Kitabı oku: «Einsatzrecht kompakt - Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung», sayfa 2

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KS Konkrete Situation

Dieser Prüfungspunkt stellt i. d. R. den Abschluss der waffenrechtlichen Prüfung dar. Hier werden die speziellen Situationen beleuchtet, in denen sich eine Person befinden kann. Es kann demnach vorkommen, dass bis hierhin kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt, sich aber aus den jeweiligen Gegebenheiten ein solcher ergeben kann. Für die Fallbearbeitung in der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst werden hier hauptsächlich die §§ 42 und 42a WaffG relevant.

In beiden Normen wird ein Führungsverbot für bestimmte Waffen in bestimmten Situationen dargestellt.

Gem. § 42 Abs. 1 WaffG ist es generell untersagt, sämtliche Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Auch wenn die jeweilige Erlaubnis für ein Führen vorläge, dürfte man dennoch die Waffe nicht bei diesen Anlässen führen.

Beispiel:

Eine Person (P) hat eine Pistole und besitzt für diese eine Waffenbesitzkarte (WBK) und einen Waffenschein. P wird auf einer Demonstration im Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. P ist 20 Jahre alt und führt neben den Erlaubnissen auch seinen Personalausweis mit.

P hat die für den Umgang (Erwerb/Besitz und Führen) erforderlichen Erlaubnisse. Außerdem ist er mindestens 18 Jahre alt und führt die Erlaubnisse sowie seinen Personalausweis mit sich. Demnach sind zunächst alle Voraussetzungen für einen erlaubten Umgang vorhanden. Da sich P jedoch auf einer Demonstration und damit auf einer öffentlichen Veranstaltung befindet, ist ihm gem. § 42 Abs. 1 WaffG das Führen der Pistole nicht gestattet.

Den häufigsten Anwendungsfall in einer Klausur oder auch in der Praxis stellt der § 42a WaffG dar. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 1 WaffG wird hier nicht auf bestimmte Veranstaltungen abgestellt. Vielmehr untersagt der § 42a Abs. 1 WaffG generell das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Demzufolge dürfen diese Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums nicht mitgeführt werden (vgl. Definition der Umgangsform Führen). Anscheinswaffen sind in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6 WaffG definiert. Vereinfacht ausgedrückt sind dies Gegenstände, die Schusswaffen optisch gleichen. Wichtig für die Anwendung des § 42a Abs. 1 WaffG sind die dort genannten Messer. Für Gegenstände, die als Hieb- und Stoßwaffe bestimmt sind wie beispielsweise Schwerter oder Kampfmesser, ist die Nr. 2 einschlägig. Das Führverbot des § 42a WaffG erfasst aber auch Messer, die keine Waffen i. S. d. WaffG sind.

Ein Einhandmesser ist demzufolge ein Messer, das bauartlich so geschaffen ist, dass sich die Klinge mit nur einer Hand aufklappen lässt. Der dafür vorgesehene Mechanismus ist nicht speziell festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Sperrvorrichtung existiert, die die Klinge nach dem Aufklappen daran hindert, von allein zurück zu klappen. Im Gegensatz dazu sind die Klingen der sog. feststehenden Messer nicht versenkbar oder auf andere Weise einklappbar.

Für dieses Führverbot gibt es auch im § 42a WaffG speziell geregelte Ausnahmen, die sich in § 42a Abs. 2 Nrn. 1–3 WaffG finden. Die ersten beiden Nummern im Absatz 2 gelten für alle aufgeführten Waffen (Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer mit feststehender Klinge über 12 cm). Die Anscheinswaffen sind für die Ausnahme der Nummer 3 ausgenommen. Nach § 42a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt das Führverbot nicht für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Ebenfalls als Ausnahme des Führverbots gilt der Transport in einem verschlossenen Behältnis gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Ein solcher Transport setzt jedoch einen Anfangs- und einen Zielpunkt voraus, weshalb ein bloßes „immer dabeihaben“ nicht als Transport gilt. Ein Behältnis i. S. d. Vorschrift ist ein Raumgebilde, welches zur Aufnahme von Sachen dient und nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Beispiele für solche Behältnisse sind u. a. eine Aktentasche oder ein Koffer. Um sich auf die Ausnahme nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG berufen zu können, muss das Behältnis jedoch verschlossen sein. Verschlossen bedeutet hier abgeschlossen.

Verschlossene Behältnisse sind unter anderem:

• Verschließbare Aktentasche

• Abgeschlossenes Handschuhfach

• Rucksack, soweit der Reißverschluss durch ein Schloss gesichert ist

Zuletzt besteht ebenfalls eine Ausnahme vom Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG, wenn ein berechtigtes Interesse gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt. Der Begriff des berechtigten Interesses wird im § 42a Abs. 3 WaffG näher erläutert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die dort vorgenommene Aufzählung nicht abschließend, sondern beispielhaft ist.

Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem im Zusammenhang mit der Berufsausübung vor. Es ist daher zu bejahen, wenn der mitgeführte Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Der Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ist damit auf jeden Fall von der Ausnahme erfasst. Für folgende Berufsgruppen kommt eine Ausnahme vom Führverbot im Zusammenhang mit der Berufsausübung in Betracht: Metzger, Köche, Handwerker, etc. Ein klassischer Anwendungsfall ist der Handwerker, der sein Teppichmesser (Einhandmesser) für die Berufsausübung bei sich trägt.

Das berechtigte Interesse ist ebenfalls im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Zusammenhang mit dem Sport gegeben. Ein Beispiel für die Brauchtumspflege sind Ritterlager (Schwerter, Dolche etc.). Für das Führen im Zusammenhang mit dem Sport muss die Waffe – ähnlich wie bei der Berufsausübung – für die jeweilige Sportart benötigt werden. Dies ist insbesondere bei Tauchern der Fall, die ein Einhandmesser mit sich führen, um dieses im Notfall unter Wasser mit einer Hand öffnen zu können.

In § 42a Abs. 3 WaffG wird zuletzt der allgemein anerkannte Zweck als berechtigtes Interesse benannt. Dies ist ein unbestimmter Begriff und bedarf der weiteren Auslegung. Gleichwohl können viele Tätigkeiten unter einen solchen Zweck subsumiert werden.

Beispiel:

Der 50-jährige H wird am Bahnhof Altona angetroffen. Er trägt offensichtlich Arbeitskleidung und hat ein Teppichmesser (Einhandmesser) bei sich. Auf das Messer angesprochen, gibt er an, er sei Handwerker und gerade auf dem Weg zur Arbeit. Das Messer benötigt er für seine Tischlerarbeiten.

Ein Teppichmesser stellt keine Waffe i. S. d. WaffG dar, da es nicht zur Herabsetzung/Beseitigung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt ist. Es unterliegt dennoch dem Führverbot des § 42a Abs. 1 WaffG. Da H laut Sachverhalt ein Handwerker ist und dieses Messer für die Berufsausübung benötigt, kommt eine Ausnahme gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG in Betracht. Das Führen des Messers erfolgt im Zusammenhang mit der Berufsausübung, welche nach § 42a Abs. 3 WaffG einen allgemein anerkannten Zweck darstellt. Folglich unterliegt das Messer in diesem Fall nicht dem Führverbot und der H darf das Teppichmesser in der Öffentlichkeit führen.

Raum für eigene Notizen:

Abschluss

Nach der erfolgten Prüfung des Schemas W-U-V-E-A-KS müssen noch anschließend die verwirklichten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benannt werden. In der folgenden Tabelle werden die einschlägigsten Straftaten, die in Klausuren auftreten können9, zusammengefasst.


Straftaten
Umgang mit verbotenen Waffenvollautomatische Waffen§ 51 WaffG
Molotowcocktail und Kriegswaffen§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
sonstige verbotene Waffen (Wurfstern, Butterflymesser, etc.)§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
Umgang ohne ErlaubnisErwerb/Besitz/Führen von halb automatischen Kurzwaffen§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG
Erwerb/Besitz/Führen von Schusswaffen, gleichgestellten Gegenständen§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG
Erwerb/Besitz von Munition§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG
Führen entgegen § 42 Abs. 1 WaffG§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG


Ordnungswidrigkeiten
Verstoß gegen Alterserfordernis§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Überlassen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition an Unberechtigte§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG
Verstoß gegen Ausweispflicht§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG
Verstoß gegen § 42a WaffG§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG

Raum für eigene Notizen:

1 im Sinne des — 2 Anl. = Anlage — 3 Abschn. = Abschnitt — 4 UA = Unterabschnitt — 5 Diese Auswahl beruht auf einer subjektiven Auswahl der Verfasser und hat keinen Anspruch auf eine vollständige Auflistung. — 6 Diese Übersicht wurde aufgrund der bisherigen Erfahrung aus Klausuren und waffenrechtlichen Fällen der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst nach der subjektiven Einschätzung der Verfasser zusammengestellt und soll nicht alle im Waffenrecht vorhandenen Erlaubnisse darstellen. — 7 Die Betrachtung weiterer Prüfungspunkte, wie bspw. KS, bleibt an dieser Stelle der Prüfung erst einmal außen vor. — 8 Jugendliche sind Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). — 9 Die Auswahl erfolgt nach subjektiver Einschätzung der Verfasser aufgrund von Erfahrungswerten.

2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn

Die erste Gruppe von Gegenständen, die in dieser Sammlung betrachtet werden, sind die Waffen im technischen Sinn. Als Waffen im technischen Sinn werden Gegenstände bezeichnet, die gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Insbesondere zählen hier die Hieb- und Stoßwaffen dazu. Entscheidend ist demnach, wozu die jeweiligen Gegenstände bestimmt sind. Demzufolge kommt es auf den Herstellerzweck an, welcher sich zunächst aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Gegenstandes herleiten lässt. Für die Anwendbarkeit des Waffengesetzes ist nicht ausschlaggebend, wozu der Gegenstand mitgeführt oder benutzt wird, sondern nur für welchen Zweck er grundsätzlich bestimmt ist.

Ein Beispiel für die Wichtigkeit des Herstellerzwecks ist das Reizstoffsprühgerät (RSG). Dieses ist typischerweise durch den Hersteller zur Herabsetzung der Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt. Es handelt sich damit um eine Waffe im technischen Sinn.

Demgegenüber steht das Tierabwehrspray. Ein solches Tierabwehrspray hat u. a. auch den gleichen Wirkstoff wie ein RSG. Wie der Name aber schon sagt, dient das Tierabwehrspray zur Verteidigung gegen Tiere und ist nicht dazu bestimmt, gegen Menschen verwendet zu werden. Damit ist ein Tierabwehrspray keine Waffe im technischen Sinn. Unbeachtlich bleibt hierbei, dass ein Tierabwehrspray auch wirksam gegen einen Menschen eingesetzt werden kann.

Neben dem Herstellerzweck muss auch die Tragbarkeit des Gegenstands vorliegen. Das oben angesprochene RSG ist selbstverständlich tragbar. Als tragbar gelten Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit üblicherweise von einer Person getragen werden können.

Den Hauptanwendungsbereich in der Fallbearbeitung bilden die Hieb- und Stoßwaffen. Typische Hieb- und Stoßwaffen sind u. a. Kampfmesser, Bajonette, Schlagstöcke, Schlagringe, Stahlruten, Schwerter.

Weiterhin ist nicht entscheidend, wer den Gegenstand hergestellt hat. So können auch selbst umgebaute Gegenstände zu Waffen im technischen Sinn werden. Wird ein alltäglicher Gebrauchsgegenstand nachträglich so umgebaut, um ihn als Waffe verwenden zu können, entsteht durch den Umbau ein neuer Gegenstand mit einem neuen Herstellerzweck. Treibt man beispielsweise durch einen Baseballschläger am oberen Ende Nägel, um die Schlagkraft und das Verletzungspotenzial zu erhöhen, entsteht so eine Waffe im technischen Sinn. Ähnlich verhält es sich, wenn man Rasierklingen an eine Fahrradkette anbringt. Eine Waffe entsteht allerdings nur, wenn es sich um einen technischen Umbau des Gegenstandes handelt und nicht nur ein bloßes Zerstören, z. B. dem Abbrechen eines Stuhlbeins, um das Stuhlbein als Schläger zu verwenden.

Raum für eigene Notizen:

2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.1.1 Verbotene Hieb- und Stoßwaffen
a) Sachverhalt

Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger (HH) Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T), finden Sie in dessen Hosentasche einen Schlagring. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Schlagring sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus.

Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht.

b) Gedankliche Vorprüfung

Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?

Im Sachverhalt wurde ein Schlagring aufgefunden. Schlagringe können durch die Bauart so in die Faust genommen werden, dass eine erhöhte Schlagkraft erzeugt wird. Ein Schlagring ist, wie der Name sagt, für das Schlagen hergestellt. Er ist demnach dazu bestimmt, im Kampf eingesetzt zu werden und einen Menschen dadurch zu verletzen. Bei dem Schlagring handelt es sich durch die Zweckbestimmung um eine Hiebwaffe.

Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?

Der T wurde im Hauptbahnhof Hamburg angetroffen. Er ist demnach außerhalb seiner eigenen Wohnung oder seines befriedeten Besitztums. Als Umgangsformen im Sachverhalt kommen daher das Führen und der Erwerb/Besitz in Betracht.

Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?

Der Schlagring befindet sich in der Hosentasche des T. Er kann daher jederzeit über den Schlagring verfügen.

Welche Dokumente kann die Person vorlegen?

Die Person kann sich mit einem Personalausweis ausweisen.

Fazit:

Nach dieser Vorprüfung lässt sich schon feststellen, dass es sich bei dem Schlagring um eine Waffe im technischen Sinn handelt und da T Umgang mit dieser hat, ist damit auch der Anwendungsbereich des Waffengesetzes gegeben. Durch die Einordnung als Waffe im technischen Sinn lässt sich ebenfalls schon feststellen, dass die Prüfung der Punkte E (Erlaubnispflicht) und auch ein Teil des Punktes A (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht) hier nicht ausführlich geprüft werden müssen.

c) Lösungsskizze


d) Lösung

W – Waffe:

(Zunächst müsste es sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe handeln.)

Bei dem hier vorliegenden Gegenstand handelt es sich um einen Schlagring. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft u. a. durch Hieb und Schlag Verletzungen beizubringen gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG.

Bei dem Schlagring handelt es sich eindeutig um einen tragbaren Gegenstand. Ein Schlagring ist i. d. R. aus einem festen Werkstoff, sodass dieser bei einem Schlag gegen den Körper eines Menschen schwere Verletzungen und Knochenbrüche hervorrufen kann. Dadurch ist die Angriffs- bzw. die Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabgesetzt. Ein Schlagring ist dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen.

Es handelt sich bei dem Schlagring um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.

Das WaffG ist anwendbar.

U – Umgang:

(Mit der Waffe müsste Umgang geübt werden, um den Anwendungsbereich des WaffG zu eröffnen.)

Als Umgangsarten kommen hier das Führen sowie der Besitz gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 WaffG in Betracht.

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen.

T hat den Schlagring in seiner Hosentasche. Damit hat er jederzeit die Möglichkeit auf den Schlagring nach seinem Willen zuzugreifen. Somit übt T die tatsächliche Gewalt über den Schlagring aus.

Daneben befindet sich T im HH Hbf. und somit außerhalb der vorgenannten Örtlichkeiten.

Mithin führt T den Schlagring.

Da T wie oben geprüft die tatsächliche Gewalt über den Schlagring ausübt, besitzt T diesen auch.

Somit übt T Umgang mit dem Schlagring.

V – verbotene Waffe:

Gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG ist ein Schlagring grundsätzlich eine verbotene Waffe, d. h. jeglicher Umgang mit dem Schlagring ist verboten.

Strafbarkeit/OWi:

T hat damit den Tatbestand einer Straftat gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfüllt.

Gleiches gilt für folgende Gegenstände: Stahlrute, Totschläger, Präzisionsschleuder, Nun-Chakus, Wurfsterne, etc.

Raum für eigene Notizen:

2.1.1.2 Nicht verbotene Hieb- und Stoßwaffen (ohne Ausnahme)
a) Sachverhalt

Sie und Ihr Kollege befinden sich im Hamburger Hauptbahnhof auf Streife. Während einer präventiven Kontrolle des 19-jährigen Theodor (T) finden Sie in dessen speziell dafür angefertigten Hosentasche einen Tonfa. T gibt an, diesen heute Abend bei sich zu haben, da er abends Angst habe und sich mit dem Tonfa sicherer fühlen würde. T händigt Ihnen seinen Personalausweis aus.

Prüfen Sie den Sachverhalt aus waffenrechtlicher Sicht.

b) Vorüberlegungen

Welcher Gegenstand wurde aufgefunden und wozu ist er bestimmt?

Im Sachverhalt wird ein Tonfa aufgefunden. Ein Tonfa ist ein spezieller Schlagstock mit einem Quergriff für vielfältige Einsätze. Ein Schlagstock ist, wie der Name schon sagt, zum Schlagen von Menschen bestimmt. Demzufolge ist er bestimmt, im Kampf verwendet zu werden, um die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Der charakteristische Quergriff dient hierbei der Erhöhung der Schlagkraft. Er ist demnach eine Hiebwaffe.

Wo befindet sich die Person und welche Umgangsform kommt folglich infrage?

Die Person wird am Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. Er befindet sich außerhalb seines befriedeten Besitztums und seiner Wohnung. Da er den Schlagstock bei sich hat, kommen die Umgangsformen Erwerb/Besitz und Führen in Betracht.

Wo wurde der Gegenstand aufgefunden?

Der Tonfa wurde in der Hosentasche der Person gefunden. Der T kann demnach jederzeit über diesen verfügen.

Welche Dokumente kann die Person vorlegen?

Die Person kann einen Personalausweis vorlegen und ist 19 Jahre alt.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Tonfa um eine Waffe im technischen Sinn handelt. Dadurch, dass T Umgang mit der Waffe hat, ist der Anwendungsbereich des Waffengesetzes eröffnet. Die Prüfung der Erlaubnispflicht und die jeweiligen Ausnahmen hierfür sind daher nicht zu prüfen. T befindet sich in der Öffentlichkeit und es könnte hier ein Führverbot i. S. d. § 42a Abs. 1 WaffG vorliegen.

c) Lösungsskizze


d) Lösung

W – Waffe:

(Zunächst müsste es sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe handeln.)

Bei dem hier vorliegenden Gegenstand handelt es sich um einen Tonfa. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft u. a. durch Hieb und Schlag, Verletzungen beizubringen gem. Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG.

Bei dem Tonfa handelt es sich eindeutig um einen tragbaren Gegenstand. Ein Tonfa ist i. d. R. aus einem festen Werkstoff, sodass dieser bei einem Schlag gegen den Körper eines Menschen schwere Verletzungen und Knochenbrüche hervorrufen kann. Dadurch ist die Angriffs- bzw. die Abwehrfähigkeit von Menschen zumindest herabgesetzt. Ein Tonfa ist dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen.

Es handelt sich bei dem Tonfa um eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.

Das WaffG ist anwendbar.

U – Umgang:

(Mit der Waffe müsste Umgang geübt werden, um den Anwendungsbereich des WaffG zu eröffnen.)

Als Umgangsarten kommen hier das Führen sowie der Besitz gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2 WaffG in Betracht.

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Die tatsächliche Gewalt übt aus, wer die rein faktische Möglichkeit hat, nach eigenem Willen über den Gegenstand zu verfügen.

T hat den Tonfa in einer speziell angefertigten Hosentasche. T hat jederzeit die Möglichkeit, auf den Schlagstock nach seinem Willen zuzugreifen. Somit übt T die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock aus.

Daneben befindet sich T im HH Hbf. und folglich außerhalb der vorgenannten Örtlichkeiten.

Mithin führt T den Schlagstock.

Da T wie oben geprüft die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock ausübt, besitzt T diesen auch.

Somit übt T Umgang mit dem Schlagstock.

V – verbotene Waffe:

Bei dem Tonfa handelt es sich nicht um eine verbotene Waffe gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 WaffG. Der Umgang damit ist also erlaubt.

E – Erlaubnispflicht:

(Weiterhin ist fraglich, ob der Umgang mit einer Hieb- und Stoßwaffe erlaubnispflichtig ist.)

Gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 WaffG ist der Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen nicht erlaubnispflichtig.

A – Ausnahme von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweis:

T ist 19 Jahre alt und legt Ihnen seinen Personalausweis vor. Damit erfüllt T das Alterserfordernis von 18 Jahren gem. § 2 Abs. 1 WaffG und die Ausweispflicht gem. § 38 WaffG.

KS – konkrete Situation:

Es könnte jedoch ein Verstoß gegen das Führverbot gem. § 42a Abs. 1 WaffG gegeben sein.

Wie geprüft, handelt es sich bei dem Tonfa um eine Hieb- und Stoßwaffe und damit um einen Gegenstand i. S. d. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Daneben wird es von T, wie ebenfalls geprüft, geführt.

Mithin unterliegt der Schlagstock einem grundsätzlichen Führverbot gem. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Zu prüfen wäre, ob eine Ausnahme vom Führverbot gem. § 42a Abs. 2 WaffG gegeben ist.

In Betracht kämen die Ausnahmen nach den Nummern 2 und 3.

Es müsste sich um einen Transport in einem verschlossenen Behältnis handeln. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, welches dazu bestimmt ist, Sachen aufzunehmen und nicht dazu gedacht ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen bedeutet abgeschlossen.

T hat den Tonfa in einer speziell dafür angefertigten Hosentasche. Die Hosentasche stellte ein Raumgebilde dar, welches dazu bestimmt ist, genau diesen Tonfa aufzunehmen und von Menschen nicht betreten werden kann. Somit stellt die Hosentasche ein Behältnis dar. Jedoch ist die Hosentasche mit keinem Schloss oder Ähnlichem gesichert, und dementsprechend nicht abgeschlossen. Es handelt sich um ein nicht verschlossenes Behältnis.

Daher liegt keine Ausnahme nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG vor.

Der Schlagstock ist ein Gegenstand i. S. d. § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sodass ein berechtigtes Interesse am Führen denkbar wäre.

T gibt an, den Schlagstock für Verteidigungszwecke dabei zu haben. Dies wird nicht als ein von der Gesellschaft akzeptierter Umgang mit einem Tonfa und damit nicht als ein allgemein anerkannter Zweck i. S. d. § 42a Abs. 3 WaffG angesehen.

Mithin besteht kein berechtigtes Interesse am Führen und damit keine Ausnahme vom Führverbot gem. § 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 WaffG.

Strafbarkeit/OWi:

Demnach erfüllt T den Tatbestand der OWi § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.

Raum für eigene Notizen:

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