Kitabı oku: «Unternehmensrecht», sayfa 5
Beispiel: Kosten der Rechtsverfolgung (Inkassobüro, Rechtsanwaltsgebühren).
Ersatz der Verzugszinsen
Bei Geldschulden muss der Schuldner dem Gläubiger nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB als Mindestverzögerungsschaden (vgl. § 288 Abs. 4 BGB) die Verzugszinsen ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (§ 13 BGB) sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der (variable) Basiszinssatz ergibt sich aus § 247 Abs. 1 BGB i. V. m. der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger (§ 247 Abs. 2 BGB).
•Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung
Unabhängig vom Ersatz des Verzugsschadens stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob er wegen der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner vom Vertrag zurücktreten kann. Dann müsste er noch offene Vertragspflichten nicht mehr erfüllen und könnte bereits erbrachte Leistungen zurückfordern (§ 346 Abs. 1 BGB).
Die Voraussetzungen für den Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung regelt § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 1 BGB muss der Schuldner zunächst eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht pünktlich leistet. Ferner muss der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen, und diese Frist muss erfolglos verstrichen sein. Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Art und dem Gegenstand des Vertrages, ab. Grundsätzlich kann die Frist eher knapp bemessen werden, da der Schuldner wegen der Verspätung bereits eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Normalfall ist daher eine Frist von ein bis zwei Wochen, im Einzelfall auch kürzer (z. B. bei verderblichen Lebensmitteln), angemessen.
Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin nicht bewirkt und das Leistungsinteresse des Gläubigers – wie im Vertrag vereinbart – von der Termineinhaltung abhängt (sog. Fixgeschäft) oder wenn ausnahmsweise besondere Umstände für einen sofortigen Rücktritt vorliegen.
Beachte: Ein Verschulden des Schuldners für die Verzögerung der Leistung ist keine Rücktrittsvoraussetzung.
•Schadensersatz statt der Leistung
Leistungsverzögerung und Schadensersatz statt der Leistung
Auch bei der Verzögerung der Leistung durch den Schuldner kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Typische Schäden sind hier etwaige Mehrkosten für ein Deckungsgeschäft sowie ein entgangener Gewinn wegen eines gescheiterten Folgevertrages. Diese Ansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger vom Vertrag mit dem Schuldner wirksam zurückgetreten ist (§ 325 BGB).
Die Ersatzfähigkeit eines Schadens statt der Leistung ergibt sich wiederum aus § 280 Abs. 1, 3 BGB. Als Zusatznorm ist hier § 281 BGB einschlägig (§ 283 BGB scheidet aus, weil er die Fälle der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB regelt, § 282 BGB, da er von Rücksichtnahmepflichtverletzungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausgeht). Demnach bedarf es – ebenso wie beim Rücktritt – neben der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung grundsätzlich einer vorangegangenen Fristsetzung an den Schuldner, bevor der Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden kann (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch hier ist die Fristsetzung aber entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände für eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vorliegen (§ 281 Abs. 2 BGB).
Beachte: Wegen des Verweises auf § 280 Abs. 1 BGB in § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Verschulden des Schuldners an der Verzögerung Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 6)
Zu prüfen ist der Anspruch des Z gegen A auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.
Ein wirksamer Kaufvertrag wurde zwischen Z und A geschlossen. Damit besteht auch grundsätzlich der Zahlungsanspruch des Z. Möglicherweise ist A aber wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Dann wären die bis dahin erbrachten Leistungen zurückzugewähren und noch nicht erbrachte Leistungen müssten nicht mehr erfolgen (§ 346 BGB). Als Rechtsgrundlage für den Rücktritt kommt hier § 323 Abs. 1 BGB in Betracht.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Leistung durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Hier hat Z die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar. Allerdings ist nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine weitere Anforderung, dass eine Frist zur Leistung gesetzt wird. Denn der Vertrag soll nicht gleich bei jeder Störung aufgelöst werden können. Der Schuldner erhält vielmehr ein Recht, seinen Fehler zu korrigieren. Eine Frist wurde hier von A aber nicht gesetzt.
Andererseits sind die Ausnahmen des § 323 Abs. 2 BGB zu beachten. Nach dessen Nr. 2 ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn zur Leistung ein bestimmter Termin vereinbart wurde und dem Schuldner die besondere Bedeutung des Termins für den Gläubiger bewusst war (Fixgeschäft). Dies ist hier der Fall, weil A – wie Z wusste – am 12.10. seine Gaststätte eröffnen wollte. Damit ist A wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Ergebnis: A muss die Zapfanlage nicht abnehmen und bezahlen.
2.2.3.4Verletzung von Rücksichtnahmepflichten
Schutzpflichtverletzung
Bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ist nicht die Hauptleistungspflicht gestört. Vielmehr werden Nebenpflichten verletzt, die die Rechtsgüter der Vertragsparteien vor Schädigungen durch den jeweils anderen Teil schützen sollen. Kommt es gleichwohl zu einer Schutzpflichtverletzung, ist zwischen einem eingetretenen Verletzungsschaden und einem möglichen Schadensersatz statt der Leistung zu unterscheiden.
Handlungssituation (Fallbeispiel 7)
Heinrich (H) hat von Erwin (E) einen lukrativen Auftrag erhalten: Er soll in der Wohnung des E eine neue Küche einbauen. Voller Elan schreitet H zur Tat. Beim Sägen einer Holzplatte vergisst er dann allerdings, die Tür zur Küche zu schließen, und auch, die Absaugvorrichtung für die Holzspäne anzuschalten. Als E in die Küche kommt, um dem H etwas zu trinken zu bringen, trifft den E ein Holzspan direkt ins Auge. E verlangt deshalb von H Schadensersatz wegen der Arztkosten.
Zu Recht? (Lösung Seite 57)
•Ersatz des Verletzungsschadens
Erstattungsfähigkeit von Verletzungsschäden
Ein Verletzungsschaden ist der Schaden, der sich unmittelbar aus der verletzten Rücksichtnahmepflicht ergibt. Es handelt sich hierbei also um einen Schadensersatz neben der Leistung, da dieser Schaden unabhängig von der eventuell mangelfrei erbrachten Hauptleistung eingetreten ist.
Beispiel: Der Mechaniker, der das Auto des Kunden reparieren soll, setzt sich mit seinem ölverschmierten Blaumann auf die weißen Ledersitze des Wagens. Die Reinigungskosten sind dann ein Verletzungsschaden.
Die Voraussetzungen für den Ersatz von Verletzungsschäden regelt allein § 280 Abs. 1 BGB (die §§ 281 bis 283 BGB sind nicht zusätzlich zu prüfen, da es sich beim Verletzungsschaden nicht um einen Schadensersatz statt, sondern neben der Leistung handelt). Zu den Voraussetzungen dieser zentralen Anspruchsgrundlage bei vertraglichen Pflichtverletzungen siehe Seite 47.
Vorvertragliche Schutzpflichtverletzungen
Problematisch bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten ist jedoch häufig, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Schuldners noch gar kein Vertrag abgeschlossen wurde. Dann liegt ein Schuldverhältnis als erster Voraussetzung von § 280 Abs. 1 BGB an sich nicht vor.
Beispiel: A betritt einen Supermarkt in der Absicht, dort einzukaufen. Beim Durchlaufen der Gänge fällt ihm von einer hochgestapelten Palette eine Konservendose auf den Kopf, die vom Inhaber des Supermarktes nicht ordnungsgemäß abgesichert worden ist.
In diesen Fällen darf es letztlich keinen Unterschied machen, ob die Pflichtverletzung schon vor Vertragsschluss (an der Kasse) oder erst danach erfolgte. Folglich ordnet § 311 Abs. 2 BGB an, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht. Demnach wird das Tatbestandsmerkmal „Schuldverhältnis“ aus § 280 Abs. 1 BGB durch eine solche vorvertragliche Sonderverbindung ersetzt. Im Ergebnis ist der Schuldner dem Gläubiger dann vertragsrechtlich zum Ersatz des Verletzungsschadens verpflichtet, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
Beachte: Mindestvoraussetzung für eine Vorverlagerung der vertraglichen Haftung sind nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB „geschäftliche“ Kontakte. Betritt also z. B. ein Obdachloser einen Supermarkt, um sich aufzuwärmen (und nicht um einzukaufen), fehlt es an einem geschäftlichen Kontakt. Dann scheidet eine Haftung des Inhabers des Supermarktes nach § 280 Abs. 1 BGB aus.
• Rücktritt vom Vertrag
Vertragsrücktritt bei Unzumutbarkeit
Neben dem Ersatz des Verletzungsschadens stellt sich dem Gläubiger evtl. die Frage, ob er infolge einer Rücksichtnahmepflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten kann. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 324 BGB. Demnach ist ein Rücktritt nur möglich, wenn dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Bei der Prüfung der „Unzumutbarkeit“ sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere und Häufigkeit der Rücksichtnahmepflichtverletzung. Vor dem Hintergrund des Prinzips „pacta sunt servanda“ dürfen an die Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Oftmals wird deshalb vor dem Rücktritt eine Abmahnung durch den Gläubiger erforderlich sein (vgl. § 314 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Frau F beauftragt einen Handwerker damit, ihre Wohnung zu renovieren. Verstößt der Handwerker gegen ein von F ausgesprochenes Rauchverbot in ihrer Wohnung, kann sie nicht gleich vom Vertrag zurücktreten. Anders verhält es sich aber bei einer gravierenden Rücksichtnahmepflichtverletzung des Handwerkers, etwa einer sexuellen Belästigung der F.
Soweit der Gläubiger vom Vertrag mit dem Schuldner nach § 324 BGB zurücktreten kann, führt dies zur Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen nach §§ 346 ff. BGB.
•Schadensersatz statt der Leistung
Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung
Auch bei einer Rücksichtnahmepflichtverletzung durch den Schuldner kann dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Dieser ergibt sich auch in diesem Fall aus § 280 Abs. 1, 3 BGB. Als Zusatznorm ist hier § 282 BGB einschlägig, der von einer Pflichtverletzung des Schuldners nach § 241 Abs. 2 BGB ausgeht. Für den Schadensersatz statt der Leistung bedarf es damit auch hier der Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung für den Gläubiger. Insofern sind die Voraussetzungen die gleichen wie für den Rücktritt. Im Unterschied zum Rücktritt bedarf es beim Schadensersatz statt der Leistung aber eines Verschuldens des Schuldners, wie sich aus dem Rückverweis in § 282 BGB auf die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB ergibt.
Merke: Schadensersatz ist grundsätzlich verschuldensabhängig, der Rücktritt nicht.
Lösung zur Handlungssituation (Fallbeispiel 7)
Zu prüfen ist der Anspruch des E gegen H auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des H aus einem Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis zwischen E und H ist hier ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Eine Hauptleistungspflicht hat H nicht verletzt. Denn dass die Arbeit des H mangelhaft oder verspätet ist, wird von E nicht behauptet. H hat allerdings die allgemeinen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Danach muss der Schuldner auf Eigentum und Gesundheit des Vertragspartners Rücksicht nehmen. Dies hat H hier nicht getan, weil er vor dem Sägen der Holzplatte die Küchentür nicht geschlossen und seine Absaugvorrichtung nicht eingeschaltet hat. Das Unterlassen des H ist schuldhaft i. S. d. § 276 BGB, nämlich zumindest fahrlässig. Die angefallenen Arztkosten stellen schließlich einen ersatzfähigen Verletzungsschaden des E dar.
Ergebnis: E kann von H Schadensersatz (neben der Leistung) verlangen.
2.3Verschiedene Vertragsarten
2.3.1Der Kaufvertrag
2.3.1.1Wesen und vertragstypische Leistungen
Kaufvertrag als Prototyp des Austauschvertrags
Der wichtigste Vertragstyp des BGB ist der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Er ist die rechtliche Grundlage für den entgeltlichen Warenaustausch sowohl zwischen Privaten als auch im Geschäftsverkehr. Das Kaufrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis.
Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers besteht in der – mangelfreien – Übereignung der Kaufsache, die des Käufers in der Bezahlung des Kaufpreises. Diese vertraglichen Pflichten werden bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB, also durch Einigung und Übergabe, bei Grundstücken gemäß §§ 873, 925 BGB, also durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, erfüllt.
2.3.1.2Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen
Erweiterung des Kaufrechts
Einen Spezialfall des Kaufrechts stellt gemäß § 650 BGB ein Vertrag dar, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Auf ihn sind gemäß § 650 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf anwendbar, obwohl es sich bei einem solchen Vertrag seinem Gepräge nach eher um einen Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB handelt. Denn bei diesem schuldet der Werkunternehmer die Herstellung des versprochenen Werks (§ 631 Abs. 2 BGB) und damit einen Erfolg (in Abgrenzung zum Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei dem lediglich die Tätigkeit geschuldet wird).
Die Folge des § 650 BGB ist eine Aufwertung des Kaufrechts gegenüber dem Werkvertrag. Letztlich gilt Werkvertragsrecht im Wesentlichen nur bei der Errichtung von Bauwerken (dann keine „bewegliche“ Sache; vgl. §§ 650a ff. BGB), bei der Herstellung nicht körperlicher Werke wie z. B. Planungen von Architekten (dann auch keine „bewegliche“ Sache; vgl. §§ 650p ff. BGB) sowie bei Reparaturarbeiten (dann keine „Herstellung“ bzw. „Erzeugung“) – in allen anderen Fällen gilt Kaufrecht.
2.3.1.3Mängel der Kaufsache
Handlungssituation (Fallbeispiel 8)
Heinrich (H) erwirbt für seinen kleinen Handwerksbetrieb im Fachgeschäft des Mies (M) ein fabrikneues Heißluftgebläse. Obwohl H das Gebläse bei einem Testlauf in seiner Werkstatt ordnungsgemäß bedient, erhitzt es sich aufgrund eines internen Steuerungsfehlers so stark, dass es Funken schlägt und dadurch die Vorhänge in der Werkstatt Feuer fangen. Auf Anfrage bei M stellt sich heraus, dass der Hersteller des Gebläses alle Fachgeschäfte auf den vereinzelt auftretenden Defekt des Modells aufmerksam gemacht hatte. M hielt diesen Hinweis aber für nicht so wichtig, da er der Meinung war, ein solch kleiner Fehler werde schon nichts ausmachen.
Welche Ansprüche bzw. Rechte hat H gegen M? (Lösung Seiten 68–70)
•Eingliederung in das allgemeine Leistungsstörungsrecht
Mangel der Kaufsache als Pflichverletzung
Im Kaufrecht erfolgt eine Verknüpfung bei Mägeln der Kaufsache mit dem allgemeinen Schuldrecht über § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Demgemäß hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Mangelfreiheit der Kaufsache ist demnach eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers; ein Mangel also eine Pflichtverletzung. Dadurch wird der Bogen zur zentralen Haftungsnorm des allgemeinen Schuldrechts – § 280 BGB („Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis“) – geschlagen. Daneben enthält das Kaufrecht aber auch einige Sondervorschriften, die über die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts hinausgehen.
•Der Sachmangel
Definition des Sachmangels
Unter einem Sachmangel versteht man die für den Käufer negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache bei Gefahrübergang. Zur Feststellung eines Sachmangels bedarf es mithin eines Vergleichs zwischen der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache und ihrer Soll-Beschaffenheit. Wenn aus Sicht des Käufers die erste schlechter als die zweite ist, liegt ein Sachmangel vor. Während der Ist-Zustand einer Kaufsache leicht feststellbar ist, bedarf es zur Festlegung der Soll-Beschaffenheit einer wertenden Betrachtung. Insofern hilft § 434 BGB weiter.
Nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die Kaufsache nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist also, was Verkäufer und Käufer ausgemacht haben. Hierin zeigt sich die Vertragsfreiheit im Kaufrecht.
Beispiel: Ein Auto mit einem Unfallschaden ist nicht mangelhaft, wenn das Kfz als „Unfallwagen“ verkauft worden ist. Ein (voll funktionsfähiges) Auto ohne elektrische Fensterheber ist hingegen ein mangelhafter Wagen, wenn das Kfz mit elektrischen Fensterhebern verkauft wurde.
Dieser subjektive Mangelbegriff ist gerechtfertigt, da sich erfahrungsgemäß entsprechende Vereinbarungen in einem niedrigeren Kaufpreis widerspiegeln. Auf der anderen Seite hat es der Verkäufer durch negative Produktangaben grundsätzlich in der Hand, seiner Mängelhaftung zu entgehen.
Stufensytem beim Sachmangel
Häufig werden die Vertragsparteien über die Beschaffenheit der Kaufsache allerdings nichts vereinbaren. Möglicherweise haben sie dann aber eine bestimmte Verwendung – zumindest konkludent – vertraglich vorausgesetzt. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB liegt ein Sachmangel dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht für diese Verwendung eignet.
Beispiel: Handelsübliche Wanderschuhe sind mangelhaft, wenn der Käufer den Verkäufer darauf hinweist, dass er die Schuhe für eine Besteigung des Mount Everest benötigt.
In den Alltagsfällen des täglichen Lebens vereinbaren die Parteien hinsichtlich der Kaufsache grundsätzlich nichts. Dann ist die Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich ist insoweit der Erwartungshorizont eines „Durchschnittskäufers“.
Beispiel: Verschimmelte Orangen sind mangelhaft, da Obst üblicherweise zum Verzehr geeignet ist.
Die übliche Beschaffenheit der Kaufsache kann auch durch Werbeaussagen geprägt werden, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. Hierbei muss sich der Verkäufer Anpreisungen des Herstellers der Kaufsache zurechnen lassen, außer er berichtigt sie selbst oder sie sind offensichtlich nur marktschreierisch.
Beispiel: Eine Werbung, nach der beim Genuss eines Lebensmittels der Konsument fliegen kann, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Erweiterung des Sachmangelbegriffs
Ein Sachmangel ist nach § 434 Abs. 2 BGB auch die unsachgemäße Montage der Kaufsache bzw. eine mangelhafte Montageanleitung. Dies ist sachgerecht, da es für den Käufer unerheblich ist, ob bereits der Gegenstand selbst mangelhaft ist oder sich die Unbrauchbarkeit erst aus der fehlgeschlagenen Montage ergibt. Einer mangelhaften Montageanleitung stehen ihr Fehlen sowie eine allein fremdsprachige gleich. Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Montageanleitung nach dem jeweiligen Adressatenkreis. Sollte die Sache trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert worden sein, liegt allerdings kein Mangel vor (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).
Einem Sachmangel gleichgestellt werden gemäß § 434 Abs. 3 BGB die Falsch- sowie die Zuweniglieferung. Auch dies ist sachgerecht, da der Käufer in diesen Fällen die gleichen Interessen verfolgt wie bei einem „echten“ Mangel der Kaufsache.
Beispiel: Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine „Dallas“-DVD bestellt, aber eine „Denver-Clan“-DVD geliefert wird. Eine Zuweniglieferung ist gegeben, wenn 20 Flaschen Wein bestellt, aber nur 17 geliefert wurden.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang
Wichtig ist schließlich, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang – also grundsätzlich bei Übergabe der Kaufsache (§ 446 BGB) – vorliegen muss (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Nachträglicher Verschleiß ist deshalb kein Sachmangel! Es genügt allerdings, dass die Ursache für den späteren Auftritt des Mangels schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
Beachte: Bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, bei dem der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Kaufgegenstand eine bewegliche Sache ist, wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Damit muss nicht der Käufer den Beweis führen, dass die gekaufte Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war; vielmehr muss der Verkäufer nachweisen, dass die Sache erst später „mangelhaft“ wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies ist z. B. der Fall beim Kauf von Pflanzen, da bei diesen ein „Mangel“ typischerweise erst im Laufe der Zeit eintritt.
•Der Rechtsmangel
Gekaufte Sachen können nicht nur einen Sach-, sondern auch einen Rechtsmangel aufweisen, § 435 BGB. Rechtsmängel sind in der Praxis aber seltener als Sachmängel.
Beispiel: Das verkaufte Haus ist mit einer nicht vereinbarten Grundschuld belastet.
2.3.1.4Rechte des Käufers, § 437 BGB
Wenn die Kaufsache einen Mangel hat, stehen dem Käufer eine Vielzahl an Rechten gegen den Verkäufer zu.
Beachte: Ein dem Käufer eingeräumtes „Umtauschrecht“ bei mangelfreien Sachen ist reine Kulanz des Verkäufers. Hierauf hat der Käufer keinen Rechtsanspruch. Folglich kann der Verkäufer auch die Umtauschmodalitäten – z. B. Umtausch nur gegen Gutschein – bestimmen.
Rangverhältnis der Käuferrechte
Sämtliche Käuferrechte sind in § 437 BGB geregelt. Dabei stehen die Rechte Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zum Teil in einem Rangverhältnis zueinander. Primär ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB); die weiteren Käuferrechte Rücktritt, Minderung und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB) sind erst – dann aber gleichrangig – einschlägig, wenn das vorrangige Recht auf Nacherfüllung scheitert.
• Nacherfüllung
Wahlrecht des Käufers bei Nacherfüllung
−Überblick
Die Nacherfüllung ist in §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB geregelt. Demnach hat der Käufer die Wahl, ob er vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.
Wie bereits ausgeführt, geht die Nacherfüllung den weiteren Käuferrechten vor. Dies ergibt sich z. B. daraus, dass der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Nacherfüllung ist in kostenrechtlicher Hinsicht käuferfreundlich ausgestaltet, da der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten selbst zu tragen hat (§ 439 Abs. 2 BGB). Dies ist aber nur konsequent, weil er mit der Übereignung einer mangelhaften Kaufsache eine Pflichtverletzung begangen hat.
−Arten der Nacherfüllung
Als Arten der Nacherfüllung kommen nach § 439 Abs. 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels (= Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (= Ersatzlieferung) in Betracht. Grundsätzlich kann sich der Käufer frei entscheiden, auf welche Art und Weise der Verkäufer nacherfüllen muss.
Entfallen des Wahlrechts
Das Wahlrecht des Käufers entfällt allerdings, wenn
»beide Arten der Nacherfüllung i. S. v. § 275 BGB unmöglich sind.
»die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung i. S. v. § 275 BGB unmöglich ist.
»die Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sind, § 439 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
Da Unmögliches generell nicht geschuldet sein kann, gilt im Kaufrecht, dass eine Nacherfüllung ausscheidet, wenn sie in beiden Erscheinungsformen unmöglich ist. Dann kann der Käufer sofort auf seine weiteren Rechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB – Rücktritt, Minderung, Schadens- bzw. Aufwendungsersatz – übergehen.
Beispiel: Verkauf eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“, obwohl Unfallwagen. Hier ist die Ersatzlieferung unmöglich, weil der Wagen ein Unikat ist. Die Reparatur ist unmöglich, da sie den Wagen nicht unfallfrei macht.
Wenn nur eine Art der Nacherfüllung unmöglich ist, entfällt das Wahlrecht des Käufers und sein Anspruch auf Nacherfüllung reduziert sich auf die noch mögliche andere Art. Hier kann der Käufer also nicht gleich seine weiteren Rechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB geltend machen.
Beispiel: Verkauf eines Gebrauchtwagens mit behebbarem Getriebeschaden. Hier ist die Ersatzlieferung unmöglich, da der Wagen ein Unikat ist. Die Reparatur des Getriebes ist aber möglich.
Einrede unverhältnismäßiger Kosten
Neben den Fällen der Unmöglichkeit erweitert § 439 Abs. 4 S. 1 BGB die Abwehrmöglichkeiten des Verkäufers für Fälle, in denen die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hierbei muss jedoch ein eher strenger Maßstab angelegt werden, da andernfalls das grundsätzliche Wahlrecht des Käufers unterlaufen würde. Es sind deshalb die in § 439 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Kriterien in Betracht zu ziehen. Dabei gilt: Je höher der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, je größer die Bedeutung des Mangels und je weniger gleichwertig die andere Art der Nacherfüllung für den Käufer ist, desto weniger kann sich der Verkäufer auf unverhältnismäßige Kosten berufen.
Beispiel: Bei einer Armbanduhr im Wert von nur 10,– € ist eine Reparatur grundsätzlich unverhältnismäßig teuer. Bei einem hochwertigen Waschtrockner, bei dem nur eine kleine Schraube ausgewechselt werden muss, ist grundsätzlich eine Ersatzlieferung mit unangemessenen Kosten verbunden.
•Rücktritt
Voraussetzungen für Käuferrücktritt
Als weiteres und der Nacherfüllung nachrangiges Käuferrecht sehen §§ 437 Nr. 2, 323, 440 und 326 Abs. 5 BGB den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag vor. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB erhält der Käufer nach seiner Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) den Kaufpreis vom Verkäufer zurück und muss diesem die mangelhafte Kaufsache Zug um Zug zurückübereignen, §§ 348, 320, 322 BGB.
Neben einem Mangel bedarf es für den Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, die fruchtlos abgelaufen sein muss.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist allerdings in manchen Fällen entbehrlich, sodass ein sofortiger Rücktritt seitens des Käufers möglich ist. Zum einen bedarf es keiner Fristsetzung, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (§ 326 Abs. 5 BGB); ferner nicht in den bereits angesprochenen Fälle des § 323 Abs. 2 BGB (z. B. Nacherfüllungsverweigerung durch den Verkäufer).
Über diese Fälle hinaus regelt § 440 S. 1 BGB weitere Situationen, in denen es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf. Dazu zählt, dass der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB zu Recht verweigert, sowie der Fall, dass die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Gemäß § 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung grundsätzlich aber erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch durch den Verkäufer als fehlgeschlagen.
Erheblichkeit des Mangels
Letztlich kommt das „große“ Recht des Käufers auf Rücktritt – in dessen Konsequenz der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird – nur in Betracht, wenn der Mangel erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Dies dient dem Schutz des Verkäufers. Die Erheblichkeit des Mangels wird wegen der Negativformulierung („nicht zurücktreten, wenn … unerheblich“) allerdings vermutet, sodass der Verkäufer den Gegenbeweis führen muss, dass der Mangel unerheblich ist.
Beachte: Eines mangelbezogenen Verschuldens seitens des Verkäufers bedarf es für den Rücktritt – ebenso wie im allgemeinen Schuldrecht – nicht.
•Minderung
Voraussetzung für Kaufpreisminderung
Als spezielles Käuferrecht sehen die §§ 437 Nr. 2, 441 BGB die Minderung des Kaufpreises durch den Käufer vor.
Da es nach § 441 Abs. 1 BGB das Recht auf Minderung statt des Rücktritts gibt, müssen hierfür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt – also Mangel und fruchtlose Fristsetzung zur Nacherfüllung (außer ausnahmsweise entbehrlich) – gegeben sein. Anders als der Rücktritt ist das „kleine“ Recht der Minderung, bei dem es zu keiner vollständigen Rückabwicklung des Vertrages kommt, auch bei einem nur unerheblichen Mangel möglich, § 441 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Höhe des Minderungsbetrages ist nach einer (schwierigen) Formel i. S. v. § 441 Abs. 3 S. 1 BGB zu berechnen bzw. schlicht zu schätzen (§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB). Als Anhaltspunkt für die Schätzung kann der Käufer z. B. die fiktiven Kosten für die Reparatur der mangelhaften Sache vom Kaufpreis abziehen. Soweit der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat, besteht gegen den Verkäufer ein Rückzahlungsanspruch aus § 441 Abs. 4 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.
•Schadensersatz
Schadensersatz für Käufer