Arbeitsvertrag des bevollmächtigten Arbeitnehmers nicht wirksam gekündigt werden kann), § 168 S. 2 BGB. Die Vollmacht erlischt aber dann automatisch, wenn das ihrer Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet (insoweit wird das Abstraktionsprinzip durchbrochen), § 168 S. 1 BGB.

Der Widerruf der Vollmacht erfolgt nach §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Vollmachtgebers entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten. Wenn die Vollmacht allerdings als Außenvollmacht erteilt oder eine Innenvollmacht nach außen kundgetan wurde, bleibt sie dem Dritten gegenüber so lange in Kraft, bis dieser über das Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird (§§ 170, 171 BGB). Dies gebietet hier der Vertrauensschutz, da in einem solchen Fall der Dritte vom Widerruf der Vollmacht nichts wissen kann und deshalb schutzwürdig ist (vgl. § 173 BGB).

Beispiel: Teilt der Inhaber eines Supermarktes seinen Geschäftspartnern mit, dass er einen seiner Mitarbeiter zum Ankauf von Waren bevollmächtigt hat, und widerruft er später die Vollmacht, so gilt die Vertretungsmacht des Mitarbeiters den Geschäftspartnern gegenüber so lange fort, bis diese vom Widerruf der Vollmacht unterrichtet werden.

2.1.5.5Vertretung ohne Vertretungsmacht

Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Handelt der Vertreter ohne oder außerhalb seiner Vertretungsmacht, so wird der Vertretene durch die Willenserklärung des Vertreters nicht gebunden. Dieser Vertreter ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator).

Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen einen Vertrag abgeschlossen hat, hängt dessen Wirksamkeit nach § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung (also der nachträglichen Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) des Vertretenen ab. Ob der Vertretene die Genehmigung erteilt, entscheidet er allein; der Vertragspartner kann lediglich eine Entscheidung von ihm verlangen, wobei sein Schweigen als Verweigerung der Genehmigung gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Bis zur Genehmigung kann aber auch der Vertragspartner seine Willenserklärung ausnahmsweise widerrufen und so den Schwebezustand beenden, es sei denn, er kannte bei Vertragsschluss den Mangel der Vertretungsmacht (§ 178 S. 1 BGB). Demnach ist der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner zunächst schwebend unwirksam.

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Wenn der Vertretene seine Genehmigung verweigert, kommt der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Dritten endgültig nicht zustande. Dann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach dessen Wahl und unabhängig von einem Verschulden auf Erfüllung oder Schadensersatz (sog. Garantiehaftung).

Der Umfang der Haftung richtet sich danach, ob der Vertreter ohne Vertretungsmacht den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder nicht. Hat er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so schuldet er dem Vertragspartner nur einen eingeschränkten Schadensersatz – den sog. Vertrauensschaden.

Beispiel: Fahrtkosten zum Ort des Vertragsschlusses.

Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB sogar ganz, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder zumindest kennen musste (d. h. infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte, § 122 Abs. 2 BGB). Denn dann ist dieser nicht schutzwürdig.

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 3)

Zu prüfen ist der Anspruch der C gegen H auf Übereignung des Pkws gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Voraussetzung für den Übereignungsanspruch der C gegen H ist ein wirksamer Kaufvertrag. Dieser benötigt zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

C hat eine Willenserklärung, gerichtet auf den Kauf des Pkws des H abgegeben. H hingegen hat selbst keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte indes wirksam von B vertreten worden sein (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). B hat eine eigene Willenserklärung, gerichtet auf den Verkauf des Wagens des H, abgegeben. Dabei hat B auch kundgetan, dass er für den H agiert. Fraglich ist aber, ob B innerhalb seiner Vertretungsmacht agiert hat.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass B von H eine schriftliche Vollmacht zum Verkauf des Pkw erhalten hat (§ 167 Abs. 1 BGB). Diese war inhaltlich nicht beschränkt. Zwar sollte B möglichst viel (mindestens 3.000,– €) für das Auto erlösen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine interne Weisung, die lediglich das Auftragsverhältnis zwischen H und B und nicht das Außenverhältnis zu C berührt (anders wäre es, wenn auf der Vollmacht stünde, dass sie nur für einen Verkauf ab 3.000,– € gilt). Folglich handelte B mit Vertretungsmacht und seine Willenserklärung entfaltet Rechtswirkung gegenüber H (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen H und C vor.

Ergebnis: C hat gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Pkw.

Anmerkung: Evtl. hat H gegen B im Innenverhältnis einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

2.1.6.Anfechtung von Willenserklärungen

2.1.6.1Überblick

Willensmängel

Grundsätzlich soll der Erklärende an seiner abgegebenen Willenserklärung festgehalten werden. Dies verlangt der Schutz des Rechtsverkehrs, der auf die Gültigkeit von Willenserklärungen und die Bindungswirkung von Verträgen vertrauen darf. Daher ist es nur in Ausnahmefällen möglich, dass eine Willenserklärung von dem Erklärenden rückwirkend – durch Anfechtung – beseitigt werden kann. Voraussetzung hierfür ist ein rechtlich relevanter Willensmangel des Erklärenden. In einem solchen Fall steht der subjektive Wille des Erklärenden über dem Schutz des Rechtsverkehrs an der Verbindlichkeit der Erklärung.

Auch anfechtbare Willenserklärungen sind zunächst rechtsgültig, jedoch kann sich der Anfechtungsberechtigte durch eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist von seiner Willenserklärung wieder lösen (sog. Gestaltungsrecht). Den Interessen des Rechtsverkehrs wird in manchen Fällen durch eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Rechnung getragen.

Anfechtungsvoraussetzungen

Für eine wirksame Anfechtung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:

–Anfechtungserklärung

–Anfechtungsgrund

–Anfechtungsfrist.

Handlungssituation (Fallbeispiel 4)

Nachdem H seine Prüfung zum „Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ erfolgreich absolviert hat, möchte er sich nun wieder ein Auto anschaffen. Er geht deshalb zum Autohaus des Schlau (S). Als H den S wegen eines schicken Gebrauchtwagens anspricht, erzählt ihm S, das Auto sei unfallfrei – ohne dass er dies geprüft hat. H kauft daraufhin den Pkw. Später stellt sich heraus, dass der Wagen vor zwei Jahren einen schweren Unfall hatte.

Kann sich H vom Vertrag mit S wieder lösen?

(Lösung Seiten 39, 40)

2.1.6.2Anfechtungserklärung

Erklärung der Anfechtung

Da eine Anfechtung nicht automatisch erfolgt, bedarf es zunächst einer Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB). Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil (§ 143 Abs. 2 BGB). Sollte dieser beim Vertragsschluss vertreten worden sein, so ist der Vertretene (und nicht der Vertreter) der richtige Anfechtungsgegner.

2.1.6.3Anfechtungsgrund

Gründe der Anfechtbarkeit

Bei den Anfechtungsgründen wird zwischen der Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) unterschieden.

Anfechtung wegen Irrtums

Der Erklärende kann nicht in allen Fällen seine Willenserklärung anfechten, in denen er sich bei deren Abgabe geirrt hat. Der Gesetzgeber erklärt vielmehr nur bestimmte Irrtümer – also Fehlvorstellungen über die Wirklichkeit – zu rechtlich beachtlichen Anfechtungsgründen.

•Inhaltsirrtum

Inhaltsirrtum

Beim Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) weiß der Erklärende, was er sagt, er irrt sich aber über den objektiven Bedeutungsgehalt seiner Erklärung.

Beispiel: A bestellt bei B ein „Gros“ Toilettenpapier. A geht davon aus, dass es sich hierbei um eine große Rolle Toilettenpapier handelt, während ein Gros bei objektiv richtigem Verständnis als altertümliche Maßeinheit zwölf Dutzend (normale) Rollen Toilettenpapier bedeutet.

In solchen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung einer Willenserklärung der Anfechtung vorgeht. Deshalb gilt bei einem beiderseitigen Inhaltsirrtum das beiderseits Gewollte als Vertragsinhalt. Dann scheidet eine Anfechtung aus.

Beispiel: „Haakjöringsköd“ (siehe Abschnitt 2.1.4.2).

•Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum

Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) äußert der Erklärende etwas anderes, als er eigentlich erklären möchte. Anders als der Inhaltsirrtum vollzieht sich der Erklärungsirrtum also nicht bereits bei der Willensbildung, sondern – zeitlich später – bei der Erklärungshandlung selbst.

Beispiel: Versprechen, Verschreiben (Zahlendreher).

•Eigenschaftsirrtum

Eigenschaftsirrtum

Beim Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) irrt der Erklärende über Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die nach der Verkehrssitte auf deren Wert Einfluss haben (wertbildende Faktoren).

Beispiel: PS-Zahl beim Pkw, Goldgehalt bei einem Ring.

Nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache zählt hingegen der Wert der Sache an sich, da es sich insoweit nicht um einen wertbildenden Faktor handelt.

•Übermittlungsirrtum

Übermittlungsirrtum

Beim Übermittlungsirrtum überbringt die zur Übermittlung einer Willenserklärung verwendete Person oder Einrichtung diese unrichtig (§ 120 BGB). Gemeint ist hier also der Fall, dass ein Bote versehentlich eine Willenserklärung falsch überbringt oder sich bei der technischen Übertragung der Erklärung ein Fehler einschleicht. Diese Fälle sind denen des Erklärungsirrtums vergleichbar mit dem Unterschied, dass dem Boten der Fehler unterläuft.

Beispiel: A beauftragt B, für ihn zwei Brötchen zu kaufen. Beim Bäcker verspricht sich B und verlangt drei Brötchen.

Zu beachten ist, dass § 120 BGB nur für den Boten, nicht hingegen für den Vertreter gilt. Denn der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und überbringt nicht nur eine fremde.

Bei einer absichtlichen Falschübermittlung durch den Boten gelten die §§ 177 ff BGB analog, sodass der Bote haften muss, wenn der „Hintermann“ die Genehmigung des Vertrages verweigert.

•Abgrenzung: Bloßer Motivirrtum

Motivirrtum

Neben den zur Anfechtung berechtigenden Irrtümern der §§ 119, 120 BGB gibt es auch noch Irrtümer, bei denen der Erklärende kein Anfechtungsrecht hat. Diese Irrtümer werden unter dem Oberbegriff Motivirrtum zusammengefasst.

Der Motivirrtum erfolgt – ähnlich wie der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum – bereits bei der Willensbildung und nicht erst bei der Abgabe der Willenserklärung. Das Risiko der fehlerhaften Willensbildung trägt hier aber der Erklärende.

Beispiel: A kauft einen Anzug, den er bei der geplanten Hochzeit seines besten Freundes anziehen möchte. Nun wird die Hochzeit abgesagt. In diesem Fall kann A seine Willenserklärung nicht anfechten, weil kein nach §§ 119, 120 BGB beachtlicher Irrtum vorliegt.

Kalkulationsirrtum

Einen Grenzfall der Irrtumsanfechtung stellt schließlich der sog. Kalkulationsirrtum dar. Hierbei wird zwischen dem offenen und dem versteckten Kalkulationsirrtum unterschieden. Während beim offenen Kalkulationsirrtum ein Anfechtungsrecht bestehen kann, scheidet ein solches beim versteckten aus.

Beispiel: A bietet dem B seine Handwerkerleistungen für 5.000,– € an. Soweit sich im Angebot des A ein offensichtlicher Rechenfehler verbirgt, kann A anfechten (Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB; offener Kalkulationsirrtum). Wenn das Angebot indes falsch ist, weil sich A bei der Bewertung der Rechenposten (etwa Höhe des Stundenlohns seiner Mitarbeiter) getäuscht hat, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor (versteckter Kalkulationsirrtum).

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Schadensersatz nach Anfechtung

Soweit der Erklärende seine Willenserklärung nach §§ 119, 120 BGB anfechten kann, bevorteilt ihn dies gegenüber seinem Vertragspartner. Dies ist bedenklich, da der Vertragspartner i. d. R. für den Irrtum des Erklärenden nichts kann. Zum Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber in § 122 Abs. 1 BGB eine Ersatzpflicht des Vertrauensschadens durch den Anfechtenden angeordnet.

Praxistipp: Vor diesem Hintergrund sollte ein Anfechtungsberechtigter vor Abgabe seiner Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) genau prüfen, ob sich eine Anfechtung wirtschaftlich auch „lohnt“.

Die Schadensersatzpflicht tritt allerdings gemäß § 122 Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Vertragspartner den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (also infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte). Denn dann ist er nicht schutzwürdig.

Beispiel: B hat den offensichtlichen Rechenfehler im Angebot des A (und damit dessen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB) selbst erkannt.

Anfechtung wegen Willensbeeinflussung

Die Anfechtungsgründe des § 123 Abs. 1 dienen dem Schutz der freien Willensbildung des Erklärenden gegen eine unangemessene Beeinflussung von außen.

Anders als bei der Irrtumsanfechtung nimmt hier i. d. R. der Vertragspartner in unzulässiger Weise Einfluss auf die Vorstellungen des anderen Teils, sodass das Bestehen eines Anfechtungsrechtes an sich selbstverständlich ist. Aus diesem Grund gibt es in diesen Fällen auch keine Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB, wenn der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht ausübt.

• Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung

Eine Täuschung i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB stellt das Vorspiegeln falscher Tatsachen dar. Subjektiv muss der Täuschende mit Arglist handeln. Hierunter versteht man ein Handeln mit Wissen und Wollen (Vorsatz). Arglist liegt also auf jeden Fall dann vor, wenn der Täuschende von der Unwahrheit seiner Äußerung weiß. Sie ist aber auch gegeben, wenn nur Angaben „ins Blaue“ hinein gemacht werden.

Beispiel: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens behauptet gegenüber einem Verkaufsinteressenten, das Auto sei unfallfrei – ohne dies vorher geprüft zu haben.

•Widerrechtliche Drohung

Widerrechtliche Drohung

Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels. Anfechtbar ist eine Willenserklärung aber nur dann, wenn die Drohung des anderen auch widerrechtlich ist. Dies ist der Fall, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dafür muss entweder das eingesetzte Mittel oder der verfolgte Zweck bzw. die Verknüpfung von Mittel und Zweck widerrechtlich sein.

Beispiel: A sagt dem B, dass er ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt anzeigen werde, wenn B den Vertrag mit ihm nicht abschließt. Zwar ist weder eine Strafanzeige noch ein Vertragsschluss für sich widerrechtlich, doch verstößt die Verknüpfung beider Aspekte gegen die guten Sitten.

2.1.6.4Anfechtungsfrist

Frist für Anfechtung

Die Anfechtung kann von dem Berechtigten nur binnen einer bestimmten Frist erklärt werden. Dies dient dem Schutz des Vertragspartners sowie der Rechtssicherheit. Die Länge der Anfechtungsfrist ist davon abhängig, auf welchen Grund das Anfechtungsrecht gestützt werden kann.

Soweit nur eine Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB möglich ist, muss sich der Anfechtungsberechtigte schnell entscheiden, ob er von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Denn die Anfechtung kann in diesen Fällen gemäß § 121 Abs. 1 BGB nur unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen. Zwar bedeutet unverzüglich nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ (und nicht sofort), dennoch bleiben als Überlegungsfrist i. d. R. nur ein paar Tage. Wurde der Anfechtungsberechtigte hingegen arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht, beträgt die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1, 2 BGB ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage. Diese deutlich längere Anfechtungsfrist nimmt Rücksicht darauf, dass das Anfechtungsrecht hier die Folge einer unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden ist.

Ausschluss der Anfechtung

Ausgeschlossen ist das Anfechtungsrecht in allen Fällen spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB). Diese Maximalfrist ist dann relevant, wenn der Berechtigte von dem Anfechtungsgrund innerhalb dieses Zeitraums keine Kenntnis erlangt.

2.1.6.5Rechtsfolgen der Anfechtung

Unwirksamkeit der Willenserklärung

Die Ausübung des Anfechtungsrechts führt dazu, dass die Willenserklärung des Anfechtenden als von Anfang unwirksam anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Durch den Wegfall dieser Willenserklärung scheitert dann auch ein abgeschlossener Vertrag. Sollten also z. B. bei einem Kaufvertrag die Leistungen bereits ausgetauscht worden sein, so erfolgten diese Verfügungsgeschäfte ohne rechtlichen Grund. Sie sind dann nach § 812 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln.

Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 4)

H könnte sich vom Vertrag mit S evtl. durch die Anfechtung seiner Willenserklärung wieder lösen (§ 142 Abs. 1 BGB). Neben einer Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1, 2 BGB) und der Einhaltung der Anfechtungsfrist ist hierfür Voraussetzung, dass ein Anfechtungsgrund besteht.

Ein Anfechtungsgrund könnte zum einen sein, dass dem gekauften Wagen die Eigenschaft „unfallfrei“ fehlt. Die Unfallfreiheit ist bei einem Auto grundsätzlich ein Faktor, der auf die Wertbildung Einfluss hat und damit eine Eigenschaft i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB darstellt. Allerdings müsste H dem C dann Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 BGB leisten. Ferner könnte dieser Anfechtungsgrund durch die vorrangigen kaufrechtlichen Mängelvorschriften (§§ 434 ff. BGB) verdrängt sein.

Ein besserer Anfechtungsgrund könnte hier deshalb die arglistige Täuschung des S gemäß § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB sein. Eine Täuschung setzt voraus, dass eine falsche Tatsache vorgespiegelt wird. Dies ist hier der Fall, weil S behauptet, der Wagen sei unfallfrei. Allerdings scheint fraglich, ob S auch arglistig ist. Arglistig handelt nämlich grundsätzlich nur derjenige, der Täuschungsvorsatz hat. Dabei genügt es aber, dass der Täuschende mit der Möglichkeit rechnet, dass seine Aussage falsch ist (Angabe „ins Blaue“ hinein). So liegt es hier. Folglich hat S den H arglistig getäuscht. Damit liegt der Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 BGB vor. Dieser hat für H auf jeden Fall den Vorteil, dass er dem S keinen Schadensersatz zahlen muss.

Ergebnis: H kann sich vom Vertrag mit S wieder lösen.

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22 aralık 2023
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