Kitabı oku: «Bilanzierung bei Personengesellschaften», sayfa 6

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Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB ist gemäß § 285 Nr. 22 HGB der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag anzugeben. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Aufgliederung des Betrags in einen Forschungs- und einen Entwicklungsbestandteil nicht erforderlich, es genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Sofern das Aktivierungswahlrecht im laufenden Geschäftsjahr oder einem Vorjahr in Anspruch genommen wurde und solange der Restbuchwert der fortgeführten Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Anlagegütern einen Wert größer als Null annimmt, besteht eine Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 22 HGB.

Ziel dieser Angabepflicht ist, dem Bilanzleser Rückschlüsse auf die Innovationskraft eines Unternehmens allgemein als auch im Hinblick auf den Erfolg seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu ermöglichen. Obgleich nicht unmittelbar der im Geschäftsjahr als Herstellungskosten aktivierte Teil der Entwicklungskosten anzugeben ist, lässt sich dieser den Zugängen bei den immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagespiegel entnehmen.

Durch Betrachtung der Relation beider Größen lässt sich die Aktivierungsquote ermitteln. Hierdurch könnten Rückschlüsse auf die verfolgte Bilanzpolitik gezogen werden. Die Preisgabe derartiger Informationen kann nur dadurch vermieden werden, dass vom Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB kein Gebrauch gemacht wird.

Beispiel 30: Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Die Düsentrieb GmbH & Co. KG berichtet in ihrem Anhang wie folgt über die Kosten ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit:

„Der Gesamtbetrag der im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten der Düsentrieb GmbH & Co. KG beträgt 2.000.000 €. Davon entfallen auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 800.000 €.”

Bei der Entscheidung zur Aktivierung von Entwicklungskosten ist zu beachten, dass aus der Zugangsspalte im Anlagenspiegel der Betrag der aktivierten Entwicklungskosten er­sichtlich ist, sodass aus dem Anlagenspiegel zusammen mit dem Anhang Rückschlüsse über die Erfolge der gesamten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Bilanzierenden gezogen werden können.

Bewertungseinheiten

Sofern ein Unternehmen Bewertungseinheiten zur Absicherung von Risiken gebildet hat, sind nach § 254 HGB sowohl die Bewertungseinheiten als auch die abgesicherten Risiken anzugeben. Zu berichten ist über den Betrag, mit dem Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen jeweils in die Bewertungseinheit einbezogen wurden. Zudem ist über das abgesicherte Risiko sowie die Art der gebildeten Bewertungseinheit zu berichten. Dies bedeutet, dass die Bewertungseinheiten nach der Art der abgesicherten Risiken zu unterteilen sind.

Darüber hinaus sind Informationen über die Höhe des abgesicherten Risikos anzugeben sowie eine Aussage dazu zu treffen, warum, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme zukünftig voraussichtlich ausgleichen werden. Daneben ist weiterhin anzugeben, mit welcher Methode die Ermittlung der Wertänderungen bzw. Zahlungsströme erfolgt.

Erläuterungspflichtig sind zudem in die Bewertungseinheit einbezogene mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.

Anstatt im Anhang können Bewertungseinheiten auch im Lagebericht dargestellt werden. Sofern diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, ist im Anhang darauf hinzuweisen.

Beispiel 31: Bewertungseinheiten

Die Riskant GmbH & Co. KG berichtet im Lagebericht, dass Vermögensgegenstände mit einem Umfang von 3.000.000 € zur Absicherung von Währungsrisiken in eine Bewertungseinheit einbezogen wurden. Es handelt sich dabei um einen Portfolio-Hedge, da mehrere gleichartige Grundgeschäfte gemeinsam mit mehreren Sicherungsgeschäften abgesichert wurden. Die Höhe des abgesicherten Risikos beträgt 300.000 €. Die gegenläufigen Wertänderungen werden sich in einem Umfang von 220.000 € über den Zeitraum von 18 Monaten künftig voraussichtlich ausgleichen. Die Wertänderungen wurden mit Hilfe eines quantitativen historischen Abgleichs ermittelt.

Pensionsrückstellungen

Nach § 285 Nr. 24 HGB sind zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die der Berechnung zugrunde liegenden Prämissen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Angaben zum angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren, zum Zinssatz (einschließlich der Methodik seiner Ermittlung sowie der Angabe, ob die Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde), den angenommenen Lohn-, Gehalts- und Rentensteigerungen sowie den verwendeten Sterbetafeln (vgl. IDW RS HFA 30, Tz. 89). Es besteht auch dann eine Angabepflicht, wenn aufgrund einer vorgenommenen Saldierung mit dem Pensionsvermögen nach § 246 Abs. 2 HGB kein Ausweis von Pensionsrückstellungen oder ähnlichen Verpflichtungen auf der Passivseite der Bilanz erfolgt.

Durch das BilMoG wurden die Bewertungsnormen hinsichtlich der Pensionsrückstellungen deutlich geändert. Im Umstellungszeitpunkt werden dem Bilanzierenden gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Vorgehensweise eröffnet. Je nach erfolgter Ausübung des Wahlrechts können Unterschiedsbeträge aus der Pensionsbewertung aufgrund einer Überdotierung oder Unterdotierung im Umstellungszeitpunkt über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren resultieren. Ist dies der Fall, bestehen nach Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 EGHGB Berichterstattungspflichten im Anhang. Es bietet sich dann an, diese zusammen mit den Erläuterungspflichten gemäß § 285 Nr. 24 HGB anzugeben.

Merke:

Die für die Berichtspflicht nach § 285 Nr. 24 HGB i. V. m. IDW RS HFA 30 notwendigen Informationen lassen sich regelmäßig den versicherungsmathematischen Gutachten entnehmen.

Beispiel 32: Pensionsrückstellungen

Die Gamma GmbH & Co. KG berichtet hinsichtlich ihrer Pensionsrückstellungen wie folgt im Anhang:

„Die versicherungsmathematische Berechnung wurde unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens vorgenommen. Dabei wurde ein Zinssatz von 5 % sowie eine erwartete Lohn- und Gehaltssteigerung von 2,9 % zugrunde gelegt. Zudem wurden die Sterbetafeln nach Heubeck aus dem Jahr 2005 verwendet.”

Angaben zur Verrechnung des Pensionsvermögens

In bestimmten Fällen ist gemäß § 246 Abs. 2 HGB eine Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden vorzunehmen. Hierüber ist gemäß § 285 Nr. 25 HGB im Anhang zu berichten.

Weiterhin sind Angaben über die Anschaffungskosten sowie die nach § 255 Abs. 4 HGB ermittelten beizulegenden Zeitwerte der in die Saldierung einbezogenen Vermögensgegenstände erforderlich. Für die betreffenden Schulden ist der Erfüllungsbetrag zu berichten. Zudem sind die verrechneten Erträge und Aufwendungen anzugeben.

Durch den Verweis auf § 285 Nr. 20 Buchstabe a HGB sind zudem die der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände zugrunde liegenden Annahmen sowie die verwendete allgemein anerkannte Bewertungsmethode anzugeben.

Beispiel 33: Verrechnung des Pensionsvermögens

Die Delta GmbH & Co. KG berichtet hinsichtlich ihres gemäß § 246 Abs. 2 HGB saldierten Pensionsvermögens im Anhang wie folgt:


Darüber hinaus legt die Delta GmbH & Co. KG dar, welche grundlegenden Annahmen der Bewertung der Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert zugrunde liegen, sowie welche allgemein anerkannte Bewertungsmethode verwendet wurde. Sie führt daher im Anhang aus: Bei der Delta GmbH & Co. KG erfolgte die versicherungsmathematische Berechnung unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens. Es wurden ein Zinssatz von 5,25 % sowie eine erwartete Lohn- und Gehaltssteigerung von 2,40 % und ein Rententrend von 1,80 % angenommen. Weiterhin kamen die Sterbetafeln nach Heubeck aus dem Jahr 2005 zur Anwendung.

Anteile und Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen

Die Angabe gemäß § 285 Nr. 26 HGB betrifft die Unternehmen, die mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen i. S. v. § 1 InvG oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen i. S. v. § 2 Abs. 9 InvG besitzen. Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 10 % sind folgende Angaben zu machen:


die bestehenden Investmentanteile oder Anlageaktien, aufgegliedert nach Anlagezielen,


ihr Wert i. S. d. § 36 InvG bzw. i. S. e. vergleichbaren ausländischen Vorschrift zur Marktwertermittlung,


die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert,


die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung; ggf. Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe,


ggf. Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB (außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung) unterblieben ist.

Zur Aufgliederung der Anteile bzw. Anlageaktien nach Anlagezielen bietet sich beispielsweise eine Aufgliederung nach Art des Spezialsondervermögens, z. B. Immobilienfonds, Mischfonds etc. an. Die Wertermittlung i. S. d. § 36 InvG erfolgt dabei anhand einer Einzahlungs-/Auszahlungs-Rechnung, in der die einzelnen Vermögensgegenstände zu ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt sind. Im Ergebnis sollen die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten im Anhang dargestellt werden. Für ausländische Anteile oder Anlageaktien soll anstatt des Wertes i. S. v. § 36 InvG ein vergleichbarer, nicht weiter konkretisierter, nach ausländischen Regeln ermittelter Wert angegeben werden.

Zu erfassen sind unter den Ausschüttungen nur Ertragsausschüttungen, nicht aber Substanzausschüttungen mit Kapitalentnahmecharakter. Erläuterungspflichtig sind Beschränkungen in der üblicherweise bestehenden Möglichkeit der täglichen Rückgabe.

Sofern eine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung unterblieben ist, müssen die Gründe für die Annahme einer nicht dauerhaften Wertminderung angegeben werden.

Die Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 26 HGB geht als lex specialis der Angabe nach § 285 Nr. 18 HGB vor.

Beispiel 34: Anteile und Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen

Die Epsilon GmbH & Co. KG verfügt über mehr als 10 % der Anteile bzw. Anlageaktien an inländischem Investmentvermögen i. S. v. § 1 InvG. Diesbezüglich macht sie gemäß § 285 Nr. 26 HGB folgende Angaben im Anhang:


Der Immobilienfonds I wurde über eine verbleibende Laufzeit von zehn Jahren festgesetzt. Daher besteht keine Möglichkeit der täglichen Rückgabe des Immobilienfonds I. Am Bilanzstichtag lag der Marktwert des Immobilienfonds II unterhalb des Buchwerts. Da sich der Kurs des Immobilienfonds II bereits Anfang Januar wieder erholt hatte und seither über dem Buchwert liegt, wurde vom Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht und keine Abschreibung zum Bilanzstichtag vorgenommen.

Haftungsverhältnisse

Nach § 285 Nr. 27 HGB sind die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 251 HGB unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 HGB im Anhang ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten anzugeben.

Folgende Haftungsverhältnisse sind gemäß § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB berichtspflichtig:


Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,


Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,


Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen und


Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Die Risiken sind zu benennen und zu bewerten. Eine Quantifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeit der jeweiligen Risiken ist nicht erforderlich. Als Grundlage für die Risikobeurteilung dient häufig die Bonität des Dritten.

Beispiel 35: Haftungsverhältnisse

Die ABC GmbH & Co. KG ist zugunsten verbundener Unternehmen Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen eingegangen. Im Anhang berichtet sie darüber wie folgt:

„Die von uns zugunsten verbundener Unternehmen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Dritten waren nicht zu passivieren, da die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten voraussichtlich durch die verbundenen Unternehmen erfüllt werden können. Mit einer Inanspruchnahme der ABC GmbH & Co. KG ist daher nicht zu rechnen.”

Ausschüttungssperre

Nach § 285 Nr. 28 HGB hat eine Angabe des Gesamtbetrags der ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 268 Abs. 8 HGB zu erfolgen. Der Betrag ist aufzugliedern nach den


Beträgen aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,


Beträgen aus der Aktivierung latenter Steuern,


Beträgen aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.

Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Höhe der ausschüttungsgesperrten Beträge nach § 268 Abs. 8 HGB passive latente Steuern zu berücksichtigen sind. Um eine entsprechende Abstimmung der jeweiligen Beträge zu ermöglichen, sollte eine Erläuterung erfolgen, falls die ausschüttungsgesperrten Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern um passive latente Steuern gemindert sind.

Beispiel 36: Ausschüttungssperre

Die Anhangangabe der XYZ GmbH & Co. KG zur Ausschüttungssperre lautet:

„Im Geschäftsjahr 2012 wurde das Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Anspruch genommen und ein Betrag i. H. v. 550.000 € aktiviert. Zudem wurden aktive latente Steuern i. H. v. 200.000 € bilanziert. Der relevante Steuersatz beträgt 16 %. Für die einzelnen Kategorien ergeben sich unter Berücksichtigung der gebildeten passiven latenten Steuern im Ergebnis folgende ausschüttungsgesperrten Beträge:


selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:(550.000 € - (550.000 € x 16 %)) = 462.000 €


aktive latente Steuern: 200.000 €

In Summe unterliegen damit 662.000 € der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Aus dem Bilanzgewinn der XYZ GmbH & Co. KG i. H. v. 3.000.000 € werden daher nur 2.338.000 € ausgeschüttet.”

Latente Steuern

Zu den geänderten Angabepflichten im Zusammenhang mit latenten Steuern wird auf Kapitel 8.14 verwiesen.

Unter- und Überdotierung von (Pensions-)Rückstellungen

Ergibt sich aus der Umstellung der Bewertung von Pensionsrückstellungen im Zuge des BilMoG ein Fehlbetrag, darf diese Unterdeckung gemäß den Übergangsregelungen des Art. 67 Abs. 1 EGHGB über einen Zeitraum von 15 Jahren – folglich bis zum 31. 12. 2024 – aufwandswirksam zugeführt werden. Ergibt sich aus der geänderten Bewertung durch das BilMoG jedoch eine Überdeckung, so sind die Übergangsregelungen nicht nur für Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen, sondern für alle Rückstellungsarten einschlägig. Liegt eine Überdeckung einer Rückstellung in Höhe eines Betrags vor, der bis spätestens zum 31. 12. 2024 wieder zugeführt werden müsste, hat der Bilanzierende das Wahlrecht, den auf diesen Zeitraum entfallenden Betrag der Überdeckung beizubehalten.

Es ist zu beachten, dass Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen zwar hinsichtlich der Bewertung den Pensionsrückstellungen gleichgestellt sind, nicht jedoch bezüglich der Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften. Eine Anpassung der Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen hat unmittelbar im Zeitpunkt des Übergangs zu erfolgen.

Unabhängig von der Folgewirkung der Übergangsregelung auf den vorliegenden Abschluss (Über- oder Unterdeckung der Pensionsverpflichtungen) hat eine Berichterstattung im Anhang zu erfolgen.

Anzugeben sind im Anhang gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB der Betrag der Überdeckung. Des Weiteren fordert Art. 67 Abs. 2 EGHGB, dass die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen im Anhang anzugeben sind.

Der Inhalt und der Umfang der Anhangangaben sind nicht weiter kodifiziert. Es sollte jedoch um dem Ziel der Norm – nämlich der Information über den zu wenig oder zu viel in der Bilanz enthaltenen Betrag – gerecht zu werden, sowohl die Höhe der Unter- bzw. Überdeckung als auch der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem der eigentlich zutreffende Wertansatz erreicht wird, angegeben werden.

Sinnvoll ist eine Zusammenführung dieser Anhangangaben mit den Angaben zu den angewandten versicherungsmathematischen Bewertungsverfahren sowie zu den grundlegenden Berechnungsannahmen gemäß § 285 Nr. 24 HGB.

Beispiel 37: Unterdotierung einer Pensionsrückstellung im Zuge der Umstellung

Die Gutvorgesorgt GmbH & Co. KG ermittelt zum Umstellungszeitpunkt den erforderlichen Zuführungsbetrag zu den Rückstellungen für laufende Pensionen.

Der Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellungen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HGB beträgt 4.100.000 €. Die bisherige Pensionsrückstellung beträgt 3.600.000 €. Es besteht folglich eine Unterdotierung i. H. v. 500.000 €. Zum 31. 12. 2009 betrug der Buchwert der zu verrechnenden Vermögensgegenstände gemäß § 246 Abs. 2 HGB 3.400.000 €. Bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beträgt der Wert 3.300.000 €. Es besteht folglich ein Unterschiedsbetrag i. H. v. 600.000 € (500.000 € + 100.000 €). Die Gutvorgesorgt GmbH & Co. KG entscheidet sich, den Betrag über 15 Jahre in gleichbleibenden Beträgen i. H. v. 40.000 € zuzuführen.

Im Anhang berichtet die Gutvorgesorgt GmbH & Co. KG darüber folgendermaßen:

„Aus der BilMoG-Umstellung ergibt sich ein Anpassungsbetrag i. H. v. 600.000 €. Dieser wird in gleichbleibenden Raten von 40.000 € über 15 Jahre zugeführt. Die erste Zuführung erfolgte zum 31. 12. 2010 über den Außerordentlichen Aufwand. Damit beträgt die Unterdeckung der Pensionsrückstellung zum 31. 12. 2010 noch 560.000 €.”

2 Besonderheiten von Personenhandelsgesellschaften
2.1 Einordnung der GmbH & Co. KG
2.1.1 Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung

Grundsätzlich haben Personenhandelsgesellschaften die gleichen Buchführungsregeln zu befolgen wie Einzelunternehmen. Sie fallen unter den Anwendungsbereich der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften gemäß § 243 bis 263 HGB.

Ergänzend zu diesen Vorschriften erklärt § 264a HGB für bestimmte Personenhandelsgesellschaften die Vorschriften zum Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und zum Lagebericht, zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, zur Prüfung und Offenlegung, sowie die Verordnungsermächtigung für Formblätter für anwendbar.

2.1.2 Anwendbarkeit des § 264a HGB
Inhalt der Regelungen

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) fallen in den Anwendungsbereich des § 264a HGB, sofern nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.

Eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB liegt somit auch vor, wenn eine weitere Personenhandelsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG ist, die ihrerseits keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat. Das in der Praxis geläufigste Beispiel für eine solche Personenhandelsgesellschaft ist die GmbH & Co. KG. Zu denken ist aber z. B. auch an die Stiftung & Co. KG, die UG (haftungsbeschränkt) oder die Limited & Co. KG. Dabei ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 264a Abs. 1 HGB erfüllt sind.

Merke:

Nur ein gesellschaftsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf eine natürliche Person befreit die Personenhandelsgesellschaft von der verschärften Abschlusspublizität der §§ 264 ff. HGB.

Beispiel 38: Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB

An der Apollo GmbH & Co. OHG sind die Sonne KG und die Mond GmbH als Gesellschafter beteiligt. Die Anteile an der Sonne GmbH & Co. KG werden wiederum von der Stern GmbH (Komplementär) sowie diversen Kommanditisten gehalten.

Die Mond GmbH kommt für die Befreiung der Apollo GmbH & Co. OHG von den Vorschriften des § 264a Abs. 1 HGB nicht in Betracht. Daher ist zu prüfen, ob die Sonne GmbH & Co. KG die Voraussetzungen erfüllt, dass keine Anwendung von § 264a HGB erforderlich ist. Bei der Sonne KG ist die Stern GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter. Damit fällt sie unter die Vorschriften des § 264a Abs. 1 HGB. Dies hat zur Folge, dass auch die Apollo GmbH & Co. OHG unter die Vorschrift des § 264a HGB fällt, da an ihr weder direkt noch indirekt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist.

Wäre hingegen nicht die Stern GmbH Komplementärin der Sonne GmbH & Co. KG, sondern der Gesellschafter Willibald, würde die Sonne KG und damit auch die Apollo OHG nicht unter die Anwendungsvoraussetzungen des § 264a Abs. 1 HGB fallen.

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Litres'teki yayın tarihi:
23 aralık 2023
Hacim:
777 s. 280 illüstrasyon
ISBN:
9783482756610
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