Kitabı oku: «Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht», sayfa 3

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Anmerkungen

[1]

Vgl. Rojo/Beltrán/Vaquerizo, Comentario I, Art. 1 (S. 190 f.); Embid Irujo/Andreu Martí S. 130 ff.

[2]

Embid Irujo/Andreu Martí S. 131; Grüter S. 30.

[3]

Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 209 f.).

[4]

Grüter S. 29; Embid Irujo/Andreu Martí S. 120, 126 f. Eine Ausnahme gilt nach Art. 5.2 LSC für die Sukzessivgründung einer SL.

[5]

Embid Irujo/Andreu Martí Introducción, S. 123; Rojo/Beltrán/Vazquerizo Comentario I, Art. 1 (S. 187); Grüter S. 17; Ochs S. 91.

[6]

Grüter S. 60; Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.).

[7]

Eine Ausnahme besteht nach Art. 363.1.f) a.E. jedoch für den Fall, dass die Unterkapitalisierung infolge der Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift eintritt, vgl. dazu Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 212 f.); Embid Irujo/Andreu Martí S. 299.

[8]

Vgl. Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.). Zu weiteren Auflösungsgründen der SL siehe Moya Jiménez Disolución, S. 37 ff.

[9]

Gemäß Art. 134 LSC kann eine SL in keinem Fall eigene Geschäftsanteile oder Aktien oder aber Geschäftsanteile einer sie beherrschenden Gesellschaft übernehmen. Um der Gefahr einer Umgehung dieses Verbots vorzubeugen, sieht Art. 137 LSC eine gesamtschuldnerische Haftung der Gründungsgesellschafter und gegebenenfalls der administradores für die Rückzahlung der übernommenen Anteile vor, wenn die Übernahme von einem „Strohmann“ (por persona interpuesta) vorgenommen wurde. Von der Haftung ausgeschlossen ist nur, wer den Nachweis erbringen kann, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Art. 140 LSC lässt unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch einen abgeleiteten Erwerb eigener Anteile zu, vgl. dazu Ochs S. 91 ff.; Löber/Lozano/Steinmetz S. 67 f.

[10]

Eingehend zu den Kapitalerhaltungsvorschriften im spanischen Recht Grüter S. 60 ff.

[11]

Embid Irujo/Andreu Martí S. 296 f.

[12]

Embid Irujo/Andreu Martí S. 299 f.; Rojo/Beltrán/Tirado Comentario II, Art. 331 (S. 2394 ff.). Art. 332 LSC normiert Ausnahmen von der solidarischen Haftung und Art. 333 LSC gewährt den Gesellschaftsgläubigern ein Widerspruchsrecht bei der Durchführung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › V. Die Organisationsverfassung der SL

V. Die Organisationsverfassung der SL

19

Die spanische SL hat eine zweigliedrige Organisationsverfassung, die sich aus der Gesellschafterversammlung (junta general) als dem Willensbildungsorgan und dem oder den Verwaltern (administrador/es) als Handlungsorgan der Gesellschaft zusammensetzt.[1]

Anmerkungen

[1]

Sánchez Weickgenannt RIW 2000, 192, 192.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › V. Die Organisationsverfassung der SL › 1. Die Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung

20

Als oberstes Organ der SL ist die Gesellschafterversammlung nach Art. 160 LSC für die Genehmigung der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung der Verwalter und Liquidatoren, Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sowie die Auflösung der Gesellschaft zuständig.[1] Über diese Mindestzuständigkeiten hinaus kann die Satzung die Kompetenz der Gesellschafterversammlung erweitern, um ihr Geschäftsführungsbefugnisse einzuräumen, ohne dabei jedoch die Befugnisse des Verwaltungsorgans auszuhöhlen.[2] Besteht die SL als Einpersonengesellschaft mit nur einem Gesellschafter, Artt. 12 ff. LSC, übt dieser die Kompetenzen der junta general gemäß Art. 15.1 LSC aus.

Anmerkungen

[1]

Rades S. 66; Bascopé/Hering GmbHR 2005, 609, 611; Sánchez Weickgenannt RIW 2000, 192, 193.

[2]

Tresselt S. 35; Löber/Lozano/Steinmetz S. 120 ff.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › V. Die Organisationsverfassung der SL › 2. Der Verwalter der SL

2. Der Verwalter der SL

21

Für ihre Vertretung nach außen sowie für ausführende Tätigkeiten bedarf die SL eines gesonderten Organs.[1] Dieses zwingende und zugleich unersetzbare Verwaltungsorgan der Gesellschaft stellt der administrador (Verwalter)[2] dar.[3] Die Struktur und der Tätigkeitsbereich des Verwaltungsorgans, das notwendigerweise auf Dauer angelegt ist, müssen bereits zum Zeitpunkt der Gründung festgelegt sein.[4] Die Geschäftsführung kann gemäß Art. 210 LSC einem Alleinverwalter (administrador único), mehreren Verwaltern, die entweder allein- oder gesamtvertretungsberechtigt sind, oder einem Verwaltungsrat (consejo de administración)[5] anvertraut werden. Verwalter kann gemäß Art. 212 LSC jede natürliche und, im Gegensatz zum deutschen Recht, auch eine juristische Person sein, die dann wiederum durch eine einzige natürliche Person vertreten wird, Art. 212 bis LSC.[6] Nach Art. 212.2 LSC muss der Verwalter, sofern die Satzung dies nicht bestimmt, nicht zwingend Gesellschafter sein, so dass vergleichbar der deutschen GmbH das Prinzip der Fremdorganschaft gilt.[7] Art. 213 LSC stellt Ausschlussgründe für das Amt des Verwalters auf.[8]

a) Bestellung und Abberufung der Verwalter

22

Die Bestellung der Verwalter obliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, die auch nicht durch Satzungsbestimmungen geändert werden kann, Art. 214.1 LSC.[9] Die Bestellung entfaltet ab dem Moment der (formlosen) Annahme durch die Verwalter Wirkung und ist in ihrer Ausgestaltung als Einzel- oder Gesamtvertretung ins Handelsregister einzutragen, Art. 215 LSC.[10] Nach Art. 221 LSC üben die Verwalter ihr Amt grundsätzlich auf unbestimmte Dauer aus, sofern die Satzung nicht eine bestimmte Amtsdauer festlegt, in diesem Fall ist eine einmalige oder mehrmalige Wiederwahl möglich. Das Amt des Verwalters kann, außer durch Amtsniederlegung, Zeitablauf oder Tod gemäß Art. 223 LSC auch durch eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Abberufung enden.[11]

b) Kompetenzen und Pflichten des Verwalters

23

Das LSC und andere Gesetze wie das LME[12] weisen den Verwaltern vielfältige Kompetenzen zu, die durch die interne Satzung der Gesellschaft weiter spezifiziert werden können.[13] Die Hauptkompetenzen des administrador bestehen gemäß Art. 209 LSC in der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft, deren Umfang sich nach den im LSC niedergelegten Bestimmungen richtet. Hierzu ordnet das Gesetz eine Reihe von Rechten und Pflichten der administradores an, die unumgänglich für die Führung und Leitung der Gesellschaft sowie den Schutz Dritter sind, die mit der Gesellschaft in Beziehung treten.[14] Von diesen Kompetenzen und Pflichten des Verwalters seien hier beispielhaft nur die Pflicht zur Einreichung der Gründungsurkunde beim Handelsregister (Art. 32.1 LSC), die Geltendmachung der Haftungsklage (acción de responsabilidad) nach Art. 74.1 LSC, die Koordinierung von Fusionen (Art. 33 LME) und Spaltungen (Art. 77 LME), Umwandlungen (Art. 9 LME), Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (Artt. 295 ff. LSC) sowie die Buchführung (Art. 25 ff. CCo) und die Erstellung und die fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse (Art. 253 LSC) genannt. Darüber hinaus obliegt ihm die Kontrolle der wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten der Gesellschaft.[15]

24

Die Befugnis zur Geschäftsführung (la géstion de la sociedad) ist von der Vertretungsmacht im Außenverhältnis als interne Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft zu trennen.[16] Obgleich Art. 209 LSC keine konkrete Aussage über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis trifft, darf diese jedenfalls nicht der Verwirklichung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands zuwiderlaufen.[17] Vom Umfang umfasst sind aber nach herrschender Auffassung auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die ein hohes unternehmerisches Risiko beinhalten oder hohe Kosten mit sich bringen, solange sie mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand vereinbar sind.[18]

25

Das LSC statuiert in den Artt. 225 ff. für den Verwalter der SL Pflichten (Los deberes de los administradores), deren Nichtbeachtung bzw. Verletzung zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft führt.[19] Art. 225.1 LSC ordnet an, dass die Verwalter bei Ausübung ihres Amtes und der Erfüllung der ihnen aus dem Gesetz und aus der Satzung erwachsenden Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers walten zu lassen haben. Dieser allgemeine Maßstab des ordentlichen Unternehmers dient zum einen als Kriterium für ein etwaiges Verschulden des Verwalters bei einer zivilrechtlichen Haftung und soll zudem als Richtlinie für all die Fälle gelten, in denen das Gesetz oder die Satzung eine solche nicht vorgeben.[20] Als Teil dieser Sorgfaltspflicht legt Art. 225.3 LSC dem administrador die Pflicht auf, sich sorgfältig über den Lauf der Gesellschaft zu informieren und statuiert ihm im Gegenzug ein individuelles Informationsrecht.[21] Da dem administrador nicht das unternehmerische Risiko aufgebürdet werden darf, ist gemäß Art. 226 LSC eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen, soweit er seinen Informations- und Überwachungspflichten im Vorfeld seiner unternehmerischen Entscheidung ordnungsgemäß nachgekommen ist.[22] Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in Art. 227.1 LSC auch ausdrücklich die Treuepflicht des Verwalters gegenüber seiner Gesellschaft normiert. Danach haben die administradores ihr Amt als redliche Vertreter und loyal und im besten Interesse der Gesellschaft auszuüben.[23] Durch diese Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass die administradores als Sachwalter fremden Vermögens bei Ausübung ihres Amtes in Konfliktsituationen ihre eigenen Interessen hinter die Gesellschaftsinteressen zurückstellen.[24] Eine Treuepflichtverletzung liegt demnach vor, wenn ein Verwalter eine Geschäftsentscheidung nicht im Interesse der Gesellschaft trifft, sondern ausschließlich aus eigenem Interesse heraus handelt.[25] Art. 227.2 LSC ordnet für diesen Fall entsprechend an, dass den administrador bei einer Treuepflichtverletzung nicht nur eine Schadensersatzpflicht für den dem Gesellschaftsvermögen entstandenen Schaden trifft, sondern er darüber hinaus der Gesellschaft die zu unrecht erhaltene Bereicherung zurück gewähren muss. Die Treuepflicht des administrador wird durch Art. 228 LSC durch eine Reihe von Pflichten und Verboten in einem Katalog von Regelbeispielen, die sich an die Verwalter richten, weiter konkretisiert.[26] Art. 228 e) i.V.m. Art. 299 LSC statuiert darüber hinaus eine Regelung für Interessenkonflikte, die den administrador verpflichtet, Situationen zu vermeiden, in denen seine Interessen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung, mit dem Gesellschaftsinteresse oder seinen Gesellschaftspflichten kollidieren könnten.[27]

c) Vertretung der Gesellschaft

26

Dem administrador als Verwaltungsorgan der SL obliegt gemäß Art. 233.1. LSC als ausschließliche Kompetenz die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach den in der Satzung niedergelegten Bestimmungen.[28] Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle vom Gesellschaftszweck umfassten Handlungen, jegliche Beschränkungen sind gegenüber Dritten unwirksam, selbst wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, Art. 234.1 LSC. Umgekehrt verpflichtet Art. 234.2 LSC die Gesellschaft gegenüber Dritten, die gutgläubig und ohne grobes Verschulden gehandelt haben, auch wenn sich aus der im Handelsregister eingetragenen Satzung ergibt, dass die fragliche Handlung nicht vom Gesellschaftszweck umfasst wird. Nach Art. 233.2. LSC richtet sich die Art der Vertretungsbefugnis nach der Organisationsform der Verwaltung.[29] Wurde nur ein Verwalter bestellt, steht diesem zwingend alleinige Vertretungsbefugnis zu, Art. 233.2.a) LSC.

Anmerkungen

[1]

Rades S. 68; Embid Irujo/Grimaldos García S. 237.

[2]

Die Aufgaben und Pflichten des administrador sind mit denen des GmbH-Geschäftsführers vergleichbar, doch wird der Begriff administrador hier im Folgenden wörtlich mit Verwalter übersetzt.

[3]

Sánchez Weickgenannt RIW 2000, 192, 192; Ochs S. 20.

[4]

Rades S. 68; Embid Irujo/Grimaldos García S. 233.

[5]

Die Bildung eines Verwaltungsrates, der ein Alternativorgan der Geschäftsführung darstellt und bei einer Bestellung von drei oder mehr Verwaltern in Betracht kommt, muss jedoch satzungsmäßig vorgesehen sein. Eingehend zu den einzelnen Strukturformen der Verwaltung sowie zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates Tresselt S. 72 ff.

[6]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 231 f.

[7]

Tresselt S. 94; Ochs S. 23; Embid Irujo/Grimaldos García S. 232.

[8]

Dazu im Einzelnen Embid Irujo/Grimaldos García S. 232.

[9]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 233.

[10]

Zu einzelnen Anforderungen an die Bestellung und deren Eintragung Embid Irujo/Grimaldos García S. 234 f.

[11]

Tresselt S. 257 ff.

[12]

Gesetz 3/2009, vom 3.4.2009, BOE Nr. 82, vom 4.4.2009; dazu Moya Jiménez S. 37 f.

[13]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 237 f.

[14]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 238.

[15]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 238.

[16]

Ochs S. 28.

[17]

Ochs S. 29; Embid Irujo/Grimaldos García S. 240.

[18]

Ochs S. 29; Embid Irujo/Grimaldos García S. 240.

[19]

Die Pflichten der Verwalter in den Art. 225 ff. LSC sind zuletzt durch das Gesetz 31/2014 vom 3.12.2014 modifiziert worden.

[20]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 243. Zu den einzelnen Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab siehe Rojo/Beltrán/V. Ribas Comentario II, Art. 225 (S. 1608 ff.).

[21]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 245; eingehend Rojo/Beltrán/Ribas Comentario II, Art. 225 (S. 1618 ff.).

[22]

Vgl. Ochs S. 80.

[23]

Eingehend zu den Treuepflichten der administradores von Kapitalgesellschaften Górriz López S. 665 ff. Zur Gesetzesfassung der Treuepflichten des Verwalters (Artt. 127 ff. LSA) vor Einführung des LSC siehe Cerdá Martínez-Pujalte/Rentsch RIW 2008, 29, 31 ff.; v.Wolffersdorff RIW 2006, 586, 588 ff.; Ochs S. 83 ff.; Tresselt S. 161 ff.

[24]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 244; Rojo/Beltrán/Ribas Comentario II, Art. 225 (S. 1620 ff.); Górriz López S. 676 ff.

[25]

Rojo/Beltrán/Ribas Comentario II, Art. 225 (S. 1622); Ochs S. 84.

[26]

Beispielhaft genannt seien hier etwa die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 228 b) LSC und das Stimmverbot der Verwalter bei gewissen Interessenkonflikten nach Art. 228 c). Siehe dazu Górriz López S. 676 ff.

[27]

Sogenanntes Geschäftschancenverwertungsverbot, vgl. dazu Cerdá Martínez-Pujalte/Rentsch RIW 2008, 29, 33 ff.; Ochs S. 87 ff.

[28]

Embid Irujo/Grimaldos García S. 241.

[29]

Rades S. 69, genauer Tresselt S. 121 ff.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › VI. Die zivilrechtliche Haftung des Verwalters

VI. Die zivilrechtliche Haftung des Verwalters

27

Durch die Regelungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der administradores von Kapitalgesellschaften soll sichergestellt werden, dass die Verwalter bei der Geschäftsführung die erforderliche Sorgfalt walten lassen und ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft, die sie vertreten, erfüllen.[1] Zugleich kommt der Regelung, wie in allen Fällen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit, eine schadensbegrenzende Funktion zu. Die Möglichkeit einer Haftungsklage gegen die Verwalter der Gesellschaft verstärkt den Schutz geschädigter Dritter, die alternativ oder kumulativ die Gesellschaft oder die Verwalter in Regress nehmen können.[2]

28

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der administradores ist in den Artt. 236-241 LSC geregelt, wobei bei der Schadensersatzpflicht zwischen einer Haftung gegenüber der Gesellschaft (acción social; Art. 238-240 LSC) und der Haftung gegenüber Dritten (acción individual; Art. 241) unterschieden wird. Bei der acción social handelt es sich um die Haftungsklage der Gesellschaft und deren Gläubigern gegen den Verwalter für den der Gesellschaft entstandenen Schaden, Art. 238 LSC.[3] Wurden durch das Handeln des Verwalters unmittelbar (Vermögens-)Interessen von Gesellschaftern oder Dritten verletzt, können diese ihren Schaden mit der acción individual geltend machen, Art. 241 LSC.[4]

29

Der Haftungstatbestand des Art. 236 LSC setzt für eine Ersatzpflicht des (auch faktischen)[5] Verwalters voraus, dass dieser entgegen gesetzlicher Bestimmungen oder der Satzung oder durch eine Verletzung der mit der Ausübung seines Amtes verbundenen Sorgfaltspflichten (Artt. 225-232 LSC) widerrechtlich einen Schaden verursacht hat, der in kausalem Zusammenhang mit seinem schuldhaften Tun oder Unterlassen steht.[6] Ein Verschulden wird widerleglich vermutet, wenn die Handlung oder Unterlassung entgegen gesetzlichen Bestimmungen oder entgegen der Satzung erfolgte, Art. 236.1 LSC. Grundsätzlich haften alle Mitglieder des Verwaltungsorgans, das die schädigende Handlung vorgenommen oder den schädigenden Beschluss gefasst hat, gesamtschuldnerisch, sofern sie sich nicht nach den Voraussetzungen des Art. 237 LSC exkulpieren können.[7] Art. 236.2 LSC schließt jedoch eine Exkulpationsmöglichkeit auch für den Fall aus, dass die Verletzungshandlung zuvor von der Hauptversammlung angenommen, genehmigt oder bestätigt wurde.[8]

30

Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch die Haftungsklage erfolgt gemäß Art. 238.1 LSC nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft. Mit der Beschlussfassung oder bei einem Vergleich mit dem betroffenen administrador gilt dieser gemäß Art. 238.3 LSC als entlassen.[9] Subsidiär kann die Haftungsklage unter den Voraussetzungen des Art. 239 LSC von den Gesellschaftern sowie gemäß den Bestimmungen des Art. 240 LSC auch von Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden.[10] Beide Haftungsklagen verjähren nach vier Jahren, beginnend an dem Tag des Ausscheidens des Geschäftsführers, Art. 949 CCo.[11]

31

Das LSC sieht darüber hinaus einen weiteren Haftungstatbestand der Verwalter vor, der als Instrument des Gläubigerschutzes dienen und durch den die Untätigkeit der Gesellschaft vor dem Eintritt eines Auflösungsgrundes oder der Insolvenz vermieden werden soll.[12] Aus diesem Grund normiert Art. 367 LSC eine verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische (Garantie-)Haftung der administradores für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese entgegen den Bestimmungen in den Artt. 364-366 LSC trotz Vorliegens eines gesetzlichen Auflösungsgrundes der Gesellschaft (Artt. 362 f. LSC) nicht innerhalb von zwei Monaten die Gesellschafterversammlung einberufen, um einen Auflösungsbeschluss herbeizuführen, oder eine gerichtliche Auflösung der Gesellschaft oder einen Konkursantrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag beantragen, an dem die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen.[13]

32

Im Falle des schuldhaften Konkurses (Art. 164 LC) der SL ordnet Art. 172.3 LC eine Haftung der Verwalter gegenüber den Konkursgläubigern für den gesamten oder teilweisen Schaden an, der ihnen entstanden ist, weil sie mit ihren Forderungen ausfallen, unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung der Verwalter kausal für den Ausfall der Forderung gewesen ist.[14]

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